TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/2 S19 411034-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 02.02.2010
beobachten
merken

Norm

AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §41 Abs3
AsylG 2005 §5 Abs1
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008

Spruch

S19 411.034-1/2010-3E

S19 411.035-1/2010-3E

S19 411.036-1/2010-3E

S19 411.037-1/2010-3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Hr. Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zahl: 09 10.144-East-Ost zu Recht erkannt:1) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Hr. Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zahl: 09 10.144-East-Ost zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Hr. Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zahl: 09 10.145-East-Ost zu Recht erkannt:2) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Hr. Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zahl: 09 10.145-East-Ost zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Hr. Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zahl: 09 10.147-East-Ost zu Recht erkannt:3) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Hr. Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zahl: 09 10.147-East-Ost zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Hr. Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zahl: 09 10.148-East-Ost zu Recht erkannt:4) Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Ilse FAHRNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Hr. Michael GENNER, Asyl in Not, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, Zahl: 09 10.148-East-Ost zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs 3 AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 stattgegeben und der bekämpften Bescheide behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

I. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

1. Der Erstbeschwerdeführer ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, die Drittbeschwerdeführerin und der Viertbeschwerdeführer sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

2. Die Beschwerdeführer, afghanische Staatsangehörige, reisten am 24.08.2009 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer zusammengefasst im Wesentlichen an, seine Heimat drei Monate zuvor in Begleitung seiner Familie verlassen zu haben und zunächst mit Hilfe verschiedener Schlepper in den Iran gereist zu sein. Nach fünf bis sechs Tagen seien sie dann teils mit einem PKW, teils zu Fuß über die Berge in die Türkei gelangt, von wo sie aus mit einem Schlauchboot in eine ihm unbekannte Richtung gefahren seien. Nachdem sie noch auf dem Wasser von der Polizei aufgegriffen worden seien, habe man sie zum Umsteigen in ein großes Schiff angehalten, mit welchem sie dann eine lange Zeit gefahren seien, ehe sie dann Soldaten übergeben worden seien. Ob dies noch in der Türkei gewesen sei, könne er nicht sagen. Man habe ihre Namen und Geburtsdaten auf- und die Fingerabdrücke von ihm und seiner Frau, der Zweitbeschwerdeführerin, abgenommen. Nach einigen Tagen Aufenthalt in einem Lager sei ihnen von den Behörden ein Schriftstück übergeben worden und habe man sie dazu aufgefordert, das Land zu verlassen. Dies sei ihnen später von ihrem Schlepper mitgeteilt worden, welcher auch diese Schriftstücke abgenommen habe. Sie seien dann irgendwann vom Schlepper mit einem kleinen LKW abgeholt worden und für über einen Monat im Keller eines Hauses untergebracht worden, ehe sie schließlich mit verschiedenen Fahrzeugen und unterschiedlichen Schleppern über eine ihm unbekannte Reiseroute bis nach Österreich gebracht worden seien. Er habe in jenem Land, in welchem ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien deshalb keinen Asylantrag gestellt, da sie nur nach ihren Namen nicht aber nach einer Asylantragstellung gefragt worden seien und zudem der Schlepper gesagt habe, dass die Reise in Österreich ende und man hier um Asyl ansuchen müsse. Wann und wo die Einreise in die EU erfolgt sei, wisse er nicht. Nachdem der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt über das Vorliegen eines EURODAC-Treffers aus Griechenland informiert worden war, gab dieser an, nicht zu wissen, in welchem Land die Fingerabdrücke abgenommen worden seien. Wenn man ihm nun sage, dass er in Griechenland gewesen sei, so glaube er dies. Gegen die Durchführung eines Asylverfahrens in Griechenland spreche aus seiner Sicht, dass er gehört habe, dass es in Griechenland für Flüchtlinge nicht gut sei, es dort keine Versorgung gebe. Falls er in Griechenland ein sicheres Leben führen könne, habe er kein Problem, dorthin zu fahren. Die Zweitbeschwerdeführerin tätigte im Zuge ihrer Erstbefragung dazu im Wesentlichen sinngemäß übereinstimmende Aussagen und gab darüber hinaus als gesetzliche Vertreterin der Drittbeschwerdeführerin und des Viertbeschwerdeführers an, dass ihre eigenen Angaben auch auf ihre minderjährigen Kinder zutreffen würden.

3. Das Bundesasylamt stellte in der Folge betreffend der Beschwerdeführer Aufnahmeersuchen gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II VO an Griechenland. Darin wurde auf die EURODAC-Treffer wegen illegaler Einreise (Kategorie 2) verwiesen. Diese Aufnahmeersuchen wurden am 26.08.2009 mit einem Dringlichkeitsvermerk versandt. Die Mitteilungen gemäß § 29 Abs. 3, bzw. § 28 Abs. 2 AsylG wurden den Beschwerdeführern am 28.08.2009 nachweislich ausgefolgt.3. Das Bundesasylamt stellte in der Folge betreffend der Beschwerdeführer Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO an Griechenland. Darin wurde auf die EURODAC-Treffer wegen illegaler Einreise (Kategorie 2) verwiesen. Diese Aufnahmeersuchen wurden am 26.08.2009 mit einem Dringlichkeitsvermerk versandt. Die Mitteilungen gemäß Paragraph 29, Absatz 3,, bzw. Paragraph 28, Absatz 2, AsylG wurden den Beschwerdeführern am 28.08.2009 nachweislich ausgefolgt.

Am 06.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, mit Schreiben vom 02.10.2009 über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Art 18 Abs 7 Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei.Am 06.10.2009 informierte das Bundesasylamt die zuständige griechische Behörde, seitens derer bis zu jenem Zeitpunkt keine Antwort erteilt worden war, mit Schreiben vom 02.10.2009 über den Umstand, dass aufgrund Fristablaufs die Zuständigkeit zur inhaltlichen Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz gemäß Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO auf Griechenland übergangen sei.

4. Am 04.11.2009 erfolgte vor dem Bundesasylamt nach einer zuvor durchgeführten Rechtsberatung in Anwesenheit eines Rechtsberaters eine weitere Einvernahme des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin.

Der Erstbeschwerdeführer brachte dabei eingangs nach Vorhalt des Bundesaylamtes, wonach aufgrund von Fingerabdruckvergleichen feststehe, dass er bereits am 13.06.2009 in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, vor, dass dies stimme, er glaublich am 15.06.2009 erkennungsdienstlich behandelt worden sei. Nachdem der Beschwerdeführer weiters über die beabsichtigte Ausweisung des Erstbeschwerdeführers aus Österreich nach Griechenland in Kenntnis gesetzt worden war, gab dieser an, dass es in Griechenland viele Probleme gebe. Griechenland habe sie nicht haben wollen, andernfalls man sie gleich aufgenommen hätte. Es seien nur ihre Fingerabdrücke abgenommen worden und seien ihnen Landesverweise ausgehändigt worden. Griechenland nehme nur Personen mit Verwandten in Kanada und Amerika auf. Nochmals dazu befragt, ob der Erstbeschwerdeführer in Griechenland einen Asylantrag gestellt habe, antwortete dieser, dass dies von ihnen beabsichtigt worden sei, man sie jedoch nicht aufgenommen habe. In den fünf bis sechs Tagen, in denen er dies versucht habe, habe es immer wieder geheißen, dass man nur Leute aufnehme, welche Verwandte in Amerika und Kanada hätten. Konkret habe er es in M. versucht. Insgesamt sei er ungefähr 50 Tage in Griechenland gewesen. Nachdem dem Beschwerdeführer seitens des Bundesasylamtes aktuelle Feststellungen zu Griechenland, insbesondere betreffend Zugang zum Asylverfahren und Asylgestaltung sowie die Versorgung bzw. ärztliche Versorgung (Familien) zur Kenntnis gebracht worden waren, gab der Erstbeschwerdeführer dazu an, dass dies, was hier stehe, nicht der Wahrheit entspreche. Auch jene Personen, welche im Besitz der rosa Karte seien, seien gezwungen, auf der Straße und im Park zu schlafen. Es gebe für Flüchtlinge nicht die notwendige Anzahl an Unterkünften. Es gebe so viele Flüchtlinge, die nach Griechenland kommen würden und da diese Geld benötigen würden, müssten diese einer illegalen Beschäftigung nachgehen. Eine Vielzahl davon werde dann drogenabhängig. Der Beschwerdeführer sei darüber verwundert, dass die anderen europäischen Länder diese groben Probleme in Griechenland übersehen würden und man darüber nicht berichte. In Griechenland würden wirklich unmögliche Zustände herrschen und gebe es dort keinen Platz für Menschen. Österreich sei für die Familie des Erstbeschwerdeführers sehr gut, auch bekomme er eine ärztliche Behandlung. In Österreich gebe es auch einen Bekannten und eine sehr gute Freundin, von welchen sie Hilfe bekommen würden. Der Erstbeschwerdeführer gab weiters an, einmal in der Woche einen Psychiater aufzusuchen und zudem Medikamente von einem anderen Arzt zu erhalten, ohne jedoch dem Bundesasylamt dazu ärztliche Unterlagen in Vorlage zu bringen.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Einvernahme auf Befragung an, in Griechenland keinen Asylantrag gestellt zu haben. Man habe ihnen nach zwölf bis dreizehn Tagen Fingerabdrücke abgenommen und danach seien Dolmetscher gekommen, welche die Leute danach gefragt hätten, ob jemand in Kanada oder den USA Verwandte hätte. Diesen sei es gestattet worden, Asylanträge zu stellen. Sie dagegen habe Griechenland nicht haben wollen und seien sie aufgefordert worden, das Land zu verlassen. In Griechenland gehe es den Leuten sehr schlecht. Es habe für sie keine Möglichkeit gegeben, in Griechenland einen Asylantrag zu stellen. In Österreich halte sich der Sohn des Bruders auf, welcher auch immer wieder vorbeischaue, wenn dieser Zeit habe. Eine Freundin habe ihnen sehr oft mit Geld und Bekleidung ausgeholfen.

5. Am 17.11.2009 erfolgte im Rahmen des Zulassungsverfahrens eine ärztliche Untersuchung des Erstbeschwerdeführers. Die untersuchende Ärztin zog in ihrer, dazu am selben Tag ergangenen gutachterlichen Stellungnahme die Schlussfolgerung, dass in Bezug auf den Erstbeschwerdeführer keine Symptome einer krankheitswertigen psychischen Störung festgestellt haben werden können. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde keiner (fach-)ärztlichen Untersuchung unterzogen.

6. Am 24.11.2009 wurde mit dem Erstbeschwerdeführer eine weitere niederschriftliche Einvernahme durchgeführt, in welcher diesem zu der gutachterlichen Stellungnahme der Ärztin vom 17.11.2009 Parteiengehör gewährt wurde. Der Erstbeschwerdeführer gab dazu an, dass er nie ein psychisches Problem gehabt habe, er unter Vergesslichkeit und chronischen Kopfschmerzen leide. Diese Schmerzen habe er seit fünf bis sechs Monaten.

7. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.12.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführers gemäß Art 10 Abs 1 iVm 18 Abs 7 der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerr nach Griechenland gemäß § 10 Abs 4 AsylG zulässig sei (Spruchpunkt II.).7. Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 14.12.2009 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und wurde ausgesprochen, dass für die Prüfung der gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Beschwerdeführers gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit 18 Absatz 7, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerr nach Griechenland gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).

Hervorzuheben ist hier dabei, dass hinsichtlich der Zweitbeschwerdeführerin beweiswürdigend ausgeführt wurde, dass diese ausdrücklich bei deren Einvernahme [am 04.11.2009] bekannt gegeben habe, gesund zu sein und sich aus deren eigenen Erklärung über ihren Gesundheitszustand ergebe, dass die Zweitbeschwerdeführerin weder an einer schweren körperlichen oder ansteckenden Krankheit erkrankt sei oder unter einer krankheitswertigen Störung leide. Auch seien im Verlauf des Verfahrens keine substantiellen Hinweise auf das Vorliegen von Beeinträchtigungen bei der Zweitbeschwerdeführerin hervorgekommen und seien diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel beigebracht worden.

8. Am 16.12.2010 und somit noch vor Erlassung der gegenständlich bekämpften Bescheide, deren Zustellung erst am 23.12.2010 erfolgte, wurden dem Bundesasylamt eine Vertretungsvollmacht sowie weitere Dokumente, darunter ein die Zweitbeschwereführerin betreffender Gesprächsbericht einer Klinischen Psychologin/Gesundheitspsychologin der gemeinnützigen Organisation W.R. in Vorlage gebracht. Unter anderem wird in diesem Bericht vom 02.12.2009 ausgeführt, dass der körperliche und psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin schlecht sei. Die Beschwerdeführerin habe sich wenige Wochen zuvor einer medizinisch induzierten Schwangerschaftsunterbrechung unterziehen müssen, ohne bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt deren genauen Grund zu kennen. Danach habe sie wochenlang unter starken Blutungen gelitten und klage zusätzlich über ein sehr schlechtes Sehvermögen. Die Zweitbeschwerdeführerin sei aufgrund der von ihr erlebten, traumatisierenden Erlebnisse psychisch sehr belastet, leide unter Schlafstörungen, Albträumen und massiven Ängsten ob der Ungewissheit ihrer Situation. Aus psychologischer Sicht wäre ein geschützter Rahmen für die Zweitbeschwerdeführerin äußert wichtig, um die traumatischen Erlebnisse der letzten Wochen und Monate verarbeiten zu können bzw. Sicherheit zu bekommen.

9. Am 04.01.2010 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.12.2010 in einem gemeinsamen Schriftsatz vollumfänglich fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wurde unter anderem auf die bereits zuvor vom Rechtsvertreter an das Bundesasylamt vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheide am 16.12.2009 abgegebene Stellungnahme verwiesen, in der sich auch ein Gesprächsbericht einer Psychologin über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers befunden habe, sowie weitere Ausführungen zum gesundheitlichen Befindlichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers getätigt. Weiters wurde unter Zitierung diverser Berichte vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Griechenland keinen Asylantrag stellen könnten sowie keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten würden und die Familie in Griechenland aufgrund der oben angeführten Umstände der realen Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.9. Am 04.01.2010 wurde durch den ausgewiesenen Vertreter der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des Bundesasylamtes vom 14.12.2010 in einem gemeinsamen Schriftsatz vollumfänglich fristgerecht Beschwerden erhoben. Darin wurde unter anderem auf die bereits zuvor vom Rechtsvertreter an das Bundesasylamt vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheide am 16.12.2009 abgegebene Stellungnahme verwiesen, in der sich auch ein Gesprächsbericht einer Psychologin über den Gesundheitszustand der Ehefrau des Beschwerdeführers befunden habe, sowie weitere Ausführungen zum gesundheitlichen Befindlichkeit der Ehefrau des Beschwerdeführers getätigt. Weiters wurde unter Zitierung diverser Berichte vorgebracht, dass der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen in Griechenland keinen Asylantrag stellen könnten sowie keine Unterbringung, keine medizinische Versorgung und keinerlei finanzielle Unterstützung erhalten würden und die Familie in Griechenland aufgrund der oben angeführten Umstände der realen Gefahr einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.

10. Die gegenständlichen Beschwerden samt Verwaltungsakten langten der Aktenlage nach am 15.01.2010 beim Asylgerichtshof ein.

11. Mit Beschlüssen vom 21.01.2010 hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß § 37 Abs. 1 AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.11. Mit Beschlüssen vom 21.01.2010 hat der Asylgerichtshof den Beschwerden gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AsylG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständige Richterin über die gegenständlichen Beschwerden wie folgt erwogen:

1. Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus den vorliegenden Verwaltungsakten.

2. Rechtlich ergibt sich Folgendes:

Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG idF BGBl. I Nr. 100/2005) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit Datum 01.01.2006 ist das neue Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) und ist somit auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.

Gemäß § 23 Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, BGBl. I, Nr. 4/2008 (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) idF BGBl. I Nr. 147/2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr.51 zur Anwendung gelangt.Gemäß Paragraph 23, Absatz 1 des Bundesgesetzes über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt römisch eins, Nr. 4 aus 2008, (Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, weshalb im gegenständlichen Fall im hier ersichtlichen Umfang das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr.51 zur Anwendung gelangt.

2.1. Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der § 10 Abs 3 und Abs 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin II VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl Art 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.2.1. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Asylantrag als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Prüfung des Asylantrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages nach Maßgabe der Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden. Die Dublin römisch zwei VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebenso wenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das wesentliche Grundprinzip ist jenes, dass den Drittstaatsangehörigen in einem der Mitgliedstaaten das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren zukommt, jedoch nur ein Recht auf ein Verfahren in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.

2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Art 5 Abs 1 Dublin II VO) Kriterien der Art 6-12 bzw 14 und Art 15 Dublin II VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Art 13 Dublin II VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.2.1.1. Es ist daher zunächst zu überprüfen, welcher Mitgliedstaat nach den hierarchisch aufgebauten (Artikel 5, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO) Kriterien der Artikel 6 -, 12, bzw 14 und Artikel 15, Dublin römisch zwei VO, beziehungsweise dem Auffangtatbestand des Artikel 13, Dublin römisch zwei VO zur inhaltlichen Prüfung zuständig ist.

2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Art. 10 Abs 1 Dublin II VO (iVm Art. 18 Abs 7 Dublin II VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreisen der Beschwerdeführer in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben der Beschwerdeführer auch noch weniger als ein Jahr zurück (Art. 10 Abs 1 letzter Satz Dublin II VO), eine Asylantragstellung erfolgte dort nicht (EURODAC-Treffer der Kat. 2). Die Weiterreise von Griechenland nach Österreich erfolgte den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mittels verschiedener Fahrzeuge über den Landweg, weshalb plausibel ist, dass die EU auf diesem Weg nicht verlassen wurde, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu § 27a). Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.2.1.1.1. In den vorliegenden Fällen ist dem Bundesasylamt zuzustimmen, dass eine Zuständigkeit von Griechenland gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin römisch zwei VO in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin römisch zwei VO wegen Nichtbeantwortung des Aufnahmeersuchens in offener Frist) kraft vorangegangener Ersteinreisen der Beschwerdeführer in die Europäischen Union aus der Türkei nach Griechenland besteht. Zum Zeitpunkt der Antragstellung in Österreich lag die Einreise nach Griechenland nach Angaben der Beschwerdeführer auch noch weniger als ein Jahr zurück (Artikel 10, Absatz eins, letzter Satz Dublin römisch zwei VO), eine Asylantragstellung erfolgte dort nicht (EURODAC-Treffer der Kat. 2). Die Weiterreise von Griechenland nach Österreich erfolgte den Ausführungen des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mittels verschiedener Fahrzeuge über den Landweg, weshalb plausibel ist, dass die EU auf diesem Weg nicht verlassen wurde, sodass jedenfalls mit hinreichender Sicherheit keine zwischenzeitige Beendigung der Zuständigkeit zu konstatieren war (Funke-Kaiser, GK-AsylVfG Rz 312 zu Paragraph 27 a,). Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.

2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin II VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1/2007, 22ff; vgl auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.2.1.1.2. Es sind auch aus der Aktenlage keine Hinweise ersichtlich, wonach die Führung der Konsultationen im gegenständlichen Fall derart fehlerhaft erfolgt wäre, sodass von Willkür im Rechtssinn zu sprechen wäre und die Zuständigkeitserklärung des zuständigen Mitgliedstaates wegen Verletzung der gemeinschaftsrechtlichen Verfahrensgrundsätze aus diesem Grund ausnahmsweise keinen Bestand haben könnte (Filzwieser, Subjektiver Rechtsschutz und Vollziehung der Dublin römisch zwei VO - Gemeinschaftsrecht und Menschenrechte, migraLex, 1 aus 2007,, 22ff; vergleiche auch das Gebot der Transparenz im "Dublin-Verfahren", VwGH 23.11.2006, Zl. 2005/20/0444). Das Konsultationsverfahren erfolgte mängelfrei.

2.1.1.3. Die erste Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der getroffenen Unzuständigkeitsentscheidungen ist somit gegeben und ist diese im Verfahren nicht bestritten worden.

2.1.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführer vom Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Art. 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).2.1.2. Zu prüfen bleibt jedoch, ob im Fall der Beschwerdeführer vom Selbsteintrittsrecht nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen ist. Das angesprochene Selbsteintrittsrecht ist trotz grundsätzlicher Unzuständigkeit Österreichs zur Prüfung eines Asylbegehrens dann zwingend auszuüben, wenn eine strikte Handhabung der Unzuständigkeit zu einer Grundrechtswidrigkeit (insbesondere Verletzung des Artikel 3 und 8 EMRK) führen würde (VfGH 15.10.2004, G 237/03u.a., VfGH 17.06.2005, B 336/05, VwGH 31.05.2005. Zl. 2005/20/0095, VwGH 26.07.2005, Zl. 2005/20/0224).

2.1.2.1. Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 04.01.2010 kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.2.1.2.1. Für den Asylgerichtshof besteht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz vom 04.01.2010 kein Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland aufgrund der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.

Der Asylgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (Entscheidungszeitraum Juli - Oktober 2008) die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngeren Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt (vgl. z.B. S1 402.025-1/2008/13E vom 16.1.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Der Asylgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen (Entscheidungszeitraum Juli - Oktober 2008) die Ansicht vertreten, dass nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland zulässig sei; diese Entscheidungen sind vom Verfassungsgerichtshof (im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E, betreffend einen Staatsangehörigen des Iran bzw. des Irak). Zwischenzeitlich hat der Asylgerichtshof auch in weiteren jüngeren Erkenntnissen in Einzelfällen die Überstellung von Beschwerdeführern nach Griechenland für zulässig erklärt vergleiche z.B. S1 402.025-1/2008/13E vom 16.1.2009; S4 404.047-1/2009 vom 03.02.2009; S2 404.298-1/2009/2E vom 18.02.2009). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedstaaten vor, in denen Überstellungen nach Griechenland generell für unzulässig erklärt worden sind; im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Zulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte betreffend eine Überstellung eines Asylwerbers nach Griechenland vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).

Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass Griechenland - wie nicht zuletzt auch aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht - im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat (vgl. hierzu auch Stellungnahme von Human Rights Watch, November 2008, "Stuck in a Revolving Door", Kapitel V, XI-XVIII, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29.10.2009 explizit verwiesen hat) sowie, dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist (vgl. Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 03.12.2008).Auch hat die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen und wurde daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt. Dies wohl vor dem Hintergrund, dass Griechenland - wie nicht zuletzt auch aus der eben zitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte hervorgeht - im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat vergleiche hierzu auch Stellungnahme von Human Rights Watch, November 2008, "Stuck in a Revolving Door", Kapitel römisch fünf, XI-XVIII, auf welche die Beschwerdeführerin in ihrer Stellungnahme vom 29.10.2009 explizit verwiesen hat) sowie, dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist vergleiche Dienstreisebericht des deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - BAMF - vom 03.12.2008).

Was nun die Frage des Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland anlangt, hat sich in den gegenständlichen Fällen das Bundesasylamt auf den bereits erwähnten Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008 gestützt und ausgeführt, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-VO (und nur diese sind für den gegenständlichen Fall relevant) ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren bestehe. Ferner hat das Bundesasylamt in seine Länderfeststellungen ebenfalls einen e-mail-Bericht der österreichischen Botschaft in Athen vom 30.10.2008 aufgenommen, in welchem die Problematik der geschlossenen Polizeistation in Petroupoli zwischen 14.09.2008 und 26.10.2008 aufgezeigt wurde. Diese Polizeistation ist allerdings seit dem 26.10.2008 wieder geöffnet und das alte System der Registrierungen wurde wieder aufgenommen. UNHCR selbst verweist darauf (e-mail der österreichischen Botschaft vom 30.10.2008), dass Zwischenfälle in Zusammenhang mit der vorübergehenden Schließung dieses Büros nicht auf das Eingreifen von Polizeibehörden zurückzuführen sind und, dass keine Informationen über Vorkommnisse in Zusammenhang mit Asylwerbern, die im Rahmen der Dublin II-VO von Österreich nach Griechenland überstellt wurden, vorliegen würden (vgl. bspw Seite 14 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer).Was nun die Frage des Zugangs zum Asylverfahren in Griechenland anlangt, hat sich in den gegenständlichen Fällen das Bundesasylamt auf den bereits erwähnten Bericht des schwedischen Migrationsamtes vom 07.05.2008 gestützt und ausgeführt, dass bei Überstellungen nach der Dublin II-VO (und nur diese sind für den gegenständlichen Fall relevant) ein tatsächlicher Zugang zum griechischen Asylverfahren bestehe. Ferner hat das Bundesasylamt in seine Länderfeststellungen ebenfalls einen e-mail-Bericht der österreichischen Botschaft in Athen vom 30.10.2008 aufgenommen, in welchem die Problematik der geschlossenen Polizeistation in Petroupoli zwischen 14.09.2008 und 26.10.2008 aufgezeigt wurde. Diese Polizeistation ist allerdings seit dem 26.10.2008 wieder geöffnet und das alte System der Registrierungen wurde wieder aufgenommen. UNHCR selbst verweist darauf (e-mail der österreichischen Botschaft vom 30.10.2008), dass Zwischenfälle in Zusammenhang mit der vorübergehenden Schließung dieses Büros nicht auf das Eingreifen von Polizeibehörden zurückzuführen sind und, dass keine Informationen über Vorkommnisse in Zusammenhang mit Asylwerbern, die im Rahmen der Dublin II-VO von Österreich nach Griechenland überstellt wurden, vorliegen würden vergleiche bspw Seite 14 des angefochtenen Bescheides betreffend den Erstbeschwerdeführer).

Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, vor allem dem Dienstreisebericht des BAMF vom Dezember 2008, welcher auch in den angefochtenen Bescheiden mehrfach zitiert wurde, geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat auch keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Monate vergangen sind, lässt auch der Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-Finding-Mission zu. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und der - ebenfalls im angefochtenen Bescheid erwähnten - Bericht des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs in Entgegnung des Beschwerdevorbringens nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenn gleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Art. 3 oder des Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.Vor dem Hintergrund der aktuellen Berichtslage, vor allem dem Dienstreisebericht des BAMF vom Dezember 2008, welcher auch in den angefochtenen Bescheiden mehrfach zitiert wurde, geht der Asylgerichtshof zum derzeitigen Zeitpunkt nicht davon aus, dass für rücküberstellte Asylwerber in Griechenland grundsätzlich kein Zugang zu einem ordnungsgemäßen Asylverfahren gegeben ist. Der Asylgerichtshof hat auch keinen Grund, den griechischen Asylbehörden als Behörden eines EU-Mitgliedstaates betreffend die richtlinienkonforme Umsetzung der europarechtlichen Standards im Asylverfahren zu misstrauen, zumal einerseits das schwedische Migrationsamt in 26 überprüften Fällen (Bericht vom 07.05.2008) bei Überstellungen nach Griechenland keine Mängel erkennen konnte sowie festgestellt hat, dass in allen 26 Fällen den Asylwerbern ein inhaltliches Asylverfahren gewährt wurde. Auch wenn seit dieser Fact-finding-mission des schwedischen Migrationsamtes bereits einige Monate vergangen sind, lässt auch der Bericht des BAMF vom 03.12.2008 keinen Schluss auf eine Verschlechterung der Lage seit der schwedischen Fact-Finding-Mission zu. Dazu ist auch auszuführen, dass der Asylgerichtshof davon ausgeht, dass die Verfasser des Berichtes des BAMF ihre Eindrücke objektiv wiedergegeben haben, da sich Gegenteiliges aus dem Bericht nicht entnehmen lässt. Was die Beurteilung der Berichte des schwedischen Migrationsamts, des BAMF und der - ebenfalls im angefochtenen Bescheid erwähnten - Bericht des Greek Council anlangt, ist es nach Ansicht des Asylgerichtshofs in Entgegnung des Beschwerdevorbringens nicht zulässig, den griechischen Behörden als Organen eines EU-Mitgliedstaates grundsätzlich eine systematische und gezielte Falschinformation zu unterstellen. Dazu kommt, dass es grundsätzlich den europäischen Organen, insbesondere zunächst der Europäischen Kommission obliegt, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden - wenn gleich dies mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit entbindet, bei Verletzungen des Artikel 3, oder des Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechend Überstellungen für ungültig zu erklären. Ein derzeit anhängiges bzw. eingeleitetes Mahn- oder Vertragsverletzungsverfahren gegen Griechenland ist allerdings nicht bekannt.

Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Art. 3 EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Art. 3 EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist.Der Asylgerichtshof verkennt dabei nicht, dass es - wie auch in der Beschwerde ausgeführt - wiederholte Kritik an verschiedenen Aspekten des griechischen Asylverfahrens - vor allem durch Berichte von NGOs - gegeben hat und, dass UNHCR empfohlen hat, von Überstellungen nach Griechenland abzusehen. Bei einer Würdigung der vorliegenden Berichte ist aber abgesehen von der Frage der Nachvollziehbarkeit einer konkret und objektiv dargestellten Faktenlage aus rechtlicher Sicht einzig der Prüfmaßstab des Artikel 3, EMRK anzulegen. So hat der EGMR in seiner Entscheidung vom 20.01.2009, F.H. v. Sweden, Nr. 32621/06 unter Berücksichtigung eines UNHCR-Berichts, in dem dieser empfohlen hatte, von Abschiebungen in den Irak abzusehen, diesem und ähnlichen Berichten weniger Gewicht zugemessen, weil sie ihr Hauptaugenmerk auf die sozio-ökonomische und humanitäre Lage richteten, was aber nach Ansicht des EGMR nicht unbedingt Auswirkungen auf die Frage habe, ob im individuellen Fall ein real risk einer Artikel 3, EMRK-Verletzung bestehe. Die Asylbehörde und auch der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylverfahren in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein rechtspolitisch Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist.

2.1.2.2. Allerdings ist hierzu weiters auszuführen, dass der Asylgerichtshof einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders vulnerablen Personen - in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen - oder bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungsproblematik, die Position vertritt, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen in Hinblick auf Art 3 EMRK unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre.2.1.2.2. Allerdings ist hierzu weiters auszuführen, dass der Asylgerichtshof einzelfallbezogen bei der Gruppe von besonders vulnerablen Personen - in etwa Menschen mit schweren Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen - oder bei Vorliegen von besonders berücksichtigungswürdigen Umständen wie z.B. einer schweren Erkrankung oder Minderjährigkeit, insbesondere in Bezug auf die Unterbringungsproblematik, die Position vertritt, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen in Hinblick auf Artikel 3, EMRK unzumutbar sein könnten, was allerdings im Einzelfall zu prüfen wäre.

2.1.2.3. Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Art. 3 EMRK ist festzuhalten, dass eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.2.1.2.3. Unter dem Blickwinkel einer möglichen Verletzung des Artikel 3, EMRK ist festzuhalten, dass eine (körperliche/mentale) Krankheit eines Fremden zur Unzulässigkeit einer Überstellung in einen Staat - und zwar der Überstellungsakt selbst oder die Verlegung des Aufenthalts in diesen Staat - führen und sich im Einzelfall die reale Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK geschützten Rechte durch österreichische Behörden ergeben kann. Bei Vorliegen eines entsprechenden Vorbringens bzw. eines entsprechenden anderen Hinweises sind daher der gesundheitliche Zustand und die Überstellungsfähigkeit sowie gegebenenfalls die Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat festzustellen.

2.1.2.4. Fallbezogen sind Hinweise auf ein allfälliges Vorliegen eines aktuellen Überstellungshindernisses, insbesondere aus medizinischen Gründen, gegeben. Zwar verwies das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zunächst zu Recht darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst in ihrer - am 04.11.2009 erfolgten - Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, gesund zu sein. Am 16.12.2010 langte jedoch beim Bundesasylamt ein die Zweitbeschwerdeführerin betreffender Gesprächsbericht vom 02.12.2009 einer Klinischen Psychologin/Gesundheitspsychologin der gemeinnützigen Organisation W.R. ein, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass der körperliche und psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin schlecht sei. Die Beschwerdeführerin habe sich wenige Wochen zuvor einer medizinisch induzierten Schwangerschaftsunterbrechung unterziehen müssen, ohne bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt deren genauen Grund zu kennen. Danach habe sie wochenlang unter starken Blutungen gelitten und klage zusätzlich über ein sehr schlechtes Sehvermögen. Weiters sei die Zweitbeschwerdeführerin diesem Bericht zufolge aufgrund der von ihr erlebten, traumatisierenden Erlebnisse psychisch sehr belastet, leide unter Schlafstörungen, Albträumen und massiven Ängsten (siehe Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, AS 231). Der Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin datiert zwar mit 14.12.2009, wurde jedoch laut Eintragung im Asylwerberinformationssystem (AIS) erst am 21.12.2009 per RsB, - und somit erst nach Einlangen der zitierten Stellungnahme beim Bundesasylamt -, an die zuständige Polizeiinspektion zwecks Ausfolgung an die Zweitbeschwerdeführerin abgesendet. Die Zustellung selbst und damit die Erlassung des Bescheides erfolgten erst mit 23.12.2009. Soweit daher im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt ausgeführt wurde, dass sich im Verlauf des Verfahrens [Anm: vor dem Bundesasylamt] keine substantiellen Hinweise auf das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben hätten und diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht worden seien, erwies sich dies bereits im Zeitpunkt der Absendung an die zuständige Polizeiinspektion nicht mehr als zutreffend. Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin bedarf es daher jedenfalls einer sachverständigen (ärztlichen) Auseinandersetzung mit dem in Vorlage gebrachten Bericht vom 02.12.2009 in Hinblick auf den - aktuell - gegebenen Gesundheitszustand und auf die aktuelle Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin, um in rechtlicher Hinsicht einschätzen zu können, ob eine (psychische oder physische) Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin vorliegt und ob diese in ihren Auswirkungen (im Falle einer Überstellung) die Schwelle des Art. 3 EMRK erreicht. Eine - allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - (fach)ärztliche Beurteilung des gegenwärtigen (psychischen) Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und der gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung ist daher unerlässlich, wobei die Mitteilung des vorgelegten Berichts der Klinischen Psychologin des der gemeinnützigen Organisation W.R. in die Beurteilung einzubeziehen sein wird.2.1.2.4. Fallbezogen sind Hinweise auf ein allfälliges Vorliegen eines aktuellen Überstellungshindernisses, insbesondere aus medizinischen Gründen, gegeben. Zwar verwies das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung betreffend die Zweitbeschwerdeführerin hinsichtlich ihres Gesundheitszustandes zunächst zu Recht darauf, dass die Zweitbeschwerdeführerin selbst in ihrer - am 04.11.2009 erfolgten - Einvernahme vor dem Bundesasylamt angegeben hat, gesund zu sein. Am 16.12.2010 langte jedoch beim Bundesasylamt ein die Zweitbeschwerdeführerin betreffender Gesprächsbericht vom 02.12.2009 einer Klinischen Psychologin/Gesundheitspsychologin der gemeinnützigen Organisation W.R. ein, in welchem unter anderem ausgeführt wird, dass der körperliche und psychische Gesundheitszustand der Zweitbeschwerdeführerin schlecht sei. Die Beschwerdeführerin habe sich wenige Wochen zuvor einer medizinisch induzierten Schwangerschaftsunterbrechung unterziehen müssen, ohne bis zum gegenwärtigen Zeitpunkt deren genauen Grund zu kennen. Danach habe sie wochenlang unter starken Blutungen gelitten und klage zusätzlich über ein sehr schlechtes Sehvermögen. Weiters sei die Zweitbeschwerdeführerin diesem Bericht zufolge aufgrund der von ihr erlebten, traumatisierenden Erlebnisse psychisch sehr belastet, leide unter Schlafstörungen, Albträumen und massiven Ängsten (siehe Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers, AS 231). Der Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin datiert zwar mit 14.12.2009, wurde jedoch laut Eintragung im Asylwerberinformationssystem (AIS) erst am 21.12.2009 per RsB, - und somit erst nach Einlangen der zitierten Stellungnahme beim Bundesasylamt -, an die zuständige Polizeiinspektion zwecks Ausfolgung an die Zweitbeschwerdeführerin abgesendet. Die Zustellung selbst und damit die Erlassung des Bescheides erfolgten erst mit 23.12.2009. Soweit daher im Bescheid betreffend die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesasylamt ausgeführt wurde, dass sich im Verlauf des Verfahrens [Anm: vor dem Bundesasylamt] keine substantiellen Hinweise auf das Vorliegen von gesundheitlichen Beeinträchtigungen ergeben hätten und diesbezüglich auch keine Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht worden seien, erwies sich dies bereits im Zeitpunkt der Absendung an die zuständige Polizeiinspektion nicht mehr als zutreffend. Im Falle der Zweitbeschwerdeführerin bedarf es daher jedenfalls einer sachverständigen (ärztlichen) Auseinandersetzung mit dem in Vorlage gebrachten Bericht vom 02.12.2009 in Hinblick auf den - aktuell - gegebenen Gesundheitszustand und auf die aktuelle Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin, um in rechtlicher Hinsicht einschätzen zu können, ob eine (psychische oder physische) Erkrankung der Zweitbeschwerdeführerin vorliegt und ob diese in ihren Auswirkungen (im Falle einer Überstellung) die Schwelle des Artikel 3, EMRK erreicht. Eine - allenfalls durch Einholung eines medizinischen Sachverständigengutachtens - (fach)ärztliche Beurteilung des gegenwärtigen (psychischen) Gesundheitszustandes der Zweitbeschwerdeführerin und der gesundheitlichen Auswirkungen einer Überstellung ist daher unerlässlich, wobei die Mitteilung des vorgelegten Berichts der Klinischen Psychologin des der gemeinnützigen Organisation W.R. in die Beurteilung einzubeziehen sein wird.

Die hier gebotene Feststellung des gesundheitlichen (psychischen) Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Überstellungsfähigkeit ist schließlich auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und (medizinischer) Versorgung in Griechenland im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen können, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Art. 3 EMRK stehen kann (vgl. dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E). Ohne konkrete Feststellung des aktuellen gesundheitlichen (psychischen) Zustandes und der aktuellen Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin entsprechend den zuvor getroffenen Ausführungen lässt sich nicht beurteilen, ob im Fall der Zweitbeschwerdeführerin eine spezielle Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne besteht und ob daher der Beschwerdeführerin in Griechenland - auch unter dem vom Bundesasylamt zu betrachtenden Aspekt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt -, längere Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung ohne Verletzung des Art. 3 EMRK zugemutet werden können.Die hier gebotene Feststellung des gesundheitlichen (psychischen) Zustandes der Zweitbeschwerdeführerin und ihrer Überstellungsfähigkeit ist schließlich auch vor dem Hintergrund zu sehen, dass die durch Kapazitätsprobleme bedingten mitunter auch längeren Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und (medizinischer) Versorgung in Griechenland im Einzellfall bei Asylwerbern, bei denen im Hinblick auf Gesundheitszustand, persönliche Merkmale oder Lebensumstände besondere individuelle Gründe für die Annahme einer speziellen Schutzbedürftigkeit bestehen (zB Personen mit Erkrankungen, Familien mit Kleinkindern oder schwangeren Frauen), zu einer Situation führen können, in welcher die Rücküberstellung nach Griechenland im Widerspruch zu Artikel 3, EMRK stehen kann vergleiche dazu die Entscheidungen des Asylgerichtshofes etwa vom 16.11.2009, S14 406.668-2/2009/4E oder vom 22.10.2009, S14 409.393-1/2009/3E). Ohne konkrete Feststellung des aktuellen gesundheitlichen (psychischen) Zustandes und der aktuellen Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin entsprechend den zuvor getroffenen Ausführungen lässt sich nicht beurteilen, ob im Fall der Zweitbeschwerdeführerin eine spezielle Schutzbedürftigkeit in diesem Sinne besteht und ob daher der Beschwerdeführerin in Griechenland - auch unter dem vom Bundesasylamt zu betrachtenden Aspekt, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Familie mit zwei minderjährigen Kindern handelt -, längere Wartezeiten bei der Inanspruchnahme von Unterkunft und Versorgung ohne Verletzung des Artikel 3, EMRK zugemutet werden können.

Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation und der Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Art. 3 EMRK durch Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, dass Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Dabei wird sich das Bundesasylamt mit den Ermittlungsergebnissen sowie mit dem einzuholenden Sachverständigengutachten beweiswürdigend auseinander zu setzen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann mit den Beschwerdeführern zu erörtern.Hinsichtlich der aktuellen gesundheitlichen Situation und der Überstellungsfähigkeit der Zweitbeschwerdeführerin mangelt es im vorliegenden Fall daher auf der Tatsachenebene (Sachverhaltsebene) an einer ausreichenden Entscheidungsgrundlage, sodass eine allfällige (vorübergehende) Verletzung des Artikel 3, EMRK durch Überstellung der Zweitbeschwerdeführerin nach Griechenland bzw. eine allfällige Verpflichtung Österreichs zum Selbsteintritt nicht abschließend beurteilt werden kann. Die notwendige Einzelfallprüfung macht es daher im gegenständlichen Fall erforderlich, dass Verfahren diesbezüglich zu ergänzen. Dabei wird sich das Bundesasylamt mit den Ermittlungsergebnissen sowie mit dem einzuholenden Sachverständigengutachten beweiswürdigend auseinander zu setzen haben. Die Ermittlungsergebnisse sind sodann mit den Beschwerdeführern zu erörtern.

Für das fortgesetzte Verfahren wird noch angemerkt, dass im Falle der Bejahung einer speziellen Schutzbedürftigkeit (von speziellen Bedürfnissen) der Zweitbeschwerdeführerin oder der gesamten Familie (mit zwei minderjährigen Kindern) als solches vor dem Hintergrund der angesprochenen (medizinischen) Versorgungslage in Griechenland allenfalls eine individuelle Zusicherung der griechischen Behörden über die (medizinische) Versorgung der Beschwerdeführer einzuholen wäre.

2.2. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.2.2. Der Sachverhalt, welcher dem Asylgerichtshof nunmehr vorliegt, ist daher "so mangelhaft", dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unerlässlich ist. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Berufungen (nunmehr: Beschwerden) gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) vorgesehen, andererseits aber die Beschwerdebehörde dazu verpflichtet, bei einem "mangelhaften Sachverhalt" der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Beschwerdebehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber die Rechtsmittelinstanz im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein in Frage kommt, wenn der Rechtsmittelinstanz - auf Grund erforderlicher zusätzlicher Erhebungen - eine unverzügliche Erledigung der Beschwerde unmöglich ist.

2.3. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach § 41 Abs. 3 dritter Satz AsylG aufgehoben wird.2.3. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bedeutet dies auch, dass dann, wenn das Verfahren auch nur eines Familienangehörigen zuzulassen ist, dies auch für die Verfahren aller anderen gilt (VwGH 18.10.2005, 2005/01/0402). Dasselbe muss gelten, wenn der Bescheid auch nur eines Familienangehörigen nach Paragraph 41, Absatz 3, dritter Satz AsylG aufgehoben wird.

2.4. Bei dieser Sachlage erübrigte sich ein Eingehen auf die sonstigen Ausführungen in der Beschwerde.

2.5. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.2.5. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Einzelfallprüfung, Familienverfahren, gesundheitliche Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

26.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten