TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/21 B11 267505-3/2009

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Veröffentlicht am 21.01.2010
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Spruch

B11 267505-3/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, StA.: Kosovo, vertreten durch Dr. Heinrich SCHELLHORN, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2009, Zl. 09 14.702-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Martin MORITZ als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , StA.: Kosovo, vertreten durch Dr. Heinrich SCHELLHORN, Rechtsanwalt in 5020 Salzburg, Wolf-Dietrich-Straße 19/5, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 1. Dezember 2009, Zl. 09 14.702-EAST West, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100/2005 i.d.g.F., stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005, BGBL. römisch eins Nr. 100 aus 2005, i.d.g.F., stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin brachte erstmalig am 21. Dezember 2005 einen Asylantrag ein. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 9. Jänner 2006 gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei, und es wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 in diesen Staat ausgewiesen.Die Beschwerdeführerin brachte erstmalig am 21. Dezember 2005 einen Asylantrag ein. Dieser wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 9. Jänner 2006 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen. Weiters wurde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in den Herkunftsstaat "Serbien und Montenegro, Provinz Kosovo" zulässig sei, und es wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in diesen Staat ausgewiesen.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29. Juni 2007, GZ 267.505/0/4E-VIII/40/06, gemäß §§ 7 und 8 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Herkunftsstaat als "Republik Serbien, Provinz Kosovo" zu bezeichnen sei.Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 29. Juni 2007, GZ 267.505/0/4E-VIII/40/06, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG mit der Maßgabe abgewiesen, dass der Herkunftsstaat als "Republik Serbien, Provinz Kosovo" zu bezeichnen sei.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom 28. Oktober 2009, Zl. 2007/01/0789-11, abgelehnt.

Bereits am 14. September 2007 hatte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Wiederaufnahme ihres Verfahrens gestellt, dem vom Asylgerichtshof mit Beschluss vom 2. April 2009, GZ B7 267505-2/2008/4E, nicht stattgegeben wurde.

Am 25. November 2009 stellte die Beschwerdeführerin den nunmehr verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26. November 2009 verwies sie auf ihren "äußerst schlechten psychischen Zustand", Angstzustände und die Notwendigkeit der Einnahme von Tabletten. Unter Punkt "10. Sonstige sachdienliche Hinweise" des Protokolls wurde festgehalten: "AW konnte nur vage Angaben auf Grund ihres schlechten psychischen Zustandes machen. Sie zitterte am ganzen Leib und war teilweise total durcheinander. Die Befragung war deshalb nur unter schwierigsten Bedingungen durchführbar."

In der niederschriftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2009 verwies die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihre - angeblich bereits seit zehn Jahren bestehenden - gesundheitlichen Probleme und legte diesbezügliche Schreiben vor. Seitens der Rechtsberaterin wurde eine Untersuchung nach § 10 AsylG 2005 angeregt.In der niederschriftlichen Einvernahme vom 1. Dezember 2009 verwies die Beschwerdeführerin neuerlich auf ihre - angeblich bereits seit zehn Jahren bestehenden - gesundheitlichen Probleme und legte diesbezügliche Schreiben vor. Seitens der Rechtsberaterin wurde eine Untersuchung nach Paragraph 10, AsylG 2005 angeregt.

Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, Zl. 09 14.702 - EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht und im Wesentlichen auf die psychischen/gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen.Mit Bescheid vom 1. Dezember 2009, Zl. 09 14.702 - EAST West, hat das Bundesasylamt den Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde an den Asylgerichtshof eingebracht und im Wesentlichen auf die psychischen/gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin hingewiesen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in § 61 Abs 3 AsylG vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs 3 Z 1 lit c und Z 2 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.1. Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anders in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und über die mit dieser Entscheidung verbundene Ausweisung.

Gemäß § 23 Abs.1 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 8 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 29/2009, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, § 10 in der Fassung des BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 26.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt III nach dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. Nr. 29/2009 zu führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,, ist auf Verfahren nach diesem Bundesgesetz, die vom Bundesasylamt vor dem 1. April 2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden, es sei denn, dass nach dem 1. April 2009 abermals eine Zuständigkeit des Bundesasylamtes für die Entscheidung über den Antrag entsteht. Die Entscheidung des Bundesasylamtes erging am 26.11.2009; das gegenständliche Verfahren ist daher in Bezug auf Spruchpunkt römisch drei nach dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. Nr. 29 aus 2009, zu führen.

2. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.2. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, dann, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 und 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. § 68 AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anm. 12 zu § 68 AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt (vgl. VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.Die Rechtskraft eines ergangenen Bescheides steht der meritorischen Entscheidung über einen neuerlichen Antrag nur dann nicht entgegen und berechtigt daher die Behörde nur dann nicht zur Zurückweisung des Antrages, wenn in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt eine Änderung eingetreten ist. Dabei kann nur eine solche Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung berechtigen und verpflichten, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 24.03.1993, Zl. 92/12/0149; 10.06.1998, Zl. 96/20/0266). Die objektive (sachliche) Grenze der Wirkung der Rechtskraft wird durch die "entschiedene Sache", das heißt durch die Identität der Verwaltungssache, über die mit einem formell rechtskräftigen Bescheid abgesprochen wurde, mit der im neuen Antrag intendierten, bestimmt. Die durch den Bescheid entschiedene Sache (i.S.d. Paragraph 68, AVG) wird konstituiert durch die Relation bestimmter Fakten (die den Sachverhalt bilden) zu bestimmten Rechtsnormen (die den Tatbestand umschreiben [vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze I2, (1998), Anmerkung 12 zu Paragraph 68, AVG]). Die Identität der Sache liegt dann vor, wenn einerseits weder in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage noch in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebend erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist und sich andererseits das neue Parteibegehren im Wesentlichen (von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, abgesehen) mit dem früheren deckt vergleiche VwGH 10.06.1998, Zl. 96/20/0266; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564). Eine Modifizierung des Vorbringens, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann.

Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. § 66 Abs. 4 AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat (vgl. dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden (vgl. VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. § 10 AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.Für die Berufungsbehörde ist Sache i.S.d. Paragraph 66, Absatz 4, AVG ausschließlich die Frage, ob die erstinstanzliche Behörde mit Recht den neuerlichen Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat vergleiche dazu AsylGH 12.08.2008, C5 251.212-0/2008/11E). Die Prüfung der Zulässigkeit eines neuerlichen Antrages aufgrund geänderten Sachverhaltes darf ausschließlich anhand jener Gründe erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht worden sind. In der Berufung gegen den Zurückweisungsbescheid können derartige Gründe nicht neu vorgebracht werden vergleiche VwGH 30.06.1992, Zl. 89/07/0200; VwGH 20.04.1995, Zl. 93/09/0341). Dies bezieht sich auf Sachverhaltsänderungen, welche in der Sphäre des Antragstellers gelegen sind. Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, Zl. 99/01/0400; VwGH 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). Im Asylverfahren ist - verbunden mit der Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz - auch die Zulässigkeit der Ausweisung i.S.d. Paragraph 10, AsylG 2005 Gegenstand des Verfahrens, soweit eine solche im bekämpften Bescheid des Bundesasylamts ausgesprochen wurde und - wie im vorliegenden Fall - auch im Wege der Beschwerde an den Asylgerichtshof bekämpft wurde.

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 28 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 19.07.2001, Zl. 99/20/0418;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 28, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, Zl. 98/20/0467; 24.02.2000, Zl. 99/20/0173; 19.07.2001, Zl. 99/20/0418;

21.11.2002, Zl. 2002/20/0315; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913;

04.05.2000, Zl. 98/20/0578; 04.05.2000, Zl. 99/20/0193; 07.06.2000, Zl. 99/01/0321; 21.09.2000, Zl. 98/20/0564; 20.03.2003, Zl. 99/20/0480). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0192).

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl:

96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. z.B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu § 68 AVG wiedergegebene Judikatur). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Juni 2007, GZ 267.505/0/4E-VIII/40/06.96/21/0097). Der Begriff "Identität der Sache" muss in erster Linie aus einer rechtlichen Betrachtungsweise heraus beurteilt werden, was bedeutet, dass den behaupteten geänderten Umständen Entscheidungsrelevanz zukommen muss (VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche z.B. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; und die bei Walter/Thienel, a.a.O., E 90 zu Paragraph 68, AVG wiedergegebene Judikatur). Maßstab der Rechtskraftwirkung bildet im vorliegenden Fall der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 29. Juni 2007, GZ 267.505/0/4E-VIII/40/06.

Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers (RV 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die gerichtliche Beschwerdeinstanz dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der gerichtlichen Beschwerdeinstanz einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Erläuterungen des Gesetzgebers Regierungsvorlage 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängeln die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die gerichtliche Beschwerdeinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41 A, b, s, 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die der gerichtlichen Beschwerdeinstanz eine prompte Erledigung unmöglich machen.

3. Im vorliegenden Fall fanden zum verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 25. November 2009 mit der Beschwerdeführerin zwei Befragungen am 26. November und am 1. Dezember 2009 statt. Bei der ersten Befragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes verwies die Beschwerdeführerin auf ihren "äußerst schlechten psychischen Zustand", ihre Angstzustände und die Notwendigkeit der Einnahme von Tabletten. Unter Punkt "10. Sonstige sachdienliche Hinweise" des Befragungsprotokolls wurde festgehalten: "AW konnte nur vage Angaben auf Grund ihres schlechten psychischen Zustandes machen. Sie zitterte am ganzen Leib und war teilweise total durcheinander. Die Befragung war deshalb nur unter schwierigsten Bedingungen durchführbar". Die Angaben zu ihren Fluchtgründen habe sie vergessen.

Neuerlich verwies sie in ihrer Einvernahme vom 1. Dezember 2009 auf ihren schlechten psychischen Gesundheitszustand und gab explizit an, sich körperlich und geistig nicht in der Lage zu fühlen, die Einvernahme durchzuführen. Auf wiederholtes Nachfragen gab sie an, die Einvernahme aufgrund dieses Umstandes nicht durchführen zu wollen. Die Beschwerdeführerin legte jedoch u.a. von zwei Fachärzten ausgestellte klinisch-psychologische Befundberichte bzw. Stellungnahmen vor, aus denen sich eine bei ihr angeblich vorliegende schwere, seit mehreren Jahren bestehende Angststörung samt einer "massiven, chronifizierten depressiven Belastungsreaktion" ergibt, wobei "der aktuelle negative Asylbescheid (...) bei Frau M. zu einer massiven Symptomverschärfung mit deutlich gesteigertem Suizidrisiko geführt" habe (s. BAA-Akt, S. 53 - 57).

Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren psychischen Beschwerden wurden sohin zwar ebenso protokolliert wie der in der Einvernahme vom 1. Dezember 2009 gestellte Antrag der Rechtsberaterin auf "eine Untersuchung nach § 10 AsylG". Ohne weitere Untersuchungsschritte folgen zu lassen, wurde jedoch noch am selben Tag der bekämpfte Bescheid durch das Bundesasylamt erstellt. Dies stellt vor dem Hintergrund der angeführten Hinweise auf einen schwer beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen gravierenden Ermittlungsmangel dar. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls noch eine eigene Untersuchung bezüglich ihrer Vernehmungs- und allfälligen Überstellungsfähigkeit veranlassen müssen, zumal die Beschwerdeführerin sich außer Stande sah, eine Einvernahme durchzuführen. Auch ihre Erstbefragung sei "nur unter schwierigsten Bedingungen durchführbar gewesen" (s. BAA-Akt, S. 27). Aus den Niederschriften ihrer Befragungen ist sohin nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin je zu einer angemessenen Darlegung der Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung gekommen wäre, mögen diese auch lediglich in ihren gesundheitlichen Problemen liegen.Die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren psychischen Beschwerden wurden sohin zwar ebenso protokolliert wie der in der Einvernahme vom 1. Dezember 2009 gestellte Antrag der Rechtsberaterin auf "eine Untersuchung nach Paragraph 10, AsylG". Ohne weitere Untersuchungsschritte folgen zu lassen, wurde jedoch noch am selben Tag der bekämpfte Bescheid durch das Bundesasylamt erstellt. Dies stellt vor dem Hintergrund der angeführten Hinweise auf einen schwer beeinträchtigten psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin einen gravierenden Ermittlungsmangel dar. Das Bundesasylamt hätte jedenfalls noch eine eigene Untersuchung bezüglich ihrer Vernehmungs- und allfälligen Überstellungsfähigkeit veranlassen müssen, zumal die Beschwerdeführerin sich außer Stande sah, eine Einvernahme durchzuführen. Auch ihre Erstbefragung sei "nur unter schwierigsten Bedingungen durchführbar gewesen" (s. BAA-Akt, S. 27). Aus den Niederschriften ihrer Befragungen ist sohin nicht ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin je zu einer angemessenen Darlegung der Gründe ihrer neuerlichen Antragstellung gekommen wäre, mögen diese auch lediglich in ihren gesundheitlichen Problemen liegen.

In diesem Zusammenhang erweisen sich nähere Ermittlungsschritte zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin vor allem deshalb als geboten, da angesichts ihrer diesbezüglichen - gegebenenfalls nicht bloß geringfügigen - Probleme, anders als das Bundesasylamt vermeint, eine Dimension der Erkrankung eingetreten sein könnte, die im bisherigen Verfahren (und insbesondere auch im Zuge des erfolglosen Wiederaufnahmeantrages) nicht beurteilt wurde bzw. noch auch gar nicht beurteilt werden konnte. Lediglich ergänzend ist das durch das Bundesasylamt bislang durchgeführte Ermittlungsverfahren noch dahingehend zu bemängeln, dass weder im Rahmen der stattgefundenen Befragungen noch auf sonst eine erkennbare Weise die Beschwerdeführerin mit Feststellungen zu ihrem Herkunftsstaat konfrontiert wurde.

Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen ist der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (Vernehmung) zur Befragung der Beschwerdeführerin unerlässlich ist. So werden im nunmehr fortzusetzenden Verfahren neben näheren Ermittlungsschritten zum psychischen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zur Klärung ihrer Vernehmungs- und allfälligen Überstellungsfähigkeit ihr auch die maßgeblichen Feststellungen zur Lage in ihrem Herkunftsstaat vorzuhalten sein.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 entfallen.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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