Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C10 236745-2/2009/3E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 09 12.036-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Daniel LEITNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nepal, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 09 12.036-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
I.1. Erstverfahren:römisch eins.1. Erstverfahren:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: Bf.) hat nach unrechtmäßiger Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 01.01.2003 bei der Bezirkshauptmannschaft Neusiedl am See vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unter der behaupteten Identität
XXXX einen Asylantrag gemäß § 3 des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 126/2002 (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen am 07.01.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), eingebracht.römisch 40 einen Asylantrag gemäß Paragraph 3, des Asylgesetzes 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (in der Folge: AsylG 1997), gestellt und diesen am 07.01.2003 beim Bundesasylamt, Außenstelle Eisenstadt (in der Folge: BAE), eingebracht.
Der Bf. wurde am 07.04.2003 vor dem BAE im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.04.2003, Zl. 03 00.266-BAE, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 11.04.2003, den gegenständlichen Asylantrag des Bf. gemäß § 7 AsylG 1997 ab (Spruchpunkt I) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nepal gemäß § 8 AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt II).Das Bundesasylamt wies mit Bescheid vom 11.04.2003, Zl. 03 00.266-BAE, zugestellt durch Hinterlegung im Akt am 11.04.2003, den gegenständlichen Asylantrag des Bf. gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab (Spruchpunkt römisch eins) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Bf. nach Nepal gemäß Paragraph 8, AsylG 1997 für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei).
2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAE am 25.04.2003 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Der Bf. beantragte, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben; ihm gemäß § 7 AsylG 1997 in Österreich Asyl gewähren; ihm gemäß § 19 AsylG 1997 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die höchstzulässige Dauer erteilen und ihm gemäß § 19 Abs. 3 AsylG 1997 eine Bescheinigung über diese Aufenthaltsberechtigung ausstellen; feststellen, dass seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß § 57 FrG unzulässig ist sowie ihm gemäß § 15 AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilen.2. Gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die beim BAE am 25.04.2003 fristgerecht eingelangte Berufung an den Unabhängigen Bundesasylsenat (in der Folge: UBAS). Der Bf. beantragte, die Berufungsbehörde möge den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Verfahrensergänzung, beheben; ihm gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in Österreich Asyl gewähren; ihm gemäß Paragraph 19, AsylG 1997 die vorläufige Aufenthaltsberechtigung für die höchstzulässige Dauer erteilen und ihm gemäß Paragraph 19, Absatz 3, AsylG 1997 eine Bescheinigung über diese Aufenthaltsberechtigung ausstellen; feststellen, dass seine Abschiebung in sein Herkunftsland gemäß Paragraph 57, FrG unzulässig ist sowie ihm gemäß Paragraph 15, AsylG 1997 eine befristete Aufenthaltsberechtigung für ein Jahr erteilen.
Die gegenständliche Berufung des Bf. wurde dem UBAS am 29.04.2003 vom Bundesasylamt vorgelegt.
3. Am 27.03.2006 übermittelte der Bf. dem Bundesasylamt Kopien seines nepalesischen Reisepasses. Die Kopien wurden dem UBAS am 29.03.2006 vom Bundesasylamt vorgelegt.
Am 05.04.2006, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.04.2006, stellte der Bf. einen Antrag auf Berichtigung seiner Daten. Sein richtiger Name laute XXXX und er sei am XXXX geboren.Am 05.04.2006, eingelangt beim Bundesasylamt am 12.04.2006, stellte der Bf. einen Antrag auf Berichtigung seiner Daten. Sein richtiger Name laute römisch 40 und er sei am römisch 40 geboren.
Am 11.05.2007 wurde der Bf. vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Bundespolizeidirektion Wien (in der Folge: BPD Wien) niederschriftlich einvernommen. Mit Schreiben vom 14.08.2007 übermittelte die Bundespolizeidirektion Wien dem BAE eine Kopie der Heiratsurkunde des Bf. und informierte das BAE über den Antrag des Bf. für ein Visum für die tschechische Republik.
4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2009 des mit 01.07.2008 zuständigen Senats C10 des Asylgerichtshofes wurde die nunmehr als Beschwerde zu sehende Berufung gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. C10 236745-0/2008/12E, zugestellt durch Hinterlegung am 04.07.2009, gemäß §§ 7 und 8 Abs 1 AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.07.2009 in Rechtskraft.4. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 04.06.2009 des mit 01.07.2008 zuständigen Senats C10 des Asylgerichtshofes wurde die nunmehr als Beschwerde zu sehende Berufung gegen den og. Bescheid des Bundesasylamtes mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.06.2009, Zl. C10 236745-0/2008/12E, zugestellt durch Hinterlegung am 04.07.2009, gemäß Paragraphen 7 und 8 Absatz eins, AsylG 1997 als unbegründet abgewiesen. Dieses Erkenntnis erwuchs am 04.07.2009 in Rechtskraft.
I.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:römisch eins.2. Beschwerdegegenständliches Zweitverfahren:
1. Der Bf. brachte am 01.10.2009 bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes (in der Folge: EAST Ost), einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz persönlich ein.
1.1. In der Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes in der EAST Ost am 01.10.2009 gab der Bf. an, dass die Fluchtgründe, die er in den Einvernahmen angegeben habe, aufrecht blieben. Wie schon früher gesagt, verfolge ihn die Polizei. Der Bf. habe sich in Wien sehr gut eingelebt. Er sei selbständig und Teilhaber eines Restaurants. Er könne sich selber versorgen, wohne privat und besuche zur Zeit einen Deutschkurs. Er habe viele österreichische Bekannte und Freunde. Er habe sich nichts zu Schulden kommen lassen und im Juni 2006 ein EU-Bürgerin geheiratet.
1.2. In der Einvernahme vor der EAST Ost am 16.10.2009 gab der Bf. an, dass er Österreich seit der ersten Antragstellung nicht mehr verlassen hätte und es neue Gründe gäbe. Der Onkel hätte angerufen und der Bf. hätte ihm mitgeteilt, dass er (der Bf.) wahrscheinlich einen negativen Bescheid erhalten werde und wahrscheinlich nach Hause kommen werde. Der Onkel habe gemeint, dass es keine gute Zeit wäre. Er (der Onkel) möchte selbst ausreisen und habe den Bf. gefragt, ob er ihm helfen könne. Wenn der Bf. wieder dort sei, müsste er eine Waffe tragen und Menschen umbringen. Auf die Frage warum dies so sei gab der Bf. an, dass er, wenn er zurückkehren würde, keine andere Walt hätte als zu den Maoisten zu gehen. Sie würden einen großen Krieg planen. Auf die Frage, ob der jemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär gehabt hätte, gab der Bf. an, dass er damals welche gehabt hätte, er es jetzt aber nicht sagen könne. Er habe wegen seiner Parteizugehörigkeit Probleme und er habe dadurch seinen Vater verloren. Früher, als er noch bei den Maoisten gewesen sei, habe er Probleme mit der Polizei gehabt.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 0912.036-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.) und der Bf. gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dieser Bescheid wurde am 04.12.2009 dem der Bf. persönlich zugestellt.2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.11.2009, Zl. 0912.036-EAST Ost, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und der Bf. gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nepal ausgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Dieser Bescheid wurde am 04.12.2009 dem der Bf. persönlich zugestellt.
Begründet wurde die Entscheidung des Bundesasylamtes im Wesentlichen damit, dass der Bf. im gegenständlichen (zweiten) Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden sei und dem Asylrelevanz zukomme. Dies ergäbe sich aus den Angaben des Bf. bei seiner Erstbefragung am 01.10.2009 und bei der Einvernahme am 16.10.2009. Die niederschriftliche Einvernahme vom 16.10.2009 wurde wortgetreu in den bekämpften Bescheid aufgenommen, eine darüber hinausgehende beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Angaben und den Angaben im Erstverfahren erfolgte nicht. Zur derzeitigen Lage im Herkunftsstaat des Bf. führte die belangte Behörde aus, dass sich die maßgebliche, den Bf. betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. Beweiswürdigend wurde dies damit begründet, dass weder aus dem Vorbringen des Bf. im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderten Lage ergäbe.
3. Gegen den unter 2. genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die am 09.12.2009 fristgerecht bei der EAST Ost eingelangte Beschwerde des Bf., vertreten durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter, vom 09.12.2009.
In seiner Beschwerde brachte der Bf. vor, dass das Bundesasylamt nicht beachtet hätte, dass seine tschechische Gattin derzeit wieder bzw. noch in Tschechien lebe und er in Österreich in ein Unternehmen inverstiert habe und sich die Verhältnisse in Nepal in den letzten Jahren durch den Regierungswechsel verschlimmert hätten. Weiters wird in der Beschwerde auf Festellungen in einem nicht den Bf. betreffend Bescheid verwiesen, denenzufolge marginalisierte und benachteiligte Gruppen sowie auch Vertriebene Schwierigkeiten beim Zugang zu Lebensmittel und medizinischer Versorgung hätten. Die Gattin des Bf. könnte nach deren Rehabilitation nach einem Autounfall nur zum Bf. nach Österreich ziehen; der Bf. und seine Gattin hätten in Nepal keine Lebensgrundlage. Unter Verweis auf die gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht nach RL 2004/38/EG führt der Bf aus, dass die belangte Behörde den Bf. nicht hätte ausweisen dürfen und beantragt, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Asyl zu gewähren; in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und der Beschwerde gemäß § 37 Abs 1 AsylG innerhalb einer Woche die aufschiebende Wirkung zuzuerkennenIn seiner Beschwerde brachte der Bf. vor, dass das Bundesasylamt nicht beachtet hätte, dass seine tschechische Gattin derzeit wieder bzw. noch in Tschechien lebe und er in Österreich in ein Unternehmen inverstiert habe und sich die Verhältnisse in Nepal in den letzten Jahren durch den Regierungswechsel verschlimmert hätten. Weiters wird in der Beschwerde auf Festellungen in einem nicht den Bf. betreffend Bescheid verwiesen, denenzufolge marginalisierte und benachteiligte Gruppen sowie auch Vertriebene Schwierigkeiten beim Zugang zu Lebensmittel und medizinischer Versorgung hätten. Die Gattin des Bf. könnte nach deren Rehabilitation nach einem Autounfall nur zum Bf. nach Österreich ziehen; der Bf. und seine Gattin hätten in Nepal keine Lebensgrundlage. Unter Verweis auf die gemeinschaftliche Aufenthaltsrecht nach RL 2004/38/EG führt der Bf aus, dass die belangte Behörde den Bf. nicht hätte ausweisen dürfen und beantragt, die Aufhebung des angefochtenen Bescheides oder Asyl zu gewähren; in eventu subsidiären Schutz zu gewähren und der Beschwerde gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG innerhalb einer Woche die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen
4. Die gegenständliche Beschwerde wurde dem nach der geltenden Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 des Asylgerichtshofes zur Entscheidung zugewiesen.
II. Beweiswürdigungrömisch zwei. Beweiswürdigung
Der Verfahrensgang und der oben festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt.
III. Rechtliche Beurteilungrömisch drei. Rechtliche Beurteilung
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
III.1. Anzuwendendes Rechtrömisch drei.1. Anzuwendendes Recht
1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, anzuwenden.1. In der gegenständlichen Rechtssache sind die Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, anzuwenden.
2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), BGBl. I Nr. 4/2008, und gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982, alle in der jeweils geltenden Fassung.2. Weiters anzuwenden sind die Bestimmungen des Asylgerichtshofgesetzes (AsylGHG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, und gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, sowie die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982,, alle in der jeweils geltenden Fassung.
3. Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Art. 129c ff.3. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes. Die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Einrichtung des Asylgerichtshofes finden sich in den Artikel 129 c, ff.
B-VG.
Gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß § 61 Abs. 4 AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung durch Einzelrichter. Weiters hat gemäß Paragraph 61, Absatz 4, AsylG über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter zu entscheiden.
4. Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.4. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.Da im gegenständlichen Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof ein Fall des Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005 vorliegt, war die gegenständliche Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Einzelrichter der Gerichtsabteilung C10 zur Behandlung zuzuweisen.
5 Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.5 Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
6. Gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (§ 37) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (§ 38), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 kann der Asylgerichtshof über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetzes wegen nicht zukommt (Paragraph 37,) oder der diese vom Bundesasylamt aberkannt wurde (Paragraph 38,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
Gegenstand im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist eine zurückweisende Entscheidung des Bundesasylamtes, weshalb ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden konnte.
III.2. Zum Spruchrömisch drei.2. Zum Spruch
1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu Recht zurückgewiesen hat.2. Für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof ist Sache iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob das Bundesasylamt den neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu Recht zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit der Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung (hier: Beschwerde) nicht neu geltend gemacht werden (VwGH 06.10.1961, VwSlg. 5642 A; 28.11.1968, Zl. 0571/68; 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; 20.04.1995, Zl. 93/09/0341; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens siehe VwSlg. 12.799 A). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, die in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).3. Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH 24.02.2000, Zl. 99/20/0173).
Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 AsylG 2005 gilt.Es ist allerdings zu beachten, dass sich etwa der Begriff des Asylantrags nach dem Asylgesetz 1997 vom Begriff des Antrags auf internationalen Schutz nach dem Asylgesetz 2005 entscheidungswesentlich dadurch unterscheidet, dass ersterer nach der Definition des Asylgesetzes 1997 lediglich die Erlangung des Status eines Asylberechtigten bezweckte, während der Antrag auf internationalen Schutz für den Fall der Nichtzuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 als Eventualantrag auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 gilt.
Daher ist in der gegenständlichen Rechtssache der Umstand relevant, ob vor dem Bundesasylamt neue, mit einem glaubwürdigen Kern versehene Tatsachen vorgebracht wurden, die eine andere Entscheidung sowohl im Hinblick auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten indizieren können.
4. Das Bundesasylamt hat im bekämpften Bescheid festgestellt, dass der Bf. im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hätte, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens 03 00.266.BAE entstanden wäre und welchem Asylrelevanz zukomme. Dies ergäbe sich aus den Angaben des Bf. bei seiner Erstbefragung am 01.10.2009 und bei der Einvernahme am 16.10.2009. Die niederschriftliche Einvernahme vom 16.10.2009 wurde wortgetreu in den bekämpften Bescheid aufgenommen, eine darüber hinausgehende beweiswürdigende Auseinandersetzung mit diesen Angaben und den Angaben im Erstverfahren, aus der sich das Vorliegen einer entschiedenen Sache nachvollziehbar ergäbe, unterließ die belangte Behörde.
Unbeachtlich des Umstandes, dass die belangte Behörde die nach dem 01.07.2008 ergangene abweisende Entscheidung Zl. C10 267745-0/2008/12E auf Seite 2 des bekämpften Bescheides als Bescheid bezeichnet und dem Unabhängigen Bundesasylsenat zuordnet, (richtig: Erkenntnis und Asylgerichtshof) erscheint das Verfahren auch aus folgenden Gründen mangelhaft:
Das Bundesasylamt hat zur Lage im Herkunftsstaat des Bf. festgestellt, dass sich die maßgebliche, den Bf. betreffende allgemeine Lage im Herkunftsstaat seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens nicht geändert habe. Beweiswürdigend begründete die belangte Behörde dies damit, dass weder aus dem Vorbringen des Bf. im gegenständlichen Verfahren, noch aus den im Erstverfahren zugrunde gelegten Feststellungen zu seinem Heimatland, unter Berücksichtigung von aktualisierten Versionen des im Erstverfahren verwendeten Quellenmaterials sich Hinweise auf eine sich seit dem rechtskräftigen Abschluss des Erstverfahrens maßgeblich geänderten Lage ergäbe.
Allerdings hat das Bundesasylamt weder im Ermittlungsverfahren - etwa durch Vorhalt von Länderquellen als Beweismittel - noch im Bescheid - etwa durch Darlegung der Quellen, die diesen Schluss zulassen würden - dem Asylgerichtshof die Möglichkeit gegeben, diese Behauptung nachzuvollziehen und daher effektiv im Rechtsmittelverfahren zu überprüfen. Insoweit ist dem Bundesasylamt ein Ermittlungsfehler vorzuwerfen, der dazu führt, dass der Sachverhalt so mangelhaft ermittelt ist, dass der Bescheid nicht nachvollziehbar ist. Das Bundesasylamt wird sich in weiterer Folge damit auseinanderzusetzen haben, ob und wenn ja, wie sich die Situation seit Erlassung eines Bescheides, der Sperrwirkung haben kann, verändert hat und dies nachvollziehbar darzutun. Darüber hinaus wird das Bundesasylamt zu diesem Punkt Parteiengehör zu gewähren haben.
5. Aus den dargelegten Gründen war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
11.02.2010