Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S9 316.236-2/2009/8E
S9 316.235-2/2009/4E
S9 316.234-2/2009/4E
S9 316.233-2/2009/4E
S9 316.232-2/2009/4E
S9 316.231-2/2009/4E
S9 316.230-2/2009/4E
S9 316.229-2/2009/4E
Im Namen der Republik!
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde
1. der XXXX,1. der römisch 40 ,
2. der XXXX,2. der römisch 40 ,
3. der XXXX,3. der römisch 40 ,
4. der XXXX,4. der römisch 40 ,
5. des XXXX,5. des römisch 40 ,
6. der XXXX,6. der römisch 40 ,
7. des XXXX,7. des römisch 40 ,
8. der XXXX,8. der römisch 40 ,
alle StA. Russische Föderation, 2. bis 8. gesetzlich vertreten durch XXXX, alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, FZ. 09 08.642-EAST Ost, 09 08.648-EAST Ost, 09 08.647-EAST Ost, 09 08.649-EAST Ost, 09 08.644-EAST Ost, 09 08.646-EAST Ost, 09 08.643-EAST Ost und 09 08.645-East Ost zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 2. bis 8. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , alle vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, FZ. 09 08.642-EAST Ost, 09 08.648-EAST Ost, 09 08.647-EAST Ost, 09 08.649-EAST Ost, 09 08.644-EAST Ost, 09 08.646-EAST Ost, 09 08.643-EAST Ost und 09 08.645-East Ost zu Recht erkannt:
Die Beschwerden werden gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsanghörige, reiste am 13.09.2007 mit ihrem Ehemann und vier minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde folgenden Tag von Organen der Grenzpolizeiinspektion Hainburg niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie in russischer Sprache an, dass sie am 09.03.2007 gemeinsam mit ihrer Familie mit dem Zug über Weißrussland nach Polen gefahren sei. Ihre Reispässe seien ihnen in Polen abgenommen worden. Sie seien daraufhin für eine Woche in das Lager Debak gekommen. Danach seien sie in das Lager Linin gebracht worden. In Polen hätten sie sich fünf Monate lang aufgehalten. Vor drei Tagen seien sie gemeinsam mit einer anderen tschetschenischen Familie mit zwei Taxis zu einer Grenze gefahren. Weiters seien sie dann zu Fuß durch den Wald gegangen. Von einem unbekannten Ort aus seien sie mit dem Zug in eine unbekannte Stadt gefahren. Dabei habe sie drei ihrer insgesamt sieben minderjährigen Kinder in ein Taxi zu einem anderen tschetschenischen Ehepaar gesetzt, dass sie aus dem Lager Linin gekannt hätte. Sie seien dann bei einer Brücke ausgestiegen, wo sie die anderen wieder hätten treffen sollen. Sie hätten noch die ganze Nacht dort in der Nähe gewartet, aber das dritte Taxi mit ihren Kindern und den bekannten Ehepaar sei nicht gekommen. Am nächsten Tag seien sie dann weitergegangen, bis sie in Österreich gewesen wären. Die Einreise in die EU sei am 11. oder 12.03.2007 erfolgt. Als Fluchtgrund gab die Beschwerdeführerin an, dass ihr Mann im ersten tschetschenischen Krieg gekämpft habe. Seit etwa fünf Jahren hätten sie sich meistens versteckt gehalten, weil es für ihn sehr gefährlich gewesen sei, nach Hause zu kommen. Sie hätten auch Angst um ihre Kinder gehabt. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat würden sie befürchten, nicht in Frieden leben zu können. Sie hätten Angst vor Kadirov. Nach Vorhalt, ihres in Polen gestellten Asylantrages, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dort nicht leben könnten.
1.2. Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer am 10.03.2007 in Polen Asylanträge gestellt hatten.
1.3. Mit Standartformular vom 17.09.2007 übermittelte das Bundesasylamt den zuständigen polnischen Behörden einen Antrag auf Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin, ihres Mannes und ihrer sieben minderjährigen Kindern gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO. Begründet wurde dieser Antrag mit gegenständlichen EURODAC-Treffern. Die Zustimmungserklärung der polnischen Behörden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer langte am 18.09.2007 beim Bundesasylamt ein. Mit Schreiben vom 19.09.2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 Asylgesetz mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublinkonsultationen mit Polen seit 17.09.2007 geführt wurden.1.3. Mit Standartformular vom 17.09.2007 übermittelte das Bundesasylamt den zuständigen polnischen Behörden einen Antrag auf Wiederaufnahme der Erstbeschwerdeführerin, ihres Mannes und ihrer sieben minderjährigen Kindern gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO. Begründet wurde dieser Antrag mit gegenständlichen EURODAC-Treffern. Die Zustimmungserklärung der polnischen Behörden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer langte am 18.09.2007 beim Bundesasylamt ein. Mit Schreiben vom 19.09.2007 wurde der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Asylgesetz mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublinkonsultationen mit Polen seit 17.09.2007 geführt wurden.
1.4. Am 05.10.2007 wurde die Erstbeschwerdeführerin von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, untersucht. In der Folge übermittelte die Ärztin eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Darin wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer leichten Form der Anpassungsstörung ohne Einschränkung des Appetites oder Antriebes leidet. Im Vordergrund stehe die persönlichkeitsbedingte bzw. kulturell bedingte depressive Verarbeitungstendenz, durch die schwierigen Lebensumstände und die Belastung durch die sieben Kinder, die sie ohne große Unterstützung aufziehen habe müssen. Dazu komme der Verlust der Schwester im Krieg und das Verlassen der Heimat. Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und im Bewusstsein klar. Es bestehe kein Hinweis auf Denk- oder Ich-Störungen. Der Ductus sei kohärent, flüssig, zielführend. Die Stimmung sei anfangs euthym, im weiteren Verlauf des Gespräches subdepressiv werdend, keine frei flottierende Angst sei feststellbar. Die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen seien möglich, zum Zeitpunkt des Gespräches sei keine Suizidalität festgestellt worden. Weiters bestehe keine vermehrte Schreckhaftigkeit sowie keine Hinweise auf Vermeidung oder Dissoziation. Die zur Untersuchung mitgebrachten Kinder seien allesamt fröhlich und ausgelassen. Kontakt könne sofort hergestellt werden. Die Interaktion zwischen den Kindern sei völlig unauffällig. Es finden sich keine Hinweise auf eine psychische Störung. Die bei der Erstbeschwerdeführerin festgestellte Anpassungsstörung würde diese nicht daran hindern ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen und es würde keine Gefahr eines Dauerschadens bzw. Spätfolgen bestehen. Im Falle einer Überstellung nach Polen bestehe keine reale Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.1.4. Am 05.10.2007 wurde die Erstbeschwerdeführerin von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, untersucht. In der Folge übermittelte die Ärztin eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Darin wird festgestellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer leichten Form der Anpassungsstörung ohne Einschränkung des Appetites oder Antriebes leidet. Im Vordergrund stehe die persönlichkeitsbedingte bzw. kulturell bedingte depressive Verarbeitungstendenz, durch die schwierigen Lebensumstände und die Belastung durch die sieben Kinder, die sie ohne große Unterstützung aufziehen habe müssen. Dazu komme der Verlust der Schwester im Krieg und das Verlassen der Heimat. Die Beschwerdeführerin sei allseits orientiert und im Bewusstsein klar. Es bestehe kein Hinweis auf Denk- oder Ich-Störungen. Der Ductus sei kohärent, flüssig, zielführend. Die Stimmung sei anfangs euthym, im weiteren Verlauf des Gespräches subdepressiv werdend, keine frei flottierende Angst sei feststellbar. Die Affizierbarkeit in beiden Skalenbereichen seien möglich, zum Zeitpunkt des Gespräches sei keine Suizidalität festgestellt worden. Weiters bestehe keine vermehrte Schreckhaftigkeit sowie keine Hinweise auf Vermeidung oder Dissoziation. Die zur Untersuchung mitgebrachten Kinder seien allesamt fröhlich und ausgelassen. Kontakt könne sofort hergestellt werden. Die Interaktion zwischen den Kindern sei völlig unauffällig. Es finden sich keine Hinweise auf eine psychische Störung. Die bei der Erstbeschwerdeführerin festgestellte Anpassungsstörung würde diese nicht daran hindern ihre Interessen im Verfahren wahrzunehmen und es würde keine Gefahr eines Dauerschadens bzw. Spätfolgen bestehen. Im Falle einer Überstellung nach Polen bestehe keine reale Gefahr, dass die Antragstellerin aufgrund ihrer psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand geraten würde oder sich die Krankheit in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern würde.
1.5. Am 10.10.2007 wurde die Beschwerdeführerin von Organen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei anwesend waren ein russischer Dolmetscher sowie ein Rechtsberater. Die Beschwerdeführerin gab dabei an, dass sie gegen keine der anwesenden Personen Einwände hätte. Sie würde sich psychisch und physisch in der Lage fühlen, die Befragung zu absolvieren. Weder sie noch ihre Kinder würden an schwerwiegenden Krankheiten leiden. Auf Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren, gab die Beschwerdeführerin an, dass sie dazu nichts zu sagen habe. In Österreich würden sich seit ungefähr fünf Jahren eine Nichte und ein Neffe der Beschwerdeführerin befinden. Sie habe mit diesen nur telefonischen Kontakt gehabt und mit ihnen im Heimatland nicht in einem gemeinsamen Haushalt gelebt. Sie hätten Polen vor Abschluss ihres Asylverfahrens verlassen, weil sie seit 21.08.2007 in Polen keine Unterstützung und keine Unterkunft bekommen hätten. Sie hätten im Gang nächtigen müssen. Warum sie keine Unterstützung und Unterkunft mehr bekommen hätten, wüsste sie nicht genau. Sie und ihre jüngste Tochter seien im Krankenhaus abgewiesen worden. An das Datum könne sie sich nicht mehr erinnern. Fünf Monate lang seien sie im Lager Linin untergebracht gewesen. Bis zum 21.08.2007 hätten sie medizinische Versorgung und Verpflegung bekommen. Sie seien dann 21 Tage lang am Gang untergebracht gewesen. Bei ihrer Einreise in Österreich seien sie von drei ihrer Kinder getrennt gewesen. Im Lager hätten sie dann einen Anruf bekommen und ihr Mann habe die restlichen drei Kinder abgeholt. Auf Vorhalt, dass Polen nunmehr die Zustimmung für die Übernahme der Beschwerdeführerin und ihrer Familie erteilt habe, gab sie an, dass sie in Polen nicht wie Menschen behandelt worden seien. Sie hätten keine Antwort bekommen. Fünf Monate hätten sie gewartet und nichts sei passiert. Sie wolle, dass ihre Kinder in die Schule gehen können. Jeden Tag habe sie nachgefragt, aber die Kinder seien nicht einen Tag in die Schule gelassen worden. Außerdem habe sie Angst, dass die Leute, die ihren Mann in ihrer Heimat suchen würden, auch nach Polen kommen könnten. Sie hätten Anrufe aus Tschetschenien erhalten. Wer sie in Polen angerufen habe, wisse sie nicht. Sie habe die Anrufe erhalten, aber ihren Mann davon nichts gesagt. Es sei immer darum gegangen, wo sie sich aufhalten würden.
1.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, Zl. 07 08.499-EAST Ost und Folgende, wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.1.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, Zl. 07 08.499-EAST Ost und Folgende, wurde die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.
1.7. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen ein und verwiesen dabei im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus liege entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen bei der Erstbeschwerdeführerin eine belastungsabhängige psychische Störung vor und es sei die Situation für tschetschenische Flüchtlinge in Polen generell als unzureichend zu bezeichnen.
1.8. Mit Bescheiden vom 21.12.2007, GZ. 316.236-1/6E-V/15/07 und Folgende, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Beschwerdeführer von 05.12.2007 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.11.2007 gemäß den §§ 5, 10 Asylg 2005 ab.1.8. Mit Bescheiden vom 21.12.2007, GZ. 316.236-1/6E-V/15/07 und Folgende, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Beschwerdeführer von 05.12.2007 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.11.2007 gemäß den Paragraphen 5, 10, Asylg 2005 ab.
1.9. Mit Schreiben vom 07.04.2008 brachten die Beschwerdeführer über ihren rechtlichen Vertreter gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof ein.
1.10. Mit Beschluss vom 10.04.2008 gab der Verwaltungsgerichtshof den Anträgen der Beschwerdeführer auf aufschiebende Wirkung statt und stellte fest, dass den Beschwerdeführern die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der antragsstellenden Parteien aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Mit Beschluss vom 28.05.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegenständlichen Beschwerden ab. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführervertreter am 13.07.2009 zugestellt.
2.1. Am 20.07.2009 stellte die Erstbeschwerdeführerin vor einem Organ des Bundesasylamtes für sich und ihre minderjährigen Kinder einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Sie gab dabei an, dass sie sich seit 13.09.2007 in Österreich aufhalten würden. Sie habe seit dem rechtskräftigen Abschluss ihrer Vorverfahren Österreich nicht verlassen. Sie habe Angst in Polen zu leben.
2.2. Mit Schreiben vom 24.07.2009 teilte das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, das beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die gegenständliche Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am 24.07.2009 nachweislich zugestellt.2.2. Mit Schreiben vom 24.07.2009 teilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, das beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Die gegenständliche Mitteilung wurde der Beschwerdeführerin am 24.07.2009 nachweislich zugestellt.
2.3. Am 18.08.2009 erschien die Erstbeschwerdeführerin bei XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, zu einer weiteren Untersuchung. Dabei deutete sie Vorfälle an, die sie vor einem männlichen Dolmetscher nicht sagen könne. Deshalb ersuche sie um einen neuerlichen Termin mit einer weiblichen Dolmetscherin.2.3. Am 18.08.2009 erschien die Erstbeschwerdeführerin bei römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, zu einer weiteren Untersuchung. Dabei deutete sie Vorfälle an, die sie vor einem männlichen Dolmetscher nicht sagen könne. Deshalb ersuche sie um einen neuerlichen Termin mit einer weiblichen Dolmetscherin.
2.4. Am 03.09.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen. Sie gab dabei an, dass ihre Aussagen auch für ihre minderjährigen Kinder gelten würden. Sie seien seit ihrer Geburt bei ihr und hätten keine eigenen Asylgründe. Sie werde von Mag. RUDERSTALLER, Asyl in Not, vertreten. Außer ihrer Familie würden sich in Österreich ein Neffe und eine Nichte befinden. Sie würde mit diesen in telefonischen Kontakt stehen. Sie würden sich selten besuchen, ihren Neffen habe sie schon sehr lange nicht mehr gesehen. Sie werde von ihren in Österreich lebenden Verwandten nicht finanziell unterstützt. Die Schwester ihres Gatten würde seit ca. 3 Jahren in Österreich leben. Auch von ihrer Schwägerin würden sie nicht finanziell unterstützt.
Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, im ersten Asylverfahren nicht alles gesagt zu haben. Sie leide unter Stress und wolle nicht, dass ihr Gatte alles wisse. Sie sei von ihrer Heimat vor ca. fünf Jahren vergewaltigt worden. Deshalb könne sie am rechten Auge nichts mehr sehen. Sie habe Narben am Körper. Während der Vergewaltigung sei ihr After mit einem Schraubenzieher oder mit einem anderen Gegenstand aufgeschlitzt worden. Sie habe mehrere Narben in diesem Bereich. Die Ärzte in Österreich hätten ihr mitgeteilt, dass ihre Gebärmutter entfernt werden müsse. Dies sei ihr bereits vor einem Jahr mitgeteilt worden. Einen Termin für die Operation gäbe es nicht. Sie sei auch vor zwei Monaten zwei Wochen lang im Krankenhaus gewesen, weil ihr psychischer Zustand schlecht wäre. Sie müsse immer wieder für zwei oder drei Tage ins Krankenhaus. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich diverse Befunde vor. Von wem sie vergewaltigt worden sei, wisse sie nicht. Es seien vier maskierte Männer gewesen. Sie wolle auch nicht, dass ihr Gatte davon erfahre. Er dürfe das auf keinen Fall wissen.Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, gab die Erstbeschwerdeführerin an, im ersten Asylverfahren nicht alles gesagt zu haben. Sie leide unter Stress und wolle nicht, dass ihr Gatte alles wisse. Sie sei von ihrer Heimat vor ca. fünf Jahren vergewaltigt worden. Deshalb könne sie am rechten Auge nichts mehr sehen. Sie habe Narben am Körper. Während der Vergewaltigung sei ihr After mit einem Schraubenzieher oder mit einem anderen Gegenstand aufgeschlitzt worden. Sie habe mehrere Narben in diesem Bereich. Die Ärzte in Österreich hätten ihr mitgeteilt, dass ihre Gebärmutter entfernt werden müsse. Dies sei ihr bereits vor einem Jahr mitgeteilt worden. Einen Termin für die Operation gäbe es nicht. Sie sei auch vor zwei Monaten zwei Wochen lang im Krankenhaus gewesen, weil ihr psychischer Zustand schlecht wäre. Sie müsse immer wieder für zwei oder drei Tage ins Krankenhaus. Die Beschwerdeführerin legte diesbezüglich diverse Befunde vor. Von wem sie vergewaltigt worden sei, wisse sie nicht. Es seien vier maskierte Männer gewesen. Sie wolle auch nicht, dass ihr Gatte davon erfahre. Er dürfe das auf keinen Fall wissen.
Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Polen konkret entgegenstehen würde, gab sie an, dass sie dort bedroht worden seien. Man habe sie am Telefon bedroht. Man habe gesagt, dass man ihre Kinder abholen würde. Sie sei in Polen oft von tschetschenischen Banditen angerufen worden. Wer das genau gewesen sei, wisse sie nicht. Es sei die Stimme eines Mannes gewesen. In Polen hätten sie fünf Monate lang gelebt. Man habe sie oft angerufen und sie hätten Angst gehabt. Sie habe ihren Kindern deshalb nicht erlaubt, in Polen die Schule zu besuchen. Sie hätten sich an die Polizei im Lager gewandt. Sie wisse nicht, ob es sich dabei um die Polizei oder um die Lageraufsicht gehandelt habe. Sie hätten ihnen die Telefonnummer des Anrufers gezeigt und seien ausgelacht worden. Eine Polizeistation hätten sie nicht aufgesucht. Weiters sei ihre Tochter XXXX seit dem achten Lebensjahr Bettnässerin. Ihre Kinder hätten gehört, wie sie geschlagen und vergewaltigt worden sei. Die anderen Kinder waren in einem anderen Zimmer eingesperrt gewesen und die eine Tochter sei seit diesem Zeitpunkt Bettnässerin. Ihre Tochter würde auch zu einem Psychologen gehen.Auf die Frage, was einer Ausweisung nach Polen konkret entgegenstehen würde, gab sie an, dass sie dort bedroht worden seien. Man habe sie am Telefon bedroht. Man habe gesagt, dass man ihre Kinder abholen würde. Sie sei in Polen oft von tschetschenischen Banditen angerufen worden. Wer das genau gewesen sei, wisse sie nicht. Es sei die Stimme eines Mannes gewesen. In Polen hätten sie fünf Monate lang gelebt. Man habe sie oft angerufen und sie hätten Angst gehabt. Sie habe ihren Kindern deshalb nicht erlaubt, in Polen die Schule zu besuchen. Sie hätten sich an die Polizei im Lager gewandt. Sie wisse nicht, ob es sich dabei um die Polizei oder um die Lageraufsicht gehandelt habe. Sie hätten ihnen die Telefonnummer des Anrufers gezeigt und seien ausgelacht worden. Eine Polizeistation hätten sie nicht aufgesucht. Weiters sei ihre Tochter römisch 40 seit dem achten Lebensjahr Bettnässerin. Ihre Kinder hätten gehört, wie sie geschlagen und vergewaltigt worden sei. Die anderen Kinder waren in einem anderen Zimmer eingesperrt gewesen und die eine Tochter sei seit diesem Zeitpunkt Bettnässerin. Ihre Tochter würde auch zu einem Psychologen gehen.
Die Beschwerdeführerin legte bei dieser Einvernahme folgende ärztliche Unterlagen vor: einen augenärztlichen Kurzbefund von XXXX, vom 17.04.2009, sowie einen Befundbericht des Augenzentrums Wien vom 26.02.2009, eine Bestätigung des Vereins für psychische und soziale Lebensberatung vom 15.07.2009, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin sowie drei ihrer Kinder an der Beratungsstelle des Vereins in psychotherapeutische Behandlung seien und aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung unbedingt therapeutische/psychologische Begleitung bedürfen, weiters eine Behandlungsbestätigung der psychosozialen Servicestelle der Caritas vom 23.04.2008, worin bestätigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 05.03.2008 in regelmäßiger psychologischer Behandlung befinden würde, einen psychiatrischen Befund vom 05.11.2008, worin XXXX, Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, feststellt, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Alterssichtigkeit und Blindheit am linken Auge leiden würde, einen psychotherapeutischen Kurzbericht von XXXX, Psychotherapeut und Psychoanalytiker, vom 11.03.2008, worin dieser eine posttraumatische Belastungsstörung in Folge mehrfacher Traumatisierung feststellt, einen ärztlichen Kurzbefundbericht des Landeskrankenhaus XXXX vom 06.04.2009, worin Spannungskopfschmerz und arzneimittelreduzierter Kopfschmerz sowie Uterus myomatosus und eine Belastungssituation festgestellt werden, eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Mostviertel Amstetten, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 13.10.2007 bis 15.10.2007 in stationärer Behandlung gewesen sei, ein ärztlicher Kurz-Befundbericht vom Landeskrankenhaus XXXX vom 12.09.2008, woraus sich die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, traumatische Neurose und stationäre Aufnahme bei Krampfanfall ergeben, eine ambulante Begutachtung des Landesklinikums Thermenregion Neunkirchen vom 30.05.2008, sowie ein klinisch- psychologischer Befund XXXX, klinische Psychologien und Gesundheitspsychologin, worin auf Grundlage einer am 10.12.2007 durchgeführten Untersuchung bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung wie zusätzlich schwere depressive Episoden diagnostiziert werden. Schließlich findet sich unter den Unterlagen ein ärztlicher Befundbericht des Landeskrankenhauses XXXX, worin nach stationären Aufenthalt vom 25.03.2009 bis 06.04.2009 im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt werden:Die Beschwerdeführerin legte bei dieser Einvernahme folgende ärztliche Unterlagen vor: einen augenärztlichen Kurzbefund von römisch 40 , vom 17.04.2009, sowie einen Befundbericht des Augenzentrums Wien vom 26.02.2009, eine Bestätigung des Vereins für psychische und soziale Lebensberatung vom 15.07.2009, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin sowie drei ihrer Kinder an der Beratungsstelle des Vereins in psychotherapeutische Behandlung seien und aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung unbedingt therapeutische/psychologische Begleitung bedürfen, weiters eine Behandlungsbestätigung der psychosozialen Servicestelle der Caritas vom 23.04.2008, worin bestätigt wird, dass sich die Beschwerdeführerin seit dem 05.03.2008 in regelmäßiger psychologischer Behandlung befinden würde, einen psychiatrischen Befund vom 05.11.2008, worin römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie und Neurologie, feststellt, dass die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie Alterssichtigkeit und Blindheit am linken Auge leiden würde, einen psychotherapeutischen Kurzbericht von römisch 40 , Psychotherapeut und Psychoanalytiker, vom 11.03.2008, worin dieser eine posttraumatische Belastungsstörung in Folge mehrfacher Traumatisierung feststellt, einen ärztlichen Kurzbefundbericht des Landeskrankenhaus römisch 40 vom 06.04.2009, worin Spannungskopfschmerz und arzneimittelreduzierter Kopfschmerz sowie Uterus myomatosus und eine Belastungssituation festgestellt werden, eine Aufenthaltsbestätigung des Landesklinikum Mostviertel Amstetten, worin bestätigt wird, dass die Beschwerdeführerin vom 13.10.2007 bis 15.10.2007 in stationärer Behandlung gewesen sei, ein ärztlicher Kurz-Befundbericht vom Landeskrankenhaus römisch 40 vom 12.09.2008, woraus sich die Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, traumatische Neurose und stationäre Aufnahme bei Krampfanfall ergeben, eine ambulante Begutachtung des Landesklinikums Thermenregion Neunkirchen vom 30.05.2008, sowie ein klinisch- psychologischer Befund römisch 40 , klinische Psychologien und Gesundheitspsychologin, worin auf Grundlage einer am 10.12.2007 durchgeführten Untersuchung bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung wie zusätzlich schwere depressive Episoden diagnostiziert werden. Schließlich findet sich unter den Unterlagen ein ärztlicher Befundbericht des Landeskrankenhauses römisch 40 , worin nach stationären Aufenthalt vom 25.03.2009 bis 06.04.2009 im Wesentlichen folgende Diagnosen gestellt werden:
"posttraumatische Belastungsstörung, Spannungskopfschmerz und arzneimittelreduzierter Kopfschmerz sowie Uterus myomatosus".
2.5. Am 11.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, untersucht. In der daraufhin dem Bundesasylamt übermittelten gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren kommt die Ärztin unter Berücksichtung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, F.43.21, sowie eine längere depressive Reaktion und Spannungskopfschmerz und arzneimittelinduzierter Kopfschmerz sowie ein Dissoziativer Bewältigungsstil mit psychogenen Anfällen, F.44.5. vorliegen würden. Nach ausführlichem Befund stellte die Ärztin fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine PTSD nicht sicher diagnostisiert werden konnte. Es hätten dafür die von der ICD-10 geforderten Kriterien des Wiedererlebens gefehlt. Grundsätzlich sei eine Vergewaltigung der dargestellten Form geeignet, eine schwere Störung hervorzurufen. Es fehlten jedoch die zeitlichen Zusammenhänge zwischen den angegeben Ereignis und dem Auftreten der Symptome. Es bestehe derzeit nach wie vor, die bereits 2007 diagnostizierte Anpassungsstörung und daneben F.44.5. - psychogene Anfälle - im Rahmen eines eventuell persönlichkeitsbedingten dissoziativen Bewältigungsstils bei Konflikten und auftreten Problemen. Die Beschwerdeführerin thematisiere von sich aus die negativen Bescheide bzw. den Wunsch, hierbleiben zu dürfen. Da jedoch zahlreiche Vorbefunde aufliegen würden und ein der Ärztin bis zum Untersuchungszeitpunkt unbekannter Sachverhalt genannt wurde, sei zu überlegen, eine nochmalige Untersuchung durchzuführen. Zum Untersuchungszeitpunkt könne prognostisch gesagt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit den für Konflikte und belasteten Lebensereignissen gewählten Bewältigungsstil, nämlich den dissoziativen Stil, beibehalten werde. Das bedeute, es bei einer Überstellung mit dem Auftreten eines psychogenen Anfalls zu rechnen, der auf Laien bedrohlich wirke, jedoch im Normalfall selbstlimitierend sei. Es wäre weiterhin zu begleitenden psychotherapeutischen Gesprächen geraten, in erster Linie zur Erarbeitung von möglichen Alternativhandlungen gegenüber den dissoziativen Anfällen zur Konfliktbewältigung. Weiters werde eine angemessene antidepressive Therapie empfohlen. Schließlich stellte die untersuchende Ärztin fest, dass eine aktuelle Suizidalität nicht bestehen würde und keine Einengung vorliegen würde.2.5. Am 11.09.2009 wurde die Beschwerdeführerin von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, untersucht. In der daraufhin dem Bundesasylamt übermittelten gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren kommt die Ärztin unter Berücksichtung der vorliegenden ärztlichen Unterlagen zu dem Schluss, dass bei der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung, F.43.21, sowie eine längere depressive Reaktion und Spannungskopfschmerz und arzneimittelinduzierter Kopfschmerz sowie ein Dissoziativer Bewältigungsstil mit psychogenen Anfällen, F.44.5. vorliegen würden. Nach ausführlichem Befund stellte die Ärztin fest, dass zum Zeitpunkt der Untersuchung eine PTSD nicht sicher diagnostisiert werden konnte. Es hätten dafür die von der ICD-10 geforderten Kriterien des Wiedererlebens gefehlt. Grundsätzlich sei eine Vergewaltigung der dargestellten Form geeignet, eine schwere Störung hervorzurufen. Es fehlten jedoch die zeitlichen Zusammenhänge zwischen den angegeben Ereignis und dem Auftreten der Symptome. Es bestehe derzeit nach wie vor, die bereits 2007 diagnostizierte Anpassungsstörung und daneben F.44.5. - psychogene Anfälle - im Rahmen eines eventuell persönlichkeitsbedingten dissoziativen Bewältigungsstils bei Konflikten und auftreten Problemen. Die Beschwerdeführerin thematisiere von sich aus die negativen Bescheide bzw. den Wunsch, hierbleiben zu dürfen. Da jedoch zahlreiche Vorbefunde aufliegen würden und ein der Ärztin bis zum Untersuchungszeitpunkt unbekannter Sachverhalt genannt wurde, sei zu überlegen, eine nochmalige Untersuchung durchzuführen. Zum Untersuchungszeitpunkt könne prognostisch gesagt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin mit hoher Wahrscheinlichkeit den für Konflikte und belasteten Lebensereignissen gewählten Bewältigungsstil, nämlich den dissoziativen Stil, beibehalten werde. Das bedeute, es bei einer Überstellung mit dem Auftreten eines psychogenen Anfalls zu rechnen, der auf Laien bedrohlich wirke, jedoch im Normalfall selbstlimitierend sei. Es wäre weiterhin zu begleitenden psychotherapeutischen Gesprächen geraten, in erster Linie zur Erarbeitung von möglichen Alternativhandlungen gegenüber den dissoziativen Anfällen zur Konfliktbewältigung. Weiters werde eine angemessene antidepressive Therapie empfohlen. Schließlich stellte die untersuchende Ärztin fest, dass eine aktuelle Suizidalität nicht bestehen würde und keine Einengung vorliegen würde.
2.6. Am 30.09.2009 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei wurde ihr im Rahmen des Parteiengehörs vorgehalten, dass im Zuge der psychologischen Untersuchung zwar eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung festgestellt worden sei, jedoch nicht, dass bei einer Überstellung eine lebensbedrohlicher Zustand eintreten könnte. Die Beschwerdeführerin begann daraufhin zu weinen.
2.7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.10.2009 wurden der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinen neuen Sachverhalt im Hinblick auf die Zuständigkeit Polens für ihr Asylverfahren darstellen würde. Es könne vom Bundesasylamt insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 06.10.2009 und ihrer Rechtsvertreterin am 08.10.2009 nachweislich zugestellt.2.7. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.10.2009 wurden der Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinen neuen Sachverhalt im Hinblick auf die Zuständigkeit Polens für ihr Asylverfahren darstellen würde. Es könne vom Bundesasylamt insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 06.10.2009 und ihrer Rechtsvertreterin am 08.10.2009 nachweislich zugestellt.
2.8. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtliche Vertreterin rechtzeitig Beschwerde ein. In dem am 22.10.2009 einlangenden Beschwerdeschreiben wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die Bescheide zu beheben und die Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Polen für unzulässig zu erklären, in eventu der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz stattzugeben und zu beheben und schließlich die Beschwerdeführer zum inhaltlichen Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer lege keine entschiedene Sache vor. Die belangte Behörde behaupte, dass aufgrund des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin keine Hindernisse für eine Überstellung nach Polen vorliegen würden. Dies sei aber nicht richtig, weil die Erstbeschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen Störung leide. Diese sei im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine schwere psychische Störung. Darüber hinaus verweist die Beschwerde auf den Befund von XXXX, welcher abschließend festgestellt habe, dass die Erstbeschwerdeführerin retraumatisierungsanfällig sei und bei einer Ignoranz ihrer besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit einem erneuten Aufflammen ihrer Suizidalität ausgesetzt wäre. Es wäre daher im Falle ihrer Abschiebung mit schwersten gesundheitlichen Folgen bis zum Suizid zu rechnen.2.8. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtliche Vertreterin rechtzeitig Beschwerde ein. In dem am 22.10.2009 einlangenden Beschwerdeschreiben wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die Bescheide zu beheben und die Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Polen für unzulässig zu erklären, in eventu der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz stattzugeben und zu beheben und schließlich die Beschwerdeführer zum inhaltlichen Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer lege keine entschiedene Sache vor. Die belangte Behörde behaupte, dass aufgrund des psychischen Zustandes der Erstbeschwerdeführerin keine Hindernisse für eine Überstellung nach Polen vorliegen würden. Dies sei aber nicht richtig, weil die Erstbeschwerdeführerin an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen Störung leide. Diese sei im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine schwere psychische Störung. Darüber hinaus verweist die Beschwerde auf den Befund von römisch 40 , welcher abschließend festgestellt habe, dass die Erstbeschwerdeführerin retraumatisierungsanfällig sei und bei einer Ignoranz ihrer besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit einem erneuten Aufflammen ihrer Suizidalität ausgesetzt wäre. Es wäre daher im Falle ihrer Abschiebung mit schwersten gesundheitlichen Folgen bis zum Suizid zu rechnen.
Hinzu würden ihre körperlichen Leiden kommen. Die belangte Behörde behaupte zu Unrecht, dass in Polen ihre weitere medizinische Behandlung sichergestellt sei. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass Asylwerber in Polen jene medizinische Versorgung zustehe, wie sie auch allen polnischen Bürgern zustehe, so mute das angesichts der notorischen Zustände in Polen eher als schwere Drohung an. Das polnische Gesundheitssystem sei auch für polnische Staatsbürger kritisch. Zum Beweis dafür wird auf diverse Medienberichte über bestehende finanzielle und personelle Mängel im polnischen Gesundheitswesen verwiesen. Es könne daher in Polen nicht mit einer entsprechenden Fortsetzung der für die Erstbeschwerdeführerin unerlässlichen Behandlung gerechnet werden.
Schließlich verstoße der beschwerdegegenständliche Bescheid gegen Art. 8 EMRK, weil die öffentlichen Interessen an einer Abschiebung der Beschwerdeführer zur Einhaltung der Dublin II-VO deren private Interessen am Verbleib und der Behandlung in Österreich nicht überwiegen würden.Schließlich verstoße der beschwerdegegenständliche Bescheid gegen Artikel 8, EMRK, weil die öffentlichen Interessen an einer Abschiebung der Beschwerdeführer zur Einhaltung der Dublin II-VO deren private Interessen am Verbleib und der Behandlung in Österreich nicht überwiegen würden.
Die Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 29.10.2009 vorgelegt.
2.9. Mit E-Mail vom 23.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt den Bericht der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 17.11.2009 betreffend das Storno der für den 18.11.2009 geplanten Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen und teilte mit, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit dem 16.11.2009 in der XXXX in stationärer Pflege befinde und der Entlassungszeitpunkt nicht absehbar sei.2.9. Mit E-Mail vom 23.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt den Bericht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 17.11.2009 betreffend das Storno der für den 18.11.2009 geplanten Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen und teilte mit, dass sich die Erstbeschwerdeführerin seit dem 16.11.2009 in der römisch 40 in stationärer Pflege befinde und der Entlassungszeitpunkt nicht absehbar sei.
2.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009 wurde deshalb den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.10. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009 wurde deshalb den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2.11. Laut fernmündlicher Auskunft der behandelnden Ärztin vom 14.12.2009 war die Erstbeschwerdeführerin am 11.12.2009 aus der XXXX entlassen worden. Die weitere Behandlung der Erstbeschwerdeführerin werde von XXXX im Beratungszentrum XXXX durchgeführt werden. Dieser teilte noch am selben Tag auf Anfrage des Asylgerichtshofes mit, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin frühestens in zwei bis drei Monaten beginnen könne, weil er bis dahin ausgebucht sei.2.11. Laut fernmündlicher Auskunft der behandelnden Ärztin vom 14.12.2009 war die Erstbeschwerdeführerin am 11.12.2009 aus der römisch 40 entlassen worden. Die weitere Behandlung der Erstbeschwerdeführerin werde von römisch 40 im Beratungszentrum römisch 40 durchgeführt werden. Dieser teilte noch am selben Tag auf Anfrage des Asylgerichtshofes mit, dass die Behandlung der Beschwerdeführerin frühestens in zwei bis drei Monaten beginnen könne, weil er bis dahin ausgebucht sei.
2.12. Dem Arztbrief der XXXX vom 10.12.2009 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 16.11.2009 bis 11.12.2009 in stationärem Aufenthalt befunden hat und dabei folgende Diagnosen gestellt wurden: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose, F32.8 Somatisierte Depression, F44.2 Dissoziativer Stupur, J32.0 Sinusitus maxillaris dext., rechts V.a. KHK, D25.9 Uterus Myomatosus, H30.8 Chorioretinitis und Retinochorioditis."2.12. Dem Arztbrief der römisch 40 vom 10.12.2009 ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin vom 16.11.2009 bis 11.12.2009 in stationärem Aufenthalt befunden hat und dabei folgende Diagnosen gestellt wurden: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose, F32.8 Somatisierte Depression, F44.2 Dissoziativer Stupur, J32.0 Sinusitus maxillaris dext., rechts römisch fünf.a. KHK, D25.9 Uterus Myomatosus, H30.8 Chorioretinitis und Retinochorioditis."
Die Erstbeschwerdeführerin sei aufgrund eines psychischen Zusammenbruches in die Abteilung eingewiesen worden, nachdem ihr Gatte in Schubhaft genommen worden war. Ihr psychischer Status wurde folgendermaßen beschrieben: "Wach, orientiert, im Denken geordnet, inhaltlich nachvollziehbar, klagsam, keine pathologischen Innenvorgänge, im Affekt wenig schwingungsfähig, Ein- und Durchschlafstörung, Stimmungslage depressiv, Antrieb herabgesetzt, ebenso die Konzentration und Merkfähigkeit, Krankheitseinsicht gegeben, von Suizidideen distanziert."
Die Patientin habe über massive Traumatisierungen in ihrem Heimatland berichtet. Auf der Station habe sie sich anfangs zurückgezogen und ängstlich gezeigt und wiederholt dissoziative Zustände bzw. psychogene Anfälle erlitten. Die antidepressive Therapie mit Cymbalta sei abgesetzt und eine neuraleptische Therapie mit Risperdal und Zyprexa begonnen worden. Der psychische Zustand habe sich allmählich gebessert; die Patientin habe im Laufe ihres Aufenthaltes langsam Vertrauen gefasst, nahm an den Therapien teil und habe wieder Schlaf gefunden. Mit Hilfe der Therapien und dem Schutz der Station seien die dissoziativen Zustände abgeklungen und die psychogenen Anfälle sistierten vollständig. Anhaltend blieben multiple körperliche Beschwerden bestehen, wobei Schmerzmittel bis zuletzt restriktiv zum Einsatz kamen. Aufgrund einer im CT diagnostizierten Sinusitis max. wurde eine symptomatische Therapie durchgeführt. Die Patientin wurde darüber hinaus erneut dem Augenarzt vorgestellt. Abschließend wird in diesem Arztbrief festgestellt, dass die Patientin selbst angab, sich nun besser zu fühlen, wenngleich auch die gedrückte Stimmungslage und die Ängste bezüglich der drohenden Abschiebung weiter bestehen würden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte würde eine zwangsweise Abschiebung der Familie die Gefahr einer erneuten Destabilisierung der psychischen Verfassung der Patientin mit sich bringen und somit das zukünftige eigene Wohl bzw. das ihrer 7 Kinder in beträchtlichen Maß gefährden. Wie bereits vom LKH XXXX werde im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt die Durchführung einer Myokard-Szintographie empfohlen. Die weitere Betreuung werde im psychosozialen Zentrum in XXXX erfolgen.Die Patientin habe über massive Traumatisierungen in ihrem Heimatland berichtet. Auf der Station habe sie sich anfangs zurückgezogen und ängstlich gezeigt und wiederholt dissoziative Zustände bzw. psychogene Anfälle erlitten. Die antidepressive Therapie mit Cymbalta sei abgesetzt und eine neuraleptische Therapie mit Risperdal und Zyprexa begonnen worden. Der psychische Zustand habe sich allmählich gebessert; die Patientin habe im Laufe ihres Aufenthaltes langsam Vertrauen gefasst, nahm an den Therapien teil und habe wieder Schlaf gefunden. Mit Hilfe der Therapien und dem Schutz der Station seien die dissoziativen Zustände abgeklungen und die psychogenen Anfälle sistierten vollständig. Anhaltend blieben multiple körperliche Beschwerden bestehen, wobei Schmerzmittel bis zuletzt restriktiv zum Einsatz kamen. Aufgrund einer im CT diagnostizierten Sinusitis max. wurde eine symptomatische Therapie durchgeführt. Die Patientin wurde darüber hinaus erneut dem Augenarzt vorgestellt. Abschließend wird in diesem Arztbrief festgestellt, dass die Patientin selbst angab, sich nun besser zu fühlen, wenngleich auch die gedrückte Stimmungslage und die Ängste bezüglich der drohenden Abschiebung weiter bestehen würden. Aus Sicht der behandelnden Ärzte würde eine zwangsweise Abschiebung der Familie die Gefahr einer erneuten Destabilisierung der psychischen Verfassung der Patientin mit sich bringen und somit das zukünftige eigene Wohl bzw. das ihrer 7 Kinder in beträchtlichen Maß gefährden. Wie bereits vom LKH römisch 40 werde im Anschluss an den Krankenhausaufenthalt die Durchführung einer Myokard-Szintographie empfohlen. Die weitere Betreuung werde im psychosozialen Zentrum in römisch 40 erfolgen.
2.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag wurde auch die Beschwerde des Gatten der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen.2.13. Mit Erkenntnis des Asylgerichthofes vom heutigen Tag wurde auch die Beschwerde des Gatten der Erstbeschwerdeführerin gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.
2.1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist.
Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nicht durch eine tatsächliche Überstellung konsumiert wurde. Die Beschwerdeführer brachten darüber hinaus selbst vor, dass sie seit ihrer Einreise im September 2007 Österreich nicht mehr verlassen hätten.
2.2. Die in Art. 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.2.2. Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.
Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:
2.2.1. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.2.2.1. Nach Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.
Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."
2.2.2. Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführer langte am 18.09.2007 beim Bundesasylamt ein. Die für den 07.01.2008 geplante Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen musste jedoch am 04.01.2008 abgesagt werden, da einzelne Beschwerdeführer untergetaucht waren. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt diesen Umstand den zuständigen polnischen Behörden mit und stellte fest, dass sich dadurch die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß den Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf 18 Monate verlängert hatte.2.2.2. Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführer langte am 18.09.2007 beim Bundesasylamt ein. Die für den 07.01.2008 geplante Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen musste jedoch am 04.01.2008 abgesagt werden, da einzelne Beschwerdeführer untergetaucht waren. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt diesen Umstand den zuständigen polnischen Behörden mit und stellte fest, dass sich dadurch die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß den Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf 18 Monate verlängert hatte.
Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2008 war den gegen die Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Zustellung dieses Beschlusses wurde der Lauf der bis zu diesem Zeitpunkt noch offenen Überstellungsfrist unterbrochen.
Mit Beschluss vom 28.05.2009 lehnte der Verwaltungsgerichthof schließlich die Behandlung der gegenständlichen Beschwerden ab. Da es sich dabei um die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO handelt, dem aufschiebende Wirkung zugekommen war, begann mit der Zustellung dieses Beschlusses am 13.07.2009 die sechsmonatige Überstellungsfrist neuerlich zu laufen.Mit Beschluss vom 28.05.2009 lehnte der Verwaltungsgerichthof schließlich die Behandlung der gegenständlichen Beschwerden ab. Da es sich dabei um die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO handelt, dem aufschiebende Wirkung zugekommen war, begann mit der Zustellung dieses Beschlusses am 13.07.2009 die sechsmonatige Überstellungsfrist neuerlich zu laufen.
Der Asylgerichtshof hat schließlich mit Beschluss vom 25.11.2009 den nun gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit wurde der Lauf der zu diesem Zeitpunkt offenen Überstellungsfrist wieder unterbrochen und wird mit Entscheidung des Asylgerichthofes neuerlich zu laufen beginnen.
3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).
"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens
s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;
10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;
03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).
3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:
"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."
3.3. Im zweiten Asylverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe Angst in Polen zu leben. Sie habe im Erstverfahren nicht alles angegeben, weil sie nicht wolle dass ihr Gatte alles wisse. Sie sei in ihrer Heimat vergewaltigt worden. Ihr psychischer Zustand sei schlecht und sie müsse daher immer wieder ins Krankenhaus. Einer Ausweisung nach Polen stehe konkret entgegen, dass sie dort telefonisch bedroht worden seien. Man habe ihr gedroht, dass man ihre Kinder abholen würde. Es sei die Stimme eines Mannes gewesen. Sie habe ihren Kindern daher nicht erlaubt, in Polen die Schule zu besuchen. Sie hätten dies der Polizei oder der Lageraufsicht angezeigt. Man habe ihnen jedoch nicht geholfen. Ihre Tochter XXXX sei seit dem achten Lebensjahr Betnässerin und würde auch zu einem Psychologen gehen.3.3. Im zweiten Asylverfahren gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie habe Angst in Polen zu leben. Sie habe im Erstverfahren nicht alles angegeben, weil sie nicht wolle dass ihr Gatte alles wisse. Sie sei in ihrer Heimat vergewaltigt worden. Ihr psychischer Zustand sei schlecht und sie müsse daher immer wieder ins Krankenhaus. Einer Ausweisung nach Polen stehe konkret entgegen, dass sie dort telefonisch bedroht worden seien. Man habe ihr gedroht, dass man ihre Kinder abholen würde. Es sei die Stimme eines Mannes gewesen. Sie habe ihren Kindern daher nicht erlaubt, in Polen die Schule zu besuchen. Sie hätten dies der Polizei oder der Lageraufsicht angezeigt. Man habe ihnen jedoch nicht geholfen. Ihre Tochter römisch 40 sei seit dem achten Lebensjahr Betnässerin und würde auch zu einem Psychologen gehen.
Im vorliegenden Fall steht allerdings der Behandlung der zweiten Anträge auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Denn seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit den Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 und schließlich dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 28.05.2009, womit die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt wurde) trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen (Bedrohungssituation durch Privatpersonen, welche sie in Polen angerufen und bedroht hätten) wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren berücksichtigt und entsprechend gewürdigt.
Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Art. 3 EMRK oder in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint.Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Artikel 3, EMRK oder in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint.
Bereits im Erstverfahren führten die Beschwerdeführer aus, dass sie in POLEN Angst gehabt hätten, dass die Personen, die den Ehemann in der Heimat suchen würden, auch nach POLEN kommen könnten. Die Erstbeschwerdeführerin habe Anrufe aus Tschetschenien erhalten. Wer sie in POLEN angerufen habe wisse sie nicht. Sie habe die Anrufe erhalten, aber ihrem Mann nichts davon gesagt.
Die weiteren Angaben der Erstbeschwerdeführerin, nämlich dass man ihr im Zuge dieser Anrufe gedroht habe, dass man ihre Kinder abholen würde, und sie daher diese nicht zur Schule habe gehen lassen, stellen lediglich eine allgemein gehaltene Fortsetzung des bereits im vorangegangenen Verfahren erstatteten Vorbringens dar und sind nicht als "novum productum" zu werten.
3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl in den rechtskräftigen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Privatpersonen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl in den rechtskräftigen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Privatpersonen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.
3.5. Es sind zwischenzeitig auch keine wesentlichen - in den Personen der Beschwerdeführer liegenden - neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen. Die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführer wurde im Verfahren von der belangten Behörde in schlüssiger Form bejaht und ist dem auch in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden.
3.5.1. Die Erstbeschwerdeführerin wurde - wie bereits im Zuge des ersten Asylverfahrens - eingehenden medizinischen Untersuchungen unterzogen. Auf Grundlage dieser Untersuchungen sowie der von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen wurde eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren erstellt, worin die untersuchende Ärztin in einem ausführlichen Befund feststellt, dass die Erstbeschwerdeführerin an einer Anpassungsstörung (F.44.21.) leidet sowie dass eine längere depressive Reaktion und Spannungskopfschmerz und arzneimittelinduzierter Kopfschmerz sowie ein dissoziativer Bewältigungsstil mit psychogenen Anfällen vorliegen. Schließlich stellte die untersuchende Ärztin fest, dass die Erstbeschwerdeführerin den für Konflikte und belastende Lebensereignisse gewählten Bewältigungsstil, nämlich den dissoziativen Stil, beibehalten werde. Das bedeute, dass bei einer Überstellung mit dem Auftreten eines psychogenen Anfalls zu rechen sei, der auf Laien bedrohlich wirke, jedoch im Normalfall selbstlimitierend sei. Es werde daher weiterhin zu psychotherapeutischen Gesprächen geraten und eine Antidepressive Therapie empfohlen.
Das Bundesasylamt hat sich in seiner Entscheidung sowohl mit dem Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin als auch mit der medizinischen Versorgung in POLEN ausführlich auseinander gesetzt und vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des EGMR und des VfGH zur Recht festgestellt, dass sich aus dem festgestellten psychischen Zustand der Erstbeschwerdeführerin keine Überstellungshindernisse nach POLEN ergeben.
Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Medizinische Versorgung von Asylwerbern in POLEN grundsätzlich gewährleistet. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln, wie polnische Staatsbürger. Dem Einwand in der vorliegenden Beschwerde, dass dieser Umstand angesichts der Umstände im polnischen Gesundheitswesen wie eine Drohung anmuten würde, ist - wie schon im beschwerdebezogenen Bescheid zu Recht festgestellt - entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls im Zielland schlechter sind, als im Aufenthaltsland und allenfalls erhebliche Kosten verursachen, für die Beurteilung der Überstellungsfähigkeit nicht ausschlaggebend ist. Nach UNHCR vorliegenden Informationen wird auch in POLEN psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten.
Schließlich hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der dargestellten Judikaturlinien es EGMR zu Recht festgestellt, dass selbst eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsstellenwert ("high threshold") von Art 3 EMRK einer Überstellung nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegen stehen würde. Maßgebliche Kriterien für die Berteilung der Art. 3 EMRK Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind die Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch die Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielsstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonenden Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingten mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.Schließlich hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der dargestellten Judikaturlinien es EGMR zu Recht festgestellt, dass selbst eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsstellenwert ("high threshold") von Artikel 3, EMRK einer Überstellung nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegen stehen würde. Maßgebliche Kriterien für die Berteilung der Artikel 3, EMRK Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind die Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch die Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielsstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonenden Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingten mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.
Auch aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen sowie dem Arztbrief der XXXX vom 10.12.2009 sind keine Umstände hervorgetreten, die darauf schließen lassen würden, dass eine derartige Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin vorliegen würde, die im Falle ihrer Abschiebung zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und für die es grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten in POLEN geben würde. Alleine der Umstand, dass die Abschiebung die Gefahr eines neuerlichen dissoziativen Anfalles und damit einhergehend die Gefahr der neuerlichen Destabilisierung der psychischen Verfassung der Erstbeschwerdeführerin mit sich bringen könnte, macht diese im Hinblick auf Art. 3 EMRK noch nicht unzulässig.Auch aus den von der Erstbeschwerdeführerin vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen sowie dem Arztbrief der römisch 40 vom 10.12.2009 sind keine Umstände hervorgetreten, die darauf schließen lassen würden, dass eine derartige Erkrankung der Erstbeschwerdeführerin vorliegen würde, die im Falle ihrer Abschiebung zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würden und für die es grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten in POLEN geben würde. Alleine der Umstand, dass die Abschiebung die Gefahr eines neuerlichen dissoziativen Anfalles und damit einhergehend die Gefahr der neuerlichen Destabilisierung der psychischen Verfassung der Erstbeschwerdeführerin mit sich bringen könnte, macht diese im Hinblick auf Artikel 3, EMRK noch nicht unzulässig.
Damit ergab sich zusammenfassend auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Erstbeschwerdeführerin nach Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung der Frage des Selbsteintritts Österreichs führen könnte.
3.5.2. Auch bezüglich die weiteren Beschwerdeführer wurden keine Umstände vorgebracht, die zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung und damit einer neuen Beurteilung der Frage des Selbsteintrittes führen könnten. Alleine der Umstand, dass einige der Kinder fallweise psychologisch behandelt wurden, stellt vor dem Hintergrund der unter Punkt 3.5.1. getroffenen Feststellungen jedenfalls kein Überstellungshindernis nach POLEN dar.
4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).
4.1. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die notwendige Interessensabwägung vorgenommen hat und zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten.4.1. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die notwendige Interessensabwägung vorgenommen hat und zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten.
4.2. Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf die in ÖSTERREICH lebenden Verwandten der Erstbeschwerdeführerin (ein Neffe und eine Nichte, sowie eine Schwester ihres Gatten) wurde bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihres neuerlichen Asylverfahrens selbst angegeben, dass sie mit diesen Personen weder in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, noch von diesen finanziell unterstützt wird.4.2. Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf die in ÖSTERREICH lebenden Verwandten der Erstbeschwerdeführerin (ein Neffe und eine Nichte, sowie eine Schwester ihres Gatten) wurde bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin im Zuge ihres neuerlichen Asylverfahrens selbst angegeben, dass sie mit diesen Personen weder in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, noch von diesen finanziell unterstützt wird.
Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch den Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.
5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Ausweisung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
13.01.2010