TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/7 S9 316228-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S9 316.228-2/2009/4E

Im Namen der Republik!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, FZ. 09 08.641-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. RUDERSTALLER Judith, Asyl in Not in 1090 Wien, Währingerstraße 59/2, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.10.2009, FZ. 09 08.641-EAST Ost, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, BGBl. Nr. 1991/51, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein russischer Staatsanghöriger, reiste am 13.09.2007 mit seiner Ehefrau und vier minderjährigen Kindern illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und wurde folgenden Tag von Organen der Grenzpolizeiinspektion Hainburg niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab er in russischer Sprache an, dass er um den 10.03.2007 gemeinsam mit seiner Familie mit dem Zug über Weißrussland nach Polen gefahren sei. In Terespol seien sie angehalten und für eine Woche in das Lager Debak gebracht worden. Von dort seien sie in das Lager Linin verbracht worden.

Am 11,09.2007 hätten sie das Lager verlassen und seien gemeinsam mit einer anderen tschetschenischen Familie mit zwei Taxis zu einer Grenze gefahren. Diese hätten sie dann zu Fuß überquert. Mit dem Zug seien sie dann weiter über Zilina nach Bratislave gefahren. Von dort seien sie zu Fuß nach Österreich gegangen. Eine Nacht hätten sie im Wald verbracht.

Die Einreise in die EU sei am 12. oder 13.03.2007 erfolgt. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er im ersten Krieg gekämpft habe. Im zweiten Krieg habe er nicht mehr kämpfen wollen. Seit diesem Zeitpunkt werde er von der Kadyrov-Gruppe verfolgt. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat hab er Angst um das Leben seiner Familie.

1.2. Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass der Beschwerdeführer am 10.03.2007 in Polen einen Asylantrag gestellt hatte.

1.3. Mit Standartformular vom 17.09.2007 übermittelte das Bundesasylamt den zuständigen polnischen Behörden einen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der sieben minderjährigen Kindern gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO. Begründet wurde dieser Antrag mit gegenständlichen EURODAC-Treffern. Die Zustimmungserklärung der polnischen Behörden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer langte am 18.09.2007 beim Bundesasylamt ein. Mit Schreiben vom 19.09.2007 wurde den Beschwerdeführern gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublinkonsultationen mit Polen seit 17.09.2007 geführt wurden.1.3. Mit Standartformular vom 17.09.2007 übermittelte das Bundesasylamt den zuständigen polnischen Behörden einen Antrag auf Wiederaufnahme des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und der sieben minderjährigen Kindern gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO. Begründet wurde dieser Antrag mit gegenständlichen EURODAC-Treffern. Die Zustimmungserklärung der polnischen Behörden zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer langte am 18.09.2007 beim Bundesasylamt ein. Mit Schreiben vom 19.09.2007 wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass Dublinkonsultationen mit Polen seit 17.09.2007 geführt wurden.

1.4. Am 05.10.2007 wurde der Beschwerdeführer von XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, untersucht. In der Folge übermittelte die Ärztin eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Darin wurde festgestellt, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitsbedingte psychische Störung vorlag.1.4. Am 05.10.2007 wurde der Beschwerdeführer von römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, untersucht. In der Folge übermittelte die Ärztin eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren. Darin wurde festgestellt, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitsbedingte psychische Störung vorlag.

1.5. Am 10.10.2007 wurde der Beschwerdeführer von Organen des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen. Dabei anwesend waren ein russischer Dolmetscher sowie ein Rechtsberater. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass er gegen keine der anwesenden Personen Einwände hätte. Er würde sich psychisch und physisch in der Lage fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er habe schon immer Probleme mit den Beinen. Weiters habe er 1972 Tuberkulose gehabt. Wegen seiner Probleme in den Beinen sei er auch in POLEN behandelt worden. Er habe Injektionen erhalten, welche seine Situation in den Beinen verbessert hätten. Schließlich habe er auch Schmerzen in den Lenden wegen der Schläge, die er im ersten Krieg erhalten habe.

Auf Vorhalt der gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren, gab der Beschwerdeführer an, dass diese richtig sei und er in der Lage wäre zu reisen. In Österreich würde sich eine Schwester von ihm aufhalten. Wo sie sich befinde, wisse er nicht. Sie habe keinen Mann und sei mit ihren zwei Kindern hier. Ein volljähriger Neffe (etwa 25 Jahre alt) sei ebenfalls in Österreich; angeblich solle dieser in Haft sein. Der Beschwerdeführer habe zu diesen Verwandten keinen Kontakt.

Sie hätten in Polen im März 2007 einen Asylantrag gestellt. Die Sozialhilfe sei ihnen gestrichen worden, obwohl sie noch keinen Bescheid erhalten hätten. Sie hätten sich immer im Lager Linin aufgehalten. Am 21.08.2007 seien sie nach Krakov gefahren. Als sie nach drei Tagen zurückgekommen seien, waren die Schlösser ausgewechselt worden. Auf die Frage, ob man ihnen gestattet habe, das Lager für drei Tage zu verlassen, antwortete der Beschwerdeführer, dass das alle so machen würden. Dass was mit ihnen passiert sei, sei vorher noch nicht passiert. Sie hätten vorher aber keine Genehmigung eingeholt.

Gleich als sie zurückgekommen seien, sei er in das Lager Dembak gefahren. Man habe ihn aber nicht zum Direktor vorgelassen. Man habe ihm mitgeteilt, dass sie dass Lager verlassen sollten. Die Kinder seien auch nicht zum Schulbesuch zugelassen worden. Auf die Frage wovon sie ab dem 21.08.2007 gelebt hätten, gab der Beschwerdeführer an, dass ihnen andere Leute geholfen hätten. Bis zum 21.08.2007 seien sie gut versorgt worden.

Auf Vorhalt, dass POLEN nunmehr die Zustimmung für die Übernahme der Beschwerdeführer erteilt habe, gab er an, dass sich dort niemand für sein Schicksal interessiert habe und die Kinder nicht zur Schule zugelassen worden seien. Er gehe wegen seiner Kinder nicht zurück.

1.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, Zl. 07 08.489-EAST Ost und Folgende, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 für zulässig erklärt.1.6. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 19.11.2007, Zl. 07 08.489-EAST Ost und Folgende, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und Polen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO für zuständig erklärt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführer nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 für zulässig erklärt.

1.7. Gegen diese Bescheide brachten die Beschwerdeführer fristgerecht Berufungen ein und verwiesen dabei im Wesentlichen auf ihr bisheriges Vorbringen. Darüber hinaus liege entgegen den erstinstanzlichen Ausführungen bei der Gattin des Bewschwerdeführers eine belastungsabhängige psychische Störung vor und es sei die Situation für tschetschenische Flüchtlinge in Polen generell als unzureichend zu bezeichnen.

1.8. Mit Bescheiden vom 21.12.2007, GZ. 316.228-1/4E-V/15/07 und Folgende, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Beschwerdeführer von 05.12.2007 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.11.2007 gemäß den §§ 5, 10 Asylgesetz 2005 ab.1.8. Mit Bescheiden vom 21.12.2007, GZ. 316.228-1/4E-V/15/07 und Folgende, wies der unabhängige Bundesasylsenat die Berufungen der Beschwerdeführer von 05.12.2007 gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 19.11.2007 gemäß den Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005 ab.

1.9. Mit Schreiben vom 07.04.2008 brachten die Beschwerdeführer über ihren rechtlichen Vertreter gegen die Bescheide des unabhängigen Bundesasylsenates Beschwerden beim Verwaltungsgerichtshof ein.

1.10. Mit Beschluss vom 10.04.2008 gab der Verwaltungsgerichtshof den Anträgen der Beschwerdeführer auf aufschiebende Wirkung statt und stellte fest, dass den Beschwerdeführern die Rechtsstellung als Asylwerber zukomme, wobei damit im Besonderen jede Zurück- oder Abschiebung der Antragsstellenden Parteien aus Österreich für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unzulässig sei. Mit Beschluss vom 28.05.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung der gegenständlichen Beschwerden ab. Dieser Beschluss wurde dem Beschwerdeführervertreter am 13.07.2009 zugestellt.

2.1. Am 20.07.2009 stellten die Beschwerdeführer vor einem Organ des Bundesasylamtes einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer gab dabei an, dass sie sich seit 13.09.2007 in Österreich aufhalten würden. Sie hätten seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres Vorverfahrens Österreich nicht verlassen. Sie könnten nicht nach POLEN zurück, weil sich dort die russischen Behörden aufhalten und frei bewegen würden.

2.2. Mit Schreiben vom 24.07.2009 teilte das Bundesasylamt gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 mit, das beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege. Die gegenständliche Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2009 nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom 31.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus mitgeteilt, dass mit POLEN seit 17.09.2007 Dublin-Konsultationen geführt würden.2.2. Mit Schreiben vom 24.07.2009 teilte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mit, das beabsichtigt sei, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, weil eine entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege. Die gegenständliche Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am 24.07.2009 nachweislich zugestellt. Mit Schreiben vom 31.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer darüber hinaus mitgeteilt, dass mit POLEN seit 17.09.2007 Dublin-Konsultationen geführt würden.

2.3. Am 18.08.2009 erschien der Beschwerdeführer bei XXXX, Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, zu einer weiteren Untersuchung. In der daraufhin erstellten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren kam die untersuchende Ärztin zu dem Schluss, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen Krankheitssymptome vorliegen würden.2.3. Am 18.08.2009 erschien der Beschwerdeführer bei römisch 40 , Ärztin für Allgemeinmedizin und psychotherapeutische Medizin, zu einer weiteren Untersuchung. In der daraufhin erstellten gutachtlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren kam die untersuchende Ärztin zu dem Schluss, dass aus aktueller Sicht keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung und auch keine sonstigen Krankheitssymptome vorliegen würden.

2.4. Am 03.09.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Organ des Bundesasylamtes in Anwesenheit einer Rechtsberaterin und einer Dolmetscherin niederschriftlich einvernommen.

Er gab dabei an, dass sie von Mag. RUDERSTALLER, Asyl in Not, vertreten würden. Er habe die Rechtsberatung in Anspruch genommen und sei mit dem Rechtsberater und der Dolmetscherin einverstanden. Auf Vorhalt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Internationalen Schutz zurückzuweisen, gab der Beschwerdeführer an, dass POLEN für seine Familie nicht ungefährlich sei. Sie hätten dort sechs Monate gelebt. Ihre Kinder hätten sie aus dem Lager nicht hinausgehen lassen. Sie seien angerufen und bedroht worden. Sie hätten dies dem Wachpersonal erzählt. Die hätten jedoch gesagt, sie sollten sich keine Sorgen machen, dies wäre kein Problem. Der Beschwerdeführer wisse nicht, von wem sie bedroht worden seien. Sie hätten gefragt, welches Kind sie am liebsten hätten. Sie würden sie finden. Seine Frau sei deswegen unter Stress gestanden und habe die Kinder nirgends hingehen lassen. Dann hätten sie beschlossen POLEN zu verlassen.

Seine Schwester lebe seit zwei oder drei Jahren in Österreich. Er würde sie einmal im Monat sehen. Er lebe nicht mit ihr zusammen sondern in einem anderen Bundesland. Seine Schwester helfe ihnen manchmal mit den Kindern.

2.5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.10.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinen neuen Sachverhalt im Hinblick auf die Zuständigkeit POLENS für ihr Asylverfahren darstellen würde. Es könne vom Bundesasylamt insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 06.10.2009 und ihrer Rechtsvertreterin am 08.10.2009 nachweislich zugestellt.2.5. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 06.10.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen. Beweiswürdigend hielt die Behörde fest, dass der vorgebrachte Sachverhalt keinen neuen Sachverhalt im Hinblick auf die Zuständigkeit POLENS für ihr Asylverfahren darstellen würde. Es könne vom Bundesasylamt insgesamt kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden. Der Bescheid wurde den Beschwerdeführern am 06.10.2009 und ihrer Rechtsvertreterin am 08.10.2009 nachweislich zugestellt.

2.6. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtliche Vertreterin rechtzeitig Beschwerde ein. In dem am 22.10.2009 einlangenden Beschwerdeschreiben wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die Bescheide zu beheben und die Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Polen für unzulässig zu erklären, in eventu der Beschwerde gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz stattzugeben und zu beheben und schließlich die Beschwerdeführer zum inhaltlichen Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer liege keine entschiedene Sache vor. Die belangte Behörde behaupte, dass aufgrund des psychischen Zustandes der Gattin des Beschwerdeführers keine Hindernisse für eine Überstellung nach Polen vorliegen würden. Dies sei aber nicht richtig, weil sie an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen Störung leide. Diese sei im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine schwere psychische Störung. Darüber hinaus verweist die Beschwerde auf den Befund von XXXX, welcher abschließend festgestellt habe, dass die Gattin des Beschwerdeführers retraumatisierungsanfällig sei und bei einer Ignoranz ihrer besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit einem erneuten Aufflammen ihrer Suizidalität ausgesetzt wäre. Es wäre daher im Falle ihrer Abschiebung mit schwersten gesundheitlichen Folgen bis zum Suizid zu rechnen.2.6. Gegen diesen Bescheid brachten die Beschwerdeführer über ihre rechtliche Vertreterin rechtzeitig Beschwerde ein. In dem am 22.10.2009 einlangenden Beschwerdeschreiben wird beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchzuführen, die Bescheide zu beheben und die Zurückweisung bzw. Abschiebung nach Polen für unzulässig zu erklären, in eventu der Beschwerde gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz stattzugeben und zu beheben und schließlich die Beschwerdeführer zum inhaltlichen Asylverfahren in Österreich zuzulassen. Nach Ansicht der Beschwerdeführer liege keine entschiedene Sache vor. Die belangte Behörde behaupte, dass aufgrund des psychischen Zustandes der Gattin des Beschwerdeführers keine Hindernisse für eine Überstellung nach Polen vorliegen würden. Dies sei aber nicht richtig, weil sie an einer belastungsabhängigen, krankheitswertigen Störung leide. Diese sei im Gegensatz zur Ansicht der belangten Behörde eine schwere psychische Störung. Darüber hinaus verweist die Beschwerde auf den Befund von römisch 40 , welcher abschließend festgestellt habe, dass die Gattin des Beschwerdeführers retraumatisierungsanfällig sei und bei einer Ignoranz ihrer besonderen Schutz- und Schonungsbedürftigkeit einem erneuten Aufflammen ihrer Suizidalität ausgesetzt wäre. Es wäre daher im Falle ihrer Abschiebung mit schwersten gesundheitlichen Folgen bis zum Suizid zu rechnen.

Hinzu würden ihre körperlichen Leiden kommen. Die belangte Behörde behaupte zu Unrecht, dass in Polen ihre weitere medizinische Behandlung sichergestellt sei. Wenn die belangte Behörde behaupte, dass Asylwerber in Polen jene medizinische Versorgung zustehe, wie sie auch allen polnischen Bürgern zustehe, so mute das angesichts der notorischen Zustände in Polen eher als schwere Drohung an. Das polnische Gesundheitssystem sei auch für polnische Staatsbürger kritisch. Zum Beweis dafür wird auf diverse Medienberichte über bestehende finanzielle und personelle Mängel im polnischen Gesundheitswesen verwiesen. Es könne daher in Polen nicht mit einer entsprechenden Fortsetzung der für die Gattin des Beschwerdeführers unerlässlichen Behandlung gerechnet werden.

Schließlich verstoße der beschwerdegegenständliche Bescheid gegen Art. 8 EMRK, weil die öffentlichen Interessen an einer Abschiebung der Beschwerdeführer zur Einhaltung der Dublin II-VO deren private Interessen am Verbleib und der Behandlung in Österreich nicht überwiegen würden.Schließlich verstoße der beschwerdegegenständliche Bescheid gegen Artikel 8, EMRK, weil die öffentlichen Interessen an einer Abschiebung der Beschwerdeführer zur Einhaltung der Dublin II-VO deren private Interessen am Verbleib und der Behandlung in Österreich nicht überwiegen würden.

Die Beschwerden wurden dem Asylgerichtshof am 29.10.2009 vorgelegt.

2.7. Mit E-Mail vom 23.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 17.11.2009 betreffend das Storno der für den 18.11.2009 geplanten Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN und teilte mit, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers seit dem 16.11.2009 in der XXXX in stationärer Pflege befinde und der Entlassungszeitpunkt nicht absehbar sei.2.7. Mit E-Mail vom 23.11.2009 übermittelte das Bundesasylamt den Bericht der Bezirkshauptmannschaft Knittelfeld vom 17.11.2009 betreffend das Storno der für den 18.11.2009 geplanten Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN und teilte mit, dass sich die Gattin des Beschwerdeführers seit dem 16.11.2009 in der römisch 40 in stationärer Pflege befinde und der Entlassungszeitpunkt nicht absehbar sei.

2.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009 wurde deshalb den gegenständlichen Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.2.8. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 25.11.2009 wurde deshalb den gegenständlichen Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

2.9. Dem Arztbrief der XXXX vom 10.12.2009 ist zu entnehmen, dass sich die Gattin des Beschwerdführers vom 16.11.2009 bis 11.12.2009 in stationärem Aufenthalt befunden hat und dabei folgende Diagnosen gestellt wurden: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose, F32.8 Somatisierte Depression, F44.2 Dissoziativer Stupur, J32.0 Sinusitus maxillaris dext., rechts V.a. KHK, D25.9 Uterus Myomatosus, H30.8 Chorioretinitis und Retinochorioditis."2.9. Dem Arztbrief der römisch 40 vom 10.12.2009 ist zu entnehmen, dass sich die Gattin des Beschwerdführers vom 16.11.2009 bis 11.12.2009 in stationärem Aufenthalt befunden hat und dabei folgende Diagnosen gestellt wurden: F43.1 Posttraumatische Belastungsstörung, Traumatische Neurose, F32.8 Somatisierte Depression, F44.2 Dissoziativer Stupur, J32.0 Sinusitus maxillaris dext., rechts römisch fünf.a. KHK, D25.9 Uterus Myomatosus, H30.8 Chorioretinitis und Retinochorioditis."

2.10. Mit Erkenntnis Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen.2.10. Mit Erkenntnis Asylgerichtshofes vom heutigen Tag wurden die Beschwerden der Gattin und der Kinder des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF. BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang.

2.1. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, sofern eine erfolgte Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens noch offen ist.

Unstrittig ist im gegenständlichen Fall, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführer nicht durch eine tatsächliche Überstellung konsumiert wurde. Die Beschwerdeführer brachten darüber hinaus selbst vor, dass sie seit ihrer Einreise im September 2007 Österreich nicht mehr verlassen hätten.

2.2. Die in Art. 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.2.2. Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.

Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:

2.2.1. Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.2.2.1. Nach Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."

2.2.2. Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführer langte am 18.09.2007 beim Bundesasylamt ein. Die für den 07.01.2008 geplante Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen musste jedoch am 04.01.2008 abgesagt werden, da einzelne Beschwerdeführer untergetaucht waren. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt diesen Umstand den zuständigen polnischen Behörden mit und stellte fest, dass sich dadurch die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß den Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO auf 18 Monate verlängert hatte.2.2.2. Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführer langte am 18.09.2007 beim Bundesasylamt ein. Die für den 07.01.2008 geplante Überstellung der Beschwerdeführer nach Polen musste jedoch am 04.01.2008 abgesagt werden, da einzelne Beschwerdeführer untergetaucht waren. Mit Schreiben vom selben Tag teilte das Bundesasylamt diesen Umstand den zuständigen polnischen Behörden mit und stellte fest, dass sich dadurch die sechsmonatige Überstellungsfrist gemäß den Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO auf 18 Monate verlängert hatte.

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.04.2008 war den gegen die Entscheidungen des Unabhängigen Bundesasylsenates eingebrachten Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Mit Zustellung dieses Beschlusses wurde der Lauf der bis zu diesem Zeitpunkt noch offenen Überstellungsfrist unterbrochen.

Mit Beschluss vom 28.05.2009 lehnte der Verwaltungsgerichthof schließlich die Behandlung der gegenständlichen Beschwerden ab. Da es sich dabei um die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO handelt, dem aufschiebende Wirkung zugekommen war, begann mit der Zustellung dieses Beschlusses am 13.07.2009 die sechsmonatige Überstellungsfrist neuerlich zu laufen.Mit Beschluss vom 28.05.2009 lehnte der Verwaltungsgerichthof schließlich die Behandlung der gegenständlichen Beschwerden ab. Da es sich dabei um die Entscheidung über einen Rechtsbehelf gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO handelt, dem aufschiebende Wirkung zugekommen war, begann mit der Zustellung dieses Beschlusses am 13.07.2009 die sechsmonatige Überstellungsfrist neuerlich zu laufen.

Der Asylgerichtshof hat schließlich mit Beschluss vom 25.11.2009 den nun gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit wurde der Lauf der zu diesem Zeitpunkt offenen Überstellungsfrist wieder unterbrochen und wird mit Entscheidung des Asylgerichthofes neuerlich zu laufen beginnen.

3.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).3.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.09.1994, 94/08/0183; 30.05.1995, 93/08/0207; 09.09.1999, 97/21/0913; 07.06.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 27.09.2000, 98/12/0057; 25.04.2002, 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen BerufungsverfahrensBei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens

s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11.1993, 91/04/0205; 26.04.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.02.1991, 90/09/0162;

10.06.1991, 89/10/0078; 04.08.1992, 88/12/0169; 18.03.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, 1202/58;

03.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:3.2. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl: 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG 2005 gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

3.3. Im zweiten Asylverfahren gab der Beschwerdeführer an, dass POLEN für seine Familie nicht ungefährlich sei. Sie hätten dort sechs Monate gelebt. Ihre Kinder hätten sie aus dem Lager nicht hinausgehen lassen. Sie seien angerufen und bedroht worden. Sie hätten dies dem Wachpersonal erzählt. Die hätten jedoch gesagt, sie sollten sich keine Sorgen machen, dies wäre kein Problem. Der Beschwerdeführer wisse nicht, von wem sie bedroht worden seien. Sie hätten gefragt, welches Kind sie am liebsten hätten. Sie würden sie finden. Seine Frau sei deswegen unter Stress gestanden und habe die Kinder nirgends hingehen lassen. Dann hätten sie beschlossen POLEN zu verlassen.

Im vorliegenden Fall steht allerdings der Behandlung des zweiten Antrages auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen. Denn seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens (mit den Bescheiden des unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.12.2007 und schließlich dem Beschluss des Verwaltungsgerichthofes vom 28.05.2009, womit die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerden abgelehnt wurde) trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das Vorbringen der Beschwerdeführer zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen (Bedrohungssituation durch Privatpersonen, welche sie in Polen angerufen und bedroht hätten) wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren berücksichtigt und entsprechend gewürdigt.

Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Art. 3 EMRK oder in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint.Dabei wurde die Schutzfähigkeit und -willigkeit der polnischen Behörden festgestellt und ein unzulässiger Eingriff in Artikel 3, EMRK oder in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben verneint.

Bereits im Erstverfahren führte der Beschwerdeführer aus, dass sie in POLEN Angst gehabt hätten, dass die Personen, die ihn in der Heimat suchen würden, auch nach POLEN kommen könnten. Sie hätten Anrufe aus Tschetschenien erhalten. Wer sie in POLEN angerufen habe, wüssten sie nicht.

Die weiteren Angaben des Beschwerdeführers, nämlich dass man im Zuge dieser Anrufe seine Kinder bedroht habe und seine Frau sie daher nicht zur Schule habe gehen lassen, stellen lediglich eine allgemein gehaltene Fortsetzung des bereits im vorangegangenen Verfahren erstatteten Vorbringens dar und sind nicht als "novum productum" zu werten.

3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl in den rechtskräftigen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Privatpersonen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.3.4. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführer unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass sowohl in den rechtskräftigen Vorverfahren als auch in den nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes umfassende Feststellungen zur Lage von Asylwerbern in POLEN den jeweiligen Entscheidungen zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach POLEN überstellter Asylwerber davon betroffen wäre; insbesondere ist nach wie vor nicht bekannt, dass die polnischen Behörden systematisch mit Privatpersonen kollaborieren würden. Auch das wurde bereits im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ausführlich festgestellt.

3.5. Es sind zwischenzeitig auch keine wesentlichen - in der Person des Beschwerdeführers liegende - neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen. Die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers wurde im Verfahren von der belangten Behörde in schlüssiger Form bejaht und ist dem auch in der Beschwerde nichts Entscheidendes entgegengesetzt worden.

Das Bundesasylamt hat sich in seiner Entscheidung sowohl mit dem Gesundheitszustand des Beschwerdeführes als auch mit der medizinischen Versorgung in POLEN ausführlich auseinander gesetzt und vor dem Hintergrund der diesbezüglichen Judikatur des EGMR und des VfGH zur Recht festgestellt, dass sich aus dem festgestellten gesundheitlichen Zustand des Erstbeschwerdeführers keine Überstellungshindernisse nach POLEN ergeben.

Wie sich aus den Länderfeststellungen ergibt, ist die Medizinische Versorgung von Asylwerbern in POLEN grundsätzlich gewährleistet. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln, wie polnische Staatsbürger. Dem Einwand in der vorliegenden Beschwerde, dass dieser Umstand angesichts der Umstände im polnischen Gesundheitswesen wie eine Drohung anmuten würde, ist - wie schon im beschwerdebezogenen Bescheid zu Recht festgestellt - entgegenzuhalten, dass der Umstand, dass die medizinischen Behandlungsmöglichkeiten allenfalls im Zielland schlechter sind, als im Aufenthaltsland und allenfalls erhebliche Kosten verursachen, für die Beurteilung der Überstellungsfähigkeit nicht ausschlaggebend ist. Nach UNHCR vorliegenden Informationen wird auch in POLEN psychologische Unterstützung in allen Aufnahmeeinrichtungen für Asylsuchende im Wochenrhythmus angeboten.

Schließlich hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der dargestellten Judikaturlinien es EGMR zu Recht festgestellt, dass selbst eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsstellenwert ("high threshold") von Art 3 EMRK einer Überstellung nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegen stehen würde. Maßgebliche Kriterien für die Berteilung der Art. 3 EMRK Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind die Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch die Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielsstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonenden Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingten mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.Schließlich hat das Bundesasylamt in diesem Zusammenhang auf der Grundlage der dargestellten Judikaturlinien es EGMR zu Recht festgestellt, dass selbst eine Traumatisierung gemessen am hohen Eingriffsstellenwert ("high threshold") von Artikel 3, EMRK einer Überstellung nicht einmal im Falle einer akuten Suizidalität entgegen stehen würde. Maßgebliche Kriterien für die Berteilung der Artikel 3, EMRK Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind die Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch die Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielsstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien im Hinblick auf eine möglichst schonenden Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustandes außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingten mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig zu machen.

3.5.1. Auch aus den von der Gattin des Beschwerdeführers vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen sowie dem Arztbrief der XXXX vom 10.12.2009 sind keine Umstände hervorgetreten, die darauf schließen lassen würden, dass bei ihr eine derartige Erkrankung vorliegen würde, die im Falle ihrer Abschiebung zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würde und für die es grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten in POLEN geben würde. Alleine der Umstand, dass die Abschiebung die Gefahr eines neuerlichen dissoziativen Anfalles und damit einhergehend die Gefahr der neuerlichen Destabilisierung der psychischen Verfassung der Erstbeschwerdeführerin mit sich bringen könnte, macht diese im Hinblick auf Art. 3 EMRK noch nicht unzulässig.3.5.1. Auch aus den von der Gattin des Beschwerdeführers vorgelegten weiteren medizinischen Unterlagen sowie dem Arztbrief der römisch 40 vom 10.12.2009 sind keine Umstände hervorgetreten, die darauf schließen lassen würden, dass bei ihr eine derartige Erkrankung vorliegen würde, die im Falle ihrer Abschiebung zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen würde und für die es grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten in POLEN geben würde. Alleine der Umstand, dass die Abschiebung die Gefahr eines neuerlichen dissoziativen Anfalles und damit einhergehend die Gefahr der neuerlichen Destabilisierung der psychischen Verfassung der Erstbeschwerdeführerin mit sich bringen könnte, macht diese im Hinblick auf Artikel 3, EMRK noch nicht unzulässig.

Damit ergab sich zusammenfassend auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Gattin des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung der Frage des Selbsteintritts Österreichs führen könnte. Dementsprechend wurde auch die Beschwerde der Gattin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.Damit ergab sich zusammenfassend auch im Hinblick auf den Gesundheitszustand der Gattin des Beschwerdeführers nach Rechtskraft der Entscheidung des ersten Asylverfahrens keine maßgebliche Sachverhaltsänderung, die zu einer anderen Beurteilung der Frage des Selbsteintritts Österreichs führen könnte. Dementsprechend wurde auch die Beschwerde der Gattin mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

3.5.2. Auch bezüglich die Kinder des Beschwerdeführers wurden keine Umstände vorgebracht, die zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung und damit einer neuen Beurteilung der Frage des Selbsteintrittes führen könnten. Dementsprechend wurden deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß § 68 Abs. 1 AVG abgewiesen.3.5.2. Auch bezüglich die Kinder des Beschwerdeführers wurden keine Umstände vorgebracht, die zu einer maßgeblichen Sachverhaltsänderung und damit einer neuen Beurteilung der Frage des Selbsteintrittes führen könnten. Dementsprechend wurden deren Beschwerden mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG abgewiesen.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005).

4.1. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die notwendige Interessensabwägung vorgenommen hat und zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Art. 8 EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten.4.1. Es ist festzuhalten, dass die belangte Behörde die notwendige Interessensabwägung vorgenommen hat und zum richtigen Ergebnis gelangt ist, dass eine gemeinsame Ausweisung der Beschwerdeführer keine Verletzung des durch Artikel 8, EMRK garantierten Rechtes auf Privat- und Familienlebens darstellt. Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten.

4.2. Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf die in ÖSTERREICH lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (eine Schwester sowie ein volljähriger Neffe) wurde bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Art. 8 EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zuge ihres neuerlichen Asylverfahrens selbst angegeben, dass er mit diesen Personen weder in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, noch von diesen finanziell unterstützt wird.4.2. Im Zuge der Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung im Hinblick auf die in ÖSTERREICH lebenden Verwandten des Beschwerdeführers (eine Schwester sowie ein volljähriger Neffe) wurde bereits im Vorverfahren das Vorliegen eines ungerechtfertigten Eingriffes in das durch Artikel 8, EMRK gewährleistete Recht auf Familien- und Privatleben verneint. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer im Zuge ihres neuerlichen Asylverfahrens selbst angegeben, dass er mit diesen Personen weder in einem gemeinsamen Haushalt wohnt, noch von diesen finanziell unterstützt wird.

Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verwaltungsverfahren eine Voraussetzung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegt, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisungen als unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.), sowie auch keine Anhaltspunkte für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisungen vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch der Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

13.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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