Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S19 410.996-1/2010-2E
ERKENNTNIS
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, festgestellte Volljährigkeit alias XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 10.939-EAST Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , festgestellte Volljährigkeit alias römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 10.939-EAST Ost, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste am 09.09.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.09.2009 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat eineinhalb Jahre zuvor verlassen zu haben und zunächst selbstständig illegal nach Pakistan und von dort in den Iran gereist zu sein. In Teheran habe er einen Schlepper gefunden und sei er mit dessen Hilfe in einem Autobus in Richtung der türkischen Grenze gekommen. Nachdem er die Grenze zusammen mit mehreren anderen geschleppten Personen überquert gehabt habe, sei er mit dem Autobus weiter nach Istanbul gelangt, wo er ungefähr eine Woche geblieben sei. Er sei dann von anderen Schleppern zu einem Boot gebracht worden und habe er in der Folge ohne Schlepper mit diesem Boot zu einer gegenüberliegenden Insel rudern müssen. Auf jener Insel sei er zusammen mit vier weiteren Personen von der Polizei aufgegriffen worden, ihnen seien die Fingerabdrücke abgenommen worden und habe er dort eine schriftliche Aufforderung erhalten, das Land wieder zu verlassen. Dennoch habe er sich ungefähr vierzehn Monate illegal auf dieser Insel, M., aufgehalten und dort von illegalen Gartenarbeiten gelebt. Cirka zehn Tage vor seiner Ankunft in Österreich sei er selbstständig mit einem Boot in die Stadt A. und von dort mit einem öffentlichen Autobus bis zur mazedonischen Grenze gelangt. Diese Grenze habe er ohne fremde Hilfe gemeinsam mit zwei weiteren afghanischen Staatsangehörigen zu Fuß überschritten und seien sie danach mit einem öffentlichen Bus weiter nach Serbien gelangt. Mit einem Taxi seien sie dann zur ungarischen Grenze gefahren und sei von ihnen in der Folge versucht worden, diese zu Fuß zu überqueren, wobei sie jedoch von ungarischen Polizisten aufgegriffen worden seien. Sie seien in ein Lager für Minderjährige gebracht worden und habe man ihnen die Fingerabdrücke abgenommen. Dieses Lager sei von ihm jedoch sogleich wieder verlassen worden und sei er mit einem Zug bis nach W. in Österreich gefahren, wo er am 09.09.2009 angekommen sei.
Am 16.09.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt in Anwesenheit eines Rechtsberaters einvernommen. Dabei gab der Beschwerdeführer an, seine Heimat eineinhalb Jahre zuvor verlassen zu haben und anschließend nach Pakistan, in den Iran und die Türkei gereist zu sein. In der Folge habe er sich ungefähr 14 Monate in Griechenland, konkret auf der Insel M., in A., S. und A. aufgehalten und sei er danach in Mazedonien sowie anschließend in Serbien und Ungarn gewesen ehe er nach Österreich gekommen sei. Vom Bundesasylamt befragt, ob er in Mazedonien, Serbien oder Ungarn von der Polizei kontrolliert worden sei, brachte der Beschwerdeführer vor, in Ungarn aufgegriffen worden zu sein. Man habe seine Fingerabdrücke abgenommen und ihn in ein Flüchtlingslager gebracht, von wo er jedoch nach vier Stunden geflüchtet sei. Er habe in keinem anderen Land einen Asylantrag gestellt (AS 33).
2. Am 18.09.2009 richtete das Bundesasylamt via DubliNet ein Aufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 2 der Dublin II-VO, da ein EURODAC-Treffer (AS 5) die erkennungsdienstliche Behandlung (Kategorie 2) des Beschwerdeführers in Griechenland am 09.06.2008 angezeigt hatte. Im dafür vorgesehenen Aufnahme-Formular vermerkte das Bundesasylamt auf dessen Seite 3 zur Reiseroute (Feld "Travel Route") "Afghanistan - Pakistan - Iran - Turkey - Greece - Serbia - Hungary - Austria" (AS 63). Im Feld für sonstige zweckdienliche Angaben ("Other useful information:") wurde zwar vom Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit als unglaubwürdig erachtet, offensichtlich jedoch nicht dessen Angaben zu seinem Reiseweg und seinen Aufenthalten in den von ihm genannten Staaten (AS 69).2. Am 18.09.2009 richtete das Bundesasylamt via DubliNet ein Aufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO, da ein EURODAC-Treffer (AS 5) die erkennungsdienstliche Behandlung (Kategorie 2) des Beschwerdeführers in Griechenland am 09.06.2008 angezeigt hatte. Im dafür vorgesehenen Aufnahme-Formular vermerkte das Bundesasylamt auf dessen Seite 3 zur Reiseroute (Feld "Travel Route") "Afghanistan - Pakistan - Iran - Turkey - Greece - Serbia - Hungary - Austria" (AS 63). Im Feld für sonstige zweckdienliche Angaben ("Other useful information:") wurde zwar vom Bundesasylamt die vom Beschwerdeführer behauptete Minderjährigkeit als unglaubwürdig erachtet, offensichtlich jedoch nicht dessen Angaben zu seinem Reiseweg und seinen Aufenthalten in den von ihm genannten Staaten (AS 69).
Am 18.09.2009 wurde einem Rechtsberater als zum damaligen Zeitpunkt beigezogenem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie am 22.09.2009 dem Beschwerdeführer selbst gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 18.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen.Am 18.09.2009 wurde einem Rechtsberater als zum damaligen Zeitpunkt beigezogenem gesetzlichen Vertreter des Beschwerdeführers sowie am 22.09.2009 dem Beschwerdeführer selbst gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 18.09.2009 Dublin-Konsultationen mit Griechenland führe und aufgrund dieser Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte. Darüber hinaus wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zurückzuweisen.
Am 22.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, mit Schreiben vom 21.10.2009 über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei.Am 22.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, mit Schreiben vom 21.10.2009 über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei.
3. Am 25.11.2009 erfolgte vor dem Bundesasylamt nach einer zuvor durchgeführten Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers, in welcher im Wesentlichen die zwischenzeitlich vom Bundesasylamt zur Abklärung des Alters des Beschwerdeführers eingeholten ärztlichen Gutachten sowie die Einwände des Beschwerdeführers gegen eine Rückverbringung nach Griechenland erörtert wurden (AS 197-203). Die im bisherigen Verfahren davor vom Beschwerdeführer getätigten Angaben zu seiner Reiseroute wurden nicht thematisiert.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 10.939-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 10 Abs 1 iVm 18 Abs 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, FZ. 09 10.939-EAST Ost, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Zur Begründung stützte sich das Bundesasylamt in diesem Bescheid - unter anderem - auf die EURODAC-Treffermeldung vom 09.06.2008 in Griechenland, die mit dem Beschwerdeführer durchgeführte Erstbefragung sowie auf die niederschriftlichen Einvernahmen mit diesem vor dem Bundesasylamt.
Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2008 in M./Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Art 10 Abs 1 iVm Art 18 Abs 7 der Dublin II VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe und sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht festgestellt werden habe können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe.Das Bundesasylamt stellte zur Begründung des Dublin-Tatbestandes fest, dass der Beschwerdeführer am 09.06.2008 in M./Griechenland angehalten und erkennungsdienstlich behandelt worden sei, Griechenland durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gem. Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, der Dublin römisch zwei VO sowie die Aufnahme des Beschwerdeführers akzeptiert habe und sich ein zuständigkeitsbeendendes Sachverhaltsmerkmal nicht festgestellt werden habe können bzw. sich ein solches im Zuge des Verfahrens nicht ergeben habe.
Beweiswürdigend wurde dazu vom Bundesasylamt ausgeführt, dass sich die Feststellungen ur Anhaltung, Einleitung und Abschluss des Konsultationsverfahrens sowie zum zuständigkeitsbegründenden Sachverhalt aus dem unbedenklichen Akteninhalt ergeben würden.
5. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mittels Schriftsatz vom 22.12.2009 am 30.12.2009 beim Bundesasylamt vollumfänglich fristgerecht Beschwerde.
6. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsakt langte der Aktenlage nach am 13.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.
II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständliche Beschwerde wie folgt erwogen:
1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt.
2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:
Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.
2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art 6-12 bzw 14 und Art 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
2.1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach § 5 Abs 1 AsylG 2005 ausreicht (VfGH U 136/08 vom 27.04.2009). Ob die Zustimmung eines Mitgliedstaates kraft ausdrücklicher Erklärung oder als Folge der in der Dublin II VO normierten Zustimmungsfiktion (hier: nach Art 18 Abs 7) im Falle der Verfristung bei Beantwortung eines Aufnahmeersuchens als erteilt gilt, ist dabei unwesentlich.2.1.1.1. Der Verfassungsgerichtshof hat ausgesprochen, dass allein die Zustimmung eines Mitgliedstaates zur Übernahme eines Asylwerbers nicht als Grundlage für eine Entscheidung nach Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ausreicht (VfGH U 136/08 vom 27.04.2009). Ob die Zustimmung eines Mitgliedstaates kraft ausdrücklicher Erklärung oder als Folge der in der Dublin römisch zwei VO normierten Zustimmungsfiktion (hier: nach Artikel 18, Absatz 7,) im Falle der Verfristung bei Beantwortung eines Aufnahmeersuchens als erteilt gilt, ist dabei unwesentlich.
Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Das Konsultationsverfahren darf nicht derartig fehlerhaft sein, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zustimmungsfiktion des ersuchenden Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).Für die rechtmäßige Annahme einer Zustimmungsfiktion auf Grund einer nicht erteilten Antwort des ersuchten Mitgliedstaates nach der Dublin II-VO muss ein mängelfreies Konsultationsverfahren vorausgegangen sein. Das Konsultationsverfahren darf nicht derartig fehlerhaft sein, dass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zustimmungsfiktion des ersuchenden Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444).
2.1.1.2. Im vorliegenden Verfahren richtete das Bundessylamt via DubliNet am 18.09.2009 ein Aufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Art 10 Abs 2 der Dublin II-VO. Da die griechischen Behörden darauf keine Antwort erteilten, informierte das Bundesasylamt in weiterer Folge Griechenland, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II VO auf Griechenland übergangen sei. Demgegenüber sprach das Bundesasylamt im hier angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs 1 als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus, dass Griechenland für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Art 10 Abs 1 iVm 18 Abs 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates zuständig sei.2.1.1.2. Im vorliegenden Verfahren richtete das Bundessylamt via DubliNet am 18.09.2009 ein Aufnahmeersuchen an die griechischen Asylbehörden unter Bezugnahme auf Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO. Da die griechischen Behörden darauf keine Antwort erteilten, informierte das Bundesasylamt in weiterer Folge Griechenland, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO auf Griechenland übergangen sei. Demgegenüber sprach das Bundesasylamt im hier angefochtenen Bescheid, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, als unzulässig zurückgewiesen wurde, aus, dass Griechenland für die Prüfung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz hinsichtlich des Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates zuständig sei.
Der Beschwerdeführer hat jedoch im gegenständlichen Fall sowohl bereits bei seiner Ersteinvernahme als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.09.2009 vorgebracht, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt zu haben, sich durchgehend vierzehn Monate in Griechenland aufgehalten zu haben sowie danach, - ungefähr zehn Tage vor seiner Erstbefragung in Österreich -, von Griechenland nach Mazedonien ausgereist und anschließend weiter über Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin II VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vornherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Vom Bundesasylamt wurde das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls offensichtlich als glaubwürdig erachtet und somit seiner Entscheidung zugrunde gelegt, da das Bundesasylamt im Zuge des an die griechischen Behörden via DubliNet gestellten Aufnahmeersuchens, wie bereits oben unter I., Pkt 2 aufgezeigt, selbst den Reiseweg des Beschwerdeführers "Afghanistan - Pakistan - Iran - Turkey - Greece - Serbia - Hungary - Austria" angegeben hat. Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt dieses Vorbringen für unglaubwürdig gehalten hätte, ergeben sich weder aus dem gegenständlich bekämpften Bescheid noch aus dem sonstigen in seiner Gesamtheit vorliegenden Verwaltungsakt. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine etwaige in Griechenland vor der Ausreise erfolgte Asylantragstellung vor.Der Beschwerdeführer hat jedoch im gegenständlichen Fall sowohl bereits bei seiner Ersteinvernahme als auch in der Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 16.09.2009 vorgebracht, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt zu haben, sich durchgehend vierzehn Monate in Griechenland aufgehalten zu haben sowie danach, - ungefähr zehn Tage vor seiner Erstbefragung in Österreich -, von Griechenland nach Mazedonien ausgereist und anschließend weiter über Serbien und Ungarn nach Österreich eingereist zu sein. Obgleich der Asylgerichtshof nicht verkennt, dass derartige Angaben zwecks Vereitelung des Zuständigkeitssystems der Dublin römisch zwei VO auch missbräuchlich erstattet werden, kann nicht von vornherein von deren Unglaubwürdigkeit ausgegangen werden. Vom Bundesasylamt wurde das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers jedenfalls offensichtlich als glaubwürdig erachtet und somit seiner Entscheidung zugrunde gelegt, da das Bundesasylamt im Zuge des an die griechischen Behörden via DubliNet gestellten Aufnahmeersuchens, wie bereits oben unter römisch eins., Pkt 2 aufgezeigt, selbst den Reiseweg des Beschwerdeführers "Afghanistan - Pakistan - Iran - Turkey - Greece - Serbia - Hungary - Austria" angegeben hat. Hinweise dafür, dass das Bundesasylamt dieses Vorbringen für unglaubwürdig gehalten hätte, ergeben sich weder aus dem gegenständlich bekämpften Bescheid noch aus dem sonstigen in seiner Gesamtheit vorliegenden Verwaltungsakt. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte für eine etwaige in Griechenland vor der Ausreise erfolgte Asylantragstellung vor.
Von diesem - vom Bundesasylamt angenommenen - Sachverhalt ausgehend ergibt sich somit entgegen der vom Bundesasylamtes vertretenen Ansicht tatsächlich keine Zuständigkeit Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers, weder nach Art 10 Abs 1 noch nach Art 10 Abs 2 der Dublin II VO, da der Beschwerdeführer jedenfalls mit seiner Ausreise von Griechenland nach Mazedonien und Serbien das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig verlassen hat und damit die "Anknüpfungskette quasi gerissen" ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, S. 107, K11 zu Art 10.).Von diesem - vom Bundesasylamt angenommenen - Sachverhalt ausgehend ergibt sich somit entgegen der vom Bundesasylamtes vertretenen Ansicht tatsächlich keine Zuständigkeit Griechenlands zur Aufnahme des Beschwerdeführers, weder nach Artikel 10, Absatz eins, noch nach Artikel 10, Absatz 2, der Dublin römisch zwei VO, da der Beschwerdeführer jedenfalls mit seiner Ausreise von Griechenland nach Mazedonien und Serbien das Gebiet der Mitgliedstaaten zwischenzeitig verlassen hat und damit die "Anknüpfungskette quasi gerissen" ist (Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, S. 107, K11 zu Artikel 10,).
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt Griechenland aufgrund einer offenkundig verfehlten Interpretation der Dublin II VO um Aufnahme ersucht. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens vor, da das Bundesasylamt das vorliegende Aufnahmeersuchen aus rechtlichen Gründen bei gegebener Sachlage nicht hätte stellen dürfen. Aus diesem Grund kann die implizite Zustimmungserklärung Griechenlands keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese konkludente Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt Griechenland aufgrund einer offenkundig verfehlten Interpretation der Dublin römisch zwei VO um Aufnahme ersucht. Verfahrensgegenständlich liegen die Voraussetzungen für die Annahme eines grob fehlerhaften Konsultationsverfahrens vor, da das Bundesasylamt das vorliegende Aufnahmeersuchen aus rechtlichen Gründen bei gegebener Sachlage nicht hätte stellen dürfen. Aus diesem Grund kann die implizite Zustimmungserklärung Griechenlands keinen Bestand haben und war die angefochtene - auf diese konkludente Erklärung gestützte - Entscheidung aus diesem Grund zwingend zu beheben.
2.1.2. Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in den Beschwerden.
2.2. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.2.2. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Fluchtweg, KassationZuletzt aktualisiert am
10.02.2010