Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S2 408.688-2/2009/3E
Analoge Entscheidung betreffend Familienmitglieder:
S2 408.687-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX, StA: Syrien alias Staatenlos, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater MMag. Haunschmid Herbert, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zahl 09 14.091-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA: Syrien alias Staatenlos, gesetzlich vertreten durch Rechtsberater MMag. Haunschmid Herbert, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zahl 09 14.091-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Syrien, brachte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch ihre Mutter (XXXX auch XXXX auch XXXX) am 07.07.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige von Syrien, brachte nach ihrer Einreise in das österreichische Bundesgebiet durch ihre Mutter (römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 ) am 07.07.2009 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Eine EURODAC-Abfrage ergab, dass die Mutter Beschwerdeführerin am 05.06.2003 in Deutschland (Dortmund) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat.
3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2009 gab der Vater der Beschwerdeführerin an, sie (erg: seine Ehegattin und die drei Kinder) seien am 28.06.2009 von XXXX schlepperunterstützt mit einem Transporter nach Jamaya gefahren und haben von dort den Grenzübergang zur Türkei zu Fuß durch einen Fluss überquert. Von dort seien sie mittels LKWs schlepperunterstützt weitergefahren. Sie seien aus Syrien illegal ausgereist und seien dort nur "Asylanten" gewesen, was durch eine Karte bestätigt werde, die sie jedoch auf Anraten des Schleppers nicht mitgenommen hätten. Ihr namentlich genannter Schlepper sei ein kurdischer Araber gewesen und habe Türkisch, Kurdisch und Arabisch sehr gut gesprochen. Die Gegenleistung für die Schleppung sei ihr Haus gewesen. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers für Deutschland, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass er damals nur wegen eines Besuchs in Dortmund gewesen sei. Erst auf den weiteren Vorhalt, dass bei einem Besuch keine Fingerabdrücke abgenommen würden, entgegnete der Vater der Beschwerdeführerin, es sei wahr, dass er mit seiner Ehegattin und der jüngsten Tochter im Jahr 2003 für acht bis zehn Monate in Deutschland gewesen sei. Seine anderen Kinder seien in der Zwischenzeit bei seinem Bruder in der Heimat gewesen. Nach dem ihr Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen worden sei, hätten sie nach Syrien zurück müssen. Sie seien nicht behördlich abgeschoben worden, sondern freiwillig zurückgekehrt. Dies sei nun ihr zweiter Versuch. Während ihres Aufenthalts in Deutschland seien sie ausschließlich in Dortmund staatlich untergebracht gewesen.3. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2009 gab der Vater der Beschwerdeführerin an, sie (erg: seine Ehegattin und die drei Kinder) seien am 28.06.2009 von römisch 40 schlepperunterstützt mit einem Transporter nach Jamaya gefahren und haben von dort den Grenzübergang zur Türkei zu Fuß durch einen Fluss überquert. Von dort seien sie mittels LKWs schlepperunterstützt weitergefahren. Sie seien aus Syrien illegal ausgereist und seien dort nur "Asylanten" gewesen, was durch eine Karte bestätigt werde, die sie jedoch auf Anraten des Schleppers nicht mitgenommen hätten. Ihr namentlich genannter Schlepper sei ein kurdischer Araber gewesen und habe Türkisch, Kurdisch und Arabisch sehr gut gesprochen. Die Gegenleistung für die Schleppung sei ihr Haus gewesen. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers für Deutschland, gab der Vater der Beschwerdeführerin an, dass er damals nur wegen eines Besuchs in Dortmund gewesen sei. Erst auf den weiteren Vorhalt, dass bei einem Besuch keine Fingerabdrücke abgenommen würden, entgegnete der Vater der Beschwerdeführerin, es sei wahr, dass er mit seiner Ehegattin und der jüngsten Tochter im Jahr 2003 für acht bis zehn Monate in Deutschland gewesen sei. Seine anderen Kinder seien in der Zwischenzeit bei seinem Bruder in der Heimat gewesen. Nach dem ihr Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen worden sei, hätten sie nach Syrien zurück müssen. Sie seien nicht behördlich abgeschoben worden, sondern freiwillig zurückgekehrt. Dies sei nun ihr zweiter Versuch. Während ihres Aufenthalts in Deutschland seien sie ausschließlich in Dortmund staatlich untergebracht gewesen.
4. Das Bundesasylamt richtete aufgrund des Eurodac-Treffers am 08.07.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.4. Das Bundesasylamt richtete aufgrund des Eurodac-Treffers am 08.07.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.
5. Mit Schreiben vom 10.07.2009, eingelangt am selben Tag, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu. In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 teilten die deutschen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin samt Familie ab Dezember 1997 in Deutschland gelebt hätte und keine Informationen auflägen, dass die Familie zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen habe. Alle Familienangehörigen hätten im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren sei im März 2008 abgeschlossen worden.5. Mit Schreiben vom 10.07.2009, eingelangt am selben Tag, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu. In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 teilten die deutschen Behörden mit, dass die Beschwerdeführerin samt Familie ab Dezember 1997 in Deutschland gelebt hätte und keine Informationen auflägen, dass die Familie zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen habe. Alle Familienangehörigen hätten im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren sei im März 2008 abgeschlossen worden.
6. Am 10.07.2009 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 08.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden.6. Am 10.07.2009 wurde der Mutter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 08.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden.
7. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 machte die Mutter der Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Es gehe ihr psychisch sehr schlecht und sie habe Atemprobleme, könne schwer Luft bekommen und habe einen Druck im Brustbereich. Auch im Hals, sie könne nicht gut schlucken. Diese Beschwerden habe sie seit dem Erhalt des negativen Bescheides in Deutschland vor ca. fünf Monaten. Sie sei wegen ihren Beschwerden zwar beim Arzt gewesen, dieser habe sie aber nicht ernst genommen bzw. ihr Spritzen verabreicht; hier sei sie noch nicht beim Arzt gewesen. Sie habe medizinische Unterlagen in Deutschland, könne sie jedoch aus Angst nicht besorgen. Sie sei die Mutter der XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX und der XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX, ihre Angaben gälten auch für ihre minderjährigen Töchter. Ihre Tochter XXXX habe keinen Appetit, sie sei auch sehr dünn und sei in einem dauernden Angstzustand. XXXX schrecke sich während dem Schlaf und stehe immer auf. Sie sei auch mit ihren Kindern ein paar Mal beim Arzt gewesen, habe aber keine Medikamente erhalten. Sie seien von Deutschland direkt nach Österreich gefahren, die Fahrt habe ein Freund ihres Gatten organisiert. Sie seien erstmals vor zwölf Jahren nach Deutschland gereist. Sie hätten dort insgesamt zwei oder drei Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ beschieden worden seien. Sie hätten Deutschland wegen der bevorstehenden Abschiebung nach Syrien verlassen. Dort würde ihr Gatte sicher eingesperrt werden. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Deutschland gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie möchte noch eine Geschichte von XXXX erzählen. Er arbeite für die syrischen und deutschen Behörden gleichzeitig. Er habe mehrere Kurden nach Syrien geschickt. Sie sei im Juni bei ihm zuhause gewesen. Sie habe ihn und seine Frau bitten wollen, sie in Ruhe zu lassen, aber seine Frau habe ihr erzählt, dass deren Ehegatte sie abschieben würde. Er habe die Fotos ihres Ehegatten nach Syrien geschickt, weshalb ihr Schwager eingesperrt worden sei. Sie kenne den namentlich Genannten seit ca. vier bis fünf Jahren. Er wohne in ihrem Wohngebiet und sei ein persönlicher Bekannter von ihnen, den jeder dort kenne. Er habe den Menschen dort viele Schwierigkeiten verursacht. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, die Deutschen würden sie zurück nach Syrien schicken, wo ihr Ehegatte eingesperrt würde. Außer ihrer Familie habe sie keine Verwanden im Bereich der EU bzw. in Österreich.7. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 machte die Mutter der Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Es gehe ihr psychisch sehr schlecht und sie habe Atemprobleme, könne schwer Luft bekommen und habe einen Druck im Brustbereich. Auch im Hals, sie könne nicht gut schlucken. Diese Beschwerden habe sie seit dem Erhalt des negativen Bescheides in Deutschland vor ca. fünf Monaten. Sie sei wegen ihren Beschwerden zwar beim Arzt gewesen, dieser habe sie aber nicht ernst genommen bzw. ihr Spritzen verabreicht; hier sei sie noch nicht beim Arzt gewesen. Sie habe medizinische Unterlagen in Deutschland, könne sie jedoch aus Angst nicht besorgen. Sie sei die Mutter der römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und der römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 , ihre Angaben gälten auch für ihre minderjährigen Töchter. Ihre Tochter römisch 40 habe keinen Appetit, sie sei auch sehr dünn und sei in einem dauernden Angstzustand. römisch 40 schrecke sich während dem Schlaf und stehe immer auf. Sie sei auch mit ihren Kindern ein paar Mal beim Arzt gewesen, habe aber keine Medikamente erhalten. Sie seien von Deutschland direkt nach Österreich gefahren, die Fahrt habe ein Freund ihres Gatten organisiert. Sie seien erstmals vor zwölf Jahren nach Deutschland gereist. Sie hätten dort insgesamt zwei oder drei Asylanträge gestellt, welche allesamt negativ beschieden worden seien. Sie hätten Deutschland wegen der bevorstehenden Abschiebung nach Syrien verlassen. Dort würde ihr Gatte sicher eingesperrt werden. Auf Vorhalt der geplanten Überstellung nach Deutschland gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, sie möchte noch eine Geschichte von römisch 40 erzählen. Er arbeite für die syrischen und deutschen Behörden gleichzeitig. Er habe mehrere Kurden nach Syrien geschickt. Sie sei im Juni bei ihm zuhause gewesen. Sie habe ihn und seine Frau bitten wollen, sie in Ruhe zu lassen, aber seine Frau habe ihr erzählt, dass deren Ehegatte sie abschieben würde. Er habe die Fotos ihres Ehegatten nach Syrien geschickt, weshalb ihr Schwager eingesperrt worden sei. Sie kenne den namentlich Genannten seit ca. vier bis fünf Jahren. Er wohne in ihrem Wohngebiet und sei ein persönlicher Bekannter von ihnen, den jeder dort kenne. Er habe den Menschen dort viele Schwierigkeiten verursacht. Sie wolle nicht zurück nach Deutschland, die Deutschen würden sie zurück nach Syrien schicken, wo ihr Ehegatte eingesperrt würde. Außer ihrer Familie habe sie keine Verwanden im Bereich der EU bzw. in Österreich.
8. Eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von einem Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am XXXX vorgenommen wurde, ergab, dass bei der Beschwerdeführerin keine Krankheiten vorlagen.8. Eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von einem Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer Untersuchung der Beschwerdeführerin am römisch 40 vorgenommen wurde, ergab, dass bei der Beschwerdeführerin keine Krankheiten vorlagen.
9. Im Verlauf der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2009 machte die Mutter der Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Die Deutschen würden sie nach Syrien schicken und die Syrer würden sie bestimmt einsperren. Wenn sie in Deutschland seien, werde XXXX es sicher in Erfahrung bringen und dafür sorgen, dass sie nach Syrien abgeschoben würden; dieser arbeite mit der syrischen Botschaft und den deutschen Behörden gleichzeitig zusammen. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, ihre beiden Töchter hätten immer Angst und Schlafstörungen, sie weinten öfter. Des Weiteren verweise sie auf das Vorbringen ihres Ehegatten.9. Im Verlauf der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2009 machte die Mutter der Beschwerdeführerin, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Die Deutschen würden sie nach Syrien schicken und die Syrer würden sie bestimmt einsperren. Wenn sie in Deutschland seien, werde römisch 40 es sicher in Erfahrung bringen und dafür sorgen, dass sie nach Syrien abgeschoben würden; dieser arbeite mit der syrischen Botschaft und den deutschen Behörden gleichzeitig zusammen. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme gab die Mutter der Beschwerdeführerin an, ihre beiden Töchter hätten immer Angst und Schlafstörungen, sie weinten öfter. Des Weiteren verweise sie auf das Vorbringen ihres Ehegatten.
10. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2009, AZ 09 08.023-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei.10. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2009, AZ 09 08.023-EAST West, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Deutschland zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leide. Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin wurde hervorgehoben, dass den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin außer ihrer mitgereisten Familie keine Verwandten zu haben, Glauben geschenkt werde. Eine Zuständigkeit Deutschlands liege für die gesamte Familie vor, die Familieneinheit werde gewahrt, somit stelle die Entscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Darüber hinaus habe sie keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin an keinen Erkrankungen leide. Hinsichtlich des Familienlebens der Beschwerdeführerin wurde hervorgehoben, dass den Angaben der Eltern der Beschwerdeführerin außer ihrer mitgereisten Familie keine Verwandten zu haben, Glauben geschenkt werde. Eine Zuständigkeit Deutschlands liege für die gesamte Familie vor, die Familieneinheit werde gewahrt, somit stelle die Entscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Darüber hinaus habe sie keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet.
11. Die Eltern der Beschwerdeführerin tauchten laut polizeilichem Bericht vom 25.08.2009 unter. Die mj Beschwerdeführerin und ihre Schwester verblieben bei ihrem volljährigen Bruder in der Betreuungsstelle.
12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Abt. Jugendwohlfahrt, zur Gänze alleine die Obsorge über die minderjährigen Mädchen (XXXX und XXXX) übertragen.12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Abt. Jugendwohlfahrt, zur Gänze alleine die Obsorge über die minderjährigen Mädchen (römisch 40 und römisch 40 ) übertragen.
13. Der volljährige Bruder (XXXX) der Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass sie in Syrien große Probleme hätten. Vor zwei Wochen sei sein Onkel wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters im Exil verhaftet worden. Sie hätten in Deutschland an Demonstrationen und Protesten vor den Botschaften teilgenommen. Dabei seien sie vom syrischen Geheimdienst fotografiert worden. Niemand wisse, was mit ihnen geschehen würde, wenn sie nach Syrien abgeschoben würden. Seine Eltern seien seit acht Tagen unbekannten Aufenthaltes, weil sie Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland bzw. einer Kettenabschiebung nach Syrien hätten. Die Beschwerde wurde auch für die minderjährige Beschwerdeführerin eingebracht, und die Beschwerdeerhebung vom gesetzlichen Vertreter genehmigt.13. Der volljährige Bruder (römisch 40 ) der Beschwerdeführerin erhob gegen den Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass sie in Syrien große Probleme hätten. Vor zwei Wochen sei sein Onkel wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters im Exil verhaftet worden. Sie hätten in Deutschland an Demonstrationen und Protesten vor den Botschaften teilgenommen. Dabei seien sie vom syrischen Geheimdienst fotografiert worden. Niemand wisse, was mit ihnen geschehen würde, wenn sie nach Syrien abgeschoben würden. Seine Eltern seien seit acht Tagen unbekannten Aufenthaltes, weil sie Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland bzw. einer Kettenabschiebung nach Syrien hätten. Die Beschwerde wurde auch für die minderjährige Beschwerdeführerin eingebracht, und die Beschwerdeerhebung vom gesetzlichen Vertreter genehmigt.
14. Die gegen den Bescheid vom 19.08.2009 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.10.2009, GZ. S2 408.688-1/2009/5E, gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idgF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.14. Die gegen den Bescheid vom 19.08.2009 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.10.2009, GZ. S2 408.688-1/2009/5E, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen ist zur Frage der Zuständigkeit Deutschlands der Sache nach ausgeführt, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und deren Asylverfahren in der Deutschland bereits beendet worden sei, und sie - mit Ausnahme der im Familienverfahren geführten Angehörigen - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich habe, komme nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art 16 Abs. 1 lit. e als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland habe auch auf dieser Rechtsgrundlage seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt.Im Wesentlichen ist zur Frage der Zuständigkeit Deutschlands der Sache nach ausgeführt, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach die Beschwerdeführerin zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und deren Asylverfahren in der Deutschland bereits beendet worden sei, und sie - mit Ausnahme der im Familienverfahren geführten Angehörigen - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich habe, komme nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland habe auch auf dieser Rechtsgrundlage seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme der Beschwerdeführerin bereit erklärt.
Hinsichtlich der Frage des Selbsteintrittes Österreichs wurde sowohl eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK (es leben, mit Ausnahme mitgereisten Eltern und Geschwistern, keine Verwandten in Österreich) wie auch eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK (die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates sei nicht in Zweifel zu ziehen; keine Verpflichtung der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen) verneint, und zusammenfassend ausgeführt, dass eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO darstelle.Hinsichtlich der Frage des Selbsteintrittes Österreichs wurde sowohl eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK (es leben, mit Ausnahme mitgereisten Eltern und Geschwistern, keine Verwandten in Österreich) wie auch eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK (die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates sei nicht in Zweifel zu ziehen; keine Verpflichtung der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen) verneint, und zusammenfassend ausgeführt, dass eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO darstelle.
Das Erkenntnis erwuchs mit Ablauf des 05.10.2009 in Rechtskraft.
II. Verfahrensgang zum zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:römisch zwei. Verfahrensgang zum zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:
1. Am 12.11.2009, unmittelbar vor seiner geplanten Überstellung nach Deutschland am selben Tag, brachte der volljährige Bruder, XXXX, seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und wollte für die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Antrag stellen.1. Am 12.11.2009, unmittelbar vor seiner geplanten Überstellung nach Deutschland am selben Tag, brachte der volljährige Bruder, römisch 40 , seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein und wollte für die Beschwerdeführerin ebenfalls einen Antrag stellen.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2009 gab der Bruder der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, er fühle sich im Moment gut und könne die Einvernahme machen. Er habe Österreich seit seinem letzten Asylantrag nicht mehr verlassen. Vor ca. drei Monaten seien seine Eltern ohne etwas zu sagen von ihrer gemeinsamen Unterkunft weggegangen. Er wisse nicht, wo sie sich seither aufhielten. Heute wäre er gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Schwestern nach Deutschland abgeschoben worden. Er habe aber die Abschiebung verweigert, weil er von den deutschen Behörden nach Syrien abgeschoben werde und er nicht nach Syrien zurück wolle. Die von ihm bei seiner letzten Asylantragstellung angegebenen Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und er habe keine Neuigkeiten dazu vorzubringen. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er nicht abgeschoben werden und er hier in Österreich Asyl haben wolle. Vor ca. eineinhalb Monaten habe er in Wien vor der syrischen Botschaft mit insgesamt 30-40 anderen Kurden demonstriert, weil in Syrien Jugendliche in der Armee umgebracht worden seien. Er sei ca. eineinhalb Stunden dort gewesen und sei danach wieder nach XXXX gefahren. Er sei hier in Österreich politisch für eine kurdische Partei namens "XXXX" (phonetisch) tätig. Sein Vater sei ca. fünfzehn Jahre für diese Partei tätig gewesen, er selbst sei seit ca. zwei Jahren bei dieser Partei. Seine Tätigkeit sehe so aus, dass er nur demonstrieren gehe, wenn die Leute demonstrieren würden. Da seine Eltern vor ca. drei Monaten aus der Betreuungsstelle verschwunden seien sei er die einzige Bezugsperson für seine beiden minderjährigen Schwestern und stelle heute für sie ebenfalls einen Asylantrag. Sie hätten dieselben Fluchtgründe wie er. Bei einer möglichen Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sie dort alle in Haft kommen würden, weil sein Vater dort gesucht werde. Er wisse es nicht genau, er sei irgendwie kurdisch, parteiisch tätig gewesen (AS 17ff).Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2009 gab der Bruder der Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, er fühle sich im Moment gut und könne die Einvernahme machen. Er habe Österreich seit seinem letzten Asylantrag nicht mehr verlassen. Vor ca. drei Monaten seien seine Eltern ohne etwas zu sagen von ihrer gemeinsamen Unterkunft weggegangen. Er wisse nicht, wo sie sich seither aufhielten. Heute wäre er gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Schwestern nach Deutschland abgeschoben worden. Er habe aber die Abschiebung verweigert, weil er von den deutschen Behörden nach Syrien abgeschoben werde und er nicht nach Syrien zurück wolle. Die von ihm bei seiner letzten Asylantragstellung angegebenen Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und er habe keine Neuigkeiten dazu vorzubringen. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er nicht abgeschoben werden und er hier in Österreich Asyl haben wolle. Vor ca. eineinhalb Monaten habe er in Wien vor der syrischen Botschaft mit insgesamt 30-40 anderen Kurden demonstriert, weil in Syrien Jugendliche in der Armee umgebracht worden seien. Er sei ca. eineinhalb Stunden dort gewesen und sei danach wieder nach römisch 40 gefahren. Er sei hier in Österreich politisch für eine kurdische Partei namens "XXXX" (phonetisch) tätig. Sein Vater sei ca. fünfzehn Jahre für diese Partei tätig gewesen, er selbst sei seit ca. zwei Jahren bei dieser Partei. Seine Tätigkeit sehe so aus, dass er nur demonstrieren gehe, wenn die Leute demonstrieren würden. Da seine Eltern vor ca. drei Monaten aus der Betreuungsstelle verschwunden seien sei er die einzige Bezugsperson für seine beiden minderjährigen Schwestern und stelle heute für sie ebenfalls einen Asylantrag. Sie hätten dieselben Fluchtgründe wie er. Bei einer möglichen Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sie dort alle in Haft kommen würden, weil sein Vater dort gesucht werde. Er wisse es nicht genau, er sei irgendwie kurdisch, parteiisch tätig gewesen (AS 17ff).
2. Am 20.11.2009 brachte die Beschwerdeführerin ihren zweiten verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz durch ihren gesetzlichen Vertreter ein.
Bei ihrer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 20.11.2009 gab die Beschwerdeführerin im Beisein ihres gesetzlichen Vertreters im Wesentlichen an, sie habe in Deutschland einen Asylantrag gestellt. Sie sei damals noch ein Baby bzw. acht Monate alt gewesen. Sie habe die gleichen Fluchtgründe wie ihre Eltern und Geschwister. Sie wolle nicht nach Deutschland zurück, da sie dort nach Syrien abgeschoben werde und nicht nach Syrien wolle (AS 55ff).
3. Laut einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 20.11.2009 stehe für das Bundesasylamt aufgrund der Aussagen der unmündig minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer ebenfalls unmündig minderjährigen Schwester, XXXX - in Zusammenhang mit den Angaben ihres volljährigen Bruders in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesasylamt - der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig fest und seien keinerlei zusätzliche oder ergänzende Fragen für das Bundesasylamt aufgetaucht. Daher sei eine Entscheidung in den Asylverfahren der unter vierzehn jährigen Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ohne weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt vorgesehen (AS 63/65).3. Laut einem Aktenvermerk des Bundesasylamtes vom 20.11.2009 stehe für das Bundesasylamt aufgrund der Aussagen der unmündig minderjährigen Beschwerdeführerin und ihrer ebenfalls unmündig minderjährigen Schwester, römisch 40 - in Zusammenhang mit den Angaben ihres volljährigen Bruders in seiner Erstbefragung und Einvernahme vor dem Bundesasylamt - der entscheidungsrelevante Sachverhalt eindeutig fest und seien keinerlei zusätzliche oder ergänzende Fragen für das Bundesasylamt aufgetaucht. Daher sei eine Entscheidung in den Asylverfahren der unter vierzehn jährigen Beschwerdeführerin und ihrer Schwester ohne weitere Einvernahme durch das Bundesasylamt vorgesehen (AS 63/65).
4. Am 20.11.2009 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 67).4. Am 20.11.2009 wurde dem gesetzlichen Vertreter der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 67).
5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AS 69ff).5. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AS 69ff).
6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, eingelangt beim Asylgerichtshof am 15.12.2009, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keine entschiedene Sache vorliege. Mit Schreiben vom 10.07.2009 erklärte sich Deutschland gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO für zuständig. Zu diesem Zeitpunkt sei die Familie XXXX noch vereint. Da mit Schreiben vom 25.08.2009 das Bundesasylamt darüber informiert worden sei, dass die Eltern unbekannten Aufenthaltes seien und somit ein neuer wesentlich veränderter Sachverhalt gegeben sei. Weiters wäre es dringend geboten gewesen, neuerliche Konsultationen mit Deutschland zu führen, um sicherzustellen, dass die unmündigen minderjährigen Schwestern keinesfalls im Zielstaat einer Art. 3 EMRK widersprechenden Weise ausgesetzt werden würden (AS 117ff).6. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, eingelangt beim Asylgerichtshof am 15.12.2009, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keine entschiedene Sache vorliege. Mit Schreiben vom 10.07.2009 erklärte sich Deutschland gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO für zuständig. Zu diesem Zeitpunkt sei die Familie römisch 40 noch vereint. Da mit Schreiben vom 25.08.2009 das Bundesasylamt darüber informiert worden sei, dass die Eltern unbekannten Aufenthaltes seien und somit ein neuer wesentlich veränderter Sachverhalt gegeben sei. Weiters wäre es dringend geboten gewesen, neuerliche Konsultationen mit Deutschland zu führen, um sicherzustellen, dass die unmündigen minderjährigen Schwestern keinesfalls im Zielstaat einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Weise ausgesetzt werden würden (AS 117ff).
6. Laut einem Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, eingelangt am 09.02.2010, wurde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem volljährigen Bruder und ihrer minderjährigen Schwester am 05.01.2010 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland überstellt. Die Eltern der Beschwerdeführerin wurden am 14.01.2010 ebenfalls nach Deutschland überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß § 5 AsylG geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 7.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß Paragraph 5, AsylG geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 7.05.2008, 2007/19/0466).
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält nämlich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Unzuständigkeit Österreichs maßgeblich erachteten Umständen, die sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezöge, und zwar weder hinsichtlich der Zuständigkeit Deutschlands noch hinsichtlich eines allenfalls gebotenen Selbsteintrittes Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten im Falle einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Deutschland. So hat sie bei ihrer Erstbefragung vom 20.11.2009 selbst angegeben, dass sie die gleichen Fluchtgründe habe wie ihre Eltern und Geschwister. Hierzu ist auch auf die Angaben des Bruders bei seiner Einvernahme vom 20.11.2009 zu verweisen, wonach er seine Angaben aus seinem ersten Asylverfahren aufrecht halte und diese der Wahrheit entsprächen. Er habe dieselben Fluchtgründe, es habe sich nichts geändert. Er habe seit der ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen und seit Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens habe sich auch an seiner persönlichen Situation nichts geändert.
Bezüglich der erneut behaupteten Gefahr der Kettenabschiebung von Deutschland nach Syrien ist anzumerken, dass darüber bereits im Erstverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Der Vollständigkeit halber ist dazu anzuführen, dass nach den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu Deutschland kein Asylwerber ohne eine erfolgte Refoulementprüfung in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wird und bei einem neuen Vorbringen auch nach einer Dublinrücküberstellung grundsätzlich eine neuerliche Asylantragstellung möglich ist.
Dem Beschwerdevorbringen, es liege ein neuer Sachverhalt vor, da sie durch das Verschwinden ihrer Eltern in eine aussichtslose Situation geraten seien, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dies ebenfalls bereits in ihrer Beschwerde im Erstverfahren geltend gemacht hat und darüber schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.10.2009 abgesprochen wurde. Darüber hinaus wurde Deutschland über die getrennte Überstellung informiert und Deutschland hat dieser mit Schreiben von 19.10.2009 ausdrücklich erneut zugestimmt (siehe AS 212 im Akt betreffend den ersten Asylantrag). Um eine angemessene Unterbringung und Betreuung der minderjährigen Schwestern zu gewährleisten, wurde darum ersucht, die Übernahmemodalitäten drei bis vier Wochen (statt der üblichen drei Tage) vor der Überstellung mitzuteilen. Demnach wurde bestätigt, dass eine entsprechende Behandlung für die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Schwester gegeben ist und eine diesbezügliche Verletzung von Art. 3 EMRK ausgeschlossen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist weiters anzuführen, dass die Eltern bereits ebenfalls nach Deutschland überstellt wurden.Dem Beschwerdevorbringen, es liege ein neuer Sachverhalt vor, da sie durch das Verschwinden ihrer Eltern in eine aussichtslose Situation geraten seien, ist entgegenzuhalten, dass die Beschwerdeführerin dies ebenfalls bereits in ihrer Beschwerde im Erstverfahren geltend gemacht hat und darüber schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.10.2009 abgesprochen wurde. Darüber hinaus wurde Deutschland über die getrennte Überstellung informiert und Deutschland hat dieser mit Schreiben von 19.10.2009 ausdrücklich erneut zugestimmt (siehe AS 212 im Akt betreffend den ersten Asylantrag). Um eine angemessene Unterbringung und Betreuung der minderjährigen Schwestern zu gewährleisten, wurde darum ersucht, die Übernahmemodalitäten drei bis vier Wochen (statt der üblichen drei Tage) vor der Überstellung mitzuteilen. Demnach wurde bestätigt, dass eine entsprechende Behandlung für die unmündige minderjährige Beschwerdeführerin und ihre Schwester gegeben ist und eine diesbezügliche Verletzung von Artikel 3, EMRK ausgeschlossen werden kann. Der Vollständigkeit halber ist weiters anzuführen, dass die Eltern bereits ebenfalls nach Deutschland überstellt wurden.
Somit liegen keine Sachverhaltsänderungen vor, noch war zum Zeitpunkt der Überstellung nach Deutschland die Überstellungsfrist abgelaufen, sodass die angefochtene Zurückweisung dem Gesetz entspricht.
2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, wie sich schon aus den Erwägungen zum Fehlen einer Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs im Zuständigkeitsverfahren ergab. Hinsichtlich der getrennten Überstellung der Beschwerdeführerin mit ihrem volljährigen Bruder und ihrer unmündigen minderjährigen Schwester von ihren Eltern ist anzuführen, dass dies auf das Untertauchen der Eltern zurückzuführen ist. Alle Familienmitglieder haben eine gleichlautende rechtskräftige Ausweisungsentscheidung nach Deutschland erhalten, wodurch kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben ist.Im vorliegenden Fall liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor, wie sich schon aus den Erwägungen zum Fehlen einer Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs im Zuständigkeitsverfahren ergab. Hinsichtlich der getrennten Überstellung der Beschwerdeführerin mit ihrem volljährigen Bruder und ihrer unmündigen minderjährigen Schwester von ihren Eltern ist anzuführen, dass dies auf das Untertauchen der Eltern zurückzuführen ist. Alle Familienmitglieder haben eine gleichlautende rechtskräftige Ausweisungsentscheidung nach Deutschland erhalten, wodurch kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK gegeben ist.
Im vorliegenden Fall liegen nun keine Umstände vor, die eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vor.Im vorliegenden Fall liegen nun keine Umstände vor, die eine Ausweisung der Beschwerdeführerin nach Deutschland als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor.
3. Da die Beschwerdeführerin bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3. Da die Beschwerdeführerin bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG zu entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zu entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
26.02.2010