Norm
AsylG 2005 §34Spruch
S17 409.752-1/2009-3E
S17 409.751-1/2009-3E
S17 409.753-1/2009-3E
S17 409.754-1/2009-3E
S17 409.755-1/2009-3E
S17 409.756-1/2009-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerden
1.) des XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.341-EAST West;1.) des römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.341-EAST West;
2.) der XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.342-EAST West;2.) der römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.342-EAST West;
3.) des mj. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.343-EAST West;3.) des mj. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.343-EAST West;
4.) des mj. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.344-EAST West;4.) des mj. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.344-EAST West;
5.) des mj. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.345-EAST West;5.) des mj. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.345-EAST West;
6.) des mj. XXXX, StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.346-EAST West;6.) des mj. römisch 40 , StA. Serbien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.10.2009, FZ. 09 10.346-EAST West;
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerden werden gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisungen zum Zeitpunkt der Erlassung der angefochtenen Bescheide rechtmäßig waren.
Text
BEGRÜNDUNG:
I.römisch eins.
1. Die Beschwerdeführer (BF [1-6]), allesamt Staatsangehörige Serbiens, reisten ihren Angaben nach am 19.08.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellten jeweils am 28.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.1. Die Beschwerdeführer (BF [1-6]), allesamt Staatsangehörige Serbiens, reisten ihren Angaben nach am 19.08.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellten jeweils am 28.08.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Ein durchgeführter Abgleich der Fingerabdruckdaten des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in der Eurodac-Datenbank führten zu keinem Treffer.
3. Am 31.08.2009 wurde sodann jeweils eine Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt. Dabei brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er mit seiner Familie und einem Cousin von Belgrad nach Subotica gefahren sei. Dort hätten sie nach ca. einer Stunde zu Fuß die Grenze nach Ungarn überschritten. Dies müsste am 19.08.2009 gewesen sein. In weiterer Folge habe sie ein LKW-Fahrer - auf der Ladefläche versteckt - mitgenommen. Nach sechsbis siebenstündiger Fahrt hätten sie den LKW auf der Autobahn verlassen und dort einen Kleinbus gestoppt. Mit diesem seien sie ca. drei Stunden gefahren, bevor sie von deutschen Polizisten aufgegriffen worden seien. Diese hätten sie am nächsten Tag nach Österreich überstellt. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte größtenteils mit den Erklärungen des BF [1] übereinstimmende Aussagen, gab aber zu Protokoll, dass sie nicht wisse, in welches Land sie von Subotica gegangen seien, wie lange dies gedauert habe und wo bzw. wann die Einreise in die EU erfolgt sei.
Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin erklärten jeweils, dass sie in keinem anderen Land um Asyl angesucht hätten. Befragt nach Familienangehörigen im EU-Raum teilten der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin mit, dass sich in Österreich noch ihre mj. Kinder befinden würden (BF [3-6]). Von Seiten der BF [2] wurde weiters der Sohn ihres Bruders angeführt, der mit ihnen nach Österreich gereist sei.
Die beschwerdeführenden Parteien hätten ihren Herkunftsstaat verlassen, da der Erstbeschwerdeführer Probleme mit Serben gehabt habe. Die BF [2] habe mit den Kindern nicht alleine in Serbien bleiben wollen, weshalb sie mit ihm mitgegangen sei. Der BF [1] führte hierzu näher aus, dass er von einem Serben geschlagen worden sei, da er für diesen nicht - wie bisher - ohne Lohn arbeiten wollte. Diese Person habe ihn mehrmals geschlagen und seine Familie malträtiert. Zwei Tage bevor er mit seiner Familie Belgrad verlassen habe, sei diese Person von ihm krankenhausreif geschlagen worden. In weiterer Folge hätten die Freunde dieser Person das Kartonhaus der Familie angezündet.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte abschließend, dass ihre Angaben auch für ihre mj. Söhne (BF [3-6]) gelten würden.
4. Am 01.09.2009 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der Beschwerdeführer jeweils ein Informationsersuchen gemäß Art 21 Dublin II-VO an Ungarn.4. Am 01.09.2009 richtete das Bundesasylamt hinsichtlich der Beschwerdeführer jeweils ein Informationsersuchen gemäß Artikel 21, Dublin II-VO an Ungarn.
5. Am 02.09.2009 wurde den Beschwerdeführern jeweils mitgeteilt, dass Konsultationen iSd Dublin II-VO Ungarn geführt werden und daher die in § 28 AsylG normierte Zwanzigtagesfrist nicht gelte.5. Am 02.09.2009 wurde den Beschwerdeführern jeweils mitgeteilt, dass Konsultationen iSd Dublin II-VO Ungarn geführt werden und daher die in Paragraph 28, AsylG normierte Zwanzigtagesfrist nicht gelte.
6. Am 03.09.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Ungarn bezüglich der Beschwerdeführer ein Aufnahmegesuch gem. Art 10 Abs 1 der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 04.10.2009.6. Am 03.09.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Ungarn bezüglich der Beschwerdeführer ein Aufnahmegesuch gem. Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO und ersuchte um Beantwortung bis längstens 04.10.2009.
7. Am 05.09.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils gem. § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 03.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führt und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.7. Am 05.09.2009 wurde den beschwerdeführenden Parteien jeweils gem. Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 03.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führt und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
8. Am 18.09.2009 teilte Ungarn mit, dass es dort keine Hinweise auf einen Aufenthalt der beschwerdeführenden Parteien in Ungarn gebe.
9. Am 01.10.2009 teilte Ungarn mit, dass die Aufnahme des Erstbeschwerdeführers auf Grundlage von Art 10 Abs 1 Dublin II-VO akzeptiert werde. Selbiges wurde von der ungarischen Seite betreffend die BF [2-6] bereits am 29.09.2009 mitgeteilt, wobei mit einem Schreiben, welches am 05.10.2009 beim BAA-EAST West einlangte, ausdrücklich klargestellt wurde, dass sich die Zustimmung zur Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin auch auf die vier mj. Kinder (BF [3-6]) beziehe.9. Am 01.10.2009 teilte Ungarn mit, dass die Aufnahme des Erstbeschwerdeführers auf Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO akzeptiert werde. Selbiges wurde von der ungarischen Seite betreffend die BF [2-6] bereits am 29.09.2009 mitgeteilt, wobei mit einem Schreiben, welches am 05.10.2009 beim BAA-EAST West einlangte, ausdrücklich klargestellt wurde, dass sich die Zustimmung zur Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin auch auf die vier mj. Kinder (BF [3-6]) beziehe.
10. Am 09.10.2009 wurde vom Rechtsberater bezüglich des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin eine Aktenabschrift übernommen.
11. Am 09.10.2009 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin jeweils in Anwesenheit eines Rechtsberaters im Asylverfahren niederschriftlich einvernommen.
Der Erstbeschwerdeführer erklärte, dass er an keinen Erkrankungen leide und seine im Rahmen der Erstbefragung am 31.08.2009, insbesondere hinsichtlich der Reiseroute, getätigten Angaben richtig seien. In weiterer Folge wiederholte der BF [1] seine Angaben zum Reiseweg und erklärte in Österreich weder Angehörige noch sonstige Verwandte zu haben.
Als persönliche Gründe, die gegen eine Ausweisung nach Ungarn sprechen würden, brachte er vor, dass er nicht nach Ungarn zurückkehren wolle, um dort geschlagen zu werden. Es sei ihnen gesagt worden, dass dort Personen geschlagen und zwei bis drei Tage nichts zu essen bekommen würden. Konkrete Vorfälle wisse er nicht, aber vor einer Woche sei ein Mann aus Ungarn abgeschoben worden, der dies gesagt habe.
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte zunächst, dass ihre Angaben auch für ihre mj. Kinder (BF [3-6]) gelten würden. Weiters habe sie im Brustbereich seit vier bis fünf Monaten starke Schmerzen. Diesbezüglich wurde von der BF ein Überweisungsschein zur Mammographie vorgelegt und wurde sie im Zuge der Einvernahme aufgefordert, die Diagnose dem BAA vorzulegen. Ihre im Rahmen der Erstbefragung am 31.08.2009, insbesondere hinsichtlich der Reiseroute, getätigten Angaben seien richtig. In weiterer Folge wiederholte die BF [2] ihre Angaben zum Reiseweg und erklärte in Österreich weder Angehörige noch sonstige Verwandte zu besitzen.
Dem Rechtsberater wurde in diesen Einvernahmen jeweils die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser hatte jeweils keine Fragen und stellte auch keine Beweisanträge.
12. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 20.10.2009, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 10/1 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Ungarn zuständig (je Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II).12. Mit den angefochtenen Bescheiden, je vom 20.10.2009, wurden die Anträge der beschwerdeführenden Parteien jeweils gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 10 /, eins, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Ungarn zuständig (je Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei).
Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum Vorbringen von Asylwerbern in Dublin-Verfahren, zum ungarischen Asylverfahren sowie konkret zur Refoulement Prüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zu Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern, zur medizinischen Versorgung, zur Anerkennungsquote sowie zur Situation der Roma in Ungarn.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gem. Art 10/1 Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gem. Artikel 10 /, eins, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.
Ein von den beschwerdeführenden Parteien im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt einen Eingriff in das Familienleben in Bezug auf die Beschwerdeführer untereinander, zumal sämtliche Beschwerdeführer - Vater, Mutter und die vier mj. Söhne - gemeinsam nach Ungarn ausgewiesen würden. Bezüglich des Neffen der BF [2] wurde darauf verwiesen, dass ebenfalls eine Zustimmung Ungarns zur Aufnahme vorliege und eine zurückweisende Entscheidung beabsichtigt sei. Weiters wurde vom BAA auch jeweils das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens verneint. Das Bundesasylamt gelangte jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt einen Eingriff in das Familienleben in Bezug auf die Beschwerdeführer untereinander, zumal sämtliche Beschwerdeführer - Vater, Mutter und die vier mj. Söhne - gemeinsam nach Ungarn ausgewiesen würden. Bezüglich des Neffen der BF [2] wurde darauf verwiesen, dass ebenfalls eine Zustimmung Ungarns zur Aufnahme vorliege und eine zurückweisende Entscheidung beabsichtigt sei. Weiters wurde vom BAA auch jeweils das Vorhandensein eines relevanten Privatlebens verneint. Das Bundesasylamt gelangte jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zum Ergebnis, dass die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife.
Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.
13. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28.10.2009 innerhalb offener Frist Beschwerde.
Darin wurde moniert, dass bei einer Rückkehr nach Ungarn die Gefahr bestünde, nach Serbien abgeschoben zu werden, wo der BF [1] mit großer Wahrscheinlichkeit wieder mit massiven Problemen zu rechnen hätte. Insoweit hätten die beschwerdeführenden Parteien Gründe vorgebracht, die für die Gefahr fehlenden Schutzes in Ungarn sprechen würden. Weiters sei das BAA der in § 18 AsylG und §§ 37 ff AVG normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es könne von einem Asylwerber nicht erwartet werden, zu wissen, welche Fragen entscheidungswesentlich und somit - trotz des bei Einvernahmen gegebenen Zeitdrucks und dem Bemühen nicht durch "zu" ausführliche Antworten unangenehm aufzufallen - ausführlicher zu beantworten seien.Darin wurde moniert, dass bei einer Rückkehr nach Ungarn die Gefahr bestünde, nach Serbien abgeschoben zu werden, wo der BF [1] mit großer Wahrscheinlichkeit wieder mit massiven Problemen zu rechnen hätte. Insoweit hätten die beschwerdeführenden Parteien Gründe vorgebracht, die für die Gefahr fehlenden Schutzes in Ungarn sprechen würden. Weiters sei das BAA der in Paragraph 18, AsylG und Paragraphen 37, ff AVG normierten Ermittlungspflicht nicht nachgekommen. Es könne von einem Asylwerber nicht erwartet werden, zu wissen, welche Fragen entscheidungswesentlich und somit - trotz des bei Einvernahmen gegebenen Zeitdrucks und dem Bemühen nicht durch "zu" ausführliche Antworten unangenehm aufzufallen - ausführlicher zu beantworten seien.
Daher beantragten die beschwerdeführenden Parteien, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht nach Art 3 Abs 2 Dublin-II VO Gebrauch macht.Daher beantragten die beschwerdeführenden Parteien, dass Österreich vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin-II VO Gebrauch macht.
Außerdem wurde beantragt, den Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
14. Die gegenständliche Beschwerde langte am 05.11.2009 beim AsylGH ein. Dieser wurde vom AsylGH gem. § 37 AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.14. Die gegenständliche Beschwerde langte am 05.11.2009 beim AsylGH ein. Dieser wurde vom AsylGH gem. Paragraph 37, AsylG keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
15. Am 19.11.2009 wurden die beschwerdeführenden Parteien nach Ungarn überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte und einer Abfrage im AIS bzw. ZMR.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gem. Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, die beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage von Art 10 Abs 1 Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese die ungarische Grenze aus einem Drittstaat kommend vor weniger als zwölf Monaten illegal überschritten hatten.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, die beschwerdeführenden Parteien auf Grundlage von Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese die ungarische Grenze aus einem Drittstaat kommend vor weniger als zwölf Monaten illegal überschritten hatten.
Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges haben auch die beschwerdeführenden Parteien nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im gegenständlichen Fall sind sämtliche Beschwerdeführer - Vater, Mutter und die vier minderjährigen Söhne - von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen gewesen, weshalb diesbezüglich bereits definitionsgemäß kein Eingriff in das Familienleben vorliegen konnte.
Das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben reicht aber über den Kreis der Kernfamilie hinaus und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458). Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen und Cousins kann ein Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand der Kriterien Zusammenleben der betroffenen Personen und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit beurteilt.Das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben reicht aber über den Kreis der Kernfamilie hinaus und kann auch die Großfamilie einschließen, sofern die Beteiligten durch die Führung eines gemeinsamen Haushaltes, durch spezifische Abhängigkeitsverhältnisse oder durch andere tatsächlich gelebte Bande miteinander verbunden sind vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458). Auch zwischen Geschwistern, Onkeln/Tanten und Nichten/Neffen und Cousins kann ein Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen. In diesen Fällen muss allerdings auf das Bestehen eines tatsächlichen und hinreichend intensiven Familienlebens abgestellt werden. Ob das Familienleben tatsächlich besteht und hinreichend intensiv ist, wird vom EGMR anhand der Kriterien Zusammenleben der betroffenen Personen und/oder Bestehen einer finanziellen oder sonstigen Abhängigkeit beurteilt.
Zwar befindet sich der Aktenlage nach - laut Aussage der Zweitbeschwerdeführerin im Zuge ihrer am 31.08.2009 erfolgten Erstbefragung - ein Neffe von ihr in Österreich, jedoch ist ein besonderes Nahe- oder Abhängigkeitsverhältnis zu ihm nicht behauptet worden. So gab die Zweitbeschwerdeführerin übereinstimmend mit ihrem Ehegatten in der Einvernahme vom 09.10.2009 explizit an, dass sie in Österreich keine Angehörigen oder sonstigen Verwandten hätte. Nach allgemeiner Lebenserfahrung würde bei tatsächlichem Vorliegen einer entsprechend intensiven Beziehung kaum jemand eine derartige Aussage treffen. Auch eine finanzielle Unterstützung oder ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis der beschwerdeführenden Parteien von diesem Verwandten wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch sonst nicht hervorgekommen. Letztlich ergab eine von Seiten des erkennenden Richters durchgeführte ZMR-Abfrage, dass in Österreich auch niemals ein gemeinsamer Haushalt mit dieser Person geführt wurde.
Im gegenständlichen Verfahren sind somit, - abgesehen von den ebenfalls in Österreich als Asylwerber aufhältigen Angehörigen der Kernfamilie der Beschwerdeführer (Eltern und minderjährige Söhne ) -, keine relevanten familiäre Bezüge in Österreich hervorgekommen.
Die beschwerdeführenden Parteien befanden sich nur rund 3 Monate in Österreich. Ein Bleiberecht im Bundesgebiet, etwa auf Grundlage des FPG bzw. NAG, kam ihnen zu keiner Zeit zu. Allfällige private Anknüpfungspunkte wurden daher in einer Zeit gegründet, in der ihr Aufenthaltsstatus in Österreich auf Grund des laufenden Asylverfahrens ungewiss war.
Im gegenständlichen Fall ist aber insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Im gegenständlichen Fall ist aber insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Selbst wenn man ein entsprechendes Privatleben hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]) die privaten Interessen überwiegen würde. Dieses Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes ist von seiner Wertigkeit im Wesentlichen nicht geringer anzusetzen als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle, weshalb die Rechtsprechung des EGMR zur öffentlichen Ordnung - konkret zur wirksamen Einwanderungskontrolle - auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.Selbst wenn man ein entsprechendes Privatleben hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]) die privaten Interessen überwiegen würde. Dieses Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes ist von seiner Wertigkeit im Wesentlichen nicht geringer anzusetzen als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle, weshalb die Rechtsprechung des EGMR zur öffentlichen Ordnung - konkret zur wirksamen Einwanderungskontrolle - auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.
Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gem. Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.2.1. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:
Insoweit der Erstbeschwerdeführer völlig unsubstantiiert in seinem asylbehördlichen Verfahren angab, dass er nicht nach Ungarn zurückwolle, um dort geschlagen zu werden, ist hierzu Folgendes auszuführen.
Der Erstbeschwerdeführer führte in keinster Weise näher aus, weshalb gerade ihm oder seiner Familie konkret ein reales Risiko einer Gewaltanwendung drohen sollte. Auf Nachfrage erklärte der BF, dass er keinen konkreten Vorfall in Ungarn benennen könne. Vielmehr habe dies ein Mann gesagt, der vor einer Woche von dort abgeschoben worden sei.
Selbst wenn man aber davon ausgehen würde, hat der Erstbeschwerdeführer nicht behauptet oder bescheinigt, dass es in Ungarn gegen derartige allfällige Bedrohungen keine hinreichenden Schutzmechanismen gebe oder sie keinen Zugang zu diesen hätten, was auch weder notorisch ist, noch dem Amtswissen entspricht.
Auch der anwesende Rechtsberater - dem seitens der belangten Behörde in dieser Einvernahme auch die Möglichkeit geboten wurde Fragen oder Anträge zu stellen - behauptete nichts dergleichen.
Mangels einer realen Gefahr konkret für die Beschwerdeführer verstößt eine Überstellung nach Ungarn diesbezüglich daher nicht gegen Art 3 EMRK.Mangels einer realen Gefahr konkret für die Beschwerdeführer verstößt eine Überstellung nach Ungarn diesbezüglich daher nicht gegen Artikel 3, EMRK.
In der Beschwerde wird auch moniert, dass das BAA der in § 18 AsylG und §§ 37 ff AVG normierten Ermittlungspflicht nicht entsprochen habe. Insbesondere könne von einem Asylwerber nicht erwartet werden, zu wissen, welche Fragen entscheidungswesentlich und somit - trotz des bei Einvernahmen gegebenen Zeitdrucks und dem Bemühen nicht durch "zu" ausführliche Antworten unangenehm aufzufallen - ausführlicher zu beantworten seien.In der Beschwerde wird auch moniert, dass das BAA der in Paragraph 18, AsylG und Paragraphen 37, ff AVG normierten Ermittlungspflicht nicht entsprochen habe. Insbesondere könne von einem Asylwerber nicht erwartet werden, zu wissen, welche Fragen entscheidungswesentlich und somit - trotz des bei Einvernahmen gegebenen Zeitdrucks und dem Bemühen nicht durch "zu" ausführliche Antworten unangenehm aufzufallen - ausführlicher zu beantworten seien.
Dem ist zu entgegnen, dass nach Ansicht des erkennenden Richters das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung und unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers, ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in einer jeweils halbstündigen Einvernahme, insbesondere zu ihrer Reiseroute und möglichen Gründen, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden, befragt wurden und das BAA dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des § 18 AsylG bzw. §§ 37 ff AVG nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es gemäß § 64 Abs 4 AsylG unter anderem Aufgabe des Rechtsberaters ist, die Asylwerber bei gewissen Verfahrenshandlungen und deren Vorbereitung zu unterstützen und sie an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken haben, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Aus diesem Grund kann insbesondere vom Rechtsberater erwartet werden, dass er sich mit der aktuellen Situation in den entsprechenden Dublinstaaten auseinandersetzt und entsprechendes Vorbringen erstattet, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war. Jedenfalls wurden von der Erstbehörde umfangreiche Länderfeststellungen, die auf einer Vielzahl verschiedener Quellen basieren, zur aktuellen Lage in Ungarn getroffen. In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer ist bei einer umfassenden Betrachtung der getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides festzustellen, dass das BAA die für eine rechtmäßige Entscheidung notwendigen Erhebungen, insbesondere im Hinblick auf die individuelle Sicherheit der BF, durchgeführt hat. Die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde sind dort erreicht, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320).Dem ist zu entgegnen, dass nach Ansicht des erkennenden Richters das Bundesasylamt ein ordnungsgemäßes, den rechtstaatlichen Prinzipien entsprechendes Asylverfahren geführt hat. Es ist darauf hinzuweisen, dass dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin in ihren Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung und unter Zuhilfenahme eines geeigneten Dolmetschers, ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden ist und sie in einer jeweils halbstündigen Einvernahme, insbesondere zu ihrer Reiseroute und möglichen Gründen, die gegen eine Überstellung nach Ungarn sprechen würden, befragt wurden und das BAA dadurch seinen Ermittlungspflichten im Sinne des Paragraph 18, AsylG bzw. Paragraphen 37, ff AVG nachgekommen ist. In diesem Zusammenhang ist auch festzuhalten, dass es gemäß Paragraph 64, Absatz 4, AsylG unter anderem Aufgabe des Rechtsberaters ist, die Asylwerber bei gewissen Verfahrenshandlungen und deren Vorbereitung zu unterstützen und sie an der Führung des Verfahrens so mitzuwirken haben, dass es zu keiner unnötigen Verzögerung kommt. Aus diesem Grund kann insbesondere vom Rechtsberater erwartet werden, dass er sich mit der aktuellen Situation in den entsprechenden Dublinstaaten auseinandersetzt und entsprechendes Vorbringen erstattet, was gegenständlich jedoch nicht der Fall war. Jedenfalls wurden von der Erstbehörde umfangreiche Länderfeststellungen, die auf einer Vielzahl verschiedener Quellen basieren, zur aktuellen Lage in Ungarn getroffen. In Ermangelung sonstiger individueller Gründe und individuellen Vorbringens der Beschwerdeführer ist bei einer umfassenden Betrachtung der getroffenen Feststellungen in Zusammenschau mit der Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides festzustellen, dass das BAA die für eine rechtmäßige Entscheidung notwendigen Erhebungen, insbesondere im Hinblick auf die individuelle Sicherheit der BF, durchgeführt hat. Die Grenzen der Ermittlungspflicht der Behörde sind dort erreicht, wo der Behörde bestimmte Ermittlungen unmöglich sind bzw. bestimmte Umstände nur durch ein Vorbringen der Partei bekannt werden können. Hier hat dann die Partei bei der Sachverhaltsfeststellung entsprechend mitzuwirken (Putzer-Rohrböck, Asylrecht, Rz 320).
3.2.2. Medizinische Versorgung
Die Zweitbeschwerdeführerin erklärte im Verfahren vor dem BAA am 09.10.2009, dass sie seit vier bis fünf Monaten an starken Schmerzen im Brustbereich leide. Diesbezüglich legte sie einen Überweisungsschein zur Mammographie vor. Trotz Aufforderung durch das BAA eine allfällige Diagnose bekanntzugeben, wurde dies von der Zweitbeschwerdeführerin bisher unterlassen. Weder dem BAA noch dem Asylgerichtshof wurde ein entsprechendes Ergebnis - entgegen der der BF [2] obliegenden Mitwirkungspflicht am Verfahren - mitgeteilt. Von der Zweitbeschwerdeführerin wurde im weiteren Verfahren auch nicht mehr behauptet bzw. ist auch sonst nicht erkennbar, dass sie in Österreich wegen einer Krankheit behandelt werde, weshalb davon auszugehen ist, dass sie keinem entsprechenden Leidensdruck unterliegt.
Da auch in der Beschwerdeschrift nicht mehr auf diese Schmerzen eingegangen wird und die beschwerdeführende Partei etwaige Probleme in keinster Weise bescheinigte, geht der erkennende Richter - entsprechend der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist - nicht davon aus, dass eine Überstellung nach Ungarn unzulässig ist und das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend von Österreich auszuüben wäre.Da auch in der Beschwerdeschrift nicht mehr auf diese Schmerzen eingegangen wird und die beschwerdeführende Partei etwaige Probleme in keinster Weise bescheinigte, geht der erkennende Richter - entsprechend der allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist - nicht davon aus, dass eine Überstellung nach Ungarn unzulässig ist und das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend von Österreich auszuüben wäre.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das jüngste diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Im vorliegenden Fall konnte seitens der Zweitbeschwerdeführerin, welche nach der Aktenlage nicht einmal ärztliche Behandlung in Form der Mammographie in Anspruch genommen und diesbezüglich auch keine entsprechenden medizinischen Unterlagen vorgelegt hat, keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn belegt werden, respektive die Notwendigkeit weitere Erhebungen seitens des Asylgerichtshofes. Aus der Aktenlage sind keine Hinweise auf das Vorliegen von Erkrankungen ersichtlich. Das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Ungarn ist ebenfalls zu bejahen. Ungarn hat - wie den Länderfeststellungen zu entnehmen ist - die Aufnahmerichtlinie 2003/9/EG vollständig umgesetzt. Eine - medizinische - Versorgung wird - sofern dies notwendig ist - den Asylwerbern vom Staat kostenlos zur Verfügung gestellt.
Nachdem daher gegenständlich weder eine derart gravierende Erkrankung vorliegt noch es an Behandlungsmöglichkeiten in Ungarn mangelt, ist durch die zuvor geschilderten Leiden der BF [2] eine Überstellung nach Ungarn nicht ausgeschlossen.
Zusammengefasst würde das von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte physische Leiden bei einer Überstellung ihrer Person nach Ungarn keinesfalls eine Verletzung des Art 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO darstellen.Zusammengefasst würde das von der Zweitbeschwerdeführerin vorgebrachte physische Leiden bei einer Überstellung ihrer Person nach Ungarn keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO darstellen.
Behauptete Missstände im Zielstaat:
Der Erstbeschwerdeführer brachte auch vor, dass er nicht nach Ungarn zurückwolle, da die "Leute" dort zwei bis drei Tage nichts zu essen bekommen würden.
Dazu ist zunächst auszuführen, dass die beschwerdeführenden Parteien laut eigenen Angaben lediglich am 19.08.2009 durch Ungarn durchreisten und sich dort nicht einmal einen Tag aufhielten. Mit dem ungarischen Asylsystem hatten sie daher keinerlei eigene Erfahrungen gemacht, was diese Behauptung bereits relativiert. Der Erstbeschwerdeführer gab auch selbst zu Protokoll, dass er dies von einem aus Ungarn abgeschobenen Mann erfahren habe.
Im Übrigen entspricht es nicht dem Amtswissen, dass Asylwerber in Ungarn mehrere Tage nichts zu essen bekommen und würde dies auch der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche laut den getroffenen Feststellungen inin Ungarn vollständig umgesetzt wurde, widersprechen, nach deren Art 13 die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Asylbewerbern materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, welche einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet.Im Übrigen entspricht es nicht dem Amtswissen, dass Asylwerber in Ungarn mehrere Tage nichts zu essen bekommen und würde dies auch der Richtlinie 2003/9/EG des Rates vom 27.01.2003 (sog. Aufnahmerichtlinie), welche laut den getroffenen Feststellungen inin Ungarn vollständig umgesetzt wurde, widersprechen, nach deren Artikel 13, die Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen, dass Asylbewerbern materielle Aufnahmebedingungen gewährt werden, welche einem Lebensstandard entsprechen, der die Gesundheit und den Lebensunterhalt der Asylbewerber gewährleistet.
Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführenden Parteien sind diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es - so wie auch schon für die belangte Behörde - für den Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer auch Zugang zum ungarischen Asylsystem haben werden.
Die Beschwerdeführer befürchten laut den Ausführungen in ihrer Rechtsmittelschrift schließlich eine Kettenabschiebung von Ungarn nach Serbien.
Dazu ist festzuhalten, dass im ungarischen Asylverfahren laut den getroffenen Feststellungen jedenfalls auch der Refoulement-Schutz geprüft wird.
Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO (vgl. insbesondere deren Art 16 Abs 3 und 4).Dass ein allfälliger negativer Verfahrensausgang grundsätzlich eine Rückkehr in den Herkunftsstaat bzw. eine Verpflichtung zum Verlassen des gemeinsamen Hoheitsgebietes der Mitgliedstaaten zur Folge hat, ergibt sich ebenfalls auch aus der Dublin II-VO vergleiche insbesondere deren Artikel 16, Absatz 3 und 4).
Wie bereits ausgeführt bestehen dafür, dass die Rechtstaatlichkeit des ungarischen Asylverfahrens in Zweifel zu ziehen wäre, aufgrund der in den angefochtenen Bescheiden getroffenen und nicht konkret bekämpften Feststellungen keine hinreichenden Anhaltspunkte.
3.2.5. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.2.5. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätten, dass ihnen auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den beschwerdeführenden Parteien damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU- Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist den beschwerdeführenden Parteien damit nicht gelungen.
Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz gem. § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen, die Entscheidungen des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen, die Entscheidungen des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerden somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
3.2.6. Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen und unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die einzelnen Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG des jeweils anderen, alle haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (§ 10 Abs. 5 AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen zuzulassen sein, so würde dies auch für alle übrigen Anträge der Beschwerdeführer gelten. Keines der sechs Beschwerdeverfahren hat aber ergeben, dass eines der Verfahren zuzulassen wäre. Vielmehr wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag diese Beschwerden allesamt als unbegründet abgewiesen.3.2.6. Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag des Familienangehörigen eines Asylwerbers auf internationalen Schutz als "Antrag auf Gewährung desselben Schutzes". Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen und unter den Voraussetzungen der Absatz 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Die einzelnen Beschwerdeführer sind Familienangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG des jeweils anderen, alle haben einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt, keinem wurde bisher Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt, das Verfahren keines von ihnen wurde bisher zugelassen. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur - insoweit vergleichbaren - Vorgängerbestimmung (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 1997) bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, Zl. 2005/01/0402). Sollte daher der Asylantrag eines Familienangehörigen zuzulassen sein, so würde dies auch für alle übrigen Anträge der Beschwerdeführer gelten. Keines der sechs Beschwerdeverfahren hat aber ergeben, dass eines der Verfahren zuzulassen wäre. Vielmehr wurden mit Erkenntnissen des Asylgerichtshofes vom heutigen Tag diese Beschwerden allesamt als unbegründet abgewiesen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Im gegenständlichen Fall kommt den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Im gegenständlichen Fall kommt den beschwerdeführenden Parteien kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kommt es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.
2. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG ist dann, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG ist dann, wenn sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, nur festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides rechtmäßig war.
Die Beschwerdeführer wurden bereits in den Zielstaat überstellt. Wie sich aus den oa. Erwägungen ergibt, ist jedenfalls festzustellen, dass die Ausweisung rechtmäßig war.
3. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerden auch jeweils somit hinsichtlich Spruchpunkt II. abzuweisen und die Entscheidungen des Bundesasylamtes zu bestätigen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht jeweils eine Ausweisung zu verfügen, die Beschwerden auch jeweils somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen und die Entscheidungen des Bundesasylamtes zu bestätigen.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
10.02.2010