Norm
AsylG 1997 §13Spruch
D9 255341-0/2008/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Swoboda über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Oktober 2004, Zl. 02 41.440-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2009 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Kanhäuser als Vorsitzenden und den Richter Mag. Stracker als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Mag. Swoboda über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. Oktober 2004, Zl. 02 41.440-BAW, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15. Oktober 2009 zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird in Anwendung des § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit § 61 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, gemäß § 7 und § 13 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, sowie gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird in Anwendung des Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51 in Verbindung mit Paragraph 61, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, gemäß Paragraph 7 und Paragraph 13, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, sowie gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 8 Abs. 3a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von XXXX alias XXXX alias XXXX in die Russische Föderation nicht zulässig ist.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, wird festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung von römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 in die Russische Föderation nicht zulässig ist.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 25. Dezember 2002 von Grenzschutzwachebeamten aufgegriffen und stellte am 27. Dezember 2002 einen Asylantrag.römisch eins. Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein, wurde am 25. Dezember 2002 von Grenzschutzwachebeamten aufgegriffen und stellte am 27. Dezember 2002 einen Asylantrag.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von fünf Monaten bedingt auf drei Jahre rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 127, 130 StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 127, 130, StGB zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten rechtskräftig verurteilt.
Er wurde hierauf nach mehrfacher Einstellung seines Verfahrens wegen unentschuldigter Ortsabwesenheit am 13. Mai 2004 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an: Er sei russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Zu seiner Reiseroute befragt, gab er an, dass er XXXX Mitte XXXX mit dem Bus verlassen habe und über XXXX/Inguschetien durch ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, er werde vom FSB gesucht, da er an Kampfhandlungen gegen die Russen teilgenommen habe. Er habe während der Erstürmung XXXX zum Jahreswechsel XXXX sein Land vor den Russen verteidigt. Er sei außerdem nach dem Rückzug der russischen Truppen 1996 Mitglied der Leibgarde des XXXX gewesen. Im Jahre 1999 habe er die Stadt XXXX verteidigt und mit Panzervernichtungswaffen gekämpft. Er sei schließlich in die Berge geflüchtet, verletzt worden und nach XXXX zurückgekehrt. Dort seien unbekannte, maskierte Männer in das Haus seiner Mutter eingedrungen, hätten alle Wertgegenstände und seinen Bruder mitgenommen. Er selbst habe sich versteckt und sei schließlich geflüchtet.Er wurde hierauf nach mehrfacher Einstellung seines Verfahrens wegen unentschuldigter Ortsabwesenheit am 13. Mai 2004 in der Außenstelle Wien des Bundesasylamtes niederschriftlich einvernommen und gab im Wesentlichen Folgendes an: Er sei russischer Staatsangehöriger, tschetschenischer Volksgruppenzugehörigkeit und muslimischen Glaubens. Zu seiner Reiseroute befragt, gab er an, dass er römisch 40 Mitte römisch 40 mit dem Bus verlassen habe und über XXXX/Inguschetien durch ihm unbekannte Länder nach Österreich gereist sei. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates befragt, gab der Beschwerdeführer an, er werde vom FSB gesucht, da er an Kampfhandlungen gegen die Russen teilgenommen habe. Er habe während der Erstürmung römisch 40 zum Jahreswechsel römisch 40 sein Land vor den Russen verteidigt. Er sei außerdem nach dem Rückzug der russischen Truppen 1996 Mitglied der Leibgarde des römisch 40 gewesen. Im Jahre 1999 habe er die Stadt römisch 40 verteidigt und mit Panzervernichtungswaffen gekämpft. Er sei schließlich in die Berge geflüchtet, verletzt worden und nach römisch 40 zurückgekehrt. Dort seien unbekannte, maskierte Männer in das Haus seiner Mutter eingedrungen, hätten alle Wertgegenstände und seinen Bruder mitgenommen. Er selbst habe sich versteckt und sei schließlich geflüchtet.
Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004, FZ. 02 41.440-BAW, wies die belangte Behörde den Asylantrag vom 27. Dezember 2002 unter Spruchpunkt I. gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idF BGBl I Nr. 126/2002, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76/1997 (AsylG) idgF, für zulässig (Spruchpunkt II.). Mit Spruchpunkt III. wurde der Beschwerdeführer gemäß § 8 Abs. 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. In ihrer Begründung geht die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens aus. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, warum er bei der Einreise vor der Fremdenbehörde einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum verwendet habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer kein persönliches Interesse an der Durchführung der Befragung gezeigt. Schließlich seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wenig detailreich, insgesamt unglaubwürdig und habe er auch nicht darlegen können, dass er tatsächlich wegen seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe oder seiner Teilnahme am bewaffneten Konflikt einer Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt sei. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des vorgebrachten Fluchtgrundes die Glaubwürdigkeit zu versagen sei und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.Mit Bescheid vom 29. Oktober 2004, FZ. 02 41.440-BAW, wies die belangte Behörde den Asylantrag vom 27. Dezember 2002 unter Spruchpunkt römisch eins. gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, ab und erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, (AsylG) idgF, für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.). Mit Spruchpunkt römisch drei. wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. In ihrer Begründung geht die belangte Behörde von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten Vorbringens aus. Der Beschwerdeführer habe nicht plausibel erklären können, warum er bei der Einreise vor der Fremdenbehörde einen anderen Namen und ein anderes Geburtsdatum verwendet habe. Außerdem habe der Beschwerdeführer kein persönliches Interesse an der Durchführung der Befragung gezeigt. Schließlich seien die Angaben des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen wenig detailreich, insgesamt unglaubwürdig und habe er auch nicht darlegen können, dass er tatsächlich wegen seiner Zugehörigkeit zur tschetschenischen Volksgruppe oder seiner Teilnahme am bewaffneten Konflikt einer Verfolgung in der Russischen Föderation ausgesetzt sei. Die belangte Behörde kam zu dem Schluss, dass dem Beschwerdeführer mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des vorgebrachten Fluchtgrundes die Glaubwürdigkeit zu versagen sei und ging davon aus, dass der Beschwerdeführer keine begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht habe.
Der Bescheid der belangten Behörde vom 29. Oktober 2004 wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 9. November 2004 zugestellt.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 23. November 2004, eingelangt bei der belangten Behörde am 24. November 2004, Berufung (nunmehr Beschwerde) (Verwaltungsakt der belangten Behörde, Seite 285 bis 299). Darin machte der Beschwerdeführer unrichtige rechtliche Beurteilung, Mangelhaftigkeit des Ermittlungsverfahrens und Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB, § 27 (1) SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB, Paragraph 27, (1) SMG zu einer Freiheitsstrafe von fünf Wochen rechtskräftig verurteilt.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe von sechs Wochen rechtskräftig verurteilt.
Mit 1. Juli 2008 wurde die ursprünglich zuständige Berufungsbehörde, der Unabhängige Bundesasylsenat aufgelöst, an seine Stelle trat der neu eingerichtete Asylgerichtshof. Nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes wurde gegenständliches Beschwerdeverfahren dem nunmehr zuständigen vorsitzenden Richter zugewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen §§ 15, 105 (1), 83 (1), 84 (1), 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon vier Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Paragraphen 15, 105, (1), 83 (1), 84 (1), 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon vier Monate bedingt unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verurteilt.
Am 15. Oktober 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Landesgericht XXXX statt, an welcher der Beschwerdeführer, der durch Justizwachebeamte vorgeführt wurde, teilnahm. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Beschwerdeverhandlung jedoch entschuldigt fern.Am 15. Oktober 2009 fand zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Asylgerichtshof im Landesgericht römisch 40 statt, an welcher der Beschwerdeführer, der durch Justizwachebeamte vorgeführt wurde, teilnahm. Die belangte Behörde wurde ordnungsgemäß geladen, blieb der Beschwerdeverhandlung jedoch entschuldigt fern.
II. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
1. Auf Grundlage des Verwaltungsaktes der belangten Behörde, der vor dem Asylgerichtshof durchgeführten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung und den in diesem Verfahren herangezogenen Hintergrundberichten zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers wird seitens des Asylgerichtshofes Folgendes festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Original nicht festgestellt werden.
Der Beschwerdeführer, der mit den im Spruch angeführten Namen zur Identifizierung benannt wird, ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe.
Der Beschwerdeführer war als Kämpfer im Bereich der Panzerabwehr in beiden Tschetschenien-Kriegen aktiv. Im XXXX war der Beschwerdeführer bei der Geiselnahme von XXXX unter der Führung von XXXX beteiligt. Tschetschenische Bewaffnete, unter diesen auch der Beschwerdeführer, hielten sechs Tage lang Zivilisten in einem XXXX gefangen. Die Geiselnehmer stellten ein Ultimatum, um Journalistenpräsenz zu erzwingen und drohten mit der Erschießung von Geiseln. Sinn und Zweck der Geiselnahme war es, den Rückzug der russischen Truppen aus Tschetschenien zu erzwingen. Im Zuge der Geiselnahme erschossen die Geiselnehmer eine unbestimmte Anzahl von Zivilisten und verwendeten diese bei ihrer Flucht als "lebende Schutzschilder". Der Beschwerdeführer nahm Geiseln und verteidigte die Einnahme des XXXX gegen eine Spezialeinheit. Im Zuge dieser Gefechte erschoss der Beschwerdeführer mehrere Mitglieder der Spezialeinheit.Der Beschwerdeführer war als Kämpfer im Bereich der Panzerabwehr in beiden Tschetschenien-Kriegen aktiv. Im römisch 40 war der Beschwerdeführer bei der Geiselnahme von römisch 40 unter der Führung von römisch 40 beteiligt. Tschetschenische Bewaffnete, unter diesen auch der Beschwerdeführer, hielten sechs Tage lang Zivilisten in einem römisch 40 gefangen. Die Geiselnehmer stellten ein Ultimatum, um Journalistenpräsenz zu erzwingen und drohten mit der Erschießung von Geiseln. Sinn und Zweck der Geiselnahme war es, den Rückzug der russischen Truppen aus Tschetschenien zu erzwingen. Im Zuge der Geiselnahme erschossen die Geiselnehmer eine unbestimmte Anzahl von Zivilisten und verwendeten diese bei ihrer Flucht als "lebende Schutzschilder". Der Beschwerdeführer nahm Geiseln und verteidigte die Einnahme des römisch 40 gegen eine Spezialeinheit. Im Zuge dieser Gefechte erschoss der Beschwerdeführer mehrere Mitglieder der Spezialeinheit.
Nach dem Rückzug der russischen Truppen 1996 war er Mitglied der Leibgarde des XXXX.Nach dem Rückzug der russischen Truppen 1996 war er Mitglied der Leibgarde des römisch 40 .
Der Beschwerdeführer wird von russischen, pro-russischen Kräften und Kadyrows Männern gesucht. Der Beschwerdeführer wechselte ständig seinen Aufenthaltsort und gelang ihm nach einiger Zeit die Flucht.
Nach dem Beschwerdeführer wird weiterhin landesweit gefahndet. Im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat drohen ihm eine Inhaftierung und schwere körperliche Übergriffe auf seine Person durch russische, pro-russische Kräfte und Kadyrows Männer.
Am 27. Dezember 2002 stellte der Beschwerdeführer einen Asylantrag und hält sich seitdem ununterbrochen in Österreich auf.
Zur Lage in der Russischen Föderation und Tschetschenien werden aufgrund der in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung erörterten Quellen nachfolgende, im gegenständlichen Verfahren relevante Feststellungen getroffen:
Staatsaufbau / Innenpolitik
Russland ist eine Präsidialdemokratie mit föderativem Staatsaufbau. Der Präsident verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik.
Am 7. Mai 2008 übernahm Dimitri Anatoljewitsch Medwedew das Amt des Präsidenten von seinem Vorgänger Wladimir Putin, nachdem er aus den Wahlen am 2. März mit über 70 Prozent der Stimmen als deutlicher Sieger hervorgegangen war. Medwedew schlug am Tag seines Amtsantritts seinen Vorgänger Putin als Ministerpräsidenten vor, das Parlament bestätigte diesen am 8. Mai mit großer Mehrheit.
Als eines der wichtigsten innenpolitischen Ziele seiner Präsidentschaft hat Präsident Medwedew die Bekämpfung der Korruption, die Förderung des Rechtsstaates und die Stärkung der Mittelklasse im Lande vorgegeben.
Föderative Elemente: Staatsrat und Föderationsrat
Der Föderationsrat besteht aus 166 Mitgliedern. Jedes der insgesamt 83 Föderationssubjekte entsendet je einen Vertreter aus der Exekutive und Legislative.
Der durch ein Präsidialdekret geschaffene Staatsrat, in dem die Gouverneure zusammenkommen, hat keine Verfassungsvollmachten. Er tagt unter Leitung des Präsidenten und gibt der Exekutive Empfehlungen zu aktuellen politischen Fragen und zu Gesetzesprojekten.
Parlament
Mit 315 von 450 Sitzen verfügt die rechtszentristische, präsidentennahe Fraktion "Einiges Russland" über eine Zweidrittelmehrheit. Bei der Wahl am 2. Dezember 2007 wurde erstmals das in den letzten Jahren veränderte Wahlrecht angewandt. Danach werden alle Abgeordneten ausnahmslos über Parteilisten nach Verhältniswahlrecht gewählt. Darüber hinaus wurde die Sperrklausel von fünf auf sieben Prozent angehoben. Neben "Einiges Russland" haben die Kommunisten mit 57 Sitzen und die "Liberaldemokraten" des Rechtspopulisten Schirinowski mit 40 Sitzen den erneuten Einzug in die Duma geschafft. Die linksorientierte pro-präsidentielle Partei "Gerechtes Russland" konnte 38 Mandate erringen.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt: Stand März 2009)
Menschenrechtslage
Russland befindet sich seit dem Ende der Sowjetunion in einem umfassenden und schwierigen Transformationsprozess. Die rechtlichen Grundlagen für den Menschenrechtsschutz haben sich seit den 90er Jahren erheblich verbessert. Die Umsetzung vieler rechtlicher Normen lässt aber weiterhin zu wünschen übrig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, übt in seinem Jahresbericht 2007 abgewogene, aber teils auch sehr deutliche Kritik u.a. an Missständen im Gerichtswesen und den Zuständen in russischen Gefängnissen, insbesondere hinsichtlich Gewaltakten gegenüber Häftlingen und deren unzureichender medizinischer Versorgung.
Im Europarat bemüht sich Russland um Erfüllung seiner mit dem Beitritt 1996 eingegangenen Verpflichtungen, setzt aber nicht genügend Mittel und Energie zur Umsetzung ein. 1998 ratifizierte die Duma die Europäische Menschenrechts-Konvention, die Anti-Folter-Konvention und die Konvention zum Schutz nationaler Minderheiten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Ein großer Teil der vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg anhängigen Individualbeschwerden betreffen Russland. Bezogen auf die Bevölkerungszahl lag die Russische Föderation 2007 aber an 19. Stelle. Die russische Ratifizierung der Zusatzprotokolle Nr. 6 (Abschaffung der Todesstrafe) und Nr. 14 (Reform des EGMR) zur Europäischen Menschenrechtskonvention steht weiterhin aus.
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung: Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechts-Staat mit republikanischer Regierungsform" ist. Freie Wahlen, Mehrparteiensystem, freie Betätigungsmöglichkeit für die Opposition, Vereinigungs- und Versammlungs-Freiheit, Meinungs- und Glaubensfreiheit sowie freie Presse sind der Verfassung nach gewährleistet. Folter ist verboten.
Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). In Art. 19 Abs. 3 wird unterstützend festgestellt, dass "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung" haben. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt. Geschlecht, Rasse, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Artikel 19, Absatz 2,). In Artikel 19, Absatz 3, wird unterstützend festgestellt, dass "Mann und Frau die gleichen Rechte und Freiheiten und die gleichen Möglichkeiten zu deren Realisierung" haben. Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Artikel 15, Absatz 4, der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems." Russland ist folgenden VN-Übereinkommen beigetreten:
Internationales Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (1969); Internationaler Pakt für bürgerliche und politische Rechte (1973) und erstes Zusatzprotokoll (1991);
Internationaler Pakt für wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (1973); Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (1981) und Zusatzprotokoll (2004);
Konvention gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (1987); Kinderrechtskonvention (1990), deren erstes Zusatzprotokoll gezeichnet (2001).
Der Menschenrechtsbeauftragte Lukin moniert, dass es bei Verhaftungen, Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft immer wieder zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch Polizei und Ermittlungsbehörden kommt. Besonders kritisch sieht der Menschenrechtsbeauftragte die Situation vor Beginn von Strafverfahren im Rahmen der sog. "operativen Ermittlungstätigkeit".
Menschenrechtsorganisationen weisen darauf hin, dass insbesondere sozial Schwache, Obdachlose und Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch Polizei und Untersuchungsbehörden würden. Nur ein geringer Teil der Täter werde disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Im Nordkaukasus kommt es nach Angaben von Nichtregierungsorganisationen regelmäßig zu schweren Misshandlungen Festgenommener.
Die russische Verfassung lässt die Todesstrafe zu, sofern die Verurteilung durch ein Geschworenengericht erfolgt. Das russische Verfassungsgericht entschied 1999, dass solange keine Todesurteile ergehen dürfen, bis im ganzen Land Geschworenengerichte eingeführt sind. Da es in Tschetschenien noch keine Geschworenengerichte gibt - ihre Einführung wurde auf das Jahr 2010 verschoben darf derzeit in ganz Russland die Todesstrafe aus verfassungsrechtlichen Gründen nicht verhängt werden. Das Strafgesetzbuch, in dem die Todesstrafe seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen vorgesehen ist, findet insoweit keine Anwendung. Bereits seit 1996 gilt zusätzlich ein mehrfach bekräftigtes Moratorium des Staatspräsidenten.
Mit Beitritt zum Europarat hatte sich Russland verpflichtet, bis spätestens 1999 auch dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten. Dennoch hat Russland noch im Dezember 2007 die Ratifizierung des 6. und 14. Protokolls der EMRK abgelehnt, da diese im Widerspruch zur russischen Verfassung stünden. Eine Gesetzesvorlage zur Ratifikation des Protokolls ist seit Dezember 2001 in der Duma anhängig, wurde aber bisher nicht zur Abstimmung gebracht, weil sich keine Mehrheit abzeichnet. Die Bevölkerung ist, nicht zuletzt wegen der terroristischen Bedrohung, mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe.
Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Art. 12, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.Im Juni 2008 teilte das russische Außenministerium mit, dass im Jahr 2006 im Zusammenhang mit dem Terrorismusgesetz Artikel 12,, Ziffer 1 des Strafgesetzbuches der Russischen Föderation geändert wurde. Nunmehr ist es möglich, auch gegen Personen, die eine Straftat in einem anderen Staat begangen haben und dort wegen dieser Straftat nicht verurteilt wurden, die Todesstrafe zu verhängen, selbst wenn es im Land der Tatbegehung keine Todesstrafe gibt. Dieser Schritt in Richtung Todesstrafe steht im Spannungsverhältnis zum de-facto-Moratorium in Russland. Die praktischen Auswirkungen dieser Neuregelung können noch nicht ermessen werden.
Die Situation im Strafvollzug ist trotz einiger Fortschritte immer noch besorgniserregend. Nachdem sich die Zahl der Häftlinge in russischen Gefängnissen (einschließlich Untersuchungshaftanstalten und Arbeitslagern) von 1997 bis Ende Dezember 2004 um ca. ein Drittel auf 700.000 verringert hatte, stieg sie nach offiziellen Angaben bis Juni 2008 wieder auf 894.000 an. Damit sind von 100.000 Einwohnern im Schnitt 611 in Strafhaft. Die Lage in den Haftanstalten und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben unbefriedigend. Die meisten Strafanstalten sind veraltet und insbesondere die Untersuchungshaftanstalten überbelegt. Die Unterbringung der Häftlinge in Schlafsälen von über 40 Personen ist häufig sehr schlecht. Es wird oft unzureichend geheizt. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig. Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation bemängelte insbesondere die Lage in den Haftanstalten im Bezirk Samara und Arkhangelsk. immer noch "katastrophal" (so der Menschenrechtes-Beauftragte der Russischen Föderation) ist die medizinische Versorgung. Mehr als die Hälfte der Häftlinge ist erkrankt, darunter etwa 40.000 an Tuberkulose (etwa 4-5% der Häftlinge, im Jahre 2000 waren es sogar 10 %) und 30.000 an AIDS. Nach Angaben des Föderalen Dienstes für Strafvollzug werden jährlich 15.000 bis 22.000 Tbc-kranke in Untersuchungsgefängnisse gebracht. Dabei erfahren viele von ihnen erst in der Haftanstalt ihre Diagnose. Zehntausende sollen drogenabhängig sein. Die Weltbank gewährte Russland für 2006 einen Kredit in Höhe von 38 Mio. US$ zum Kauf medizinischer Geräte und Medikamente gegen TBC und AIDS in den Haftanstalten. Im Jahre 2007 sind beim Menschenrechtsbeauftragten der Russischen Föderation insgesamt 3000 schriftliche Beschwerden von inhaftierten Personen eingegangen. Mehr als ein Drittel dieser Beschwerden bezog sich auf Übergriffe seitens des Wachpersonals wie Schläge, Folter und andere ungerechtfertigte Maßnahmen. Beschwerden, die sich auf die Haftbedingungen, Verweigerung der medizinischen Betreuung sowie die hygienischen Bedingungen bezogen haben, machten etwa 20% der Beschwerden aus. Die Misshandlung von Häftlingen bleibt nicht mehr regelmäßig straflos.
Die russische Regierung ist um eine Verbesserung der Situation bemüht. So wurde ein Sonderprogramm für den Ausbau des Strafvollzugsystems in den Jahren 2007-2016 in Höhe von 54 Milliarden Rubel (ca. 1,5 Mrd. Euro) verabschiedet. 42 Milliarden Rubel (ca. 1,16 Mrd. Euro) sind dabei für den Bau von 26 Untersuchungs-Gefängnissen vorgesehen, in denen jedem Häftling entsprechend dem europäischen Standard sieben Quadratmeter zur Verfügung stehen sollen. Derzeit sind es nach Angaben des Föderalen Strafvollzugsdienstes im landesweiten Durchschnitt 3,8 Quadratmeter, vor fünf Jahren gar nur ein Quadratmeter.
Das langsame Reformtempo hängt auch damit zusammen, dass viele staatliche Stellen und weite Teile der Öffentlichkeit eine harte Bestrafung für normal und angemessen halten. Präsident Medwedew hat außerdem im Juni 2008 ein föderales Gesetz über die öffentliche Kontrolle der Wahrung der Menschenrechte in Haftanstalten unterzeichnet, das am 01.09.2008 in Kraft getreten ist Das Dokument sieht unter anderem die Teilnahme von gesellschaftlichen Organisationen bei der Integration von ehemaligen Gefangenen in die Gesellschaft vor. Zudem sollen regionale Beobachtungskommissionen eingerichtet werden, die die öffentliche Kontrolle über die Gefängnisse und die Wahrung der Rechte der Inhaftierten fördern sollen. Die Zahl der Untersuchungshäftlinge (März 2008: 110.500) hat sich erheblich verringert.
Doch wird von den Behörden eingeräumt, dass die Untersuchungsgefängnisse immer noch überfüllt seien. Von der Botschaft besuchte Insassen russischer Gefängnisse beschweren sich insbesondere über schlechte Bedingungen in der U-Haft und beim Gefangenentransport. Hier soll die Situation in vielen Fällen spürbar schlechter und der Rechtsschutz gegen ungerechte Behandlung sehr viel weniger stark ausgeprägt sein als in den Strafkolonien. Zudem zieht sich die Untersuchungshaft auch unter der seit Juli 2002 geltenden Strafprozessordnung vielfach unerträglich lange hin. Positiv ist hingegen, dass Russland zum 01.01.2006 seine Verpflichtung gegenüber dem Europarat erfüllt hat, die Gefängnisse des Inlandsgeheimdienstes FSB dem Justizministerium zu unterstellen. Auch in Bezug auf die U-Haft zeigt die Regierung den Willen, die Lage zu verbessern. Gegenwärtig wird das europaweit größte Untersuchungsgefängnis in St. Petersburg-Kolpino errichtet, das im Jahr 2013 eröffnet werden soll. Jeder Inhaftierte soll darin sieben statt der gegenwärtigen durchschnittlichen vier Quadratmeter zur Verfügung haben. In der Russischen Föderation leben zahlreiche Flüchtlinge aus früheren Sowjetrepubliken, darunter Tausende von Armeniern, die Ende der achtziger Jahre aus Aserbaidschan nach Russland geflüchtet sind. Die soziale und wirtschaftliche Lage der ausländischen Flüchtlinge, insbesondere der Afghanen, ist schlecht, doch geht es vielen Einheimischen nicht besser. Ihr Existenzminimum ist gesichert, insbesondere durch die Hilfe des UNHCR. Eine Abschiebung in Krisengebiete ist unwahrscheinlich. Eine Diskriminierung von ausländischen Flüchtlingen besteht nicht. Flüchtlinge aus ehemaligen Sowjetrepubliken hatten bis zum 31.12.2000 die Möglichkeit, die russische Staatsangehörigkeit zu beantragen. Während die Armenier überwiegend eingebürgert wurden, leben die Afghanen, die diese Möglichkeit nicht hatten, meist trotz des jahrelangen Aufenthalts noch ohne Aufenthaltstitel in Russland. Die Russische Föderation bemüht sich mit Unterstützung des UNHCR um den Aufbau eines geordneten Asylverfahrens im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Die Auswirkungen des Süd-Ossetienkonflikts auf die Situation der georgischen Flüchtlinge lassen sich noch nicht abschätzen. Am 03.09.2008 teilte das russische Außenamt mit, dass seit Ausbruch des Konflikts 328 georgische Bürger in Russland Anträge auf Anerkennung als Flüchtlinge gestellt haben.
(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt Bericht über die asyl- und abschiebungs-relevante Lage in der Russischen Föderation Stand:
Oktober 2008, vom 22.11.2008)
Korruption
Korruption ist ein weitverbreitetes Problem in der Russischen Föderation und Studien haben gezeigt, dass sich die Situation innerhalb des vergangenen Jahres verschlimmert hat. Die Indikatoren der Weltbank haben aufgezeigt, dass Korruption ein ernsthaftes Problem ist. Die Regierung hat dem Kampf gegen Korruption und der Rechtsdurchsetzung höchste Priorität eingeräumt. Während das Gesetz Strafen für Korruption vorsieht, hat die Regierung anerkannt, dass das Gesetz nicht effektiv vollzogen wird und korrupte Beamte häufig ungestraft bleiben. Korruption war in der Exekutive, Legislative, Justiz und allen Ebenen der staatlichen Strukturen weitverbreitet. In Bekanntmachungen wurde von Beamtenbestechung, Veruntreuung von Geldern, Diebstahl von Staatseigentum, Schmiergeldern im Beschaffungswesen und Erpressung berichtet. Die NGO INDEM (Information Science for Democracy) berichtet, dass andere öffentliche Einrichtungen wie das Bildungssystem, das Gesundheitswesen, das Verfahren zur Einberufung der Wehrpflichtigen und die kommunale Wohnungsvergabe ebenso korrupt seien.
Um der Korruption entgegenzuwirken wurden Rechtsvorschriften erlassen und Verwaltungsreformen durchgeführt sowie freiwillige Verhaltenskodizes aufgestellt, was lediglich zu kleinen Fortschritten geführt hat. Während Bestechung strafrechtlich verfolgt wird, bleibt die Rechtsdurchsetzung im Allgemeinen problematisch. Dazu kommt, dass Bestechung und andere Korruptionsfälle vom Innenministerium und dem FSB, die weithin als korrupt gelten, untersucht werden.
Nach dem Strafgesetzbuch ist aktive und passive Bestechung mit 12 Jahren Haft unter Strafe gestellt. Eine Person, der die Zahlung von Bestechungsgeldern abgenötigt wurde oder die freiwillig die Behörden informiert, ist straflos.
Von Jänner bis Oktober wurden laut dem Stellvertretenden Minister für Auswärtige Angelegenheiten Alexander Yakovenko mehr als 37.000 Korruptionsfälle von Bestechung bis zu korrupten Geschäftspraktiken vom Innenministerium aufgedeckt. Von Jänner bis November gab es
11.119 Bestechungsfälle alleine in der Regierung und auf kommunaler Ebene, was einen Anstieg von 6% im Vergleich zum Vorjahreszeitraum bedeutet. Von diesen Fällen wurde in 9.127 strafrechtlich ermittelt und 5.288 Personen wurden verurteilt, was einen Anstieg um 10,3% aus dem Vergleichszeitraum 2006 darstellt. Die Organisation INDEM schätzt, dass jährlich Millionen strafbarer Handlungen, die mit Korruption in Zusammenhang stehen, begangen werden, die einen Schaden von 300 Milliarden Dollar (ca. 7,36 Billionen Rubel) anrichten, was fast dem gesamten Bundeshaushalt entspricht.
Manch hochrangige Beamte wurden in diesem Jahr wegen Korruption angeklagt aber die meisten Maßnahmen im Kampf gegen die Korruption hatten einen beschränkten Anwendungsbereich und konzentrierten sich auf niedrigere Beamte. Korruptionsvorwürfe wurden auch als politische Taktik genützt, was es umso schwieriger gemacht hat, das tatsächliche Ausmaß der Korruption festzustellen.
Der Korruptionsfall, der in diesem Jahr den hochrangigsten Politiker betraf, war jener des Stellvertretenden Finanzministers Sergey Storchak, der wegen des Verdachtes der Vorbereitung der Veruntreuung von 43 Millionen Dollar (mehr als 1 Milliarde Rubel) aus dem Bundeshaushalt verhaftet wurde. Bis zum Jahresende bleibt der Fall, den manche Beobachter für politisch motiviert halten, verzögert. In der Zwischenzeit besteht die Haft von Storchak in Moskau wegen Fluchtgefahr fort.
(Quelle: U.S Department of State, Country Reports on Human Rights Practices,
11. März 2008)
Feststellungen zur Lage in Tschetschenien und zur IFA von Tschetschenen in Russland
Die Tschetschenische Republik ist eines der 89 Subjekte der Russischen Föderation. Die Tschetschenen sind bei weitem die größte der zahlreichen kleinen Ethnien im Nordkaukasus. Tschetschenien selbst ist (kriegsbedingt) eine monoethnische Einheit (93% der Bevölkerung sind Tschetschenen), fast alle sind islamischen Glaubens (sunnitische Richtung). Die Tschetschenen sind das älteste im Kaukasus ansässige Volk und nur mit den benachbarten Inguschen verwandt. Freiheit, Ehre und das Streben nach (staatlicher) Unabhängigkeit sind die höchsten Werte in der tschetschenischen Gesellschaft, Furcht zu zeigen, gilt als äußerst unehrenhaft. Sehr wichtig sind auch der Respekt gegenüber älteren Personen und der Zusammenhalt in der (Groß-)Familie und den Taips (Clans) und Tukkums (Tribes). Es gibt sprachliche und mentalitätsmäßige Unterschiede zwischen den Flachland- und den Bergtschetschenen.
In Tschetschenien hatte es nach dem Ende der Sowjetunion zwei Kriege gegeben. 1994 erteilte der damalige russische Präsident Boris Jelzin den Befehl zur militärischen Intervention. Fünf Jahre später begann der zweite Tschetschenienkrieg, russische Bodentruppen besetzten Grenze und Territorium der Republik Tschetschenien. Die Hauptstadt Grosny wurde unter Beschuss genommen und bis Januar 2000 fast völlig zerstört. Beide Kriege haben bisher 160.000 Todesopfer gefordert. Zwar liefern sich tschetschenische Rebellen immer wieder kleinere Gefechte mit tschetschenischen und russischen Regierungstruppen, doch seit der Ermordung des früheren Präsidenten Tschetscheniens, Aslan Maschadow, durch den russischen Geheimdienst FSB im März 2005 hat der bewaffnete Widerstand an Bedeutung verloren.
Laut Präsident Putin ist mit der tschetschenischen Parlamentswahl am 27.11.2005 die Wiederherstellung der verfassungsmäßigen Ordnung in Tschetschenien abgeschlossen worden. Dabei errang die kremlnahe Partei "Einiges Russland" die Mehrheit der Sitze. Beobachter stellten zahlreiche Unregelmäßigkeiten fest. Hauptkritik an der Wahl war u.a. die anhaltende Gewaltausübung und der Druck der Miliz (sog. "Kadyrowzy") gegen Wahlleiter und Wahlvolk. Nach dem Rücktritt seines Vorgängers Alu Alchanow im Februar 2007 hat der bisherige Ministerpräsident Ramzan Kadyrow am 05.04.2007 das Amt des tschetschenischen Präsidenten angetreten.
Der von Russland unterstützte Präsident Ramzan Kadyrow verfolgt offiziell das Ziel Ruhe, Frieden und Stabilität in Tschetschenien zu garantieren und den Einwohnern seines Landes Zugang zu Wohnungen, Arbeit, Bildung, medizinischer Versorgung und Kultur zu bieten.
Neben der endgültigen Niederschlagung der Separatisten und der Wiederherstellung bewohnbarer Städte ist eine wichtige Komponente dieses Ziels die Wiederbelebung der tschetschenischen Traditionen und des tschetschenischen Nationalbewusstseins. Kadyrow fördert das Bekenntnis zum Islam, warnt allerdings vor extremistischen Strömungen, wie dem Wahhabismus. Jeder, der in Verdacht steht, ihn und seine Regierung zu kritisieren, wird verfolgt. Eine organisierte politische Opposition gibt es daher nicht. Die 16.000 Mann starken Einheiten Kadyrows sind für viele Menschenrechtsverletzungen in Tschetschenien bis heute verantwortlich.
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
XXXX, Understanding Chechen Culturerömisch 40 , Understanding Chechen Culture
Allgemeine Sicherheitssituation
In den letzten Jahren ist ein signifikanter Rückgang militärischer Aktivitäten feststellbar, sowohl was deren Intensität, als auch deren Umfang betrifft, sowie zu einer allgemeinen Verbesserung der Sicherheitslage. Am 16. April 2009 hat Russland offiziell den "Sicherheitseinsatz" des Inlandsgeheimdienstes FSB in Tschetschenien für beendet erklärt. Damit ist der 2. Tschetschenienkrieg offiziell zu Ende und das Kriegsrecht aufgehoben.
Auch wenn von offizieller russischer Seite betont wird, dass es in Tschetschenien zu einem "politischen Prozess" gekommen ist, finden laut neuestem Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22.11.2008 in Tschetschenien weiterhin die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Die Menschenrechtssituation ist nach wie vor katastrophal, es gibt keinen Schutz des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und des Eigentums, es gibt keine Rechtssicherheit, sondern es herrscht die Diktatur Kadyrows. Diese Einschätzung wird von einer großen Anzahl von Klagen von Tschetschenen vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte gestützt (20.350 anhängige Klagen gegen Russland insgesamt zum Zeitpunkt Februar 2008, bisher 24 Verurteilungen der Russischen Föderation wegen Tschetschenien). Auch das britische Außenministerium spricht von weit verbreiteten, glaubwürdigen Klagen über extra-legale Tötungen, Entführungen und Folter in Tschetschenien, wenn sich auch in letzter Zeit in manchen Gegenden Tschetscheniens die Menschenrechtssituation gebessert hat. Seit Frühjahr 2007 ist in Tschetschenien die Anzahl der gewalttätigen Übergriffe auf die Zivilbevölkerung wieder deutlich gestiegen. Es kommt weiterhin, auch in allerletzter Zeit wieder vermehrt zu Überfällen bewaffneter, zum Teil nicht zuordenbarer Kämpfer, Festnahmen, Bombenanschlägen und extralegalen Tötungen.
Den Machthabern in Russland ist es gelungen, den Konflikt zu "tschetschenisieren", das heißt, es kommt nicht mehr zu offenen Kämpfen zwischen russischen Truppen und Rebellen, sondern zu Auseinandersetzungen zwischen der Miliz von Ramzan Kadyrow und anderen "pro-russischen" Kräften/Milizen - die sich zu einem erheblichen Teil aus früheren Rebellen zusammensetzen - einerseits sowie den verbliebenen, eher in der Defensive befindlichen Rebellen andererseits. Eine dauerhafte Befriedung ist jedoch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Kräfte gegen die Rebellen wurden auch 2008 fortgesetzt. Die bewaffneten Auseinandersetzungen konzentrierten sich auf entlegene Bergregionen. Den pro-russischen Kräften ist es, auch durch Erpressung/Entführung von Familienangehörigen etc. gelungen, die Sicherheitslage im allgemeinen (jedenfalls in einigen Teilen Tschetscheniens, insbesondere Grosny) zu stabilisieren; auch ein wirtschaftlicher Aufschwung ist eingetreten (finanziert durch z.T. missbräuchlich verwendete russische Hilfe/Erpressungsgelder), der in der Regel aber nur einigen, insbesondere den pro russischen Kräften, zugute kommt.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz Asylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Federal and Commonwealth Office Profile May 2008 (UK)
Violence in the north Caucasus, trends since 2004, Center for strategic & international studies
E. Maaß, Ein talentierter Diktator? Ramsan Kadyrow in den Spuren russischer Zaren, Stalins und Putins
APA Meldungen und ORF Internet vom 16.04.2009
Verfolgungsgefahr
Zivilbevölkerung
Durch vielerlei Umstände kann es etwa möglich sein, ins Fadenkreuz der pro-russischen Kräfte zu kommen (etwa auch durch private Streitigkeiten). Ein Informationsaustausch zwischen den "pro-russischen Kräften" und dem russischen Geheimdienst wird eher bezweifelt, der russische Geheimdienst verfügt aber selbst weiterhin über zahlreiche Informationsquellen. Durch Bestechung kann es in seltenen Fällen aber sogar möglich sein, dass durch den Geheimdienst gesuchte Personen das Land verlassen können.
Nichtregierungsorganisationen, internationale Organisationen und die Presse berichten, dass sich auch nach Beginn des von offizieller Seite festgestellten "politischen Prozesses" erhebliche Menschenrechtsverletzungen durch russische und pro-russische tschetschenische Sicherheitskräfte gegenüber der tschetschenischen Zivilbevölkerung fortgesetzt haben. Dies sei häufig darauf zurückzuführen, dass reales Ziel der in Tschetschenien eingesetzten Zeitsoldaten, Milizionäre und Geheimdienstangehörigen Geldbeschaffung und Karriere sei. Zwar hat sich die Sicherheit der Zivilbevölkerung in Tschetschenien mittlerweile stabilisiert. Razzien, "Säuberungsaktionen", Plünderungen und Übergriffe durch russische Soldaten und Angehörige der tschetschenischen Sicherheitskräfte, aber auch Guerilla-Aktivitäten und Geiselnahmen der Rebellen haben nach Einschätzung von Menschenrechtsorganisationen und internationalen Organisationen deutlich abgenommen. Doch weisen Nichtregierungsorganisationen zugleich darauf hin, dass es nach wie vor zu willkürlichen Überfällen bewaffneter, nicht zuzuordnender Kämpfer, Festnahmen und Bombenanschlägen kommt.
Generell behauptet Kadyrow, dass bei der "Neutralisierung" der Rebellen keine Zivilisten behelligt werden. Im Gegenteil, gerade der Schutz der Zivilbevölkerung dient ihm als wichtiges Argument für eine verstärkte Konzentration der Sicherheitskräfte auf die Verfolgung von Mitgliedern illegaler bewaffneter Gruppierungen und ihrer Unterstützer. Es sind aber gerade die von Ramzan Kadyrow persönlich kommandierten "Kadyrowzy", denen besonders viele Folter- und Misshandlungsvorwürfe, auch von Zivilisten, gelten. Im April 2007 übergab Kadyrow die Kontrolle dem föderalen Innenministerium und löste das Antiterrorzentrum auf. Menschenrechtsgruppierungen kritisieren jedoch, dass die Truppen nach wie vor Kadyrow treu seien. Weiters werden die Bataillone "Wostok" und "Sapad" für Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus verantwortlich gemacht, sowie die Untersuchungshaftanstalt des ORB-2, eine Abteilung des russischen Innenministeriums für Operationen bzw. Ermittlungen in den südlichen Regionen der Föderation.
Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004/2005 diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.Seit Anfang 2007 hat sich laut Angaben der Menschenrechtsorganisation Memorial die Menschenrechtslage in Tschetschenien gebessert, insbesondere haben die Fälle des "Verschwindenlassens" erheblich abgenommen. Wurden 2006 noch 187 Entführungen von Memorial registriert, ist die Zahl seit Anfang 2007 bis Mitte September 2007 auf 25 Fälle zurückgegangen. Diese Tatsache wird auch in offiziellen Statistiken bestätigt, was nicht weiter verwundert. Memorial erklärt diese Tatsache damit, dass Präsident Kadyrow seinen Sicherheitskräften, den "Kadyrowzy", die Anweisung gegeben habe, mit den Entführungen aufzuhören. Dies bestätigt die Annahme von Human Rights Watch, nach der seit 2004 aus 2005, diese Gruppe die Hauptverantwortung für Verschleppungen trägt. Die Regierung sieht dies als einen Erfolg ihrer 2004 gestarteten Initiativen zur Verbesserung der Sicherheitslage und Maßnahmen, die das Vorgehen der Truppen nachvollziehbarer machen sollten. Das US State Department berichtet jedoch, dass Menschenrechtsorganisationen davon ausgehen, dass die Angehörigen von verschwundenen Personen aus Angst vor Vergeltungsmaßnahmen keine Anzeige erstatten. So gebe es zahlreiche Vorfälle, bei denen maskierte, bewaffnete Männer in Wohnungen eingebrochen seien und Zivilisten verschleppt hätten.
Der tschetschenische Parlamentspräsident Abdurchachmanow bestätigte am 01.07.2007, dass die Zahl der verschwundenen Personen ursprünglich bei etwa 5.500 gelegen habe, doch habe nach erfolgten Überprüfungen das Schicksal von über 1.000 Personen geklärt werden können. Nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew galten am 11.07.2007 noch 2.700 Personen als offiziell vermisst. Man gehe davon aus, dass viele der vermissten Personen tot und in anonymen Gräbern bestattet worden seien. Um die Identität der Toten klären zu können, soll nach Angaben des tschetschenischen Ombudsmanns Nuchaschijew Präsident Kadyrow im Juli 2007 den Kauf eines Speziallabors angeordnet haben.
Zu Folge von Berichten von Memorial kam es 2007 wiederum zu sog. "Säuberungsaktionen", bekannt als "zatschistka". Im April und Mai 2007 führten sowohl föderale als auch lokale Truppen derartige Kontrollen in Malgobek und in den benachbarten Republiken durch.
Folter bleibt ein drängendes Problem. Sie erfolgt willkürlich und unvorhergesehen, ein Muster ist nicht erkennbar. Auch Präsident Kadyrow hat Mitte März 2007 öffentlich Folter in Tschetschenien zugegeben, allerdings nur durch unter föderaler Kontrolle stehender Sicherheitskräfte. Der Menschenrechtskommissar des Europarats Thomas Hammarberg kritisierte nach einem Besuch in Tschetschenien Ende Februar/Anfang März 2007 Folter im ORB-2 (Operatives Fahndungsbüro 2, Teil des Föderalen Innenministeriums). Auch Präsident Kadyrow gab Mitte März 2007 öffentlich Folter im ORB-2 zu. Memorial werden weiterhin aktuelle Fälle von Folter sowohl im ORB-2 als auch durch eine spezielle Einheit des tschetschenischen Innenministeriums gemeldet. Wenn auch die Zahl der Verschleppungen und extralegalen Tötungen im letzten Jahr deutlich abgenommen hat, hat sich an deren Stelle eine neue Rechtsverletzung verbreitet - die künstliche Konstruktion von Straftatbeständen, zu denen dann mittels Folter Geständnisse erzwungen werden. Unter Folter unterschriebene Geständnisse werden nach Erkenntnissen von Memorial regelmäßig in Gerichtsverfahren als Grundlage von Verurteilungen genutzt.
Schwere Verbrechen und Vergehen werden auch von Seiten verschiedener Rebellengruppen begangen. Neben den Aufsehen erregenden Terroranschlägen gegen die Zivilbevölkerung (Beslan) werden bei vielen Aktionen gegen russische Sicherheitskräfte Opfer unter der Zivilbevölkerung bewusst in Kauf genommen. Auch werden den Rebellen Exekutionen und Geiselnahmen von Zivilisten in den von ihnen beherrschten Gebieten und Ortschaften vorgeworfen. Außerdem verüben die Rebellen gezielt Anschläge gegen Tschetschenen, die mit den russischen Behörden zusammenarbeiten.
Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist unzureichend, sodass nach Ansicht von Nichtregierungsorganisationen ein "Klima der Straflosigkeit" entstanden sei. Bisher gibt es nur sehr wenige Fälle von Verurteilungen. Im April 2006 verurteilte ein Gericht in Rostow den Vertragssoldaten Kriwoschenok zu 18 Jahren Haft wegen der Erschießung dreier tschetschenischer Zivilisten im November 2005. Im Juni 2007 verurteilte dasselbe Gericht vier Offiziere in der "Sache Ulman" zu 9, 11, 12 und 14 Jahren Haft wegen Erschießung von sechs tschetschenischen Zivilisten im Dezember 2002. Drei der Verurteilten sind allerdings untergetaucht. Personen, die den Staat wegen Menschenrechtsverletzungen zur Verantwortung ziehen wollten, wurden weiterhin belästigt. Kläger vor dem EGMR verschwanden spurlos bzw. wurden getötet, was den EGMR zu einer kritischen Äußerung in seiner Entscheidung im Fall Alikhadzhiyeva gg. Russland vom 5.7.2007 veranlasste.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Rebellen und deren Familienangehörige
Innerhalb der Rebellen ist es zu einer Spaltung in zwei Gruppen gekommen. Während einige Gruppierungen nach wie vor am Ziel der Ausrufung der tschetschenischen Republik Itschkerien festhalten, kämpft die Mehrheit für die Errichtung des im Herbst 2007 durch Dokka Umarow ausgerufenen Emirats und eines islamischen Staates.
Nach wie vor sind die Rebellen bzw. Personen, die für Rebellen oder deren Sympathisanten gehalten werden, einem sehr hohen Risiko ausgesetzt, in bewaffnete Auseinandersetzungen zu geraten, festgenommen, verschleppt, verhört, gefoltert und ermordet zu werden.
Trotz der Tötung der Separatistenführer Aslan Maschadow im März 2005 und Abdelchalim Saidullajew im Juni 2006 sowie des "Top-Terroristen" Schamil Bassajew im Juli 2006 gibt es laut Schätzungen der lokalen tschetschenischen Sicherheitskräfte weiterhin einige hunderte Rebellen in den Bergregionen Tschetscheniens, die vor allem Anschläge auf Sicherheitskräfte verüben. Der russische Armeegeneral Krivonos nannte am 11.05.2007 eine Zahl von noch 300 aktiven Kämpfern. Eine dauerhafte Befriedung der Lage in Tschetschenien ist somit noch nicht eingetreten. Die Aktivitäten der tschetschenischen und föderalen Sicherheitskräfte gegen die Rebellen, insbesondere in den tschetschenischen Grenzgebieten zu den nordkaukasischen Nachbarrepubliken, wurden auch 2007 fortgesetzt. Seit 1999 forderte der Konflikt erhebliche Opfer: 10.000-20.000 getötete Zivilisten (Angaben der russischen Menschenrechtsorganisation "Memorial"), 5.000 bis 7.000 getötete und ca. 18.000 verletzte Angehörige der Sicherheitskräfte (Zahlen des Verteidigungsministeriums, die teilweise widersprüchlich sind).
Die Rebellen und ihre Unterstützer werden im Zuge von Spezialoperationen "neutralisiert", die von den unter direktem Befehl von Ramzan Kadyrow stehenden Sicherheitskräften sowohl in den Bergregionen, als auch in städtischen Gebieten durchgeführt werden. In der Zeit um den Jahreswechsel 2007-2008 wurden bei solchen Operationen mindestens 16 Rebellen und Sicherheitskräfte getötet, mindestens 49 Personen in Grosny verhaftet, zwei sind verschwunden. Es kam zu sechs bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen Rebellen und Sicherheitskräften, sowie zu Anschlägen auf letztere.
Im gesamten Jahr 2007 wurden laut tschetschenischem Innenministerium über 70 Rebellen getötet und 325 verhaftet, 139 Bandenmitglieder haben sich freiwillig ergeben, und die Zahl der Anschläge hat sich um 72% reduziert. Das Innenministerium hat 82 seiner Mitarbeiter verloren.
Nach Beobachtungen des Berichterstatters der Parlamentarischen Versammlung des Europarats ist die Geiselnahme von Familienangehörigen mutmaßlicher Rebellen, um sie zur Aufgabe zu zwingen, eine neue besorgniserregende Entwicklung. .
Am 22.09.2006 beschloss die Duma eine neue Amnestieverordnung. Sie erfasst Vergehen, die zwischen dem 13.12.1999 und dem 23.09.2006 im Nordkaukasus (Dagestan, Inguschetien, Kabardino-Balkarien, Tschetschenien, Nordossetien, Karatschajewo-Tscherkessien, Gebiet Stawropol) begangen wurden. De facto wurde die Amnestie jedoch durch Präsident Kadyrow bis zum 15.06.2007 verlängert. Die Amnestie gilt sowohl für Rebellen ("Mitglieder illegaler bewaffneter Formationen", sofern sie bis zum 15.01.2007 die Waffen niederlegen) als auch für Soldaten, erfasst aber keine schweren Verbrechen (u.a. nicht Mord, Vergewaltigung, Entführung, Geiselnahme, schwere Misshandlung, schwerer Raub; für Soldaten: Verkauf von Waffen an Rebellen). Nach Mitteilung des Nationalen Antiterror-Komitees haben sich bis zum Stichtag insgesamt 546 Rebellen gestellt. Etwa 200 Rebellen waren angeblich an Sabotage und Terroraktionen beteiligt, nahezu alle sollen einer illegalen bewaffneten Gruppe angehört haben. Es handelt sich jedoch um keine Amnestie im westeuropäischen Verständnis. Die Leute ergeben sich alle aus mehr oder minder großem Zwang, aber nicht, weil es Bemühungen um Versöhnung und Reintegration gibt.
"Memorial" kritisierte jedoch, dass wegen der zahlreichen Ausschlussgründe nur diejenigen in den Genuss der Amnestiebestimmungen kommen werden, die "in den Bergen Herbarien angelegt oder Grütze gekocht haben", nicht jedoch Personen, die effektiv an den Kämpfen teilgenommen haben. Zudem drohe selbst Amnestierten eine spätere strafrechtliche Verfolgung, wenn neue Elemente auftauchen. Unabhängige Medien befürchten auch im Hinblick auf Chambijew und andere ehemalige Funktionsträger, dass erneut nur "große Fische" begnadigt und in die staatlichen Strukturen integriert würden, Kleine aber leer ausgingen. Ramzan Kadyrow nutzte die Amnestie, um sich als Garant persönlicher Sicherheit und Zentrum einer tschetschenischen Sammlungsbewegung zu profilieren. Folgerichtig wurde er nach Abschluss der Kampagne auch zum Präsidenten der Teilrepublik ernannt. Solange die ihm unterstellten Truppen jedoch für massive Menschenrechtsverletzungen verantwortlich gemacht werden und weiterhin Junge zu den Rebellen in die Wälder treiben, muss bezweifelt werden, dass er dieser Aufgabe gewachsen ist.
UNHCR sieht derzeit insbesondere (ehem.) Rebellen und deren Verwandte, politische Gegner Kadyrows, Personen, die eine offizielle Funktion in der Verwaltung Maschadows hatten, Menschenrechtsaktivisten und Personen, die Beschwerden bei regionalen und internationalen Menschenrechtseinrichtungen eingebracht haben, als besonders gefährdet an.
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11.2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Hinweise des UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen SchutzAsylsuchender aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 7.4.2009
Versorgungslage
Die Lebensumstände der Bevölkerung in Tschetschenien haben sich in den letzen Jahren verbessert, in den Nachbarrepubliken jedoch eher verschlechtert. Die EU Kommission unterstützt den Wideraufbau im April 2008 mit 11 Millionen Euro.
Dennoch gibt es insbesondere in der Strom- und Wasserversorgung große Defizite - die Stromversorgung fällt oft aus, Wasser ist zumeist nur an einem Zentralhahn für das gesamte Gebäude verfügbar. Zumindest ebenso problematisch, wenn nicht sogar ein größeres Problem stellt die Müll- und Abwasserentsorgung dar. Allgemein ist die Umweltsituation durch die nicht fachgerechte Lagerung nuklearen Materials und die primitive Form der Gewinnung und Verarbeitung bodennahen Erdöls höchst problematisch.
Lt. UN-Angaben leben über 80% der Tschetschenen unter dem Existenzminimum.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Wohnsituation
Mit der Machtübernahme durch Präsident Kadyrow begann eine Wiederaufbauwelle in Tschetschenien. In rasantem Tempo werden vor allem Grosny und andere größere Städte wie Argun und Gudermes erneuert. Häuser und Straßen, insbesondere entlang der Hauptstraßen in Grosny, Strom- und Gasleitungen, Schulen, Krankenhäuser und Moscheen werden gebaut, auch der Flughafen ist wieder in Betrieb. Hinsichtlich der Frage, ob dabei bloß die Fassaden erneuert wurden oder die Gebäude tatsächlich baulichen Standards entsprechen, gibt es widersprüchliche Berichte. Im Zentrum von Grosny kann die Qualität der Wohnungen jedoch gesichert als gut bezeichnet werden. In den Vororten schreitet der Wiederaufbau langsamer voran, die Menschen leben vor allem in den nicht zerstörten Häusern. Der Bezirk Zavodskoy in Grosny ist jedoch praktisch unbewohnbar, da sich dort eine nunmehr komplett zerstörte Ölfabrik befand. Umso weiter man sich von Grosny entfernt, desto schlechter wird jedoch die Qualität.
Das hauptsächliche Ziel der Behörden ist es, den Bewohnern Tschetscheniens dauerhafte Unterkünfte zur Verfügung zu stellen und die temporären "Wohnmöglichkeiten" zu schließen. Die Vergabekriterien hinsichtlich der wiederaufgebauten Wohnungen sind nicht ganz klar. Grobe Kriterien stellen der Grad der Zerstörung der bestehenden Wohnmöglichkeit, der Verletzbarkeit des Betroffenen und der regionalen Provinz dar. Die zugeteilten Wohnungen sind jedoch oft zu klein und nicht behindertengerecht adaptiert, was auch für ältere Menschen häufig ein Problem darstellt.
Ein großes Problem stellen Wohnungsmöglichkeiten für junge Familien, die bis dato bei ihren Eltern gelebt haben, dar. Denn diese Personen hatten bisher kein Eigentum und bedürfen deshalb dringend Unterkunft. Darüber hinaus werden soziale Spannungen durch Streitigkeiten um den Wohnungsbesitz zwischen alten Eigentümern, die auf die Wohnung noch einen Anspruch erheben und den neuen Eigentümern, denen die Wohnung zugeteilt wurde, verstärkt.
Durch das Dekret Nr. 404 wurden im Juli 2003 wurden Kompensationszahlungen eingeführt. Personen, deren gesamtes Eigentum zerstört wurde und die sich dazu entschließen, weiterhin in Tschetschenien zu leben, erhalten 350.000 Rubel. Nach Angaben der föderalen Regierung erhielten bis Ende 2004 39.000 Personen Zahlungen. Auf Grund der steigenden Rohstoffpreise ist diese Zahlung jedoch nicht ausreichend, um ein Haus zu errichten oder eine Wohnung anzukaufen. 2005 wurden jedoch die Zahlungen vorübergehend gestoppt. Es gibt auch zahlreiche Berichte über Korruption in Zusammenhang mit dem Kompensationsprogramm, sodass Familien kaum die vollen Zahlungen erhielten. 30-50% mussten an Mittelsmänner bezahlt werden. In Folge wurden Abubakir Baibatyrov, der für die Kompensationszahlungen Verantwortliche, und ein hoher Beamter, Sultan Isakov, verhaftet und angeklagt. Nunmehr kontrolliert Präsident Kadyrow die Zahlungen, die Staatsanwaltschaft geht nach Berichten von Memorial auch gegen die Korruption vor, wobei die Staatsanwaltschaft selbst jedoch eingesteht, dass es nach wie vor Probleme gebe. Es ist geplant, die Zahlungen 2008 abzuschließen, wobei jedoch noch 18.000 Personen auf Auszahlungen warten.
Neben den Regierungsprogrammen gibt es auch eine große Zahl von Wohnortaufbauprogrammen durch NGOs. Seit 2000 wurden in Tschetschenien cirka 20.000 Häuser durch Unterstützung internationaler Organisationen wiederaufgebaut. Insgesamt bleibt jedoch der Mangel an Wohnraum ein großes Problem.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Nahrungsversorgung
Die Berichte zur Versorgung mit Nahrungsmitteln sind widersprüchlich. Während das Bundesasylamt davon spricht, dass der Bazar in Grosny eröffnet sei und praktisch alles erwerbbar sei und Probleme hinsichtlich des Zugangs zu Nahrungsmitteln nicht bestehen würden, hat das IKRK seine Aufmerksamkeit weg von Hilfsleistungen hin zum Aufbau von eigenständiger Versorgung gelenkt. So wurden Projekte für die Eröffnung von kleinen Geschäften - zB. Schuhreparaturwerkstätten, Bäckereien, Verarbeitung von Wolle und Herstellung von Kleidung. Im November 2007 erhielten jedoch noch 15.000 Menschen Lieferungen von Zucker, Öl, Tee, Hygieneartikeln, Bettwäsche und Handtüchern.
Auf Grund zahlreicher Landminen und der bestehenden Bodenverschmutzung ist es in Tschetschenien nur schwer möglich, Landwirtschaft oder Viehzucht zu betreiben.
Berichten des World Food Programm zu Folge ist die Versorgungslage in Tschetschenien jedoch nach wie vor schlecht. Etwa 80% der Betroffenen würden unter der Armutsgrenze der Russischen Föderation leben. Überdies seien 10% der Kinder akut unterernährt.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Arbeitslosigkeit und soziale Lage
Die Arbeitslosigkeit in Tschetschenien ist trotz des anhaltenden Wiederaufbaues hoch
(70-80%). Die Meisten leben unter der Armutsgrenze (2,25 US$/Tag)
Die Bautätigkeiten werden nämlich oft ohne schriftliche Verträge mit den Arbeitern durchgeführt. Dies führt dazu, dass Löhne nicht ausbezahlt und Sicherheitsvorkehrungen missachtet werden, und dass bei Unfällen keine medizinische Versorgung vorhanden ist. Wiederholt kam es deswegen zu Protesten der Arbeiter, z. B. im Juni 2007.
Weitere Jobs finden sich im Bereich des Handels und der öffentlichen Verwaltung, wobei diese Positionen oft nur gegen Schmiergeldzahlungen erreicht werden können. Eine der stabilsten Arten, sein Einkommen zu verdienen, wenn gleich auch sehr unsicher, ist es, einen Job in den pro-russischen, bewaffneten Formationen anzunehmen.
Löhne und Pensionszahlungen sind auch kaum ausreichend, um davon in Würde zu leben. Entgegen offiziellen Berichten unterhalten die Arbeitslosen auch kaum Unterstützung vom Staat.
Präsident Putin kündigte am 23.06.2008 an, bis 2011 im Rahmen eines föderalen Wiederaufbauprogramms zehntausend neue Arbeitsplätze zu schaffen, wofür 3,28 Milliarden Euro zur Verfügung stehen würden. Die Jamestown Foundation berichtete im April 2008, dass Präsident Kadyrow plane, das Hauptaugenmerk des Wiederaufbaues auf die Entwicklung der Wirtschaft (vor allem Industrie und Landwirtschaft) zu legen.
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Russische Föderation Menschenrechtslage und Politik, Tschetschenienkonflikt, Juli 2008
Medizinische Versorgungssituation
Der Kollaps der medizinischen Versorgung begann sich zu Anfang der 1990er abzuzeichnen. Die beiden Tschetschenienkriege führten schließlich 1996-1999 zu einem völligen Kollaps des Systems.
Der generelle Gesundheitszustand in Tschetschenien ist sehr schlecht. Der hohe Bedarf an ärztlicher Behandlung entsteht zum einen durch tausende Menschen, die nach ihrer Flucht wieder zurückgekehrt sind und unter Kriegsverletzungen leiden. Zum anderen kommt es durch Schießereien, bei Unfällen mit Militärfahrzeugen oder Explosionen von Minen immer noch zu neuen Verletzungen. Auch chronische Lungen-, Nieren- und Herz-Kreislaufleiden sind weit verbreitet, sowie Tuberkulose, um deren Behandlung sich ebenfalls Ärzte ohne Grenzen bemüht. Radioaktive Verstrahlung und deren Folgen sind ein ernstzunehmendes Problem in Tschetschenien (Im Norden und in der Nähe von Vedeno werden illegale Ablagerungsstätten für radioaktives Material vermutet). Gleichzeitig fehlt es an medizinischer Grundversorgung, vor allem im Bereich Gynäkologie und Geburtshilfe, was zu einer hohen Komplikationsrate und Geburt von behinderten Kindern führt.
Lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes sind aber auch in Tschetschenien alle medizinischen Behandlungen - außer solchen, die besonderer "high tech" bedürfen, verfügbar.
Der höchste Level an Gesundheitsversorgung besteht in Grosny. Dort gibt es 11 Krankenhäuser, 21 Polykliniken und 6 Klinken. Es gibt jedoch nur wenig Spezialisten in der Stadt. Pro 10.000 Einwohner gibt es laut Angaben der Regierung Kadyrow nur 24,2 Ärzte für Primärmedizin. Neben dem Wiederaufbau von Gebäuden und Straßen laufen auch Programme zur Sanierung der Gesundheitsversorgung. Auch hier muss noch einiges an Zeit und Geld investiert werden, um die Versorgung sicherzustellen. Die Krankenhäuser kämpfen vor allem mit mangelnder Ausstattung hinsichtlich medizinischer Geräte und Medikamenten, aber auch von Versorgungsleistungen, wie Stromversorgung oder Abwasserbeseitigung. Der Standard der verfügbaren Versorgung hängt jedoch sehr stark von den finanziellen Möglichkeiten des Betroffenen ab, mittlerweile gibt es jedoch - lt. Auskunft des russischen Roten Kreuzes - auch eine funktionierende öffentliche Krankenversicherung, welche von den Arbeitgebern und den Gemeinden finanziert wird.
Ein 2006 ins Leben gerufenes Programm mit dem Titel "Sdorowje" (Gesundheit) trägt mit Renovierungen von Krankenhäusern, Neueröffnungen von medizinischen Einrichtungen, Beschaffung von Ausstattung und Material und Ausbildung von Personal zur Verbesserung der allgemeinen medizinischen Versorgung bei. Laut Angaben der Regierung von Kadyrow wurden 2007 im Rahmen dieses Projekts mehrere hundert Millionen Rubel investiert.
Die internationale Gemeinschaft unterstützt Programme, die die Wiederherstellung der Gesundheitsversorgung vorantreiben sollen (dazu näher Inter-Agency Transitional Workplan for the North Caucasus). Die EU, WHO Europa und UNICEF haben 2007 12,7 Millionen Euro in Projekte auf dem Gesundheits- und Ausbildungssektor investiert. Das IKRK stellte seine finanzielle Unterstützung 2008 ein, da diese weitestgehend von der föderalen und lokalen Regierung übernommen wurde. Schulungsmaßnahmen und Hilfsleistungen an das Orthopädiezentrum in Grosny werden jedoch nach wie vor fortgesetzt. Zahlreiche andere NGOs sind in Tschetschenien aktiv. Auch wenn sich die Lage bessert, bleibt der Gesundheitsstandard in Tschetschenien noch immer hinter dem der Russischen Föderation zurück.
Aufgrund der mangelnden Ausstattung ist es üblich, im Falle der Notwendigkeit einer Operation auf Krankenhäuser in der Russischen Föderation (Sochi, Rostov oder Moskau) auszuweichen - in Tschetschenien selbst fehlt es noch an Infrastruktur, Ausrüstung und Spezialisten. So wurden in den ersten Monaten von 2006 in Rostov
1.263 Tschetschenen wegen Krebs behandelt.
Die relativ leichtfertige Verschreibung von Medikamenten ist in Russland, wie auch in Osteuropa, populär. Es besteht daher eine hohe Nachfrage, die Medikamente, welche nicht selten abgelaufen sind, teuer machen.
Im Herbst 2007 wurde in Grosny angesichts der steigenden AIDS-Rate ein Zentrum für Prävention und Kontrolle von AIDS eröffnet. Die Verbreitung von HIV erfolgt vor allem über den Gebrauch von infizierten Spritzen, denn mehr als die Hälfte der HIV-Infizierten sind drogensüchtig. Um dieses Problem in den Griff zu bekommen, läuft auch ein Programm zur Bekämpfung von Alkohol- und Drogensucht, in dessen Rahmen Ende 2007 mit Unterstützung der WHO eine Entzugsklinik in Grosny eröffnet wurde, an der 2000 Menschen als drogenabhängig registriert sind. Angesichts der gesellschaftlichen Tabuisierung des Gebrauchs von Drogen könnte allerdings die Dunkelziffer um ein Vielfaches höher sein.
Fast alle intern Vertriebenen leiden laut Ärzte ohne Grenzen außerdem unter Angstzuständen, Depressionen und/oder Schlaflosigkeit und benötigen dringend psychologische Betreuung, die in Tschetschenien derzeit, mit Ausnahme der Opfer der Vorfälle in Beslan, nicht vorhanden sei. 2007 errichtete jedoch das Danish Refugee Council vier psychosoziale Rehabilitationszentren in Grosny. Nach Informationen von Fiona Corrigan, Schweizer Bundesamt für Migration, sollte es an jeder Schule einen psychologischen Dienst für Kinder geben. Dieser wird jedoch nach ihrem Wissensstand nur an einer Schule in Grosny angeboten.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 13.01.2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part I, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch eins, Februar 2008
Auskunft Rotes Kreuz Moskau vom 16.09.2008
Rückkehrer
Im Dezember 2007 wandte sich Präsident Kadyrow mit einer Ansprache an die im Ausland lebenden Tschetschenen und rief sie zur Achtung ihrer eigenen Gesetze und Kultur, aber auch zu Toleranz gegenüber anderen Nationalitäten auf. Zur Ergänzung wurden an Dutzende tschetschenische Gemeinschaften inner- und außerhalb der Russischen Föderation DVDs, Videos, Fotos und ähnliche Materialien verschickt, die über die positiven Entwicklungen der letzten Jahre informieren sollten. Um seine Landsleute zu einer Rückkehr in ihre Heimat zu bewegen, verspricht der Präsident, alles in seiner Macht stehende zu tun, um ihnen akzeptable Lebensbedingungen zu bieten. Er hebt besonders die fortgeschrittenen Renovierungen der Städte und Dörfer, den Bau von Moscheen, die Einrichtung von Krankenhäusern und die Wiederbelebung des Bildungssektors hervor.
Der Verein "Menschrechte Österreich", der im Auftrag des BMI Hilfestellung bei der freiwilligen Rückkehr anbietet, hat ein Monitoring bei freiwilligen Rückkehrern nach Tschetschenien durchgeführt. Dabei ist hervorgekommen, dass freiwillige Rückkehrer wohl durch Sicherheitsorgane eingehend befragt, aber nicht misshandelt wurden und auch sonst keinen Problemen in Tschetschenien ausgesetzt waren. Manche Rückkehrer beabsichtigen jedoch wieder in den EU-Raum auszureisen.
Neben Personen, die vor dem Gerichtshof für Menschenrechte geklagt haben, ziehen nach Informationen von UNHCR vor allem Rückkehrende aus dem Ausland bei ihrer Wiedereinreise an der Grenze automatisch die Aufmerksamkeit des Geheimdienstes FSB auf sich. Sie werden oft verdächtigt, während ihrer Abwesenheit die Rebellen unterstützt oder im Ausland ein Vermögen angehäuft zu haben, wodurch sie zu Opfern von Erpressung werden könnten.
Durch die Tschetschenisierung des Konflikts, d. h. die Übertragung der Macht auf Kadyrow und sein Regime, geht die Gewalt weniger von föderativen, sondern überwiegend von den tschetschenischen Behörden aus. Diese stehen mit dem russischen Verteidigungs- und Innenministerium, inklusive FSB, in Verbindung und haben Zugang zu deren Daten, kennen aber auch die relativ kleine Bevölkerung Tschetscheniens sehr gut. Somit ist es deutlich schwieriger geworden, den Machthabenden zu entrinnen.
Accord, Auskunft vom 13.05.2008 zur medizinischen Versorgung und Grundversorgung in Tschetschenien
Asylländerbericht Russland, 04.09.2007
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Email des Vereins "Menschenrechte Österreich" an den Asylgerichtshof vom 20.04.2009
Innerstaatliche Fluchtalternative
Außerhalb der tschetschenischen Republik ist die Registrierung von Tschetschenen immer ein großes Problem. Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments, insbesondere gegen Tschetschenen und andere Kaukasier haben in den letzten Jahren zugenommen. Menschenrechtsorganisationen weisen immer wieder darauf hin, dass Personen "fremdländischen Aussehens" Opfer von Misshandlungen und Folter durch Polizei und Untersuchungsbehören werden.
Die Lebensbedingungen für die Flüchtlinge in den Übergangsunterkünften in der russischen Teilrepublik Inguschetien sind unter allen Aspekten schwierig. Inguschetien und das russische Katastrophenschutzministerium können nur ein Mindestmaß an humanitärer Hilfe leisten und sind mit der Versorgung der Flüchtlinge überfordert. Hinzu kommt die sich in Inguschetien im Vergleich zu den letzten Jahren rapide verschlechternde Sicherheitslage. Zwar richten sich die meisten Angriffe auf Sicherheitskräfte, doch berichtet UNHCR von Übergriffen auf Arbeitsmigranten in Inguschetien. Die Situation in Dagestan ist ebenso schlimm, sodass in diesen beiden Nachbarrepubliken nach Einschätzung des UNHCR nicht vom Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative gesprochen werden kann.
Die Lage der Tschetschenen in der übrigen Russischen Föderation hat sich nicht verbessert. Insgesamt sind Tschetschenen in der gesamten russischen Föderation Ziel diskriminierender Praktiken der Behörden (einschl. Festnahmen ohne Grund, Strafverfahren aufgrund fingierter Beweise etc.) und haben weiterhin Schwierigkeiten eine Wohnortregistrierung außerhalb Tschetscheniens auf legalem Weg zu erreichen. Die Russische Regierung benützt nach wie vor ihre eigene Definition der "Zwangsmigranten", anstelle des UNO-Begriffs IDP. Ersterer muss von einer Region der Föderation in eine andere migriert sein, womit alle innerhalb von Tschetschenien Vertriebenen ausgeschlossen sind. Außerdem gehören Opfer von Menschenrechtsverletzungen, von Übergriffen durch Sicherheitskräfte, etc. nicht zu den "Zwangsmigranten". Russland hat bisher 13.000 ethnische Russen, Armenier und Juden aus Tschetschenien als "Zwangsmigranten" anerkannt. Ethnischen Tschetschenen wird dieser Status jedoch systematisch verweigert. Nur "Zwangsmigranten" können jedoch legal arbeiten oder Grundstücke erwerben und nur sie haben Zugang zum Gesundheits- und Bildungswesen, sowie zu Altersrenten.
Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Art 55 der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.Artikel 27 der russischen Verfassung garantiert jedem Bürger das Recht auf Bewegungsfreiheit und das Recht seinen Wohnort zu wählen. Dieses Recht kann jedoch durch einfache Gesetze gemäß Artikel 55, der Verfassung beschränkt werden. Das aus Sowjetzeiten stammende sogenannte "Propiska"-System, nachdem an jedem neuen Wohnort ein Registrierungsgesuch eingereicht werden musste, ist offiziell abgeschafft worden. An die Stelle des Propiska-System ist die Benachrichtigung der Behörden über die Wohnsitznahme getreten (Gesetz Nr 5242-1) wobei zwischen vorübergehendem (bis zu 90 Tagen) und permanentem Wohnsitz unterschieden wird. Zur Registrierung muss ein Inlandsreisepass und ein Kauf- bzw. Mietvertrag vorgelegt werden, wobei Tschetschenen bei der Wohnungssuche auf Grund der vorherrschenden Ressentiments benachteiligt sind. Faktisch wird jedoch das Propiska System, entgegen den Entscheidungen des russischen Verfassungsgerichtshofes, weiterhin angewendet bzw. die Registrierung eines vorübergehenden Wohnsitzes verweigert. Grundsätzlich betrifft dies zwar alle Einwohner, Tschetschenen sind jedoch überproportional stark diskriminiert, indem ihnen oft die Niederlassung verweigert wird. Die Anmeldung ist jedoch Voraussetzung für Zugang zum Arbeitsmarkt, Schulbildung, Gesundheitsversorgung und anderen sozialen Rechten. Menschen, die sich illegal aufhalten haben auch ein größeres Risiko, bei Ausweiskontrollen belästigt zu werden.
In den Regionen Moskau, Krasnodar und Kabardino-Balkaria bestehen überdies (verfassungswidrige) Gesetze, die die Freiheit der Wohnsitzwahl beschränken. Nach einem Bericht des russischen Generalbevollmächtigten für Menschenrechte, Oleg Mironov, vom 15.09.2000, war die Ankunft aus einer anderen Region bzw einem anderen Staat ohne vorangehende Bindung an die Region, in der sich der Betroffene nunmehr niederlassen will, einer der häufigsten Gründe, die Registrierung zu versagen.
Svetlana Gannuskina, die Leiterin der Organisation "Migration und Recht" und Mitglied von "Memorial", kommt deshalb in ihrem jüngsten Bericht wiederholt zum Schluss: "In der Tschetschenischen Republik gibt es keinen minimalen Schutz für die Bewohner. Für aus Tschetschenien stammende Menschen gibt es in Russland keine inländische Fluchtalternative. [...] Ich bin davon überzeugt, dass jeder aus Russland kommende Tschetschene die Voraussetzung zur Gewährung des Flüchtlingsstatus nach Artikel 1 der Konvention der UNO von 1951 hat, da er in Russland nicht vor Diskriminierung und Willkür geschützt wird".
UNHCR lehnt nach wie vor generell eine inländische Fluchtalternative von Tschetschenen in der Russischen Föderation ab. (Joe Hegenauer, Tschetschenien Workshop von ACCORD, Wien, 18.10.2007. aber auch jüngst Hinweise von UNHCR zur Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz von Asylsuchenden aus der russischen Teilrepublik Tschetschenien vom 07.04.2009)
Die Ausstellung von Registrierungsdokumenten ist oftmals (auch für Nicht-Tschetschenen) nur gegen Bestechung möglich. Allgemein wurde die Informationslage über diese Frage (Lebensbedingungen von Tschetschenen in anderen Teilen der Russische Föderation) als nicht ausreichend angesehen.
Der Umstand, dass zahlreiche Tschetschenen bei der Flucht aus der Heimat vor 1997 ihre Rentenberechtigungsscheine nicht mitgenommen haben, berauben praktisch alle Rentner und Invaliden aus Tschetschenien der Möglichkeit, ihre Rente ausbezahlt zu bekommen.
Zusammenfassend kann somit gesagt werden, dass ob eine Ansiedlung in anderen Teilen der Russischen Föderation möglich ist, bei Fehlen staatlicher Verfolgung im Einzelfall zu prüfen. Dabei spielen angesichts von möglichen Schwierigkeiten bei der Registrierung ein Netzwerk von Verwandten und Bekannten sowie die Möglichkeit der Kontaktierung von NGOs eine Rolle. Nicht registrierte Tschetschenen können allenfalls in der tschetschenischen Diaspora innerhalb Russlands überleben, wobei wiederum Faktoren wie Geld, Familienanschluss, Ausbildung und russische Sprachkenntnisse relevant sein können.
Das deutsche Bundesverwaltungsgericht sieht eine inländische Fluchtalternative an einem verfolgungsfreien Ort dann als gegeben an, wenn die betreffende Person an diesem Ort durch eigene (allenfalls wenig attraktive und ihrer Vorbildung nicht entsprechende) Arbeit oder durch Zuwendungen von dritten Seite - allenfalls nach Überwindung von Anfangsschwierigkeiten - das zu ihrem Lebensunterhalt unbedingt Notwendige erlangen kann (Beschluss v. 21.05.2003, BVerwG 1 B 298.02). Nicht zumutbar ist hingegen eine entgeltliche Erwerbstätigkeit für kriminelle Organisationen, die in der fortgesetzten Begehung oder der Teilnahme an Verbrechen besteht (Beschluss v. 17.5.2006, BVerwG 1 B 100.05).
Eine zumutbare Fluchtalternative liege dann vor, wenn die Person am Ort der Fluchtalternative - auch ohne förmliche Gewährung eines Aufenthaltsrechtes und ohne Inanspruchnahme staatlicher Sozialleistungen in zumutbarer Weise - etwa im Rahmen des Familienverbandes (oder der sog. "Schattenwirtschaft") ihre Existenz sichern kann. Ein Leben in Illegalität, das jederzeit die Gefahr polizeilicher Kontrollen und der strafrechtlichen Sanktionierung in sich birgt, stellt hingegen keine zumutbare Fluchtalternative dar (Urteil v. 1.2.2007, BVerwG 1 C 24.06).
Das Schweizer Bundesverwaltungsgericht sieht eine Rückkehr in die Russischen Föderation
-ganz allgemein - auch für Tschetschenen (die eine persönliche Verfolgung nicht glaubhaft machen können) für zumutbar an, weil dort kein Bürgerkrieg herrscht und auch nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt nicht gesprochen werden kann (Urteil vom 18.5.2007,
D-5420/2006).
Accord Auskunft vom 13.09.2005 zur Situation von Tschetschenen außerhalb des Nordkaukasus
Accord und UNHCR, Summary of the Accord-UNHCR country of origin information seminar, 18.10.2007
Asylmagazin, Schwerpunkt: Tschetschenien - Tschetschenien Anfang 2008 - Eine Auswertung aktueller Informationen, März 2008
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, einschließlich Tschetschenien, vom 22.11..2008
Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part II, Februar 2008Bundesasylamt, Chechen Republic: Information about the country and situation of Chechens in the Russian Federation Part römisch zwei, Februar 2008
US State Department, Russia, Country Reports on Human Rights Practices 2007 vom 11.03.2008
Der erste Tschetschenien-Krieg
Die Jahre 1992-94 waren geprägt von innenpolitischen Auseinandersetzungen sowie Unruhen zwischen Befürwortern und Gegnern des autokratisch regierenden Dudajev. Moskau unterstützte verdeckt die gegen Dudajev gerichteten Kräfte. Parallel dazu verschlechterten sich die ohnehin gespannten Beziehungen zwischen der Russischen Föderation und Tschetschenien. Ab September 1994 eskalierten die Feindseligkeiten zwischen Dudajev und seinen Gegnern in offenen Kämpfen. Die Russische Föderation griff Ende November 1994 mit Luftschlägen in diese Kämpfe ein, und am 11. Dezember 1994 marschierten russische Truppen in Tschetschenien ein, um - wie es offiziell hieß - den Aktivitäten der "illegalen bewaffneten Formationen" ein Ende zu setzen. Trotz Einsatzes aller Mittel dauerte es bis Anfang Februar 1995, bis die russischen Truppen die Hauptstadt Grozny erobern konnten. Die Kämpfe verlagerten sich daraufhin in das unwegsame Bergland. Damit zeichnete sich ab, dass der Krieg für die Russische Föderation nicht zum erwarteten Spaziergang werden sollte und weder militärisch noch politisch zu gewinnen war. Schon in dieser frühen Phase wurde der Krieg mit enormer Grausamkeit und unter permanenter Verletzung des humanitären Rechts geführt: Zivilistinnen, Spitäler, Schulen wurden willkürlich bombardiert, die Leistung humanitärer Hilfe verhindert, Kriegsgefangene misshandelt, Zivilistinnen gefoltert und summarisch hingerichtet u.a.m. Allein in den ersten zwei Monaten des Krieges wurden 24000 Zivilistlnnen getötet.
Einen Einschnitt für den Kriegsverlauf bedeutete im Juni 1995 die Geiselnahme von Budjonnovsk: Unter der Führung von Shamil Basajev hatten tschetschenische Bewaffnete sechs Tage lang bis zu 1.000 Menschen im Krankenhaus der Stadt in ihrer Gewalt. Russische Truppen stürmten das Gebäude, wobei 120 Geiseln umkamen und rund 400 verletzt wurden. Nach diesem schweren Zwischenfall wurden endlich Verhandlungen zur Beendigung des Krieges aufgenommen. Die Delegationen einigten sich am 21. Juni 1995 auf einen Waffenstillstand, die Entwaffnung der tschetschenischen Kämpfer und den etappenweisen Rückzug der russischen Truppen.
In den folgenden Monaten zeigte sich jedoch, dass die Einigung toter Buchstabe bleiben sollte. Der russische Rückzug erfolgte nicht; die Kämpfe und Zerstörungen flammten im Dezember 1995 wieder voll auf. Auslöser war die Wahl des moskautreuen Doku Savgajev zum tschetschenischen Republikschef, die unter irregulären Bedingungen stattgefunden hatte. Eine rasche Beilegung der neuen Feindseligkeiten wurde verhindert durch innertschetschenische Machtkämpfe, die in einer Spaltung resultierten zwischen dem Hardliner Dschochar Dudajev und dem Generalstabchef Aslan Maschadov, der für eine Lösung auf dem Verhandlungswege eintrat. Gleichzeitig geriet der russische Präsident Boris Jelzin unter wachsenden Druck, dem Blutvergießen ein Ende zu bereiten oder aber eine Niederlage bei den Wahlen im Juni 1996 zu riskieren. In mehreren Offensiven hatten die tschetschenischen Truppen den russischen empfindliche Niederlagen beigebracht, im März 1996 sogar die Hauptstadt Grozny kurzzeitig wieder unter fast vollständige Kontrolle gebracht. Solche militärischen Blamagen blieben vom russischen Wählervolk nicht unbemerkt.
Der Krieg nahm indessen immer grausamere Formen an: Die russischen Militäraktionen nahmen mehr und mehr den Charakter eigentlicher Vernichtungsaktionen an. Plünderungen, Brandschatzungen, Vertreibungen und Massaker an Zivilistinnen, Inhaftierungen in Lagern wurden zu alltäglichen Phänomenen. Die Städte Grozny, Gudermes und Shali galten im März 1996 als zerstört. Angesichts der massiven Übergriffe an tschetschenischen Zivilistinnen nahm endlich auch die internationale Kritik zu.
Nicht zuletzt unter dem Eindruck der eigenen hohen Verluste ordnete Jelzin Anfang April 1996 einen Teilrückzug an, der bis im November abgeschlossen sein sollte. Nichtsdestotrotz gingen die Kämpfe weiter, insbesondere in der Region Grozny, im Westen und Südwesten des Landes.
Erst der Tod Dschochar Dudajevs, der Ende April 1996 unter mysteriösen Umständen ums Leben kam, öffnete den Weg für einen neuen Lösungsversuch. Am 27. Mai 1996 kamen
Trotz der Vereinbarung ließ die moskautreue tschetschenische Regierung, die das Abkommen ebenfalls unterzeichnet hatte, die Wahlen im Juni stattfinden; sie seien indessen weder frei noch fair gewesen, befand die OSZE. Nach diesen Wahlen und der Wiederwahl Boris Jelzins am 3. Juli 1996 verschlechterte sich die Lage in Tschetschenien wieder rapide. Entgegen der Waffenstillstandsvereinbarung weigerte sich das Militär, seine Kontrollpunkte bis zum 7. Juli 1996 abzubauen, und stellte ein Ultimatum zur Auslieferung der russischen Kriegsgefangenen. Als die russische Armee zudem am 9. Juli 1996 Dörfer im Süden Tschetscheniens angriff, brachen erneut erbitterte Kämpfe aus. Nach wochenlangen Bemühungen des OSZE-Vertreters, des Schweizers Tim Guldimann, die Parteien doch noch einmal an den Verhandlungstisch zu bekommen, kam es Mitte August 1996 zu neuen Gesprächen, die jedoch scheiterten. Der Grund dafür war, dass die russische Seite den Abzug der tschetschenischen Truppen aus dem mittlerweile rückeroberten Grozny forderte und mit der massiven Bombardierung der Stadt drohte. Jelzin soll in dieser Zeit gar den Befehl gegeben haben, Grozny zu "säubern". Die Folge war eine Massenflucht Tausender Zivilistinnen. Das Schlimmste konnte dank einer neuen Waffenruhe verhindert werden, die zwischen Aslan Maschadov und dem russischen Sicherheitsberater Aleksandr Lebed vereinbart und auch eingehalten wurde.
Am 30. August 1996 schließlich wurde in den Verhandlungen von Chasav Jurt/Dagestan die Beendigung des Krieges vereinbart. Die russischen Truppen sollten abgezogen werden und die Frage des künftigen politischen Status Tschetscheniens bis zu einer für Ende 2001 vorgesehenen Volksbefragung ausgeklammert bleiben.
Die Zwischenkriegszeit
Die russischen Truppen hinterließen ein zerstörtes Land. Die Hauptstadt Grozny und zahlreiche Ortschaften lagen mit rund 40.000 zerstörten Häusern zu großen Teilen in Trümmern, die Infrastruktur war ruiniert. Schätzungen zufolge waren rund 80.000 Zivilistlnnen und mehrere Tausend Soldaten beider Seiten ums Leben gekommen. Mindestens 350.000 Menschen waren vertrieben worden oder hatten fliehen müssen. Das Land war komplett von externer Wiederaufbauhilfe abhängig, die Arbeitslosigkeit war enorm, und viele Menschen litten Hunger. Das weitgehend verminte Land konnte nicht bebaut werden. Renten und Löhne wurden nicht ausbezahlt, Gesundheits- und Erziehungswesen lagen darnieder. Die Armut, verbunden mit der leichten Beschaffbarkeit von Waffen, führte dazu, dass Tschetschenien von einer Welle von Kriminalität und Kidnapping überzogen wurde. Die Vereinbarung von Chasav Jurt stand von Beginn an auf tönernen Füssen, indem sie in der russischen Regierung kaum Akzeptanz fand. Der damalige Premierminister Viktor Cernomyrdin erklärte alsbald, Tschetschenien sei Teil Russlands, und die "Separatisten" müssten die "territoriale Integrität" Russlands respektieren. Der Justizminister Kovaljov seinerseits warf Chefunterhändler Lebed vor, dieser sei "gar nicht in der Lage, den Sinn und die Folgen der von ihm unterzeichneten Dokumente zu beurteilen". Die Vereinbarung habe nur deklarativen Charakter und sei kein staatsrechtliches Dokument. Der Oberkommandierende der russischen Truppen in Tschetschenien, Tichomirov, schließlich stellte den Truppenabzug nach drei Wochen eigenmächtig ein. Erst auf Befehl Jelzins Ende November 1996 sollten auch die letzten Brigaden abgezogen werden. All diese Äußerungen und Handlungen zeigen deutlich, dass die Tschetschenien-Frage nach wie vor ungelöst war. Neben den militärischen und politischen Aspekten gewann die Tschetschenien-Frage überdies in zunehmendem Masse wirtschaftliche
Bedeutung: Ab 1997 sollte mit der Ausbeutung der riesigen Ölvorkommen im Kaspischen Meer begonnen werden. Ebenfalls 1997 sollte entschieden werden, über welche Route das Öl mittels
Pipelines nach Westen geleitet werden sollte: via Georgien und die Türkei oder via Armenien und den Iran - oder aber via Tschetschenien. Russland war sich darüber im Klaren, dass es sich am Ölgeschäft nur dann beteiligen konnte, wenn es die Sicherheit der Pipelines durch Tschetschenien garantierte. Deshalb musste mit den tschetschenischen "Banditen und Terroristen" um jeden Preis ein Auskommen gefunden werden. Doch der Friedensprozess blieb fragil und wurde Mitte Dezember 1996 auf eine harte Probe gestellt, als sechs Delegierte des IKRK in einem Dorf nahe bei Grozny mutmaßlich von berufsmäßigen Killern mit unbekannten Auftraggebern ermordet wurden. Ende Januar 1997 fanden in Tschetschenien Parlaments- und Präsidentschaftswahlen statt. Zum Präsidenten wurde mit 69 Prozent der Stimmen Aslan Maschadov gewählt. Obwohl Moskau die Legitimität der Wahlen in Frage gestellt hatte, begrüßte es den Sieg des Pragmatikers Maschadov, der für Russland immerhin akzeptabler war als die ebenfalls kandidierenden "Falken" Shamil Basajev und Selimchan Jandarbijev. Mitte Mai 1997 unterzeichneten Aslan Maschadov und Boris Jelzin den bereits im März ausgehandelten Friedensvertrag, der das offizielle Kriegsende bedeutete. Er hielt an der früheren Vereinbarung fest, dass Tschetschenien weiterhin Teil der russischen Föderation sei und über den Status der Republik erst im Jahre 2001 entschieden werden sollte. Anlässlich der Unterzeichnungszeremonie versprach Maschadov, dass es in Tschetschenien künftig keinen Platz mehr für "Terroristen" geben werde. Gleichzeitig aber leistete sich Tschetschenien Handlungen, die Moskau erneut provozierten. So riefen im August 1997 die Erklärung, dass in Tschetschenien nur noch das aus dem Koran abgeleitete Strafrecht gelten werde, sowie die öffentliche Hinrichtung mehrerer Straftäter in Grozny
(Quelle: Schweizerische Flüchtlingshilfe, Suzanne Auer, Länderevaluation SFH, Dezember 1999)
2. Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt der belangten Behörde, der Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. Oktober 2009, der Einsichtnahme in die im Laufe des Verfahrens eingebrachten Dokumente und Urkunden sowie Einsicht in die im Verfahren herangezogenen Hintergrundberichte zur Lage in der Russischen Föderation.
Entgegen den Ausführungen der belangten Behörde geht der zur Entscheidung berufene Senat auf Grund der Aktenlage in Bezug auf die Aussagen des Beschwerdeführers bei der niederschriftlichen Einvernahme am 13. Mai 2004 und der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 15. Oktober 2009 und insbesondere des im Rahmen der Beschwerdeverhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks in seiner Beweiswürdigung von der Glaubwürdigkeit des Vorbringens und dessen grundsätzlicher Asylrelevanz aus.
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage eines Identitätsdokumentes im Original nicht festgestellt werden.
Das Bundesasylamt hat dem Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der widersprüchlichen Angaben zu seiner Person keine Glaubwürdigkeit zuerkannt. Weiters habe der Beschwerdeführer auch kein persönliches Interesse an der Durchführung der Befragung gezeigt. Schließlich sei seinem Vorbringen, ein tschetschenischer Widerstandskämpfer gewesen zu seien, mangels Konkretisierung, Nachvollziehbarkeit und Plausibilität des Fluchtgrundes die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde dazu in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt und war in der Lage durch konsistente Darstellung seiner Beweggründe für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat nachvollziehbar darzustellen, dass ihm eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, er Widerstandskämpfer war und im ersten und zweiten Krieg gekämpft hat, bei der "Einnahme" der Stadt XXXX teilnahm und nach ihm gefahndet wird.Der Beschwerdeführer wurde dazu in der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung befragt und war in der Lage durch konsistente Darstellung seiner Beweggründe für die Ausreise aus seinem Herkunftsstaat nachvollziehbar darzustellen, dass ihm eine staatsfeindliche Gesinnung unterstellt wird, er Widerstandskämpfer war und im ersten und zweiten Krieg gekämpft hat, bei der "Einnahme" der Stadt römisch 40 teilnahm und nach ihm gefahndet wird.
Der Beschwerdeführer schilderte insbesondere die "Einnahme" der Stadt XXXX sehr detailreich. Bei seinem Vorbringen konnte er die Namen der an der Einnahme beteiligten Personen, sowohl zeitliche Angaben über den Verlauf der Geiselnahme als auch über sonstige Details Auskunft geben, über die nur jemand Bescheid wissen kann, der auch tatsächlich persönlich beteiligt gewesen ist. Sein Vorbringen war nachvollziehbar und stimmt mit den Länderfeststellungen überein. Er schilderte seine persönlichen Wahrnehmungen sowie auch Tatsachen, die weit über die offiziell bekannten Berichte hinaus gehen, die jedoch plausibel und kohärent waren. Er konnte auch auf sämtliche Zwischenfragen nachvollziehbare Antworten geben. Insbesondere stellte er sein Wissen in Bezug auf Panzerabwehrwaffensysteme seinem Intellekt entsprechend nachvollziehbar unter Beweis und konnte er plausible Erklärungen über deren Zweck, Anwendungsbereich, äußere Form als auch deren Wirkung schildern. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und besteht kein Zweifel daran, dass nach dem Beschwerdeführer landesweit gefahndet wird.Der Beschwerdeführer schilderte insbesondere die "Einnahme" der Stadt römisch 40 sehr detailreich. Bei seinem Vorbringen konnte er die Namen der an der Einnahme beteiligten Personen, sowohl zeitliche Angaben über den Verlauf der Geiselnahme als auch über sonstige Details Auskunft geben, über die nur jemand Bescheid wissen kann, der auch tatsächlich persönlich beteiligt gewesen ist. Sein Vorbringen war nachvollziehbar und stimmt mit den Länderfeststellungen überein. Er schilderte seine persönlichen Wahrnehmungen sowie auch Tatsachen, die weit über die offiziell bekannten Berichte hinaus gehen, die jedoch plausibel und kohärent waren. Er konnte auch auf sämtliche Zwischenfragen nachvollziehbare Antworten geben. Insbesondere stellte er sein Wissen in Bezug auf Panzerabwehrwaffensysteme seinem Intellekt entsprechend nachvollziehbar unter Beweis und konnte er plausible Erklärungen über deren Zweck, Anwendungsbereich, äußere Form als auch deren Wirkung schildern. Zusammenfassend war der Beschwerdeführer persönlich glaubwürdig und besteht kein Zweifel daran, dass nach dem Beschwerdeführer landesweit gefahndet wird.
Es ist evident, dass eine mit Vernunft begabte Person in der Situation des Beschwerdeführers objektiv nachvollziehbar unter Berücksichtigung der Lage in Tschetschenien Furcht empfinden würde, aufgrund der Tätigkeit als Widerstandskämpfer von russischen, pro-russischen Kräfte und Kadyrows Männern verfolgt zu werden.
Am Ende des mündlichen Beschwerdeverfahrens wurde der Beschwerdeführer durch den erkennenden Senat von der beabsichtigten Prüfung sämtlicher Asylausschlussgründe in Kenntnis gesetzt und wurde ihm Gelegenheit eingeräumt sich hiezu zu äußern.
Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsland des Beschwerdeführers beruhen auf dem in der mündlichen Verhandlung eingeführten Dokumentationsmaterial.
Der Beschwerdeführer hat keine Einwände gegen die Heranziehung der ihm zur Kenntnis gebrachten Informationsquellen erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen großteils von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen.
Der Beschwerdeführer hat seine Bedrohungssituation, der er im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat ausgesetzt wäre, für den erkennenden Senat in Übereinstimmung mit den Länderdokumenten und in Zusammenschau mit seiner Aussage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung glaubhaft dargestellt.
Der Asylgerichtshof kommt nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer im gesamten Asylverfahren nach schlüssiger Darstellung seiner Situation gelungen ist, asylrelevante Verfolgung zum Ausreisezeitpunkt und die Gefahr einer erneuten Verfolgung bei seiner Rückkehr in die Russische Föderation glaubhaft zu machen. Demnach wurde und wird der Beschwerdeführer auf Grund seiner regierungsfeindlichen und separatistischen Gesinnung landesweit gesucht.
Rechtlich folgt daraus:
1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, BGBl. I Nr. 77/1997, in der Fassung BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz - AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Juli 2008 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat - UBASG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.
Der Asylgerichtshof hat gemäß Art. 151 Abs. 39 Z 4 des Bundes-VerfassungsgesetzesDer Asylgerichtshof hat gemäß Artikel 151, Absatz 39, Ziffer 4, des Bundes-Verfassungsgesetzes
(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.(B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, ab 1. Juli 2008 die beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängigen Verfahren weiterzuführen.
Gemäß § 22 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, ergehen Entscheidungen des Bundesasylamtes über Anträge auf internationalen Schutz in Bescheidform. Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst ergehen in Form eines Erkenntnisses, alle anderen in Form eines Beschlusses. Die Entscheidungen des Bundesasylamtes und des Asylgerichtshofes haben den Spruch und die Rechtsmittelbelehrung auch in einer dem/der Asylwerber/Asylwerberin verständlichen Sprache zu enthalten.
Der Asylgerichtshof entscheidet gemäß Art. 129c Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 (WV) in der Fassung BGBl. I Nr. 2/2008, in Verbindung mit § 61 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter überDer Asylgerichtshof entscheidet gemäß Artikel 129 c, Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, (WV) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 2 aus 2008,, in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, leg. cit. vorgesehen ist, durch Einzelrichter über
Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und
Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.
Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), BGBl. I Nr. 76, tritt mit Ausnahme des § 42 Abs. 1 mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (§ 73 Abs. 2 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, tritt dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2006 in Kraft. Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (Asylgesetz 1997), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, tritt mit Ausnahme des Paragraph 42, Absatz eins, mit Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft (Paragraph 73, Absatz 2, AsylG 2005).
Gemäß § 75 Abs. 7 Z 2 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 4/2008, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, Ziffer 2, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, sind am 1. Juli 2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, § 10 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. § 44 Asylgesetz 1997 gilt. Die §§ 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. § 27 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. § 57 Abs. 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 mit der Maßgabe zu Ende zu führen, dass in Verfahren, die nach dem 31. März 2009 beim Bundesasylamt anhängig sind oder werden, Paragraph 10, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass eine Abweisung des Asylantrages, wenn unter einem festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers in seinen Herkunftsstaat zulässig ist, oder eine Zurückweisung des Asylantrages als Entscheidung nach dem Asylgesetz 2005 gilt. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt. Die Paragraphen 24, 26, 54 bis 57 und 60 dieses Bundesgesetzes sind auf diese Verfahren anzuwenden. Paragraph 27, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass das Bundesasylamt oder der Asylgerichtshof zur Erlassung einer Ausweisung zuständig ist und der Sachverhalt, der zur Einleitung des Ausweisungsverfahrens führen würde, nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurde. Paragraph 57, Absatz 5 und 6 AsylG 2005 ist auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur Sachverhalte, die nach dem 31. Dezember 2005 verwirklicht wurden, zur Anwendung dieser Bestimmungen führen.
Gemäß § 44 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 126/2002, geführt.Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, werden Verfahren zur Entscheidung über Asylanträge und Asylerstreckungsanträge, die bis zum 30. April 2004 gestellt wurden, nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, geführt.
Gemäß § 44 Abs. 3 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 sind die §§ 8, 15, 22, 23 Abs. 3, 5 und 6, 36, 40 und 40a in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 auch auf Verfahren gemäß Abs. 1 anzuwenden.Gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, sind die Paragraphen 8, 15, 22, 23, Absatz 3, 5 und 6, 36, 40 und 40 a in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, auch auf Verfahren gemäß Absatz eins, anzuwenden.
Gegenständlicher Asylantrag wurde am 27. Dezember 2002 eingebracht, weshalb auf Spruchpunkt I. dieses Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, anzuwenden sind.Gegenständlicher Asylantrag wurde am 27. Dezember 2002 eingebracht, weshalb auf Spruchpunkt römisch eins. dieses Beschwerdeverfahrens grundsätzlich die Bestimmungen des Asylgesetzes 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, anzuwenden sind.
Gemäß § 75 Abs. 8 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist § 10 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach § 10, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach § 10 Abs. 1 Z 1 und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach § 10 Abs. 1 Z 2 gilt.Gemäß Paragraph 75, Absatz 8, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist Paragraph 10, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 anhängigen Verfahren nach dem Asylgesetz 1997 mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Ausweisungsentscheidung nach dem Asylgesetz 1997, die vor dem 1. Jänner 2010 erlassen wurde, als eine Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10,, die Zurückweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997 als Zurückweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins und die Abweisung eines Asylantrages nach dem Asylgesetz 1997, mit der festgestellt wurde, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, als Abweisung nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, gilt.
Gemäß § 75 Abs. 10 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß Paragraph 75, Absatz 10, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3, 11, Ziffer 7, 23, Absatz eins, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des § 8 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003 unter der Berücksichtigung der §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, anzuwenden.Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren ist in Bezug auf Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides die Bestimmung des Paragraph 8, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, unter der Berücksichtigung der Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, AsylG 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, anzuwenden.
2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 23 Abs. 2 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBl. I Nr. 147/2008, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.2. Auf die Verfahren vor dem Asylgerichtshof sind gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 23, Absatz 2, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind die Erkenntnisse im Namen der Republik zu verkünden und auszufertigen.
3. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG, BGBl. Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Abs. 2 erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.3. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, hat die Berufungsbehörde außer in dem in Absatz 2, erwähnten Fall, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
4. In der Sache:
4. 1. Gemäß § 3 Abs. 1 1. Satz Asylgesetz 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.4. 1. Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, 1. Satz Asylgesetz 1997 begehren Fremde, die in Österreich Schutz vor Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) suchen, mit einem Asylantrag die Gewährung von Asyl.
Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. Nr. 78/1974) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK (in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,) ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern/Asylwerberinnen auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.Gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76, hat die Behörde Asylwerbern/Asylwerberinnen auf Antrag mit Bescheid Asyl zu gewähren, wenn glaubhaft ist, dass ihnen im Herkunftsstaat Verfolgung (Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention) droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des/der Asylwerbers/Asylwerberin und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH v. 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde.
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vgl. auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH v. 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/011). Für eine "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (VwGH v. 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; VwGH v. 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse vergleiche VwGH v. 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vergleiche auch VwGH v. 16.02.2000, Zl. 99/01/097), sondern erfordert eine Prognose.
Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der/die Asylwerber/Asylwerberin außerhalb seines/ihres Heimatlandes bzw. des Landes seines/ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGHDie Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH v. 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; VwGH v. 15.03.2001, Zl. 99720/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der/die Asylwerber/Asylwerberin außerhalb seines/ihres Heimatlandes bzw. des Landes seines/ihres vorherigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (VwGH v. 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; VwGH v. 18.02.1999, Zl. 98/20/0468). Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn die Asylentscheidung erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der/die Asylwerber/Asylwerberin mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe vergleiche VwGH
v. 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; VwGH v. 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).
Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Aufgabe des/der Asylwerbers/Asylwerberin durch ein in sich stimmiges und widerspruchsfreies Vorbringen, allenfalls durch entsprechende Bescheinigungsmittel, einen asylrelevanten Sachverhalt glaubhaft zu machen (VwGH v. 25.03.1999, Zl. 98/20/0559).
Der Verwaltungsgerichtshof hat in mehreren Erkenntnissen betont, dass die Aussage des/der Asylwerbers/Asylwerberin die zentrale Erkenntnisquelle darstellt und daher der persönliche Eindruck des/der Asylwerbers/Asylwerberin für die Bewertung der Glaubwürdigkeit der Angaben von Wichtigkeit ist (VwGH v. 24.06.1999, Zl. 98/20/0453; VwGH v. 25.11.1999, Zl. 98/20/0357).
Die belangte Behörde geht in ihrem Bescheid nach Ansicht des zur Entscheidung berufenen Senates zusammenfassend zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit des erstatteten fluchtrelevanten Vorbringens aus; vielmehr erachtet der Asylgerichtshof die Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf seine persönliche Bedrohung als glaubhaft, nachvollziehbar und somit objektiv wohlbegründet, asylrelevant und zum Entscheidungszeitpunkt nach wie vor aktuell.
Ein Zusammenhang zu den in der Genfer Flüchtlingskonvention taxativ aufgezählten Verfolgungsgründen ergibt sich im konkreten Fall des Beschwerdeführers aus der Verfolgung durch russische, pro-russische Kräfte und Kadyrows Männer seines Herkunftsstaates aufgrund seiner politischen, regierungsfeindlichen und separatistischen Gesinnung; es gebietet sich daher eine Subsumtion unter einen in der GFK angeführten Fluchtgründe.
4.2. Gemäß § 13 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76, ist Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt. Art. 1 F betrifft Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.4.2. Gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Asylgesetz 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 76, ist Asyl ausgeschlossen, wenn einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlinskonvention genannten Ausschlussgründe vorliegt. Artikel eins, F betrifft Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen.
In den Richtlinien zum internationalen Schutz "Anwendung der Ausschlussklauseln Art. 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" ist zur Anwendung der betreffenden Ausschlussklauseln festgestellt worden:In den Richtlinien zum internationalen Schutz "Anwendung der Ausschlussklauseln Artikel eins, F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge" ist zur Anwendung der betreffenden Ausschlussklauseln festgestellt worden:
Artikel 1 F (a): Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Bestimmte Verstöße gegen das humanitäre Völkerrecht stellen Kriegsverbrechen dar. Solche Verbrechen können sowohl in internationalen als auch in internen bewaffneten Konflikten verübt werden, wobei es von der Art des Konflikts abhängt, wie das Verbrechen beschaffen sein muss. Als Kriegsverbrechen werden Straftaten qualifiziert wie etwa die vorsätzliche Tötung und Folterung von Zivilpersonen, wahllose Angriffe gegen die Zivilbevölkerung und das mutwillige Vorenthalten eines fairen und ordnungsgemäßen Gerichtsverfahrens gegenüber einem Zivilisten oder einem Kriegsgefangenen. Die hiervon zu unterscheidenden Verbrechen gegen die Menschlichkeit, die Handlungen wie Völkermord, Mord, Vergewaltigung und Folter einschließen, sind dadurch charakterisiert, dass sie Teil eines groß angelegten oder systematischen Angriffs auf die Zivilbevölkerung sein müssen. Aber auch eine einzelne Handlung kann ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit darstellen, wenn sie Teil eines kohärenten Systems oder einer Reihe systematischer und wiederholter Handlungen ist. Da solche Verbrechen sowohl in Friedenszeiten als auch in bewaffneten Konflikten vorkommen können, stellen sie die umfangreichste Verbrechenskategorie des Artikel 1 F (a) dar.
Artikel 1 F (b): Schwere nichtpolitische Verbrechen. In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Art. 1 F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht. Ein schweres Verbrechen ist als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden und die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren bei der Beurteilung seines politischen Charakters. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verbrechen in einem Auslieferungsabkommen als nichtpolitisch bezeichnet wird, ist zwar von Bedeutung, jedoch an sich nicht beweiskräftig. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen in einem derartigen Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel, dass sie die Prüfung betreffend den überwiegenden Beweggrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen werden. Außerdem sollten die politischen Ziele eines Verbrechens, das als politisch motiviert gelten soll, im Einklang mit den menschenrechtlichen Grundsätzen stehen.Artikel 1 F (b): Schwere nichtpolitische Verbrechen. In diese Kategorie fallen keine leichten Vergehen. Auch Straftatbestände, die die legitime Ausübung von Menschenrechten unter Strafe stellen, werden von Artikel eins, F (b) nicht erfasst. Für die Feststellung, ob eine bestimmte Straftat tatsächlich genügend schwerwiegend ist, sind internationale und nicht die lokalen Standards maßgeblich. Dabei sind folgende Faktoren zu berücksichtigen: die Art der Handlung, der tatsächlich zugefügte Schaden, die Art des zur strafrechtlichen Verfolgung des Verbrechens eingesetzten Verfahrens, die Form der Strafe sowie die Frage, ob das Verbrechen in den meisten Rechtsordnungen ein schweres Verbrechen darstellen würde. Zum Beispiel wären Mord, Vergewaltigung und bewaffneter Raub zweifellos schwere Verbrechen, einfacher Diebstahl hingegen sicherlich nicht. Ein schweres Verbrechen ist als nichtpolitisch anzusehen, wenn es überwiegend aus anderen Motiven (etwa aus persönlichen Beweggründen oder Gewinnstreben) begangen wird. Besteht keine eindeutige Verbindung zwischen dem Verbrechen und dem angeblichen politischen Ziel oder ist die betreffende Handlung in Bezug zum behaupteten politischen Ziel unverhältnismäßig, dann überwiegen nichtpolitische Beweggründe. Motivation, Kontext, Methoden und die Verhältnismäßigkeit eines Verbrechens zum angestrebten Ziel sind wichtige Faktoren bei der Beurteilung seines politischen Charakters. Die Tatsache, dass ein bestimmtes Verbrechen in einem Auslieferungsabkommen als nichtpolitisch bezeichnet wird, ist zwar von Bedeutung, jedoch an sich nicht beweiskräftig. Ungeheuerliche Gewalttaten wie jene, die gemeinhin als "terroristisch" bezeichnet werden, stehen in einem derartigen Missverhältnis zu jeglichem politischen Ziel, dass sie die Prüfung betreffend den überwiegenden Beweggrund mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht bestehen werden. Außerdem sollten die politischen Ziele eines Verbrechens, das als politisch motiviert gelten soll, im Einklang mit den menschenrechtlichen Grundsätzen stehen.
Artikel 1 F (b) verlangt außerdem, dass das Verbrechen "außerhalb des Aufnahmelandes begangen wurde, bevor [die Person] dort als Flüchtling aufgenommen wurde". Personen, die "schwere nichtpolitische Verbrechen" innerhalb des Asyllandes begehen, unterstehen der Strafgerichtsbarkeit dieses Landes und, im Fall besonders schwerer Verbrechen, den Artikeln 32 und 33 (2) der Genfer Flüchtlingskonvention.
Artikel 1 F (c): Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen. Angesichts der umfassenden, allgemeinen Formulierung der Ziele und Grundsätze der Vereinten Nationen ist der Anwendungsbereich dieser Kategorie eher unklar, weshalb dieser Unterabsatz eng ausgelegt werden sollte. Er wird auch nur selten angewendet, und in vielen Fällen sind meist ohnehin die Artikel 1 F (a) oder 1 F (b) anwendbar. Eine Berufung auf Artikel 1 F (c) kommt nur unter extremen Umständen im Fall von Handlungen vor, die einen Angriff auf die Grundlagen der Koexistenz der internationalen Staatengemeinschaft darstellen. Solche Handlungen müssen eine internationale Dimension haben. In diese Kategorie würden Verbrechen fallen, die den Weltfrieden, die internationale Sicherheit und die friedlichen Beziehungen zwischen Staaten erschüttern könnten, sowie schwere, anhaltende Verletzungen der Menschenrechte. Da in den Artikeln 1 und 2 der Charta der Vereinten Nationen die grundlegenden Prinzipien niedergelegt sind, die die Staaten in ihren gegenseitigen Beziehungen zu beachten haben, scheinen grundsätzlich nur Personen, die eine Machtposition in einem Staat oder einem staatenähnlichen Gebilde innehaben, in der Lage zu sein, derartige Taten zu verüben. Im Fall von Terroranschlägen verlangt die korrekte Anwendung von Artikel 1 F (c) eine Einschätzung, inwieweit die Tat das internationale Geschehen berührt - in Bezug auf die Schwere des Verbrechens, seine internationalen Auswirkungen sowie seine Folgen für den Weltfrieden und die internationale Sicherheit.
Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass der Beschwerdeführer Widerstandkämpfer in beiden Tschetschenienkriegen, jedoch insbesondere auch bei der Geiselnahme in XXXX beteiligt gewesen ist, im Zuge derer Zivilpersonen getötet wurden.Im gegenständlichen Fall war festzustellen, dass der Beschwerdeführer Widerstandkämpfer in beiden Tschetschenienkriegen, jedoch insbesondere auch bei der Geiselnahme in römisch 40 beteiligt gewesen ist, im Zuge derer Zivilpersonen getötet wurden.
4. 2. 1. Ausschlussgrund nach Art. 1 F (b) GFK: schweres nichtpolitisches Verbrechen4. 2. 1. Ausschlussgrund nach Artikel eins, F (b) GFK: schweres nichtpolitisches Verbrechen
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nach Art 1 F (b) GFK, also ein schweres nichtpolitisches Verbrechen, welches außerhalb des Aufnahmestaates begangen wurde, verwirklicht hat.Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nach Artikel eins, F (b) GFK, also ein schweres nichtpolitisches Verbrechen, welches außerhalb des Aufnahmestaates begangen wurde, verwirklicht hat.
Mit diesem Ausschlussgrund sollen "besonders schwere Verstöße gegen in allen Staaten gleichermaßen geschützte Rechtsgüter verstanden werden, bei denen die Verwerflichkeit ein allfälliges Schutzinteresse überwiegt" (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 118, vgl. VwGH v. 13.03.1995, Zl. 94/20/0761). Bei der Auslegung sind drei Kriterien zu berücksichtigen:Mit diesem Ausschlussgrund sollen "besonders schwere Verstöße gegen in allen Staaten gleichermaßen geschützte Rechtsgüter verstanden werden, bei denen die Verwerflichkeit ein allfälliges Schutzinteresse überwiegt" (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 118, vergleiche VwGH v. 13.03.1995, Zl. 94/20/0761). Bei der Auslegung sind drei Kriterien zu berücksichtigen:
1. Das Verbrechen muss außerhalb des Aufnahmestaates und vor der Aufnahme als Flüchtling verübt worden sein.
2. Es muss sich um ein schweres Verbrechen handeln.
3. Es muss sich um ein nichtpolitisches Verbrechen handeln.
Zu 1. Die Geiselnahme wurde noch vor der Aufnahme des Beschwerdeführers in Österreich, der am 25. Dezember 2002 einreiste, im Jahr 1995 in der Russischen Föderation verübt.
Zu 2. Als schweres Verbrechen werden Straftaten angesehen, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders schwerwiegend sind und deren Verwerflichkeit in einer Güterabwägung gegenüber den Schutzinteressen des/der Verfolgten diese eindeutig überwiegt (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht 2007 Rz 119). Mord, Vergewaltigung oder Raub stellen schwere Verbrechen dar.
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt volljährig und zurechnungsfähig und beteiligte sich an der Geiselnahme von ca. 1.000 Zivilisten im Zuge derer mehrere Menschen erschossen wurden. Der Beschwerdeführer entschloss sich zur Teilnahme an der Tat, obwohl ihm die Möglichkeit geboten wurde, sich dieser zu entziehen und nahm es in Kauf, das Leben von Zivilisten zu gefährden. Es liegen weder Schuldausschließungsgründe noch Milderungsgründe oder Rechtfertigungsgründe vor. In Anbetracht der Schwere der strafbaren Handlung, dem Angriff auf die Freiheit und das Leben von Zivilisten, die in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit anderen unternommen wurde, handelt es sich ohne Zweifel um ein besonders schweres Verbrechen. Auch nach internationalen Standards, handelt es sich bei einer Geiselnahme um ein schweres Verbrechen (siehe:
Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, abgeschlossen in New York am 17. Dezember 1979, ratifiziert durch 167 Staaten (Stand Jänner 2010), in Kraft getreten am 3. Juni 1983, für Österreich am 21. September 1986, BGBl. Nr. 600/1986).Internationales Übereinkommen gegen Geiselnahme, abgeschlossen in New York am 17. Dezember 1979, ratifiziert durch 167 Staaten (Stand Jänner 2010), in Kraft getreten am 3. Juni 1983, für Österreich am 21. September 1986, Bundesgesetzblatt Nr. 600 aus 1986,).
Zu 3. In Walter Kälin, Grundriss des Asylverfahrens, 1990, wird ab Seite 107ff zur Definition des "politischen Delikts" ausgeführt:
Der Begriff des politischen Delikts stammt aus dem Auslieferungsrecht, welches in Staatsverträgen und im Gesetzesrecht den Grundsatz der Nichtauslieferung für solche Delikte vorsieht. Als politisches Delikt bezeichnet Art. 3 Abs. 1 IRSG (Schweizer Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) "eine Tat..., die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat". Gemäß Art. 3 Abs. 2 IRSG wird bei Genocid, rassischer, religiöser, ethnischer, sozialer oder politischer Verfolgung oder bei einer Handlungsweise, die wegen Verwendung terroristischer Mittel besonders verwerflich erscheint, die Einrede des politischen Charakters der Tat "keinesfalls berücksichtigt".Der Begriff des politischen Delikts stammt aus dem Auslieferungsrecht, welches in Staatsverträgen und im Gesetzesrecht den Grundsatz der Nichtauslieferung für solche Delikte vorsieht. Als politisches Delikt bezeichnet Artikel 3, Absatz eins, IRSG (Schweizer Bundesgesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen) "eine Tat..., die nach schweizerischer Auffassung vorwiegend politischen Charakter hat". Gemäß Artikel 3, Absatz 2, IRSG wird bei Genocid, rassischer, religiöser, ethnischer, sozialer oder politischer Verfolgung oder bei einer Handlungsweise, die wegen Verwendung terroristischer Mittel besonders verwerflich erscheint, die Einrede des politischen Charakters der Tat "keinesfalls berücksichtigt".
Absolut politische Delikte "stellen jene strafbaren Handlungen dar, die gegen die politische und soziale Organisation des Staates gerichtet sind und bei denen der Angriff auf den Staat und dessen grundlegende Einrichtungen zum objektiven Tatbestand gehört." Es handelt sich dabei um unmittelbare Angriffe auf den Bestand oder die innere oder äußere Sicherheit des Staates sowie um strafbare Eingriffe in Wahlen und Abstimmungen. Dazu gehören Hochverrat, Landesverrat, verbotene Handlungen für einen fremden Staat, verbotener Nachrichtendienst, staatsgefährliche Propaganda, Wahlfälschung und -bestechung. Delikte also, die im Unterschied zur Bestrafung von politischen, religiösen und kulturellen Aktivitäten im Sinne des vorangegangenen Abschnittes auch im schweizerischen Strafgesetzbuch verankert sind. Als komplex politische Delikte gelten Straftaten, deren Tatbestand gleichzeitig ein absolut politisches und ein gemeinrechtliches Delikt miteinander vereinigt. Konnex politische Delikte sind demgegenüber gemeinrechtliche Straftaten, welche einem absolut politischen Delikt vorausgehen, um es vorzubereiten, zusammen mit einem solchen Delikt verübt werden, um seine Durchführung zu erleichtern, oder nachträglich den Erfolg des politischen Deliktes sichern sollen. Relativ politische Delikte stellen gemeinrechtliche Straftaten dar, "wenn die Handlung nach den Umständen, namentlich nach den Beweggründen und Zielen des Täters, einen vorwiegend politischen Charakter hat. Ein vorwiegend politischer Charakter ist anzunehmen, wenn die strafbare Handlung im Rahmen eines Kampfes um die Macht im Staate erfolgte oder wenn sie verübt wurde, um jemanden dem Zwang eines jede Opposition ausschließenden Staates zu entziehen."
Weiters führt Kälin in seinem Artikel "Politische Gewalttaten, Widerstandsrecht und die Ausschlussklauseln der GFK" zum Begriff des relativ politischen Delikts im Auslieferungsrecht und seine Relevanz für Art. 1 F (b) GFK aus:Weiters führt Kälin in seinem Artikel "Politische Gewalttaten, Widerstandsrecht und die Ausschlussklauseln der GFK" zum Begriff des relativ politischen Delikts im Auslieferungsrecht und seine Relevanz für Artikel eins, F (b) GFK aus:
"Art. 1 F lit. b GFK stellt historisch und funktionell die Schnittstelle zum Auslieferungsrecht dar. Diese Bestimmung will verhindern, dass sich auslieferungsfähige Straftäter der Strafgerichtsbarkeit im ausländischen Staat durch Berufung auf das Flüchtlingsrecht entziehen können. Ein sachgerechter Umgang mit dem eingangs zuerst erwähnten Dilemma wird erleichtert, wenn man am Auslieferungsrecht, insbesondere am Konzept des relativ politischen Delikts anknüpft.""Art". 1 F Litera b, GFK stellt historisch und funktionell die Schnittstelle zum Auslieferungsrecht dar. Diese Bestimmung will verhindern, dass sich auslieferungsfähige Straftäter der Strafgerichtsbarkeit im ausländischen Staat durch Berufung auf das Flüchtlingsrecht entziehen können. Ein sachgerechter Umgang mit dem eingangs zuerst erwähnten Dilemma wird erleichtert, wenn man am Auslieferungsrecht, insbesondere am Konzept des relativ politischen Delikts anknüpft.
Die wichtigsten Kriterien des relativ politischen Deliktes sind:
1. Das Delikt muss im Rahmen eines Kampfes um die politische Macht oder im Verlaufe eines Aufstandes oder Bürgerkrieges ausgeführt worden sein.
2. Die Tat muss politisch-ideologisch motiviert sein.
3. Es muss eine enge, direkte und klare Beziehung zwischen der Tat und dem angestrebten Ziel bestehen.
4. Die eingesetzten Mittel müssen verhältnismäßig sein, d.h. in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten politischen Ziel stehen. Diese Voraussetzung fehlt v.a. dort, wo das Delikt eine Gemeingefahr schafft, welche eine unbestimmte "Anzahl von am politischen Kampf nicht oder höchstens am Rande beteiligten Personen an Leib und Leben verletzen oder mindestens gefährden" wird. Im bewaffneten Konflikt ist unverhältnismäßig, was ein Kriegsverbrechen darstellt.
5. Die Tat geschieht nicht in einem demokratisch/rechtsstaatlichen Land. Je deutlicher der Unrechtscharakter des bekämpften Regimes ist, desto eher kann das Überwiegen des politischen Motivs bzw. die Verhältnismäßigkeit der Tat bejaht werden.
Der im konkreten Fall zugrundeliegende Tatbestand ist gemäß obiger Definition Kälins weder als absolut politisches Delikt noch als damit verbundenes konnexes oder komplexes politisches Delikt zu subsumieren und es wird im Folgenden zu prüfen sein, ob ein relativ politisches Delikt vorliegt.
Das Delikt ist im Verlauf eines Aufstandes bzw. bewaffneten Konfliktes begangen worden, da es im Laufe des Bestrebens um die Unabhängigkeit Tschetscheniens ausgeführt wurde. Das erste Kriterium ist somit gegeben.
Laut Feststellungen war Zweck dieser Geiselnahme, den Rückzug der russischen föderalen Truppen aus der Teilrepublik Tschetschenien zu erzwingen. Die politisch-ideologische Motivation des Deliktes, die Unabhängigkeit Tschetscheniens zu erzwingen, das zweite Kriterium, ist somit ebenfalls erfüllt.
In Bezug auf eine Beziehung zwischen Tat und Ziel ist auszuführen, dass die Geiselnahme dazu gedacht war den Rückzug der russisch föderalen Truppen zu erreichen. Das Ziel war der Rückzug der russischen Truppen und ein unabhängiges Tschetschenien. Die tschetschenischen Bewaffneten um XXXX führten ihre Operationen durch, indem sie Zivilisten als Geiseln nahmen. Sobald sich die Tat auf Zivilisten erstreckt, kann die Gefangennahme, Festhaltung und Tötung Unbeteiligter niemals eine direkte Ziel-Mittel Beziehung darstellen.In Bezug auf eine Beziehung zwischen Tat und Ziel ist auszuführen, dass die Geiselnahme dazu gedacht war den Rückzug der russisch föderalen Truppen zu erreichen. Das Ziel war der Rückzug der russischen Truppen und ein unabhängiges Tschetschenien. Die tschetschenischen Bewaffneten um römisch 40 führten ihre Operationen durch, indem sie Zivilisten als Geiseln nahmen. Sobald sich die Tat auf Zivilisten erstreckt, kann die Gefangennahme, Festhaltung und Tötung Unbeteiligter niemals eine direkte Ziel-Mittel Beziehung darstellen.
In Hinblick auf die Kriterien des relativ politischen Deliktes scheitert die Subsumtion auch an dem Kriterium der Verhältnismäßigkeit. Die eingesetzten Mittel - der Überfall auf ein Dorf und die Geiselnahme von Zivilisten und deren Tötung - sind nicht verhältnismäßig, dh. stehen in keinem angemessenen Verhältnis zum verfolgten politischen Ziel - einen Rückzug russischer Truppen zu erreichen. Das Delikt stellt eine Gemeingefahr dar, nämlich die Gefährdung und Tötung von an dem Konflikt nicht beteiligten Zivilisten.
Schließlich vermag die Teilrepublik Tschetschenien demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen westlicher Staaten nicht zu genügen, von einem deutlichen Unrechtscharakter, der die Taten des Asylwerbers verhältnismäßig erscheinen ließe, kann aber im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen zu Russland und Tschetschenien und im Lichte der obigen Ausführungen nach Ansicht des Asylgerichtshofes nicht gesprochen werden.
Zusammengefasst ergibt sich, dass die diesem Asylantrag zu Grunde liegenden Taten weder absolute noch relativ politische Delikte darstellen. Viel mehr ist eine Gewalttat - wie die Geiselnahme eines ganzen Dorfes und die Tötung von Zivilisten - als terroristische Tat und somit als nicht politisches Verbrechen zu bezeichnen.
Diese rechtliche Ansicht des Asylgerichtshofs findet auch in Lehre und Judikatur zu "Terrorismus" ihre Entsprechung:
Die "Expertenrunde von Lissabon; Globale Konsultationen zum internationalen Rechtsschutz" stellt fest, dass es keine allgemein anerkannte Definition des Terrorismus gibt. Viele Urheber terroristischer Handlungen fürchten möglicherweise nicht Verfolgung, sondern Strafverfolgung und erfüllen somit nicht die Voraussetzungen für die Anwendung der Einschlussklauseln. Sollte dies dennoch der Fall sein, würde Artikel 1 F (b) in den meisten Fällen genügen, um sie auszuschließen.
Die allgemeinen Umstände, Methoden und Beweggründe eines Verbrechens sowie die Verhältnismäßigkeit zu den damit verfolgten Zielen sind wichtig für die Beurteilung, ob die Straftat politisch ist oder nicht. In den meisten Rechtsordnungen bedient man sich zur Definition "politischer" Verbrechen der Prüfung, ob eine Straftat als von überwiegend politischer Natur angesehen werden kann und in diesem Sinn im Verhältnis zum politischen Ziel steht ("predominance test")."
Walter Kälin führt in JUSLETTER vom 6. Mai 2002 in seinem Artikel "Politische Gewalttaten, Widerstandsrecht und die Ausschlussklauseln der GFK" aus:
"Die GFK mit ihren Ausschlussklauseln ist gerüstet, um mit dem Problem politischer Gewalttaten bzw. des Terrorismus sachgerecht umgehen zu können. Eine universelle Definition des Begriffs Terrorismus existiert nicht. Deshalb kann Terrorismus nicht automatisch zum Ausschluss vom Schutz der GFK führen. Terrorismusakte können und sollten als nicht-politische Delikte oder in extremen Fällen als Verbrechen gegen die Menschlichkeit behandelt werden."
Laut Kälin sind also Taten - die nach seinen oben genannten Kriterien als terroristische eingestuft werden - nicht-politische Delikte, weshalb schon deshalb eine Asylgewährung bloß aufgrund dieser begangenen Taten ausgeschlossen ist.
Diese terroristischen Taten werden von Kälin als so schwerwiegend betrachtet, dass sie auch unter die Ausschlussklauseln der GFK fallen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus anzumerken, dass bei Anwendung der Ausschlussgründe gemäß Art. 1 F (b) GFK eine sehr restriktive Auslegung dieser Gründe gefordert ist, da "grundsätzlich auch Kriminelle nicht ihrer Menschenrechte verlustig gehen".Diese terroristischen Taten werden von Kälin als so schwerwiegend betrachtet, dass sie auch unter die Ausschlussklauseln der GFK fallen. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus anzumerken, dass bei Anwendung der Ausschlussgründe gemäß Artikel eins, F (b) GFK eine sehr restriktive Auslegung dieser Gründe gefordert ist, da "grundsätzlich auch Kriminelle nicht ihrer Menschenrechte verlustig gehen".
Da die Taten des Asylwerbers als nicht-politische Delikte einzustufen sind, stellt dies jedoch ein starkes Indiz dafür dar, dass die Verfolgung des Asylwerbers durch die pro-russischen Kräfte nicht ausschließlich aus politischen Gründen erfolgt, sondern auch aus strafrechtlichen.
Zur Prüfung der Unterstellung asylrelevanter Motive hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen: "[Vielmehr] hat der Asylwerber konkrete Umstände zu behaupten und glaubhaft zu machen, aus denen folgt, dass seine strafgerichtliche Verfolgung wegen des Vorwurfes allgemein krimineller Delikte mit in seiner Person gelegenen Konventionsgründen in Zusammenhang stand" (VwGH v. 16.12.1992, Zl. 92/01/0071).
Weiters im Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 99/20/0372: "Zu dieser Argumentationslinie hat der Verwaltungsgerichtshof aber in der Vergangenheit bereits mehrfach (vgl. etwa das einen PKK-Kämpfer betreffende Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0761) ausgesprochen, "dass allein der Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Flüchtling im Sinne des ... Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ... nicht ausschließt, weil damit noch nicht gesagt ist, dass die gegen den Asylwerber zu erwartenden staatlichen Sanktionen ihre Grundlage (zu ergänzen: allein) in strafrechtlichen Belangen und nicht darüber hinaus auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Selbst terroristische Aktivitäten hindern die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein, sofern nicht der Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt (vgl. hg. Erkenntnisse vom 10. März 1993, Zl. 92/01/0882, und jeweils vom 17. Juni 1993, Zlen. 92/01/0986, 0987). Es ist vielmehr in jedem Fall durch Ermittlungen zu klären und festzustellen, in welchem Zusammenhang die dem Asylwerber vorzuwerfenden strafbaren Handlungen mit seiner politischen Tätigkeit bzw. Meinung stehen, um beurteilen zu können, ob die drohende Strafverfolgung ... nicht als eine solche wegen der politischen Gesinnung (oder aus einem anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund) angesehen werden kann (vgl. hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl.92/01/0720)".Weiters im Erkenntnis vom 31. Jänner 2001, Zl. 99/20/0372: "Zu dieser Argumentationslinie hat der Verwaltungsgerichtshof aber in der Vergangenheit bereits mehrfach vergleiche etwa das einen PKK-Kämpfer betreffende Erkenntnis vom 14. März 1995, Zl. 94/20/0761) ausgesprochen, "dass allein der Vorwurf der Begehung einer strafbaren Handlung die Anerkennung als Flüchtling im Sinne des ... Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ... nicht ausschließt, weil damit noch nicht gesagt ist, dass die gegen den Asylwerber zu erwartenden staatlichen Sanktionen ihre Grundlage (zu ergänzen: allein) in strafrechtlichen Belangen und nicht darüber hinaus auch in solchen, die als Konventionsgründe zu werten sind, hätten. Selbst terroristische Aktivitäten hindern die Anerkennung als Konventionsflüchtling nicht von vornherein, sofern nicht der Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention vorliegt vergleiche hg. Erkenntnisse vom 10. März 1993, Zl. 92/01/0882, und jeweils vom 17. Juni 1993, Zlen. 92/01/0986, 0987). Es ist vielmehr in jedem Fall durch Ermittlungen zu klären und festzustellen, in welchem Zusammenhang die dem Asylwerber vorzuwerfenden strafbaren Handlungen mit seiner politischen Tätigkeit bzw. Meinung stehen, um beurteilen zu können, ob die drohende Strafverfolgung ... nicht als eine solche wegen der politischen Gesinnung (oder aus einem anderen in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund) angesehen werden kann vergleiche hiezu auch das hg. Erkenntnis vom 18. März 1993, Zl.92/01/0720)".
Dem Beschwerdeführer ist es aufgrund seiner schlüssigen Darstellung seiner Situation - im ersten und zweiten Tschetschenienkrieg als Widerstandskämpfer teilgenommen zu haben - gelungen, asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Demnach wird der Beschwerdeführer sowohl aufgrund seiner kriminellen als auch auf Grund seiner regierungsfeindlichen und separatistischen Gesinnung landesweit von russischen, pro-russischen Kräften und Kadyrows Männern gesucht.
Ein Ausschluss ist nur dann gerechtfertigt, wenn die persönliche Verantwortung für ein Verbrechen nach Artikel 1 F nachgewiesen ist. Im Allgemeinen liegt eine persönliche Verantwortung dann vor, wenn eine Person die Straftat begangen hat oder in dem Bewusstsein, dass ihre Handlung oder Unterlassung die Ausübung des Verbrechens erleichtern würde, wesentlich zu ihrer Durchführung beigetragen hat. Die Person muss das Verbrechen nicht persönlich begangen haben. Es kann genügen, wenn sie zu einem gemeinsamen verbrecherischen Unternehmen angestiftet, ihm Vorschub geleistet oder daran teilgenommen hat. Der Umstand, dass eine Person zu irgendeinem Zeitpunkt ein ranghohes Mitglied einer repressiven Regierung oder Mitglied einer Organisation war, der gesetzwidrige Gewalt vorgeworfen wird, begründet allein noch keine persönliche Verantwortung für Straftaten, die unter Artikel 1 F fallen. Eine Vermutung für die Verantwortung kann allerdings dann vorliegen, wenn die Person Mitglied einer Regierung blieb, die eindeutig Handlungen im Sinne von Artikel 1 F begangen hat. Außerdem sind die Ziele, Aktivitäten und Methoden mancher Gruppen so außerordentlich gewalttätig, dass aus der freiwilligen Mitgliedschaft in solchen Gruppen auch die Vermutung einer persönlichen Verantwortung abgeleitet werden kann. Im Fall einer solchen Vermutung müssen verschiedene Fragen sorgfältig geprüft werden, etwa die aktuellen Aktivitäten der Gruppe, ihre Organisationsstruktur, die Stellung der Person in der Organisation und ihre Fähigkeit, maßgeblich Einfluss auf die Aktivitäten der Gruppe zu nehmen, sowie die mögliche Fragmentierung der Gruppe. Außerdem können derartige Vermutungen im Zusammenhang mit Asylverfahren widerlegt werden.
Eine strafrechtliche Verantwortung liegt normalerweise nur dann vor, wenn die betreffende Person wissentlich und vorsätzlich wesentliche Tatbestandselemente begangen hat. Ist der subjektive Tatbestand nicht gegeben, etwa weil der Person eine wesentliche Tatsache nicht bekannt war, kann keine persönliche strafrechtliche Verantwortung angenommen werden. In manchen Fällen besitzt die Person vielleicht nicht die geistigen Fähigkeiten, um für ein Verbrechen verantwortlich gemacht zu werden, etwa wegen Unzurechnungsfähigkeit, geistiger Behinderung, unfreiwilliger Intoxikation oder, im Fall von Kindern, wegen mangelnder Reife. (UN High Commissioner for Refugees, Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 5: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, HCR/GIP/03/05, siehe: http://www.unhcr.org/refworld/docid/3fec3d1c4.html, Zugriff 10.01.2010)
Es sollten Faktoren in Betracht gezogen werden, die allgemein bei der Prüfung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit als Rechtfertigungs- und Entschuldigungsgründe in Betracht kommen. Zum Beispiel kann der Entschuldigungsgrund des Handelns auf Befehl nur dann gelten, wenn die Person rechtlich verpflichtet war, dem Befehl nachzukommen, oder wenn sie von dessen Gesetzwidrigkeit keine Kenntnis hatte und wenn der Befehl an sich nicht offensichtlich rechtswidrig war. Nötigung kann geltend gemacht werden, wenn die Person die betreffende Handlung notwendigerweise und vernünftigerweise setzen musste, um ihren unmittelbar drohenden Tod oder eine fortgesetzte oder unmittelbar drohende schwere Körperverletzung ihrer oder einer anderen Person abzuwenden, und wenn die Person nicht beabsichtigte, schwereren Schaden zuzufügen als jenen, den sie zu verhindern suchte. Handlungen zur Selbstverteidigung oder zur Verteidigung anderer oder von Eigentum müssen in Bezug auf die Bedrohung sowohl angemessen als auch verhältnismäßig sein. Gilt das Verbrechen als verbüßt, ist die Anwendung der Ausschlussklauseln möglicherweise nicht mehr gerechtfertigt.
Das kann der Fall sein, wenn die Person die Strafe für das betreffende Verbrechen verbüßt hat oder etwa wenn die Straftat lange Zeit zurückliegt. Maßgebliche Faktoren sind hier die Schwere der Tat, die vergangene Zeit und jeder Ausdruck des Bedauerns durch die betreffende Person. Bei der Beurteilung der Auswirkungen einer Begnadigung oder Amnestie sollte berücksichtigt werden, ob diese Ausdruck des demokratischen Willens des betreffenden Landes ist und ob die Person auf andere Weise zur Verantwortung gezogen wurde. Einige Verbrechen sind jedoch so schwerwiegend und verabscheuungswürdig, dass die Anwendung von Artikel 1 F selbst im Fall einer Begnadigung oder Amnestie als gerechtfertigt angesehen wird.
Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben an der Geiselnahme von ca. 1.000 Zivilisten beteiligt, bei welcher etliche Geiseln erschossen wurden. Der Beschwerdeführer erschoss laut eigenen Angaben Sicherheitsorgane im Zuge der Erstürmung des XXXX. Der Beschwerdeführer wusste von dem grundsätzlichen Plan seines Kommandanten ein Dorf zu überfallen und wollte an dieser Operation teilnehmen. Wie andere Kämpfer seiner Einheit, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, nicht an der Ausführung teilzunehmen. Jedoch hat sich der Beschwerdeführer damit abgefunden und nahm in Kauf, das Leben von Zivilisten zu gefährden. Es ergeben sich aus dem Sachverhalt weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe. Der Beschwerdeführer war volljährig und zurechnungsfähig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für den Ausschluss der persönlichen Verantwortung des Beschwerdeführers für seine Handlung vorgelegen sind; eine strafrechtliche Beurteilung der Handlung des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Obwohl die Tat in etwa 15 Jahre zurück liegt, kann in Anbetracht der Schwere der Tat nicht von einer Verjährung der Strafbarkeit ausgegangen werden. Somit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Ausschlussgrund nach Art. 1 Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht.Der Beschwerdeführer hat sich nach eigenen Angaben an der Geiselnahme von ca. 1.000 Zivilisten beteiligt, bei welcher etliche Geiseln erschossen wurden. Der Beschwerdeführer erschoss laut eigenen Angaben Sicherheitsorgane im Zuge der Erstürmung des römisch 40 . Der Beschwerdeführer wusste von dem grundsätzlichen Plan seines Kommandanten ein Dorf zu überfallen und wollte an dieser Operation teilnehmen. Wie andere Kämpfer seiner Einheit, hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, nicht an der Ausführung teilzunehmen. Jedoch hat sich der Beschwerdeführer damit abgefunden und nahm in Kauf, das Leben von Zivilisten zu gefährden. Es ergeben sich aus dem Sachverhalt weder Rechtfertigungs- noch Schuldausschließungsgründe. Der Beschwerdeführer war volljährig und zurechnungsfähig. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Gründe für den Ausschluss der persönlichen Verantwortung des Beschwerdeführers für seine Handlung vorgelegen sind; eine strafrechtliche Beurteilung der Handlung des Beschwerdeführers ist nicht erfolgt. Obwohl die Tat in etwa 15 Jahre zurück liegt, kann in Anbetracht der Schwere der Tat nicht von einer Verjährung der Strafbarkeit ausgegangen werden. Somit hat der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Ausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention verwirklicht.
Die Durchführung einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wenn ein Ausschluss und seine Folgen in Betracht gezogen werden, ist ein nützliches analytisches Mittel, durch das sichergestellt wird, dass die Ausschlussklauseln im Einklang mit dem übergeordneten humanitären Ziel und im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention angewendet werden. Das Konzept hat sich, insbesondere hinsichtlich
Artikel 1 F (b), weiterentwickelt und stellt in vielen Bereichen des Völkerrechts ein grundsätzliches Prinzip dar. Die Ausschlussklauseln müssen daher, wie bei jeder Ausnahme von einem garantierten Menschenrecht, unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit zum verfolgten Ziel angewendet werden, d.h. dass die Schwere der betreffenden Tat und die Folgen eines Ausschlusses gegeneinander abzuwägen sind. Diese Verhältnismäßigkeitsprüfung wird in der Regel bei Verbrechen gegen den Frieden, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, schweren Kriegsverbrechen und Handlungen nach Artikel 1 F (c) nicht notwendig sein, da es sich bei diesen um besonders verabscheuungswürdige Verbrechen handelt. Von Bedeutung ist und bleibt sie jedoch im Fall von Verbrechen nach Artikel 1 F (b) und weniger schweren Kriegsverbrechen nach Artikel 1 F (a). (UN High Commissioner for Refugees, Richtlinien zum Internationalen Schutz No. 5: Anwendung der Ausschlussklauseln: Artikel 1 F des Abkommens von 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 4. September 2003, HCR/GIP/03/05, siehe:
http://www.unhcr.org/refworld/docid/3fec3d1c4.html, Zugriff 10.01.2010 )
Die Heranziehung der Ausschlussklausel des Art. 1 Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die Schwere der betreffenden Tat gegenüber den Folgen des Ausschlusses der Flüchtlingseigenschaft abzuwägen ist.Die Heranziehung der Ausschlussklausel des Artikel eins, Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention bedarf einer Verhältnismäßigkeitsprüfung, wobei die Schwere der betreffenden Tat gegenüber den Folgen des Ausschlusses der Flüchtlingseigenschaft abzuwägen ist.
Die Geiselnahme und die Erschießung von Geiseln stellt ein schweres Verbrechen im Sinne des Art. 1 Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Die Geiselnahme ist eine Straftat, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich ist. Der Verwerflichkeit ist das Schutzinteresse der betreffenden Person in einer Güterabwägung gegenüber zu stellen.Die Geiselnahme und die Erschießung von Geiseln stellt ein schweres Verbrechen im Sinne des Artikel eins, Abschnitt F (b) der Genfer Flüchtlingskonvention dar. Die Geiselnahme ist eine Straftat, die in objektiver und subjektiver Hinsicht besonders verwerflich ist. Der Verwerflichkeit ist das Schutzinteresse der betreffenden Person in einer Güterabwägung gegenüber zu stellen.
Dem Beschwerdeführer drohen im Falle seiner Rückkehr in seinen Herkunftsstaat mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Folter oder Tod, somit asylrelevante Eingriffe von sehr hoher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre.
Hat der Antragsteller mit Folter oder Tod zu rechnen, überwiegen die öffentlichen Interessen an der Nichtanerkennung kaum je die individuellen Schutzinteressen (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] Rz 121, Rohrböck, Gewährung von Asyl Rz 449, VwGH v. 06.10.1999, Zl. 99/01/0288).
Der Asylgerichtshof kommt nach der Prüfung obgenannter Kriterien daher zu dem Schluss, dass im konkreten Fall dem Beschwerdeführer wegen der ihm im Herkunftsstaat drohenden Verfolgungen aufgrund der Verhältnismäßigkeitsprüfung der Flüchtlingsstatus in diesem Zusammenhang nicht zu verweigern wäre.
Die drei Gründe des Art. 1 Abschnitt F können überlappend vorliegen, sodass auch zu prüfen ist, ob eventuell ein Ausschlussgrund nach Art. 1 F (a) vorliegt.Die drei Gründe des Artikel eins, Abschnitt F können überlappend vorliegen, sodass auch zu prüfen ist, ob eventuell ein Ausschlussgrund nach Artikel eins, F (a) vorliegt.
4. 2. 2. Ausschlussgrund nach Art. 1 F (a) GFK: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.4. 2. 2. Ausschlussgrund nach Artikel eins, F (a) GFK: Verbrechen gegen den Frieden, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nach Art. 1 F (a) GFK, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwirklicht hat.Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführer einen Asylausschlussgrund nach Artikel eins, F (a) GFK, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit verwirklicht hat.
4.2.2.1. Kriegsverbrechen
Kriegsverbrechen stellen einen schwerwiegenden Verstoß gegen das völkerrechtliche Kriegsrecht im Sinne eines ius in bello bzw. einer Regel des humanitären Völkerrechts dar, welche sowohl im internationalen als auch im innerstaatlichen bewaffneten Konflikt verübt werden können (Putzer/Rohrböck, Leitfaden Asylrecht [2007] 114).
Die wichtigsten Regeln des humanitären Völkerrechts, die unmittelbar den Schutz von Personen betreffen sind in den vier Genfer Abkommen von 1949 sowie in den beiden Zusatzprotokollen von 1977 geregelt. Der Anwendungsbereich der Abkommen bezieht sich auf internationale bewaffnete Konflikte. Einen Mindeststandard auch für nicht-internationale bewaffnete Konflikte, wie z.B. Bürgerkriege, enthält der gemeinsame Art. 3 (Gerhard Werle, Völkerstrafrecht (2007) Rz. 911).Die wichtigsten Regeln des humanitären Völkerrechts, die unmittelbar den Schutz von Personen betreffen sind in den vier Genfer Abkommen von 1949 sowie in den beiden Zusatzprotokollen von 1977 geregelt. Der Anwendungsbereich der Abkommen bezieht sich auf internationale bewaffnete Konflikte. Einen Mindeststandard auch für nicht-internationale bewaffnete Konflikte, wie z.B. Bürgerkriege, enthält der gemeinsame Artikel 3, (Gerhard Werle, Völkerstrafrecht (2007) Rz. 911).
Das humanitäre Völkerrecht ist grundsätzlich nur auf bewaffnete Konflikte anwendbar. Die Entscheidung von 2. Oktober 1995 des Jugoslawien-Strafgerichtshofes hat den Begriff des bewaffneten Konfliktes näher bestimmt (JStGH, Beschl. v. 2 Oktober 1995 (Tadic, AC), para 70). Bewaffnete Konflikte können "zwischenstaatliche Konflikte" und "innerstaatliche Konflikte" sein (Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, 2 Aufl. Rz 950). Zwischenstaatliche Konflikte sind solche, die unmittelbar zwischen Staaten auftreten. Auseinandersetzungen innerhalb eines Staates zwischen Regierungskräften und anderen bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen werden als "innerstaatliche Konflikte" bezeichnet. Bewaffnete Konflikte können weiters internationalen oder nicht-internationalen Charakter haben.
Da laut Feststellungen zu dem ersten Tschetschenienkrieg sich bewaffnete Gruppen, tschetschenische bewaffnete Formationen und Regierungskräfte, Regierungstruppen, gegenüber standen und mit Waffengewalt ua. um die Hauptstadt Grozny kämpften, lag ein bewaffneter Konflikt vor.
Kriegsverbrechen in nicht-internationalen bewaffneten Konflikten sind laut den vier Genfer Abkommen von 1949 zum Schutz von Kriegsopfern insbesondere schwere Verstöße gegen deren gemeinsamen
Artikel 3 (Genfer Abkommen vom 12. August 1949 zum Schutz der Opfer des Krieges, BGBl 1953/155). Dieser Artikel enthält Bestimmungen, die auch für den Fall "eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter" hat und auf dem Gebiet einer Vertragspartei entsteht, Anwendung finden.
Artikel 3 der vier Genfer Abkommen 1949 besagt:
"Im Falle eines bewaffneten Konflikts, der keinen internationalen Charakter aufweist und der auf dem Gebiet einer der Hohen Vertragsschließenden Parteien entsteht, ist jede der am Konflikt beteiligten Parteien gehalten, wenigstens die folgenden Bestimmungen anzuwenden:
1. Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der bewaffneten Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die infolge Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder irgendeiner anderen Ursache außer Kampf gesetzt wurden, sollen unter allen Umständen mit Menschlichkeit behandelt werden, ohne jede Benachteiligung aus Gründen der Rasse, der Farbe, der Religion oder des Glaubens, Geschlechts, der Geburt oder des Vermögens oder aus irgendeinem ähnlichen Grunde. Zu diesem Zwecke sind und bleiben in bezug auf die oben erwähnten Personen jederzeit und überall verboten:
a) Angriffe auf Leib und Leben, namentlich Mord jeglicher Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folterung;
b) das Nehmen von Geiseln; ..."
Eine nähere Begriffsbestimmung des Begriffes "nicht-internationaler bewaffneter Konflikt" enthält Art. 1 (2.Genfer) Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte 1977 (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, BGBl 1982/527), welches von der damaligen Sowjetunion (heute: Russischen Föderation) am 29.09.1989 ratifiziert wurde (aufrufbar unter:Eine nähere Begriffsbestimmung des Begriffes "nicht-internationaler bewaffneter Konflikt" enthält Artikel eins, (2.Genfer) Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen 1949 über den Schutz der Opfer nicht internationaler bewaffneter Konflikte 1977 (Zusatzprotokoll zu den Genfer Abkommen vom 12. 8. 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte, BGBl 1982/527), welches von der damaligen Sowjetunion (heute: Russischen Föderation) am 29.09.1989 ratifiziert wurde (aufrufbar unter:
http://www.icrc.org/ihl.nsf/WebSign?ReadForm&id=475&ps=P).
Artikel 1 Absatz 1 des Zusatzprotokolls bestimmt:
"Dieses Protokoll, das den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll I) nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen.""Dieses Protokoll, das den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 gemeinsamen Artikel 3 weiterentwickelt und ergänzt, ohne die bestehenden Voraussetzungen für seine Anwendung zu ändern, findet auf alle bewaffneten Konflikte Anwendung, die von Artikel 1 des Zusatzprotokolls zu den Genfer Abkommen vom 12. August 1949 über den Schutz der Opfer internationaler bewaffneter Konflikte (Protokoll römisch eins) nicht erfasst sind und die im Hoheitsgebiet einer Hohen Vertragspartei zwischen deren Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften und abtrünnigen Streitkräften oder anderen organisierten bewaffneten Gruppen stattfinden, die unter einer verantwortlichen Führung eine solche Kontrolle über einen Teil des Hoheitsgebiets der Hohen Vertragspartei ausüben, dass sie anhaltende, koordinierte Kampfhandlungen durchführen und dieses Protokoll anzuwenden vermögen."
Am 1. Juli 2002 trat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH-Statut) in Kraft. Die Begriffsbestimmung, die das IStGH-Statut in Art. 8 Abs. 2 f) Satz 2 in Bezug auf den Begriff innerstaatlicher bewaffneter Konflikte gewählt hat, ist nicht so eng wie die Begriffsbestimmung des zweiten Genfer Zusatzprotokolls. Der Konflikt wird in dem Statut "zwischen staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen" ausgetragen. Deutlich wird ein gewisser Organisationsgrad der am Konflikt beteiligten Parteien (Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, 2 Aufl. Rz 953).Am 1. Juli 2002 trat das Statut des Internationalen Strafgerichtshofes (IStGH-Statut) in Kraft. Die Begriffsbestimmung, die das IStGH-Statut in Artikel 8, Absatz 2, f) Satz 2 in Bezug auf den Begriff innerstaatlicher bewaffneter Konflikte gewählt hat, ist nicht so eng wie die Begriffsbestimmung des zweiten Genfer Zusatzprotokolls. Der Konflikt wird in dem Statut "zwischen staatlichen Behörden und organisierten bewaffneten Gruppen oder zwischen solchen Gruppen" ausgetragen. Deutlich wird ein gewisser Organisationsgrad der am Konflikt beteiligten Parteien (Gerhard Werle, Völkerstrafrecht, 2 Aufl. Rz 953).
Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Geiselnahme einen Einschnitt der russischen Militäroperation gegen Tschetschenien, der Teilrepublik der Russischen Föderation darstellte. Seit 1994 kam es in der Russischen Teilrepublik zu offenen Kampfhandlungen zwischen russischen Truppen und tschetschenischen bewaffneten Formationen. Der Beschwerdeführer kämpfte in mehreren Bataillonen der tschetschenischen Freiheitskämpfer gegen die russischen Truppen. Im Jahre 1995 kämpfte dieser unter der Führung XXXX gegen russische Truppen bei den Kämpfen um XXXX und zog sich danach in das unwegsame Bergland zurück. Der Beschwerdeführer kämpfte somit in einer organisierten Einheit, die anhaltend und koordiniert Widerstand leistete und Kampfhandlungen organisiert durchführte. Es lag somit ein bewaffneter Konflikt nicht-internationalen Charakters vor.Zusammenfassend ist anzuführen, dass die Geiselnahme einen Einschnitt der russischen Militäroperation gegen Tschetschenien, der Teilrepublik der Russischen Föderation darstellte. Seit 1994 kam es in der Russischen Teilrepublik zu offenen Kampfhandlungen zwischen russischen Truppen und tschetschenischen bewaffneten Formationen. Der Beschwerdeführer kämpfte in mehreren Bataillonen der tschetschenischen Freiheitskämpfer gegen die russischen Truppen. Im Jahre 1995 kämpfte dieser unter der Führung römisch 40 gegen russische Truppen bei den Kämpfen um römisch 40 und zog sich danach in das unwegsame Bergland zurück. Der Beschwerdeführer kämpfte somit in einer organisierten Einheit, die anhaltend und koordiniert Widerstand leistete und Kampfhandlungen organisiert durchführte. Es lag somit ein bewaffneter Konflikt nicht-internationalen Charakters vor.
Art. 8 Abs 2 (c) des IStGH-Statuts besagt in Bezug auf Kriegsverbrechen in innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, dass es sich um:Artikel 8, Absatz 2, (c) des IStGH-Statuts besagt in Bezug auf Kriegsverbrechen in innerstaatlichen bewaffneten Konflikten, dass es sich um:
"schwere Verstöße gegen den gemeinsamen Artikel 3 der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949, nämlich die Verübung jeder der folgenden Handlungen gegen Personen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnehmen, einschließlich der Angehörigen der Streitkräfte, welche die Waffen gestreckt haben, und der Personen, die durch Krankheit, Verwundung, Gefangennahme oder eine andere Ursache außer Gefecht befindlich sind:
I) Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötungrömisch eins) Angriffe auf Leib und Leben, insbesondere vorsätzliche Tötung
jeder Art, Verstümmelung, grausame Behandlung und Folter;
II) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung;römisch zwei) die Beeinträchtigung der persönlichen Würde, insbesondere entwürdigende und erniedrigende Behandlung;
III) Geiselnahme; ..." handelt (Römer Statut; BGBl III 2002/180).römisch drei) Geiselnahme; ..." handelt (Römer Statut; BGBl römisch drei 2002/180).
Gemäß Art. 9 Abs. 1 des IStGH-Statut "helfen die Verbrechenselemente ... dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen."Gemäß Artikel 9, Absatz eins, des IStGH-Statut "helfen die Verbrechenselemente ... dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8. Sie werden von den Mitgliedern der Versammlung der Vertragsstaaten mit Zweidrittelmehrheit angenommen."
Zu Art. 8 Absatz 2 (c) iii) ist in diesen ausgeführt:Zu Artikel 8, Absatz 2 (c) iii) ist in diesen ausgeführt:
1) Der Täter bemächtigte sich einer oder mehrerer Personen und hielt diese gefangen oder nahm diese auf andere Weise als Geiseln.
2) Der Täter drohte diese Person oder Personen zu töten, zu verletzen oder die Gefangenhaltung aufrechtzuerhalten.
3) Der Täter beabsichtigte den Staat, eine Internationale Organisation, eine natürliche oder juristische Person oder eine Personengruppe zu einer Handlung oder Unterlassung ausdrücklich oder stillschweigend als Bedingung für die Sicherheit oder die Freilassung dieser Personen zu nötigen.
4) Diese Person oder Personen waren hors de combat, Zivilpersonen, Sanitätspersonal, Feldgeistliche, die nicht an den Feindseligkeiten teilnahmen.
5) Der Täter war sich der tatsächlichen Umstände bewusst, die diesen Status begründeten.
6) Die Handlung stand im Zusammenhang mit oder zu einem innerstaatlichen bewaffneten Konflikt.
7) Der Täter war sich der tatsächlichen Umstände bewusst, die das Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes begründeten.
(Abrufbar unter: XXXX).(Abrufbar unter: römisch 40 ).
Das Nehmen von Geiseln, Zivilpersonen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen, stellt einen schweren Verstoß gegen Art. 3 des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten dar.Das Nehmen von Geiseln, Zivilpersonen, die nicht unmittelbar an den Feindseligkeiten teilnahmen, stellt einen schweren Verstoß gegen Artikel 3, des Genfer Abkommens über den Schutz von Zivilpersonen in Kriegszeiten dar.
Laut Feststellungen nahm der Beschwerdeführer unter der Führung von XXXX Zivilpersonen als Geiseln. In weiterer Folge drohten die bewaffneten tschetschenischen Kämpfer diese zu töten. Der Zweck der Geiselnahme war es, den Rückzug der Russischen Truppen aus der Teilrepublik Tschetschenien zu erreichen und die Russischen Truppen bzw. die Russische Föderation durch die Geiselnahme zum Rückzug als Bedingung für die Freilassung zu nötigen. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei den Geiseln um Zivilpersonen handelte. Zwischen der Geiselnahme und dem bewaffneten Konflikt bestand ein Zusammenhang, da die Geiselnahme wegen des Konfliktes begangen wurde. Dem Beschwerdeführer waren die tatsächlichen Umstände bewusst, die das Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes begründeten.Laut Feststellungen nahm der Beschwerdeführer unter der Führung von römisch 40 Zivilpersonen als Geiseln. In weiterer Folge drohten die bewaffneten tschetschenischen Kämpfer diese zu töten. Der Zweck der Geiselnahme war es, den Rückzug der Russischen Truppen aus der Teilrepublik Tschetschenien zu erreichen und die Russischen Truppen bzw. die Russische Föderation durch die Geiselnahme zum Rückzug als Bedingung für die Freilassung zu nötigen. Dem Beschwerdeführer war bewusst, dass es sich bei den Geiseln um Zivilpersonen handelte. Zwischen der Geiselnahme und dem bewaffneten Konflikt bestand ein Zusammenhang, da die Geiselnahme wegen des Konfliktes begangen wurde. Dem Beschwerdeführer waren die tatsächlichen Umstände bewusst, die das Vorliegen eines bewaffneten Konfliktes begründeten.
Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sind die Voraussetzungen für ein Kriegsverbrechen, verwirklicht. Da in diesem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung entfällt (UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln, Abs 24.) ist der Asylausschlussgrund des Art 1 Abschnitt F (a) GFK erfüllt.Nach Ansicht des Asylgerichtshofes sind die Voraussetzungen für ein Kriegsverbrechen, verwirklicht. Da in diesem Fall eine Verhältnismäßigkeitsprüfung entfällt (UNHCR Richtlinien zum Internationalen Schutz: Anwendung der Ausschlussklauseln, Absatz 24,) ist der Asylausschlussgrund des Artikel eins, Abschnitt F (a) GFK erfüllt.
Der Ausschluss der Asylgewährung verhindert a limine die Asylgewährung. Im Falle der Verwirklichung von Asylausschlusstatbeständen ist der Asylantrag abzuweisen.
4.2.2.2. Verbrechen gegen die Menschlichkeit
Der Begriff "Verbrechen gegen die Menschlichkeit" ist anhand des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofs für das ehemalige Jugoslawien 1993, des Internationalen Strafgerichtshofs für Ruanda 1994 und des IStGH-Statuts aus 1998 auszulegen.
Gemäß Art. 5 des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien ist "der Gerichtshof ...befugt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese in einem, ob internationalen oder internen, bewaffneten Konflikt begangen wurden und gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind:Gemäß Artikel 5, des Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes für das ehemalige Jugoslawien ist "der Gerichtshof ...befugt, Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese in einem, ob internationalen oder internen, bewaffneten Konflikt begangen wurden und gegen die Zivilbevölkerung gerichtet sind:
a) Mord;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Deportierung;
e) Freiheitsentziehung;
f) Folter;
g) Vergewaltigung;
h) Verfolgung aus polisischen, rassischen und religiösen Gründen;
i) andere unmenschliche Handlungen.
Gemäß Art. 3 des Statuts des Internationalen Gerichtshofes für Ruanda ist dieser befugt "Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung aus nationalen, politischen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen begangen werden:Gemäß Artikel 3, des Statuts des Internationalen Gerichtshofes für Ruanda ist dieser befugt "Personen strafrechtlich zu verfolgen, die für folgende Verbrechen verantwortlich sind, wenn diese im Rahmen eines breit angelegten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung aus nationalen, politischen, ethnischen, rassischen oder religiösen Gründen begangen werden:
a) Mord;
b) Ausrottung;
c) Versklavung;
d) Deportierung;
e) Freiheitsentziehung;
f) Folter;
g) Vergewaltigung;
h) Verfolgung aus politischen, rassischen und religiösen Gründen;
i) andere unmenschliche Handlungen.
Gemäß Art. 7 des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit:Gemäß Artikel 7, des Römischen Statuts des Internationalen Strafgerichtshofes sind Verbrechen gegen die Menschlichkeit:
"jede der folgenden Handlungen, die im Rahmen eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung und in Kenntnis des Angriffs begangen wird:
a) vorsätzliche Tötung; (...)
e) Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts; (...)
h) Verfolgung einer identifizierbaren Gruppe oder Gemeinschaft aus politischen, rassischen, nationalen, ethnischen, kulturellen oder religiösen Gründen, Gründen des Geschlechts im Sinne des Absatzes 3 oder aus anderen nach dem Völkerrecht universell als unzulässig anerkannten Gründen im Zusammenhang mit einer in diesem Absatz genannten Handlung oder einem der Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs unterliegenden Verbrechen;
k) andere unmenschliche Handlungen ähnlicher Art, mit denen vorsätzlich große Leiden oder eine schwere Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der geistigen oder körperlichen Gesundheit verursacht werden.
(2) Im Sinne des Absatzes 1
a) bedeutet "Angriff gegen die Zivilbevölkerung" eine Verhaltensweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Absatz 1 genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat; (...)
g) bedeutet "Verfolgung" den völkerrechtswidrigen, vorsätzlichen und schwer wiegenden Entzug von Grundrechten wegen der Identität einer Gruppe oder Gemeinschaft;(...).
In den Verbrechenselementen die dem Gerichtshof bei der Auslegung und Anwendung der Artikel 6, 7 und 8 helfen, ist zu den Verbrechen gegen die Menschlichkeit ausgeführt:
"Einleitung
1. Da Artikel 7 sich auf das internationale Strafrecht bezieht, sind seine in Übereinstimmung mit Artikel 22 stehenden Bestimmungen strikt auszulegen, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verbrechen gegen die Menschlichkeit, wie in Artikel 7 angeführt, zu den schwersten Verbrechen, welche die internationale Gemeinschaft als Ganzes berühren, zählen, individuelle strafrechtliche Verantwortung rechtfertigen und nach sich ziehen und eine Verhaltensweise voraussetzen, die nach allgemein geltenden Völkerrecht, wie dies von den führenden Rechtssystemen der Welt anerkannt wird, unzulässig ist.
2. Die letzten beiden Tatbestandsmerkmale jedes Verbrechens gegen die Menschlichkeit beschreiben den Kontext, in dem die Verhaltensweise stattfinden muss. Diese Elemente stellen die erforderliche Teilnahme an und Wissen um einen ausgedehnten oder systematischen Angriff gegen die Zivilbevölkerung klar. Das letzte Element sollte jedoch nicht dahingehend ausgelegt werden, dass der Täter von allen Merkmalen des Angriffs wusste oder die genauen Details des Planes oder der Politik des Staates oder der Organisation kannte. Im Falle eines sich entwickelnden ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung weist die Vorsatzklausel des letzten Elements darauf hin, dass dieses mentale Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, wenn der Täter beabsichtigte, einen derartigen Angriff zu fördern.
3. Ein "gegen die Zivilbevölkerung gerichteter Angriff" bedeutet in diesem Zusammenhang eine Vorgangsweise, die mit der mehrfachen Begehung der in Artikel 7 Absatz 1 des Statuts genannten Handlungen gegen eine Zivilbevölkerung verbunden ist, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat. Die Handlungen müssen keinen militärischen Angriff darstellen. Es bedeutet, dass die "Politik zur Verübung eines derartigen Angriffs" es erfordert, dass die Zivilbevölkerung aktiv unterstützt oder ermutigt ...".
Die Tatbestandsmerkmale zu Artikel 1 (e) "Verbrechen gegen die Menschlichkeit - Freiheitsentzug oder sonstige schwer wiegende Beraubung der körperlichen Freiheit unter Verstoß gegen die Grundregeln des Völkerrechts führen aus:
1. Der Täter sperrte eine oder mehrere Personen ein oder beraubte eine oder mehrere Personen sonst des Gebrauchs der persönlichen Fortbewegungsfreiheit.
2. Aufgrund der Schwere der Handlung wurden durch diese Grundregeln des Völkerrechts verletzt.
3. Dem Täter waren die Tatsachen, die die Schwere der Handlung begründeten, bewusst.
4. Die Verhaltensweise wurde als Teil eines ausgedehnten oder systematischen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriffs begangen.
5. Der Täter wusste, dass die Verhaltensweise Teil eines ausgedehnten oder systematischen Angriffs gegen die Zivilbevölkerung war oder als solcher beabsichtigt war.
(Abrufbar unter: XXXX).(Abrufbar unter: römisch 40 ).
"Verbrechen gegen die Menschlichkeit" stellen also nach derzeitigem Stand des internationalen Strafrechts mehrfache Angriffe bestimmter Art gegen die Zivilbevölkerung dar, in Ausführung oder zur Unterstützung der Politik eines Staates oder einer Organisation, die einen solchen Angriff zum Ziel hat.
Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Taten des Beschwerdeführers in Ausführung der Ziele der bewaffneten Gruppierung um XXXX, der zahlreiche Anschläge und Überfälle auf die Zivilbevölkerung verübte, gesetzt wurden. Der ausgedehnte Angriff besteht in den wiederholten Anschlägen gegen die Zivilbevölkerung, die alle auf ähnlichem Muster beruhten und auch durch die gegenständliche Geiselnahme, die in Anbetracht der großen Anzahl der Geiseln als ausgedehnter Angriff verübt wurde und eine unmenschliche Behandlung gegenüber der Zivilbevölkerung darstellt. Aufgrund der Anzahl der Geiseln, der Art der Geiselnahme als auch der Ermordung von mehreren Geiseln, verletzt die vom Beschwerdeführer mitausgeführte Tat die Grundregeln des Völkerrechts. Wenn auch als vordergründige Ziele der Rückzug der Russischen Truppen und die Abspaltung Tschetscheniens von der Russischen Föderation angedacht waren, wurde durch die Geiselnahme von 1.000 friedlichen Dorfbewohnern und deren Tötung bewusst und gewollt ein Angriff auf unbeteiligte Personen getätigt. Obwohl der Beschwerdeführer nicht von vornherein die genauen Details des Planes kannte, beabsichtigte dieser zumindest einen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriff zu fördern.Der Asylgerichtshof ist der Ansicht, dass die Taten des Beschwerdeführers in Ausführung der Ziele der bewaffneten Gruppierung um römisch 40 , der zahlreiche Anschläge und Überfälle auf die Zivilbevölkerung verübte, gesetzt wurden. Der ausgedehnte Angriff besteht in den wiederholten Anschlägen gegen die Zivilbevölkerung, die alle auf ähnlichem Muster beruhten und auch durch die gegenständliche Geiselnahme, die in Anbetracht der großen Anzahl der Geiseln als ausgedehnter Angriff verübt wurde und eine unmenschliche Behandlung gegenüber der Zivilbevölkerung darstellt. Aufgrund der Anzahl der Geiseln, der Art der Geiselnahme als auch der Ermordung von mehreren Geiseln, verletzt die vom Beschwerdeführer mitausgeführte Tat die Grundregeln des Völkerrechts. Wenn auch als vordergründige Ziele der Rückzug der Russischen Truppen und die Abspaltung Tschetscheniens von der Russischen Föderation angedacht waren, wurde durch die Geiselnahme von 1.000 friedlichen Dorfbewohnern und deren Tötung bewusst und gewollt ein Angriff auf unbeteiligte Personen getätigt. Obwohl der Beschwerdeführer nicht von vornherein die genauen Details des Planes kannte, beabsichtigte dieser zumindest einen gegen die Zivilbevölkerung gerichteten Angriff zu fördern.
Der Beschwerdeführer verwirklicht somit auch den Tatbestand eines "Verbrechens gegen die Menschlichkeit" und einen Asylausschlussgrund nach Art 1 Abschnitt F (a) GFK und bleibt ihm somit auch aus diesem Grund eine Asylgewährung verwährt.Der Beschwerdeführer verwirklicht somit auch den Tatbestand eines "Verbrechens gegen die Menschlichkeit" und einen Asylausschlussgrund nach Artikel eins, Abschnitt F (a) GFK und bleibt ihm somit auch aus diesem Grund eine Asylgewährung verwährt.
5. Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß § 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997, BGBl. I Nr. 76 in der Fassung BGBl. I Nr. 101/2003, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (§ 57 FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.5. Ist ein Asylantrag abzuweisen, hat die Behörde gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997, BGBl. römisch eins Nr. 76 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, von Amts wegen bescheidmäßig festzustellen, ob die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist (Paragraph 57, FrG); diese Entscheidung ist mit der Abweisung des Asylantrages zu verbinden.
§ 124 Abs. 2 Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Art. 3 Fremdenrechtspaket 2005, BGBl. I Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.Paragraph 124, Absatz 2, Bundesgesetz über die Ausübung der Fremdenpolizei, die Ausstellung von Dokumenten für Fremde und die Erteilung von Einreisetitel (Fremdenpolizeigesetz 2005 - FPG), Artikel 3, Fremdenrechtspaket 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, besagt, dass, soweit in anderen Bundesgesetzen auf Bestimmungen des Fremdengesetzes 1997 verwiesen wird, die entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes an deren Stelle treten.
Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Zurückweisung, die Hinderung an der Einreise, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würden oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre.
Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Zurückweisung oder Zurückschiebung Fremder in einen Staat oder die Hinderung an der Einreise aus einem Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005).
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.Gemäß Artikel 2, EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Artikel 3, EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG 1997 (nunmehr: § 50 FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um die Abschiebung des Fremden in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG 1997 (nunmehr: Paragraph 50, FPG) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH v. 27.02.1997, Zl. 98/21/0427).
Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des § 57 Abs. 1 und/oder Abs. 2 FrG 1997 (nunmehr: § 50 FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).Der Fremde hat das Bestehen einer aktuellen, also im Fall seiner Abschiebung in den von seinem Antrag erfassten Staat dort gegebenen, durch staatliche Stellen zumindest gebilligten oder infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abwendbaren Bedrohung im Sinn des Paragraph 57, Absatz eins, und/oder Absatz 2, FrG 1997 (nunmehr: Paragraph 50, FPG) glaubhaft zu machen, wobei diese aktuelle Bedrohungssituation mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender, durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauerter Angaben darzutun ist (VwGH v. 02.08.2000, Zl. 98/21/0461; VwGH v. 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Im gegenständlichen Fall ist vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen mit erforderlicher Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in die Russische Föderation relevante - von Amts wegen im Rahmen einer Prognose zu beachtende - Probleme zu erwarten hätte.
Der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt, dass eine innerstaatliche Fluchtalternative im vorliegenden Fall aufgrund der landesweiten Fahndung nach dem Beschwerdeführer nicht gegeben ist.
Gemäß § 75 Abs. 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. Nr. 122/2009, sind die §§ 2 Abs. 1 Z 25 und Abs. 3, 15 Abs. 1 Z 4 und 6, 18 Abs. 2 und 3, 22 Abs. 3, 11 Z 7, 23 Abs. 1, 7 und 8, 27 Abs. 4 und 5, 57 Abs. 10 und Abs. 11 Z 2 sowie 62 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die §§ 8 Abs. 3a und 9 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 122/2009 sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 3 Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.Gemäß Paragraph 75, Absatz 10, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 122 aus 2009,, sind die Paragraphen 2, Absatz eins, Ziffer 25 und Absatz 3, 15, Absatz eins, Ziffer 4 und 6, 18 Absatz 2 und 3, 22 Absatz 3, 11, Ziffer 7, 23, Absatz eins, 7 und 8, 27 Absatz 4 und 5, 57 Absatz 10 und Absatz 11, Ziffer 2, sowie 62 Absatz 3, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, auch auf alle am oder nach dem 1. Jänner 2010 nach dem Asylgesetz 1997 anhängigen Verfahren anzuwenden. Die Paragraphen 8, Absatz 3 a und 9 Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, sind auf diese Verfahren mit der Maßgabe anzuwenden, dass keine Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 3, Asylgesetz 1997 zu erteilen und festzustellen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Eine Ausweisung hat in diesen Fällen zu unterbleiben.
Gemäß § 8 Abs. 3a Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Abs. 1 oder aus den Gründen des Abs. 3 oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß § 9 Abs. 2 vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3 a, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, ist ein Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon mangels einer Voraussetzung gemäß Absatz eins, oder aus den Gründen des Absatz 3, oder 6 abzuweisen, so hat eine Abweisung auch dann zu erfolgen, wenn ein Aberkennungsgrund gemäß Paragraph 9, Absatz 2, vorliegt. Diesfalls ist die Abweisung mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Dies gilt sinngemäß auch für die Feststellung, dass der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuzuerkennen ist.
Gemäß § 9 Abs 2 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009, hat eine Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ua. dann zu erfolgen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz 2, Asylgesetz 2005, BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009,, hat eine Aberkennung des Status des/der subsidiär Schutzberechtigten ua. dann zu erfolgen, wenn
einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
der/die Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
der/die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.der/die Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.
Wie bereits bei der Prüfung unter Punkt 4.2. festgestellt, liegt ein Asylauschlussgrund vor; somit war aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK und Art. 3 EMRK spruchgemäß zu entscheiden.Wie bereits bei der Prüfung unter Punkt 4.2. festgestellt, liegt ein Asylauschlussgrund vor; somit war aufgrund der realen Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK und Artikel 3, EMRK spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Abschiebungshindernis, Asylausschlussgrund, Interessensabwägung, Kriegsverbrechen, nichtpolitisches Verbrechen, Verbrechen gegen die MenschlichkeitZuletzt aktualisiert am
23.02.2010