Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S17 409.711-1/2009-6E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009, FZ. 09 09.604-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.10.2009, FZ. 09 09.604-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1.Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 11.8.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1.Der Beschwerdeführer (BF) reiste seinen Angaben nach am 11.8.2009 nicht rechtmäßig in Österreich ein und stellte am gleichen Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung brachte er zur Frage der Anwesenheit von Familienangehörigen in Österreich vor, dass ein Onkel in Belgien und ein Großonkel in Österreich aufhältig seien. Näheres wäre ihm unbekannt. Familienangehörige mit Flüchtlingsstatus habe er keine.
Er sei auf seiner Reise in Ungarn von der Polizei aufgegriffen und dort wären ihm auch Fingerabdrücke abgenommen worden. Sie hätten ihn in ein Lager verbracht in dem er sich einen Tag lang aufgehalten habe, bis ihn der Schlepper "rausholte". Dieser habe ihn zum Bahnhof gebracht. In Wien angekommen, habe er Passanten gefragt wie er zum Asyllager komme.
Er sei nur zwei Tage in Ungarn gewesen und könne über den dortigen Aufenthalt "nicht viel angeben".
Sein Heimatland habe er verlassen, weil ihn die Taliban zwangsrekrutieren "oder" ihn zu einem Selbstmordanschlag anstiften wollten. Dies hätten weder er noch sein Vater wollen, weshalb ihn sein Vater weggeschickt habe.
Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab folgende Treffer (GR2....und HU1.......). Demnach wurden ihm in Griechenland am 12.5.2009 wegen "illegaler Überschreitung der Grenze" aus einem Drittstaat kommend und in Ungarn am 7.7.2009 als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
Nach Vorhalt der Eurodac-Treffer gab er in der Erstbefragung an, dass er in Ungarn keinen Asylantrag gestellt habe. Er habe ohne Dolmetscher 4-5 Schriftstücke, von denen er nicht gewusst habe was darin geschrieben stand, unterschrieben. In Griechenland habe er einen Landesverweis erhalten. In Ungarn habe er in der "Früh" etwas zum Essen bekommen. Zu Mittag fast nichts und am Abend gar nichts. Er habe auch kein Geld gehabt um sich etwas zum Essen zu kaufen.
Gefragt, was gegen eine Rückkehr nach Ungarn und der dortigen Führung seines Asylverfahrens sprechen würde, gab er an, dass er "in Österreich sein Asylverfahren fortsetzen wolle".
Am 18.8.2009 wurde der BF im Beisein seiner gesetzlichen Vertreterin beim BAA einvernommen. Er führte eingangs auf Fragestellung an, dass er nicht glaube bei der Erstbefragung alles ordentlich angegeben zu haben. Er gab weiters an sein Geburtsdatum nach dem afgh. Kalender nicht zu kennen.
Abweichend von seinen Angaben in der Erstbefragung führte er nun an, dass er ca. eineinhalb Monate in Ungarn aufhältig war. In Griechenland sei er zuvor auch so lange gewesen. In Griechenland habe er eine andere Identität als in Ungarn angegeben. In Ungarn habe er auch eine andere Identität als in Österreich geführt und er habe auch dort ein falsches Geburtsdatum angegeben wonach er volljährig sei. In Ungarn habe er keinen Asylantrag gestellt. An Familienangehörigen habe er in Österreich insgesamt 3 "Großonkel". Er habe auch eine Nacht bei ihnen verbracht.
Gefragt, welche Gründe einer Ausweisung nach Ungarn entgegen stehen, brachte er vor, dass er nicht nach Ungarn zurück wolle. Dort würde man nichts zum Essen bekommen. Es gebe dort Diebe, die ihm sein Handy gestohlen hätten. Das nächste Mal würden sie auch noch sein Hemd und seine Hose stehlen. Sonst gebe es nichts.
Am 20.8.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.Am 20.8.2009 übermittelte das Bundesasylamt (BAA) an Ungarn ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.
Am 24.8.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 20.8.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.Am 24.8.2009 wurde der beschwerdeführenden Partei gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das BAA seit 20.8.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
Mit Schreiben vom 9.9.2009 teilte das BAA Ungarn in einem "Transfer request" mit, dass nicht fristgerecht innerhalb der 2 Wochen-Frist geantwortet wurde, weshalb die Zuständigkeit Kraft Zustimmungsfiktion des Art 20/1/c Dublin II-VO auf Ungarn übergegangen sei.Mit Schreiben vom 9.9.2009 teilte das BAA Ungarn in einem "Transfer request" mit, dass nicht fristgerecht innerhalb der 2 Wochen-Frist geantwortet wurde, weshalb die Zuständigkeit Kraft Zustimmungsfiktion des Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO auf Ungarn übergegangen sei.
Mit Schreiben vom 27.8.2009, dem BAA übermittelt am 15.9.2009, teilte Ungarn mit, dass der Wiederaufnahme auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zugestimmt werde. Der - in Ungarn unter anderem Namen und Geburtsdatum auftretende - Asylbewerber habe in Ungarn am 6.7.2009 einen Asylantrag gestellt. Sein Verfahren sei noch anhängig.Mit Schreiben vom 27.8.2009, dem BAA übermittelt am 15.9.2009, teilte Ungarn mit, dass der Wiederaufnahme auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zugestimmt werde. Der - in Ungarn unter anderem Namen und Geburtsdatum auftretende - Asylbewerber habe in Ungarn am 6.7.2009 einen Asylantrag gestellt. Sein Verfahren sei noch anhängig.
Am 6.10.2009 wurde beim BAA im Beisein der gesetzlichen Vertretung eine ergänzende Einvernahme durchgeführt. Zu Familienangehörigen in Österreich befragt, führte er namentlich zwei "Onkel" an, die Brüder wären. An den Namen des dritten Onkels erinnere er sich nicht. Er sage nur Onkel zu ihm. Einer habe einen österreichischen Reisepass. Wie lange dieser in Österreich sei wisse er nicht. Ein anderer sei vermutlich anerkannter Flüchtling. Der andere habe auch einen österreichischen Reisepass. Gefragt, ob er in regelmäßigen Kontakt zu seinen Onkeln stehe, brachte er vor, dass er sie immer dann, "wenn ihm danach sei" besuche. Dies sei 1-2 Mal in der Woche. Wenn er Geld brauche verlange er dies von ihnen. Er habe 20 Euro erhalten. Wie oft dies schon geschehen sei, könne er nicht sagen. Immer wenn er etwas brauche frage er danach.
Auf Vorhalt der Absicht seinen Antrag wegen Zuständigkeit Ungarns zurückzuweisen und ihn in dieses Land auszuweisen, brachte er vor, dass er in Ungarn nicht die Möglichkeiten hätte wie in Österreich. Er wolle in Österreich etwas lernen. In Österreich seien auch seine Onkel aufhältig. In Ungarn sei er in einem Lager aufhältig gewesen, in dem Volljährige und Minderjährige gemeinsam untergebracht gewesen wären. Die Sicherheit und die Möglichkeit wie in Österreich gebe es dort nicht.
Die gesetzliche Vertretung beantragte in dieser Einvernahme die Zulassung des Verfahrens, da sich Angehörige des Asylwerbers in Österreich befinden würden. Es handle sich zwar um keine engen Familienangehörigen, es bestehe jedoch anscheinend eine enge Beziehung zwischen dem BF und den 3 Onkel.
Weitere Äußerungen oder Anträge stellte die Vertretung nicht.
2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Art 20/1/c iVm Art 16/1/c der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.). Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).2. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei wurde vom BAA gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß Artikel 20 /, eins /, c, in Verbindung mit Artikel 16 /, eins /, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das BAA setzte sich mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zur Refoulement Prüfung, zur Schubhaftpraxis, zum Zugang zu Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern, zur medizinischen Versorgung sowie zur Anerkennungsquote.
Insbesondere wird ausgeführt, dass es in Ungarn drei offene Aufnahmezentren gebe. Ungarn habe die Aufnahmerichtlinie vollständig umgesetzt. Für Minderjährige seien vor Ort spezielle Maßnahmen vorgesehen und diese würden seit 2007 nicht mehr in Schubhaft genommen. Unbegleitete Minderjährige würden in das Zentrum in Nagykaniza gebracht. Dieses sei ein offenes Zentrum mit Möglichkeit zum Schulbesuch und der Betreuung von Minderjährigen durch Sozialarbeiter. In jedem Aufnahmezentrum gebe es eine eigene Küche. Spezielle Diäten und religiöse Essgewohnheiten würden beachtet werden. Den Asylwerbern stünden auch Kochmöglichkeiten und Kühlschränke zur Verfügung. Jedoch werde häufig die Qualität der Lebensmittel kritisiert. Die Sicherheit werde von privaten Sicherheitsfirmen gewährleistet. Asylwerber werden nach Rückkehr gefragt, ob Interesse bestehe das Verfahren fortzusetzen. Sollte dies bejaht werden, werde das Vorbringen einer inhaltlichen Prüfung unterzogen.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gemäß Art 20/1/c iVm Art 16/1/c Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gemäß Artikel 20 /, eins /, c, in Verbindung mit Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführende Partei einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihr gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das BAA das Vorhandensein eines hinreichenden Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. In Bezug auf seine Onkel in Österreich wurde eine hinreichende Beziehungsintensität, die ein relevantes Familienleben begründen würde, verneint.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das BAA das Vorhandensein eines hinreichenden Privat- und Familienlebens in Österreich, weshalb die Ausweisung nicht unzulässig in diese verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte eingreife. In Bezug auf seine Onkel in Österreich wurde eine hinreichende Beziehungsintensität, die ein relevantes Familienleben begründen würde, verneint.
Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.
3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch die gesetzliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der BF von seinen Onkeln finanzielle und moralische Unterstützung erhalte. Er besuche sie auch häufig. Dem BF sei in Ungarn nicht bewusst gewesen, dass er einen Asylantrag stellte, weshalb dieser als Nichtig zu bezeichnen wäre. Folglich habe er erstmals in Österreich wissentlich einen solchen Antrag gestellt, weshalb dieser Staat gem. Art 6 Dublin II-VO zuständig sei. Der BF habe in Ungarn keine Medikamente erhalten um die in Afghanistan erlittenen Verbrennungen zu behandeln. Es sei auch abzuklären inwieweit der BF durch diese Ereignisse in seinem Herkunftsstaat "möglicherweise" traumatisiert wurde. Es werde daher ein Sachverständigengutachten zur Abklärung einer Traumatisierung des BF durch die Bomenexplosion sowie zu den Folgen einer Überstellung nach Ungarn beantragt. In weiterer Folge wird auf die hohe Bedeutung der Familie in Afghanistan eingegangen und hingewiesen, dass der familiäre Anschluss zu den Verwandten in Österreich für ihn besonders wichtig sei, da sie ihm psychische Unterstützung und ein Gefühl der Heimat vermitteln würden. Der BF könnte bei ihnen wohnen und später "möglicherweise" auch im Betrieb mitarbeiten. Eine Ausweisung würde nöchstwahrscheinlich nicht vorhersehbare psychische Schäden hervorrufen. Hingewiesen wird in der Beschwerde auch auf die Kinderrechtskonvention.3. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei durch die gesetzliche Vertretung innerhalb offener Frist Beschwerde. Darin wird vorgebracht, dass der BF von seinen Onkeln finanzielle und moralische Unterstützung erhalte. Er besuche sie auch häufig. Dem BF sei in Ungarn nicht bewusst gewesen, dass er einen Asylantrag stellte, weshalb dieser als Nichtig zu bezeichnen wäre. Folglich habe er erstmals in Österreich wissentlich einen solchen Antrag gestellt, weshalb dieser Staat gem. Artikel 6, Dublin II-VO zuständig sei. Der BF habe in Ungarn keine Medikamente erhalten um die in Afghanistan erlittenen Verbrennungen zu behandeln. Es sei auch abzuklären inwieweit der BF durch diese Ereignisse in seinem Herkunftsstaat "möglicherweise" traumatisiert wurde. Es werde daher ein Sachverständigengutachten zur Abklärung einer Traumatisierung des BF durch die Bomenexplosion sowie zu den Folgen einer Überstellung nach Ungarn beantragt. In weiterer Folge wird auf die hohe Bedeutung der Familie in Afghanistan eingegangen und hingewiesen, dass der familiäre Anschluss zu den Verwandten in Österreich für ihn besonders wichtig sei, da sie ihm psychische Unterstützung und ein Gefühl der Heimat vermitteln würden. Der BF könnte bei ihnen wohnen und später "möglicherweise" auch im Betrieb mitarbeiten. Eine Ausweisung würde nöchstwahrscheinlich nicht vorhersehbare psychische Schäden hervorrufen. Hingewiesen wird in der Beschwerde auch auf die Kinderrechtskonvention.
Der Beschwerde wurde ein Schreiben seiner 3 Onkel beigefügt. Sie würden sich wünschen, dass das Asylverfahren in Österreich durchgeführt wird. N.J. lebe seit 1980 mit seiner Familie in Österreich. Sie würden die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen. N.K. sei seit 2005 anerkannter Flüchtling. N.F. sei seit 2002 in Österreich anerkannter Flüchtling. Der BF habe die weite Reise auf sich genommen um in der Nähe der Familie zu sein. Sie hätten einen sehr engen und guten Kontakt zum BF. Er habe auch in Österreich eine bessere Lebensperspektive als in Österreich.
4. Die gegenständliche Beschwerde langte am 4.11.2009 beim AsylGH ein. Dieser wurde gem. § 37 AsylG 2005 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Die gegenständliche Beschwerde langte am 4.11.2009 beim AsylGH ein. Dieser wurde gem. Paragraph 37, AsylG 2005 keine aufschiebende Wirkung zuerkannt.
5. Am 4.11.2009 langte eine Beschwerde des Sprakuin Integrationsverein ein. Diese ist nicht unteschrieben und auch eine Vollmachtserteilung an den Verein durch die gesetzliche Vertretung ist nicht ersichtlich. In dieser wird im Wesentlichen die Versorgungs- und Sicherheitssituation in Ungarn kritisiert ohne dies durch Bescheinigungsmittel zu untermauern. Weiters wird auf bestehende familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich hingewiesen.
Mit anwaltlichem Schriftsatz (Kocher & Bucher) langte am 5.1.2010 eine Vertreterbekanntgabe und Beschwerdeergänzung ein. Auf die Verwandten in Österreich wird darin hingewiesen. Die Voraussetzungen der humanitären Klausel des Art 15 Dublin II-VO würden zwar nicht vorliegen, Österreich habe allerdings im Rahmen des Art 3 Dublin II-VO die Möglichkeit vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Die Wahrung der Familieneinheit sei ein wichtiges Ziel der VO (7. Erwägungsgrund). Das Selbsteintrittsrecht sei auch daran zu messen, dem Asylbewerber einen effektiven Zugang zum Asylsystem einzuräumen. Derartige Überlegungen seien umso eher anzustellen, als der Asylbewerber seine Fluchtgründe von jenen eines hier aufhältigen Familienangehörigen ableitet. Auch das Kindeswohl sei zu berücksichtigen. Der BF wäre in Ungarn völlig auf sich alleine gestellt.Mit anwaltlichem Schriftsatz (Kocher & Bucher) langte am 5.1.2010 eine Vertreterbekanntgabe und Beschwerdeergänzung ein. Auf die Verwandten in Österreich wird darin hingewiesen. Die Voraussetzungen der humanitären Klausel des Artikel 15, Dublin II-VO würden zwar nicht vorliegen, Österreich habe allerdings im Rahmen des Artikel 3, Dublin II-VO die Möglichkeit vom Selbsteintritt Gebrauch zu machen. Die Wahrung der Familieneinheit sei ein wichtiges Ziel der VO (7. Erwägungsgrund). Das Selbsteintrittsrecht sei auch daran zu messen, dem Asylbewerber einen effektiven Zugang zum Asylsystem einzuräumen. Derartige Überlegungen seien umso eher anzustellen, als der Asylbewerber seine Fluchtgründe von jenen eines hier aufhältigen Familienangehörigen ableitet. Auch das Kindeswohl sei zu berücksichtigen. Der BF wäre in Ungarn völlig auf sich alleine gestellt.
Es gebe inzwischen Bestrebungen dieser Angehörigen den inzwischen nach Ungarn abgeschobenen BF zu adoptieren.
6. Der BF legte weder beim BAA noch im Beschwerdeverfahren - trotz Ankündigung beim BAA - identitätsbescheinigende Dokumente vor.
Auch hinsichtlich der Lage in Ungarn wurden keine, den im angefochtenen Bescheid widersprechende Feststellungen zum Zielstaat, Bescheinigungsmittel vorgelegt.
Die Identität des BF steht nicht fest. Im Zweifel wird jedoch - wie auch schon vom BAA - von der Minderjährigkeit ausgegangen.
Am 26.11.2009 wurde der BF nach Ungarn überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie durch die Beschwerdeergänzungen. Weiters wurden Abfragen im ZMR und EKIS, auch in Bezug auf die ins Treffen geführten Verwandten, getätigt.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Zu Spruchpunkt I.:Zu Spruchpunkt römisch eins.:
1. § 5 AsylG lautet:1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes infolge der durch Verfristung eingetretenen Zustimmungsfiktion des Art 20/1/c Dublin II-VO ausgegangen, da dieser Staat nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen (der Antrag stützte sich auf Angaben aus dem Eurodac-System) geantwortet hatte. Ungarn hatte sich zudem auch - nachträglich - ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16/1/c Dublin II-VO zu übernehmen, da der BF dort einen Asylantrag stellte und das Verfahren noch anhängig ist.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes infolge der durch Verfristung eingetretenen Zustimmungsfiktion des Artikel 20 /, eins /, c, Dublin II-VO ausgegangen, da dieser Staat nicht innerhalb der Frist von 2 Wochen (der Antrag stützte sich auf Angaben aus dem Eurodac-System) geantwortet hatte. Ungarn hatte sich zudem auch - nachträglich - ausdrücklich bereit erklärt, den Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16 /, eins /, c, Dublin II-VO zu übernehmen, da der BF dort einen Asylantrag stellte und das Verfahren noch anhängig ist.
Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges hat auch die beschwerdeführende Partei nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
In der Beschwerde wird eingewendet der BF habe in Ungarn nicht wissentlich einen Asylantrag gestellt, sondern erstmals in Österreich, wodurch dieser Staat gem. Art 6 Dublin II-VO zuständig sei. Er habe lediglich "4-5 Schriftstücke unterschrieben" von denen er nicht gewusst habe was sie beinhalten.In der Beschwerde wird eingewendet der BF habe in Ungarn nicht wissentlich einen Asylantrag gestellt, sondern erstmals in Österreich, wodurch dieser Staat gem. Artikel 6, Dublin II-VO zuständig sei. Er habe lediglich "4-5 Schriftstücke unterschrieben" von denen er nicht gewusst habe was sie beinhalten.
Gem. Art 2 lit c Dublin II-VO ist ein Asylantrag ein von einem Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaates iSd GFK angesehen werden kann. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als Asylantrag angesehen, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann.Gem. Artikel 2, Litera c, Dublin II-VO ist ein Asylantrag ein von einem Drittstaatsangehörigen gestellter Antrag, der als Ersuchen um internationalen Schutz eines Mitgliedstaates iSd GFK angesehen werden kann. Jeder Antrag auf internationalen Schutz wird als Asylantrag angesehen, es sei denn, ein Drittstaatsangehöriger ersucht ausdrücklich um einen anderweitigen Schutz, der gesondert beantragt werden kann.
Bereits mit der mündlichen Willenserklärung Asyl zu beantragen, trifft den jeweiligen Mitgliedstaat die aktive Verpflichtung, dem Asylbewerber die Erfüllung notwendiger Formvorschriften ohne unzumutbare Schwierigkeiten zu ermöglichen (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, Kommentar, 2. Auflage, K7 zu Art 2).Bereits mit der mündlichen Willenserklärung Asyl zu beantragen, trifft den jeweiligen Mitgliedstaat die aktive Verpflichtung, dem Asylbewerber die Erfüllung notwendiger Formvorschriften ohne unzumutbare Schwierigkeiten zu ermöglichen (Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, Kommentar, 2. Auflage, K7 zu Artikel 2,).
Folgt man den Angaben des BF so kann der allgemeinen Lebenserfahrung und den Erfahrungen des AsylGH nach davon ausgegangen werden, dass den schriftlichen Formalien ("4-5 Schriftstücke") in Ungarn ein mündliches Asyl- bzw. Schutzbegehren (Willenserklärung) des BF vorausgegangen ist. Dass Ungarn die Führung eines aufwändigen Asylverfahrens und den damit doch erheblichen personellen und finanziellen Aufwand ohne entsprechendes Begehren des BF betrieb bzw. betreibt ist nicht lebensnah und eine derartige Vorgehensweise in Ungarn oder in anderen Dublin-Staaten entspricht auch nicht dem Amtswissen. Auch blieb die Behauptung des BF diesbezüglich gänzlich unbescheinigt und es kann auch nicht davon gesprochen werden, dass er generell als glaubwürdige Person gelten könnte, hatte der BF doch bisher in jedem Staat in dem er im Eurodac-System registriert wurde eine andere Identität geführt.
Im Ergebnis geht der AsylGH daher davon aus, dass der BF in Ungarn (willentlich) einen Asylantrag bzw. ein Schutzbegehren stellte. Gegenteiliges wurde nicht bescheinigt oder sonst glaubhaft gemacht.
Zum Hinweis auf die "Kinderrechtskonvention" ist anzumerken, dass das Regelungssystem der Dublin II-VO dieser grundsätzlich entspricht bzw. die Regelungen diese berücksichtigen.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Art 8 EMRK Rz 76).Die Beziehung der bereits volljährigen Kinder zu den Eltern ist vor allem dann als Familienleben zu qualifizieren, wenn jene auch nach Eintritt der Volljährigkeit im Haushalt der Eltern weiterleben, ohne dass sich ihr Naheverhältnis zu den Eltern wesentlich ändert (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 860 unter Hinweis auf Wiederin in Korinek/Holoubek, Österreichisches Bundesverfassungsrecht, Artikel 8, EMRK Rz 76).
Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.Alle anderen verwandtschaftlichen Beziehungen (zB zwischen Enkel und Großeltern, erwachsenen Geschwistern [vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8], Cousinen [VwGH 15.01.1999, 97/21/0778; 26.6.2007, 2007/01/0479], Onkeln bzw. Tanten und Neffen bzw. Nichten) sind nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
3 Onkel des BF befinden sich rechtmäßig in Österreich und sind zum Teil österreichische Staatsbürger. Zum Zeitpunkt der Einreise hatte er kaum Kenntnis über die Existenz von Familienangehörigen im Bundesgebiet. In der Erstbefragung sprach er lediglich von einem Onkel in Belgien und einem Großonkel in Österreich. Ein Zusammenleben in Österreich besteht bzw. bestand mit diesen nicht. Dass bereits im Herkunftsstaat ein Zusammenleben bzw. Familienleben mit diesen 3 Onkeln existierte, kam im Verfahren nicht hervor. Er besuchte diese in Österreich 1-2 Mal in der Woche, wenn ihm "danach war". Gelegentlich erhielt er auf sein Verlangen von diesen finanzielle Zuwendungen in der Höhe von 20 Euro. In der Beschwerde bzw. Beschwerdeergänzung werden diese Umstände als "enge" familiäre Beziehungen bezeichnet.
Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt im Hinblick auf die Judkatur des EGMR auch der AsylGH zum Ergebnis, dass hier keine hinreichende Nahebeziehung zu Verwandten des BF in Österreich besteht die zu einem relevanten Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde, weshalb die Ausweisung nicht in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.Unter Berücksichtigung aller Umstände kommt im Hinblick auf die Judkatur des EGMR auch der AsylGH zum Ergebnis, dass hier keine hinreichende Nahebeziehung zu Verwandten des BF in Österreich besteht die zu einem relevanten Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde, weshalb die Ausweisung nicht in dieses verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht eingreift.
Die beschwerdeführende Partei befand sich lediglich rund 3 Monate in Österreich. Ein Bleiberecht im Bundesgebiet, etwa auf Grundlage des FPG bzw. NAG, kam ihr zu keiner Zeit zu. Für die Dauer des Verfahrens bestand lediglich Abschiebeschutz. Allfällige private Anknüpfungspunkte wurden daher in einer Zeit gegründet, in der ihr Aufenthaltsstatus in Österreich auf Grund des laufenden Asylverfahrens ungewiss war.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07), weshalb die Ausweisung auch nicht in dieses Recht eingreift.Im gegenständlichen Fall ist jedoch insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07), weshalb die Ausweisung auch nicht in dieses Recht eingreift.
Selbst wenn man hier durch die gegebenen Umstände rein hypothetisch ein relevantes Familienleben bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die Interessen des BF überwiegen würde. Dieses öffentliche Interesse als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - misst dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle zu.Selbst wenn man hier durch die gegebenen Umstände rein hypothetisch ein relevantes Familienleben bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes die Interessen des BF überwiegen würde. Dieses öffentliche Interesse als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten, ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann. Der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - misst dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle zu.
Auch der VwGH weist in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs eine große Bedeutung zu.
Diese hohe Bedeutung kommt auch in der Dublin II-VO selbst zum Ausdruck, welche grundsätzlich einen engen Familienbegriff aufweist:
"Familienangehörige" werden dort in Art 2 lit i wie folgt definiert:"Familienangehörige" werden dort in Artikel 2, Litera i, wie folgt definiert:
"[der Ausdruck] Familienangehörige [bezeichnet] die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;"
Daraus ist ersichtlich, dass der vorgeblich minderjährige Beschwerdeführer derzeit in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt. Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Art 8 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll um nicht den Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.Daraus ist ersichtlich, dass der vorgeblich minderjährige Beschwerdeführer derzeit in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt. Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll um nicht den Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.
Eine besondere familiäre Nahebeziehung des BF zu seinen Verwandten in Österreich kann nicht erkannt werden. Der BF war weder in seinem bisherigen Leben im Herkunftsstaat noch in Österreich auf ein Zusammenleben mit diesen angewiesen, noch ergaben sich besondere Abhängigkeiten. Der BF hat durch seine lange Reise und die längeren Aufenthalte in verschiedenen Staaten, die er ohne jegliche Unterstützung von Familienangehörigen bewältigte, eine überdurchschnittliche Selbständigkeit und Selbsterhaltungsfähigkeit dargelegt.
Sein dargelegtes mangelndes Wissen bei der Einreise über die Existenz von Verwandten in Österreich legt der allgemeinen Lebenserfahrung nach auch nahe, dass etwaige relevante Bindungen zu diesen realistischerweise erst seit der Einreise im Zuge des rund dreimonatigen Aufenthaltes entstanden sein können. Diese losen Bindungen sind damit zu einem Zeitpunkt entstanden, in denen der BF nicht einmal über ein vorläufiges Aufenthaltsrecht, sondern lediglich über Abschiebeschutz für die Dauer des Verfahrens verfügte, was seine Interessen wesentlich mindert. Anzumerken ist, dass die Beziehung zu seinen Onkeln - welche überwiegend österr. Staatsbürger sind und damit über Reise- und Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU verfügen - auch durch Besuche aufrecht erhalten werden kann (zB. Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen).
Ergänzend ist auch anzumerken, dass auf die in der Beschwerdeergänzung angeführten "Bestrebungen" seiner Onkel ihn zu adoptieren nicht näher eingegangen werden braucht, zumal diese behaupteten Bestrebungen zum Entscheidungszeitpunkt weder durch Bescheinigungsmittel glaubhaft gemacht wurden, noch geht aus dem Anwaltsschriftsatz hervor, dass eine Adoption bereits rechtskräftig sei. Abgesehen davon, steht es dem BF bzw. den Onkeln trotz der asylrechtlichen Ausweisung auch frei, sich abseits eines Asylverfahrens im Rahmen des FPG bzw. NAG um einen Aufenthaltstitel für den BF in Österreich zu bemühen.
Somit würde man auch bei Annahme, dass diese Anknüpfungspunkte zu den Onkeln in Österreich relevantes Familienleben darstellen würden, zum Ergebnis gelangen, dass eine Ausweisung durch Überwiegen des öffentlichen Interesses an einem effektiven Vollzug des Gemeinschaftsrechtes im konkreten Fall notwendig und nicht unverhältnismäßig wäre.
Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.2.1. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:
Im Verfahren wurde vorgebracht, der BF habe in Ungarn keine Medikamente gegen seine bestehenden Verbrennungen, welche er im Herkunftsstaat erlitten hat, bekam.
Weder kann auf Grund der im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur Gesundheitsversorgung von Asylwerbern - denen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten wurde - festgestellt werden, dass Ungarn Asylwerbern die notwendige medizinische Behandlung tatsächlich vorenthält, noch können seine Angaben, insbesondere auch im Hinblick auf seine nicht gegebene persönliche Glaubwürdigkeit, unbescheinigt für glaubhaft erachtet werden, zumal er - wie bereits angeführt - auch schon insbesondere hinsichtlich seiner Identität in den verschiedenen Staaten wahrheitswidrige Angaben machte.
Abgesehen davon wurde nicht bescheinigt, dass der BF zum Zeitpunkt der Entscheidung des BAA bzw. der Überstellung eine behandlungsbedürftige Erkrankung hatte.
In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9) zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Ein derartiger Gesundheitszustand des BF kam im Verfahren aber nicht hervor
In der Beschwerde wird spekulativ vorgebracht, dass der BF "möglicherweise" traumatisiert sei und daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung beantragt werde. Hinweise auf eine derartige Erkrankung oder gar Bescheinigungsmittel über eine erfolgte Behandlung in Österreich sind nicht vorhanden. Dieser Antrag läuft daher im Ergebnis auf einen im Verwaltungsverfahren als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis hinaus. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren - unzulässig (vgl. zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443; 30.9.1997, 96/01/0794; 20.6.1996, 95/19/0064).In der Beschwerde wird spekulativ vorgebracht, dass der BF "möglicherweise" traumatisiert sei und daher die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Abklärung beantragt werde. Hinweise auf eine derartige Erkrankung oder gar Bescheinigungsmittel über eine erfolgte Behandlung in Österreich sind nicht vorhanden. Dieser Antrag läuft daher im Ergebnis auf einen im Verwaltungsverfahren als unzulässig zu erachtenden Erkundungsbeweis hinaus. Erkundungsbeweise sind Beweise, die nicht konkrete Behauptungen sondern lediglich unbestimmte Vermutungen zum Gegenstand haben. Sie dienen also nicht dazu, ein konkretes Vorbringen der Partei zu untermauern, sondern sollen es erst ermöglichen, dieses zu erstatten. Nach der Rsp des Verwaltungsgerichtshofes sind Erkundungsbeweise im Verwaltungsverfahren - und somit auch im Asylverfahren - unzulässig vergleiche zB VwGH 15.1.2009, 2007/01/0443; 30.9.1997, 96/01/0794; 20.6.1996, 95/19/0064).
Daher ist der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. §§ 37 iVm 39 Abs 2 AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu § 46 mwN)Daher ist der Asylgerichtshof einerseits nicht gem. Paragraphen 37, in Verbindung mit 39 Absatz 2, AVG zur Durchführung eines solchen Beweises (zur Entsprechung eines dahin gehenden Antrages) verpflichtet, sodass deren Unterlassung keinen Verfahrensmangel bedeutet. (Hengstschläger - Leeb, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Manz Kommentar, Rz 16 zu Paragraph 46, mwN)
3.2.2. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Aus den Feststellungen des BAA ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es - so wie auch schon für die belangte Behörde - für den Asylgerichtshof fest, dass der BF schon vor seiner Reise nach Österreich Zugang zum ungarischen Asylsystem hatte.
In der anwaltlichen Beschwerdeergänzung wird unter Verweis auf das Erkenntnis des VwGH vom 6.11.2009, Zl 2008/19/0532, darauf verwiesen, dass das öffentliche Interesse auch an einem effektiven Zugang zum Asylverfahren und dem Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge zu messen sei. Derartige Überlegungen seien umso eher anzustellen, wenn zu erwarten sei, dass ein Asylwerber seine Fluchgründe von jenen eines (national bereits als Flüchtling anerkannten) Familienangehörigen abgeleitet werden könnten.
Der AsylGH hat in die im AIS befindlichen Niederschriften der als Flüchtling anerkannten "Onkel" Einsicht genommen. Ein Onkel verließ Afghanistan 1998. Er begründete seine Ausreise im Wesentlichen damit, dass sein Leben aus politischen Gründen in Gefahr gewesen sei. Nach Flucht aus dem Gefängnis sei er von den Taliban verfolgt worden. Der andere "Onkel" reiste 2002 aus und begründete seinen Asylantrag im Wesentlichen damit, dass er sich nach einer Enteignung an die Taliban zwecks Hilfestellung gewandt habe. Diese hätten den Verantwortlichen letztlich auch wegen anderer Delikte hingerichtet. Die Verwandten des Hingerichteten hätten ihn dann umbringen wollen.
Im gegenständlichen Fall besteht zu deren Vorbringen in Bezug auf jenes des BF weder ein zeitlicher noch konkreter sachlicher Zusammenhang (der BF behauptet eine beabsichtigte Zwangsrekrutierung durch die Taliban "oder" Anstiftung zu einem Selbstmordattentat) der eine Verfahrensführung in Österreich wesentlich effektiver als in Ungarn machen würde.
3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.
Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit zurückzuweisen, die Entscheidung des BAA im Ergebnis zu bestätigen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
Zu Spruchpunkt II.:Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
1. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Im gegenständlichen Fall kam der beschwerdeführenden Partei kein Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kam es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Art 8 EMRK.Im gegenständlichen Fall kam der beschwerdeführenden Partei kein Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. 3.1. bereits ausgeführt wurde, kam es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung ihres Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK.
2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Art 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (§ 10 Abs 3 AsylG 2005 idF VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).2. Es ergaben sich im Verfahren keine begründeten und glaubhaften Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs, weil etwa die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der beschwerdeführenden Partei liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer wären (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung VfGH 1.10.2007, G 179, 180/07-6).
3. Gemäß § 10 Abs 4 AsylG 2005 galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.3. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 galt diese Ausweisung auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den gegenständlichen Zielstaat.
4. Da der BF zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bereits in den Zielstaat überstellt wurde, war gem. § 41 Abs 6 AsylG festzustellen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.4. Da der BF zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt bereits in den Zielstaat überstellt wurde, war gem. Paragraph 41, Absatz 6, AsylG festzustellen, dass unter Berücksichtigung aller Umstände die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, real riskZuletzt aktualisiert am
22.01.2010