TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/21 A13 400228-1/2008

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.01.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 400.228-1/2008/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX, StA. Gambia, vertreten durch Dr. Lennart Binder, MigrantInnenverein, St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, Zl. 08 02.212-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SINGER als Vorsitzende und die Richterin Dr. LASSMANN als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Gambia, vertreten durch Dr. Lennart Binder, MigrantInnenverein, St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, A-1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.06.2008, Zl. 08 02.212-BAE, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 02.212-BAE, hat das Bundesasylamt gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.03.2008 gem. § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Gambia nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 02.212-BAE, hat das Bundesasylamt gegenständlichen Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz vom 04.03.2008 gem. Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihr den Status der Asylberechtigten ebenso wie den Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Heimatstaat Gambia nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung verbunden.

I.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.06.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde sowie das am 26.06.2008 nachgereichte Beschwerdevorbringen. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 05.08.2008 zur Entscheidung zugewiesen.römisch eins.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 23.06.2008 fristgerecht eingebrachte Beschwerde sowie das am 26.06.2008 nachgereichte Beschwerdevorbringen. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes am 05.08.2008 zur Entscheidung zugewiesen.

I.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.römisch eins.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:römisch zwei.1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

II.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:römisch zwei.1.1. Zur Person und den Fluchtgründen der Beschwerdeführerin:

II.1.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist muslimischer Glaubenszugehörigkeit, der Volksgruppe der Fulla zugehörig sowie Staatsangehörige von Gambia. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 04.03.2008 illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.römisch zwei.1.1.1. Die Beschwerdeführerin trägt den im Spruch angeführten Namen, ist muslimischer Glaubenszugehörigkeit, der Volksgruppe der Fulla zugehörig sowie Staatsangehörige von Gambia. Sie reiste eigenen Angaben zufolge am 04.03.2008 illegal mit dem Zug in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

II.1.1.2. Im Rahmen ihrer am 04.03.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin an, keine Verwandten in Österreich oder der EU und keine Beschwerden gesundheitlicher Art zu haben. Zu ihrer Fluchtroute befragt gab sie an, sie sei am 09.02.2008 mit einem Taxi nach XXXX gefahren und wäre dann per Fähre nach Senegal gelangt. Im Hafen von Dakar habe sie ein unbekannter Mann an Bord eines großen Schiffes gebracht. Nach ca. zwei Wochen sei sie in Italien angekommen, habe dort einen weißen Mann getroffen, der sie mit dem Zug nach Österreich gebracht hätte. Die Reise hätte ihr Freund XXXX organisiert.römisch zwei.1.1.2. Im Rahmen ihrer am 04.03.2008 stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab die Beschwerdeführerin an, keine Verwandten in Österreich oder der EU und keine Beschwerden gesundheitlicher Art zu haben. Zu ihrer Fluchtroute befragt gab sie an, sie sei am 09.02.2008 mit einem Taxi nach römisch 40 gefahren und wäre dann per Fähre nach Senegal gelangt. Im Hafen von Dakar habe sie ein unbekannter Mann an Bord eines großen Schiffes gebracht. Nach ca. zwei Wochen sei sie in Italien angekommen, habe dort einen weißen Mann getroffen, der sie mit dem Zug nach Österreich gebracht hätte. Die Reise hätte ihr Freund römisch 40 organisiert.

Ihre Heimat habe sie verlassen, weil ihr Vater Imam sei und sie mit seinem Freund, einem ältereren Mann, der bereits drei Frauen hätte, verheiraten habe wollen. Sie aber liebe ihren Freund XXXX, mit dem sie auch schon seit fünf Jahren liiert sei. Da dieser aber Christ sei, wäre ihr Vater gegen die Beziehung gewesen und habe gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen. Am XXXX hätte die Hochzeit mit dem älteren Mann stattfinden sollen. Zwei Tage davor sei sie mit ihrem Freund geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Vater sie umbringen werde bzw. sie den anderen Mann heiraten müsse.Ihre Heimat habe sie verlassen, weil ihr Vater Imam sei und sie mit seinem Freund, einem ältereren Mann, der bereits drei Frauen hätte, verheiraten habe wollen. Sie aber liebe ihren Freund römisch 40 , mit dem sie auch schon seit fünf Jahren liiert sei. Da dieser aber Christ sei, wäre ihr Vater gegen die Beziehung gewesen und habe gedroht, die Beschwerdeführerin umzubringen. Am römisch 40 hätte die Hochzeit mit dem älteren Mann stattfinden sollen. Zwei Tage davor sei sie mit ihrem Freund geflüchtet. Bei einer Rückkehr befürchte sie, dass ihr Vater sie umbringen werde bzw. sie den anderen Mann heiraten müsse.

In der Einvernahme vom 07.04.2008 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere, dass sie einen Mann namens XXXX, der schon alt wäre und drei Frauen hätte, heiraten habe sollen. Ihr Freund jedoch heiße XXXX, sie glaube, dass er XXXX geboren sei. Sie kenne ihren Freund zwar bereits seit fünf Jahren, ihr Vater hätte aber keine Ahnung von der Beziehung gehabt. Erst als sie ihm mitgeteilt hätte, dass sie XXXX heiraten wolle, habe ihr Vater von der Beziehung erfahren. Zusammen mit ihrem Freund sei sie in den Senegal gereist. Dann habe sie ihre Schwester angerufen und habe diese gesagt, dass der Vater böse sei. Vermutlich hätten Leute sie auf der Fähre gesehen und dem Vater berichtet, dass sie im Senegal seien.In der Einvernahme vom 07.04.2008 wiederholte die Beschwerdeführerin ihr bisheriges Vorbringen, insbesondere, dass sie einen Mann namens römisch 40 , der schon alt wäre und drei Frauen hätte, heiraten habe sollen. Ihr Freund jedoch heiße römisch 40 , sie glaube, dass er römisch 40 geboren sei. Sie kenne ihren Freund zwar bereits seit fünf Jahren, ihr Vater hätte aber keine Ahnung von der Beziehung gehabt. Erst als sie ihm mitgeteilt hätte, dass sie römisch 40 heiraten wolle, habe ihr Vater von der Beziehung erfahren. Zusammen mit ihrem Freund sei sie in den Senegal gereist. Dann habe sie ihre Schwester angerufen und habe diese gesagt, dass der Vater böse sei. Vermutlich hätten Leute sie auf der Fähre gesehen und dem Vater berichtet, dass sie im Senegal seien.

In der Einvernahme vom 15.05.2008 gab die Beschwerdeführerin an, dass sie zwei Tage vor der geplanten Eheschließung zu ihrem Freund und in weiterer Folge in den Senegal gegangen sei. Dort sei sie aber nicht geblieben, weil sie eine ihrer Cousinen angerufen hätte und dabei erfahren hätte, dass der Vater sehr böse sei. Die Cousine hätte auch gesagt, dass jemand sie bei der Abreise gesehen hätte. Da Gambia sehr klein sei und sie sonst niemanden kenne, hätte sie nicht in einen anderen Landesteil ziehen können. Im Falle einer Rückkehr würde ihr Vater sie umbringen.

Zu den vorgehaltenen Feststellungen zu ihrem Heimatland gab die Beschwerdeführerin keine Stellungnahme ab.

II.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 02.212-BAE, ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt II. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zu und wies diese in Spruchpunkt III. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.römisch zwei.1.2. Die belangte Behörde wies den Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz mit Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 02.212-BAE, ab, erkannte der Genannten in Spruchpunkt römisch zwei. den Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat nicht zu und wies diese in Spruchpunkt römisch drei. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Gambia aus.

Hierbei führte die belangte Behörde aus, dass der von der Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund mangels Glaubhaftmachung nicht anzuerkennen sei. Weiters liege keine staatliche Verfolgung vor. Schließlich würde eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehen.

Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin hätte keine konkrete Bedrohungssituation geltend gemacht, durch die eine Gefährdung im Sinne des Art. 2 und 3 EMRK indiziert wäre.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, die Beschwerdeführerin hätte keine konkrete Bedrohungssituation geltend gemacht, durch die eine Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und 3 EMRK indiziert wäre.

Bezugnehmend auf Spruchpunkt III. führte die belangte Behörde an, dass weder ein schützenswertes Familienleben vorliege noch in nicht unzulässiger Weise in ihr Privatleben eingegriffen würde.Bezugnehmend auf Spruchpunkt römisch drei. führte die belangte Behörde an, dass weder ein schützenswertes Familienleben vorliege noch in nicht unzulässiger Weise in ihr Privatleben eingegriffen würde.

II.1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 02.212-BAE, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin Mangelhaftigkeit und unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Das Verhalten des Vaters sei als asylrelevant einzustufen. Ihr Vater repräsentiere den Koran. Bei Verehelichung mit einem Christen drohe ihr die Todesstrafe und sei sie daher Flüchtling aus religiösen Gründen.römisch zwei.1.3. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid vom 09.06.2008, Zl. 08 02.212-BAE, fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und machte darin Mangelhaftigkeit und unrichtige Beweiswürdigung sowie unrichtige rechtliche Beurteilung geltend. Das Verhalten des Vaters sei als asylrelevant einzustufen. Ihr Vater repräsentiere den Koran. Bei Verehelichung mit einem Christen drohe ihr die Todesstrafe und sei sie daher Flüchtling aus religiösen Gründen.

In einer Nachreichung zur Beschwerde führte die Beschwerdeführerin weiters aus, die Wertung ihres Vorbringens als unglaubwürdig sei nicht nachvollziehbar. Auch aus den Feststellungen der Behörde würde sich ergeben, dass Frauen in Gambia insbesondere bezüglich Heirat und gegen sie gerichtete Gewalt diskriminiert würden, was als Indiz für die Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu werten sei. Sie habe begründete Furcht vor Verfolgung iSd GFK aus Gründen der Religion bzw. der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Es fehle an Feststellungen betreffend ihre Situation als Frau im Falle einer Rückkehr. Die Begründung der Ausweisung sei unzulässig, weil sie sich berechtigter Weise im Bundesgebiet aufhalte.

II.1.4. Zur Lage in Gambia:römisch zwei.1.4. Zur Lage in Gambia:

Die Erstinstanz traf in Bezug auf den Herkunftsstaat Gambia unter anderem Feststellungen mit nachvollziehbaren hinreichend aktuellen Quellenangaben zur allgemeinen Lage insbesondere zur wirtschaftlichen Lage und medizinischen Versorgung, zu Menschenrechten, zur sozialen Gruppen der Frauen, zur Bewegungsfreiheit und zur Rückkehrfragen. Demnach herrscht in Gambia grundsätzlich Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und können gambische Staatsangehörige jederzeit freiwillig in jede Region von Gambia zurückkehren, wobei sie vom Voluntary Assisted Return and Reintegration Progamme (VARRP) unterstützt werden.

II.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:römisch zwei.2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

II.2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.römisch zwei.2.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg. cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, leg. cit. ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

II.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.römisch zwei.2.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317) kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall der Beschwerdeführerin nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl. 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Beschwerdeführerin hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 04.03.2008 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

II.2.3. Zu Spruchpunkt I.römisch zwei.2.3. Zu Spruchpunkt römisch eins.

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich eine Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4. 1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde an und kommt zu dem Ergebnis, dass dem Vorbringen der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der fehlenden Glaubwürdigkeit ihrer Angaben die Asylrelevanz zu versagen ist. Im angefochtenen Bescheid wurde im Detail ausgeführt, weshalb die von der Beschwerdeführerin dargebrachte Fluchtgeschichte nicht glaubhaft war, wobei an dieser Beurteilung auch die eingebrachten Beschwerdeschriftsätze nichts zu ändern vermögen.

Neben ihrer Erstbefragung wurde der Beschwerdeführerin in den ausführlichen Einvernahmen vom 07.04.2008 sowie 15.05.2008 Gelegenheit gegeben, zu den Gründen ihrer Flucht und ihrer Fluchtroute Stellung zu nehmen. Wie bereits im Bescheid der erstinstanzlichen Behörde richtig aufgezeigt, sind die Darlegungen der Beschwerdeführerin unstimmig bzw. in sich widersprüchlich und somit im Ergebnis als unglaubwürdig anzusehen.

So hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.03.2008 auf die Frage, wer die Reise organisiert hat, angegeben: "Mein Freund XXXX organisierte die Reise. XXXX wurde XXXX in Gambia geboren. Wohnhaft ist er in XXXX, genauere Adresse weiß ich nicht."So hat die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 04.03.2008 auf die Frage, wer die Reise organisiert hat, angegeben: "Mein Freund römisch 40 organisierte die Reise. römisch 40 wurde römisch 40 in Gambia geboren. Wohnhaft ist er in römisch 40 , genauere Adresse weiß ich nicht."

(Aktenseite 9 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes (in der Folge kurz: AS)).

Es ist nicht nachvollziehbar, dass die Beschwerdeführerin keine genaue Adresse ihres Freundes angeben kann, obwohl sie mit diesem bereits fünf Jahre (laut Erstbefragung) bzw. drei Jahre (gemäß Einvernahmen) liiert sei und wird ihre Glaubwürdigkeit diesbezüglich umso mehr erschüttert, als sie im Zuge ihrer weiteren Erzählung scheinbar unbedacht angibt, dass ihr Freund gesagt habe, sie solle zu seinem Haus kommen (AS 67), um ihren Angaben zufolge von diesem Haus aus ihre Reise in den Senegal zu unternehmen.

Nicht einmal das genaue Alter ihres Freundes, den sie ihren Angaben nach bald ehelichen wollte, konnte die Beschwerdeführerin angeben, gab sie in der Erstbefragung noch an, ihr Freund sei XXXX geboren, gab sie in der Einvernahme vom 07.04.2008 hingegen an: "Ich glaube, er ist XXXX geboren." (AS 67).Nicht einmal das genaue Alter ihres Freundes, den sie ihren Angaben nach bald ehelichen wollte, konnte die Beschwerdeführerin angeben, gab sie in der Erstbefragung noch an, ihr Freund sei römisch 40 geboren, gab sie in der Einvernahme vom 07.04.2008 hingegen an: "Ich glaube, er ist römisch 40 geboren." (AS 67).

Besonders hervorzuheben ist aber, dass sie in der Einvernahme vom 07.04.2008 angab: "Ich sollte zu seinem Haus kommen und wir sind dann gemeinsam in den Senegal. Wir gingen dann gemeinsam zum Haus eines Freundes. Dort blieben wir einige Zeit. Ich habe meine Schwester angerufen. Sie sagte mir, dass mein Vater sehr böse sei und er mich holen kommen wird." (AS 67)

Auf die Frage, woher ihr Vater gewusst hätte, wo sie sich aufhielten, gab sie an: "Das weiß ich nicht. Leute welche uns auf der Fähre gesehen haben, haben vermutlich meinem Vater erzählt, dass wir in Senegal sind." (AS 67)

Hingegen gab sie in der Einvernahme vom 15.05.2008 an: "Als wir in Senegal waren, riefen wir in Gambia an. Wir erfuhren, dass mein Vater böse ist, denn er hat davon erfahren, dass wir nach Senegal gegangen sind. Ich hatte Angst, dass er uns dort finden könnte.

Auf die Frage, wen sie in Gambia angerufen hätten, gab sie an: "Mein Freund half mir, eine meiner Cousinen anzurufen."

Auf die Frage, wie ihr Vater wissen konnte, dass sie sich in Senegal aufhalten sagte sie: "Diese Cousine sagte mir, dass uns jemand bei der Abreise gesehen hätte." (AS 115)

Zunächst wusste die Beschwerdeführerin also nicht, wie der Vater auf die Idee gekommen sein könnte, dass sie in Senegal sind und mutmaßte, dass irgendwelche Leute sie gesehen haben mussten. In der darauffolgenden Einvernahme war es dann die Cousine und nicht mehr die Schwester, von der sie einerseits erfuhr, dass der Vater böse sei und die ihr andererseits - entgegen ihrer früheren Aussage, wonach sie keine Ahnung gehabt hatte, wie der Vater von ihrem Aufenthalt in Senegal erfahren haben könnte - auch mitgeteilt haben will, dass sie bei der Ausreise gesehen wurde.

Schließlich gab die Beschwerdeführerin auf die Frage, wo ihr Freund nun sei, zweimal an: "Er blieb in Senegal" (AS 67), "Ich habe ihn in Senegal zurückgelassen." (AS 113). In der Erstbefragung gab sie demgegenüber an, dass ihr Freund wieder in Gambia sei (AS 7). Wenn es schon ungewöhnlich erscheint, dass ein Paar, das in naher Zukunft heiraten möchte, nicht gemeinsam versucht, eine Existenz aufzubauen, so erscheint es gänzlich an den Haaren herbeigezogen, dass die Beschwerdeführerin nicht einmal weiß, wo sich ihr Freund nunmehr aufhält.

Wie auch die erstinstanzliche Behörde schon richtig ausführt, wird das Gesamtbild der Unglaubwürdigkeit der Beschwerdeführerin noch dadurch untermauert, dass ihre Angaben zum Reiseweg nicht glaubwürdig erscheinen, da sie - entgegen aller Lebenserfahrung - behauptet, nichts für die Verbringung nach Österreich bezahlt zu haben bzw. dass sie zusätzlich von unbekannten Personen (unbekannten weißen Mann) finanziell unterstützt worden wäre.

Im Ergebnis ist somit insgesamt betrachtet davon auszugehen, dass die Fluchtgeschichte nicht der Wahrheit entspricht. Wenn die Beschwerdeführerin in der Beschwerde ausführt, die Feststellungen über die diskriminierende Lage der Frauen in Gambia würden ihr Vorbringen stützen, so ist auszuführen, dass dies nur dann gelten kann, wenn das Vorbringen in sich schlüssig und widerspruchsfrei ist, was im gegenständlichen Fall - wie oben aufgezeigt - nicht der Fall ist.

Ungeachtet dessen, ist selbst bei Wahrunterstellung des Vorbringens kein Asyl zu gewähren, da der Beschwerdeführerin den Ausführungen im Bescheid folgend auch eine innerstaatliche Fluchtalternative offenstünde. Gemäß den Länderfeststellungen im erstinstanzlichen Bescheid herrscht in Gambia grundsätzlich Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes und können gambische Staatsangehörige jederzeit freiwillig in jede Region von Gambia zurückkehren, wobei sie vom Voluntary Assisted Return and Reintegration Progamme (VARRP) unterstützt werden (AS 173). Es gibt in Gambia keine Meldepflicht bzw. keine Registrierung.

II.2.4. Zu Spruchpunkt II.römisch zwei.2.4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung der Beschwerdeführerin in ihr Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, dass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317), nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK gleichzuhalten wären.Im Fall der Beschwerdeführerin konnten keine derart exzeptionellen Umstände festgestellt werden, die der Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK gleichzuhalten wären.

Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Art. 3 EMRK iVm § 8 Abs. 1 AsylG 2005 darstellen könnte, da ihr Vorbringen wie unter Spruchpunkt I. dargelegt als nicht glaubwürdig anzusehen war.Die Beschwerdeführerin behauptet oder bescheinigt auch keinen sonstigen auf ihre Person bezogenen "außergewöhnlichen Umstand", der ein Abschiebungshindernis im Sinne von Artikel 3, EMRK in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 darstellen könnte, da ihr Vorbringen wie unter Spruchpunkt römisch eins. dargelegt als nicht glaubwürdig anzusehen war.

Weiters ist anzuführen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Gambia nicht behandelbar wäre, leidet. Soweit die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.05.2008 angab, Zahnprobleme gehabt zu haben, an einem juckenden Ausschlag zu laborieren und an Schlafstörungen zu leiden, ist auszuführen, dass es sich hierbei in ihrer Intensität um keine gesundheitlichen Beschwerden handelt, die im Hinblick auf Art. 3 EMRK von Relevanz wären.Weiters ist anzuführen, dass sich im Verfahren nicht die geringsten Anhaltspunkte dafür ergeben haben, dass die Beschwerdeführerin aktuell an einer lebensbedrohenden Krankheit (im Endstadium), die überdies in Gambia nicht behandelbar wäre, leidet. Soweit die Beschwerdeführerin in der Einvernahme vom 15.05.2008 angab, Zahnprobleme gehabt zu haben, an einem juckenden Ausschlag zu laborieren und an Schlafstörungen zu leiden, ist auszuführen, dass es sich hierbei in ihrer Intensität um keine gesundheitlichen Beschwerden handelt, die im Hinblick auf Artikel 3, EMRK von Relevanz wären.

Soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerde meint, die belangte Behörde hätte es unterlassen, Feststellungen zu ihrer Situation als zurückkehrende Frau zu treffen, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin in der Einvernahmen vom 15.05.2008 zur Kenntnis gebracht wurde, dass gambische Staatsbürger jederzeit in jede Region in Gambia zurückkehren können und dabei von Voluntary Assisted Return and Reintegration Programme Unterstützung erfahren, wozu sich die Beschwerdeführerin nicht äußerte. Auch in der Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin letztlich keine konkrete Begründung für ihre Behauptung, sie würde durch eine Rückkehr in eine ausweglose Lage geraten, vor.

Letztlich ist jedoch klar festzustellen, dass der Asylgerichtshof von der Unglaubwürdigkeit der Angaben der Beschwerdeführerin ausgeht, und ist somit von einer jederzeitigen Rückkehrmöglichkeit auszugehen, wobei sie ihren Angaben zufolge in Gambia über ihre Eltern, zwei Geschwister und ihren Freund verfügt.

Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Art. 3 EMRK bedeuten würde.Unter Berücksichtigung der Ergebnisse des Beweisverfahrens kann somit nicht angenommen werden, dass die Beschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in ihr Herkunftsland einer existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein könnte, sodass die Abschiebung eine Verletzung des Artikel 3, EMRK bedeuten würde.

II.2.5. Zu Spruchpunkt III.römisch zwei.2.5. Zu Spruchpunkt römisch drei.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Im konkreten Fall kommt der Beschwerdeführerin weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass die Genannte im Fall ihrer Ausweisung in ihrem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in Ausübung dieses Rechts ist gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist erkennbar, dass etwa ab einem 10-jährigen Aufenthalt im Bundesgebiet im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib im Bundesgebiet gegenüber den öffentlichen Interessen überwiegen (VwGH vom 9.5.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt etwa für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (VwGH vom 5.7.2005, Zl. 2004/21/0124), andererseits erwies sich in einem Fall eine Ausweisung nach 8-jährigem Aufenthalt (vier Jahre als Asylwerber und vier weitere Jahre illegaler Aufenthalt) samt langjähriger legaler Beschäftigung angesichts des Fehlens kernfamiliärer Bindungen in Österreich als zulässig (VwGH vom 8.11.2006, Zl. 2006/18/0316).

In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich oder der EU geltend gemacht hat (AS 5). Weiters ist die Beschwerdeführerin erst seit März 2008 in Österreich aufhältig und hatte während dieses Zeitraumes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände vorzuweisen. Somit ist festzuhalten, dass im Ergebnis kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben iSd Art. 8 EMRK der Beschwerdeführerin vorliegt.In diesem Zusammenhang ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen in Österreich oder der EU geltend gemacht hat (AS 5). Weiters ist die Beschwerdeführerin erst seit März 2008 in Österreich aufhältig und hatte während dieses Zeitraumes keine Verfestigungs- oder Integrationstatbestände vorzuweisen. Somit ist festzuhalten, dass im Ergebnis kein schützenswertes Familien- bzw. Privatleben iSd Artikel 8, EMRK der Beschwerdeführerin vorliegt.

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten