TE AsylGH Erkenntnis 2009/12/30 S15 410213-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 30.12.2009
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §41 Abs6
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S 15 410.213-1/2009/2E

ERKENNTNIS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zl. 09 12.068-EAST-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Höller als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.11.2009, Zl. 09 12.068-EAST-Ost, zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus den Verwaltungsakten.

2. Der Beschwerdeführer reiste am 01.10.2009 in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

3. Der Beschwerdeführer wurde hierzu am 02.10.2009 durch einen Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er an, er habe im Jänner 2007 das erste Mal seine Heimat Nigeria mit einem Flugzeug verlassen und sei mit einem gefälschten Reisepass von Lagos nach Paris geflogen. Dort habe er einen Asylantrag gestellt. Da er jedoch keine Unterstützung bekommen habe, sei er nach ca. vier Monaten mit dem Flugzeug nach Nigeria zurückgekehrt. Im Jahr 2008 sei er dann mit dem Schiff von Lagos nach Libyen gefahren, wo er sich ca. zwei bis drei Wochen aufgehalten habe. Von dort aus sei er auf dem Seeweg nach Italien gelangt. In Italien habe er sich ca. drei bis vier Wochen lang aufgehalten und sei dann aufgrund seines früheren Aufenthaltes in Frankreich von der italienischen Polizei aufgefordert worden, dorthin zurückzufahren, was er auch getan habe. Er habe jedoch nicht in Frankreich bleiben wollen und sei deshalb im Mai 2009 mit dem Zug nach Oslo gefahren. Dort habe er ebenfalls einen Asylantrag gestellt. Er sei jedoch im August oder September 2009 wieder nach Paris zurückgekehrt. Da er nicht in Frankreich bleiben wollte, sei er selbständig am 30.09.2009 mit der Bahn nach Revigo in Italien gefahren. Von dort sei er dann selbständig am 01.10.2009 nach Österreich gefahren. Er habe bereits in Frankreich, Italien und Norwegen um Asyl angesucht. Er habe von keinem Land eine Unterstützung bekommen. In welchem Stand sich seine Asylverfahren befinden, wisse er nicht. Auf die Frage, was dagegen spräche, wenn er nach Frankreich zurückkehren müsste und sein Asylverfahren dort weitergeführt werden würde, gab er an: "Wenn dieses Land bereit ist mich zu akzeptieren, habe ich nichts dagegen."

Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 24.01.2007 in Frankreich, am 05.08.2008 in Italien und am 16.05.2009 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hat.

4. Auf Grund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt am 11.10.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Art. 16 Abs. lit c VO 343/2003 an Frankreich.4. Auf Grund der Angaben im EURODAC-System und der Angaben des Beschwerdeführers stellte das Bundesasylamt am 11.10.2009 ein Wiederaufnahmeersuchen gem. Artikel 16, Abs. Litera c, VO 343 aus 2003, an Frankreich.

Der Beschwerdeführer wurde am 13.10.2009 im Sinne des § 29 Abs. 3 AsylG und § 28 Abs. 2 AsylG informiert, dass seit dem 11.10.2009 Konsultationen mit Frankreich geführt werden.Der Beschwerdeführer wurde am 13.10.2009 im Sinne des Paragraph 29, Absatz 3, AsylG und Paragraph 28, Absatz 2, AsylG informiert, dass seit dem 11.10.2009 Konsultationen mit Frankreich geführt werden.

Mit Schreiben vom 26.10.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 26.10.2009, stimmten die französischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO zu.Mit Schreiben vom 26.10.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 26.10.2009, stimmten die französischen Behörden der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gem. Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO zu.

5. Am 10.11.2009 fand eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Traiskirchen, zur Wahrung des Parteiengehörs im Beisein eines Rechtsberaters statt. Der Beschwerdeführer brachte dabei vor, er sei wirklich aus Frankreich nach Nigeria zurückgeschickt worden und sei dann neuerlich nach Europa gekommen. In Frankreich habe er sich bei der Asylbehörde gemeldet und ihm seien die Fingerabdrücke genommen worden. Er habe keine Unterkunft bekommen. Es sei gerade die kalte Jahreszeit gewesen und er habe auf der Straße frieren müssen. Er sei zwei oder drei Monate auf der Straße gewesen und keiner habe sich um ihn gekümmert. Die Lebensbedingungen in Paris seien schlecht gewesen. Er sei dann nach Nigeria zurückgefahren. Wann das genau gewesen sei, könne er sich nicht erinnern, es sei aber im Winter 2007 gewesen. Auf Vorhalt, dass Frankreich der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt habe und daher davon auszugehen sei, dass Frankreich Detailkenntnisse habe, die seinen Reiseweg widerlegen und davon auszugehen sei, dass die Zustimmung zu Recht erfolgte, gab der Beschwerdeführer an, er habe sein Leben lang noch nicht gelogen. Auf Vorhalt, wieso er in Frankreich einen anderen Namen angegeben hat, gab er an, dass sei nicht wirklich eine Lüge gewesen. Es sei der Name seines Großvaters und ein religiöser Name.

Dem Beschwerdeführer wurden im Laufe der Einvernahme Länderfeststellungen zu Frankreich vorgehalten, so insbesondere zum französischen Asylverfahren, zum Non-Refoulement und zur Versorgung von Asylwerbern, und gab dazu an, dass es in Frankreich nicht wie hier in Österreich sei, es gebe kein Lager wie in Traiskirchen. In Frankreich wurden ihm bei der Behörde die Fingerabdrücke abgenommen, aber niemand habe ihm was zu Essen gegeben. Wenn man zur Behörde gehe, bekomme man einen Termin, der drei Monate später sei. Man habe ihm gesagt, dass er bei jeder Polizeikontrolle Probleme bekommen werde und er das Land verlassen solle.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.11.2009, Zl. 09 12.069-EAST-Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 11.11.2009, Zl. 09 12.069-EAST-Ost, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Frankreich zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Frankreich ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Frankreich zulässig sei.

Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich konnten ebenfalls nicht festgestellt werden, womit durch die Überstellung auch eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Rechte nicht gegeben ist.Beweiswürdigend hielt das Bundesasylamt im Wesentlichen fest, dass ein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, im Verfahren nicht hervorgekommen ist. Relevante familiäre oder private Bindungen in Österreich konnten ebenfalls nicht festgestellt werden, womit durch die Überstellung auch eine Verletzung der durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte nicht gegeben ist.

7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.11.2009 Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass das Konsultationsverfahren mit Frankreich grob mangelhaft sei, da entgegen dem Vorhalt in der Einvernahme den französischen Behörden im Zuge des Konsultationsverfahrens gerade nicht sein gesamter von ihm dargelegter Reiseweg und die Rückreise nach Nigeria vorgehalten wurde. Dies wäre aber jedenfalls verfahrensrelevant gewesen, da mit dem Verlassen der Europäischen Union für mehr als drei Monate die Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens wegfalle und die Zuständigkeit neu beurteilt werden müsse. Insbesondere hätte, da er legal aus Frankreich nach Nigeria ausgereist sei, nachvollziehbar sein müssen, dass er bereits im Jahr 2007 aus Frankreich nach Nigeria ausgereist sei. Allein die Zustimmung Frankreichs zur Führung seines Asylverfahrens habe keinen konstitutiven Charakter, da es der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspreche, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, einen Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für die Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG nicht ausreicht. Aufgrund der groben Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens sei der bekämpfte Bescheid nach § 41 Abs. 3 AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Es werde außerdem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht am 25.11.2009 Beschwerde erhoben, in der im Wesentlichen geltend gemacht wird, dass das Konsultationsverfahren mit Frankreich grob mangelhaft sei, da entgegen dem Vorhalt in der Einvernahme den französischen Behörden im Zuge des Konsultationsverfahrens gerade nicht sein gesamter von ihm dargelegter Reiseweg und die Rückreise nach Nigeria vorgehalten wurde. Dies wäre aber jedenfalls verfahrensrelevant gewesen, da mit dem Verlassen der Europäischen Union für mehr als drei Monate die Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Asylverfahrens wegfalle und die Zuständigkeit neu beurteilt werden müsse. Insbesondere hätte, da er legal aus Frankreich nach Nigeria ausgereist sei, nachvollziehbar sein müssen, dass er bereits im Jahr 2007 aus Frankreich nach Nigeria ausgereist sei. Allein die Zustimmung Frankreichs zur Führung seines Asylverfahrens habe keinen konstitutiven Charakter, da es der ständigen Rechtsprechung des VwGH entspreche, dass die Mitteilung eines anderen Mitgliedstaates, einen Asylwerber übernehmen zu wollen, als Grundlage für die Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG nicht ausreicht. Aufgrund der groben Mangelhaftigkeit des Konsultationsverfahrens sei der bekämpfte Bescheid nach Paragraph 41, Absatz 3, AsylG zu beheben und an das Bundesasylamt zurückzuverweisen. Es werde außerdem der Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.

8. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 01.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.

9. Am 29.12.2009 wurde der Beschwerdeführer nach Frankreich überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters des Asylgerichtshofes gründet sich auf § 61 Abs.3 Z 1 lit.b AsylG.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Die Zuständigkeit des gefertigten Einzelrichters des Asylgerichtshofes gründet sich auf Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera b, AsylG.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Art. 16 Abs 1 lit e Dublin II VO besteht, da der Beschwerdeführer zunächst in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Frankreich hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit Frankreichs gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO besteht, da der Beschwerdeführer zunächst in Frankreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat. Frankreich hat auch auf Grundlage dieser Bestimmung seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.

Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Antragstellung in Frankreich am 24.01.2007 länger als drei Monate verlassen hat. Der Beschwerdeführer war in Frankreich eingereist und stellte dort am 24.01.2007 unter dem Namen XXXX, einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.10.2009 reiste er schließlich (nach weiteren Asylantragstellungen in Italien und Norwegen) in Österreich ein, wo er einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Den Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei vier Monate nach seiner Ankunft in Frankreich wieder nach Nigeria zurück gekehrt und dann über Libyen und Italien im Jahr 2008 wieder nach Frankreich eingereist, wird kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer gab an, im August oder September 2009 von Norwegen nach Frankreich rücküberstellt worden zu sein. Hätte sich der Beschwerdeführer nach seiner ersten Asylantragstellung in Frankreich am 24.01.2007 tatsächlich länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten befunden, hätte Frankreich wohl nicht seine Zuständigkeit gegenüber Norwegen erklärt, bzw. hätte sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (Einreise im Jahr 2008 über Libyen und Italien) bereits zu diesem Zeitpunkt eher die Zuständigkeit Italiens ergeben müssen (nach seiner angeblichen Einreise über Libyen nach Italien und darauffolgender Antragstellung in Italien am 05.08.2008). Des Weiteren ist zu beachten, dass auch im gegenständlichen Fall der Antrag in Frankreich nach den insoweit nicht zu bezweifelnden Angaben der französischen Behörden am 24.01.2007 erfolgte und Frankreich die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Art. 16 lit. e Dublin II-VO gestützt hat. Daher ist davon auszugehen, dass die französischen Behörden ein vollständiges Asylverfahren durchgeführt und abgeschlossen haben. Dies wäre jedoch kaum möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie er behauptet - das Land bereits vier Monate nach seiner Antragstellung in Richtung Nigeria verlassen hätte. Aufgrund der Zustimmung der französischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers steht für den Asylgerichtshof zudem fest, dass auch den französischen Behörden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer Frankreich (und somit möglicherweise das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO) für längere Zeit verlassen hat, da Frankreich ansonsten Zweifel am Weiterbestehen seiner Zuständigkeit nach der Dublin II-VO und wohl nicht ohne Weiteres seine Zustimmung zur Rücknahme des Beschwerdeführers erteilt hätte. Schließlich ist auch ergänzend zu beachten, dass die Angabe des Beschwerdeführers von verschiedenen Identitäten ebenfalls an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. Auch konnte er für diese keine plausible Erklärung bieten, sondern gab lediglich - nachdem er vorher ausdrücklich darauf hingewiesen hat, noch nie in seinem Leben gelogen zu haben - an, dass das keine Lüge sei, es sei der Name seines Großvaters und ein religiöser Name.Der Beschwerdeführer konnte nicht glaubhaft darlegen, dass er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten seit seiner Antragstellung in Frankreich am 24.01.2007 länger als drei Monate verlassen hat. Der Beschwerdeführer war in Frankreich eingereist und stellte dort am 24.01.2007 unter dem Namen römisch 40 , einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 01.10.2009 reiste er schließlich (nach weiteren Asylantragstellungen in Italien und Norwegen) in Österreich ein, wo er einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stellte. Den Behauptungen des Beschwerdeführers, er sei vier Monate nach seiner Ankunft in Frankreich wieder nach Nigeria zurück gekehrt und dann über Libyen und Italien im Jahr 2008 wieder nach Frankreich eingereist, wird kein Glauben geschenkt. Der Beschwerdeführer gab an, im August oder September 2009 von Norwegen nach Frankreich rücküberstellt worden zu sein. Hätte sich der Beschwerdeführer nach seiner ersten Asylantragstellung in Frankreich am 24.01.2007 tatsächlich länger als drei Monate außerhalb des Gebietes der Mitgliedstaaten befunden, hätte Frankreich wohl nicht seine Zuständigkeit gegenüber Norwegen erklärt, bzw. hätte sich den Angaben des Beschwerdeführers zufolge (Einreise im Jahr 2008 über Libyen und Italien) bereits zu diesem Zeitpunkt eher die Zuständigkeit Italiens ergeben müssen (nach seiner angeblichen Einreise über Libyen nach Italien und darauffolgender Antragstellung in Italien am 05.08.2008). Des Weiteren ist zu beachten, dass auch im gegenständlichen Fall der Antrag in Frankreich nach den insoweit nicht zu bezweifelnden Angaben der französischen Behörden am 24.01.2007 erfolgte und Frankreich die Wiederaufnahme des Beschwerdeführers auf Artikel 16, Litera e, Dublin II-VO gestützt hat. Daher ist davon auszugehen, dass die französischen Behörden ein vollständiges Asylverfahren durchgeführt und abgeschlossen haben. Dies wäre jedoch kaum möglich gewesen, wenn der Beschwerdeführer tatsächlich - wie er behauptet - das Land bereits vier Monate nach seiner Antragstellung in Richtung Nigeria verlassen hätte. Aufgrund der Zustimmung der französischen Behörden zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers steht für den Asylgerichtshof zudem fest, dass auch den französischen Behörden keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer Frankreich (und somit möglicherweise das Gebiet der Mitgliedstaaten der Dublin II-VO) für längere Zeit verlassen hat, da Frankreich ansonsten Zweifel am Weiterbestehen seiner Zuständigkeit nach der Dublin II-VO und wohl nicht ohne Weiteres seine Zustimmung zur Rücknahme des Beschwerdeführers erteilt hätte. Schließlich ist auch ergänzend zu beachten, dass die Angabe des Beschwerdeführers von verschiedenen Identitäten ebenfalls an seiner Glaubwürdigkeit zweifeln lässt. Auch konnte er für diese keine plausible Erklärung bieten, sondern gab lediglich - nachdem er vorher ausdrücklich darauf hingewiesen hat, noch nie in seinem Leben gelogen zu haben - an, dass das keine Lüge sei, es sei der Name seines Großvaters und ein religiöser Name.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

Im Lichte des Art. 7 VO 1560/2003 ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin II VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.Im Lichte des Artikel 7, VO 1560 aus 2003, ergibt sich auch keine Verpflichtung seitens der beteiligten Mitgliedstaaten oder seitens der Regelungen der Dublin römisch zwei VO, dass die Überstellung in einer Weise durchgeführt wird, die potentiell belastenden Zwangscharakter aufweist.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).

Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen hat, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Familiäre Bezüge in Österreich sind im Verfahren nicht hervorgekommen, ebenso wenig - schon aufgrund der relativ kurzen Aufenthaltsdauer - schützenswerte Aspekte des Privatlebens. Da es sich beim Beschwerdeführer um einen volljährigen Mann handelt, der sonst keine Bezüge in Österreich hat, stellt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Frankreich keine Verletzung des Artikels 8 EMRK dar.

2.1.2.2. Kritik am französischen Asylwesen / Mangelnde Versorgung

Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:

grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der Feststellungen des Bundesasylamtes nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.

Im konkreten Fall brachte der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt vor, in Frankreich keine Unterstützung erhalten zu haben. Aus den vom Bundesasylamt getroffenen Länderfeststellungen geht jedoch hervor, dass die Asylwerber Freizügigkeit genießen und in einer Aufnahmeeinrichtung für Asylwerber untergebracht werden können, andernfalls können sie eine befristete Übergangsbeihilfe erhalten. Sie haben Anspruch auf staatliche medizinische Versorgung. Für die Unterbringung von Asylwerbern existiert ein "dispositif national d'acceuil", das Auffangzentren oder provisorische Wohnzentren umfasst. Der Beschwerdeführer konnte im Verfahren kein konkretes Vorbringen hinsichtlich Problemen in Frankreich vorbringen und es wird auch in der Beschwerde nicht mehr darauf eingegangen. Der Beschwerdeführer gab schon bei der Erstbefragung an, dass eigentlich nichts gegen eine Rückkehr nach Frankreich und die dortige Fortführung seines Asylverfahrens spreche, wenn dieses Land bereit sei, ihn zu akzeptieren. Damit indiziert der Beschwerdeführer, dass er eigentlich keinerlei Probleme in Frankreich hatte und er lediglich eine positive Entscheidung in seinem Asylverfahren möchte.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Frankreich

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach Frankreich nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine existenzbedrohende Situation drohte und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands zumeist außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Im vorliegenden Fall wurden vom Beschwerdeführer keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Frankreich geltend gemacht, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf einen aktuellen existenzbedrohenden Zustand ersichtlich. In diesem Zusammenhang ist schließlich auf die diesbezüglichen Feststellungen des Bundesasylamtes - die dem Beschwerdeführer im Laufe seiner Einvernahme vorgehalten wurden und er die Möglichkeit hatte, sich dazu zu äußern - hinzuweisen, wonach der Zugang zur medizinischen Versorgung gewährleistet ist.

Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs 2 VO 343/2003 infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise des Bundesasylamtes keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, VO 343 aus 2003, infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung des Bundesasylamtes mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt II des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Ergänzend ist auf die unter Punkt 2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Art. 8 EMRK zu verweisen. Auch sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne des § 10 Abs 2 AsylG) sind nicht ersichtlich.Hinsichtlich der vom Beschwerdeführer bekämpften Ausweisung ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt eine korrekte Überprüfung im Sinne der Rechtsprechung vorgenommen hat. Den Ausführungen zu Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes ist seitens des Asylgerichtshofes für den konkreten Fall somit zuzustimmen: Wie schon oben dargelegt bedeutet die Ausweisung des Beschwerdeführers aus Österreich nach Frankreich keinen unzulässigen Eingriff in sein Privat- oder Familienleben im Sinne der EMRK. Ergänzend ist auf die unter Punkt 2.1.2.1 ausgeführten Erwägungen zu Artikel 8, EMRK zu verweisen. Auch sonstige Hinweise auf außergewöhnliche Integrationsaspekte des Beschwerdeführers in Österreich (im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG) sind nicht ersichtlich.

Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung rechtmäßig, real risk

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten