Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
C8 313213-4/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, AZ: 09 14.437-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. FELSEISEN als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, AZ: 09 14.437-EAST West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, bei welcher sie bezüglich ihrer Fluchtgründe vorbrachte, dass sie seit 1997 Falun Gong praktiziere. Am 21.07.1999 sei Falun Gong von der Regierung verboten worden. Am XXXX habe sie vor dem Rathaus von Shanghai gegen dieses Verbot demonstriert. Sie sei dann 24 Stunden in Haft genommen und erst gegen das Gelöbnis entlassen worden, die Falun Gong Organisation zu verlassen und nicht länger an den gemeinsamen Übungen teilzunehmen. Daran habe sie sich im Wesentlichen auch gehalten, wenn sie auch in den folgenden Jahren heimlich Werbung für Falun Gong gemacht habe. Im Mai 2004 habe sie dann wieder Flugblätter für Falun Gong verteilt. Das sei sehr gefährlich gewesen. Ihre Mutter habe ihr daher geraten, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, sofort ins Gefängnis zu kommen, weil ihr Name auf einer schwarzen Liste stehe. Sie befürchte, in ein spezielles Straflager in Nordchina zu kommen, in dem man den Gefangenen Organe entnehme.1. Die Beschwerdeführerin stellte am 22.02.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde noch am selben Tag einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, bei welcher sie bezüglich ihrer Fluchtgründe vorbrachte, dass sie seit 1997 Falun Gong praktiziere. Am 21.07.1999 sei Falun Gong von der Regierung verboten worden. Am römisch 40 habe sie vor dem Rathaus von Shanghai gegen dieses Verbot demonstriert. Sie sei dann 24 Stunden in Haft genommen und erst gegen das Gelöbnis entlassen worden, die Falun Gong Organisation zu verlassen und nicht länger an den gemeinsamen Übungen teilzunehmen. Daran habe sie sich im Wesentlichen auch gehalten, wenn sie auch in den folgenden Jahren heimlich Werbung für Falun Gong gemacht habe. Im Mai 2004 habe sie dann wieder Flugblätter für Falun Gong verteilt. Das sei sehr gefährlich gewesen. Ihre Mutter habe ihr daher geraten, das Land zu verlassen. Im Falle einer Rückkehr befürchte die Beschwerdeführerin, sofort ins Gefängnis zu kommen, weil ihr Name auf einer schwarzen Liste stehe. Sie befürchte, in ein spezielles Straflager in Nordchina zu kommen, in dem man den Gefangenen Organe entnehme.
Am 01.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und konkretisierte ihre Fluchtgründe, indem sie vorbrachte, dass auch ihr Bruder auf einer schwarzen Liste stehe. Sie habe Angst nach China zurückzukehren, da sie dann wieder Flugblätter verteilen würde und die Polizei sie wieder festnehmen würde. Sie wolle der Bevölkerung die Wahrheit über Falun Gong erzählen. Befragt, wann sie von der Polizei festgenommen worden sei, erklärte sie, die Polizei selbst habe sie nicht festgenommen. Es sei der Universitätssicherheitsrat - eine Sicherheitsabteilung der Universität "XXXX" in Shanghai - gewesen. Sie sei am XXXX festgenommen worden. An der Universität habe sie Anglistik studiert und habe die Universität im Juli 1999 beendet, ohne einen Abschluss zu machen. Mit der chinesischen Polizei habe sie keine Probleme gehabt, da sie zum Glück beim Zettelverteilen nie erwischt worden sei. Sie wisse aber von drei Frauen, die im Juli 2006 von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden seien. Die Flugblätter habe sie von anderen Falun Gong Mitgliedern erhalten. Über Nachfrage, woher sie wisse, dass sie auf einer schwarzen Liste gestanden sei, erklärte sie, dass ihr dies von den Behörden gesagt worden sei und deshalb sei ihr auch die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt worden. Sie sei auf dieser Liste gestanden, weil sie ein Falun Gong Mitglied gewesen sei. Über Nachfrage, ob sie dann von diesen Behörden etwas zu befürchten gehabt habe, erklärte sie: "Nein, nur von der Polizei, falls sie mich beim Zettelverteilen erwischen würden." Sie habe niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sich im April 2006 dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen, da sie zu dieser Zeit viele schlechte Nachrichten gehört habe. Der konkrete Ausreisegrund sei die Angst gewesen, von der Polizei festgenommen zu werden. Sie habe sich nicht in einem anderen Landesteil Chinas niedergelassen, da in ganz China Mitglieder der Falun Gong Bewegung verhaftet würden. Nachgefragt, ob sie ihre Falun Gong Mitgliedschaft belegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin dies und erklärte, einen Ausweis habe es nicht gegeben. Befragt, ob sie Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder zu einer Partei oder einer Religion gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie die erwähnten Probleme habe, weil sie ein Mitglied der Falun Gong Bewegung sei. Im Falle einer Rückkehr würde sie vermutlich eingesperrt werden. In China würden die Menschenrechte nicht geachtet, sie könne daher nicht zurück.Am 01.03.2007 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen und konkretisierte ihre Fluchtgründe, indem sie vorbrachte, dass auch ihr Bruder auf einer schwarzen Liste stehe. Sie habe Angst nach China zurückzukehren, da sie dann wieder Flugblätter verteilen würde und die Polizei sie wieder festnehmen würde. Sie wolle der Bevölkerung die Wahrheit über Falun Gong erzählen. Befragt, wann sie von der Polizei festgenommen worden sei, erklärte sie, die Polizei selbst habe sie nicht festgenommen. Es sei der Universitätssicherheitsrat - eine Sicherheitsabteilung der Universität "XXXX" in Shanghai - gewesen. Sie sei am römisch 40 festgenommen worden. An der Universität habe sie Anglistik studiert und habe die Universität im Juli 1999 beendet, ohne einen Abschluss zu machen. Mit der chinesischen Polizei habe sie keine Probleme gehabt, da sie zum Glück beim Zettelverteilen nie erwischt worden sei. Sie wisse aber von drei Frauen, die im Juli 2006 von der Polizei festgenommen und eingesperrt worden seien. Die Flugblätter habe sie von anderen Falun Gong Mitgliedern erhalten. Über Nachfrage, woher sie wisse, dass sie auf einer schwarzen Liste gestanden sei, erklärte sie, dass ihr dies von den Behörden gesagt worden sei und deshalb sei ihr auch die Ausstellung eines Reisepasses verwehrt worden. Sie sei auf dieser Liste gestanden, weil sie ein Falun Gong Mitglied gewesen sei. Über Nachfrage, ob sie dann von diesen Behörden etwas zu befürchten gehabt habe, erklärte sie: "Nein, nur von der Polizei, falls sie mich beim Zettelverteilen erwischen würden." Sie habe niemals Probleme mit den Behörden, der Polizei oder dem Militär ihres Heimatlandes gehabt. Die Beschwerdeführerin habe sich im April 2006 dazu entschlossen, ihr Heimatland zu verlassen, da sie zu dieser Zeit viele schlechte Nachrichten gehört habe. Der konkrete Ausreisegrund sei die Angst gewesen, von der Polizei festgenommen zu werden. Sie habe sich nicht in einem anderen Landesteil Chinas niedergelassen, da in ganz China Mitglieder der Falun Gong Bewegung verhaftet würden. Nachgefragt, ob sie ihre Falun Gong Mitgliedschaft belegen könne, verneinte die Beschwerdeführerin dies und erklärte, einen Ausweis habe es nicht gegeben. Befragt, ob sie Probleme aufgrund der Zugehörigkeit zu ihrer Volksgruppe oder zu einer Partei oder einer Religion gehabt habe, antwortete die Beschwerdeführerin, dass sie die erwähnten Probleme habe, weil sie ein Mitglied der Falun Gong Bewegung sei. Im Falle einer Rückkehr würde sie vermutlich eingesperrt werden. In China würden die Menschenrechte nicht geachtet, sie könne daher nicht zurück.
Bei einer am 14.06.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von Februar 2001 bis zum April 2004 als Dolmetscherin für Englisch in einer Firma namens "XXXX" gearbeitet habe. Sie habe dann gekündigt und angefangen für Falun Gong zu arbeiten. Dies habe sie nicht gegen Bezahlung, sondern freiwillig getan. Gelebt habe sie von ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am XXXX begonnen habe, Falun Gong zu praktizieren. Im Juli 1999 sei sie in Shanghai Studentin gewesen. Am 21.07.1999 habe die Regierung angekündigt, dass Falun Gong verboten sei. Am XXXX habe sie mit zwei Studenten um 9 Uhr vor der Stadtregierung gewartet. Sie hätten gedacht, es würden noch mehr Leute kommen und sie würden dann ins Rathaus gehen und mit den zuständigen Beamten über das Verbot sprechen. Sie seien dort bis 19 Uhr herumgestanden und danach nach Hause gegangen. Gegen 21 Uhr sei sie von einem Mann in die Sicherheitsabteilung der Uni gebracht worden und für 24 Stunden angehalten worden. Sie habe dort eine Bestätigung unterschrieben, dass sie Falun Gong nicht mehr praktiziere bzw. musste sie aus dieser Organisation austreten. Sie sei aber niemals Mitglied dieser Organisation gewesen. Danach habe sie die Uni verlassen müssen. Sie sei dann jeden Tag von der Polizei bis Ende 2000 verfolgt worden. Es sei immer ein Beamter vor ihrem Haus gestanden. Wenn sie das Haus verlassen habe, sei er ihr gefolgt. Über Vorhalt, dass die Polizei sicher wichtigere Dinge zu tun gehabt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich glaube, ich war sehr wichtig." Über Vorhalt, dass sie nach ihren eigenen Angaben kein offizielles Mitglied gewesen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe die Wahrheit gesagt. Ihre Eltern würden bis heute von der Polizei beobachtet. Ihre Mutter, ihr Bruder, dessen Frau und Kind sowie das Kind ihrer Schwester würden alle Falun Gong praktizieren. Über Vorhalt, dass es nicht verständlich sei, warum diese Familienmitglieder dann noch unbehelligt zu Hause leben würden, erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien auch nie festgenommen worden. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie bei ihrer letzten Einvernahme nichts von der Überwachung durch die Polizei angegeben habe, was sie jedoch bestritt und meinte, sie habe auch damals schon alles erzählt. Nachgefragt gab sie nochmals an, ihr Bruder stehe auch auf einer schwarzen Liste. Über Nachfrage, warum er dann trotzdem noch zu Hause bei den Eltern lebe, erklärte sie, er habe keinen Reisepass. Er habe außerdem seine Familie in China. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Mai 2004 bis August 2006 in ihrer Stadt Flugblätter für Falun Gong verteilt habe. Glücklicherweise habe sie deswegen keine Schwierigkeiten bekommen. Über Vorhalt, dass sie doch angeblich von der Polizei überwacht worden sei, auf einer Liste gestanden sei und trotzdem nichts passiert sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie glaube, dass die Sicherheitsbeamten denken, dass sie nicht mehr gefährlich sei. Über nochmaligen Vorhalt, warum die Polizei denn nichts gegen sie unternommen habe, wo sie doch behaupte, auf einer Liste gestanden zu sein, entgegnete sie abermals, dass sie aber nie angehalten bzw. befragt worden sei. Sie habe das sehr geheim gemacht. Befragt, welche Stellung sie innerhalb der Falun Gong Bewegung gehabt habe, gab sie an, sie habe gar keine gehabt; sie sei auch kein Mitglied gewesen. Ein Kollege, der auch Falun Gong Anhänger sei, habe ihr die Zettel gegeben. Viele Flugblätter habe sie auch von verschiedenen Müttern bekommen. Warum diese selbst keine Probleme mit der Polizei gehabt hätten, wisse sie nicht. Auf die Frage, was nun fluchtauslösend gewesen sei, wo sie doch selbst angegeben habe, bis August 2006 keinerlei Probleme gehabt zu haben, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im April 2006 auf einem Flugblatt gelesen habe, dass es in China vermehrt zu Organhandel komme. Deshalb habe sie China verlassen. Über Vorhalt, dass dies nichts mit Falun Gong zu tun habe, entgegnete sie: "Ja, schon, aber ich hatte Angst erwischt zu werden." Darauf angesprochen, dass ihr Bruder in der gleichen Situation sei wie sie und trotzdem weiterhin bei seiner Familie lebe, weshalb eine Verfolgung nicht ersichtlich sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, schon. Aber ich möchte der ganzen Welt sagen, wie es in China ist." Bezüglich der schwarzen Liste führte sie aus, dass sie im April 2006 beim Passamt einen Pass beantragt habe, aber keinen bekommen habe, da man ihr sagte, dass sie auf einer Liste stünde. Über Vorhalt gab die Beschwerdeführerin abermals an, die Behörden hätten sie ohne weiteres gehen lassen, obwohl sie auf dieser Liste gestanden sei. Auch ihr Bruder habe bis heute keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie, obwohl sie bereits 1999 angehalten worden sei, erst am 15.09.2006 aus China ausgereist sei und sich daraus erkennen lasse, dass keine Verfolgungsgefahr gegeben sei. Darauf entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich habe gar nichts getan. Warum sollte ich China zuvor verlassen." Befragt gab sie an, ihre Mutter, ihr Bruder, eine Schwägerin, ein Neffe, ihre ältere Schwester und deren Kind würden noch in China leben und bis heute Falun Gong praktizieren. Im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen.Bei einer am 14.06.2007 durchgeführten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie von Februar 2001 bis zum April 2004 als Dolmetscherin für Englisch in einer Firma namens "XXXX" gearbeitet habe. Sie habe dann gekündigt und angefangen für Falun Gong zu arbeiten. Dies habe sie nicht gegen Bezahlung, sondern freiwillig getan. Gelebt habe sie von ihrer Tätigkeit als Nachhilfelehrerin. Weiters brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie am römisch 40 begonnen habe, Falun Gong zu praktizieren. Im Juli 1999 sei sie in Shanghai Studentin gewesen. Am 21.07.1999 habe die Regierung angekündigt, dass Falun Gong verboten sei. Am römisch 40 habe sie mit zwei Studenten um 9 Uhr vor der Stadtregierung gewartet. Sie hätten gedacht, es würden noch mehr Leute kommen und sie würden dann ins Rathaus gehen und mit den zuständigen Beamten über das Verbot sprechen. Sie seien dort bis 19 Uhr herumgestanden und danach nach Hause gegangen. Gegen 21 Uhr sei sie von einem Mann in die Sicherheitsabteilung der Uni gebracht worden und für 24 Stunden angehalten worden. Sie habe dort eine Bestätigung unterschrieben, dass sie Falun Gong nicht mehr praktiziere bzw. musste sie aus dieser Organisation austreten. Sie sei aber niemals Mitglied dieser Organisation gewesen. Danach habe sie die Uni verlassen müssen. Sie sei dann jeden Tag von der Polizei bis Ende 2000 verfolgt worden. Es sei immer ein Beamter vor ihrem Haus gestanden. Wenn sie das Haus verlassen habe, sei er ihr gefolgt. Über Vorhalt, dass die Polizei sicher wichtigere Dinge zu tun gehabt habe, entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich glaube, ich war sehr wichtig." Über Vorhalt, dass sie nach ihren eigenen Angaben kein offizielles Mitglied gewesen sei, wiederholte die Beschwerdeführerin, sie habe die Wahrheit gesagt. Ihre Eltern würden bis heute von der Polizei beobachtet. Ihre Mutter, ihr Bruder, dessen Frau und Kind sowie das Kind ihrer Schwester würden alle Falun Gong praktizieren. Über Vorhalt, dass es nicht verständlich sei, warum diese Familienmitglieder dann noch unbehelligt zu Hause leben würden, erklärte die Beschwerdeführerin, sie seien auch nie festgenommen worden. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie bei ihrer letzten Einvernahme nichts von der Überwachung durch die Polizei angegeben habe, was sie jedoch bestritt und meinte, sie habe auch damals schon alles erzählt. Nachgefragt gab sie nochmals an, ihr Bruder stehe auch auf einer schwarzen Liste. Über Nachfrage, warum er dann trotzdem noch zu Hause bei den Eltern lebe, erklärte sie, er habe keinen Reisepass. Er habe außerdem seine Familie in China. Weiters gab die Beschwerdeführerin an, dass sie von Mai 2004 bis August 2006 in ihrer Stadt Flugblätter für Falun Gong verteilt habe. Glücklicherweise habe sie deswegen keine Schwierigkeiten bekommen. Über Vorhalt, dass sie doch angeblich von der Polizei überwacht worden sei, auf einer Liste gestanden sei und trotzdem nichts passiert sei, entgegnete die Beschwerdeführerin, dass sie glaube, dass die Sicherheitsbeamten denken, dass sie nicht mehr gefährlich sei. Über nochmaligen Vorhalt, warum die Polizei denn nichts gegen sie unternommen habe, wo sie doch behaupte, auf einer Liste gestanden zu sein, entgegnete sie abermals, dass sie aber nie angehalten bzw. befragt worden sei. Sie habe das sehr geheim gemacht. Befragt, welche Stellung sie innerhalb der Falun Gong Bewegung gehabt habe, gab sie an, sie habe gar keine gehabt; sie sei auch kein Mitglied gewesen. Ein Kollege, der auch Falun Gong Anhänger sei, habe ihr die Zettel gegeben. Viele Flugblätter habe sie auch von verschiedenen Müttern bekommen. Warum diese selbst keine Probleme mit der Polizei gehabt hätten, wisse sie nicht. Auf die Frage, was nun fluchtauslösend gewesen sei, wo sie doch selbst angegeben habe, bis August 2006 keinerlei Probleme gehabt zu haben, erklärte die Beschwerdeführerin, dass sie im April 2006 auf einem Flugblatt gelesen habe, dass es in China vermehrt zu Organhandel komme. Deshalb habe sie China verlassen. Über Vorhalt, dass dies nichts mit Falun Gong zu tun habe, entgegnete sie: "Ja, schon, aber ich hatte Angst erwischt zu werden." Darauf angesprochen, dass ihr Bruder in der gleichen Situation sei wie sie und trotzdem weiterhin bei seiner Familie lebe, weshalb eine Verfolgung nicht ersichtlich sei, antwortete die Beschwerdeführerin: "Ja, schon. Aber ich möchte der ganzen Welt sagen, wie es in China ist." Bezüglich der schwarzen Liste führte sie aus, dass sie im April 2006 beim Passamt einen Pass beantragt habe, aber keinen bekommen habe, da man ihr sagte, dass sie auf einer Liste stünde. Über Vorhalt gab die Beschwerdeführerin abermals an, die Behörden hätten sie ohne weiteres gehen lassen, obwohl sie auf dieser Liste gestanden sei. Auch ihr Bruder habe bis heute keine Probleme gehabt. Der Beschwerdeführerin wurde sodann vorgehalten, dass sie, obwohl sie bereits 1999 angehalten worden sei, erst am 15.09.2006 aus China ausgereist sei und sich daraus erkennen lasse, dass keine Verfolgungsgefahr gegeben sei. Darauf entgegnete die Beschwerdeführerin: "Ich habe gar nichts getan. Warum sollte ich China zuvor verlassen." Befragt gab sie an, ihre Mutter, ihr Bruder, eine Schwägerin, ein Neffe, ihre ältere Schwester und deren Kind würden noch in China leben und bis heute Falun Gong praktizieren. Im Falle ihrer Rückkehr in ihre Heimat befürchte sie, ins Gefängnis zu kommen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, Zahl: 07 01.942-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt II gemäß § 8 Abs. 1 Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt III wurde sie gemäß § 10 Abs. 1 Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.06.2007, Zahl: 07 01.942-BAG, wurde der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG abgewiesen. Zugleich wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt römisch zwei gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zuerkannt. In Spruchpunkt römisch drei wurde sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zl. C4 313.213-1/2008/2E, gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 10 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Berufung (nunmehr: Beschwerde), welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 09.03.2009, Zl. C4 313.213-1/2008/2E, gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins und 10 Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Dieser Erkenntnis erwuchs am 12.03.2009 in Rechtskraft.
2. Am 20.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am 24.03.2009 durchgeführten niederschriftlichen Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die Beschwerdeführerin an, dass sie Österreich seit ihrer Einreise nicht mehr verlassen habe und sie ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht halte. Sie wolle jedoch ergänzen, dass die damalige Dolmetscherin einiges falsch verstanden haben dürfte. Die Beschwerdeführerin habe Berichtigungen vorgenommen, welche sie nunmehr dem Bundesasylamt vorlegen wolle. Dieses Schreiben wurde der Einvernahme beilegt (Kopie 2). Die Beschwerdeführerin habe deshalb einen neuen Asylantrag gestellt, da sie der Meinung sei, dass ihre Einvernahme mit der Dolmetscherin in Graz mehrere Fehler aufweise, sodass deshalb negativ über ihre Berufung entschieden worden sei. Sie dürfe auf jeden Fall nicht nach China zurück, da sie bei ihrer Rückkehr bestimmt eingesperrt werden würde. Nicht nur sie, sondern ihre gesamte Familie würde eingesperrt werden. Weiters legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung ihres Bruders über die Situation bei ihr zu Hause vor, welche in Kopie zum Akt genommen wurde (Kopie 1). Die Polizei sei, seit die Beschwerdeführerin China verlassen habe, drei Mal zu ihnen nach Hause gekommen und ihr Bruder lebe unter Beobachtung der Polizei. Außerdem legte die Beschwerdeführerin ein weiteres Schriftstück eines Polizisten vor, welches belegen soll, dass sie in China verfolgt werde (Kopie 3).
Am 25.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Am 25.03.2009 wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Am 27.03.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und sie brachte vor, dass sie zwei Gründe habe, weshalb sie einen neuen Antrag auf internationalen Schutz stelle. Einerseits habe sie neue Informationen zu den Gründen von früher und andererseits sei sie sicher, dass der Dolmetscher in Graz nur seine Meinung wiedergegeben habe und damals habe die Beschwerdeführerin erst drei Monate Deutsch gelernt. Sie habe damals nur unterschrieben, da sie geglaubt habe, dass die Dolmetscherin schon alles richtig sage. Es seien aber einige Fehler gemacht worden und aufgrund der falschen Übersetzung seien die Richter zu einem anderen Ergebnis gekommen. Sie hätte das Interview in Graz abbrechen sollen, jedoch habe sie Angst gehabt, die Dolmetscherin zu beleidigen, weil sie außer dem Richter die einzige Person sei, die alles über sie wisse. Ihre Familie sei alles in China und falls sie sie denunzieren wolle, dann würde die Familie der Beschwerdeführerin ins Gefängnis geworfen werden. Weil ihr Name auf einer schwarzen Liste stehe, sei sie damals geflüchtet und seither sei sie nicht mehr nach China zurückgekehrt. Befragt, ob sich seit ihrer ersten Asylantragstellung etwas geändert habe, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass ihre Schwester auch Falun Gong praktiziert habe und seit 2003 verschwunden sei. Die Beschwerdeführerin habe sofort gewusst, dass sie im Jahr 2003 verschwunden sei und bis jetzt habe sie niemals ihre Familie angerufen, sie habe eine Tochter. Auf Nachfrage, ob die Beschwerdeführerin noch etwas angeben wolle, was ihr wichtig erscheine, gab diese an, dass sie 1996 in einem Falun Gong Flugblatt gelesen habe, dass im Norden Chinas Falun Gong Angehörige umgebracht werden und diesen Organe entnommen werden. Dies sei auch ein Grund, weshalb die Beschwerdeführerin Angst gehabt habe.
Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zl. 09 03.483-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 20.03.2009 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid vom 01.04.2009, Zl. 09 03.483-EAST West, wies das Bundesasylamt den Asylantrag vom 20.03.2009 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Weiters wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20.04.2009 eine Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, gemäß den §§ 68 Abs. 1 AVG und 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde.Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht am 20.04.2009 eine Beschwerde, welche mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, gemäß den Paragraphen 68, Absatz eins, AVG und 10 Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 abgewiesen wurde.
Das Erkenntnis des Asylgerichtshofes erwuchs am 08.05.2009 in Rechtskraft.
Die Behandlung einer an den Verfassungsgerichtshof gerichteten Beschwerde gegen das Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 07.05.2009, Zl. C8 313.213-2/2009/3E, wurde mit Beschluss des VfGH vom 16.06.2009, U 1194/09-3, abgelehnt.
3. Am 19.11.2009 stellte die Beschwerdeführerin den verfahrensgegenständlichen dritten Antrag auf internationalen Schutz.
Bei ihrer Erstbefragung bei der Polizeiinspektion St. Georgen-EAST am 20.11.2009 brachte die Beschwerdeführerin vor, dass sie Österreich seit ihrer Einreise nicht mehr verlassen habe und sie ihre Fluchtgründe nach wie vor aufrecht halte. Sie stelle deshalb einen neuen Antrag auf internationalen Schutz, da sie nunmehr Beweise (Schriftstücke und Fotos) vorlegen könne, welche ihre Fluchtgründe bestätigen würden.
Im Anschluss an die Erstbefragung wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß § 29 Abs. 3 AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des § 68 AVG vorliege.Im Anschluss an die Erstbefragung wurde der Beschwerdeführerin eine Mitteilung gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG ausgefolgt, aus welcher hervorging, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen, da entschiedene Sache im Sinne des Paragraph 68, AVG vorliege.
Am 25.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und sie brachte vor, dass sie Schriftstücke und Fotos vorlegen wolle und weiters habe sie auch einen Zeugen. Diesen kenne sie durch seine Tochter, welche in XXXX studiere. Die Beschwerdeführerin habe sie Anfang Juni 2009 am Falun Gong-Übungsplatz in XXXX kennengelernt. Der Zeuge übe selbst nicht Falun Gong aus, habe jedoch schon vielen Falun Gong-Praktizierenden in China und XXXX geholfen. Seine Tochter praktiziere Falun Gong in XXXX. Der Zeuge der Beschwerdeführerin sei am 14.11.2009 nach Österreich gekommen. Am 14.05.2009 sei seine Frau von der chinesischen Regierung durch Gift getötet worden. Die Beschwerdeführerin habe sie zwar nicht persönlich gekannt, jedoch sei diese eine Falun Gong-Praktizierende gewesen und alle Praktizierenden würden sich Bruder und Schwester nennen. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine vom Gericht YT im Jahr 2002 ausgestellte Bestätigung, aus welcher hervorgehe, dass ihre Schwester 1999 verschwunden sei. In diesem Jahr habe die chinesische Regierung begonnen, Falun Gong Praktizierende zu verfolgen. Bisher habe die Familie der Beschwerdeführerin inklusive der 21-jährigen Tochter der Schwester nichts von ihr gehört. Sie vermuteten, dass sie tot oder in einem Arbeitslager sei. Schließlich gab die Beschwerdeführerin noch an, dass ihr Zeuge, Herr F., ihren chinesischen Personalausweis mitgenommen habe.Am 25.11.2009 wurde die Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt einvernommen und sie brachte vor, dass sie Schriftstücke und Fotos vorlegen wolle und weiters habe sie auch einen Zeugen. Diesen kenne sie durch seine Tochter, welche in römisch 40 studiere. Die Beschwerdeführerin habe sie Anfang Juni 2009 am Falun Gong-Übungsplatz in römisch 40 kennengelernt. Der Zeuge übe selbst nicht Falun Gong aus, habe jedoch schon vielen Falun Gong-Praktizierenden in China und römisch 40 geholfen. Seine Tochter praktiziere Falun Gong in römisch 40 . Der Zeuge der Beschwerdeführerin sei am 14.11.2009 nach Österreich gekommen. Am 14.05.2009 sei seine Frau von der chinesischen Regierung durch Gift getötet worden. Die Beschwerdeführerin habe sie zwar nicht persönlich gekannt, jedoch sei diese eine Falun Gong-Praktizierende gewesen und alle Praktizierenden würden sich Bruder und Schwester nennen. Weiters habe die Beschwerdeführerin eine vom Gericht YT im Jahr 2002 ausgestellte Bestätigung, aus welcher hervorgehe, dass ihre Schwester 1999 verschwunden sei. In diesem Jahr habe die chinesische Regierung begonnen, Falun Gong Praktizierende zu verfolgen. Bisher habe die Familie der Beschwerdeführerin inklusive der 21-jährigen Tochter der Schwester nichts von ihr gehört. Sie vermuteten, dass sie tot oder in einem Arbeitslager sei. Schließlich gab die Beschwerdeführerin noch an, dass ihr Zeuge, Herr F., ihren chinesischen Personalausweis mitgenommen habe.
Im Rahmen der Einvernahme legte die Beschwerdeführerin folgende Beweismittel vor:
Stellungnahme des österreichischen Falun Dafa Vereins vom 17.11.2009, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in XXXX regelmäßig Falun Gong praktiziertStellungnahme des österreichischen Falun Dafa Vereins vom 17.11.2009, aus welcher hervorgeht, dass die Beschwerdeführerin in römisch 40 regelmäßig Falun Gong praktiziert
Schreiben des von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen F., in welchem dieser ausführt, dass er gerade auf Besuch bei seiner Tochter in XXXX sei. Seine Frau sei stellvertretende Leiterin des freiwilligen Falun Dafa Lehrzentrums in Shanghai gewesen und sei wegen ihres Glaubens von der kommunistischen Partei Chinas vergiftet worden. Weiters bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin schon in China Falun Gong praktiziert habe, bevor die Verfolgung der Falun Gong-Anhänger begonnen habe. Er habe auch den Bruder der Beschwerdeführerin getroffen, welcher ihm die ID-Karte der Beschwerdeführerin gegeben habe. Er habe ihm über die Verfolgung der Familie erzählt. Die ganze Familie seien Falun Gong-Praktizierende und die Schwester der Beschwerdeführerin sei entführt worden und die Familie wisse nicht, ob sie noch lebe. Auch der Bruder der Beschwerdeführerin sei gezwungen worden, aufgrund seines Glaubens seine Arbeit aufzugeben.Schreiben des von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen F., in welchem dieser ausführt, dass er gerade auf Besuch bei seiner Tochter in römisch 40 sei. Seine Frau sei stellvertretende Leiterin des freiwilligen Falun Dafa Lehrzentrums in Shanghai gewesen und sei wegen ihres Glaubens von der kommunistischen Partei Chinas vergiftet worden. Weiters bestätigte er, dass die Beschwerdeführerin schon in China Falun Gong praktiziert habe, bevor die Verfolgung der Falun Gong-Anhänger begonnen habe. Er habe auch den Bruder der Beschwerdeführerin getroffen, welcher ihm die ID-Karte der Beschwerdeführerin gegeben habe. Er habe ihm über die Verfolgung der Familie erzählt. Die ganze Familie seien Falun Gong-Praktizierende und die Schwester der Beschwerdeführerin sei entführt worden und die Familie wisse nicht, ob sie noch lebe. Auch der Bruder der Beschwerdeführerin sei gezwungen worden, aufgrund seines Glaubens seine Arbeit aufzugeben.
Schreiben der Tochter des von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen F., in welchem diese den Tod ihrer Mutter bestätigte und weiters angab, dass sie die Beschwerdeführerin beim Falun Gong-Übungsplatz in XXXX kennengelernt habe. Diese sei regelmäßig am Übungsplatz gewesenSchreiben der Tochter des von der Beschwerdeführerin genannten Zeugen F., in welchem diese den Tod ihrer Mutter bestätigte und weiters angab, dass sie die Beschwerdeführerin beim Falun Gong-Übungsplatz in römisch 40 kennengelernt habe. Diese sei regelmäßig am Übungsplatz gewesen
Ambulanzbericht des Klinikums XXXX vom 20.11.2009, aus welchem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin pulmonalerseits ein unauffälliger Befund vorliegeAmbulanzbericht des Klinikums römisch 40 vom 20.11.2009, aus welchem hervorgeht, dass bei der Beschwerdeführerin pulmonalerseits ein unauffälliger Befund vorliege
Scheidungsurteil eines chinesischen Gerichts vom XXXX, aus welchem ersichtlich ist, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 spurlos verschwunden sei, weshalb deren Ehemann im Jahr 2002 die Ehescheidung beantragt habeScheidungsurteil eines chinesischen Gerichts vom römisch 40 , aus welchem ersichtlich ist, dass die Schwester der Beschwerdeführerin im Jahr 1999 spurlos verschwunden sei, weshalb deren Ehemann im Jahr 2002 die Ehescheidung beantragt habe
Fotos, welche die Beschwerdeführerin beim Praktizieren von Falun Gong zeigen
Zwei Schreiben von Amnesty International vom 21.07.2009, in welchen ausgeführt wurde, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin mit ihren Informationen über die Behandlung von Falun Gong-Anhängern in China übereinstimmen würden. Weiters wurden zahlreiche Berichte über die Situation von Falun Gong-Anhängern in China zitiert und daraus der Schluss gezogen, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Abschiebung nach China in ernsthafte Gefahr geraten könnte
Chinesischer Personalausweis der Beschwerdeführerin
Passkopie des Zeugen der Beschwerdeführerin
Mit Bescheid vom 26.11.2009, Zl. 09 14.437 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.Mit Bescheid vom 26.11.2009, Zl. 09 14.437 - EAST West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach China ausgewiesen.
Per Telefax vom 07.12.2009 übermittelte der Österreichische Falun Dafa Verein erneut ein Schreiben an den Asylgerichtshof, in welchem bestätigt wurde, dass die Beschwerdeführerin seit 1997 Falun Dafa praktiziere. Darüber würde überhaupt kein Zweifel bestehen. Weiters sei ihnen von der Familie der Beschwerdeführerin in China mitgeteilt worden, dass die chinesische Staatspolizei auf die Ankunft der Beschwerdeführerin warte, weshalb nochmals darum ersucht werde, der Beschwerdeführerin Schutz zu gewähren.
Am 08.12.2009 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong praktiziere und in die Falun Gong-Gruppe in XXXX integriert sei, wobei dieser Umstand nur rudimentär protokolliert worden sei. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich seien bislang nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden und seien bisher unberücksichtigt geblieben, zumal sie sich seit der Ausweisungsanordnung weiter in die XXXX Falun Gong-Gruppe integriert habe. Weiters werde erneut auf die Fehler in den Einvernahmen verwiesen, welche nunmehr anders zu beurteilen seien. Der Dolmetscher habe fälschlicherweise "Praktizierender" mit "Mitglied" verwechselt. Tatsächlich sei die Falun Gong-Bewegung in China nicht organisiert und habe auch keine Mitglieder. Als Praktizierende sei sie auf der Liste der Behörden gestanden. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den Behörden, weshalb sie mit "Nein" geantwortet habe. Zur Klarstellung hätte sie einfügen müssen, dass sie außer mit der Universitätssicherheitspolizei keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Bei der Einvernahme am 14.06.2007 habe sie immer wieder vergeblich versucht, dem Dolmetscher klarzumachen, dass es keine Mitglieder, sondern nur Praktizierende gebe. Er habe das so übersetzt, dass die Beschwerdeführerin nicht Mitglied sei. Die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrer Familie sei vollständig unübersetzt geblieben. Betreffend ihre ältere Schwester habe sie dazugesagt, dass diese seit 1999 verschwunden sei, jedoch sei das nicht übersetzt bzw. protokolliert worden. Aus dem beiliegenden Scheidungsurteil sei ersichtlich, dass ihre Schwester 1999 verschwunden sei.Am 08.12.2009 langte eine Stellungnahme des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin beim Asylgerichtshof ein, in welcher ausgeführt wurde, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong praktiziere und in die Falun Gong-Gruppe in römisch 40 integriert sei, wobei dieser Umstand nur rudimentär protokolliert worden sei. Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich seien bislang nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden und seien bisher unberücksichtigt geblieben, zumal sie sich seit der Ausweisungsanordnung weiter in die römisch 40 Falun Gong-Gruppe integriert habe. Weiters werde erneut auf die Fehler in den Einvernahmen verwiesen, welche nunmehr anders zu beurteilen seien. Der Dolmetscher habe fälschlicherweise "Praktizierender" mit "Mitglied" verwechselt. Tatsächlich sei die Falun Gong-Bewegung in China nicht organisiert und habe auch keine Mitglieder. Als Praktizierende sei sie auf der Liste der Behörden gestanden. Ansonsten habe sie keine Probleme mit den Behörden, weshalb sie mit "Nein" geantwortet habe. Zur Klarstellung hätte sie einfügen müssen, dass sie außer mit der Universitätssicherheitspolizei keine Probleme mit den Behörden gehabt habe. Bei der Einvernahme am 14.06.2007 habe sie immer wieder vergeblich versucht, dem Dolmetscher klarzumachen, dass es keine Mitglieder, sondern nur Praktizierende gebe. Er habe das so übersetzt, dass die Beschwerdeführerin nicht Mitglied sei. Die Antwort der Beschwerdeführerin auf die Frage nach ihrer Familie sei vollständig unübersetzt geblieben. Betreffend ihre ältere Schwester habe sie dazugesagt, dass diese seit 1999 verschwunden sei, jedoch sei das nicht übersetzt bzw. protokolliert worden. Aus dem beiliegenden Scheidungsurteil sei ersichtlich, dass ihre Schwester 1999 verschwunden sei.
Per Telefax vom 16.12.2009 brachte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin einen Wiederaufnahmeantrag des mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes, GZ. C 4 313.213-1/2008/2E, vom 09.03.2009 abgeschlossenen Verfahrens ein und führte diesbezüglich aus, dass bei der Fällung der Berufungsentscheidung noch nicht berücksichtigt werden konnte, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong praktiziere. Sie habe 2008 erst Anschluss finden müssen und sei im Laufe des Jahres 2009 von den Falun Gong-Anhängern als Gleichgesinnte akzeptiert worden. Dies bedeute, dass ihr bei einer Abschiebung aus Österreich umso mehr die Verfolgung drohe, da sie auch in Österreich aus Überzeugung aktiv gewesen sei. Aufgrund dieser neuen Fakten sei die seinerzeitige Entscheidungsgrundlage nicht mehr gegeben, weshalb die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme vorliegen würden. In Folge führte die Beschwerdeführerin dieselben Argumente an, welche sie schon in der Stellungnahme vom 08.12.2009 angeführt hatte, weshalb an dieser Stelle diese nicht nochmals angeführt werden.
Am 23.12.2009 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schließlich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, in welcher ausgeführt wurde, dass im angefochtenen Bescheid die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der neuen Beweisanbote ignoriert, die angebotenen Schriftstücke und Fotos nicht akzeptiert sowie der Zeuge F. nicht befragt worden sei. Weiters sei die Erwähnung der Beschwerdeführerin, dass diese in XXXX Falun Gong praktiziere, als nebensächlich angesehen und nicht ausdrücklich protokolliert worden. Tatsächlich praktiziere die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong weiter und sie sei inzwischen in die XXXX Falun Gong-Gruppe integriert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin früher in China nicht Falun Gong praktiziert hätte, reiche ihre spätere XXXX Praxis aus, um bei einer Rückkehr nach China als Aktivist verfolgt zu werden, Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich seien bislang nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden und seien daher unberücksichtigt geblieben. Im Anschluss verwies die Beschwerdeführerin erneut auf die Fehler bei ihren Einvernahmen und führte diesbezüglich erneut dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 08.12.2009 an, weshalb diese nicht nochmals angeführt werden. Letztendlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Ausweisung auch aus humanitärer Sicht nicht zulässig sei, da sie einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstelle.Am 23.12.2009 erhob der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin schließlich Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, in welcher ausgeführt wurde, dass im angefochtenen Bescheid die Angaben der Beschwerdeführerin hinsichtlich der neuen Beweisanbote ignoriert, die angebotenen Schriftstücke und Fotos nicht akzeptiert sowie der Zeuge F. nicht befragt worden sei. Weiters sei die Erwähnung der Beschwerdeführerin, dass diese in römisch 40 Falun Gong praktiziere, als nebensächlich angesehen und nicht ausdrücklich protokolliert worden. Tatsächlich praktiziere die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong weiter und sie sei inzwischen in die römisch 40 Falun Gong-Gruppe integriert. Selbst wenn die Beschwerdeführerin früher in China nicht Falun Gong praktiziert hätte, reiche ihre spätere römisch 40 Praxis aus, um bei einer Rückkehr nach China als Aktivist verfolgt zu werden, Die Aktivitäten der Beschwerdeführerin in Österreich seien bislang nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen worden und seien daher unberücksichtigt geblieben. Im Anschluss verwies die Beschwerdeführerin erneut auf die Fehler bei ihren Einvernahmen und führte diesbezüglich erneut dieselben Argumente wie in der Stellungnahme vom 08.12.2009 an, weshalb diese nicht nochmals angeführt werden. Letztendlich führte die Beschwerdeführerin aus, dass ihre Ausweisung auch aus humanitärer Sicht nicht zulässig sei, da sie einen Eingriff in ihr Recht auf Privatleben darstelle.
Die gegenständliche Beschwerdevorlage langte am 08.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die Beschwerde hat der Asylgerichtshof wie folgt erwogen:
1. Gemäß § 61 Abs.1 Asylgesetz 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über1. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide2. Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes oder soweit in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide
a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4,a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,,
b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 undb) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5, und
c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 26.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 26.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, zu führen.
2. "Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2. "Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.05.1995, Zl. 93/08/0207). Sache des vorliegenden Berufungsverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Bei einer Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Bei einer Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig abgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich bleibender Sach- und Rechtslage stützen dürfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund des geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Beschwerde nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642A, VwGH 28.11.1968, 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; zu Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen (vgl. VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des VwGH Entscheidungsrelevanz zukommen vergleiche VwGH 15.12.1992, Zl. 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, Zl. 92/12/0127; 23.11.1993, Zl. 91/04/0205; 26.04.1994, Zl. 93/08/0212; 30.01.1995, Zl. 94/10/0162). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, Zl. 83/07/0274; 21.02.1991, Zl. 90/09/0162; 10.06.1991, Zl. 89/10/0078; 04.08.1992, Zl. 88/12/0169; 18.03.1994, Zl. 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A, VwGH 05.05.1960, Zl. 1202/58; 03.12.1990, Zl. 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH vom 24.02.2000, Zl. 99/20/0173-6).
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern. Dies gilt sinngemäß auch für den Asylgerichtshof.
§ 41 Abs. 3 AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.Paragraph 41, Absatz 3, AsylG lautet: "In einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint." Nach den Materialien (Erläut. Zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) ist im Falle von Ermittlungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuverweisen. Diese Zulassung steht einer späteren Zurückweisung nicht entgegen.
Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Vor diesem Hintergrund sowie aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 03.03.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt - und nun auch verpflichtet - ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.
Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates (vgl. VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Art. 129 c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.Nach sinngemäßer Heranziehung der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch den Unabhängigen Bundesasylsenates vergleiche VwGH 20.11.2002, Zl. 2000/20/0084) würde nunmehr die dem Asylgerichtshof zukommende Rolle eines Kontrollorgan nach Erschöpfung des (eininstanzlichen!) Instanzenzuges (Artikel 129, c B-VG) ausgehöhlt und die nachprüfende Kontrolle durch den Asylgerichtshof zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem quasi eininstanzlichen Verfahren vor dem Asylgerichtshof nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren durchzuführen.
4. Der Verwaltungsgerichtshof hat somit zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Behörde erster Instanz durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem dritten Asylverfahren zwar vor, dass ihre alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, jedoch legte sie diesbezüglich zahlreiche Beweismittel (Fotos und Schriftstücke) vor und nannte weiters auch einen Zeugen. Außerdem geht aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln hervor, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong praktizieren und in einer XXXX Falun Gong-Gruppe integriert sein soll, was bisher nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen wurde.Die Beschwerdeführerin brachte in ihrem dritten Asylverfahren zwar vor, dass ihre alten Fluchtgründe weiterhin aufrecht seien, jedoch legte sie diesbezüglich zahlreiche Beweismittel (Fotos und Schriftstücke) vor und nannte weiters auch einen Zeugen. Außerdem geht aus den von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismitteln hervor, dass die Beschwerdeführerin auch in Österreich Falun Gong praktizieren und in einer römisch 40 Falun Gong-Gruppe integriert sein soll, was bisher nicht in die Entscheidungsgrundlagen einbezogen wurde.
Das Bundesasylamt hat es insofern gänzlich unterlassen, sich mit diesen Beweismitteln auseinanderzusetzen und sie im Hinblick auf die Glaubwürdigkeit des Vorbringens einer Würdigung zu unterziehen.
Es wurden beispielsweise weder die Fotos, auf der angeblich die Beschwerdeführerin abgebildet sein soll, im Hinblick darauf untersucht, ob die darauf abgebildete Person tatsächlich mit der Beschwerdeführerin ist, noch wurde der Inhalt des Schreibens des Österreichischen Falun Dafa-Vereins sowie die Schreiben des Zeugen der Beschwerdeführerin als auch von dessen Tochter (mit der Beschwerdeführerin) erörtert und die Angaben dessen auf deren Wahrheitsgehalt einer Prüfung und einer entsprechenden Würdigung unterzogen.
Letztendlich wurden weder die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Schreiben von Amnesty International im Bescheid des Bundesasylamtes in keinster Weise berücksichtigt noch auf die darin angegebenen Argumente eingegangen.
Es mag zwar zutreffen, dass sich die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Beweismittel auf die von ihr schon zuvor angegebenen Fluchtgründe (Verfolgung aufgrund der Praktizierung von Falun Gong) stützen, jedoch ändert dies nichts daran, dass die Beschwerdeführerin Beweismittel eben zur Untermauerung ihres diesbezüglichen Vorbringens vorgelegt hat, welche das Bundesasylamt weder überprüft hat, beispielsweise durch einen Sachverständigen, Einvernahme von Zeugen und dgl. noch mit der Beschwerdeführerin näher erörtert hat bzw. die Beschwerdeführerin näher dazu befragt hat, sondern vielmehr gänzlich ignoriert hat, wodurch es sich aber auch die Möglichkeit nahm, eine schlüssige Beweiswürdigung hinsichtlich des Vorliegens eines "glaubhaften Kerns" zu treffen.
Abschließend ist noch anzumerken, dass das Bundesasylamt ebenso wenig auf die Behauptung eingegangen ist, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich Falun Gong praktizieren und in einer XXXX Falun Gong-Gemeinschaft integriert sein soll. Auch dazu hätte das Bundesasylamt eine nähere Befragung durchführen und eine Würdigung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit bzw. einen "glaubhaften Kern" vornehmen müssen.Abschließend ist noch anzumerken, dass das Bundesasylamt ebenso wenig auf die Behauptung eingegangen ist, dass die Beschwerdeführerin nunmehr in Österreich Falun Gong praktizieren und in einer römisch 40 Falun Gong-Gemeinschaft integriert sein soll. Auch dazu hätte das Bundesasylamt eine nähere Befragung durchführen und eine Würdigung in Bezug auf die Glaubwürdigkeit bzw. einen "glaubhaften Kern" vornehmen müssen.
Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtssprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - qualifiziert mangelhafte Feststellungen und darauf beruhende fehlerhafte Beweiswürdigung zur Frage des glaubwürdigen Kernes - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Es wäre also Aufgabe des Bundesasylamtes gewesen, zunächst mit der Beschwerdeführerin und allenfalls mit anderen dem Bundesasylamt als Spezialbehörde in Asylverfahren zur Verfügung stehenden Mitteln (z.B. Befassung der Staatendokumentation, Einholung eines Sachverständigengutachtens, Einvernahme von Zeugen....) den von der Beschwerdeführerin behaupteten neuen Sachverhalt unter Berücksichtigung der vorgelegten Beweismittel so präzise als möglich zu erfassen und beweiswürdigend zu bewerten, um dann eine fundierte Entscheidung über das Vorliegen entschiedener Sache treffen zu können.
5. Somit wäre es also, zusammengefasst, möglich, dass nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens im beschriebenen Sinn das Bundesasylamt zu einem anderen Verfahrensergebnis hinsichtlich der Gewährung von internationalem Schutz hätte kommen können; daher sind diese Ergänzungen auch notwendig, bevor allfälligerweise mit einer rechtsrichtigen Zurückweisung wegen entschiedener Sache vorgegangen werden kann. Vor diesem Hintergrund kann daher nicht angenommen werden, dass das Bundesasylamt auf das Vorbringen der Beschwerdeführerin sachgerecht eingegangen wäre. Da zielgerichtete Ermittlungen - wie oben beschrieben - erforderlich sind, erscheint jedenfalls eine Vernehmung der Beschwerdeführerin zwingend erforderlich.
Es war daher insgesamt spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.02.2010