Index
E3R E19103000;Norm
32003R0343 Dublin-II Art9 Abs4;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des V, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. September 2006, Zl. 257.683/3-VIII/23/05, betreffend §§ 5 und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt: Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Heinzl und die Hofräte Mag. Nedwed und Dr. N. Bachler als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde des römisch fünf, vertreten durch Mag. Dr. Wolfgang Fromherz, Mag. Dr. Bernhard Glawitsch und Mag. Ulrike Neumüller-Keintzel, Rechtsanwälte in 4020 Linz, Graben 9, gegen den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 19. September 2006, Zl. 257.683/3-VIII/23/05, betreffend Paragraphen 5, und 5a Asylgesetz 1997 (weitere Partei: Bundesminister für Inneres), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Ukraine, reiste am 22. September 2004 in das österreichische Bundesgebiet ein und brachte am 29. Oktober 2004 einen Asylantrag ein.
Die Slowakei stimmte mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grund eines Aufnahmeersuchens des Bundesasylamtes gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung zu. Die Slowakei stimmte mit Schreiben vom 22. Dezember 2004 der Übernahme des Beschwerdeführers auf Grund eines Aufnahmeersuchens des Bundesasylamtes gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung zu.
Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, erklärte die Slowakei gemäß Art. 9 Abs. 4 Dublin-Verordnung für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm § 5a Abs. 4 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus. Mit Bescheid vom 22. Dezember 2004 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG) als unzulässig zurück, erklärte die Slowakei gemäß Artikel 9, Absatz 4, Dublin-Verordnung für zuständig und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 5 a, Absatz 4, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Slowakei aus.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß "§§ 32, 5 Abs. 1 iVm § 5a Abs. 1 und 4 AsylG" ab. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gemäß "§§ 32, 5 Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 5 a, Absatz eins, und 4 AsylG" ab.
Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat: Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof nach Vorlage der Verwaltungsakten durch die belangte Behörde in einem gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer 2, VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Im vorliegenden Fall wurde das Konsultationsverfahren erst am 4. Dezember 2004 (Zustellung des Aufnahmegesuches an die zuständige Dienststelle des slowakischen Innenministeriums) begonnen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers war jedoch bereits am 29. Oktober 2004 eingebracht worden. Damit kam eine Fortlaufshemmung der für die Zurückweisung gemäß § 5 AsylG maßgeblichen zwanzigtägigen Frist des § 24a Abs. 8 AsylG nicht mehr in Betracht (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2007, Zl. 2005/20/0617, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Asylantrag war somit infolge Fristablaufes gemäß § 24a Abs. 8 AsylG zugelassen und konnte nicht mehr nach § 5 leg. cit. Im vorliegenden Fall wurde das Konsultationsverfahren erst am 4. Dezember 2004 (Zustellung des Aufnahmegesuches an die zuständige Dienststelle des slowakischen Innenministeriums) begonnen. Der Asylantrag des Beschwerdeführers war jedoch bereits am 29. Oktober 2004 eingebracht worden. Damit kam eine Fortlaufshemmung der für die Zurückweisung gemäß Paragraph 5, AsylG maßgeblichen zwanzigtägigen Frist des Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG nicht mehr in Betracht vergleiche , dazu das hg. Erkenntnis vom 31. Mai 2007, Zl. 2005/20/0617, und die dort angeführte Vorjudikatur). Der Asylantrag war somit infolge Fristablaufes gemäß Paragraph 24 a, Absatz 8, AsylG zugelassen und konnte nicht mehr nach Paragraph 5, leg. cit.
zurückgewiesen werden.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2
Z 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Der Kostenzuspruch gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der
VwGH-Aufwandersatzverordnung 2008, BGBl. II Nr. 455.
Wien, am 17. März 2009
Schlagworte
Rechtsgrundsätze Fristen VwRallg6/5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2009:2006191249.X00Im RIS seit
19.04.2009Zuletzt aktualisiert am
19.07.2009