Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S10 409.831-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn XXXX alias XXXX alias XXXX alias XXXX, geboren am XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zahl: 09 10.649-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Rosenauer als Einzelrichter über die Beschwerde von Herrn römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.10.2009, Zahl: 09 10.649-EAST OST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge BF), Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemischen (sunnitischen) Religionsgemeinschaft, ledig, wurde am 03.09.2009 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in 1100 Wien am Südbahnhof, Bahnsteig 16, Zug Roma Termini aus Italien, gemeinsam mit einem anderen afghanischen Staatsbürger ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel aufgegriffen und nach dem Fremdenpolizeigesetz in Schubhaft genommen. Laut Niederschrift des Fremdenpolizeilichen Büros Wien vom 03.09.2009 gab der BF an, er heiße XXXX, sei am XXXX geboren und wolle um Asyl ansuchen. Aus diesem Grund wurde er aus der Schubhaft entlassen und am 04.09.2009 in die Erstaufnahmestelle (EAST) Ost überstellt.1.1. Der Beschwerdeführerin (in der Folge BF), Staatsangehöriger von Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Tadschiken und der moslemischen (sunnitischen) Religionsgemeinschaft, ledig, wurde am 03.09.2009 im Zuge einer polizeilichen Kontrolle in 1100 Wien am Südbahnhof, Bahnsteig 16, Zug Roma Termini aus Italien, gemeinsam mit einem anderen afghanischen Staatsbürger ohne gültigen Einreise- oder Aufenthaltstitel aufgegriffen und nach dem Fremdenpolizeigesetz in Schubhaft genommen. Laut Niederschrift des Fremdenpolizeilichen Büros Wien vom 03.09.2009 gab der BF an, er heiße römisch 40 , sei am römisch 40 geboren und wolle um Asyl ansuchen. Aus diesem Grund wurde er aus der Schubhaft entlassen und am 04.09.2009 in die Erstaufnahmestelle (EAST) Ost überstellt.
1.2. Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gab der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug am 03.09.2009 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:1.2. Nach Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gab der BF im Zuge seiner niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Abteilung für fremdenpolizeiliche Maßnahmen und Anhaltevollzug am 03.09.2009 im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er heiße XXXX, geboren am XXXX, und habe vor zwei Monaten Afghanistan über XXXX verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Österreich gelangt.Er heiße römisch 40 , geboren am römisch 40 , und habe vor zwei Monaten Afghanistan über römisch 40 verlassen und sei über den Iran und die Türkei nach Österreich gelangt.
Zum Fluchtgrund befragt gab er an, er habe mit seinem LKW Waren transportiert. Eines Tages sei er kontrolliert worden und dabei seien zwischen den Waren versteckt verschiedene Waffen gefunden worden. Er sei dann vom nationalen Sicherheitsdienst festgenommen und in XXXX inhaftiert worden. Er sei dort eine Woche in Haft gewesen und habe dann eine 10-jährige Gefängnisstrafe bekommen. Er habe sich dann durch Bestechung freigekauft und sei dann von dort geflüchtet. Der Vorfall sei vor ca. zweieinhalb Monaten gewesen.Zum Fluchtgrund befragt gab er an, er habe mit seinem LKW Waren transportiert. Eines Tages sei er kontrolliert worden und dabei seien zwischen den Waren versteckt verschiedene Waffen gefunden worden. Er sei dann vom nationalen Sicherheitsdienst festgenommen und in römisch 40 inhaftiert worden. Er sei dort eine Woche in Haft gewesen und habe dann eine 10-jährige Gefängnisstrafe bekommen. Er habe sich dann durch Bestechung freigekauft und sei dann von dort geflüchtet. Der Vorfall sei vor ca. zweieinhalb Monaten gewesen.
Auf Vorhalt, dass eine EURODAC-Anfrage gezeigt habe, dass der BF bereits im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden sei, gab der BF an, dass er jenen Antrag unter dem Namen XXXX, Geburtsdatum nicht mehr erinnerlich, gestellt habe. In England hätte er sich in NEW CASTLE insgesamt fünf Monate aufgehalten (von September 2007 an). Nachdem sein Antrag dort abgelehnt worden sei, wäre er versteckt in einem LKW von dort ausgereist. Er sei illegal über die Türkei nach Afghanistan zurückgereist, dazu könne er Beweismittel vorlegen.Auf Vorhalt, dass eine EURODAC-Anfrage gezeigt habe, dass der BF bereits im Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden sei, gab der BF an, dass er jenen Antrag unter dem Namen römisch 40 , Geburtsdatum nicht mehr erinnerlich, gestellt habe. In England hätte er sich in NEW CASTLE insgesamt fünf Monate aufgehalten (von September 2007 an). Nachdem sein Antrag dort abgelehnt worden sei, wäre er versteckt in einem LKW von dort ausgereist. Er sei illegal über die Türkei nach Afghanistan zurückgereist, dazu könne er Beweismittel vorlegen.
Bei einer Rückkehr in seine Heimat würde er wieder verhaftet werden. Seitens der Taliban drohe ihm auch große Gefahr, weil sie ihm vorhielten, dass er sich mit ihren Waffen erwischen habe lassen.
1.3. Da der AFIS-Abgleich ergeben hatte, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich am 26.09.2007 im Vereinigten Königreich im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war, wurde dem BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 08.09.2009, vom BF nachweislich übernommen am 10.09.2009, wurde ihm mitgeteilt, dass seit 08.09.2009 Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.3. Da der AFIS-Abgleich ergeben hatte, dass der BF bereits vor seiner illegalen Einreise in Österreich am 26.09.2007 im Vereinigten Königreich im Zuge der Stellung eines Asylantrages erkennungsdienstlich behandelt worden war, wurde dem BF wurde mitgeteilt, dass die Erstbehörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG (Zurückweisung des Antrages als unzulässig) beabsichtigte. Mit Schriftstück vom 08.09.2009, vom BF nachweislich übernommen am 10.09.2009, wurde ihm mitgeteilt, dass seit 08.09.2009 Konsultationen mit dem Vereinigten Königreich gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO), geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 21.09.2009 erklärte sich das Vereinigte Königreich gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit und teilte mit, dass der BF im dortigen Verfahren seinen Namen mit XXXX und sein Geburtsdatum mit XXXX angegeben hätte.Mit Schreiben vom 21.09.2009 erklärte sich das Vereinigte Königreich gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zur Führung des Asylverfahrens als zuständig und zur Wiederaufnahme des BF bereit und teilte mit, dass der BF im dortigen Verfahren seinen Namen mit römisch 40 und sein Geburtsdatum mit römisch 40 angegeben hätte.
1.4. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 07.10.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Farsi und eines Rechtsberaters gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er sei von England nach Afghanistan zurückgekehrt und insgesamt eineinhalb Jahre in Afghanistan gewesen. Er könne Bestätigungen von Zeugen und von der Polizei bringen, dass er in Afghanistan gewesen sei. Die Erstbehörde räumte dem BF eine Frist von zwei Wochen zur Beibringung dieser Beweismittel ein.
Auf die Frage, was einer Ausweisung seiner Person nach Großbritannien ganz konkret entgegenstehe, sagte der BF, sein Asylantrag sei in England negativ entschieden worden, deswegen sei er nach Afghanistan zurückgekehrt.
Der Rechtsberater hatte keine weiteren Fragen oder Anträge.
1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2009, Zahl 09 10.649-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO das Vereinigte Königreich zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ins Vereinigte Königreich aus.1.5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 22.10.2009, Zahl 09 10.649-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO das Vereinigte Königreich zuständig sei. Gleichzeitig wies es gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG den BF aus dem österreichischen Bundesgebiet ins Vereinigte Königreich aus.
Die Erstbehörde traf in der Begründung dieses Bescheides Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum Asylverfahren im Vereinigten Königreich im Allgemeinen, zum Refoulementschutz sowie zur allgemeinen und medizinischen Versorgung von Asylwerbern im Vereinigten Königreich.
Festgestellt wurde weiters, dass keine Umstände, die gegen eine Ausweisung und Überstel-lung des BF ins Vereinigte Königreich sprechen, ermittelt werden konnten.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zum Vereinigten Königreich).
Der BF hätte keine Angaben zu Gefährdungssituationen im Vereinigten Königreich gemacht, die geeignet gewesen wären, die gegenteiligen, aus unbedenklichen und seriösen Quellen stammenden Länderfeststellungen zur Lage im Vereinigten Königreich in Frage zu stellen. Das Vorbringen des BF, nach Abschluss seines Asylverfahrens im Vereinigten Königreich nach Afghanistan zurückgekehrt zu sein und im Jahr 2009 Afghanistan wieder in Richtung Österreich verlassen zu haben, habe der BF nicht glaubhaft machen können. Er hätte keinerlei glaubhafte Angaben getätigt und auch keinerlei Beweismittel vorgelegt.
Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Art. 3 und Art. 8 EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.Nach Ansicht der Erstbehörde war unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen aus dem Blickwinkel der Artikel 3 und Artikel 8, EMRK von der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kein Gebrauch zu machen.
1.6. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit Schreiben vom 28.10.2009 Beschwerde erhoben und beantragt, der "Berufung" stattzugeben und das Verfahren zuzulassen sowie der "Berufung" aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Der Beschwerde beigelegt waren zwei - ebenso wie die Beschwerde per Telefax (Absender: XXXX übermittelte - Schreiben in nicht deutscher Sprache (jeweils eine Seite). In der Begründung der offenbar NGO-unterstützt erstellten Beschwerde, in der durchgehend irrigerweise der Ausdruck "Berufung" statt Beschwerde Verwendung findet, wurde vorgebracht, dass es sich dabei zum einen um ein Schreiben handle, das ein Nachbar des BF in XXXX bei den "Ältesten" im Rathaus als Bestätigung erlangt hätte, das Original werde nachgereicht, es sei per Post unterwegs. Das andere Schreiben sei von einer Abteilung des Innenministeriums und es handle sich um einen Haftbefehl. Bei einer Kontrolle seien im Auto des BF ein Raketenwerfer und zwei Kalaschnikow gefunden und beschlagnahmt worden. Der BF sei festgenommen worden. Dem BF sei die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, die Polizei der Stadt XXXX suche ihn.Der Beschwerde beigelegt waren zwei - ebenso wie die Beschwerde per Telefax (Absender: römisch 40 übermittelte - Schreiben in nicht deutscher Sprache (jeweils eine Seite). In der Begründung der offenbar NGO-unterstützt erstellten Beschwerde, in der durchgehend irrigerweise der Ausdruck "Berufung" statt Beschwerde Verwendung findet, wurde vorgebracht, dass es sich dabei zum einen um ein Schreiben handle, das ein Nachbar des BF in römisch 40 bei den "Ältesten" im Rathaus als Bestätigung erlangt hätte, das Original werde nachgereicht, es sei per Post unterwegs. Das andere Schreiben sei von einer Abteilung des Innenministeriums und es handle sich um einen Haftbefehl. Bei einer Kontrolle seien im Auto des BF ein Raketenwerfer und zwei Kalaschnikow gefunden und beschlagnahmt worden. Der BF sei festgenommen worden. Dem BF sei die Flucht aus dem Gefängnis gelungen, die Polizei der Stadt römisch 40 suche ihn.
In weiterer Folge werden Ausführungen zum britischen Asylverfahren, zur Judikatur des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) und des VfGH zur Dublin II-VO gemacht und moniert, Österreich hätte Verfahrensfehler begangen und treffe die Selbsteintrittspflicht zur Vermeidung einer (unzulässigen) Kettenabschiebung des BF (aus dem Vereinigten Königreich nach Afghanistan).
1.7. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 10.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.8. Mit Schreiben vom 18.11.2009 langten zwei vom BF bei der Erstbehörde nachgereichte Beweisstücke ein, bei denen es sich nach der ebenfalls beigelegten Übersetzung von Dari in die deutsche Sprache zum einen um eine Bestätigung des Ministerium für Inneres der Islamischen Republik Afghanistan, Sicherheitsdirektion des Ortes XXXX, Distrikt XXXX handelt, wonach sich nach Aussage des Dorfvorstehers der BF in der Zeit von 22.03.2008 bis 28.09.2009 (übersetzt in den in Österreich verwendeten Kalender) im Dorf XXXX aufgehalten habe, zum anderen um eine Bestätigung derselben Dienststelle, dass der BF bei einer Polizeikontrolle mit einem Auto betreten worden sei, in dem ein Raketenabwerfer und zwei Kalaschnikows sichergestellt worden seien. Der BF sei am XXXX aus dem Untersuchungsgefängnis geflüchtet und werde von der Polizei der Provinz XXXX verfolgt.1.8. Mit Schreiben vom 18.11.2009 langten zwei vom BF bei der Erstbehörde nachgereichte Beweisstücke ein, bei denen es sich nach der ebenfalls beigelegten Übersetzung von Dari in die deutsche Sprache zum einen um eine Bestätigung des Ministerium für Inneres der Islamischen Republik Afghanistan, Sicherheitsdirektion des Ortes römisch 40 , Distrikt römisch 40 handelt, wonach sich nach Aussage des Dorfvorstehers der BF in der Zeit von 22.03.2008 bis 28.09.2009 (übersetzt in den in Österreich verwendeten Kalender) im Dorf römisch 40 aufgehalten habe, zum anderen um eine Bestätigung derselben Dienststelle, dass der BF bei einer Polizeikontrolle mit einem Auto betreten worden sei, in dem ein Raketenabwerfer und zwei Kalaschnikows sichergestellt worden seien. Der BF sei am römisch 40 aus dem Untersuchungsgefängnis geflüchtet und werde von der Polizei der Provinz römisch 40 verfolgt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 29/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG 2005 lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG 2005 lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Art. 20 wiederaufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikel 20, wiederaufzunehmen.
Gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Abs. 2 kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.Gemäß Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO kann der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Antrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Antragstellers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Gemäß Absatz 2, kann der ersuchende Mitgliedstaat in Fällen, in denen der Asylantrag gestellt wurde, nachdem die Einreise oder der Aufenthalt verweigert wurden, der Betreffende wegen illegalen Aufenthalts festgenommen wurde, eine Ausweisung angekündigt oder vollstreckt wurde oder wenn sich der Asylbewerber in Gewahrsam befindet, eine dringliche Antwort anfordern.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Die Erstbehörde befragte den BF in den Einvernahmen insbesondere zu der von ihm behaupteten Gefahrensituation im Vereinigten Königreich und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation im Vereinigten Königreich zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation im Vereinigten Königreich liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation im Vereinigten Königreich liegt daher nicht vor.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage im Vereinigten Königreich über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass die Partei die Möglichkeit hatte, in ihrer Beschwerde dazu Stellung zu nehmen. Im Rahmen der Beschwerde wurden dementsprechend auch Punkte vorgebracht, die sich auf den Inhalt der Länderfeststellungen beziehen. Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher im Folgenden zugrunde gelegt.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an das Vereinigte Königreich erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an das Vereinigte Königreich erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO besteht.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit des Vereinigten Königreiches gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO besteht.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
Der BF hat vorgebracht, er sei nach negativer Erledigung seines Asylantrages in England illegal quer durch Europa über die Türkei wieder nach Afghanistan zurückgekehrt. Dieses Vorbringen erscheint angesichts der ihm offengestandenen Alternative einer legalen und für den BF kostenlosen Rückführung in seinen Heimatstaat unglaubwürdig. Die Glaubwürdigkeit der Angaben des BF, der angeblich Raketenwerfer und Kalschnikows für die Taliban mit sich geführt hätte, leiden weiters auch schwer darunter, dass er mehrmals differierende Angaben zu seinem Namen und seinem Geburtsdatum gemacht hat. Die von ihm zugesagten Beweismittel hat er zunächst nicht fristgerecht vorgelegt. Die nachträgliche Vorlage im Wege der Beschwerde erfolgte lediglich per Telefax, wobei er (bzw. die ihn unterstützende NGO) keinerlei Belege vorgelegt hat, woher diese Kopien stammen. Es ist daher völlig unnachvollziehbar, woher diese Zettel stammen und erscheint daher die Notwendigkeit oder Zweckmäßigkeit, diese Zettel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, nicht gegeben. Seine Angaben im gegenständlichen Verfahren, der von ihm geschilderte Vorfall (Aufgriff mit Waffen und nachfolgende Verurteilung in einem Gerichtsverfahren zu 10 Jahren Haft, Bestechung und Flucht) sei vor zweieinhalb Monaten geschehen und er sei vor zwei Monaten aus Afghanistan Richtung Österreich aufgebrochen, erscheinen ebenfalls völlig unglaubwürdig, da auch für die Verhältnisse in Afghanistan nicht angenommen werden kann, dass sich all dies in einem Zeitraum von zwei Wochen abgespielt haben könnte.
Diesem Vorbringen des BF war daher als völlig unglaubwürdig nicht zu folgen.
Das gilt auch für die mit Telefax vom 18.11.2009 (in Punkt 1.8. angeführten) nachgereichten Beweismittel, bei denen es sich angeblich um Schriftstücke der Islamischen Republik Afghanistan, Ministerium für Inneres, Sicherheitsdirektion des Ortes XXXX, Distrikt XXXX handelt. Auch die Herkunft dieser Zettel bleibt im Dunkeln. Es ist daraus weder zu erkennen, wer der Absender dieser in äußerst schlechter Kopiequalität - und daher kaum lesbar - übermittelten Telekopien in der Sprache Dari ist (diesmal ist nicht einmal erkennbar, ob oder welche NGO sie der Erstbehörde gefaxt hat), und welcher Herkunft diese Schriftstücke ursprünglich sind. Als Übersetzer in die deutsche Sprache ist offenbar eine Privatperson angegeben. Der Beweiswert dieser Schriftstücke, in denen inhaltlich das Vorbringen des BF wiedergegeben wird und das damit untermauert werden soll, ist daher ebenfalls als nicht erheblich zu bewerten.Das gilt auch für die mit Telefax vom 18.11.2009 (in Punkt 1.8. angeführten) nachgereichten Beweismittel, bei denen es sich angeblich um Schriftstücke der Islamischen Republik Afghanistan, Ministerium für Inneres, Sicherheitsdirektion des Ortes römisch 40 , Distrikt römisch 40 handelt. Auch die Herkunft dieser Zettel bleibt im Dunkeln. Es ist daraus weder zu erkennen, wer der Absender dieser in äußerst schlechter Kopiequalität - und daher kaum lesbar - übermittelten Telekopien in der Sprache Dari ist (diesmal ist nicht einmal erkennbar, ob oder welche NGO sie der Erstbehörde gefaxt hat), und welcher Herkunft diese Schriftstücke ursprünglich sind. Als Übersetzer in die deutsche Sprache ist offenbar eine Privatperson angegeben. Der Beweiswert dieser Schriftstücke, in denen inhaltlich das Vorbringen des BF wiedergegeben wird und das damit untermauert werden soll, ist daher ebenfalls als nicht erheblich zu bewerten.
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Zur Behauptung in der Beschwerde, dass der BF bei Überstellung in das Vereinigte Königreich eine (unzulässige) "Kettenabschiebung" zu befürchten habe, da das Vereinigte Königreich seinen Asylantrag bereits abgewiesen habe, ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren im Vereinigten Königreich und die lokale Situation von Asylwerbern geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Art. 3 EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten.Zur Behauptung in der Beschwerde, dass der BF bei Überstellung in das Vereinigte Königreich eine (unzulässige) "Kettenabschiebung" zu befürchten habe, da das Vereinigte Königreich seinen Asylantrag bereits abgewiesen habe, ist festzuhalten, dass die Tatsache, dass ein Asylverfahren im zuständigen Mitgliedsstaat bereits abgeschlossen ist, nicht per se die Ausübung eines Selbsteintrittsrechtes rechtfertigt. Diese Sichtweise würde der Intention der Dublin II-VO widersprechen. Das Asyl- und Refoulmentschutzverfahren im Vereinigten Königreich und die lokale Situation von Asylwerbern geben keinen Anlass, ein "real risk" einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, etwa durch Kettenabschiebung, zu befürchten.
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Asylverfahren im Vereinigten Königreich für Großbritannien und Nordirland, mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK:2.2.2.3. Asylverfahren im Vereinigten Königreich für Großbritannien und Nordirland, mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK:
Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung ins Vereinigte Königreich entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Art. 3 der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").Im gegenständlichen Fall kann nicht gesagt werden, dass der BF ausreichend substantiiert und glaubhaft dargelegt hätte, dass ihm auf Grund der persönlichen Situation ausnahmsweise durch eine Rückverbringung ins Vereinigte Königreich entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG die - über eine bloße Möglichkeit hinausgehende - Gefahr einer Artikel 3, der EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde (sog. "real risk").
Der BF beschränkte sich in seinen Befragungen und Einvernahmen im Wesentlichen darauf vorzubringen, dass sein Asylantrag in Großbritannien negativ entschieden worden sei, weswegen er nach Afghanistan zurückgekehrt sei. Er werde Beweismittel beibringen, die seinen Aufenthalt in Afghanistan bestätigen. Dem BF wurde in seiner Einvernahme am 07.10.2009 eine Frist von zwei Wochen zur Beibringung von Beweismitteln samt Originalkuvert eingeräumt.
Die dem BF zur Kenntnis gebrachten, unbedenklichen und aus seriösen Quellen stammenden Feststellungen über die Situation von Asylwerbern im Vereinigten Königreich, wonach finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, und die die Erstbehörde daher zu Recht ihrer Entscheidung zugrundegelegt hat, blieben somit unbestritten.
Die landeskundlichen Feststellungen der Erstbehörde stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt und werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Auch die in der Beschwerde geäußerten Einwände, Bedenken und Befürchtungen betreffend das Asylverfahren in Großbritannien waren nicht geeignet, zu einer anderen Beurteilung zu führen. In der Beschwerdebegründung wird dazu ausgeführt: " ... Nach der österreichischen Rechtssprechung erhalten Asylwerber aus Afghanistan aufgrund der dort herrschenden instabilen Sicherheitslage regelmäßig zumindest subsidiären Schutz. In Großbritannien wurde somit kein ordnungsgemäßes Asylverfahren durchgeführt, da dem BF diesfalls Asyl bzw. zumindest subsidiärer Schutz hätte gewährt werden müssen. ... "
Diese Ausführungen berücksichtigen nicht, dass auch in Österreich jeder Antrag auf internationalen Schutz individuell in Bezug auf die Person des Asylwerbers zu prüfen ist und daher die getätigten pauschalen Behauptungen bezüglich des Verfahrens des BF im Vereinigten Königreich sowie bezüglich eines allfälligen Verfahrens in Österreich nicht seriös haltbar sind.
Weitergehende Ermittlungen waren daher nicht erforderlich.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Nach dem Ergebnis des erstbehördlichen Verfahrens leidet der BF an keinen schwerwiegenden Krankheiten.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung des BF ins Vereinigte Königreich aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung des BF ins Vereinigte Königreich aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von wenigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Der BF ist daher bei einer Überstellung ins Vereinigte Königreich in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.Bei der vorzunehmenden Interessensabwägung stehen den Interessen des BF an einem Verbleib in Österreich - auch in Hinblick auf die sehr kurze Aufenthaltszeit in Österreich von wenigen Wochen - überwiegende gegenteilige Interessen gegenüber. Auch aufgrund der illegalen Einreise des BF in das österreichische Bundesgebiet überwiegt im vorliegenden Fall vielmehr das öffentliche Interesse am Vollzug eines geordneten Fremdenwesens. Der BF ist daher bei einer Überstellung ins Vereinigte Königreich in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF ins Verreinigte Königreich weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF ins Verreinigte Königreich weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin
II-VO.
2.2.2.7. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.7. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides nach § 10 AsylG, BGBl. I Nr. 122/2009 geführt.Das Verfahren wird bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides nach Paragraph 10, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, geführt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Es konnte nicht festgestellt werden bzw. es wurde vom BF auch gar nicht behauptet, dass diesem ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt.
Ein Eingriff in das Privatleben liegt im Falle einer Ausweisung immer vor. Dieser ist allerdings nach dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens nicht schwerwiegender als das öffentliche Interesse Österreichs an einer Ausweisung im Hinblick auf die Aufrechterhaltung der Ordnung im Fremdenpolizei- und Zuwanderungswesen. Dies ergibt sich aus einer Gesamtbetrachtung der Integration des Fremden, der sich seit wenigen Wochen im Bundesgebiet aufhält, aber niemals einen anderen als einen vorübergehenden, asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479 festgehalten, dass ein dreijähriger, auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet. Daher war festzustellen, ob der BF auf Grund seiner besonders stark erfolgten Integration eine Ausnahme von dieser Regel darstellen würde.
Da der BF aber keine Verwandten im Bundesgebiet hat, allfällige freundschaftliche Beziehungen zu einem Zeitpunkt eingegangen ist, an dem er sich seiner unsicheren aufenthaltsrechtlichen Position bewusst sein musste und die auch noch nicht weit entwickelt sein können, illegal eingereist ist und seine Selbsterhaltungsfähigkeit auf Dauer nicht gesichert erscheint, zumal er nicht angegeben hat, dass er einer geregelten Arbeit nachgeht, nicht hinreichend Deutsch kann, sowie eine soziale Integration schon aufgrund des zeitlichen Aspektes nicht zu erkennen war, zumal er auch keine Schulen oder sonstigen Ausbildungen besucht, konnte trotz des Fehlens von Verurteilungen oder schwerwiegenden Verwaltungsübertretungen oder sonstiger Verstöße gegen die öffentliche Ordnung keine so starke Integration erkannt werden, dass das Recht auf Achtung des Privatlebens die öffentlichen Interessen überwiegt.
Daher ist eine Verletzung des Rechtes auf Privatleben durch die Ausweisung nicht zu erkennen.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt II. war daher ebenfalls abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. war daher ebenfalls abzuweisen.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Glaubwürdigkeit, real riskZuletzt aktualisiert am
27.01.2010