TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/28 D5 246401-2/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D5 246401-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 03 18.457-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde der römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 03 18.457-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hinsichtlich des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste ihren Angaben zufolge am 12.6.2003 gemeinsam mit ihrer Tochter C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und ihrem Sohn C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 einen Asylantrag. Ihr Ehemann C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) war bereits am 11.11.2002 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Am 8.8.2003 und am 12.8.2003 fanden die Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 03 18.457-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil I. den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab und erklärte in Spruchteil II. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 leg. cit. für zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige von Georgien, reiste ihren Angaben zufolge am 12.6.2003 gemeinsam mit ihrer Tochter C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und ihrem Sohn C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 einen Asylantrag. Ihr Ehemann C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) war bereits am 11.11.2002 in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hatte am selben Tag einen Asylantrag gestellt. Am 8.8.2003 und am 12.8.2003 fanden die Einvernahmen der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 03 18.457-BAL, wies das Bundesasylamt in Spruchteil römisch eins. den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab und erklärte in Spruchteil römisch zwei. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, leg. cit. für zulässig. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004 behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246401-0/2008/3E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004 behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen worden.

Am 28.9.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.10.2009, Zl. 03 18.457-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Am 28.9.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.10.2009, Zl. 03 18.457-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 8.8.2003 beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Asylantrag im Wesentlichen Folgendes an:

Ihr Ehemann habe eine Salbe erfunden, welche sich zunächst gut in den Apotheken verkauft habe. Dann habe die Konkurrenz begonnen, den Verkauf der Salbe zu beeinträchtigen, und habe ihr Mann keine Möglichkeit mehr gehabt, diese Salbe zu verkaufen. Es sei in sein Labor eingebrochen und alles kaputt gemacht worden. Man habe ihm mit der physischen Vernichtung gedroht und es habe sich keine Apotheke mehr getraut, seine Salbe ins Sortiment aufzunehmen. Auch habe man von ihm die Zahlung einer hohen Geldsumme verlangt. Da ihr Mann nicht gewollt habe, dass sich jemand anderer die Formel seiner Salbe aneigne, sei er gezwungen gewesen, nach Österreich zu fliehen. Danach wären die Probleme des Ehemannes zu den Problemen der ganzen Familie geworden. Ihre Kinder wären in der Schule schikaniert worden. Es sei mehrmals in ihre Wohnung eingebrochen worden und sei sie bedroht worden, dass ihre Kinder umgebracht würden. Daher sei sie gezwungen gewesen, sich mit ihren Kindern bei diversen Nachbarn zu verstecken. Diese hätten dann auch Anzeige erstattet, doch habe die Polizei ihnen nicht geholfen bzw. hätte sie dafür Geld verlangt. Es sei unmöglich gewesen, ihre Kinder in der bisherigen Schule zu belassen, und habe sie diese dann in eine andere geschickt. Dort sei bekannt geworden, dass sie Adventistin sei und habe dies die Sache noch schlimmer gemacht.

Im Zuge ihrer Einvernahme am 12.8.2003 beim Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin ergänzend an:

Sie sei seit dem Jahr 2000 Anhängerin der Adventisten und besuche deren Versammlungen. Sie und ihre Kinder wären aufgrund ihres Glaubens seither massiven Diskriminierungen ausgesetzt gewesen. Sie habe sogar ihren Glauben verheimlicht, um ihre Kinder zu schützen, dennoch wären diese in der Schule gemobbt bzw. geschlagen worden und hätten deswegen zwei Mal die Schule wechseln müssen. Sie habe im Erdgeschoss ihres Hauses ein Lebensmittelgeschäft besessen, in welches drei Mal eingebrochen und auf dessen Vitrine der Teufel gemalt worden sei. Auch habe es in der Schule ihrer Kinder eine Schulversammlung gegeben, in welcher über ihren Glauben diskutiert worden sei.

Im Zuge ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 28.9.2009 vor dem Bundesasylamt gab die Beschwerdeführerin, erneut zu ihrem Asylantrag befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

Sie habe keine Probleme aufgrund ihrer Religionszugehörigkeit gehabt. Sie habe auch keine Probleme mit den oder wegen der Adventisten gehabt, sondern hätten ihr diese vielmehr geholfen. Sie wisse auch nicht, wie der Dolmetscher damals bei der Einvernahme vor dem Bundesasylamt darauf gekommen sei, dass sie Adventistin sei. Ihre Kinder hätten eine gute französische Schule besucht. Sie habe keine eigenen Fluchtgründe, sie sei nur ihrem Mann hinterher gereist. Dieser habe ein Medikament bzw. Heilsalbe entwickelt und habe die Konkurrenz die Formel für die Salbe haben wollen. Andere Firmen hätten versucht, mit einer ähnlichen Salbe auf dem georgischen Markt Fuß zu fassen, aber die Salbe ihres Mannes sei billiger gewesen. Ihr Mann sei deswegen auch im Jahr 2000 oder 2001 für knappe zwei Monate inhaftiert gewesen und habe sie, um die Schmiergeldzahlung in Höhe von US$ 9.500 aufbringen zu können, ihre Wohnung verkaufen müssen. Zwei bis drei Monate nach seiner Haftentlassung sei das Labor ihres Mannes zerstört worden. Ihr Mann sei von der Konkurrenz verfolgt worden. Sie selbst habe anonyme Drohanrufe erhalten, sei jedoch ansonsten nicht verfolgt worden. Nach der Ausreise ihres Mannes seien immer wieder verschiedene Leute zu ihr nach Hause gekommen, hätten Geld und die Formel für die Salbe verlangt. Ihre Kinder hätten während dieser Zeit drei Mal die Schule wechseln müssen. Wegen all dieser Vorfälle habe sie zwei Mal Anzeige bei der Polizei erstattet, doch habe sie diese nicht geschützt. Darüber hinaus habe ihr Ehemann Schulden in Höhe von US$ 20.000 gemacht, da das Labor und alle Rohstoffe für die Salbe vernichtet worden seien und er keine Einkünfte mehr gehabt habe. Sie habe ihren Flügel und ihren Schmuck verkauft und auf ihre Ersparnisse zurückgegriffen, um damit die Hälfte der Schulden zu tilgen. Den Rest von US$ 10.000 würde heute niemand mehr verlangen. Zudem sei sie heute eigentlich davon überzeugt, dass ihr Ehemann gar keine Schulden gemacht habe, sondern nach dessen Ausreise einfach Leute zu ihr gekommen seien, um von ihr Geld zu bekommen. Nach der Ausreise ihres Ehemannes habe sie aus den Einkünften des Lebensmittelgeschäftes in ihrem Haus gelebt. Dieses sei mehrmals ausgeraubt worden und hätten die Polizisten für die nächtliche Überwachung Geld von ihr verlangt. Dies habe sie sich jedoch nicht leisten können. Überhaupt hätten alle Geld von ihr verlangt. Ihr Mann habe für seine Salbe das Patent angemeldet.

Nach erfolgter Rückübersetzung gab die Beschwerdeführerin an, doch wegen ihrer Religionszugehörigkeit Probleme gehabt zu haben, da sie zu den Adventisten gehöre. Auf Vorhalt, dass ihre Angaben diesbezüglich sehr widersprüchlich seien, gab die Beschwerdeführerin erneut an, sie habe keine Probleme gehabt, die Adventisten hätten ihr nur geholfen. Sie habe lediglich in der Schule, bei der Anmeldung, eine Bestätigung abgeben müssen, dass ihre Kinder orthodoxen Glaubens seien.

Die Beschwerdeführerin legte dem Bundesasylamt vor:

Geburtsurkunde Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX vom Standesamt XXXX;Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 vom Standesamt römisch 40 ;

Nationaler Führerschein Nr. XXXX;Nationaler Führerschein Nr. römisch 40 ;

Heiratsurkunde Nr. XXXX;Heiratsurkunde Nr. römisch 40 ;

Personalausweis Nr. XXXX;Personalausweis Nr. römisch 40 ;

Beschreibung und Zusammensetzung der Salbe "XXXX", ausgestellt vom Leiter des Pharmakopeikomitees vom Ministerium für Gesundheitswesen Georgiens am XXXX, in georgischer Sprache samt Übersetzung in das Deutsche;Beschreibung und Zusammensetzung der Salbe "XXXX", ausgestellt vom Leiter des Pharmakopeikomitees vom Ministerium für Gesundheitswesen Georgiens am römisch 40 , in georgischer Sprache samt Übersetzung in das Deutsche;

Eidesstattliche Erklärung der Nachbarn der Beschwerdeführerin in XXXX in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung;Eidesstattliche Erklärung der Nachbarn der Beschwerdeführerin in römisch 40 in georgischer Sprache samt deutscher Übersetzung;

Bescheinigung ausgestellt vom Volksbildungsministerium am XXXX, wonach der Sohn XXXX am XXXX in eine andere Schule versetzt werden habe müssen;Bescheinigung ausgestellt vom Volksbildungsministerium am römisch 40 , wonach der Sohn römisch 40 am römisch 40 in eine andere Schule versetzt werden habe müssen;

Bescheinigung ausgestellt vom Volksbildungsministerium am XXXX, wonach die Tochter XXXX am XXXX in eine andere Schule versetzt werden habe müssen;Bescheinigung ausgestellt vom Volksbildungsministerium am römisch 40 , wonach die Tochter römisch 40 am römisch 40 in eine andere Schule versetzt werden habe müssen;

Diplom der Beschwerdeführerin Nr. XXXX;Diplom der Beschwerdeführerin Nr. römisch 40 ;

Bescheinigung der GmbH "XXXX", wonach die Beschwerdeführerin dort von XXXX bis XXXX als Krankenschwester gearbeitet habe;Bescheinigung der GmbH "XXXX", wonach die Beschwerdeführerin dort von römisch 40 bis römisch 40 als Krankenschwester gearbeitet habe;

Werbung aus einer Zeitschrift betreffend die Salbe XXXX;Werbung aus einer Zeitschrift betreffend die Salbe römisch 40 ;

Bescheinigung der "christlich-adventistischen Kirche" in georgischer Sprache samt Übersetzung in das Deutsche, ausgestellt am XXXX in XXXX, wonach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit dem Jahr 2000 diese Kirche besuchen und sich für die Taufe vorbereitet hätten;Bescheinigung der "christlich-adventistischen Kirche" in georgischer Sprache samt Übersetzung in das Deutsche, ausgestellt am römisch 40 in römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seit dem Jahr 2000 diese Kirche besuchen und sich für die Taufe vorbereitet hätten;

Bescheinigung der GmbH XXXX, wonach die Beschwerdeführerin dort als Hauptadministrator gearbeitet habe;Bescheinigung der GmbH römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin dort als Hauptadministrator gearbeitet habe;

Stellungnahme der WKO Oberösterreich vom XXXX, wonach die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Krankenhaus-Masseuse nicht anerkannt werde;Stellungnahme der WKO Oberösterreich vom römisch 40 , wonach die Ausbildung der Beschwerdeführerin als Krankenhaus-Masseuse nicht anerkannt werde;

Brief der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom XXXX.Brief der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom römisch 40 .

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 27.10.2009 zunächst im Wesentlichen Folgendes fest:

Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige von Georgien. Sie sei die Ehefrau des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) und Mutter der gemeinsamen Kinder C.T. (AIS-Zl. 03 18.458), C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) und C.E. (AIS-Zl. 06 13.271). Die Beschwerdeführerin sei gesund. Dass die von ihr geschilderten Gründe, welche sie zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten, der Wahrheit entsprechen würden, habe nicht festgestellt werden können. Nicht festgestellt werden könne, dass die von ihr geschilderte Verfolgung einen asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise. Auch aus sonstigen Umständen habe eine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK nicht festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien, dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen oder einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Sie habe in Österreich neben ihrem Ehemann und ihren Kindern keine Verwandten. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und spreche deutsch. Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstünden.Die Beschwerdeführerin sei Staatsangehörige von Georgien. Sie sei die Ehefrau des C.Z. (AIS-Zl. 02 32.739) und Mutter der gemeinsamen Kinder C.T. (AIS-Zl. 03 18.458), C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) und C.E. (AIS-Zl. 06 13.271). Die Beschwerdeführerin sei gesund. Dass die von ihr geschilderten Gründe, welche sie zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten, der Wahrheit entsprechen würden, habe nicht festgestellt werden können. Nicht festgestellt werden könne, dass die von ihr geschilderte Verfolgung einen asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise. Auch aus sonstigen Umständen habe eine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK nicht festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Georgien, dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen oder einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Die Beschwerdeführerin verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Sie habe in Österreich neben ihrem Ehemann und ihren Kindern keine Verwandten. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und spreche deutsch. Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche ihrer Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstünden.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 26 bis 55 des o. a. Bescheides umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Das Vorbringen der Beschwerdeführerin sei ganz allgemein sehr kursorisch und wenig substantiiert. Zudem sei es dermaßen widersprüchlich, dass man von einem gänzlichen Austausch des Vorbringens von einer Einvernahme zur nächsten sprechen könne. Folge man den Ausführungen zum Fluchtgrund, welche die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 8.8.2003 dargelegt habe, so hätte die Beschwerdeführerin ihren Herkunftsstaat deswegen verlassen, da sie Mitglied der Adventisten sei, aufgrund ihrer Glaubensrichtung einer Diskriminierung ausgesetzt gewesen sei und ihr Mann darüber hinaus hohe Schulden gehabt habe, welche er bis zu seiner Ausreise im November 2002 jedoch weitgehend beglichen habe. In vollkommenem Gegensatz dazu stehen die Ausführungen der Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme vom 28.9.2009. Hier habe sie ausgeführt, dass sie den Herkunftsstaat verlassen habe, da ihr Mann verfolgt worden sei und sie ihrem Mann nachgereist sei. Bei den in der Einvernahme am 8.8.2003 geschilderten Problemen aufgrund der Zugehörigkeit zu den Adventisten habe es sich um ein Missverständnis gehandelt. Sie wisse nicht, wie der Dolmetscher darauf gekommen sei, dass sie zu den Adventisten gehöre. Auf den Vorhalt, sie habe am 8.8.2003 eine schriftliche Bestätigung vorgelegt, dass sie Mitglied der Adventisten sei und sich auf die Taufe vorbereiten würde, es sich daher nicht um eine "Fehlinterpretation" des Dolmetschers handeln könne, habe die Beschwerdeführerin lediglich ausführen können, dass sie sich aber nicht als Adventistin taufen habe lassen und zudem zwei ihrer Kinder orthodoxe Christen wären und ihr jüngstes Kind römisch-katholisch getauft sei. Auf die Schulden ihres Ehemannes angesprochen, habe sie diesmal angegeben, dass dieser noch Schulden in Höhe US$ 10.000 habe. Auf diesen Widerspruch zu ihrer Einvernahme am 8.8.2003 eingesprochen, habe die Beschwerdeführerin ausgeführt, dass ihr Ehemann die Schulden tatsächlich bis zu seiner Ausreise beglichen habe, jedoch die Polizei nach dessen Ausreise Geld von der Beschwerdeführerin verlangt hätte, teils zur Beschleunigung der Erhebungen und teils um ihr Lebensmittelgeschäft unter Polizeischutz zu stellen. Weiters habe die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 8.8.2003 ausgeführt, ihr Reisepass sei beim Chauffeur verlieben, während sie in ihrer Einvernahme am 28.9.2009 angegeben habe, diesen zerrissen zu haben. Widersprüchlich seien die Angaben der Beschwerdeführerin aber auch im Hinblick auf jene ihres Ehemannes. Dieser habe angegeben im Jahr 2002 verhaftet worden zu sein. Die Beschwerdeführerin habe jedoch ausgeführt, ihr Ehemann sei ihm Jahr 2000 oder 2001 verhaftet worden und sei das Labor ihres Ehemannes zwei oder drei Monate nach seiner Haftentlassung zerstört worden. Wegen der vagen und vollkommen widersprüchlichen Angaben wirke die Beschwerdeführerin persönlich nicht glaubwürdig. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführerin, in Georgien einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, nicht glaubhaft erscheine.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den von ihr behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. Grundsätzlich bestünden bezüglich Georgien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz stünden ihr zahlreiche Verwandte zur Verfügung. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin in Georgien die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialunterstützung erfüllen und könne sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. Weiters sei die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau und könnte sie ihren Unterhalt somit zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Sie verfüge zudem über eine fundierte Ausbildung als Krankenschwester. Weiters sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstelle, habe nicht festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sei festzustellen, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände gegeben seien.Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden. Grundsätzlich bestünden bezüglich Georgien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass die Beschwerdeführerin im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz stünden ihr zahlreiche Verwandte zur Verfügung. Darüber hinaus würde die Beschwerdeführerin in Georgien die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialunterstützung erfüllen und könne sie diese Leistungen in Anspruch nehmen. Weiters sei die Beschwerdeführerin eine junge, gesunde und arbeitsfähige Frau und könnte sie ihren Unterhalt somit zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Sie verfüge zudem über eine fundierte Ausbildung als Krankenschwester. Weiters sei es der Beschwerdeführerin zumutbar, Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Dass die Beschwerdeführerin an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstelle, habe nicht festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sei festzustellen, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien nicht die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände gegeben seien.

In Bezug auf die nach Georgien verfügte Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus (Anm.: Richtigerweise hätte das Bundesasylamt bei der Ausweisung § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 anwenden müssen):In Bezug auf die nach Georgien verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus Anmerkung, Richtigerweise hätte das Bundesasylamt bei der Ausweisung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anwenden müssen):

Das Asylverfahren sei für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK), weswegen zunächst zu prüfen sei, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern. Da jedoch sämtliche Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei eine Interessenabwägung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechs Jahre im österreichischen Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt gründe sich jedoch lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ein dauerndes Aufenthaltsrecht zugekommen. Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich, dafür aber Brüder, Onkel und Tante und zahlreiche Cousins und Cousinen in Georgien. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Das Asylverfahren sei für die Beschwerdeführerin negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt der Beschwerdeführerin. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK), weswegen zunächst zu prüfen sei, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben der Beschwerdeführerin darstelle. Die Beschwerdeführerin lebe in Österreich mit ihrem Ehemann und ihren drei Kindern. Da jedoch sämtliche Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang wie die Beschwerdeführerin von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben dar. Hinsichtlich des Privatlebens der Beschwerdeführerin sei eine Interessenabwägung durchzuführen. Die Beschwerdeführerin befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt mehr als sechs Jahre im österreichischen Bundesgebiet. Ihr Aufenthalt gründe sich jedoch lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund ihrer Asylantragstellung. Der Beschwerdeführerin sei zu keinem Zeitpunkt ein dauerndes Aufenthaltsrecht zugekommen. Den Interessen der Beschwerdeführerin an einem weiteren Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gegenüber. Die Beschwerdeführerin habe keine Verwandten in Österreich, dafür aber Brüder, Onkel und Tante und zahlreiche Cousins und Cousinen in Georgien. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht der Beschwerdeführerin auf Schutz ihres Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher sie den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger Beweiswürdigung und fehlerhafter Sachverhaltsdarstellung anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Obwohl es für das Bundesasylamt naheliegend gewesen wäre, die in Georgien an der Fluchtgeschichte beteiligten Personen als Zeugen zu vernehmen, sei dies nicht geschehen, weswegen die amtliche Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes verletzt sei. Aufgrund dessen werde eine Zeugeneinvernahme nunmehr beantragt. Auch seien keine sonstigen Ermittlungen in Georgien getätigt worden. Die Länderrecherchen seien zwar umfangreich, würden jedoch wenig im Bezug auf das konkrete Vorbringen enthalten. Weiters habe das Bundesasylamt keinerlei Recherchen zur erfolgten Integration angestellt. Weiters müsse die Beschwerdeführerin ausführen, dass ihr Ehemann keine Schulden in Georgien gehabt habe. Sie habe bei ihren Aussagen immer nur gemeint, dass sie Geld bezahlt habe, damit er wieder aus dem Gefängnis entlassen werde und dass auch dann die Polizei immer wieder Geld von ihr gefordert habe. Nach der Flucht ihres Mannes sei fast wöchentlich nach ihm gefragt worden. Sie sei mit ihren Kindern legal in Österreich eingereist, habe allerdings nach ihrer Ankunft die Reisepässe vernichtet, da ihr das eine Frau geraten habe. Was verschiedene protokollierte Datumsangaben anbelange, wolle sie nochmals darauf hinweisen, dass sich die Ereignisse damals überschlagen hätten und sie dadurch in Verbindung mit ihrem schlechten psychischen Zustand und ihrer Nervosität während der Einvernahme - wohl versehentlich - eine Jahreszahl verwechselt habe.

Sie stelle daher die Anträge, der Asylgerichtshof möge:

den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abändern, dass ihrem Antrag auf Asyl Folge gegeben und ihr das beantragte Asyl gewährt werde;

den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Bundesasylamt die neuerliche Entscheidung und Verfahrensergänzung auftragen;

für den Fall, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde, jedenfalls feststellen, dass ihr der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt werde;

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass er im Spruchteil betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde;

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen;

Ergänzend legte die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vor:

Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Österreich vom XXXX, wonach die Beschwerdeführerin von XXXX bis XXXX die Bildungsveranstaltung Integrationskurs Deutsch - Modul I mit 25 Unterrichtseinheiten besucht hat;Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Österreich vom römisch 40 , wonach die Beschwerdeführerin von römisch 40 bis römisch 40 die Bildungsveranstaltung Integrationskurs Deutsch - Modul römisch eins mit 25 Unterrichtseinheiten besucht hat;

Zertifikat der Caritas der Diozöse XXXX über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses im Zeitraum XXXX bis XXXX;Zertifikat der Caritas der Diozöse römisch 40 über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 ;

Bestätigung der Caritas der Diozöse XXXX über die erfolgreiche Teilnahme am Deutschkurs von XXXX bis XXXX im Ausmaß von 72 Unterrichtseinheiten.Bestätigung der Caritas der Diozöse römisch 40 über die erfolgreiche Teilnahme am Deutschkurs von römisch 40 bis römisch 40 im Ausmaß von 72 Unterrichtseinheiten.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Das Bundesasylamt hat mit der Beschwerdeführerin drei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt zum Entscheidungszeitpunkt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt der gegenständlichen Entscheidung im o. a. Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt hat.

Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpft, noch ihre erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzt.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof trotz des diesbezüglichen Antrages im Fall der Beschwerdeführerin gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit der Beschwerdeführerin zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof trotz des diesbezüglichen Antrages im Fall der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

1.2. Die Beschwerdeführerin hat ihren Asylantrag damit begründet:

Ihr Ehemann habe eine Salbe erfunden und diese auch verkauft. Die Konkurrenz habe eine ähnliche Salbe, jedoch teurer verkauft und habe daher ihren Ehemann vom georgischen Markt drängen wollen. Im Jahr 2000 oder 2001 sei ihr Ehemann verhaftet worden und erst nach fast zwei Monaten gegen Zahlung einer Schmiergeldsumme in Höhe von US$

9.500 wieder entlassen worden. Zwei bis drei Monate nach seiner Entlassung sei in das Labor ihres Ehemannes eingebrochen und seine gesamte Existenz vernichtet worden. Da ihr Ehemann nicht gewollt habe, dass die Konkurrenz an die Formel seiner Salbe komme, habe er Georgien verlassen. Danach hätten ihre eigenen Probleme begonnen. Da ihr Ehemann Schulden gemacht habe, seien seine Gläubiger nunmehr zu ihr gekommen, um die Schulden einzutreiben. Darüber hinaus sei sie Adventistin und habe sie dadurch massive Probleme gehabt und Diskriminierungen erfahren. In ihr Lebensmittelgeschäft sei drei Mal eingebrochen worden und habe sie daher auch Probleme mit der Polizei gehabt, da diese für die Vorantreibung der Ermittlungen Geld verlangt hätte. Zudem hätte sie der Polizei Schutzgeld bezahlen sollen. Aufgrund dessen habe sie sich entschlossen, Georgien zu verlassen.

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 27.10.2009 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die von der Beschwerdeführerin präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben unglaubwürdig ist und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Lediglich zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens der Beschwerdeführerin werden folgende wesentliche Aspekte hervorgehoben:

Der Beschwerdeführerin war es nicht möglich, in ihren einzelnen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt gleichbleibende Angaben zu machen bzw. auf Vorhalt ihre Widersprüche plausibel aufzuklären. Wie das Bundesasylamt in schlüssiger Weise ausgeführt hat, entsprechen die Angaben der Beschwerdeführerin in ihrem Asylverfahren offensichtlich nicht den Tatsachen. Wäre die Beschwerdeführerin tatsächlich aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten bedroht worden bzw. wäre ihr Ehemann tatsächlich wegen seiner Salbenproduktion verfolgt worden, hätte sie über das Erlebte detailliert und auf Einzelheiten eingehend Auskünfte erteilen können. Im Gegensatz dazu war es der Beschwerdeführerin weder möglich, ein fundiertes, nachvollziehbares und konkretes Vorbringen zu erstatten, noch ihre Fluchtgründe in den einzelnen Einvernahmen gleichbleibend und damit widerspruchsfrei vorzubringen.

Insbesondere hervorzuheben sind die Widersprüche der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 8.8.2003 und am 12.8.2003 ausgeführt, dass sie nach der Ausreise ihres Ehemannes nicht nur wegen seiner Probleme mit der Salbenproduktion einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sondern insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten. Als Nachweis dafür hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 8.8.2003 auch eine Bestätigung der christlich adventistischen Kirche vom siebten Tage vom XXXX vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 die adventistische Kirche besuche und sich für die Taufe vorbereite. Weiters hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 12.8.2003 auch geschildert, welchen Problemen sie und ihre Kinder aufgrund ihres Glaubens in Georgien ausgesetzt gewesen seien. In absolutem Widerspruch zu diesen Ausführungen, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 28.9.2009 jedoch angegeben, sie sei weder Adventistin noch habe sie aufgrund dieses Glaubens irgendwelche Probleme gehabt. Im Gegenteil seien ihre Nachbarn Adventisten gewesen und hätten ihr diese nach der Ausreise ihres Ehemannes geholfen. Es sei ihr nicht erklärbar, weswegen der Dolmetscher in ihren letzten Einvernahmen darauf gekommen sei, dass sie den Adventisten angehöre. Darauf hingewiesen, dass ihre Angaben hinsichtlich ihrer Glaubensrichtung massiv widersprüchlich zu ihren bisherigen Angaben seien, dies insbesondere im Hinblick auf die vorgelegte Bestätigung, hat die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, sie sei nicht als Adventistin getauft, weiters seien ihre Kinder orthodoxen Glaubens, ihr jüngste Tochter sogar römisch-katholisch und besuche auch sie jeden Sonntag die katholische Kirche. In wie weit diese Angaben der Beschwerdeführerin ihre Widersprüche hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten aufklären sollen, ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes jedoch nicht ersichtlich. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht einmal als halbherziger Erklärungsversuch gewertet werden und kann diesen Angaben daher auch keine Glaubwürdigkeit zukommen, zumal die Beschwerdeführerin damit doch in keiner Weise die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich ihrer Glaubensrichtung aufklären hat können. Weiters ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls vom 28.9.2009, durch welche ihr die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen offensichtlich bewusst geworden ist, plötzlich angegeben hat, sie wolle nunmehr doch vorbringen, dass sie den Adventisten angehöre und dadurch auch Probleme in Georgien gehabt habe. Darauf hingewiesen, dass ihre diesbezüglichen Angaben mittlerweile vollkommen unglaubwürdig seien, hat die Beschwerdeführerin erneut angegeben, keine Probleme gehabt, sondern von den Adventisten Hilfe erhalten zu haben. Die nach der Rückübersetzung erwähnten Probleme hinsichtlich ihrer Religion hätten sich nur dahingehend geäußert, dass sie in der Schule ihrer Kinder, bei deren Anmeldung eine Bestätigung über deren orthodoxen Glauben vorlegen habe müssen. Aufgrund dieser massiven Widersprüche und Ungereimtheiten muss der zuständige Senat des Asylgerichtshofes jedoch zu dem Schluss gelangen, dass der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen hinsichtlich ihres Glaubens bei ihren Einvernahmen im August 2003 um den Kern ihres Vorbringens und ihren unmittelbaren Ausreisegrund gehandelt hat. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 28.9.2009 jedoch ihr zentrales Vorbringen hinsichtlich ihrer Flucht vollkommen revidiert, es vielmehr so darstellt, dass sie ausschließlich wegen der Probleme ihres Ehemannes geflohen sei, sie selbst jedoch - bis auf Probleme mit den Gläubigern ihres Mannes - überhaupt keine Probleme gehabt habe und sie insbesondere auch nicht Adventistin sei, lässt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes jedoch nur den Schluss zu, dass von der Unglaubwürdigkeit der gesamten Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen ist.Insbesondere hervorzuheben sind die Widersprüche der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten. Diesbezüglich hat die Beschwerdeführerin in ihren Einvernahmen am 8.8.2003 und am 12.8.2003 ausgeführt, dass sie nach der Ausreise ihres Ehemannes nicht nur wegen seiner Probleme mit der Salbenproduktion einer Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, sondern insbesondere wegen ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten. Als Nachweis dafür hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 8.8.2003 auch eine Bestätigung der christlich adventistischen Kirche vom siebten Tage vom römisch 40 vorgelegt, in welcher ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2000 die adventistische Kirche besuche und sich für die Taufe vorbereite. Weiters hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 12.8.2003 auch geschildert, welchen Problemen sie und ihre Kinder aufgrund ihres Glaubens in Georgien ausgesetzt gewesen seien. In absolutem Widerspruch zu diesen Ausführungen, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 28.9.2009 jedoch angegeben, sie sei weder Adventistin noch habe sie aufgrund dieses Glaubens irgendwelche Probleme gehabt. Im Gegenteil seien ihre Nachbarn Adventisten gewesen und hätten ihr diese nach der Ausreise ihres Ehemannes geholfen. Es sei ihr nicht erklärbar, weswegen der Dolmetscher in ihren letzten Einvernahmen darauf gekommen sei, dass sie den Adventisten angehöre. Darauf hingewiesen, dass ihre Angaben hinsichtlich ihrer Glaubensrichtung massiv widersprüchlich zu ihren bisherigen Angaben seien, dies insbesondere im Hinblick auf die vorgelegte Bestätigung, hat die Beschwerdeführerin lediglich ausgeführt, sie sei nicht als Adventistin getauft, weiters seien ihre Kinder orthodoxen Glaubens, ihr jüngste Tochter sogar römisch-katholisch und besuche auch sie jeden Sonntag die katholische Kirche. In wie weit diese Angaben der Beschwerdeführerin ihre Widersprüche hinsichtlich ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten aufklären sollen, ist für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes jedoch nicht ersichtlich. Diese Argumentation der Beschwerdeführerin kann nicht einmal als halbherziger Erklärungsversuch gewertet werden und kann diesen Angaben daher auch keine Glaubwürdigkeit zukommen, zumal die Beschwerdeführerin damit doch in keiner Weise die widersprüchlichen Angaben hinsichtlich ihrer Glaubensrichtung aufklären hat können. Weiters ist hervorzuheben, dass die Beschwerdeführerin nach der Rückübersetzung des Einvernahmeprotokolls vom 28.9.2009, durch welche ihr die Widersprüchlichkeit ihrer Aussagen offensichtlich bewusst geworden ist, plötzlich angegeben hat, sie wolle nunmehr doch vorbringen, dass sie den Adventisten angehöre und dadurch auch Probleme in Georgien gehabt habe. Darauf hingewiesen, dass ihre diesbezüglichen Angaben mittlerweile vollkommen unglaubwürdig seien, hat die Beschwerdeführerin erneut angegeben, keine Probleme gehabt, sondern von den Adventisten Hilfe erhalten zu haben. Die nach der Rückübersetzung erwähnten Probleme hinsichtlich ihrer Religion hätten sich nur dahingehend geäußert, dass sie in der Schule ihrer Kinder, bei deren Anmeldung eine Bestätigung über deren orthodoxen Glauben vorlegen habe müssen. Aufgrund dieser massiven Widersprüche und Ungereimtheiten muss der zuständige Senat des Asylgerichtshofes jedoch zu dem Schluss gelangen, dass der von der Beschwerdeführerin behaupteten Verfolgung aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu den Adventisten jegliche Glaubwürdigkeit abzusprechen ist. Dies insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich bei den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Problemen hinsichtlich ihres Glaubens bei ihren Einvernahmen im August 2003 um den Kern ihres Vorbringens und ihren unmittelbaren Ausreisegrund gehandelt hat. Dass die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 28.9.2009 jedoch ihr zentrales Vorbringen hinsichtlich ihrer Flucht vollkommen revidiert, es vielmehr so darstellt, dass sie ausschließlich wegen der Probleme ihres Ehemannes geflohen sei, sie selbst jedoch - bis auf Probleme mit den Gläubigern ihres Mannes - überhaupt keine Probleme gehabt habe und sie insbesondere auch nicht Adventistin sei, lässt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes jedoch nur den Schluss zu, dass von der Unglaubwürdigkeit der gesamten Angaben der Beschwerdeführerin auszugehen ist.

Dass die Angaben der Beschwerdeführerin in keiner Weise glaubwürdig sind, wird auch anhand anderer massiver Widersprüche erkennbar. So hat die Beschwerdeführerin in ihrer Einvernahme am 8.8.2003 angegeben, ihr Ehemann habe aufgrund der Vernichtung seiner Existenz (gemeint: seines Labors) Schulden machen müssen. Er habe diese bis zu seiner Ausreise jedoch weitgehend beglichen und seien lediglich ¿ 2.500, welche sie für die Flucht benötigt habe, an Schulden übrig geblieben. Auf die Höhe der Schulden in der Einvernahme vom 28.9.2009 angesprochen, hat die Beschwerdeführerin jedoch ausgeführt, ihr Ehemann habe US$ 20.000 an Schulden gehabt und hätte sie selbst, um diese Schulden zu begleichen, ihren Flügel und Schmuck verkauft und zudem auf ihre Ersparnisse zurückgegriffen. Auf ihre diesbezüglichen Widersprüche angesprochen, hat die Beschwerdeführerin plötzlich angegeben, ihr Mann habe eigentlich doch alle Schulden bis zu seiner Ausreise beglichen. Worum es sich bei den US$ 20.000 eigentlich gehandelt habe, wisse sie nicht. Nach der Ausreise ihres Ehemannes seien alle zu ihr gekommen und hätten Geld von ihr verlangt. Zudem sei drei Mal in ihr Lebensmittelgeschäft eingebrochen worden und habe die Polizei von ihr Geld verlangt, um die Ermittlungen voranzutreiben. Weiters hätte die Polizei Schutzgeld für die Bewachung ihres Lebensmittelgeschäftes von ihr verlangt. Eine Erklärung zu den ihr unterlaufenen Widersprüchen hinsichtlich der Schulden ihres Ehemannes, hat die Beschwerdeführerin mit diesen Ausführungen jedoch in keiner Weise liefern können. Vielmehr ist beim zuständigen Senat des Asylgerichtshofes durch diese Erklärungsversuche der Eindruck entstanden, dass der Beschwerdeführerin ihre in der Einvernahme am 8.8.2003 gemachten Angaben hinsichtlich der Schulden ihres Ehemannes nicht mehr in Erinnerung gewesen sind, da es sich bereits bei diesen Ausführungen um ein konstruiertes Vorbringen gehandelt hat, und war es ihr daher in der Einvernahme am 28.9.2009 in keiner Weise möglich, damit in Einklang zu bringende Angaben zu machen. Vielmehr hat die Beschwerdeführerin ihr Vorbringen hinsichtlich der Schulden ihres Ehemannes mit den Schutzgeldforderungen der Polizei noch in unglaubwürdiger Weise gesteigert. Weiters muss darauf hingewiesen werden, dass die Beschwerdeführerin am Ende der Befragung zu den Schulden ihres Ehemannes plötzlich angegeben hat, sie sei eigentlich davon überzeugt, dass ihr Ehemann überhaupt keine Schulden gehabt habe, sondern es vielmehr so gewesen sei, dass nach der Ausreise ihres Ehemannes, dessen Konkurrenten einfach von ihr die Begleichung nicht vorhandener Schulden verlangt hätten. Diese Angaben der Beschwerdeführerin zeigen jedoch nur noch deutlicher, dass es sich bei dem Vorbringen der Beschwerdeführerin um ein konstruiertes Fluchtvorbringen ohne jeglichen Wahrheitsgehalt handelt. In diesem Zusammenhang ist auch noch darauf hinzuweisen, dass die diesbezüglichen Angaben der Beschwerdeführerin nicht nur in sich, sondern auch im Hinblick auf die Angaben ihres Ehemannes massiv widersprüchlich waren, da dieser in seiner Einvernahme diesbezüglich nämlich ausgeführt hat, in Georgien niemals - weder vor seiner Ausreise noch jetzt - finanzielle Probleme gehabt zu haben. Im Lichte dieser Angaben des Ehemannes erscheinen die Ausführungen der Beschwerdeführerin absolut unglaubwürdig.

Widersprüchlich zu den Ausführungen ihres Ehemannes waren die Angaben der Beschwerdeführerin allerdings auch im Hinblick auf die Inhaftierung ihres Ehemannes und die Zerstörung des Labors. Der Ehemann hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, sein Labor sei im Jahr 2001 oder 2002 zerstört worden und sei er danach, nämlich im April oder Mai 2002, für zwei Monate inhaftiert gewesen. Die Beschwerdeführerin hat diesbezüglich hingegen ausgeführt, dass ihr Mann bereits im Jahr 2000 oder 2001 inhaftiert gewesen sei und das Labor zwei bis drei Monate nach seiner Entlassung zerstört worden sei. Der diesbezügliche Erklärungsversuch der Beschwerdeführerin in der Beschwerde, die Ereignisse hätten sich damals überschlagen und seien ihr genaue Datumsangaben daher nicht mehr in Erinnerung, vermögen solch unterschiedliche Darstellungen dennoch nicht in Einklang zu bringen. So ist es durchaus nachvollziehbar, dass Daten nach mehreren Jahren nicht mehr genau erinnerlich sind und dass der Beschwerdeführerin das genaue Datum der Inhaftierung nicht mehr präsent ist, doch muss es auch nach mehreren Jahren möglich sein, die Abfolge von Ereignissen chronologisch einzuordnen. Dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihrem Ehemann die Zerstörung des Labors nach seiner Entlassung aus der Haft ansetzt, ist daher in keiner Weise nachvollziehbar und muss der zuständige Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Schluss kommen, dass weder die Inhaftierung des Ehemannes noch die Zerstörung des Labors stattgefunden hat.

Weiters hat die Beschwerdeführerin mit ziemlicher Bestimmtheit vorgebracht, dass ihr Ehemann sich seine Salbe durch ein Patent gegen Nachahmungen sichern hat lassen. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat eine solche Patentierung in seiner Einvernahme und auch in der Beschwerde jedoch mehrmals verneint. Erst auf Vorhalt dieses Widerspruches hat die Beschwerdeführerin eingeräumt, dass es wohl sein könne, dass ihr Ehemann kein Patent angemeldet habe, sie offensichtlich fälschlicherweise davon ausgegangen sei. Da das Vorhandensein eines Patentes für den Ehemann der Beschwerdeführerin jedoch in seinem Vorgehen gegen seine Konkurrenten am georgischen Markt rechtlich sehr hilfreich gewesen wäre, er sich insbesondere aufgrund dieses Patentes an die georgischen Behörden hätte wenden können, um die Konkurrenz vom Verkauf einer ähnlichen Salbe abzuhalten, muss auch in diesem Aspekt des Vorbringens der Beschwerdeführerin bzw. ihres Ehemannes aufgrund der Widersprüche darauf geschlossen werden, dass die Angaben in keiner Weise der Wahrheit entsprechen.

Dass die Beschwerdeführerin in Georgien weder von privater noch von staatlicher Seite Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, wird zudem durch den Umstand untermauert, dass sie bis zu ihrer Ausreise immer an derselben Adresse wohnhaft und aufhältig gewesen ist. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich Angst vor Verfolgung durch Privatpersonen oder durch die georgischen Behörden gehabt, hätte sie sich wohl nach der Ausreise ihres Ehemannes nicht noch ein halbes Jahr in ihrer Wohnung aufgehalten, in welcher sie bereits seit Jahren gemeldet gewesen war. Weiters ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise im Jahr 2003 laut eigenen Angaben einen Reisepass ausstellen hat lassen, mit diesem und einem von der französischen Botschaft ausgestellten Visum für den Schengenraum legal aus Georgien ausgereist und auch legal in Österreich eingereist ist. Aus der problemlosen Ausstellung des Reisepasses und des Visums und der legalen Ausreise kann nur gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich im Jahr 2003 weder einer Verfolgung durch die georgischen Behörden ausgesetzt war, noch eine solche selbst befürchtet hatte, da sie ansonsten nicht einen Reisepass und ein Visum beantragt und diese ohne Probleme ausgestellt bekommen hätte. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin auch nicht offiziell ihre Absicht bekundet, in die EU auszureisen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 8.8.2003 ausgeführt hat, schlepperunterstützt nach Österreich gekommen zu sein und ihren Reisepass dem Schlepper überlassen zu haben. Von einer legalen Ausreise mittels Reisepass und Visum via Flug von XXXX nach Wien und dem Zerreißen des Reisepasses in Österreich, war hingegen erst in der Einvernahme am 28.9.2009 die Rede.Dass die Beschwerdeführerin in Georgien weder von privater noch von staatlicher Seite Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, wird zudem durch den Umstand untermauert, dass sie bis zu ihrer Ausreise immer an derselben Adresse wohnhaft und aufhältig gewesen ist. Hätte die Beschwerdeführerin tatsächlich Angst vor Verfolgung durch Privatpersonen oder durch die georgischen Behörden gehabt, hätte sie sich wohl nach der Ausreise ihres Ehemannes nicht noch ein halbes Jahr in ihrer Wohnung aufgehalten, in welcher sie bereits seit Jahren gemeldet gewesen war. Weiters ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass sich die Beschwerdeführerin kurz vor ihrer Ausreise im Jahr 2003 laut eigenen Angaben einen Reisepass ausstellen hat lassen, mit diesem und einem von der französischen Botschaft ausgestellten Visum für den Schengenraum legal aus Georgien ausgereist und auch legal in Österreich eingereist ist. Aus der problemlosen Ausstellung des Reisepasses und des Visums und der legalen Ausreise kann nur gefolgert werden, dass die Beschwerdeführerin offensichtlich im Jahr 2003 weder einer Verfolgung durch die georgischen Behörden ausgesetzt war, noch eine solche selbst befürchtet hatte, da sie ansonsten nicht einen Reisepass und ein Visum beantragt und diese ohne Probleme ausgestellt bekommen hätte. Darüber hinaus hätte die Beschwerdeführerin auch nicht offiziell ihre Absicht bekundet, in die EU auszureisen. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch auszuführen, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einvernahme am 8.8.2003 ausgeführt hat, schlepperunterstützt nach Österreich gekommen zu sein und ihren Reisepass dem Schlepper überlassen zu haben. Von einer legalen Ausreise mittels Reisepass und Visum via Flug von römisch 40 nach Wien und dem Zerreißen des Reisepasses in Österreich, war hingegen erst in der Einvernahme am 28.9.2009 die Rede.

Aufgrund der zahlreichen Widersprüche und Unstimmigkeiten im Vorbringen der Beschwerdeführerin liegt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes letztlich klar auf der Hand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Vorbringen, in Georgien wegen ihrer Anhängerschaft zu den Adventisten, und/oder wegen der Probleme ihres Ehemannes einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert hat.

Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles den Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin Georgien nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung, sondern wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung ihrer wirtschaftlichen Situation verlassen hat bzw. um ihrem bereits in Österreich als Asylwerber aufhältigen Ehemann nachzureisen. Insofern hat die Beschwerdeführerin im österreichischen Asylverfahren versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, der nicht den Tatsachen entspricht.

Mit ihrem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.

1.3. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Georgien. Ihre Identität und Nationalität konnte sie durch Vorlage ihrer Geburtsurkunde, ihres georgischen Personalausweises, ihres georgischen Führerscheines und ihrer Heiratsurkunde nachweisen.

Die Beschwerdeführerin hat mit ihrem Vorbringen, in Georgien aufgrund ihrer Anhängerschaft zu den Adventisten und/oder aufgrund der Verfolgung ihres Ehemannes wegen der Herstellung einer Salbe selbst einer Verfolgung von privater und staatlicher Seite ausgesetzt zu sein, eine Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation konstruiert, die nicht den Tatsachen entspricht.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

2.2. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:2.2. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:

Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/ 0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/ 0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen (siehe oben 1.2.). Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des o. a. Bescheides zu bestätigen.Das gesamte Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen (siehe oben 1.2.). Die Beschwerdeführerin konnte somit nicht darlegen, dass sie in ihrem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des o. a. Bescheides zu bestätigen.

2.3. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) - im Falle einer Abweisung eines Asylantrages - von Amts wegen bescheidmäßig (hier: mit Erkenntnis) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) - im Falle einer Abweisung eines Asylantrages - von Amts wegen bescheidmäßig (hier: mit Erkenntnis) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG 1997 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich auf § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG 1997 und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wären, und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG 1997 bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG 1997 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich auf Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG 1997 und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wären, und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG 1997 bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und Abs. 4 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 4, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

In § 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) wie folgt geregelt:In Paragraph 50, FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) wie folgt geregelt:

"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.(3) Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"

Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihre behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor.Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil die Beschwerdeführerin ihre behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor.

Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass sie im Falle ihrer Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung der Beschwerdeführerin nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Die Beschwerdeführerin ist in Georgien offensichtlich keiner aktuellen Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation iSd § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG 2005 ausgesetzt. Folglich ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a Bescheides ebenfalls zu bestätigen.Die Beschwerdeführerin ist in Georgien offensichtlich keiner aktuellen Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation iSd Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG 2005 ausgesetzt. Folglich ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Georgien zulässig und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a Bescheides ebenfalls zu bestätigen.

2.4. Zu Spruchteil III. des Erkenntnisses:2.4. Zu Spruchteil römisch drei. des Erkenntnisses:

2.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ist die Abweisung eines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Rückschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Abs. 1 leg. cit. "mit einer Ausweisung zu verbinden".2.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist die Abweisung eines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Rückschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Absatz eins, leg. cit. "mit einer Ausweisung zu verbinden".

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden sind, § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Da das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.10.2009 entschieden hat, ist auf dieses Verfahren § 10 AsylG 2005 idF in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.Da das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.10.2009 entschieden hat, ist auf dieses Verfahren Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 verfügt und mit dieser Vorgangsweise verkannt, dass § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung kommen hätten müssen.Im Fall der Beschwerdeführerin hat das Bundesasylamt in Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides die Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, verfügt und mit dieser Vorgangsweise verkannt, dass Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung kommen hätten müssen.

2.4.2. Die Beschwerdeführerin, welche den gegenständlichen Asylantrag am 20.6.2003 eingebracht hat, ist gemeinsam mit ihren beiden damals minderjährigen Kindern in Österreich eingereist, welche zur gleichen Zeit einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 eingebracht haben.2.4.2. Die Beschwerdeführerin, welche den gegenständlichen Asylantrag am 20.6.2003 eingebracht hat, ist gemeinsam mit ihren beiden damals minderjährigen Kindern in Österreich eingereist, welche zur gleichen Zeit einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, eingebracht haben.

Seit ihrer Einreise in Österreich hat die Beschwerdeführerin mit ihrem bereits zuvor eingereisten Ehemann und den beiden, heute zum Teil noch minderjährigen Kindern zusammengelebt. In den Fällen der Kinder wurde lediglich über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin (und ihrem Ehemann) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Kinder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).Seit ihrer Einreise in Österreich hat die Beschwerdeführerin mit ihrem bereits zuvor eingereisten Ehemann und den beiden, heute zum Teil noch minderjährigen Kindern zusammengelebt. In den Fällen der Kinder wurde lediglich über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber der Beschwerdeführerin (und ihrem Ehemann) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass diese das Bundesgebiet ohne ihre Kinder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben der Beschwerdeführerin ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).

Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich ist Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung der Beschwerdeführerin zuständig. Folglich ist Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.

2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten