TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/16 D11 257683-3/2009

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 16.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AVG §66 Abs4
EMRK Art8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

D11 257683-3/2009/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des XXXX, StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ 04 22.187-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2010 zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter DDr. Markus GERHOLD als Vorsitzenden und den Richter MMag. Elie ROSEN als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Andrea LECHNER über die Beschwerde des römisch 40 , StA Ukraine, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ 04 22.187-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung am 25.01.2010 zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 66 Abs. 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 iVm § 10 Abs. 1 Z 2 Asylgesetz 2005, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idF BGBl I Nr. 122/2009 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 66, Absatz 4, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:

I. Sachverhalt und Verfahrensgang:römisch eins. Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe, reiste am 17.04.2004 mittels eines slowakischen Visums (Gültigkeit von XXXX bis XXXX) von der Ukraine in die Slowakei ein. In der Folge reiste er am 22.09.2004 illegal aus der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2004 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.Der Beschwerdeführer, ein ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der ukrainischen Volksgruppe, reiste am 17.04.2004 mittels eines slowakischen Visums (Gültigkeit von römisch 40 bis römisch 40 ) von der Ukraine in die Slowakei ein. In der Folge reiste er am 22.09.2004 illegal aus der Slowakei kommend in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 29.10.2004 gegenständlichen Antrag auf Gewährung von Asyl.

Am 08.11.2004 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt niederschriftlich ersteinvernommen und gab hinsichtlich seiner Fluchtgründe an, er habe in der Ukraine Flugblätter gegen den Gouverneur und gegen den Präsidenten Kutschmar verteilt. Während des Verteilens der Flugblätter sei er von Polizisten angehalten und zum Polizeirevier gebracht worden. Dort sei er geschlagen und bedroht worden, wobei sie ihm einen Gefängnisaufenthalt in Aussicht gestellt hätten, wenn er mit der Verteilung der Flugblätter nicht aufhören solle. Weiters sei er von der Polizei ständig bedrängt worden, sodass er den Mädchennamen seiner Mutter angenommen habe. Der Vorfall mit der Polizei habe sich im Sommer 2003 zugetragen. Mit den Flugblättern habe er seine Ablehnung gegen den Gouverneur und den Präsidenten zum Ausdruck bringen wollen. Er sei für die Partei UNA UNSO, UNA: Ukrainisches Volksensemble, UNSO: Nationalisten und andere Parteien der Opposition, tätig gewesen. Der Obmann der UNA UNSO sei ihm nicht bekannt. Weitere Vorfälle hätten sich nicht zugetragen. Freiwillig wolle er nicht zurückkehren, allenfalls bekäme er große Probleme, da man sich von der Polizei nicht verstecken könne.

Die Ausstellung eines Reisepasses am XXXX erklärte der Beschwerdeführer damit, dass man in der Ukraine mit Geld alles kaufen könne.Die Ausstellung eines Reisepasses am römisch 40 erklärte der Beschwerdeführer damit, dass man in der Ukraine mit Geld alles kaufen könne.

Im Juni 2001 habe er bereits in Tschechien einen Asylantrag gestellt, wobei er damals nur wirtschaftliche Gründe angegeben habe. Sein Visum für seinen legalen Aufenthalt in Tschechien sei abgelaufen und daraufhin habe er einen Asylantrag gestellt. Er habe die Entscheidung über den Asylantrag nicht abgewartet, da er in der Zwischenzeit freiwillig in die Ukraine zurückgekehrt sei. In der Slowakei habe er keinen Asylantrag gestellt.

Abschließend legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass Nr. XXXX, ausgestellt am XXXX, vom Passamt XXXX sowie sein Visum Nr. XXXX für die Slowakei, ausgestellt am XXXX vom XXXX, gültig von XXXX bis XXXX vor.Abschließend legte der Beschwerdeführer seinen Reisepass Nr. römisch 40 , ausgestellt am römisch 40 , vom Passamt römisch 40 sowie sein Visum Nr. römisch 40 für die Slowakei, ausgestellt am römisch 40 vom römisch 40 , gültig von römisch 40 bis römisch 40 vor.

Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 18.11.2004 wurde der Beschwerdeführer über die Zuständigkeit der Slowakei zur Prüfung seines Asylantrages sowie über die beabsichtige Ausweisung aus Österreich informiert. Diesbezüglich räumte der Beschwerdeführer ein, die Slowakei könne seine Sicherheit nicht garantieren.

Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 22.10.2004, Zl. 04 22.187-EASt-West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 1997 als unzulässig zurück und erklärte gemäß § 9 Abs. 4 der EG-VO 343/2003 die Slowakei zur Prüfung des Asylantrages zuständig. Gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.Das Bundesasylamt wies den Asylantrag mit Bescheid vom 22.10.2004, Zl. 04 22.187-EASt-West, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 1997 als unzulässig zurück und erklärte gemäß Paragraph 9, Absatz 4, der EG-VO 343 aus 2003, die Slowakei zur Prüfung des Asylantrages zuständig. Gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG 1997 wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei ausgewiesen.

Gegen den am 15.01.2005 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 09.02.2005 nach (damaliger Terminologie) Berufung.

Mit Schreiben vom 21.02.2005 wurde der Beschwerdeführer über die verspätete Einbringung der Berufung informiert und zur allfälligen Stellungnahme aufgefordert, allenfalls die Berufung als verspätet zurückgewiesen werde.

Am 09.03.2005 gab der Beschwerdeführer zur obiger Aufforderung eine Stellungnahme ab und stellte gleichzeitig einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, wobei ferner beantragt wurde, den erstinstanzlichen Bescheid zu beheben, den Asylantrag zuzulassen und zur Durchführung eines materiellen Verfahrens an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Mit Bescheid vom 18.04.2005, Zl. 04 22.187 EASt-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ab. Gegen diesen am 22.04.2005 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am selben Tag verfassten Schreiben nach (damaliger Terminologie) Berufung.Mit Bescheid vom 18.04.2005, Zl. 04 22.187 EASt-West, wies das Bundesasylamt den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ab. Gegen diesen am 22.04.2005 zugestellten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht mit am selben Tag verfassten Schreiben nach (damaliger Terminologie) Berufung.

Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, GZ. 257.683/3-VIII/23/05, wurde gemäß § 71 AVG die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand bewilligt. Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2004, Zl. 04 22.187-EASt-West, gemäß §§ 32, 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 und 4 AsylG abgewiesen.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, GZ. 257.683/3-VIII/23/05, wurde gemäß Paragraph 71, AVG die Wiedereinsetzung in der vorigen Stand bewilligt. Die Berufung gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.12.2004, Zl. 04 22.187-EASt-West, gemäß Paragraphen 32, 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 5 a, Absatz eins und 4 AsylG abgewiesen.

Gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 19.09.2006, GZ. 257.683/3-VIII/23/05, brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof ein. Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.10.2006 wurde der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 17.03.2009, Zl. 2006/19/1249-8, wurde der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2009, GZ. S5 257.683-3/2009/13E, wurde der Beschwerde gemäß § 32a Abs. 1 AsylG 1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003 stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.Mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 21.04.2009, GZ. S5 257.683-3/2009/13E, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 32 a, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003, stattgegeben, der Asylantrag zugelassen und zur Durchführung des materiellen Asylverfahrens an die Behörde erster Instanz zurückverwiesen.

Daraufhin wurde der Beschwerdeführer am 01.07.2009 vom Bundesasylamt niederschriftlich befragt. Zu seinen Fluchtgründen befragt brachte er vor, er sei Sympathisant einer Partei gewesen und habe für diese Partei Flugblätter vereilt. Während des Verteilens der Flugblätter sei er von der Polizei erwischt und 48 Stunden festgenommen worden, wobei er von einem Polizisten auf den Nacken geschlagen worden sei. Der Vorfall habe sich im Juni 2003 ereignet, wobei die Polizei im selben Monat seine Eltern aufgesucht und diese nach seinem Aufenthaltsort befragt hätten.

Über Befragen, für wen er die Flugblätter verteilt habe, nannte der Beschwerdeführer die legale Regierungspartei UNA UNSO. Die Frage, weshalb er deswegen Probleme bekommen haben solle, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet und meinte, auf den Flugblättern sei irgendetwas von einer Arbeiterbewegung gestanden. Nochmals nachgefragt, was genau auf den Flugblättern gestanden sei, meinte er, er sei kein Mitglied gewesen. Die Flugblätter habe er von irgendwelchen Parteimitgliedern erhalten, diese seien ihm jedoch persönlich nicht bekannt gewesen. Auf die Frage, von wo er die Flugblätter abgeholt habe, antwortete der Beschwerdeführer, so genau wisse er das nicht und verwies wiederum auf den Umstand, dass er kein Parteimitglied gewesen sei. Die Flugblätter seien gebracht worden, es hätten auch noch andere Helfer geholfen. Dabei habe es sich um Unbekannte gehandelt, die er persönlich nicht gekannt habe.

Weiters befragt, wohin er damals mitgenommen worden sei, nannte der Beschwerdeführer die Polizeistation in XXXX. Die genaue Adresse sei ihm nicht bekannt. Sie hätten ihm Fingerabdrücke abgenommen und ihn in der Folge ohne Anklage wieder freigelassen. Ansonsten habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.Weiters befragt, wohin er damals mitgenommen worden sei, nannte der Beschwerdeführer die Polizeistation in römisch 40 . Die genaue Adresse sei ihm nicht bekannt. Sie hätten ihm Fingerabdrücke abgenommen und ihn in der Folge ohne Anklage wieder freigelassen. Ansonsten habe es keine weiteren Vorfälle gegeben.

Abschließend wurden dem Beschwerdeführer aktuelle Länderberichte zur Situation in der Ukraine zur Kenntnis gebracht und Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Diesbezüglich merkte der Beschwerdeführer an, die Wirklichkeit schaue anders aus, außerdem gebe es in der Ukraine keine psychologischen Betreuungseinrichtungen und verwies in diesem Zusammenhang auf die vorgelegte psychotherapeutische Stellungnahme des Vereins Zebra vom 25.05.2009, wonach der Beschwerdeführer unter einer posttraumatischen Belastungsstörung nach Inhaftierung unter physischer und psychischer Gewaltanwendung leide.

Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 04 22.187-BAG, wurde der Asylantrag gemäß § 7 AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt II.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (Spruchpunkt III.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsbürgerschaft sowie die Identität des Beschwerdeführers fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Art. 8 EMRK dar.Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 04 22.187-BAG, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Ukraine gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 für zulässig erklärt (Spruchpunkt römisch zwei.); ferner verfügte das Bundesasylamt gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 seine Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Ukraine (Spruchpunkt römisch drei.). In seiner Begründung traf das Bundesasylamt umfangreiche Länderfeststellungen zur Lage in der Ukraine und stellte die ukrainische Staatsbürgerschaft sowie die Identität des Beschwerdeführers fest. Das Vorbringen des Beschwerdeführers sei unglaubwürdig, es könne keine asylrelevante Verfolgung festgestellt werden. Eine refoulementrelevante Gefährdung sei nicht gegeben, die Ausweisung stelle keinen Eingriff in Artikel 8, EMRK dar.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der (nunmehr) Beschwerde.

Am 25.01.2010 fand vor dem Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer teilnahm.

Der Beschwerdeführer gab zu Beginn der Verhandlung zunächst an, er habe Probleme mit dem Magen und besuche einen Psychologen, er habe soviel Stress.

Die Frage des vorsitzenden Richters, ob er zu den im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift vorgebrachten Fluchtgründen eine Richtigstellung oder Ergänzung vornehmen wolle, beantwortete der Beschwerdeführer zögerlich und meinte, er habe die ausgehändigte Kopie der Niederschrift vom 01.07.2009 vergessen, worin Aussagen festgehalten worden seien, die er im Nachhinein nicht verstehe. Er wisse nur mehr, es hätte irgendwo das Wort "Ja" und nicht das Wort "Nein" stehen müssen. An die konkrete Frage könne er sich jedoch nicht mehr erinnern. Auf die Frage, warum er dies nicht in der Beschwerde oder in einem Nachtrag zur Beschwerde richtig gestellt habe, gab er an, die Caritas habe seine Beschwerde verfasst. Aber im Großen und Ganzen entsprächen seine Angaben im erstinstanzlichen Verfahren bzw. der Beschwerdeschrift der Wahrheit. Die nochmalige Frage, wo er eine Unwahrheit zu Protokoll gegeben habe, ließ der Beschwerdeführer unbeantwortet.

Zu seinen Personalien befragt gab der Beschwerdeführer an, XXXX zu heißen, am XXXX in XXXX geboren, Angehöriger der XXXX Volksgruppe und ukrainischer Staatsbürger zu sein. Er sei ledig und habe auch keine Lebensgefährtin. Seine Mutter und zwei Brüder sowie Tanten und Onkel leben noch in der Ukraine.Zu seinen Personalien befragt gab der Beschwerdeführer an, römisch 40 zu heißen, am römisch 40 in römisch 40 geboren, Angehöriger der römisch 40 Volksgruppe und ukrainischer Staatsbürger zu sein. Er sei ledig und habe auch keine Lebensgefährtin. Seine Mutter und zwei Brüder sowie Tanten und Onkel leben noch in der Ukraine.

Er habe 11 Klassen Grundschule und 3 Jahre Berufsschule für XXXX besucht. Danach sei er nicht in seinem erlernten Beruf tätig gewesen, sondern habe auf der Baustelle diverse Hilfsarbeiten verrichtet. Von Dezember 1997 bis April 1999 habe er in der Nähe von XXXX seinen Wehrdienst absolviert.Er habe 11 Klassen Grundschule und 3 Jahre Berufsschule für römisch 40 besucht. Danach sei er nicht in seinem erlernten Beruf tätig gewesen, sondern habe auf der Baustelle diverse Hilfsarbeiten verrichtet. Von Dezember 1997 bis April 1999 habe er in der Nähe von römisch 40 seinen Wehrdienst absolviert.

Über Befragen, wo er im Laufe seines Lebens in seinem Herkunftsstaat gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe in XXXX die Schule abgeschlossen. Während seiner beruflichen Tätigkeit habe er sich in XXXX und auch einige Male in XXXX aufgehalten. Am Ende sei er zwischen seinem zu Hause und XXXX hin und her gependelt.Über Befragen, wo er im Laufe seines Lebens in seinem Herkunftsstaat gelebt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe in römisch 40 die Schule abgeschlossen. Während seiner beruflichen Tätigkeit habe er sich in römisch 40 und auch einige Male in römisch 40 aufgehalten. Am Ende sei er zwischen seinem zu Hause und römisch 40 hin und her gependelt.

Er habe bereits im Juni 2001 in Tschechien einen Asylantrag gestellt, wobei er diesen auf rein wirtschaftliche Gründe gestützt habe. Sein Visum für Tschechien sei abgelaufen und er habe nicht in die Ukraine zurückkehren wollen. Im Jahr 2004 habe er sich auch in der Slowakei aufgehalten. Dort sei er einer Arbeit nachgegangen und habe Geld verdient. Daraufhin habe er sich einen slowakischen Personalausweis besorgt. In der Slowakei habe er mangels Vertrauen keinen Asylantrag gestellt.

Auf die Frage, ob er im Herkunftsstaat jemals in Haft oder angehalten worden sei, antwortete der Beschwerdeführer zögerlich und führte daraufhin aus, er sei (damals) während des Verteilens von Flugblättern mitgenommen und für zwei Tage und zwei Nächte angehalten worden.

Über Befragen, ob er sich im Herkunftsland politisch betätigt und/oder Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, antwortete er bejahend und gab an, er habe sich politisch betätigt, sei jedoch nicht Mitglied der UNA UNSO - Partei gewesen. Auf die Frage, was er gemacht hat, antwortete der Beschwerdeführer (wörtlich):

"Flugblätter und so".

Daraufhin merkte der vorsitzende Richter an, der Beschwerdeführer erwecke nicht den Eindruck, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte, woraufhin er zur Schilderung von Details bezüglich seiner politischen Betätigung aufgefordert wurde, woraufhin der Beschwerdeführer nochmals auf den Umstand hinwies, dass er nicht Mitglied gewesen sei. Nochmals aufgefordert, Details zu schildern, gab er an, das Zentrum liege in XXXX, in jedem Rajon gebe es eigene Vertretungen. Auf nochmalige Aufforderung, konkrete Angaben hinsichtlich seiner Kontaktpersonen, Adressen, von wem er die Flugblätter bekommen habe, zu machen, gab der Beschwerdeführer an, so etwas habe er nicht in den Kopf hinein genommen. Auf die Frage, ob er wenigstens den Vorsitzenden der Partei benennen könne, nannte der Beschwerdeführer eine Person namens XXXX. Die weitere Frage, wie viel Prozent die Partei damals bzw. heute bei den Parlamentswahlen bekommen habe, ließ der Beschwerdeführer lachend unbeantwortet. Über Befragen, was auf den verteilten Flugblättern gestanden sei, gab er an, das Gleiche wie heute. Nochmals nachgefragt, welchen Inhalt die Flugblätter gehabt hätten, führte er aus, es habe Gerichtsverhandlungen gegeben, wobei Leute verurteilt worden seien. Auf den Flugblättern sei gestanden, dass das Gesetz für alle gleich sein solle und dass es Meinungsfreiheit geben solle.Daraufhin merkte der vorsitzende Richter an, der Beschwerdeführer erwecke nicht den Eindruck, dass er von tatsächlich Erlebtem berichte, woraufhin er zur Schilderung von Details bezüglich seiner politischen Betätigung aufgefordert wurde, woraufhin der Beschwerdeführer nochmals auf den Umstand hinwies, dass er nicht Mitglied gewesen sei. Nochmals aufgefordert, Details zu schildern, gab er an, das Zentrum liege in römisch 40 , in jedem Rajon gebe es eigene Vertretungen. Auf nochmalige Aufforderung, konkrete Angaben hinsichtlich seiner Kontaktpersonen, Adressen, von wem er die Flugblätter bekommen habe, zu machen, gab der Beschwerdeführer an, so etwas habe er nicht in den Kopf hinein genommen. Auf die Frage, ob er wenigstens den Vorsitzenden der Partei benennen könne, nannte der Beschwerdeführer eine Person namens römisch 40 . Die weitere Frage, wie viel Prozent die Partei damals bzw. heute bei den Parlamentswahlen bekommen habe, ließ der Beschwerdeführer lachend unbeantwortet. Über Befragen, was auf den verteilten Flugblättern gestanden sei, gab er an, das Gleiche wie heute. Nochmals nachgefragt, welchen Inhalt die Flugblätter gehabt hätten, führte er aus, es habe Gerichtsverhandlungen gegeben, wobei Leute verurteilt worden seien. Auf den Flugblättern sei gestanden, dass das Gesetz für alle gleich sein solle und dass es Meinungsfreiheit geben solle.

Auf die Frage, ob er aufgrund seiner Rasse, Nationalität bzw. Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden sei, nannte der Beschwerdeführer nochmals die zwei Tage seiner (damaligen) Anhaltung. Eine Verfolgung aus religiösen Gründen verneinte er.

Aufgefordert, in chronologischer Reihenfolge die Beweggründe für seine Flucht zu schildern, gab der Beschwerdeführer an, nachdem er zwei Tage und zwei Nächte festgehalten worden sei, sei er zu sich nach Hause gefahren. Nach ein paar Tagen sei die Polizei zu ihm nach Hause gekommen und hätte seine Mutter nach seinem Aufenthaltsort befragt. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, wesentliche Aspekte habe er nicht genannt, bspw. was vor der Festhaltung geschehen sei und wie die Anhaltung abgelaufen sei, woraufhin der Beschwerdeführer wiederum keine Antwort zu Protokoll gab. Auf weiteren Vorhalt, wonach seine bisherigen Angaben äußerst unglaubwürdig erscheinen, zumal er relativ einfache Fragen nicht beantworten könne und größtenteils lediglich vage und zögerliche Antworten gebe, schwieg der Beschwerdeführer wiederum. Die Frage, ob er sein Vorbringen zurückziehen wolle, verneinte der Beschwerdeführer grinsend. Diesbezüglich nochmals nachgefragt, insbesondere, da er nicht einmal bereit sei, sein Fluchtvorbringen vollständig zu schildern und auf Fragen zu antworten, gab der Beschwerdeführer an, er sei jetzt schon sechs Jahre in Österreich und könne nicht länger auf eine Antwort warten. Dazu merkte der vorsitzende Richter an, ein positives Asylerkenntnis werde nicht durch Ersitzung, sondern durch die glaubwürdige Schilderung der Fluchtgründe erworben, woraufhin der Beschwerdeführer die konkrete Frage in den Raum stellte, ob er im Falle einer Abschiebung in die Slowakei oder in die Ukraine abgeschoben werde. Diesbezüglich merkte der vorsitzende Richter nochmals an, wenn er bereits an die Abschiebung denke, dann gehe er wohl selbst nicht von einem positiven Erkenntnis aus, und richtete daraufhin an den Beschwerdeführer nochmals die Frage, ob er sein Fluchtvorbringen aufrecht halten wolle, woraufhin der Beschwerdeführer zu Protokoll gab, dass seine Fluchtgründen nicht stimmen würden, er wolle einfach nicht nach Hause zurückkehren. Er ziehe hiermit seine Beschwerde zurück.

Nach ausführlicher Rechtsbelehrung schränkte der Beschwerdeführer die Rücknahme der Beschwerde auf die Rücknahme der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides ein. Offen blieb somit Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides.Nach ausführlicher Rechtsbelehrung schränkte der Beschwerdeführer die Rücknahme der Beschwerde auf die Rücknahme der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides ein. Offen blieb somit Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides.

Befragt zur Integration gab der Beschwerdeführer an, er habe in der Pension, wo er drei Jahre gelebt habe, diverse Gelegenheitsarbeiten verrichtet. Bei der Gemeinde habe es keine Arbeit gegeben. Er werde sich um ein allfälliges Empfehlungsschreiben bemühen. In Bad Goisern habe er einen Deutschkurs besucht, diesbezüglich werde er in den nächsten 14 Tagen eine entsprechende Bestätigung in Vorlage bringen. Er sei nicht Mitglied einer Organisation oder eines Vereins. Er sei vorbestraft, da er ein fremdes Fahrrad an sich genommen habe, woraufhin er zu drei Monten bedingt verurteilt worden sei. Dies sei jedoch seine erste und allerletzte Strafe gewesen.

Abschließend wurde dem Beschwerdeführer ein Bericht bzw. Beurteilung zur menschenrechtlichen Situation sowie sozialen und politischen Situation im Herkunftsland mit der Aufforderung hierzu gegebenenfalls binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen übergeben.

Die avisierten Unterlagen und Bestätigungen zur Integration trafen weder in der gesetzten Frist noch danach ein.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:römisch zwei.1.1 Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der XXXX Volksgruppe.Der Beschwerdeführer ist ukrainischer Staatsangehöriger und Angehöriger der römisch 40 Volksgruppe.

In der Ukraine leben noch seine Mutter, seine beiden Brüder sowie Tanten und Onkel.

Der Beschwerdeführer hat mit Erklärung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2010 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 04 22.187-BAG, zurückgezogen. Aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung nach ausführlicher Rechtsbelehrung abgegeben hat.Der Beschwerdeführer hat mit Erklärung in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2010 die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 04 22.187-BAG, zurückgezogen. Aus der Verhandlungsschrift der mündlichen Beschwerdeverhandlung ergibt sich, dass der Beschwerdeführer diese Willenserklärung nach ausführlicher Rechtsbelehrung abgegeben hat.

Laut Strafregisterauszug liegt keine strafrechtliche Verurteilung des Beschwerdeführers vor.

Ein Ausweisungshindernis im Sinne des Art. 8 EMRK liegt nicht vor.Ein Ausweisungshindernis im Sinne des Artikel 8, EMRK liegt nicht vor.

II.1.2 Zur Lage in der Ukraine:römisch zwei.1.2 Zur Lage in der Ukraine:

Hinsichtlich der asylrelevanten Situation in der Ukraine wird auf die im Akt inliegenden und dem Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung übergebenen Länderfeststellungen verwiesen, zu denen der Beschwerdeführer trotz ausdrücklich eingeräumter Frist keine Stellungnahme abgab.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Bei den Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des Beschwerdeführers folgte der erkennende Senat des Asylgerichtshofes den Feststellungen des Bundesasylamtes.

Die Feststellungen, wonach der Beschwerdeführer über familiäre Bezugspunkte in seinem Herkunftsstaat verfügt, ergeben sich aus seinen diesbezüglich glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 25.01.2010.

Die Feststellungen zur Unbescholtenheit des Beschwerdeführers beruhen auf dem vom Asylgerichtshof eingeholten und dem Akt einliegenden Strafregisterauszug vom 15.02.2010.

Zu den Länderfeststellungen hat der Beschwerdeführer innerhalb der zweiwöchigen Frist keine substantiierte Stellungnahme eingebracht. Es ist anzumerken, dass es sich sowohl bei den von der belangten Behörde im erstinstanzlichen Verfahren als auch seitens des Asylgerichtshofes zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Berichten um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nichtstaatlichen Ursprungs handelt, welche es dem Bundesasylamt bzw. dem Asylgerichtshof augenscheinlich ermöglichte, sich ein möglichst umfassendes und einheitliches Bild von der Lage im Herkunftsstaat machen zu können.

Bezüglich der geltend gemachten Fluchtgründe und ihrer Glaubhaftigkeit ist auf die ständige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Glaubhaftmachung der Angaben des Fremden erforderlich ist, dass er die für die ihm drohende Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe konkret und in sich stimmig schildert und dass diese Gründe objektivierbar sind, wobei zur Erfüllung des Tatbestandsmerkmals des "Glaubhaft-Seins" der Aussage des Fremden selbst wesentliche Bedeutung zukommt. Für die Glaubhaftmachung sind insbesondere folgende Faktoren ausschlaggebend:

dass der Antragsteller sich offensichtlich bemüht hat, seinen Antrag zu substantiieren,

dass alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurde,

dass festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen;

dass der Antragsteller internationalen Schutz (bzw. Asyl) zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war;

In diesem Zusammenhang sei seitens des Asylgerichtshofes ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Verwaltungsgerichtshof in zahlreichen Erkenntnissen die Wichtigkeit des seitens des zur Entscheidung berufenen Organs im Rahmen der Berufungsverhandlung vom Berufungswerber (hier: Beschwerdeführer) persönlich gewonnen Eindruckes betont hat. (Vgl. hiezu etwa E VwGH 24.6.1999, 98/20/0435).

Im Zuge der Erörterung des Fluchtvorbringens und konkreter Fragestellung zu den Beweggründen seiner Flucht taten sich bereits zu Beginn massive Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner behaupteten politischen Tätigkeit sowie zu den von ihm (angeblich) verteilten Flugblättern auf, da ihm zum Einen keine konkreten Angaben zu der von ihm genannten Partei und deren politischen Stellung in der ukrainischen Landschaft möglich waren und eine entsprechende Fragestellung stets ausweichend damit begründete, dass er kein Mitglied gewesen sei. Zum Anderen konnte er keine Angaben über den Inhalt der Flugblätter (Seite 7 der Verhandlungsniederschrift - VR: "Was stand auf diesen Flugblättern?", BF: "Das Gleiche wie heute, es ist das Gleiche") und deren Erhalt machen. Auch eine chronologische Wiedergabe der wesentlichsten Eckpunkte der behaupteten Anhaltung war ihm nicht möglich (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Die Antworten des Beschwerdeführers blieben vielmehr von Anfang an äußerst vage und oberflächlich, ohne jeglichen Eindruck des persönlich Erlebten vermitteln zu können, woraufhin er nach mehrmaliger Aufforderung konkrete Details zu berichten und dem Vorhalt, dass seine Schilderungen äußerst unglaubwürdig seien, nach ausführlicher Rechtsbelehrung die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzog, sodass nur mehr eine Entscheidung über Spruchpunkt III. offen blieb. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides erwuchs dieser in Rechtskraft.Im Zuge der Erörterung des Fluchtvorbringens und konkreter Fragestellung zu den Beweggründen seiner Flucht taten sich bereits zu Beginn massive Widersprüche bzw. Unstimmigkeiten hinsichtlich seiner behaupteten politischen Tätigkeit sowie zu den von ihm (angeblich) verteilten Flugblättern auf, da ihm zum Einen keine konkreten Angaben zu der von ihm genannten Partei und deren politischen Stellung in der ukrainischen Landschaft möglich waren und eine entsprechende Fragestellung stets ausweichend damit begründete, dass er kein Mitglied gewesen sei. Zum Anderen konnte er keine Angaben über den Inhalt der Flugblätter (Seite 7 der Verhandlungsniederschrift - VR: "Was stand auf diesen Flugblättern?", BF: "Das Gleiche wie heute, es ist das Gleiche") und deren Erhalt machen. Auch eine chronologische Wiedergabe der wesentlichsten Eckpunkte der behaupteten Anhaltung war ihm nicht möglich (Seite 8 der Verhandlungsniederschrift). Die Antworten des Beschwerdeführers blieben vielmehr von Anfang an äußerst vage und oberflächlich, ohne jeglichen Eindruck des persönlich Erlebten vermitteln zu können, woraufhin er nach mehrmaliger Aufforderung konkrete Details zu berichten und dem Vorhalt, dass seine Schilderungen äußerst unglaubwürdig seien, nach ausführlicher Rechtsbelehrung die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides zurückzog, sodass nur mehr eine Entscheidung über Spruchpunkt römisch drei. offen blieb. Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erwuchs dieser in Rechtskraft.

IV. Rechtlich folgt daraus:römisch vier. Rechtlich folgt daraus:

1. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF BGBl. I Nr. 147/2008 sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind - soweit sich aus dem AsylG 2005 nichts anderes ergibt - auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 04 22.187-BAG (Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat) erwuchs dieser in Rechtskraft.Mit Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.07.2009, FZ. 04 22.187-BAG (Abweisung des Antrages in Bezug auf die Zuerkennung von Asyl sowie die Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat) erwuchs dieser in Rechtskraft.

Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des § 10 AsylG 2005 idF BGBl. I 122/2009 zu beurteilen.Im gegenständlichen Fall ist die Beschwerde im Hinblick auf Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach dem Regelungsregime des Paragraph 10, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 122 aus 2009, zu beurteilen.

2. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.2. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennGemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn

1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder

2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.

Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.

Gemäß § 10 Abs. 4 AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005 gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.

Gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.Gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.

Gemäß § 10 Abs. 6 AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Abs. 1 binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.Gemäß Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005 bleiben Ausweisungen nach Absatz eins, binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht.

Gemäß Art. 8 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.Gemäß Artikel 8, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung uns seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art. 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht (vgl. EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, uva).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundene Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt. Der Begriff des Familienlebens ist nicht auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen. Als Kriterium hiefür kommt etwa das Vorliegen eines gemeinsamen Haushaltes, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder die Gewährung von Unterhaltsleistungen in Betracht vergleiche EGMR 13.6.1979, Marckx, EuGRZ 1979, uva).

Im Gegenstande liegen keine familiären Anknüpfungspunkte vor. Dies ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er ledig sei und hier in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft lebe. Es bedarf daher betreffend des Familienlebens auch keiner Interessensabwägung gemäß Art. 8 Abs 2Im Gegenstande liegen keine familiären Anknüpfungspunkte vor. Dies ergibt sich aus seinen diesbezüglichen Angaben in der mündlichen Beschwerdeverhandlung, wonach er ledig sei und hier in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft lebe. Es bedarf daher betreffend des Familienlebens auch keiner Interessensabwägung gemäß Artikel 8, Absatz 2

EMRK.

Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Art. 8 Abs 2 EMRK).Ist im gegenständlichen Fall ein Eingriff in das Familienleben zu verneinen, bleibt noch zu prüfen, ob mit der Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers eingriffen wird und bejahendenfalls, ob dieser Eingriff eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist (Artikel 8, Absatz 2, EMRK).

Gemäß Art. 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.

Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).Nach der Rechtsprechung des EGMR garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (z.B. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht hat oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche EGMR 8.4.2008, Nnyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06; 4.10.2001, Fall Adam, Appl. 43.359/98, EuGRZ 2002, 582; 9.10.2003., Fall Slivenko, Appl. 48.321/99, EuGRZ 2006, 560; 16.6.2005, Fall Sisojeva, Appl. 60.654/00, EuGRZ 2006, 554; uvm).

Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251, uva.). Der Verwaltungsgerichtshof hat festgestellt, dass beharrliches illegales Verbleiben eines Fremden nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens bzw. ein länger dauernder illegaler Aufenthalt eine gewichtige Gefährdung der öffentlichen Ordnung im Hinblick auf ein geordnetes Fremdenwesen darstellen würde, was eine Ausweisung als dringend geboten erscheinen lässt (VwGH 31.10.2002, 2002/18/0190). Das Gewicht der öffentlichen Interessen im Verhältnis zu den Interessen des Fremden ist bei der Ausweisung von Fremden, die sich etwa jahrelang legal in Österreich aufgehalten haben, und Asylwerbern, die an sich über keinen Aufenthaltstitel verfügen und denen bloß während des Verfahrens Abschiebeschutz zukommt, unterschiedlich zu beurteilen (VfGH 17. 03. 2005, G 78/04).

Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen (vgl. VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).Bei der Beurteilung der Rechtskonformität von behördlichen Eingriffen ist nach ständiger Rechtsprechung des EGMR und Verfassungsgerichtshofes auf die besonderen Umstände des Einzelfalls einzugehen. Die Verhältnismäßigkeit einer solchen Maßnahme ist (nur) dann gegeben, wenn ein gerechter Ausgleich zwischen den Interessen des Betroffenen auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens im Inland einerseits und dem staatlichen Interesse an der Wahrung der öffentlichen Ordnung andererseits gefunden wird. Der Ermessensspielraum der zuständigen Behörde und die damit verbundene Verpflichtung, allenfalls von einer Aufenthaltsbeendigung Abstand zu nehmen, variiert nach den Umständen des Einzelfalls. Bei dieser Interessenabwägung sind insbesondere die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen das Einwanderungsrecht, Erfordernisse der öffentlichen Ordnung sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, zu berücksichtigen vergleiche VfGH 29.09.2007, B 1150/07; 12.06.2007, B 2126/06; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423; 17.12.2007, 2006/01/0216; Grabenwarter, Europäische Menschenrechtskonvention², 194; Frank/Anerinhof/Filzwieser, Asylgesetz 2005³, S. 282ff).

Im Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516/2005, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Art 8 EMRK, in Festgabe zumIm Erkenntnis vom 26. Juni 2007, 2007/01/0479, hat der Verwaltungsgerichtshof - unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 17. März 2005, VfSlg. 17.516 aus 2005,, und die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Fremdensachen - darauf hingewiesen, dass auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen ist, zumal etwa das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH vom 26.06.2007, 2007/01/0479, "...der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides] jedenfalls nicht solange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte..." und zu diesem Erkenntnis: Gruber, "Bleiberecht" und Artikel 8, EMRK, in Festgabe zum

80. Geburtstag von Rudolf Machacek und Franz Matscher (2008) 166, "...Es wird im Ergebnis bei einer solchen (zu kurzen) Aufenthaltsdauer eine Verhältnismäßigkeitsprüfung zur Bindung zum Aufenthaltsstaat als nicht erforderlich gesehen..." und EGMR vom 8.4.2008, Nyanzi v. The United Kingdom, Appl. 21.878/06, in welchem der EGMR im Rahmen der Interessenabwägung zum Ergebnis gelangt, dass grundsätzlich das öffentliche Interesse an einer effektiven Zuwanderungskontrolle bei erfolglosen Asylanträgen höher wiegen muss als ein während des Asylverfahrens begründetes Privatleben.).

Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2004 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich im Ergebnis als unbegründet erwiesen hat, nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine bis dahin vorgebrachten Fluchtgründe als unrichtig deklariert hat, im Bundesgebiet, sodass angesichts einer solchen Verhaltensweise die in Rede stehende Aufenthaltsbeendigung zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes dringend geboten ist, da das Asylrecht (und die mit der Einbringung des Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Hinsichtlich einer allfälligen Aufenthaltsverfestigung und Integration des Beschwerdeführers im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sich bewusst sein musst, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Der Beschwerdeführer hat den größten Teil seines Lebens in der Ukraine verbracht, wo auch seine Mutter und seine beiden Brüder leben. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach noch hat er die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angekündigte Bestätigung hinsichtlich des absolvierten Deutschkurses sowie das angekündigte Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Weiters ist der Beschwerdeführer auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation, ein sonstiger Verfestigungsgrund liegt in Österreich nicht vor. Darüber hinausgehende Umstände, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen könnte, hat er nicht angegeben. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).Der Beschwerdeführer befindet sich seit September 2004 lediglich aufgrund eines gestellten Asylantrages, der sich im Ergebnis als unbegründet erwiesen hat, nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine bis dahin vorgebrachten Fluchtgründe als unrichtig deklariert hat, im Bundesgebiet, sodass angesichts einer solchen Verhaltensweise die in Rede stehende Aufenthaltsbeendigung zur Verteidigung der Ordnung und zum wirtschaftlichen Wohl des Landes dringend geboten ist, da das Asylrecht (und die mit der Einbringung des Asylantrages verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf. Hinsichtlich einer allfälligen Aufenthaltsverfestigung und Integration des Beschwerdeführers im Laufe seines Aufenthaltes in Österreich ist zu bedenken, dass der Beschwerdeführer sich bewusst sein musst, dass sein Aufenthalt "unsicher" und lediglich auf die Dauer des Verfahrens beschränkt war und ein weiterer Verbleib nach Beendigung des Verfahrens vom Erfolg seines Antrages abhängen würde. Der Beschwerdeführer hat den größten Teil seines Lebens in der Ukraine verbracht, wo auch seine Mutter und seine beiden Brüder leben. Er geht keiner legalen Erwerbstätigkeit nach noch hat er die in der mündlichen Beschwerdeverhandlung angekündigte Bestätigung hinsichtlich des absolvierten Deutschkurses sowie das angekündigte Unterstützungsschreiben in Vorlage gebracht. Weiters ist der Beschwerdeführer auch nicht Mitglied eines Vereins oder einer Organisation, ein sonstiger Verfestigungsgrund liegt in Österreich nicht vor. Darüber hinausgehende Umstände, die auf eine während seines Aufenthaltes im Bundesgebiet erfolgte außergewöhnliche Integration des Beschwerdeführers schließen lassen könnte, hat er nicht angegeben. Dem öffentlichen Interesse, eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern, kommt aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Artikel 8, Absatz 2, EMRK) ein hoher Stellenwert zu vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216; siehe die weitere Judikatur des VwGH zum hohen Stellenwert der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften: VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 16.1.2007, 2006/18/0453; jeweils vom 8.11.2006, 2006/18/0336 bzw. 2006/18/0316; 22.6.2006, 2006/21/0109; 20.9.2006, 2005/01/0699).

Auch wenn der Beschwerdeführer unbescholten ist, überwiegt das öffentliche Interesse - nämlich die Aufrechterhaltung der öffentlichen Interessen und ein geregeltes Fremdenwesen - die Interessen des Beschwerdeführers. Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich ist auch nicht so lange, dass von einer Entwurzelung im Heimatstaat ausgegangen werden könnte.

Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Art. 3 EMRK beachtlich ist (vgl. VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837/1994, 14.119/1995 und 14.998/1997).Der Asylgerichtshof geht in Übereinstimmung mit den österreichischen Höchstgerichten und dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte davon aus, dass bei einer Ausweisung Artikel 3, EMRK beachtlich ist vergleiche VfGH E vom 6.3.2008, B 2400/07-9, und die darin wiedergegebene Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte; vom 29.09.2007, B 328/07 und B 1150/07; VfSlg. 13.837 aus 1994,, 14.119 aus 1995, und 14.998 aus 1997,).

Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Art. 3 EMRK zu qualifizieren wäre.Es liegen im Gegenstande keine Hinweise für Gründe vor, aus denen die Ausweisung als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung gemäß Artikel 3, EMRK zu qualifizieren wäre.

Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt III des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, EMRK, Interessensabwägung, soziale Verhältnisse, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

09.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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