TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/29 A2 410617-1/2009

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Veröffentlicht am 29.12.2009
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Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §33 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 33 heute
  2. AsylG 2005 § 33 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  7. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  8. AsylG 2005 § 33 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A2 410.617-1/2009/3E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Heinrich über die Beschwerde des XXXX, StA Kenia (alias Somalia), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, GZ. 09 14.837 - EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Holzschuster als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin Heinrich über die Beschwerde des römisch 40 , StA Kenia (alias Somalia), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.12.2009, GZ. 09 14.837 - EAST Flughafen, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 33 Abs 1 Z 1, 2 iVm § 3 Abs. 1 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF und § 8 Abs. 1 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, 2, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt

1.1. Der Beschwerdeführer gelangte am 29.11.2009 per Flugzeug von Moskau kommend am Flughafen Wien Schwechat an und stellte im Zuge einer Identitätskontrolle der Grenzpolizei den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge von Schleppererhebungen (As. 9-11 BAA) unter Einschaltung der Fluglinie und Verwendung von Lichtbildaufnahmen des Flughafens durch die Grenzpolizeiinspektion Schwechat konnte eruiert werden, dass der Beschwerdeführer mit einem kenianischen Reisepass legitimiert von Moskau nach Wien geflogen war und weiter nach Kairo hätte fliegen sollen. Entsprechend der Passagierliste konnten dem Beschwerdeführer zwei Namen (B.A.A. und H.M.H., jeweils mit kenianischen Reisepässen legitimiert) zugeordnet werden.

1.2. Bei seiner Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes des SPK Schwechat am 30.11.2009 führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen (nur) aus, er sei somalischer Staatsbürger und habe sein Heimatdorf C. am 20.11.2009 schlepperunterstützt mit einem Pkw verlassen und sei in ein ihm unbekanntes Land gefahren. Von dort wäre er per Flugzeug direkt nach Österreich geflogen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, es herrsche in seinem Land Bürgerkrieg und er habe Angst gehabt, getötet zu werden. Er wäre von einer namentlich genannten Gruppe aufgefordert worden, für sie zu kämpfen; da er dies abgelehnt hätte, habe er das Land verlassen müssen (As. 1-7 BAA).

Mit Schreiben vom 01.12.2009 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizei-Flughafen mit, dass basierend auf der Erstbefragung die Einreise derzeit nicht gestattet und gemäß § 31 Abs. 1 AsylG um Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht werde (As. BAA 33).Mit Schreiben vom 01.12.2009 teilte das Bundesasylamt der Fremdenpolizei-Flughafen mit, dass basierend auf der Erstbefragung die Einreise derzeit nicht gestattet und gemäß Paragraph 31, Absatz eins, AsylG um Vorführung zur Erstaufnahmestelle Flughafen ersucht werde (As. BAA 33).

1.3. Im Verlauf der beinahe fünfstündigen niederschriftlichen Einvernahme, einschließlich einer Sprachanalyse, vor dem Bundesasylamt, EAST Flughafen am 02.12.2009 in Anwesenheit eines Rechtsberaters, mit welchem der Beschwerdeführer zuvor ein Beratungsgespräch geführt hatte (As. 59-89 BAA), führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er fühle sich gesund und könne die Einvernahme durchführen, er wolle an seinen persönlichen Daten nichts ändern, über identitätsbezogene Dokumente verfüge er nicht. Er sei mit einem Reisepass gereist, der auf seinen Namen XXXX ausgestellt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass entsprechend den Unterlagen der Fluglinie der Beschwerdeführer mit Sicherheit mit einem kenianischen Reisepass unter einem anderen Namen als den von ihm angegebenen hierher geflogen und ein Weiterflug nach Kairo gebucht gewesen sei (dem Beschwerdeführer wurde dargelegt, wie das Bundesasylamt diese Informationen erhalten hatte), entgegnete dieser (nur), keinen Reisepass besessen zu haben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er werde (in Somalia) von der Gruppe Al Shabaab gesucht, da er sich ihnen nicht angeschlossen habe. Als er in der Wohnung seines Arbeitgebers gewesen sei, wäre ein Junge im Auftrag dieser zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, dass die besagte Gruppe ihn dringend brauche und daher er mitgehen solle. Er sei dem Jungen gefolgt und zum Stützpunkt gegangen, wo ihm Kaffee angeboten worden sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Arbeitgeber auch ihr Mitglied sei, der Beschwerdeführer solle auch Mitglied werden und am Krieg gegen die Regierung teilnehmen. Die Mitglieder bekämen Aufträge von der Gruppe jemanden zu töten, die man erfüllen müsse. Als er die Mitgliedschaft abgelehnt habe, sei er geschlagen worden. Die Verletzungen, die ihm damals zugefügt worden seien, seien an seinem Körper noch sichtbar. Er habe dann dort zufällig einen guten Freund gesehen, der zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass die Gruppe vorhabe, ihn zu töten. Schließlich habe sein Freund ihn vom Stützpunkt weggebracht und ihm gesagt, dass er "abhauen" solle. Insgesamt sei er einen Tag auf dem Stützpunkt gewesen, er habe dort übernachtet und am nächsten Tag sei er geflüchtet. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann dieser Vorfall gewesen sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich wenigstens ungefähr erinnern könne, ob es vor zwei Wochen oder zwei Jahren gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei 2005 gewesen. Auf Vorhalt, dass die besagte Gruppe nach dem Beschwerdeführer nicht zu suchen gebraucht hätte, da jeder gewusst habe, wo er gearbeitet habe bzw. gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, die Gruppe könne ihn jederzeit töten.1.3. Im Verlauf der beinahe fünfstündigen niederschriftlichen Einvernahme, einschließlich einer Sprachanalyse, vor dem Bundesasylamt, EAST Flughafen am 02.12.2009 in Anwesenheit eines Rechtsberaters, mit welchem der Beschwerdeführer zuvor ein Beratungsgespräch geführt hatte (As. 59-89 BAA), führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er fühle sich gesund und könne die Einvernahme durchführen, er wolle an seinen persönlichen Daten nichts ändern, über identitätsbezogene Dokumente verfüge er nicht. Er sei mit einem Reisepass gereist, der auf seinen Namen römisch 40 ausgestellt gewesen sei. Auf Vorhalt, dass entsprechend den Unterlagen der Fluglinie der Beschwerdeführer mit Sicherheit mit einem kenianischen Reisepass unter einem anderen Namen als den von ihm angegebenen hierher geflogen und ein Weiterflug nach Kairo gebucht gewesen sei (dem Beschwerdeführer wurde dargelegt, wie das Bundesasylamt diese Informationen erhalten hatte), entgegnete dieser (nur), keinen Reisepass besessen zu haben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, er werde (in Somalia) von der Gruppe Al Shabaab gesucht, da er sich ihnen nicht angeschlossen habe. Als er in der Wohnung seines Arbeitgebers gewesen sei, wäre ein Junge im Auftrag dieser zu ihm gekommen und hätte ihm gesagt, dass die besagte Gruppe ihn dringend brauche und daher er mitgehen solle. Er sei dem Jungen gefolgt und zum Stützpunkt gegangen, wo ihm Kaffee angeboten worden sei. Dort sei ihm mitgeteilt worden, dass sein Arbeitgeber auch ihr Mitglied sei, der Beschwerdeführer solle auch Mitglied werden und am Krieg gegen die Regierung teilnehmen. Die Mitglieder bekämen Aufträge von der Gruppe jemanden zu töten, die man erfüllen müsse. Als er die Mitgliedschaft abgelehnt habe, sei er geschlagen worden. Die Verletzungen, die ihm damals zugefügt worden seien, seien an seinem Körper noch sichtbar. Er habe dann dort zufällig einen guten Freund gesehen, der zu ihm gekommen sei und ihm gesagt habe, dass die Gruppe vorhabe, ihn zu töten. Schließlich habe sein Freund ihn vom Stützpunkt weggebracht und ihm gesagt, dass er "abhauen" solle. Insgesamt sei er einen Tag auf dem Stützpunkt gewesen, er habe dort übernachtet und am nächsten Tag sei er geflüchtet. Er könne sich nicht mehr erinnern, wann dieser Vorfall gewesen sei. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer sich wenigstens ungefähr erinnern könne, ob es vor zwei Wochen oder zwei Jahren gewesen sei, gab der Beschwerdeführer an, es sei 2005 gewesen. Auf Vorhalt, dass die besagte Gruppe nach dem Beschwerdeführer nicht zu suchen gebraucht hätte, da jeder gewusst habe, wo er gearbeitet habe bzw. gewesen sei, entgegnete der Beschwerdeführer, die Gruppe könne ihn jederzeit töten.

Er habe von 2002 bis zu seiner Ausreise als Koch gearbeitet. Sein namentlich genannter Arbeitgeber sei ein angesehener und wohlhabender Mann gewesen; dieser habe dem Stamm "Hawadle" angehört, der Beschwerdeführer hingegen jenem der "Gaboye". Sein Arbeitgeber hätte ihm nur manchmal Geld gegeben, damit er sich Kat kaufen habe können. Sein Arbeitgeber hätte ihm öfters geraten, das Land zu verlassen, weil dieser gemeint habe, für das Leben des Beschwerdeführers nicht garantieren zu können, Al Shabaab könnte ihn jederzeit töten. Auf weiteren Vorhalt, warum sein Arbeitgeber, der selbst Mitglied dieser Gruppe sei, sich Sorgen um das Leben des Beschwerdeführers gemacht habe, erwiderte der Beschwerdeführer, sein Arbeitgeber hätte gemeint, dass er selbst jederzeit in der Lage wäre, den Beschwerdeführer zu töten, weil sie verschiedenen Stämmen angehören würden.

Vor sechs Monaten habe der Beschwerdeführer zudem bei einem Streit mit dem Sohn seines Arbeitgebers wegen seiner verweigerten Mitgliedschaft bei Al Shabaab einen Zahn verloren. Sein Arbeitgeber habe ihm dann den Zahnersatz bezahlt.

Außerdem sei sein Vater vor seinen Augen ermordet worden. Auf die Frage, wo und wann das passiert sei, antwortete der Beschwerdeführer, er könne nur sagen, dass Banditen seinen Vater ermordet hätten. Wann und wo das gewesen sei, könne er nicht mehr sagen. Auf wiederholte Nachfrage gab er an, es sei 2002 gewesen. Er erinnere sich nun, weil er in der Erstbefragung angegeben habe, dass sein Vater 2002 getötet worden sei. Nach dem Tod seines Vaters habe er die Tätigkeit als Koch aufgenommen.

Kurz vor seiner Ausreise habe er weiters für seinen Freund Zigaretten geholt, als er zurückgekommen sei, sei sein Freund bereits getötet worden. Auf Nachfrage, wann genau sein Freund getötet worden sei, erwiderte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht, schätzen könne er es auch nicht. Wenn er etwas dazu sagen müsste, dann würde er sagen, dass es etwa vor zwei Jahren gewesen sei. Er könne auch nicht sage, wer diesen getötet habe, da er nicht dabei gewesen sei. Auf die weitere Frage, ob niemand über den Vorfall geredet hätte, replizierte der Beschwerdeführer, sein Arbeitgeber habe auch ihn beschuldigt, dass er seinen Freund "mitgetötet" hätte oder gewusst hätte, wer die Mörder gewesen seien. Weiters sei kurz vor seiner Ausreise seine Cousine vergewaltigt worden, danach sei sie verrückt geworden. Dies sei 2004 gewesen, die Familie habe darunter sehr gelitten. Dies seien all seine Probleme in Somalia, er wisse nicht wohin er zurückkehren solle.

Er stamme aus einem kleinen Dorf namens C. in der Nähe de Stadt B. Er habe keine Schule besucht. Auf die Frage, wo er dann das Lesen und Schreiben gelernt habe, entgegnete der Beschwerdeführer, er habe ein Jahr eine sehr kleine Schule in seinem Dorf besucht und es dort gelernt. Er habe bis zu seiner Ausreise vor zehn Tagen immer in seinem Dorf gelebt. Nachgefragt gab der Beschwerdeführer an, dass er nicht wisse, wie groß der Fluss in der Gegend der Stadt B. sei oder wie er heiße. Er sei nie irgendwohin gegangen. Er könne auch nicht sagen, wie die Nachbarstaaten von Somalia heißen. Sie hätten keine Fernseher gehabt, er habe erstmals hier einen gesehen. Zur Währung in Somalia sagten sie einfach: "Geld". Auf die Frage, wie viel ein Bündel Kat gekostet habe, wenn er es gekauft hätte, meinte der Beschwerdeführer, sein Arbeitgeber habe ihm kein Geld gegeben bzw. hätten sie es gemeinsam gekauft, dieser habe die Verkäuferin bezahlt. Es seien 1.000,- in der dortigen Währung gewesen.

Während dieser Einvernahme wurde aufgrund der bestehenden Zweifel an der somalischen Abstammung des Beschwerdeführers sowie aufgrund des vom Beschwerdeführer verwendeten kenianischen Reisepasses eine Sprachanalyse und Herkunftsprüfung durch einen Experten eines Sprachlabors durchgeführt (As. BAA 59-89).

1.4. Am 07.12.2009 langte das Sprachanalysegutachten dieses Labors (Sprakab) ein, aus welchem zusammenfassend hervorgeht, dass der Beschwerdeführer Somalisch auf Muttersprachenniveau spreche, welches eine Variante von Südsomalisch sei, die offensichtlich Kenia (und nicht Somalia) zuzuordnen sei. Der Beschwerdeführer verfüge über unvollkommene Kenntnisse und Lokalkenntnisse zu der von ihm angegebenen Herkunftsregion und dem Klan, dem er seinen Angaben nach angehöre (As. BAA 99ff).

In der sodann durchgeführten weiteren (zirka zweistündigen) niederschriftlichen Einvernahme am 07.12.2009 im Beisein des Rechtsberaters (As. 111-133 BAA; vorher fand eine weitere Rechtsberatung zwischen Rechtsberater und Beschwerdeführer statt) gab der Beschwerdeführer (nach Parteiengehör zu dem Sprachanalysegutachten) zu seinem Reiseweg an, er sei von seinem Heimatdorf mit einem Pkw zu einem ihm unbekannten Flughafen gefahren. Die Fahrt sei sehr lang gewesen, jedoch keine Monate. Nachgefragt seien es ein paar Tage gewesen; dies sei genau vor zehn Tagen gewesen. Seine Reise habe ihm sein Onkel mütterlicherseits organisiert, welchem es finanziell gut gehe.

Er sei nie in Kenia oder Russland gewesen. Auf Vorhalt, dass er von Moskau nach Wien geflogen sei, führte der Beschwerdeführer aus, er wisse auch nicht, was Moskau bedeute. Auf Vorhalt, dass davon auszugehen sei, dass er aus Kenia stamme, merkte der Beschwerdeführer an, er sei in Somalia bzw. dem Dorf C. geboren und dort aufgewachsen. Kenia sei nicht sein Land, er sei kein Kenianer. Sein Stamm bestehe aus einer Minderheitsgruppe in Somalia. Sein Klan heiße "Gabyy-Klan" und er gehöre dem Klan der "Gabooye" an, die sich in drei Untergruppen gliedere. Dieser Klan lebe in keinem bestimmten Gebiet in Somalia; dies habe ihm sein Vater erklärt. Auf Vorhalt des Ergebnisses des Sprachanalysegutachtens brachte der Beschwerdeführer vor, dass er sowohl Somalisch als auch den Dialekt spreche, der in Somalia gesprochen werde. Er könne nicht ausschließen, dass er am Telefon falsch verstanden worden sei. Er wisse nicht, was der Gutachter mit seinen mangelnden Kenntnissen zu seiner Herkunft meine. Er habe bereits alles in seiner letzten Einvernahme geschildert. Zu einer Narbe an seinem Knie führte der Beschwerdeführer aus, dass sie auf eine Verletzung mit einem Bajonett zurückzuführen sei, welche ihm 2005 durch Al Shabaab zugefügt worden sei, als er sich geweigert hätte eine Waffe zu tragen. Damals hätte er auch andere Verletzungen erlitten, welche nun nicht mehr sichtbar seien - so etwa am Rücken und im Brustbereich. Auf Vorhalt, dass sein bisheriges Vorbringen zu seiner behaupteten Verfolgung unglaubwürdig sei, erklärte der Beschwerdeführer, dass er nicht freiwillig als Koch bei seinem Arbeitgeber gearbeitet habe, sondern dies tun hätte müssen. Sonst habe er nicht gewusst wohin, er habe bei diesem Mann bleiben müssen. Auf weiteren Vorhalt, dass, wenn dieser Mann es gewollt hätte, er den Beschwerdeführer leicht an die besagte Gruppe übergeben hätte können, brachte er vor, dass dieser ihn als Koch gebraucht habe. Auf weiteren Vorhalt, dass er auch nicht im Stande gewesen sei, die Währung bei sich daheim anzugeben, erwiderte der Beschwerdeführer, er habe auf die Frage nach der Bezeichnung der Währung angegeben, es gebe 1.000,- und 500,- Somalis. Seine mangelnden Lokalkenntnisse seien auf den Umstand zurückzuführen, dass er immer in seinem Dorf geblieben sei und sich nicht auskenne. Auf weiteren Vorhalt, dass seine Ausführungen zu seinem Arbeitgeber unplausibel seien, da er sich einerseits über diesen beklage, weil er nur dort hätte arbeiten können und nicht weg hätte können, aber andererseits dieser seine Zahnbehandlung bezahle, wendete der Beschwerdeführer ein, dass dieser ein religiöser Mann gewesen sei. Außerdem habe dessen Sohn seinen Zahn ausgeschlagen. Er habe wirklich Glück mit seinem Arbeitgeber gehabt; dieser habe mehrere Personen umgebracht. Er wolle in Österreich als Somalier aufgenommen werden, er sei ein armer Mann.

1.5. Mit Schreiben vom 11.12.2009 teilte UNHCR Wien (nach Durchführung von Ermittlungen; das Zustimmungsersuchen des Bundesasylamtes hatte sich auf § 33 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG bezogen) seine Zustimmung gemäß § 33 Abs 2 AsylG 2005 mit, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.1.5. Mit Schreiben vom 11.12.2009 teilte UNHCR Wien (nach Durchführung von Ermittlungen; das Zustimmungsersuchen des Bundesasylamtes hatte sich auf Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins und 2 AsylG bezogen) seine Zustimmung gemäß Paragraph 33, Absatz 2, AsylG 2005 mit, da das Vorbringen des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet eingestuft werden könne.

2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 11.12.2009, GZ. 09 14.837 - EAST Flughafen, gemäß § 33 Abs. 1 Z 2 und Z 3 iVm § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt.2. Das Bundesasylamt wies den Antrag auf internationalen Schutz sodann mit angefochtenem Bescheid vom 11.12.2009, GZ. 09 14.837 - EAST Flughafen, gemäß Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 ab und erkannte den Status des Asylberechtigten nicht zu. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Kenia nicht zuerkannt.

Unter den Feststellungen führte das Bundesasylamt zentral aus, dass der Antragsteller zweifelsfrei Staatsangehöriger von Kenia sei und der dort lebenden somalischen Volksgruppe angehöre. Hingegen sei die tatsächliche Identität nicht festgestellt worden. Der Antragsteller habe versucht, die erkennende Behörde über seine wahre Identität und Staatsangehörigkeit zu täuschen. Das Vorbringen des Antragstellers zum Fluchtgrund werde den Feststellungen nicht zu Grunde gelegt. Es könne nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller bei einer Rückkehr nach Kenia dort der Gefahr einer Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung iSd GFK ausgesetzt wäre. Das Bundesasylamt traf Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur politischen Lage in und Rückkehrfragen nach Kenia. Unter Hinweis auf näher bezeichnete Berichte, insbesondere des US State Department, von deutschen Behörden und Hilfs/Menschenrechtsorganisationen wurde auf verschiedene Fälle von Menschenrechtsverletzungen durch die (kenianische) Regierung und innerethnische Konflikte hingewiesen (die Staatskrise nach den Wahlen Ende 2007 sei beendet, die Gefahr des Wiederauflebens ethnischer Spannungen aber aufrecht), gleichzeitig ergebe sich aber keine Praxis systematischer (politischer) Verfolgung aller Oppositioneller bzw. Rückkehrer; die Rückkehr ist grundsätzlich (Einschätzung der ÖB Nairobi) für jeden Kenianer - ohne ernste Probleme - möglich. Aus den angeführten Quellen geht auch hervor, dass die Wirtschaft im regionalen Vergleich leistungsfähig sei, Kenia aber grundsätzlich als "typisches Entwicklungsland" anzusehen wäre. Eine Situation der wirtschaftlichen Existenzbedrohung für die Bevölkerung wäre nicht ersichtlich. Die medizinische Versorgung in Nairobi sei gut, ansonsten wäre der Gesundheitssektor unzureichend, respektive nicht flächendeckend entwickelt. Hilfsorganisationen seien aktiv.

Das Bundesasylamt sprach den Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtgrund die Glaubwürdigkeit ab. Dies wurde mit dem im Verfahrensverlauf durchwegs modifiziertem als auch widersprüchlichem und vagen Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen begründet:

So hätte der Beschwerdeführer den Zeitpunkt, an dem er zum Stützpunkt der Gruppe Al Shabaab gebracht worden sei, einmal gar nicht nennen können, dann aber 2005 genannt. Die Ermordung seines Freundes und die Vergewaltigung seiner Cousine hätte der Beschwerdeführer zunächst mit "kurz vor seiner Ausreise" datiert, um dann davon zu sprechen, die Ermordung sei vor zwei Jahren gewesen, die Vergewaltigung bereits 2004. Wie schon in der Verfahrenserzählung dargestellt sei auch das Verhalten des Arbeitgebers des Beschwerdeführers ihm gegenüber nicht plausibel geschildert worden. Auch lasse das Vorbringen des Beschwerdeführers eine (aktuelle) gezielte Verfolgung durch Al Shabaab nicht nachvollziehbar erscheinen, wenn er doch schon jahrelang für diese Gruppe wegen seiner Tätigkeit als Koch für ein Mitglied dieser Gruppe greifbar gewesen wäre.

Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer (weder in seinen mehrstündigen Befragungen, noch im Zuge der Sprachanalyse) in der Lage war, grundlegende Fragen zu seinem Herkunftsgebiet zu beantworten (etwa den Namen auch nur eines einzigen weiteren Ortes der Heimatregion). So hätte der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen jenes Nachbarstaates Somalias zu nennen vermocht (Äthiopien), der sich nur 40km von der Stadt B. entfernt befinde, in welcher sich der Beschwerdeführer fallweise aufgehalten haben wolle. Auch der Name jenes Flusses, der durch die angebliche Heimategion des Beschwerdeführers fließe, wäre ihm nicht geläufig gewesen.

Dazu trete das Ergebnis der Sprachanalyse, woraus klar hervorgehe, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Südsomalisch spreche, die offensichtlich Kenia (und nicht Somalia) zuzuordnen sei. In Verbund mit der oben dargestellten Unkenntnis über die Region (und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Beschwerdeführer als kenianischer Staatsbürger nach Wien gereist sei) dränge sich der Schluss, dass er nicht aus Somalia, sondern aus Kenia stamme, geradezu auf. Die gestellten Fragen müssten auch ohne jegliche Schulbildung, allein aufgrund der Präsenz in der Region, beantwortbar sein, sodass der diesbezügliche Rechtfertigungsversuch des Beschwerdeführers ins Leere gehe. Die genaue Identität (über die Feststellung, der Beschwerdeführer wäre kenianischer Staatbürger, hinaus) wäre nicht eruierbar, da eine Zuordnung nur zu zwei Identitätsdaten (B.A.A. oder H.M.H) möglich gewesen wäre. Die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute und seinen persönlichen Angaben bzw. seiner somalischen Staatsanghörigkeit seien somit zusammengefasst unglaubwürdig, da diese im Widerspruch mit dem Aktenvermerk des SPK Schwechat, den Unterlagen der Fluglinie und dem eingeholten Sprachanalysegutachten stünden und ihm die grundlegendsten Kenntnisse zu Somalia fehlten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen sei ebenfalls unglaubwürdig bzw. unplausibel und konstruiert, woraus sich in Folge die Offensichtlichkeit der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe

Zu Spruchpunkt II führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Lage in Kenia Anhaltspunkte ergeben, er liefe im Falle seiner Rückkehr Gefahr, in Kenia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 2 oder 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG vorliege.Zu Spruchpunkt römisch zwei führte das Bundesasylamt aus, dass sich weder aus dem individuellen Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus der allgemeinen Lage in Kenia Anhaltspunkte ergeben, er liefe im Falle seiner Rückkehr Gefahr, in Kenia einer unmenschlichen Behandlung oder Strafe oder der Todesstrafe unterworfen zu werden und daher kein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 2, oder 3 EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG vorliege.

Rechtlich seien § 33 Abs 1 Z 2 und Z 3 AsylG verwirklicht, da der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet habe, dass offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (gemeint: Kenia) Verfolgung gar nicht geltend gemacht habe.Rechtlich seien Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2 und Ziffer 3, AsylG verwirklicht, da der Beschwerdeführer ein Vorbringen erstattet habe, dass offensichtlich nicht den Tatsachen entspreche und in Bezug auf seinen Herkunftsstaat (gemeint: Kenia) Verfolgung gar nicht geltend gemacht habe.

3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde (im Wege der Caritas Flughafen Wien) erhoben, die beim Asylgerichtshof am 21.12.2009 einlangte. Darin wird insbesondere die Anwendung des § 33 Abs 1 Z 2 AsylG gerügt (As. BAA 311ff), da das Vorbringen jedenfalls nicht qualifiziert unglaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe zudem sehr wohl Verfolgungshandlungen iSd Art 9 Statusrichtlinie vorgebracht, weshalb auch § 33 Abs 1 Z 3 AsylG nicht anwendbar sei. Weitere individuelle Ausführungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen; der Beschwerdeführer könne mangels Fertigkeit zum Lesen und Schreiben seine Fluchtgründe nicht eigenhändig darlegen, man solle ihm im Zuge einer mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme geben.3. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde (im Wege der Caritas Flughafen Wien) erhoben, die beim Asylgerichtshof am 21.12.2009 einlangte. Darin wird insbesondere die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG gerügt (As. BAA 311ff), da das Vorbringen jedenfalls nicht qualifiziert unglaubwürdig sei. Der Beschwerdeführer habe zudem sehr wohl Verfolgungshandlungen iSd Artikel 9, Statusrichtlinie vorgebracht, weshalb auch Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht anwendbar sei. Weitere individuelle Ausführungen sind der Beschwerde nicht zu entnehmen; der Beschwerdeführer könne mangels Fertigkeit zum Lesen und Schreiben seine Fluchtgründe nicht eigenhändig darlegen, man solle ihm im Zuge einer mündlichen Verhandlung die Gelegenheit zu einer persönlichen Stellungnahme geben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung und das ZustG, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.1. Anzuwenden war das AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der geltenden Fassung (im Folgenden: "AsylG 2005"), das AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der geltenden Fassung und das ZustG, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt I des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.2.1. Das Bundesasylamt hat hinsichtlich der Frage der Asylgewährung (Spruchpunkt römisch eins des Bescheides) ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst.

2.2. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer insgesamt zwei längere Einvernahmen durchgeführt, hinzu kommt die Befragung anlässlich der Antragstellung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und die Durchführung der Sprachanalyse. Anlässlich dieser Einvernahmen hat das Bundesasylamt den Beschwerdeführer konkret und ausführlich zu seinen Fluchtgründen befragt; auch das Parteiengehör hinsichtlich der beabsichtigten Abweisung des Asylantrages (und der Gründe hiefür) wurde gewahrt. Der Beschwerdeführer war stets durch einen Rechtsberater unterstützt. UNHCR hat nach Prüfung seinen Asylantrag als offensichtlich unbegründet eingeschätzt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid, wie in der Verfahrenserzählung referiert.

Die Beschwerde hält der in der Verfahrenserzählung dieses Erkenntnisses referierten schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Bezug auf die offensichtliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, insbesondere dem Argument, er habe keine individuelle aktuelle Verfolgungsgefahr gegen seine Person plausibel machen können, da er gar nicht aus der angegebenen Region in Somalia stamme und offensichtlich widersprüchliche und nicht plausible Angaben tätigte, nichts Substantiiertes entgegen.

3. Der Asylgerichtshof geht zunächst, dem Bundesasylamt folgend, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund offenkundig nicht glaubhaft iSd § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG ist.3. Der Asylgerichtshof geht zunächst, dem Bundesasylamt folgend, davon aus, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zum Fluchtgrund offenkundig nicht glaubhaft iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des § 33 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005, nämlich zu § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des § 6 Z 3 AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266). Bei der Anwendung des § 6 AsylG kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt (vgl. VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich auf Einzelaspekte im Vorbringen gestützte Erwägungen regelmäßig für eine Beurteilung nach § 6 AsylG id Stammfassung als nicht tragfähig erweisen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005, nämlich zu Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung, ausgesprochen, dass bei einem von der Behörde als unglaubwürdig angenommenen Vorbringen noch nichts darüber ausgesagt wird, ob es ein solches Maß an Unglaubwürdigkeit erreicht, dass der Tatbestand des Paragraph 6, Ziffer 3, AsylG 1997 in der Stammfassung als erfüllt angesehen werden kann. Letzteres kann nur dann angenommen werden, wenn Umstände vorliegen, die besonders deutlich die Unrichtigkeit der erstatteten Angaben vor Augen führen. Es muss unmittelbar einsichtig ("eindeutig", "offensichtlich") sein, dass die abgegebene Schilderung tatsächlich wahrheitswidrig ist. Dieses Urteil muss sich quasi "aufdrängen", die dazu führenden Gesichtspunkte müssen klar auf der Hand liegen. Im Ergebnis setzt die im gegebenen Zusammenhang erforderliche "qualifizierte Unglaubwürdigkeit" somit voraus, dass es weder weitwendiger Überlegungen noch einer langen Argumentationskette bedarf, um zu erkennen, dass das Vorbringen eines Asylwerbers nicht den Tatsachen entspricht (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214; 31.01.2002, Zl. 2001/20/0381; 11.06.2002, Zl. 2001/01/0266). Bei der Anwendung des Paragraph 6, AsylG kann es typischerweise nur um die Klarstellung einfacher Fragen, aber nicht um diffizile Beweiswürdigungsprobleme gehen (VwGH 19.12.2001, Zl. 2001/20/0442). Dem entspricht - bezogen auf die rechtliche Würdigung des Sachverhaltes - die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach das Erfordernis einer Beurteilung komplexer asylrechtlicher Zusammenhänge die Abweisung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet ausschließt vergleiche VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0214). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass sich auf Einzelaspekte im Vorbringen gestützte Erwägungen regelmäßig für eine Beurteilung nach Paragraph 6, AsylG id Stammfassung als nicht tragfähig erweisen vergleiche VwGH 21.08.2001, 2000/01/0214).

3.1. Der Asylgerichtshof teilt im konkreten Fall die Ausführungen des Bundesasylamtes zur offensichtlichen Unglaubwürdigkeit des vom Beschwerdeführer geschilderten Fluchtgrundes im angefochtenen Bescheid. Die in der Verfahrenserzählung geschilderten Widersprüche/Unplausibilitäten in Bezug auf seine Reiseroute, seinem Verfolgungsszenario (Um hier nur einen offenkundigen Punkt herauszuheben: Obwohl der Beschwerdeführer angab, dass es 2005 (!) zum für ihn fluchtkausalen Ereignis gekommen sei, konnte er bis zu seiner Ausreise im November 2009 seinem Vorbringen nach letztlich unbehelligt seiner Tätigkeit als Koch bei einem wohlhabenden und angesehenen Mitglied seines Verfolgers, der Gruppe Al Shabaab, nachgehen) und Arbeitsverhältnis in einer Gesamtschau sowie seine mangelnden Kenntnisse zur behaupteten Herkunftsregion aus Somalia in Verbund mit seiner mangelnden Rechtfertigung in Bezug auf seine offenbar wahrheitswidrigen Angaben zu seiner Einreise (er wisse nichts über Kenia und sei auch nie in Moskau gewesen) sprechen insgesamt in einer qualifizierten Art und Weise, sohin offensichtlich, gegen die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.

3.2. Es ist hier für den erkennenden Gerichtshof noch insbesondere auf die sehr vagen und unplausiblen Angaben des Beschwerdeführers zu seiner Reiseroute - wenn er beispielsweise angab, seine Reise mit dem PKW vom angeblichen Heimatdorf habe sehr lange gedauert, jedoch keine Monate und nach mehrmaligem Nachfragen ergänzte, dass sie Tage gedauert habe, ohne wiederum anzugeben wie viele Tage sie gedauert oder über welche Örtlichkeiten diese geführt habe - zu verweisen. Insoweit der Beschwerdeführer anführte, nicht zu wissen, worum es sich bei Moskau handle, kann ihm diesbezüglich keine Glaubwürdigkeit zugesprochen werden, da seine Einreise aus Moskau aus dem vorliegenden Akt eben eindeutig hervorgeht. Der so unterstrichene Befund der Unglaubwürdigkeit wird durch das schlüssig erscheinende und nicht substantiiert bestrittene Sprachanalysegutachten (der Beschwerdeführer führte letztlich dazu bloß aus, nicht ausschließen zu können, am Telefon falsch verstanden worden zu sein, was, insbesondere, da er unmittelbar nach der Sprachanalyse noch angegeben hatte, es sei alles in Ordnung gewesen, nicht überzeugend ist) und die ebenso schlüssigen und die in der Substanz ebenso wenig bestrittenen Recherchen des SPK Schwechat auf Basis von unbedenklichen Unterlagen der Fluglinie (AUA) (als "Hilfstatsachen") in einer insgesamt objektivierten Weise untermauert.

3.3. Aus einer nachprüfenden Kontrolle der Einvernahmeprotokolle zeigt sich auch, dass der Beschwerdeführer zu keinem Zeitpunkt detaillierte und anschauliche Angaben tätigte oder sich am Verfahren engagiert zeigte. Der entsprechende persönliche Eindruck des entscheidungsbefugten Organs des Bundesasylamtes in Bezug auf die mangelnde persönliche Glaubwürdigkeit geht aus den Akten klar hervor und war als zusätzliches Indiz in die Würdigung mit einzubeziehen.

3.4. Zu all dem tritt ferner, dass den eben genannten Argumenten in der Beschwerde an den Asylgerichtshof nicht in Ansätzen begründet entgegengetreten wurde. Auch dem Argument, dem Beschwerdeführer müsse unbedingt eine Gelegenheit zu einer weiteren persönlichen Anhörung gegeben werden, kann nicht gefolgt werden, als bereits nicht dargelegt wird, welches neue Vorbringen der Beschwerdeführer dabei machen wollte. Der Beschwerdeführer war zudem im gesamten Flughafenverfahren durch einen Rechtsberater unterstützt und hatte mehrfach Gelegenheit mittels eines Dolmetschers seine Fluchtgründe darzulegen und geht der Asylgerichtshof auch davon aus, dass die Verfasserin der Beschwerde mittels eines Dolmetschers mit dem Beschwerdeführer kommunizieren kann und schon in der Beschwerde die Gelegenheit gehabt hätte, relevante persönliche Ergänzungen des Beschwerdeführers vorzutragen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer (entgegen der nunmehrigen Beschwerdebehauptung) im Verwaltungsverfahren noch angegeben, Kenntnisse im Lesen und Schreiben zu haben. Sonstige Beweise oder Beweisanbote sind im ganzen Verfahren nicht gemacht, respektive angeboten worden (Dass der Beschwerdeführer eine Narbe in der linken Kniekehle, As. 115 BAA hat, lässt im vorliegenden Verfahren angesichts der sonstigen Verfahrensergebnisse keinen Schluss auf das Zutreffen der angegebenen Kausalität - Schläge durch Verfolger - zu, worauf nur vollständigkeitshalber hingewiesen wird).

4. Die Voraussetzungen der offenkundigen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens iSd § 33 Abs 1 Z 2 AsylG sind daher erfüllt. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ergibt sich aus den eben getroffenen Ausführungen jedoch zusätzlich das Vorliegen des (in Bezug auf den dort definierten Begründungsteil dazu spezielleren) Tatbestandes des § 33 Abs 1 Z 1 AsylG, da der Beschwerdeführer die Asylbehörde in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (was dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt wiederholt vorgehalten wurde und im angefochtenen Bescheid explizit ausgeführt ist). Darüber hinaus war das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch, wie eben unter Punkt 3 dargestellt, in Bezug auf das Fluchtvorbringen an sich (abgesehen von der Frage der Identität/Staatsangehörigkeit) qualifiziert/offenkundig unglaubwürdig, weshalb § 33 Abs 1 Z 2 AsylG kumulativ Anwendung zu finden hatte. Ferner war im Spruch darauf Bedacht zu nehmen, dass der durch das Bundesasylamt angeführte Tatbestand des § 33 Abs. 1 Z 3 AsylG nicht (primär) zur Anwendung gelangt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nach Ergebnis des Verfahrens besitzt (Kenia), keine "Verfolgung" vorgebracht hat. Seinem "telos" nach stellt jedoch § 33 Abs 1 Z 3 AsylG ausschließlich auf die Behauptungen des Asylbewerbers (im Verwaltungsverfahren) ab (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 484ff) und will demnach Fälle abdecken, in denen Asylwerber vor der Verwaltungsinstanz überhaupt kein für ein Asylverfahren relevantes Vorbringen erstatten, wozu der vorliegende Fall nicht zählt. Auf weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang kann verzichtet werden, als ja sich die Anwendung des § 33 Abs 1 AsylG bereits jedenfalls durch die Verwirklichung der Ziffern 1 und 2 leg.cit. ergibt.4. Die Voraussetzungen der offenkundigen Unglaubwürdigkeit des Vorbringens iSd Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG sind daher erfüllt. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ergibt sich aus den eben getroffenen Ausführungen jedoch zusätzlich das Vorliegen des (in Bezug auf den dort definierten Begründungsteil dazu spezielleren) Tatbestandes des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Beschwerdeführer die Asylbehörde in Bezug auf seine Staatsangehörigkeit zu täuschen versucht hat (was dem Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt wiederholt vorgehalten wurde und im angefochtenen Bescheid explizit ausgeführt ist). Darüber hinaus war das Vorbringen des Beschwerdeführers aber auch, wie eben unter Punkt 3 dargestellt, in Bezug auf das Fluchtvorbringen an sich (abgesehen von der Frage der Identität/Staatsangehörigkeit) qualifiziert/offenkundig unglaubwürdig, weshalb Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG kumulativ Anwendung zu finden hatte. Ferner war im Spruch darauf Bedacht zu nehmen, dass der durch das Bundesasylamt angeführte Tatbestand des Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG nicht (primär) zur Anwendung gelangt. Es trifft zwar zu, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf den Staat, dessen Staatsangehörigkeit er nach Ergebnis des Verfahrens besitzt (Kenia), keine "Verfolgung" vorgebracht hat. Seinem "telos" nach stellt jedoch Paragraph 33, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG ausschließlich auf die Behauptungen des Asylbewerbers (im Verwaltungsverfahren) ab (siehe Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 484ff) und will demnach Fälle abdecken, in denen Asylwerber vor der Verwaltungsinstanz überhaupt kein für ein Asylverfahren relevantes Vorbringen erstatten, wozu der vorliegende Fall nicht zählt. Auf weitere Erwägungen in diesem Zusammenhang kann verzichtet werden, als ja sich die Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, AsylG bereits jedenfalls durch die Verwirklichung der Ziffern 1 und 2 leg.cit. ergibt.

5. Sonstige Hinweise, dass dem Beschwerdeführer der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zu erteilen wäre, sind auf Basis der schlüssigen und nicht bestrittenen Feststellungen zur Lage in Kenia als des festgestellten Herkunftsstaates des Beschwerdeführers nicht hervorgekommen.

5.1. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Kenia trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht davon ausgegangen werden, dass in Kenia zum Entscheidungszeitpunkt eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. Die Situation in Kenia ist somit nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch sonst haben sich keine Art. 3 EMRK relevanten Hindernisse, nach Kenia zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Art. 3 EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Eine mögliche und zumutbare Existenzsicherung des Beschwerdeführers in Kenia, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, wird unter Hinweis auf die in der Verfahrenserzählung dargestellten diesbezüglichen Feststellungen zu Kenia angenommen, dies angesichts seiner Berufserfahrung (als Koch) sowie bestehender sozialer Verbindungen (dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach hat ihn zum Beispiel ein wohlhabender Onkel bei der Reise nach Europa finanziell unterstützt). Eine schwere medizinisch belegte Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Besitz eines kenianischen Reisepasses gereist ist und sich daher auch keine Schwierigkeiten in Bezug auf die Glaubhaftmachung seiner Identität gegenüber kenianischen Behörden ergeben dürften.5.1. Aus den Länderberichten ist ersichtlich, dass in Kenia trotz Menschenrechtsproblemen keine allgemeine politische Verfolgung aller RückkehrerInnen vorliegt. Es kann jedenfalls auf Basis der Länderberichte zum Entscheidungszeitpunkt auch nicht davon ausgegangen werden, dass in Kenia zum Entscheidungszeitpunkt eine Situation herrscht, in der die Staatsgewalt zusammengebrochen wäre oder systematische schwere Menschenrechtsverletzungen zu erkennen wären, wovon sich der Asylgerichtshof auch durch Einschau in aktuelle Medienberichterstattung versichert hat. Die Situation in Kenia ist somit nicht dergestalt, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für diesen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Auch sonst haben sich keine Artikel 3, EMRK relevanten Hindernisse, nach Kenia zurückzukehren, ergeben bzw. wurde kein Artikel 3, EMRK relevantes Hindernis geltend gemacht. Eine mögliche und zumutbare Existenzsicherung des Beschwerdeführers in Kenia, zumindest durch Gelegenheitsarbeiten, wird unter Hinweis auf die in der Verfahrenserzählung dargestellten diesbezüglichen Feststellungen zu Kenia angenommen, dies angesichts seiner Berufserfahrung (als Koch) sowie bestehender sozialer Verbindungen (dem Vorbringen des Beschwerdeführers nach hat ihn zum Beispiel ein wohlhabender Onkel bei der Reise nach Europa finanziell unterstützt). Eine schwere medizinisch belegte Krankheit ist im Asylverfahren nicht behauptet worden. Zudem kommt, dass der Beschwerdeführer jedenfalls in Besitz eines kenianischen Reisepasses gereist ist und sich daher auch keine Schwierigkeiten in Bezug auf die Glaubhaftmachung seiner Identität gegenüber kenianischen Behörden ergeben dürften.

6. Die Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des § 33 AsylG wurde auch durch UNHCR bestätigt.6. Die Einschätzung der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages im Sinne des Paragraph 33, AsylG wurde auch durch UNHCR bestätigt.

7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (§ 41 Abs. 7 AsylG).7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte unterbleiben, zumal der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich aus der Aktenlage zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht (Paragraph 41, Absatz 7, AsylG).

8. Da der Beschwerde im Flughafenverfahren ohnehin de facto aufschiebende Wirkung zukommt (siehe § 33 Abs. 5, 2. Satz AsylG, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.8. Da der Beschwerde im Flughafenverfahren ohnehin de facto aufschiebende Wirkung zukommt (siehe Paragraph 33, Absatz 5, 2, Satz AsylG, wonach die Zurückweisung erst nach Rechtskraft der gänzlich ab- oder zurückweisenden Entscheidung durchgesetzt werden darf), war auf den in der Beschwerdeschrift enthaltenen Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, nicht weiter einzugehen.

Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Flughafenverfahren, non refoulement, qualifizierte Unglaubwürdigkeit

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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