TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/29 E2 266847-2/2009

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Veröffentlicht am 29.12.2009
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Spruch

E2 266.847-2/2009-6E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, FZ. 09 08.002-BAW, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. HUBER-HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.11.2009, FZ. 09 08.002-BAW, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volksgruppenzugehörigkeit, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet erstmals am 08.09.2003 einen Asylantrag.

2. Nachdem der BF in Deutschland aufgegriffen und entsprechend dem Dubliner Übereinkommen nach Österreich überstellt wurde, begründete der BF seinen Asylantrag bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.04.2004 und 23.11.2005 damit, dass er in seinem Herkunftsstaat von Angehörigen der Gendarmeriespezialtruppe JITEM bedroht werde und ihm Haft drohe. Er habe im Juli 1999 für ein paar Tage in einem Cafe in XXXX gearbeitet, welches - wie sich später herausgestellt habe - einer kriminellen Organisation, der XXXX, gehört habe, der von den türkischen Behörden unter anderem Waffenschmuggel vorgeworfen worden sei. Nachdem der BF seinen Militärdienst geleistet habe, hätten ihn im Jänner 2002 Polizisten zuhause in Istanbul abgeholt und ihn zu einer Gegenüberstellung nach2. Nachdem der BF in Deutschland aufgegriffen und entsprechend dem Dubliner Übereinkommen nach Österreich überstellt wurde, begründete der BF seinen Asylantrag bei den niederschriftlichen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 26.04.2004 und 23.11.2005 damit, dass er in seinem Herkunftsstaat von Angehörigen der Gendarmeriespezialtruppe JITEM bedroht werde und ihm Haft drohe. Er habe im Juli 1999 für ein paar Tage in einem Cafe in römisch 40 gearbeitet, welches - wie sich später herausgestellt habe - einer kriminellen Organisation, der römisch 40 , gehört habe, der von den türkischen Behörden unter anderem Waffenschmuggel vorgeworfen worden sei. Nachdem der BF seinen Militärdienst geleistet habe, hätten ihn im Jänner 2002 Polizisten zuhause in Istanbul abgeholt und ihn zu einer Gegenüberstellung nach

XXXX gebracht. Er sei drei Tage festgehalten, gefoltert und gezwungen worden, ein falsches Geständnis zu unterschreiben. Dem BF sei das alles angetan worden, da er kurdischer Abstammung sei. In der Folge sei er zur Staatsanwaltschaft zitiert worden, es sei Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gegen ihn erhoben worden und er sei ins Gefangenenhaus überstellt worden. Nach drei Monaten sei er ins Gefangenhaus Edirne verlegt worden. Nach insgesamt sechsmonatiger Haft habe vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul eine Verhandlung stattgefunden, im Anschluss derer er aus der Haft entlassen worden sei, da der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation fallen gelassen worden sei. Strafverfahren wegen anderer ihm vorgeworfener Straftaten (Waffen- und Suchtgifthandel) seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Es bestehe nunmehr ein Haftbefehl gegen ihn. Die JITEM würde ihn bedrohen, da er sie vor Gericht bloßgestellt hätte.römisch 40 gebracht. Er sei drei Tage festgehalten, gefoltert und gezwungen worden, ein falsches Geständnis zu unterschreiben. Dem BF sei das alles angetan worden, da er kurdischer Abstammung sei. In der Folge sei er zur Staatsanwaltschaft zitiert worden, es sei Anklage wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Organisation gegen ihn erhoben worden und er sei ins Gefangenenhaus überstellt worden. Nach drei Monaten sei er ins Gefangenhaus Edirne verlegt worden. Nach insgesamt sechsmonatiger Haft habe vor dem Staatssicherheitsgericht in Istanbul eine Verhandlung stattgefunden, im Anschluss derer er aus der Haft entlassen worden sei, da der Vorwurf der Mitgliedschaft in einer illegalen Organisation fallen gelassen worden sei. Strafverfahren wegen anderer ihm vorgeworfener Straftaten (Waffen- und Suchtgifthandel) seien jedoch noch nicht abgeschlossen. Es bestehe nunmehr ein Haftbefehl gegen ihn. Die JITEM würde ihn bedrohen, da er sie vor Gericht bloßgestellt hätte.

3. Mit Bescheid vom 05.12.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF vom 08.09.2003 mangels Glaubhaftmachung der geltend gemachten Fluchtgründe gemäß § 7 AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 Abs 1 leg.cit. für zulässig und wies ihn gemäß § 8 Abs 2 leg.cit. in die Türkei aus. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.12.2005 Berufung (nunmehr: Beschwerde).3. Mit Bescheid vom 05.12.2005 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF vom 08.09.2003 mangels Glaubhaftmachung der geltend gemachten Fluchtgründe gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 ab, erklärte dessen Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg.cit. für zulässig und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg.cit. in die Türkei aus. Gegen diesen Bescheid erhob der BF mit Schriftsatz vom 17.12.2005 Berufung (nunmehr: Beschwerde).

4. Wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen XXXX am XXXX zu einer 4-monatigen, bedingten Freiheitsstrafe und vom Landesgericht XXXX am XXXX zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.4. Wegen Übertretungen des Suchtmittelgesetzes wurde der BF vom Landesgericht für Strafsachen römisch 40 am römisch 40 zu einer 4-monatigen, bedingten Freiheitsstrafe und vom Landesgericht römisch 40 am römisch 40 zu einer 8-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt und in eine Anstalt für entwöhnungsbedürftige Rechtsbrecher eingewiesen.

5. Am 11.09.2008 führte der Asylgerichtshof mit dem BF eine Beschwerdeverhandlung durch. Dabei erwähnte der BF erstmals, es sei in seinem Herkunftsstaat im Jahr 1999 ein weiteres Strafverfahren gegen ihn geführt worden, da er eine Schlägerei mit einem - wie sich später herausstellte - Zivilpolizisten gehabt habe. Er sei wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt und für zwei Monate inhaftiert worden. Neu führte der BF aus, dass er Alevit sei, dass seine Cousinen die PKK unterstützt hätten und dass auch er Sympathisant der PKK sei. Er habe in XXXX Zeitschriften für die PKK vertrieben. Er befürchte, nicht nur von den türkischen Behörden gesucht zu werden, da diese glaubten, er sei die rechte Hand von5. Am 11.09.2008 führte der Asylgerichtshof mit dem BF eine Beschwerdeverhandlung durch. Dabei erwähnte der BF erstmals, es sei in seinem Herkunftsstaat im Jahr 1999 ein weiteres Strafverfahren gegen ihn geführt worden, da er eine Schlägerei mit einem - wie sich später herausstellte - Zivilpolizisten gehabt habe. Er sei wegen Widerstand gegen die Staatsgewalt verurteilt und für zwei Monate inhaftiert worden. Neu führte der BF aus, dass er Alevit sei, dass seine Cousinen die PKK unterstützt hätten und dass auch er Sympathisant der PKK sei. Er habe in römisch 40 Zeitschriften für die PKK vertrieben. Er befürchte, nicht nur von den türkischen Behörden gesucht zu werden, da diese glaubten, er sei die rechte Hand von

XXXX (Anm.: Konterguerilla und Angehöriger verschiedener türkischer Geheimdienstorganisationen, welcher Operationen gegen die PKK durchgeführt hat), sondern auch von den Mitgliedern der kriminellen Organisation, da er ihre Angehörigen im Zuge seines polizeilichen Verhörs belastet habe.römisch 40 Anmerkung, Konterguerilla und Angehöriger verschiedener türkischer Geheimdienstorganisationen, welcher Operationen gegen die PKK durchgeführt hat), sondern auch von den Mitgliedern der kriminellen Organisation, da er ihre Angehörigen im Zuge seines polizeilichen Verhörs belastet habe.

6. Mit Erkenntnis vom 15.06.2009, GZ. E2 266.847-0/2008-21E (zugestellt durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 24.06.2009), wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2005 gemäß §§ 7, 8 Abs 1 und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab.6. Mit Erkenntnis vom 15.06.2009, GZ. E2 266.847-0/2008-21E (zugestellt durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt am 24.06.2009), wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des BF gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.12.2005 gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 als unbegründet ab.

7. Am 07.07.2009 stellte der BF bei der Erstaufnahmestelle Ost einen weiteren Asylantrag (in der Diktion des AsylG 2005: Antrag auf internationalen Schutz), welchen er bei der Erstbefragung damit begründete, dass er in der Türkei Probleme habe. Es bestehe ein Haftbefehl gegen ihn und er würde im Falle seiner Rückkehr ins Gefängnis gebracht werden. Er wolle nicht in die Türkei zurück, da er Kurde sei.

8. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2009 legte der BF ein von ihm unterzeichnetes Schreiben vor, welches am XXXX an das türkische Generalkonsulat in Wien gefaxt wurde. Darin übt der BF Kritik an der türkischen Regierung, bekundet seine Sympathie für die PKK und führt PKK-Slogans aus. Im Anhang übermittelte der BF eine Kopie seines Reisepasses an das türkische Generalkonsulat.8. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 17.07.2009 legte der BF ein von ihm unterzeichnetes Schreiben vor, welches am römisch 40 an das türkische Generalkonsulat in Wien gefaxt wurde. Darin übt der BF Kritik an der türkischen Regierung, bekundet seine Sympathie für die PKK und führt PKK-Slogans aus. Im Anhang übermittelte der BF eine Kopie seines Reisepasses an das türkische Generalkonsulat.

Im Zuge der Einvernahme am 17.07.2009 und einer weiteren am 07.10.2009 führte der BF erneut die bereits im Erstverfahren angegebenen Fluchtgründe, nämlich die behauptete Verfolgung durch die Gendarmeriespezialeinheit JITEM, die Verfolgung durch die türkischen Behörden, da er mit der PKK sympathisiere und für diese tätig geworden sei und die ihm drohende Inhaftierung aufgrund diverser ihm vorgeworfener Straftaten an. Darüber hinaus gab der BF an, ihm drohe in der Türkei nunmehr mehrjährige Haft aufgrund seines an das türkische Generalkonsulat in Wien geschickten, regimekritischen Schreibens. Kurdische Gefangene würden in den Gefängnissen diskriminiert und darüber hinaus sei es ihm aufgrund seiner psychischen Situation nicht zumutbar, in ein türkisches Gefängnis zu gehen. Erstmals erwähnte der BF auch, dass er während seines Aufenthalts in Österreich gelegentlich den Verein FEYKOM besuche und an kulturellen Aktivitäten teilnehme, sich mit Freunden unterhalte und sich über die Kurdenthematik informiere. Neu brachte der BF weiters vor, er habe während seines Militärdienstes von seinen Offizieren den Befehl erhalten, Angehörige der PKK zu erschießen. Er sei beim Militär auch geschlagen worden, wenn er kurdischen Kindern kleine Aufmerksamkeiten, wie Zuckerl, zukommen lassen hätte.

9. Mit Bescheid vom 05.11.2009, FZ. 09 08.002-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 07.07.2009 gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.). Weiters wies es den BF gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 in die Türkei aus (Spruchpunkt II.). Es sei weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sodass einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegenstehe. Weiters stellte das BAA fest, dass aufgrund des vom BF an die türkische Botschaft in Wien übermittelten, regimekritischen Fax ein selbst geschaffener Nachfluchtgrund vorliege, welcher jedoch im Falle einer Rückkehr zu keiner asylrelevanten Verfolgung des BF führe, da sich der BF nicht in eine Position gebracht habe, in der er für türkische Behörden als auffällig regimekritisch oder gar im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung als des Separatismus oder Terrorismus Verdächtiger anzusehen wäre.9. Mit Bescheid vom 05.11.2009, FZ. 09 08.002-BAW, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 07.07.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.). Weiters wies es den BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 in die Türkei aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Es sei weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, sodass einer neuerlichen Sachentscheidung die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegenstehe. Weiters stellte das BAA fest, dass aufgrund des vom BF an die türkische Botschaft in Wien übermittelten, regimekritischen Fax ein selbst geschaffener Nachfluchtgrund vorliege, welcher jedoch im Falle einer Rückkehr zu keiner asylrelevanten Verfolgung des BF führe, da sich der BF nicht in eine Position gebracht habe, in der er für türkische Behörden als auffällig regimekritisch oder gar im Sinne der innerstaatlichen Gesetzgebung als des Separatismus oder Terrorismus Verdächtiger anzusehen wäre.

10. Gegen diesen Bescheid brachte der BF mit Schriftsatz vom 14.11.2009 rechtzeitig Beschwerde ein, in welcher die Ansicht des BAA moniert wurde, es liege im gegenständlichen Verfahren eine Identität des Sachverhaltes mit dem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren vor.

11. Dieser Beschwerde erkannte der Asylgerichtshof mit Beschluss vom 11.12.2009 die aufschiebende Wirkung zu.

II. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:römisch zwei. DER ASYLGERICHTSHOF HAT ERWOGEN:

1. Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters

Gem. § 61 Absatz 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegenGem. Paragraph 61, Absatz 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Absatz 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz 1 AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 22 Absatz 1 leg.cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz 1 leg.cit. ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Nach der Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständlicher Akt der Gerichtsabteilung E2 zugeteilt, woraus sich die Zuständigkeit des erkennenden Einzelrichters ergibt.

2. Anzuwendendes Verfahrensrecht

Gem. § 23 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 idgF zur Anwendung gelangt.Gem. Paragraph 23, Absatz eins, des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idgF sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 idgF zur Anwendung gelangt.

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die erkennende Behörde, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Für den Asylgerichtshof bedeutet "Sache" im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Für den Asylgerichtshof bedeutet "Sache" im gegenständlichen Verfahren ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch BGBl. römisch eins Nr. 4/2008AsylG) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge anzuwenden.

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde nach dem 01.01.2006 gestellt, weshalb das AsylG 2005 idgF zur Anwendung gelangt.

3. Nach § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der §§ 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.3. Nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, welche die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, (außer in den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG) wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Nach der Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht.

Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß § 28 AsylG 1997 bzw. § 18 AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN); (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen gemäß Paragraph 28, AsylG 1997 bzw. Paragraph 18, AsylG 2005 - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein (Hinweis: E 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315, mwN); (VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100).

Mit § 68 Abs. 1 AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch entschiedene Sache (res iudicata; VwGH 12.10.1993, 90/07/0039).Mit Paragraph 68, Absatz eins, AVG wird das Prinzip der materiellen Rechtskraft festgelegt, welche sich auf eine bestimmte Verwaltungssache bezieht. Diese wird dadurch entschiedene Sache (res iudicata; VwGH 12.10.1993, 90/07/0039).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht ja gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (VwGH 02.08.1996, 94/02/0364; 25.04.2002, 2000/07/0235).

"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. (vgl. Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 77 zu § 68 AVG)"Sache" einer rechtskräftigen Entscheidung ist der im Bescheid enthaltene Ausspruch über die verwaltungsrechtliche Angelegenheit, die durch den Bescheid ihre Erledigung gefunden hat, und zwar aufgrund der Sachlage, wie sie in dem von der Behörde angenommenen maßgebenden Sachverhalt zum Ausdruck kommt, und der Rechtslage, auf die sich die Behörde bei dem Bescheid gestützt hat. vergleiche Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Auflage, E 77 zu Paragraph 68, AVG)

Res iudicata liegt nach übereinstimmender Rechtsprechung und Literatur nur dann vor, wenn seit Erlassung des ersten Bescheides die maßgebende Sach- und Rechtslage in den entscheidungsrelevanten Punkten unverändert geblieben ist (VfGH 25.09.1996, B 4016/95).

Lediglich eine wesentliche Sachverhaltsänderung - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (VwGH 27.09.2000, 98/12/0057).

In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020).

Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).Für die Berufungsbehörde ist Sache iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat. Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (VwGH 07.05.1997, 95/09/0203); nach der Rechtsprechung des VwGH gilt folglich in Berufungsverfahren bzgl. des Zurückweisungstatbestandes der entschiedenen Sache ein striktes Neuerungsverbot (VwGH 20.03.2003, 99/20/0480; 04.04.2001, 98/09/0041).

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. § 68 Abs. 1 AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).Für die Frage, ob seit Abweisung des vorangegangenen Asylantrages eine wesentliche Sachverhaltsänderung eingetreten ist, ist es der Judikatur des VwGH folgend, nicht notwendig, das Vorliegen allgemein bekannter Tatsachen zu behaupten. Die Rechtsprechung des VwGH, wonach die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages auf Grund geänderten Sachverhaltes ausschließlich an Hand jener Gründe erfolgen darf, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind, hatte Sachverhaltsänderungen vor Augen, die - weil in der Sphäre des Antragstellers gelegen - nur auf Grund eines entsprechenden Vorbringens zu berücksichtigen sind (Hinweis E vom 7. 6. 2000, 99/01/0321). Aus dieser Judikatur kann nicht geschlossen werden, dass bei der Beurteilung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages gem. Paragraph 68, Absatz eins, AVG auch allgemein bekannte Tatsachen nur dann berücksichtigt werden dürfen, wenn sie - im erstinstanzlichen Verfahren - vorgebracht worden sind (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400).

Allgemein bekannte Sachverhaltsänderungen seit rechtskräftigem Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens , die vor dem Hintergrund der individuellen Situation des BF die Erlassung eines anders lautenden Bescheides gebieten würden, sind somit obzitierter Judikatur folgend, von Amts wegen zu berücksichtigen.

Zum Prüfungsumfang des Asylgerichtshofes ist anzumerken, dass Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde - wie bereits erwähnt - nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung ist. Sie darf demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf.

Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; weitere Judikaturhinweise: Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., E 170 zu § 68 AVG).Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207; weitere Judikaturhinweise: Walter-Thienel, Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., E 170 zu Paragraph 68, AVG).

Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Asylwerber auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; VwGH 20.03.2003, 99/20/0480), über den bereits abgesprochen worden ist.

Ein "neuer Sachverhalt" wird ebenso wenig dadurch begründet, dass der Beschwerdeführer erst nach Beendigung des ersten Asylverfahrens die näheren Umstände von Ereignissen erfahren hat, die sich schon vor Abschluss des Erstverfahrens ereignet haben (VwGH, 07.05.2008, 2007/19/0466).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, 25.04.2007, 2004/20/0100).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen (Hinweis EB E 26.4.1995, 92/07/0197, VwSlg 14248 A/1995); die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen (VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, 25.04.2007, 2004/20/0100).

Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 08.05.2008, 2004/06/0227).

Als Vergleichsbescheid ist der Bescheid heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (in Bezug auf mehrere Folgeanträge: VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226).

Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Gemäß § 75 Abs 4 AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 begründen ab- oder zurückweisende Bescheide auf Grund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

4. Obwohl das Bundesasylamt im Bescheid vom 05.11.2009 feststellte, dass der BF durch die "unaufgefordert übermittelte Faxmitteilung an die türkische Botschaft in Wien" selbst einen Nachfluchtgrund geschaffen habe, führte es in der rechtlichen Beurteilung aus, dass im Folgeverfahren im Vergleich zum Erstverfahren weder in der maßgeblichen Sachlage noch in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe. Einer neuerlichen Sachentscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 07.07.2009 stehe daher die Rechtskraft des abgeschlossenen Verfahrens entgegen, sodass dieser wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen sei.

Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid folglich erkannt, dass im gegenständlichen Fall seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des BF, respektive seit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 24.06.2009, insoweit eine Änderung in den tatsächlichen Umständen eingetreten ist, als der BF am XXXX ein Schriftstück mit regimekritischen Inhalt an das türkische Generalkonsulat in Wien gefaxt hat. Es ging sogar inhaltlich auf das vom BF im Folgeverfahren gemachte Vorbringen, ihm drohe nunmehr aufgrund dieses Schreibens eine langjährige Haftstrafe in einem türkischen Gefängnis, welche ihm als Kurde und aufgrund seiner psychischen Situation nicht zumutbar sei, ein, führte es doch zusammengefasst sinngemäß aus, dass der BF in der Türkei trotz seines Schreibens an das türkische Generalkonsulat in Wien mit keiner Verfolgung zu rechnen hätte, da er von den türkischen Behörden trotz seines Schreibens nicht als "auffällig regimekritisch oder gar [...] als des Separatismus oder Terrorismus Verdächtiger" angesehen werde.Das Bundesasylamt hat in seinem Bescheid folglich erkannt, dass im gegenständlichen Fall seit der rechtskräftigen Abweisung des ersten Asylantrages des BF, respektive seit der Zustellung des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes am 24.06.2009, insoweit eine Änderung in den tatsächlichen Umständen eingetreten ist, als der BF am römisch 40 ein Schriftstück mit regimekritischen Inhalt an das türkische Generalkonsulat in Wien gefaxt hat. Es ging sogar inhaltlich auf das vom BF im Folgeverfahren gemachte Vorbringen, ihm drohe nunmehr aufgrund dieses Schreibens eine langjährige Haftstrafe in einem türkischen Gefängnis, welche ihm als Kurde und aufgrund seiner psychischen Situation nicht zumutbar sei, ein, führte es doch zusammengefasst sinngemäß aus, dass der BF in der Türkei trotz seines Schreibens an das türkische Generalkonsulat in Wien mit keiner Verfolgung zu rechnen hätte, da er von den türkischen Behörden trotz seines Schreibens nicht als "auffällig regimekritisch oder gar [...] als des Separatismus oder Terrorismus Verdächtiger" angesehen werde.

Das BAA setzte sich in der Begründung seines Bescheides inhaltlich mit dem nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu aufgetretenen Umstand, dass der BF ein regimekritisches Schreiben an das türkische Generalkonsulat in Wien übermittelt hat, auseinander, begründete warum dieser Umstand seiner Ansicht nach dennoch nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte und traf somit letztlich eine Entscheidung in der Sache über den neu aufgetretenen Umstand. Dennoch führte es an anderer Stelle in derselben Entscheidung aus, es liege keine Änderung in der maßgeblichen Sachlage vor, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, und wies im Spruch des Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 07.07.2009 mittels verfahrensrechtlichen Ausspruch gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Das BAA setzte sich in der Begründung seines Bescheides inhaltlich mit dem nach Rechtskraft des Erstverfahrens neu aufgetretenen Umstand, dass der BF ein regimekritisches Schreiben an das türkische Generalkonsulat in Wien übermittelt hat, auseinander, begründete warum dieser Umstand seiner Ansicht nach dennoch nicht zur Zuerkennung des Status des Asylberechtigten führen könnte und traf somit letztlich eine Entscheidung in der Sache über den neu aufgetretenen Umstand. Dennoch führte es an anderer Stelle in derselben Entscheidung aus, es liege keine Änderung in der maßgeblichen Sachlage vor, die eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, und wies im Spruch des Bescheides den Antrag auf internationalen Schutz des BF vom 07.07.2009 mittels verfahrensrechtlichen Ausspruch gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück.

Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der BF nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens ein regimekritisches Schreiben an das türkische Generalkonsulat in Wien übermittelt hat und der aktuellen Länderberichte über die Lage in der Türkei, scheint eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz des BF nicht von vorneherein gänzlich ausgeschlossen, sodass es sich nicht bloß um eine Änderung von Nebenumständen handelt. Es kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden, dass ein kurdischer Volksgruppenzugehöriger, der einer türkischen Vertretungsbehörde im Ausland ein regimekritisches Schreiben zukommen lässt, in dem er sich als Sympathisant der PKK deklariert, eine asylrelevante Verfolgung zu gewärtigen hat. Dies erkannte implizit auch das Bundesasylamt - auch wenn es letztlich zum Ergebnis kam, dass ein solcher Umstand keine asylrelevante Verfolgung nach sich ziehe -, sah es doch die Notwendigkeit, in seinem Bescheid auf das Vorbringen des BF, ihm drohe in der Türkei nunmehr aufgrund seines Schreibens an das türkische Generalkonsulat asylrelevante Verfolgung, einzugehen.

Im gegenständlichen Fall liegt daher eine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor, die das Bundesasylamt zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet hätte. Das Bundesasylamt hätte daher - auch spruchgemäß und nicht nur in der rechtlich nicht bindenden Bescheidbegründung - inhaltlich über die geänderten tatsächlichen Umstände absprechen, eine Entscheidung gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 treffen müssen und es nicht dabei belassen dürfen, den Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückzuweisen. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem geänderten Sachverhalt auseinanderzusetzen haben und eine meritorische Entscheidung zu treffen haben. Insbesondere wird das Bundesasylamt im Ermittlungsverfahren zu prüfen haben, ob der Umstand, dass der BF ein regimekritisches Schreiben an das türkische Generalkonsulat in Wien gefaxt hat und sich dieser Behörde gegenüber als Sympathisant der PKK deklariert hat, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Berechtigten rechtfertigt. Das Bundesasylamt wird nicht mehr darauf einzugehen haben, ob das vom BF im Erstverfahren angeführte Vorbringen (Verfolgung durch türkische Behörden aufgrund seiner Beschäftigung in einem einer kriminellen Organisation gehörenden Cafe) als glaubhaft anzusehen ist oder nicht, da darüber bereits rechtskräftig im Erstverfahren entschieden wurde. Zu prüfen bleibt die Frage, ob dem BF alleine wegen seines regimekritischen Schreibens an das türkische Generalkonsulat und der darin enthaltenen - wenn auch unglaubwürdigen - Aussagen Verfolgung droht.Im gegenständlichen Fall liegt daher eine wesentliche Änderung des Sachverhalts vor, die das Bundesasylamt zu einer neuen Sachentscheidung verpflichtet hätte. Das Bundesasylamt hätte daher - auch spruchgemäß und nicht nur in der rechtlich nicht bindenden Bescheidbegründung - inhaltlich über die geänderten tatsächlichen Umstände absprechen, eine Entscheidung gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 treffen müssen und es nicht dabei belassen dürfen, den Folgeantrag des BF wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Das Bundesasylamt wird sich daher im fortgesetzten Verfahren inhaltlich mit dem geänderten Sachverhalt auseinanderzusetzen haben und eine meritorische Entscheidung zu treffen haben. Insbesondere wird das Bundesasylamt im Ermittlungsverfahren zu prüfen haben, ob der Umstand, dass der BF ein regimekritisches Schreiben an das türkische Generalkonsulat in Wien gefaxt hat und sich dieser Behörde gegenüber als Sympathisant der PKK deklariert hat, eine Zuerkennung des Status des Asylberechtigten bzw. des Status des subsidiär Berechtigten rechtfertigt. Das Bundesasylamt wird nicht mehr darauf einzugehen haben, ob das vom BF im Erstverfahren angeführte Vorbringen (Verfolgung durch türkische Behörden aufgrund seiner Beschäftigung in einem einer kriminellen Organisation gehörenden Cafe) als glaubhaft anzusehen ist oder nicht, da darüber bereits rechtskräftig im Erstverfahren entschieden wurde. Zu prüfen bleibt die Frage, ob dem BF alleine wegen seines regimekritischen Schreibens an das türkische Generalkonsulat und der darin enthaltenen - wenn auch unglaubwürdigen - Aussagen Verfolgung droht.

Darüber hinaus machte der BF im Folgeverfahren auch noch neues Fluchtvorbringen geltend, führte er nunmehr zusätzlich exilpolitische Tätigkeiten seinerseits ins Treffen, indem er behauptete, er besuche während seines Aufenthalts in Österreich gelegentlich den Verein FEYKOM, nehme an kulturellen Aktivitäten teil und informiere sich über die Kurdenthematik. Neu brachte der BF weiters vor, er habe während seines Militärdienstes von seinen Offizieren den Befehl erhalten, Angehörige der PKK zu erschießen. Er sei beim Militär auch geschlagen worden, wenn sie kurdischen Kindern kleine Aufmerksamkeiten, wie Zuckerl, zukommen lassen hätten.

Was das vom BF im Folgeverfahren erstmals angeführte Vorbringen hinsichtlich seiner exilpolitischen Tätigkeit und der Vorfälle während der Ableistung des Militärdienstes anbelangt, wird das Bundesasylamt zu beurteilen haben, ob dieses neu vorgebrachte Fluchtvorbringen überhaupt einen glaubhaften Kern aufweist, zumal - wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 15.03.2006, 2006/18/0020, festhielt - die behauptete Sachverhaltsänderung in Bezug auf wiederholte Asylanträge zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen muss, dem Asylrelevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH, 15.03.2006, 2006/18/0020). Darüber hinaus wird diesbezüglich zu prüfen sein, ob in dem neuen Vorbringen Tatsachen gelegen sind, die schon vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden haben und somit eine neue Sachentscheidung ausschließen (idS VwGH 17.09.2008, 2008/23/0684, 25.04.2007, 2004/20/0100).

Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Bescheidbehebung

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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