Norm
AsylG 2005 §10Spruch
S13 410.752-1/2009/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, FZ 09 14.258 - EAST West, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Judith RUDERSTALLER, p.A. Asyl in Not, Währingerstraße 59/2, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, FZ 09 14.258 - EAST West, zu Recht erkannt:
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 5, 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idF BGBl. I 135/2009 (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt I., II. und III. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 5, 10, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 135 aus 2009, (AsylG), hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 10 Abs. 3 iVm § 34 AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 28.02.2010 aufzuschieben.römisch zwei. Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 34, AsylG ist die Durchführung der Ausweisung bis zum 28.02.2010 aufzuschieben.
Text
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :
Verfahrensgang
Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Beschwerdeführer, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit, reiste am gemeinsam mit seiner Ehefrau in das österreichische Bundesgebiet ein (AS 23).
Am 15.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (AS 21) und eine Eurodac-Abfrage (AS 5) ergab, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor am 29.09.2009 in Lublin (Polen) einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte.
Weiters wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der PI Traiskirchen, unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Russisch, durchgeführt (AS 15, 19).
Am 23.11.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 31).Am 23.11.2009 stellte das Bundesasylamt an die zuständige Behörde in Polen ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (in der Folge: Dublin II-VO) (AS 31).
Am 25.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 5 AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 23.11.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 43, 45).Am 25.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, ihren Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 5, AsylG zurückzuweisen und dass zu diesem Zwecke seit dem 23.11.2009 Konsultationen mit Polen gemäß der Dublin II-VO geführt würden (AS 43, 45).
Mit Schreiben vom 26.11.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 27.11.2009, erklärte sich Polen "gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 53).Mit Schreiben vom 26.11.2009, eingelangt beim Bundesasylamt am 27.11.2009, erklärte sich Polen "gemäß Artikel 16, Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO zur Wiederaufnahme des Beschwerdeführers bereit (AS 53).
Am 02.12.2009 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt EAST West nach erfolgter Rechtsberatung in Anwesenheit des Rechtsberaters sowie unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Tschetschenisch einvernommen (AS 57).
Angefochtener Bescheid
Mit Bescheid vom 09.12.2009, FZ 09 14.258 - EAST West, am 09.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 67, 135).Mit Bescheid vom 09.12.2009, FZ 09 14.258 - EAST West, am 09.12.2009 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ausgefolgt, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (in der Folge: angefochtener Bescheid) (AS 67, 135).
Im angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (I.). Der Beschwerdeführer wird gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß § 10 Abs. 4 AsylG zulässig istIm angefochtenen Bescheid weist das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers mit der Begründung zurück, dass gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, der Dublin II-VO Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (römisch eins.). Der Beschwerdeführer wird gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und demzufolge festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Polen gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG zulässig ist
(II.).(römisch zwei.).
Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Polens daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer ergeben hätte - dort bereits am 29.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Darüber hinaus hätten die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO zugestimmt.Zur Begründung hat das Bundesasylamt im Wesentlichen ausgeführt, dass sich die Zuständigkeit Polens daraus ergebe, dass der Beschwerdeführer - wie der Eurodac-Treffer ergeben hätte - dort bereits am 29.09.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte. Darüber hinaus hätten die polnischen Behörden dem Wiederaufnahmeersuchen gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO zugestimmt.
Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten würde, da außer zu seiner Ehefrau zu keinen in Österreich aufhältigen Personen ein enges Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonst eine Bindung zu Österreich festzustellen sei.Weiters könne nicht festgestellt werden, dass die Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen eine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten würde, da außer zu seiner Ehefrau zu keinen in Österreich aufhältigen Personen ein enges Familienleben oder ein Abhängigkeitsverhältnis oder sonst eine Bindung zu Österreich festzustellen sei.
Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Daher sei bei ihrer Überstellung nach Polen nicht davon auszugehen, dass sie einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Verfolgung oder Misshandlung ausgesetzt gewesen sei oder diese zu erwarten hätte. Daher sei bei ihrer Überstellung nach Polen nicht davon auszugehen, dass sie einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Es hätten sich auch keine medizinisch belegbaren Tatsachen ergeben, die einer Ausweisung entgegenstünden, da der Beschwerdeführer zwar im Jahr 1997 an Tuberkulose erkrankt sei, aber eine nicht ausreichende medizinische Behandlung oder Versorgung des Beschwerdeführers in Polen nicht feststellbar sei.
Dabei hat das Bundesasylamt sich auf Länderfeststellungen zu Polen gestützt, die sich im Wesentlichen auf den Bericht des U.S. Department of State "U.S. Department of State, Country Reports on Human Rights Practices 2008: Poland, 25.02.2009" sowie " Office for the Repatriation and Aliens, Anfragebeantwortung vom 18.03.2008", sowie "Anfragebeantwortung UDSC, per Email am 16.10.2008", den "Act of 13 June 2003 on granting protection to aliens within the territory of the Republic of Poland", auf den Bericht des Europäischen Parlaments, "The conditions in centres for third country national (detention camps, open centres as well as transit centres and transit zones) with a particular focus on provisions and facilities for persons with spezial needs in the 25 EU member states (Polen), Dezember 2007", des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung, Kurzbericht über Flüchtlingsaufnahmestelle Debak bei Warschau, Polen, Juni 2007, sowie auf die Berichte "UDSC - Office for Foreigners, Procedure for granting the refugee status, 2008,
http://www.udsc.gov.pl/PROCEDURE,FOR,GRANTING,THE,REFUGEE,STATUS,266. html, Zugriff 13.05.2009", "UDSC - Office for Foreigners, Refugee status - legal basis, 2008, http://www.udsc.gov.pl/Legal, basis,
791. html, Zugriff 13.05.2009", sowie "UDSC - Office for Foreigners, Statistics, Yearly, Refugee applications and decisions in the years 2007 - 2008 (english version),
http://www.udsc.gov.pl/files/statystyki/REFUGEES 2007 - 2008. xls, Zugriff 13.05.2009" beziehen. Weiters hat sich das Bundesasylamt auf die Länderfeststellungen gemäß einer Anfragebeantwortung der österreichischen Botschaft in Warschau vom 31.01.2008und 17.10.2008, auf eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Büro für Organisation der Flüchtlingszentren vom 18.06.2008, eine Anfragebeantwortung des Amtes für Fremdenangelegenheiten - Departement für Asylverfahren vom 15.10.2008 sowie eine Anfragebeantwortung von ECRE vom 04.02.2008 berufen. Weiters auf einen Bericht des UNHCR "UNHCR, Polen - Psychologische Behandlung für traumatisierte Asylsuchende, Anfragebeantwortung vom Juli 2007" berufen.
Die Länderfeststellungen kommen - insoweit dies im vorliegenden Fall von Bedeutung ist - im Wesentlichen zu dem Ergebnis, dass ein Asylwerber, der im Rahmen eines Dublin Verfahrens rücküberstellt wird, dort ein faires Asylverfahren inklusive einer inhaltlichen Prüfung erhält. Weiters besteht Schutz vor einer Abschiebung in ein Land, in dem eine Person Verfolgung zu befürchten hat (Non-Refoulement).
Außerdem wird jedem Asylwerber, der nicht in der Lage ist für seinen Aufenthalt in Polen selbst aufzukommen, umfassende Versorgung gewährt. Asylwerbern steht jene medizinische Versorgung zu, die auch allen polnischen Bürgern mit einer Pflicht- oder freiwilligen Versicherung zusteht. Asylwerber haben das Recht auf medizinische Betreuung nach denselben Regeln wie polnische Staatsbürger. Die Behandlungskosten werden aus den Budgetmitteln gedeckt. Psychologische Unterstützung wird in allen Aufnahmeeinrichtungen angeboten.
Beschwerde (AS 137)
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 23.12.2009 Beschwerde beim Bundesasylamt.
In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorgebracht, dass das Bundesasylamt ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. In Polen drohe ihm eine Kettenabschiebung in sein Herkunftsland. Außerdem habe keine psychologische Untersuchung stattgefunden.
Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.Daher hätte Österreich von seinem Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch machen müssen.
Verfahren vor dem Asylgerichtshof
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz idF. Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 135/2009) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz in der Fassung Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, (AsylGHG) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009,) (im Folgenden: AsylG) nichts anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.
Die Beschwerde langte am 29.12.2009 beim Asylgerichtshof ein.
Gemäß § 41 Abs. 4 AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG konnte im Verfahren vor dem Asylgerichtshof von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Eine gesonderte Erwägung bezüglich einer allfälligen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung konnte angesichts des Spruchinhaltes entfallen.
Sachverhalt
Der Asylgerichtshof hat zur Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts die folgenden Beweismittel verwendet und einer Würdigung unterzogen.
Beweismittel
Als Beweismittel hat der Asylgerichtshof die verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers und weitere Beweismittel verwendet.
Parteivorbringen des Beschwerdeführers und sonstige Aussagen
a) In der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes angegeben:
Zur Flucht nach Österreich hat der Beschwerdeführer angegeben, er habe sein Herkunftsland am 25.09.2009 verlassen und sei über Moskau und Weißrussland nach Polen gereist, wo er am 29.09.2009 angekommen sei und einen Asylantrag gestellt habe. Bis 15.11.2009 habe er sich in Polen in einem Schlepperquartier aufgehalten und sei dann nach Österreich weitergereist.
Er habe sein Heimatland verlassen, da er sich in seinem Heimatland keine Existenz aufbauen habe können. Er sei bedroht, erpresst und mehrfach in der Nacht von Maskierten aufgesucht worden.
Gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche, dass es für ihn wichtig sei, so weit als möglich von Russland weg zu sein. Polen halte er für ebenso gefährlich wie Russland.
Der Beschwerdeführer habe in Österreich außer seiner mitgereisten Ehefrau keine verwandtschaftlichen Beziehungen.
b) In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt ergänzt bzw. geändert:
Gegen eine Rücküberstellung nach Polen spreche, dass Killer aus Russland dort leicht einreisen könnten. Es gebe eine Minister-Absprache, dass Tschetschenen von Polen nach Russland zurückkehren soltlen. Es sei möglich, dass Polen für diese Rückführungen sogar Geld erhalte. Daher habe er Angst vor einer Abschiebung nach Russland. Am 18.11.2009 habe er überdies erfahren, dass sein Bruder seinetwegen in Tschetschenien entführt worden sei. Es sei wahrscheinlich, dass die Verantwortlichen auch nach Polen gelangen würden.
Zum Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer angegeben, er sei 1997 krank geworden und wegen Tuberkulose behandelt worden. Er habe diese Probleme noch immer. In Polen sei er nicht in ärztlicher Behandlung gewesen.
c) In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer sein Vorbringen wie folgt geändert bzw. ergänzt:
In Polen sei in sehr kurzer Zeit eine negative Entscheidung über den Asylantrag des Beschwerdeführers getroffen worden. Es könne daher nicht davon ausgegangen werden, dass ein ordnungsgemäßes Verfahren durchgeführt worden sei.
Aus seinen im Verfahren vorgebrachten Fluchtgründen gehe hervor, dass der Beschwerdeführer möglicherweise traumatisiert sei.
Länderberichte Polen
Die im angefochtenen Bescheid ausführlich wiedergegebenen Länderfeststellungen zur Situation in Polen betreffend das polnische Asylverfahren sowie in Bezug auf die Gesundheitsversorgung dienen dem Asylgerichtshof als Beweismittel.
Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter I.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.Soweit sie für das vorliegende Erkenntnis von Bedeutung sind, ist ihr wesentlicher Inhalt unter römisch eins.2. in der Begründung des angefochtenen Bescheides wiedergegeben.
Dem Asylgerichtshof sind keine darüber hinausgehenden oder aktuelleren Informationen bekannt, die geeignet wären, die genannten Länderfeststellungen in Frage zu stellen.
Weitere Beweismittel
a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Abs. 1 lit. e" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass am 26.10.2009 eine Entscheidung über die derzeitige Nichtfortführung des Verfahrens ergangen sei ("On 26 October 2009 the alien was issued the decision about discontinuance of the asylum proceedings").a) Die polnischen Behörden haben auf den Antrag des Bundesasylamts auf Wiederaufnahme ihre Zustimmung "gemäß Artikel 16 Absatz eins, lit. e" Dublin II-VO mit dem Hinweis erklärt, dass am 26.10.2009 eine Entscheidung über die derzeitige Nichtfortführung des Verfahrens ergangen sei ("On 26 October 2009 the alien was issued the decision about discontinuance of the asylum proceedings").
b) Laut Eurodac-Abfrage hat der Beschwerdeführer am 29.09.2009 in Polen einen Asylantrag gestellt.
c) Ein polnischer Asylausweis ist auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellt (AS 9).
Sachverhalt nach Beweiswürdigung
Nach Würdigung des Beschwerdeführervorbringens und der sonstigen Beweismittel stellt sich dem Asylgerichtshof folgender Sachverhalt dar:
a) Der Beschwerdeführer war Ende September 2009 gemeinsam mit seiner Ehefrau in Polen eingereist und stellte dort am 29.09.2009 einen Asylantrag. Das Verfahren wurde mit Entscheidung vom 26.10.2009 eingestellt. Der Beschwerdeführer reiste sodann mit seiner Ehefrau am 15.11.2009 in Österreich ein, wo er einen erneuten Antrag auf internationalen Schutz stellte.
Die Antragstellung und der Verlauf des Verfahrens in Polen sowie die Familienverhältnisse des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers. Die Nichtfortführung des Asylverfahrens in Polen bestätigt die Zustimmungserklärung Polens.
b) Es besteht keine Gefahr, dass der Beschwerdeführer in Polen einer Bedrohung oder Verfolgung ungeschützt ausgesetzt ist oder dass er keinen Refoulement-Schutz in Polen genießen würde.
Im gesamten Verfahren wurden keine Angaben zu konkreten Vorfällen in Polen gemacht. Der Beschwerdeführer hat lediglich in den Raum gestellt, dass Polen nahe bei Russland liege und es für Kriminelle leicht sei, von Russland nach Polen zu gelangen. Konkrete Hinweise, dass daraus eine reale Gefährdung oder Bedrohung für den Beschwerdeführer entstanden sei oder entstehen könnte, hat er nicht gegeben. Auch hinsichtlich der angeblichen Entführung seines Bruders hat er keine konkreten Hinweise gegeben, die darauf schließen lassen, dass dessen Entführer etwa auf dem Weg nach Polen seien oder dies beabsichtigen würden. Die Befürchtungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der mangelnden Sicherheit in Polen stellen sich somit lediglich als unsubstantiierte Spekulationen dar.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers, in Polen drohe ihm eine Kettenabschiebung, hat er ebenfalls ohne nähere Konkretisierung lediglich in den Raum gestellt und sich vielmehr auf vage Vermutungen über mutmaßliche politische Absprachen und die Bestechlichkeit polnischer Politiker berufen. Beweismittel für diese Vorwürfe hat er jedoch nicht angeboten.
Diesbezüglich ist festzustellen, dass gegen die generelle Annahme, in Polen erwarte Asylwerber aus Tschetschenien kein faires Asylverfahren, die Angaben zum polnischen "Non-Refoulement" in den Länderberichten sprechen, aus denen sich ergibt, dass tschetschenische Asylwerber, die ihre Herkunft nachweisen können, in der Regel nicht in ihr Herkunftsland ausgewiesen werden, sondern zumindest subsidiären Schutz oder einen "tolerierten Aufenthalt" erhalten.
Im konkreten Fall hat der Beschwerdeführer Polen außerdem vor Abschluss des Verfahrens aus Eigenem verlassen und wurde sein Asylverfahren daher zunächst nicht weitergeführt. Zwar ist in Polen für die Entscheidung, ob ein Antrag als "offensichtlich unbegründet" zurückgewiesen wird, eine Frist von 30 Tagen vorgesehen. Daraus kann jedoch für sich genommen nicht geschlossen werden, dass in Polen kein faires Verfahren gewährleistet ist. Es sind dem Asylgerichtshof keine Hinweise bekannt, dass dem Beschwerdeführer eine Weiterführung ihres Asylantrages verwehrt ist.
Die in der Beschwerdeschrift geäußerte Befürchtung, ohne asylrechtliche Prüfung in den Herkunftsstaat abgeschoben zu werden, ist daher unbegründet.
c) Der Beschwerdeführer leidet nicht an einer Erkrankung, welche einer Überstellung nach Polen entgegenstehen könnte.
Akut existenzbedrohende Erkrankungen oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Polen sind der Aktenlage nicht zu entnehmen.
Im gegenständlichen Fall sind Hinweise hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer im Jahr 1997 erkrankt und wegen Tuberkulose behandelt worden ist. Hinweise, dass diese Erkrankung weiterhin besteht oder aktuell eine ärztliche Behandlung notwendig wäre, sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer hat vielmehr selbst ausgesagt, dass er in Polen keine ärztliche Behandlung in Anspruch genommen hat.
Insgesamt handelt es sich insoweit somit generell nicht um eine Erkrankung, die bei einer Überstellung nach Polen eine besonders schwerwiegende Verschlechterung des Allgemeinzustandes des Beschwerdeführers befürchten lässt. Dies ergibt sich aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers.
Schließlich ist festzustellen, dass in Polen die medizinische Versorgung von Asylwerbern gewährleistet ist und eine eventuell notwendige Behandlung auch dort durchgeführt werden kann. Dies ergibt sich aus dem vom Asylgerichtshof herangezogenen Länderberichten zu Polen.
d) Der Beschwerdeführer hat in Österreich außer seiner mitgereisten Ehefrau keine Verwandten und auch keine sonstigen Bindungen an Österreich. Dies ergibt sich aus dem eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers.
Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Rechtlicher Rahmen
Gemäß § 73 Abs. 1 und § 75 AsylG iVm § 1 AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.Gemäß Paragraph 73, Absatz eins und Paragraph 75, AsylG in Verbindung mit Paragraph eins, AsylG ist das oben angeführte Gesetz auf Anträge auf internationalen Schutz anzuwenden, die ab dem 01.01.2006 gestellt wurden. Daraus folgt, dass für das gegenständliche Asylverfahren das AsylG 2005 anzuwenden ist.
Gemäß § 5 Abs. 1 AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn ein anderer Staat auf Grund der Dublin II-VO zur Prüfung des Antrages zuständig ist. Mit dem Zurückweisungsbescheid hat die Behörde auch festzustellen, welcher Staat zuständig ist.
Gemäß § 5 Abs. 3 AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des § 5 Abs 3 AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Gemäß Paragraph 5, Absatz 3, AsylG ist, sofern nicht besondere Gründe, die in der Person des Asylwerbers gelegen sind, glaubhaft gemacht werden oder bei der Behörde offenkundig sind, die für die reale Gefahr des fehlenden Schutzes vor Verfolgung sprechen, davon auszugehen, dass der Asylwerber in einem Mitgliedstaat der Dublin II-VO Schutz vor Verfolgung findet. Diesem Grundsatz entspricht auch die durch das AsylG 2005 eingeführte gesetzliche Klarstellung des Paragraph 5, Absatz 3, AsylG, die Elemente einer Beweislastumkehr enthält. Dabei ist mitzubeachten, dass Asylwerber in ihrer besonderen Situation häufig keine Möglichkeit haben, Beweismittel vorzulegen (wobei dem durch das Institut des Rechtsberaters begegnet werden kann) (VwGH, 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Gemäß § 34 Abs. 1 Z 3 AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.Gemäß Paragraph 34, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG gilt der Antrag auf internationalen Schutz eines Familienangehörigen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG eines Asylwerbers als Antrag auf Gewährung desselben Schutzes.
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte eines Asylwerbers ist.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer zum Zeitpunkt der Antragstellung Ehegatte eines Asylwerbers ist.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid.
Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG gelten die Bestimmungen des § 34 Abs. 1 bis 4 AsylG sinngemäß auch für die Verfahren vor dem Asylgerichtshof.Gemäß Paragraph 34, Absatz 5, AsylG gelten die Bestimmungen des Paragraph 34, Absatz eins bis 4 AsylG sinngemäß auch für die Verfahren vor dem Asylgerichtshof.
Nach Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Art. 5 Abs. 1 Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.Nach Artikel 3, Absatz eins, Dublin II-VO wird ein Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, von jenem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei (Artikeln 6 bis 13 Dublin II-VO) zuständig ist, wobei die dort geregelten Zuständigkeitskriterien nach Artikel 5, Absatz eins, Dublin II-VO "in der in diesem Kapitel genannten Reihenfolge" Anwendung finden.
Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel III der Verordnung (EG) Nr. 2725/2000 (Eurodac-VO) festgestellt wird.Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO bestimmt, dass jener Mitgliedstaat, dessen Land-, See- oder Luftgrenze ein Asylwerber aus einem Drittstaat kommend illegal überschritten hat, für die Prüfung des Asylantrags zuständig ist, wenn der Grenzübertritt insbesondere auf der Grundlage der Daten nach Kapitel römisch drei der Verordnung (EG) Nr. 2725 aus 2000, (Eurodac-VO) festgestellt wird.
Gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.Gemäß Artikel 16, Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO ist der Mitgliedstaat, der nach der vorliegenden Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, nach Maßgabe des Artikels 20 wieder aufzunehmen.
Gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Art. 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.Gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO kann jeder Mitgliedstaat einen Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den Kriterien der Artikel 6 bis 13 Dublin II-VO nicht zuständig ist.
Gemäß § 10 AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in § 10 Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.Gemäß Paragraph 10, AsylG ist ein Bescheid über einen Asylantrag mit einer Ausweisung in einen bestimmten Staat zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen (Absatz 1 Ziffer 1) wird und keiner der in Paragraph 10, Absatz 2 und Absatz 3 AsylG festgelegten Gründe für die Unzulässigkeit der Ausweisung des Asylwerbers vorliegt.
Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG gilt eine Ausweisung wegen Zurückweisung des Antrags auf internationalen Schutz als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers.
§ 18 Abs. 1 AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.Paragraph 18, Absatz eins, AsylG besagt, dass das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken haben, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.
Gemäß § 37 AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.Gemäß Paragraph 37, AVG ist der Zweck des Ermittlungsverfahrens, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben.
Zulässigkeit der Beschwerde
Die Beschwerde ist fristgerecht beim Asylgerichtshof eingebracht worden und es bestehen keine Bedenken gegen ihre Zulässigkeit.
Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung
Die angefochtene Entscheidung ist rechtmäßig, da das Bundesasylamt keine Verfahrensfehler begangen hat, zu Recht festgestellt hat, dass Österreich für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers nicht zuständig ist sowie zu Recht die Ausweisung nach Polen verfügt hat.
Ordnungsgemäßes Verfahren vor dem Bundesasylamt
Der Asylgerichtshof stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren rechtmäßig durchgeführt wurde.
Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme mit vorhergehender Rechtsberatung - alle jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt.
Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß § 18 Abs. 1 AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinem Gesundheitszustand und zur Situation in Polen befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dieser Beziehung zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus seiner Sicht dazustellen.Es lag auf Seiten des Bundesasylamt auch kein Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG vor, da der Beschwerdeführer ausreichend zu seinem Gesundheitszustand und zur Situation in Polen befragt wurde, wobei er insbesondere ausreichend Gelegenheit hatte, sich zu dieser Beziehung zu äußern und alle wesentliche Merkmale aus seiner Sicht dazustellen.
Erstmals in der Beschwerdeschrift - und somit nicht im Verfahren vor dem Bundesasylamt - hat der Beschwerdeführer behauptet, dass er aufgrund seiner im Verfahren dargelegten Fluchtgründe möglicherweise traumatisiert sei.
Aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er im Heimatland am Aufbau einer Existenz gehindert worden sei, lies sich für das Bundesasylamt jedoch nicht ableiten, dass dies zu einer Traumatisierung hätte führen können. Entsprechende Hinweise sind demnach nicht hervorgekommen und es bestand daher für das Bundesasylamt auch keine Veranlassung diesbezüglich Ermittlungen durchzuführen oder psychologische Gutachten einzuholen.
Unzuständigkeit Österreichs
Der Asylgerichtshof stellt fest, dass das Bundesasylamt keine Beurteilungsfehler begangen hat als es feststellte, dass für die Prüfung des Asylantrags des Beschwerdeführers ausschließlich Polen zuständig ist.
Zur Zuständigkeit Polens
Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Abs. 1 lit. e Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Art. 10 Abs. 1 Dublin II-VO ergibt.Was zunächst die Feststellung der Zuständigkeit Polens betrifft, so hat das Bundesasylamt diese Zuständigkeit im angefochtenen Bescheid zwar fälschlicherweise auf Artikel 16 Absatz eins, Litera e, Dublin II-VO gestützt. Inhaltlich ist die Feststellung jedoch richtig, da sich die Zuständigkeit Polens aus Artikel 10, Absatz eins, Dublin II-VO ergibt.
Aus dem oben unter II.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.Aus dem oben unter römisch zwei.2 zu a) festgestellten Sachverhalt ergibt sich nämlich, dass der Beschwerdeführer aus einem Drittland kommend erstmals das Hoheitsgebiet Polens betreten hat und dieser Nachweis durch Daten der Eurodac erbracht wurde.
Zur Zuständigkeit Österreichs durch Selbsteintritt
Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO Gebrauch zu machen.Es besteht auch keine Pflicht Österreichs, vom Selbsteintrittsrecht gemäß Artikel 3, Absatz 2, Dublin II-VO Gebrauch zu machen.
Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 3 oder Art. 8 EMRK darstellt.Im vorliegenden Fall besteht nämlich kein Grund anzunehmen, dass die Nichtzulassung zum Asylverfahren in Österreich und eine Weiterführung des Verfahrens in Polen im konkreten Fall einen Verstoß der österreichischen Behörde gegen die Rechte des Beschwerdeführers aus Artikel 3, oder Artikel 8, EMRK darstellt.
Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Art. 3 EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 8 EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).Nach der Judikatur ist dieses Selbsteintrittsrecht zwingend anzuwenden, wenn ein Asylwerber mit dem Vollzug der Ausweisung in den an sich zuständigen Mitgliedstaat der Gefahr der Folter oder unmenschlichen Behandlung (Artikel 3, EMRK) oder der Verletzung des Rechts auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Artikel 8, EMRK) ausgesetzt wäre (VfGH 08.03.2001, G 117/00 u.a.; VfGH 11.06.2001, B 1541/00; VfGH 15.10.2004, G 237/03 u.a.; VfGH 17.06.2005, B 336/05).
Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vgl auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).Was, erstens, zunächst die mögliche Gefahr einer Verletzung von Artikel 3, EMRK wegen drohender Verfolgung und des Vertretens rechtlicher Sonderpositionen in Hinblick auf die Gewährung von Asyl oder subsidiären Schutz in Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur, wonach, wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der EU in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen (VwGH 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogener Umstände bedarf, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (VwGH 26.11.1999, Zl 96/21/0499, VwGH 09.05.2003, Zl. 98/18/0317; vergleiche auch VwGH 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059): "Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist." (VwGH 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten (vgl. u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu b) festgestellten Sachverhalt, dass im konkreten Fall keine stichhaltigen Gründe vorliegen, anzunehmen, der Beschwerdeführer liefe konkret Gefahr, einer unmenschlichen Behandlung unterworfen zu sein, weil er in Polen ohne jeden Schutz durch polnische Behörden und Gerichte einer Verfolgung ausgeliefert sei. In diesem Zusammenhang ist lediglich der Vollständigkeit halber noch anzuführen, dass von Seiten Polens keine systemwidrigen Verletzungen der Verpflichtungen aus der Dublin II-VO bekannt sind. Auch geringe Asylanerkennungsquoten im Zielstaat sind für sich genommen keine ausreichende Grundlage dafür, dass die österreichischen Asylbehörden vom Selbsteintrittsrecht Gebrauch machen müssten vergleiche u.a. VwGH vom 31.05.2008, Zl. 2005/20/0095).
Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Art. 3 EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).Was, zweitens, eine mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK hinsichtlich des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers wegen der Überstellung nach Polen betrifft, erinnert der Asylgerichtshof daran, dass nach der ständigen Rechtsprechung des EGMR zu Artikel 3, EMRK die Überstellung eines Asylwerbers nicht zulässig ist, wenn im Zielland wegen fehlender Behandlung schwerer Krankheiten eine existenzbedrohende Situation vorliegen würde. Aus den diesbezüglichen Entscheidungen ergibt sich, dass bei Vorliegen von Erkrankungen im Allgemeinen nur solche relevant sind, die bekanntermaßen zu einem lebensbedrohlichen Zustand führen und grundsätzlich keine Behandlungsmöglichkeiten im Zielstaat bestehen (siehe dazu nunmehr auch VfGH vom 06.03.2008, Zl: B 2400/07-9).
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu c) festgestellten Sachverhalt, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers einer Überstellung nach Polen nicht entgegensteht.
Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Art. 8 EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, V. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.Was, drittens, eine mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK wegen Eingriffs in das Familienleben des Beschwerdeführers betrifft, erinnert der Asylgerichtshof an die Judikatur von EGMR bzw. EKMR, die zum Vorliegen des durch Artikel 8, EMRK gewährleisteten Schutzes ein "effektives Familienleben" verlangen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat vergleiche das Urteil Marckx [Ziffer 45] sowie Beschwerde Nr. 1240/86, römisch fünf. Vereinigtes Königreich, DR 55, Seite 234). Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK umfasst zwar nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse gemeinsame Intensität erreichen.
Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter II.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen kein Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem oben unter römisch zwei.2 zu d) festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer zu keinen im Bundesgebiet aufhältigen Personen eine Nahebeziehung hat, die die vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geforderte Intensität aufweist, noch besteht eine finanzielle oder sonstige Abhängigkeit, so dass im Fall der Führung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers in Polen kein Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Familienleben vorliegen kann.
Der Asylantrag der Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ebenfalls abgewiesen (bestätigt mit Erkenntnis des Asylgerichtshofs vom heutigen Tag, GZ S13 410.751-1/2009/7E, und die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde gemeinsam mit diesem nach Polen ausgewiesen.
Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Polen einen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Rückführung nach Polen einen Eingriff in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privatleben darstellen würde. Insbesondere kann im vorliegenden Fall schon allein wegen des kurzen Aufenthaltes in Österreich nicht von einer verfestigten Integration des Beschwerdeführers gesprochen werden.
Rechtmäßigkeit der Ausweisung
Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter III.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.Was die Rechtmäßigkeit der Ausweisung nach Polen betrifft, so ergibt sich diese zunächst unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG, da der Antrag auf internationalen Schutz - wie oben unter römisch drei.3.2 dargelegt - vom Bundesasylamt zu Recht zurückgewiesen wurde.
Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen § 10 Abs. 2 AsylG iVm. Art. 8 EMRK oder gegen § 10 Abs. 3 iVm. Art. 3 EMRK unzulässig wäre.Es ergeben sich auch weder aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus sonstigen Anhaltspunkten Gründe dafür anzunehmen, dass die Ausweisung wegen Verstoßes gegen Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK oder gegen Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit Artikel 3, EMRK unzulässig wäre.
Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter III.3.2.2. gemachten Ausführungen.Insoweit verweist der Asylgerichtshof auf die oben unter römisch drei.3.2.2. gemachten Ausführungen.
Da die Ausweisung nach Polen rechtmäßig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus § 10 Abs. 4 AsylG.Da die Ausweisung nach Polen rechtmäßig ist, hat das Bundesasylamt auch zu Recht festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung zulässig ist. Dies ergibt sich unmittelbar aus Paragraph 10, Absatz 4, AsylG.
Der Asylgerichtshof hat die Beschwerde der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom heutigen Tage, GZ S13 410.751-1/2009/7E, als unbegründet abgewiesen und die Durchführung der Ausweisung wegen Rekonvaleszenz der Ehefrau des Beschwerdeführers bis zum 28.02.2010 aufgeschoben.
Die Überstellung des Beschwerdeführers wird daher gemäß § 10 Abs. 3 iVm. 34 AsylG ebenfalls bis zum 28.02.2010 aufgeschoben.Die Überstellung des Beschwerdeführers wird daher gemäß Paragraph 10, Absatz 3, in Verbindung mit 34 AsylG ebenfalls bis zum 28.02.2010 aufgeschoben.
Schlussfolgerung
Die Beschwerde ist daher zulässig, aber unbegründet und daher abzuweisen.
Schlagworte
Ausweisung, Ausweisung aufgeschoben, Familienverfahren, real risk, VolksgruppenzugehörigkeitZuletzt aktualisiert am
03.03.2010