TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/28 D5 246400-2/2009

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Veröffentlicht am 28.01.2010
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Norm

AsylG 1997 §7
AsylG 1997 §8 Abs1
AsylG 1997 §8 Abs2
AsylG 2005 §10 Abs2
AVG §66 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D5 246400-2/2009/2E

Im Namen der Republik

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 02 32.739-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Christine AMANN als Vorsitzende und den Richter Dr. Peter CHVOSTA als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. von Georgien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.10.2009, FZ. 02 32.739-BAL, in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hinsichtlich des Spruchteiles I. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hinsichtlich des Spruchteiles römisch eins. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Die Beschwerde wird gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hinsichtlich des Spruchteiles II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hinsichtlich des Spruchteiles römisch zwei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

III. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.römisch drei. Der Beschwerde wird hinsichtlich des Spruchteiles römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen Angaben zufolge am 11.11.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Ehefrau G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) reiste gemeinsam mit den gemeinsamen Kindern C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) am 12.6.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 einen Asylantrag. Am 8.8.2003 sowie am 12.8.2003 fand die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Am 12.8.2003 fand danach die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher sein Asylantrag gemäß § 3 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 in einen Asylerstreckungsantrag gemäß § 10 leg. cit. bezogen auf seine Ehefrau umgewandelt worden war. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 02 32.739-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 10 iVm § 11 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger von Georgien, reiste seinen Angaben zufolge am 11.11.2002 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Seine Ehefrau G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) reiste gemeinsam mit den gemeinsamen Kindern C.T. (AIS-Zl. 03 18.458) und C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) am 12.6.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 20.6.2003 einen Asylantrag. Am 8.8.2003 sowie am 12.8.2003 fand die Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Am 12.8.2003 fand danach die Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt, in welcher sein Asylantrag gemäß Paragraph 3, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, in einen Asylerstreckungsantrag gemäß Paragraph 10, leg. cit. bezogen auf seine Ehefrau umgewandelt worden war. Mit Bescheid vom 2.1.2004, Zl. 02 32.739-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylerstreckungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 10, in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 22.1.2004 fristgerecht eine (als Berufung eingebrachte) Beschwerde.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246400-0/2008/4E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004 gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 10 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ersatzlos behoben worden, weil unklar blieb, ob u.a. die Umwandlung von einem Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag im Fall des Beschwerdeführers überhaupt rechtswirksam erfolgt war.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 31.7.2009, GZ. D5 246400-0/2008/4E, war der genannte Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.1.2004 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 10, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ersatzlos behoben worden, weil unklar blieb, ob u.a. die Umwandlung von einem Asylantrag in einen Asylerstreckungsantrag im Fall des Beschwerdeführers überhaupt rechtswirksam erfolgt war.

Am 28.9.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.10.2009, Zl. 02 32.739-BAL, wies das Bundesasylamt den (nunmehr als originären behandelten) Asylantrag vom 11.11.2002 gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 ab (= Spruchteil I.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 für zulässig (= Spruchteil II.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. (= Spruchteil III.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde.Am 28.9.2009 fand neuerlich eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt statt. Mit Bescheid vom 27.10.2009, Zl. 02 32.739-BAL, wies das Bundesasylamt den (nunmehr als originären behandelten) Asylantrag vom 11.11.2002 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ab (= Spruchteil römisch eins.) und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, für zulässig (= Spruchteil römisch zwei.); weiters verfügte das Bundesasylamt darin die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Georgien gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. (= Spruchteil römisch drei.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde.

Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme am 28.9.2009 vor dem Bundesasylamt gab der Beschwerdeführer, zu seinem Asylantrag befragt, im Wesentlichen Folgendes an:

Er habe mit zwei anderen Männern eine Apotheke besessen und habe ab dem Jahr 1998 dort eine Salbe hergestellt. Zu Anfang hätten sie mit Tierversuchen gearbeitet und danach hätten sie die Salbe an 200 Menschen ausprobiert. Er habe zwar kein Patent auf diese Salbe gehabt, hätte jedoch eine Genehmigung des georgischen Gesundheitsministeriums und ein Qualitätszertifikat besessen. Die Salbe habe er in einem Nebenzimmer in der Apotheke bzw. im Labor im Keller hergestellt. Da diese bei der Herstellung einen ähnlichen Geruch wie ein Grundprodukt der Drogenherstellung gehabt habe, sei die Polizei auf ihn aufmerksam geworden. Weiters habe es eine französische Firma gegeben, welche eine ähnliche Salbe namens "Finalgon" hergestellt und in Georgien eine Niederlassung gehabt habe. Seine Salbe habe sich jedoch besser verkauft als "Finalgon". Als der für die Niederlassung der französischen Firma Verantwortliche den Grund des Absatzeinbruches herausgefunden habe, sei ca. im März 2001 das Labor des Beschwerdeführers im Keller der Apotheke zerstört und dabei sämtliche Tuben der Salbe vernichtet worden. Er habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht, sondern sich vielmehr an das Finanzamt in Tiflis gewandt und diesem erklärt, dass seine Salben verdorben gewesen seien und er daher diese vernichten habe müssen, damit seine Einkommenssteuer reduziert werde. Diesbezüglich habe er auch Fotos vorgelegt, auf welchen zu sehen gewesen sei, dass er die Salben zertreten hätte. Das Finanzamt habe dann tatsächlich seine Einkommensteuer drastisch gesenkt. Beim Finanzamt habe er auch sämtliche Qualitätszertifikate seiner Salbe vorgelegt. Obwohl seine Papiere alle in Ordnung gewesen seien und ihm das Finanzamt nichts vorwerfen habe können, sei er im April oder Mai 2002 verhaftet worden. Er habe das Gefängnis erst nach einer Schmiergeldzahlung in der Höhe von US$ 9.000 nach zwei Monaten wieder verlassen dürfen. Man habe ihm Rauschgifthandel vorgeworfen, doch habe man vom ihm in Wahrheit die Formel der Salbe haben wollen, welches er jedoch nie hergegeben habe. Nach der Verhaftung habe er die Produktion der Salbe eingestellt, den Entschluss zur Ausreise gefasst und schließlich Georgien am 6.11.2002 auf legalem Wege verlassen.

Er sei in Georgien prinzipiell nicht von den Behörden verfolgt worden, sondern von Privatpersonen, die die französische Salbe "Finalgon" vertrieben hätten. Da er jedoch die Formel seiner Salbe nicht hergeben habe wollen, hätten ihn diese Privatpersonen mithilfe der georgischen Behörden bedroht. Es habe auch das Gerücht gegeben, man habe zunächst versucht, ihm seine Formel gegen US$ 100.000 abzukaufen, ihm sei ein solches Angebot jedoch tatsächlich nie gemacht worden. Wieso er verhaftet und bedroht worden sei, obwohl seine Salbe nicht einmal patentiert gewesen sei und die Hersteller der Salbe "Finalgon", seine Salbe einfach im Labor analysieren bzw. nachproduzieren und ihn somit vom Markt verdrängen hätten können, wisse er nicht. Er glaube, diese hätten viel Geld für seine Verhaftung bezahlt. Obwohl er wisse, dass seit seiner Ausreise sehr viel Zeit verstrichen sei, habe er Angst im Falle der Rückkehr erneut verhaftet zu werden.

Dass seine Frau Adventistin sei, stimme so nicht, dies habe nur der Dolmetscher in deren Einvernahme so gesagt. Vielmehr sei es so gewesen, dass seine Nachbarn in Georgien Adventisten gewesen seien und seine Frau sowie die Kinder nach seiner Ausreise beschützt hätten.

Das Haus, in dem sich ihre Wohnung befunden hätte, habe 16. Stöcke und besitze seine Frau nach wie vor die Wohnung im 10. Stock, in welcher sie gewohnt hätten. Im Falle der Rückkehr könnten sie dort erneut wohnen. Weiters habe seine Frau mit seinem Bruder im Erdgeschoss dieses Hauses ein Lebensmittelgeschäft betrieben.

Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt vor:

Personalausweis Nr. XXXX;Personalausweis Nr. römisch 40 ;

Geburtsurkunde Nr. XXXX, in georgischer Sprache samt Übersetzung in das Deutsche;Geburtsurkunde Nr. römisch 40 , in georgischer Sprache samt Übersetzung in das Deutsche;

Nationaler Führerschein Nr. XXXX;Nationaler Führerschein Nr. römisch 40 ;

Heiratsurkunde Nr. XXXX;Heiratsurkunde Nr. römisch 40 ;

sonstiger Ausweis Nr. XXXX;sonstiger Ausweis Nr. römisch 40 ;

Bescheinigung des medizinischen Zentrums der Stadt XXXX in georgischer Sprache samt Übersetzung in das Deutsche, wonach der Beschwerdeführer dort vom Jahr 1997 bis zum Jahr 2000 als Masseur tätig gewesen sei;Bescheinigung des medizinischen Zentrums der Stadt römisch 40 in georgischer Sprache samt Übersetzung in das Deutsche, wonach der Beschwerdeführer dort vom Jahr 1997 bis zum Jahr 2000 als Masseur tätig gewesen sei;

Packungsbeilage der Heilsalbe "Dali";

Diplom, MT-I Nr. XXXX;Diplom, MT-I Nr. römisch 40 ;

Diplom, Nr. XXXX;Diplom, Nr. römisch 40 ;

Bestätigung der Caritas vom 21.9.2009, wonach die Familie des Beschwerdeführers zwar kein eigenes Einkommen habe und aus Mitteln der Grundversorgung lebe, jedoch um ein geordnetes Zusammenleben bemüht sei, Kontakte zu Nachbarn pflege und gut deutsch spreche;

Empfehlungsschreiben von Herrn W.R. vom 25.9.2009;

Empfehlungsschreiben des Pfarramtes XXXX, wonach die gesamte Familie gut deutsch spreche und sich wünsche, hier Arbeit zu finden und zu lernen;Empfehlungsschreiben des Pfarramtes römisch 40 , wonach die gesamte Familie gut deutsch spreche und sich wünsche, hier Arbeit zu finden und zu lernen;

Schreiben der Bezirkshauptmannschaft XXXX, wonach der Beschwerdeführer bezüglich seines Ansuchens um Feststellung des individuellen Befähigungsnachweises für das Gewerbe "Massage" den Bescheid des BMWA vorlegen sollte;Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer bezüglich seines Ansuchens um Feststellung des individuellen Befähigungsnachweises für das Gewerbe "Massage" den Bescheid des BMWA vorlegen sollte;

Dienstvertrag der Firma XXXX, wonach der Beschwerdeführer im Falle der Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung dort angestellt werden soll.Dienstvertrag der Firma römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer im Falle der Aufenthalts- und Arbeitsberechtigung dort angestellt werden soll.

Das Bundesasylamt stellte im o.a. Bescheid vom 27.10.2009 zunächst im Wesentlichen Folgendes fest:

Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Georgien. Er sei der Ehemann der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und Vater der gemeinsamen Kinder C.T. (AIS-Zl. 03 18.458), C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) und C.E. (AIS-Zl. 06 13.271). Der Beschwerdeführer sei gesund. Dass die von ihm geschilderten Gründe, welche ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten, der Wahrheit entsprechen würden, habe nicht festgestellt werden können. Nicht festgestellt werden könne, dass die von ihm geschilderte Verfolgung einen asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise. Auch aus sonstigen Umständen habe eine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK nicht festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien, dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen oder einer realen Gefahr der Verletzung von Art. 2, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Er habe in Österreich neben seiner Ehefrau und seinen Kindern keine Verwandten. Er gehe keiner Beschäftigung nach und spreche deutsch. Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstünden.Der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger von Georgien. Er sei der Ehemann der G.I. (AIS-Zl. 03 18.457) und Vater der gemeinsamen Kinder C.T. (AIS-Zl. 03 18.458), C.G. (AIS-Zl. 03 18.460) und C.E. (AIS-Zl. 06 13.271). Der Beschwerdeführer sei gesund. Dass die von ihm geschilderten Gründe, welche ihn zum Verlassen des Herkunftsstaates bewogen hätten, der Wahrheit entsprechen würden, habe nicht festgestellt werden können. Nicht festgestellt werden könne, dass die von ihm geschilderte Verfolgung einen asylrelevanten Hintergrund iSd Gründe der GFK aufweise. Auch aus sonstigen Umständen habe eine asylrelevante Verfolgung iSd Gründe der GFK nicht festgestellt werden können. Es habe unter Berücksichtigung aller bekannter Umstände nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Georgien, dort der Gefahr einer Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründen oder einer realen Gefahr der Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde. Der Beschwerdeführer verfüge über familiäre Anknüpfungspunkte in Georgien. Er habe in Österreich neben seiner Ehefrau und seinen Kindern keine Verwandten. Er gehe keiner Beschäftigung nach und spreche deutsch. Unter Berücksichtigung aller bekannter Tatsachen würden keine Umstände existieren, welche seiner Ausweisung aus dem Bundesgebiet nach Georgien entgegenstünden.

In der Folge traf das Bundesasylamt auf den Seiten 17 bis 46 des o. a. Bescheides umfangreiche Länderfeststellungen zur allgemeinen Lage in Georgien.

Beweiswürdigend führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid im Wesentlichen aus:

Betreffend die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates:

Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei ganz allgemein sehr kursorisch und wenig substantiiert und insbesondere hinsichtlich der von ihm behaupteten privaten bzw. behördlichen Verfolgung sehr wenig konkret. Das Verhalten des Beschwerdeführers, sich nach der Zerstörung seines Labors nicht an die zuständigen Polizeibehörden, sondern an das Finanzamt gewandt und dort ein Foto von der Vernichtung der Tuben seiner Salbe vorgelegt zu haben, um seine Steuervorschreibung zu reduzieren, lasse darauf schließen, dass die georgischen Behörden den Beschwerdeführer wegen Steuerhinterziehung zu belangen versucht hätten und er seine Produkte tatsächlich nicht durch fremde, sondern durch eigene Hand vernichtet habe. Weiters deute der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht sofort nach dem geschilderten Vorfall im Jahr 2001, sondern erst im November 2002 ausgereist sei, von einer mangelnden Verfolgung seiner Person. Sollte tatsächlich das gesamte Warenlager des Beschwerdeführers und sein Labor vernichtet worden und er von Mitarbeitern anderer Pharmafirmen bedroht worden sein, erscheine es nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer die vernichteten Tuben seiner Salbe fotografiert und die Fotos dem Finanzamt mit der Angabe vorgelegt habe, dass er die Tuben selbst vernichtet habe, um eine Reduktion seiner Steuervorschreibung zu erwirken. Zudem sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen, anzugeben, wann die Vernichtung der Produkte, des Labors und damit seiner Existenz stattgefunden bzw. wann er sich in Haft befunden habe. Weiters seien die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich zu jenen seiner Ehefrau. Der Beschwerdeführer habe angegeben, die Vernichtung seines Labors habe im Jahr 2001 stattgefunden und sei er im Jahr 2002 inhaftiert worden. Seine Ehefrau habe im Gegensatz dazu angegeben, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2000 oder 2001 verhaftet worden sei und sich die Zerstörung des Labors erst zwei bis drei Monate nach seiner Haftentlassung zugetragen habe. Zudem habe die Ehefrau des Beschwerdeführers angegeben, dieser habe in Georgien hohe Schulden, der Beschwerdeführer habe hingegen ausgeführt, dass er in Georgien keinerlei finanzielle Probleme habe und nach wie vor über eine Eigentumswohnung und ein Lebensmittelgeschäft verfüge. Ein weiterer Hinweis auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers ergebe sich daraus, dass er einerseits behauptet habe, bei einer Rückkehr eine neuerliche Verhaftung zu befürchten, andererseits jedoch zugestehen müsse, dass keinerlei behördliche Verfolgung seiner Person vorliege. Dass eine behördliche Verfolgung seiner Person vorliege, sei jedoch schon deswegen unmöglich, da der Beschwerdeführer Georgien laut eigenen Angaben auf legalem Wege im Besitz eines Visums für die Türkei verlassen habe. Sein Reisepass sei ihm nach seiner Enthaftung problemlos von den zuständigen Behörden ausgestellt worden. Er habe ein Touristenvisum für Italien und Deutschland erhalten und sei bis zum letzten Tag vor seiner Ausreise an seinem gewöhnlichen Aufenthaltsort wohnhaft gewesen. Dass sich eine Salbe, die lediglich aus zwei Inhaltsstoffen bestehe und für die kein Patentschutz existiere, aufgrund der Einfachheit der Zusammensetzung ohne Weiteres labortechnisch analysieren und nachmachen lasse, liege auf der Hand, und hätte eine solche Vorgehensweise nicht einmal strafrechtliche Konsequenzen nach sich gezogen. Wegen der vagen und widersprüchlichen Angaben habe der Beschwerdeführer persönlich nicht glaubwürdig gewirkt. Zusammenfassend sei daher festzuhalten, dass die Behauptung des Beschwerdeführers, von Privatpersonen bzw. von den georgischen Behörden verfolgt worden zu sein, nicht glaubhaft erscheine.

Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 (= Spruchteil I.) insbesondere aus:Bei der rechtlichen Beurteilung des festgestellten Sachverhaltes führte das Bundesasylamt im o.a. Bescheid zu Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, (= Spruchteil römisch eins.) insbesondere aus:

Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Art. 1 Abschnitt A Z 2 zur Gewährung von Asyl führen würde.Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, sei dem Vorbringen des Beschwerdeführers zu den von ihm behaupteten Verfolgungsgründen die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen, weshalb die Glaubhaftmachung eines Asylgrundes von vornherein ausgeschlossen werden könne. Auch aus dem sonstigen Ergebnis des Ermittlungsverfahrens haben sich bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher gemäß Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, zur Gewährung von Asyl führen würde.

In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil II.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:In Bezug auf die Entscheidung über den subsidiären Schutz gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch zwei.) führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus:

Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß § 50 FPG sei bereits unter Spruchteil I. geprüft und verneint worden. Grundsätzlich bestünden bezüglich Georgien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz stünden ihm zahlreiche Verwandte zur Verfügung. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer in Georgien die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialunterstützung erfüllen und könne er diese Leistungen in Anspruch nehmen. Weiters sei der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann und könnte er seinen Unterhalt somit zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Er verfüge zudem über eine fundierte Ausbildung und habe im Jahr 1990 die Universität abgeschlossen. Weiters sei es dem Beschwerdeführer zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des § 50 FPG darstelle, habe nicht festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sei festzustellen, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien nicht die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände gegeben seien.Wie schon in der Beweiswürdigung ausgeführt, habe sich aus dem Vorbringen keine wie immer geartete Rückkehrgefährdung ergeben. Das Bestehen einer Gefährdungslage gemäß Paragraph 50, FPG sei bereits unter Spruchteil römisch eins. geprüft und verneint worden. Grundsätzlich bestünden bezüglich Georgien keine Anhaltspunkte dafür, dass dort gegenwärtig eine derart extreme Gefahrenlage herrsche, durch die praktisch jeder der Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre. Außerdem seien im Verfahren keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Georgien in eine lebensbedrohende Notlage geraten würde. Als soziales Auffangnetz stünden ihm zahlreiche Verwandte zur Verfügung. Darüber hinaus würde der Beschwerdeführer in Georgien die Voraussetzungen für den Erhalt von Sozialunterstützung erfüllen und könne er diese Leistungen in Anspruch nehmen. Weiters sei der Beschwerdeführer ein junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann und könnte er seinen Unterhalt somit zumindest mit Gelegenheitsarbeiten bestreiten. Er verfüge zudem über eine fundierte Ausbildung und habe im Jahr 1990 die Universität abgeschlossen. Weiters sei es dem Beschwerdeführer zumutbar Unterstützung von Seiten humanitärer Organisationen in Anspruch zu nehmen. Dass der Beschwerdeführer an einer Erkrankung leide, die ein Abschiebehindernis im Sinne des Paragraph 50, FPG darstelle, habe nicht festgestellt werden können. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen sei festzustellen, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien nicht die vom EGMR verlangten außerordentlichen Umstände gegeben seien.

In Bezug auf die nach Georgien verfügte Ausweisung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 (= Spruchteil III.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus (Anm.: Richtigerweise hätte das Bundesasylamt bei der Ausweisung § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 anwenden müssen):In Bezug auf die nach Georgien verfügte Ausweisung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, (= Spruchteil römisch drei.) führte das Bundesasylamt zusammengefasst aus Anmerkung, Richtigerweise hätte das Bundesasylamt bei der Ausweisung Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anwenden müssen):

Das Asylverfahren sei für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach § 8 Abs. 2 AsylG 1997 könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Art. 8 Abs. 1 EMRK), weswegen zunächst zu prüfen sei, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Da jedoch sämtliche Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das gemäß Art. 8 EMRK geschützte Familienleben dar. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers sei eine Interessenabwägung durchzuführen. Der Beschwerdeführer befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt fast sieben Jahre im österreichischen Bundesgebiet. Sein Aufenthalt gründe sich jedoch lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Asylantragstellung. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt ein dauerndes Aufenthaltsrecht zugekommen. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, dafür aber Brüder und Cousins in Georgien. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Art. 8 Abs. 2 EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.Das Asylverfahren sei für den Beschwerdeführer negativ entschieden worden. Es liege kein Aufenthaltstitel vor, wonach ein rechtmäßiger Aufenthalt nach dem Asylgesetz gegeben sei. Es liege auch kein sonstiger Aufenthaltstitel vor und ergebe sich somit der rechtswidrige Aufenthalt des Beschwerdeführers. Zur Beendigung des rechtswidrigen Aufenthaltes sei grundsätzlich eine Ausweisung geboten. Bei Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 könne ein Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens vorliegen (Artikel 8, Absatz eins, EMRK), weswegen zunächst zu prüfen sei, ob die Ausweisung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstelle. Der Beschwerdeführer lebe in Österreich mit seiner Ehefrau und seinen drei Kindern. Da jedoch sämtliche Mitglieder der Kernfamilie im selben Umfang wie der Beschwerdeführer von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen betroffen seien, stelle die Ausweisung keinen Eingriff in das gemäß Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben dar. Hinsichtlich des Privatlebens des Beschwerdeführers sei eine Interessenabwägung durchzuführen. Der Beschwerdeführer befinde sich zum Entscheidungszeitpunkt fast sieben Jahre im österreichischen Bundesgebiet. Sein Aufenthalt gründe sich jedoch lediglich auf die vorläufige Aufenthaltsberechtigung aufgrund seiner Asylantragstellung. Dem Beschwerdeführer sei zu keinem Zeitpunkt ein dauerndes Aufenthaltsrecht zugekommen. Den Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich stünden die öffentlichen Interessen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung sowie das wirtschaftliche Wohl des Landes gegenüber. Der Beschwerdeführer habe keine Verwandten in Österreich, dafür aber Brüder und Cousins in Georgien. Aufgrund dieser Gesamtabwägung der Interessen und unter Beachtung aller bekannter Umstände ergebe sich, dass die Ausweisung zur Erreichung des in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zieles gerechtfertigt sei. Bei Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen könnten keine Hinweise gefunden werden, die den Schluss zuließen, dass durch eine Ausweisung auf unzulässige Weise im Sinne von Artikel 8, Absatz 2, EMRK in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz seines Familien- und Privatlebens eingegriffen werde.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 13.11.2009 fristgerecht eine Beschwerde, in welcher er den Bescheid in seinem vollen Umfang wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit, Mangelhaftigkeit des Verfahrens sowie wegen unrichtiger Beweiswürdigung und fehlerhafter Sachverhaltsdarstellung anfocht und im Wesentlichen Folgendes ausführte:

Obwohl es für das Bundesasylamt naheliegend gewesen wäre, die in Georgien an der Fluchtgeschichte beteiligten Personen als Zeugen zu vernehmen, sei dies nicht geschehen, weswegen die amtliche Ermittlungspflicht des Bundesasylamtes verletzt sei. Aufgrund dessen werde eine Zeugeneinvernahme nunmehr beantragt. Auch seien keine sonstigen Ermittlungen in Georgien getätigt worden. Die Länderrecherchen seien zwar umfangreich, würden jedoch wenig im Bezug auf das konkrete Vorbringen enthalten. Weiters habe das Bundesasylamt keinerlei Recherchen zur erfolgten Integration angestellt. Weiters müsse der Beschwerdeführer ausführen, dass seine Produkte tatsächlich durch fremde Hand vernichtet worden seien, so wie er dies auch dem Finanzamt geschildert habe. Dieses habe von ihm jedoch eine Bestätigung über die Entsorgung der vernichteten Salben verlangt und habe er eine solche Bestätigung der Müllentsorgungsstelle dem Finanzamt auch abgegeben, um seine Steuerschuld zu senken. Weder habe er Schulden gehabt, noch habe er Steuern hinterziehen wollen. Am Ende seiner Einvernahme habe er zudem klar gestellt, dass er im Jahr 2002 verhaftet worden sei und habe damit auch gemeint, dass die Zerstörung seines Warenlagers im Jahr 2002 stattgefunden habe. Er werde in Georgien behördlich verfolgt. Ursprünglich sei seine Verfolgung nur von Privatpersonen ausgegangen, jedoch hätten diese bald mit der georgischen Polizei zusammen gearbeitet, welche ihm ungerechtfertigter Weise Drogenhandel unterstellt habe, um ihn unter Druck zu setzen. Solche Vorgehensweisen seien in Georgien üblich. Weiters sei es ihm auch nicht alleine möglich gewesen, einen Reisepass zu erhalten, sondern sei ihm diese nur aufgrund seiner Beziehungen gelungen. Nach seiner Verhaftung habe er sich nicht mehr normal auf der Straße bewegen können. Er sei bei jeder Polizeikontrolle aufgehalten, schikaniert und eingeschüchtert worden. Weiters sei unrichtig, dass seine Salbe nur aus zwei Inhaltsstoffen bestanden habe. Sie habe vielmehr aus vier Inhaltsstoffen bestanden. Anfangs sei ihm nicht bewusst gewesen, dass für diese eine Patentanmeldung erforderlich sei. Als ihm dies bewusst geworden sei, habe er keine Möglichkeit mehr gehabt, ein Patent anzumelden.

Er stelle daher die Anträge, der Asylgerichtshof möge:

den angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes dahingehend abändern, dass seinem Antrag auf Asyl Folge gegeben und ihm das beantragte Asyl gewährt werde;

den angefochtenen Bescheid zu beheben und dem Bundesasylamt die neuerliche Entscheidung und Verfahrensergänzung auftragen;

für den Fall, dass der angefochtene Bescheid bestätigt werde, jedenfalls feststellen, dass ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Österreich zuerkannt werde;

den angefochtenen Bescheid dahingehend abändern, dass er im Spruchteil betreffend die Ausweisung ersatzlos behoben werde;

eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchführen.

Ergänzend legte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor:

Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Österreich vom XXXX, wonach der Beschwerdeführer von XXXX bis XXXX die Bildungsveranstaltung Integrationskurs Deutsch - Modul I mit 25 Unterrichtseinheiten besucht hat;Teilnahmebestätigung der Volkshochschule Österreich vom römisch 40 , wonach der Beschwerdeführer von römisch 40 bis römisch 40 die Bildungsveranstaltung Integrationskurs Deutsch - Modul römisch eins mit 25 Unterrichtseinheiten besucht hat;

Zertifikat der Caritas der Diozöse XXXX vom XXXX über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses im Zeitraum XXXX bisZertifikat der Caritas der Diozöse römisch 40 vom römisch 40 über den erfolgreichen Abschluss eines Deutschkurses im Zeitraum römisch 40 bis

XXXX.römisch 40 .

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Der zuständige Senat des Asylgerichtshofes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

1.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Beschwerdeführer zwei ausführliche Befragungen durchgeführt. Der aufgrund dieser ausführlichen Befragungen festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und ausführliche Länderfeststellungen zur Lage in Georgien finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid. Da die vom Bundesasylamt zum Entscheidungszeitpunkt herangezogenen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, von einander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen des Bundesasylamtes zu zweifeln. Festzustellen ist, dass das Bundesasylamt der gegenständlichen Entscheidung im o. a. Bescheid ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren zu Grunde gelegt hat.

Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde weder die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes im o.a. Bescheid substantiiert bekämpft, noch seine erstinstanzlich vorgebrachten Fluchtgründe in glaubwürdiger Weise ergänzt.

Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof § 67d AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 idgF hat der Asylgerichtshof Paragraph 67 d, AVG mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine mündliche Verhandlung unterbleiben kann, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen (vgl. BGBl. I Nr. 87/2008) Regelung des Art. II Abs. 2 lit. D Z 43a EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur am 30.6.2008 außer Kraft getretenen vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,) Regelung des Artikel römisch zwei, Absatz 2, lit. D Ziffer 43 a, EGVG war der Sachverhalt nicht als geklärt anzusehen, "wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in entscheidenden Punkten nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will" (VwGH 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317 mit Hinweisen auf VwGH 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533; 12.6.2003, Zl. 2002/20/0336).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof trotz des diesbezüglichen Antrages im Fall des Beschwerdeführers gemäß § 41 Abs. 7 leg. cit. unterbleiben konnte.Ausgehend von dieser Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, war der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen, da sich insbesondere in der Beschwerde, in welcher die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes nicht substantiiert bekämpft wurde, kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben hat, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, sodass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beim Asylgerichtshof trotz des diesbezüglichen Antrages im Fall des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 41, Absatz 7, leg. cit. unterbleiben konnte.

1.2. Der Beschwerdeführer hat seinen Asylantrag damit begründet:

Er habe in den Jahren 1998 bis 2002 eine Heilsalbe namens "Dali", deren Formel bereits sein Großvater erfunden habe, produziert und den Apotheken zum Verkauf angeboten. Da ein in Georgien ansässiger französischer Pharmakonzern eine ähnliche Salbe namens "Finalgon" hergestellt habe, sich die Salbe des Beschwerdeführers jedoch besser verkauft habe, habe der französische Pharmakonzern Umsatzeinbußen hinzunehmen gehabt. Aus diesem Grund habe der Pharmakonzern dem Beschwerdeführer Probleme gemacht, indem er sein Labor und damit seine Existenz vernichtet habe. Weiters habe der französische Pharmakonzern die georgischen Behörden bestochen und sei der Beschwerdeführer im April oder Mai 2002 für zwei Monate inhaftiert gewesen und erst nach einer Schmiergeldzahlung in der Höhe von US$ 9.000 wieder entlassen worden. Danach habe er beschlossen, Georgien zu verlassen.

Das Bundesasylamt hat im o.a. Bescheid vom 27.10.2009 bereits in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und widersprüchlichen Angaben unglaubwürdig ist und als nicht den Tatsachen entsprechend gewertet werden muss. Lediglich zur Untermauerung der Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers werden folgende wesentliche Aspekte hervorgehoben:

Zentrales Vorbringen des Beschwerdeführers war, dass er mit seiner Salbenproduktion offensichtlich die Umsatzsteigerung eines französischen Pharmakonzerns behindert habe und dieser Konzern sich daher zur Aufgabe gemacht habe, den Beschwerdeführer auf dem georgischen Markt sozusagen auszuschalten. Zu diesem Zwecke sei sein Labor vernichtet worden und hätte der französische Pharmakonzern auch die georgischen Behörden bestochen, weswegen der Beschwerdeführer für zwei Monate grundlos inhaftiert worden sei. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist in diesem Zusammenhang jedoch nicht schlüssig nachvollziehbar, weswegen ein großer französischer Pharmakonzern einerseits überhaupt ein Interesse am Beschwerdeführer in Georgien gehabt haben soll und weshalb sich dieser Pharmakonzern andererseits an die georgischen Behörden zur Unterstützung der illegalen Machenschaften gewandt haben soll. Es ist nicht nachvollziehbar, weswegen es für einen internationalen Pharmakonzern überhaupt von so dringender Wichtigkeit sein sollte, den Hersteller einer einzelnen Salbe, die den Umsatz des internationalen Konzerns mit Sicherheit nur marginal gemindert hat, "aus dem Weg räumen" zu wollen. Der vom Beschwerdeführer beschriebene, gegen ihn betriebene Aufwand steht in keiner Relation zu dem Nutzen, den der internationale Pharmakonzern aus der "Ausschaltung" des Beschwerdeführers als Konkurrent am georgischen Markt gezogen hätte. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es weiters in keiner Weise schlüssig nachvollziehbar, weswegen ein internationaler Pharmakonzern nicht zunächst versucht, die Formel einer Salbe auf legalem Wege zu erhalten, sondern mit illegalen Mitteln versucht, den wirtschaftlichen Gegner auf dem georgischen Markt auszuschalten. Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer lediglich ausgeführt, dass es zwar ein Gerücht über ein Angebot von US$ 100.000 gegeben habe, ihm gegenüber ein solches Angebot jedoch tatsächlich nie ausgesprochen worden sei. Laut Angaben des Beschwerdeführers hat der französische Pharmakonzern den für den zuständigen Senat in keiner Weise nachvollziehbaren Weg vorgezogen, den Beschwerdeführer mit der Vernichtung seines Labors einzuschüchtern und ihn in Georgien sozusagen auszuschalten, anstatt mit diesem in Verhandlungsgespräche hinsichtlich der Formel der Salbe namens "Dali" zu treten. Hätten solche Gespräche zu keinem Erfolg geführt, hätte der Pharmakonzern immer noch andere Wege beschreiten können, um an die Formel der Salbe zu kommen. Insbesondere ist hier auch hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer die Formel seiner Salbe laut eigenen Angaben nicht einmal patentieren hat lassen. Da die Salbe laut seinen Angaben jedoch lediglich aus zwei bis vier Inhaltsstoffen bestanden hat, hätte es für einen großen Pharmakonzern ein Leichtes gewesen sein müssen, den Inhalt der Salbe in einem seiner Labors analysieren zu lassen und die Salbe danach nachzuproduzieren. Da sich der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben offensichtlich nicht die Rechte an seiner Salbe sichern hat lassen, hätte der Pharmakonzern auf diesem, insbesondere legalem Wege, seinen Umsatzeinbußen entgegenwirken und die Salbe selbst vertreiben können. Für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ist es daher in keiner Weise nachvollziehbar, welches Interesse der französische Pharmakonzern an dem Beschwerdeführer bzw. an seiner - nicht patentierten - Salbe überhaupt gehabt haben soll.

Nicht nachvollziehbar ist - wie oben bereits erwähnt - darüber hinaus, welches Interesse die georgischen Behörden am Beschwerdeführer gehabt haben sollen. Für den zuständigen Senat ist es keineswegs glaubhaft, dass der französische Pharmakonzern große Summen an Bestechungsgeldern den georgischen Behörden bezahlt haben soll, damit diese gegen den Beschwerdeführer vorgehen. Dies insbesondere aus dem Grund, dass - wie bereits oben ausgeführt - die vom Beschwerdeführer hergestellte Salbe wohl so marginale Umsatzeinbußen verursacht hätte, dass eine höhere Bestechungssumme in keinerlei Relation zu dem Nutzen, den der internationale Pharmakonzern daraus gezogen hätte, gestanden wäre. Dass die Behörden aus anderen Gründen am Beschwerdeführer interessiert gewesen sein sollen, kann an dieser Stelle jedoch ausgeschlossen werden. Der Beschwerdeführer hatte für seine Salbe laut eigenen Angaben ein Qualitätszertifikat und auch eine Genehmigung des Gesundheitsministeriums. Der Vertrieb seiner Salbe ist daher offensichtlich auf legalem Wege erfolgt, weswegen es wohl keinen Grund für das Einschreiten der georgischen Behörden gegeben hätte. Selbst wenn die georgischen Behörden - wie vom Beschwerdeführer behauptet - vermutet haben, dass er in seinem Labor Drogen herstellt, da ein Grundprodukt der Drogenherstellung einen ähnlichen Geruch wie seine Salbe bei der Produktion entfaltet, so hätte der Beschwerdeführer einen solchen Irrtum mit der Vorlage seiner Genehmigung und der Durchsuchung seines Labors ohne Weiteres entkräften können. Ein Interesse der georgischen Behörden an dem Beschwerdeführer kann daher ebenfalls ausgeschlossen werden und hat der Beschwerdeführer ein solches nicht glaubhaft darlegen können.

Nicht schlüssig nachvollziehbar ist weiters, weswegen sich der Beschwerdeführer nach der Vernichtung seines Labors und damit seiner Existenz, nicht an die zuständige Polizeibehörde gewandt hat, sondern es vielmehr vorgezogen hat, sich nur an das Finanzamt zu wenden. Dies insbesondere aus dem Grund, dass der Beschwerdeführer laut eigenen Angaben bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Probleme mit den Polizeibehörden gehabt hat, sondern seine angebliche Verfolgung und Verhaftung erst nach seinem Gang zum Finanzamt seinen Lauf genommen hat. Nun ist es in diesem Zusammenhang zwar noch verständlich, dass der Beschwerdeführer nach der Vernichtung seiner Existenz versucht hat, seine Steuerschuld zu senken, um nicht (weitere) Schulden anzuhäufen, aber es steht eine solche Konsultation des Finanzamtes nicht einer Anzeigeerstattung bei der Polizei entgegen, da beides gleichzeitig ja auch möglich gewesen wäre. Dass die Polizeibehörden in Georgien in solchen Fällen untätig bleiben würden, wurde vom Beschwerdeführer weder behauptet, noch lässt sich so ein Vorgehen der Polizeibehörden Georgiens aus den Länderfeststellungen ableiten. Hinsichtlich der Schulden des Beschwerdeführers bleibt noch auszuführen, dass sein diesbezügliches Vorbringen massiv widersprüchlich zu jenem seiner Ehefrau ist. Der Beschwerdeführer hat in seiner Einvernahme am 28.9.2009 angegeben, dass er weder vor seiner Ausreise noch danach irgendwelche finanziellen Probleme gehabt habe. Seine Ehefrau hat hingegen bereits in ihrer Einvernahme am 8.8.2003 ausgeführt, dass ihr Mann im Zuge der Einstellung seiner Salbenproduktion Schulden gemacht habe, diese Schulden jedoch bis zu seiner Ausreise bis auf einen Betrag von ¿ 2.500 begleichen habe können. Dieser Widerspruch zwischen den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Frau lässt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes lediglich den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer das Vorhandensein seiner Schulden vor den österreichischen Asylinstanzen bewusst verschwiegen hat, um den wahren Grund seiner Ausreise, nämlich wirtschaftliche Schwierigkeiten, nicht preiszugeben.

Das Vorbringen des Beschwerdeführers war auch in weiteren Aspekten widersprüchlich zu jenem seiner Ehefrau. Diese hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer bereits im Jahr 2000 oder 2001 inhaftiert gewesen sei und das Labor zwei bis drei Monate nach seiner Entlassung zerstört worden sei. Der Beschwerdeführer hat - wie oben bereits ausführlich dargelegt - hingegen angegeben, sein Labor sei im Jahr 2001 oder 2002 zerstört worden und sei er danach, nämlich im April oder Mai 2002, für zwei Monate inhaftiert gewesen. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass es durchaus nachvollziehbar ist, dass Daten nach mehreren Jahren nicht mehr genau erinnerlich sind und dass der Ehefrau des Beschwerdeführers oder auch ihm selbst das genaue Datum der Inhaftierung nicht mehr präsent ist, doch muss es auch nach mehreren Jahren möglich sein, die Abfolge von Ereignissen chronologisch einzuordnen. Dass die Ehefrau des Beschwerdeführers im Gegensatz zu diesem die Zerstörung des Labors nach der Entlassung aus der Haft ansetzt, ist daher in keiner Weise nachvollziehbar und muss der zuständige Senat des Asylgerichtshofes daher zu dem Schluss kommen, dass weder die Inhaftierung des Beschwerdeführers noch die Zerstörung des Labors stattgefunden hat.

Weiters hat der Ehemann der Beschwerdeführerin - wie bereits oben ausgeführt - mehrmals verneint, sich seine Salbe durch ein Patent gegen Nachahmungen sichern haben zu lassen. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat eine solche Patentierung hingegen mit ziemlicher Bestimmtheit bejaht und erst nach Vorhalt des Widerspruches eingeräumt, dass der Beschwerdeführer ein solches Patent wohl nicht angemeldet habe. Da das Vorhandensein eines Patentes für den Beschwerdeführer jedoch in seinem Vorgehen gegen seine Konkurrenten am georgischen Markt rechtlich sehr hilfreich gewesen wäre, er sich insbesondere aufgrund dieses Patentes an die georgischen Behörden hätte wenden können, um die Konkurrenz vom Verkauf einer ähnlichen Salbe abzuhalten, muss auch in diesem Aspekt des Vorbringens des Beschwerdeführers bzw. seiner Ehefrau aufgrund der Widersprüche darauf geschlossen werden, dass die Angaben in keiner Weise der Wahrheit entsprechen.

Dass der Beschwerdeführer in Georgien weder von Seiten der georgischen Behörden noch von Privatpersonen einer Verfolgung ausgesetzt gewesen ist, wird zudem durch den Umstand untermauert, dass der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise immer an derselben Adresse wohnhaft und aufhältig gewesen ist. Hätte der Beschwerdeführer tatsächlich Angst vor Verfolgung durch Privatpersonen oder durch die georgischen Behörden gehabt, hätte er sich wohl nach seiner Enthaftung im frühen Sommer 2002 nicht noch ein halbes Jahr in seiner Wohnung aufgehalten, in welcher er bereits seit Jahren gemeldet gewesen war. Weiters ist in diesem Zusammenhang hervorzuheben, dass es dem Beschwerdeführer zwischen seiner Enthaftung und seiner Ausreise möglich war, von den Behörden unbehelligt und ohne weiteren Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt gewesen zu sein, in Georgien leben zu können. In diesem Zusammenhang ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer selbst angegeben hat, nach seiner Entlassung aus der Haft nicht mehr von den Behörden behelligt worden zu sein und in der Wohnung Ruhe gehabt zu haben. Dieser Umstand lässt sogar bei unterstellter Glaubhaftigkeit des Vorbringens wohl darauf schließen, dass der französische Pharmakonzern mit der Zerstörung des Labors, der Bestechung der georgischen Behörden und der damit einhergehenden Verhaftung des Beschwerdeführers sein Ziel erreicht hat, sodass der Beschwerdeführer im November 2002 keinerlei Gründe für eine Ausreise oder eine Flucht aus seinem Herkunftsstaat (mehr) gehabt hat. Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe sich nach seiner Freilassung nicht normal auf der Straße bewegen können, da er bei jeder Polizeikontrolle aufgehalten, schikaniert und eingeschüchtert worden sei, kann vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes lediglich als unglaubwürdige Steigerung seines Vorbringens gewertet werden. Dies einerseits, da der Beschwerdeführer diesbezüglich in seiner Einvernahme, wie oben dargestellt, vollkommen andere Angaben gemacht hat und andererseits, da die georgischen Behörden - wie bereits oben eingehend ausgeführt - zu einem solchen Vorgehen überhaupt keinen Anlass gehabt haben.

Schließlich ist hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer im Jahr 2002 laut eigenen Angaben einen Reisepass ausstellen hat lassen, mit diesem und einem ebenfalls ausgestellten Visum für Italien und Österreich legal in die Türkei eingereist ist und von Istanbul wiederum legal nach Wien geflogen ist. Aus der Ausstellung des Reisepasses und des Visums und der legalen Ausreise kann nur gefolgert werden, dass der Beschwerdeführer offensichtlich im Jahr 2002 weder einer Verfolgung durch die georgischen Behörden ausgesetzt war, noch eine solche selbst befürchtet hatte, da er ansonsten nicht einen Reisepass und ein Visum beantragt und diese ohne Probleme ausgestellt bekommen hätte. Darüber hinaus hätte der Beschwerdeführer auch nicht offiziell seine Absicht bekundet, in die EU auszureisen. Dass dem Beschwerdeführer sowohl bei der Ausstellung seines Reisepasses als auch des Visums nicht einmal bürokratische Hürden im Weg gestanden sind, lässt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes jedenfalls den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer keinerlei staatlicher Verfolgung in seinem Herkunftsstaat ausgesetzt war. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerde, er habe den Reisepass lediglich über Umwege und nur aufgrund seiner guten Beziehungen erhalten, kann vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes lediglich als lapidare Ausrede gewertet werden, da der Beschwerdeführer zu seinem Reisepass und dem Visum in seiner Einvernahme mit mehreren Fragen eingehend befragt worden ist, er diesbezüglich jedoch in keinem Wort erwähnt hat, dass es bei der Ausstellung des Reisepasses oder des Visums Schwierigkeiten gegeben habe.

Aufgrund der zahlreichen Unschlüssigkeiten und der mangelnden Nachvollziehbarkeit des Vorbringens des Beschwerdeführers liegt für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes letztlich klar auf der Hand, dass der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, in Georgien wegen der Herstellung einer Heilsalbe einer Verfolgung durch Privatpersonen und durch die georgischen Behörden ausgesetzt zu sein, eine asylzweckbezogene "Fluchtgeschichte" bzw. Bedrohungssituation ohne jeglichen Wahrheitsgehalt konstruiert hat.

Daher ist insgesamt der ausführlichen und schlüssigen Beweiswürdigung des Bundesasylamtes und dessen Schlussfolgerung zu folgen, wonach bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände des vorliegenden Falles den Angaben des Beschwerdeführers zu seiner behaupteten Verfolgung keine Glaubwürdigkeit zuerkannt werden kann, sondern vielmehr davon auszugehen ist, dass der Beschwerdeführer Georgien nicht wegen einer tatsächlichen Gefährdung, sondern wegen seiner Schulden und des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Insofern hat der Beschwerdeführer im österreichischen Asylverfahren versucht, einen asylrelevanten Sachverhalt zu konstruieren, der nicht den Tatsachen entspricht.

Mit seinem Beschwerdevorbringen hat der Beschwerdeführer den einschlägigen Argumenten des Bundesasylamtes nichts in schlüssiger Weise entgegensetzen können.

1.3. Folgendes ist als maßgebender Sachverhalt festzustellen:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Georgien. Seine Identität und Nationalität konnte er durch Vorlage seiner Geburtsurkunde, seines georgischen Personalausweises, seines georgischen Führerscheines und seiner Heiratsurkunde nachweisen.

Der Beschwerdeführer hat mit seinem Vorbringen, in Georgien aufgrund der Herstellung einer Salbe namens "Dali" von einem französischen Pharmakonzern und den georgischen Behörden einer Verfolgung ausgesetzt zu sein, eine Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation konstruiert, die nicht den Tatsachen entspricht.

2. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich für den zuständigen Senat des Asylgerichtshofes rechtlich Folgendes:

2.1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.2.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). § 44 AsylG 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 idgF sind alle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 (...) zu Ende zu führen (...). Paragraph 44, AsylG 1997 gilt.

Gemäß § 44 Abs. 1 AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, AsylG 1997 werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30.4.2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.

Gemäß § 44 Abs. 3 AsylG 1997 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf die Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, AsylG 1997 sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf die Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.

2.2. Zu Spruchteil I. des Erkenntnisses:2.2. Zu Spruchteil römisch eins. des Erkenntnisses:

Gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) Asylwerbern auf Antrag mit Bescheid (hier: mit Erkenntnis) Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht und keiner in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK ist, wer aus wohlbegründeter Furcht aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt der dem § 7 AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen (vgl. VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt (vgl. VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/ 0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).Zentraler Aspekt der dem Paragraph 7, AsylG 1997 zugrunde liegenden, in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung vergleiche VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen vergleiche VwGH 25.1.2001, Zl. 2001/20/0011; VwGH 21.9.2000, Zl. 2000/20/0241; VwGH 14.11.1999, Zl. 99/01/0280). Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 19.4.2001, Zl. 99/20/0273; VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334). Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 19.10.2000, Zl. 98/20/0233; VwGH 9.3.1999, Zl. 98/01/0318). Besteht für den Asylwerber die Möglichkeit, in einem Gebiet seines Heimatstaates, in dem er keine Verfolgung zu befürchten hat, Aufenthalt zu nehmen, so liegt eine inländische Fluchtalternative bzw. Schutzalternative vor, welche die Asylgewährung ausschließt vergleiche VwGH 24.3.1999, Zl. 98/01/0352; VwGH 21.3.2002, Zl. 99/20/0401; VwGH 22.5.2003, Zl. 2001/20/ 0268, mit Verweisen auf Vorjudikatur).

Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen (siehe oben 1.2.). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil I. des o. a. Bescheides zu bestätigen.Das gesamte Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen entspricht, wie schon das Bundesasylamt zu Recht festgestellt hat, nicht den Tatsachen (siehe oben 1.2.). Der Beschwerdeführer konnte somit nicht darlegen, dass er in seinem Herkunftsstaat konkrete Verfolgungsmaßnahmen von gewisser Intensität zu befürchten hätte. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Georgien keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht, und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch eins. des o. a. Bescheides zu bestätigen.

2.3. Zu Spruchteil II. des Erkenntnisses:2.3. Zu Spruchteil römisch zwei. des Erkenntnisses:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) - im Falle einer Abweisung eines Asylantrages - von Amts wegen bescheidmäßig (hier: mit Erkenntnis) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG).Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, hat die Behörde (hier: der Asylgerichtshof) - im Falle einer Abweisung eines Asylantrages - von Amts wegen bescheidmäßig (hier: mit Erkenntnis) festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG).

Gemäß Art. 5 § 1 des Fremdenrechtspakets BGBl. I Nr. 100/2005 ist das FrG 1997 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß § 126 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (Art. 3 BG BGBl. I Nr. 100/2005; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß § 124 Abs. 2 FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des § 8 AsylG auf § 57 FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich auf § 50 FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (§ 57 FrG 1997 und § 50 FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wären, und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf § 57 FrG 1997 bezieht, insoweit auch auf § 50 FPG übertragen ließe.Gemäß Artikel 5, Paragraph eins, des Fremdenrechtspakets Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, ist das FrG 1997 mit Ablauf des 31.12.2005 außer Kraft getreten; am 1.1.2006 ist gemäß Paragraph 126, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (Artikel 3, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,; in der Folge: FPG) das FPG in Kraft getreten. Gemäß Paragraph 124, Absatz 2, FPG treten, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des FrG 1997 verwiesen wird, an deren Stelle die entsprechenden Bestimmungen des FPG. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass das jeweilige andere Bundesgesetz nunmehr auf die entsprechenden Bestimmungen des FPG verweist. Demnach wäre die Verweisung des Paragraph 8, AsylG auf Paragraph 57, FrG nunmehr auf die "entsprechende Bestimmung" des FPG zu beziehen, nämlich auf Paragraph 50, FPG. Ob dies wirklich der Absicht des Gesetzgebers entspricht, braucht nicht weiter untersucht zu werden, da sich die Regelungsinhalte beider Vorschriften (Paragraph 57, FrG 1997 und Paragraph 50, FPG) nicht in einer Weise unterscheiden, die für den vorliegenden Fall von Bedeutung wären, und sich die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, die sich - unmittelbar oder mittelbar - auf Paragraph 57, FrG 1997 bezieht, insoweit auch auf Paragraph 50, FPG übertragen ließe.

Gemäß § 57 Abs. 1 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß § 57 Abs. 2 und Abs. 4 FrG idF BGBl. I Nr. 126/2002 ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 GFK).Gemäß Paragraph 57, Absatz eins, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (in der Folge: EMRK), Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde. Gemäß Paragraph 57, Absatz 2 und Absatz 4, FrG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, ist die Zurückweisung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, GFK).

In § 50 FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) wie folgt geregelt:In Paragraph 50, FPG wird das Verbot der Abschiebung, Zurückschiebung und Zurückweisung Fremder in einen Staat (Refoulementverbot) wie folgt geregelt:

"(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre."(1) Die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).(2) Die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).

(3) Fremde, die sich auf eine der in Abs. 1 oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.(3) Fremde, die sich auf eine der in Absatz eins, oder 2 genannten Gefahren berufen, dürfen erst zurückgewiesen oder zurückgeschoben werden, nachdem sie Gelegenheit hatten, entgegenstehende Gründe darzulegen. Die Fremdenpolizeibehörde ist in diesen Fällen vor der Zurückweisung vom Sachverhalt in Kenntnis zu setzen und hat dann über die Zurückweisung zu entscheiden.

(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Abs. 2 jedoch nicht im Sinn des Abs. 1 bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Art. 33 Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"(4) Die Abschiebung Fremder in einen Staat, in dem sie zwar im Sinn des Absatz 2, jedoch nicht im Sinn des Absatz eins, bedroht sind, ist nur zulässig, wenn sie aus gewichtigen Gründen eine Gefahr für die Sicherheit der Republik darstellen oder wenn sie von einem inländischen Gericht wegen eines besonders schweren Verbrechens rechtskräftig verurteilt worden sind und wegen dieses strafbaren Verhaltens eine Gefahr für die Gemeinschaft bedeuten (Artikel 33, Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge). (...)"

Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seine behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Art. 15 lit. c StatusRL vor.Im vorliegenden Fall liegt die vorgebrachte Bedrohung iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 schon deshalb nicht vor, weil der Beschwerdeführer seine behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte. Eine extreme Gefährdungslage, aufgrund der jeder Rückkehrende einer menschenrechtlich relevanten Gefährdung ausgesetzt wäre, besteht in Georgien - ausgehend von den Länderfeststellungen - nicht; ebenso wenig liegt eine Bedrohungssituation iSd Artikel 15, Litera c, StatusRL vor.

Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Art. 2, Art. 3 EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Art. 15 lit.c StatusRL.Dem Beschwerdeführer ist es daher nicht gelungen, darzulegen, dass er im Falle seiner Abschiebung nach Georgien in eine "unmenschliche Lage" versetzt würde. Daher verstößt eine allfällige Abschiebung des Beschwerdeführers nicht gegen Artikel 2,, Artikel 3, EMRK oder gegen die Zusatzprotokolle zur EMRK Nr. 6 und Nr. 13 und auch nicht gegen Artikel 15, Litera c, StatusRL.

Der Beschwerdeführer ist in Georgien offensichtlich keiner aktuellen Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation iSd § 50 Abs. 1 und Abs. 2 FPG 2005 ausgesetzt. Folglich ist gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil II. des o.a Bescheides ebenfalls zu bestätigen.Der Beschwerdeführer ist in Georgien offensichtlich keiner aktuellen Gefährdungs- bzw. Bedrohungssituation iSd Paragraph 50, Absatz eins und Absatz 2, FPG 2005 ausgesetzt. Folglich ist gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Georgien zulässig und der erstinstanzliche Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des o.a Bescheides ebenfalls zu bestätigen.

2.4. Zu Spruchteil III. des Erkenntnisses:2.4. Zu Spruchteil römisch drei. des Erkenntnisses:

2.4.1. Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 ist die Abweisung eines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Rückschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Abs. 1 leg. cit. "mit einer Ausweisung zu verbinden".2.4.1. Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, ist die Abweisung eines Asylantrages und die Feststellung der Zulässigkeit der Rückschiebung in den Herkunftsstaat gemäß Absatz eins, leg. cit. "mit einer Ausweisung zu verbinden".

Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG idF BGBl. I Nr. 29/2009 ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden sind, § 10 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008 anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, ist auf Verfahren, die vom Bundesasylamt vor dem 1.4.2009 entschieden worden sind, Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, anzuwenden.

Da das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.10.2009 entschieden hat, ist auf dieses Verfahren § 10 AsylG 2005 idF in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden.Da das Bundesasylamt mit Bescheid vom 27.10.2009 entschieden hat, ist auf dieses Verfahren Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden.

Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt in Spruchteil III. des o.a. Bescheides die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 verfügt und mit dieser Vorgangsweise verkannt, dass § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 29/2009 zur Anwendung kommen hätte müssen.Im Fall des Beschwerdeführers hat das Bundesasylamt in Spruchteil römisch drei. des o.a. Bescheides die Ausweisung des Beschwerdeführers nach Georgien nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, verfügt und mit dieser Vorgangsweise verkannt, dass Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, zur Anwendung kommen hätte müssen.

2.4.2. Der Beschwerdeführer ist bereits am 11.11.2002 alleine in das österreichische Bundesgebiet eingereist und hat den gegenständlichen Asylantrag eingebracht. Am 12.6.2003 ist seine Ehefrau und zwei der - zum Teil heute noch - minderjährigen Kinder eingereist und haben ebenso einen Asylantrag bzw. einen Asylerstreckungsantrag eingebracht.

Seit der Einreise seiner Ehefrau und seiner, heute zum Teil noch minderjährigen Kinder in Österreich hat der Beschwerdeführer mit diesen zusammengelebt. In den Fällen der Kinder wurde lediglich über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 126/2002 den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Kinder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).Seit der Einreise seiner Ehefrau und seiner, heute zum Teil noch minderjährigen Kinder in Österreich hat der Beschwerdeführer mit diesen zusammengelebt. In den Fällen der Kinder wurde lediglich über deren Asylerstreckungsanträge abgesprochen und dementsprechend keine Ausweisungen in deren Verfahren verfügt, da dies nach der anzuwendenden Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, den Fremdenbehörden obliegt. Da es infolge der (nur) gegenüber dem Beschwerdeführer (und seiner Ehefrau) ausgesprochenen asylrechtlichen Ausweisung möglich erscheint, dass dieser das Bundesgebiet ohne seine Kinder zu verlassen hat, greift eine solche asylrechtliche Ausweisung nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein (siehe VwGH v. 28.10.2009, Zlen. 2007/01/0210 bis 0212; VwGH v. 25.6.2009, Zl. 2007/01/0449; VwGH v. 27.5.2009, Zlen. 2008/23/0349,0350; VwGH v. 26.5.2009, Zlen. 2007/01/0089 bis 0091; VwGH v. 28.4.2009, Zlen. 2008/23/1282 bis 1284; VwGH v. 31.3.2009, Zlen. 2006/20/0198 bis 0200; VwGH v. 29.2.2008, Zlen. 2007/20/0086 bis 0089; VwGH v. 31.1.2008, Zlen. 2007/01/1060 bis 1062; VwGH v. 17.12.2007, Zlen. 2006/01/0216 bis 0219; VwGH v. 12.12.2007, Zl. 2007/19/1054; u.a.).

Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich ist Spruchpunkt III. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.Wie in diesen zitierten Erkenntnissen des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde, ist es in einer derartigen Familienkonstellation den Instanzen im Asylverfahren verwehrt, nur über eine Ausweisung eines einzelnen Familienmitgliedes abzusprechen, damit die Fremdenbehörden in die Lage versetzt werden, über die Zulässigkeit der Ausweisungen aller Familienmitglieder gemeinsam entscheiden zu können. In der vorliegenden Familienkonstellation ist in weiterer Folge die Fremdenbehörde für eine allfällige Ausweisung des Beschwerdeführers zuständig. Folglich ist Spruchpunkt römisch drei. des o.a. Bescheides vom zuständigen Senat des Asylgerichtshofes ersatzlos zu beheben.

2.5. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, Spruchpunktbehebung-Ausweisung

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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