TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/12 A2 410936-1/2010

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.02.2010
beobachten
merken

Spruch

A2 410.936-1/2010/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 04.332, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 04.332, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Nigeria, zum Entscheidungszeitpunkt 23 Jahre alt, stellte am 13.04.2009 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz und wurde am selben Tag einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen (AS. 13-27 BAA). Nach Zulassung des Asylverfahrens erfolgte eine Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Innsbruck, am 19.10.2009 (AS. 75-89 BAA). Der Beschwerdeführer führte zu seinen Fluchtgründen aus, dass er 2000 Mitglied der Bakassi geworden sei, eine Art spiritueller Priester. Er hätte sich um Opferungen kümmern müssen. Er hätte das Kommando zur Tötung von 24 Kriminellen angeordnet. 2002 sei die Vereinigung von Regierungstruppen zerschlagen worden. Ihm wäre die Flucht gelungen. Er sei erst so spät geflohen, weil er sich die letzten 6 Jahre in einem anderen Bundesstaat Nigerias verstecken hätte müssen und für den späteren Fluchthelfer gearbeitet hätte. Auf den Vorhalt der Feststellungen des Bundesasylamtes zur Situation von vigilanten Gruppen in Nigeria, die auf Berichten von Human Rights Watch, offenbar aus 2002 und 2003 beruhen, erstattete der Beschwerdeführer eine inhaltliche Replik.

2. Mit Bescheid vom 09.12.2009, GZ. 09 04.332-BAI, zugestellt am 16.12.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zu Nigeria, zu den Themen Politik und Wahlen (Staatsaufbau und Verfassung, Parteien und Wahlen, Geheimgesellschaften und Kulte), allgemeine Sicherheitslage, regionale Problemzonen (MASSOB, Niger-Delta), zur allgemeinen Menschenrechtssituation, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Opposition, zu Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zu Minderheiten, zu Religionsfreiheit, zu religiösen Konflikten, zur Justiz (einschließlich Schariagesetzgebung), zu Sicherheitsbehörden, zu Polizeigewalt/Folter, zu vigilanten Gruppen, zu NGOs, zum Dekret 33, zur Grundversorgung und Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung (inklusive einer 3-seitigen Auflistung von Krankenhäusern, einschließlich Telefonnummern) zu Rückkehrfragen (einschließlich Ausführungen zu Dokumenten). Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Lage stehen dabei zumeist auf dem Stand Februar 2009. Es wird auf verschiedenste Gewaltausbrüche im Juli 2009 hingewiesen. Neuere Berichte sind nicht ersichtlich. Die Haftbedingungen werden als schlecht dargestellt. Im Zusammenhang mit Sicherheitsorganen wird auf häufig unverhältnismäßige Gewaltanwendung und Folter verwiesen. Auf die weite Verbreitung von vigilanten Gruppen wird hingewiesen. Im Hinblick auf die Bakassi wird berichtet, dass diese in einigen Bundesstaaten aktiv seien. Sie wären für ungesetzliche Tötungen verantwortlich. Einige lokale Behörden würden die Bakassi nicht verfolgen, sondern tolerieren, bzw. sogar indirekt unterstützen.2. Mit Bescheid vom 09.12.2009, GZ. 09 04.332-BAI, zugestellt am 16.12.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Das Bundesasylamt traf Feststellungen zu Nigeria, zu den Themen Politik und Wahlen (Staatsaufbau und Verfassung, Parteien und Wahlen, Geheimgesellschaften und Kulte), allgemeine Sicherheitslage, regionale Problemzonen (MASSOB, Niger-Delta), zur allgemeinen Menschenrechtssituation, zur Meinungs- und Pressefreiheit, zur Opposition, zu Haftbedingungen, zur Todesstrafe, zu Minderheiten, zu Religionsfreiheit, zu religiösen Konflikten, zur Justiz (einschließlich Schariagesetzgebung), zu Sicherheitsbehörden, zu Polizeigewalt/Folter, zu vigilanten Gruppen, zu NGOs, zum Dekret 33, zur Grundversorgung und Wirtschaft, zur medizinischen Versorgung (inklusive einer 3-seitigen Auflistung von Krankenhäusern, einschließlich Telefonnummern) zu Rückkehrfragen (einschließlich Ausführungen zu Dokumenten). Die Feststellungen zur allgemeinen politischen Lage stehen dabei zumeist auf dem Stand Februar 2009. Es wird auf verschiedenste Gewaltausbrüche im Juli 2009 hingewiesen. Neuere Berichte sind nicht ersichtlich. Die Haftbedingungen werden als schlecht dargestellt. Im Zusammenhang mit Sicherheitsorganen wird auf häufig unverhältnismäßige Gewaltanwendung und Folter verwiesen. Auf die weite Verbreitung von vigilanten Gruppen wird hingewiesen. Im Hinblick auf die Bakassi wird berichtet, dass diese in einigen Bundesstaaten aktiv seien. Sie wären für ungesetzliche Tötungen verantwortlich. Einige lokale Behörden würden die Bakassi nicht verfolgen, sondern tolerieren, bzw. sogar indirekt unterstützen.

Als Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird darauf verwiesen, dass es nicht nachvollziehbar und plausible wäre, dass jener innerhalb von zwei Jahren innerhalb der Organisation der Bakassi in eine Position aufrücken hätte können, die es ihm erlaubte, Befehle zu geben. Nach "allgemeiner Lebenserfahrung" bedürfe es bei einer "eingeschworenen Organisation" diesbezüglich eines erheblich längeren Zeitraumes. Somit wäre es auch ausgeschlossen, dass die Behörden vom Beschwerdeführer Notiz nehmen. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer ja seinen eigenen Angaben nach 7 Jahre unbehelligt in XXXX gelebt. Weitere konkrete beweiswürdigende Ausführungen sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Ausführungen zur individuellen Beweiswürdigung umfassen insgesamt eine von 45 Bescheidseiten. Mangels glaubhaften Vortrages hätte daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt werden können. Zum subsidiären Schutz findet sich die Ausführung, dass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers, wie auch die Berücksichtigung individueller ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte, etc.) die Behörde zum Befinden kommen ließen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorlägen. Nähere Ausführungen dazu finden sich in dem Bescheid jedoch nicht. Die Ausweisung wurde im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich für zulässig erachtet.Als Gründe für die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers wird darauf verwiesen, dass es nicht nachvollziehbar und plausible wäre, dass jener innerhalb von zwei Jahren innerhalb der Organisation der Bakassi in eine Position aufrücken hätte können, die es ihm erlaubte, Befehle zu geben. Nach "allgemeiner Lebenserfahrung" bedürfe es bei einer "eingeschworenen Organisation" diesbezüglich eines erheblich längeren Zeitraumes. Somit wäre es auch ausgeschlossen, dass die Behörden vom Beschwerdeführer Notiz nehmen. Des Weiteren hätte der Beschwerdeführer ja seinen eigenen Angaben nach 7 Jahre unbehelligt in römisch 40 gelebt. Weitere konkrete beweiswürdigende Ausführungen sind dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die Ausführungen zur individuellen Beweiswürdigung umfassen insgesamt eine von 45 Bescheidseiten. Mangels glaubhaften Vortrages hätte daher weder Asyl, noch subsidiärer Schutz gewährt werden können. Zum subsidiären Schutz findet sich die Ausführung, dass sowohl die Angaben des Beschwerdeführers, wie auch die Berücksichtigung individueller ihn betreffender Faktoren (Alter, Bildungsgrad, Berufsausübung, Volksgruppe, Anknüpfungspunkte, etc.) die Behörde zum Befinden kommen ließen, dass die Kriterien für eine ausweglose Lage nicht vorlägen. Nähere Ausführungen dazu finden sich in dem Bescheid jedoch nicht. Die Ausweisung wurde im Hinblick auf die kurze Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich für zulässig erachtet.

3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch das Bundesasylamt befragt worden sei, ob er mit amtswegigen Erhebungen vor Ort einverstanden wäre, wozu er seine Zustimmung gegeben hätte. Dies sei nicht erfolgt und würde er nun darauf bestehen, weil das ja die Idee des Bundesasylamtes gewesen wäre. Am Ende der Beschwerde wird noch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer in 6 Monaten Vater werde. Seine Freundin und Lebensgefährtin hätte ein Daueraufenthaltsrecht in der Europäischen Gemeinschaft und wohnte seit 12 Jahren hier. Der Beschwerdeführer legte diesbezüglich verschiedene Dokumente mit der Beschwerde vor.

II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:

1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.12.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.12.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.

Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:

"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."

In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.

3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:

3.1. Wie schon aus der Verfahrenserzählung erhellt, sind die vom Bundesasylamt getroffenen Feststellungen im vorliegenden Fall keine taugliche Entscheidungsgrundlage. Zum einen finden sich über Seiten Ausführungen zu Themen, welche mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers in überhaupt keinem Bezug stehen. Es widerstreitet jeglichen Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Verwaltungsverfahren, dass das Bundesasylamt über Seiten Adressen von Spitälern, einschließlich Telefonnummern, anführt, ohne dass diese Informationen im gegenständlichen Fall in irgendeiner Weise entscheidungsrelevant wären.

Die gesamten Feststellungen sind letztlich an eine bloße Aneinanderreihung unkommentierter Auszüge aus Berichten, die etwa die Anforderungen an Produkte der Staatendokumentation im Sinne des § 60 AsylG zweifelsfrei unterschreiten. Die Feststellungen zu den Bakassis sind dagegen kurz und allgemein gehalten. Auffällig ist, dass die Informationen von Human Rights Watch aus 2002 und 2003, die mit dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.10.2009 erörtert worden waren, in dieser Form im Beschied nicht mehr wiedergegeben worden sind. Wenn das Bundesasylamt in dem vorliegenden Bescheid anführt, der Beschwerdeführer hätte den Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Bakassi nichts entgegensetzen können, so geht das völlig am Umstand vorbei, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.10.2009 zu den ihm vorgehaltenen Informationen von Human Rights Watch eine inhaltliche Stellungnahme erstattet hat (AS. 83 BAA).Die gesamten Feststellungen sind letztlich an eine bloße Aneinanderreihung unkommentierter Auszüge aus Berichten, die etwa die Anforderungen an Produkte der Staatendokumentation im Sinne des Paragraph 60, AsylG zweifelsfrei unterschreiten. Die Feststellungen zu den Bakassis sind dagegen kurz und allgemein gehalten. Auffällig ist, dass die Informationen von Human Rights Watch aus 2002 und 2003, die mit dem Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.10.2009 erörtert worden waren, in dieser Form im Beschied nicht mehr wiedergegeben worden sind. Wenn das Bundesasylamt in dem vorliegenden Bescheid anführt, der Beschwerdeführer hätte den Feststellungen des Bundesasylamtes zu den Bakassi nichts entgegensetzen können, so geht das völlig am Umstand vorbei, dass der Beschwerdeführer in der Einvernahme vom 19.10.2009 zu den ihm vorgehaltenen Informationen von Human Rights Watch eine inhaltliche Stellungnahme erstattet hat (AS. 83 BAA).

Der gesamte Themenkomplex, inwieweit es realistisch erscheint, dass ehemalige Mitglieder der Bakassi von der Polizei in einer Weise verfolgt werden, wie dies der Beschwerdeführer vorbringt, ist in den Feststellungen des Bundesasylamtes mit keinem Wort erwähnt. Auch zu der Frage, inwieweit Kriminelle frühere Mitglieder der Bakassi verfolgen, finden sich keine Informationen.

Es fehlt auch ein Sachverhaltssubstrat, im Zusammenhang mit seinerzeitigen Praktiken der Bakassi in den vom Beschwerdeführer angesprochenen Jahren 2000-2002, das es wiederum erst erlauben würde, seine Ausführungen in einer nachvollziehbaren Weise würdigen zu können.

3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen werden konnte.3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen werden konnte.

So reduziert sich die Beweiswürdigung letztlich auf das Hauptargument, es sei nach allgemeiner Lebenserfahrung unrealistisch, dass der Beschwerdeführer innerhalb von zwei Jahren innerhalb der Organisation der Bakassi in eine Befehlsposition aufrücken hätte können. Wie schon oben unter 3.1. dargelegt, hat das Bundesasylamt aber keine ausreichenden Feststellungen zu den Bakassi getroffen, die diese Aussage tragen würde. Daher stellt sich der Satz letztlich als reine Spekulation dar.

Das zweite Argument, wonach sich der Beschwerdeführer ja jahrelang unbehelligt in Nigeria aufgehalten hätte, widerspricht letztlich der Aktenlage. Folgt man nämlich dem Vorbringen des Beschwerdeführers, so hätte sich dieser ja jahrelang in einem anderen Bundesstaat Nigerias vor seinen Verfolgern versteckt. Warum der Beschwerdeführer dann insgesamt Nigeria verlassen hat, wurde wiederum nicht hinreichend hinterfragt.

Sohin ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Würde das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen, könnte nicht von vornherein ausgeschlossen werden, dass die ihm dann drohenden Verfolgungen zumindest teilweise politisch motiviert sind, bzw. dass der mangelnde Schutz vor Verfolgungen durch Dritte ebenfalls eine politische Motivation aufweist.

Es ist klar, dass bei Zutreffen des Vorbringens des Beschwerdeführers zum Einen zu prüfen wäre, ob der Beschwerdeführer nicht Handlungen gesetzt hat, die ihn von der Flüchtlingseigenschaft ausschließen (zB Morde oder Opferungen oder sonstige kriminelle Aktivitäten). Andererseits müsste dann auch näher geprüft werden, inwieweit eine innerstaatliche Fluchtalternative tatsächlich erfolgreich in Anspruch genommen wurde und ob diese in Zukunft weiter in Anspruch genommen werden könnte. In diesem Zusammenhang erweist sich die Befragung des Beschwerdeführers, wie schon erwähnt wurde, als völlig unzureichend.

Insgesamt weist die Einvernahme des Beschwerdeführers am 19.10.2009 Lücken auf, als es jedenfalls notwendig gewesen wäre, die Tätigkeit des Beschwerdeführers bei den Bakassi, die er behauptet, näher zu hinterfragen, sowie auch die daraus resultierenden Verfolgungen näher zu erfassen zu suchen. Im fortgesetzten Verfahren wird hier jedenfalls eine eingehendere Befragung des Beschwerdeführers stattzufinden haben, um dann auf Basis der ergänzten Länderfeststellungen eine taugliche Sachverhaltsgrundlage zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit zu erhalten. Wenn dieses ergänzte Ermittlungsverfahren zu keinem Ergebnis kommt, kann es auch angezeigt sein, sachverständige Erhebungen, gegebenenfalls auch vor Ort, durchzuführen. In diesem Zusammenhang ist der Beschwerde auch Recht zu geben, dass, wenn das Bundesasylamt den Beschwerdeführer ausdrücklich danach befragt, ob er mit Ermittlungen in seinem Heimatland einverstanden ist und dann davon Abstand nimmt, es Aufgabe des Bundesasylamtes ist, den Grund für diese Abstandnahme im Bescheid darzulegen.

3.3. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.

Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.

Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.

4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.

5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.

5.1. Dabei wird auch das in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er eine von ihm schwangere Lebensgefährtin in Österreich habe, in die Beurteilung der Frage der Zulässigkeit der Ausweisung gegebenenfalls einzufließen haben. Es muss in diesem Zusammenhang erneut kritisch angemerkt werden, dass der verfahrensgegenständliche nunmehrige Bescheid des Bundesasylamtes im Bezug auf die Spruchpunkte 2 und 3 keine individuellen Ausführungen im Bezug auf den Beschwerdeführer, abgesehen von der Verneinung subsidiärer Schutzgründe und eines schützenswerten Privat- und Familienlebens, aufweist.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

23.02.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten