TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/11 S9 404042-1/2009

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Veröffentlicht am 11.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs4
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S9 404.042-1/2009/8E

S9 404.043-1/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. DRAGONI als Einzelrichter über die Beschwerden

1. der XXXX,1. der römisch 40 ,

2. des XXXX,2. des römisch 40 ,

alle StA. Russische Föderation, 2. gesetzlich vertreten durch XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.01.2009, FZ. 08 12.340-EAST West und 08 12.341-EAST West, zu Recht erkannt:alle StA. Russische Föderation, 2. gesetzlich vertreten durch römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 08.01.2009, FZ. 08 12.340-EAST West und 08 12.341-EAST West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBL. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Erstbeschwerdeführerin, eine russische Staatsangehörige, reiste am 08.12.2008 gemeinsam mit ihrem minderjährigen Sohn (Zweitbeschwerdeführer) in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am nächsten Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

2. Die Erstbeschwerdeführerin wurde am nächsten Tag durch Organe der Polizeiinspektion St. Georgen im Attergau zu ihren Anträgen niederschriftlich erstbefragt. Dabei gab sie in Anwesenheit eines Dolmetschers in russischer Sprache an, dass sich ihr Ehemann bereits in Österreich aufhalten würde. Sie hätten ihre Reisebewegungen am 21.11.2008 mit dem Zug von Grosny aus begonnen und seien legal mit ihren Reisepässen nach POLEN gereist. Ende November seien sie dann nach POLEN gekommen. Ihre Einreise in die EU sei vermutlich am 24.11.2008 erfolgt. In POLEN hätten sie sich in einer Privatunterkunft aufgehalten. Die Reise habe sie selbst organisiert.

Sie habe ihr Land verlassen, weil ihr Mann im Herbst 2005, glaublich im Oktober oder November, von unbekannten Männern mitgenommen, geschlagen und festgehalten worden war. Sie hätten ihn freikaufen müssen. Seitdem habe er sich versteckt gehalten. Die Polizei hätte ihn dann gesucht und sei zu ihnen nach Hause gekommen. Ihr Mann sei aber auf der Flucht gewesen. Er habe daraufhin seine Heimat verlassen. Die Erstbeschwerdeführerin und ihr Sohn seien belästigt und verfolgt worden, weil man ihren Mann gesucht habe. Darum habe sie mit ihrem Sohn schließlich auch Tschetschenien verlassen.

Am 24.11.2008 habe sie in POLEN einen Asylantrag gestellt. Aufgehalten habe sie sich in dieser Zeit bei Bekannten außerhalb von Warschau. Vor vier bis fünf Tagen seien sie mit dem Zug aus POLEN ausgereist und nach Wien gefahren. POLEN sei für sie gefährlich, weil es nicht weit von Russland entfernt sei. Sie wolle hier bleiben. Bei einer Rückkehr in ihre Heimat hätte sie ständig Angst, verhaftet zu werden. Es sei sehr gefährlich. Leute würden dort in der Nacht verschwinden. Sie würden einfach mitgenommen werden.

3. Eine EURODAC-Abfrage vom selben Tag ergab, dass die Beschwerdeführer bereits am 24.11.2008 in POLEN einen Asylantrag gestellt hatten.

4. Am 11.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der EURODAC-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3 AsylG 2005 vom 11.12.2008 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielten die Beschwerdeführer nachweislich am 15.12.2008. Mit dem am 15.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben vom 11.12.2008, bestätigten die polnischen Behörden die Zuständigkeit POLENS für die beiden Beschwerdeführer gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO.4. Am 11.12.2008 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der EURODAC-Treffer Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 28.02.2003 (Dublin II-VO) an die zuständige Behörde POLENS, welche am selben Tag elektronisch übermittelt wurden. Die entsprechenden Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 vom 11.12.2008 über die Absicht, ihre Anträge auf internationalen Schutz zurückzuweisen, sowie über die Führung von Konsultationen mit POLEN, erhielten die Beschwerdeführer nachweislich am 15.12.2008. Mit dem am 15.12.2008 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben vom 11.12.2008, bestätigten die polnischen Behörden die Zuständigkeit POLENS für die beiden Beschwerdeführer gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.

5. Am 18.12.2008 wurde die Erstbeschwerdeführerin von einem Organ des Bundesasylamtes zu ihrem Antrag niederschriftlich einvernommen. Dabei waren ein Dolmetscher für die russische Sprache sowie eine Rechtsberaterin anwesend.

Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei in russischer Sprache an, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen würde. Ihre Muttersprache sei zwar Tschetschenisch, aber sie habe keinerlei Einwende dagegen, wenn diese Einvernahme in der russischen Sprache geführt werde. Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Auf die Frage, ob sie an irgendwelchen Krankheiten leiden oder Medikamente benötigen würde, gab sie an, dass sie bei einem Psychologen gewesen sei. Alle Krankheiten würden von ihren Nerven kommen. Sie leide an Migräne und an einem zu hohen inneren Schädeldruck. Sie habe auch eine "Handrose". Das sei eine Krankheit, die die Wirbelsäule betreffen würde. Weiters habe sie auch gynäkologische Probleme. Derzeit würde sie Beruhigungsmittel einnehmen, sowie Medikamente gegen die Kopfschmerzen. Sie sei bei einem Arzt in XXXX gewesen.Die Erstbeschwerdeführerin gab dabei in russischer Sprache an, dass sie den Dolmetscher einwandfrei verstehen würde. Ihre Muttersprache sei zwar Tschetschenisch, aber sie habe keinerlei Einwende dagegen, wenn diese Einvernahme in der russischen Sprache geführt werde. Sie fühle sich körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Auf die Frage, ob sie an irgendwelchen Krankheiten leiden oder Medikamente benötigen würde, gab sie an, dass sie bei einem Psychologen gewesen sei. Alle Krankheiten würden von ihren Nerven kommen. Sie leide an Migräne und an einem zu hohen inneren Schädeldruck. Sie habe auch eine "Handrose". Das sei eine Krankheit, die die Wirbelsäule betreffen würde. Weiters habe sie auch gynäkologische Probleme. Derzeit würde sie Beruhigungsmittel einnehmen, sowie Medikamente gegen die Kopfschmerzen. Sie sei bei einem Arzt in römisch 40 gewesen.

Sie sei die Mutter und gesetzliche Vertreterin des Zweitbeschwerdeführers. Alle Angaben würden auch für ihr Kind gelten. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Er sei lediglich hier, weil sie hier sei. Ihr Sohn leide an einer schweren Form der Psoriasis. Das sei eine Hautkrankheit. Bei der Erstbefragung habe sie die Wahrheit gesagt. Es könnte aber sein, dass sie sich bei einem Datum oder einem Vornamen geirrt habe. Bisher hätten sie nur in POLEN um Asyl angesucht. Ihr Mann habe dagegen bereits in ÖSTERREICH um Asyl angesucht. In POLEN seien sie nur erkennungsdienstlich behandelt und kurz erstbefragt worden. Sie habe noch keine Entscheidung bekommen. Sie habe in POLEN nicht in einem Lager, sondern bei Bekannten gewohnt. Ihr Mann sei in ÖSTERREICH "aufschiebende Wirkung" zuerkannt worden. Darüber hinaus würde die Schwester ihres Mannes hier leben. Sie würde in Linz wohnen und habe Kontakt zur Erstbeschwerdeführerin. Sie würde von ihrer Schwägerin unterstützt. Diese sei wie eine Schwester zu ihr. Auf die Frage, wie sie von der Schwester ihres Mannes unterstützt werde, gab sie an, dass diese ihren Sohn abgeholt habe, weil sie ihn ins Krankenhaus bringen wollte. Die Erstbeschwerdeführerin habe sie nicht besuchen können, weil die Schwester ihres Mannes von 08:00 bis 20:00 Uhr arbeiten würde. Sie habe ihr jedoch bereits Lebensmittel über andere Personen zukommen lassen. Auf die Frage, ob es noch weitere Unterstützungshandlungen von der Schwester ihres Mannes geben würde, antwortete die Erstbeschwerdeführerin: "Nein, bis jetzt nicht mehr."

Die Schwester ihres Mannes arbeite in einem Krankenhaus. Sie spüle dort das Geschirr ab. Sonst gebe es in ÖSTERREICH keine Personen, zu denen die Erstbeschwerdeführerin ein besonders enges Verhältnis habe. Sie habe zwar Bekannte hier, von welchem sie aber nicht unterstützt werde.

Sie habe am 21. oder 22.11.2008 mit ihrem Sohn Grosny verlassen. Sie seien mit dem Zug über Moskau nach Brest und anschließend mit der Regionalbahn nach Terespol gereist. Sie seien dann etwa zwei Wochen lang in POLEN gewesen. An einem Abend seien sie dann mit dem Zug nach Wien gefahren. Sie hätten sich ein Taxi nach Linz genommen und die Schwester ihres Ehemannes habe sie dort abgeholt und ihnen eine Fahrkarte nach St. Georgen gekauft.

Die Erstbeschwerdeführerin stelle den Antrag auf internationalen Schutz, weil auch ihr Mann hier sei. In ÖSTERREICH fühle sie sich sicher und wolle auch hier leben. Auf Rückfrage, ob sie in ÖSTERREICH nur einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, weil ihr Mann hier sei, antwortete die Beschwerdeführerin:

"Ja, weil mein Mann hier ist. Ich bin zu ihm hierher gekommen." Es gäbe für sie betreffend keine weiteren Gründe. Ihr Mann habe zu Hause Probleme gehabt. Sie selbst sei weder gefoltert noch mitgenommen worden. Aber das Ganze sei ihr schon an die Nerven gegangen. Aufgrund der Probleme, welche ihr Mann gehabt habe, sei auch sie nervlich krank. Wenn sie in ihr Herkunftsstaat zurückkehren müsste, mache sie sich Sorgen um ihren Sohn. Vielleicht würden diese Leute dann auch zu ihr kommen. Sie könnte ebenfalls befragt werden, wo ihr Mann sei. Sie wisse aber, dass dieser nichts angestellt habe. Ihr Mann könne nicht zu Hause leben, bis sich die Lage normalisiert habe.

Auf Vorhalt, das POLEN der Wiederaufnahme der Beschwerdeführer bereits zugestimmt habe, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass ihr Mann nicht in POLEN leben könne. Sie sei seine gesetzliche Ehefrau und möchte natürlich mit ihm zusammenleben. Es habe in POLEN keine konkreten, sie betreffenden Vorfälle gegeben. Sie habe in POLEN nicht in einer staatlichen Einrichtung gelebt, weil sie so schnell wie möglich zu ihrem Mann gewollt habe. Auf die Frage, ob es auch Gründe geben würde, die sie an einer Rückkehr nach POLEN hindern würde, wenn auch ihr Ehemann mit ihr zusammen nach POLEN reisen würde, gab sie an, dass sie nicht wisse, wie sie diese Frage beantworten solle. Sie wisse nicht, ob ihr Mann nicht in POLEN Probleme hätte. Weiters stellte sie die Frage, ob sie nicht hier bleiben könne. Sie würde gerne hier bleiben und mit ihrem Mann wie eine normale Familie leben.

6. Dem Verwaltungsakt liegt eine medizinische Bestätigung des Landeskrankenhauses Vöcklabruck, über eine Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin am 10.12.2008 bei, worin als Diagnose "chronisch rezidiver Kopfschmerz" aufscheint.

7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.01.2009, FZ.: 08 12.340-EAST-West und 08 12.341-EAST-West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 zulässig sei.7. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheiden des Bundesasylamtes vom 08.01.2009, FZ.: 08 12.340-EAST-West und 08 12.341-EAST-West, wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO POLEN zuständig sei. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen und festgestellt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 zulässig sei.

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur allgemeinen wie auch zur medizinischen Versorgung. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer stellt das Bundesasylamt fest, dass auch der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, welcher jedoch gemäß § 5 Asylgesetz 2005 zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen wurde.Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu POLEN, insbesondere zum polnischen Asylwesen und zur allgemeinen wie auch zur medizinischen Versorgung. Zum Privat- und Familienleben der Beschwerdeführer stellt das Bundesasylamt fest, dass auch der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz eingebracht habe, welcher jedoch gemäß Paragraph 5, Asylgesetz 2005 zurückgewiesen wurde und der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen wurde.

Betreffend die Bindung der Erstbeschwerdeführerin zu der in ÖSTERREICH lebenden Schwester ihres Ehemannes wurde festgehalten, dass diese ihren Herkunftsstaat bereits im Jahr 2001 oder 2002 verlassen habe. Somit könne zumindest ab diesen Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben mit der Erstbeschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Aus der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Unterstützung könne ebenfallsfalls kein enges Familien- oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis abgeleitet werden. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass diese tatsächlich konkret in Gefahr wäre, in POLEN der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe der Behandlung unterworfen zu werden oder das ihr eine Verletzung ihrer durch Art. 3 und Art 8 EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Betreffend die Bindung der Erstbeschwerdeführerin zu der in ÖSTERREICH lebenden Schwester ihres Ehemannes wurde festgehalten, dass diese ihren Herkunftsstaat bereits im Jahr 2001 oder 2002 verlassen habe. Somit könne zumindest ab diesen Zeitpunkt ein gemeinsames Familienleben mit der Erstbeschwerdeführerin ausgeschlossen werden. Aus der von der Erstbeschwerdeführerin vorgebrachten Unterstützung könne ebenfallsfalls kein enges Familien- oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis abgeleitet werden. Den Angaben der Erstbeschwerdeführerin seien keine stichhaltigen Gründe zu entnehmen, dass diese tatsächlich konkret in Gefahr wäre, in POLEN der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe der Behandlung unterworfen zu werden oder das ihr eine Verletzung ihrer durch Artikel 3 und Artikel 8, EMRK gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.

Diese Bescheide wurden den Beschwerdeführern nachweislich am 12.01.2009 zugestellt.

8. Mit Schreiben vom 15.01.2009 brachten die Beschwerdeführer gegen diese Bescheide rechtzeitig eine Beschwerde ein. Darin wird beantragt, die angefochtenen Bescheide zu beheben, die Asylanträge zuzulassen und zur Durchführung eines materiellen Asylverfahrens an das Bundesasylamt zurückzuweisen, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das Bundesasylamt zurückzuverweisen und in eventu die angefochtenen Bescheide dahingehend abzuändern, dass der Bescheid im Spruchpunkt betreffend die Ausweisung und Abschiebung ersatzlos behoben wird. Schließlich wurde auch der Antrag gestellt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

In der Begründung der Beschwerden wird die Auffassung vertreten, dass Bundesasylamt hätte vom den in Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO eingeräumten Selbsteintrittsrechts zur Vermeidung einer Grundrechtswidrigkeit Gebrauch machen müssen. Darüber sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Das Bundesasylamt habe den Themenkomplex des Familienlebens der Erstbeschwerdeführerin nur oberflächlich nachgefragt und sich dann nicht im notwendigen Maß damit auseinandergesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin habe während des Verfahrens ausdrücklich angegeben, dass sich die Schwester ihres Ehemannes in ÖSTERREICH aufhalte und sehr viel für ihre Familie getan habe. Auch ergäbe sich die besondere Intensität der Familienbeziehungen zur ihrer Schwägerin vor allem aus ihrer besonderen Lebenssituation in Österreich, ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und ihrem Fremdsein. Es habe bereits vor der Ausreise ihrer Schwägerin im Heimatland zwar keine Hausgemeinschaft im engeren Sinn, aber dennoch eine enge Familienbindung zueinander bestanden.In der Begründung der Beschwerden wird die Auffassung vertreten, dass Bundesasylamt hätte vom den in Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO eingeräumten Selbsteintrittsrechts zur Vermeidung einer Grundrechtswidrigkeit Gebrauch machen müssen. Darüber sei das Ermittlungsverfahren mangelhaft. Das Bundesasylamt habe den Themenkomplex des Familienlebens der Erstbeschwerdeführerin nur oberflächlich nachgefragt und sich dann nicht im notwendigen Maß damit auseinandergesetzt. Die Erstbeschwerdeführerin habe während des Verfahrens ausdrücklich angegeben, dass sich die Schwester ihres Ehemannes in ÖSTERREICH aufhalte und sehr viel für ihre Familie getan habe. Auch ergäbe sich die besondere Intensität der Familienbeziehungen zur ihrer Schwägerin vor allem aus ihrer besonderen Lebenssituation in Österreich, ihrer besonderen Schutzbedürftigkeit und ihrem Fremdsein. Es habe bereits vor der Ausreise ihrer Schwägerin im Heimatland zwar keine Hausgemeinschaft im engeren Sinn, aber dennoch eine enge Familienbindung zueinander bestanden.

Der Grundsatz des Parteiengehörs sei dadurch verletzt, dass es der Erstbeschwerdeführerin nicht möglich gewesen sei, alles vorzubringen, was ihren Rechtsstandpunkt stützten würde. Wäre ihr Parteiengehör im gesetzlich vorgesehen Umfang eingeräumt worden, so hätte sie vorbringen können, dass eine besondere Abhängigkeit zur ihrer Schwägerin bestehe. Diese leiste in allen Lebensbereichen eine wichtige Unterstützung und Hilfe für die Erstbeschwerdeführerin. Die Schwägerin würde sie auch besuchen und sie würden auch häufig miteinander telefonieren. Eine derartige emotionelle Unterstützung sei für sie in POLEN nicht zugänglich.

Mangelhaft seien das Verfahren und der Bescheid darüber hinaus insofern, als das Bundesasylamt den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, indem es keine Untersuchungen zur Klärung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin und ihres Sohnes durchgeführt habe. Und dies, obwohl sie bei ihrer Einvernahme angegeben habe, dass sie an Kopfschmerzen und an einem zu hohen inneren Schädeldruck und ihr zehnjähriger Sohn an einer schweren Form einer Hautkrankheiten leiden würde. Es habe keine Prüfung und Auseinandersetzung mit dem Risiko einer Verletzung des Art. 3 EMRK stattgefunden.Mangelhaft seien das Verfahren und der Bescheid darüber hinaus insofern, als das Bundesasylamt den Grundsatz des Parteiengehörs verletzt habe, indem es keine Untersuchungen zur Klärung des Gesundheitszustandes der Erstbeschwerdeführerin und ihres Sohnes durchgeführt habe. Und dies, obwohl sie bei ihrer Einvernahme angegeben habe, dass sie an Kopfschmerzen und an einem zu hohen inneren Schädeldruck und ihr zehnjähriger Sohn an einer schweren Form einer Hautkrankheiten leiden würde. Es habe keine Prüfung und Auseinandersetzung mit dem Risiko einer Verletzung des Artikel 3, EMRK stattgefunden.

Schließlich wies die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Ehemann gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates den Verwaltungsgerichtshof angerufen habe. Dem dort anhängigen Beschwerdeverfahren sei vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Schon aus diesem Grund würde eine Ausweisung aus ÖSTERREICH zum derzeitigen Zeitpunkt gegen Art. 8 EMRK verstoßen, weil sie dadurch erneut von ihrem Mann und ihr Sohn von seinem Vater getrennt werden würde. Auch aus diesem Grund sei ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Schließlich wies die Erstbeschwerdeführerin darauf hin, dass ihr Ehemann gegen den im Instanzenzug ergangenen Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates den Verwaltungsgerichtshof angerufen habe. Dem dort anhängigen Beschwerdeverfahren sei vom Verwaltungsgerichtshof die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden. Schon aus diesem Grund würde eine Ausweisung aus ÖSTERREICH zum derzeitigen Zeitpunkt gegen Artikel 8, EMRK verstoßen, weil sie dadurch erneut von ihrem Mann und ihr Sohn von seinem Vater getrennt werden würde. Auch aus diesem Grund sei ihr die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

9. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war am 23.08.2006 von Polen kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 06.09.2006, FZ. 06 08.780-EAST-Ost, war dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, das POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war schließlich gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen worden. Weiters war festgestellt worden, das demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß § 10 Abs. 4 Asylgesetz 2005 zulässig ist.9. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war am 23.08.2006 von Polen kommend, illegal in das Bundesgebiet eingereist und hatte an diesem Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheid des Bundesasylamt vom 06.09.2006, FZ. 06 08.780-EAST-Ost, war dessen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen worden, das POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO für die Prüfung seines Antrages zuständig sei. Der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin war schließlich gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach POLEN ausgewiesen worden. Weiters war festgestellt worden, das demzufolge seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach POLEN gemäß Paragraph 10, Absatz 4, Asylgesetz 2005 zulässig ist.

10. Dagegen hatte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin eine Berufung eingebracht. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.09.2006 ware die Berufung gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005, abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid hatte er rechtzeitig eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.10. Dagegen hatte der Ehemann der Erstbeschwerdeführerin eine Berufung eingebracht. Mit Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 22.09.2006 ware die Berufung gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005, abgewiesen worden. Gegen diesen Bescheid hatte er rechtzeitig eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof eingebracht, welcher mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.12.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt worden war.

11. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 03.02.2009 wurde deshalb den verfahrensgegenständlichen Beschwerden der Erstbeschwerdeführerin und ihres minderjährigen Sohnes die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

12. Mit ergänzendem Vorbringen vom 03.08.2009 teilt die Erstbeschwerdeführerin dem Asylgerichthof mit, dass sie und ihr Sohn von ihrem Ehemann, der sich in der Grundversorgung in der Steiermark befinde, getrennt leben würden, obwohl sie bereits mehrmals um Familienzusammenführung angesucht hätten. Sie fühle sich dadurch sehr belastet. Dies würde sich in Depressionen, Panikattacken und Schlafstörungen äußern. Sie ersuche daher, ihren Fall einer baldigen Entscheidung zuzuführen.

Diesem Schreiben war ein Ambulanzbericht des Allgemeinen öffentlichen Krankenhauses Vöcklabruck vom 19.07.2009 beigelegt, worin nach ambulanter Untersuchung der Erstbeschwerdeführerin am 10.07.2009 die Diagnose "Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt Somatisierungsstörung" gestellt wurde. Als Nachbetreuung wurde eine weitere Kontrolle in einem Monat vorgesehen. Zur Stabilisierung der Situation wäre es dringend notwendig, dass die Erstbeschwerdeführerin mit ihrem Mann zusammen leben könne.

13. Mit Schreiben vom 28.09.2009 wurde dem Asylgerichthof eine weitere psychiatrische Stellungnahme der Abteilung für Psychiatrie und Psychotherapie des Allgemeinen Landeskrankenhauses Vöcklabruck übermittelt. Darin wird nach Ambulanter Behandlung der Erstbeschwerdeführerin festgestellt, dass diese mit verschiedenen Schmerzen am ganzen Körper, insbesondere an der LWS und am linken Fuß zur Untersuchung erschienen sei. Sie habe dabei angegeben, dass sie sich erst nach der Gabe von Medikamenten (Seroten am Abend und Cipralex am Morgen) gut fühle. Die Medikamente hätten auch die Schmerzen gelindert. Die letzten Nachrichten hätten sie total umgehauen. Sie befinde sich mit ihrem zehnjährigen Sohn, der schwer an Psoriasis leide, in Oberösterreich und ihr Mann sei in Graz. Es gebe keine Möglichkeit sie zusammenzuführen. Die Landesregierungen von Oberösterreich und der Steiermark würden sich weigern, die Kosten für den jeweiligen Transfer zu übernehmen. Sie würden sagen, dass die Familie nur in POLEN oder in Tschetschenien gemeinsam leben könne. Die Patientin habe erzählt, dass sie schon gerne mit ihrem Mann nach Hause fahren würde, doch ihrem Mann drohe in Tschetschenien und in POLEN der sichere Tod. Sie wolle mit ihrem Mann zusammen sein und ihn nicht verlieren. Sie sei verzweifelt und wisse nicht was sie tun sollte. Vor dem Selbstmord würde sie ihr Glaube bewahren. Schließlich findet sich in der Stellungnahme die Diagnose "Anpassungsstörung, Angst und Depression gemischt Somatisierungsstörung". Es werde aus psychiatrischer Sicht dringend empfohlen, die Familie gemeinsam unterzubringen.

14. Mit Schreiben vom 01.10.2009 wurde ein Ambulanzbericht der dermatologischen Abteilung des Allgemeinen Krankenhauses der Stadt Linz betreffend die Untersuchung des Zweitbeschwerdeführers am 29.09.2009 übermittelt. Der Bericht enthält die Diagnose "Psoriasis vulgaris". Diese habe sich verschlechtert. Der Patient sei sehr verzweifelt und vermisse seinen Vater. Eine Familienzusammenführung werde von der Landesregierung abgelehnt. Der Status des Patienten wird darin wie folgt beschrieben: "am Rücken erytrosquamöse Plaques, kleinere Plaques auch an den Unterschenkel Streckseiten bds., Ellbogen bds. sowie an Capillitum und an der Stirn.

Therapieempfehlung: Keratosis creme forte, Pilison 30,0, Liquibas ad 100,0, Desuam med Shampoo, Excipial Liplot., Nerisona Salbe." Eine weitere Kontrolle sollte in vier Wochen erfolgen.

15. Mit Beschluss vom 17. November 2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof schließlich die Behandlung der Beschwerde des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin ab. Dieser Beschluss wurde dem Asylgerichtshof am 14.12.2009 übermittelt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt I sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den Ausführungen zu Punkt römisch eins sowie aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 ist ein nicht gemäß § 4 AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG 2005 erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 (Dublin II-VO) zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG 2005 mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Art. 13 Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 11.12.2008 gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.2.1.1.1. Im vorliegenden Fall ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit der Republik POLEN gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO aufgrund erster Asylantragstellung gemäß Artikel 13, Dublin II-VO besteht. POLEN hat einer Wiederaufnahme der Beschwerdeführer am 11.12.2008 gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.1.2. Die in Art. 20 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.2.1.1.2. Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.

Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:

Nach Art. 20 Abs. 1 lit. d Dublin II-VO muss ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.Nach Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO muss ein Mitgliedsstaat, der die Wiederaufnahme akzeptiert, den Asylwerber in seinem Hoheitsgebiet wieder aufnehmen. Die Überstellung erfolgt gemäß den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedsstaats nach Abstimmung zwischen den beteiligten Mitgliedsstaaten, sobald dies materiell möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Antrags auf Wiederaufnahme durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der Entscheidung über den Rechtsbehelf, wenn dieser aufschiebende Wirkung hat.

Art. 20 Abs. 2 Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."Artikel 20, Absatz 2, Dublin II-VO lautet: "Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von sechs Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit auf den Mitgliedsstaat über, in dem der Asylantrag eingereicht wurde. Diese Frist kann höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung oder Prüfung des Antrages aufgrund der Inhaftierung des Asylwerbers nicht erfolgen konnte, oder höchstens auf 18 Monate, wenn der Asylwerber flüchtig ist."

Die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführer langte am 15.12.2008 beim Bundesasylamt ein. Der Asylgerichtshof hat den nun gegenständlichen Beschwerden gegen die zurückweisenden Bescheide des Bundesasylamtes mit Beschluss vom 03.02.2009 die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Damit wurde der Lauf der zu diesem Zeitpunkt offenen Überstellungsfrist unterbrochen und wird diese mit Entscheidung des Asylgerichthofes neuerlich zu laufen beginnen.

2.1.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.3. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.1.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11, festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Art 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13. zu Artikel 19, Dublin II-VO).

Darüber hinaus hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:

Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.

Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.

Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen, diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO², K8-K13. zu Artikel 19,).

Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).

Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.

2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK2.1.2.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Art. 8 EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).Der EGMR bzw. die EKMR verlangen zum Vorliegen des Artikel 8, EMRK das Erfordernis eines "effektiven Familienlebens", das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushaltes, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234; hierzu ausführlich: Kälin, "Die Bedeutung der EMRK für Asylsuchende und Flüchtlinge: Materialien und Hinweise", Mai 1997, Seite 46).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (vgl. EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten (vgl. EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (vgl. EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen. Als Kriterien hierfür kommen etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht. In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; siehe auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern vergleiche EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311), und zwischen Onkel und Tante und Neffen bzw. Nichten vergleiche EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1989, 761; Rosenmayer ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert vergleiche EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Es lebt, abgesehen von ihrem mitgereisten minderjährigen Sohn und ihrem Ehemann, eine Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin in ÖSTERREICH. Darüber hinaus hat die Erstbeschwerdeführerin nach eigenen Angaben keine weiteren Angehörigen im Bundesgebiet.

Zur Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin ist festzustellen, dass die Beziehung zwischen Schwägerinnen von der oben zitierten Judikatur des EGMR nicht grundsätzlich umfasst wird. Es ist daher zu prüfen, ob die vom EGMR geforderte Beziehungsintensität im gegenständlichen Fall vorliegt:

Hierzu ist zunächst festzuhalten, dass die Schwester ihres Ehemannes bereits seit mehreren Jahren in Österreich lebt, während sich die Beschwerdeführerin selbst erst circa ein Jahr in Österreich aufhält und mit ihrer Schwägerin nicht in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Auch im Heimatland bestand nach eigenen Angaben kein gemeinsamer Haushalt. Ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis ist der Aktenlage ebenfalls nicht zu entnehmen, zumal die Beschwerdeführerin in der Grundversorgung erfasst ist und daher alle elementaren Grundbedürfnisse dadurch abgedeckt sind.

Die Erstbeschwerdeführerin brachte im Rahmen ihrer Einvernahme vor, dass sie von ihrer Schwägerin in ÖSTERREICH unterstützt werde. Sie sei wie eine Schwester zu ihr. Auf konkrete Nachfrage, wie sie von ihrer Schwägerin unterstützt werde, gab die Erstbeschwerdeführerin an, dass diese einmal ihren Sohn abgeholt habe, um ihn ins Krankenhaus zu bringen. Die Erstbeschwerdeführerin habe diese jedoch nicht besuchen können, weil ihre Schwägerin den ganzen Tag arbeiten würde. Sie habe ihr hin und wieder über andere Personen Lebensmittel zukommen lassen. Auf ausdrückliche Rückfrage, ob es noch weitere Unterstützungshandlungen gegeben habe, antwortete die Erstbeschwerdeführerin wörtlich: "Nein, bis jetzt nicht mehr."

Die diesbezüglichen Ausführungen des Bundesasylamtes treffen nach Ansicht des Asylgerichtshofes zu; diesen ist auch in der Beschwerde nicht konkret entgegengetreten worden. Die Erstbeschwerdeführerin hat darin lediglich neuerlich behauptet, dass eine besonderes intensive Familienbeziehung zwischen ihr und ihrer Schwägerin bestehen würde, ohne dazu stichhaltige Gründe oder weitere konkrete Unterstützungsleistungen der Schwägerin anzuführen.

Der Asylgerichthof vermag in diesem Zusammenhang auch die von der Erstbeschwerdeführerin ins Treffen geführten angeblichen Mängel des Ermittlungsverfahrens nicht zu erkennen. Das einvernehmende Organ des Bundesasylamtes hat die Erstbeschwerdeführerin ausdrücklich nach ihrer Beziehung zu ihrer Schwägerin befragt sowie mehrmals nachgefragt, ob es neben den von der Erstbeschwerdeführerin angeführten Unterstützungsleistungen noch weitere gegeben habe, was von dieser ebenso ausdrücklich verneint worden war.

Auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann daher in der Ausweisung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin kein unzulässiger Eingriff ihn ihr nach Art. 8 EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben erkannt werden.Auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes kann daher in der Ausweisung der Beschwerdeführer im Hinblick auf die Schwägerin der Erstbeschwerdeführerin kein unzulässiger Eingriff ihn ihr nach Artikel 8, EMRK gewährleistetes Recht auf Familienleben erkannt werden.

Da auch der Asylantrag des Ehemannes der Erstbeschwerdeführerin mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.09.2006 als unzulässig zurückgewiesen und seine Ausweisung nach POLEN ausgesprochen wurde, weiters die dagegen eingebrachte Berufung vom Unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 22.09.2006 abgewiesen wurde und schließlich die Behandlung der dagegen eingebrachten (und zunächst mit der aufschiebenden Wirkung versehenen) Beschwerde vom Verwaltungsgerichthof mit Beschluss vom 17.11.2009 abgelehnt wurde, steht einer gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer mit ihrem Ehemann (bzw. Vater) nach Polen nichts mehr entgegen.

Darüber hinaus liegen vor dem Hintergrund des bisher etwa ein Jahr dauernden Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06). Es kann daher in der gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer mit dem Ehemann (bzw. Vater) nach POLEN kein unzulässiger Eingriff in ihre durch Art: 8 EMRK Rechte erblickt werden.Darüber hinaus liegen vor dem Hintergrund des bisher etwa ein Jahr dauernden Aufenthaltes der Beschwerdeführer im Bundesgebiet auch sonst keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer vor vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. B 1802, 1803/06). Es kann daher in der gemeinsamen Ausweisung der Beschwerdeführer mit dem Ehemann (bzw. Vater) nach POLEN kein unzulässiger Eingriff in ihre durch Art: 8 EMRK Rechte erblickt werden.

2.1.2.2. Kritik am polnischen Asylwesen

Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise Antragstellerinnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 erschüttern zu können.Ein konkretes Vorbringen, das geeignet wäre, anzunehmen, dass POLEN im Hinblick auf tschetschenische Asylwerber unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertreten würde, ist nicht erstattet worden. Der bloße Umstand, dass eine Reihe von Asylverfahren negativ endet (wobei in POLEN notorischerweise Antragstellerinnen aus Tschetschenien zumindest tolerierten Aufenthalt erhalten) ist mangels Bestehen eines allgemeinen Konsenses über eine Gruppenverfolgung von Tschetschenen in Russland (auch in Österreich wird eine solche in der Regel nicht bejaht) und mangels verifizierbarer Angaben über ein Fehlverhalten polnischer Behörden im vorliegenden Fall kein ausreichendes Argument die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 erschüttern zu können.

Die aktuellen auf Anfragebeantwortungen der Staatendokumentation beruhenden Feststellungen des Bundesasylamtes zu POLEN, die im angefochtenen Bescheid enthalten sind, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt. Hervorzuheben ist insbesondere, dass bei tschetschenischen Antragstellern aus POLEN praktisch keine Abschiebungen in die Russische Föderation erfolgen. Aus einer Mitteilung des Verbindungsbeamten des BMI in POLEN vom 23.08.2007 geht hervor, dass die jüngsten Änderungen in der polnischen Gesetzeslage für Fremde und Asylwerber insbesondere die Einführung des subsidiären Schutzes entsprechend gemeinschaftsrechtlicher Vorgaben betreffen sollen. Die Einführung des "subsidiären Schutzstatus" neben Flüchtlingsstatus und "tolerated stay" lässt ebenso keine potentielle Gefährdung tschetschenischer Schutzsuchender erkennen, sodass auf die näheren Details des Inkrafttretens der jeweiligen Regelungen und des genauen Inhalts vorangegangener Gesetzesänderungen hier mangels Entscheidungsrelevanz nicht näher einzugehen war, da jedenfalls keine dieser Gesetzesänderungen Grund zur Annahme gibt, dass POLEN nunmehr allgemein oder im Besonderen gegenüber tschetschenischen Schutzsuchenden bedenkliche Sonderpositionen verträte.

Ein den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum Asylwesen in POLEN entgegenstehendes Vorbringen wurde im Laufe des Verfahrens nicht erstattet. Aus den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen ergibt sich, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerbern, die nicht in der Lage sind für ihren Aufenthalt in POLEN selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt wird. Dafür, dass den Beschwerdeführern kein ordnungsgemäßes Asylverfahren in POLEN offenstehe oder ihre medizinische wie auch allgemeine Versorgung nicht gewährleistet sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumal auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren vorliegt und die Verfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sind, wie die Erklärung POLENS unter Stützung auf Art. 16 lit. c Dublin II-VO zeigt.Ein den vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen zum Asylwesen in POLEN entgegenstehendes Vorbringen wurde im Laufe des Verfahrens nicht erstattet. Aus den von der Erstbehörde getroffenen länderkundlichen Feststellungen ergibt sich, dass Asylwerber, die im Rahmen der Dublin II-VO nach POLEN überstellt werden, Zugang zum Asylverfahren sowie zu denselben Versorgungsleistungen haben wie alle anderen Asylwerber. Weiters ist den Feststellungen zu entnehmen, dass Asylwerbern, die nicht in der Lage sind für ihren Aufenthalt in POLEN selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt wird. Dafür, dass den Beschwerdeführern kein ordnungsgemäßes Asylverfahren in POLEN offenstehe oder ihre medizinische wie auch allgemeine Versorgung nicht gewährleistet sei, bestehen keine Anhaltspunkte. Zumal auch die ausdrückliche Zustimmung der polnischen Behörden zur Durchführung der gegenständlichen Asylverfahren vorliegt und die Verfahren der Beschwerdeführer noch nicht abgeschlossen sind, wie die Erklärung POLENS unter Stützung auf Artikel 16, Litera c, Dublin II-VO zeigt.

Zur allgemeinen Versorgung von Asylwerbern in POLEN, denen "tolerated stay" zuerkannt wurde, steht unwidersprochen fest, dass solchen Personen die gleichen sozialen Rechte zuerkannt werden, wie polnischen Staatsbürgern. Der Verbleib in Flüchtlingslagern ist, wie nunmehr hervorgekommen, ist in Einzelfällen auch länger als 3 Monate nach Statuszuerkennung möglich. Das Ministerium für Arbeit und Sozialpolitik ist gesetzlich mit der Integration auch dieser Personengruppen betraut und diesbezüglich auch aktiv tätig. Die rasche Reaktion der polnischen Behörden auf den Zuwachs an Antragstellern in der 2. Jahreshälfte 2007 (Bau neuer Flüchtlingsunterbringungsstätten) zeigt, dass die entsprechenden Verpflichtungen tatsächlich ernst genommen werden.

2.1.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in POLEN

Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung nach POLEN nicht zulässig wäre, wenn durch die Überstellung eine Existenzbedrohende Situation drohen würde und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO zwingend auszuüben wäre.

In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).

Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, dass sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. vs. the United Kingdom).

Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs. UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.

Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.

Akut Existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Im Zuge der Erstbefragungen hat die Erstbeschwerdeführerin die Fragen nach aktuell vorliegenden Beschwerden oder Krankheiten sowie die Einnahme von Medikamenten verneint. Bei der weiteren niederschriftlichen Einvernahme der Erstbeschwerdeführerin gab sie an, an Migräne und einem zu hohen Schädeldruck zu leiden. Weiters leide sie an einer Erkrankung ihre Wirbelsäule betreffend. Sie nehme Beruhigungsmittel und Medikamente gegen ihre Kopfschmerzen ein. Ihr Sohn leide an einer Hautkrankheit (Psoriasis); sonst habe dieser keine Krankheiten.

Weder im asylrechtlichen Verfahren noch in der Beschwerdeschrift wurden derart schwere Erkrankungen der Beschwerdeführer vorgebracht oder durch Vorlage von medizinischen Unterlagen belegt, welche auf akut Existenzbedrohende Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach POLEN hindeuten würden. Auch aus den ergänzend übermittelten medizinischen Unterlagen betreffend die beiden Beschwerdeführer wurden weder unmittelbar notwendige ärztliche Behandlungen noch andere dringend notwendige Therapien offenkundig. Die von den Beschwerdeführern allenfalls benötigte weitere medizinische Versorgung kann jedenfalls - wie sich aus den vorliegenden Länderfeststellungen eindeutig ergibt - auch in POLEN in Anspruch genommen werden könnten

Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Art. 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar.Es stellt daher eine Überstellung der Beschwerdeführer nach POLEN auch nach Ansicht des Asylgerichtshofes keine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar.

2.1.2.4. Bedrohung durch russische/tschetschenische Staatsangehörige in POLEN

Die Erstbeschwerdeführerin gab - befragt nach konkreten Gründen, die einer Rückverbringung nach POLEN entgegenstehen könnten - an, dass es während ihres Aufenthaltes in POLEN keine negativen Erlebnisse oder Zwischenfälle gegeben habe. Sie brachte lediglich wiederholt vor, dass ihr Ehemann in POLEN in Gefahr wäre, ohne dies jedoch näher auszuführen oder zu begründen; und dies obwohl mehrfach die Gelegenheit eingeräumt wurde, allfällige Umstände, welche einer Rückverbringung der Beschwerdeführer nach POLEN entgegenstehen könnten, entsprechend vorzubringen.

Das diesbezügliche Vorbringen der Erstbeschwerdeführerin ist jedenfalls nicht geeignet, um eine tatsächliche konkrete Gefährdung der Beschwerdeführer in POLEN glaubhaft zu machen. Auch in ihrer Beschwerdeschrift machte die Erstbeschwerdeführerin diesbezüglich keine weiteren detaillierten Angaben.

Darüber hinaus ist auch von Amts wegen nicht bekannt, dass der polnische Staat die Menschenrechte nicht achte oder an sich nicht in der Lage sei, Menschenrechte sowie Leib und Leben von Menschen zu schützen und den Beschwerdeführern bei allfälligen gegen sie gerichteten kriminellen Handlungen in POLEN nicht die Möglichkeit offen stünde, diese zur Anzeige zu bringen und staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen. Somit kann im konkreten Fall bei einer Rückkehr kein reales Risiko für die Beschwerdeführer erblickt werden.

2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Art 3 Abs. 2 Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Art 3 oder Art 8 EMRK zu verpflichten.2.1.2.5. Zusammenfassend sieht der Asylgerichtshof im Einklang mit der diesbezüglichen Sichtweise der Erstbehörde keinen Anlass, Österreich zwingend zur Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO infolge drohender Verletzung von Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK zu verpflichten.

2.1.3. Spruchpunkt I der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.1.3. Spruchpunkt römisch eins der erstinstanzlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.

2.2. Spruchpunkt II:

Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.Den Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei ist vollinhaltlich beizutreten. Im Übrigen ist dazu auch auf die obigen Ausführungen unter Punkt 2.1.2. zu verweisen. Schließlich sind im Beschwerdeverfahren auch keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung der Beschwerdeführer erforderlich erscheinen ließen. Diese erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.

2.3. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, familiäre Situation, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Intensität, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)

Zuletzt aktualisiert am

26.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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