Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
S11 409214-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die
Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, Staatsangehörigkeit Somalia alias Burundi, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, Zahl: 09 05.120-EAST OST, zu Recht erkannt:Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehörigkeit Somalia alias Burundi, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.09.2009, Zahl: 09 05.120-EAST OST, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5 und 10 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, Asylgesetz 2005 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Somalia und hat am 30.04.2009 im Stande der Schubhaft beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Somalia und hat am 30.04.2009 im Stande der Schubhaft beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) gestellt.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes des Polizeianhaltezentrums Eisenstadt am 01.05.2009 gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Englisch im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte Ende 2009 seinen Heimatort mit einem Boot verlassen. Er wäre in Begleitung des XXXX von Somalia nach Aden (Jemen) und weiter mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt. Er wäre vermutlich am 19.04.2009 in Wien angekommen. Ein Schlepper hätte ihnen gefälschte Pässe ausgehändigt, diese ihnen jedoch nach der Landung in Österreich wieder abgenommen. Von Wien aus hätten er und XXXX mit einem Bus über Ungarn nach Rumänien reisen wollen, die ungarische Polizei hätte sie jedoch aufgegriffen und nach Österreich zurückverbacht.Er hätte Ende 2009 seinen Heimatort mit einem Boot verlassen. Er wäre in Begleitung des römisch 40 von Somalia nach Aden (Jemen) und weiter mit dem Flugzeug nach Österreich gelangt. Er wäre vermutlich am 19.04.2009 in Wien angekommen. Ein Schlepper hätte ihnen gefälschte Pässe ausgehändigt, diese ihnen jedoch nach der Landung in Österreich wieder abgenommen. Von Wien aus hätten er und römisch 40 mit einem Bus über Ungarn nach Rumänien reisen wollen, die ungarische Polizei hätte sie jedoch aufgegriffen und nach Österreich zurückverbacht.
Er wäre aus Somalia geflüchtet, da er mit einer verheirateten Frau ausgegangen wäre. Dies wäre im Islam verboten, er wäre daher von einer islamischen Gruppierung verurteilt worden und hätte zu Tode gesteinigt werden sollen.
1.3. Ein AFIS-Abgleich am 08.05.2009 verlief negativ.
1.4. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle (EAST) Ost, am 22.05.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Swahili gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er könne der Einvernahme folgen, hätte aber ab und zu Probleme mit dem Herzen und hohen Blutdruck. Seine Aussagen im Zuge der Erstbefragung am 01.05.2009 würden der Wahrheit entsprechen.
Er hätte seinen Begleiter XXXX Ende März 2009 auf dem Schiff, mit dem er von Somalia in den Jemen gefahren wäre, getroffen und wäre zusammen mit ihm vom Jemen nach Österreich geflogen. Auf Vorhalt, dass für XXXX die Zustimmung der Niederlande zur Führung des Asylverfahrens vorliegen würde, gab der BF an, in den Niederlanden nicht aufhältig gewesen zu sein. Er wäre direkt vom Jemen nach Österreich gereist.Er hätte seinen Begleiter römisch 40 Ende März 2009 auf dem Schiff, mit dem er von Somalia in den Jemen gefahren wäre, getroffen und wäre zusammen mit ihm vom Jemen nach Österreich geflogen. Auf Vorhalt, dass für römisch 40 die Zustimmung der Niederlande zur Führung des Asylverfahrens vorliegen würde, gab der BF an, in den Niederlanden nicht aufhältig gewesen zu sein. Er wäre direkt vom Jemen nach Österreich gereist.
1.5. Aufgrund der vom BF beabsichtigten Reiseroute (Österreich - Ungarn - Rumänien) und der Zustimmung der Niederlande für seinen Reisebegleiter richtete das Bundesasylamt Anfragen an Ungarn, Rumänien und die Niederlande gemäß Art. 21 Abs. 3 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Mit Schriftstück vom 29.05.2009, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit Ungarn, Rumänien und den Niederlanden in Form einer Anfrage gemäß Art. 21 Abs. 3 Dublin II-VO führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.1.5. Aufgrund der vom BF beabsichtigten Reiseroute (Österreich - Ungarn - Rumänien) und der Zustimmung der Niederlande für seinen Reisebegleiter richtete das Bundesasylamt Anfragen an Ungarn, Rumänien und die Niederlande gemäß Artikel 21, Absatz 3, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Mit Schriftstück vom 29.05.2009, vom BF übernommen am selben Tag, wurde dem BF mitgeteilt, dass das Bundesasylamt Konsultationen mit Ungarn, Rumänien und den Niederlanden in Form einer Anfrage gemäß Artikel 21, Absatz 3, Dublin II-VO führen würde und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte.
1.6. Am 04.06.2009 wurde der BF aus der Schubhaft entlassen.
1.7. Die Anfrage gemäß Art. 21 Abs. 3 Dublin II-VO an Rumänien verlief negativ, Ungarn teilte dem Bundesasylamt mit, dass der BF am 28.04.2009 illegal eingereist und nach Österreich zurückverbracht worden wäre. Mit Schreiben vom 17.07.2009 informierten die Niederlande die Erstbehörde, dass der BF unter dem Namen XXXX, Nationalität Burundi, am 09.11.2001 einen Asylantrag gestellt und einen Aufenthaltstitel bis 03.01.2007 erhalten hätte. Im Juli 2007 wäre das Außenministerium informiert worden, dass der BF in Peru inhaftiert worden wäre. Am 25.02.2009 hätte das Dutch Council for Refugees den niederländischen Behörden mitgeteilt, dass sich der BF wiederum in den Niederlanden aufhalten würde.1.7. Die Anfrage gemäß Artikel 21, Absatz 3, Dublin II-VO an Rumänien verlief negativ, Ungarn teilte dem Bundesasylamt mit, dass der BF am 28.04.2009 illegal eingereist und nach Österreich zurückverbracht worden wäre. Mit Schreiben vom 17.07.2009 informierten die Niederlande die Erstbehörde, dass der BF unter dem Namen römisch 40 , Nationalität Burundi, am 09.11.2001 einen Asylantrag gestellt und einen Aufenthaltstitel bis 03.01.2007 erhalten hätte. Im Juli 2007 wäre das Außenministerium informiert worden, dass der BF in Peru inhaftiert worden wäre. Am 25.02.2009 hätte das Dutch Council for Refugees den niederländischen Behörden mitgeteilt, dass sich der BF wiederum in den Niederlanden aufhalten würde.
1.8. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 28.07.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Swahili gab der BF im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte damals in den Niederlanden die Dokumente einer anderen Person verwendet. Wann das passiert wäre, wisse er nicht mehr. Er wäre vor ca. zehn Jahren in Holland gewesen und hätte um Asyl angesucht. Er hätte jedoch weder eine Entscheidung noch einen Aufenthaltsgenehmigung bekommen und wäre somit nach drei Monaten wieder nach Afrika zurückgekehrt.
Er wäre auch nicht in Peru gewesen und wisse nicht, was er dort tun hätte sollen. Auch würden die Angaben der niederländischen Behörden, sie hätten am 25.02.2009 von seinem neuerlichen Aufenthalt in den Niederlanden erfahren, nicht der Wahrheit entsprechen. Dies wäre alles erfunden. Er wäre direkt von Afrika nach Österreich gereist, der Schlepper hätte ihm ein Flugticket vom Jemen nach Wien besorgt.
1.9. Am 28.07.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in den Niederlanden ein Ersuchen um Aufnahme des BF gemäß der Dublin II-VO. Dem BF wurde mit Schriftstück vom 28.07.2009, übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 28.07.2009 Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da die Niederlande das Aufnahmeersuchen vom 28.07.2009 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Niederlande vom 02.09.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm. 18 Abs. 7 Dublin II-VO bei den Niederlanden liegt. Mit Schreiben vom 17.09.2009 erklärten sich die Niederlande überdies ausdrücklich im Nachhinein zur Aufnahme des BF bereit.1.9. Am 28.07.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in den Niederlanden ein Ersuchen um Aufnahme des BF gemäß der Dublin II-VO. Dem BF wurde mit Schriftstück vom 28.07.2009, übernommen am selben Tag, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 28.07.2009 Konsultationen mit den Niederlanden geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Da die Niederlande das Aufnahmeersuchen vom 28.07.2009 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Niederlande vom 02.09.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO bei den Niederlanden liegt. Mit Schreiben vom 17.09.2009 erklärten sich die Niederlande überdies ausdrücklich im Nachhinein zur Aufnahme des BF bereit.
1.10. Im Zuge einer dritten niederschriftlichen Einvernahme durch Organe des Bundesasylamtes, EAST Ost, am 09.09.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Swahili und einer Rechtsberaterin gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er fürchte, dass sein Asylantrag in Holland nicht bearbeitet werde. Die Holländer wären der Ansicht, dass er nicht dort bleiben solle. Er würde stimmen, er wäre in Peru gewesen. Er wäre dort vom November 2004 bis 21.01.2009 aufhältig gewesen und am 21.01.2009 nach Österreich gekommen.
Er wäre jedoch nicht wieder in Holland gewesen, da er kein Recht gehabt hätte, dort einzureisen. Er fürchte, dass sein Asylantrag in Holland nicht richtig behandelt werden würde, da er keine Aufenthaltsbewilligung für dieses Land besäße. Es wäre gegen ihn in den Niederlanden ein Aufenthaltsverbot erlassen worden.
Er wäre bereits im Jahr 2004 nach Peru gereist, wo er 2005 durch Beamte der Drogenfahndung verhaftet worden wäre. Im Jahr 2007 hätte er dann einen Brief der niederländischen Behörden erhalten, in dem ihm mitgeteilt worden wäre, dass er nicht mehr in die Niederlande zurückkehren dürfe und dort unerwünscht sei. Im Jahr 2001 hätte er in Holland eine positive Entscheidung erhalten und wäre temporär aufenthaltsberechtigt gewesen.
Im Anschluss an die Einvernahme stellte die Rechtsberaterin einen schriftlichen Antrag auf Zulassung des Verfahrens gemäß § 28 Abs. 2 AsylG, da dem BF nicht binnen 20 Tage ab Antragsstellung mitgeteilt worden wäre, dass Konsultationen geführt würden.Im Anschluss an die Einvernahme stellte die Rechtsberaterin einen schriftlichen Antrag auf Zulassung des Verfahrens gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG, da dem BF nicht binnen 20 Tage ab Antragsstellung mitgeteilt worden wäre, dass Konsultationen geführt würden.
1.11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2009, Zahl: 09 05.120-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO die Niederlande zuständig seien (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.11. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 17.09.2009, Zahl: 09 05.120-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 30.04.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO die Niederlande zuständig seien (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Niederlande ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zu seinem Privat- und Familienleben, zum niederländischen Asylverfahren (Rechtslage und Praxis), zum Refoulement-Schutz, sowie zur Versorgung von Asylwerbern in den Niederlanden. Der BF sei gesund.
Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zu den Niederlanden). Es würde sich keine Hinweise ergeben, dass dem BF in den Niederlanden der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werden würde. Auch wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in den Niederlanden Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.Beweiswürdigend wurde ausgeführt, dass sich diese Feststellungen aus dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens ergäben (Akteninhalt, Angaben des BF, aktuelle Länderfeststellungen zu den Niederlanden). Es würde sich keine Hinweise ergeben, dass dem BF in den Niederlanden der Zugang zum Asylverfahren verwehrt werden würde. Auch wären im Zuge des Verfahrens keine stichhaltigen Gründe für die Annahme hervorgekommen, dass der BF tatsächlich konkret Gefahr liefe, in den Niederlanden Folter, unmenschlicher und erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden, oder dass Verletzungen der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnten.
1.12. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht mit Schreiben vom 01.10.2009, eingebracht bei der Erstbehörde per Telefax am selben Tag, Beschwerde aufgrund von Mangelhaftigkeit des Verfahrens und von Rechtswidrigkeit des Inhalts erhoben. Der BF beantragte,
eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen,
den Bescheid zu beheben und seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Niederlande für unzulässig zu erklären, in eventu
der Berufung (gemeint: Beschwerde) gemäß § 41 Abs. 3 AsylG stattzugeben und den Bescheid zu beheben,der Berufung (gemeint: Beschwerde) gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG stattzugeben und den Bescheid zu beheben,
ihn zum inhaltlichen Verfahren zuzulassen sowie
seinem Antrag die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Begründung monierte der BF, dass die Niederlande lediglich aufgrund von Fristversäumnis nach Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO zugestimmt und nicht auf die Aufforderung zur Einleitung der notwendigen Schritte zur Rückübernahme geantwortet hätten. Da die Niederlanden normalerweise auf derartige Anfragen antworten würden, wäre seine Vermutung, dort nicht erwünscht zu sein, bestätigt worden. Er fürchte im Falle einer Rückbringung seine Abschiebung nach Somalia, wo er mit dem Tod bedroht werde. Darüber hinaus wäre das Verfahren mangelhaft gewesen, da die Erstbehörde gegen ihre gegenüber dem AVG erweiterte Ermittlungspflicht verstoßen hätte. Es wäre nicht ausreichend bezüglich seines Asylverfahrens in den Niederlanden und einer damit zusammenhängenden Gefahr einer Abschiebung nach Somalia ermittelt worden.In der Begründung monierte der BF, dass die Niederlande lediglich aufgrund von Fristversäumnis nach Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO zugestimmt und nicht auf die Aufforderung zur Einleitung der notwendigen Schritte zur Rückübernahme geantwortet hätten. Da die Niederlanden normalerweise auf derartige Anfragen antworten würden, wäre seine Vermutung, dort nicht erwünscht zu sein, bestätigt worden. Er fürchte im Falle einer Rückbringung seine Abschiebung nach Somalia, wo er mit dem Tod bedroht werde. Darüber hinaus wäre das Verfahren mangelhaft gewesen, da die Erstbehörde gegen ihre gegenüber dem AVG erweiterte Ermittlungspflicht verstoßen hätte. Es wäre nicht ausreichend bezüglich seines Asylverfahrens in den Niederlanden und einer damit zusammenhängenden Gefahr einer Abschiebung nach Somalia ermittelt worden.
1.13. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 07.10.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.14. Am 28.10.2009 wurde der BF in die Niederlande überstellt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 122/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 17 Abs. 6 AsylG lautet:Paragraph 17, Absatz 6, AsylG lautet:
Unterbleibt die Vorführung nach § 45 Abs. 1 und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß § 45 Abs. 1 Z 2 unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach demUnterbleibt die Vorführung nach Paragraph 45, Absatz eins und 2, gilt der Antrag auf internationalen Schutz nach Durchführung der Befragung und gegebenenfalls der Durchsuchung und der erkennungsdienstlichen Behandlung als eingebracht; dem Asylwerber ist binnen drei Tagen eine Verfahrenskarte auszustellen. Das Zulassungsverfahren eines Asylwerbers, dessen Vorführung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, unterblieb, kann auch durch eine Außenstelle des Bundesasylamtes geführt werden; es ist binnen angemessener Frist zu beginnen. Die Fristen nach dem
2. Abschnitt beginnen diesfalls mit der Setzung einer Verfahrenshandlung durch das Bundesasylamt.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
§ 41 Abs. 6 erster Satz AsylG lautet:Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet:
"Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war."
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren in wesentlichen Teilen rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit der Niederlande zurückzuweisen (§§ 28, 29 AsylG).Dem BF wurde insbesondere durch die Erstbefragung und die Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt, und dem BF wurde vor der Einvernahme und innerhalb von 20 Tagen ab Einbringen seines Antrags schriftlich mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Asylantrag wegen Zuständigkeit der Niederlande zurückzuweisen (Paragraphen 28, 29, AsylG).
Bringt der BF in seiner Einvernahme am 09.09.2009 vor, die Erstbehörde hätte ihm nicht innerhalb der geforderten 20 Tage ab Einbringen seines Asylantrages mitgeteilt, dass Konsultationen geführt werden, wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verhängung der Schubhaft über den BF gemäß § 17 Abs. 6 AsylG diese 20-tägige Frist ab Setzung der ersten Verfahrungshandlung durch die Erstbehörde, sohin mit Durchführung der ersten Einvernahme am 22.05.2009, begonnen hat. Somit wurde die Frist des § 28 Abs. 2 AsylG gewahrt. Darüber hinaus hat der BF durch zahlreiche Falschangaben betreffend seine vorhergehende Aufenthalte und seine Reiseroute seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb aus diesem Grund davon ausgegangen werden kann, dass gemäß § 28 Abs. 2 AsylG die 20-Tages-Frist nicht mehr gegolten hat.Bringt der BF in seiner Einvernahme am 09.09.2009 vor, die Erstbehörde hätte ihm nicht innerhalb der geforderten 20 Tage ab Einbringen seines Asylantrages mitgeteilt, dass Konsultationen geführt werden, wird darauf hingewiesen, dass aufgrund der Verhängung der Schubhaft über den BF gemäß Paragraph 17, Absatz 6, AsylG diese 20-tägige Frist ab Setzung der ersten Verfahrungshandlung durch die Erstbehörde, sohin mit Durchführung der ersten Einvernahme am 22.05.2009, begonnen hat. Somit wurde die Frist des Paragraph 28, Absatz 2, AsylG gewahrt. Darüber hinaus hat der BF durch zahlreiche Falschangaben betreffend seine vorhergehende Aufenthalte und seine Reiseroute seine Mitwirkungspflicht verletzt, weshalb aus diesem Grund davon ausgegangen werden kann, dass gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG die 20-Tages-Frist nicht mehr gegolten hat.
Weiters ist in diesem Zusammenhang zu der in § 28 Abs. 2 AsylG normierten 20-Tages-Frist anzuführen, dass die Zurückweisung eines Asylantrages nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach Ablauf dieser 20-Tages-Frist zulässig ist (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Der VwGH vertritt nämlich die Auffassung, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine § 5 Entscheidung für das Bundesasylamt schrankenlos möglich ist.Weiters ist in diesem Zusammenhang zu der in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG normierten 20-Tages-Frist anzuführen, dass die Zurückweisung eines Asylantrages nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei Vorliegen der Voraussetzungen auch nach Ablauf dieser 20-Tages-Frist zulässig ist (VwGH 25.11.2008, 2006/20/0624). Der VwGH vertritt nämlich die Auffassung, dass auch nach Zulassung des Verfahrens eine Paragraph 5, Entscheidung für das Bundesasylamt schrankenlos möglich ist.
Daraus kann abgeleitet werden, dass in Fällen in denen das Verfahren eigentlich zuzulassen (da die Entscheidung nicht binnen 20 Tagen erfolgte) und in einer Außenstelle des Bundesasylamtes zu führen gewesen wäre (welche jedoch ebenfalls zu einer zurückweisenden Entscheidung berechtigt gewesen wäre), nur ein leichter Verfahrensmangel vorliegt, der nicht zur Behebung der Entscheidung des Bundesasylamtes allein aus diesem Grund führen kann. Grund für die Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz ist nämlich immer (in Anlehnung an die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes in der zitierten Entscheidung) nicht die versehentliche Nichtzulassung, sondern die Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung des Antrages (bzw. das Vorliegen der entschiedenen Sache).
Fragen hinsichtlich der Rechtzeitigkeit der Verständigung von der Einleitung eines Konsultationsverfahrens oder der Entscheidung durch welche Organisationseinheit des Bundesasylamtes werden demnach idR nicht mehr zur Behebung führen können.
Weiters befragte die Erstbehörde den BF in den Einvernahmen zu möglichen Gefahrensituationen in den Niederlanden und legte ihrer Entscheidung umfangreiche Berichte unbedenklicher Stellen über die Situation in den Niederlanden zu Grunde. Der BF hat keine konkreten Hinweise gegeben, die weitergehende Ermittlungen notwendig gemacht hätten.
Im Zuge des Verfahrens wurden dem BF seitens des Bundesasylamtes aktuelle Länderfeststellungen erst im angefochtenen Bescheid vorgehalten. Da der BF im Rahmen der Einvernahmen kein relevantes Vorbringen erstattete, welches darauf schließen ließ, dass eine Auseinandersetzung mit der aktuellen Lage in den Niederlanden über die Vorhalte und Fragen während der Einvernahmen hinausgehend erforderlich gewesen wäre, um weitere asylrechtsrelevante Sachverhaltselemente darzulegen, wird dies seitens des Asylgerichtshofes im vorliegenden Fall nicht zu einer Beanstandung führen, da ein umfassender Vorhalt der Länderfeststellungen in Zusammenschau mit dem Vorbringen des BF nicht zu einem anderen Bescheidergebnis geführt hätte. Darüber hinaus wurden im gegenständlichen Bescheid die der Entscheidung zugrundeliegenden Länderfeststellungen umfassend dargelegt, sodass der BF die Möglichkeit hatte, in seiner Beschwerde dazu Stellung zu nehmen, was er auch entsprechend getan hat.
Wie der VwGH judiziert, kann eine Verletzung des Parteiengehörs dadurch saniert werden, dass die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde ihren Rechtsstandpunkt darzulegen und sohin an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes mitzuwirken (VwGH 18.10.1989, Zl. 88/03/0151; 09.11.1995, Zl. 95/19/0540).
Die aktuellen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes, wonach in den Niederlanden finanzielle und medizinische Grundversorgung sowie Sicherheit gewährleistet sind, entsprechen dem Amtswissen des Asylgerichtshofes, ohne dass eine weitere Ergänzung vonnöten wäre, und werden diesem Erkenntnis daher zugrunde gelegt.
Ein Verstoß gegen § 18 AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in den Niederlanden liegt daher nicht vor.Ein Verstoß gegen Paragraph 18, AsylG wegen unterlassener Ermittlungen im Hinblick auf die Gefährdungssituation in den Niederlanden liegt daher nicht vor.
2.2.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:2.2.2. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO) Kriterien der Art. 6-12 bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.2.2.1. Zunächst war zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw. 14 und 15 Dublin II-VO bzw. dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin II-VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Art. 10 Abs. 1 der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an die Niederlande erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Art. 17 Abs. 1 Dublin II-VO).Das aufgrund des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des Artikel 10, Absatz eins, der Dublin II-VO eingeleitete Aufnahmeersuchen an die Niederlande erfolgte innerhalb der Frist von drei Monaten nach Einreichung des Antrages auf internationalen Schutz durch den BF (Artikel 17, Absatz eins, Dublin II-VO).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO besteht. Die Niederlande hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geantwortet, weshalb gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO davon ausgegangen werden durfte, dass die Niederlande dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt zutreffend festgestellt, dass eine Zuständigkeit der Niederlande gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO besteht. Die Niederlande hat auf das Ersuchen um Wiederaufnahme des Asylwerbers nicht innerhalb der vorgesehenen Frist geantwortet, weshalb gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO davon ausgegangen werden durfte, dass die Niederlande dem Ersuchen zustimmt und für das Verfahren zuständig ist.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Art. 10 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.Der Sachverhalt wurde von der Erstbehörde genau festgestellt. Die Unterstellung desselben unter den Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ist ohne komplizierte Überlegungen möglich und ist durch die im Bescheid der Erstbehörde vorgenommene Bezugnahme eindeutig und ohne Schwierigkeiten nachvollziehbar. Es liegt daher auch diesbezüglich kein Verfahrensmangel vor.
Es sind somit aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl. auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,Es sind somit aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II-VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006,
Zl. 2005/20/0444).
2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.2.2.2.2. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher - wie auch in der Beschwerde geltend gemacht - noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II-VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl. auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK (Verbot der Folter) widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl. 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0449).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Art. 19 Dublin II-VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung, ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre etwa das Vertreten von mit der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen worden ist (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO), was aber seitens des BF nicht einmal behauptet wurde und auch sonst nicht hervorgekommen ist. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582, VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025, VwGH 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K13 zu Artikel 19, Dublin II-VO).
Weiters hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen.
Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin II-VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung von einem in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II-VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebotes (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II-VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren, verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II-VO, K8-K13 zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass der Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der EU als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären. Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten, wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
2.2.2.3. Kritik am niederländischen Asylverfahren:
Die aktuellen bzw. in Ermangelung relevanter Änderungen der allgemeinen Lage als aktuell anzusehenden Beweismittel und Quellen, auf welchen die erstinstanzlichen Feststellungen zu den Niederlanden beruhen, werden diesem Erkenntnis zugrunde gelegt.
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsange-höriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individuali-sierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsange-höriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individuali-sierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind, dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht vorgebracht worden.
Da der BF weder im Verfahren vor dem Bundesasylamt noch in der Beschwerde konkrete und glaubwürdige Gründe, die aufgrund eines mangelhaften rechtsstaatlichen Verfahrens gegen eine Überstellung in die Niederlande sprechen, vorgebracht hat, ist von einer unmittelbaren Gefährdung des BF nicht auszugehen. Der Behauptung des BF in seinen Einvernahmen und seiner Beschwerde, wonach er in den Niederlanden unerwünscht sei und Gefahr liefe, ohne Durchführung eines Asylverfahrens unmittelbar nach Somalia abgeschoben zu werden, kann aufgrund der nachträglich eingelangten Zustimmung der Niederlande vom 17.09.2009 sowie der Länderfeststellungen, wonach eine Schutzverweigerung durch die Niederlande nicht zu erwarten sei, nicht gefolgt werden. Diese landeskundlichen Feststellungen stammen von der Staatendokumentation des Bundesasylamtes, die zur Objektivität verpflichtet ist und der Beobachtung eines Beirates unterliegt. Sie stützen sich auf verlässliche und unzweifelhafte Quellen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen und wurden ausgewogen zusammengestellt.
Die Widerlegung der in § 5 Abs. 3 AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG normierten Rechtsvermutung ist dem BF somit nicht gelungen.
2.2.2.4. Medizinische Aspekte:
Nach dem Ergebnis des erstinstanzlichen Verfahrens ist der BF gesund.
Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Art. 3 EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.Unbestritten ist, dass nach der allgemeinen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (in der Folge EGMR) zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten, die auch im vorliegenden Fall maßgeblich ist, eine Überstellung in die Niederlande nicht zulässig wäre, wenn dort wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation drohen und diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II-VO auszuüben wäre.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Art. 3 EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.Aus diesen Judikaturlinien des EGMR leitet sich der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab ab. Maßgebliche Kriterien für die Beurteilung der Artikel 3, EMRK-Relevanz einer psychischen Erkrankung angesichts einer Abschiebung sind Aufenthalte in geschlossenen Psychiatrien infolge von Einweisungen oder auch Freiwilligkeit, die Häufigkeit, Regelmäßigkeit und Intensität der Inanspruchnahme medizinisch-psychiatrischer Leistungen, die Möglichkeit einer wenn auch gemessen am Aufenthaltsstaat schlechteren medizinischen Versorgung im Zielstaat sowie die vom Abschiebestaat gewährleisteten Garantien in Hinblick auf eine möglichst schonende Verbringung. Rechtfertigen diese Kriterien eine Abschiebung, hat eine denkmögliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder ungünstige Entwicklung des Gesundheitszustands außer Betracht zu bleiben, geschweige denn vermag die Verursachung von überstellungsbedingtem mentalen Stress eine Abschiebung unzulässig machen.
Im konkreten Fall brachte der BF vor, Probleme mit dem Herzen und hohen Blutdruck zu haben.
Hiezu ist auszuführen, dass es sich bei Herzproblemen und hohem Blutdruck um - etwa medikamentös - behandelbare Erkrankungen handelt, deren Weiterbehandlung - wie aus den landeskundlichen Feststellungen ersichtlich ist - auch in den Niederlanden möglich ist. Das Vorliegen dieser Erkrankungen alleine vermag die dargelegten Voraussetzungen für das Gebot des Selbsteintritts durch Österreich nicht zu erfüllen.
Eine Verletzung des Art. 3 EMRK bei Überstellung des BF in die Niederlande aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.Eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bei Überstellung des BF in die Niederlande aus medizinischen Gründen ist daher nicht anzunehmen.
2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:2.2.2.5. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Der BF verfügt in Österreich über keine Verwandten. Sonstige Anknüpfungspunkte des BF zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen sind nicht hervorgekommen.
Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind (vgl. VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach der BF bei einer Überstellung in die Niederlande in seinem durch Art. 8 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würde.Da auch sonst im Verfahren keine Hinweise auf eine bereits erfolgte außergewöhnliche Integration in Österreich, etwa aufgrund sehr langer Verfahrensdauer, hervorgekommen sind vergleiche VfGH 26.02.2007, Zl. 1802, 1803/06-11), ist daher im Ergebnis den Feststellungen der Erstbehörde zu folgen, wonach der BF bei einer Überstellung in die Niederlande in seinem durch Artikel 8, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens nicht verletzt würde.
Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Art. 8 Abs. 2 EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens (vgl. VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Der BF reiste erst im April 2009 in das Bundesgebiet ein, und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass alleine daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.Aber auch im Fall eines Eingriffs in das Grundrecht ergäbe eine Interessenabwägung nach den Gesichtspunkten des Artikel 8, Absatz 2, EMRK, insbesondere der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremden- und Asylwesens vergleiche VwGH 98.09.2000, 2000/19/0043), dass dieser im vorliegenden Fall verhältnismäßig wäre. Der BF reiste erst im April 2009 in das Bundesgebiet ein, und sein Aufenthalt in Österreich stützte sich von Anfang an nur auf den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz. Zu einem möglichen Eingriff in das Recht auf Privatleben ist auf das Erkenntnis des VwGH vom 26.6.2007, Zahl 2007/01/0479-7, zu verweisen, wonach ein dreijähriger Aufenthalt während des laufenden Asylverfahrens jedenfalls nicht so lange ist, dass alleine daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte. Umstände, die auf eine besondere Integration in Österreich hinweisen würden, kamen im Verfahren nicht hervor.
2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF in die Niederlande weder eine Verletzung des Art. 3 EMRK noch des Art. 8 EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO.2.2.2.6. Im Ergebnis stellt daher eine Überstellung des BF in die Niederlande weder eine Verletzung des Artikel 3, EMRK noch des Artikel 8, EMRK dar und besteht somit auch kein Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO.
2.2.2.7. Spruchpunkt I. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.2.2.2.7. Spruchpunkt römisch eins. der erstbehördlichen Entscheidung war sohin bei Übernahme der Beweisergebnisse und rechtlichen Würdigung der Erstbehörde mit obiger näherer Begründung zu bestätigen.
2.2.3. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):2.2.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Ausweisung):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Z 1) oder diese eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würden (Z 2). Gemäß Z 2 sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt (Ziffer eins,) oder diese eine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstellen würden (Ziffer 2,). Gemäß Ziffer 2, sind dabei insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.
Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 17.09.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt II. nach dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 122/2009, geführt.Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 17.09.2009; das gegenständliche Verfahren wird daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. nach dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, geführt.
Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt I. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung in die Niederlande in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG als unzulässig erscheinen ließen.Die Erwägungen der Erstbehörde zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides waren ebenfalls zu übernehmen. Auch im Beschwerdeverfahren sind - wie schon zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt - keine Hinweise hervorgekommen, die eine Aussetzung der Überstellung in die Niederlande in Vollzug der Ausweisung aus Österreich erforderlich erscheinen ließen. Es sind keine Hinweise hervorgekommen, die die ausgesprochene Ausweisung auf Dauer im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG als unzulässig erscheinen ließen.
Die Ausweisung erweist sich daher bezogen auf den Entscheidungszeitpunkt als zulässig.
2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2.4. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint und sich insbesondere in der Beschwerde kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem BF zu erörtern. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung rechtmäßig, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
20.01.2010