Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
E14 410.424-1/2009-5E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SCHWARZ über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, Zahl: 09 14.210-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag.a JICHA als Vorsitzende und den Richter Dr. KINZLBAUER, LL.M als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Fr. SCHWARZ über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 01.12.2009, Zahl: 09 14.210-EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 und § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3 und Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 14.11.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz ein (Aktenseite des Verwaltungsverfahrensakt [im Folgenden: AS] 3). Die Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Flughafen-Sonderdienste fand am 16.11.2009 statt (AS 1 - 9).
Am 20.11.2009 (AS 35 - 63) und 24.11.2009 (AS 89 - 113) wurde der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt, EAST Flughafen, niederschriftlich einvernommen sowie die durchgeführte Recherche im Herkunftsstaat erörtert (AS 115 - 117).
Am 01.12.2009 erteilte UNHCR gemäß § 33 Abs. 2 AsylG 2005 seine Zustimmung, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne (AS 149).Am 01.12.2009 erteilte UNHCR gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 seine Zustimmung, da das Vorbringen in Einklang mit Beschluss Nr. 30 des UNHCR-Exekutivkomitees als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne (AS 149).
Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, wies mit Bescheid vom 01.12.2009, Zahl: 09 14.210-EAST Flughafen, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt I bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 und in Spruchpunkt II bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab (AS 155 - 271).Das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Flughafen, wies mit Bescheid vom 01.12.2009, Zahl: 09 14.210-EAST Flughafen, den Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers in Spruchpunkt römisch eins bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 und in Spruchpunkt römisch zwei bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab (AS 155 - 271).
Gegen diesen am 01.12.2009 zugestellten (AS 277) Bescheid des Bundesasylamtes, richtet sich die fristgerechte Beschwerde vom 07.12.2009 (AS 285 - 297).
Am 14.12.2009 langte die Beschwerdevorlage des Bundesasylamtes beim Asylgerichtshof ein, wovon das Bundesasylamt am selben Tag verständigt wurde (OZ 1/2009-1).
Verfahrensinhalt
Der Beschwerdeführer gab in der Befragung vom 20.11.2009 zu seinem Fluchtgrund zunächst an, dass er die Türkei verlassen habe, weil er Probleme mit einer anderen Familie habe. Er sei Kurde und hätte eine Beziehung zu einem türkischen Mädchen gehabt. Die Brüder des Mädchens hätten versucht ihn zu beleidigen und zu schlagen. Einige Male seien auch Messerattacken vorgekommen, wobei sein Bruder schwer verletzt worden sei. Nachdem dies sehr lange gedauert habe, hätten auch die Väter gegeneinander gekämpft, wobei sein Vater durch eine Kugel am linken Bein schwer verletzt worden sei. Er hinke seither und könne nicht mehr richtig gehen. Nach der Verletzung seines Vaters hätte sich eine Blutrache entwickelt, wobei die Familie des Mädchens ihnen gedroht habe sie umzubringen. Auch das Haus sei einmal verwüstet worden. Obwohl er mit dem Mädchen lediglich spazieren gegangen sei, habe der Vater des Mädchens zu seinem Vater gesagt, dass sie ihn umbringen müssten, damit die Ehre wieder hergestellt sei. Er habe sich daraufhin versteckt gehalten. Die Familie des Mädchens sei dann jeden Abend in das Haus seiner Eltern eingedrungen und habe seine Eltern unter Druck gesetzt. Damit er und seine Brüder vor der Rache fliehen könnten, habe sein Vater die Äcker verkauft. Wo sich seine Brüder derzeit aufhalten, wisse er nicht (AS 37 - 43).
Daran anschließend wurden dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen gestellt, in denen er vorbrachte, dass die Beziehung zu dem Mädchen nur 1 Woche lang gedauert habe und zwar Ende Oktober 2009 (wobei der Beschwerdeführer zuerst angegeben hatte, dass dies im September 2009 gewesen sei), nachdem er seine Saisonarbeit in Antalya beendet habe und in die Wohnung seiner Eltern nach XXXX zurückgekehrt sei. Die Familie des Mädchens lebe in XXXX und sie habe in XXXX Verwandte besucht. Die Familie sei reich und sie könne daher jederzeit mit Autos von XXXX nach XXXX und zurück fahren. Sein Vater wäre ca. 2 Monate lang im Krankenhaus gelegen und er habe ihn auch heimlich besucht. Er gehe jetzt auch noch immer hin zur Kontrolle (AS 43 - 61).Daran anschließend wurden dem Beschwerdeführer ergänzende Fragen gestellt, in denen er vorbrachte, dass die Beziehung zu dem Mädchen nur 1 Woche lang gedauert habe und zwar Ende Oktober 2009 (wobei der Beschwerdeführer zuerst angegeben hatte, dass dies im September 2009 gewesen sei), nachdem er seine Saisonarbeit in Antalya beendet habe und in die Wohnung seiner Eltern nach römisch 40 zurückgekehrt sei. Die Familie des Mädchens lebe in römisch 40 und sie habe in römisch 40 Verwandte besucht. Die Familie sei reich und sie könne daher jederzeit mit Autos von römisch 40 nach römisch 40 und zurück fahren. Sein Vater wäre ca. 2 Monate lang im Krankenhaus gelegen und er habe ihn auch heimlich besucht. Er gehe jetzt auch noch immer hin zur Kontrolle (AS 43 - 61).
In der ergänzenden Einvernahme vom 24.11.2009 gab der Beschwerdeführer ergänzend an, zwei seiner Brüder wären früh verstorben, einer an einem Herzinfarkt vor mehreren Jahren und einer vor ca. 1 Jahr. Woran dieser gestorben sei, wisse man nicht, ab auch er sei in ein Mädchen verliebt gewesen und sei innerhalb von 2 Wochen gestorben (AS 93).
Das Bundesasylamt ging im Bescheid von der offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens mit folgender Begründung aus (Bescheid S 50 - 54):
"Am Beginn der Einvernahme vom 20.11.2009 haben Sie - dazu aufgefordert Ihre Gründe für die Antragstellung initiativ, ausführlich und für jedermann nachvollziehbar darzustellen - erzählt, dass Sie als Kurde eine Beziehung zu einem türkischen Mädchen begonnen hätten. Dies wäre der Familie des Mädchens nicht Recht gewesen. Angehörige der Familie Ihrer Freundin hätten dauernd versucht Sie zu beleidigen und zu schlagen. Einige Male hättet Ihr Euch auch gegenseitig mit dem Messer bedroht. Die Brüder Ihrer Freundin hätten Ihre Seite mit dem Messer attackiert. Ihr Bruder wäre schwer verletzt worden und hättet Ihr Euch dann auch zur Verteidigung und um die andere Seite zu erschrecken Messer kaufen müssen. Der Kampf hätte sehr lange gedauert. Nachdem die gegenseitigen Messerattacken nicht aufgehört hätten, hätten auch die Väter gegeneinander gekämpft. Der Vater Ihrer Freundin hätte auf Ihren Vater geschossen und diesen am linken Bein schwer verletzt. Ihr Vater hätte Sie aufgefordert diese Beziehung zu beenden. Von der Gegenseite wären Sie und Ihre Familie mit dem Tode bedroht worden. Die Angehörigen Ihrer Freundin wären auch in das Haus Ihrer Eltern eingedrungen und hätten alles klein geschlagen. Ihr Vater hätte Versuche zur Beilegung des Streites unternommen, wäre damit aber gescheitert. Aufgrund der dauernden Drohungen und Übergriffen auf Ihre Familie hätten Sie sich dann zur Flucht entschlossen. Unabhängig von Ihnen wären aus diesem Grund auch Ihre beiden Brüder Mustafa und Orhan aus der Heimat geflüchtet. Ihre beiden Brüder wären derzeit irgendwo in Europa aufhältig und hätten Sie keinen Kontakt zu ihnen.
Bei Betrachtung Ihrer obigen Angaben war nun zunächst einmal auffällig, dass Sie dieses Vorbringens erstattet haben, ohne dass Sie bei der Schilderung dieser Erlebnisse das Geschehen irgendwie in einen zeitlichen oder örtlichen Kontext gebracht hätten. Wie Ihnen dann in der Einvernahme vom 24.11.2009 vorgehalten worden ist, ist eine derartig unstrukturierte Wiedergabe von persönlichen Erlebnissen eine Verhaltensweise wie Sie bei einem tatsächlichen Erlebnisbericht in der Regel nicht zu beobachten ist und zwar gerade dann nicht, wenn über Erlebnisse berichtet wird, welche sich erst vor ganz kurzer Zeit - wenigen Monaten - ereignet haben sollen (AS 105). Ihre Stellungnahme, Sie würden sich nicht jedes Datum aufschreiben und wären Ihre Angaben auch nur ungefähr (AS 105), war dann nicht geeignet die erkennende Behörde vom Wahrheitsgehalt Ihrer Angaben zu überzeugen.
Angemerkt sei in diesem Zusammenhang, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung auch davon auszugehen ist, dass es beinahe jedem jungen Mann Ihres Alters möglich sein müsste, entweder aus seinem persönlichen Erfahrungsschatz oder dem eines seiner Brüder oder Freunde, einen solchen Sachverhalt - das Kennenlernen eines Mädchens, Entwicklung einer Beziehung und Schwierigkeiten mit der Familie der Freundin - wiedergeben zu können und es dem Zuhörer vom Inhalt der Geschichte her, wohl kaum auffallen würde, so der Erzähler solche Erlebnisse in eine Fluchtgeschichte einzubauen versucht.
Als in der Folge dann seitens des erkennenden Organwalters durch eine ganze Reihe von Nachfragen darauf hingewirkt wurde, dass Sie Ihr zunächst noch zeit- und orientierungslos im Raum stehendes Vorbringen zeitlich und örtlich fixieren, sind schon in der ersten Einvernahme vom 20.11.2009 derart gravierende Widersprüche aufgetreten, welche Ihre Angaben völlig unwahrscheinlich und nicht einleuchtend erscheinen lassen.
Es hatte schon damit begonnen, dass Sie mit Ihren Einlassungen zunächst beim entscheidenden Organwalter den Eindruck erweckt hatten, Ihre Schwierigkeiten in der Heimat hätten sich schon über einen längern Zeitraum, möglicherweise sogar Jahre, hingezogen. Auf Nachfrage haben Sie dann aber noch am Beginn der ersten Einvernahme angegeben, dass die ganzen Probleme "ca. im September 2009, d.h. vor ca. eineinhalb Monaten", begonnen hätten (AS 45). Im späteren Verlauf der Einvernahme haben Sie diese Aussage aber abgeändert und erklärt, dass die ganze Geschichte erst im Oktober begonnen hätte - erst im Oktober wäre diese eine Woche gewesen, in welcher Sie mit dem Mädchen Sevgi spazieren gegangen wären (AS 53). Auf den Vorhalt, dass sich hier schon die Frage stellen würde, wie es zu so abweichenden Angaben kommen könnte, wo diese Ereignisse doch erst ganz kurze Zeit zurückliegen würden, haben Sie lediglich ausweichend erklärt, dass Sie zwar am Anfang gesagt hätten, dass das alles im September vor sich gegangen wäre, aber fixiert hätten Sie sich nicht darauf. Sie hätten dann nachgedacht, und wären draufgekommen, dass es auch im Oktober gewesen sein könnte.
Völlig unvereinbar in der letzten Version Ihres Vorbringens bei der Einvernahme am 20.11.2009 - d.h. Beginn der ganzen Geschichte im Oktober 2009 (AS 53) - war dann aber Ihre Aussage, dass Ihr Vater vom Vater des Mädchens angeschossen und danach zwei Monate stationär im staatlichen Krankenhaus in XXXX aufgenommen worden sein soll (AS 53). Diesen Aufenthalt Ihres Vaters im staatlichen Krankenhaus in der Dauer von zwei Monaten haben Sie damals auf Nachfrage sogar noch bestätigt und erklärt, dass Sie ihn während dieser Zeit dort auch einmal auch besucht hätten. Auch haben Sie angegeben gehabt, dass Ihr Vater derzeit nicht mehr im Krankenhaus aufhältig wäre, aber immer dann, wenn er Schmerzen hätte kurzfristig ins Krankenhaus gebracht werden würde (AS 55).Völlig unvereinbar in der letzten Version Ihres Vorbringens bei der Einvernahme am 20.11.2009 - d.h. Beginn der ganzen Geschichte im Oktober 2009 (AS 53) - war dann aber Ihre Aussage, dass Ihr Vater vom Vater des Mädchens angeschossen und danach zwei Monate stationär im staatlichen Krankenhaus in römisch 40 aufgenommen worden sein soll (AS 53). Diesen Aufenthalt Ihres Vaters im staatlichen Krankenhaus in der Dauer von zwei Monaten haben Sie damals auf Nachfrage sogar noch bestätigt und erklärt, dass Sie ihn während dieser Zeit dort auch einmal auch besucht hätten. Auch haben Sie angegeben gehabt, dass Ihr Vater derzeit nicht mehr im Krankenhaus aufhältig wäre, aber immer dann, wenn er Schmerzen hätte kurzfristig ins Krankenhaus gebracht werden würde (AS 55).
Wollte man nun Ihren damaligen Angaben folgen, dann müsste Ihr Vater jetzt noch immer im Krankenhaus sein - d.h. er würde frühestens erst im Dezember aus dem Krankenhaus entlassen werden. Somit kann hier nur der Schluss gezogen werden, dass ihre Angaben nicht den Tatsachen entsprechen können.
Sie haben aber auch am Beginn der ersten Einvernahme behauptet, dass es Messerattacken seitens Familienangehöriger Ihrer Freundin gegeben hätte und einer Ihrer beiden Brüder dabei schwer verletzt worden wäre (AW 37). Im späteren Verlauf der Einvernahme haben Sie dann aber dazu abweichend angegeben, dass Ihre Brüder von der Gegenseite nur mit Waffen bedroht, nicht aber angegriffen oder geschlagen worden wären (AS 57).
Im Rahmen der zweiten Einvernahme durch den erkennenden Organwalter am 24.11.2009 haben sich dann aus Ihren Einlassungen weitere Widersprüche ergeben, bzw. haben Sie Ihre ursprünglichen Angaben, ohne dafür dann logische Erklärungen liefern zu können, einfach abgeändert.
So haben Sie auf Vorhalt dieser Ungereimtheit mit dem Krankenhausaufenthalt Ihres Vaters in der Einvernahme vom 24.11.2009 völlig abweichend angegeben, dass es ein Gutachten eines Arztes geben würde, sich Ihr Vater aufgrund dieses Gutachtens im Krankenhaus melden sollte und würde er dann dort zwei Monate aufgenommen und behandelt werden (AS 103). In Ihrer Erklärung für die Abänderung Ihrer diesbezüglichen Angaben, Sie hätten sich bei der ersten Einvernahme vielleicht falsch ausgedrückt, kann lediglich eine Schutzbehauptung gesehen werden, denn zeigt die Einsicht in die Niederschrift vom 20.11.2009, dass hier seitens des erkennenden Organwalters durch Nachfragen ganz gezielt darauf gedrungen worden ist, hier jedes etwaige Missverständnis schon von vorneherein auszuräumen (AS 55). Überdies waren Ihnen Ihre damaligen Angaben am Ende der Einvernahme vom Herrn Dolmetscher rückübersetzt worden und haben Sie danach deren Richtigkeit und Vollständigkeit mit Ihrer Unterschrift bestätigt (AS 63).
Bei der Einvernahme vom 20.11.2009 haben Sie zunächst angegeben, dass Ihre Beziehung zu dem Mädchen Sevgi ca. eine Woche gedauert gehabt hätte und ca. im September 2009 begonnen hätte (AS 43-45). Wie schon oben erwähnt haben Sie diese Angabe noch in dieser ersten Einvernahme abgeändert und gemeint, dass diese Beziehung erst im Oktober 2009 begonnen hätte (AS 53).
Völlig abweichend dazu haben Sie dann bei der Einvernahme am 24.11.2009 aber plötzlich angegeben, dass Ihre Beziehung zu diesem Mädchen schon einige Monate vor Saisonende der Hotels begonnen gehabt hätte (AS 101). Auf Nachfrage haben Sie dann gemeint, dass diese Beziehung schon Anfang Juli 2009 begonnen gehabt hätte, Sie das wissen würden, weil es während der Hochsaison gewesen wäre (AS 101) und versuchten Sie Ihre abgeänderten Angaben nun für eine Glaubhaftmachung völlig unzureichend damit zu erklären, dass Sie und Ihre Freundin während der ersten Monate der Beziehung - Treffen, Spazierengehen - halt nicht gesehen worden wären.
Auf Vorhalt der völlig widersprüchlichen Angaben zur Betroffenheit eines Ihrer Brüder in dieser Geschichte - zunächst schwere Verletzung, dann aber die Aussage, die Brüder wären nur bedroht und nicht angegriffen oder geschlagen worden - versuchten Sie sich damit aus der Affäre zu ziehen, als Sie erklärt haben, Sie hätten nur das beantwortet, was Sie als Frage bekommen hätten. Nach Verletzungen wäre nicht gefragt worden, weshalb Sie dazu auch nichts mehr gesagt hätten. Dieser Einwand Ihrerseits entspricht nun aber nicht den Tatsachen, wie die Einsichtnahme in die Niederschrift vom 20.11.2009 ganz klar zeigt (AS 57).
Aber auch zu einem ganz banalen Sachverhalt betreffend Ihre Person haben Sie völlig widersprüchliche Angaben gemacht und sind somit persönlich völlig unglaubwürdig aufgetreten. Im Verlauf der ersten Einvernahme haben Sie nämlich erklärt, Sie hätten während der letzten Saison, d.h. bis Ende Oktober 2009, in Antalya im Restaurant "XXXX" als Koch gearbeitet (AS 47-49).
Bei der Einvernahme am 24.11.2009 haben Sie dann plötzlich aber behauptet, Sie hätten im heurigen Jahr nicht im Restaurant "XXXX" gearbeitet, dies wäre im Vorjahr der Fall gewesen. Im heurigen Jahr hätten Sie in Antalya in einem Hotel gearbeitet. Die widersprüchlichen Angaben versuchten Sie damit zu erklären, dass Sie eigentlich bei der ersten Einvernahme hätten sagen wollen, dass Sie letzten Sommer im Hotel in Antalya gearbeitet gehabt hätten (AS 97) und hätten Sie sagen wollen, dass Sie am Ende jeder Saison zum Restaurant "XXXX" gehen und fragen würden, ob es für Sie Arbeit geben würde (AS 105).
Hinzu kommt aber auch, dass Sie bei der Einvernahme vom 20.11.2009 die Beziehung zum Mädchen Sevgi dahingehend beschrieben hatten, dass Sie sich für die Zeitdauer von ca. einer Woche in der Stadt XXXX mit dem Mädchen getroffen, gemeinsam spazieren gegangen wären und am Abend wäre jeder wieder nach Hause gegangen (AS 43, 49-51).Hinzu kommt aber auch, dass Sie bei der Einvernahme vom 20.11.2009 die Beziehung zum Mädchen Sevgi dahingehend beschrieben hatten, dass Sie sich für die Zeitdauer von ca. einer Woche in der Stadt römisch 40 mit dem Mädchen getroffen, gemeinsam spazieren gegangen wären und am Abend wäre jeder wieder nach Hause gegangen (AS 43, 49-51).
Die Einsichtnahme in die Niederschrift der Erstbefragung zeigt, dass Sie am Verfahrensbeginn aber behauptet hatten, dass Sie mit Ihrer türkischen Freundin für die Dauer einer Woche überhaupt zusammengelebt hätten (AS 7).
Auf Vorhalt haben Sie zu diesen abweichenden Angaben bei der Einvernahme am 24.11.2009 dann eine dritte Variante ins Spiel gebracht, indem Sie nun angegeben haben, Sie hätten nur einen Tag gemeinsam mit dem Mädchen in einer Wohnung eines Verwandten, nicht aber eine
ganze Woche verbracht. Weiter führten Sie aus, dass es zu keiner sexuellen Beziehung gekommen wäre, weil in diesem Fall die Familie des Mädchens das Mädchen nicht mehr zurückgenommen und Sie das Mädchen dann hätten heiraten müssen, ob Sie nun gewollt hätten oder nicht (AS 111-113)."
Hinsichtlich der Refoulementprüfung führte das Bundesasylamt aus (Bescheid S 269):
"Da Ihrem Vorbringen - soweit es die behaupteten Verfolgungshandlungen betrifft - zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich daraus auch kein Grund zur Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Art 2, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären bzw. für Sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde."Da Ihrem Vorbringen - soweit es die behaupteten Verfolgungshandlungen betrifft - zur Gänze die Glaubwürdigkeit zu versagen war, ergibt sich daraus auch kein Grund zur Annahme, dass Sie im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat dort einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wären bzw. für Sie als Zivilpersonen eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bestünde.
Sie sind volljährig, gesund, verfügen nach eigenen Angaben über eine Ausbildung als Koch und haben während der vergangenen Jahre schon mehrmals in der Region von Antalya in verschiedenen Hotels und Restauraunts gearbeitet, weshalb davon ausgegangen werden kann, dass Sie sich im Falle der Rückkehr nicht in einer Situation befinden, in welcher Sie den Entzug der Lebensgrundlage zu befürchten haben. Auch haben Sie nach Ihren eigenen Angaben bis zur Ausreise im Haus der Eltern gelebt, wurde Ihre Reise von den Eltern finanziert und sind im Verfahrensverlauf keine Gründe hervorgekommen aus welchen geschlossen werden müsste, dass Sie nach einer Rückkehr im Familienverband nicht auch weiterhin eine Wohnmöglichkeit und Hilfestellung erhalten würden.
Grundsätzlich bestehen bzgl. der Türkei - siehe die entsprechenden Feststellungen - auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Staat gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - im Falle einer Rückkehr der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre - oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden müsste."Grundsätzlich bestehen bzgl. der Türkei - siehe die entsprechenden Feststellungen - auch keine Anhaltspunkte dafür, dass in diesem Staat gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, durch die praktisch jeder - unabhängig vom Vorliegen individueller Gründe - im Falle einer Rückkehr der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre - oder für Sie als Zivilperson von einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes ausgegangen werden müsste."
In der Beschwerde gibt der Beschwerdeführer an, sein Bruder wäre im Jahr 2008 erschossen worden, und die Familie sei beschimpft worden, weil sein Bruder ein PKK-Sympathisant gewesen sei. Er habe nach dessen Tod dessen Mission übernommen und sei dabei im September 2008 festgenommen und sieben Tage lang gefoltert worden. Danach sei er nach Antalya gegangen, wo er jedoch auch entlassen worden sei, weil er Kurde sei. Auch sei er von Soldaten kontrolliert worden. Im Zuge des Nevrozfest 2009 sei er in Gewahrsam genommen und auch wieder tagelang gefoltert worden. Er habe dann als Sänger auf Hochzeiten gearbeitet und im Mai 2009 erneut festgenommen, verhört und geschlagen worden. Danach kehrte er ins Dorf zurück und lernte das Mädchen kennen von dem er bereits erzählt habe (OZ 1/2009-2).
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt (vgl. VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).Der Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt des Beschwerdeführers. Das dem Verwaltungsakt zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde der Aktenlage entsprechend ordnungsgemäß geführt vergleiche VwGH RS2 03.03.1992, 88/14/0224).
Art. 129f Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG BGBl. Nr. 1/1930 idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.Artikel 129 f, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF normiert, dass die näheren Bestimmungen über die Organisation und das Verfahren des Asylgerichtshofes durch Bundesgesetz getroffen werden.
Gemäß § 9 Abs. 1 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Abs. 3 leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4 (lit. a), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 (lit. b) oder entschiedener Sache gemäß § 68 AVG (lit. c) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, (AsylG 2005) entscheidet der Asylgerichtshof, soweit nicht in Absatz 3, leg. cit. eine Einzelrichterzuständigkeit, wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4, (Litera a,), Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, (Litera b,) oder entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, AVG (Litera c,) vorgesehen ist, über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes in Senaten.
§ 22 Abs. 1 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Paragraph 22, Absatz eins, 2. Satz AsylG 2005 entsprechend, ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.
Gemäß § 23 Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Bundesgesetz über den Asylgerichtshof (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Abs. 2 erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde - außer dem in Absatz 2, erwähnten Fall -, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
ad § 33 iVm § 3 AsylG 2005ad Paragraph 33, in Verbindung mit Paragraph 3, AsylG 2005
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Gemäß Abs. 3 lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat (Ziffer 2).Gemäß Absatz 3, lit. cit. ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht (Ziffer 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat (Ziffer 2).
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder auf Grund eines Antrags auf internationalen Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, BGBl Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, BGBl Nr. 78/1974 (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 31. Jänner 1967, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (GFK), ist eine Person Flüchtling, wenn sie sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befürchtung nicht in Anspruch nehmen will.
Gemäß § 33 Abs. 1 AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Z 1); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Z 2); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Z 3) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt (Z 4).Gemäß Paragraph 33, Absatz eins, AsylG 2005 ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen die Abweisung eines Antrages nur zulässig, wenn sich kein begründeter Hinweis findet, dass dem Asylwerber der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen wäre und der Asylwerber die Asylbehörde über seine wahre Identität, seine Staatsangehörigkeit oder die Echtheit seiner Dokumente trotz Belehrung über die Folgen zu täuschen versucht hat (Ziffer eins,); das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht (Ziffer 2,); der Asylwerber keine Verfolgung im Herkunftsstaat geltend gemacht hat (Ziffer 3,) oder der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt (Ziffer 4,).
Gemäß Abs. 2 lit. cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Abs. 1 und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (§ 4) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.Gemäß Absatz 2, lit. cit. darf die Abweisung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Absatz eins und eine Zurückweisung des Antrags wegen bestehenden Schutzes in einem sicheren Drittstaat (Paragraph 4,) durch das Bundesasylamt nur mit Zustimmung des Hochkommissärs der Vereinten Nationen für Flüchtlinge erfolgen. Im Flughafenverfahren genügt eine Einvernahme.
Gemäß Abs. 3 lit. cit. beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.Gemäß Absatz 3, lit. cit. beträgt die Beschwerdefrist gegen eine Entscheidung des Bundesasylamtes im Flughafenverfahren eine Woche.
Gemäß Abs. 4 lit. cit. hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.Gemäß Absatz 4, lit. cit. hat der Asylgerichtshof im Flughafenverfahren binnen zwei Wochen ab Vorlage der Beschwerde zu entscheiden. Eine Verhandlung im Beschwerdeverfahren ist in der Erstaufnahmestelle am Flughafen durchzuführen. Dem betreffenden Asylwerber ist mitzuteilen, dass es sich um eine Verhandlung des Asylgerichtshofes als Beschwerdeinstanz handelt.
Gemäß Abs. 5 lit. cit. ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.Gemäß Absatz 5, lit. cit. ist im Flughafenverfahren über die Ausweisung nicht abzusprechen. Die Zurückweisung darf erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden.
Gemäß § 41 Abs. 5 hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.Gemäß Paragraph 41, Absatz 5, hat der Asylgerichtshof in Verfahren gegen eine Entscheidung im Flughafenverfahren, wenn der Sachverhalt hinreichend festgestellt wurde, eine inhaltliche Entscheidung zu treffen.
§ 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entspricht dem bisherigen § 6 Abs. 1 Z 4 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 129/2004 bzw. dem § 6 Z 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997). Zur Auslegung lässt sich daher die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs heranziehen.Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entspricht dem bisherigen Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 129 aus 2004, bzw. dem Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997). Zur Auslegung lässt sich daher die diesbezügliche Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs heranziehen.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 6 Z 3 AsylG 1997 erfasste dieser nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429; 19.07.2001, 99/20/0385; 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.05.2001, 2000/20/0496; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266; 22.12.2005, 2003/20/0205).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 erfasste dieser nur Fälle qualifizierter (offensichtlicher) Unglaubwürdigkeit. Die bloße "schlichte" Unglaubwürdigkeit war hingegen kein entscheidungswesentliches Begründungselement (VwGH 07.09.2000, 99/01/0273; 22.05.2001, 2000/01/0294; 07.06.2001, 99/20/0429; 19.07.2001, 99/20/0385; 21.08.2001, 2000/01/0214; 31.05.2001, 2000/20/0496; 31.01.2002, 2001/20/0381; 11.06.2002, 2001/01/0266; 22.12.2005, 2003/20/0205).
Die Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) zur ident formulierten Ziffer 3 des § 6 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 voraus, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 nur dann als erfüllt angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.Die Feststellung einer solchen offensichtlichen Tatsachenwidrigkeit setzt nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (für viele: VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214) zur ident formulierten Ziffer 3 des Paragraph 6, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, voraus, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 nur dann als erfüllt angenommen werden kann, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", der (die) dazu führende(n) Gesichtspunkt(e) muss (müssen) klar auf der Hand liegen, sei es allenfalls auch deshalb, weil nach einem Ermittlungsverfahren "Hilfstatsachen" (zB. fehlende Kenntnis der behaupteten Stammessprache) substantiell unbestritten bleiben. Im Ergebnis setzt die erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht.
Es kann typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442), wobei die Einschätzung, dass die geltend gemachten Fluchtgründe offensichtlich wahrheitswidrig sind, eine diesbezüglich nachvollziehbare und schlüssige Beweiswürdigung voraussetzen (VwGH 22.12.2005, 2003/20/0205). Ist hingegen die Einholung eines Sachverständigengutachtens für die Klärung des Sachverhaltes erforderlich, dann liegen die Umstände, die zu einer "offensichtlichen" Unbegründetheit des Asylantrages führen, nicht so klar auf der Hand, dass sich das Urteil, der Asylantrag entbehre "eindeutig" jeder Grundlage, quasi "aufdrängt" (VwGH 27.09.2001, 2001/20/0393).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Bestehen der Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG auf Grund zahlreicher, im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung aufgezeigter, Widersprüche und Unplausibilitäten bejaht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt das Bestehen der Voraussetzungen des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG auf Grund zahlreicher, im Rahmen einer ausführlichen Beweiswürdigung aufgezeigter, Widersprüche und Unplausibilitäten bejaht.
Nun ist zunächst anzumerken, dass das Bundesasylamt eine Recherche im Herkunftsstaat durchgeführt hat, was die Anwendung des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 grundsätzlich in Frage stellt. Im gegenständlichen Fall war jedoch die Recherche nicht notwendig, da sich - wie im Folgenden ausgeführt - bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers die offensichtliche Unbegründetheit aufdrängt.Nun ist zunächst anzumerken, dass das Bundesasylamt eine Recherche im Herkunftsstaat durchgeführt hat, was die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 grundsätzlich in Frage stellt. Im gegenständlichen Fall war jedoch die Recherche nicht notwendig, da sich - wie im Folgenden ausgeführt - bereits aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers die offensichtliche Unbegründetheit aufdrängt.
Dem Bundesasylamt kann vorbehaltlos zugestimmt werden, wenn es annimmt, dass das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers "absolut unglaubwürdig" ist. Der Asylgerichtshof kommt ebenso zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer sich in zahlreiche Widersprüche verwickelt hat und auch gravierende Unplausibilitäten bestehen.
So hat das Bundesasylamt ausführlich unter Angabe von Aktenseiten (siehe I.1.2) dargelegt, worin diese Widersprüche jeweils liegen. Der Asylgerichtshof teilt die zentrale Ansicht, dass der Beschwerdeführer zunächst sehr ausführlich und detailreich die Situation einer eskalierenden Liebestragödie schilderte, ohne diese zeitlich oder örtlich einzuordnen, welche den Eindruck erweckte, dass es sich dabei um einen längeren Zeitraum gehandelt habe. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass sich die weiteren Angaben des Beschwerdefüherers zeitlich nicht damit in Einklang bringen lassen (Bescheid S 51).So hat das Bundesasylamt ausführlich unter Angabe von Aktenseiten (siehe römisch eins.1.2) dargelegt, worin diese Widersprüche jeweils liegen. Der Asylgerichtshof teilt die zentrale Ansicht, dass der Beschwerdeführer zunächst sehr ausführlich und detailreich die Situation einer eskalierenden Liebestragödie schilderte, ohne diese zeitlich oder örtlich einzuordnen, welche den Eindruck erweckte, dass es sich dabei um einen längeren Zeitraum gehandelt habe. Dem Bundesasylamt ist zuzustimmen, dass sich die weiteren Angaben des Beschwerdefüherers zeitlich nicht damit in Einklang bringen lassen (Bescheid S 51).
Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist ausführlich und schlüssig. Der Bescheid führt nicht nur die, zur offensichtlichen Unglaubwürdigkeit führenden, Widersprüchlichkeiten und Unvereinbarkeiten detailliert und exakt aus (siehe I.1.2), etwa die Dauer und Beginn der Liaison (September 2009/Oktober 2009/Juli 2009 - Bescheid S 51, 52), Dauer des Krankenhausaufenthaltes des Vaters (2 Monate ab Ende Oktober/er wird erst für 2 Monate aufgenommen - Bescheid S 51, 52), Verletzungen von Familienangehörigen (Bruder wurde schwer verletzt/nur bedroht nicht angegriffen - Bescheid S 52,Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes ist ausführlich und schlüssig. Der Bescheid führt nicht nur die, zur offensichtlichen Unglaubwürdigkeit führenden, Widersprüchlichkeiten und Unvereinbarkeiten detailliert und exakt aus (siehe römisch eins.1.2), etwa die Dauer und Beginn der Liaison (September 2009/Oktober 2009/Juli 2009 - Bescheid S 51, 52), Dauer des Krankenhausaufenthaltes des Vaters (2 Monate ab Ende Oktober/er wird erst für 2 Monate aufgenommen - Bescheid S 51, 52), Verletzungen von Familienangehörigen (Bruder wurde schwer verletzt/nur bedroht nicht angegriffen - Bescheid S 52,
53) sowie der Art und der Dauer der Beschäftigung (Koch im Restaurant "XXXX" bis Ende Oktober/Hotel in Antalya nur im Sommer - Bescheid S 53), sondern setzte sich auch mit der jeweiligen Erklärung des Beschwerdeführers in diesem Zusammenhang auseinander. Aus Sicht des Asylgerichtshofes bedarf es diesbezüglich keiner Ergänzungen, zumal sich aus dieser übersichtlichen Darstellung der Widersprüchlichkeiten aus den Einvernahmen die offensichtliche Unbegründetheit klar ersehen lässt.
Festzuhalten bleibt, dass vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall eine sehr lange und ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen wurde, diese stützt sich jedoch weder auf weitwendige Überlegungen noch auf lange Argumentationsketten (vgl. dazu VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Es handelt sich um eine äußerst sorgfältige Beweiswürdigung, welche gerade im Flughafenverfahren auch notwendig ist.Festzuhalten bleibt, dass vom Bundesasylamt im gegenständlichen Fall eine sehr lange und ausführliche Beweiswürdigung vorgenommen wurde, diese stützt sich jedoch weder auf weitwendige Überlegungen noch auf lange Argumentationsketten vergleiche dazu VwGH 19.12.2001, 2001/20/0442). Es handelt sich um eine äußerst sorgfältige Beweiswürdigung, welche gerade im Flughafenverfahren auch notwendig ist.
Zusammenfassend erfolgte die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet zu Recht.
Soweit der Beschwerdeführer nunmehr in der Beschwerde ergänzend einen völlig neuen Fluchtgrund anführt, wonach sein Bruder im Vorjahr erschossen worden sei und er mehrmals verhaftet und gefoltert worden sei, ist festzuhalten dass es sich dabei einerseits um ein unzulässiges dem Neuerungsverbot unterliegendes Vorbringen und andererseits um neue Widersprüche handelt. Das dem Bescheid zu Grunde liegende Ermittlungsverfahren wurde ordnungsgemäß geführt. Bereits aus der Lektüre der Niederschriften (AS 36 - 63, 89 - 113) ist ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer nicht nur ausführlich Zeit gegeben worden ist sein Vorbringen darzustellen, sondern auch die Möglichkeit, jene Widersprüche auszuräumen, die sich aus Sicht des Organwalters ergeben haben. Darüber hinaus liegt jedoch auch ein weiterer Widerspruch im Vorbringen, der Bruder sei erschossen worden. In der Einvernahme vom 24.11.2009 hat der Beschwerdeführer ausgeführt, dass er nicht wisse woran der Bruder gestorben sei, es jedoch etwas damit zu tun habe, dass dieser verliebt gewesen sei (AS 93). Diesbezüglich wurden auch vom Organwalter noch einige Fragen dazu gestellt (AS 93 - 95), in denen weder von einem Schuss, noch davon die Rede war, dass der Bruder PKK-Sympathisant gewesen sei.
Der Asylgerichtshof gelangt daher zum Schluss, dass dieses neue Vorbringen ebenso nicht den Tatsachen entspricht.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat die belangte Behörde im Lichte ihrer Erwägungen, aus dem Ergebnis einer ausführlichen Beweisaufnahme in Form der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers, zutreffender Weise die Schlussfolgerung getroffen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen im Sinne des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 entsprach. Es findet sich auch kein (weiterer) begründeter Hinweis auf das Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Verfahrensakt, sodass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes hat die belangte Behörde im Lichte ihrer Erwägungen, aus dem Ergebnis einer ausführlichen Beweisaufnahme in Form der persönlichen Befragung des Beschwerdeführers, zutreffender Weise die Schlussfolgerung getroffen, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zur behaupteten Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 entsprach. Es findet sich auch kein (weiterer) begründeter Hinweis auf das Vorliegen einer Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Verfahrensakt, sodass dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen wäre.
Die Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages wurde auch durch UNHCR bestätigt (AS 149).
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesasylamtes ist somit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des Bescheides des Bundesasylamtes ist somit abzuweisen.
ad Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtesad Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes
Gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Gemäß Abs. 2 lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 zu verbinden.Gemäß Absatz 2, lit. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, zu verbinden.
§ 8 AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen § 8 AsylG 1997, welcher auf § 57 Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von § 57 FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 37 Fremdengesetz, BGBl. Nr. 838/1992 und § 57 Fremdengesetz, BGBl I Nr. 126/2002, heranzuziehen.Paragraph 8, AsylG 2005 entspricht in seinem wesentlichen Regelungsgehalt dem bisherigen Paragraph 8, AsylG 1997, welcher auf Paragraph 57, Fremdengesetz verwies. Zur Auslegung der nunmehr ohne Verweis zusammengefassten Bestimmung ist entsprechend dem Judikat des Verwaltungsgerichtshofes zur damaligen Neufassung von Paragraph 57, FrG (VwGH E 16.07.2003, 2003/01/0059) die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu Paragraph 37, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 838 aus 1992, und Paragraph 57, Fremdengesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, heranzuziehen.
Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in § 8 AsylG 2005 umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).Eine positive Feststellung nach dieser Bestimmung erfordert das Vorliegen einer konkreten, den Beschwerdeführer betreffenden, aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbaren Gefährdung bzw. Bedrohung (für viele VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011). Dabei ist die konkrete Einzelsituation in ihrer Gesamtheit, vor dem Hintergrund der allgemeinen Verhältnisse, in Form einer Prognose, für den gedachten Fall der Abschiebung des Antragstellers in diesen Staat zu beurteilen, wobei etwaige bis dato aufgetretene Verstöße in der in Paragraph 8, AsylG 2005 umschriebenen Art durch den betreffenden Staat zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 25.01.2001, 2001/20/0011).
Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (für viele VwGH 26.06.1997, 95/21/0294), wobei die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates jenen entsprechen, die von der Rechtsprechung für die Zurechnung privater Verfolgungshandlungen an den Staat bei der Gewährung von Asyl gestellt wurden (VwGH E 08.06.2000, 2000/20/0141).
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen. Es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 20.06.2002, 2002/18/0028; 27.02.2001, 98/21/0427).
Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).Herrscht in einem Staat jedoch eine allgemeine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).
Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Art. 3 EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen (vgl. VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).Auf dem Boden der Rechtssprechung des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) und des Verwaltungsgerichtshofes kann die Abschiebung eines Fremden in besonderen, exzeptionellen Fällen einen Verstoß gegen Artikel 3, EMRK darstellen und folglich unzulässig sein, auch wenn die Quelle der Gefahr auf Faktoren beruht, die weder direkt noch indirekt die Verantwortung der Behörden des Zielstaates auslösen oder die, isoliert betrachtet, für sich allein nicht gegen die Standards des Artikel 3, EMRK verstoßen (hiezu grundlegend VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443 unter Bezugnahme auf einschlägige EGMR-Judiaktur). Unter diesem Gesichtspunkt kann auch eine die physische Existenz nur unzureichend sichernde Versorgungssituation im Zielstaat einer Abschiebung im Einzelfall entgegenstehen vergleiche VwGH 16.07.2003, 2003/01/0059; 09.07.2002, 2001/01/40164; 13.11.2001 2000/01/0453), wobei die verschiedenen materiellen Gesichtspunkte menschlicher Existenz etwa Nahrung und Unterkunft, sowie die Verhältnisse der betreffenden Person sowohl im Zielstaat der Abschiebung als auch in Österreich zu berücksichtigen sind (VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443).
Wie bereits oben unter III.3.3 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt, da das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.Wie bereits oben unter römisch drei.3.3 ausgeführt, gelangt der Asylgerichtshof zur Ansicht, dass eine Verfolgung im Sinne der GFK nicht vorliegt, da das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht.
Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 unterworfen zu werden.Es bleibt daher zu prüfen, ob es im vorliegenden Fall begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Beschwerdeführer Gefahr liefe, im Herkunftsstaat Türkei einer Bedrohung im Sinne des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 unterworfen zu werden.
Der Asylgerichtshof teilt die Ansicht des Bundesasylamtes, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsland keiner existenziellen Bedrohung ausgesetzt sein wird.
Die Deckung der existentiellen Grundbedürfnisse kann aus den diesbezüglichen Länderfeststellungen als gesichert angenommen werden. Als weitgehend gesunder Erwachsener, kann die grundsätzliche Teilnahmemöglichkeit am Erwerbsleben vorausgesetzt werden, zumal der Beschwerdeführer auch vor seiner Ausreise aus der Türkei einer Arbeit nachging. Ebenso wäre ein Ortswechsel, auch wenn dieser ebenfalls mit Schwierigkeiten verbunden sein mag, innerhalb der Türkei in eine andere Region oder Stadt durchaus zumutbar. Es ist jedenfalls davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in der Lage sein wird, seine dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen und, nicht über anfängliche Schwierigkeiten hinaus in eine dauerhaft aussichtslose Lage, welche seine Existenz bedrohen würde, geraten wird.
Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in der Türkei auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Art. 3 EMRK anzunehmen.Der Asylgerichtshof verkennt in diesem Zusammenhang nicht, dass in der Türkei eine wirtschaftlich, sozial und auch menschenrechtlich durchaus schwierige Situation besteht und sich die Beschaffung der Mittel zum Lebensunterhalt in der Türkei auch als schwieriger darstellen könnte als in Österreich. Es geht jedoch aus den Berichten keinesfalls hervor, dass die Lage dergestalt wäre, dass das existentielle Überleben gefährdet wäre. Ein im Vergleich zu den Ländern der Europäischen Union niedrigerer Lebensstandard reicht noch nicht aus, eine Gefährdung der Existenzgrundlage im Sinne des Artikel 3, EMRK anzunehmen.
Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.Eine lebensbedrohende Erkrankung oder einen sonstigen auf seine Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", welcher ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK darstellen könnte, hat der Beschwerdeführer ebenso wenig behauptet oder bescheinigt.
Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Aufgrund der getroffenen Feststellungen kann ferner auch nicht davon gesprochen werden, dass praktisch jedem, der in die Türkei abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße drohen, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.
Ebenso deutet bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Umstände auch nichts darauf hin, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückverbringung in seinen Herkunftsstaat als Zivilperson einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts ausgesetzt wäre.
Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des § 8 AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen ist.Zusammenfassend finden sich somit keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat, mit der in diesem Zusammenhang maßgeblichen Wahrscheinlichkeit, einer Gefährdungssituation im Sinne des Paragraph 8, AsylG 2005 ausgesetzt wäre, womit die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ebenso abzuweisen ist.
Gemäß § 41 Abs 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67 d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67, d AVG.
Im gegenständlichen Fall konnte der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt erachtet werden, da dieser nach einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren und nach schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt wurde und sich auch aus der Beschwerde nichts Gegenteiliges ergab. Weder war der Sachverhalt ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig.
Schlagworte
Flughafenverfahren, Neuerungsverbot, non refoulement, offensichtlich unbegründete Asylanträge, qualifizierte UnglaubwürdigkeitZuletzt aktualisiert am
13.01.2010