Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S17 409.859-1/2009-3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, FZ. 09 08.397-East-Ost, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009, FZ. 09 08.397-East-Ost, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 5 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs 6 AsylG 2005 BGBl I 2005/100 idF BGBl I 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 BGBl römisch eins 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins 2009/135 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste seinen Angaben nach am 15.07.2009 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd § 2 Abs 1 Z 13 AsylG.römisch eins. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, reiste seinen Angaben nach am 15.07.2009 nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz iSd Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG.
2. Im Rahmen der ebenfalls am 15.07.2009 durchgeführten Erstbefragung brachte er im Wesentlichen vor, dass er den Kosovo 1999 verlassen und dann in Montenegro gelebt habe. 2007 sei er nach Italien gekommen und habe dort einen Asylantrag gestellt, welcher positiv erledigt worden sei. Heute sei er mit der Eisenbahn nach Österreich gereist.
Italien habe er deswegen verlassen, weil er Probleme mit der italienischen Polizei gehabt hätte. Er hätte zwei Mal polizeiliche Hilfe benötigt, diese sei ihm nicht gewährt worden. Auch sei er von der Polizei mehrmals grundlos geschlagen worden. Er habe Hilfe bei einer karitativen Organisation gesucht, aber auch dort sei ihm nicht geholfen worden, weil diese mit der Polizei "mafios verstrickt" sei.
Ein durchgeführter Abgleich seiner Fingerabdruckdaten in der Eurodac-Datenbank ergab zwei Treffer (IT1... vom 16.04.2007 sowie NL1 vom 12.11.2007). Demnach wurden ihm an den genannten Tagen in Udine, Italien, bzw. Ter Apel, Niederlande, jeweils als "Asylbewerber" Fingerabdrücke abgenommen.
Auf Vorhalt dieser Eurodac-Treffer brachte der Beschwerdeführer in der Erstbefragung vor, dass er am 16.04.2007 in Italien seinen ersten Asylantrag gestellt habe. Er sei in weiterer Folge in die Niederlande gereist und habe dort am 12.11.2007 einen zweiten Asylantrag gestellt. Er habe jedoch die Entscheidung darüber nicht abgewartet, sondern sei am 08.07.2008 freiwillig nach Italien zurückgekehrt. Zu diesem Zeitpunkt habe er in Italien einen positiven Asylbescheid erhalten, welchen er jedoch nicht bei sich habe. Seither habe er sich in Italien aufgehalten und sei dort regelmäßig einer Beschäftigung als Stuckateur nachgegangen.
Er habe in Italien den Flüchtlingsstatus zugebilligt bekommen, könne dies jedoch nicht beweisen. Den Konventionspass bekäme er angeblich diesen oder nächsten Monat.
Der Beschwerdeführer legte jedoch eine italienische Steuerkarte und eine italienische Krankenversicherungskarte vor.
3. Am 20.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Art 16 Abs 1 lit c der Dublin II-VO.3. Am 20.07.2009 übermittelte das Bundesasylamt an Italien ein Wiederaufnahmegesuch gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Dublin II-VO.
Darin wurde Italien auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer vorgebracht hätte, in Italien eine positive Entscheidung erhalten habe und anerkannter Flüchtling sei. Er könne jedoch keinen Nachweis dafür erbringen. Für den Fall, dass der Beschwerdeführer tatsächlich anerkannter Flüchtling sei, ersuchte das Bundesasylamt Italien um Mitteilung.
4. Am 21.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 20.07.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.4. Am 21.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG 2005 mitgeteilt, dass das Bundesasylamt seit 20.07.2009 Dublin-Konsultationen mit Italien führe und durch diese Mitteilung die Zwanzigtagesfrist des Zulassungsverfahrens nicht mehr gelte.
5. Am 05.08.2009 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Art 20 Abs 1 lit c Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Art 10 Abs 2 DVO wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.5. Am 05.08.2009 teilte das Bundesasylamt Italien in einem "Transfer request" mit, dass von einer Zustimmungsfiktion Italiens auf Grund von Verfristung gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ausgegangen werde, da nicht innerhalb der Frist geantwortet wurde. Auf Grundlage von Artikel 10, Absatz 2, DVO wurde Italien ersucht, seine Verantwortung zu bestätigen.
6. Am 08.09.2009 wurde der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters zur Wahrung des Parteiengehörs niederschriftlich einvernommen.
Dabei brachte er zunächst vor, in Österreich keine Verwandten zu haben. Seit drei Monaten habe er jedoch eine Freundin in Österreich, mit welcher er seit Juli in einem gemeinsamen Haushalt lebe.
Zur geplanten Überstellung nach Italien gab der Beschwerdeführer wörtlich an: "Was soll ich dazu sagen. Ich bin von Italien weggegangen. Ich habe in Italien einen positiven Bescheid erhalten."
Diesbezüglich verwies er auf seine italienische Steuerkarte und seine italienische Versicherungskarte. Weiters legte er einen Abholschein vor, auf welchem handschriftlich "Protezione Umanita" (laut einer vom Bundesasylamt beigezogenen Dolmetscherin für Italienisch "Humanitärer Aufenthalt") vermerkt war.
Weiters fand sich darauf der Vermerk "It is not valid as a copy of foreigner¿s permit of stay".
Sein Bescheid befinde sich in Italien und wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesasylamt eine dreiwöchige Frist zur Vorlage von Beweismitteln, insbesondere des italienischen Asylbescheides eingeräumt.
Gegen die Ausweisung nach Italien brachte er vor, dass dort sein Leben in Gefahr sei. Er fühle sich dort nicht sicher. Er sei im Februar 2009 von der Polizei geschlagen worden, einmal auch von einem Security-Mitarbeiter.
Anlass dafür sei gewesen, dass er eine Straße nicht auf dem Zebrastreifen überquert habe, und sei er deswegen von einem Polizisten beschimpft und ins Gesicht geschlagen worden. Er sei dann auf die Polizeistation mitgenommen worden, dort sei aber nichts aufgeschrieben worden. Nach vier bis fünf Stunden sei er wieder freigelassen worden. Er habe dann bei der Caritas Hilfe gesucht, diese hätte jedoch nichts unternommen. Er habe in Italien auch keinen Job gefunden.
Weiters habe er sich zehn Tage nach dem Vorfall an eine karitative Organisation namens "XXXX" gewandt, weil er sich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte beschweren wollte. Dort hätten sie ihm jedoch nicht geholfen, sondern ihm gesagt, er solle am nächsten Tag oder nächste Woche wieder kommen.
Dem Rechtsberater wurde in dieser Einvernahme die Möglichkeit gegeben, Fragen oder Anträge zu stellen. Dieser machte davon keinen Gebrauch.
7. Am 17.09.2009 teilte Italien mit, dass die Aufnahme auf Grundlage von Art 20 Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.7. Am 17.09.2009 teilte Italien mit, dass die Aufnahme auf Grundlage von Artikel 20, Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz akzeptiert werde.
8. Am 29.09.2009 wurde der Beschwerdeführer neuerlich in Anwesenheit eines Rechtsberaters niederschriftlich einvernommen.
Seinen italienischen Asylbescheid könne er nicht vorlegen. Er habe einen Freund ersucht, diesen für ihn zu besorgen, welcher ihn jedoch nicht bekommen konnte. Sein Originalbescheid befinde sich bei der italienischen Polizei, dort habe er ihn abgeben müssen, um ein Dokument zu erhalten.
Befragt, ob er in Italien den Flüchtlingsstatus erhalten habe oder ihm humanitärer bzw. subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei, gab der Beschwerdeführer wörtlich an:
"Ehrlich gesagt, kenne ich den Unterschied zwischen diesen beiden Sachen nicht. Ich weiß nur, dass es positiv war und ich bleiben durfte."
Es könne leicht sein, dass ihn in Italien jemand umbringe, wobei es nichts Konkretes gebe, was er sagen könnte. Er habe nur das Gefühl, dass die Behörden gegen ihn seien.
Er sei in Italien von Drogenhändlern mit einer Waffe bedroht worden, welche ihn aufgefordert hätten, dass er das Land verlassen solle. Diesen Vorfall habe er bei der ersten Einvernahme aus Angst nicht angegeben. Er habe auch keine Anzeige bei der Polizei erstattet, weil diese Drogendealer Kontakte zur Polizei hätten.
Dem Rechtsberater wurde wiederum die Möglichkeit eingeräumt, Fragen oder Anträge zu stellen, was dieser wiederum nicht in Anspruch nahm.
9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 20-1-c i.V.m. Art. 16-1-c" der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt I.).9. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.09.2009 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 ohne in die Sache einzutreten als unzulässig zurückgewiesen. Für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz sei gemäß "Artikel 20-1-c in Verbindung mit Artikel 16 -, eins -, c, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates Italien zuständig (Spruchpunkt römisch eins.).
Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Italien verfügt und erklärt, dass demzufolge die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Italien gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Das Bundesasylamt stellte unter anderem fest, dass Italien durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Art 20 Abs 1 lit c iVM Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO akzeptiert und sich mit Schreiben vom 17.09.2009 nachträglich zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe.Das Bundesasylamt stellte unter anderem fest, dass Italien durch Unterlassung einer fristgerechten Antwort seine Zuständigkeit gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, iVM Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO akzeptiert und sich mit Schreiben vom 17.09.2009 nachträglich zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers für zuständig erklärt habe.
Zu Italien traf das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid auf Grundlage von Berichten allgemeine Feststellungen zum staatlichen Asylverfahren sowie konkret zur Refoulement Prüfung, zur Versorgung sowie zu Aufnahmelagern.
Beweiswürdigend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, dass die vorgelegten italienische Versicherungskarte und die italienische Arbeitsbewilligung nicht als Nachweis für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus gelten würden, zumal diese sowohl Asylwerbern, deren Verfahren länger als sechs Monate dauert, als auch subsidiär Schutzberechtigten zustünden.
Auch habe Italien nachträglich eine Zustimmung nach der Dublin II-VO erteilt.
Auch aus dem Abholschein sei die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht zu ersehen. Aufgrund des handschriftlichen Vermerks "Protezione Umanita" gehe das Bundesasylamt davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Italien der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei bzw. er dort über ein Aufenthaltsrecht aufgrund humanitären Schutzes verfüge.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers weise auch Widersprüche auf. So habe der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung angegeben, seit einem Jahr Probleme mit der italienischen Polizei zu haben, wohingegen er bei einer späteren Einvernahme nur einen einzigen Vorfall erwähnt habe.
Die erst später gemachte Aussage des Beschwerdeführers, er sei von Drogendealern bedroht worden, stelle eine Steigerung des Vorbringens dar, was ein gewichtiges Indiz für die Unglaubwürdigkeit sei.
Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt I. aus, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Art 20 Abs 1 lit c iVm Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.Rechtlich führte das Bundesasylamt zu Spruchpunkt römisch eins. aus, dass das Ermittlungsverfahren die Zuständigkeit Italiens gemäß Artikel 20, Absatz eins, Litera c, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO ergeben habe. Dieser Staat sei auch bereit, den Beschwerdeführer einreisen zu lassen und die sich aus der Dublin II-VO ergebenden Verpflichtungen ihm gegenüber zu erfüllen. Italien sei ein Mitgliedstaat der Europäischen Union und es sei festzustellen, dass es auf Grund der allgemeinen Lage nicht hinreichend wahrscheinlich ist, dass es im gegenständlichen Fall bei einer Überstellung zu einer entscheidungsrelevanten Verletzung der EMRK komme. Auch aus der Rechtsprechung des EGMR und aus sonstigem Amtswissen ließen sich keine systematischen, notorischen Verletzungen fundamentaler Menschenrechte in Italien erkennen.
Ein von der beschwerdeführenden Partei im besonderen Maße substantiiertes und glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter exzeptioneller Umstände, die die Gefahr einer maßgeblichen Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, sei im Verfahren nicht hervorgekommen.
Die Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG treffe daher zu.Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu.
Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.Es habe sich im Ergebnis kein Anlass für die Ausübung des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO ergeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden gewesen wäre.
Zu Spruchpunkt II. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung in einer Zeit eingegangen sei, in welcher sein Aufenthaltsstatus in Österreich ungewiss war. Auch habe der Beschwerdeführer nicht einmal den Familiennamen seiner Freundin gewusst, weshalb ein Familienleben trotz gemeinsamen Haushalts zu verneinen sei.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte das Bundesasylamt aus, dass der Beschwerdeführer seine Beziehung in einer Zeit eingegangen sei, in welcher sein Aufenthaltsstatus in Österreich ungewiss war. Auch habe der Beschwerdeführer nicht einmal den Familiennamen seiner Freundin gewusst, weshalb ein Familienleben trotz gemeinsamen Haushalts zu verneinen sei.
Zu einem allfälligen Privatleben führte das Bundesasylamt aus, dass ein solches aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich nicht vorliege.
Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß § 10 Abs 3 AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.Beachtliche Hinweise auf die Notwendigkeit eines Aufschubs der Durchführung der Ausweisung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG hätten sich im Verfahren nicht ergeben.
10. Am XXXX schloss der Beschwerdeführer in Österreich die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen.10. Am römisch 40 schloss der Beschwerdeführer in Österreich die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen.
11. Mit Schriftsatz vom 04.11.2009 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 21.09.2009 durch einen gleichzeitig bevollmächtigten Mitarbeiter von "Asyl in Not" fristgerecht Beschwerde.
Darin wird bemängelt, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nur mangelhaft ermittelt habe. Der Beschwerdeführer habe insbesondere angegeben, dass die Versorgungs- und Unterbringungssituation sowie die Sicherheitslage in Italien nicht mit den Länderberichten des Bundesasylamtes in Einklang stünden.
Österreich hätte auch von seinem Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssen, weil der Beschwerdeführer mit einer österreichischen Staatsangehörigen verheiratet sei.
Weiters wurde beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
12. Die gegenständliche Beschwerde langte am 11.11.2009 beim AsylGH ein.
13. Am XXXX wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.13. Am römisch 40 wurde der Beschwerdeführer nach Italien überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:
1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes.
2. Gemäß § 61 (1) AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, (1) AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
2. [.....]
(2) [.....]
(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen
1. zurückweisende Bescheide
[......]
2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.
Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100 idgF, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
3. Zu Spruchpunkt I.:3. Zu Spruchpunkt römisch eins.:
3.1. § 5 AsylG lautet:3.1. Paragraph 5, AsylG lautet:
"(1) Ein nicht gemäß § 4 erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist."(1) Ein nicht gemäß Paragraph 4, erledigter Antrag auf internationalen Schutz ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
(2) Gemäß Abs. 1 ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.(2) Gemäß Absatz eins, ist auch vorzugehen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder auf Grund der Dublin-Verordnung dafür zuständig ist zu prüfen, welcher Staat zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist.
(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Abs. 1 Schutz vor Verfolgung findet."(3) Sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, ist davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Staat nach Absatz eins, Schutz vor Verfolgung findet."
Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten [Art. 5 Abs 1 Dublin II VO] Kriterien der Art. 6-12 bzw 14 und Art. 15 Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art. 13 Dublin II VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.3.2. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat (nach den hierarchisch aufgebauten ["Art". 5 Absatz eins, Dublin römisch zwei VO] Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin II-VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO) zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.
Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt nach Durchführung von Konsultationen mit Italien von einer Zuständigkeit dieses Landes ausgegangen.
Das Bundesasylamt hatte aufgrund des Eurodac-Treffers und des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art 16 Abs 1 lit c an Italien gerichtet. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in Italien einen positiven Bescheid erhalten zu haben.Das Bundesasylamt hatte aufgrund des Eurodac-Treffers und des Vorbringens des Beschwerdeführers ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, an Italien gerichtet. Dabei wurde auch mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, in Italien einen positiven Bescheid erhalten zu haben.
Das Wiederaufnahmeersuchen wurde von Italien allerdings nicht binnen der 14-tägigen Frist des Art 20 Abs 1 lit b Dublin II-VO - der Wiederaufnahmeantrag stützte sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet, weshalb das Bundesasylamt gemäß der Zustimmungsfiktion des Art 20 Abs 1 lit c leg cit von einer Zuständigkeit Italiens ausging.Das Wiederaufnahmeersuchen wurde von Italien allerdings nicht binnen der 14-tägigen Frist des Artikel 20, Absatz eins, Litera b, Dublin II-VO - der Wiederaufnahmeantrag stützte sich ja auf Angaben aus dem Eurodac-System - beantwortet, weshalb das Bundesasylamt gemäß der Zustimmungsfiktion des Artikel 20, Absatz eins, Litera c, leg cit von einer Zuständigkeit Italiens ausging.
In der Folge hat Italien nachträglich - gestützt auf Art 20 Dublin II-VO - einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.In der Folge hat Italien nachträglich - gestützt auf Artikel 20, Dublin II-VO - einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zugestimmt.
Was das - in der Beschwerde nicht mehr aufgezeigte - Vorbringen betrifft, dass der Beschwerdeführer in seinem italienischen Asylverfahren den Flüchtlingsstatus erhalten habe, so ist der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass er dies nicht glaubhaft machen konnte.
Der erkennende Richter geht daher - wie bereits das Bundesasylamt - aufgrund der vorliegenden Urkunden davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Italien subsidiärer Schutz oder ein humanitäres Aufenthaltsrecht zuerkannt worden war.
In diesem Fall ist aber - anders als bei anerkannten Flüchtlingen (vgl. dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K19. zu Art 2 Dublin II-VO) - die Dublin II-VO sehr wohl anzuwenden.In diesem Fall ist aber - anders als bei anerkannten Flüchtlingen vergleiche dazu Filzwieser/Sprung, Dublin II-Verordnung3, K19. zu Artikel 2, Dublin II-VO) - die Dublin II-VO sehr wohl anzuwenden.
Nachdem der Beschwerdeführer somit im - nach Art 13 Dublin II-VO - zuständigen Staat Italien den "Vollstatus" als Asylberechtigter nicht erhalten hat, war das Bundesasylamt auch berechtigt, ein Wiederaufnahmeersuchen nach Art 16 Abs 1 lit c Dublin II-VO zu stellen, zumal nicht auszuschließen ist, dass dort auch noch über die Zuerkennung des Asylstatus entschieden werden wird.Nachdem der Beschwerdeführer somit im - nach Artikel 13, Dublin II-VO - zuständigen Staat Italien den "Vollstatus" als Asylberechtigter nicht erhalten hat, war das Bundesasylamt auch berechtigt, ein Wiederaufnahmeersuchen nach Artikel 16, Absatz eins, Litera c, Dublin II-VO zu stellen, zumal nicht auszuschließen ist, dass dort auch noch über die Zuerkennung des Asylstatus entschieden werden wird.
Zudem hatte sich - wie auch das Bundesasylamt schon dargetan hat - Italien auch bereit erklärt, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen (vgl. AS 93: "Italy accepts the transfer of the above named person for determination of his international protection application.").Zudem hatte sich - wie auch das Bundesasylamt schon dargetan hat - Italien auch bereit erklärt, den Beschwerdeführer wieder aufzunehmen vergleiche AS 93: "Italy accepts the transfer of the above named person for determination of his international protection application.").
Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).Es sind aus der Aktenlage auch keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 27.09.2005, 2005/01/0313).
Derartiges hat auch die beschwerdeführende Partei nicht behauptet. Das Konsultationsverfahren erfolgte nach Ansicht des Asylgerichtshofes ohne relevante Mängel.
Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidung ist somit gegeben.
3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.3.3. Das Bundesasylamt hat ferner von der Möglichkeit der Ausübung des Selbsteintrittsrechts nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO keinen Gebrauch gemacht. Es war daher noch zu prüfen, ob von diesem Selbsteintrittsrecht im gegenständlichen Verfahren ausnahmsweise zur Vermeidung einer Verletzung von maßgeblichen Vorschriften der EMRK zwingend Gebrauch zu machen gewesen wäre.
Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin II VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs 2 Dublin II VO zwingend geboten sei.Der VfGH hat mit Erkenntnis vom 17.06.2005, Zl. B 336/05-11 festgehalten, die Mitgliedstaaten hätten kraft Gemeinschaftsrecht nicht nachzuprüfen, ob ein anderer Mitgliedstaat generell sicher sei, da eine entsprechende normative Vergewisserung durch die Verabschiedung der Dublin römisch zwei VO erfolgt sei, dabei aber gleichzeitig ebenso ausgeführt, dass eine Nachprüfung der grundrechtlichen Auswirkungen einer Überstellung im Einzelfall gemeinschaftsrechtlich zulässig und bejahendenfalls das Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin römisch zwei VO zwingend geboten sei.
Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Die Judikatur des VwGH zu den Determinanten dieser Nachprüfung lehnt sich richtigerweise an die Rechtsprechung des EGMR an und lässt sich wie folgt zusammenfassen: Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Art. 16 Abs 1 lit. e Dublin II VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO, K13. zu Art 19 Dublin II VO).Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH 17.02.1998, Zl. 96/18/0379; EGMR Mamatkulov & Askarov v Türkei, Rs 46827, 46951/99, 71-77), eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Falle einer Überstellung ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Es ist auch nicht Aufgabe der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen. Relevant wäre dagegen etwa das Vertreten von mit der GFK unvertretbaren rechtlichen Sonderpositionen in einem Mitgliedstaat oder das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde (Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin römisch zwei VO). Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025; 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673; 31.5.2005, Zl. 2005/20/0095), ebenso andere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs (zur Bedeutung solcher Sachverhalte Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO, K13. zu Artikel 19, Dublin römisch zwei VO).
Weiterhin hatte der Asylgerichtshof folgende Umstände zu berücksichtigen:
Bei entsprechender Häufung von Fällen, in denen in Folge Ausübung des Selbsteintrittsrechts die gemeinschaftsrechtliche Zuständigkeit nicht effektuiert werden kann, kann eine Gefährdung des "effet utile" Grundsatzes des Gemeinschaftsrechts entstehen. Zur effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechts sind alle staatlichen Organe kraft Gemeinschaftsrechts verpflichtet.
Der Verordnungsgeber der Dublin II VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte (vgl. insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin II VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin II VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1/2007, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin II VO², K8-K13. zu Art. 19).Der Verordnungsgeber der Dublin römisch zwei VO, offenbar im Glauben, dass sich alle Mitgliedstaaten untereinander als "sicher" ansehen können, wodurch auch eine Überstellung vom einen in den anderen Mitgliedstaat keine realen Risken von Menschenrechtsverletzungen bewirken könnte vergleiche insbesondere den 2. Erwägungsgrund der Präambel der Dublin römisch zwei VO), hat keine eindeutigen verfahrens- oder materiellrechtlichen Vorgaben für solche Fälle getroffen. Diesbezüglich lässt sich aber aus dem Gebot der menschenrechtskonformen Auslegung des Gemeinschaftsrechts und aus Beachtung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundrechte ableiten, dass bei ausnahmsweiser Verletzung der EMRK bei Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat eine Überstellung nicht stattfinden darf. Die Beachtung des Effizienzgebots (das etwa eine pauschale Anwendung des Selbsteintrittsrechts oder eine innerstaatliche Verfahrensgestaltung, die Verfahren nach der Dublin römisch zwei VO umfangreicher gestaltet als materielle Verfahren verbietet) und die Einhaltung der Gebote der EMRK stehen daher bei richtiger Anwendung nicht in Widerspruch (Filzwieser, migraLex, 1 aus 2007,, 18ff, Filzwieser/Liebminger, Dublin römisch zwei VO², K8-K13. zu Artikel 19,).
Die allfällige Rechtswidrigkeit von Gemeinschaftsrecht kann nur von den zuständigen gemeinschaftsrechtlichen Organen, nicht aber von Organen der Mitgliedstaaten rechtsgültig festgestellt werden. Der EGMR hat jüngst festgestellt, dass die Rechtsschutz des Gemeinschaftsrechts regelmäßig den Anforderungen der EMRK entspricht (30.06.2005, Bosphorus Airlines v Irland, Rs 45036/98).
Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs. 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des § 5 Abs. 3 AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.Es bedarf sohin europarechtlich eines im besonderen Maße substantiierten Vorbringens und des Vorliegens besonderer vom Antragsteller bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, um die grundsätzliche europarechtlich gebotene Annahme der "Sicherheit" der Partnerstaaten der Europäischen Union als einer Gemeinschaft des Rechts im individuellen Fall erschüttern zu können. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Es trifft zwar ohne Zweifel zu, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann), und dies mitzubeachten ist (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949), dies kann aber nicht pauschal dazu führen, die vom Gesetzgeber - im Einklang mit dem Gemeinschaftsrecht - vorgenommene Wertung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG überhaupt für unbeachtlich zu erklären (dementsprechend in ihrer Undifferenziertheit verfehlt, Feßl/Holzschuster, AsylG 2005, 225ff). Eine Rechtsprechung, die in Bezug auf Mitgliedstaaten der EU faktisch höhere Anforderungen entwickelte, als jene des EGMR in Bezug auf Drittstaaten wäre jedenfalls gemeinschaftsrechtswidrig.
3.3.1. Mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK:3.3.1. Mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK:
Art 8 EMRK lautet:Artikel 8, EMRK lautet:
(1) Jedermann hat Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
(2) Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Eine Überstellung in einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union bzw. eine Aufenthaltsbeendigung (Ausweisung) kann einen (unzulässigen) Eingriff in das Privat- und/oder Familienleben des Betroffenen darstellen.
Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).
Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).
Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am XXXX die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen, mit welcher er auch seit seiner Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte.Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer am römisch 40 die Ehe mit einer österreichischen Staatsangehörigen geschlossen, mit welcher er auch seit seiner Einreise nach Österreich im gemeinsamen Haushalt lebte.
Aufgrund dieses Umstands ist von einem schützenswerten Familienleben auszugehen, in welches durch die Ausweisung nach Italien eingegriffen wird.
Es daher eine Abwägung iSd Art 8 Abs 2 EMRK vorzunehmen zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrecht andererseits, ob dieser Eingriff auch notwendig ist.Es daher eine Abwägung iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorzunehmen zwischen den privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich einerseits und dem öffentlichen Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrecht andererseits, ob dieser Eingriff auch notwendig ist.
Art 8 Abs 2 EMRK lautet:Artikel 8, Absatz 2, EMRK lautet:
"Der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts ist nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist."
Dieses öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle (vgl. zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.Dieses öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes als Instrument eines gesellschaftlich notwendigen "Ausgleiches" von ungeregelten Migrationsbewegungen innerhalb der Grenzen der Dublin-Staaten ist im Wesentlichen nicht geringer zu werten als das öffentliche Interesse an einer wirksamen (nationalen) Einwanderungskontrolle vergleiche zB EGMR, Fall NNYANZI gg. das Vereinigte Königreich, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen), weshalb die diesbezügliche Rechtsprechung des EGMR auch auf das öffentliche Interesse an der effektiven Umsetzung des Gemeinschaftsrechtes - als Bestandteil der öffentlichen Ordnung - umgelegt werden kann.
Der EGMR - und dem auch der VfGH folgend - misst dabei dem Umstand, ob der Fremde seine familiären oder privaten Anknüpfungspunkte hier zu einem Zeitpunkt begründete als sein Aufenthaltsstatus ungewiss war, eine entscheidende Rolle zu.
Auch der VwGH weist in seinem Erkenntnis vom 25.11.2008, 2006/20/0624, dem gesetzlichen Zurückweisungsgrund der Unzuständigkeit Österreichs eine große Bedeutung zu.
Diese hohe Bedeutung kommt auch in der Dublin II-VO selbst zum Ausdruck, welche grundsätzlich einen engen Familienbegriff aufweist:
"Familienangehörige" werden dort in Art 2 lit i wie folgt definiert:"Familienangehörige" werden dort in Artikel 2, Litera i, wie folgt definiert:
"[der Ausdruck] Familienangehörige [bezeichnet] die folgenden im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten anwesenden Mitglieder der Familie des Antragstellers, sofern die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat:
i) den Ehegatten des Asylbewerbers oder der nicht verheiratete Partner des Asylbewerbers, der mit diesem eine dauerhafte Beziehung führt, sofern gemäß den Rechtsvorschriften oder den Gepflogenheiten des betreffenden Mitgliedstaats nichtverheiratete Paare nach dessen Ausländerrecht ähnlich behandelt werden wie verheiratete Paare;
ii) die minderjährigen Kinder von in Ziffer i) genannten Paaren oder des Antragstellers, sofern diese ledig und unterhaltsberechtigt sind, gleichgültig, ob es sich nach dem einzelstaatlichen Recht um eheliche oder außerehelich geborene oder adoptierte Kinder handelt;
iii) bei unverheirateten minderjährigen Antragstellern oder Flüchtlingen den Vater, die Mutter oder den Vormund;"
Daraus ist ersichtlich, dass der Beschwerdeführer derzeit in Österreich über keine Familienangehörigen im Sinne dieser Legaldefinition verfügt, zumal die Ehe erst hier geschlossen wurde.
Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Art 8 EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll, um nicht den Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.Daraus kann wiederum der Umkehrschluss gezogen werden, dass in Zusammenhang mit Artikel 8, EMRK nur in besonderen Ausnahmefällen vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch gemacht werden soll, um nicht den Effektivitätsgrundsatz des Gemeinschaftsrechtes zu gefährden.
Weiters ist festzuhalten, dass das Gewicht des Familienlebens des Beschwerdeführers bereits dadurch erheblich gemindert ist, weil die Beziehung zu seiner nunmehrigen Ehegattin in einem Zeitraum entstanden ist, in welchem der Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers unsicher war.
Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers auch nicht zugelassen worden war, kam diesem nicht einmal ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (iSd § 13 AsylG), sondern bloßer faktischer Abschiebeschutz nach § 12 AsylG zu.Nachdem das Verfahren des Beschwerdeführers auch nicht zugelassen worden war, kam diesem nicht einmal ein vorübergehendes Aufenthaltsrecht (iSd Paragraph 13, AsylG), sondern bloßer faktischer Abschiebeschutz nach Paragraph 12, AsylG zu.
Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art 8 EMRK, S 857 mwN).Der Asylwerber kann während seines Asylverfahrens nicht darauf vertrauen, dass ein in dieser Zeit entstehendes Privat- bzw. Familienleben auch nach der Erledigung seines Asylantrages fortgesetzt werden kann. Die Rechte aus der GFK dürfen nicht dazu dienen, die Einwanderungsregeln zu umgehen (ÖJZ 2007/74, Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, S 857 mwN).
Weiters spricht für die Ausweisung des Beschwerdeführers, dass sich dieser nur rund fünf Monate in Österreich aufgehalten hat, weshalb sich naturgemäß noch keine derart intensive familiäre Bindung ergeben haben kann, wie sie in anderen Fällen gegeben ist.
Dazu ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Art 8 EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.Dazu ist auch auf die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 31.7.2008, zum Recht auf Familienleben eines Asylwerbers, Fall Darren Omoregie u.a. gg. Norwegen, zu verweisen. Dieser lag der Sachverhalt zugrunde, dass ein nigerianischer Staatsangehöriger nach der Flucht aus seinem Herkunftsstaat am 25.8.2001 in Norwegen einen Asylantrag gestellt hatte. Während des ungesicherten Aufenthaltes in Norwegen hat er eine norwegische Staatsangehörige geehelicht und mit dieser ein Kind gezeugt. Ein Antrag auf Arbeitserlaubnis bzw. Aufenthaltserlaubnis wurde abgewiesen und der BF zur Ausreise aufgefordert. Da er dieser Aufforderung nicht nachkam wurde nach vorangegangener Ankündigung eine Ausweisung mit fünfjährigem Einreiseverbot verfügt. Nach Entscheidung der Berufungsbehörde wurde er zur fristgerechten Ausreise angehalten und sein weiterer Aufenthalt war nach Fristablauf daher unrechtmäßig. Der Gerichtshof stellte fest, dass die Aufenthaltsbeendigung legitimen Zielen dient, nämlich der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verhinderung von Straftaten sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Landes. Der EGMR erachtete es jedenfalls als gegeben, dass der Beschwerdeführer in Norwegen ein relevantes Familienleben iSd Artikel 8, EMRK führen würde. Die Aufenthaltsbeendigung sei jedoch dessen ungeachtet nicht als unverhältnismäßig zu erachten, weil diesem zu keiner Zeit ein Bleiberecht zukam und dieses Familienleben zu einem Zeitpunkt begründet wurde, wo sein fremdenrechtlicher Aufenthaltsstatus ungewiss war, wobei er sich des ungewissen Aufenthaltes bewusst sein musste. Zum Zeitpunkt der Asylantragstellung hatte er keine Beziehungen zu Norwegen und diese sind erst später entstanden. Auch die Geburt des gemeinsamen Kindes stellt für sich alleine keinen Grund für ein Bleiberecht dar. Zu bedenken ist auch, dass er den Großteil seines Lebens in Nigeria verbrachte. Es sind im Verfahren auch keine unüberwindbaren Hindernisse hervorgekommen, die einem Familienleben in Nigeria entgegen stünden. Zudem sollte es kein Problem sein die familiäre Beziehung auch durch zeitweise Besuche des BF durch die Gattin und des Kindes in Nigeria aufrecht zu halten. Der EGMR stellte im Ergebnis ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Aufenthaltsbeendigung fest und erachtete die Ausweisung mit einem fünfjährigen Einreiseverbot hier notwendig und nicht als unverhältnismäßig. Es lagen keine außergewöhnlichen Umstände vor, die ein Bleiberecht zur Aufrechterhaltung des Familienlebens in Norwegen erforderlich machten.
Dazu ist festzuhalten, dass die Ehegattin des Beschwerdeführers österreichische Staatsangehörige ist und als solche Reise- bzw. Niederlassungsfreiheit innerhalb der EU-Staaten besitzt. So kann das gemeinsame Familienleben auch durch wechselseitige Besuche des Beschwerdeführers und seiner Gattin fortgesetzt werden. Weiters wurden auch keine Umstände dagegen vorgebracht, dass ein gemeinsames Familienleben nicht auch in Italien geführt werden könnte.
Zusammengefasst kommt der erkennende Richter sohin zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes und der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, welchem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Art 8 Abs 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.), die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich übersteigt. Der - auch gesetzlich vorgesehene - Eingriff in das Recht auf Familienleben durch die Ausweisung wäre daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig anzusehen.Zusammengefasst kommt der erkennende Richter sohin zum Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der Einhaltung des Gemeinschaftsrechtes und der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen, welchem im Interesse des Schutzes der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (VfGH 29.9.2007, B 328/07, VwGH 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251 uva.), die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich übersteigt. Der - auch gesetzlich vorgesehene - Eingriff in das Recht auf Familienleben durch die Ausweisung wäre daher als notwendig und nicht unverhältnismäßig anzusehen.
Was ein allfälliges Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich betrifft, so ist trotz des kurzen sowie ungewissen Aufenthalts von rund fünf Monaten zumindest im Zweifel wegen der Eheschließung auch vom Vorliegen eines solchen auszugehen.
Auch diesbezüglich gelangt man jedoch im Rahmen einer Abwägung nach Art 8 Abs 2 EMRK wiederum zum Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung notwendig und nicht unverhältnismäßig ist. Auch hier ist wieder zu beachten, dass die privaten Anknüpfungspunkte in einem Zeitraum entstanden, in welchem dem Beschwerdeführer nur faktischer Abschiebeschutz zustand.Auch diesbezüglich gelangt man jedoch im Rahmen einer Abwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK wiederum zum Ergebnis, dass eine Aufenthaltsbeendigung notwendig und nicht unverhältnismäßig ist. Auch hier ist wieder zu beachten, dass die privaten Anknüpfungspunkte in einem Zeitraum entstanden, in welchem dem Beschwerdeführer nur faktischer Abschiebeschutz zustand.
Mangels Verletzung von Art 8 EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.Mangels Verletzung von Artikel 8, EMRK war aus diesem Grund daher zu Recht von einem Selbsteintritt Österreichs gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO nicht Gebrauch zu machen.
3.3.2. Mögliche Verletzung von Art 3 EMRK:3.3.2. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK:
Art 3 EMRK lautet:Artikel 3, EMRK lautet:
"Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden".
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Antragsteller das Bestehen einer aktuellen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder nicht effektiv verhinderbaren Bedrohung seiner relevanten Rechtsgüter glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH 26.6.1997, Zl. 95/18/1293, 17.7.1997, Zl. 97/18/0336). So auch der EGMR in stRsp, welcher anführt, dass es trotz allfälliger Schwierigkeiten für den Antragsteller "Beweise" zu beschaffen, es dennoch ihm obliegt - so weit als möglich - Informationen vorzulegen, die der Behörde eine Bewertung der von ihm behaupteten Gefahr im Falle einer Abschiebung ermöglicht (zB EGMR Said gg. die Niederlande, 5.7.2005). Bloßes Leugnen oder eine allgemeine Behauptung reicht für eine Glaubhaftmachung nicht aus (VwGH 24.2.1993, 92/03/0011; 1.10.1997, 96/09/0007).
Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573Nach der hier maßgeblichen Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 ist zu beachten, dass, sofern nicht besondere (exzeptionelle) Gründe, die in der Person des Asylwerbers glaubhaft gemacht werden oder beim Bundesasylamt oder beim Asylgerichtshof offenkundig sind, die für die "reale Gefahr" (darunter ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen [vgl. VwGH 99/20/0573
v. 19.2.2004 mwN auf die Judikatur des EGMR]) des fehlenden Schutzes sprechen, davon auszugehen ist, dass der Asylwerber im zuständigen Dublin-Staat hinreichenden Schutz findet.
Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem § 5 Abs 3 AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Art 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus § 18 AsylG 2005, die insoweit von § 5 Abs 3 AsylG 2005 unberührt bleibt.Erst wenn es dem Asylwerber gelingt die oa. "besonderen Gründe" glaubhaft zu machen, ist die dem Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 immanente Vermutung der im zuständigen Mitgliedstaat gegebenen Sicherheit widerlegt. In diesem Fall sind die Asylbehörden gehalten, allenfalls erforderliche weitere Erhebungen (auch) von Amts wegen durchzuführen, um die Prognose, der Asylwerber werde bei Überstellung in den zuständigen Mitgliedstaat der realen Gefahr ("real risk") einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein, erstellen zu können. Die Ermittlungspflicht ergibt sich aus Paragraph 18, AsylG 2005, die insoweit von Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005 unberührt bleibt.
3.3.2.1. Behauptete Bedrohung im Zielstaat:
Der Beschwerdeführer hat in der Erstbefragung vorgebracht, Italien verlassen zu haben, weil er Probleme mit der italienischen Polizei gehabt hätte. Er hätte zwei Mal polizeiliche Hilfe benötigt, diese sei ihm nicht gewährt worden. Auch sei er von der Polizei mehrmals grundlos geschlagen worden.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 08.09.2009 brachte er demgegenüber vor, er sei im Februar 2009 von der Polizei geschlagen worden, einmal auch von einem Security-Mitarbeiter.
In der niederschriftlichen Einvernahme vom 29.09.2009 sprach er zudem noch von einer Bedrohung durch Drogendealer in Italien.
Wie das Bundesasylamt bereits in seiner Beweiswürdigung dargelegt hat, bestehen aufgrund dieser Widersprüche sowie aufgrund des gesteigerten Vorbringens erhebliche Zweifel an der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers.
Selbst wenn man davon ausgehen würde, dass sich die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Vorfälle tatsächlich ereignet hätten, so hat er beim Bundesasylamt nicht behauptet oder bescheinigt, dass es in Italien gegen derartige allfällige Bedrohungen keine hinreichenden Schutzmechanismen gebe oder sie keinen Zugang zu diesen hätte, was auch weder notorisch ist, noch dem Amtswissen entspricht. Auch der anwesende Rechtsberater - dem seitens der belangten Behörde in dieser Einvernahme auch die Möglichkeit geboten wurde Fragen oder Anträge zu stellen - behauptete nichts dergleichen.
Weiters wurde auch bereits im angefochtenen Bescheid vom Bundesasylamt dargelegt, dass in Italien sowohl das Fehlverhalten von einzelnen Polizeibeamten als auch Übergriffe durch Private strafbare Handlungen darstellen.
3.3.2.2. Kritik am Asylwesen im Zielstaat:
Relevant wären im vorliegenden Zusammenhang schon bei einer Grobprüfung erkennbare grundsätzliche schwerwiegende Defizite im Asylverfahren des zuständigen Mitgliedstaates (also etwa:
grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des § 5 Abs. 3 AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.grundsätzliche Ablehnung aller Asylanträge oder solcher bestimmter Staatsangehöriger oder Angehöriger bestimmter Ethnien; kein Schutz vor Verfolgung "Dritter", kein Rechtsmittelverfahren). Solche Mängel (die bei einem Mitgliedstaat der Europäischen Union nicht vorausgesetzt werden können, sondern zunächst einmal mit einer aktuellen individualisierten Darlegung des Antragstellers plausibel zu machen sind; dies im Sinne der Regelung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005) sind schon auf Basis der erstinstanzlichen Feststellungen nicht erkennbar und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden.
Wenn in der Beschwerde dargetan wird, der Beschwerdeführer hätte bereits bei seiner Einvernahme angegeben, dass die Versorgungs- und Unterbringungssituation für Asylwerber in Italien nicht mit den Länderberichten des Bundesasylamtes in Einklang stehe, so trifft dies nicht zu.
Vielmehr hat der Beschwerdeführer angegeben, in Italien in einem Privatquartier gewohnt sowie als Stuckateur gearbeitet zu haben.
Aus den Feststellungen des Bundesasylamts ergeben sich keine hinreichenden Anhaltspunkte, die geeignet wären, die Rechtsstaatlichkeit des Asylverfahrens im Zielstaat in Zweifel zu ziehen. Die beschwerdeführende Partei ist diesen Feststellungen auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegen getreten.
Auf Grund des Konsulationsverfahrens steht es - so wie auch schon für die belangte Behörde - für den Asylgerichtshof fest, dass der Beschwerdeführer auch Zugang zum italienischen Asylsystem hatte.
3.3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des § 5 Abs 3 AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.3.3.2.3. Im gegenständlichen Fall kann bei abschließender Betrachtung unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände nicht gesagt werden, dass die beschwerdeführende Partei ausreichend substantiiert und glaubwürdig dargelegt hätte, dass ihr auf Grund ihrer persönlichen Situation durch eine Rückverbringung in den Zielstaat, entgegen der Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG 2005, eine - über die bloße Möglichkeit hinausgehende - exzeptionelle reale Gefahr (sog. "real risk") einer Artikel 3 EMRK widersprechenden Behandlung drohen würde.
Die Widerlegung der in § 5 Abs 3 AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.Die Widerlegung der in Paragraph 5, Absatz 3, AsylG in Hinblick auf das Bestehen eines hinreichenden Schutzes in allen EU-Mitgliedstaaten normierten Rechtsvermutung ist der beschwerdeführenden Partei damit nicht gelungen.
3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Art 3 Abs 2 Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Art 8 noch aus jenen des Art 3 EMRK geboten.3.3.3. Eine verpflichtende Inanspruchnahme des Selbsteintrittsrechtes gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO seitens Österreichs war somit weder aus Gründen des Artikel 8, noch aus jenen des Artikel 3, EMRK geboten.
3.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt I. abzuweisen.3.4. Es war unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände daher zu Recht der Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG 2005 wegen der Zuständigkeit Italiens zurückzuweisen und die Beschwerde somit hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. abzuweisen.
4. Zu Spruchpunkt II.:4. Zu Spruchpunkt römisch zwei.:
4.1. Gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.4.1. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn (Z1) der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Gemäß § 10 Abs 2 AsylG ist eine Ausweisung nach Abs 1 leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ist eine Ausweisung nach Absatz eins, leg cit unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
§ 41 Abs 6 erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."Paragraph 41, Absatz 6, erster Satz AsylG lautet: "Wird gegen eine Ausweisung Beschwerde beim Asylgerichtshof erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat der Asylgerichtshof festzustellen, ob die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die Ausweisung nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten."
4.2. Im gegenständlichen Fall kam der beschwerdeführenden Partei kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt I. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Art 8 EMRK kommt.4.2. Im gegenständlichen Fall kam der beschwerdeführenden Partei kein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zu. Wie zu Spruchpunkt römisch eins. bereits ausgeführt wurde, war den Ausführungen des Bundesasylamtes zuzustimmen, dass es durch eine Überstellung bzw. Ausweisung zu keiner Verletzung des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers iSd Artikel 8, EMRK kommt.
4.3. Da der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Italien überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.4.3. Da der Beschwerdeführer laut aktuellem Auszug aus der Asylwerberinformationsdatei zum Entscheidungszeitpunkt bereits aus Österreich nach Italien überstellt worden ist, hat sich der Asylgerichtshof daher in Erledigung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides auf die Feststellung zu beschränken, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt ihrer Erlassung rechtmäßig war.
III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, bestehendes Familienleben, Ehe, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, real risk, vorläufige Aufenthaltsberechtigung, Zeitpunkt der EheschließungZuletzt aktualisiert am
17.02.2010