TE AsylGH Erkenntnis 2010/1/28 A13 410757-1/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.01.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

A13 410.757-1/2009/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2009,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Singer als Vorsitzende und die Richterin Dr. Lassmann als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.12.2009,

AZ: 09 06.636-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 135/2009 abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom 10.12.2009, AZ: 09 06.636-BAG, hat das Bundesasylamt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2009 gem. § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß § 10 Abs. 1 AsylG mit einer Ausweisung verbunden.1. Mit Bescheid vom 10.12.2009, AZ: 09 06.636-BAG, hat das Bundesasylamt, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 06.06.2009 gem. Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und damit dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten ebenso wie den Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Heimatstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG mit einer Ausweisung verbunden.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 21.12.2009 rechtzeitig eingebrachte Beschwerde. Die gegenständliche Beschwerdeangelegenheit wurde dem nunmehr erkennenden Senat des Asylgerichtshofes per 29.12.2009 zur Entscheidung zugewiesen.

3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. § 41 Abs. 7 AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.3. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde gem. Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 aufgrund des aus der Aktenlage als geklärt anzusehenden Sachverhaltes Abstand genommen.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird der Entscheidung zugrunde gelegt:

Der Beschwerdeführer trägt nach eigenen Angaben den im Spruch angeführten Namen und ist Staatsangehöriger von Nigeria. Mangels Vorlage entsprechender Dokumente kann seine genaue Identität jedoch nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer reiste am 05.06.2009 illegal mit dem LKW in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 06.06.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vom 06.06.2009 vor der Polizeiinspektion Traiskirchen gab der Beschwerdeführer an, ledig zu sein und keine Beschwerden gesundheitlicher Art zu haben, die ihn an der Einvernahme hindern würden sowie in Österreich oder der EU keine Familienangehörigen zu haben.

In seiner Heimat habe er an der Adresse XXXX in Enugu State, Nigeria, gelebt. Am 24.04.2009 sei er mit dem Bus nach Lagos gefahren. Mit einem anderen Bus sei er nach Cotonou/Benin gefahren, von wo er in Begleitung eines Freundes, XXXX, drei Wochen mit einem LKW durch die Wüste gefahren sei. Danach sei er drei Tage mit einem Boot unterwegs gewesen. Nach Ankunft sei er von einem PKW abgeholt worden und zu einem LKW gebracht worden, mit dem er schließlich nach Österreich gelangt wäre.In seiner Heimat habe er an der Adresse römisch 40 in Enugu State, Nigeria, gelebt. Am 24.04.2009 sei er mit dem Bus nach Lagos gefahren. Mit einem anderen Bus sei er nach Cotonou/Benin gefahren, von wo er in Begleitung eines Freundes, römisch 40 , drei Wochen mit einem LKW durch die Wüste gefahren sei. Danach sei er drei Tage mit einem Boot unterwegs gewesen. Nach Ankunft sei er von einem PKW abgeholt worden und zu einem LKW gebracht worden, mit dem er schließlich nach Österreich gelangt wäre.

Sein Land habe er verlassen, weil er in der Heimat eine Person mit einem Wagen überfahren hätte. Diese Person sei dann gestorben und habe ihn dessen Familie in der Folge töten wollen. Ein Freund, XXXX, hätte ihm schließlich für 25.000 Naira (ca. ¿ 140,-) geholfen das Land zu verlassen.Sein Land habe er verlassen, weil er in der Heimat eine Person mit einem Wagen überfahren hätte. Diese Person sei dann gestorben und habe ihn dessen Familie in der Folge töten wollen. Ein Freund, römisch 40 , hätte ihm schließlich für 25.000 Naira (ca. ¿ 140,-) geholfen das Land zu verlassen.

In der Einvernahme vom 01.12.2009 gab der Beschwerdeführer weiters an, er habe in seiner Heimat in der elterlichen Landwirtschaft mitgeholfen und zuletzt mit dem Auto Leute chauffiert und Waren transportiert. Eines Tages im April 2009 habe er einen Unfall gehabt. Das Unfallopfer, ein Bub, sei verstorben. Die Polizei hätte die Ermittlungen abgeschlossen, aber die Verwandten des Opfers hätten immer wieder Nachrichten an ihn geschickt, dass er gesucht werde. Eines Tages hätten ihn Leute verfolgt, diese wären hinter ihm her gelaufen. Er habe Angst zurückzukehren, weil die Leute nach ihm suchen würden.

Er habe keine familiären Beziehungen in Österreich, spreche kein Deutsch, besuche aber einen Kurs. Er habe eine Zeit lang Prospekte verteilt, nunmehr mache er nichts.

2. Die belangte Behörde wies den Antrag des nunmehrigen Beschwerdeführers auf Gewährung von internationalem Schutz ab und begründete ihre Entscheidung mit der fehlenden Glaubwürdigkeit des Vorbringens.

Zu Spruchpunkt II. führte die belangte Behörde aus, dass kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 oder art 3 EMRK vorliege. Zudem liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die belangte Behörde aus, dass kein subsidiärer Schutz zu gewähren sei, weil keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, oder art 3 EMRK vorliege. Zudem liege eine innerstaatliche Fluchtalternative vor.

Bezug nehmend auf Spruchpunkt III. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Art. 8 EMRK darstelle.Bezug nehmend auf Spruchpunkt römisch drei. verwies die belangte Behörde darauf, dass unter Berücksichtigung aller bekannten Tatsachen keine Hinweise auf familiäre Anknüpfungspunkte bestünden. Betreffend das Recht auf Achtung des Privatlebens führte die belangte Behörde aus, dass aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer und mangels Vorliegens sonstiger Anknüpfungspunkte kein schützenswertes Privatleben entstanden sei, weswegen die Ausweisung keine Verletzung des Artikel 8, EMRK darstelle.

3. Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Entscheidung rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer wesentliche Verfahrensmängel und unrichtige rechtliche Beurteilung geltend macht. Die Tatsache, dass ein Flüchtling unrichtige Angaben zum Fluchtweg mache, könne für sich alleine nicht dazu führen, diesen als unglaubwürdig einzustufen (VwGH 28.11.21995, 95/20/0094). Die Behörde hätte allfällige Zweifel über den Inhalt seiner Aussagen im Rahmen ihrer Ermittlungspflicht durch zusätzliche Fragestellungen ausräumen müssen und dem Beschwerdeführer sodann die Gelegenheit zu geben gehabt, hierauf im Rahmen eines Parteiengehörs Stellung zu nehmen.

Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da diese im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zumutbar sei, weil überall menschenunwürdige Zustände herrschen würden und jederzeit Konflikte ausbrechen könnten, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seiner Existenz bedroht wäre. Schließlich würde die Ausweisung in das gemäß Art. 8 EMRK gewährte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen und wäre dies bei genauer Interessenabwägung nicht zulässig. Es sei daher eine Verhandlung anzuberaumen, der Bescheid zu beheben, sodass Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt werde. In eventu sei an die Erstbehörde zurückzuverweisen bzw. zumindest die Ausweisungsentscheidung zu beheben.Eine innerstaatliche Fluchtalternative sei nicht gegeben, da diese im vorliegenden Fall jedenfalls nicht zumutbar sei, weil überall menschenunwürdige Zustände herrschen würden und jederzeit Konflikte ausbrechen könnten, sodass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seiner Existenz bedroht wäre. Schließlich würde die Ausweisung in das gemäß Artikel 8, EMRK gewährte Recht auf Privat- und Familienleben eingreifen und wäre dies bei genauer Interessenabwägung nicht zulässig. Es sei daher eine Verhandlung anzuberaumen, der Bescheid zu beheben, sodass Asyl bzw. subsidiärer Schutz gewährt werde. In eventu sei an die Erstbehörde zurückzuverweisen bzw. zumindest die Ausweisungsentscheidung zu beheben.

4. Zur Lage in Nigeria:

Die Erstinstanz traf vor allem Feststellungen, zur allgemeinen Sicherheitslage in Nigeria, zur Grundversorgung und Wirtschaft, sowie zur medizinischen Versorgung und Rückkehrfragen.

Demnach sind die Behörden in Nigeria grundsätzlich funktionsfähig. Lokal können immer wieder kleinere Konflikte zwischen den Bevölkerungsgruppen ausbrechen. Wenn auch 50 bis 70% der Bevölkerung unter der Armutsgrenze leben, so hat sich die wirtschaftliche Lage Nigerias in den letzten Jahren verbessert und gibt es zahlreiche Nichtregierungsorganisationen, die im Bereich der Armutsbekämpfung tätig sind. Erkenntnisse darüber, dass abgelehnte Asylwerber bei Rückkehr nach Nigeria allein wegen der Beantragung von Asyl mit staatlichen Repressionen zu rechnen haben, liegen nicht vor.

5. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:

5.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.5.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl.I Nr. 2008/4 nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I. Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, sofern sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.

Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderen auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.

Gemäß § 41 Abs.7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.

5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des § 41 Abs.7 AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.5.2. Im gegenständlichen Fall liegen die genannten Voraussetzungen des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 für den Entfall einer mündlichen Verhandlung vor. Das Bundesasylamt hat ein im beschriebenen Sinne ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und enthält der Beschwerdeschriftsatz zudem kein Vorbringen, das geeignet wäre, die in der schlüssigen Beweiswürdigung des angefochtenen Bescheids zum Ausdruck kommende Beurteilung der belangten Behörde zu entkräften oder in Zweifel zu ziehen. Der verfahrensrelevante Sachverhalt ist daher nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes als aus der Aktenlage als geklärt anzusehen.

Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.Nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u. a. VwGH vom 23.1.2003, Zl. 2002/20/0533, VwGH vom 2.3.2006, Zl. 2003/20/0317, kann nur dann angenommen werden, dass ein Sachverhalt nicht aus der Aktenlage in Verbindung mit der Berufung (nunmehr Beschwerde) als geklärt anzusehen ist, wenn die erstinstanzliche Beweiswürdigung in der Berufung substantiiert bekämpft wird oder der Berufungsbehörde ergänzungsbedürftig oder in einem entscheidenden Punkt nicht richtig erscheint, wenn rechtlich relevante Neuerungen vorgetragen werden oder wenn die Berufungsbehörde ihre Entscheidung auf zusätzliche Ermittlungsergebnisse stützen will.

Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Beschwerdeführers nicht vor.

Der Asylgerichtshof erachtet es des Weiteren im gegenständlichen Fall nicht für notwendig, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes um zusätzliche (über bloße Zusatzbemerkungen oder Eventualausführungen hinausgehende) eigene Argumente zu ergänzen.

Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte (vgl. VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).Nach der Rechtssprechung des VwGH widerspräche lediglich diese Notwendigkeit der Annahme eines hinreichend geklärten Sachverhaltes mit der Folge, dass von einer mündlichen Verhandlung nicht Abstand genommen werden dürfte vergleiche VwGH vom 30.9.2004, Zl 2001/20/0140).

Gemäß § 66 Abs.4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Der Beschwerdeführer hat den Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 06.06.2009 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.

5.3. Zu Spruchpunkt I:

Gemäß § 3 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatssicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist und glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK (idF des Art. 1 Abs.2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vgl. auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH 26.2.1997, 95/01/0454; 9.4.1997, 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr -Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH 18.4.1996, 95/20/0239; vergleiche auch VwGH 16.2.2000, 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.

Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein vergleiche dazu VwGH 9.3.1999, 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH 16.6.1994, 94/19/0183; 18.2.1999, 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH 9.3.1999, 98/01/0318; 19.10.2000, 98/20/0233).

Der Asylgerichtshof schließt sich mit Abstandnahme einer mündlichen Verhandlung der Beurteilung der belangten Behörde insofern an, als er aufgrund der Einvernahmen vor dem Bundesasylamt unter Berücksichtigung der eingebrachten Beschwerde zu dem Schluss gelangt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft ist.

So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 06.06.2009 an, in Begleitung seines Freundes XXXX zunächst mit dem Bus nach Cotonou und dann mit einem LKW drei Wochen lang durch die Wüste gefahren zu sein (Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, in der Folge kurz: AS).So gab der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vom 06.06.2009 an, in Begleitung seines Freundes römisch 40 zunächst mit dem Bus nach Cotonou und dann mit einem LKW drei Wochen lang durch die Wüste gefahren zu sein (Seite 15 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes, in der Folge kurz: AS).

Demgegenüber gab er in der Einvernahme vom 01.12.2009 auf die Frage, ob er von XXXX begleitet wurde an: "Er hat mich bis Cotonou zum Schiff begleitet. Dort hat mich XXXX jemanden übergeben und ist zurück nach Nigeria gefahren." (AS 49)Demgegenüber gab er in der Einvernahme vom 01.12.2009 auf die Frage, ob er von römisch 40 begleitet wurde an: "Er hat mich bis Cotonou zum Schiff begleitet. Dort hat mich römisch 40 jemanden übergeben und ist zurück nach Nigeria gefahren." (AS 49)

Auf diesen Widerspruch hingewiesen, antwortete der Beschwerdeführer, "Es gibt keine Wüste, das habe ich nie gesagt." (AS 49)

Auch auf die Frage, mit welchem Verkehrsmittel er mit XXXX nach Cotonou gefahren sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Wir sind mit dem Auto gefahren"Auch auf die Frage, mit welchem Verkehrsmittel er mit römisch 40 nach Cotonou gefahren sei, antwortete der Beschwerdeführer: "Wir sind mit dem Auto gefahren"

Auf Vorhalt, dass er ursprünglich ausgesagt hätte, sie wären mit dem Bus gefahren antwortete dieser: "Bus oder Auto ist das Gleiche." (AS 49)

Die Beweiswürdigung der belangten Behörde stützt sich aber nicht - wie dies in der Beschwerde darzustellen versucht wird - auf bloße Widersprüche, die sich im Bezug auf die geschilderte Fluchtroute ergeben haben.

Wie bereits die belangte Behörde herausgearbeitet hat, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 01.12.2009 etwa auf die Frage, ob XXXX ein guter Freund von ihm sei, an: "Ja. Ich kenne ihn schon ca. drei Jahre." (AS 49)Wie bereits die belangte Behörde herausgearbeitet hat, gab der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 01.12.2009 etwa auf die Frage, ob römisch 40 ein guter Freund von ihm sei, an: "Ja. Ich kenne ihn schon ca. drei Jahre." (AS 49)

In der Erstbefragung blieb er dafür mit seinen Angaben über XXXX jedoch sehr vage, als er lediglich über ihn sagte, dass dieser älter und größer sei als er und in Enugu wohne, mehr wisse er nicht. Dafür, dass er XXXX schon drei Jahre kennt und ihn als guten Freund bezeichnet, weiß er doch relativ wenig über diesen auszusagen. Auch auf die Frage, wie die Familie des Opfers heiße, antwortete er schließlich: "Das weiß ich nicht." (AS 49).In der Erstbefragung blieb er dafür mit seinen Angaben über römisch 40 jedoch sehr vage, als er lediglich über ihn sagte, dass dieser älter und größer sei als er und in Enugu wohne, mehr wisse er nicht. Dafür, dass er römisch 40 schon drei Jahre kennt und ihn als guten Freund bezeichnet, weiß er doch relativ wenig über diesen auszusagen. Auch auf die Frage, wie die Familie des Opfers heiße, antwortete er schließlich: "Das weiß ich nicht." (AS 49).

Besonders auffallend ist, wie sich der Beschwerdeführer in Bezug auf seine angebliche Verfolgung in Widersprüche verstrickte. Gibt er zunächst in seiner Einvernahme vom 01.12.2009 an, er sei einige Tage nach dem Unfall von Leuten bedroht worden, indem sie hinter ihm hergelaufen seien, gibt er ein paar Fragen später auf die Frage, wie lange nach dem Unfall er das Dorf verlassen habe, an, sein Heimatdorf am selben Tag des Unfalls verlassen zu haben.

Schließlich erscheinen auch seine Angaben zu seinem Vater nicht glaubwürdig, da er im Zuge der Aufnahme seiner Personalien angab, dass sein Vater 53 Jahre, seine Mutter ca. 50 Jahre alt sei und seine Eltern an der gleichen Wohnadresse wie er selbst leben würden. Er sagte kein Wort, dass sein Vater bereits seit dem Jahr 2003 verstorben sei, wie er es nachfolgend in der Einvernahme dann behauptete.

Unabhängig von dem - wegen der unsubstaniierten und im Hinblick auf sein angebliches Erleben größtenteils von Unwissen geprägten Aussagen im Zusammenhalt mit den aufgezeigten Widersprüchen - als unglaubwürdig einzustufenden Vorbringen ist aber auch keine konkrete Bedrohungssituation ersichtlich. So blieb der Beschwerdeführer sehr vage, wenn er zu den Fragen, wann er wo, von wem bedroht worden wäre, und jeweils letztendlich angab: "Das weiß ich nicht." (AS 49). Auch hinsichtlich der Frage, wie er bedroht worden wäre bzw. was die Leute, die ihn verfolgt hätten, von ihm gewollt hätten, blieb der Beschwerdeführer äußerst kryptisch, wenn er dazu angab: "Sie sind hinter mir hergelaufen. Sie haben mich verfolgt. Sie haben gesagt ich soll kommen." Und weiter: "Sie haben geschrien, da ist er. Ich bin weggelaufen." (AS 49)

Wie oben ausgeführt, ist unter einer Verfolgung ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen und ist eine Verfolgungsgefahr nur dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/011). Der Beschwerdeführer hat hier aber gerade nicht plausibel dargelegt, dass es sich bei dem von ihm geschilderten Ereignis, im Zuge dessen "Leute" ihm nachgelaufen wären bzw. ihm zugerufen hätten, er solle kommen, überhaupt um eine Verfolgungshandlung gehandelt hat, zumal man sich - folgt man der Geschichte des Beschwerdeführers - vor Augen halten muss, dass er nach einem Unfall geflüchtet ist und - zumal er seinen Angaben nach die Flucht nach Europa bereits am selben Tag angetreten hat - nach ihm daher noch am selben Tag des Unfalls nachvollziehbarerweise gesucht wurde. Keinesfalls aber ist es dem Beschwerdeführer gelungen, durch seine Schilderung der angeblichen "Verfolgung" nachvollziehbar darzulegen, warum er sich aus objektiv nachvollziehbaren Gründen ängstigte, mithin eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" glaubhaft zu machen.

Letztlich ist aber auch deutlich darauf hinzuweisen, dass es sich im vorliegenden Fall um eine "Verfolgung" durch Private handelt, die dem Staat mangels Schutzunfähigkeit oder

-unwilligkeit nicht zugerechnet werden kann. Aus den Länderfeststellungen und dem notorischen Amtswissen einerseits ergibt sich, dass die Staatsgewalt (Justiz und Polizei) funktionsfähig ist (AS 77), andererseits ist dies dem Vorbringen des Beschwerdeführers selbst zu entnehmen, hat dieser doch ausgesagt hat, dass seine Verwandten anlässlich des von ihm geschilderten Unfalls die Polizei geholt hätten, diese gekommen wäre und Ermittlungen abgeschlossen hätte (AS 95). Insofern wäre es dem Beschwerdeführer auch möglich gewesen, bei der Polizei Schutz vor etwaigen "Verfolgungshandlungen" Verwandter des Unfallopfers zu suchen. Es wird zwar nicht verkannt, dass von einer lückenlosen und insbesondere auch stets präventiven Präsenz nigerianischer Behörden nicht ausgegangen werden kann, jedoch kann im Ergebnis eine systemimmanente Schutzunwilligkeit und Schutzunwilligkeit des Staats verneint werden.

Es ergibt sich sohin kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Heimatstaat des Beschwerdeführers grundsätzlich außer Stande oder nicht willens sei, dem Beschwerdeführer Schutz vor befürchteten Übergriffen durch Privatpersonen zu gewähren. Dem Beschwerdeführer ist es durchaus zumutbar, den Schutz seines Heimatlandes in Anspruch zu nehmen, dies auch dann, wenn dieser selbst mit rechtlichen Schritten zu rechnen hätte, die aufgrund des Unfalles entstanden sind.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens rügt, ist einzuwenden, dass dem Beschwerdeführer im Rahmen zweier niederschriftlicher Einvernahmen durch konkrete, einfache aber auch zahlreiche offene Fragen ausreichend Gelegenheit eingeräumt worden ist, alle für die Entscheidung wesentlichen Umstände anzuführen. Der Beschwerdeführer wurde mehrmals dazu eingeladen, seine Fluchtgründe zu ergänzen bzw. entsprechend zu konkretisieren, auch hat sich das Bundesasylamt eingehend mit den Angaben des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Eine Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens ist somit durch den Asylgerichtshof nicht erkennbar.

5.4. Zu Spruchpunkt II:

Gemäß § 8 Abs.1 AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wenn er in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung oder Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Art. 2 EMRK (Recht auf Leben), Art. 3 (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.Der Asylgerichtshof hat somit zu klären, ob im Falle der Verbringung des Beschwerdeführers in sein Heimatland Artikel 2, EMRK (Recht auf Leben), Artikel 3, (Verbot der Folter) oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger Rechtssprechung erkannt, dass der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen Bedrohung der relevanten Rechtsgüter, hinsichtlich derer der Staat nicht willens oder nicht in der Lage ist, Schutz zu bieten, glaubhaft zu machen hat, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, 95/18/1291; 17.7.1997, 97/18/0336). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in der Sphäre des Asylwerbers gelegen sind, und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.9.1993, 93/18/0214).

Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vgl. etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Art. 3 EMRK unzulässig erschiene.Im Sinne der Judikatur des EGMR und jener des darauf in seiner Rechtssprechung Bezug nehmenden VwGH - vergleiche etwa VwGH vom 23.09.2004, Zl. 2004/21/0134 mit weiteren Nachweisen - hat die entsprechende Prüfung von Refoulementschutz dahingehend zu erfolgen, ob im Herkunftsstaat des Antragstellers eine derart extreme Gefahrenlage herrscht, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, Gefahr für Leib und Leben in einem Maße droht, sodass die Abschiebung im Lichte des Artikel 3, EMRK unzulässig erschiene.

Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH (vgl. E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den der Fremde abgeschoben werden soll, genügt nach der ständigen Rechtssprechung des VwGH vergleiche E. vom 01.07.1999, Zl. 97/21/0804; E. vom 09.05.2003, Zl. 1998/18/0317) nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde.

Eine allgemeine jeden gleichermaßen betreffende Gefährdung im Falle einer Überstellung nach Nigeria ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Die immer wieder auftretenden Konflikte bleiben stets lokaler Natur (AS 81f). Auch speziell den Beschwerdeführer betreffende außergewöhnliche Umstände liegen nicht vor, und wird zudem auch festgestellt, dass insbesondere im Lichte der begründeterweise angenommenen Unglaubwürdigkeit der Angaben des Beschwerdeführers von einer jederzeitigen Rückkehr in seinen Familienverband auszugehen ist.

Seine Schilderung der angeblichen Geschehnisse im Heimatland war unabhängig von der Glaubwürdigkeit derselben, keineswegs geeignet, daraus eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 EMRK oder 6. und 13. ZPMRK darzustellen. Das Kriterium der "realen Gefahr" wurde in der Rechtsprechung des EGMR - unter dem Begriff "real risk" - zu Art. 3 EMRK entwickelt. Darunter ist den ErläutRV zufolge eine "ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen begründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen".Seine Schilderung der angeblichen Geschehnisse im Heimatland war unabhängig von der Glaubwürdigkeit derselben, keineswegs geeignet, daraus eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, EMRK oder 6. und 13. ZPMRK darzustellen. Das Kriterium der "realen Gefahr" wurde in der Rechtsprechung des EGMR - unter dem Begriff "real risk" - zu Artikel 3, EMRK entwickelt. Darunter ist den ErläutRV zufolge eine "ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen begründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen".

Im Wesentlichen entspricht der Begriff der "realen Gefahr" der "maßgeblichen Wahrscheinlichkeit" im Asylrecht, deren Gegenstück die entfernte Möglichkeit ist (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht (2007), Rz 164 ff).

Der Beschwerdeführer ist ein gesunder junger Mann, der neun Jahre zur Schule gegangen ist und seinen Angaben zufolge bereits mehrere Jahre in der Landwirtschaft sowie auch als Chauffeur gearbeitet hat (AS 9) und ist somit davon auszugehen, dass es ihm möglich sein wird, in einem dieser Berufe wieder tätig zu sein.

5.5. Zu Spruchpunkt III:

Gemäß § 10 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a. - h. AsylG 2005, BGBl. Nr. 100/2005 idF BGBl. I. Nr. 135/2009 angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei ist insbesondere auf die in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a, - h. AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 135 aus 2009, angeführten Kriterien Bedacht zu nehmen.

Im konkreten Fall kommt dem Beschwerdeführer weder ein solches Aufenthaltsrecht zu, noch konnte festgestellt werden, dass der Genannte im Fall seiner Ausweisung in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Privat- und Familienleben verletzt würde.

Der Beschwerdeführer verfügt nach eigenen Angaben über keine verwandtschaftlichen Beziehungen im Bundesgebiet (AS 13), sodass schon kein Eingriff in ein Familienleben vorliegt.

Betreffend das Bestehen eines Privatlebens in Österreich führt der Beschwerdeführer an, er habe einen Deutschkurs besucht - spreche aber kein Deutsch - und habe eine Zeit lang Prospekte verteilt. Demgegenüber ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer illegal in das Bundesgebiet eingereist ist und erst seit kurzer Zeit in Österreich aufhältig ist (05.06.2009). Weiters hat der Beschwerdeführer keine sozialen Bindungen in Österreich angeführt. Insgesamt hat der Beschwerdeführer damit keine besonderen Integrations- oder Verfestigungstatbestände verwirklicht und ist somit jedenfalls das öffentliche Interesse an einem geordneten Fremdenwesen höher einzustufen, als das persönliche Interesse des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich selbst bei zweieinhalbjähriger Aufenthaltsdauer in Österreich, dem Bestehen einer Beziehung zu einer österreichischen Staatsbürgerin und einer regelmäßigen Tätigkeit als Kolporteur das persönliche Interesse am Verbleib in Österreich gegenüber dem Interesse des Staates an der Ausweisung illegal eingereister Fremder als geringer angesehen (VwGH 18.06.2009, 2008/22/0574).

Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des § 10 Abs. 2 AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.Es liegen daher insgesamt betrachtet keine Gründe im Sinne des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG vor, die einer Ausweisung entgegenstehen. Die Ausweisungsentscheidung der belangten Behörde steht somit in Einklang mit den gesetzlichen Voraussetzungen und war somit zu bestätigen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement, private Verfolgung, staatlicher Schutz

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten