Norm
AsylG 2005 §41 Abs6Spruch
S2 408.686-2/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX alias XXXX, StA: Syrien alias Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zahl 09 14.089-EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. Schnizer-Blaschka als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 , StA: Syrien alias Staatenlos, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 30.11.2009, Zahl 09 14.089-EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009 wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.römisch zwei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, wird festgestellt, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Text
BEGRÜNDUNG :
I. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.römisch eins. 1. Der Beschwerdeführer, Staatsangehöriger von Syrien, brachte nach seiner Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 07.07.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz ein.
2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2009 gab der Vater (XXXX auch XXXX) des Beschwerdeführers an, sie (erg: seine Ehegattin und die drei Kinder) seien am 28.06.2009 von XXXX schlepperunterstützt mit einem Transporter nach Jamaya gefahren und haben von dort den Grenzübergang zur Türkei zu Fuß durch einen Fluss überquert. Von dort seien sie mittels LKWs schlepperunterstützt weitergefahren. Sie seien aus Syrien illegal ausgereist und seien dort nur "Asylanten" gewesen, was durch eine Karte bestätigt werde, die sie jedoch auf Anraten des Schleppers nicht mitgenommen hätten. Ihr namentlich genannter Schlepper sei ein kurdischer Araber gewesen und habe Türkisch, Kurdisch und Arabisch sehr gut gesprochen. Die Gegenleistung für die Schleppung sei ihr Haus gewesen. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers für Deutschland, gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass er damals nur wegen eines Besuchs in Dortmund gewesen sei. Erst auf den weiteren Vorhalt, dass bei einem Besuch keine Fingerabdrücke abgenommen würden, entgegnete er, es sei wahr, dass er mit seiner Ehegattin und der jüngsten Tochter im Jahr 2003 für acht bis zehn Monate in Deutschland gewesen sei. Seine anderen Kinder seien in der Zwischenzeit bei seinem Bruder in der Heimat gewesen. Nach dem ihr Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen worden sei, hätten sie nach Syrien zurück müssen. Sie seien nicht behördlich abgeschoben worden, sondern freiwillig zurückgekehrt. Dies sei nun ihr zweiter Versuch. Während ihres Aufenthalts in Deutschland seien sie ausschließlich in Dortmund staatlich untergebracht gewesen. In dieser Einvernahme wurde angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer den Angaben seines Vaters voll inhaltlich anschließe.2. Im Verlauf der Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 07.09.2009 gab der Vater (römisch 40 auch römisch 40 ) des Beschwerdeführers an, sie (erg: seine Ehegattin und die drei Kinder) seien am 28.06.2009 von römisch 40 schlepperunterstützt mit einem Transporter nach Jamaya gefahren und haben von dort den Grenzübergang zur Türkei zu Fuß durch einen Fluss überquert. Von dort seien sie mittels LKWs schlepperunterstützt weitergefahren. Sie seien aus Syrien illegal ausgereist und seien dort nur "Asylanten" gewesen, was durch eine Karte bestätigt werde, die sie jedoch auf Anraten des Schleppers nicht mitgenommen hätten. Ihr namentlich genannter Schlepper sei ein kurdischer Araber gewesen und habe Türkisch, Kurdisch und Arabisch sehr gut gesprochen. Die Gegenleistung für die Schleppung sei ihr Haus gewesen. Auf Vorhalt des Eurodac-Treffers für Deutschland, gab der Vater des Beschwerdeführers an, dass er damals nur wegen eines Besuchs in Dortmund gewesen sei. Erst auf den weiteren Vorhalt, dass bei einem Besuch keine Fingerabdrücke abgenommen würden, entgegnete er, es sei wahr, dass er mit seiner Ehegattin und der jüngsten Tochter im Jahr 2003 für acht bis zehn Monate in Deutschland gewesen sei. Seine anderen Kinder seien in der Zwischenzeit bei seinem Bruder in der Heimat gewesen. Nach dem ihr Asylverfahren in Deutschland abgeschlossen worden sei, hätten sie nach Syrien zurück müssen. Sie seien nicht behördlich abgeschoben worden, sondern freiwillig zurückgekehrt. Dies sei nun ihr zweiter Versuch. Während ihres Aufenthalts in Deutschland seien sie ausschließlich in Dortmund staatlich untergebracht gewesen. In dieser Einvernahme wurde angemerkt, dass sich der Beschwerdeführer den Angaben seines Vaters voll inhaltlich anschließe.
3. Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Eurodac-Treffer am 08.07.2009 ein auf Art. 16 Abs. 1 lit. c der Verordnung Nr. 343/2003 (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.3. Das Bundesasylamt richtete aufgrund der Angaben des Vaters des Beschwerdeführers und dessen Eurodac-Treffer am 08.07.2009 ein auf Artikel 16, Absatz eins, Litera c, der Verordnung Nr. 343 aus 2003, (EG) des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (im Folgenden: "Dublin II-VO") gestütztes dringendes Wiederaufnahmeersuchen an Deutschland.
4. Mit Schreiben vom 10.07.2009, eingelangt am selben Tag, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ausdrücklich zu. In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 teilten die deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie ab Dezember 1997 in Deutschland gelebt hätte und keine Informationen auflägen, dass die Familie zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen habe. Alle Familienangehörigen hätten im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren sei im März 2008 abgeschlossen worden.4. Mit Schreiben vom 10.07.2009, eingelangt am selben Tag, stimmte Deutschland dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ausdrücklich zu. In einem weiteren Schreiben vom 16.07.2009 teilten die deutschen Behörden mit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Familie ab Dezember 1997 in Deutschland gelebt hätte und keine Informationen auflägen, dass die Familie zwischenzeitig das Bundesgebiet verlassen habe. Alle Familienangehörigen hätten im Jahr 2003 einen Asylantrag gestellt, das Asylverfahren sei im März 2008 abgeschlossen worden.
5. Am 10.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 08.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden.5. Am 10.07.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen und dass seit 08.07.2009 Konsultationen mit Deutschland geführt würden.
6. Im Verlauf der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 22.07.2009 machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er sei körperlich und geistig in der Lage, die Einvernahme durchzuführen. Ihm werde unter der Sonne schwindelig und er habe Kreuzschmerzen seit seinem 12. oder 13. Lebensjahr. Er sei deswegen in Deutschland in Behandlung gewesen, welche jedoch nicht gut gewesen sei; er habe keine weiteren Termine bekommen. In Österreich habe er wegen einer Erkältung Tabletten bekommen. Zum Reiseweg gab der Beschwerdeführer an, ein Bekannter seines Vaters habe einen Pkw organisiert, mit welchem sie direkt nach Österreich gefahren seien. Er sei ein Kind gewesen, als sie in Deutschland eingereist seien, dies sei vor zwölf Jahren gewesen. Sie hätten dort zwei oder drei Asylanträge gestellt, die jedoch immer negativ ausgegangen seien. Sie hätten Deutschland verlassen, weil es dort eine Person gegeben habe, die sie verfolge. Auf Vorhalt der persönlichen Daten in Deutschland, gab der Beschwerdeführer an, dass sein Vater aus Angst vor einer möglichen Abschiebung nach Syrien oder Deutschland falsche Angaben getätigt habe. Auf weiteren Vorhalt der geplanten Überstellung nach Deutschland gab der Beschwerdeführer an, sie hätten ohnehin negative Entscheidungen in Deutschland erhalten. Die Deutschen würden sie zurück nach Syrien schicken. Sein Vater sei krank und könne kein Gefängnis mehr aushalten. Außer seiner mitgereisten Familie habe er niemanden in der EU bzw. in Österreich.
7. Eine gutachtliche Stellungnahme im Zulassungsverfahren, die von einem Arzt für Allgemeinmedizin, nach einer Untersuchung des Beschwerdeführers am 24.07.2009 vorgenommen wurde, ergibt, dass beim Beschwerdeführer keine Krankheiten vorliegen.
8. Im Verlauf der weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 19.08.2009 machte der Beschwerdeführer, nach erfolgter Rechtsberatung, ergänzend zusammengefasst folgende Angaben: Er wolle nicht nach Deutschland zurück. Die Deutschen würden sie zurück nach Syrien schicken. Der syrische Staat habe 27 kurdische Jugendliche beim Militär erschossen, ihn erwarte dasselbe Schicksal. Er verweise des Weiteren auf das Vorbringen seines Vaters zum Vorliegen eines Nachfluchtgrundes. Über Vorhalt des Ergebnisses der gutachtlichen Stellungnahme machte der Beschwerdeführer keine Angaben.
9. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2009, AZ 09 08.016-EAST West, wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei.9. Mit dem Bescheid des Bundesasylamtes vom 19.08.2009, AZ 09 08.016-EAST West, wurde dieser erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Deutschland zuständig sei. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Deutschland zulässig sei.
Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des § 5 Abs. 3 AsylG treffe daher zu. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die einer Überstellung entgegenstünden bzw. eine Überstellung unzulässig machten. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde hervorgehoben, dass den Angaben des Beschwerdeführers, außer seiner mitgereisten Familie keine Verwandten zu haben, Glauben geschenkt werde. Eine Zuständigkeit Deutschlands liege für die gesamte Familie vor, die Familieneinheit werde gewahrt, somit stelle die Entscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK dar. Darüber hinaus habe er keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet.Begründend wurde hervorgehoben, dass im Verfahren kein im besonderen Maße substantiiertes, glaubhaftes Vorbringen betreffend das Vorliegen besonderer, bescheinigter außergewöhnlicher Umstände, die die Gefahr einer Verletzung der EMRK im Falle einer Überstellung ernstlich möglich erscheinen lassen, hervorgekommen sei. Die Regelvermutung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG treffe daher zu. Bezüglich des Gesundheitszustandes wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer an keinen Erkrankungen leide, die einer Überstellung entgegenstünden bzw. eine Überstellung unzulässig machten. Hinsichtlich des Familienlebens des Beschwerdeführers wurde hervorgehoben, dass den Angaben des Beschwerdeführers, außer seiner mitgereisten Familie keine Verwandten zu haben, Glauben geschenkt werde. Eine Zuständigkeit Deutschlands liege für die gesamte Familie vor, die Familieneinheit werde gewahrt, somit stelle die Entscheidung im vorliegenden Fall keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK dar. Darüber hinaus habe er keine berücksichtigungswürdigen privaten Interessen im Bundesgebiet.
10. Der Beschwerdeführer erhob gegen diesen Bescheid des Bundesasylamtes fristgerecht Beschwerde, worin vorgebracht wurde, dass sie in Syrien große Probleme hätten. Vor zwei Wochen sei sein Onkel wegen der politischen Tätigkeit seines Vaters im Exil verhaftet worden. Sie hätten in Deutschland an Demonstrationen und Protesten vor den Botschaften teilgenommen. Dabei seien sie vom syrischen Geheimdienst fotografiert worden. Niemand wisse, was mit ihnen geschehen würde, wenn sie nach Syrien abgeschoben würden. Seine Eltern seien seit acht Tagen unbekannten Aufenthaltes, weil sie Angst vor einer Abschiebung nach Deutschland bzw. einer Kettenabschiebung nach Syrien hätten.
Die Beschwerde wurde auch für die minderjährigen Schwestern (XXXX auch XXXX alias XXXX alias XXXX und XXXX auch XXXX auch XXXX alias XXXX) des Beschwerdeführers eingebracht (deren Beschwerdeerhebung vom gesetzlichen Vertreter genehmigt wurde).Die Beschwerde wurde auch für die minderjährigen Schwestern (römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 alias römisch 40 und römisch 40 auch römisch 40 auch römisch 40 alias römisch 40 ) des Beschwerdeführers eingebracht (deren Beschwerdeerhebung vom gesetzlichen Vertreter genehmigt wurde).
11. Die Eltern des Beschwerdeführers tauchten laut polizeilichem Bericht vom 25.08.2009 unter. Die Mädchen verblieben bei ihrem volljährigen Bruder in der Betreuungsstelle.
12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX, wurde dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft XXXX, Abt. Jugendwohlfahrt, zur Gänze alleine die Obsorge über die minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers (XXXX und XXXX) übertragen.12. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , wurde dem Land Oberösterreich, vertreten durch die Bezirkshauptmannschaft römisch 40 , Abt. Jugendwohlfahrt, zur Gänze alleine die Obsorge über die minderjährigen Schwestern des Beschwerdeführers (römisch 40 und römisch 40 ) übertragen.
13. Die gegen den Bescheid vom 19.08.2009 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.10.2009, GZ. S2 408.686-1/2009/5E, gemäß §§ 5 Abs. 1 iVm 10 Abs. 1 Z 1 und 10 Abs. 4 AsylG idgF BGBl. I Nr. 29/2009 als unbegründet abgewiesen.13. Die gegen den Bescheid vom 19.08.2009 gerichtete Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom 02.10.2009, GZ. S2 408.686-1/2009/5E, gemäß Paragraphen 5, Absatz eins, in Verbindung mit 10 Absatz eins, Ziffer eins und 10 Absatz 4, AsylG idgF Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.
Im Wesentlichen ist zur Frage der Zuständigkeit Deutschlands der Sache nach ausgeführt, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dessen Asylverfahren in Deutschland bereits beendet worden sei, und er - außer den mitgereisten im Familienverfahren geführten Familienmitgliedern - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Art 7 iVm Art 2 lit i Dublin II-VO) in Österreich habe, komme nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Art 16 Abs. 1 lit. e als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland habe auch auf dieser Grundlage seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.Im Wesentlichen ist zur Frage der Zuständigkeit Deutschlands der Sache nach ausgeführt, unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes, wonach der Beschwerdeführer zunächst in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt und dessen Asylverfahren in Deutschland bereits beendet worden sei, und er - außer den mitgereisten im Familienverfahren geführten Familienmitgliedern - auch keine "Familienangehörigen" (iSd Artikel 7, in Verbindung mit Artikel 2, Litera i, Dublin II-VO) in Österreich habe, komme nach der Rangfolge der Kriterien der Dublin II-VO deren Artikel 16, Absatz eins, Litera e, als zuständigkeitsbegründende Norm in Betracht. Deutschland habe auch auf dieser Grundlage seine Zuständigkeit bejaht und sich zur Übernahme des Beschwerdeführers bereit erklärt.
Hinsichtlich der Frage des Selbsteintrittes Österreichs wurde sowohl eine mögliche Verletzung des Art. 8 EMRK (es leben, mit Ausnahme mitgereisten Eltern und Geschwistern, keine Verwandten in Österreich) wie auch eine mögliche Verletzung des Art. 3 EMRK (die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates sei nicht in Zweifel zu ziehen; keine Verpflichtung der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen) verneint, und zusammenfassend ausgeführt, dass eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Art. 3 EMRK oder des Art. 8 EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO darstelle.Hinsichtlich der Frage des Selbsteintrittes Österreichs wurde sowohl eine mögliche Verletzung des Artikel 8, EMRK (es leben, mit Ausnahme mitgereisten Eltern und Geschwistern, keine Verwandten in Österreich) wie auch eine mögliche Verletzung des Artikel 3, EMRK (die Schutzfähigkeit- bzw. Schutzwilligkeit dieses Staates sei nicht in Zweifel zu ziehen; keine Verpflichtung der österreichischen Asylbehörden, hypothetische Überlegungen über den möglichen Ausgang eines von einem anderen Staat zu führenden Asylverfahrens anzustellen) verneint, und zusammenfassend ausgeführt, dass eine strikte Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs und die damit verbundene Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland keinesfalls ein "real risk" einer Verletzung des Artikel 3, EMRK oder des Artikel 8, EMRK und somit auch keinen Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechtes Österreichs nach Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO darstelle.
Das Erkenntnis erwuchs mit Ablauf des 05.10.2009 in Rechtskraft.
II. Verfahrensgang zum zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:römisch zwei. Verfahrensgang zum zweiten, hier verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz:
1. Am 12.11.2009, unmittelbar vor seiner geplanten Überstellung nach Deutschland am selben Tag, brachte der Beschwerdeführer den verfahrensgegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz ein.
Bei seiner dazu durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich im Moment gut und könne die Einvernahme machen. Er habe Österreich seit seinem letzten Asylantrag nicht mehr verlassen. Vor ca. drei Monaten seien seine Eltern ohne etwas zu sagen von ihrer gemeinsamen Unterkunft weggegangen. Er wisse nicht, wo sie sich seither aufhielten. Heute wäre er gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Schwestern nach Deutschland abgeschoben worden. Er habe aber die Abschiebung verweigert, weil er von den deutschen Behörden nach Syrien abgeschoben werde und er nicht nach Syrien zurück wolle. Die von ihm bei seiner letzten Asylantragstellung angegebenen Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und er habe keine Neuigkeiten dazu vorzubringen. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er nicht abgeschoben werden und er hier in Österreich Asyl haben wolle. Vor ca. eineinhalb Monaten habe er in Wien vor der syrischen Botschaft mit insgesamt 30-40 anderen Kurden demonstriert, weil in Syrien Jugendliche in der Armee umgebracht worden seien. Er sei ca. eineinhalb Stunden dort gewesen und sei danach wieder nach XXXX gefahren. Er sei hier in Österreich politisch für eine kurdische Partei namens "XXXX" (phonetisch) tätig. Sein Vater sei ca. fünfzehn Jahre für diese Partei tätig gewesen, er selbst sei seit ca. zwei Jahren bei dieser Partei. Seine Tätigkeit sehe so aus, dass er nur demonstrieren gehe, wenn die Leute demonstrieren würden. Da seine Eltern vor ca. drei Monaten aus der Betreuungsstelle verschwunden seien, sei er die einzige Bezugsperson für seine beiden minderjährigen Schwestern und stelle heute für sie ebenfalls einen Asylantrag. Sie hätten dieselben Fluchtgründe wie er. Bei einer möglichen Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sie dort alle in Haft kommen würden, weil sein Vater dort gesucht werde. Er wisse es nicht genau, er sei irgendwie kurdisch, parteiisch tätig gewesen (AS 27ff).Bei seiner dazu durchgeführten Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 12.11.2009 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er fühle sich im Moment gut und könne die Einvernahme machen. Er habe Österreich seit seinem letzten Asylantrag nicht mehr verlassen. Vor ca. drei Monaten seien seine Eltern ohne etwas zu sagen von ihrer gemeinsamen Unterkunft weggegangen. Er wisse nicht, wo sie sich seither aufhielten. Heute wäre er gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Schwestern nach Deutschland abgeschoben worden. Er habe aber die Abschiebung verweigert, weil er von den deutschen Behörden nach Syrien abgeschoben werde und er nicht nach Syrien zurück wolle. Die von ihm bei seiner letzten Asylantragstellung angegebenen Fluchtgründe seien immer noch aufrecht und er habe keine Neuigkeiten dazu vorzubringen. Er stelle einen neuen Asylantrag, weil er nicht abgeschoben werden und er hier in Österreich Asyl haben wolle. Vor ca. eineinhalb Monaten habe er in Wien vor der syrischen Botschaft mit insgesamt 30-40 anderen Kurden demonstriert, weil in Syrien Jugendliche in der Armee umgebracht worden seien. Er sei ca. eineinhalb Stunden dort gewesen und sei danach wieder nach römisch 40 gefahren. Er sei hier in Österreich politisch für eine kurdische Partei namens "XXXX" (phonetisch) tätig. Sein Vater sei ca. fünfzehn Jahre für diese Partei tätig gewesen, er selbst sei seit ca. zwei Jahren bei dieser Partei. Seine Tätigkeit sehe so aus, dass er nur demonstrieren gehe, wenn die Leute demonstrieren würden. Da seine Eltern vor ca. drei Monaten aus der Betreuungsstelle verschwunden seien, sei er die einzige Bezugsperson für seine beiden minderjährigen Schwestern und stelle heute für sie ebenfalls einen Asylantrag. Sie hätten dieselben Fluchtgründe wie er. Bei einer möglichen Rückkehr in seine Heimat befürchte er, dass sie dort alle in Haft kommen würden, weil sein Vater dort gesucht werde. Er wisse es nicht genau, er sei irgendwie kurdisch, parteiisch tätig gewesen (AS 27ff).
2. Am 16.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 73/75).2. Am 16.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (AS 73/75).
3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2009 gab der Beschwerdeführer, nach ausführlicher Rechtsberatung, im Wesentlichen an, er leide an keinerlei Krankheiten. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern aktuell aufhalten würden. Sie seien ein oder zwei Tage nach Erhalt des negativen Bescheides weg gewesen. Sie hätten nicht mit ihm darüber gesprochen, aber sie hätten jemandem gegenüber am Telefon gesagt, wenn sie weg müssten, würden sie nicht nach Syrien sondern in den Iran oder die Türkei gehen. Er wisse nicht, mit wem sie gesprochen hätten. Er wisse nicht, wieso seine Eltern ihn und seine Schwestern nicht mitgenommen hätten. Sie hätten Angst gehabt, dass sie wieder von Deutschland nach Syrien abgeschoben werden würden. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er nicht nach Deutschland wolle, weil er von dort nach Syrien abgeschoben werden würde. Sie seien hier aufgewachsen und könnten nicht nach Syrien gehen und dort leben. Er halte seine Angaben aus seinem ersten Asylverfahren aufrecht und diese entsprächen der Wahrheit. Er habe dieselben Fluchtgründe, es habe sich nichts geändert. Er habe seit der ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen. Seit Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens habe sich an seiner persönlichen Situation nichts geändert. Auf die Frage des Rechtsberaters, ob er für seine Schwestern die einzige Bezugsperson sei, teilte er mit, es habe in XXXX noch eine Person und seine Schwester gegeben, die ihnen immer geholfen hätten. Jetzt hätten sie gar keine Bezugspersonen mehr hier. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Deutschland führte er aus, seine Mutter habe vor dreizehn Jahren für sich, eine Schwester und ihn in Österreich einen Asylantrag gestellt. Das sei vor ihrer Weiterreise nach Deutschland gewesen, sie seien ca. ein Jahr in Österreich geblieben. Auf den Vorhalt, dass nur der Asylantrag aus 2009 und kein Antrag aus 1996 aufscheine, gab er an, sie hätten damals andere Namen gehabt und es sei alles falsch geschrieben worden, er wisse aber nicht wie. Er sage dies zum ersten Mal, da der Anwalt gesagt habe, er solle es nicht erwähnen. Wenn er nach Deutschland geschickt werde, komme er noch einmal zurück (AS 93ff).3. Bei einer niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 20.11.2009 gab der Beschwerdeführer, nach ausführlicher Rechtsberatung, im Wesentlichen an, er leide an keinerlei Krankheiten. Er wisse nicht, wo sich seine Eltern aktuell aufhalten würden. Sie seien ein oder zwei Tage nach Erhalt des negativen Bescheides weg gewesen. Sie hätten nicht mit ihm darüber gesprochen, aber sie hätten jemandem gegenüber am Telefon gesagt, wenn sie weg müssten, würden sie nicht nach Syrien sondern in den Iran oder die Türkei gehen. Er wisse nicht, mit wem sie gesprochen hätten. Er wisse nicht, wieso seine Eltern ihn und seine Schwestern nicht mitgenommen hätten. Sie hätten Angst gehabt, dass sie wieder von Deutschland nach Syrien abgeschoben werden würden. Er stelle einen neuen Asylantrag, da er nicht nach Deutschland wolle, weil er von dort nach Syrien abgeschoben werden würde. Sie seien hier aufgewachsen und könnten nicht nach Syrien gehen und dort leben. Er halte seine Angaben aus seinem ersten Asylverfahren aufrecht und diese entsprächen der Wahrheit. Er habe dieselben Fluchtgründe, es habe sich nichts geändert. Er habe seit der ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen. Seit Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens habe sich an seiner persönlichen Situation nichts geändert. Auf die Frage des Rechtsberaters, ob er für seine Schwestern die einzige Bezugsperson sei, teilte er mit, es habe in römisch 40 noch eine Person und seine Schwester gegeben, die ihnen immer geholfen hätten. Jetzt hätten sie gar keine Bezugspersonen mehr hier. Bezüglich einer möglichen Rückkehr nach Deutschland führte er aus, seine Mutter habe vor dreizehn Jahren für sich, eine Schwester und ihn in Österreich einen Asylantrag gestellt. Das sei vor ihrer Weiterreise nach Deutschland gewesen, sie seien ca. ein Jahr in Österreich geblieben. Auf den Vorhalt, dass nur der Asylantrag aus 2009 und kein Antrag aus 1996 aufscheine, gab er an, sie hätten damals andere Namen gehabt und es sei alles falsch geschrieben worden, er wisse aber nicht wie. Er sage dies zum ersten Mal, da der Anwalt gesagt habe, er solle es nicht erwähnen. Wenn er nach Deutschland geschickt werde, komme er noch einmal zurück (AS 93ff).
4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AS 103ff).4. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland ausgewiesen (AS 103ff).
5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, eingelangt beim Asylgerichtshof am 15.12.2009, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keine entschiedene Sache vorliege. Im gegenständlichen Verfahren ergebe sich ein neuer, maßgeblicher Sachverhalt durch das zwischenzeitliche Verschwinden seiner Eltern, das nicht Gegenstand der Entscheidung im ersten Asylverfahren gewesen sei. Seit ihrem Verschwinden habe er keinerlei Kontakt mit ihnen. Ihr Verschwinden sei für sein Asylverfahren maßgeblich, weil dadurch er und seine beiden minderjährigen, unmündigen Schwestern XXXX und XXXX auf sich allein gestellt worden und dadurch in eine aussichtslose Situation geraten seien. Im Fall ihrer Abschiebung nach Deutschland drohe ihnen aufgrund des negativ entschiedenen Asylverfahrens, das vom Ergebnis des Asylverfahrens ihrer Eltern abhängig gewesen sei, die Kettenabschiebung nach Syrien. Dort drohe ihnen einerseits aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem Vater politische Verfolgung, Inhaftierung, Folter und Tod, andererseits als auf sich gestellte Kinder bzw. junger Erwachsener ohne familiäre Unterstützung eine aussichtslose Situation. Er habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht, seine Schwester sei sogar dort geboren worden. Sie würden in ein ihnen fremdes Land ohne ihre Eltern abgeschoben werden und hätten dort keine Lebensgrundlage. Weiters sei bei einer Zurückschiebung nach Deutschland eine Trennung von seinen Schwestern durch getrennte Kettenabschiebung zu befürchten. Die tatsächliche und rechtliche Lage habe sich für ihn und seine Schwestern daher sowohl in Deutschland als auch in Syrien maßgeblich geändert. All dies sei vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides einen schweren Mangel aufweise. Darüber hinaus fehle eine Refoulementprüfung und es sei nur auf jene des Erstverfahrens verwiesen worden (AS 157ff).5. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, eingelangt beim Asylgerichtshof am 15.12.2009, in der im Wesentlichen vorgebracht wurde, dass keine entschiedene Sache vorliege. Im gegenständlichen Verfahren ergebe sich ein neuer, maßgeblicher Sachverhalt durch das zwischenzeitliche Verschwinden seiner Eltern, das nicht Gegenstand der Entscheidung im ersten Asylverfahren gewesen sei. Seit ihrem Verschwinden habe er keinerlei Kontakt mit ihnen. Ihr Verschwinden sei für sein Asylverfahren maßgeblich, weil dadurch er und seine beiden minderjährigen, unmündigen Schwestern römisch 40 und römisch 40 auf sich allein gestellt worden und dadurch in eine aussichtslose Situation geraten seien. Im Fall ihrer Abschiebung nach Deutschland drohe ihnen aufgrund des negativ entschiedenen Asylverfahrens, das vom Ergebnis des Asylverfahrens ihrer Eltern abhängig gewesen sei, die Kettenabschiebung nach Syrien. Dort drohe ihnen einerseits aufgrund ihrer Familienzugehörigkeit zu ihrem Vater politische Verfolgung, Inhaftierung, Folter und Tod, andererseits als auf sich gestellte Kinder bzw. junger Erwachsener ohne familiäre Unterstützung eine aussichtslose Situation. Er habe mehr als die Hälfte seines Lebens in Deutschland verbracht, seine Schwester sei sogar dort geboren worden. Sie würden in ein ihnen fremdes Land ohne ihre Eltern abgeschoben werden und hätten dort keine Lebensgrundlage. Weiters sei bei einer Zurückschiebung nach Deutschland eine Trennung von seinen Schwestern durch getrennte Kettenabschiebung zu befürchten. Die tatsächliche und rechtliche Lage habe sich für ihn und seine Schwestern daher sowohl in Deutschland als auch in Syrien maßgeblich geändert. All dies sei vom Bundesasylamt nicht berücksichtigt worden, sodass die Begründung des angefochtenen Bescheides einen schweren Mangel aufweise. Darüber hinaus fehle eine Refoulementprüfung und es sei nur auf jene des Erstverfahrens verwiesen worden (AS 157ff).
6. Laut einem Schreiben des Bundesasylamtes vom 09.02.2010, eingelangt am selben Tag, wurde der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinen beiden minderjährigen Schwestern am 05.01.2010 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Deutschland überstellt. Die Eltern des Beschwerdeführers wurden am 14.01.2010 ebenfalls nach Deutschland überstellt.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):1. Zur Zurückweisung des Antrages auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG in Verbindung mit § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Abs. 2 bis 4 findet.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absatz 2 bis 4 findet.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des § 68 Abs. 1 AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen. Aus § 69 Abs. 1 AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des § 69 Abs. 1 AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Bestimmung (z. B. VwGH 25.04.2007, 2004/20/0100; 30.6.2005, 2005/18/0197; 25.4.2002, 2000/07/0235) liegen verschiedene "Sachen" im Sinn des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vor, wenn in der für die Vorentscheidung maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Es kann aber nur eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes die Behörde zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen - berechtigen und verpflichten, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtliche Relevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. In Bezug auf wiederholte Asylanträge muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem rechtliche Relevanz zukommt und an den die positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen. Ergeben die Ermittlungen der Behörde, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei in Wahrheit nicht eingetreten ist, so ist der Antrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen. Aus Paragraph 69, Absatz eins, AVG ergibt sich, dass eine neue Sachentscheidung nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern auch im Falle desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen ist, die bereits vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, aber erst nachträglich hervorgekommen sind. Demnach sind aber auch Entscheidungen, die - auf einer unvollständigen Sachverhaltsbasis ergangen - in Rechtskraft erwachsen sind, verbindlich und nur im Rahmen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG einer Korrektur zugänglich. Einem zweiten Antrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Antrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft der über den ersten Antrag absprechenden Entscheidung entgegen.
Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß § 5 AsylG geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 7.05.2008, 2007/19/0466).Unter der Voraussetzung, dass in den für die Beurteilung des Parteibegehrens in der Vorentscheidung als maßgeblich erachteten Umständen, die zu einer Verneinung der Zuständigkeit Österreichs und zur Feststellung der Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäische Union gemäß Paragraph 5, AsylG geführt haben, keine Änderung eingetreten ist, ist ein im Bundesgebiet neuerlich gestellter Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache zurückzuweisen (VwGH 7.05.2008, 2007/19/0466).
Im vorliegenden Fall ging das Bundesasylamt zu Recht davon aus, dass der Behandlung des zweiten Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz das Prozesshindernis der rechtskräftig entschiedenen Sache entgegensteht. Das Vorbringen zum zweiten Antrag enthält nämlich keine maßgebliche Änderung des Sachverhaltes im Hinblick auf die für die Unzuständigkeit Österreichs maßgeblich erachteten Umständen, die sich auf den Zeitraum nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens bezöge, und zwar weder hinsichtlich der Zuständigkeit Deutschlands noch hinsichtlich eines allenfalls gebotenen Selbsteintrittes Österreichs zur Vermeidung von Grundrechtswidrigkeiten im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Deutschland. So hat er bei seiner Einvernahme vom 20.11.2009 angegeben, er halte seine Angaben aus seinem ersten Asylverfahren aufrecht und diese entsprechen der Wahrheit. Er habe dieselben Fluchtgründe, es habe sich nichts geändert. Er habe seit der ersten Asylantragstellung Österreich nicht verlassen und seit Rechtskraft seines ersten Asylverfahrens habe sich auch an seiner persönlichen Situation nichts geändert.
Seinem Vorbringen, er sei in Österreich politisch tätig gewesen und es drohe ihm dadurch in Syrien Verfolgung, ist entgegenzuhalten, dass Gegenstand dieses Verfahrens die Klärung der Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin II-VO war und daher hier die Frage des Vorliegens eines Flucht- oder Refoulementschutzgrundes bezogen auf den Herkunftsstaat des Beschwerdeführers, für welche Beurteilung die Lage im Heimatland relevant wäre, vom Bundesasylamt zu Recht noch gar nicht geprüft wurde.
Bezüglich der erneut behaupteten Gefahr der Kettenabschiebung von Deutschland nach Syrien ist anzumerken, dass darüber bereits im Erstverfahren rechtskräftig entschieden worden ist. Der Vollständigkeit halber ist dazu anzuführen, dass nach den unbestritten gebliebenen Länderfeststellungen zu Deutschland kein Asylwerber ohne eine erfolgte Refoulementprüfung in seinen Herkunftsstaat abgeschoben wird und bei einem neuen Vorbringen auch nach einer Dublinrücküberstellung grundsätzlich eine neuerliche Asylantragstellung möglich ist.
Dem Beschwerdevorbringen, es liege ein neuer Sachverhalt vor, da sie durch das Verschwinden ihrer Eltern in eine aussichtslose Situation geraten seien, ist entgegenzuhalten, dass er dies ebenfalls bereits in seiner Beschwerde im Erstverfahren geltend gemacht hat und darüber schon im Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 02.10.2009 abgesprochen wurde. Darüber hinaus, wurden die Eltern ebenfalls nach Deutschland überstellt.
Somit liegen keine Sachverhaltsänderungen vor, noch war zum Zeitpunkt der Überstellung nach Deutschland die Überstellungsfrist abgelaufen, sodass die angefochtene Zurückweisung dem Gesetz entspricht.
2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):2. Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.Mit 01.01.2006 ist das AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Asylanträge idgF anzuwenden.
Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - idF BGBl. I Nr. 135/2009 zur Anwendung gelangt.Im gegenständlichen Fall wurde der Antrag auf internationalen Schutz nach diesem Zeitpunkt gestellt, weshalb das AsylG 2005 in den maßgeblichen Bestimmungen - mangels gegenteiliger Übergangsbestimmungen - in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, zur Anwendung gelangt.
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:
a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
d) der Grad der Integration;
e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;
h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben. Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinn des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungsgerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden und seiner Familie schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen: die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR 31.07.2008, 265/07, Omoregie; 08.04.2008, 21878/06, Nnyanzi; VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 20.06.2008, 2008/01/0060; 17.12.2007, 2006/01/0216 bis 0219; 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423;
Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194;
Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005, 4. Auflage, S. 329ff).
Im vorliegenden Fall liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK vor, wie sich schon aus den Erwägungen zum Fehlen einer Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs im Zuständigkeitsverfahren ergab. Hinsichtlich der getrennten Überstellung des volljährigen Beschwerdeführers mit seinen beiden unmündig minderjährigen Schwestern von seinen Eltern ist anzuführen, dass dies auf das Untertauchen der Eltern zurückzuführen ist. Alle Familienmitglieder haben eine gleichlautende rechtskräftige Ausweisungsentscheidung nach Deutschland erhalten, wodurch kein Eingriff in das Grundrecht nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gegeben ist.Im vorliegenden Fall liegt kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK vor, wie sich schon aus den Erwägungen zum Fehlen einer Selbsteintrittsverpflichtung Österreichs im Zuständigkeitsverfahren ergab. Hinsichtlich der getrennten Überstellung des volljährigen Beschwerdeführers mit seinen beiden unmündig minderjährigen Schwestern von seinen Eltern ist anzuführen, dass dies auf das Untertauchen der Eltern zurückzuführen ist. Alle Familienmitglieder haben eine gleichlautende rechtskräftige Ausweisungsentscheidung nach Deutschland erhalten, wodurch kein Eingriff in das Grundrecht nach Artikel 8, Absatz eins, EMRK gegeben ist.
Im vorliegenden Fall liegen nun keine Umstände vor, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des § 10 Abs. 2 AsylG ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß § 10 Abs. 3 AsylG vor.Im vorliegenden Fall liegen nun keine Umstände vor, die eine Ausweisung des Beschwerdeführers nach Deutschland als unzulässig erscheinen ließen. Insbesondere sind keine Hinweise für eine Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinn des Paragraph 10, Absatz 2, AsylG ersichtlich, zumal weder ein - nicht auf das Asylgesetz 2005 gestütztes - Aufenthaltsrecht aktenkundig ist noch die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellt. Darüber hinaus liegen auch keine Gründe für einen Durchführungsaufschub gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG vor.
3. Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß § 41 Abs. 6 AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.3. Da der Beschwerdeführer bereits abgeschoben wurde, war gemäß Paragraph 41, Absatz 6, AsylG 2005 festzustellen, dass die Ausweisung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
4. Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß § 41 Abs. 9 Z 2 AsylG zu entfallen.4. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben. Die öffentliche Verkündung des Erkenntnisses hatte gemäß Paragraph 41, Absatz 9, Ziffer 2, AsylG zu entfallen.
Schlagworte
Ausweisung rechtmäßig, Prozesshindernis der entschiedenen SacheZuletzt aktualisiert am
26.02.2010