Norm
AsylG 2005 §3Spruch
A2 410.890-1/2010/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zl. 09 08.412, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Filzwieser als Vorsitzenden und den Richter Dr. Druckenthaner als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Gambia, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2009, Zl. 09 08.412, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger aus Gambia, am XXXX geboren, wurde am 15.07.2009 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen (AS. 1-15 BAA). Nach Zulassung des Verfahrens und Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur religiösen Situation in Gambia (AS. 75-85 BAA) erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 03.12.2009 (AS. 91-101). Der Beschwerdeführer erklärte, er hätte in Österreich eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin sei, welche er heiraten wolle. Er kenne sie seit ca. 2 Monaten. Auf die Frage, warum er Gambia verlassen hätte, führte er aus, eine Schülerin geschwängert zu haben. Die Familie des Mädchens wolle ihn vor Gericht bringen. Diese Familie wäre eine christliche Familie gewesen, er sei aber Moslem. Es wäre für Moslems verboten eine Beziehung mit einer Christin zu haben. Deswegen hätte er Probleme bei Gericht. Die betreffende Freundin sei jetzt 16 Jahre alt. Sie sei ungefähr Ende 2008 von ihm schwanger geworden. Als die Familie seiner Freundin von der Schwangerschaft erfahren hätte, hätte sie ihn eingeladen zu ihnen zu kommen. Er hätte das aber nicht gemacht, weil seine Freundin gemeint hätte, das hätte zu einem großen Problem geführt. Die Familie würde ihn festhalten und der Polizei übergeben. Beziehungen zwischen einer Christin und Moslems seien verboten. Die Christen würden ihm ein Problem machen. Zuletzt hätte er seine Freundin in Gambia im April 2009 gesehen. Er habe jetzt keinen Kontakt mehr, er wolle nicht, dass die Familie wisse, wo er sei. Im April 2009 hätte die Familie seiner Freundin neuerlich gewollt, dass er zu ihnen komme, was er wiederum nicht gemacht habe. Er habe Angst, dass ihn die Familie töten würde. Zu den vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Gambia, basierend auf der erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, führte der Beschwerdeführer aus, es gäbe keine Religionsprobleme in Gambia. In seinem Fall sei das Mädchen aber minderjährig und die Familie wäre sehr aggressiv.1. Der Verfahrensgang vor dem Bundesasylamt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesasylamtes. Der Beschwerdeführer, seinen Angaben nach ein Staatsangehöriger aus Gambia, am römisch 40 geboren, wurde am 15.07.2009 einer polizeilichen Erstbefragung unterzogen (AS. 1-15 BAA). Nach Zulassung des Verfahrens und Einholung einer Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zur religiösen Situation in Gambia (AS. 75-85 BAA) erfolgte eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz am 03.12.2009 (AS. 91-101). Der Beschwerdeführer erklärte, er hätte in Österreich eine Freundin, die österreichische Staatsbürgerin sei, welche er heiraten wolle. Er kenne sie seit ca. 2 Monaten. Auf die Frage, warum er Gambia verlassen hätte, führte er aus, eine Schülerin geschwängert zu haben. Die Familie des Mädchens wolle ihn vor Gericht bringen. Diese Familie wäre eine christliche Familie gewesen, er sei aber Moslem. Es wäre für Moslems verboten eine Beziehung mit einer Christin zu haben. Deswegen hätte er Probleme bei Gericht. Die betreffende Freundin sei jetzt 16 Jahre alt. Sie sei ungefähr Ende 2008 von ihm schwanger geworden. Als die Familie seiner Freundin von der Schwangerschaft erfahren hätte, hätte sie ihn eingeladen zu ihnen zu kommen. Er hätte das aber nicht gemacht, weil seine Freundin gemeint hätte, das hätte zu einem großen Problem geführt. Die Familie würde ihn festhalten und der Polizei übergeben. Beziehungen zwischen einer Christin und Moslems seien verboten. Die Christen würden ihm ein Problem machen. Zuletzt hätte er seine Freundin in Gambia im April 2009 gesehen. Er habe jetzt keinen Kontakt mehr, er wolle nicht, dass die Familie wisse, wo er sei. Im April 2009 hätte die Familie seiner Freundin neuerlich gewollt, dass er zu ihnen komme, was er wiederum nicht gemacht habe. Er habe Angst, dass ihn die Familie töten würde. Zu den vorgehaltenen Feststellungen zur Situation in Gambia, basierend auf der erwähnten Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, führte der Beschwerdeführer aus, es gäbe keine Religionsprobleme in Gambia. In seinem Fall sei das Mädchen aber minderjährig und die Familie wäre sehr aggressiv.
2. Mit Bescheid vom 15.12.2009, GZ. 09 08.412-BAG, zugestellt am 16.12.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß §§ 3, 8, 10 AsylG 2005 ab. Zu Gambia wurden Feststellungen zu den Themen Rechtsschutz (Justiz, Sicherheitsbehörden), Menschenrechte, Religion/Minderheiten, Bewegungsfreiheit und Rückkehr getroffen. Zum Thema Menschenrechte wurde aus einem Bericht von Amnesty International aus November 2008 nur jene Stelle zitiert, in welcher jene internationalen Verträge angegeben sind, die Gambia in diesem Bereich ratifiziert hat. Den weiteren Inhalt dieses Berichtes von Amnesty International, welcher sich mit Menschenrechtsverletzungen in Gambia auseinandersetzt, hat die Verwaltungsbehörde nicht in die Feststellungen aufgenommen. Festgestellt wird, dass die Bedingungen in den Haftanstalten nicht internationalen Standards entsprechen. Es wird über diverse (schwere) Missstände ausgeführt. Diese Informationen stützen sich auch auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums von Februar 2009. Zum Thema Religion ist insbesondere ausgeführt, dass es vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, basierend auf religiöser Zugehörigkeit oder Religionsausübung gäbe. Schwere religiöse Konflikte seien nicht bekannt. Aus den Feststellungen geht ferner hervor, dass die wirtschaftliche Lage insgesamt als schwierig anzusehen ist.2. Mit Bescheid vom 15.12.2009, GZ. 09 08.412-BAG, zugestellt am 16.12.2009, wies das Bundesasylamt - ohne weitere Verfahrensschritte - den Asylantrag gemäß Paragraphen 3, 8, 10, AsylG 2005 ab. Zu Gambia wurden Feststellungen zu den Themen Rechtsschutz (Justiz, Sicherheitsbehörden), Menschenrechte, Religion/Minderheiten, Bewegungsfreiheit und Rückkehr getroffen. Zum Thema Menschenrechte wurde aus einem Bericht von Amnesty International aus November 2008 nur jene Stelle zitiert, in welcher jene internationalen Verträge angegeben sind, die Gambia in diesem Bereich ratifiziert hat. Den weiteren Inhalt dieses Berichtes von Amnesty International, welcher sich mit Menschenrechtsverletzungen in Gambia auseinandersetzt, hat die Verwaltungsbehörde nicht in die Feststellungen aufgenommen. Festgestellt wird, dass die Bedingungen in den Haftanstalten nicht internationalen Standards entsprechen. Es wird über diverse (schwere) Missstände ausgeführt. Diese Informationen stützen sich auch auf den Menschenrechtsbericht des amerikanischen Außenministeriums von Februar 2009. Zum Thema Religion ist insbesondere ausgeführt, dass es vereinzelte Berichte über gesellschaftliche Diskriminierung, basierend auf religiöser Zugehörigkeit oder Religionsausübung gäbe. Schwere religiöse Konflikte seien nicht bekannt. Aus den Feststellungen geht ferner hervor, dass die wirtschaftliche Lage insgesamt als schwierig anzusehen ist.
Beweiswürdigend wurde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit abgesprochen. Ausgeführt ist, dass der verfolgungsauslösende Sachverhalt nur vage geschildert worden sei und sich auf Gemeinplätze beschränkt hätte. Der Beschwerdeführer hätte auch auf die Fragen der Verwaltungsbehörde keine konrketen Angaben gegeben. Konkret ist als Indiz für die persönliche Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers angegeben, dass dieser gesagt hätte, für ihn als Moslem sei es verboten, mit einer Christin eine Beziehung einzugehen, andererseits hätte er vorgebracht, dass die christliche Familie der schwangeren Freundin ihn bei der Polizei angezeigt hätte. Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation gehe allerdings hervor, dass es in Gambia gar keine Probleme zwischen den Religionsgruppen gäbe. Dies hätte der Beschwerdeführer schlussendlich auch selbst bestätigt. Der Beschwerdeführer hätte auch um einiges früher bei der Polizei eine Anzeige erstatten können, wenn ihn die Eltern der schwangeren Freundin tatsächlich verfolgen würden. Wenn der Beschwerdeführer auch gesagt hätte, dass die Eltern der Freundin ihn gar nicht kennen würden, so folge für das Bundesasylamt, dass er dann Gambia ja gar nicht verlassen hätte müssen. Hätte ihn die Familie wegen der geographischen Nähe der Wohnorte dennoch leicht finden können, sei nicht plausibel, wieso der Beschwerdeführer Gambia erst so spät verlassen hätte. Mangels Glaubwürdigkeit könne daher weder Asyl noch subsidiärer Schutz gewährt werden. Der Beschwerdeführer verfügte über kein schützenswertes Familienleben. Aufgrund der kurzen Aufenthaltsdauer bestünden auch keine Einwände gegen eine Ausweisung des Beschwerdeführers.
3. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
II. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:römisch zwei. Über die fristgerecht erhobene Beschwerde hat der Asylgerichtshof in nicht öffentlicher Sitzung wie folgt erwogen:
1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.12.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.1. Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 15.12.2009 gestellt und war am 01.01.2010 anhängig. Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden. Schließlich war das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) maßgeblich.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 61 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.
2. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.2. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Beschwerdeinstanz (kraft oben zitierter Bestimmung auch der AsylGH, es bestehen diesbezüglich keine materiellrechtlichen Sondernormen), so der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen.
Gemäß Absatz 3 dieser Gesetzesstelle kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.
Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des § 66 Abs. 2 AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Erkenntnissen vom 21. November 2002, Zl. 2002/20/0315 und Zl. 2000/20/0084, grundsätzliche Ausführungen zur Anwendbarkeit des Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Asylverfahren im Allgemeinen und durch den Unabhängigen Bundesasylsenat im Besonderen getätigt, die auch auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof übertragbar sind. Dabei hat er im letztgenannten Erkenntnis insbesondere ausgeführt:
"Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß § 66 Abs. 2 AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt (vgl. bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Art. 129c 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen.""Bei der Abwägung der für und gegen eine Entscheidung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG sprechenden Gesichtspunkte muss nämlich auch berücksichtigt werden, dass das Asylverfahren nicht nur möglichst kurz sein soll. Zur Sicherung seiner Qualität hat der Gesetzgeber einen Instanzenzug vorgesehen, der zur belangten Behörde und somit zu einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens führt vergleiche bereits das Erkenntnis vom 16. April 2002, Zl. 99/20/0430). Die der belangten Behörde in dieser Funktion schon nach der Verfassung zukommende Rolle einer ¿obersten Berufungsbehörde' (Artikel 129 c, 1 B-VG) wird aber ausgehöhlt und die Einräumung eines Instanzenzuges zur bloßen Formsache degradiert, wenn sich das Asylverfahren einem eininstanzlichen Verfahren vor der Berufungsbehörde nähert, weil es das Bundesasylamt ablehnt, auf das Vorbringen sachgerecht einzugehen und brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen."
In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach § 66 Abs 2 AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.In Erkenntnis vom 17.10.2006 (Zl 2005/20/0459) hat der VwGH betont, dass eine Behebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG nur zulässig ist, wenn eine weitere Verhandlung/Einvernahme erforderlich ist, was nicht der Fall wäre, wenn die Mängel des erstinstanzlichen Verfahrens durch schriftliches Parteiengehör saniert hätten werden können.
3. Der Verwaltungsgerichtshof hat nun zusammengefasst in verschiedenen Erkenntnissen betont, dass eine umfangreiche und detaillierte Erhebung des asylrechtlich relevanten Sachverhaltes durch die Verwaltungsbehörde durchzuführen ist. Im vorliegenden Fall ist dies in qualifizierter Weise unterlassen worden, dies aus folgenden Erwägungen:
3.1. Zunächst ist auszuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes im konkreten Fall qualifiziert mangelhaft geblieben sind. So ist das Bundesasylamt nicht konkret auf menschenrechtsrelevante und sonstige aktuelle politische Geschehnisse im Jahr 2009 eingegangen. Obwohl auf diesen Umstand schon in mehreren Gambia betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes hingewiesen worden war, hat es den Bericht von Amnesty International über die angespannte Menschenrechtssituation in Gambia nur selektiv zitiert, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht. Das Bundesasylamt hat auch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Kenntnis, bzw. Zustimmung der Familie eine Beziehung mit einer Minderjährigen eingegangen ist, aus der ein Kind resultierte, zu gesellschaftlicher Ächtung führen kann. Die im gegenständlichen Verfahren relevante Verknüpfung der Themenkomplexe, interreligiöse Beziehung und Schwangerschaft einer Minderjährigen findet keine Widerspiegelung in den Feststellungen des Bundesasylamtes. Der Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2009 vermag diesen offenkundigen Mangel nicht zu sanieren, als es sich hier nur - entsprechend der Anfrage - um "Hintergrundinformation" ohne jeden Bezug zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese als Hintergrundinformation gekennzeichnete Auskunft der Staatendokumentation letztlich keine systematische Zusammenstellung von Informationen im Sinne des § 60 AsylG 2005 darstellt, sondern offenkundigerweise nur eine Aneinanderreihung von Auszügen aus im Internet vorhanden Berichten.3.1. Zunächst ist auszuführen, dass die Feststellungen des Bundesasylamtes im konkreten Fall qualifiziert mangelhaft geblieben sind. So ist das Bundesasylamt nicht konkret auf menschenrechtsrelevante und sonstige aktuelle politische Geschehnisse im Jahr 2009 eingegangen. Obwohl auf diesen Umstand schon in mehreren Gambia betreffenden Erkenntnissen des Asylgerichtshofes hingewiesen worden war, hat es den Bericht von Amnesty International über die angespannte Menschenrechtssituation in Gambia nur selektiv zitiert, wie aus der Verfahrenserzählung hervorgeht. Das Bundesasylamt hat auch keinerlei Feststellungen dahingehend getroffen, ob der Umstand, dass der Beschwerdeführer ohne Kenntnis, bzw. Zustimmung der Familie eine Beziehung mit einer Minderjährigen eingegangen ist, aus der ein Kind resultierte, zu gesellschaftlicher Ächtung führen kann. Die im gegenständlichen Verfahren relevante Verknüpfung der Themenkomplexe, interreligiöse Beziehung und Schwangerschaft einer Minderjährigen findet keine Widerspiegelung in den Feststellungen des Bundesasylamtes. Der Verweis auf die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation vom 04.11.2009 vermag diesen offenkundigen Mangel nicht zu sanieren, als es sich hier nur - entsprechend der Anfrage - um "Hintergrundinformation" ohne jeden Bezug zum konkreten Vorbringen des Beschwerdeführers handelt. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass diese als Hintergrundinformation gekennzeichnete Auskunft der Staatendokumentation letztlich keine systematische Zusammenstellung von Informationen im Sinne des Paragraph 60, AsylG 2005 darstellt, sondern offenkundigerweise nur eine Aneinanderreihung von Auszügen aus im Internet vorhanden Berichten.
3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß § 66 Abs. 2 AVG vorgegangen werden konnte. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, stützt sich die Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers primär darauf, dass die von ihm angegebenen Probleme angesichts der getroffenen Länderfeststellungen nicht existieren "dürften". Das Bundesasylamt verkennt aber dabei, dass der Beschwerdeführer betont hat, dass er seine Probleme nicht in der allgemein schlechten Situation der Wahrung der Religionsfreiheit in Gambia begründet sehe, sondern in den speziellen Elementen seines Falles, wonach die Familie sehr aggressiv sei und wonach er eine Beziehung mit einer Minderjährigen gehabt hätte, die zu einer Schwangerschaft geführt hat. Sonstige Widersprüche vermochte das Bundesasylamt nicht aufzuzeigen.3.2. Im vorliegenden Fall ist die vom Bundesasylamt getroffene Beweiswürdigung aber auch (und kommt dies entscheidend dazu) qualifiziert mangelhaft. Aufgrund dieser grob fehlerhaften Beweiswürdigung erweist sich jedoch auch der festgestellte Sachverhalt als so schwer mangelhaft, dass nur mit einer Behebung gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorgegangen werden konnte. Wie aus der Verfahrenserzählung ersichtlich, stützt sich die Begründung der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers primär darauf, dass die von ihm angegebenen Probleme angesichts der getroffenen Länderfeststellungen nicht existieren "dürften". Das Bundesasylamt verkennt aber dabei, dass der Beschwerdeführer betont hat, dass er seine Probleme nicht in der allgemein schlechten Situation der Wahrung der Religionsfreiheit in Gambia begründet sehe, sondern in den speziellen Elementen seines Falles, wonach die Familie sehr aggressiv sei und wonach er eine Beziehung mit einer Minderjährigen gehabt hätte, die zu einer Schwangerschaft geführt hat. Sonstige Widersprüche vermochte das Bundesasylamt nicht aufzuzeigen.
Die allgemeinen Hinweise auf die vage Art des Vorbringens des Beschwerdeführers lassen sich beim Studium der Bezug habenden Niederschrift vom 03.12.2009 nicht in dieser Form bestätigen, insofern als das Bundesasylamt seine diesbezüglichen Ausführungen ja auch nicht mit konkreten Auszügen aus dieser Niederschrift untermauert hat. So hat der Beschwerdeführer konkrete Angaben zur Person und Herkunft seiner gambischen Freundin gemacht. Konkrete Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers vermochte das Bundesasylamt nicht aufzuzeigen.
Dazu kommt, dass in der Niederschrift nicht der Versuch unternommen wurde, etwa irgendwelche Details über die soziale und gesellschaftliche Stellung der Familie der Freundin in Erfahrung zu bringen. Auch nähre Nachfragen zur gesellschaftlichen Stellung der eigenen Familie des Beschwerdeführers sind nicht erfolgt. Um ein Gefährdungspotential im privaten Bereich besser abschätzen zu können, hätte aber diesbezüglich eine nähere Befragung stattfinden müssen. Unter diesen Gesichtspunkten kann es nicht ausreichen auszuführen, dass es unplausibel erscheint, dass der Beschwerdeführer nicht eher ausgereist ist. Es erscheint nicht denkunmöglich, dass er in der Situation einer vagen Bedrohung noch abgewartet hat, wie sich die Situation entwickelt, bevor er das Land verlässt und dass er dann aufgrund des zweiten Versuchs der Familie der Freundin, ihn zu sich zu holten, die Situation letztendlich so eingeschätzt hat, dass er nun das Land verlassen müsse. Auch diesbezüglich wäre es angezeigt erschienen, jedenfalls. den Versuch zu unternehmen, eine detailreichere Darstellung des Beschwerdeführers durch entsprechend geeignete Befragung einzufordern.
Sohin ist die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft bereits nicht auf eine hinreichende Sachverhaltsgrundlage gestützt. Wenn das Vorbringen des Beschwerdeführers zutreffen sollte, würde sich sowohl die Frage der Selbstjustiz (die allenfalls durch die gambischem Polizei mit all ihren schon aus den Feststellungen des Bundesasylamtes erkennbaren Problemen nicht verhindert werden könnte), als auch jene der Zumutbarkeit einer polizeilichen/justiziellen Verfolgung des Beschwerdeführers (siehe die schon vom Bundesasylamt angesprochenen teils sehr schlechten Haftbedingungen) stellen. Dass hier religiöse Elemente oder solche der Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zu einer sozialen Gruppe (jener, die gesellschaftlich anerkannte Normen überschreiten) eine Rolle spielen, kann nicht von vorneherein ausgeschlossen werden.
3.3. Da der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall prima facie verifizierbare Angaben zur Identität seiner Freundin in Gambia gemacht hat, erscheint es aus Sicht des Asylgerichtshofes auch ohne unzumutbare Schwierigkeiten und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass sich aus dem bisherigen Verfahren die Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers nicht eindeutig ergeben hat, möglich, dessen Angaben durch geeignete Recherchen vor Ort, etwa im Wege einer Sachverständigen oder im Wege der österreichischen Vertretungsbehörde im Senegal (Honorarkonsul in Gambia), zu veranlassen. Das Bundesasylamt hat jedenfalls im vorliegenden Verfahren keine Ausführungen diesbezüglich getätigt, warum derartige Erhebungen nicht durchgeführt worden sind.
3.4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.12.2009 ausdrücklich vorgetragen hatte, dass er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe. Obwohl es grundsätzlich eher wahrscheinlich erscheint, dass der Umstand dieser Beziehung nicht zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Art. 8 EMRK führen wird können, so kann doch der Vorgangsweise des Bundesasylamtes nicht beigepflichtet werden in Spruchpunkt III des gegenständlichen Bescheides zu dieser Frage überhaupt keine individualisierten Ausführungen zu treffen. Gleiches gilt letztlich auch für Spruchpunkt II des Bescheides. Der Beschwerdeführer ist zwar der Aktenlage nach volljährig und gesund, es kann aber nicht ausgeblendet werden, dass er erst knapp 20 Jahre alt ist und dass daher die Frage, wie weit er sich in ein soziales Bezugsnetz in Gambia integrieren kann im Hinblick auf die Prüfung subsidiären Schutzes jedenfalls relevant ist. Diesbezüglich hätte das Bundesasylamt ebenso eine entsprechende Würdigung auf Basis einer entsprechend ausreichenden Einvernahme durchführen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist.3.4. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in seiner niederschriftlichen Einvernahme vom 03.12.2009 ausdrücklich vorgetragen hatte, dass er eine Beziehung mit einer österreichischen Staatsbürgerin führe. Obwohl es grundsätzlich eher wahrscheinlich erscheint, dass der Umstand dieser Beziehung nicht zu einer Unzulässigkeit der Ausweisung im Sinne des Artikel 8, EMRK führen wird können, so kann doch der Vorgangsweise des Bundesasylamtes nicht beigepflichtet werden in Spruchpunkt römisch drei des gegenständlichen Bescheides zu dieser Frage überhaupt keine individualisierten Ausführungen zu treffen. Gleiches gilt letztlich auch für Spruchpunkt römisch zwei des Bescheides. Der Beschwerdeführer ist zwar der Aktenlage nach volljährig und gesund, es kann aber nicht ausgeblendet werden, dass er erst knapp 20 Jahre alt ist und dass daher die Frage, wie weit er sich in ein soziales Bezugsnetz in Gambia integrieren kann im Hinblick auf die Prüfung subsidiären Schutzes jedenfalls relevant ist. Diesbezüglich hätte das Bundesasylamt ebenso eine entsprechende Würdigung auf Basis einer entsprechend ausreichenden Einvernahme durchführen müssen, was jedoch nicht erfolgt ist.
3.5. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner jüngsten Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl.: 2003/20/0389). Aufgrund des mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes - fehlende Feststellungen, qualifiziert mangelhafte Beweiswürdigung zur persönlichen Unglaubwürdigkeit (siehe oben) - hat das Bundesasylamt jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen, da das Bundesasylamt dieses offensichtlich nicht anhand der konkret entscheidungsrelevanten aktuellen Situation gewürdigt hat.
Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von § 18 AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche § 18 AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus § 37 AVG i.V.m. § 39 Abs. 2 leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.Aus Sicht der Beschwerdeinstanz verstößt das Prozedere des Bundesasylamtes somit gegen die von Paragraph 18, AsylG 2005 determinierten Ermittlungspflichten. Der für den Umfang der Ermittlungspflicht maßgebliche Paragraph 18, AsylG bestimmt nämlich, dass die Asylinstanzen in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen durch Fragestellung oder in anderer geeigneter Weise darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen. Diese Rechtsnorm, die eine Konkretisierung der aus Paragraph 37, AVG in Verbindung mit Paragraph 39, Absatz 2, leg. cit. hervorgehenden Verpflichtung der Verwaltungsbehörde, den maßgeblichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und festzustellen ist, hat das Bundesasylamt in diesem Verfahren missachtet.
Es hätte jedenfalls im Sinne des § 45 Abs 3 AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.Es hätte jedenfalls im Sinne des Paragraph 45, Absatz 3, AVG auch einer Konfrontation der Partei mit dem (wie oben aufgezeigt) amtswegig zu ermittelnden Sachverhalt und den diesbezüglichen Beweismitteln bedurft. Den Parteien ist das Ergebnis der behördlichen Beweisaufnahme in förmlicher Weise zur Kenntnis zu bringen und ausdrücklich unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, zu diesen Ergebnissen Stellung zu nehmen (VwGH 05.09.1995, Zl. 95/08/0002), was nicht geschehen ist. Gegenstand des Parteiengehörs sind sämtliche Ergebnisse der Beweisaufnahme. Auch soweit die Behörde bestimmte Tatsachen als offenkundig behandelt, ist dies der Partei bekannt zu geben (VwGH 17.10.1995, Zl. 94/08/0269). Gemäß der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 27.02.2003, Zl. 2000/18/0040) ist die Verletzung des Parteiengehörs zwar saniert, wenn im Bescheid die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt werden und die Partei die Möglichkeit hat, in ihrer Beschwerde dagegen Stellung zu nehmen - Voraussetzung einer solchen Sanierung ist aber, dass in der verwaltungsbehördlichen Bescheidbegründung tatsächlich alle Beweisergebnisse dargelegt werden, da ansonsten die Beschwerdeinstanz das Parteiengehör einräumen müsste (VwGH 25.03.2004, Zl. 2003/07/0062). Durch die oben dargestellte mangelhafte Bescheidbegründung ist dieses Erfordernis aber mit Sicherheit nicht erfüllt.
4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des § 66 Abs 3 AVG.4. Im gegenständlichen Fall ist der angefochtene Bescheid des Bundesasylamtes und das diesem zugrunde liegende Verfahren im Ergebnis so mangelhaft, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Weder erweist sich der Sachverhalt in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt, noch ergibt sich aus den bisherigen Ermittlungen sonst zweifelfrei, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspräche. Im Gegenteil ist das Verfahren des Bundesasylamtes mit den unter Punkt 3 oben dargestellten schweren Mängeln behaftet. Sämtliche Erhebungen, welche grundsätzlich vom Bundesasylamt durchzuführen sind, wären demnach durch den Asylgerichtshof zu tätigen, sohin verbietet sich unter Berücksichtigung der oben dargestellten Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes und unter Effizienzgesichtspunkten eine Heranziehung des Paragraph 66, Absatz 3, AVG.
5. Die Rechtssache war daher spruchgemäß neuerlich an die Verwaltungsbehörde zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Das Bundesasylamt wird im fortzusetzenden Verfahren die dargestellten Mängel zu verbessern haben.
Schlagworte
Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
23.02.2010