TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/18 C6 235256-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylGHG §23 Abs1
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

C6 235.256-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, AZ: 09 13.889-BAT, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Judith PUTZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 24.11.2009, AZ: 09 13.889-BAT, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG und § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Bangladesh, stellte am 10.5.2002 einen Antrag auf Gewährung von Asyl.

1.2. Im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme beim Bundesasylamt am 27.1.2003 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an:

"... Ich bin Mitglied der Bangladesch Chatra League, Studentenflügel der Awami League - seit 1997. Ich war ein aktives Mitglied. Ich war nie Mitglied einer bewaffneten Gruppierung, bin nicht vorbestraft und ich habe keine strafbaren Handlungen begangen. Ich war nur bei einigen Raufereien beteiligt.

Frage: Werden Sie von Behörden in Ihrer Heimat gesucht?

Antwort: Ich wurde zu Hause sowohl von der Polizei, als auch von Mitgliedern der regierenden Partei BNP gesucht.

Frage: Können Sie konkret gegen Ihre Person gerichtete Verfolgungshandlungen aus politischen, religiösen, rassischen, ethnischen oder sozialen Gründen angeben?

Antwort: Ich war bis zu meiner Ausreise Student im XXXX. Während meiner Studienzeit habe ich mich für meine Partei engagiert. Neben meinem Studium habe ich auch an verschiedenen Parteiveranstaltungen, Demonstrationen und Mitgliederbewerbungen beteiligt. In meinem College waren wir die stärkste Partei, die Mitglieder der BNP haben seit Jahren versucht, dass College zu erobern, aber es ist ihnen nicht gelungen. Bei solchen Aktionen gab es auch Auseinandersetzungen zwischen Awami League und BNP, auch gewalttätige Auseinandersetzungen. Noch zum Zeitpunkt meiner Flucht war meine Partei an der Macht. In der Zeit von 1997 bis zu meiner Flucht haben bei verschiedenen Auseinandersetzungen die Leute auch versucht, mich umzubringen, bzw. mich zu verletzen.Antwort: Ich war bis zu meiner Ausreise Student im römisch 40 . Während meiner Studienzeit habe ich mich für meine Partei engagiert. Neben meinem Studium habe ich auch an verschiedenen Parteiveranstaltungen, Demonstrationen und Mitgliederbewerbungen beteiligt. In meinem College waren wir die stärkste Partei, die Mitglieder der BNP haben seit Jahren versucht, dass College zu erobern, aber es ist ihnen nicht gelungen. Bei solchen Aktionen gab es auch Auseinandersetzungen zwischen Awami League und BNP, auch gewalttätige Auseinandersetzungen. Noch zum Zeitpunkt meiner Flucht war meine Partei an der Macht. In der Zeit von 1997 bis zu meiner Flucht haben bei verschiedenen Auseinandersetzungen die Leute auch versucht, mich umzubringen, bzw. mich zu verletzen.

Frage: Haben Sie bei derartigen Auseinandersetzungen jemanden getötet oder umgebracht?

Antwort: Getötet nicht, aber ich habe schon auf andere hingeschlagen oder geboxt, ernsthaft verletzt habe ich niemanden. Es ist niemals zu Ermordungen gekommen. Am XXXX waren wir etwa 13 Leute, unterwegs mit zwei Kleinbussen Richtung Anwara, um an einer Parteikundgebung der Awami League teilzunehmen. Im ersten Fahrzeug saßen mehrere Funktionäre der Chatra League, im zweiten Auto saßen die Mitglieder. Dort war ich auch. Wir waren noch in der Stadt XXXX. In der Nähe des Stadtviertels XXXX stand unser Fahrzeug bei einer roten Ampel, das Fahrzeug vor uns konnte gerade noch bei grün über die Kreuzung fahren. Wir hatten noch Sichtkontakt zum vorderen Fahrzeug. Wir konnten sehen, dass mehrere bewaffnete Personen das Feuer auf das Fahrzeug eröffneten - sie schossen mit Maschinengewehren auf die Insassen des ersten Fahrzeuges. Alle acht Personen samt Fahrer kamen ums Leben.Antwort: Getötet nicht, aber ich habe schon auf andere hingeschlagen oder geboxt, ernsthaft verletzt habe ich niemanden. Es ist niemals zu Ermordungen gekommen. Am römisch 40 waren wir etwa 13 Leute, unterwegs mit zwei Kleinbussen Richtung Anwara, um an einer Parteikundgebung der Awami League teilzunehmen. Im ersten Fahrzeug saßen mehrere Funktionäre der Chatra League, im zweiten Auto saßen die Mitglieder. Dort war ich auch. Wir waren noch in der Stadt römisch 40 . In der Nähe des Stadtviertels römisch 40 stand unser Fahrzeug bei einer roten Ampel, das Fahrzeug vor uns konnte gerade noch bei grün über die Kreuzung fahren. Wir hatten noch Sichtkontakt zum vorderen Fahrzeug. Wir konnten sehen, dass mehrere bewaffnete Personen das Feuer auf das Fahrzeug eröffneten - sie schossen mit Maschinengewehren auf die Insassen des ersten Fahrzeuges. Alle acht Personen samt Fahrer kamen ums Leben.

Frage: Welches Kennzeichen hatte das Fahrzeug, das beschossen wurde?

Antwort: Weiß ich nicht. Beide Fahrzeuge waren von "XXXX" gemietet.

Frage: Welche Marke und Type?

Antwort: Es waren Kleintransporter, aber ich kenne Marke und Type nicht. Als wir bemerkten, dass die Leute auch auf unser Fahrzeug schauten, sind wir ausgestiegen und sind davon gelaufen. Ich konnte flüchten, ich nahm ein Taxi und fuhr weg. Ich begab mich zu einem Freund - innerhalb der Stadt XXXX. Am nächsten Tag fuhr ich nach XXXX. Für mich waren die Leute am Tatort tot, denn wir konnten beobachten, wie die beschossen wurden. Am nächsten Tag war ich sicher, ich konnte auch in der Zeitung darüber lesen - es wurde geschrieben, dass die acht Insassen sofort ums Leben kamen. Ich bin aus diesem Grund nicht sofort nach Hause gegangen, weil ich Angst hatte, dass die Mitglieder der BNP oder des JI (Jamayat - i - Islami) mein Elternhaus aufsuchen könnten, um mich zu töten. Natürlich habe ich mich seit diesem Tag nicht zu Hause gemeldet. Meine Eltern waren sehr besorgt - deshalb habe ich versucht, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Ich habe versucht, meinen Vater in seinem Geschäft zu erwischen, aber niemand hat abgehoben. Ich bekam Angst, ich dachte mir, dass sie vielleicht das Geschäft meines Vaters angegriffen haben, nachdem sie mich nicht aufgefunden haben. Aber ich war sehr unruhig, deshalb wollte ich wissen, was mit meiner Familie geschehen ist. In der Nacht vom 14. zum 15. Juli 2000 habe ich mich nach Hause begeben.Antwort: Es waren Kleintransporter, aber ich kenne Marke und Type nicht. Als wir bemerkten, dass die Leute auch auf unser Fahrzeug schauten, sind wir ausgestiegen und sind davon gelaufen. Ich konnte flüchten, ich nahm ein Taxi und fuhr weg. Ich begab mich zu einem Freund - innerhalb der Stadt römisch 40 . Am nächsten Tag fuhr ich nach römisch 40 . Für mich waren die Leute am Tatort tot, denn wir konnten beobachten, wie die beschossen wurden. Am nächsten Tag war ich sicher, ich konnte auch in der Zeitung darüber lesen - es wurde geschrieben, dass die acht Insassen sofort ums Leben kamen. Ich bin aus diesem Grund nicht sofort nach Hause gegangen, weil ich Angst hatte, dass die Mitglieder der BNP oder des JI (Jamayat - i - Islami) mein Elternhaus aufsuchen könnten, um mich zu töten. Natürlich habe ich mich seit diesem Tag nicht zu Hause gemeldet. Meine Eltern waren sehr besorgt - deshalb habe ich versucht, telefonisch Kontakt aufzunehmen. Ich habe versucht, meinen Vater in seinem Geschäft zu erwischen, aber niemand hat abgehoben. Ich bekam Angst, ich dachte mir, dass sie vielleicht das Geschäft meines Vaters angegriffen haben, nachdem sie mich nicht aufgefunden haben. Aber ich war sehr unruhig, deshalb wollte ich wissen, was mit meiner Familie geschehen ist. In der Nacht vom 14. zum 15. Juli 2000 habe ich mich nach Hause begeben.

Frage: Wann war dieser Vorfall?

Antwort: Am XXXX. Als ich nach Hause kam waren meine Eltern schockiert, sie teilten mir mit, dass am 13.7.2000 bewaffnete Mitglieder der BNP und der JI zu Hause waren und nach mir suchten. Sie drangen gewaltsam in das Haus ein und forderten meine Angehörigen auf, meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Dabei wurde mein jüngerer Bruder misshandelt. Sie haben meinen Familienmitgliedern gegenüber geäußert, dass sie mich sofort umbringen, wenn sie mich sehen, weil ich ein Augenzeuge des Vorfalles am XXXX war. Am XXXX, gegen 04.00 Uhr, verließ ich mein Elternhaus und XXXX endgültig, weil ich mich dort nicht sicher fühlte. Ich begab mich dann nach XXXX. Dort hielt ich mich bis Oktober 2000 bei einem Bekannten auf. Dann begab ich mich nach XXXX. Dort hielt ich mich bis August 2001 auf, dann kehrte ich nach XXXX zurück, aber nicht nach Hause, sondern nach XXXX. Dort war ich bei einem Freund, der Kontakt mit meiner Familie hatte. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Täter und die Mitläufer nach Augenzeugen nach wie vor suchten, auch die Polizei hat versucht, die Augenzeugen ausfindig zu machen. Die Mitglieder von BNP und JI wollten die Augenzeugen töten, um den Vorfall zu vertuschen. Die Polizei wollte Ermittlungen durchführen. Der Freund, bei dem ich war, gehörte der Glaubensgemeinde der Hindu an. In seiner Umgebung hat er meinen Besuch so dargestellt, als ob ich ein Gast aus Kalkutta sei. Während meines Aufenthaltes in XXXX erfuhr ich, dass durch den Wahlsieg am 1.10. die BNP an die Macht kam, durch eine Koalition unter anderem mit der JI. Diese nationale Wahlniederlage hat meine Partei sehr geschwächt. Somit fühlte ich mich noch unsicherer. Inzwischen habe ich von meiner Familie finanzielle Mittel erhalten, um meine Ausreise zu finanzieren. Am 10. Oktober fuhr ich nach XXXX, eine Grenzstadt zwischen Bangladesch und Indien. Am 15.10.2001 verließ ich endgültig mein Heimatland.Antwort: Am römisch 40 . Als ich nach Hause kam waren meine Eltern schockiert, sie teilten mir mit, dass am 13.7.2000 bewaffnete Mitglieder der BNP und der JI zu Hause waren und nach mir suchten. Sie drangen gewaltsam in das Haus ein und forderten meine Angehörigen auf, meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben. Dabei wurde mein jüngerer Bruder misshandelt. Sie haben meinen Familienmitgliedern gegenüber geäußert, dass sie mich sofort umbringen, wenn sie mich sehen, weil ich ein Augenzeuge des Vorfalles am römisch 40 war. Am römisch 40 , gegen 04.00 Uhr, verließ ich mein Elternhaus und römisch 40 endgültig, weil ich mich dort nicht sicher fühlte. Ich begab mich dann nach römisch 40 . Dort hielt ich mich bis Oktober 2000 bei einem Bekannten auf. Dann begab ich mich nach römisch 40 . Dort hielt ich mich bis August 2001 auf, dann kehrte ich nach römisch 40 zurück, aber nicht nach Hause, sondern nach römisch 40 . Dort war ich bei einem Freund, der Kontakt mit meiner Familie hatte. Mir wurde zur Kenntnis gebracht, dass die Täter und die Mitläufer nach Augenzeugen nach wie vor suchten, auch die Polizei hat versucht, die Augenzeugen ausfindig zu machen. Die Mitglieder von BNP und JI wollten die Augenzeugen töten, um den Vorfall zu vertuschen. Die Polizei wollte Ermittlungen durchführen. Der Freund, bei dem ich war, gehörte der Glaubensgemeinde der Hindu an. In seiner Umgebung hat er meinen Besuch so dargestellt, als ob ich ein Gast aus Kalkutta sei. Während meines Aufenthaltes in römisch 40 erfuhr ich, dass durch den Wahlsieg am 1.10. die BNP an die Macht kam, durch eine Koalition unter anderem mit der JI. Diese nationale Wahlniederlage hat meine Partei sehr geschwächt. Somit fühlte ich mich noch unsicherer. Inzwischen habe ich von meiner Familie finanzielle Mittel erhalten, um meine Ausreise zu finanzieren. Am 10. Oktober fuhr ich nach römisch 40 , eine Grenzstadt zwischen Bangladesch und Indien. Am 15.10.2001 verließ ich endgültig mein Heimatland.

Vorhalt: Sie hätten sich ja an die Polizei wenden können, die ja ermittelt hat, damit die Täter erwischt werden.

Antwort: Ich hatte Angst, dass die Täter bzw. die Komplizen mich umbringen werden. Außerdem hatte ich zur Polizei kein Vertrauen, da ja die BNP und JI an der Macht sind.

Frage: Was befürchten Sie für den Fall der Rückkehr nach Bangladesch?

Antwort: Ich habe Angst, dass mich die Täter oder die Komplizen auch umbringen. Ich habe unlängst telefonisch von meinen Eltern erfahren, dass fünf Insassen des zweiten Autos, in dem ich war, nicht auffindbar sind. ..."

1.3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 7.2.2003, FZ. 02 12.630-BAT, den Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 BGBl I 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt I.) und stellte in seinem Spruchpunkt II. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß § 8 AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt traf folgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: "Sie sind Staatsangehöriger von Bangladesch. Sie haben ihre Heimat verlassen, weil Sie befürchten, als Augenzeuge eines Mordes von den Tätern bzw. Mittätern umgebracht zu werden." Rechtlich führte es aus: "Die von ihnen geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private stellen auch in ihrem Heimatstaat strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Ihrer Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden Ihres Heimatstaates kann daraus nicht erkannt werden. Sie haben auch nicht dargetan, dass diese Übergriffe von den Behörden Ihres Heimatlandes geduldet wurden oder dass Sie, hätten sie sich an diese gewandt, keinen Schutz erhalten hätten. Es liegt jedoch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daraus erkennen lässt, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet sind, die andernfalls überflüssig wären. Es kann aber von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner Staatsbürger jederzeit umfassend schützt. Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung liegt nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt- Asylrelevanz zukommen sollte (mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zB Erkenntnis des VwGH Zahl 99/20/0208 vom 23.7.1999). In Ihrem Fall ist jedoch eindeutig davon auszugehen, dass gegen Sie aus Rache bzw. aus der Angst vorgegangen wird, dass Sie jemand verraten können. Dies allein drängt den Schluss auf, dass hier die Sie bedrohende Gruppe Furcht vor Verfolgung seitens des Heimatstaates hegt - womit auch davon auszugehen ist, dass Sie sich unter den Schutz desselben stellen könnten. Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass Ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht und ist Ihr Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen."1.3. Das Bundesasylamt, Außenstelle Wien, wies mit Bescheid vom 7.2.2003, FZ. 02 12.630-BAT, den Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 BGBl römisch eins 1997/76 idgF ab (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte in seinem Spruchpunkt römisch zwei. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des nunmehrigen Beschwerdeführers nach Bangladesh gemäß Paragraph 8, AsylG zulässig sei. Das Bundesasylamt traf folgende Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: "Sie sind Staatsangehöriger von Bangladesch. Sie haben ihre Heimat verlassen, weil Sie befürchten, als Augenzeuge eines Mordes von den Tätern bzw. Mittätern umgebracht zu werden." Rechtlich führte es aus: "Die von ihnen geltend gemachten bzw. befürchteten Übergriffe durch Private stellen auch in ihrem Heimatstaat strafbare Handlungen dar, die von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden Ihrer Heimat bei Kenntnis verfolgt und geahndet werden. Eine Billigung dieser Übergriffe durch die Behörden Ihres Heimatstaates kann daraus nicht erkannt werden. Sie haben auch nicht dargetan, dass diese Übergriffe von den Behörden Ihres Heimatlandes geduldet wurden oder dass Sie, hätten sie sich an diese gewandt, keinen Schutz erhalten hätten. Es liegt jedoch außerhalb der Möglichkeit eines Staates, jeden denkbaren Übergriff Dritter präventiv zu verhindern, was sich auch daraus erkennen lässt, dass überall Institutionen zur Strafrechtspflege eingerichtet sind, die andernfalls überflüssig wären. Es kann aber von keinem Staat verlangt werden, dass er jeden seiner Staatsbürger jederzeit umfassend schützt. Eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung liegt nicht nur dann vor, wenn diese unmittelbar von staatlichen Organen aus Gründen der Konvention gesetzt wird, sondern es kann eine dem Staat zuzurechnende asylrelevante Verfolgungssituation auch dann gegeben sein, wenn der Staat nicht gewillt oder - wie es in der bisherigen Rechtsprechung ausgedrückt wurde - nicht in der Lage ist, von "Privatpersonen" ausgehende Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, sofern diesen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt- Asylrelevanz zukommen sollte (mit Hinweis auf die ständige Rechtsprechung zB Erkenntnis des VwGH Zahl 99/20/0208 vom 23.7.1999). In Ihrem Fall ist jedoch eindeutig davon auszugehen, dass gegen Sie aus Rache bzw. aus der Angst vorgegangen wird, dass Sie jemand verraten können. Dies allein drängt den Schluss auf, dass hier die Sie bedrohende Gruppe Furcht vor Verfolgung seitens des Heimatstaates hegt - womit auch davon auszugehen ist, dass Sie sich unter den Schutz desselben stellen könnten. Das Bundesasylamt gelangt nach eingehender rechtlicher Würdigung zur Ansicht, dass es nicht glaubhaft ist, dass Ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung droht und ist Ihr Asylantrag aus diesem Grund abzuweisen."

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 18.2.2003 das Rechtsmittel der Berufung.

Am 27.12.2004 gab der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt folgende Erklärung - die von ihm eigenhändig unterfertigt wurde - ab:

"Ich erkläre die Berufung aus freien Stücken gegenüber der obgenannten Behörde, dass ich die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2003, Zahl: 02 12.630-BAT, zurückziehe. Ich bin mit der mit meiner Verfahrenshandlung verbundenen Rechtsfolgen bewusst."

2.1. Am 9.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden Asylantrag). Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er im Rahmen seiner Erstbefragung am selben Tag an:

"Ich habe alle meine Gründe bereits im ersten Verfahren angegeben, ich habe die Berufung nur zurückgezogen, da es von mir verlangt wurde. Ich verweise auf meine Angaben im ersten Asylverfahren. ...

Die Personen vor denen ich geflüchtet bin, wurden mittlerweile auf

Kaution freigelassen. Ich habe Angst, dass diese mich sogar töten

könnten. ... Ich habe im Jahre 2004 gehört, dass einige Leute aus

meiner Partei mit meinen Gegnern aus der BNP kooperiert haben. Ich

war Augenzeuge des damals geschilderten Vorfalles deshalb sucht man

nach mir, einerseits die Personen die festgenommen wurden und

andererseits die Polizei die meine Aussage wünscht. ... Ja, es ist

richtig, dass meine Partei jetzt an der Regierung ist. Aber meine Gegner suchen mich noch immer. Ich habe mir den Reisepass ausstellen lassen, damit ich eine Niederlassungsbewilligung bekomme, diese habe ich nicht bekommen. Ich war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Ich wurde geschieden, aber die Ehe wurde dann annulliert, die Fremdenpolizei hat ein Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe gegen mich erlassen und wollte mich nach Bangladesch abschieben. Deshalb habe ich auch den jetzigen Antrag auf Asyl gestellt. Man hat immer, egal wo ich war und was ich kaufen wollte, wie zB ein Mobiltelefon kaufen, hat man einen Reisepass mit Niederlassungsbewilligung verlangt. Ich musste meine Berufung damals zurückziehen, da es Voraussetzung für eine Antragstellung einer Niederlassungsbewilligung war.

2.2. In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt vom 24.11.2009 gab der Beschwerdeführer auf die Frage, was einer Ausweisung nach Bangladesh entgegenstünde an: "Wenn ich zurückkehre könnte ich getötet werden, meine Gründe des ersten Asylverfahrens sind aufrecht. Wie ich bereits gesagt habe, wurden meine Gegner aus der Haft entlassen und könnten mich töten. Wenn ich nach Hause komme werde ich gesucht."

2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (zweiten) Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt I. beruht auf folgende Feststellung:2.3. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen (zweiten) Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Entscheidung hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. beruht auf folgende Feststellung:

"Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vor bzw. es ergab sich kein neuer Sachverhalt. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des § 50 Abs. 2 FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen.""Sie brachten im neuerlichen Asylverfahren keine weiteren asylrelevanten Gründe vor bzw. es ergab sich kein neuer Sachverhalt. Im Vorverfahren wurden bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, sodass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entscheiden ist. In der ersten Entscheidung wurde auch der Refoulementsachverhalt im Sinne des Paragraph 50, Absatz 2, FPG 2005 berücksichtigt. Von der erkennenden Behörde kann kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Die Begründung des neuerlichen Asylantrages reicht nicht aus, einen neuen, gegenüber dem früheren Asylantrag wesentlich geänderten entscheidungsrelevanten Sachverhalt entstehen zu lassen."

In rechtlicher Hinsicht führte das Bundesasylamt aus:

"Da somit weder in der maßgeblichen Sachlage - und zwar im Hinblick auf jenen Sachverhalt, der in Ihrer Sphäre gelegen ist, noch auf jenen, welche von Amts wegen aufzugreifen ist - noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten ist, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides zur Zahl 02 34.879, Ihrem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet ist. Die Antragsstellung soll demnach offenbar die Überprüfung eines bereits rechtskräftig abgeschlossenen Verfahrens und die Legalisierung ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bewirken. Das Bundesasylamt gelangt im Ergebnis zur Ansicht, dass ein neuer Sachverhalt, welcher im gegenständlichen Fall eine anders lautende Entscheidung in der Sache rechtfertigen würde, nicht vorliegt."

Anschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Das Bundesasylamt stellte fest, dass der Beschwerdeführer "keine für dieses Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen" im Bundesgebiet habe.

Beweiswürdigend führte es aus:

"Sie gaben an, dass sich keine Verwandte oder Familienmitglieder im österreichischen Bundesgebiet befinden. Sie waren mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Sie wurden geschieden und diese Ehe wurde nachträglich annulliert. Ein Antrag auf Niederlassungsbewilligung wurde negativ entschieden und drohte Ihnen die Abschiebung nach Bangladesch. Sie gaben an, mit Freunden aus Kostengründen in einer Wohnung zu leben. Gegen Sie besteht ein Aufenthaltsverbot, wegen Scheinehe, der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro zur Zahl III-1.119.688/FrB/09 vom 01.12.2006 rechtskräftig seit 08.07.2009."

2.4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom 30.11.2009 in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die Berufung zum ersten Asylverfahren nur zurückgezogen, damit er einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen könnte. Die belangte Behörde hätte daher den (zweiten) Asylantrag als Wiederaufnahmeantrag werten müssen. Weder der Aufenthaltverbotsbescheid noch der Asylbescheid, welcher im Jahr 2004 rechtskräftig geworden sei, beinhalte eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass im Falle der letztinstanzlichen Abweisung der Bescheidbeschwerde im Aufenthaltsverbotsverfahren unverzüglich ein Wiederaufnahmeantrag bei der Asylbehörde erster Instanz zu stellen sei. Sein nunmehriges Vorbringen sei geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und diese Neuerung sei durch die Erstbehörde nicht geprüft worden. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicke der Beschwerdeführer darin, dass weder sein Asylantrag "neu inhaltlich" bewertet noch die Frage, ob ihm gemäß § 8 Abs. 1 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zustehe, geprüft worden sei.2.4.1. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gegenständliche fristgerechte Beschwerde vom 30.11.2009 in der vorgebracht wird, der Beschwerdeführer habe die Berufung zum ersten Asylverfahren nur zurückgezogen, damit er einen Antrag auf Niederlassungsbewilligung stellen könnte. Die belangte Behörde hätte daher den (zweiten) Asylantrag als Wiederaufnahmeantrag werten müssen. Weder der Aufenthaltverbotsbescheid noch der Asylbescheid, welcher im Jahr 2004 rechtskräftig geworden sei, beinhalte eine Rechtsmittelbelehrung dahingehend, dass im Falle der letztinstanzlichen Abweisung der Bescheidbeschwerde im Aufenthaltsverbotsverfahren unverzüglich ein Wiederaufnahmeantrag bei der Asylbehörde erster Instanz zu stellen sei. Sein nunmehriges Vorbringen sei geeignet, einen neuen asylrelevanten Sachverhalt zu begründen und diese Neuerung sei durch die Erstbehörde nicht geprüft worden. Eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens erblicke der Beschwerdeführer darin, dass weder sein Asylantrag "neu inhaltlich" bewertet noch die Frage, ob ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten zustehe, geprüft worden sei.

2.4.2. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die (mangelhafte) Rechtsmittelbelehrung ist auszuführen, dass gemäß § 61 AVG die Rechtsmittelbelehrung anzugeben hat, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Diesem Erfordernis ist das Bundesasylamt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachgekommen. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins "Leere". Im Übrigen ist auszuführen, dass eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall bereits am Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen scheitert.2.4.2. Zum Beschwerdevorbringen betreffend die (mangelhafte) Rechtsmittelbelehrung ist auszuführen, dass gemäß Paragraph 61, AVG die Rechtsmittelbelehrung anzugeben hat, ob der Bescheid noch einem weiteren Rechtszug unterliegt oder nicht und bejahendenfalls, innerhalb welcher Frist und bei welcher Behörde das Rechtsmittel einzubringen ist. Sie hat ferner auf die gesetzlichen Erfordernisse der Bezeichnung des angefochtenen Bescheides und eines begründeten Rechtsmittelantrages hinzuweisen. Diesem Erfordernis ist das Bundesasylamt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nachgekommen. Das diesbezügliche Vorbringen geht somit ins "Leere". Im Übrigen ist auszuführen, dass eine Wiederaufnahme im vorliegenden Fall bereits am Nichtvorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen scheitert.

2.4.3. Hinsichtlich des Vorbringens, dass der Beschwerdeführer seine Berufung im Jahr 2004 nur zurückgezogen habe, um einen Antrag auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung stellen zu können, ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die mit der Zurückziehung verbundenen Rechtsfolgen bewusst waren und er diesen Umstand mit seiner eigenhändigen Unterschrift bestätigte.

2.4.4. Dem Vorbringen, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen Asylantrag des Beschwerdeführers als Wiederaufnahmeantrag zu bewerten gehabt hätte, ist ebenfalls nicht zu folgen. Der Beschwerdeführer hat ausdrücklich und unmissverständlich erklärt, einen weiteren Asylantrag stellen zu wollen. Diesen begründete er damit, dass seinem Antrag auf Niederlassungsbewilligung nicht stattgegeben wurde und ihm daher eine Abschiebung nach Bangladesh drohe.

2.4.5. Hinsichtlich der Verhängung des Aufenthaltsverbotes ist auszuführen, dass diese weder in die Zuständigkeit des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes fällt, sondern in den Zuständigkeitsbereich der Fremdenpolizei.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.1.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; es ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

1.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.1. Gemäß § 68 Abs 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).

2.2. Der Beschwerdeführer brachte im zweiten Asylverfahren vor: "Ich habe alle meine Gründe bereits im ersten Verfahren angegeben, ich habe die Berufung nur zurückgezogen, da es von mir verlangt wurde.

Ich verweise auf meine Angaben im ersten Asylverfahren. ... Die

Personen vor denen ich geflüchtet bin, wurden mittlerweile auf

Kaution freigelassen. Ich habe Angst, dass diese mich sogar töten

könnten. ... Ich habe im Jahre 2004 gehört, dass einige Leute aus

meiner Partei mit meinen Gegnern aus der BNP kooperiert haben. Ich

war Augenzeuge des damals geschilderten Vorfalles deshalb sucht man

nach mir, einerseits die Personen die festgenommen wurden und

andererseits die Polizei die meine Aussage wünscht. ... Ja, es ist

richtig, dass meine Partei jetzt an der Regierung ist. Aber meine Gegner suchen mich noch immer. Ich habe mir den Reisepass ausstellen lassen, damit ich eine Niederlassungsbewilligung bekomme, diese habe ich nicht bekommen. Ich war mit einer österreichischen Staatsbürgerin verheiratet. Ich wurde geschieden, aber die Ehe wurde dann annulliert, die Fremdenpolizei hat ein Aufenthaltsverbot wegen Scheinehe gegen mich erlassen und wollte mich nach Bangladesch abschieben. Deshalb habe ich auch den jetzigen Antrag auf Asyl gestellt. Man hat immer, egal wo ich war und was ich kaufen wollte, wie zB ein Mobiltelefon kaufen, hat man einen Reisepass mit Niederlassungsbewilligung verlangt. Ich musste meine Berufung damals zurückziehen, da es Voraussetzung für eine Antragstellung einer Niederlassungsbewilligung war.

2.3. Dieses Vorbringen des Beschwerdeführers bezieht sich auf Umstände, welche bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, nämlich die von ihm befürchtete Bedrohung durch Mitglieder gegnerischer politischer Gruppierungen, die ihre Ursache darin hätte, dass der Beschwerdeführer Augenzeuge des Beschusses eines vor ihm fahrenden Autos geworden sei, bei dem Angehörige seiner eigenen politischen Gruppierung ums Leben gekommen seien. Auch das Vorbringen betreffend eine allfällige Enthaftung seiner Widersacher (über deren Identität der Beschwerdeführer allerdings keine näheren Angaben macht) steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Gründen für seinen ersten Antrag. Die daraus resultierende Problematik - die befürchtete Bedrohung des Beschwerdeführers durch Private - war nämlich bereits Gegenstand des Erstverfahrens und das Bundesasylamt hat sich in seinem Bescheid damit auseinandergesetzt. Das Bundesasylamt hat die Abweisung des Asylantrags gerade nicht damit begründet, dass die Gegner des Beschwerdeführers in Haft seien; vielmehr war zum damaligen Zeitpunkt gar nicht die Rede davon, dass die den Beschwerdeführer bedrohenden Personen inhaftiert seien. Das Bundesasylamt argumentierte, dass im Fall des Beschwerdeführers davon auszugehen sie, dass er sich durch Personen bedroht fühle, die ihrerseits Angst hätten, er könne sie verraten; diese Personen hätten selbst Angst vor (strafrechtlicher) Verfolgung in Bangladesh. Der Beschwerdeführer hätte sich daher angesichts der von ihm befürchteten Bedrohung unter den Schutz seines Heimatstaates stellen können. Das gleiche Argument kann dem Beschwerdeführer entgegen gehalten werden, wenn er sich im Folgeverfahren auf die (kautionsgestützte) Enthaftung der Gegner stützt. Hinsichtlich des im Zweitverfahren vorgebrachten Umstandes, dass die Polizei den Beschwerdeführer suche, weil sie "[seine] Aussage wünsch[e]" ist auszuführen, dass damit ein asylrelevanter Sachverhalt nicht geltend gemacht wird; eine allenfalls erfolgende Einvernahme des Beschwerdeführers als Zeuge stellt keinen Eingriff in asylrechtlich geschützte Güter dar.

2.4. Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen Gründe bzw. keine glaubhaften neuen Gründe vorgebracht, welche eine allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten.

Insoweit die neuerliche Antragstellung des Beschwerdeführers unter dem Blickwinkel des subsidiären Schutzes zu betrachten ist, so ist auch in diesem Zusammenhang auszuführen, dass zum einen - wie bereits oben dargestellt - der Beschwerdeführer jedenfalls bezogen auf sein Vorbringens kein glaubwürdiges neues Vorbringen erstattet hat und dass zum anderen bereits im ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren ausgeführt wurde, dass keine subsidiären Schutzgründe vorliegen.

Hinzuweisen ist in diesem Zusammenhang darauf, dass eine wesentliche Änderung der allgemeinen Lage in Bangladesch im Sinne einer entscheidungserheblichen Verschlechterung seit dem Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung im Erstverfahren nicht eingetreten ist.

Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer neue individuelle Fluchtgründe nicht bzw. nicht glaubwürdig vorgebracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesh im Lichte des Art. 3 EMRK als unzulässig erschiene.Unter Bedachtnahme auf den Umstand, dass der Beschwerdeführer neue individuelle Fluchtgründe nicht bzw. nicht glaubwürdig vorgebracht hat, kann nicht davon ausgegangen werden, dass einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Bangladesh im Lichte des Artikel 3, EMRK als unzulässig erschiene.

Es kann in diesem Zusammenhang daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangaldesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangaldesch jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.Es kann in diesem Zusammenhang daher auch nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangaldesch die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059, zur für Bewohner des Kosovo dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK; in dem diesem Erkenntnis zu Grunde liegenden Fall habe der damalige Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus dem Kosovo mit seiner Mutter und drei Brüdern, fallweise auch mit dem Großvater in einem notdürftig errichteten Zelt neben dem zerstörten Haus gelebt, Nahrungsmittel in gerade noch ausreichendem Maß sowie Holz zum Kochen und für die Heizung seien der Familie von Freunden und Verwandten zur Verfügung gestellt bzw. sei Holz zusätzlich durch eigenes Sammeln zusammengetragen worden). Es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Bangaldesch jegliche Existenzgrundlage - im Sinne des bereits zitierten Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.7.2003, Zl. 2003/01/0059 - fehlen würde und der Beschwerdeführer in Ansehung existenzieller Grundbedürfnisse (wie etwa Nahrung, Unterkunft,...) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre.

Der Beschwerdeführer hat daher keine neuen Gründe bzw. keine neuen glaubhaften Gründe vorgebracht, welche einer allenfalls in seiner Person gelegene neue individuelle Bedrohung begründen könnten; das Bundesasylamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass zum Entscheidungszeitpunkt am 24.11.2009 im Verhältnis zum Eintritt der Rechtskraft des mit Zurückziehung der Berufung im Erstverfahren am 17.12.2004 rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahrens keine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten ist.

Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.Da auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Umstände hervorgekommen sind, welche als Änderung der Sachlage im Hinblick auf eine Entscheidung nach Paragraph 3, AsylG 2005 zu beurteilen wären, erweist sich nach dem Gesagten die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde im Spruchteil römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen war.

Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:

2.5.1. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idF BG BGBl. I 29/2009 ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Art. 8 MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 (idF der K BGBl. I 75/2007) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.2.5.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, ist eine zurückweisende Entscheidung nach dem AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden; die Ausweisung gilt gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Die Ausweisung ist auch dann mit der Zurückweisung des Asylantrages zu verbinden, wenn der Vorbescheid eine Ausweisung enthalten hatte (VwGH 19.2.2009, 2008/01/0344). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 ist eine Ausweisung unzulässig, wenn sie Artikel 8, MRK verletzen würde oder wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt. Würde ihre Durchführung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung der K Bundesgesetzblatt Teil eins, 75 aus 2007,) die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Pt. IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Pt. IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, MRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, MRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Pt. römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Pt. römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG, auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

Da die Voraussetzungen für eine Ausweisung vorliegen, ist der Beschwerdeführer auszuweisen.

2.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher, soweit überhaupt, nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben (vgl. VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;2.5.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher, soweit überhaupt, nur auf Grund von Asylanträgen zum Aufenthalt berechtigt war, die sich letztlich als nicht begründet erwiesen haben vergleiche VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479 sowie mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0232; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; 8.3.2005, 2005/18/0044; weiters VfGH 29.9.2007, B 1150/07, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, keine familiären Beziehungen in Österreich zu haben.

Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 MRK verletzen könnte.Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, MRK verletzen könnte.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt II war daher gleichfalls abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei war daher gleichfalls abzuweisen.

2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Ausweisung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

03.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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