Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S14 410.300-1//2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zahl: 09 12.192-EAST -West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Brauchart als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zahl: 09 12.192-EAST -West, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Aus dem vorgelegten Asylakt ergibt sich folgender Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.10.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz (im Folgenden: Asylantrag).
1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2007 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.08.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte (AS 29). Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 49), welches von der ungarischen Behörde mit einem am 12.10.2009 eingelangten Schreiben mit der Begründung abgelehnt wurde, dass Ungarn am 29.08.2009 ein auf Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe, welches nicht fristgerecht beantwortet worden sei, sodass Griechenland die Zuständigkeit gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO erlangt habe (AS 89). In weiter Folge richtete das Bundesasylamt am 13.10.2009 unter Hinweis auf den seitens der ungarischen Behörde mitgeteilten Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands im Fall des Beschwerdeführers ein auf Art. 10 Abs. 2 Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 95), welches dem Akteninhalt zufolge seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.11.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Art. 20 Abs. 1 lit. c iVm 18 Abs. 7 Dublin II-VO zuständig geworden sei (AS 139). Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie das Führen von Konsultationen mit Ungarn und Griechenland wurden dem Beschwerdeführer am 09.10.2009 und am 14.10.2009 gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt (AS 67, 127).1.2. Eine Eurodac-Abfrage ergab, dass der Beschwerdeführer am 23.12.2007 in Griechenland erkennungsdienstlich behandelt worden war und am 24.08.2009 in Ungarn einen Asylantrag gestellt hatte (AS 29). Das Bundesasylamt richtete am 06.10.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Ungarn (AS 49), welches von der ungarischen Behörde mit einem am 12.10.2009 eingelangten Schreiben mit der Begründung abgelehnt wurde, dass Ungarn am 29.08.2009 ein auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland gestellt habe, welches nicht fristgerecht beantwortet worden sei, sodass Griechenland die Zuständigkeit gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO erlangt habe (AS 89). In weiter Folge richtete das Bundesasylamt am 13.10.2009 unter Hinweis auf den seitens der ungarischen Behörde mitgeteilten Sachverhalt hinsichtlich der Zuständigkeit Griechenlands im Fall des Beschwerdeführers ein auf Artikel 10, Absatz 2, Dublin II-VO gestütztes Aufnahmeersuchen an Griechenland (AS 95), welches dem Akteninhalt zufolge seitens der griechischen Behörden unbeantwortet blieb. Mit Schreiben des Bundesasylamtes vom 16.11.2009 wurde den griechischen Behörden mitgeteilt, dass Griechenland mangels (fristgerechter) Beantwortung des Wiederaufnahmeersuchens Österreichs gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit 18 Absatz 7, Dublin II-VO zuständig geworden sei (AS 139). Die beabsichtigte Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz sowie das Führen von Konsultationen mit Ungarn und Griechenland wurden dem Beschwerdeführer am 09.10.2009 und am 14.10.2009 gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt (AS 67, 127).
1.3. Bei den niederschriftlichen Einvernahmen zum Asylantrag (am 05.10.2009 und am 18.11.2009) gab der Beschwerdeführer hinsichtlich seiner Reiseroute an, dass er Afghanistan vor ca. zwei Jahren verlassen habe und ca. im November 2007 in Griechenland eingereist sei, wo er in der Folge ca. zwei Jahre aufhältig gewesen sei. Von Griechenland sei er über den Kosovo, wo er einen Monat in Schubhaft gewesen sei, und Serbien nach Ungarn weitergereist, wo er einen Asylantrag gestellt habe und ca. zwei Monate inhaftiert worden sei. Ca. zwei bis drei Tage vor der Asylantragstellung in Österreich sei er mit dem Zug von Ungarn direkt nach Österreich gereist.
Hinsichtlich des Vorliegens allfälliger einer Überstellung bzw. einer Ausweisung nach Griechenland entgegenstehender Gründe gab der Beschwerdeführer an, dass er auf keinen Fall nach Griechenland zurückkehren könne, da sei Leben dort in großer Gefahr sei. Mehrere Pashtunen (darunter der Beschwerdeführer) hätten in Athen wegen einer Geldangelegenheit heftig miteinander gekämpft, die Auseinandersetzung sei blutig verlaufen. Ein afghanischer Staatsangehöriger habe einen großen Stein auf einen anderen afghanischen Staatsangehörigen werfen wollen, zufällig sei aber ein griechischer Staatsangehöriger getroffen und am Kopf verletzt worden. Die Polizei habe daraufhin alle beteiligten afghanischen Staatsangehörigen festgenommen und der Beschwerdeführer sei vom verletzten griechischen Staatsangehörigen fälschlich der Tat bezichtigt worden. Der Beschwerdeführer sei festgenommen und vier Monate in einer Einzelzelle angehalten worden. Während dieser Zeit habe der Beschwerdeführer keine Sonne gesehen und auch fast keinen Menschen getroffen. Er sei wegen schwerer Körperverletzung inhaftiert worden, obwohl er immer beteuert habe, dass er unschuldig sei. Eine Gerichtsverhandlung habe es nicht gegeben, Griechenland sei kein Rechtsstaat. Bei der Entlassung habe die Polizei dem Beschwerdeführer gesagt, dass es besser sei, wenn er Griechenland so schnell als möglich wieder verlassen würde. Wenn sie den Beschwerdeführer nochmals erwischen würden, dann würde der Beschwerdeführer entweder bei den aufgeregten Pashtunen oder bei den aufgeregten Griechen landen und diese Leute würden den Beschwerdeführer sicherlich umbringen. Das sei der Hauptgrund, weshalb der Beschwerdeführer in Griechenland in Gefahr sei und warum er nicht dorthin zurückkehren könne. Darüber hinaus sei auch die allgemeine Lage in Griechenland sehr kritisch, als Flüchtling und als Afghane müsse man dort auf der Straße bleiben, man erhalte keine Unterkunft, keine Schlafstelle und keinerlei Unterstützung. Der Beschwerdeführer selbst sei in Griechenland auch nicht unterstützt worden. Der Beschwerdeführer habe während seines Aufenthaltes in Griechenland in der Dauer von ca. 18 bis 19 Monaten nicht gelebt, sondern habe lediglich überlebt.
Hinsichtlich seines gesundheitlichen Zustandes führte der Beschwerdeführer aus, dass er psychische Probleme bekommen habe, seit er in Österreich in Schubhaft sei. Zum Zeitpunkt der Inhaftierung habe er ca. 70 kg gehabt, nunmehr wiege er nur noch ca. 50 kg. Er erhalte auch (Beruhigungs- und Schlaf)Tabletten. Vor der Inhaftierung habe er solche Medikamente nicht eingenommen.
1.5. Hinsichtlich des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers wurden vom Bundesasylamt von der Bundespolizeidirektion Innsbruck, Polizeianhaltezentrum Innsbruck, mehrere medizinische Unterlagen beigeschafft (AS 187ff):
Dem "Haftbericht III - klinische Untersuchung Ärztlicher Befund PAZ" vom 10.10.2009 zufolge war die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ohne weitere ärztliche Betreuung gegeben, sein Gewicht betrug 60,2 kg. Eine Verletzung im Bereich des rechten Fußes sei im Landeskrankenhaus XXXX erstversorgt worden (AS 193 und die angeschlossene Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses XXXX vom 06.10.2009, AS 191).Dem "Haftbericht römisch drei - klinische Untersuchung Ärztlicher Befund PAZ" vom 10.10.2009 zufolge war die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers ohne weitere ärztliche Betreuung gegeben, sein Gewicht betrug 60,2 kg. Eine Verletzung im Bereich des rechten Fußes sei im Landeskrankenhaus römisch 40 erstversorgt worden (AS 193 und die angeschlossene Ambulanzkarte des Landeskrankenhauses römisch 40 vom 06.10.2009, AS 191).
Der "Ärztliche Aktenvermerk" des polizeiärztlichen Dienstes der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.11.2009 enthält - soweit leserlich - betreffend den Beschwerdeführer die ärztliche Diagnose bzw. Feststellung "V.a: AD 1, reaktive Depressio" (AS 197).
Eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie im Polizeianhaltezentrum Innsbruck am 10.11.2009 scheiterte am Umstand, dass der Beschwerdeführer den Dolmetscher angeblich schlecht bzw. gar nicht verstand (AS 199).
Laut Meldung der Bundespolizeidirektion Innsbruck vom 08.11.2009 trat der Beschwerdeführer im Polizeianhaltezentrum Innsbruck am 08.11.2009 in den Hungerstreik, welcher am 11.11.2009 beendet bzw. abgebrochen wurde (AS 217). Der ärztlichen "Erstuntersuchung" vom 08.11.2009 (AS 217) zufolge wog der Beschwerdeführer am 08.11.2009 56,6 kg und der ärztlichen Kontrolle vom 11.11.2009 (AS 219) zufolge an diesem Tag 56 kg.
Dem ärztlichen Bericht betreffend die Beurteilung der Haftfähigkeit des Beschwerdeführers durch einen Facharzt für Psychiatrie und Neurologie vom 17.11.2009 kann entnommen werden, dass beim Beschwerdeführer eine (soweit leserlich) "depressive Anpassungsstörung F 43.2." vorliegt und eine medikamentöse Therapie erforderlich ist (AS 187).
Vom Beschwerdeführer wurden im "Anamnesebogen" (AS 201) am 09.10.2009 keine gesundheitlichen Beschwerden/Erkrankungen angegeben. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde - auch während des Hungerstreikes - aus ärztlicher Sicht jeweils als gegeben beurteilt (vgl. AS 217, ärztliche Kontrollen und Laborwerte AS 219ff).Vom Beschwerdeführer wurden im "Anamnesebogen" (AS 201) am 09.10.2009 keine gesundheitlichen Beschwerden/Erkrankungen angegeben. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers wurde - auch während des Hungerstreikes - aus ärztlicher Sicht jeweils als gegeben beurteilt vergleiche AS 217, ärztliche Kontrollen und Laborwerte AS 219ff).
1.6. Der Beschwerdeführer erstattete am 19.11.2009 im Rahmen seines Asylverfahrens ein weiteres Vorbringen (vgl. AS 237, Übersetzung AS 245 ff), wobei der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte bzw. und ergänzte, und zwar unter anderem dahingehend, dass er wegen der (fälschlichen) Beschuldigung, einen griechischen Staatsangehörigen verletzt zu haben, von der griechischen Polizei unter Verwendung eines Elektroschockers geschlagen worden sei. Danach sei er in einen kleinen dunklen Raum gesteckt worden, sodass er niemanden und auch kein Tageslicht habe sehen können. Er habe vier Monate im Gefängnis verbracht. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe ihm die griechische Polizei gesagt, dass er Griechenland verlassen solle, und es sei über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Er hasse Griechenland und die Polizei dort, er habe sein Leben in Griechenland wie ein Tier verbracht. Er habe dort sehr viele Misshandlungen und Schwierigkeiten ertragen müssen.1.6. Der Beschwerdeführer erstattete am 19.11.2009 im Rahmen seines Asylverfahrens ein weiteres Vorbringen vergleiche AS 237, Übersetzung AS 245 ff), wobei der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte bzw. und ergänzte, und zwar unter anderem dahingehend, dass er wegen der (fälschlichen) Beschuldigung, einen griechischen Staatsangehörigen verletzt zu haben, von der griechischen Polizei unter Verwendung eines Elektroschockers geschlagen worden sei. Danach sei er in einen kleinen dunklen Raum gesteckt worden, sodass er niemanden und auch kein Tageslicht habe sehen können. Er habe vier Monate im Gefängnis verbracht. Nach der Entlassung aus dem Gefängnis habe ihm die griechische Polizei gesagt, dass er Griechenland verlassen solle, und es sei über ihn ein Aufenthaltsverbot verhängt worden. Er hasse Griechenland und die Polizei dort, er habe sein Leben in Griechenland wie ein Tier verbracht. Er habe dort sehr viele Misshandlungen und Schwierigkeiten ertragen müssen.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wird der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß § 10 Abs. 2 iVm Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes wird der Asylantrag des Beschwerdeführers ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des Antrages gemäß Paragraph 10, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei. Gleichzeitig wird der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Griechenland zulässig sei.
Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers führt das Bundesasylamt aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten Leidenszuständen um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle, was auch schon daraus abgeleitet werden könne, dass der untersuchende Arzt keine weiteren Schritte, wie zum Beispiel die Verfügung einer stationären Aufnahme in einem Krankenhaus, gesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei auch durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersucht worden, wobei beim Beschwerdeführer eine "Depressive Anpassungsstörung F43.2" diagnostiziert und ein Medikament, dass nur in der Nacht eingenommen werden solle, verschrieben worden sei. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei immer wieder bestätigt worden und auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung werde der Beschwerdeführer noch immer im Polizeianhaltezentrum angehalten. Darüber hinaus könne von einem - wie vom Beschwerdeführer behauptet - dramatischen Gewichtsverlust von 20 kg seit der Inhaftierung nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer zum Einlieferungszeitpunkt ins Polizeianhaltezentrum Innsbruck 60,2 kg gewogen habe, wobei sich das Gewicht des Beschwerdeführers aufgrund seines Hungerstreikes auf 56,6 kg verringert habe. Da die medizinische Grundversorgung in Griechenland gegeben sei, könne im Fall des Beschwerdeführers von keinen krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK gesprochen werden.Hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers führt das Bundesasylamt aus, dass es sich bei den vom Beschwerdeführer angeführten Leidenszuständen um keine lebensbedrohliche Erkrankung handle, was auch schon daraus abgeleitet werden könne, dass der untersuchende Arzt keine weiteren Schritte, wie zum Beispiel die Verfügung einer stationären Aufnahme in einem Krankenhaus, gesetzt habe. Der Beschwerdeführer sei auch durch eine Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie untersucht worden, wobei beim Beschwerdeführer eine "Depressive Anpassungsstörung F43.2" diagnostiziert und ein Medikament, dass nur in der Nacht eingenommen werden solle, verschrieben worden sei. Die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers sei immer wieder bestätigt worden und auch zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung werde der Beschwerdeführer noch immer im Polizeianhaltezentrum angehalten. Darüber hinaus könne von einem - wie vom Beschwerdeführer behauptet - dramatischen Gewichtsverlust von 20 kg seit der Inhaftierung nicht die Rede sein, da der Beschwerdeführer zum Einlieferungszeitpunkt ins Polizeianhaltezentrum Innsbruck 60,2 kg gewogen habe, wobei sich das Gewicht des Beschwerdeführers aufgrund seines Hungerstreikes auf 56,6 kg verringert habe. Da die medizinische Grundversorgung in Griechenland gegeben sei, könne im Fall des Beschwerdeführers von keinen krankheitsbedingten Abschiebehindernissen unter dem Gesichtspunkt des Artikel 3, EMRK gesprochen werden.
Der Bescheid enthält auch eine ausführliche Darstellung zum griechischen Asylverfahren und zur (Versorgungs)Situation für Asylwerber in Griechenland.
3. Gegen den genannten Bescheid des Bundesasylamtes richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher unter anderem behauptet wird, dass die griechische Polizei dem Beschwerdeführer gesagt habe, dass sie den Beschwerdeführer "für immer im Gefängnis festhalten werden, wenn sie ihn noch einmal in Griechenland zu sehen bekämen". Die griechischen "Gefängnisdokumente" seien dem Beschwerdeführer vom Schlepper abgenommen worden. Anderenfalls habe die Möglichkeit bestanden, dass der Beschwerdeführer von den Leuten, mit denen er gekämpft habe, erwischt oder getötet werde. In Griechenland bestehe für den Beschwerdeführer Lebensgefahr.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009, anzuwenden.1. Im vorliegenden Fall ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 2 AsylG ist auch nach Abs. 1 vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, AsylG ist auch nach Absatz eins, vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin II-VO dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder 2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsland des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51ff NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen. Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51 f, f, NAG) verfügen, unzulässig wäre. Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise aufrecht.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer illegal nach Griechenland einreiste, wo er am 23.12.2007 erkennungsdienstlich behandelt wurde und sich in weiterer Folge ca. 19 Monate aufhielt. Danach reiste der Beschwerdeführer über den Kosovo und Serbien nach Ungarn, wo der Beschwerdeführer am 24.08.2009 einen Asylantrag stellte. Das (auf Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-VO gestützte) Aufnahmeersuchen Ungarns an Griechenland wurde seitens Griechenlands nicht (fristgerecht) beantwortet, sodass sich im Fall des Beschwerdeführers die (fingierte) Zustimmung und somit die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO ergibt. Diese Zustimmung bzw. diese Zuständigkeit Griechenlands gilt nicht nur gegenüber Ungarn, sondern auch gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten, daher auch gegenüber Österreich. Da das Art. 10 Abs. 2 der Dublin II-VO gestützte Aufnahmeersuchen Österreichs (welches nach Lage des Falles sinngemäß ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 16 Abs. 1 lit. c Dublin II VO darstellt) vom 13.10.2009, in welchem auf diese Zuständigkeit Griechenlands infolge nicht fristgerechter Beantwortung des ungarischen Aufnahmeersuchens Bezug genommen wird, von Griechenland nicht (fristgerecht) beantwortet wurde, wäre daher grundsätzlich gemäß Art. 18 Abs. 7 (bzw. Art. 20 Abs. 1 lit. c Dublin II-VO) von der Stattgabe des Aufnahmeersuchens (des Wiederaufnahmersuchens) durch Griechenland bzw. von der Bekräftigung der Zuständigkeit Griechenlands im Falle des Beschwerdeführers auszugehen.2.1. Im vorliegenden Fall ist zunächst davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer illegal nach Griechenland einreiste, wo er am 23.12.2007 erkennungsdienstlich behandelt wurde und sich in weiterer Folge ca. 19 Monate aufhielt. Danach reiste der Beschwerdeführer über den Kosovo und Serbien nach Ungarn, wo der Beschwerdeführer am 24.08.2009 einen Asylantrag stellte. Das (auf Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO gestützte) Aufnahmeersuchen Ungarns an Griechenland wurde seitens Griechenlands nicht (fristgerecht) beantwortet, sodass sich im Fall des Beschwerdeführers die (fingierte) Zustimmung und somit die Zuständigkeit Griechenlands gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO ergibt. Diese Zustimmung bzw. diese Zuständigkeit Griechenlands gilt nicht nur gegenüber Ungarn, sondern auch gegenüber allen anderen Mitgliedstaaten, daher auch gegenüber Österreich. Da das Artikel 10, Absatz 2, der Dublin II-VO gestützte Aufnahmeersuchen Österreichs (welches nach Lage des Falles sinngemäß ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin römisch zwei VO darstellt) vom 13.10.2009, in welchem auf diese Zuständigkeit Griechenlands infolge nicht fristgerechter Beantwortung des ungarischen Aufnahmeersuchens Bezug genommen wird, von Griechenland nicht (fristgerecht) beantwortet wurde, wäre daher grundsätzlich gemäß Artikel 18, Absatz 7, (bzw. Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO) von der Stattgabe des Aufnahmeersuchens (des Wiederaufnahmersuchens) durch Griechenland bzw. von der Bekräftigung der Zuständigkeit Griechenlands im Falle des Beschwerdeführers auszugehen.
2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall des Beschwerdeführers vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).
Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist zunächst festzuhalten, eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar im Hinblick auf den Überstellungsakt als solchen oder auf die Verlegung des Aufenthaltes in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist zunächst festzuhalten, eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar im Hinblick auf den Überstellungsakt als solchen oder auf die Verlegung des Aufenthaltes in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.
Das Bundesasylamt stützt sich bei der Beurteilung, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis darstellt, auf die bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck aufliegenden medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (AS 187 ff; oben Punkt I.1.5.) Diese medizinischen Unterlagen beurteilen den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers jedoch lediglich im Hinblick auf die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und sagen nichts darüber aus, wie sich die Verbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland aus medizinischer Sicht auf dessen psychischen und physischen Zustand auswirkt, ob und welche medizinischen Behandlungen zwingend (in Österreich) erforderlich sind, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auch in Griechenland behandelt werden könnte und welche medizinischen Folgen bei einer Nichtbehandlung bzw. einer nicht zeitgerechten Behandlung zu erwarten sind. Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer ärztlich diagnostizierte psychische Störung, die offenbar auch die Einnahme eines Medikamentes erforderlich macht (vgl. AS 187), und dem eigenen Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er physische/psychische Probleme habe, ist der aktuelle gesundheitliche (körperliche/mentale) Zustand des Beschwerdeführers jedenfalls auch im Hinblick auf diese sich im Rahmen der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Griechenland aufwerfenden Fragen einer ärztlichen (sachverständigen) Beurteilung zu unterziehen.Das Bundesasylamt stützt sich bei der Beurteilung, ob der gesundheitliche Zustand des Beschwerdeführers ein Abschiebehindernis darstellt, auf die bei der Bundespolizeidirektion Innsbruck aufliegenden medizinischen Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer (AS 187 ff; oben Punkt römisch eins.1.5.) Diese medizinischen Unterlagen beurteilen den gesundheitlichen Zustand des Beschwerdeführers jedoch lediglich im Hinblick auf die Haftfähigkeit des Beschwerdeführers und sagen nichts darüber aus, wie sich die Verbringung des Beschwerdeführers nach Griechenland aus medizinischer Sicht auf dessen psychischen und physischen Zustand auswirkt, ob und welche medizinischen Behandlungen zwingend (in Österreich) erforderlich sind, ob der Beschwerdeführer aus medizinischer Sicht auch in Griechenland behandelt werden könnte und welche medizinischen Folgen bei einer Nichtbehandlung bzw. einer nicht zeitgerechten Behandlung zu erwarten sind. Im Hinblick auf die beim Beschwerdeführer ärztlich diagnostizierte psychische Störung, die offenbar auch die Einnahme eines Medikamentes erforderlich macht vergleiche AS 187), und dem eigenen Hinweis des Beschwerdeführers, wonach er physische/psychische Probleme habe, ist der aktuelle gesundheitliche (körperliche/mentale) Zustand des Beschwerdeführers jedenfalls auch im Hinblick auf diese sich im Rahmen der Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers nach Griechenland aufwerfenden Fragen einer ärztlichen (sachverständigen) Beurteilung zu unterziehen.
Zwar kann dem Bundesasylamt nicht entgegen getreten werden, dass sich bei Zugrundelegung der medizinischen Unterlagen der Bundespolizeidirektion Innsbruck für sich keine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt und die Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Art. 3 EMRK führt. Allerdings kann eine - für sich nicht potentiell lebensbedrohende - Beeinträchtigung in Zusammenwirken mit besonderen Umständen im Zielstaat (etwa mangelnde, nicht ausreichende, nicht zeitgerechte Versorgung- oder Behandlungsmöglichkeiten) in ihren konkreten Auswirkungen die Schwelle des Art. 3 EMRK erreichen. Die hier gebotene Feststellung des gesundheitlichen (körperlichen/mentalen) Zustandes des Beschwerdeführers und der konkreten (körperlichen/mentalen) Auswirkungen einer Überstellung sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch Kapazitätsprobleme bedingten, mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung in Griechenland - solche Kapazitätsprobleme bzw. Wartezeiten gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes hervor, vgl. AS 293, wo von "Unterbringungsproblemen" und "Wartezeiten" die Rede ist - im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen können, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E). Ohne konkrete Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Überstellungsfähigkeit (siehe die oben dazu aufgeworfenen Fragen) - durch (fach)ärztliche Einschätzung, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - lässt sich nicht beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine spezielle Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne besteht und ob dem Beschwerdeführer in Griechenland auch längere Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung ohne Verletzung des Art. 3 EMRK zugemutet werden können.Zwar kann dem Bundesasylamt nicht entgegen getreten werden, dass sich bei Zugrundelegung der medizinischen Unterlagen der Bundespolizeidirektion Innsbruck für sich keine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers ergibt und die Abschiebung nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände zu einer Verletzung des Artikel 3, EMRK führt. Allerdings kann eine - für sich nicht potentiell lebensbedrohende - Beeinträchtigung in Zusammenwirken mit besonderen Umständen im Zielstaat (etwa mangelnde, nicht ausreichende, nicht zeitgerechte Versorgung- oder Behandlungsmöglichkeiten) in ihren konkreten Auswirkungen die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreichen. Die hier gebotene Feststellung des gesundheitlichen (körperlichen/mentalen) Zustandes des Beschwerdeführers und der konkreten (körperlichen/mentalen) Auswirkungen einer Überstellung sind vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch Kapazitätsprobleme bedingten, mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung in Griechenland - solche Kapazitätsprobleme bzw. Wartezeiten gehen auch aus den Feststellungen des Bundesasylamtes hervor, vergleiche AS 293, wo von "Unterbringungsproblemen" und "Wartezeiten" die Rede ist - im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen können, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E). Ohne konkrete Feststellung des aktuellen gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers im Hinblick auf dessen Überstellungsfähigkeit (siehe die oben dazu aufgeworfenen Fragen) - durch (fach)ärztliche Einschätzung, gegebenenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - lässt sich nicht beurteilen, ob im Fall des Beschwerdeführers eine spezielle Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne besteht und ob dem Beschwerdeführer in Griechenland auch längere Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung ohne Verletzung des Artikel 3, EMRK zugemutet werden können.
Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation im Hinblick auf die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd § 41 Abs. 3 AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation im Hinblick auf die Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung des Beschwerdeführers nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Der angefochtene Bescheid war daher wegen Mangelhaftigkeit iSd Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in Stattgebung der Beschwerde spruchgemäß zu beheben.
2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach § 5 AsylG treffen will - im Falle der Bejahung einer speziellen Schutzbedürftigkeit (von speziellen Bedürfnissen) vor dem Hintergrund der angesprochenen (medizinischen) Versorgungslage in Griechenland allenfalls auch eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über die (medizinische) Versorgung einzuholen sowie - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird, wobei angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den jüngsten Entscheidungen des EGMR betreffend Griechenland (53541/07, S.D./Griechenland vom 11.06.2009; 8256/07 A.T./Griechenland vom 26.11.2009) geboten erscheint. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der jüngeren Judikatur des EGMR nicht entnommen werden kann, dass schwerwiegende psychische Erkrankungen bzw. eine (im Falle einer Außerlandesschaffung eintretende) "Retraumatisierung" niemals geeignet wären, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. Dass in den bisher diesbezüglich entschiedenen Fällen keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden, steht dem nicht entgegen.2.3. Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass das Bundesasylamt - sofern es noch einmal eine zurückweisende Entscheidung nach Paragraph 5, AsylG treffen will - im Falle der Bejahung einer speziellen Schutzbedürftigkeit (von speziellen Bedürfnissen) vor dem Hintergrund der angesprochenen (medizinischen) Versorgungslage in Griechenland allenfalls auch eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über die (medizinische) Versorgung einzuholen sowie - das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere - hier nicht mehr zu behandelnde - Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird, wobei angesichts des Vorbringens des Beschwerdeführers auch eine eingehende Auseinandersetzung mit den jüngsten Entscheidungen des EGMR betreffend Griechenland (53541/07, S.D./Griechenland vom 11.06.2009; 8256/07 A.T./Griechenland vom 26.11.2009) geboten erscheint. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass auch der jüngeren Judikatur des EGMR nicht entnommen werden kann, dass schwerwiegende psychische Erkrankungen bzw. eine (im Falle einer Außerlandesschaffung eintretende) "Retraumatisierung" niemals geeignet wären, eine Außerlandesschaffung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erscheinen zu lassen. Dass in den bisher diesbezüglich entschiedenen Fällen keine derart außergewöhnlichen Umstände, die mit einer tödlichen Krankheit im Endstadium [AIDS] ohne Aussicht auf medizinische Behandlung oder familiäre Unterstützung im Herkunftsstaat (EGMR, 02.05.1997, D. gegen Vereinigtes Königreich, Nr. 146/1996/767/964) vergleichbar wären, angenommen wurden, steht dem nicht entgegen.
3. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.3. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.02.2010