TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/21 B1 211966-2/2010

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Veröffentlicht am 21.01.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §38 Abs1
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

B1 211.966-2/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat gemäß §§ 61 Abs. 1, 75 Asylgesetz 2005 BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG) iVm § 66 Abs. 4 AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit:Der Asylgerichtshof hat gemäß Paragraphen 61, Absatz eins, 75, Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in Verbindung mit Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 durch den Richter Dr. RUSO als Vorsitzenden und die Richterin Mag. MAGELE als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit:

Republik Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.12.2009, Zl. 09 13.418-EASt West, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde des XXXX vom 28.12.2009 wird gemäß §§ 3, 8, 10, 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abgewiesen.Die Beschwerde des römisch 40 vom 28.12.2009 wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:römisch eins. Gang des Verfahrens und Sachverhalt:

1.1 Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Republik Kosovo und Angehöriger der albanischen Volksgruppe, beantragte erstmalig am 04.12.1995 die Gewährung von internationalen Schutz ("Asyl") und begründete dies im Wesentlichen mit der Furcht vor Übergriffen durch die (serbische) Polizei. Dieser Antrag wurde vom Bundesasylamt mit Bescheid vom 04.01.1996 abgewiesen. Die dagegen erhobene Berufung wurde vom unabhängigen Bundesasylsenat mit Bescheid vom 21.06.2000 (schriftlich ausgefertigt am 11.08.2000), Zahl 211.966/0-IX/26/99, abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe selbst "dargelegt, dass es keine gegen eine Rückkehr in den Kosovo sprechenden Gründe gebe und die Zeit der Asylgewährung an Kosovo-Albaner längst vorbei sei". Die Behandlung einer gegen diesen Bescheid gerichteten Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde von diesem mit Beschluss vom 11.10.2000, Zl. 2000/01/0399, abgelehnt.

1.2 Am 29.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von internationalem Schutz. Er belegte seine Identität durch Vorlage seines am XXXX ausgestellten UNMIK-Personalausweises.1.2 Am 29.10.2009 beantragte der Beschwerdeführer neuerlich die Gewährung von internationalem Schutz. Er belegte seine Identität durch Vorlage seines am römisch 40 ausgestellten UNMIK-Personalausweises.

Bei der anschließenden Erstbefragung (am 30.10.2009) durch Sicherheitsorgane der PI St. Georgen im Attergau gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder lebe in XXXX (Kosovo), der andere Bruder und die Schwester in Frankreich. Seine minderjährigen Söhne würden in XXXX ("näheres unbekannt") leben. Er sei in XXXX geboren und habe dort von 1974 bis 1982 die Grundschule besucht. Von 1987 bis 2001 habe er als selbständiger Landwirt gearbeitet.Bei der anschließenden Erstbefragung (am 30.10.2009) durch Sicherheitsorgane der PI St. Georgen im Attergau gab der Beschwerdeführer zunächst an, seine Eltern seien bereits verstorben, ein Bruder lebe in römisch 40 (Kosovo), der andere Bruder und die Schwester in Frankreich. Seine minderjährigen Söhne würden in römisch 40 ("näheres unbekannt") leben. Er sei in römisch 40 geboren und habe dort von 1974 bis 1982 die Grundschule besucht. Von 1987 bis 2001 habe er als selbständiger Landwirt gearbeitet.

Er gab an, am 28.10.2009 sein Heimatland verlassen zu haben und illegal in das Gebiet der EU eingereist zu sein. Er habe keinen Schlepper gehabt, sondern sei von einem Mann "mitgenommen" worden, der nach Deutschland gefahren sei.

Er sei im Juli oder August 2000 aus Österreich in den Kosovo zurückgeschoben worden und habe sich in den folgenden Jahren dort aufgehalten. Während dieser Zeit habe er mehr als 6 Jahre wegen eines Tötungsdelikts und schwerer Körperverletzung in drei Fällen in Strafhaft verbracht. Nach der Entlassung habe er sich zu Hause und an verschiedenen Orten verstecken müssen, weshalb er schließlich den Kosovo verlassen habe. Gefragt, was er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo befürchte, gab der Beschwerdeführer an: "Ich weiß es nicht. Es könnte sein, dass mich diese Familie umbringen wird oder auch ich sie umbringen werde. Ich habe vorher versucht, mit der Familie zu sprechen, was sie aber nicht wollten. Sie wollen nur Blutrache."

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 09.12.2009 erklärte der Beschwerdeführer zunächst, keinerlei gesundheitliche Beschwerden zu haben. Er habe bis zu seiner Ausreise nach Österreich 1995 im Elternhaus gelebt und in der elterlichen Landwirtschaft gearbeitet. Im Herbst 1999 sei er in den Kosovo abgeschoben worden und in sein Elternhaus zurückgekehrt.

Anfang 2000 habe er zwei auf der Straße spielende Kinder vor einem "sehr schnell daherkommenden" Traktor gerettet (er sei damals gerade mit Freunden vor einem Geschäft gesessen). Der Fahrer habe ihn daraufhin beschimpft und beleidigt, weil er die Kinder gerettet habe. Dann sei er gegangen, jedoch mit sieben Personen zurückgekehrt. Diese hätten ihn umstellt und mit Gabeln, Hacken und Stöcken attackiert. Mangels anderer Möglichkeiten habe er schließlich einen Mann erschossen und drei weitere verletzt. Er sei zunächst zu 10, nach Wiederaufnahme schließlich zu 7 Jahren Haft verurteilt worden, die er bis auf wenige Monate auch verbüßt habe. Danach sei er eineinhalb Jahre zu Hause gewesen und habe das Haus nicht verlassen können. Auch die Polizei habe ihm nicht helfen können; er habe sogar (erfolglos) den Wohnsitz gewechselt. Er habe auch die Organisation für Blutrache in XXXX eingeschaltet, doch auch diese habe nichts erreichen können, ihm aber am 12.10.2009 eine im Verfahren vorgelegte schiftliche Erklärung ("Deklarate") ausgestellt. In XXXX sei auch deren Übersetzung erfolgt. Den Übersetzer habe er zufällig durch dessen Firmenschild auf der Straße gefunden. Den Entschluss zur Ausreise habe er rund zwei Monate vor deren Umsetzung gefasst, wobei er damals bereits seit zwei oder drei Monaten in XXXX gewohnt habe. Er habe die Erklärung mit einem Freund in XXXX "bei der Gemeinde" abgeholt.Anfang 2000 habe er zwei auf der Straße spielende Kinder vor einem "sehr schnell daherkommenden" Traktor gerettet (er sei damals gerade mit Freunden vor einem Geschäft gesessen). Der Fahrer habe ihn daraufhin beschimpft und beleidigt, weil er die Kinder gerettet habe. Dann sei er gegangen, jedoch mit sieben Personen zurückgekehrt. Diese hätten ihn umstellt und mit Gabeln, Hacken und Stöcken attackiert. Mangels anderer Möglichkeiten habe er schließlich einen Mann erschossen und drei weitere verletzt. Er sei zunächst zu 10, nach Wiederaufnahme schließlich zu 7 Jahren Haft verurteilt worden, die er bis auf wenige Monate auch verbüßt habe. Danach sei er eineinhalb Jahre zu Hause gewesen und habe das Haus nicht verlassen können. Auch die Polizei habe ihm nicht helfen können; er habe sogar (erfolglos) den Wohnsitz gewechselt. Er habe auch die Organisation für Blutrache in römisch 40 eingeschaltet, doch auch diese habe nichts erreichen können, ihm aber am 12.10.2009 eine im Verfahren vorgelegte schiftliche Erklärung ("Deklarate") ausgestellt. In römisch 40 sei auch deren Übersetzung erfolgt. Den Übersetzer habe er zufällig durch dessen Firmenschild auf der Straße gefunden. Den Entschluss zur Ausreise habe er rund zwei Monate vor deren Umsetzung gefasst, wobei er damals bereits seit zwei oder drei Monaten in römisch 40 gewohnt habe. Er habe die Erklärung mit einem Freund in römisch 40 "bei der Gemeinde" abgeholt.

Sein Lebensunterhalt sei von seinem Bruder in Frankreich gesichert worden, der ihm Geld geschickt habe. Er lebe derzeit in XXXX bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern. Unterhalt habe er für diese nie geleistet. Er wolle seinen Angaben bei der Polizei nichts hinzufügen und bleibe bei seinen Aussagen. Andere Gründe für den Antrag habe er nicht. Im Kosovo lebe sein Bruder, der eine Landwirtschaft besitze - das Verhältnis zu diesem sei gut.Sein Lebensunterhalt sei von seinem Bruder in Frankreich gesichert worden, der ihm Geld geschickt habe. Er lebe derzeit in römisch 40 bei seiner ehemaligen Lebensgefährtin und den gemeinsamen Kindern. Unterhalt habe er für diese nie geleistet. Er wolle seinen Angaben bei der Polizei nichts hinzufügen und bleibe bei seinen Aussagen. Andere Gründe für den Antrag habe er nicht. Im Kosovo lebe sein Bruder, der eine Landwirtschaft besitze - das Verhältnis zu diesem sei gut.

Auf konkretere Nachfragen zu seinem Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, die andere Familie wäre gegen eine Versöhnung gewesen - er habe "nirgends hingehen" dürfen, auch nicht auf die Straße. Er sei am XXXX aus der Haft entlassen worden, rund 6 Monate danach habe sich der erste Vorfall ereignet. Mit anderen Personen oder Institutionen als der genannten Familie - insbesondere der Polizei oder anderen Behörden - habe er nie Probleme gehabt. Er habe sehr oft mit (namentlich genannten) Mitgliedern der Organisation für Blutrache gesprochen und sich auch an die Polizei gewandt, die die Vorfälle aufgenommen habe. Wenn er in Österreich lebe, werde ihn sein Bruder aus Frankreich unterstützen, er sei aber auch selbst fähig zu arbeiten. Im Falle einer Rückkehr lande entweder wieder im Gefängnis oder werde umgebracht.Auf konkretere Nachfragen zu seinem Vorbringen gab der Beschwerdeführer an, die andere Familie wäre gegen eine Versöhnung gewesen - er habe "nirgends hingehen" dürfen, auch nicht auf die Straße. Er sei am römisch 40 aus der Haft entlassen worden, rund 6 Monate danach habe sich der erste Vorfall ereignet. Mit anderen Personen oder Institutionen als der genannten Familie - insbesondere der Polizei oder anderen Behörden - habe er nie Probleme gehabt. Er habe sehr oft mit (namentlich genannten) Mitgliedern der Organisation für Blutrache gesprochen und sich auch an die Polizei gewandt, die die Vorfälle aufgenommen habe. Wenn er in Österreich lebe, werde ihn sein Bruder aus Frankreich unterstützen, er sei aber auch selbst fähig zu arbeiten. Im Falle einer Rückkehr lande entweder wieder im Gefängnis oder werde umgebracht.

Gefragt, was geschehen würde, wenn ihn die Familie des Toten in Österreich finden würde, erklärte der Beschwerdeführer: "Dann kann ich nichts machen, was soll ich tun. Aber sie haben gesagt, ich soll Kosovo verlassen. Sie wollten mich nur in Kosovo nicht mehr sehen."

Auf Vorhalt, der Kosovo sei als sicherer Herkunftsstaat festgelegt worden, betonte der Beschwerdeführer nochmals, dass sein Vorbringen der Wahrheit entspreche. Mit Erhebungen in seinem Herkunftsland erkläre er sich einverstanden.

Vom Beschwerdeführer vorgelegt wurden Belege über seine Haft im Kosovo und die bedingte Entlassung ("conditional release") sowie eine Erklärung ("Deklarate") vom 12.10.2009 über die noch nicht erfolgte Beilegung des Konfliktes mit der Familie des von ihm getöteten Mannes.

1.3 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkt I) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt III). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß § 38 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV).1.3 Das Bundesasylamt hat mit dem angefochtenen Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkt römisch eins) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Republik Kosovo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Republik Kosovo ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei). Einer Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier).

Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht glaubhaft darlegen können. Die Anzeigen bei der Polizei - die von dieser ordnungsgemäß aufgenommen worden seien - und die Besuche bei der Organisation für Blutrache am örtlichen Gemeindeamt in XXXX würden zeigen, dass er sich nicht versteckt gehalten habe, sondern dass seine Bewegungsfreiheit gegeben gewesen sei. Überdies seien seine Angaben weitgehend unkonkret. Selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit läge kein asylrelevanter Sachverhalt vor - wobei überdies ein Asylausschlussgrund aufgrund der Tötung einer Person gegeben sei.Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe sein Vorbringen nicht glaubhaft darlegen können. Die Anzeigen bei der Polizei - die von dieser ordnungsgemäß aufgenommen worden seien - und die Besuche bei der Organisation für Blutrache am örtlichen Gemeindeamt in römisch 40 würden zeigen, dass er sich nicht versteckt gehalten habe, sondern dass seine Bewegungsfreiheit gegeben gewesen sei. Überdies seien seine Angaben weitgehend unkonkret. Selbst bei angenommener Glaubwürdigkeit läge kein asylrelevanter Sachverhalt vor - wobei überdies ein Asylausschlussgrund aufgrund der Tötung einer Person gegeben sei.

Eine Rückkehr in den Kosovo sei ihm angesichts familiärer und sozialer Anknüpfungspunkte möglich; auch der in Frankreich lebende Bruder könne ihn dort wie bisher unterstützen. Zu seinen in Österreich lebenden minderjährigen Kindern habe er seit 2002 keinen unmittelbaren Kontakt mehr gehabt und auch nie einen Beitrag zu deren Unterhalt geleistet. Die gegenwärtige Wohngemeinschaft sei nicht als Begründung eines Familienlebens, sondern als Zweckgemeinschaft anzusehen. Schützenswerte private Bindungen zu Österreich seien nicht ersichtlich.

Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß § 38 Abs. 1 Z 1 AsylG abzuerkennen gewesen, da der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat sei und überdies auch gemäß § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG, das Vorbringen in seiner Gesamtheit "qualifiziert unglaubwürdig" sei und "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspreche.Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde sei gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG abzuerkennen gewesen, da der Kosovo ein sicherer Herkunftsstaat sei und überdies auch gemäß Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG, das Vorbringen in seiner Gesamtheit "qualifiziert unglaubwürdig" sei und "offensichtlich nicht den Tatsachen" entspreche.

1.4 Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters vom 28.12.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben sowie der "dringende Antrag" auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 38 Abs. 2 AsylG gestellt. Begründend wird ausgeführt, das Vorbringen sei widerspruchsfrei und glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo kurz nach seiner Rückkehr im Jahr 2000 einen Mann getötet und nun verlange dessen Familie Blutrache. Dieser Fall sei auch von einer diesbezüglich spezialisierten Organisation behandelt worden, die Gespräche hätten im Haus des Beschwerdeführers stattgefunden. Bezüglich seines Gefängnisaufenthalts habe er auch Beweismittel vorgelegt, die jedoch nicht übersetzt und beweiswürdigend ausgewertet worden seien. Auch die näheren Umstände der relevierten Bedrohungs- und Gefährdungslage seien nicht erörtert worden.1.4 Gegen diesen Bescheid wurde mit Schriftsatz seines bevollmächtigten Vertreters vom 28.12.2009 das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben sowie der "dringende Antrag" auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG gestellt. Begründend wird ausgeführt, das Vorbringen sei widerspruchsfrei und glaubwürdig. Der Beschwerdeführer habe im Kosovo kurz nach seiner Rückkehr im Jahr 2000 einen Mann getötet und nun verlange dessen Familie Blutrache. Dieser Fall sei auch von einer diesbezüglich spezialisierten Organisation behandelt worden, die Gespräche hätten im Haus des Beschwerdeführers stattgefunden. Bezüglich seines Gefängnisaufenthalts habe er auch Beweismittel vorgelegt, die jedoch nicht übersetzt und beweiswürdigend ausgewertet worden seien. Auch die näheren Umstände der relevierten Bedrohungs- und Gefährdungslage seien nicht erörtert worden.

Auch habe das Bundesasylamt mit dem Beschwerdeführer nie erörtert, warum er seine "jeweilige Wohnung doch gelegentlich verlassen" habe, etwa um im Cafehaus einen Schlepper zu treffen, die Bestätigung der "Blutracheorganisation" einzuholen oder diese übersetzen zu lassen. Das gelegentliche Verlassen der Wohnung sei jedoch kein Grund, die "Hausarrest-Situation" nicht zu glauben.

Die Voraussetzungen des § 29 Abs. 3 Z 5 AsylG wären "keinesfalls vorgelegen", weshalb von einer "rechtsmissbräuchlichen Antragsablehnung" durch die Erstaufnahmestelle auszugehen sei. Von einer "Vollablehnung" durch die Erstaufnahmestelle wäre "auf jeden Fall Abstand zu nehmen gewesen". Überstrahlt werde die Entscheidung durch eine äußerste Geringschätzung der relevierten Gefährdung und einer ausgeprägten Geringschätzung der Rechte des Beschwerdeführers. Im Übrigen bestehe zwischen der Begründung des ersten und des zweiten Verfahrens des Beschwerdeführers keinerlei Zusammenhang. Keinesfalls wäre die Erstbehörde berechtigt gewesen, ihre Entscheidung mit einem Ausspruch nach § 38 Abs. 1 Z 5 AsylG zu unterlegen.Die Voraussetzungen des Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG wären "keinesfalls vorgelegen", weshalb von einer "rechtsmissbräuchlichen Antragsablehnung" durch die Erstaufnahmestelle auszugehen sei. Von einer "Vollablehnung" durch die Erstaufnahmestelle wäre "auf jeden Fall Abstand zu nehmen gewesen". Überstrahlt werde die Entscheidung durch eine äußerste Geringschätzung der relevierten Gefährdung und einer ausgeprägten Geringschätzung der Rechte des Beschwerdeführers. Im Übrigen bestehe zwischen der Begründung des ersten und des zweiten Verfahrens des Beschwerdeführers keinerlei Zusammenhang. Keinesfalls wäre die Erstbehörde berechtigt gewesen, ihre Entscheidung mit einem Ausspruch nach Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG zu unterlegen.

2. Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens:

2.1 Zur Person des Beschwerdeführers wird folgender Sachverhalt festgestellt:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er stammt aus XXXX, Gemeinde XXXX. Dort besuchte er auch die Grundschule und lebte anschließend bei seinen Eltern, wobei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig war. 1995 ging er nach Österreich und stellte einen Asylantrag; nach dessen rechtskräftiger Abweisung wurde er Mitte 2000 in den Kosovo abgeschoben.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und gehört der Volksgruppe der Albaner an. Er stammt aus römisch 40 , Gemeinde römisch 40 . Dort besuchte er auch die Grundschule und lebte anschließend bei seinen Eltern, wobei er in der familieneigenen Landwirtschaft tätig war. 1995 ging er nach Österreich und stellte einen Asylantrag; nach dessen rechtskräftiger Abweisung wurde er Mitte 2000 in den Kosovo abgeschoben.

Im Kosovo lebt ein Bruder des Beschwerdeführers (im Elternhaus), ein weiterer Bruder lebt in Frankreich und unterstützte den Beschwerdeführer von dort aus finanziell. In Österreich leben seine frühere Lebensgefährtin und seine beiden minderjährigen Kinder, zu denen er seit Mitte 2000 (für rund 9 Jahre) keinerlei unmittelbaren Kontakt hatte und für die er noch nie Unterhaltszahlungen geleistet hat.

Die Behauptungen des Beschwerdeführers über Drohungen seitens Angehöriger eines von ihm getöteten/ermordeten Mannes, somit durch private Personen, werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Nicht der Entscheidung zugrunde gelegt wird jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in der Zeit zwischen bedingter Entlassung aus der Haft und Ausreise nach Österreich sein Haus nicht verlassen können und habe sich versteckt halten müssen. Der Beschwerdeführer konnte sich im Kosovo (insbesondere auch in seiner Heimatgemeinde XXXX) frei bewegen, etwa das Gemeindeamt und einen Übersetzer aufsuchen und hat zumindest zweimal den Wohnsitz gewechselt.Die Behauptungen des Beschwerdeführers über Drohungen seitens Angehöriger eines von ihm getöteten/ermordeten Mannes, somit durch private Personen, werden der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Nicht der Entscheidung zugrunde gelegt wird jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe in der Zeit zwischen bedingter Entlassung aus der Haft und Ausreise nach Österreich sein Haus nicht verlassen können und habe sich versteckt halten müssen. Der Beschwerdeführer konnte sich im Kosovo (insbesondere auch in seiner Heimatgemeinde römisch 40 ) frei bewegen, etwa das Gemeindeamt und einen Übersetzer aufsuchen und hat zumindest zweimal den Wohnsitz gewechselt.

Das Vorliegen eines traditionellen Blutrachefalls ist (daher) nicht ersichtlich. Die Drohungen gegen den Beschwerdeführer beruhen darüber hinaus nicht auf einem asylrelevanten Motiv, sondern ausschließlich auf einer von ihm begangenen Straftat. Der Beschwerdeführer könnte vor einer derartigen - rein kriminellen - Bedrohung wirksamen Schutz der Behörden seines Herkunftsstaates in Anspruch nehmen. Als unmittelbarer Täter gehört er jedenfalls auch nicht zur sozialen Gruppe der von Blutrache betroffenen Familienangehörigen.

Der Beschwerdeführer ist gesund und verfügt bis auf im Bundesgebiet lebende minderjährige Kinder, zu denen er in den letzten 9 Jahren keinen Kontakt pflegte und für die er nie Unterhalt leistete, sowie eine frühere Lebensgefährtin über keine familiären und sonstigen intensiveren Bindungen zu Österreich. Seine Existenz und seine Unterkunft im Herkunftsstaat sind als gesichert anzusehen.

2.2 Zur Situation in der Republik Kosovo werden die in der Beschwerde nicht in Zweifel gezogenen Feststellungen des angefochtenen Bescheids zugrunde gelegt.

Menschenrechte

Die generelle Menschenrechtssituation im Kosovo kann als zufrieden stellend eingestuft werden. Dieser Faktor wird auch immer wieder bei Kontakten mit Vertretern von Minderheiten bestätigt, als Hauptproblem wird die soziale und wirtschaftliche Lage betrachtet. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel II, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel XII, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)Das Bekenntnis zu unveräußerlichen Menschenrechten ist in Kapitel römisch zwei, Artikel 21 ff. der Verfassung der Republik Kosovo enthalten. In Artikel 22 der Verfassung wird die Bindung des kosovarischen Staates an internationale Menschenrechtskonventionen garantiert. Die Institution der Ombudsperson ist seit November 2000 für alle Beschwerden über Menschenrechtsverletzungen oder Amtsmissbrauch durch die zivilen Behörden in Kosovo zuständig. Mit der UNMIK Regulation 2006/6 wurde die Verantwortung auf die Selbstverwaltungsorgane Kosovos übertragen. Die institutionelle Garantie des Amtes sowie die mit dem Amt verbundenen Rechte und Pflichten der Ombudsperson sind in Kapitel römisch zwölf, Artikel 132-135 der neuen kosovarischen Verfassung geregelt. Im Kosovo sind zahlreiche NROs tätig. Der freie Zugang zu deren Büros oder eine direkte Kontaktaufnahme ist allen Personen jederzeit möglich. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Folgende internationale Vereinbarungen und Instrumente sind laut Verfassung im Kosovo direkt anwendbar und haben Vorrang gegenüber nationalem Recht:

(1) Universal Declaration of Human Rights;

(2) European Convention for the Protection of Human Rights and Fundamental Freedoms and its Protocols;

(3) International Covenant on Civil and Political Rights and its Protocols;

(4) Council of Europe Framework Convention for the Protection of National Minorities;

(5) Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination;

(6) Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination Against Women;

(7) Convention on the Rights of the Child;

(8) Convention against Torture and Other Cruel, Inhumane or Degrading Treatment or Punishment; (Constitution of the Republic of Kosovo: Article 22, Juni 2008;

http://kushtetutakosoves.info/repository/docs/Constitution.of.the.Republic.of.Kosovo.pdf

Zugriff am 26.03.2009)

Das Parlament errichtete ein Committee on Human Rights, Gender Equality, Missing Persons and Petitions, welches die nationale Gesetzgebung diesbezüglich überprüft um diese gegebenenfalls in Einklang mit der EU- und der internationalen Gesetzgebung über Menschenrechte zu bringen. Menschenrechtsabteilungen wurden auf kommunaler Ebene eingerichtet, um die Einhaltung und Überwachung derselben auch auf lokaler Ebene zu gewährleisten. Diese Abteilungen ergänzen die Menschenrechtsabteilungen auf ministerieller Ebene. Darüber hinaus finden laufende Schulungen relevanter Personen statt um die Koordination der beiden Ebenen auf diesem Gebiet zu verbessern. Probleme finden sich derzeit noch auf dem Gebiet der Überwachung von Menschenrechten, insbesondere in Hinblick auf die derzeit dafür zur Verfügung stehenden parlamentarischen Kapazitäten. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Rechtsschutz

Justiz

Im Justizwesen sind derzeit 293 örtliche Richter und 91 Staatsanwälte aus allen ethnischen Gruppen tätig. Beobachter stellen noch erhebliche Ausbildungsdefizite bei den lokalen Richtern und Staatsanwälten fest. EULEX hat seitdem 09.12.2008 justizielle Funktionen übernommen, die zuvor von internationalen UNMIK-Richtern ausgeübt wurden. Das Justizsystem ist an vielen Stellen noch verbesserungsbedürftig.

Zentrales Element des künftigen Engagements der EU in Kosovo ist die im Februar 2008 beschlossene zivile Mission der EU (EULEX), die insbesondere Aufgaben im Bereich "Rechtsstaatlichkeit" übernimmt und seit dem 9.12.2008 mit Tätigkeiten im gesamten Missionsgebiet begonnen hat. Neben Beratungsfunktionen beim Aufbau der Polizei, der Justiz, dem Zoll und der Verwaltung haben die Mitarbeiter auch exekutive Funktionen, z.B. bei der Verfolgung organisierter Kriminalität, Korruption, interethnischer Kriminalität, Kriegsverbrechen sowie Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. EULEX hat derzeit ca. 1.600 Vollzugsbeamte im Polizeibereich aus 29 Staaten im Einsatz. Insgesamt sind ca. 400 dieser Beamten in Formed Police Units (FPUs) eingesetzt, d.h. in geschlossenen Einheiten, die zur Kontrolle von Menschenaufläufen bzw. Aufruhr eingesetzt werden können. Die Sollstärke der EULEX Polizei beträgt ca. 1.800 Beamte. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Die Verfassung und die Regierung sieht eine unabhängige Justiz vor. Die lokale Rechtssprechung sah sich jedoch äußeren Einflüssen ausgesetzt und sorgte nicht immer für faire Prozesse. Auch gab es immer wieder Berichte über Korruption auf diesem Gebiet, das Gerichtswesen arbeitete ineffizient. Die serbische Regierung unterhielt in serbischen Enklaven und Mehrheitsgemeinden weiterhin ein eigenes Justizsystem.

(U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Bezüglich des Zugangs zur Justiz ist das gesetzliche Regelwerk mittlerweile in Kraft gesetzt worden und beinhaltet die sog. Legal Aid Commission, das sog. Legal Aid Coordination Office und fünf sog. District Legal Aid Offices. Trotz einiger Fortschritte auf diesem Gebiet bedarf es weiterer Anstrengungen seitens aller Beteiligten für alle den Zugang zur Justiz weiter zu verbessern. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Geltendes Recht in Kosovo ist durch ein großes Maß an Rechtsunsicherheit und Mangel an Transparenz gekennzeichnet. Selbst Richter, Rechtsanwälte, Staatsanwälte und andere Juristen sind oft unsicher über das jeweils anzuwendende Recht. Als Rechtsquellen kommen die UNMIK-Regulations, das ehemalige jugoslawische Recht, das vom kosovarischen Parlament erlassene Recht und Völkerrecht in Betracht. Diese Rechtsquellen sind teilweise nicht allgemein bekannt oder zugänglich, sodass die beruflich mit diesen Materialien befassten Personen sie gar nicht einsehen oder anwenden können. Unabhängig vom Inhalt der geltenden Gesetze ist ihre Implementierung nicht gesichert. Dass die EU ihre Bemühungen in Kosovo auf Polizei- und Justizthemen fokussiert, liegt daran, dass dort die größten Defizite liegen. Das Justizsystem gibt besonderen Anlass zur Sorge:

Es ist die schwächste unter Kosovos Institutionen.

Innerhalb des Justizteams sollen EU-Richter und -Staatsanwälte mit ihren kosovarischen Partnern in gemischten Teams zusammenarbeiten. In der Arbeit an gravierenden und sensitiven Straffällen und Zivilrechtsstreitigkeiten soll ein Monitoring und Mentoring, besonders im Zusammenhang mit Eigentumsprozessen erfolgen. Die Unabhängigkeit der lokalen Justiz soll gegenüber jeglichem Druck von außen gestärkt und die Korruption bekämpft werden. (Schweizerische Flüchtlingshilfe: Kosovo Update - Aktuelle Entwicklungen, 12.08.2008)

Sicherheitsbehörden

Die Kosovo Police (KP - ehemals Kosovo Police Service KPS) hat derzeit eine Stärke von 8.808 Personen (7.105 Polizisten, 572 Angehörige des so genannten "Sicherheitspersonals" und 1.131 Angehörige des Zivilpersonals). Zudem wurden im Bereich Grenze "Border and Boundary" (KP BBP) drei RHQ (Nord, Ost, West) mit nach geordneten Stationen errichtet. Zwei davon wurden vollständig an KP übergeben. In dem RHQ Nord sind die Grenzübergänge 1 und 31 in den kosovo-serbischen Gemeinden Leposavic und Zubin Potok weiterhin unter Exekutivgewalt der UNMIK-Grenzpolizei, da hier die KP als Ordnungsgewalt nicht akzeptiert wird. Weiterhin unterstehen der KP inzwischen 34 Polizeistationen (6 davon nicht überführt, die sich überwiegend in den Minderheitengebieten befinden).

Der Frauenanteil in der KP beträgt mit 958 Beamtinnen 13,53 %. 84,5% der KP Beamten sind Kosovo-Albaner, etwa 15,5% sind Angehörige von Minderheiten (9,93% Serben, 2,99%

Bosniaken; die übrigen gehören anderen Minderheiten wie z.B. Gorani, Roma, Mazedoniern,

Ägyptern, Türken oder Montenegrinern an). (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Ein großer Teil der alltäglichen Polizeiarbeit wird bereits von den Kräften der KP absolviert, deren Aufbau je nach Gebiet multiethnisch ist und die bei der Bevölkerung mittlerweile ein gewisses Maß an Vertrauen in ihrer Arbeit erfahren hat. Jedenfalls ist es bestimmt so, dass sich jeder Einwohner des Kosovos vertrauensvoll, im Falle eines Falles, an diese Polizeitruppe wenden kann, da diese absolut verpflichtet ist, jeder Anzeige eines Bürgers nachzugehen.

Kosovo Police wird darüber hinaus von EULEX-Police und auch KFOR beraten und unterstützt. Spannungen bestehen vor allem im Nordkosovo, wo der politische Einfluss der serbischen Regierung und der Radikalisierungsgrad am höchsten ist. In den südlichen serbischen Enklaven besteht wesentlich geringerer Einfluss. Durch die serbische Parallelverwaltung kommt es auch im Sicherheitsbereich zu Problemen bei fehlender Zusammenarbeit der (serbischen) Bevölkerung mit Kosovo Police. (Polizeiattaché an der ÖB Pristina: Kosovobericht, März 2009)

Die Arbeit der Kosovo Police betreffend Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und der Bekämpfung der Kleinkriminalität ist in den albanischen Mehrheitsgebieten zufrieden stellend. Gesetze über die Polizei und ein Polizeiinspektorat wurden im Februar 2008 angenommen. Das Kosovo Centre for Public Security, Education and Development wurde zu einer Exekutivabteilung im Innenministerium umgewandelt. Die Zusammenarbeit mit der Staatsanwaltschaft blieb weiterhin schwierig. Die Untersuchungs- und Kontrollkapazitäten innerhalb der Polizei bedürfen weiteren Ausbaus. (Commission of the European Communities: Kosovo (Under UNSCR 1244/99) 2008 Progress Report, Nov. 2008)

Strafrechtliche Anzeigen werden seitens der KPS aufgenommen und verfolgt. Fehlleistungen von einzelnen Polizeiorganen können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sollte eine Person kein Vertrauen in die Dienste der KPS haben, besteht die Möglichkeit sich auch direkt an die UNMIK Polizei, oder an die Staatsanwaltschaft zu wenden. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, den Ombudsmann zu konsultieren. (Bericht zur Fact Finding Mission in den Kosovo: 14.-19.5.2006, 06.2006)

In Kosovo sind insgesamt ca. 14.700 KFOR-Soldaten aus NATO- (12.400 Soldaten) und Nicht-NATO-Staaten (2.300 Soldaten) stationiert. Deutschland beteiligt sich mit ca. 2.300 Soldaten am KFOR-Einsatz. Das Operationsgebiet von KFOR ist in fünf Sektoren eingeteilt, von denen je einer unter italienischer, österreichischer, amerikanischer, irischer bzw. französischer Leitung steht. KFOR wird vorerst weiterhin mit ähnlicher Stärke die Stabilität in Kosovo gewährleisten helfen. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

NGO's

Zahlreiche heimische und internationale Menschenrechtsorganisationen konnten ohne Einschränkungen seitens der Regierung ihren Aufgaben nachgehen, Menschenrechtsfälle untersuchen und die Ergebnisse darüber publizieren. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Ombudsman

Ein Ombudsmann war für die Untersuchung von Vorwürfen von Menschenrechtsverletzungen seitens der Regierung zuständig. Allerdings wurden dessen Untersuchungsergebnisse und Empfehlungen von der Regierung, Gerichten und der Kosovo Polizei nicht immer befolgt. Die meisten untersuchten Fälle betrafen Besitzrechte, Behördenwillkür, Gerichtsverfahren, ungenaue Untersuchungen von Kriminalfällen und Straflosigkeit. (U.S. Department of State: 2008 Human Rights Report: Kosovo, Feb. 2009)

Die Ombudsperson Institution ist kompetent nicht nur Untersuchungen aufgrund von Beschwerden einzuleiten, sondern auch sog. ex-officio Nachforschungen selbst durchzuführen. Das Mandat der Institution besteht darin Politiken und Gesetze der lokalen Behörden auf die Respektierung der Menschenrechte und von "good governance" hin zu überprüfen. In Fällen, in denen die Institution zum Schluss kommt, dass bestimmte Maßnahmen gegen internationale Menschenrechtsstandards verstoßen, die die gesamte Öffentlichkeit und nicht nur eine einzige Person betreffen, kann ein Spezialbericht mit entsprechenden Empfehlungen an das Kosovo Parlament erstellt werden. (Republic of Kosovo - Ombudsperson Institution: Eighth Annual Report 2007-2008, July 2008)

Grundversorgung/Wirtschaft

Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet. Bedürftige Personen erhalten Unterstützung in Form von Sozialhilfe, die bei der jeweiligen Gemeindeverwaltung beantragt und für die Dauer von bis zu 6 Monaten bewilligt wird. Nach Ablauf des Bewilligungszeitraumes ist ein neuer Antrag zu stellen. Jede Gemeinde verfügt über ein Zentrum für Sozialarbeit und in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Büros, die sich den Angelegenheiten der Minderheiten widmen. Sozialhilfe beträgt für Einzelpersonen 35 Euro monatlich und für Familien (abhängig von der Zahl der Personen) bis zu 75 Euro monatlich. Zusätzlich hierzu sind Empfänger von Sozialhilfeleistungen von den Zuzahlungsbeträgen im öffentlichen Gesundheitssystem befreit. Ferner ist die Stromzufuhr für Familien, die Sozialhilfeleistungen beziehen, bis zu 500 KW pro Monat kostenlos. Voraussetzung hierfür ist ein registrierter Stromzähler. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

Unterstandslosigkeit ist im Kosovo im Gegensatz zu westlichen EU-Staaten äußerst selten auftauchendes Problem. So ist die Zahl der tatsächlich unterstandslosen Personen in Pristina - immerhin geschätzte 600.000 Einwohner verschwindend gering (geschätzte 20 Personen!), im ländlichen Bereich gar nicht vorhanden.

Jede Gemeinde im Kosovo hat ein Zentrum für Sozialarbeit, in einigen Gemeinden gibt es zusätzliche Servicestellen für Minderheiten. Die Kriterien für die Sozialhilfe sind entsprechend geregelt und auch im Verwaltungsweg durchsetzbar.

Kategorie I: Alle Familienmitglieder sind Abhängige (eingestuft als nicht arbeitsfähig oder für Arbeit nicht verfügbar und tatsächlich nicht arbeitstätig): Personen über 18 Jahre mit dauernder oder schwerer Behinderung und damit verbundener Arbeitsunfähigkeit; Personen mit 65 Jahren oder älter; Personen mit Behinderung, mit 65 Jahren oder älter oder Kinder unter 5 Jahren, welche eine Vollaufsicht benötigen; Kinder bis zu 14 Jahren; Personen zwischen dem 15. und 18. Lebensjahr (inklusive), welche eine höhere Schule besuchen; Elternteile mit Kindern unter 15 Jahren;

Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie I) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).Kategorie II: Zumindest ein Familienmitglied ist arbeitsfähig und beim Arbeitsamt ("Entin e Punsimit") als "arbeitslos" gemeldet und die restlichen Familienmitglieder sind "Abhängige" (siehe Kategorie römisch eins) oder auch als arbeitslos gemeldet: zumindest ein Kind unter 5 Jahren od. ein Vollwaisenkind unter 15 Jahren mit Vollaufsicht; Grundbesitz nicht über 50 Ar (1/2 Hektar).

Die Beschäftigungslage befindet sich auf unverändert niedrigem Niveau. Die Arbeitslosenquote liegt bei geschätzten 45 %. Bei Jugendlichen unter 30 Jahren erhöht sie sich auf nahezu 60 %. Bei diesen Zahlen ist die signifikante Schwarzarbeit einschließlich der Beschäftigung in der organisierten Kriminalität nicht berücksichtigt. Auch wenn man zusätzlich die Beschäftigung in der Landwirtschaft (Subsistenzwirtschaft und Schwarzarbeit) in Rechnung stellt, beträgt die Arbeitslosenquote trotzdem immerhin noch ungefähr ein Drittel. Das durchschnittliche monatliche Arbeitseinkommen liegt derzeit bei ca. 230 Euro. Auch hier ist jedoch zu berücksichtigen, dass die in der organisierten Kriminalität und in der Schwarzarbeit erzielten Einkommen statistisch nicht erfasst werden. (Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Kosovo, Feb. 2009)

2.3 Es wird nicht festgestellt, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Republik Kosovo in seinem Recht auf das Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen würde oder von der Todesstrafe bedroht wäre.

3. Beweiswürdigung:

3.1 Die Identität des Beschwerdeführers ist durch den im Verfahren vorgelegten Personalausweis sowie dessen Sprach- und Ortskenntnisse dargetan.

Die grundlegenden Angaben des Beschwerdeführers zu Problemen mit Angehörigen eines von ihm getöteten Kosovaren werden dem Verfahren zu Grunde gelegt. Unstrittig und durch die vorgelegten Beweismittel (Kopien der Gerichtsentscheidung über die bedingte Entlassung vom XXXX, Entlassungsbestätigung der Strafanstalt XXXX vom XXXX) belegt ist, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einen anderen Menschen getötet/ermordet hat und dafür eine mehrjährige Haftstrafe verbüßte. Zugrunde gelegt wird auch, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Familie des Toten Drohungen ausgesetzt war und auch, dass kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung auf sein Haus geschossen worden ist.Die grundlegenden Angaben des Beschwerdeführers zu Problemen mit Angehörigen eines von ihm getöteten Kosovaren werden dem Verfahren zu Grunde gelegt. Unstrittig und durch die vorgelegten Beweismittel (Kopien der Gerichtsentscheidung über die bedingte Entlassung vom römisch 40 , Entlassungsbestätigung der Strafanstalt römisch 40 vom römisch 40 ) belegt ist, dass der Beschwerdeführer im Kosovo einen anderen Menschen getötet/ermordet hat und dafür eine mehrjährige Haftstrafe verbüßte. Zugrunde gelegt wird auch, dass der Beschwerdeführer von Seiten der Familie des Toten Drohungen ausgesetzt war und auch, dass kurze Zeit nach seiner bedingten Entlassung auf sein Haus geschossen worden ist.

Nicht glaubwürdig war jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich stets verstecken müssen und sein Haus nicht verlassen können, da er selbst vor dem Bundesasylamt am 09.12.2009 angab, die letzten zwei oder drei Monate vor der Ausreise (offenbar ohne Probleme) in XXXX gelebt zu haben, die Organisation für Blutrache in XXXX ("bei der Gemeinde") aufgesucht zu haben, wo ihm auf sein Ersuchen die vorgelegte Erklärung ("Deklarate") ausgestellt worden sei (welches er sich in einer "zufällig" dort auf der Straße gesehenen Übersetzerstube übersetzen habe lassen) und schließlich, dass er ausdrücklich angab, er habe schon versucht in XXXX oder XXXX zu leben. Überdies habe er die Person, mit der er nach Österreich gefahren sei, nach eigenen Angaben in XXXX "zufällig" in einem Kaffeehaus getroffen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht durch eine seitens der Familie des Opfers des von ihm gesetzten Tötungsdeliktes bestehende Bedrohungssituation in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt oder gefährdet gewesen ist, sondern es ihm möglich war, sich im Herkunftsstaat in XXXX und auch in XXXX frei zu bewegen und dort nach zufälligem Antreffen Leistungen eines Übersetzers in Anspruch zu nehmen und eine Mitfahrgelegenheit für die illegale Einreise nach Österreich zu finden. Dabei handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um bloßes gelegentliches Verlassen der Wohnung.Nicht glaubwürdig war jedoch die Behauptung des Beschwerdeführers, er habe sich stets verstecken müssen und sein Haus nicht verlassen können, da er selbst vor dem Bundesasylamt am 09.12.2009 angab, die letzten zwei oder drei Monate vor der Ausreise (offenbar ohne Probleme) in römisch 40 gelebt zu haben, die Organisation für Blutrache in römisch 40 ("bei der Gemeinde") aufgesucht zu haben, wo ihm auf sein Ersuchen die vorgelegte Erklärung ("Deklarate") ausgestellt worden sei (welches er sich in einer "zufällig" dort auf der Straße gesehenen Übersetzerstube übersetzen habe lassen) und schließlich, dass er ausdrücklich angab, er habe schon versucht in römisch 40 oder römisch 40 zu leben. Überdies habe er die Person, mit der er nach Österreich gefahren sei, nach eigenen Angaben in römisch 40 "zufällig" in einem Kaffeehaus getroffen. Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht durch eine seitens der Familie des Opfers des von ihm gesetzten Tötungsdeliktes bestehende Bedrohungssituation in seiner Bewegungsfreiheit beschränkt oder gefährdet gewesen ist, sondern es ihm möglich war, sich im Herkunftsstaat in römisch 40 und auch in römisch 40 frei zu bewegen und dort nach zufälligem Antreffen Leistungen eines Übersetzers in Anspruch zu nehmen und eine Mitfahrgelegenheit für die illegale Einreise nach Österreich zu finden. Dabei handelt es sich entgegen dem Beschwerdevorbringen nicht um bloßes gelegentliches Verlassen der Wohnung.

Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer laut der vorgelegten Bestätigung am XXXX aus der Strafanstalt XXXX entlassen wurde und nach seinen Angaben etwa sechs Monate später (somit im Frühjahr 2008) zweimal auf sein Haus geschossen worden ist, es danach aber keine weiteren konkreten Manifestationen der behaupteten Bedrohungssituation gegeben hat, ist ebenfalls ersichtlich, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht gegeben war, zumal es über den weiteren Zeitraum von über eineinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise Ende Oktober 2009 zu keinerlei konkreten Vorfällen gekommen ist.Aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer laut der vorgelegten Bestätigung am römisch 40 aus der Strafanstalt römisch 40 entlassen wurde und nach seinen Angaben etwa sechs Monate später (somit im Frühjahr 2008) zweimal auf sein Haus geschossen worden ist, es danach aber keine weiteren konkreten Manifestationen der behaupteten Bedrohungssituation gegeben hat, ist ebenfalls ersichtlich, dass eine Gefährdung des Beschwerdeführers am Leben oder seiner körperlichen Unversehrtheit nicht gegeben war, zumal es über den weiteren Zeitraum von über eineinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise Ende Oktober 2009 zu keinerlei konkreten Vorfällen gekommen ist.

Auch durch den Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärung vom 12.10.2009 wird unabhängig davon bestätigt, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch "Blutrache" im (gesamten) Herkunftsstaat nicht gegeben ist, da darin zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung des Risikos von Blutrache den Herkunftsort XXXX verlassen habe. Dies lässt erkennen, dass auch nach dem Inhalt dieser Erklärung ein derartiges Risiko als lokal beschränkt eingeschätzt wurde.Auch durch den Inhalt der vom Beschwerdeführer vorgelegten Erklärung vom 12.10.2009 wird unabhängig davon bestätigt, dass eine Bedrohung des Beschwerdeführers durch "Blutrache" im (gesamten) Herkunftsstaat nicht gegeben ist, da darin zum Ausdruck gebracht wurde, dass der Beschwerdeführer zur Vermeidung des Risikos von Blutrache den Herkunftsort römisch 40 verlassen habe. Dies lässt erkennen, dass auch nach dem Inhalt dieser Erklärung ein derartiges Risiko als lokal beschränkt eingeschätzt wurde.

Insgesamt ist damit das Vorliegen eines traditionellen Blutrachefalles, der etwa dazu führt, dass ein Verlassen des Hauses nur unter extrem beschränkenden Auflagen überhaupt möglich ist (ohne getötet zu werden), nicht ersichtlich. Insbesondere ist die vom Beschwerdeführer aufgestellte Behauptung "Aber sie haben gesagt, ich soll Kosovo verlassen. Sie wollten mich nur in Kosovo nicht mehr sehen." mit einer tatsächlich vorliegenden (traditionellen) Blutrache gänzlich unvereinbar. Eine erzwungene Flucht des Täters ins Ausland wäre für die betroffene Familie keinesfalls als Ehrausgleich anzusehen, sondern sie würde vielmehr die Verpflichtung nach sich ziehen, die Blutrache im Ausland zu vollziehen.

Ungeachtet der Frage, welchen Drohungen der Beschwerdeführer konkret ausgesetzt war, ist festzuhalten, dass diese Drohungen nicht aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention definierten (asylrelevanten) Motiv erfolgten, sondern einzig, weil der Beschwerdeführer unmittelbare Schuld am Tod eines Menschen trägt. Die soziale Gruppe der von Blutrache betroffenen Familienmitglieder - die einem asylrechtlichen Schutz unterliegen - umfasst nicht den unmittelbaren Verursacher/Auslöser der Blutrache.

Der Beschwerdeführer konnte auch nicht darlegen, dass ihm (aus asylrelevanten Motiven) der behördliche Schutz versagt worden wäre, sondern es hat nach seiner Darstellung vielmehr die Polizei im Herkunftsort die Anzeige der beschriebenen Vorfälle (Schüsse auf sein Haus) entgegengenommen.

Die Feststellungen zur Gesundheit und Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers und seinen Kontakten zu den in Österreich lebenden Kindern und der früheren Lebensgefährtin ab Mitte 2000 ergeben sich aus seinen Angaben gegenüber dem Bundesasylamt. Im Kosovo lebte der Beschwerdeführer in seinem Elternhaus und wurde überdies von seinem in Frankreich lebenden Bruder finanziell unterstützt. Es gibt keinen Hinweis, dass die Existenz des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr nicht erneut in gleicher Weise gesichert wäre wie vor der Einreise nach Österreich.

3.2 Die Feststellungen über die Situation im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf den Länderfeststellungen des angefochtenen Bescheids, denen der Beschwerdeführer nicht durch konkrete und belegte Ausführungen entgegengetreten ist. Die allgemeine Situation im Kosovo wurde in der gegenständlichen Beschwerde nicht thematisiert.

3.3 Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers hat sich nicht ergeben, dass er im Falle einer Rückkehr in den Kosovo am Leben bedroht oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen wäre. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in einer Heimat in eine ausweglose Lebenssituation geraten würde, zumal er im Heimatland über verwandtschaftliche Verbindungen verfügt, und es anzunehmen ist, dass er bei seiner Rückkehr wieder im Elternhaus, das er mit seinem Bruder bewohnt hat, Aufnahme finden kann - zumal er das Verhältnis zu diesem ausdrücklich als "gut" bezeichnete und die familieneigene Landwirtschaft vom Bruder auch weiterhin betrieben wird. Nach dem Inhalt der Feststellungen ist die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln im Kosovo gewährleistet, es besteht überdies ein Sozialhilfesystem auf niedrigem Niveau und es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch Unterstützung durch seine Familie erhalten könne.

II. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei. Rechtliche Beurteilung:

1.1 Gemäß § 61 Abs. 1 Z 1 AsylG idF BGBl. 122/2009 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.1.1 Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt 122 aus 2009, entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß §§ 73, 75 Abs. 1 AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.Da der dem vorliegenden Verfahren zugrunde liegende Antrag auf internationalen Schutz nach dem 31.12.2005 eingebracht wurde, ist das Verfahren gemäß Paragraphen 73, 75, Absatz eins, AsylG nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 2005 zu führen.

1.2 Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1.2 Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

1.3 Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.3 Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Rechtsmittelinstanz, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Gemäß § 3 Abs.1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß § 3 Abs.2 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß § 3 Abs.3 AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (§ 6).2. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Eine Verfolgung kann gemäß Paragraph 3, Absatz 2, AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe), oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, insbesondere, wenn diese Ausdruck einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG ist der Antrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder er einen Asylausschlussgrund gesetzt hat (Paragraph 6,).

Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.Nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/0397), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, 98/01/0352). Das einer "inländischen Fluchtalternative" innewohnende Zumutbarkeitskalkül setzt voraus, dass der Asylwerber im in Frage kommenden Gebiet nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jegliche Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nicht, dass dem Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat Verfolgung droht.

Auf die behauptete Bedrohungssituation durch kriminelle Privatpersonen kann keine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag gestützt werden, weil der Beschwerdeführer im Kosovo wirksamen Schutz der Behörden des Herkunftsstaats in Anspruch nehmen könnte. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass ihm die kosovarischen Behörden den erforderlichen Schutz verweigern sollten, zumal der Beschwerdeführer die - ausschließlich verbalen - Drohungen gegen seine Person nur pauschal behauptete und hinsichtlich konkreter Ereignisse nur angab, dass kurz nach seiner Entlassung aus der Strafhaft zweimal auf sein Haus geschossen worden sei. Der Beschwerdeführer hat auch nicht plausibel dargetan, dass ihm die Gewährung von Schutz seitens der zuständigen Behörden im Kosovo (aus einem der in der GFK genannten Gründen) verweigert worden wäre, sondern es ist seine Anzeige wegen der beschriebenen Schussattentate auf das Haus seiner Familie entgegengenommen worden und er war auch danach in den eineinhalb Jahren bis zu seiner Ausreise nicht mehr Ziel von irgendwelchen Angriffen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden Verfolgung nur dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage sei, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Entscheidend für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht, ist vielmehr, ob für einen von dritter Seite aus den in der Flüchtlingskonvention genannten Gründen Verfolgten trotz staatlichen Schutzes der Eintritt eines - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteiles aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Aus den Feststellungen über die Lage im Kosovo ist ersichtlich, dass die Polizei KP ihre Aufgaben professionell erfüllt und eine ausreichende Schutzfähigkeit gegeben ist.

Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers würde jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe von einer Blutrachekonstellation betroffener Familienangehöriger bilden, da er selbst durch eine Tötungshandlung den Konflikt (der im Übrigen keine traditionelle Blutrache darstellt) mit der genannten Familie ausgelöst hat. Daher stellt sich eine Bedrohung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art als gemeinkrimineller Akt dar, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannt werden, weshalb auch allein aus diesem Grund eine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag nicht möglich ist.Die behauptete Gefährdung des Beschwerdeführers würde jedenfalls keine asylrelevante Verfolgung als Mitglied der sozialen Gruppe von einer Blutrachekonstellation betroffener Familienangehöriger bilden, da er selbst durch eine Tötungshandlung den Konflikt (der im Übrigen keine traditionelle Blutrache darstellt) mit der genannten Familie ausgelöst hat. Daher stellt sich eine Bedrohung der vom Beschwerdeführer behaupteten Art als gemeinkrimineller Akt dar, der nicht auf Gründe zurückzuführen ist, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannt werden, weshalb auch allein aus diesem Grund eine günstige Entscheidung über seinen Asylantrag nicht möglich ist.

Zur Abweisung des Asylantrages sei erwähnt, dass auch ein wirtschaftlicher Nachteil unter bestimmten Voraussetzungen als Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention zu qualifizieren sein kann, im Ergebnis jedoch nur dann, wenn durch den Nachteil die Lebensgrundlage massiv bedroht ist und der Nachteil in einem Kausalzusammenhang mit den Gründen der Flüchtlingskonvention steht. Eine solche Bedrohung der Lebensgrundlage ist (schon allein aufgrund der entsprechenden Feststellungen über die Wirtschaftslage und das Bestehen eines Sozialhilfesystems auf niedrigem Niveau) im Herkunftsstaat nicht gegeben und ein derartiger Kausalzusammenhang wurde im vorliegenden Fall weder behauptet noch ist er ersichtlich.

Nur der Vollständigkeit halber sei festgehalten, dass ein Asylausschlussgrund im gegenständlichen Fall aufgrund der Aktenlage zwar nicht ausgeschlossen werden kann (Mord ist abstrakt ein "besonders schweres Verbrechen"), es jedoch in der gesamten Aktenlage keinerlei Feststellungen zur angenommenen subjektiven Tatseite gibt, die gleichfalls "besonders schwer" sein müsste. Damit ist das im angefochtenen Bescheid angedeutete Vorliegen eines Asylausschlussgrundes nicht feststellbar. Ein solcher wäre aber mangels tatsächlichen Bestehens einer Bedrohungssituation und mangels Asylrelevanz des Vorbringens ohnehin nicht von Bedeutung. Es ist aus Sicht des Asylgerichtshofes aber nicht nachvollziehbar, zu welchem Behufe das Bundesasylamt weitgehend substanzlose Mutmaßungen ("...ist auch davon auszugehen...") über das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes anstellt ohne über diesen abzusprechen. Entweder ist das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (nach hinreichenden Ermittlungen des Sachverhalts und mit ausreichender Begründung) festzustellen, oder auf eine derartige Spekulation oder Mutmaßung in diese Richtung zu verzichten.

3. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß § 8 Abs.3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.3. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, sofern dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht.

Art. 2 EMRK lautet:Artikel 2, EMRK lautet:

"(1) Das Recht jedes Menschen auf das Leben wird gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden.

(2) Die Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet, wenn sie sich aus einer unbedingt erforderlichen Gewaltanwendung ergibt:

a) um die Verteidigung eines Menschen gegenüber rechtswidriger Gewaltanwendung sicherzustellen;

b) um eine ordnungsgemäße Festnahme durchzuführen oder das Entkommen einer ordnungsgemäß festgehaltenen Person zu verhindern;

c) um im Rahmen der Gesetze einen Aufruhr oder einen Aufstand zu unterdrücken."

Art. 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:

"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden."

Art. 1 und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins und 2 des Protokolls Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft. Niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Todesstrafe in Kriegszeiten

Ein Staat kann durch Gesetz die Todesstrafe für Taten vorsehen, welche in Kriegszeiten oder bei unmittelbarer Kriegsgefahr begangen werden; diese Strafe darf nur in den Fällen, die im Gesetz vorgesehen sind und in Übereinstimmung mit dessen Bestimmungen angewendet werden. Der Staat übermittelt dem Generalsekretär des Europarates die einschlägigen Rechtsvorschriften."

Art. 1 bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:Artikel eins bis 3 des Protokoll Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die vollständige Abschaffung der Todesstrafe lauten:

"Artikel 1 - Abschaffung der Todesstrafe

Die Todesstrafe ist abgeschafft, niemand darf zu dieser Strafe verurteilt oder hingerichtet werden.

Artikel 2 - Verbot des Abweichens

Von diesem Protokoll darf nicht nach Artikel 15 der Konvention abgewichen werden.

Artikel 3 - Verbot von Vorbehalten

Vorbehalte nach Artikel 57 der Konvention zu diesem Protokoll sind nicht zulässig."

Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiantly real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen vergleiche etwa VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mwN auf die Judikatur des EGMR). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus.

Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).Das Vorliegen eines tatsächlichen Risikos ist im Zeitpunkt der Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat vergleiche VwGH vom 31.03.2005, Zl.2002/20/0582, Zl. 2005/20/0095).

Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Art. 3 EMRK bringen würde.Die konkrete individuelle Lebenssituation des Beschwerdeführers vor dem Hintergrund der festgestellten wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse im Herkunftsstaat führt nicht dazu, dass eine allfällige Abschiebung die Beschwerdeführer in eine "unmenschliche Lage" im Sinne von Artikel 3, EMRK bringen würde.

Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Art. 3 EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen (vgl. die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ein Fremder prinzipiell keinen Anspruch auf Verbleib in einem Vertragsstaat geltend machen kann, um weiterhin medizinische, soziale oder andere Formen von staatlicher Unterstützung in Anspruch nehmen zu können, selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet oder selbstmordgefährdet ist; sei denn, es lägen derart außergewöhnliche Umstände vor, die - aufgrund zwingender humanitärer Überlegungen - eine Außerlandesschaffung des Fremden mit Artikel 3, EMRK nicht vereinbar erscheinen lassen vergleiche die Zusammenfassung der jüngeren Rechtsprechung des EGMR im Erkenntnis des VfGH vom 06.03.2008, B 2400/07).

Es ist angesichts der persönlichen Situation des Beschwerdeführers nicht zu ersehen, dass er bei einer Rückkehr in den Kosovo nicht in der Lage sein sollte, sich zumindest die notdürftigste Lebensgrundlage zu sichern. Der Beschwerdeführer ist gesund, arbeitsfähig und war bis zu seiner Ausreise auch keiner Notsituation ausgesetzt. Er lebte gemeinsam mit dem Bruder im Elternhaus (samt Landwirtschaft) und wurde finanziell von einem in Frankreich lebenden weiteren Bruder unterstützt.

Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch großteils bis zu seiner Ausreise gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Art 3 EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd § 8 Abs. 1 AsylG (Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK zu bezeichnen wäre.Überdies steht ihm die Möglichkeit offen, im Elternhaus, wo er auch großteils bis zu seiner Ausreise gelebt hat, wieder seine Unterkunft zu beziehen. Vor dem Hintergrund der im Herkunftsstaat bestehenden Einrichtungen für Sozialhilfe und humanitäre Hilfe sowie des familiären Zusammenhaltes im Herkunftsstaat, der Unterstützungsleistungen von dieser Seite wahrscheinlich erscheinen lässt, ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer von derart außergewöhnlichen Umständen betroffen sein würde, die die hohe Eingriffsschwelle des Artikel 3, EMRK übersteigen und eine massive Bedrohung seiner Lebensgrundlage bilden könnten. Für eine Gefährdung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe) ergibt sich somit kein Anhaltspunkt. Unter Bedachtnahme, darauf dass der Beschwerdeführer wieder im Elternhaus leben kann, stellt sich die Unterkunftssituation als weit besser gesichert dar, als die laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16. Juli 2003, Zahl: 2003/01/0059 als zwar prekär aber unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK noch erträglich beurteilten Situation der Unterbringung einer fünfköpfigen Familie in einem beheizbaren Zelt in der Größe von neun Quadratmetern. Selbst wenn familiäre Hilfestellung ausbleiben sollte, ist im Fall des Beschwerdeführers, eines ledigen, grundsätzlich arbeitsfähigen Mannes, auch angesichts der Möglichkeit der Inanspruchnahme sozialer und humanitärer Hilfe, sollte er dieser bedürfen, nicht davon auszugehen, dass dieser bei einer Rückkehr in seine Heimat dauerhaft in eine existenzbedrohende und ausweglose Lage gerät, die als unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK zu bezeichnen wäre.

Aufgrund der Situation im Herkunftsstaat ergibt sich auch nicht, dass eine Rückkehr des Beschwerdeführers für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts mit sich bringen würde.

4. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;4. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens; die Schutzwürdigkeit des Privatlebens; der Grad der Integration; die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden; die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.

Das Bundesasylamt hatte die durch Art. 8 Abs. 2 MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;Das Bundesasylamt hatte die durch Artikel 8, Absatz 2, MRK vorgeschriebene Interessenabwägung im Ergebnis mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei zunächst darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer bisher nur auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.12.1999, 99/18/0409; 17.12.2001, 2001/18/0234; 17.12.2001, 2001/18/0142; 17.12.2001, 2001/18/0162;

31.10.2002, 2002/18/0217; 27.2.2003, 2003/18/0020; 26.6.2003, 2003/18/0141; 10.9.2003, 2003/18/0147; 20.2.2004, 2003/18/0347;

26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257).

Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt (vgl. dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Art. 8; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vgl. auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Art. 8 EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt (vgl. Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität aufweisen, etwa ein gemeinsamer Haushalt vorliegt vergleiche dazu EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; Frowein - Peukert, Europäische Menschenrechtskonvention, EMRK-Kommentar, 2. Auflage (1996) Rz 16 zu Artikel 8,; Baumgartner, Welche Formen des Zusammenlebens schützt die Verfassung? ÖJZ 1998, 761; vergleiche auch Rosenmayer, Aufenthaltsverbot, Schubhaft und Abschiebung, ZfV 1988, 1). In der bisherigen Spruchpraxis der Straßburger Instanzen wurden als unter dem Blickwinkel des Artikel 8, EMRK zu schützende Beziehungen bereits solche zwischen Enkel und Großeltern (EGMR 13.06.1979, Marckx, EuGRZ 1979, 458; s. auch EKMR 07.12.1981, B 9071/80, X-Schweiz, EuGRZ 1983, 19), zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Onkel bzw. Tante und Neffen bzw. Nichten (EKMR 19.07.1968, 3110/67, Yb 11, 494 (518); EKMR 28.02.1979, 7912/77, EuGRZ 1981/118; EKMR 05.07.1979, B 8353/78, EuGRZ 1981, 120) anerkannt, sofern eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt vergleiche Baumgartner, ÖJZ 1998, 761; Rosenmayer, ZfV 1988, 1). Das Kriterium einer gewissen Beziehungsintensität wurde von der Kommission auch für die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern gefordert (EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215).

Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Art 8 Abs 2 EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).Nach ständiger Rechtssprechung der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts kommt dem öffentlichen Interesse aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhalterhaltung der öffentlichen Ordnung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK ein hoher Stellenwert zu. Der Verfassungsgerichtshof und der Verwaltungsgerichtshof haben in ihrer Judikatur ein öffentliches Interesse in dem Sinne bejaht, als eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragsstellung im Inland aufhalten durften, verhindert werden soll (VfSlg. 17.516 und VwGH vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479).

Der Beschwerdeführer hatte zu seinen in Österreich lebenden minderjährigen Kindern im Alter von etwa 10 und 13 Jahren sowie der früheren Lebensgefährtin in den rund 9 Jahren vor seiner neuerlichen Einreise keinen direkten Kontakt und leistete keinerlei Unterhaltszahlungen, weshalb eine tiefere Beziehung ungeachtet der biologischen Vaterschaft nicht ersichtlich ist.

Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer den größten Teil seines bisherigen Lebens im Kosovo verbracht.

Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise Ende Oktober 2009 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind. Dies musste dem Beschwerdeführer - insbesondere, da er sich schon von 1995 bis 2000 als Asylwerber in Österreich aufgehalten hatte - und auch seiner früheren Lebensgefährtin und seinen Kindern - bewusst sein. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Art. 8 EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Lebensgefährtin und seiner beiden Kinder ausgeht, bliebe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung nicht entgegenstehend beurteilt wurden.Die Dauer seines Aufenthaltes im Bundesgebiet seit seiner illegalen Einreise Ende Oktober 2009 ist als sehr kurz zu bezeichnen und wird weiter dadurch relativiert, dass die Einreise illegal und der Aufenthalt bloß aufgrund der vorläufigen Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber erfolgt sind. Dies musste dem Beschwerdeführer - insbesondere, da er sich schon von 1995 bis 2000 als Asylwerber in Österreich aufgehalten hatte - und auch seiner früheren Lebensgefährtin und seinen Kindern - bewusst sein. Selbst wenn man vom Bestehen eines durch Artikel 8, EMRK geschützten Familienlebens zwischen dem Beschwerdeführer und seiner früheren Lebensgefährtin und seiner beiden Kinder ausgeht, bliebe jedoch festzuhalten, dass die Intensität derartiger familiärer Bindungen als weit geringer anzusehen wäre als jene zwischen einem Ehegatten (und früheren Lebensgefährten) zu seiner Partnerin und einem der Ehe entstammenden fünfjährigen Kind, die nach der Rechtsprechung des EGMR (Darren Omoregie gegen Norwegen vom 31.07.2008, Nr. 265/07) als einer Ausweisung nicht entgegenstehend beurteilt wurden.

Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Art. 8 EMRK thematisiert.Im Falle einer bloß auf die Stellung eines Asylantrags gestützten Aufenthalts wurde in einer rezenten Entscheidung des EGMR (N. gegen United Kingdom vom 27.05.2008, Nr. 26565/05) auch ein Aufenthalt in der Dauer von zehn Jahren nicht als allfälliger Hinderungsgrund gegen eine Ausweisung unter dem Aspekt einer Verletzung von Artikel 8, EMRK thematisiert.

In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Art 8 Abs 2 EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.In seiner davor erfolgten Entscheidung Nnyanzi gegen United Kingdom vom 08.04.2008 (Nr. 21878/06) kommt der EGMR zu dem Ergebnis, dass bei der vorzunehmenden Interessensabwägung zwischen dem Privatleben des Asylwerbers und dem staatlichen Interesse eine unterschiedliche Behandlung von Asylwerbern, denen der Aufenthalt bloß aufgrund ihres Staus als Asylwerber zukommt, und Personen mit rechtmäßigem Aufenthalt gerechtfertigt sei, da der Aufenthalt eines Asylwerbers auch während eines jahrelangen Asylverfahrens nie sicher ist. So spricht der EGMR in dieser Entscheidung ausdrücklich davon, dass ein Asylweber nicht das garantierte Recht hat, in ein Land einzureisen und sich dort niederzulassen. Eine Abschiebung ist daher immer dann gerechtfertigt, wenn diese im Einklang mit dem Gesetz steht und auf einem in Artikel 8, Absatz 2, EMRK angeführten Grund beruht. Insbesondere ist nach Ansicht des EGMR das öffentliche Interesse jedes Staates an einer effektiven Einwanderungskontrolle jedenfalls höher als das Privatleben eines Asylwerbers; auch dann, wenn der Asylwerber im Aufnahmestaat ein Studium betreibt und auch sozial integriert ist, und selbst dann, wenn er schon 10 Jahre im Aufnahmestaat lebte.

Der Beschwerdeführer übt in Österreich keine erlaubte Beschäftigung aus. Anhaltspunkte für eine sonstige tiefer gehende Integration des Beschwerdeführers in Österreich haben sich nicht ergeben.

Der Umstand, dass der Beschwerdeführer in Österreich nicht straffällig geworden ist, bewirkt keine relevante Verstärkung der persönlichen Interessen, vielmehr stellen das Fehlen ausreichender Unterhaltsmittel und die Begehung von Straftaten eigene Gründe für die Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen dar (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112).

Der Beschwerdeführer verliert die vorläufige Aufenthaltsberechtigung als Asylwerber mit der Rechtskraft des vorliegenden Erkenntnisses und er hat keine Möglichkeit, eine Legalisierung seines Aufenthaltes im Inland vorzunehmen.

Daher ist davon auszugehen, dass die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet nur sehr geringes Gewicht haben und gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, jedenfalls in den Hintergrund treten. Die Verfügung der Ausweisung ist daher im vorliegenden Fall dringend geboten und erscheint auch nicht unverhältnismäßig, zumal für den Beschwerdeführer in weiterer Folge keine Hindernisse dagegen bestehen, sich vom Ausland aus um einen Einreise- und Aufenthaltstitel für Österreich zu bemühen.

Die nachteiligen Folgen einer Abstandnahme von einer Ausweisung des Beschwerdeführers wiegen demgemäß schwerer als deren Auswirkungen auf dessen Lebenssituation.

5. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn5. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AsylG kann das Bundesasylamt einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz und der damit verbundenen Ausweisung die aufschiebende Wirkung aberkennen, wenn

1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (§ 39) stammt;1. der Asylwerber aus einem sicheren Herkunftsstaat (Paragraph 39,) stammt;

(...)

5. das Vorbringen des Asylwerbers zu seiner Bedrohungssituation offensichtlich nicht den Tatsachen entspricht;

(...)

Im gegenständlichen Fall liegt die Voraussetzung der Ziffer 1 unstrittig vor - und wurde dem auch in der Beschwerde nicht entgegen getreten.

Es ist hingegen nicht nachvollziehbar, wieso das Bundesasylamt die Ziffer 5 der genannten Gesetzesbestimmung für gegeben ansah. Auch wenn der Beschwerdeführer seine Probleme mit der Familie eines von ihm getöteten Mannes in unglaubwürdiger/übersteigerter Weise dargestellt hat, handelt es sich dabei lediglich um eine schlichte Unglaubwürdigkeit davon betroffener Elemente seiner Angaben. Das grundlegende Vorbringen - Probleme mit der Familie eines von ihm Getöteten - entspricht jedoch angesichts der unstrittigen Tatsache des Tötungsdeliktes und seiner Haftstrafe keinesfalls "offensichtlich nicht den Tatsachen". Dies ergibt sich unabhängig davon, dass diesem Vorbringen aus rechtlicher Sicht keine Asylrelevanz zukommt.

Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Erfüllung eines Tatbestandes des § 38 Abs. 1 AsylG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich ausreicht, weshalb aus der berechtigten Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen des Bundesasylamtes zur Ziffer 5 der genannten Bestimmung für den Beschwerdeführer selbst nichts zu gewinnen ist.Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass die Erfüllung eines Tatbestandes des Paragraph 38, Absatz eins, AsylG zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung grundsätzlich ausreicht, weshalb aus der berechtigten Kritik des Beschwerdeführers an den Ausführungen des Bundesasylamtes zur Ziffer 5 der genannten Bestimmung für den Beschwerdeführer selbst nichts zu gewinnen ist.

6. Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).6. Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur außer Kraft getretenen Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung nicht als geklärt anzusehen, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will (VwGH 02.03.2006, 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.01.2003, 2002/20/0533; 12.06.2003, 2002/20/0336).

Gemäß dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes konnte im vorliegenden Fall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof unterbleiben, da der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde betrifft, so findet sich in dieser kein neues bzw. kein ausreichend konkretes Tatsachenvorbringen hinsichtlich allfälliger sonstiger Fluchtgründe des Beschwerdeführers. Auch tritt der Beschwerdeführer in der Beschwerde den seitens der Behörde getätigten beweiswürdigenden Ausführungen nicht in ausreichend konkreter Weise entgegen.

Die vom Vertreter des Beschwerdeführers behauptete Unzulässigkeit der Abweisung des Antrages durch die Erstaufnahmestelle (§ 29 Abs. 3 Z 5 AsylG) ist nicht gegeben, da die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens bereits bei der ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (in der Erstaufnahmestelle) klar ersichtlich war.Die vom Vertreter des Beschwerdeführers behauptete Unzulässigkeit der Abweisung des Antrages durch die Erstaufnahmestelle (Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 5, AsylG) ist nicht gegeben, da die mangelnde Asylrelevanz des Vorbringens bereits bei der ersten Einvernahmen vor dem Bundesasylamt (in der Erstaufnahmestelle) klar ersichtlich war.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, aufschiebende Wirkung, Ausweisung, Lebensgrundlage, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, sicheres Herkunftsland, soziale Verhältnisse, staatlicher Schutz, Unterkunft

Zuletzt aktualisiert am

01.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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