TE AsylGH Beschluss 2010/2/17 S13 410088-2/2010

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Veröffentlicht am 17.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §12a Abs2
AsylG 2005 §41a
  1. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 39/2026
  2. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 12a gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 12a gültig von 19.06.2015 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 18.06.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.08.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.07.2011 bis 31.07.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. AsylG 2005 § 12a gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  1. AsylG 2005 § 41a gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012

Spruch

S13 410.088-2/2010/2E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT (Solicitor England), Lerchenfolder Gürteil 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, FZ 10 00.822 - EAST-Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Dr. Kirschbaum als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT (Solicitor England), Lerchenfolder Gürteil 45/11, 1160 Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.12.2009, FZ 10 00.822 - EAST-Ost, beschlossen:

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 IVm § 41 a AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. 135/2009 rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, römisch vier m Paragraph 41, a AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt 135 aus 2009, rechtmäßig.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

Verfahrensgang

Erster Bescheid und Erkenntnis durch den Asylgerichtshof

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Nigerias, wurde am 02.09.2009 aufgegriffen. Nachdem festgestellt worden war, dass er illegal in Österreich eingereist war, stellte der Beschwerdeführer am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Mit Bescheid vom 06.11.2009, FZ 09 10.595 - EAST-West wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (I.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (II).Mit Bescheid vom 06.11.2009, FZ 09 10.595 - EAST-West wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (römisch eins.). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (römisch zwei).

Der Bescheid führt aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich aus einem gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) bezeichneten Staat, nämlich aus Kroatien, nach Österreich eingereist sei. Zur Drittstaatsicherheit traf das Bundesasylamt dabei Feststellungen zur allgemeinen Situation in Kroatien.Der Bescheid führt aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich aus einem gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG als sicherer Herkunftsstaat (Drittstaat) bezeichneten Staat, nämlich aus Kroatien, nach Österreich eingereist sei. Zur Drittstaatsicherheit traf das Bundesasylamt dabei Feststellungen zur allgemeinen Situation in Kroatien.

Der Asylgerichtshof gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.12.2009 (GZ. S14 410.088-1/2009/2E) gemäß § 43 Abs. 1 AsylG statt und behob den ersten Bescheid mit der Begründung, dass der vom Bundesasylamt festgestellte Sachverhalt bei weitem nicht ausreichend sei, um eine Beurteilung der Drittstaatsicherheit, insbesondere hinsichtlich der asylrelevanten Rechtslage und Praxis in Kroatien vornehmen zu können.Der Asylgerichtshof gab der dagegen erhobenen Beschwerde mit Erkenntnis vom 01.12.2009 (GZ. S14 410.088-1/2009/2E) gemäß Paragraph 43, Absatz eins, AsylG statt und behob den ersten Bescheid mit der Begründung, dass der vom Bundesasylamt festgestellte Sachverhalt bei weitem nicht ausreichend sei, um eine Beurteilung der Drittstaatsicherheit, insbesondere hinsichtlich der asylrelevanten Rechtslage und Praxis in Kroatien vornehmen zu können.

Zweiter Bescheid

Das Bundesasylamt stellte daraufhin zusätzliche Sachverhaltsermittlungen zur Situation von Asylwerber in Kroatien an, die den Ablauf des Asylverfahrens, die allgemeine und medizinische Versorgung und deren Finanzierung sowie den Refoulment-Schutz, und dort insbesondere die Annerkennungsquoten, betreffen. Die Feststellen bezogen sich dabei im Wesentlichen auf Informationen des Verbindungsbeamten der Österreichischen Botschaft in Zagreb, die sich wiederum auf Informationen der für Asylverfahren zuständigen kroatischen Behörden berufen.

Mit Bescheid vom 04.01.2010, FZ 09 10.595 - EWEST wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß § 4 Abs. 1 AsylG als unzulässig zurück (I). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (II.).Mit Bescheid vom 04.01.2010, FZ 09 10.595 - EWEST wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers erneut, ohne in die Sache einzutreten, gemäß Paragraph 4, Absatz eins, AsylG als unzulässig zurück (römisch eins). Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Kroatien ausgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz 4, AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien zulässig sei (römisch zwei.).

Der Bescheid führt aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich aus dem gemäß § 39 Abs. 5 Z 2 AsylG als sicheren Drittstaat bezeichneten Staat Kroatien nach Österreich eingereist sei. Zur Drittstaatensicherheit traf das Bundesasylamt umfassende Feststellungen zur Situation von Asylwerbern in Kroatien, die sich Wesentlichen auf die eingangs erwähnten Sachverhaltsermittlungen stützen.Der Bescheid führt aus, dass der Beschwerdeführer nachweislich aus dem gemäß Paragraph 39, Absatz 5, Ziffer 2, AsylG als sicheren Drittstaat bezeichneten Staat Kroatien nach Österreich eingereist sei. Zur Drittstaatensicherheit traf das Bundesasylamt umfassende Feststellungen zur Situation von Asylwerbern in Kroatien, die sich Wesentlichen auf die eingangs erwähnten Sachverhaltsermittlungen stützen.

Da eine Überprüfung des Zentralen Melderegisters ergab, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Wohnadresse seit dem 18.11.2009 abgemeldet und der Behörde auch kein anderer Aufenthalt bekannt war, wurde der Bescheid am selben Tage gemäß § 8 Abs. 2 iVm § 23 ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.Da eine Überprüfung des Zentralen Melderegisters ergab, dass der Beschwerdeführer an seiner letzten Wohnadresse seit dem 18.11.2009 abgemeldet und der Behörde auch kein anderer Aufenthalt bekannt war, wurde der Bescheid am selben Tage gemäß Paragraph 8, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 23, ZustellG ohne vorhergehenden Zustellversuch bei der Behörde hinterlegt.

Zweites Verfahren vor dem Bundesasylamt

Am 25.01.2010 wurde der Beschwerdeführerin im Zuge einer Personalkontrolle in Wien aufgegriffen (AS 23).

Nachdem festgestellt worden war, dass gegen den Beschwerdeführer aufgrund des ersten Bescheides des Bundesasylamtes vom 04.01.2010 eine rechtskräftige Ausweisungsverfügung bestand, wurde der Beschwerdeführer festgenommen und wurde gegen ihn am selben Tag die Schubhaft verhängt (AS 35).

Am 29.01.2010 stellte der Beschwerdeführer aus der Schubhaft heraus einen zweiten Asylantrag (AS 43).

Eine EURODAC-Abfrag vom 01.02.2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 02.09.2009 ergeben (AS 53).Eine EURODAC-Abfrag vom 01.02.2010 gemäß der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zuständig ist (im Folgenden: Dublin II-VO), ergab lediglich den ersten Asylantrag in Österreich vom 02.09.2009 ergeben (AS 53).

Am selben Tag wurde die Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion für Wien, unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Englisch, durchgeführt (AS 41).

Im Zuge derer gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er nicht untergetaucht sei, sondern sich seit dem ersten negativen Asylbescheid in Wien aufgehalten habe. Er habe beim Verein Ute Bock eine Postadresse angemeldet gehabt, habe jedoch bei einem Freund gelebt, von dem er jedoch nur den Vornamen wisse.

Seinen zweiten Asylantrag begründete er damit, dass er im ersten Verfahren vor dem Bundesasylamt nicht ausreichend nach seinen Fluchtgründen befragt worden sei, nachdem man festgestellt hatte, dass er bereits in Kroatien um Asyl angesucht hatte. Dort hätte man ihn jedoch schlecht behandelt, weshalb er dorthin nicht zurück wolle. Danach schilderte der Beschwerdeführer seine Probleme in der Heimat Nigeria.

Am 03.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 57).Am 03.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, AVG zurückzuweisen, da eine entschiedene Sache vorliege (AS 57).

Gegenständlicher Rechtsakt und Beschwerde

Am 10.02.2010 fand im Polizeianhaltezentrum Wien eine Einvernahme des Beschwerdeführers durch das Bundesasylamt unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Englisch sowie eines Rechtsberaters statt.

Im Zuge der Einvernahme machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen, erstens, geltend, dass er beim Verein Ute Bock einen Meldezettel unterzeichnet hätte. Er sei daher überrascht gewesen, dass sein Asylverfahren abgeschlossen sei, ohne dass er davon erfahren habe. Auf Vorhalt, dass ihm dieser Meldezettel - entgegen seinen Angaben - nicht von der Polizei abgenommen worden sei, sondern sich dort nur ein Schreiben vom 26.11.2009 befinde, aus dem hervorgehe, dass er nicht angemeldet habe werden können, da er keinen Ausweis besessen hätte, hat der Rechtsberater des Beschwerdeführers gemeint, der Verein Ute Bock habe ihm offenbar mitgeteilt, dass dieses Schreiben ein Meldezettel sei und der Beschwerdeführer daher unverschuldet keine Kenntnis vom ersten Bescheid des Bundesasylamt gehabt habe.

Der Beschwerdeführer hat, zweitens, vorgebracht, dass Kroatien noch nie einem Christen Asyl gewährt habe, nur Moslems, und dort überhaupt nur sechs Personen anerkannt worden seien, dies wisse er, weil er dort gewesen sei. Er sei dort im Übrigen schlecht behandelt worden, man habe ihn schikaniert, beleidigt und Jugendliche hätte ich beim Einkaufen verjagt. Die Polizei sei ganz schlecht, es gebe keine Menschenrechte. Er wolle lieber in sein Heimatland zurück als nach Kroatien.

Im Übrigen hat der Beschwerdeführer Angaben zu den Gründen gemacht, wegen derer er aus seiner Heimat geflüchtet sei.

Am Ende der Einvernahme verkündete der Vertreter des Bundesasylamtes dem Beschwerdeführer mündlich:

"Der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG, BGBl I Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, wird Ihnen gemäß § 12a Abs. 2 AsylG aberkannt" (AS 91)."Der faktische Abschiebeschutz gemäß Paragraph 12, AsylG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, wird Ihnen gemäß Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG aberkannt" (AS 91).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen aus, dass der Bescheid vom 04.01.2010, FZ 09 10.595 - EWEST mit 19.01.2010 in Rechtskraft erwachsen sei, der Beschwerdeführer der Ausreiseverpflichtung in diesem Bescheid jedoch nicht nachgekommen sei und dieser auch kein sonstiges Aufenthaltsrecht habe.

Das Bundesasylamt erachte es außerdem mit hinreichender Sicherheit geklärt, dass der zweite Asylantrag voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein werde.

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich darüber hinaus seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erstbescheides nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf seine subjektive Situation noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Art. 2, 3 oder 8 EMRK und aus dem Aktenstand ergebe sich auch keine konkrete Gefährdungssituation, etwa durch willkürliche Gewalt oder einen innerstaatlichen Konflikt oder Dergleichen. Es sei bereits im ersten Bescheid festgestellt worden, dass die Situation in Kroatien keine Verletzung der Integrität des Beschwerdeführers oder zu einer Bedrohung seiner Menschenrechte drohe. An dieser Situation habe sich seither nichts geändert.Der entscheidungsrelevante Sachverhalt habe sich darüber hinaus seit den Feststellungen des rechtskräftigen Erstbescheides nicht geändert, und zwar weder in Bezug auf seine subjektive Situation noch in Bezug auf die objektive Situation betreffend Artikel 2, 3, oder 8 EMRK und aus dem Aktenstand ergebe sich auch keine konkrete Gefährdungssituation, etwa durch willkürliche Gewalt oder einen innerstaatlichen Konflikt oder Dergleichen. Es sei bereits im ersten Bescheid festgestellt worden, dass die Situation in Kroatien keine Verletzung der Integrität des Beschwerdeführers oder zu einer Bedrohung seiner Menschenrechte drohe. An dieser Situation habe sich seither nichts geändert.

Der Begründung folgte eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:

"Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 2 AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. ""Diese Beurkundung gilt als schriftliche Ausfertigung gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AVG. Die Verwaltungsakten werden unverzüglich von Amts wegen dem Asylgerichtshof zur Überprüfung übermittelt. Dies gilt als Beschwerde. "

Die schriftliche Ausfertigung wurde dem Beschwerdeführer rückübersetzt und dieser bestätigte durch Unterschrift auf jeder Seite der Niederschrift die Richtigkeit und Vollständigkeit derselben.

Verfahren vor dem Asylgerichtshof

Die Beschwerde langte am 16.02.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Gemäß § 41a Abs. 1 AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.Gemäß Paragraph 41 a, Absatz eins, AsylG ist in Verfahren vor dem Asylgerichtshof betreffend Entscheidungen des Bundesasylamtes, mit denen der faktische Abschiebeschutz aufgehoben wurde (Paragraph 12 a, Absatz 2, AsylG) ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Der Asylgerichtshof hat erwogen:

Rechtlicher Rahmen

Gemäß § 75 Abs. 1 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 29.01.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100 (im Folgenden: AsylG), ist das AsylG auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren. Das vorliegende Asylverfahren ist seit dem 29.01.2010 anhängig; es ist daher nach der geltenden Fassung zu beurteilen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Z. 23 AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23, AsylG ist ein Folgeantrag jeder einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag nachfolgender weiterer Antrag.

Gemäß § 12 AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß § 24 Abs. 2 nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).Gemäß Paragraph 12, AsylG kann ein Fremder, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, bis zur Erlassung einer durchsetzbaren Entscheidung oder der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens oder nach einer Einstellung bis zu dem Zeitpunkt, an dem eine Fortsetzung des Verfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz 2, nicht mehr zulässig ist, grundsätzlich nicht zurückgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben werden (faktischer Abschiebeschutz).

Gemäß § 12 a Abs. 2 AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß § 5 AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wennGemäß Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG kann das Bundesasylamt, wenn der Fremde einen Folgeantrag (außerhalb der Anträge gemäß Paragraph 5, AsylG - Zuständigkeit eines anderen Staates aufgrund der Dublin II-VO oder eines entsprechenden Abkommens) gestellt hat, den faktischen Abschiebeschutz des Fremden während eines Asylverfahrens aufheben, wenn

gegen ihn eine aufrechte Ausweisung besteht,

der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentlichen Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 idF. 135/2009 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 100 in der Fassung 135 aus 2009, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffes "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69, 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69, 71, AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß den Absätzen 2 bis 4 findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.

Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).Ein Antrag ist danach nur dann zulässig, wenn er eine von einem früheren rechtskräftigen Bescheid verschiedene "Sache" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG betrifft. Dies ist dann der Fall, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche VwGH vom 19.07.2001, Zl. 99/20/0418-13).

Rechtmäßigkeit der Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes

Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des § 12 a Abs. 2 AsylG und ist daher rechtmäßig.Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes entspricht den Voraussetzungen des Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG und ist daher rechtmäßig.

Bei dem zweiten Asylantrag des Beschwerdeführers handelt sich nämlich, erstens, um einen Folgeantrag, da er dem seit 19.01.2010 rechtskräftigen Bescheid des Bundesasylamtes vom 04.01.2010, FZ 09

10.595 - EWEST nachfolgt (§ 2 Abs. 1 Ziff. 23 iVm § 12 a Abs. 2 AsylG).10.595 - EWEST nachfolgt (Paragraph 2, Absatz eins, Ziff. 23 in Verbindung mit Paragraph 12, a Absatz 2, AsylG).

Insoweit der Beschwerdeführer dagegen offenbar geltend machen will, es sei in Bezug auf den ersten Bescheid keine Rechtskraft eingetreten, weil er aufgrund einer unrichtigen Information des Vereins Ute Bock nicht gewusst habe, dass er dort keine aufrechte Meldung habe, ist festzustellen, dass diese Unkenntnis aufgrund der Mitwirkungspflichten des Beschwerdeführers im Verfahren vor dem Bundesasylamt in dessen Verantwortung liegen und der Rechtskraft des Bescheides nicht entgegensteht.

Gegen den Beschwerdeführer besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 1 AsylG).Gegen den Beschwerdeführer besteht, zweitens, eine aufrechte Ausweisung aus dem genannten Bescheid des Bundesasylamtes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 1 AsylG).

Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG).Der zweite Asylantrag ist, drittens, voraussichtlich zurückzuweisen, weil nach dem jetzigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt keine entscheidungswesentlichen Änderungen des maßgeblichen Sachverhalts hervorgekommen sind und solche auch dem Asylgerichtshof nicht bekannt sind (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG).

Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, dass in Kroatien nur Moslems eine Chance auf einen positiven Asylbescheid hätten, die Anerkennungsquote ohnehin sehr niedrig sei, und er dort allgemein schlecht behandelt worden sei, ist festzuhalten, dass sich der Bescheid des Bundesasylamt vom 04.01.2010, FZ 09 10.595 - EWEST mit der aktuellen Lage (2009) in Kroatien betreffend das dortige Asylverfahren und insbesondere die Anerkennungsquoten umfassend befasst hat und sich das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit nicht auf nachträglich entstandene Sachverhalte im Sinne des § 68 AVG bezieht.Insoweit der Beschwerdeführer dazu vorgebracht hat, dass in Kroatien nur Moslems eine Chance auf einen positiven Asylbescheid hätten, die Anerkennungsquote ohnehin sehr niedrig sei, und er dort allgemein schlecht behandelt worden sei, ist festzuhalten, dass sich der Bescheid des Bundesasylamt vom 04.01.2010, FZ 09 10.595 - EWEST mit der aktuellen Lage (2009) in Kroatien betreffend das dortige Asylverfahren und insbesondere die Anerkennungsquoten umfassend befasst hat und sich das Vorbringen des Beschwerdeführers insoweit nicht auf nachträglich entstandene Sachverhalte im Sinne des Paragraph 68, AVG bezieht.

Weitere Sachverhaltsänderungen nach Rechtskraft des ersten Bescheides - etwa in Bezug auf seine persönliche Situation oder auf die Sicherheitslage in Kroatien - hat der Beschwerdeführer im derzeitigen Stand des Verfahrens vor dem Bundesasylamt nicht geltend gemacht und sind solche dem Asylgerichtshof ebenfalls nicht bekannt.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien bedeutet für diesen schließlich auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (§ 12 a Abs. 2 Ziff. 3 AsylG).Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien bedeutet für diesen schließlich auch keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, 3, oder 8 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 der Konvention oder eine ernsthafte Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines nationalen oder internationalen Konfliktes (Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 3 AsylG).

Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im ersten Bescheid des Bundesasylamt vom 04.01.2010, FZ 09 10.595 - EWEST in Bezug auf die Drittstaatssicherheit und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß § 10 AsylG rechtskräftig getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in Kroatien oder in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, kann insoweit auf die Ausführungen zu § 12 a Abs. 2 Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.Da entsprechende Sachverhaltsfeststellungen bereits im ersten Bescheid des Bundesasylamt vom 04.01.2010, FZ 09 10.595 - EWEST in Bezug auf die Drittstaatssicherheit und die Voraussetzungen der Ausweisung gemäß Paragraph 10, AsylG rechtskräftig getroffen wurden, dem Asylgerichtshof - wie oben ausgeführt - keine rechtlich relevanten Änderungen zur Lage in Kroatien oder in der persönlichen Situation des Beschwerdeführers bekannt sind, kann insoweit auf die Ausführungen zu Paragraph 12, a Absatz 2, Ziff. 2 AsylG verwiesen werden.

Dem Asylgerichtshof geht außerdem davon aus, dass diese bereits getroffenen Sachverhaltsfeststellungen zum jetzigen Zeitpunkt keiner rechtlichen Würdigung zugänglich sind, die eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Kroatien vor Abschluss des behördlichen Verfahrens (betreffend den Folgeantrag) nunmehr als Gefährdung seiner Menschenrechte erscheinen ließe.

Schlagworte

faktischer Abschiebeschutz - Aufhebung rechtmäßig

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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