Norm
AsylG 1997 §8 Abs2Spruch
D3 260689-1/2010/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin HR Branz über die Beschwerde der XXXX, StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, FZ. 04 01.519-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Kuzminski als Vorsitzenden und die Richterin Mag. Scherz als Beisitzerin im Beisein der Schriftführerin HR Branz über die Beschwerde der römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, FZ. 04 01.519-BAS, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß § 66 Abs. 4 AVG ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides stattgegeben und dieser gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG ersatzlos behoben.
Text
BEGRÜNDUNG :
1. Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführerin stellte am 29.01.2004 einen Asylantrag. Für ihre minderjährigen Kinder wurden am selben Tag jeweils Asylerstreckungsanträge gestellt.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 04 01.519-BAS, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen sowie weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 zulässig ist. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.04.2005, Zl. 04 01.519-BAS, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen sowie weiters festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 zulässig ist. Des Weiteren wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.
Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Berufung erhoben.
Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.04.2008, Zl. 260.689/0/9E-XIV/39/05, in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Wortlaut des Spruchpunktes III. geändert und die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.Die Berufung der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.04.2008, Zl. 260.689/0/9E-XIV/39/05, in allen Spruchpunkten abgewiesen, mit der Maßgabe, dass der Wortlaut des Spruchpunktes römisch drei. geändert und die Beschwerdeführerin in die Russische Föderation ausgewiesen wurde.
Mit Bescheiden des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 23.04.2008, Zahlen
260.695-0/6E-XIV/39/05, 260.690/0/2E-XIV/39/05, 260.693/0/2E-XIV/39/05 und
260.692/0/2E-XIV/39/05, wurden die Asylerstreckungsanträge der Kinder abgewiesen.
Der gegen den Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/0777 bis 0781-12, insoweit stattgegeben, als damit der Spruchpunkt III. dieser Entscheidung (Ausweisung der Beschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde. Im zitierten Erkenntnis rügte der Verwaltungsgerichtshof, dass es auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung der Beschwerdeführerin möglich erscheint, dass sie das Bundesgebiet ohne ihre (größtenteils noch) minderjährigen Kinder zu verlassen habe. Die Ausweisung stellt danach einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Eltern zu ihren Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.Der gegen den Bescheid betreffend die Beschwerdeführerin erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10.12.2009, Zl. 2008/19/0777 bis 0781-12, insoweit stattgegeben, als damit der Spruchpunkt römisch drei. dieser Entscheidung (Ausweisung der Beschwerdeführerin) wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufgehoben wurde. Im zitierten Erkenntnis rügte der Verwaltungsgerichtshof, dass es auf Grund der asylrechtlichen Ausweisung der Beschwerdeführerin möglich erscheint, dass sie das Bundesgebiet ohne ihre (größtenteils noch) minderjährigen Kinder zu verlassen habe. Die Ausweisung stellt danach einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Eltern zu ihren Kindern dar, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.
4. Rechtliche Beurteilung:
Gemäß § 75 AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. § 44 Asylgesetz 1997 gilt.Gemäß Paragraph 75, AsylG 2005 sind alle am 31. Dezember 2005 anhängigen Verfahren nach den Bestimmungen des Asylgesetzes 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, Asylgesetz 1997 gilt.
Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 29.01.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 idF 126/2002, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.Da der verfahrensgegenständliche Asylantrag am 29.01.2004 gestellt wurde, ist er nach der Rechtslage des AsylG 1997 in der Fassung 126 aus 2002,, unter Beachtung der Übergangsbestimmungen, zu beurteilen, woraus sich die gegenständliche Zuständigkeit ergibt.
Zu Spruchpunkt III. (§ 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF BGBl.I Nr. 101/2003) des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch drei. (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung BGBl.I Nr. 101 aus 2003,) des angefochtenen Bescheides:
Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 hat die Behörde dann, wenn ein Asylantrag abzuweisen ist und wenn die Überprüfung gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 ergeben hat, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat zulässig ist, diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Der Gesetzgeber beabsichtigt durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern (VfGH 17.03.2005, G 78/04 ua.).
Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 21.04.2008, Zl.
260.689/0/9E-XIV/39/05, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin im Instanzenzug abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als zulässig festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Asylerstreckungsanträge der (minderjährigen) Kinder wurden demzufolge gemäß §§ 10 iVm 11 AsylG 1997 abgewiesen. Eine Ausweisung erfolgte aufgrund der damals geltenden Rechtslage nicht. Die Beschwerdeführerin führt ein Familieleben im Sinne des Art. 8 EMRK mit ihren (größtenteils noch minderjährigen) Kindern.260.689/0/9E-XIV/39/05, wurde der Asylantrag der Beschwerdeführerin im Instanzenzug abgewiesen und ihre Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung als zulässig festgestellt und die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen. Die Asylerstreckungsanträge der (minderjährigen) Kinder wurden demzufolge gemäß Paragraphen 10, in Verbindung mit 11 AsylG 1997 abgewiesen. Eine Ausweisung erfolgte aufgrund der damals geltenden Rechtslage nicht. Die Beschwerdeführerin führt ein Familieleben im Sinne des Artikel 8, EMRK mit ihren (größtenteils noch minderjährigen) Kindern.
Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2009, Zlen 2008/19/0777 bis 0781-12, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausweisung behoben, da diese ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet ohne ihre (größtenteils noch minderjährigen) Kinder möglich erscheinen lässt und diese Ausweisung einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben der Mutter mit ihren Kindern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.12.2009, Zlen 2008/19/0777 bis 0781-12, wurde der Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates betreffend die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Ausweisung behoben, da diese ihre Ausweisung aus dem Bundesgebiet ohne ihre (größtenteils noch minderjährigen) Kinder möglich erscheinen lässt und diese Ausweisung einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben der Mutter mit ihren Kindern darstellt, welcher einer Rechtfertigung bedürfte.
In seinem Erkenntnis Zl. 2007/19/0851 vom 16.1.2008 führte der VwGH in einem ähnlich gelagerten Fall Folgendes aus:
"Im vorliegenden Fall hat der unabhängige Bundesasylsenat die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers bestätigt, der als Ehemann und Vater in Österreich im Familienverband mit seiner Frau und seinen vier- und fünfjährigen Söhnen lebt. Die Asylerstreckungsverfahren dieser Familienmitglieder sind zwar mittlerweile auch (negativ) beendet. Eine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet hätte jedoch nach der bei ihnen anzuwendenden Rechtslage durch die Fremdenbehörden zu erfolgen.
Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden § 1 Z 3 AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."Die vom unabhängigen Bundesasylsenat übernommene Begründung der erstinstanzlichen Ausweisung, wonach von der aufenthaltsbeendenden Maßnahme die gesamte Familie betroffen sei, weshalb nicht festgestellt werden könne, dass durch eine Ausweisung das Recht auf Familienleben verletzt werde, erweist sich daher als unrichtig. Es erscheint vielmehr möglich, dass der Beschwerdeführer aufgrund der asylrechtlichen Ausweisung das Bundesgebiet ohne seine Ehefrau und seine Kinder zu verlassen hat. Die vorliegende Ausweisung greift somit in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Recht auf Familienleben des Beschwerdeführers ein. Für diesen Eingriff ist keine Rechtfertigung zu erkennen, zumal die belangte Behörde auch nicht dargelegt hat, warum öffentliche Interessen es erfordern würden, dass der Beschwerdeführer Österreich schon vor einer allfälligen Entscheidung der Fremdenbehörden über die Ausweisung der übrigen Mitglieder seiner Kernfamilie verlassen muss. Um das vom Gesetzgeber intendierte und verfassungsrechtlich gebotene Ergebnis zu erzielen, hat eine Ausweisung durch die Asylbehörden daher in einem Fall wie dem vorliegenden zu unterbleiben. Demnach hätte die belangte Behörde die erstinstanzliche Ausweisung des Beschwerdeführers ersatzlos beheben müssen. Durch den so erreichten rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens wäre der Beschwerdeführer kein "Asylwerber" (im Sinne des hier noch anzuwendenden Paragraph eins, Ziffer 3, AsylG) mehr, sondern fiele als "Fremder" (im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG) in die Zuständigkeit der Fremdenbehörden, welche damit in die Lage versetzt würden, über die Zulässigkeit der Ausweisung aller Familienmitglieder gemeinsam zu entscheiden."
Im konkreten Fall würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Art. 8 EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen, wofür keine Rechtfertigung zu erkennen ist.Im konkreten Fall würde eine Ausweisung der Beschwerdeführerin in ihr durch Artikel 8, EMRK geschütztes Recht auf Familienleben eingreifen, wofür keine Rechtfertigung zu erkennen ist.
Das Ausweisungsverfahren ist somit für die gesamte Familie durch die Fremdenbehörde zu führen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art II Abs 2 Z 43a EGVG idF BGBl 28/1998 kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in § 41 Abs 7 AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Artikel römisch zwei, Absatz 2, Ziffer 43 a, EGVG in der Fassung Bundesgesetzblatt 28 aus 1998, kann eine mündliche Verhandlung dann unterbleiben, wenn nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und schlüssiger Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz in der Berufung kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der Behörde erster Instanz entgegenstehender oder darüber hinausgehender Sachverhalt - erstmalig und mangels Bestehens eines Neuerungsverbotes zulässigerweise - neu und in konkreter Weise behauptet wird (z.B. VwGH vom 11.11.1998, 98/01/0308, VwGH vom 08.06.2000, 98/20/0510, u.v.a.m.). Bei einer inhaltsleeren Berufung besteht jedoch keine Verhandlungspflicht (z.B. VwGH vom 21.10.1999, 98/20/0455). Schließlich löst auch eine unschlüssige Beweiswürdigung der Behörde erster Instanz - ohne dass in der Berufung Neuerungen vorgebracht werden - eine Verhandlungspflicht der Berufungsbehörde aus (VwGH vom 24. Juni 2003, 2002/01/0579). Im Zuge der Einrichtung des Asylgerichtshofes wurde die soeben zitierte Bestimmung in der EGVG aufgehoben, jedoch wortgleich in Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 übernommen, sodass von der weiteren Anwendbarkeit der soeben dargelegten Rechtssprechung auszugehen ist.
Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des § 41 Abs 7 AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.Da somit im vorliegenden Fall im Sinne des Paragraph 41, Absatz 7, AsylG der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war, konnte von einer Beschwerdeverhandlung Abstand genommen werden.
Schlagworte
familiäre Situation, Spruchpunktbehebung-AusweisungZuletzt aktualisiert am
09.09.2010