Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S17 407.912-2/2009-3E
S17 407.918-2/2009-3E
S17 407.916-2/2009-3E
S17 407.915-2/2009-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde
1.) des XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, FZ. 09 12.356 - EAST West;1.) des römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, FZ. 09 12.356 - EAST West;
2.) der XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, FZ. 09 12.357 - EAST West;2.) der römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, FZ. 09 12.357 - EAST West;
3.) des mj. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, FZ. 09 12.360 - EAST West;3.) des mj. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, FZ. 09 12.360 - EAST West;
4.) des mj. XXXX, StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, FZ. 09 12.358 - EAST West;4.) des mj. römisch 40 , StA. Mongolei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.11.2009, FZ. 09 12.358 - EAST West;
zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.römisch eins.
1. Der Erstbeschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) sowie seinen beiden mj. Söhnen (dem Dritt- sowie dem Viertbeschwerdeführer) am 01.04.2009 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellten die Beschwerdeführer am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13.1. Der Erstbeschwerdeführer gelangte gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin (der Zweitbeschwerdeführerin) sowie seinen beiden mj. Söhnen (dem Dritt- sowie dem Viertbeschwerdeführer) am 01.04.2009 nicht rechtmäßig nach Österreich und stellten die Beschwerdeführer am selben Tag jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13,
2. Im Rahmen der am 02.04.2009 erfolgten Erstbefragung brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass er bereits von Dezember 1991 bis Mai 1992 in Österreich gewesen sei, wo er einen Asylantrag gestellt hätte, welcher jedoch abgelehnt worden sei. Von Juni 1992 bis September 1995 habe er sich in Deutschland aufgehalten, auch dort sei sein Asylantrag abgelehnt worden. Im Anschluss daran habe er sich bis 1997 wieder in der Mongolei aufgehalten, dann habe er bis 1999 in Russland gearbeitet. Anschließend habe er bis Juni 2003 wieder in der Mongolei gelebt und sei dann mit einem Visum nach Ungarn gereist. Dort habe er auch die Zweitbeschwerdeführerin kennengelernt und seien der Dritt- sowie der Viertbeschwerdeführer dort geboren. Er habe in Ungarn auch gearbeitet, als sein Visum dort ungültig geworden sei, habe er illegal gearbeitet.
Er habe Ungarn verlassen, weil er wegen seines bereits 1991 in Österreich genannten Fluchtgrundes Probleme bekommen habe. Er sei damals aufgrund politischer Probleme aus der Mongolei geflüchtet, er sei Angehöriger einer demokratischen Organisation gewesen, in welcher es ab 1990 interne Probleme gegeben hätte. Er sei beschuldigt worden, Geheiminformationen weitergegeben zu haben. Seit 2007 bis jetzt sei auch in Ungarn immer wieder von mongolischen Personen nach ihm gefragt worden. Er habe Angst um seine Familie und um sich.
Im Reisepass des Erstbeschwerdeführers befindet sich (unter anderem) ein am XXXX abgelaufener ungarischer Aufenthaltstitel.Im Reisepass des Erstbeschwerdeführers befindet sich (unter anderem) ein am römisch 40 abgelaufener ungarischer Aufenthaltstitel.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, im Jahr 2000 mit einem ungarischen Visum nach Ungarn gereist zu sein und seither dort gelebt zu haben. 2003 habe sie den Erstbeschwerdeführer kennengelernt und hätten sie zwei gemeinsame, in Ungarn geborene Söhne (den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer). Sie und die Söhne hätten Ungarn verlassen, weil sie beim Lebensgefährten bzw. Vater bleiben und zusammen als Familie leben wollen. Der Erstbeschwerdeführer habe in der Mongolei politische Probleme gehabt, welche ihn bis nach Ungarn verfolgt hätten.
Im Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin befindet sich (unter anderem) jeweils ein am XXXX abgelaufener ungarischer Aufenthaltstitel für diese sowie den Drittbeschwerdeführer.Im Reisepass der Zweitbeschwerdeführerin befindet sich (unter anderem) jeweils ein am römisch 40 abgelaufener ungarischer Aufenthaltstitel für diese sowie den Drittbeschwerdeführer.
3. Am 19.06.2009 teilte Ungarn mit, dass die Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage von Art 9 Abs 4 Dublin II-VO akzeptiert werde. Diese Zustimmung erstrecke sich gemäß Art 4 Abs 3 Dublin II-VO auch auf den mj. Dritt- sowie den mj.3. Am 19.06.2009 teilte Ungarn mit, dass die Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage von Artikel 9, Absatz 4, Dublin II-VO akzeptiert werde. Diese Zustimmung erstrecke sich gemäß Artikel 4, Absatz 3, Dublin II-VO auch auf den mj. Dritt- sowie den mj.
Viertbeschwerdeführer.
Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers werde die Aufnahme auf Grundlage von Art 14 lit a Dublin II-VO akzeptiert.Hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers werde die Aufnahme auf Grundlage von Artikel 14, Litera a, Dublin II-VO akzeptiert.
4. Am 24.06.2009 wurde zunächst der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte er vor, dass er sein abgelaufenes ungarisches "Visum" nicht habe verlängern lassen, weil anlässlich der Geburt des Viertbeschwerdeführers im Jahr 2007 zwei unbekannte Männer zur Zweitbeschwerdeführerin ins Krankenhaus gekommen seien und sie über seinen Namen gefragt hätten. Daraufhin habe er Angst bekommen, sie seien umgezogen und habe er das "Visum" wegen seines "ängstlichen Gefühls wegen dieser beiden Unbekannten" nicht verlängern lassen. Eigentlich habe er sich vor diesen Leuten versteckt.
Er habe keine Garantie, in Ungarn in Ruhe zu eben, weil er wegen dieser unbekannten Leute immer in Angst sei.
Gegen Ungarn sage er "kein schlechtes Wort", er habe nur Angst vor diesen unbekannten Leuten. Er sage nicht, dass Ungarn schlecht sei oder ihn nicht schützen könne.
Über Vorhalt der Länderfeststellungen zu Ungarn gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"Ich habe dazu nichts zu sagen. Es ist alles richtig und gut und für Menschen wunderbar. Ich werde mich in Ungarn aber nicht sicher fühlen, aber das ist nicht gegen Ungarn. Ich glaube schon, dass sie für mich und meine Familie alles tun werden."
Nach erfolgter Rückübersetzung gab der Erstbeschwerdeführer noch an, dass es im Februar 2009 auf dem Spielplatz noch einen Vorfall mit Unbekannten gegeben habe, bei welchem der Drittbeschwerdeführer über ihn gefragt worden sei. Seine Frau sei dann gekommen und hätten die Unbekannten diese gefragt, ob sie hier wohne, ob er hier sei und wie er heiße. Seine Frau habe gemeint, sie sollten ihn selber fragen und sei mit den Kindern gegangen.
Im Anschluss daran wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass ihre Aussagen auch für ihrer minderjährigen Kinder (also den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer) gelten würden.
Befragt, was einer Überstellung nach Ungarn entgegenstehe, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass sie bei ihrem Mann sein und in Österreich in Ruhe leben wolle. Dies sei in Ungarn nicht möglich gewesen, nachdem unbekannte Leute nach ihrem Mann gefragt hätten. Der erste Vorfall sei im Spital gewesen, der zweite auf einem Spielplatz, wobei es sich um andere Personen gehandelt habe. Diese hätten gefragt, wo ihr Mann genau wohnen würde, wie er heiße und wie lange sie schon hier seien.
Über Befragen des Rechtsberaters gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass diese unbekannten Leute nicht einfach nur freundlich Kontakt suchen wollten, sondern deutlich etwas über ihren Mann wissen wollten. Nach einigen Tagen seien sie umgezogen, dann habe ihr Mann gesagt, sie müssten nach Österreich.
An die ungarische Polizei hätten sie sich deshalb nicht gewandt, weil sie illegal dort gelebt hätten.
5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, jeweils vom 10.07.2009, wurden die Anträge der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 14 (a)" (Erstbeschwerdeführer) bzw. gemäß "Artikel 9 (4)" (Zweitbeschwerdeführerin, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.).5. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes, jeweils vom 10.07.2009, wurden die Anträge der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 14 (a)" (Erstbeschwerdeführer) bzw. gemäß "Artikel 9 (4)" (Zweitbeschwerdeführerin, Dritt- und Viertbeschwerdeführer) der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
6. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009, GZ. S17 407.912-1/2009-3E u.a., gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.6. Die gegen diese Bescheide fristgerecht erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 13.08.2009, GZ. S17 407.912-1/2009-3E u.a., gemäß Paragraphen 5, 10, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
7. Am 27.08.2009 wurden die Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
8. Am 07.10.2009 stellten die Beschwerdeführer in Österreich jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.8. Am 07.10.2009 stellten die Beschwerdeführer in Österreich jeweils einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
9. Bei der am 09.10.2009 durchgeführten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer an, auf seine Angaben im Erstverfahren zu verweisen.
Nach der Überstellung nach Ungarn habe er einen Asylantrag gestellt bzw. einen stellen müssen, er habe keine andere Wahl gehabt.
Sie hätten sich 15 Tage in einem Asyllager aufgehalten, seien dann jedoch zunächst zu Bekannten gefahren und schließlich am 07.10.2009 mit dem Zug nach Österreich. In Ungarn habe er eine Einvernahme gehabt, jedoch noch keinen Bescheid erhalten. Seine Lagerkarte sei ihm im Zuge einer Prügelei in Budapest weggenommen worden.
Als Grund für die neuerliche Antragstellung in Österreich gab der Erstbeschwerdeführer an, dass es in Ungarn "keine Menschenrechte" gäbe, die Behörden würden keine Gesetze beachten.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab ebenfalls an, dass sie in Ungarn Asylanträge stellen mussten. Sie könnten nicht in Ungarn leben, weil es dort "so schrecklich" sei. In dem Heim sei es schmutzig und schrecklich gewesen und habe sie Angst gehabt. Es gäbe dort keine Menschenrechte und sei es dort wie in einem Gefängnis.
10. Am 12.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO an Ungarn und ersuchte um Beantwortung bis längstens 23.10.2009.10. Am 12.10.2009 übermittelte das Bundesasylamt hinsichtlich des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin jeweils ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO an Ungarn und ersuchte um Beantwortung bis längstens 23.10.2009.
In dem die Zweitbeschwerdeführerin betreffenden Wiederaufnahmegesuch wurde auch auf den mj. Dritt- und den mj. Viertbeschwerdeführer hingewiesen.
11. Am 13.10.2009 wurde dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin (auch als gesetzlicher Vertreterin des mj. Dritt- sowie des mj. Viertbeschwerdeführers) jeweils gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 12.10.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.11. Am 13.10.2009 wurde dem Erstbeschwerdeführer sowie der Zweitbeschwerdeführerin (auch als gesetzlicher Vertreterin des mj. Dritt- sowie des mj. Viertbeschwerdeführers) jeweils gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 12.10.2009 Dublin-Konsultationen mit Ungarn führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
12. Am 14.10.2009 teilte Frau Rechtsanwältin Mag. Susanne Singer mit, dass sie von den Beschwerdeführerin mit deren rechtsfreundlicher Vertretung beauftragt worden sei.
13. Am 16.10.2009 teilte Ungarn mit, dass die Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO akzeptiert werde. Diese hätten am 28.08.2009 in Ungarn um Asyl angesucht und seien die Verfahren nach wie vor anhängig.13. Am 16.10.2009 teilte Ungarn mit, dass die Wiederaufnahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO akzeptiert werde. Diese hätten am 28.08.2009 in Ungarn um Asyl angesucht und seien die Verfahren nach wie vor anhängig.
Die Zustimmung erstrecke sich gemäß Art 4 Abs 3 AslyG auch auf den mj. Dritt- sowie den mj. Viertbeschwerdeführer.Die Zustimmung erstrecke sich gemäß Artikel 4, Absatz 3, AslyG auch auf den mj. Dritt- sowie den mj. Viertbeschwerdeführer.
14. Am 28.10.2009 wurde zunächst der Erstbeschwerdeführer in Anwesenheit einer Rechtsberaterin niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, dass sie nach ihrer Überstellung nach Ungarn im August 2009 zunächst in einem Lager in Békéscsaba gewesen seien und dann nach Debrecen in ein anderes Lager hätten fahren sollen, was sie jedoch nicht gemacht hätten. Er hätte nämlich gemerkt, dass die Behörde in Békéscsaba korrupt sei und es dort Bestechung gäbe. Als er für seine Kinder etwas zu trinken holen wollte, sei ihm gesagt worden, er solle Wasser vom WC holen oder es sich selber kaufen. Die Preise in dem im Lager situierten Geschäft seien jedoch doppelt so hoch wie außerhalb, sie hätten jedoch das Lager nicht verlassen dürfen.
Auch werde dort Geldwäsche betrieben, beim Geldwechseln erhalte man im Lager einen weit schlechteren Wechselkurs als außerhalb.
Nach Debrecen seien sie deshalb nicht gefahren, weil er gehört habe, dass es dort noch schlechter sei als in Békéscsaba.
In Ungarn sei er 2007 und 2009 von Leuten verfolgt worden und habe er jetzt - da er gesehen habe - wie die Behörden dort arbeiten würden - Angst, dass ihn diese nicht schützen könnten.
Gegen die geplante Überstellung nach Ungarn wandte der Erstbeschwerdeführer ein, er wolle dort nicht leben und könne nicht glauben, dort in Ruhe leben zu können.
Über Befragung durch die Rechtsberaterin gab er an, an Hepatitis C zu leiden. Zuletzt sei er 2002 in der Mongolei in Behandlung gewesen, in letzter Zeit habe er ab und zu Schmerzen und Verdauungsprobleme.
Über Vorhalt, dass Hepatitis C in Ungarn behandelbar sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, in Ungarn nie beim Arzt gewesen zu sein.
Im Anschluss daran wurde auch die Zweitbeschwerdeführerin in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen, wobei sie zunächst angab, dass ihre Aussagen auch für ihre minderjährigen Kinder (also den Dritt- und den Viertbeschwerdeführer) gelten würden.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, an Kopfschmerzen zu leiden und rote Punkte auf der Kopfhaut zu haben. Ihre Kinder hätten Atemprobleme, der Viertbeschwerdeführer sei vor kurzem an Grippe erkrankt gewesen. Der Zweitbeschwerdeführerin wurde diesbezüglich aufgetragen, entsprechende Befunde vorzulegen.
Gegen die geplante Überstellung nach Ungarn wandte sie ein, dass es dort "ganz gefährlich" sei. Ihr Mann sei dort verfolgt und gesucht worden und seien sie vor diesen Leuten geflüchtet. Sie hätte Angst, dass sie die ungarischen Behörden nicht schützen könnten. Die ungarischen Behörden seien unmenschlich und gäbe es dort keine Menschenrechte.
15. Mit den angefochtenen Bescheiden, jeweils vom 18.11.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 16 (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates jeweils Ungarn zuständig (Spruchpunkt I.).15. Mit den angefochtenen Bescheiden, jeweils vom 18.11.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer jeweils ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 16 (1) (c)" der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates jeweils Ungarn zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn jeweils gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde jeweils die Ausweisung der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ungarn verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Ungarn jeweils gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt setzte sich jeweils mit der maßgeblichen Lage im als zuständig erachteten Staat auseinander und traf im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten Feststellungen zum Zugang zum Asylverfahren nach Rücküberstellung, zur Versorgung von Asylwerbern sowie zur medizinischen Versorgung.
Spruchpunkt I. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gemäß Art 16 Abs 1 lit c ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es gegenständlich bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.Spruchpunkt römisch eins. wurde im Wesentlichen damit begründet, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit von Ungarn gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, die beschwerdeführenden Parteien einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihnen gegenüber zu erfüllen. Ungarn sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich sei, dass es gegenständlich bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Ungarn erkennen.
Aus den Angaben der Beschwerdeführer hätten sich keine stichhaltigen Gründe ergeben, dass ihnen in Ungarn eine Verletzung durch die EMRK gewährleisteten Rechte drohen könnte.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Hinsichtlich Spruchpunkt II. verneinte das Bundesasylamt einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich, zumal für diese alle eine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde. Das Vorliegen eines Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich wurde aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer hier verneint.Hinsichtlich Spruchpunkt römisch zwei. verneinte das Bundesasylamt einen Eingriff in das Familienleben der Beschwerdeführer in Österreich, zumal für diese alle eine Ausweisungsentscheidung getroffen wurde. Das Vorliegen eines Privatlebens der Beschwerdeführer in Österreich wurde aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer hier verneint.
Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.
16. Gegen diese Bescheide erhoben die Beschwerdeführer durch ihre Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom 02.12.2009 fristgerecht Beschwerde.
Darin wird zunächst bemängelt, dass die vom Erstbeschwerdeführer geschilderte Hepatitis-C-Erkrankung als nicht aktuell erachtet worden sei. Weiters sei nicht auf die Zustände im ungarischen Lager eingegangen worden. Zudem befinde sich die Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich und stünden sie zu dieser in einem engen emotionalen Verhältnis. Diese unterstütze die Beschwerdeführer auch finanziell.
Weiters wurde beantragt, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Die gegenständlichen Beschwerde wurde dem Asylgerichtshof jeweils am 10.12.2009 vorgelegt.
19. Am 17.12.2009 wurden die Beschwerdeführer nach Ungarn überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt der vorliegenden Verwaltungsakte.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese dort Asylanträge gestellt hatten und sich während deren Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, konkret in Österreich aufhielten.Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Ungarn nachvollziehbar von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen. Ungarn hatte sich bereit erklärt, die Beschwerdeführer auf Grundlage von Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu übernehmen, weil diese dort Asylanträge gestellt hatten und sich während deren Prüfung unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates, konkret in Österreich aufhielten.
Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges haben die Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).Ist von einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen, greift sie lediglich in das Privatleben der Familienmitglieder und nicht auch in ihr Familienleben ein; auch dann, wenn sich einige Familienmitglieder der Abschiebung durch Untertauchen entziehen (EGMR im Fall Cruz Varas gegen Schweden). In diesen Fällen ist nach der Judikatur des EGMR der Eingriff in das Privatleben gegebenenfalls separat zu prüfen (Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, MRK, ÖJZ 2007/74, 856 mwN).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Gegenständlich sind sämtliche Beschwerdeführer (Vater, Mutter, zwei mj. Söhne) gemeinsam von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme betroffen, weshalb nach der oben angeführten Judikatur kein Eingriff in das Familienleben vorliegt.
Was das Vorbringen betrifft, dass die Schwester des Erstbeschwerdeführers in Österreich lebe, so war den Beschwerdeführern bereits aus den Erstverfahren bekannt, dass diese in den dem Bundesasylamt zur Verfügung stehenden Datenbanken nicht aufgefunden werden.
Wenn in der Beschwerdeschrift dargetan wird, dass die Beschwerdeführer eine enge emotionale Bindung zu dieser hätten und sie von ihr auch finanziell unterstützt würden, so blieb dieses Vorbringen gänzlich unbescheinigt und wäre es zumindest naheliegend gewesen, die genauen Daten und die genaue Anschrift der Schwester zu nennen bzw. diese als Zeugin namhaft zu machen.
Abgesehen davon würde eine derartige familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Art 8 Abs 1 EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen (vgl. dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).Abgesehen davon würde eine derartige familiäre Beziehung unter Erwachsenen nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) nur dann unter den Schutz des Artikel 8, Absatz eins, EMRK fallen, wenn zusätzliche Merkmale der Abhängigkeit hinzutreten, die über die üblichen Bindungen hinausgehen vergleiche dazu auch das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 9. Juni 2006, B 1277/04, unter Hinweis auf die Judikatur des EGMR; des Weiteren auch das Erkenntnis des VwGH vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0423 und die darauf aufbauende Folgejudikatur, etwa die Erkenntnisse vom 26. Jänner 2006, Zl. 2002/20/0235, vom 8. Juni 2006, Zl. 2003/01/0600, vom 22. August 2006, Zl. 2004/01/0220 und vom 29. März 2007, Zl. 2005/20/0040, vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479).
So sind beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern (vgl. VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8) nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung (vgl. VfSlg 17.457/2005). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Art 8 EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.So sind beispielsweise verwandtschaftliche Beziehungen zwischen erwachsenen Geschwistern vergleiche VwGH 22.08.2006, 2004/01/0220, mwN; 25.4.2008, 2007/20/0720 bis 0723-8) nur dann als Familienleben geschützt, wenn eine "hinreichend starke Nahebeziehung" besteht. Nach Ansicht der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ist für diese Wertung insbesondere die Intensität und Dauer des Zusammenlebens von Bedeutung vergleiche VfSlg 17.457 aus 2005,). Dabei werden vor allem das Zusammenleben und die gegenseitige Unterhaltsgewährung zur Annahme eines Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK führen, soweit nicht besondere Abhängigkeitsverhältnisse, wie die Pflege eines behinderten oder kranken Verwandten, vorliegen.
Eine derartige Nahebeziehung konnte jedoch nicht festgestellt werden, insbesondere liegt kein Zusammenleben vor.
Was das Privatleben der Beschwerdeführer in Österreich betrifft, ist auszuführen, dass sich diese erstmals von Anfang April bis Ende August 2009, also rund fünf Monate, in Österreich aufhielten. Nach ihrer Überstellung nach Ungarn kehrten sie am 07.10.2009 wieder nach Österreich zurück, eh sie nach rund zwei Monaten, nämlich am 17.12.2009, wieder nach Ungarn überstellt wurden.
Ein Bleiberecht im Bundesgebiet, etwa auf Grundlage des FPG bzw. NAG, kam ihnen zu keiner Zeit zu. Allfällige private Anknüpfungspunkte wurden daher in einer Zeit gegründet, in der ihr Aufenthaltsstatus in Österreich auf Grund des laufenden Asylverfahrens ungewiss war.
Im gegenständlichen Fall ist jedoch insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Art 8 EMRK führen würden (vgl. zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).Im gegenständlichen Fall ist jedoch insbesondere auf Grund der kurzen Aufenthaltsdauer in Österreich nicht davon auszugehen, dass hinreichend starke private Anknüpfungspunkte zu Österreich bestehen, die zu einem relevanten Privatleben iSd Artikel 8, EMRK führen würden vergleiche zB VfGH 6.3.2008, B 2400/07).
Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]) die privaten Interessen überwiegen würde. Dieses Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes ist von seiner Wertigkeit im Wesentlichen nicht geringer anzusetzen als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle, weshalb die Rechtsprechung des EGMR zur öffentlichen Ordnung - konkret zur wirksamen Einwanderungskontrolle - auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.Selbst wenn man ein solches hier rein hypothetisch bejahen würde, wäre eine Aufenthaltsbeendigung als notwendig und nicht als unverhältnismäßig anzusehen, zumal im Rahmen einer durchzuführenden Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK insbesondere das öffentliche Interesse (die öffentliche Ordnung) an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich v. 8.4.2008 zum öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle [... "Jedes von der Beschwerdeführerin während ihres Aufenthalts im Vereinigten Königreich etablierte Privatleben würde ihre Abschiebung bei einer Abwägung gegen das legitime öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle nicht zu einem unverhältnismäßigen Eingriff machen". ...] - Die Asylwerberin war in diesem Fall ca. 10 Jahre im Vereinigten Königreich im Wesentlichen als Asylwerberin aufhältig und hatte in dieser Zeit einen Beruf erlernt, beteiligte sich an der Kirchengemeinschaft, hatte Freunde, darunter eine nicht näher definierte Beziehung zu einem Mann]) die privaten Interessen überwiegen würde. Dieses Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes ist von seiner Wertigkeit im Wesentlichen nicht geringer anzusetzen als das öffentliche Interesse an einer wirksamen Einwanderungskontrolle, weshalb die Rechtsprechung des EGMR zur öffentlichen Ordnung - konkret zur wirksamen Einwanderungskontrolle - auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.
Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.3.2.1. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:
Die Beschwerdeführer haben - wie bereits im Vorverfahren - vorgebracht, Angst zu haben, dass sie die ungarischen Behörden nicht schützen könnten.
Wie ebenfalls bereits im Vorverfahren dargelegt wurde, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass in Ungarn gegen Bedrohungen durch Privatpersonen keine hinreichenden Schutzmechanismen existieren würden. Der Erstbeschwerdeführer hat im Vorverfahren selbst angegeben, davon auszugehen, dass der ungarische Staat fähig sei und alles machen würde, um ihn und seine Familie zu schützen.
Wenngleich nunmehr vorgebracht wurde, dass man aufgrund der Erfahrungen mit den ungarischen Behörden Angst habe, dass diese nicht schutzfähig seien, so wurde dies nicht untermauert und auch in der Beschwerdeschrift nicht mehr angezogen.
3.3.2.2. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Wenn vorgebracht wird, dass die Beschwerdeführer kein Trinkwasser erhalten hätten, so ist auf die getroffenen und nicht bekämpften Feststellungen im angefochtenen Bescheid zu verweisen, wonach die Aufnahmerichtlinie in Ungarn vollständig umgesetzt wurde. Asylwerbern wird kostenlos Versorgung zur Verfügung gestellt. In jedem Aufnahmezentrum gibt es eine eigene Küche und werden spezielle Diäten und religiöse Essgewohnheiten beachtet. Den Asylwerbern stehen auch Kochmöglichkeiten und Kühlschränke zur Verfügung. Der erkennende Richter geht daher davon aus, dass es auch möglich ist, Trinkwasser zu erhalten.
Wenn kritisiert wird, dass in Ungarn "Korruption" in der Form herrsche, dass die Waren in dem im Aufnahmelager befindlichen Geschäft überteuert seien, so tangiert dies zum einen nicht den Schutzbereich des Art 3 EMRK. Zum anderen handelt es sich um offene Aufnahmelager, die auch verlassen werden können, etwa um außerhalb Einkäufe zu tätigen.Wenn kritisiert wird, dass in Ungarn "Korruption" in der Form herrsche, dass die Waren in dem im Aufnahmelager befindlichen Geschäft überteuert seien, so tangiert dies zum einen nicht den Schutzbereich des Artikel 3, EMRK. Zum anderen handelt es sich um offene Aufnahmelager, die auch verlassen werden können, etwa um außerhalb Einkäufe zu tätigen.
Aus den Feststellungen des Bundesasylamtes ergeben sich auch sonst keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die Beschwerdeführer sind diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es für den Asylgerichtshof fest, dass die Beschwerdeführer schon vor seiner Reise nach Österreich Zugang zum ungarischen Asylsystem hatten und auch nach ihrer Überstellung dorthin wieder haben werden.
3.3.2.3. Medizinische Krankheitszustände; Behandlung in Ungarn:
Wenn in der Beschwerdeschrift bemängelt wird, das Bundesasylamt sei nicht ausreichend auf die vorgebrachte Hepatitis-C-Erkrankung des Erstbeschwerdeführers eingegangen, so ist diese Erkrankung in Ungarn nach den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen jedenfalls behandelbar. Asylwerber müssen sich auch einer obligaten medizinischen Untersuchung unterziehen, sodass auch davon ausgegangen werden kann, dass die Krankheit entdeckt wird.
Aufgrund der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Art 3 EMRK und Krankheiten wäre eine Überstellung nach Ungarn im Übrigen nur dann nicht zulässig, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte, und wäre diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin II VO zwingend auszuüben.Aufgrund der auch im vorliegenden Fall maßgeblichen allgemeinen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK und Krankheiten wäre eine Überstellung nach Ungarn im Übrigen nur dann nicht zulässig, wenn durch den Überstellungsvorgang eine existenzbedrohende Situation drohte, und wäre diesfalls das Selbsteintrittsrecht der Dublin römisch zwei VO zwingend auszuüben.
In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Art. 3 EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).In diesem Zusammenhang ist vorerst auf das diesbezügliche Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 06.03.2008, B 2400/07-9, zu verweisen, welches die aktuelle Rechtsprechung des EGMR zur Frage der Vereinbarkeit der Abschiebung Kranker in einen anderen Staat mit Artikel 3, EMRK festhält (D. v. the United Kingdom, EGMR 02.05.1997, Appl. 30.240/96, newsletter 1997,93; Bensaid, EGMR 06.02.2001, Appl. 44.599/98, newsletter 2001,26; Ndangoya, EGMR 22.06.2004, Appl. 17.868/03; Salkic and others, EGMR 29.06.2004, Appl. 7702/04; Ovdienko, EGMR 31.05.2005, Appl. 1383/04; Hukic, EGMR 29.09.2005, Appl. 17.416/05; EGMR Ayegh, 07.11.2006; Appl. 4701/05; EGMR Goncharova & Alekseytsev, 03.05.2007, Appl. 31.246/06).
Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Art. 3 EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).Zusammenfassend führt der VfGH aus, das sich aus den erwähnten Entscheidungen des EGMR ergibt, dass im Allgemeinen kein Fremder ein Recht hat, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, solange es grundsätzlich Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bzw. in einem bestimmten Teil des Zielstaates gibt. Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung in Artikel 3, EMRK. Solche liegen etwa vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben (Fall D. v. the United Kingdom).
Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2/2008, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.Jüngste Rechtsprechung des EGMR (N vs UK, 27.05.2008) und Literaturmeinungen (Premiszl, Migralex 2 aus 2008,, 54ff, Schutz vor Abschiebung von Traumatisierten in "Dublin-Verfahren") bestätigen diese Einschätzung, wobei noch darauf hinzuweisen ist, dass EU-Staaten verpflichtet sind, die Aufnahmerichtlinie umzusetzen und sohin diesfalls jedenfalls eine begründete Vermutung des Bestehens einer medizinischen Versorgung besteht.
Aus diesen Judikaturlinien des EGMR ergibt sich jedenfalls der für das vorliegende Beschwerdeverfahren relevante Prüfungsmaßstab.
Nachdem hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen ist, dass sie an akut existenzbedrohenden Krankheitszustände leiden würden und auch keine Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestehen, sowie weiters das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Ungarn zu bejahen ist, kann eine Überstellung der Beschwerdeführer keinesfalls eine Verletzung des Art 3 EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II VO darstellen.Nachdem hinsichtlich der Beschwerdeführer nicht davon auszugehen ist, dass sie an akut existenzbedrohenden Krankheitszustände leiden würden und auch keine Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Ungarn bestehen, sowie weiters das Vorliegen einer im Sinne der zitierten Rechtsprechung des EGMR ausreichenden medizinischen Grundversorgung in Ungarn zu bejahen ist, kann eine Überstellung der Beschwerdeführer keinesfalls eine Verletzung des Artikel 3, EMRK und somit auch keinen Anlass zur zwingenden Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO darstellen.
3.3.2.4. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.3.2.4. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Parteien ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.
3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns jeweils zurückzuweisen und die Beschwerden somit jeweils hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.3.4. Es waren unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht die Anträge auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Ungarns jeweils zurückzuweisen und die Beschwerden somit jeweils hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
4.1. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
§ 41 Abs 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
4.2. Im gegenständlichen Fall kam den Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Art 8 EMRK kommt.4.2. Im gegenständlichen Fall kam den Beschwerdeführern kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführer iSd Artikel 8, EMRK kommt.
4.3. Da die Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Ungarn überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.4.3. Da die Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Ungarn überstellt worden sind, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, familiäre Situation, gesundheitliche Beeinträchtigung, real risk, staatlicher Schutz, Überstellungsrisiko (ab 08.04.2008)Zuletzt aktualisiert am
01.02.2010