TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/11 S6 410822-1/2010

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Veröffentlicht am 11.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1

Spruch

S6 410.822-1/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Armenien, vertreten durch Mag. Isabella Bayer, pA. Caritas für Menschen in Not, Attergaustraße 18, 4880 St. Georgen im Attergau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zahl: 09 08.913 EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Armenien, vertreten durch Mag. Isabella Bayer, pA. Caritas für Menschen in Not, Attergaustraße 18, 4880 St. Georgen im Attergau, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zahl: 09 08.913 EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 idgF stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der erstinstanzlichen Behörde ergibt sich aus dem erstinstanzlichen Verwaltungsakt.

1.1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige Armeniens, reiste am 25.07.2009 mit dem Flugzeug kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 02.09.2009 gab die Beschwerdeführerin an, mit einem litauischen Visum, ausgestellt von der litauischen Botschaft in XXXX, für die Gültigkeitsdauer von XXXX bis XXXX, legal in das Hoheitsgebiet der EU eingereist zu sein. Sie leide unter einem Tumor und sei in Armenien falsch behandelt worden. Im Mai 2009 habe ihr ein Arzt gesagt, dass sie nur mehr zwei bis vier Monate zu leben habe und versuchen solle, ins Ausland zu gelangen, um die richtige ärztliche Behandlung zu bekommen. Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht.Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Erstbefragung am 02.09.2009 gab die Beschwerdeführerin an, mit einem litauischen Visum, ausgestellt von der litauischen Botschaft in römisch 40 , für die Gültigkeitsdauer von römisch 40 bis römisch 40 , legal in das Hoheitsgebiet der EU eingereist zu sein. Sie leide unter einem Tumor und sei in Armenien falsch behandelt worden. Im Mai 2009 habe ihr ein Arzt gesagt, dass sie nur mehr zwei bis vier Monate zu leben habe und versuchen solle, ins Ausland zu gelangen, um die richtige ärztliche Behandlung zu bekommen. Sonstige Fluchtgründe habe sie nicht.

1.2. Das Bundesasylamt richtete am 03.09.2009 für die Beschwerdeführerin ein Aufnahmegesuch an Litauen, welches sich auf Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates stützte.1.2. Das Bundesasylamt richtete am 03.09.2009 für die Beschwerdeführerin ein Aufnahmegesuch an Litauen, welches sich auf Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates stützte.

1.3. Über die Führung von Konsultationen mit Litauen wurde die Beschwerdeführerin am 04.09.2009 informiert.

1.4. Litauen hat am 08.10.2009 seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 erklärt.1.4. Litauen hat am 08.10.2009 seine Zustimmung zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, erklärt.

1.5. Im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.10.2009 sowie 24.10.2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie aufgrund ihrer Erkrankung laut Aussagen der behandelnden Ärzte transportunfähig sei, es müsse die Behandlung weitergeführt werden. Sie leide an einer schwerwiegenden lebensbedrohlichen Erkrankung und bedürfe einer hochspezifischen individuellen Therapie. Sie unterziehe sich gerade der modernen Antikörpertherapie und werde am 28.10.2009 mit der Strahlentherapie beginnen.

Laut vom Bundesasylamt beauftragter medizinischer Begutachtung von DDr. XXXX, Arzt für Allgemeinmedizin, vom XXXX, leidet die Beschwerdeführerin anLaut vom Bundesasylamt beauftragter medizinischer Begutachtung von DDr. römisch 40 , Arzt für Allgemeinmedizin, vom römisch 40 , leidet die Beschwerdeführerin an

a) Plattenepithelkarzinom der rechten Tonsille T4 N3 mit Lymphknoten-Metastasierung rechts cervikal, Port-a-Cath-Implantation rechts am 11.08.09 & laufende systemische Chemo-/Immuntherapie u.a. mit Cetuximab, Taxotere/Carbo/5FU, Erbitux & Taxotere/Carboplatin st. 10.08.2009

b) Chron. Schmerzsyndrom cervikal rechts, Schluckstörung

c) Chemotherapie-assozierte Nausea & Emesis.

Die Beschwerdeführerin befand sich im Wesentlichen vom XXXX bis XXXX in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus XXXX, sodann wurde sie bis zum heutigen Tage immer wieder in kurzen Abständen stationär aufgenommen.Die Beschwerdeführerin befand sich im Wesentlichen vom römisch 40 bis römisch 40 in stationärer Behandlung im Landeskrankenhaus römisch 40 , sodann wurde sie bis zum heutigen Tage immer wieder in kurzen Abständen stationär aufgenommen.

1.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl: 09 08.913-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 9 Abs. 2 iVm 18 Abs. 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates (Dublin II Verordnung) Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Litauen zulässig sei.1.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.12.2009, Zahl: 09 08.913-EAST West, den Antrag auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 9, Absatz 2, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates (Dublin römisch zwei Verordnung) Litauen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Litauen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Litauen zulässig sei.

Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die medizinische Grundversorgung in Litauen auch für Asylwerber ausreichend gegeben sei und könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden. Eine medizinische Behandlung wäre in Litauen möglich und für Asylwerber auch kostenlos gegeben.Beweiswürdigend wurde hervorgehoben, dass die medizinische Grundversorgung in Litauen auch für Asylwerber ausreichend gegeben sei und könne im gegenständlichen Fall von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden. Eine medizinische Behandlung wäre in Litauen möglich und für Asylwerber auch kostenlos gegeben.

1.7. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde eingebracht.

Darin wird der Bescheid wegen Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts bekämpft und beantragt, den Asylantrag für zulässig zu erklären, an die erste Instanz zu verweisen und ein inhaltliches Verfahren durchzuführen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen sowie dem Antrag sofort die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Sowohl aus den Berichten und ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte im Krankenhaus XXXX als auch aus der Begutachtung von DDr. XXXX vom 14.10.2009 gehe hervor, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um eine lebensbedrohliche Erkrankung handle, die einer ständigen, intensiven und hochspezifischen Therapie verlange. Auch der Gutachter DDr. XXXX führe aus, dass eine Überstellung lebensbedrohlich wäre. Lediglich unter der Prämisse, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtern würde, die kontinuierliche fachärztlich-onkologische Betreuung vor, während und nach der Überstellung sichergestellt wäre und eine weitere Evaluation des klinischen Zustands vor Reiseantritt vorgenommen werde, könne man eine Überstellung erwägen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zum Ergebnis komme, dass keine medizinisch belegbaren Tatsachen im Sinne des § 10 AsylG festgestellt werden könnten. Die nur vage von medizinischer Grundversorgung sprechenden Länderfeststellungen seien nicht ausreichend, um eine entsprechende medizinische Versorgung der Erkrankung sicherzustellen, und somit auch nicht ausreichend, um die nachgewiesene zu befürchtende Verschlechterung zu entkräften.Sowohl aus den Berichten und ärztlichen Stellungnahmen der behandelnden Ärzte im Krankenhaus römisch 40 als auch aus der Begutachtung von DDr. römisch 40 vom 14.10.2009 gehe hervor, dass es sich bei der Erkrankung der Beschwerdeführerin um eine lebensbedrohliche Erkrankung handle, die einer ständigen, intensiven und hochspezifischen Therapie verlange. Auch der Gutachter DDr. römisch 40 führe aus, dass eine Überstellung lebensbedrohlich wäre. Lediglich unter der Prämisse, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin nicht verschlechtern würde, die kontinuierliche fachärztlich-onkologische Betreuung vor, während und nach der Überstellung sichergestellt wäre und eine weitere Evaluation des klinischen Zustands vor Reiseantritt vorgenommen werde, könne man eine Überstellung erwägen. Es sei nicht nachvollziehbar, wie das Bundesasylamt zum Ergebnis komme, dass keine medizinisch belegbaren Tatsachen im Sinne des Paragraph 10, AsylG festgestellt werden könnten. Die nur vage von medizinischer Grundversorgung sprechenden Länderfeststellungen seien nicht ausreichend, um eine entsprechende medizinische Versorgung der Erkrankung sicherzustellen, und somit auch nicht ausreichend, um die nachgewiesene zu befürchtende Verschlechterung zu entkräften.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Der Verfahrensgang und der Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBL. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.2.1. Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

2.3. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des2.3. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe des

§ 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.

Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich derDie Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der

1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.4. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Vorliegens eines litauischen Visums, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Litauen auf und erklärte sich Litauen zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art. 9 Abs. 2 Dublin II VO bereit.2.4. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin und des Vorliegens eines litauischen Visums, nahm das Bundesasylamt das Konsultationsverfahren mit Litauen auf und erklärte sich Litauen zur Aufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 9, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO bereit.

Aus der Aktenlage sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Aus der Aktenlage sind keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).

2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.5. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.

Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.

Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).

Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vgl. § 45 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu § 45 AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem § 5 Abs. 3 AsylG immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden angehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG, die insoweit von § 5 Abs. 3 AsylG unberührt bleibt (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949; vgl. ähnlich auch VwGH 21.03.2007, Zl. 2006/19/0289).Was die Frage der "Beweislast" anbelangt, so ist vorweg klarzustellen, dass bei Vorliegen "offenkundiger" Gründe (zum Begriff der "Offenkundigkeit" vergleiche Paragraph 45, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) und die dazu ergangene Judikatur, beispielsweise zitiert in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2 (1998), E 27 zu Paragraph 45, AVG) eine Mitwirkung des Asylwerbers zur Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG implizit aufgestellten Vermutung nicht erforderlich ist. Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist. Es versteht sich von selbst, dass bei der Beurteilung, ob die geforderte "Glaubhaftmachung" gelungen ist, der besonderen Situation von Asylwerbern, die häufig keine Möglichkeit der Beischaffung von entsprechenden Beweisen haben, Rechnung getragen werden muss (in diesem Sinne auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005, 226). Hat der Asylwerber die oben angesprochenen besonderen Gründe glaubhaft gemacht, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit vor Verfolgung widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden angehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die (nach der Rechtsprechung des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche) Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Diese Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG unberührt bleibt (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949; vergleiche ähnlich auch VwGH 21.03.2007, Zl. 2006/19/0289).

2.6. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu § 30 AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.2.6. Im konkreten Fall wurde nun substantiiertes Vorbringen im Hinblick auf eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung in den zuständigen Mitgliedsstaat getätigt. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde (siehe Feststellungen des Innenausschusses zu Paragraph 30, AsylG); dabei sind die von den Asylbehörden festzustellenden Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat als Hintergrundinformation beachtlich, sodass es sich quasi um eine "erweiterte Prüfung der Transportfähigkeit" handelt.

Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in Österreich wegen eines Plattenepithelkarzinoms der rechten Tonsille im Stadium T4, N3 mit Lymphknoten-Metastasierung rechts zervikal in Behandlung (stationäre Aufenthalte im Landeskrankenhaus XXXX).Die Beschwerdeführerin ist seit ihrer Einreise in Österreich wegen eines Plattenepithelkarzinoms der rechten Tonsille im Stadium T4, N3 mit Lymphknoten-Metastasierung rechts zervikal in Behandlung (stationäre Aufenthalte im Landeskrankenhaus römisch 40 ).

Laut ärztlicher Stellungnahme der medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses XXXX vom XXXX stehe die Beschwerdeführerin aufgrund eines lokal lymphogen-metastasierenden Plattenepithelkarzinoms der rechten Tonsille unter einer laufenden Systemtherapie an der Abteilung. Es handle sich hiebei um eine schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankung, die eine länger dauernde, hoch spezialisierte Therapie an einem onkologischen Zentrum erfordere. Ein Abbruch der laufenden Behandlung wäre für die Patientin aus medizinischer Sicht deletär und in eine rasche Krankheitsverschlechterung und lebensbedrohlichen Situatio resultieren.Laut ärztlicher Stellungnahme der medizinischen Abteilung des Landeskrankenhauses römisch 40 vom römisch 40 stehe die Beschwerdeführerin aufgrund eines lokal lymphogen-metastasierenden Plattenepithelkarzinoms der rechten Tonsille unter einer laufenden Systemtherapie an der Abteilung. Es handle sich hiebei um eine schwerwiegende und lebensbedrohliche Erkrankung, die eine länger dauernde, hoch spezialisierte Therapie an einem onkologischen Zentrum erfordere. Ein Abbruch der laufenden Behandlung wäre für die Patientin aus medizinischer Sicht deletär und in eine rasche Krankheitsverschlechterung und lebensbedrohlichen Situatio resultieren.

Laut ärztlichem Bericht vom XXXX des LKH XXXX sei einer möglichen Unterbrechung der aktuell erfolgreichen Therapie durch etwaige Ortsverlagerung der Patientin aus internistischer Sicht und radiotherapeutisch-onkologischer Sicht eine klare Absage zu erteilen.Laut ärztlichem Bericht vom römisch 40 des LKH römisch 40 sei einer möglichen Unterbrechung der aktuell erfolgreichen Therapie durch etwaige Ortsverlagerung der Patientin aus internistischer Sicht und radiotherapeutisch-onkologischer Sicht eine klare Absage zu erteilen.

Der seitens des Bundesasylamtes zur allgemein medizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bezüglich einer eventuellen Überstellung beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin DDr. XXXX stellt in seiner medizinischen Begutachtung vom XXXX fest:Der seitens des Bundesasylamtes zur allgemein medizinischen Abklärung des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin bezüglich einer eventuellen Überstellung beauftragte Arzt für Allgemeinmedizin DDr. römisch 40 stellt in seiner medizinischen Begutachtung vom römisch 40 fest:

"Aktuelle Diagnosen:

Plattenepithelkarzinom der rechten Tonsille T4 N3 mit LK-Metastasierung rechts cervikal, Port-a-Cath-Implantation rechts 11.08.09 & laufende systemische Chemo-/Immuntherapie u.a. mit Cetuximab, Taxotere/Carbo/5FU, Erbitux & Taxotere/Carboplatin st. 10.08.2009

Chron. Schmerzsyndrom cervikal rechts, Schluckstörung

Chemotherapie-assozierte Nausea & Emesis

Beantwortung der der gestellten Fragen

Frage 1:

Leidet d. Ast. an einer Erkrankung?

Ja.

Frage 2:

Wenn Ja zu Frage 1: Besteht im Falle einer Überstellung die reale Gefahr, dass d. Ast. aufgrund dieser Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerät oder sich die Krankheit in lebensbedrohlichem Ausmaß verschlechtert?

Ja.

Frage 3:

Wenn Ja zu Frage 2: Welche Maßnahmen wären aus medizinischer Sicht vor, während oder nach der Überstellung notwendig, um eine derartige Gefährdung weitgehend zu minimieren?

Vor der Überstellung sind die begleitenden Untersuchungen zur laufenden Chemo-/Immuntherapie bei Tumorkrankheit (Nebenwirkung möglich und bereits eingetreten) notwendig, während der Überstellung, i.e. für eine lediglich mehrstündige Reise, sind unter der laufenden kompensierenden Medikation keine weiteren Vorkehrungen zu treffen; nach der Überstellung müssen die Weiterführung der Therapieverfahren sowie die kontinuierliche fachärztlich-onkologische Betreuung (incl. port-a-cath & Infektionsgefahr) sicher gestellt sein.

Die Aussagen können lediglich für den aktuellen Zeitpunkt gemacht werden, zumal angesichts der Malignität der Grunderkrankung keine Prognose gestellt werden kann.

Frage 4:

Wenn Ja zu Frage 2: Ab welchem Zeitpunkt (konkrete Datumsangabe) ist die Überstellung/Abschiebung möglich?

Unter der Prämisse, dass sich unter der laufenden Chemo-/Immuntherapie via port-a-cath (nächster Termin XXXX) der klinische Zustand v. Fr. XXXX nicht verschlechtert, ist die Überstellung derzeit möglich, eine weitere Evaluation des klinischen Zustandes sowie der neu hinzugetretenen Befunde in der Woche vor Reiseantritt wird empfohlen.Unter der Prämisse, dass sich unter der laufenden Chemo-/Immuntherapie via port-a-cath (nächster Termin römisch 40 ) der klinische Zustand v. Fr. römisch 40 nicht verschlechtert, ist die Überstellung derzeit möglich, eine weitere Evaluation des klinischen Zustandes sowie der neu hinzugetretenen Befunde in der Woche vor Reiseantritt wird empfohlen.

Der vom Bundesasylamt beauftragte Gutachter DDr. XXXX hält somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate/ sich diese verschlechtere, wenn nach ihrer Überstellung die Weiterführung der Therapieverfahren sowie die kontinuierliche fachärztlich-onkologische Betreuung inklusive Port-a-Cath Implantation und Betreuung bei Infektionsgefahr nicht sichergestellt seien.Der vom Bundesasylamt beauftragte Gutachter DDr. römisch 40 hält somit fest, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erkrankung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate/ sich diese verschlechtere, wenn nach ihrer Überstellung die Weiterführung der Therapieverfahren sowie die kontinuierliche fachärztlich-onkologische Betreuung inklusive Port-a-Cath Implantation und Betreuung bei Infektionsgefahr nicht sichergestellt seien.

Im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass für das gesundheitliche Problem der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Zielland Litauen vorhanden sei, es wäre eine medizinische Grundversorgung in Litauen auch für Asylwerber ausreichend gegeben und könne von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK nicht gesprochen werden.Im gegenständlichen erstinstanzlichen Bescheid wird im Wesentlichen darauf verwiesen, dass für das gesundheitliche Problem der Beschwerdeführerin eine adäquate Behandlungsmöglichkeit im Zielland Litauen vorhanden sei, es wäre eine medizinische Grundversorgung in Litauen auch für Asylwerber ausreichend gegeben und könne von krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK nicht gesprochen werden.

Im vorliegenden Einzelfall werden diese Länderfeststellungen jedoch seitens des Asylgerichtshofes für nicht ausreichend erachtet, eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Litauen auszuschließen, wo zur Versorgung von Asylwerbern in Litauen lediglich festgestellt wird (S. 26 des angefochtenen Bescheides):Im vorliegenden Einzelfall werden diese Länderfeststellungen jedoch seitens des Asylgerichtshofes für nicht ausreichend erachtet, eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK durch die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Litauen auszuschließen, wo zur Versorgung von Asylwerbern in Litauen lediglich festgestellt wird (S. 26 des angefochtenen Bescheides):

"Im Registrierungszentrum für Ausländer gibt es ein medizinisches Zentrum. In diesem wird eine erste ambulante Untersuchung vorgenommen. Psychisch Kranke bzw. vermutlich psychisch Kranke werden von einem Psychologen untersucht und bei Bedarf an die ambulante Einrichtung der 2. und 3. Stufe oder an die stationären medizinischen Anstalten für weitere Untersuchungen bzw. Behandlung überwiesen. Nachher werden die Asylwerber im medizinischen Zentrum unter Beobachtung eines Familienarztes behandelt.

Medizinische Versorgung der 1. Stufe wird den psychisch Kranken im Zentrum für psychische Gesundheit im Bezirk XXXX geleistet. Konsultationen eines Psychiaters der 2. und 3. Stufe sowie stationäre Behandlung der Asylwerber werden im psychiatrischen Krankenhaus in XXXX durchgeführt.Medizinische Versorgung der 1. Stufe wird den psychisch Kranken im Zentrum für psychische Gesundheit im Bezirk römisch 40 geleistet. Konsultationen eines Psychiaters der 2. und 3. Stufe sowie stationäre Behandlung der Asylwerber werden im psychiatrischen Krankenhaus in römisch 40 durchgeführt.

(Anfragebeantwortung der ÖB XXXX, 13.10.2009)"(Anfragebeantwortung der ÖB römisch 40 , 13.10.2009)"

Es wird nicht verkannt, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung in Litauen nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine seltene Krebsform und ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, ob die diesbezüglichen Behandlungsmethoden bereits zum medizinischen Standard zu zählen, daher unter die medizinische Basisversorgung zu subsumieren sind und damit die vom medizinischen Gutachter DDr. XXXX geforderte Weiterbehandlung insbesondere durch das Port-a-Cath-Implantationstherapieverfahren gewährleistet ist.Es wird nicht verkannt, dass es unerheblich ist, wenn die Behandlung in Litauen nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat gibt. Im vorliegenden Fall handelt es sich jedoch um eine seltene Krebsform und ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, ob die diesbezüglichen Behandlungsmethoden bereits zum medizinischen Standard zu zählen, daher unter die medizinische Basisversorgung zu subsumieren sind und damit die vom medizinischen Gutachter DDr. römisch 40 geforderte Weiterbehandlung insbesondere durch das Port-a-Cath-Implantationstherapieverfahren gewährleistet ist.

Aus der Aktenlage kann eine unzumutbare Verschlechterung des Krankheitszustandes der Beschwerdeführerin im Falle einer Überstellung nach Litauen nicht ausgeschlossen werden und reicht diesfalls nicht aus, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.

Wie mehrfach in den ärztlichen Berichten des Landeskrankenhauses XXXX betont, handelt es sich um eine lebensbedrohende Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium und kann aus den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen die Aussicht auf medizinische Hilfe nicht erhoben werden.Wie mehrfach in den ärztlichen Berichten des Landeskrankenhauses römisch 40 betont, handelt es sich um eine lebensbedrohende Erkrankung im fortgeschrittenen Stadium und kann aus den im erstinstanzlichen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen die Aussicht auf medizinische Hilfe nicht erhoben werden.

Aufgrund der sehr maginal gehaltenen Länderfeststellungen zur medizinischen Versorgung in Litauen stützt sich die Behandlungsmöglichkeit der vorliegenden seltenen Krebserkrankung lediglich auf die Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung in Litauen und wäre es der erkennenden Behörde durchaus möglich und auch angezeigt gewesen, die medizinische Behandlungsmöglichkeit der spezifischen Erkrankung der Beschwerdeführerin durch geeignete Mittel zu überprüfen.

Weiters wird auch die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen sein, da die Überstellungsfähigkeit seitens des Gutachters DDr. XXXX Mitte Oktober 2009 überprüft worden ist und er ausdrücklich festgehalten hat, dass angesichts der Malignität der Grunderkrankung keine Prognose gestellt werden könne.Weiters wird auch die Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin nochmals zu überprüfen sein, da die Überstellungsfähigkeit seitens des Gutachters DDr. römisch 40 Mitte Oktober 2009 überprüft worden ist und er ausdrücklich festgehalten hat, dass angesichts der Malignität der Grunderkrankung keine Prognose gestellt werden könne.

Ohne die Aufnahme dieser weiteren Beweise kann aus Sicht des Asylgerichtshofes aus den dargestellten Gründen nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.

3. § 41 Abs. 3 AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.3. Paragraph 41, Absatz 3, AsylG besagt, dass in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden ist. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.3.1. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn dem Asylgerichtshof - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß § 41 Abs. 3 AsylG vorzugehen.3.2. Da die Erstbehörde ein mangelndes Verfahren durchgeführt hat, war gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG vorzugehen.

4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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