TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/14 S1 318749-3/2009

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Veröffentlicht am 14.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

S1 318.749-3/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 14.440-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russland, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 14.440-EAST Ost, zu Recht erkannt:

I. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters wird gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 68 (1) AVG, § 10 (1) Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, (1) AVG, Paragraph 10, (1) Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 16.02.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 28.02.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.1. Der Verfahrensgang vor der Verwaltungsbehörde ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Die Beschwerdeführerin hat laut EURODAC-Treffer am 16.02.2008 in Polen einen Asylantrag gestellt, reiste jedoch in der Folge illegal nach Österreich weiter. Polen hat am 28.02.2008 seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.02.2008 erklärte sie, ihre Familie und sie seien von Gudermes über Moskau und Brest in Terespol eingereist und hätten dort einen Asylantrag gestellt. Sie hätten von Anfang an nach Österreich gewollt, da ihr Sohn hier sei. Sie seien lediglich fünf Tage in Polen aufhältig gewesen und seien in einer privaten Unterkunft untergebracht gewesen. Sie wolle nicht nach Polen zurück, da ihr Sohn hier sei. Am 10.03.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin, verfasst von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege. Am 12.03.2008 erfolgte durch die EAST Ost des BAA die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Sie habe in Polen keinen Asylantrag gestellt, ihr seien die Fingerabdrücke und der Pass abgenommen worden sowie sei zu ihren Fluchtgründen befragt worden. Sie habe den Abschluss ihres Asylverfahrens nicht abgewartet, da sie schnell zu ihrem Sohn gewollt habe. Sie seien insgesamt vier Tage in Polen gewesen, und hätten sich in einer privaten Unterkunft aufgehalten. Probleme habe sie dort keine gehabt. Man habe gesagt, dass Tschetschenen auch in Polen verfolgt würden. Sie sei davon nicht konkret betroffen gewesen, da sie nicht lange dort gewesen seien. Ihr sei angeraten worden, zuerst den "Asylantrag zu erledigen und dann einen Antrag auf Familienzusammenführung" zu stellen. Sie hätten sonst niemanden außer ihren Sohn und ihre minderjährige Tochter. Zum Ergebnis der gutachterlichen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, nicht nach Polen abgeschoben werden zu wollen. Wenn sie schon ihre Heimat verlassen hätten müssen, wolle sie bei ihrem Sohn in Österreich sein, welcher anerkannter Flüchtling sei. Ihr Sohn habe sie dreimal mit jeweils ¿ 300,- unterstützt und zweimal wöchentlich angerufen. Ihr Sohn habe eine eigene Familie und sei ohne Beschäftigung. Er habe sie im Flüchtlingslager auch schon besucht. Außer ihrem Sohn habe sie sonst vier Geschwister in Österreich, zu welchen nur telefonischer Kontakt bestanden habe, da diese eigene Familien hätten.

2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.03.2008, Zl. 08 01.895-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.2. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 15.03.2008, Zl. 08 01.895-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

3. Die dagegen gerichtete rechtzeitige Berufung an den seinerzeitigen Unabhängigen Bundesasylsenat wurde mit Bescheid vom 22.04.2008, Zl. 318.749-1/4E-XIX/63/08 in allen Spruchpunkten rechtskräftig abgewiesen.

4. Am 07.05.2008 wurde die nunmehrige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem Gatten und ihrer Tochter nach Polen überstellt.

5. Nach ihrer erneuten illegalen Einreise aus Polen am 09.08.2008 stellte die Beschwerdeführerin einen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.

Anlässlich der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 09.08.2008 erklärte sie, nach ihrer Überstellung seien sie angewiesen worden sich in das Lager D. zu begeben. Nach einer Nacht seien in das Lager K. verbracht worden, wo sie sich bis zum 01.07.2008 aufgehalten hätten. Dort hätten sie einen negativen Bescheid bekommen, auch sei ihnen mitgeteilt worden, dass sei nach Russland abgeschoben würden. Der negative Bescheid sei ihr nicht ausgefolgt worden. Auf ihre Nachfrage, was nun mit ihnen geschehen solle, habe ihr die Asylbehörde mitgeteilt, dass viele von ihnen abgeschoben würden, aber in ihrem Falle, noch nicht feststehe, wie es weitergehen solle. Nach dieser Auskunft hätten sie das Lager verlassen und seien bis zu ihrer erneuten Ausreise aus Polen bei einem Freund untergebracht gewesen.

Mit Schreiben vom 21.08.2008 hat Polen erneut seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Art 16 Abs 1 lit c VO 343/2003 erklärt.Mit Schreiben vom 21.08.2008 hat Polen erneut seine Zustimmung zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, VO 343 aus 2003, erklärt.

Am 17.09.2008 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme betreffend die Beschwerdeführerin verfasst von Dr. H., Ärztin für Allgemeinmedizin und Psychotherapeutische Medizin, ein, aus der sich ergibt, dass bei der Beschwerdeführerin keine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung vorliege.

Am 20.10.2008 erfolgte durch die EAST Ost des BAA die Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs. Die Beschwerdeführerin gab an, in der Lage zu sein, die Einvernahme durchzuführen. Zu ihrem Aufenthalt in Polen legte die Beschwerdeführerin eine DVD vor, auf welcher sich Aufnahmen vom Flüchtlingslager K. befänden. Am 12.06.2008 sei es im besagten Flüchtlingslager zu Auseinandersetzungen gekommen, die von einem Bekannten mit einem Handy aufgenommen und dann auf eine DVD gebrannt worden seien. Beim besagten Vorfall hätte eine Gruppe Skinheads Lagerinsassen angegriffen. Die Polizei und Sicherheitskräfte seien aus Angst geflüchtet. Erst mit einem großen Aufgebot habe die Polizei die Skinheads "gejagt". Sie sei von den Angriffen nicht betroffen gewesen. Die Lagerleitung hätte gesagt, dass sie ihnen keinen Schutz bieten könnten. Die Lage habe sich nicht gebessert, sie hätten nicht einmal in Lebensmittelgeschäfte gehen können, daher hätten sie den Entschluss gefasst, nach Österreich zu kommen. Egal, wie oft man sie zurückschicke, sie werde immer wieder nach Österreich kommen, da sie in Polen Angst habe. Zum Ergebnis der gutachtlichen Stellungnahme gab die Beschwerdeführerin an, sie könne es nicht beurteilen, da sie keine Fachperson sei, aber sie habe viele Probleme mit ihrer Tochter und ihrem Gatten. Auf Vorhalt der Länderfeststellungen zu Polen gab die Beschwerdeführerin an, dass diese teilweise stimmten. Ihre Tochter hätte dort psychologische Betreuung erhalten. Sie habe einen Sohn und Geschwister in Österreich.

6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.10.2008, Zl. 08 07.025-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.6. Das Bundesasylamt hat mit Bescheid vom 22.10.2008, Zl. 08 07.025-EAST Ost, den Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Abschiebung nach Polen zulässig sei.

7. Der Asylgerichtshof hat durch den früher zuständigen Einzelrichter die gegen diesen Bescheid gerichtete firstgerechte Beschwerde sodann mit rechtskräftigem und durchsetzbaren Erkenntnis vom 14.11.2008 gemäß § 5 und § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem ebenso in Österreich aufhältigen volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden habe können (somit keine Verletzung von Art. 8 EMRK vorliege). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Krankheitszustände wurde unter Verweis der strengen EGMR-Judikatur ausgeführt, dass in concreto eine Rückführung nach Polen keinerlei Eingriff gem. Art. 3 EMRK darstelle. Somit stelle die strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO dar. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Eine Beschwerde wurde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, aufschiebende Wirkung ist nicht zuerkannt worden.7. Der Asylgerichtshof hat durch den früher zuständigen Einzelrichter die gegen diesen Bescheid gerichtete firstgerechte Beschwerde sodann mit rechtskräftigem und durchsetzbaren Erkenntnis vom 14.11.2008 gemäß Paragraph 5 und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen; dies im Wesentlichen mit der Begründung, dass eine außergewöhnliche Nahebeziehung im Sinne eines Abhängigkeitsverhältnisses zu dem ebenso in Österreich aufhältigen volljährigen Sohn der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden habe können (somit keine Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliege). Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten Krankheitszustände wurde unter Verweis der strengen EGMR-Judikatur ausgeführt, dass in concreto eine Rückführung nach Polen keinerlei Eingriff gem. Artikel 3, EMRK darstelle. Somit stelle die strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung der Beschwerdeführerin nach Polen keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO dar. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft. Eine Beschwerde wurde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, aufschiebende Wirkung ist nicht zuerkannt worden.

8. Mit Schreiben vom 10.12.2008 wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt werden musste, womit sich die Überstellungsfrist gem. Art. 19 Abs. 4 bzw. Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf achtzehn Monate erstreckt habe. Eine Überstellung nach Polen war für den 11.12.2008 per Flugzeug geplant gewesen. Die Beschwerdeführerin befolgte aber die entsprechenden Ladungen nicht, meldete sich als obdachlos, konnte aber vor den österreichischen Fremdenbehörden nicht erreicht werden.8. Mit Schreiben vom 10.12.2008 wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin wegen unbekannten Aufenthalts ausgesetzt werden musste, womit sich die Überstellungsfrist gem. Artikel 19, Absatz 4, bzw. Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf achtzehn Monate erstreckt habe. Eine Überstellung nach Polen war für den 11.12.2008 per Flugzeug geplant gewesen. Die Beschwerdeführerin befolgte aber die entsprechenden Ladungen nicht, meldete sich als obdachlos, konnte aber vor den österreichischen Fremdenbehörden nicht erreicht werden.

9. Am 19.11.2009 stellte die Beschwerdeführerin den vorliegenden dritten Antrag auf internationalen Schutz.

Im Rahmen der niederschriftlichen Erstbefragung im Beisein eines Mitarbeiters ihres rechtsfreundlichen Vertreters am Tag der Antragstellung gab die Beschwerdeführerin an, nach ihrer Abschiebung nach Polen zwei Monate in einem Flüchtlingsheim und einen Monat bei einem Bekannten gelebt zu haben. Schließlich seien sie am 09.08.2008 wieder in Österreich eingereist. Sie habe neue Gründe für ihre Antragstellung. Sie verfüge über Schriftstücke, welche die Verfolgung ihres Gatten darlegten. Außerdem mache sie sich Sorgen um die Sicherheit ihrer Tochter, diese könnte entführt werden. Der Mitarbeiter ihres rechtsfreundlichen Vertreters merkte an, dass "der AW" verwirrt und misstrauisch sei und schwer antworten könne, da ihrer Vertrauensperson (ihrem in Österreich als Flüchtling lebenden Sohn) die Begleitung verwehrt worden sei.

Mit Schreiben vom 23.11.2009 wurden die polnischen Behörden über den Folgeantrag der Beschwerdeführerin informiert.

Am 25.11.2009 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG übergeben, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des § 68 AVG zurückzuweisen.Am 25.11.2009 wurde der Beschwerdeführerin die Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG übergeben, wonach beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG zurückzuweisen.

Am 26.11.2009 langte die Stellungnahme bzw. der Antrag des gewillkürten Vertreters der Beschwerdeführerin ein, worin zunächst eine Stellungnahme hinsichtlich der Verweigerung der Teilnahme einer Vertrauensperson bei der Antragstellung und Erstbefragung beantragt wird. Durch das Fehlen einer Vertrauensperson sei die Beschwerdeführerin bzw. die Familie eingeschüchtert gewesen. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei schwerhörig, sodass er sich bei der niederschriftlichen Erstbefragung kaum getraut habe, zu sprechen, weshalb das Verfahren darunter gelitten hätte. Die Beschwerdeführerin und ihre Tochter seien psychisch ebenso beeinträchtigt. Der Gesundheitszustand der Familie habe sich seit Rechtskraft des Vorverfahrens drastisch verschlechtert, sodass nicht mehr von entschiedener Sache ausgegangen werden könne. Es möge eine geeignete medizinische Untersuchung durchgeführt werden. Auch seien für die Familie die familiären Bande zu ihrem Sohn und anderen Verwandten wichtig, weshalb ihre Asylanträge inhaltlich zu prüfen seien. Aktuell sei Polen auch nicht in der Lage, humanitäre und medizinische Hilfe ausreichend zu gewähren.

Im Rahmen der durch die EAST Ost des BAA am 02.12.2009 erfolgten Einvernahme zur Wahrung des Parteiengehörs gab die Beschwerdeführerin an, dass sie sich gut fühle und in der Lage sei, die Einvernahme durchzuführen. Nach ihrer erneuten Einreise hätten sie Unterkunft bei ihrem Sohn genommen, da sie im Lager nicht aufgenommen worden seien. Sie seien dort nicht gemeldet gewesen, weil ihnen bei Ute Bock davon abgeraten worden sei. Ihr Sohn sei verheiratet und hätte eine eigene Familie. Er hätte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführerin mit ihrer Familie aufzunehmen. Auf die Frage, ob sie zuletzt medizinisch behandelt worden sei, antwortete die Beschwerdeführerin, von der Diakonie sei bei ihr ein Knieröntgen und bei ihrem Gatten ein Kopfröntgen veranlasst worden. Wann oder wo dies genau gewesen sei, wisse sie nicht mehr. Nach dem Abschluss ihres zweiten Verfahrens sei sie psychologisch nicht betreut worden. Nach der Abschiebung seien sie bei Herrn K. gewesen, welcher bei ihnen Depressionen diagnostiziert habe. Ihr rechtsfreundlicher Vertreter habe damals das Gutachten bekommen. Sie wolle nach Polen nicht zurück, sie werde dort ganz sicher nicht bleiben. Es sei besser in Haft zu sein als dort.

10. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.12.2009, Zl. 09 14.440-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.10. Mit nunmehr bekämpften Bescheid vom 09.12.2009, Zl. 09 14.440-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen.

Die Feststellung, wonach die Zustimmung Polens nach wie vor aufrecht sei, ergebe sich daraus, dass Polen seine Zustimmung am 21.08.2008 erteilt habe, welche noch aufrecht sei und aus dem nach der erkennungsdienstlichen Behandlung aufliegenden Eurodac-Treffer.

Durch ihr Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie in Polen nach ihrer Überstellung dorthin in eine aussichtslose Situation geraten würde. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass von der Beschwerdeführerin kein Sachverhalt angeführt worden sei, welcher nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zweitverfahrens bestanden habe, weswegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar sei und die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.749-2/2008/2E dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar. Das Unterstützungsverhältnis zu ihrem volljährigen Sohn erleichtere die Situation der Beschwerdeführerin, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihr ein weiterer Verbleib Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebiet schlicht unzumutbar wäre. Aus den im Vorverfahren zu Polen getroffenen Feststellungen, an denen sich auch unter Zugrundelegung von aktualisierten Feststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, gehe hervor, dass in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, ebenso wäre die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, sowohl bei psychischen als auch bei physischen Erkrankungen.Durch ihr Vorbringen im rechtskräftig abgeschlossenen Erstverfahren habe die Beschwerdeführerin nicht glaubhaft machen können, dass sie in Polen nach ihrer Überstellung dorthin in eine aussichtslose Situation geraten würde. Rechtlich führte das Bundesasylamt aus, dass von der Beschwerdeführerin kein Sachverhalt angeführt worden sei, welcher nicht bereits zum Zeitpunkt der Entscheidung des Zweitverfahrens bestanden habe, weswegen kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt erkennbar sei und die Rechtskraft des Erkenntnisses des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.749-2/2008/2E dem neuerlichen Antrag entgegenstehe. Die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar. Das Unterstützungsverhältnis zu ihrem volljährigen Sohn erleichtere die Situation der Beschwerdeführerin, es könne jedoch nicht festgestellt werden, dass sie dermaßen auf diese Unterstützung angewiesen sei, dass ein derartiges qualifiziertes Pflege-, Unterhalts- und/oder Unterstützungsverhältnis vorliege, dass ihr ein weiterer Verbleib Gebiet der Europäischen Union außerhalb des Bundesgebiet schlicht unzumutbar wäre. Aus den im Vorverfahren zu Polen getroffenen Feststellungen, an denen sich auch unter Zugrundelegung von aktualisierten Feststellungen seit dem rechtskräftigen Abschluss des zweiten Asylverfahrens nichts zu Ungunsten der Beschwerdeführerin geändert habe, gehe hervor, dass in Polen Behandlungsmöglichkeiten gegeben seien, ebenso wäre die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet, sowohl bei psychischen als auch bei physischen Erkrankungen.

11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt wird. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin verschlechtert hätten, könne von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei im Krankenhaus gewesen, wo sein Herz untersucht worden sei, da er keine Luft bekomme, er habe einen Knoten im Hals sowie hätte sich sein Hörvermögen massiv verschlechtert. Er müsse alle sechs Monate zu einer Kontrolle, um sein Hörvermögen zu untersuchen. Völlig unrichtig sei, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, die traumatisierten Menschen helfen, auch würden dort Tschetschenen von russischen Agenten gesucht. Die Länderberichte, die im angefochtenen Bescheid herangezogen worden seien, seien nicht aktuell. Es sei festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die mangelnde Sicherheit eine Rücküberstellung nach Polen nicht erlaubten. Auch stelle eine Ausweisung einen Verstoß gegen Art. 8 EMRK dar, da der Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Familie in Österreich lebe und sie unterstütze. Einen weiteren Mangel stelle auch der Umstand dar, dass der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, der die Einvernahme durchgeführt habe. Unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2009, Zl. U561/09-10 wurde im Falle einer negativen Entscheidung beantragt, dass ein Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zu Erhebung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.11. Gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht beim Bundesasylamt eingebrachte Beschwerde, in welcher auch ein Antrag auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters gestellt wird. Aufgrund der Tatsache, dass sich die Verhältnisse im Heimatland der Beschwerdeführerin verschlechtert hätten, könne von entschiedener Sache nicht ausgegangen werden. Der Gatte der Beschwerdeführerin sei im Krankenhaus gewesen, wo sein Herz untersucht worden sei, da er keine Luft bekomme, er habe einen Knoten im Hals sowie hätte sich sein Hörvermögen massiv verschlechtert. Er müsse alle sechs Monate zu einer Kontrolle, um sein Hörvermögen zu untersuchen. Völlig unrichtig sei, dass in Polen auch nur annähernd adäquate Einrichtungen bestünden, die traumatisierten Menschen helfen, auch würden dort Tschetschenen von russischen Agenten gesucht. Die Länderberichte, die im angefochtenen Bescheid herangezogen worden seien, seien nicht aktuell. Es sei festzustellen gewesen, dass der physische und psychische Zustand der Beschwerdeführerin und die mangelnde Sicherheit eine Rücküberstellung nach Polen nicht erlaubten. Auch stelle eine Ausweisung einen Verstoß gegen Artikel 8, EMRK dar, da der Sohn der Beschwerdeführerin mit seiner Familie in Österreich lebe und sie unterstütze. Einen weiteren Mangel stelle auch der Umstand dar, dass der Verfasser des Bescheides nicht identisch mit der Person sei, der die Einvernahme durchgeführt habe. Unter Verweis auf die Entscheidung des VfGH vom 25.06.2009, Zl. U561/09-10 wurde im Falle einer negativen Entscheidung beantragt, dass ein Flüchtlingsberater beauftragt werde, dem Beschwerdeführer bei der Erlangung einer Verfahrenshilfe zu Erhebung einer Verfassungsgerichtsbeschwerde zu helfen. Es werde daher die Beigebung eines Flüchtlingsberaters im Asylgerichtshofverfahren beantragt.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Spruchpunkt I.: Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines FlüchtlingsberatersSpruchpunkt römisch eins.: Zurückweisung des Antrages auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters

Zur von der Beschwerdeführerin beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 gemeint wohl "Rechtsberaters"):Zur von der Beschwerdeführerin beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof (nach der nunmehrigen Terminologie des AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, gemeint wohl "Rechtsberaters"):

1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin stand und steht es der Beschwerdeführerin jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß § 66 AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 15 BAA). Sie war in der Einvernahme am 02.12.2009 auch durch einen Rechtsberater (nunmehr: Rechtsberater im Zulassungsverfahren) unterstützt, wobei zuvor ein ausführliches Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführerin die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle der Beschwerdeführerin ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass diese durch ihre Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung ihrer Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass die Beschwerdeführerin durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.1. Entgegen der scheinbaren Ansicht des Vertreters der Beschwerdeführerin stand und steht es der Beschwerdeführerin jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater/Rechtsberater (der gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 von der Bundesministerin für Inneres für diese Aufgabe ausgewählt und bestellt wird) aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen der Erstinformation (unter anderem) auf das Institut des Flüchtlingsberaters hingewiesen (AS. 15 BAA). Sie war in der Einvernahme am 02.12.2009 auch durch einen Rechtsberater (nunmehr: Rechtsberater im Zulassungsverfahren) unterstützt, wobei zuvor ein ausführliches Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Darüber hinaus musste der Beschwerdeführerin die Existenz der Flüchtlingsberater auch schon durch entsprechende Belehrung im Erstverfahren und durch den rechtsfreundlichen Vertreter im gegenständlichen Verfahren bekannt sein. Für die Beigebung im Sinne einer "Bestellung" eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch die Asylbehörden besteht keine rechtliche Grundlage (Aus dem im der Beschwerde zitierten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber mit der Rechtsberatung im Zulassungsverfahren und der Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen). Im individuellen Falle der Beschwerdeführerin ergibt sich darüber hinaus für das gegenständige Beschwerdeverfahren vor dem Asylgerichtshof, dass diese durch ihre Vertretung, fach- und rechtskundigen Personen, bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung ihrer Interessen erhalten hat. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst. Dabei ist nur vollständigkeitshalber anzufügen, dass die Beschwerdeführerin durch den MigrantInnenverein St. Marx und dessen Obmann ad personam, einem Rechtsanwalt, vertreten ist, sohin also nicht nur ein Vertretungsverhältnis zu juristisch gebildeten und praxiserfahrenen Personen des Vereins, sondern auch ausdrücklich zu einem rechtsfreundlichen Vertreter seit Beginn des gegenständlichen Verfahrens besteht. Der Asylgerichtshof hat daher den Eindruck gewonnen, dass der Vertreter der Beschwerdeführerin, der gerichtsbekannt zahlreiche Asylwerber im Asylverfahren vertritt, durch die Beantragung der Beigebung eines weiteren Vertreters bzw. Beraters (auch) versucht das Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu verlängern, ohne dass tatsächlich ein Mangel an rechtlicher Unterstützung vorliegen würde.

2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI § 66 AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Art. 15f der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß § 66 AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann (vgl Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu § 66 AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß §§ 66 AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.2. Unbeschadet dessen ist aber zusammenfassend aus Sicht des Asylgerichtshofes zum Entscheidungszeitpunkt erstens davon auszugehen, dass die Asylbehörde, bzw. das BMI Paragraph 66, AsylG ordnungsgemäß und gemeinschaftsrechtskonform umsetzt (Gegenteiliges wurde in der Beschwerde ja auch nicht behauptet, sodass sich schon aus diesem Gesichtspunkt weitere Erhebungen hiezu erübrigen), auch im Lichte der einschlägigen gemeinschaftsrechtlichen Vorgaben in Artikel 15 f, der Verfahrensrichtlinie hiezu (siehe VfGH, 03.09.2009, U 556/09-13). Zweitens ist festzuhalten, dass für das Tätigwerden des Flüchtlingsberaters (nunmehr: des Rechtsberaters gemäß Paragraph 66, AsylG 2005 idgF) ein Verlangen des Beschwerdeführers an eben diesen erforderlich ist, den der gegenständliche Antrag (schon mangels Verfügungsbefugnis des Asylgerichtshofes über Flüchtlingsberater) nicht substituieren kann vergleiche Frank/Anerinhof/Filzwieser, AsylG 2005, K4 zu Paragraph 66, AsylG). Einer "Beigebung" eines Flüchtlingsberaters (nunmehr: Rechtsberaters gemäß Paragraphen 66, AsylG 2005 idgF) fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, wie erwähnt, ausgeht, begegnet dieses System keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken. Drittens mangelt es dem Asylgerichtshof auch jedenfalls an der verfassungsrechtlichen Kompetenzgrundlage über solche Anträge meritorisch (quasi in erster Instanz) abzusprechen. Es war daher diesbezüglich insgesamt spruchgemäß zu entscheiden. Nur vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass es dem Asylgerichtshof auch an der Zuständigkeit mangelte, über das Ausmaß und die Art der Verfahrenshilfe in einem potentiellen Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zu erkennen.

Spruchpunkt II. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:Spruchpunkt römisch zwei. Antrag auf internationalen Schutz-Zurückweisung wegen entschiedener Sache und Zulässigkeit der Ausweisung:

1. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 maßgeblich. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 im gegenständlichen am 01.01.2010 anhängig gewesenen Verfahren im Anwendungsbereich des AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden, sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, maßgeblich. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 68 AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet, durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegt eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach Paragraph 68, AVG vor, sodass der erkennende Richter als Einzelrichter zur Entscheidung zuständig war.

2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass das Bundesasylamt im Falle einer erneuten Asylantragstellung keine Verpflichtung trifft, im Zulassungsverfahren neuerliche Konsultationen im Sinne der Dublin II-VO zu führen, insofern eine Zustimmung des Mitgliedstaates im Vorfahren noch nicht durch die tatsächliche Überstellung des Asylwerbers in den Mitgliedstaat konsumiert wurde und die Überstellungsfrist des Erstverfahrens offen ist.

Unstrittig ist im Falle der Beschwerdeführerin, dass die Zustimmung Polens zur Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin nicht durch die tatsächliche Überstellung konsumiert wurde.

Die in Art. 20 Abs. 1 lit d und Abs. 2 Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.Die in Artikel 20, Absatz eins, Litera d und Absatz 2, Dublin II-VO geregelte Frist für die Überstellung eines Asylwerbers im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens ist im konkreten Fall (wie das Bundesasylamt im Ergebnis richtig erkannte) noch nicht abgelaufen.

Im Einzelnen ist hierzu erläuternd auszuführen:

Im gegenständlichen Fall langte die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführerin am 21.08.2008 beim Bundesasylamt ein. Demnach hätte die 6-monatige Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 1 lit. d mit 21.02.2009 geendet und wäre die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist gemäß Art. 20 Abs. 2 Dublin II VO auf Österreich übergegangen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin entzog sich jedoch dem Verfahren, um ihre Überstellung nach Polen zu vereiteln. Dieser Umstand wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erstreckte. Die Überstellung der Beschwerdeführerin wäre daher bei jetziger Sachlage bis 21.02.2010 möglich.Im gegenständlichen Fall langte die Zustimmungserklärung der polnischen Asylbehörde zur Übernahme der Beschwerdeführerin am 21.08.2008 beim Bundesasylamt ein. Demnach hätte die 6-monatige Überstellungsfrist des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, mit 21.02.2009 geendet und wäre die Zuständigkeit nach Ablauf dieser Frist gemäß Artikel 20, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO auf Österreich übergegangen. Die nunmehrige Beschwerdeführerin entzog sich jedoch dem Verfahren, um ihre Überstellung nach Polen zu vereiteln. Dieser Umstand wurde den polnischen Behörden mitgeteilt, weshalb sich die Überstellungsfrist auf 18 Monate erstreckte. Die Überstellung der Beschwerdeführerin wäre daher bei jetziger Sachlage bis 21.02.2010 möglich.

Darüber hinaus hat das Bundesasylamt Polen davon verständigt, dass die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Asylantrag einbrachte. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu diskutieren, ob der Folgeantrag als "Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung" im Sinne des Art. 20 Abs. 1 lit d Dublin II-VO zu verstehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen der Asylbewerber nach der Erstentscheidung (unter Umständen zum Zwecke der Verfahrensverschleppung) einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) stellt und das nationale Recht vorsieht, dass während dieses zweiten Asylverfahrens (oder zumindest bis zu dessen Zurückweisung als Folgeantrag wegen entschiedener Sache) keine Abschiebung erfolgen darf. In diesem Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Überstellungsfrist (im Erstverfahren) mit dem Tag der 2. Antragstellung (wenn diese mit einem faktischen Aufenthaltsrecht verbunden ist) hinfällig wird. Im Sinne des Petrosian-Erkenntnisses des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) wird man den ganzen Folgeantrag bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung teleologisch als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt (Dahinter steht der auch vom EuGH in Petrosian hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen.).Darüber hinaus hat das Bundesasylamt Polen davon verständigt, dass die Beschwerdeführerin einen neuerlichen Asylantrag einbrachte. In diesem Zusammenhang ist die Frage zu diskutieren, ob der Folgeantrag als "Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung" im Sinne des Artikel 20, Absatz eins, Litera d, Dublin II-VO zu verstehen ist. Gemeint sind Fälle, in denen der Asylbewerber nach der Erstentscheidung (unter Umständen zum Zwecke der Verfahrensverschleppung) einen zweiten Asylantrag (Folgeantrag) stellt und das nationale Recht vorsieht, dass während dieses zweiten Asylverfahrens (oder zumindest bis zu dessen Zurückweisung als Folgeantrag wegen entschiedener Sache) keine Abschiebung erfolgen darf. In diesem Fall wird man davon auszugehen haben, dass die Überstellungsfrist (im Erstverfahren) mit dem Tag der 2. Antragstellung (wenn diese mit einem faktischen Aufenthaltsrecht verbunden ist) hinfällig wird. Im Sinne des Petrosian-Erkenntnisses des EuGH (EuGH v. 29.01.2009, C-19/08) wird man den ganzen Folgeantrag bis zu dessen rechtskräftiger negativer Entscheidung teleologisch als Rechtsbehelf mit aufschiebender Wirkung verstehen müssen, sodass die Überstellungsfrist nach endgültiger Entscheidung (bzw. jener, welche die aufschiebende Wirkung beendet oder Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes) darüber wieder neu zu laufen beginnt (Dahinter steht der auch vom EuGH in Petrosian hervorgehobene Grundsatz, dass den Behörden nachdem die (zwischenzeitig wegen aufschiebender Wirkung ausgesetzte) Überstellungsentscheidung nicht mehr anfechtbar ist, noch die gesamte (6-monatige) Überstellungsfrist zur Verfügung stehen soll. Dies lässt sich damit rechtfertigen, dass durch die zeitlich nicht bestimmbare Phase der aufschiebenden Wirkung die Vorbereitungen und Planungen für die Überstellung sistiert werden müssen.).

Nach Ansicht des erkennenden Richters hat daher im gegenständlichen Verfahren mit Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes am 31.12.2009 (der 8. Tag nach Eingang der Beschwerde beim AsylGH - § 36 Abs. 4 AsylG 2005) die 6-monatige Überstellungsfrist überhaupt neu zu laufen begonnen.Nach Ansicht des erkennenden Richters hat daher im gegenständlichen Verfahren mit Wegfall des faktischen Abschiebeschutzes am 31.12.2009 (der 8. Tag nach Eingang der Beschwerde beim AsylGH - Paragraph 36, Absatz 4, AsylG 2005) die 6-monatige Überstellungsfrist überhaupt neu zu laufen begonnen.

3. Dem Beschwerdevorbringen, wonach der Verfasser des angefochtenen Bescheides mit der einvernehmenden Person nicht identisch seien und dies einen Verfahrensmangel darstelle, ist entgegenzuhalten, dass aus dem vorliegenden Verwaltungsakt diesbezüglich keine Hinweise zu entnehmen sind, der Verfasser des angefochtenen Bescheides und die Person des Einvernehmenden am 02.12.2009 sind offensichtlich identisch.

4. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist ((VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).4. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist ((VwGH 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).

"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat."Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Verfahrens über die Beschwerde iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können im Rechtsmittelverfahren nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).

Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.1.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6; VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/20/0300; VwGH vom 13.11.2007, Zl. 2006/18/0494).

4.1. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach § 5 AsylG 2005, BGBl. I 100/2005, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:4.1. In seinem Erkenntnis vom 07. Mai 2008, Zl. 2007/19/0466, vertritt der Verwaltungsgerichtshof im Hinblick auf die Frage der "entschiedenen Sache" im Zusammenhang mit Zurückweisungsentscheidungen nach Paragraph 5, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, auf Grund der Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Dublin II-VO folgende Rechtsauffassung:

"Der Gesetzgeber hat in § 75 Abs. 4 AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach § 5 AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach § 68 Abs. 1 AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.""Der Gesetzgeber hat in Paragraph 75, Absatz 4, AsylG 2005 klar gestellt, dass auch zurückweisenden Bescheiden nach dem AsylG 1997 (wozu auch Bescheide nach Paragraph 5, AsylG gehören) Sperrwirkung zukommt und Folgeanträge in derselben Sache wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen sind. Er hat überdies in Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 vorgesehen, dass zurückweisende Bescheide (somit auch solche nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG) mit einer Ausweisung zu verbinden sind. Die im obgenannten (Anmerkung: Zlen. 2004/20/0010 bis 0013) hg. Erkenntnis vom 24. Februar 2005 angestellten Überlegungen lassen sich daher auf Fälle im Anwendungsbereich dieser geänderten Rechtslage nicht übertragen. Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist daher ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen."

4.2. Insoweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Grund für ihren neuen Antrag vorbringt, nun über neue Beweismittel zu verfügen, die die Verfolgung ihres Gatten in der Heimat darlegten, ist hierzu anzumerken, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens ist und erst im inhaltlichen Verfahren zu prüfen wäre. Im vorliegenden Fall steht daher der Behandlung des dritten Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen; denn seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens mit der am 19.11.2008 erfolgten Zustellung des Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.748-2/2008/2E, trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen und dem behaupteten Familienleben mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Geschwistern in Österreich wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassend erörtert (die Schutzfähigkeit und -Willigkeit der polnischen Behörden wurde festgestellt; ein Eingriff in ein nach Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben wurde verneint).4.2. Insoweit die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall als Grund für ihren neuen Antrag vorbringt, nun über neue Beweismittel zu verfügen, die die Verfolgung ihres Gatten in der Heimat darlegten, ist hierzu anzumerken, dass dies nicht Gegenstand des vorliegenden Zuständigkeitsverfahrens ist und erst im inhaltlichen Verfahren zu prüfen wäre. Im vorliegenden Fall steht daher der Behandlung des dritten Antrages der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegen; denn seit dem Abschluss des zweiten Asylverfahrens mit der am 19.11.2008 erfolgten Zustellung des Erkenntnisse des Asylgerichtshofes vom 14.11.2008, GZ: S5 318.748-2/2008/2E, trat keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes ein. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin zu angeblichen Sicherheitsproblemen in Polen und dem behaupteten Familienleben mit ihrem volljährigen Sohn bzw. Geschwistern in Österreich wurde bereits im rechtskräftigen Erkenntnis des Asylgerichtshofes umfassend erörtert (die Schutzfähigkeit und -Willigkeit der polnischen Behörden wurde festgestellt; ein Eingriff in ein nach Artikel 8, EMRK geschütztes Familienleben wurde verneint).

4.2.1. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorverfahren umfassende Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Polen (insbesondere auch deren medizinischen Versorgung) zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Art. 3 EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach Polen überstellter Asylwerber davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes kein Vorbringen erstattet, dass dafür spräche, dass sich deren Gesundheitszustand seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres zweiten Asylverfahren (19.11.2008) massiv verschlechtert hätte. So hat die Beschwerdeführerin bei entsprechender Befragung durch das Bundesasylamt keine medizinischen Unterlagen vorgelegt (auch hinsichtlich ihres Gatten oder ihrer Tochter), die das Vorliegen einer existenzbedrohenden oder einer die Überstellung wegen sonst drohender Verletzung des Art. 3 EMRK hindernden Erkrankung nahelegen würden. Hinsichtlich der angegebenen verschiedenen physischen und psychischen Krankheitszustände (Depression, Kniebeschwerden; Verschlechterung des Hörvermögens beim Gatten) ist mangels Gegenbeweis (es besteht die grundsätzliche Vermutung, dass EU-Staaten die Verpflichtungen aus der Aufnahmerichtlinie einhalten) durch die Beschwerdeführerin (diesbezüglich wurde abgesehen von der pauschalen Behauptung, die Länderberichte des Bundesasylamtes seien veraltet, auch kein konkretes Beweisanbot erstattet) davon auszugehen, dass eine entsprechende existentiell notwendige medizinische Versorgung auch in Polen gewährleistet ist. Zweifel an der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen im Entscheidungszeitpunkt daher nicht. Das Bundesasylamt hat im Übrigen zu Recht festgestellt, dass kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Rahmen der Überstellung von der Fremdenpolizei zu beachten sind.4.2.1. Insoweit die neuerliche Asylantragstellung der Beschwerdeführerin unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK zu betrachten ist, ist auszuführen, dass bereits im rechtskräftigen Vorverfahren umfassende Feststellungen zur Lage der Asylwerber in Polen (insbesondere auch deren medizinischen Versorgung) zugrunde gelegt wurden. Es ist nicht bekannt, dass Verletzungen des Artikel 3, EMRK in allgemeiner und willkürlicher Art durch die polnischen Behörden nunmehr notorisch wären und jeder nach Polen überstellter Asylwerber davon betroffen wäre. Es sind auch zwischenzeitig keine wesentlichen in der Person der Beschwerdeführerin liegenden neuen Sachverhaltselemente hervorgekommen, wie beispielsweise eine schwere Erkrankung. Die Beschwerdeführerin hat insbesondere hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes kein Vorbringen erstattet, dass dafür spräche, dass sich deren Gesundheitszustand seit dem rechtskräftigen Abschluss ihres zweiten Asylverfahren (19.11.2008) massiv verschlechtert hätte. So hat die Beschwerdeführerin bei entsprechender Befragung durch das Bundesasylamt keine medizinischen Unterlagen vorgelegt (auch hinsichtlich ihres Gatten oder ihrer Tochter), die das Vorliegen einer existenzbedrohenden oder einer die Überstellung wegen sonst drohender Verletzung des Artikel 3, EMRK hindernden Erkrankung nahelegen würden. Hinsichtlich der angegebenen verschiedenen physischen und psychischen Krankheitszustände (Depression, Kniebeschwerden; Verschlechterung des Hörvermögens beim Gatten) ist mangels Gegenbeweis (es besteht die grundsätzliche Vermutung, dass EU-Staaten die Verpflichtungen aus der Aufnahmerichtlinie einhalten) durch die Beschwerdeführerin (diesbezüglich wurde abgesehen von der pauschalen Behauptung, die Länderberichte des Bundesasylamtes seien veraltet, auch kein konkretes Beweisanbot erstattet) davon auszugehen, dass eine entsprechende existentiell notwendige medizinische Versorgung auch in Polen gewährleistet ist. Zweifel an der Überstellungsfähigkeit der Beschwerdeführerin bestehen im Entscheidungszeitpunkt daher nicht. Das Bundesasylamt hat im Übrigen zu Recht festgestellt, dass kurzfristige Verschlechterungen des Gesundheitszustandes im Rahmen der Überstellung von der Fremdenpolizei zu beachten sind.

Da somit in jenen Umständen, die im Erstverfahren zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit Polens geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist der neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

5. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.5. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.

Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Dabei sind näher genannte Umstände im Sinn einer Abwägung zu würdigen.

Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

5.1. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, (darüber hinaus war hinsichtlich der in Österreich aufenthaltsberichtigten Familienangehörigen im Erstverfahren, die nicht der Kernfamilie der Beschwerdeführerin im Sinne des AsylG angehören, bereits ein ungerechtfertiger Eingriff in das Recht auf Familienleben verneint worden), insbesondere sich die Antragstellerin erst seit August 2008 in Österreich befindet und außergewöhnliche Hinweise auf Integration nicht bestehen. Im Gegenteil hat sich die Beschwerdeführerin einer rechtlich zulässigen Überstellung bewusst entzogen und sich monatelang illegal in Österreich aufgehalten, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht.5.1. Hinsichtlich der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 war die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht zu beanstanden, (darüber hinaus war hinsichtlich der in Österreich aufenthaltsberichtigten Familienangehörigen im Erstverfahren, die nicht der Kernfamilie der Beschwerdeführerin im Sinne des AsylG angehören, bereits ein ungerechtfertiger Eingriff in das Recht auf Familienleben verneint worden), insbesondere sich die Antragstellerin erst seit August 2008 in Österreich befindet und außergewöhnliche Hinweise auf Integration nicht bestehen. Im Gegenteil hat sich die Beschwerdeführerin einer rechtlich zulässigen Überstellung bewusst entzogen und sich monatelang illegal in Österreich aufgehalten, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht.

Da sohin im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Art 8 EMRK bewirken könnten (§ 10 Abs. 2 leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (§ 10 Abs. 3 leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.Da sohin im gegenständlichen Verfahren die Voraussetzungen des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, nämlich die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache, vorliegen, weiters keine Umstände hervorgekommen sind, die diese Ausweisung unzulässig erscheinen ließen, nämlich weder ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht noch familiäre Beziehungen, die eine Verletzung von Artikel 8, EMRK bewirken könnten (Paragraph 10, Absatz 2, leg. cit.) sowie auch kein Anhaltspunkt für einen Aufschub der Durchführung der Ausweisung vorliegt (Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit), war auch die Beschwerde gegen diesen Spruchpunkt der Erfolg versagt.

6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 AsylG entfallen.6. Die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG entfallen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Prozesshindernis der entschiedenen Sache

Zuletzt aktualisiert am

27.01.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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