Norm
AsylG 2005 §41 Abs3Spruch
S11 409.861-1/2009/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsberaterin Mag. Daniela ZIMMERMANN, Erstaufnahmestelle Ost, Otto Glöckel Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zahl: 09 04.039-EAST OST, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Neumann als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch Rechtsberaterin Mag. Daniela ZIMMERMANN, Erstaufnahmestelle Ost, Otto Glöckel Straße 24, 2514 Traiskirchen, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.10.2009, Zahl: 09 04.039-EAST OST, zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
1. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 03.04.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.1.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) ist seinen Angaben zufolge Staatsangehöriger von Afghanistan und hat am 03.04.2009 beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) eingebracht.
1.2. Im Zuge der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes Polizeianhaltezentrums (PAZ) Hernals am 04.04.2009, gab der BF im Beisein eines Dolmetsch der Sprache Dari im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte Afghanistan vor ca. drei oder vier Monaten verlassen. Über den Iran wäre er in die Türkei gelangt und von dort mit 22 anderen Flüchtlingen mit einem Schlauchboot nach Griechenland gefahren. Dort hätte er zehn Tage in einer ihm unbekannten Stadt verbracht und wäre dann schlepperunterstützt auf dem Landweg bis nach Österreich gereist.
Er hätte Afghanistan verlassen, da er dort in Gefahr sei. Es wären schon mehrere Jugendliche entführt worden, die trotz Vereinbarung eines Lösegeldes getötet worden wären. Auch er selbst wäre eines Tages von einem Auto verfolgt und fast entführt worden. Ein Polizist hätte ihn damals aber gerettet. Sein Vater hätte ihn daraufhin von zu Hause weggeschickt, da sein Leben in Afghanistan in Gefahr wäre. Die Entführer würden Jugendliche wie ihn verschleppen, um an Lösegeld zu kommen bzw. den Entführten die Organe zu entnehmen.
1.3. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der Erstaufnahmestelle (EAST) Ost am 09.04.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er werde in zwei Monaten 17 Jahre alt. Seine Angaben vom 04.04.2009 würden der Wahrheit entsprechen, jedoch würde er sein Alter korrigieren wollen. Seine Mutter hätte ihm sein wahres Alter nach der Erstbefragung telefonisch mitgeteilt. Er sei einverstanden, zur Feststellung seines Alters an einer ärztlichen Untersuchung teilzunehmen. Betreffend seine Reiseroute merkte der BF an, dass ihm keine Fingerabdrücke abgenommen worden wären und er nur glaube, in Griechenland gewesen zu sein.
1.4. Die Erstbehörde beauftragte einen Zahnarzt als medizinischen Sachverständigen mit der Erstellung eines Gutachtens. Aufgrund der zahnärztlichen Untersuchung am 17.04.2009, bei der laut dem Sachverständigen eine klinische Untersuchung des stomatognathen Systems durchgeführt wurde, kam dieser zum Schluss, dass sich aus den Referenzstudien kaukasischer Populationen ein Mindestalter des BF von 13 Jahren ergebe, ein um mehrere Jahre höheres Lebensalter könne ausdrücklich nicht ausgeschlossen werden.
1.5. Mit Aktenvermerk vom 24.04.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF aufgrund von differierenden Angaben nicht am Verfahren mitgewirkt habe und somit die im § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.1.5. Mit Aktenvermerk vom 24.04.2009 stellte das Bundesasylamt fest, dass der BF aufgrund von differierenden Angaben nicht am Verfahren mitgewirkt habe und somit die im Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren nicht mehr gelte.
1.6. Am 27.05.2009 fand durch einen Facharzt für Radiologie eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenks zur genaueren Klärung des Alters des BF statt. Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde beim BF ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits festgestellt. XXXX hätten das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,8 Jahren nachgewiesen. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab einem Lebensalter von ca. 21 Jahren auf, weshalb das vom BF angegebene Alter mit dem Untersuchungsergebnis nicht vereinbar und dieser somit älter sei.1.6. Am 27.05.2009 fand durch einen Facharzt für Radiologie eine Magnetresonanzuntersuchung (MRT) des Brustbein-/Schlüsselbeingelenks zur genaueren Klärung des Alters des BF statt. Als Ergebnis dieser Untersuchung wurde beim BF ein Stadium 4 der Verknöcherung des inneren Schlüsselbeinendes beidseits festgestellt. römisch 40 hätten das Stadium 4 ab einem Lebensalter von 23,8 Jahren nachgewiesen. Unter Zugrundelegung von CT- und Röntgenuntersuchungen trete es laut Literatur ab einem Lebensalter von ca. 21 Jahren auf, weshalb das vom BF angegebene Alter mit dem Untersuchungsergebnis nicht vereinbar und dieser somit älter sei.
1.7. Am selben Tag erfolgten eine Befragung und eine körperliche Untersuchung durch eine Fachärztin für Gerichtsmedizin und ihren wissenschaftlichen Mitarbeiter. Diese kamen in ihrem gerichtsmedizinischen Gutachten zum Schluss, dass der BF gemäß den Tanner-Stadien ein abgeschlossenes Pubertätsstadium (PH6, G5) aufweise und somit zum Zeitpunkt der Untersuchung mindestens 15,3 Jahre alt sei. Eine obere Grenze ließe sich nicht bestimmen, der BF könne sehr wohl älter als 15,3 Jahre sein. Zusammenfassend ergäbe sich auf Basis der Ergebnisse der körperlichen, zahnärztlichen und magnetresonanztomographischen Untersuchung ein Mindestalter von 20 Jahren zum Untersuchungszeitpunkt. Weiters hätten sich Hinweise gefunden, dass der BF auch älter als 20 Jahre sein könne, das geltend gemachte chronologische Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht nicht mit den erhobenen Befunden vereinbar.
1.8. Aufgrund der Angaben des BF betreffend Griechenland stellte das Bundesasylamt am 29.06.2009 an die zuständige griechische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 30.06.2009, übernommen am 07.07.2009, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach § 29 Abs. 3 Z 4 AsylG beabsichtige, da seit 29.06.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß § 28 Abs. 2 AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Dieses Schreiben erscheint jedoch aufgrund obgenannten Aktenvermerks vom 24.04.2009, wonach aufgrund von mangelnder Mitwirkung des BF am Verfahren die im § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren nicht mehr gelte, als nicht zielführend.1.8. Aufgrund der Angaben des BF betreffend Griechenland stellte das Bundesasylamt am 29.06.2009 an die zuständige griechische Behörde ein Ersuchen um Wiederaufnahme des BF gemäß der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18.02.2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (in der Folge Dublin II-VO). Dem BF wurde mit Schriftstück vom 30.06.2009, übernommen am 07.07.2009, mitgeteilt, dass die erstinstanzliche Behörde ein Vorgehen nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 4, AsylG beabsichtige, da seit 29.06.2009 Konsultationen mit Griechenland geführt würden und somit die 20-Tages-Frist gemäß Paragraph 28, Absatz 2, AsylG für Verfahrenszulassungen nicht mehr gelte. Dieses Schreiben erscheint jedoch aufgrund obgenannten Aktenvermerks vom 24.04.2009, wonach aufgrund von mangelnder Mitwirkung des BF am Verfahren die im Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für das Zulassungsverfahren nicht mehr gelte, als nicht zielführend.
Da Griechenland das Aufnahmeersuchen (Dringlichkeitsverfahren) vom 29.06.2009 unter Bezug auf Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 31.07.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Art. 10 Abs. 1 iVm. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO bei Griechenland liegt.Da Griechenland das Aufnahmeersuchen (Dringlichkeitsverfahren) vom 29.06.2009 unter Bezug auf Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO nicht beantwortete (Fristversäumnis), wurde in einem Schreiben an den Mitgliedstaat Griechenland vom 31.07.2009 festgehalten, dass die Zuständigkeit für die Führung des Asylverfahrens gemäß Artikel 10, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO bei Griechenland liegt.
1.9. Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme vor der EAST Ost am 03.09.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Rechtsberaterin als gesetzliche Vertreterin gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Das in den Untersuchungen festgestellte Mindestalter von 20 Jahren stimme nicht. Er hätte eine Geburtsurkunde, die er sich aus Afghanistan schicken lassen könne.
Nachdem dem BF durch die Erstbehörde mitgeteilt wurde, dass er nunmehr aufgrund der festgestellten Volljährigkeit nicht mehr gesetzlich durch seine Rechtsberaterin vertreten werde, gab der BF an, dabei bleiben zu wollen, minderjährig zu sei.
Betreffend Griechenland wolle er angeben, dieses Land nie gesehen zu haben. Er wäre bei der Erstbefragung unkonzentriert gewesen, da er zwei Nächte nicht geschlafen hätte. Er wäre mit einem Schlauchboot zu einem Schiff gebracht und an Land dann mit einem LKW weitergeschleppt worden. Daher hätte er von Griechenland nichts gesehen. Er hätte auch niemals den Namen Griechenland gesagt.
1.10. Mit Schreiben vom 08.09.2009 übermittelte die Rechtsberaterin der Erstbehörde eine Stellungnahme und monierte, weiterhin die gesetzliche Vertreterin des BF zu sein, da die "Volljährigkeitserklärung" des Bundesasylamtes lediglich eine Verfahrensanordnung sei und somit nicht eigenständig in Rechtskraft erwachsen könne. Weiters kritisierte sie die drei erstellten medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung. Diese würden zu völlig verschiedenen Ergebnissen kommen, so wäre einmal von einem Mindestalter von 13 Jahren die Rede, das andere Mal von 23,8 Jahren. Die forensische Alterseinschätzung wiederum hätte ein Mindestalter von 15,3 Jahren festgestellt. Die "Zusammenfassende Beurteilung", der BF wäre mindestens 20 Jahre alt, erscheine völlig unverständlich, da ja zwei von drei Gutachten mit dem vom BF geltend gemachten Alter von 17 Jahren übereinstimmen würden. Somit könne nicht mit Sicherheit die Volljährigkeit des BF angenommen werden, nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher im Zweifel von einer Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen. Abschließend verwies die Rechtsberaterin auf Art. 6 der Dublin II-VO und monierte überdies den Ablauf der 20-Tages-Frist, da entgegen der Ansicht der Erstbehörde eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht vorgelegen wäre.1.10. Mit Schreiben vom 08.09.2009 übermittelte die Rechtsberaterin der Erstbehörde eine Stellungnahme und monierte, weiterhin die gesetzliche Vertreterin des BF zu sein, da die "Volljährigkeitserklärung" des Bundesasylamtes lediglich eine Verfahrensanordnung sei und somit nicht eigenständig in Rechtskraft erwachsen könne. Weiters kritisierte sie die drei erstellten medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung. Diese würden zu völlig verschiedenen Ergebnissen kommen, so wäre einmal von einem Mindestalter von 13 Jahren die Rede, das andere Mal von 23,8 Jahren. Die forensische Alterseinschätzung wiederum hätte ein Mindestalter von 15,3 Jahren festgestellt. Die "Zusammenfassende Beurteilung", der BF wäre mindestens 20 Jahre alt, erscheine völlig unverständlich, da ja zwei von drei Gutachten mit dem vom BF geltend gemachten Alter von 17 Jahren übereinstimmen würden. Somit könne nicht mit Sicherheit die Volljährigkeit des BF angenommen werden, nach herrschender Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes sei daher im Zweifel von einer Minderjährigkeit des Asylwerbers auszugehen. Abschließend verwies die Rechtsberaterin auf Artikel 6, der Dublin II-VO und monierte überdies den Ablauf der 20-Tages-Frist, da entgegen der Ansicht der Erstbehörde eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht vorgelegen wäre.
1.11. Mit Telefax vom 10.09.2009, beim Bundesasylamt eingelangt am 21.09.2009, legte der BF eine afghanische Geburtsurkunde in Kopie, lautend auf "XXXX" vor, die jedoch schlecht leserlich war. Aus diesem Grund konnte das darauf vermerkte Geburtsdatum im Rahmen der Übersetzung ins Deutsche nicht entziffern werden.
1.12. Im Zuge einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor der EAST Ost am 19.10.2009 im Beisein eines Dolmetsch für die Sprache Dari und seiner Rechtsberaterin gab der BF nach erfolgter Rechtsberatung im Wesentlichen Folgendes an:
Er hätte die Orginalgeburtsurkunde mit und würde diese nun vorlegen wollen. Ein ihm unbekannter Afghane wäre in seine Heimatstadt gefahren und hätte sie ihm mitgebracht. Er hätte bei der Erstbefragung sein Alter nicht angegeben, weil er Analphabet sei. Das Jahr XXXX hätte er nie genannt.Er hätte die Orginalgeburtsurkunde mit und würde diese nun vorlegen wollen. Ein ihm unbekannter Afghane wäre in seine Heimatstadt gefahren und hätte sie ihm mitgebracht. Er hätte bei der Erstbefragung sein Alter nicht angegeben, weil er Analphabet sei. Das Jahr römisch 40 hätte er nie genannt.
Nach Einsicht in die Geburtsurkunde wurde als Ausstellungsdatum der 24.09.2007 festgestellt, und der BF wäre 15 Jahre im Jahre 1386 (entspricht 2007) gewesen. Das Bundesasylamt teilte dem BF mit, dass jedoch den medizinischen Gutachten betreffend sein Alter mehr Glauben geschenkt und er weiterhin als volljährig angesehen werde.
1.13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2009, Zahl: 09 04.039-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.04.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art. 10 Abs. 2 (Anmerkung: richtig Art. 10 Abs. 1) iVm. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt II.).1.13. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 23.10.2009, Zahl: 09 04.039-EAST OST, wies das Bundesasylamt den Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 04.04.2009, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück und sprach aus, dass für die Prüfung des gegenständlichen Antrages auf internationalen Schutz gemäß Artikel 10, Absatz 2, (Anmerkung: richtig Artikel 10, Absatz eins,) in Verbindung mit Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO Griechenland zuständig sei (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde der BF gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Griechenland ausgewiesen und demzufolge gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Griechenland zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.).
Die Erstbehörde traf in diesem Bescheid Feststellungen zur Person des BF - bezüglich des Alters wurde festgestellt, dass der BF volljährig sei -, zur Begründung des Dublin-Tatbestandes, zum Privat- und Familienleben des BF und zur Lage im Mitgliedsstaat Griechenland, insbesondere zum Asylverfahren, zur Refoulementprüfung, zur allgemeinen und medizinischen Versorgung, zur Anerkennungsquote und zum Zugang zum Asylverfahren von Asylsuchenden nach einer Dublin-Überstellung in Griechenland. Der BF sei gesund.
Festgestellt wurde weiters, dass der BF mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung der durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.Festgestellt wurde weiters, dass der BF mit seinen Angaben keine stichhaltigen Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht hätte, dass er tatsächlich konkret Gefahr liefe, in Griechenland Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden oder dass ihm eine Verletzung der durch Artikel 3, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958, (in der Folge EMRK) gewährleisteten Rechte dadurch drohen könnte.
Beweiswürdigend wurde in der Bescheidbegründung ausgeführt, dass aufgrund der ärztlichen Gutachten, seines Verhaltens bei den Einvernahmen, seines äußeren Erscheinungsbildes sowie der Art und Weise, wie er sich artikulieren würde, für das Bundesasylamt feststehe, dass der BF volljährig sei. Auch die untersuchenden Ärzte wären übereinstimmend bzw. in Form eines abschließenden Gutachtens zur Ansicht gekommen, dass die Angabe des BF, 17 Jahre alt zu sein, dezidiert ausgeschlossen werden könne und ein Mindestalter von 20 Jahren festgestellt worden wäre. Betreffend die vorgelegte Geburtsurkunde führte die Erstbehörde aus, dass diese aufgrund der bisherigen Erfahrungswerte mit afghanischen Urkunden keinen Echtheitswert gehabt hätte und aus diesem Grund und in Anbetracht der bereits langen Verfahrensdauer auch eine Untersuchung unterlassen worden wäre.
1.14. Gegen diesen Bescheid hat der BF fristgerecht durch seine Rechtsberaterin mit Schreiben vom 04.11.2009, eingelangt bei der Erstbehörde am 05.11.2009, Beschwerde wegen schwerwiegender Verfahrensmängel sowie mangelhafter Beweiswürdigung erhoben und beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
In der Beschwerde wurde wiederholt vorgebracht, dass die Rechtsberaterin weiterhin die gesetzliche Vertreterin des BF sei, da die "Volljährigkeitserklärung" des Bundesasylamtes lediglich eine Verfahrensanordnung gewesen sei und somit nicht eigenständig in Rechtskraft erwachsen hätte können. Da der gegenständliche Bescheid nur dem BF, jedoch nicht seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt worden wäre, läge hier eine nicht wirksam bewirkte Zustellung, sohin ein Zustellmangel vor. Weiters verwies die Rechtsberaterin erneut auf Art. 6 der Dublin II-VO und monierte den Ablauf der 20-Tages-Frist, da entgegen der Ansicht der Erstbehörde allein aus der Nennung eines (möglicherweise) anderen Lebensalters eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht vorliegen hätte können.In der Beschwerde wurde wiederholt vorgebracht, dass die Rechtsberaterin weiterhin die gesetzliche Vertreterin des BF sei, da die "Volljährigkeitserklärung" des Bundesasylamtes lediglich eine Verfahrensanordnung gewesen sei und somit nicht eigenständig in Rechtskraft erwachsen hätte können. Da der gegenständliche Bescheid nur dem BF, jedoch nicht seiner gesetzlichen Vertreterin zugestellt worden wäre, läge hier eine nicht wirksam bewirkte Zustellung, sohin ein Zustellmangel vor. Weiters verwies die Rechtsberaterin erneut auf Artikel 6, der Dublin II-VO und monierte den Ablauf der 20-Tages-Frist, da entgegen der Ansicht der Erstbehörde allein aus der Nennung eines (möglicherweise) anderen Lebensalters eine Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht vorliegen hätte können.
In Folge wurden die Feststellungen der Erstbehörde zur Situation von Asylwerbern in Griechenland und, wie bereits in der Stellungnahme vom 08.09.2009, die medizinischen Gutachten zur Altersfeststellung kritisiert. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes in Hinblick auf die die Behörde treffende Verpflichtung zur amtswegigen Wahrheitsfindung sei grob mangelhaft gewesen, und es wäre mit keinem einzigen Wort dargelegt worden, warum die "Zusammenfassende Beurteilung" der Gerichtsmedizinerin übernommen worden wäre.
1.15. Die gegenständliche Beschwerde samt dem Verwaltungsakt der Erstbehörde langte am 12.11.2009 beim Asylgerichtshof ein.
1.16. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 19.11.2009, GZ: S11 409.861-1/2009-2Z, wurde der Beschwerde des BF aufschiebende Wirkung zuerkannt.
2. Rechtliche Beurteilung und Beweiswürdigung:
2.1. Anzuwendendes Recht:
Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 135/2009) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden.
Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 147/2008) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß § 28 AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.Mit dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, mit dem unter anderem das Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,) erlassen und das AsylG 2005 und das Bundesverfassungsgesetz (B-VG) geändert worden sind, ist der Asylgerichtshof eingerichtet worden. Gemäß Paragraph 28, AsylGHG nahm der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, trat mit 01.07.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), BGBl. Nr. 200/1982 in der geltenden Fassung.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem B-VG, dem AsylG und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Anzuwenden sind weiters die Bestimmungen des Zustellgesetzes (ZustG), Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der geltenden Fassung.
In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des § 75 AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.In der gegenständlichen Rechtssache, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig war, sind die Bestimmungen des AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, nach Maßgabe der Übergangsbestimmungen des Paragraph 75, AsylG 2005 in der Fassung des Fremdenrechtsänderungsgesetzes 2009 (FrÄG 2009), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des § 75 Abs. 1 AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.Gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 in der Fassung FrÄG 2009 auf Verfahren, die bereits vor dem 01.01.2010 anhängig waren, nicht anzuwenden. Die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 35 AsylG 2005 sind in der am 31.12.2009 gültigen Fassung (= AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009,) auf alle an diesem Tag anhängigen, nach Maßgabe des Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 nach dem AsylG 2005 zu führenden Verfahren weiter anzuwenden.
Gemäß § 15 Abs. 1 AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, AsylGHG wird jede im Asylgerichtshof anfallende Rechtssache dem nach der Geschäftsverteilung zuständigen Einzelrichter oder Senat zugewiesen.
Gemäß § 61 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in § 61 Abs. 3 AsylG vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 61, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes, soweit nicht etwas anderes in Paragraph 61, Absatz 3, AsylG vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5; c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen 1. zurückweisende Bescheide a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,; b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,; c) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und 2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein nicht gemäß § 4 AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des § 10 Abs. 3 und Abs. 4 AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein nicht gemäß Paragraph 4, AsylG erledigter Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat vertraglich oder aufgrund der Dublin II-VO zur Prüfung des Asylantrages oder des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist. Mit der Zurückweisungsentscheidung hat die Asylbehörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist die Zurückweisung eines Antrages auf internationalen Schutz nach Maßgabe des Paragraph 10, Absatz 3 und Absatz 4, AsylG mit einer Ausweisung zu verbinden.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG - Satz 1 und 2 - ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union (vgl. Art. 63 EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.Die Dublin II-VO ist eine Verordnung des Gemeinschaftsrechts im Anwendungsbereich der 1. Säule der Europäischen Union vergleiche Artikel 63, EGV), die Regelungen über die Zuständigkeit zur Prüfung von Asylanträgen von Drittstaatsangehörigen trifft. Sie gilt also nicht für mögliche Asylanträge von EU-Bürgern, ebensowenig ist sie auf Personen anwendbar, denen bereits der Flüchtlingsstatus zuerkannt wurde. Das Grundprinzip ist, dass Drittstaatsangehörigen das Recht auf ein faires, rechtsstaatliches Asylverfahren in einem Mitgliedstaat zukommt, jedoch nur in einem Mitgliedstaat, dessen Zuständigkeit sich primär nicht aufgrund des Wunsches des Asylwerbers, sondern aufgrund der in der Verordnung festgesetzten hierarchisch geordneten Zuständigkeitskriterien ergibt.
Gemäß Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Art. 18 Abs. 3 genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.Gemäß Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäß den beiden in Artikel 18, Absatz 3, genannten Verzeichnissen, einschließlich der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, festgestellt, dass ein Asylbewerber aus einem Drittstaat kommend die Land, See oder Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylantrags zuständig. Die Zuständigkeit endet zwölf Monate nach dem Tag des illegalen Grenzübertritts.
Gemäß Art. 18 Abs. 1 Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Art. 17 Abs. 2 Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Art. 18 Abs. 7 Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.Gemäß Artikel 18, Absatz eins, Dublin II-VO entscheidet der ersuchte Mitgliedsstaat im Dringlichkeitsverfahren gemäß Artikel 17, Absatz 2, Dublin II-VO innerhalb eines Monats. Artikel 18, Absatz 7, Dublin II-VO normiert, dass im Falle, dass innerhalb der Frist von einem Monat seitens des ersuchten Mitgliedsstaates keine Antwort erteilt wird, davon auszugehen ist, dass dem Aufnahmegesuch stattgegeben wird, was die Verpflichtung nach sich zieht, die Person aufzunehmen und angemessene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen.
2.2. Rechtlich folgt daraus:
2.2.1. Allgemeine Kritik am griechischen Asylverfahren:
2.2.1.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO festzusetzen wäre.2.2.1.1. Der Asylgerichtshof sieht zum jetzigen Zeitpunkt entgegen den Ausführungen in den Beschwerden keinen Grund, allgemein Überstellungen nach Griechenland nach der Dublin II-VO für unzulässig zu erklären, indem generell die zwingende Anwendung des Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO festzusetzen wäre.
Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind (vgl. nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).Hiezu wird darauf verwiesen, dass der Asylgerichtshof bereits ab Juli 2008 mehrere Entscheidungen erlassen hat, in denen nach Einzelfallprüfung die Überstellung nach Griechenland für zulässig erachtet worden ist und diese Entscheidungen vom Verfassungsgerichtshof (VfGH, im Wege der Ablehnung der Behandlung dagegen gerichteter Bescheidbeschwerden) bestätigt worden sind vergleiche nur Beschluss des VfGH vom 07.11.2008, Zahl U 27/08-8 zu hg. S1 400.074-1/2008/4E). Es liegen auch keine höhergerichtlichen Entscheidungen von Gerichten anderer Mitgliedsstaaten vor, in denen Überstellungen generell für unzulässig erklärt worden sind, im Gegenteil haben sowohl der englische Court of Appeal mit Urteil vom 14.05.2008 in der Rechtssache Nassari ([2008] EWCA Civ 464), als auch der schwedische Oberste Gerichtshof für Migrationssachen mit Urteil in der Rechtssache UM200397-08 (Oktober 2008) Überstellungen nach Griechenland in einzelnen Fällen für zulässig erklärt. Diese Linie findet ihre Bestätigung in der Unzulässigkeitsentscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) vom 02.12.2008 in der Rechtssache 32733/08 (K.R.S. gegen das Vereinigte Königreich).
Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Art. 16 der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.Der Asylgerichtshof hatte ferner wesentlich zu berücksichtigen, dass die Europäische Kommission ihre Klage gegen Griechenland im Zusammenhang mit der Umsetzung von Artikel 16, der Dublin II-VO vor dem Europäischen Gerichtshof zurückgezogen hat und dass daher das entsprechende Verfahren zu C-130/08 mit Entscheidung des Präsidenten des EuGH vom 22.10.2008 eingestellt wurde. Der Gerichtshof hatte auch zu beachten, dass Griechenland, wie nicht zuletzt aus der eben zitierten Entscheidung des EGMR hervorgeht, im Sommer 2008 Umsetzungsmaßnahmen in Hinblick auf die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie gesetzt hat und dass Griechenland nun eine zweite Instanz in Asylangelegenheiten effektiv eingerichtet hat, in der auch UNHCR aktiv vertreten ist.
Festzuhalten ist auch, dass Vertreter griechischer Nicht-Regierungs-Organisationen ein völliges Fehlen eines geordneten Asylwesens in Griechenland nicht behaupten. Schließlich ist festzuhalten, dass die eingangs zitierten inländischen und ausländischen Gerichtsentscheidungen, welche Überstellungen nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat nach der Dublin II-VO für zulässig erklärt hatten, auf Basis von Berichten ergingen, die inhaltlich kein wesentlich besseres Bild zeichneten als die Gesamtheit der nunmehr im September 2009 vorliegenden Berichte.
2.2.1.2. Der Asylgerichtshof verkennt dabei (in völligem Einklang mit der zitierten Entscheidung des EGMR) nicht, dass die Lage in Griechenland für Asylwerber, jedenfalls in rechtspolitischer Hinsicht, Bedenken aufwerfen kann und daher in Verfahren nach der Dublin II-VO im Bezug auf mögliche unzulässige Beeinträchtigungen der Rechte von Asylwerbern eine sehr genaue Prüfung stattzufinden hat.
Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß § 41 Abs. 3 AsylG) aufgetragen worden sind (vgl. etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).Dieser Gedanke liegt auch verschiedenen rezenten Entscheidungen des Asylgerichtshofes zu Grunde, in welchen dem Bundesasylamt zu verschiedenen Fragen zu Griechenland ergänzende Erhebungen in individuellen Einzelfällen (im Wege von Behebungen erstinstanzlicher Bescheide gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG) aufgetragen worden sind vergleiche etwa Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 23.12.2008, GZ S13 403.494-1/2008/2E).
Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Art. 3 oder Art. 8 EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre (vgl. nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO).Rechtlich ist nun - unter den bisherigen Prämissen - zu erörtern, welcher Prüfungsmaßstab bei der Würdigung aller zitierten Berichte für den Asylgerichtshof in Verfahren wie dem vorliegenden anzulegen ist. Hierbei schließt sich der Asylgerichtshof den zentralen Erwägungen des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen an, wonach grundsätzlich die europäischen Organe, insbesondere zunächst die Europäische Kommission, dazu berufen sind, bei allgemeinen Mängeln im Asylwesen eines Mitgliedstaates tätig zu werden. Dies entbindet klarerweise mitgliedstaatliche Organe nicht von der Notwendigkeit, bei Verletzungen des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK im Einzelfall tätig zu werden und entsprechende Überstellungen für ungültig zu erklären. Dass dies letztlich wahrscheinlich nur in klar abgegrenzten speziellen Konstellationen erforderlich sein dürfte, entspricht dem zitierten Erkenntnis des schwedischen Obersten Gerichtshofes für Migrationssachen ebenso wie der herrschenden Lehre vergleiche nur Filzwieser/Liebminger, K 8 zu Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO).
Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Art. 3 oder Art. 8 EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach §§ 5, 10 AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Art. 3 EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen (vgl. dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).Folglich sind sämtliche Berichte und Beweismitteln dahingehend zu würdigen, ob sie eine Verletzung des Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK des überstellenden Mitgliedstaates nahelegen. Die Asylbehörde und der Asylgerichtshof haben demnach im Rahmen eines Verfahrens nach Paragraphen 5, 10, AsylG nicht zu prüfen, ob das griechische Asylwesen in allen Aspekten dem österreichischen entspricht und ob allgemein (rechtspolitisch) Verbesserungen notwendig wären, sondern hat sich die Prüfung stets darauf zu beschränken, ob im konkreten Fall eine Verletzung primär des Artikel 3, EMRK naheliegend ist. Davon zu unterscheiden ist die Frage, ob das Bundesasylamt als Verwaltungsbehörde aus sonstigen humanitären Erwägungen das Recht auf Selbsteintritt wahrnehmen sollte, dieser Aspekt bewegt sich jedoch im Ermessensbereich und kann daher einer gerichtlichen Prüfung regelmäßig nicht unterliegen vergleiche dazu den Umstand, dass im Entwurf der Europäischen Kommission zu einer Änderung der Dublin II-VO einerseits das Selbsteintrittsrecht auch in Zukunft ausschließlich als Ermessensbestimmung definiert ist und andererseits neue zwingende Zuständigkeitsbestimmungen im Zusammenhang mit Fragen der Familienzusammenführung geschaffen worden sind, die bisher als Ermessensbestimmungen konzipiert waren).
2.2.1.3. Der Asylgerichtshof geht im gegenständlichen Verfahren davon aus, dass ein faktischer Zugang zum Asylverfahren in Griechenland für Rücküberstellte nach der Dublin II-VO im Regelfall gegeben ist.
Im Zusammenschau mit der Zurückziehung der Klage der Europäischen Kommission gegen Griechenland vor dem Europäischen Gerichtshof (wegen der seinerzeitigen Unterbrechungspraxis) folgt für den Asylgerichtshof, dass auch in Fällen, in denen in Griechenland bereits ein Asylverfahren begonnen hatte oder abgeschlossen worden war, der Zugang weiterhin im Allgemeinen gewährleistet ist. In letzterer Fallkonstellation hat allerdings eine besonders sorgfältige individuelle Prüfung stattzufinden. Hier schiene es etwa angezeigt, dass die Erstbehörde explizite Zusicherungen von griechischer Seite einholt, bevor sie eine entsprechende Unzuständigkeitsentscheidung trifft. Freilich ist auch diese (mögliche) Problematik zur Zeit dadurch entschärft, dass nicht objektiviert ist (dazu sogleich näher unten), dass Griechenland tatsächlich (nach Gemeinschaftsrecht und Menschenrechten unzulässige) Abschiebungen in Herkunftsstaaten von Asylwerbern wie Iran, Irak oder Afghanistan durchführt. Es genügt schließlich anzumerken, dass die letzten Erwägungen im gegenständlichen Fall nicht entscheidungsrelevant sind, da wie schon ausgeführt, hier ein Asylantrag in Griechenland noch nicht gestellt worden war.
2.2.1.4. Zur Frage, ob Griechenland im Bezug auf bestimmte Asylwerber oder allgemein unzumutbare rechtliche Sonderpositionen vertritt und ob die Gefahr einer Non-Refoulementverletzung besteht, kommt der Asylgerichtshof zu dem Schluss, dass solche unzumutbaren rechtlichen Sonderpositionen, die im gegenständlichen Zusammenhang rechtlich zwingend aufzugreifen wären, nicht bestehen und jedenfalls zum Entscheidungszeitpunkt die Gefahr einer solchen Nonrefoulementverletzung zu verneinen ist.
Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Art. 2) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Art. 3). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Art. 9 am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.Gegenständlich ist zu bemerken, dass aktuell nicht mehr davon gesprochen werden kann, dass in Griechenland überhaupt keine Anerkennungen von Asylwerbern erfolgen. Der Asylgerichtshof hat jedoch nicht übersehen, dass mit Juli 2009 durch Präsidialdekret Nr. 81 vom 30.06.2009 Änderungen des griechischen Asylsystems dahingehend eingetreten sind, wonach zum einen (Artikel 2,) negative Erstentscheidungen zu begründen sind und zum anderen eine Rechtsmittelbelehrung zu enthalten haben. Ferner wird der in erster und letzter Instanz jeweils entscheidungsbefugten Fremdenpolizeibehörde (nicht mehr nur jener in Athen, es erfolgt also eine Dezentralisierung) ein beratendes "Refugee Committee", dem Erlasstext nach bestehend aus staatlichen und nicht-staatlichen Mitgliedern, zur Seite gestellt, das ein dem Wortlaut nach umfangreiches Interview (unter besonderer Bedachtnahme auf die Bedürfnisse vulnerabler Personengruppen) mit dem Antragsteller, unter Beiziehung eines Dolmetschers, durchzuführen hat und eine begründete Empfehlung mit einer detaillierten Einschätzung des Vorbringens des BF an die Behörde abgibt; will die Behörde von dieser Empfehlung abweichen, hat sie dies gesondert zu begründen (Artikel 3,). Im Gegenzug zu dieser Ausweitung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens in erster Instanz wird die bisherige Berufungsbehörde für neue Asylanträge abgeschafft (siehe Artikel 9, am Ende). Diese Änderung führte zu Kritik von Hilfsorganisationen und von UNHCR. Aus Sicht des Asylgerichtshofes ist festzuhalten, dass ein Rechtsbehelf an den Staatsrat möglich bleibt. Es erscheint auch nicht denkunmöglich dahingehend zu argumentieren, dass das neue System eine gesamthafte Beschleunigung und qualitative Verbesserung des Verwaltungsverfahrens bewirkt und de facto verhindert, dass die erste Instanz quasi "automatisch" negative Entscheidungen erlässt, wie ihr bisher vorgeworfen worden ist. Im Lichte dieser divergierenden möglichen Einschätzungen (Klagen der Europäischen Kommission gegen Griechenland wegen Verletzung der Status- oder Verfahrensrichtlinie sind derzeit nicht bekannt) lässt die neue Rechtslage zur Zeit nicht den Schluss zu, dass nun eine entscheidende Änderung dahingehend eingetreten sei, wonach es ab Inkrafttreten des Dekrets zu einer gesamthaften de facto Verweigerung eines fairen Asylverfahrens im Sinne einer solchen offenkundigen Rechtswidrigkeit käme, die vom Asylgerichtshof im gegenständlichen Zusammenhang eines "Dublin-Verfahrens" zwingend aufzugreifen wäre. Eine entscheidende allgemeine Änderung der Sachlage gegenüber der Situation zu Jahresbeginn 2009 ist daher alleine durch das zitierte Dekret bei jetzigem Sachstand nicht eingetreten.
Unbestritten bleibt andererseits, dass das griechische Asylverfahren inhaltlich dennoch in vielen Bereichen mangelhaft bleibt und dass die Nachhaltigkeit von Änderungen (rechtspolitisch gesehen) noch abzuwarten ist, worauf UNHCR auch ausdrücklich hinweist. Ob daraus in irgendeinem individuellen Fall aber der Schluss gezogen werden kann, dass aus diesem Grund die Überstellung nach Griechenland als zuständigem Mitgliedstaat für unzulässig zu erklären ist, kann nun bereits unter Hinweis auf die Ausführungen des EGMR in seiner zitierten Entscheidung vom 02.12.2008 verneint werden, da der EGMR darin zu Recht darauf hinweist, dass, sollte tatsächlich in Griechenland nach Überstellung ein mangelhaftes Asylverfahren geführt werden und eine Abschiebung dann von Griechenland in einen problematischen Herkunftsstaat bevorstehen, der Betroffene aus Griechenland sich wiederum an den EGMR wenden wird können.
2.2.1.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Art. 3 EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.2.2.1.5. Hinsichtlich der Versorgungssituation von Asylwerbern geht der Asylgerichtshof davon aus, dass ein systematischer Ausschluss von Versorgungsleistungen nicht vorliegt. Aus den zitierten Ausführungen griechischer Behördenvertreter, wonach Anstrengungen unternommen werden, um Unterkünfte zu finden, schließt der Asylgerichtshof, dass eine allgemeine Erheblichkeit im Sinne des Artikel 3, EMRK nicht vorliegt. Es besteht eine nicht unerhebliche Zahl von Unterbringungsmöglichkeiten - unbeschadet der bestehenden Probleme. Dass die Warteliste für Familien ungefähr zwei Monate beträgt, beinhaltet zumindest einen zeitlich abgegrenzten Zeitraum. Mit dieser seiner rechtlichen Einschätzung stellt der Asylgerichtshof keinesfalls die bestehenden Unterbringungsprobleme in Abrede, doch ergibt sich bei einer Gesamtschau eben der Eindruck, dass die griechischen Behörden und die griechischen Flüchtlingshilfeorganisationen diesbezüglich Abhilfe zu schaffen die Absicht haben und dies in einer nennenswerten Anzahl von Fällen auch gelingt. Es liegt auf der Hand, dass Wartezeiten für die Unterbringung bei besonders vulnerablen Personen unzumutbar sein können, dies wäre im Einzelfall zu prüfen (insbesondere bei schwer kranken Personen oder bei Familien mit Kleinkindern), respektive hätte das Bundesasylamt hier bei Fällung von Unzulässigkeitsentscheidungen geeignete Zusicherungen über die Behandlung im Einzelfall seitens der griechischen Asylbehörde einzuholen.
2.2.2. Im vorliegenden Fall ist das Bundesasylamt davon ausgegangen, dass der BF volljährig ist. Es bestehen jedoch nach wie vor Zweifel am tatsächlichen Alter des BF, zumal der BF selbst behauptet, nicht volljährig zu sein.
Einerseits stützt das Bundesasylamt seine Annahme, der BF sei volljährig, auf die Ergebnisse einer zahnärztlichen, einer magnetresonanztomographischen sowie einer ganzkörperlichen Untersuchung, die jedoch im Ergebnis teilweise nicht nachvollziehbar sind und sich widersprechen.
So wurde im zahnärztlichen Gutachten von einem Alter von 13 Jahren ausgegangen, ein höheres Alter konnte nicht ausdrücklich ausgeschlossen werden. Dieses angegebene Mindestalter von 13 Jahren, das somit eine mögliche Minderjährigkeit des BF bedeuten würde, widersprach jedoch dem Gutachten der Magnetresonanzuntersuchung, das von einem Mindestalter von 23,8 Jahren ausging.
Im Rahmen der ganzkörperlichen Untersuchung wurde festgestellt, dass von einem Alter von mindestens 15,3 Jahren ausgegangen werden könne. Unter Miteinbeziehung der vorhergehenden zwei Gutachten kam die Gerichtsmedizinerin zum Schluss, dass ein Alter von mindestens 20 Jahren vorliege, jedoch der BF auch älter als 20 Jahre alt sein könne. Eine obere Altersgrenze hätte sich nicht feststellen lassen. Somit ergab sich hier ebenfalls wie beim zahnärztlichen Gutachten eine Dissonanz zum Ergebnis der Magnetresonanzuntersuchung, das von einem Mindestalter des BF von 23,8 Jahren sprach.
Folglich liegen zwei Gutachten vor, die eine mögliche Minderjährigkeit des BF nicht gänzlich ausschließen können, nur ein einziges, nämlich das Gutachten der Magnetresonanzuntersuchung, geht eindeutig von einer Volljährigkeit aus. Es ist daher aus derzeitiger Sicht nicht nachvollziehbar, dass in der zusammenfassenden Beurteilung trotz Vorliegens zweier Gutachten, die eine Minderjährigkeit für möglich halten, von einem Mindestalter von 20 Jahren ausgegangen wurde.
Andererseits stellte das Bundesasylamt fest, dass die vom BF vorgelegte Geburtsurkunde der Feststellung seiner Volljährigkeit nicht entgegenstehen würde. Die Erstbehörde bezweifelte die Richtigkeit der Angaben in der Urkunde, unterließ es jedoch, eine Untersuchung auf Echtheit anzuordnen, da die Mehrheit solcher Schriftstücke nach Meinung des Bundesasylamtes keinen Echtheitsstatus hätte.
Hiezu wird festgestellt, dass dieser Argumentation nicht gefolgt werden kann. Das Bundesasylamt stellte lediglich in den Raum, dass einer Vielzahl von vorgelegten afghanischen Geburtsurkunden der Echtheitsstatus fehle, inwieweit dies auch auf das im gegenständlichen Verfahren eingebrachte Schriftstück zutreffe, begründete sie jedoch in keiner Weise. Die Argumentation, die Rechtsberaterin wäre der gleichen Meinung betreffend die Unechtheit der Urkunde wie das Bundesasylamt, da sie keinen Antrag auf eine Überprüfung gestellt hätte, kann nicht nachvollzogen werden und entspricht nicht der gesetzlichen Ermittlungspflicht einer staatlichen Behörde. Die bloße Behauptung, der Urkunde würde der Echtheitsstatus fehlen, stellt eine unbegründete Vermutung seitens der erstinstanzlichen Behörde dar, die sich der Überprüfbarkeit entzieht.
Weiters ist die Behauptung des Bundesasylamtes, die Volljährigkeit des BF würde nicht nur aufgrund der ärztlichen Gutachten, sondern auch aufgrund seines Verhaltens bei den Einvernahmen, seines äußeren Erscheinungsbildes sowie der Art und Weise, wie er sich artikulieren würde, feststehen, nicht nachvollziehbar. Es wird durch die Erstbehörde verkannt, dass es durchaus im Bereich des Möglichen liegt, dass ein junger Mensch wie der BF trotz Minderjährigkeit in seiner Entwicklung und Reife seinem Alter voraus sein könnte. Daher ist die Argumentation des Bundesasylamtes betreffend das "erwachsene" Erscheinungsbild des BF in diesem Zusammenhang verfehlt und stellt lediglich eine Vermutung, jedoch keine überprüfbare Beweisführung dar.
Insgesamt ist somit festzuhalten, dass aus den vorliegenden Gutachten und den unbegründeten Vermutungen des Bundesasylamtes nicht zweifelsfrei auf das Vorliegen einer Volljährigkeit des BF zu schließen ist. Es ist daher im gegenständlichen Fall für den Fall, dass die diesbezüglichen Angaben des BF bezweifelt würden, erforderlich, weitere Nachforschungen zum tatsächlichen Alter des BF anzustellen.
Sollten die bestehenden Zweifel nicht ausgeräumt werden können, wäre von der Minderjährigkeit des BF auszugehen. Diesbezüglich sei auf die vom VwGH ergangene und sinngemäß anzuwendende Judikatur zum "tatsächlichen" Herkunftsstaat verwiesen, wonach im Zweifelsfall von dem vom Antragsteller (Asylwerber) angegebenen Geburtsdatum (Alter) auszugehen ist (VwGH 16.04.2007, 2005/01/0463).
Zusammenfassend kann daher ohne die solcherart bezeichneten Erhebungen aus Sicht des Asylgerichtshofes nicht von Entscheidungsreife gesprochen werden.
2.2.3. Im fortgesetzten Verfahren wird die Erstbehörde daher für den Fall, dass sie wieder eine zurückweisende Entscheidung erlassen wollte, ein ergänztes Beweisverfahren durchzuführen und dabei die Frage des Alters bzw. der Volljährigkeit des BF zu klären haben.
Zu beachten sein wird auch die aktuelle Lage der Asylrechtspraxis in Griechenland (siehe Punkt 2.2.1.) sowie deren Prüfung und rechtliche Beurteilung unter Bedachtnahme auf die allfällige Vulnerabilität des BF.
2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des § 41 Abs. 3 AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum § 66 Abs. 2 AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.2.2.4. Als maßgebliche Determinante für die Anwendbarkeit des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG in diesem Zusammenhang ist die Judikatur zum Paragraph 66, Absatz 2, AVG heranzuziehen, wobei allerdings kein Ermessen des Asylgerichtshofes besteht.
Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß § 41 Abs. 3 AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des § 41 Abs. 3 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.Auch der Asylgerichtshof ist - wenn auch gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG nicht bei Beschwerden gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung (in diesem Fall ist statt dessen die fast gleichlautende Bestimmung des Paragraph 41, Absatz 3, 3. Satz AsylG anzuwenden) - zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084; ferner VwGH 21.09.2004, Zl. 2001/01/0348). Eine kassatorische Entscheidung darf vom Asylgerichtshof nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.
Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (§ 37 Abs. 3 AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des § 41 Abs. 3 AsylG keinen Bestand mehr haben.Im vorliegenden Fall hat das Bundesasylamt, wie dargestellt, keine ordnungsgemäß begründete Entscheidung erlassen. Der Asylgerichtshof war auf Basis der Ergebnisse des Verfahrens des Bundesasylamtes praktisch nicht mehr in der Lage, innerhalb der zur Verfügung stehenden kurzen Entscheidungsfristen (Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) eine inhaltliche Entscheidung zu treffen. Der angefochtene Bescheid konnte daher unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG keinen Bestand mehr haben.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Altersfeststellung, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
08.02.2010