TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/17 C5 255581-2/2009

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Veröffentlicht am 17.02.2010
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Spruch

C5 255.581-2/2009/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.12.2009, 09 14.412, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde des Herrn römisch 40 , StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 2.12.2009, 09 14.412, zu Recht erkannt:

Der Beschwerde wird gemäß § 41 Abs. 3 Asylgesetz 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100/2005, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 41, Absatz 3, Asylgesetz 2005, Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,, stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.

Text

BEGRÜNDUNG :

1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 24.10.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. In den Formblättern, mit denen er den Antrag stellte, gab er als Geburtsdatum den XXXX an. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 6.5.2004 gab er wieder an, er sei am XXXX geboren (dagegen wird das Geburtsdatum bei den "Grunddaten" mit dem XXXX geführt), stamme aus XXXX und sei Sympathisant der Awami League (AL) gewesen, sein Vater und sein älterer Bruder seien Mitglieder bzw. Funktionäre dieser Partei gewesen. Vor einigen Jahren habe ihn die Polizei einige Male auf die nächste Polizeistation - XXXX - mitgenommen und ihn über den Aufenthalt seines Vaters und seines Bruders befragt. Die Fragen hätten aber nie mit ihm persönlich zu tun gehabt, er sei nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Sein Vater, der 1999 an einem Herzinfarkt gestorben sei, und sein Bruder hätten sich für die AL engagiert; der Bruder sei XXXX - einer Jugendorganisation der AL - für den Polizeibezirk XXXX. Am Morgen des XXXX seien Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP) in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm und seinem Bruder gesucht und den Bruder mit Waffengewalt entführt und schwer misshandelt und verletzt; der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit nicht daheim, sondern in er Moschee gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, hätten seine Mutter und seine Schwester ihn vom Überfall informiert, die Mutter habe gemeint, er müsse sofort flüchten, weil er sonst getötet werde. Er sei daraufhin nach XXXX gefahren, das etwa zehn Kilometer von XXXX entfernt sei, und habe sich dort bei einer Tante aufgehalten, drei Tage später habe er Bangladesh verlassen. Schon zuvor habe er Probleme mit Angehörigen der BNP gehabt; sie hätten ihn öfters auf der Straße angehalten, geohrfeigt und aufgefordert, seinen Bruder und seinen Vater "zur Vernunft zu bringen". Sie hätten ihn schon als Kind belästigt; 2001 hätten sie begonnen, ihn zu schlagen. Sein Bruder habe ihn vier- oder fünfmal zur Polizeistation gebracht, um die Übergriffe anzuzeigen. Zuletzt sei er am XXXX angegriffen und mit Bambusstöcken geschlagen worden, auch damals habe er Anzeige erstattet. Die Täter seien nie ausgeforscht worden, wahrscheinlich habe die Polizei die Anzeigen nicht weitergeleitet, da sie unter dem Einfluss der BNP stehe, die seit 2001 die Regierung stelle. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie wegen des Angriffs auf seinen Bruder im März 2003 Anzeige erstattet habe, dass aber keine Täter ausgeforscht worden seien und das Verfahren derzeit ruhe. Der Bruder sei nun gehbehindert und geistig verwirrt und übe keine politischen Ämter mehr aus. Er selbst sei nicht in Bangladesh geblieben, denn die Leute der BNP würden ihn auch in anderen Landesteilen finden, da seine Familie irgendwann mit ihm Kontakt aufnehmen würde. Er habe seinen Bruder bei verschiedenen Parteiveranstaltungen begleitet und die Absicht gehabt, sich irgendwann bei der AL zu betätigen. Auch andere Sympathisanten der AL hätten fliehen müssen, darunter sogar ein ehemaliger Abgeordneter namens XXXX. Bei einer Rückkehr habe er von Behörden nichts zu fürchten, er habe aber Angst, von Mitgliedern der BNP getötet oder gefoltert zu werden.1.1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Bangladesh', stellte am 24.10.2003 den Antrag, ihm Asyl zu gewähren. In den Formblättern, mit denen er den Antrag stellte, gab er als Geburtsdatum den römisch 40 an. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Außenstelle Traiskirchen) am 6.5.2004 gab er wieder an, er sei am römisch 40 geboren (dagegen wird das Geburtsdatum bei den "Grunddaten" mit dem römisch 40 geführt), stamme aus römisch 40 und sei Sympathisant der Awami League (AL) gewesen, sein Vater und sein älterer Bruder seien Mitglieder bzw. Funktionäre dieser Partei gewesen. Vor einigen Jahren habe ihn die Polizei einige Male auf die nächste Polizeistation - römisch 40 - mitgenommen und ihn über den Aufenthalt seines Vaters und seines Bruders befragt. Die Fragen hätten aber nie mit ihm persönlich zu tun gehabt, er sei nach einigen Stunden wieder freigelassen worden. Sein Vater, der 1999 an einem Herzinfarkt gestorben sei, und sein Bruder hätten sich für die AL engagiert; der Bruder sei römisch 40 - einer Jugendorganisation der AL - für den Polizeibezirk römisch 40 . Am Morgen des römisch 40 seien Mitglieder der Bangladesh Nationalist Party (BNP) in das Elternhaus des Beschwerdeführers gekommen und hätten nach ihm und seinem Bruder gesucht und den Bruder mit Waffengewalt entführt und schwer misshandelt und verletzt; der Beschwerdeführer sei zu dieser Zeit nicht daheim, sondern in er Moschee gewesen. Als er nach Hause gekommen sei, hätten seine Mutter und seine Schwester ihn vom Überfall informiert, die Mutter habe gemeint, er müsse sofort flüchten, weil er sonst getötet werde. Er sei daraufhin nach römisch 40 gefahren, das etwa zehn Kilometer von römisch 40 entfernt sei, und habe sich dort bei einer Tante aufgehalten, drei Tage später habe er Bangladesh verlassen. Schon zuvor habe er Probleme mit Angehörigen der BNP gehabt; sie hätten ihn öfters auf der Straße angehalten, geohrfeigt und aufgefordert, seinen Bruder und seinen Vater "zur Vernunft zu bringen". Sie hätten ihn schon als Kind belästigt; 2001 hätten sie begonnen, ihn zu schlagen. Sein Bruder habe ihn vier- oder fünfmal zur Polizeistation gebracht, um die Übergriffe anzuzeigen. Zuletzt sei er am römisch 40 angegriffen und mit Bambusstöcken geschlagen worden, auch damals habe er Anzeige erstattet. Die Täter seien nie ausgeforscht worden, wahrscheinlich habe die Polizei die Anzeigen nicht weitergeleitet, da sie unter dem Einfluss der BNP stehe, die seit 2001 die Regierung stelle. Seine Mutter habe ihm erzählt, dass sie wegen des Angriffs auf seinen Bruder im März 2003 Anzeige erstattet habe, dass aber keine Täter ausgeforscht worden seien und das Verfahren derzeit ruhe. Der Bruder sei nun gehbehindert und geistig verwirrt und übe keine politischen Ämter mehr aus. Er selbst sei nicht in Bangladesh geblieben, denn die Leute der BNP würden ihn auch in anderen Landesteilen finden, da seine Familie irgendwann mit ihm Kontakt aufnehmen würde. Er habe seinen Bruder bei verschiedenen Parteiveranstaltungen begleitet und die Absicht gehabt, sich irgendwann bei der AL zu betätigen. Auch andere Sympathisanten der AL hätten fliehen müssen, darunter sogar ein ehemaliger Abgeordneter namens römisch 40 . Bei einer Rückkehr habe er von Behörden nichts zu fürchten, er habe aber Angst, von Mitgliedern der BNP getötet oder gefoltert zu werden.

1.1.2. Mit Bescheid vom 11.11.2004, 03 33.040-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997 BGBl. I 76 (in der Folge: AsylG 1997) idF BG BGBl. I 126/2002 (und der Kundmachung BGBl. I 105/2003) ab (Spruchpunkt I); gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997 idF der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. I 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt II); gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt III). Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (XXXX) falsch sei. Auf Grund seines Verhaltens und seines Aussehens sei davon auszugehen, dass er das 18. Lebensjahr "bereits weit überschritten" habe. Diese Beurteilung werde "durch das Bundesasylamt aufgrund langjähriger Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen Asylwerbern getroffen" (sic). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, er sei aus seinem Heimatland geflüchtet, weil er wegen der Parteimitgliedschaft seines Bruders Schwierigkeiten befürchte. Auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde "mangels Asylrelevanz nicht eingegangen". Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da dafür konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden müssten (Verweis auf VwGH 8.11.1989, 89/01/0287); eine solche Verfolgungshandlung habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Selbst wenn er Angst vor Angehörigen der BNP hätte nachweisen können, wäre er in anderen Teilen seines Herkunftslandes, vor allem in den großen Städten, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Eine inländische Fluchtalternative hätte daher jederzeit bestanden. In die rechtliche Beurteilung eingestreut heißt es: "Von der Vertretungsregelung des § 25 AsylG 1997" sei abzusehen gewesen, "zumal die Vertretung eines Asylwerbers durch den Jugendwohlfahrtsträger lediglich in Fällen von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern zur Anwendung gelangt". Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd § 8 Abs. 1 AsylG 1997 iVm § 57 Abs. 1 und 2 Fremdengesetz 1997 BGBl. I 75 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 1997.1.1.2. Mit Bescheid vom 11.11.2004, 03 33.040-BAT, wies das Bundesasylamt den Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 BGBl. römisch eins 76 (in der Folge: AsylG 1997) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 126 aus 2002, (und der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil eins, 105 aus 2003,) ab (Spruchpunkt römisch eins); gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der Asylgesetznovelle 2003 BGBl. römisch eins 101 (in der Folge: AsylGNov. 2003) erklärte es, die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Bangladesh sei zulässig (Spruchpunkt römisch zwei); gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet aus (Spruchpunkt römisch drei). Das Bundesasylamt ging davon aus, dass das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (römisch 40 ) falsch sei. Auf Grund seines Verhaltens und seines Aussehens sei davon auszugehen, dass er das 18. Lebensjahr "bereits weit überschritten" habe. Diese Beurteilung werde "durch das Bundesasylamt aufgrund langjähriger Erfahrung im Umgang mit Minderjährigen Asylwerbern getroffen" (sic). Das Bundesasylamt stellte fest, der Beschwerdeführer sei nie Mitglied einer politischen Partei gewesen, er sei aus seinem Heimatland geflüchtet, weil er wegen der Parteimitgliedschaft seines Bruders Schwierigkeiten befürchte. Auf die Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers werde "mangels Asylrelevanz nicht eingegangen". Rechtlich folgerte das Bundesasylamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da dafür konkrete, gegen den Asylwerber selbst gerichtete Verfolgungshandlungen glaubhaft gemacht werden müssten (Verweis auf VwGH 8.11.1989, 89/01/0287); eine solche Verfolgungshandlung habe der Beschwerdeführer nicht nachgewiesen. Selbst wenn er Angst vor Angehörigen der BNP hätte nachweisen können, wäre er in anderen Teilen seines Herkunftslandes, vor allem in den großen Städten, keiner Verfolgung ausgesetzt gewesen. Eine inländische Fluchtalternative hätte daher jederzeit bestanden. In die rechtliche Beurteilung eingestreut heißt es: "Von der Vertretungsregelung des Paragraph 25, AsylG 1997" sei abzusehen gewesen, "zumal die Vertretung eines Asylwerbers durch den Jugendwohlfahrtsträger lediglich in Fällen von unbegleiteten minderjährigen Asylwerbern zur Anwendung gelangt". Weiters verneinte das Bundesasylamt, dass der Beschwerdeführer iSd Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins und 2 Fremdengesetz 1997 Bundesgesetzblatt römisch eins 75 bedroht oder gefährdet sei, und begründete abschließend seine Ausweisungsentscheidung gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.11.2004 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.1.3.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.11.2004 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat, nachdem er am 23.11.2005 und am 31.3.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, mit Bescheid vom 2.5.2006, 255.581/0-II/06/04, (verkündet am 31.3.2006) gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe abwies, das Spruchpunkt III (Ausweisung) zielstaatsbezogen ("nach Bangladesch") laute. Im Bescheid vom 2.5.2006 wird das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben:1.1.3.1. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer am 29.11.2004 eine Berufung ein, die der unabhängige Bundesasylsenat, nachdem er am 23.11.2005 und am 31.3.2006 eine mündliche Verhandlung durchgeführt hatte, mit Bescheid vom 2.5.2006, 255.581/0-II/06/04, (verkündet am 31.3.2006) gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und 2 AsylG 1997 mit der Maßgabe abwies, das Spruchpunkt römisch drei (Ausweisung) zielstaatsbezogen ("nach Bangladesch") laute. Im Bescheid vom 2.5.2006 wird das Vorbringen des Beschwerdeführers wie folgt wiedergegeben:

"Der Asylberufungswerber hat im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass sein genauer Name XXXX, Sohn des XXXX, laute. Der Asylberufungswerber sei am XXXX im elterlichen Wohnhaus des Vaters im Dorf XXXX, Bezirk XXXX, Distrikt XXXX, geboren. Der Asylberufungswerber hätte zwei Geschwister, nämlich einen Bruder namens XXXX und eine Schwester namens XXXX. Der Asylberufungswerber sei ledig und hätte keine Kinder. Der Vater und der Bruder des Asylberufungswerbers seien Mitglieder der Awami League. Der Bruder des Asylberufungswerbers, XXXX, sei XXXX in XXXX gewesen. Der Asylberufungswerber sei kein Mitglied der AL, sondern ein Sympathisant der XXXX in XXXX gewesen. Der Asylberufungswerber sei vier oder fünf Mal von Mitgliedern der BNP attackiert worden. Der Asylberufungswerber sei jedes Mal zusammen mit seinem Bruder zum zuständigen Polizeikommissariat gegangen und hätte eine Anzeige eingebracht. Der Asylberufungswerber sei einige Male von Sicherheitskräften des zuständigen Polizeikommissariates XXXX mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters sowie seines Bruders gefragt worden. Der Vater des Asylberufungswerbers hätte ein Zinshaus. Vom Mietzins lebt die Familie des Asylberufungswerbers. Der Vater des Asylberufungswerbers sei am XXXX aufgrund Diabetes eines natürlichen Todes gestorben. Am. XXXX, als der Asylberufungswerber in der Mosche gewesen war, seien die Mitglieder der BNP zum elterlichen Wohnhaus des Vaters des Asylberufungswerbers gekommen und hätten nach dem Asylberufungswerbers und seinen Bruder gesucht. Die Mitglieder der BNP hätten den Bruder des Asylberufungswerbers unter Waffengewalt entführt. Als der Asylberufungswerbers gegen 07.00 Uhr vormittags zurück nach Hause gekommen sei, hätten die Mutter und die Schwester des Asylberufungswerbers den Asylberufungswerber von diesem Vorfall erzählt. Die Mutter und die Schwester des Asylberufungswerbers hätten einen schweren Schock erlitten. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte dem Asylberufungswerber geraten, zu sofort flüchten, um sein Leben zu retten. Daraufhin sei der Asylberufungswerber nach XXXX gefahren und habe sich dort bei seiner Tante mütterlicherseits versteckt. Die Mutter des Asylberufungswerbers sei zum zuständigen Polizeikommissariat XXXX gegangen und hätte versucht, eine Anzeige wegen der Entführung des Bruders des Asylberufungswerbers zu erstatten. Die Polizei hätte jedoch keine Anzeige entgegengenommen. Der Bruder des Asylberufungswerbers sei ins staatliche Spital gebracht und medizinisch behandelt worden. Der Asylberufungswerber hätte Angst um sein Leben gehabt und sei aus Bangladesh ausgereist, um sein Leben vor den Mitgliedern der BNP in XXXX, Bangladesh, in Sicherheit zu bringen. Es sei dem Asylberufungswerber nicht möglich gewesen, in Bangladesh ein normales Leben zu führen.""Der Asylberufungswerber hat im gegenständlichen Asylverfahren angegeben, dass sein genauer Name römisch 40 , Sohn des römisch 40 , laute. Der Asylberufungswerber sei am römisch 40 im elterlichen Wohnhaus des Vaters im Dorf römisch 40 , Bezirk römisch 40 , Distrikt römisch 40 , geboren. Der Asylberufungswerber hätte zwei Geschwister, nämlich einen Bruder namens römisch 40 und eine Schwester namens römisch 40 . Der Asylberufungswerber sei ledig und hätte keine Kinder. Der Vater und der Bruder des Asylberufungswerbers seien Mitglieder der Awami League. Der Bruder des Asylberufungswerbers, römisch 40 , sei römisch 40 in römisch 40 gewesen. Der Asylberufungswerber sei kein Mitglied der AL, sondern ein Sympathisant der römisch 40 in römisch 40 gewesen. Der Asylberufungswerber sei vier oder fünf Mal von Mitgliedern der BNP attackiert worden. Der Asylberufungswerber sei jedes Mal zusammen mit seinem Bruder zum zuständigen Polizeikommissariat gegangen und hätte eine Anzeige eingebracht. Der Asylberufungswerber sei einige Male von Sicherheitskräften des zuständigen Polizeikommissariates römisch 40 mitgenommen und nach dem Aufenthaltsort seines Vaters sowie seines Bruders gefragt worden. Der Vater des Asylberufungswerbers hätte ein Zinshaus. Vom Mietzins lebt die Familie des Asylberufungswerbers. Der Vater des Asylberufungswerbers sei am römisch 40 aufgrund Diabetes eines natürlichen Todes gestorben. Am. römisch 40 , als der Asylberufungswerber in der Mosche gewesen war, seien die Mitglieder der BNP zum elterlichen Wohnhaus des Vaters des Asylberufungswerbers gekommen und hätten nach dem Asylberufungswerbers und seinen Bruder gesucht. Die Mitglieder der BNP hätten den Bruder des Asylberufungswerbers unter Waffengewalt entführt. Als der Asylberufungswerbers gegen 07.00 Uhr vormittags zurück nach Hause gekommen sei, hätten die Mutter und die Schwester des Asylberufungswerbers den Asylberufungswerber von diesem Vorfall erzählt. Die Mutter und die Schwester des Asylberufungswerbers hätten einen schweren Schock erlitten. Die Mutter des Asylberufungswerbers hätte dem Asylberufungswerber geraten, zu sofort flüchten, um sein Leben zu retten. Daraufhin sei der Asylberufungswerber nach römisch 40 gefahren und habe sich dort bei seiner Tante mütterlicherseits versteckt. Die Mutter des Asylberufungswerbers sei zum zuständigen Polizeikommissariat römisch 40 gegangen und hätte versucht, eine Anzeige wegen der Entführung des Bruders des Asylberufungswerbers zu erstatten. Die Polizei hätte jedoch keine Anzeige entgegengenommen. Der Bruder des Asylberufungswerbers sei ins staatliche Spital gebracht und medizinisch behandelt worden. Der Asylberufungswerber hätte Angst um sein Leben gehabt und sei aus Bangladesh ausgereist, um sein Leben vor den Mitgliedern der BNP in römisch 40 , Bangladesh, in Sicherheit zu bringen. Es sei dem Asylberufungswerber nicht möglich gewesen, in Bangladesh ein normales Leben zu führen."

Sodann wird das Gutachten, mit dessen Erstattung der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen beauftragt hatte, teilweise (wörtlich) wiedergegeben. Nach den Recherchen des Sachverständigen bzw. der von ihm beauftragten Personen traf es zu, dass der Beschwerdeführer an dem von ihm genannten Ort gewohnt hatte und seine Familie dort wohnt; auch die Angaben zur Parteimitgliedschaft seines Bruders und seines Vaters trafen zu. Die Angaben über seine Geschwister trafen nicht vollständig zu, da er zwei weitere Schwestern und einen weiteren Bruder hat. Die Angaben, dass der Bruder des Beschwerdeführers von Angehörigen der BNP am XXXX entführt und schwer geschlagen und verletzt worden sei, trafen nicht zu, ebenso wenig jene, der Beschwerdeführer sei durch Sicherheitsorgane des Polizeikommissariates XXXX und von Mitgliedern der BNP ebendort verfolgt worden und es seien polizeiliche Anzeigen bei diesem Kommissariat erstattet worden. Auch die Behauptung, er sei zu seiner Tante nach XXXX geflohen, traf nicht zu.Sodann wird das Gutachten, mit dessen Erstattung der unabhängige Bundesasylsenat einen Sachverständigen beauftragt hatte, teilweise (wörtlich) wiedergegeben. Nach den Recherchen des Sachverständigen bzw. der von ihm beauftragten Personen traf es zu, dass der Beschwerdeführer an dem von ihm genannten Ort gewohnt hatte und seine Familie dort wohnt; auch die Angaben zur Parteimitgliedschaft seines Bruders und seines Vaters trafen zu. Die Angaben über seine Geschwister trafen nicht vollständig zu, da er zwei weitere Schwestern und einen weiteren Bruder hat. Die Angaben, dass der Bruder des Beschwerdeführers von Angehörigen der BNP am römisch 40 entführt und schwer geschlagen und verletzt worden sei, trafen nicht zu, ebenso wenig jene, der Beschwerdeführer sei durch Sicherheitsorgane des Polizeikommissariates römisch 40 und von Mitgliedern der BNP ebendort verfolgt worden und es seien polizeiliche Anzeigen bei diesem Kommissariat erstattet worden. Auch die Behauptung, er sei zu seiner Tante nach römisch 40 geflohen, traf nicht zu.

Gestützt iW auf dieses Gutachten versagte die Berufungsbehörde dem Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit und wies dementsprechend die Berufung ab.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 10.5.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt.

1.1.3.2. Mit "Berichtigungsbescheid" vom 8.1.2007 änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 2.5.2006 "gemäß § 68 Abs. 2 AVG" in mehreren, für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Einzelheiten ab. Ob und wann dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist dem Akt des unabhängigen Bundesasylsenates nicht (mehr) zu entnehmen; dem Bundesasylamt wurde er am 16.1.2007 per Telefax zugestellt.1.1.3.2. Mit "Berichtigungsbescheid" vom 8.1.2007 änderte der unabhängige Bundesasylsenat seinen Bescheid vom 2.5.2006 "gemäß Paragraph 68, Absatz 2, AVG" in mehreren, für das vorliegende Verfahren nicht bedeutsamen Einzelheiten ab. Ob und wann dieser Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, ist dem Akt des unabhängigen Bundesasylsenates nicht (mehr) zu entnehmen; dem Bundesasylamt wurde er am 16.1.2007 per Telefax zugestellt.

1.1.3.3. Mit Beschluss vom 15.10.2009 lehnte der Verwaltungsgerichtshof die Behandlung einer gegen den Berufungsbescheid (in der Fassung des Berichtigungsbescheides) gerichteten Beschwerde ab, nachdem er ihr mit Beschluss vom 10.10.2006 die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte. Der Ablehnungsbeschluss wurde dem Bundesminister für Inneres (und auch dem Bundesasylamt) am 9.11.2009 bekannt.

1.2.1. Am 18.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am 18.11.2009 gab er an, die Asylgründe, die er in seinem ersten Verfahren angegeben habe, blieben aufrecht. Sein Bruder sei inzwischen am XXXX in Bangladesh getötet worden. Deshalb befürchte er, im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh auch selbst getötet zu werden. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 1.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, er lebe in Österreich von der Grundversorgung, ab und zu verkaufe er auch Zeitungen, er habe keine familiären Bindungen. Er habe keinen Deutschkurs besucht, weil er dafür zu weit hätte fahren müssen. Seine Fluchtgründe seien weiter aufrecht, darüber hinaus sei sein Bruder 2008 ermordet worden, und gegen ihn selbst laufe ein Verfahren; er sei zu Unrecht beschuldigt worden, Waffen zu besitzen, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Österreich gewesen sei. Auf den Vorhalt, in diesem Fall könne es für ihn kein Problem sein, in Bangladesh seine Unschuld zu beweisen, gab der Beschwerdeführer an, er habe bisher die Wahrheit gesagt und jetzt noch mehr Probleme; er werde zu Unrecht beschuldigt. Als der Vorhalt wiederholt wurde, gab der Beschwerdeführer an, er könne Beweismittel beibringen. Auf die Frage, weshalb er die Beweismittel nicht mitgebracht habe, wiederholte er, er werde zu Unrecht beschuldigt. Auf die weitere Frage, weshalb sein Bruder ermordet worden sei und in welchem Zusammenhang dies mit seinem eigenen Antrag stehe, gab der Beschwerdeführer an, wenn man ihn gefunden hätte, dann hätte man ihn genauso wie seinen Bruder ermordet. Dies habe mit seinen Fluchtgründen zu tun. Sein Bruder sei von seinen "ehemaligen Feinden" ermordet worden, bezahlten Banditen. Die Polizei habe Anzeige gegen Unbekannt erstattet.1.2.1. Am 18.11.2009 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Bei seiner Einvernahme vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Polizeiinspektion Traiskirchen EASt) am 18.11.2009 gab er an, die Asylgründe, die er in seinem ersten Verfahren angegeben habe, blieben aufrecht. Sein Bruder sei inzwischen am römisch 40 in Bangladesh getötet worden. Deshalb befürchte er, im Fall einer Rückkehr nach Bangladesh auch selbst getötet zu werden. Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesasylamt (Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen) am 1.12.2009 gab der Beschwerdeführer an, er lebe in Österreich von der Grundversorgung, ab und zu verkaufe er auch Zeitungen, er habe keine familiären Bindungen. Er habe keinen Deutschkurs besucht, weil er dafür zu weit hätte fahren müssen. Seine Fluchtgründe seien weiter aufrecht, darüber hinaus sei sein Bruder 2008 ermordet worden, und gegen ihn selbst laufe ein Verfahren; er sei zu Unrecht beschuldigt worden, Waffen zu besitzen, und zwar zu einem Zeitpunkt, als er bereits in Österreich gewesen sei. Auf den Vorhalt, in diesem Fall könne es für ihn kein Problem sein, in Bangladesh seine Unschuld zu beweisen, gab der Beschwerdeführer an, er habe bisher die Wahrheit gesagt und jetzt noch mehr Probleme; er werde zu Unrecht beschuldigt. Als der Vorhalt wiederholt wurde, gab der Beschwerdeführer an, er könne Beweismittel beibringen. Auf die Frage, weshalb er die Beweismittel nicht mitgebracht habe, wiederholte er, er werde zu Unrecht beschuldigt. Auf die weitere Frage, weshalb sein Bruder ermordet worden sei und in welchem Zusammenhang dies mit seinem eigenen Antrag stehe, gab der Beschwerdeführer an, wenn man ihn gefunden hätte, dann hätte man ihn genauso wie seinen Bruder ermordet. Dies habe mit seinen Fluchtgründen zu tun. Sein Bruder sei von seinen "ehemaligen Feinden" ermordet worden, bezahlten Banditen. Die Polizei habe Anzeige gegen Unbekannt erstattet.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005 - in der Folge: AsylG 2005) idF BG BGBl. I 29/2009 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt II). Begründend trifft es Feststellungen zum Vorverfahren (vgl. oben Pt. 1.1); in diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht, es habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen aufweisen, Prüfungsmaßstab sei die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seine Fluchtgründe (aus dem Vorverfahren) aufrechterhalte und seinen Antrag stelle, da sein Bruder 2008 ermordet worden sei. Die Angaben aus dem Vorverfahren seien von der Berufungsinstanz geprüft worden und "eindeutig" als unglaubwürdig qualifiziert worden. "Ohne auf die Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens einzugehen", sei festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine neuerliche inhaltliche Entscheidung herbeizuführen. Wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber auf sie beziehe, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er werde fälschlich des Waffenbesitzes beschuldigt. Durch eine einfache Meldebestätigung sei es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich, der Heimatbehörde nachzuweisen, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Heimat aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe trotz Nachfrage nicht beantworten können, weshalb er die von ihm behaupteten Beweismittel nicht vorgelegt habe. Da über seine Angaben bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden sei, unterliege "gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung". Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt diesen - zweiten - Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, Asylgesetz 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, - in der Folge: AsylG 2005) in der Fassung BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 29 aus 2009, aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Bangladesh aus (Spruchpunkt römisch zwei). Begründend trifft es Feststellungen zum Vorverfahren vergleiche oben Pt. 1.1); in diesem Verfahren seien alle bis zur Entscheidung entstandenen Sachverhalte berücksichtigt worden, sodass darüber nicht neuerlich zu entscheiden sei. Der Beschwerdeführer habe keine weiteren asylrelevanten Gründe vorgebracht, es habe sich kein neuer Sachverhalt ergeben. Sodann trifft das Bundesasylamt Feststellungen zur Situation in Bangladesh. Beweiswürdigend heißt es, der vom Asylwerber geltend gemachte Sachverhalt müsse neu entstandene Tatsachen aufweisen, Prüfungsmaßstab sei die Sachverhaltsfeststellung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides. Diese neu entstandenen Tatsachen müssten asylrelevant sein und einen glaubhaften Kern aufweisen. Im vorliegenden Verfahren habe der Beschwerdeführer angegeben, dass er seine Fluchtgründe (aus dem Vorverfahren) aufrechterhalte und seinen Antrag stelle, da sein Bruder 2008 ermordet worden sei. Die Angaben aus dem Vorverfahren seien von der Berufungsinstanz geprüft worden und "eindeutig" als unglaubwürdig qualifiziert worden. "Ohne auf die Glaubwürdigkeit des nunmehrigen Vorbringens einzugehen", sei festzustellen, dass die Angaben des Beschwerdeführers nicht geeignet seien, eine neuerliche inhaltliche Entscheidung herbeizuführen. Wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber auf sie beziehe, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet (Hinweis auf VwGH 20.3.2003, 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei. Weiters habe der Beschwerdeführer angegeben, er werde fälschlich des Waffenbesitzes beschuldigt. Durch eine einfache Meldebestätigung sei es dem Beschwerdeführer jederzeit möglich, der Heimatbehörde nachzuweisen, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Heimat aufgehalten habe. Der Beschwerdeführer habe trotz Nachfrage nicht beantworten können, weshalb er die von ihm behaupteten Beweismittel nicht vorgelegt habe. Da über seine Angaben bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig entschieden worden sei, unterliege "gegenständlicher Sachverhalt keiner neuerlichen inhaltlichen Überprüfung bzw. Entscheidung". Abschließend begründet das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 2.12.2009 persönlich ausgefolgt und damit zugestellt.

1.2.2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 14.12.2009, in der ua. vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer drohe in Bangladesh asylrelevante Verfolgung; das Vorbringen vor dem Bundesasylamt wird kurz wiederholt. Der Beschwerdeführer sei bei seiner Einvernahme nur oberflächlich zu seinen Fluchtgründen befragt worden, die Behörde habe es unterlassen, den für die Entscheidung relevanten Sachverhalt festzustellen.

2. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.5.2006 wurde dem Beschwerdeführer am 10.5.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig (dh. auch wenn man vom Geburtsdatum XXXX ausgeht). Auf die Frage, ob er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 6.5.2004 bereits volljährig war, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer sowohl vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (in der Verhandlung vom 23.11.2005) als auch vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt (am 18.11.2009) als sein Geburtsdatum nunmehr den XXXX an.2.1.1. Der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 2.5.2006 wurde dem Beschwerdeführer am 10.5.2006 durch Hinterlegung beim Postamt zugestellt. Dieser Bescheid wurde mit der Zustellung rechtskräftig. Zu diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer jedenfalls volljährig (dh. auch wenn man vom Geburtsdatum römisch 40 ausgeht). Auf die Frage, ob er bei seiner Einvernahme durch das Bundesasylamt am 6.5.2004 bereits volljährig war, braucht daher nicht eingegangen zu werden. Im Übrigen gab der Beschwerdeführer sowohl vor dem unabhängigen Bundesasylsenat (in der Verhandlung vom 23.11.2005) als auch vor der Polizeiinspektion Traiskirchen EASt (am 18.11.2009) als sein Geburtsdatum nunmehr den römisch 40 an.

2.1.2.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.2.1.2.1. Gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

2.1.2.2. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I 4/2008) idF der DienstRNov. 2008 BGBl. I 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.2.1.2.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG, Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) in der Fassung der DienstRNov. 2008 Bundesgesetzblatt römisch eins 147 ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG 2005.Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG 2005.

2.2.1.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;"Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9.9.1999, 97/21/0913;

27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235; 17.9.2008, 2008/23/0684; 11.11.2008, 2008/23/1251; 19.2.2009, 2008/01/0344;

6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).6.11.2009, 2008/19/0783). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100; 17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344; 6.11.2009, 2008/19/0783). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (späteren) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn dasselbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431; 17.9.2008, 2008/23/0684).

Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd § 18 Abs. 1 AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG 2005, nämlich § 28 AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen iSd Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997; 17.9.2008, 2008/23/0684; weiters VwGH 6.11.2009, 2008/19/0783). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467; 24.2.2000, 99/20/0173;

19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 4.5.2000, 99/20/0193;

7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564; 20.3.2003, 99/20/0480;

4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329;4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329;

31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365; 25.4.2007, 2004/20/0100;

17.9.2008, 2008/23/0684; 19.2.2009, 2008/01/0344). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245; 21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2.2.1.2. Aus § 68 AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).2.2.1.2. Aus Paragraph 68, AVG ergibt sich, dass Bescheide mit Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit auch prinzipiell unwiderrufbar werden, sofern nicht anderes ausdrücklich normiert ist. Über die mit einem rechtskräftigen Bescheid erledigte Sache darf nicht neuerlich entschieden werden. Bei der Prüfung, ob Identität der Sache vorliegt, ist vom rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne seine sachliche Richtigkeit - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche zB VwGH 15.10.1999, 96/21/0097; 25.4.2002, 2000/07/0235).

Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche zB VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

Aus dem Neuerungsverbot im Berufungsverfahren (hier: Beschwerdeverfahren) folgt, dass die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) den bekämpften Bescheid in sachverhaltsmäßiger Hinsicht bezogen auf den Zeitpunkt der Erlassung des Bescheides des Bundesasylamtes zu kontrollieren hat. Eine Änderung der Rechtslage während des Berufungsverfahrens (hier: Beschwerdeverfahrens) hat der Asylgerichtshof zu berücksichtigen (VwSlg. 12799 A/1988 zur Berufungsbehörde).

2.2.1.3. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.2.2.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt auf die Fluchtgründe berufen, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hatte und die der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 2.5.2006 als unglaubwürdig erkannt hatte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer neu angegeben, am XXXX sei in Bangladesh sein Bruder getötet worden, dies hänge mit seinen Fluchtgründen zusammen; überdies werde er zu Unrecht bezichtigt, illegal Waffen besessen zu haben.2.2.2.2. Der Beschwerdeführer hat sich bei seinen Einvernahmen vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und vor dem Bundesasylamt auf die Fluchtgründe berufen, die er bereits in seinem ersten Asylverfahren angeführt hatte und die der unabhängige Bundesasylsenat in seinem Bescheid vom 2.5.2006 als unglaubwürdig erkannt hatte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer neu angegeben, am römisch 40 sei in Bangladesh sein Bruder getötet worden, dies hänge mit seinen Fluchtgründen zusammen; überdies werde er zu Unrecht bezichtigt, illegal Waffen besessen zu haben.

Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Soweit sich dieses neue Vorbringen auf die behauptete Tötung seines Bruders bezieht, geht das Bundesasylamt ausdrücklich nicht auf seine Glaubwürdigkeit ein, da die Angaben aus dem Vorverfahren von der Berufungsinstanz als unglaubwürdig beurteilt worden seien. Wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber auf sie beziehe, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet (vgl. oben Pt. 1.2.1). Das Bundesasylamt ist somit von der Ansicht ausgegangen, das Vorbringen des Beschwerdeführers stehe in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen, die im Vorbescheid als unglaubwürdig beurteilt worden sind; die Rechtskraft des Vorbescheides schließe es daher aus, dieses neue Vorbringen einer Beweiswürdigung zu unterziehen. In diesem Sinn ist auch der unabhängige Bundesasylsenat in vielen Entscheidungen davon ausgegangen, dass dann, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten wird und sich der Asylwerber auf sie bezieht, nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; der unabhängige Bundesasylsenat bezog sich dafür regelmäßig, wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid, auf das Erk. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) wird, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Diese Auslegung ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in der - oben wiedergegebenen - neueren Rechtsprechung deutlich gemacht hat, mit dem Gesetz nicht vereinbar. Danach gilt vielmehr, dass ein solcher Zusammenhang für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein kann, eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig macht. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380). Daraus ergibt sich, dass auch jene Behauptungen, über deren Glaubwürdigkeit der unabhängige Bundesasylsenat im Vorbescheid abgesprochen hat, neuerlich einer Beweiswürdigung zu unterziehen sind. Vor allem aber muss das neue Vorbringen überhaupt einer Beweiswürdigung unterworfen werden; dies hat das Bundesasylamt ausdrücklich abgelehnt.Es kann nicht gesagt werden, dass der Beschwerdeführer damit keinen neuen Sachverhalt behauptet hat. Soweit sich dieses neue Vorbringen auf die behauptete Tötung seines Bruders bezieht, geht das Bundesasylamt ausdrücklich nicht auf seine Glaubwürdigkeit ein, da die Angaben aus dem Vorverfahren von der Berufungsinstanz als unglaubwürdig beurteilt worden seien. Wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten werde und sich der Asylwerber auf sie beziehe, so liege nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es werde der Sachverhalt bekräftigt, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden sei, bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet vergleiche oben Pt. 1.2.1). Das Bundesasylamt ist somit von der Ansicht ausgegangen, das Vorbringen des Beschwerdeführers stehe in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen, die im Vorbescheid als unglaubwürdig beurteilt worden sind; die Rechtskraft des Vorbescheides schließe es daher aus, dieses neue Vorbringen einer Beweiswürdigung zu unterziehen. In diesem Sinn ist auch der unabhängige Bundesasylsenat in vielen Entscheidungen davon ausgegangen, dass dann, wenn die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrecht erhalten wird und sich der Asylwerber auf sie bezieht, nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vorliegt, sondern der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; der unabhängige Bundesasylsenat bezog sich dafür regelmäßig, wie auch das Bundesasylamt im angefochtenen Bescheid, auf das Erk. VwGH 20.3.2003, 99/20/0480) wird, über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Diese Auslegung ist jedoch, wie der Verwaltungsgerichtshof in der - oben wiedergegebenen - neueren Rechtsprechung deutlich gemacht hat, mit dem Gesetz nicht vereinbar. Danach gilt vielmehr, dass ein solcher Zusammenhang für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein kann, eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig macht. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365; 22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380). Daraus ergibt sich, dass auch jene Behauptungen, über deren Glaubwürdigkeit der unabhängige Bundesasylsenat im Vorbescheid abgesprochen hat, neuerlich einer Beweiswürdigung zu unterziehen sind. Vor allem aber muss das neue Vorbringen überhaupt einer Beweiswürdigung unterworfen werden; dies hat das Bundesasylamt ausdrücklich abgelehnt.

Soweit der Beschwerdeführer - im vorliegenden Verfahren neu - behauptet, er werde in Bangladesh zu Unrecht bezichtigt, illegal Waffen besessen zu haben, beschränkt sich das Bundesasylamt darauf festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch eine einfache Meldebestätigung jederzeit möglich sei, der "Heimatbehörde" nachzuweisen, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Heimat aufgehalten habe. Das Bundesasylamt versteht, wie sich aus diesem Zusammenhang ergibt, das Vorbringen des Beschwerdeführers ("Gegen mich läuft ein Verfahren, ich werde zu Unrecht angeschuldigt Waffen zu besitzen. Es war aber zu einem Zeitpunkt als ich bereits in Österreich war") dahin, der Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat liege nach seiner Einreise nach Österreich. (Damit ist es freilich nicht zu vereinbaren, wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vorhielt: "Wenn Sie zum Zeitpunkt der Anschuldigung bereits in Österreich waren, ...") Dies ist jedoch nicht selbstverständlich: Es wäre denkbar, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollte, ihm sei erst nach seiner Flucht vorgeworfen worden, zuvor - als er sich noch in Bangladesh aufhielt - Waffen besessen zu haben. Um dies zu klären, hätte es weiterer Fragen an den Beschwerdeführer bedurft, ebenso zu den näheren Umständen dieser Beschuldigung, um überhaupt einschätzen zu können, ob die Vorlage einer österreichischen Meldebestätigung in Bangladesh den gewünschten Erfolg haben würde. Sinnvollerweise wäre auch dieses Vorbringen einer Beweiswürdigung zu unterziehen, die sich - soll eine Zurückweisung nach § 68 Abs. 1 AVG ins Auge gefasst werden - am Maßstab des "glaubhaften Kerns" (so. Pt. 2.2.1.1) zu orientieren hat.Soweit der Beschwerdeführer - im vorliegenden Verfahren neu - behauptet, er werde in Bangladesh zu Unrecht bezichtigt, illegal Waffen besessen zu haben, beschränkt sich das Bundesasylamt darauf festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer durch eine einfache Meldebestätigung jederzeit möglich sei, der "Heimatbehörde" nachzuweisen, dass er sich zum Tatzeitpunkt nicht in der Heimat aufgehalten habe. Das Bundesasylamt versteht, wie sich aus diesem Zusammenhang ergibt, das Vorbringen des Beschwerdeführers ("Gegen mich läuft ein Verfahren, ich werde zu Unrecht angeschuldigt Waffen zu besitzen. Es war aber zu einem Zeitpunkt als ich bereits in Österreich war") dahin, der Zeitpunkt der dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Tat liege nach seiner Einreise nach Österreich. (Damit ist es freilich nicht zu vereinbaren, wenn das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme vorhielt: "Wenn Sie zum Zeitpunkt der Anschuldigung bereits in Österreich waren, ...") Dies ist jedoch nicht selbstverständlich: Es wäre denkbar, dass der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen wollte, ihm sei erst nach seiner Flucht vorgeworfen worden, zuvor - als er sich noch in Bangladesh aufhielt - Waffen besessen zu haben. Um dies zu klären, hätte es weiterer Fragen an den Beschwerdeführer bedurft, ebenso zu den näheren Umständen dieser Beschuldigung, um überhaupt einschätzen zu können, ob die Vorlage einer österreichischen Meldebestätigung in Bangladesh den gewünschten Erfolg haben würde. Sinnvollerweise wäre auch dieses Vorbringen einer Beweiswürdigung zu unterziehen, die sich - soll eine Zurückweisung nach Paragraph 68, Absatz eins, AVG ins Auge gefasst werden - am Maßstab des "glaubhaften Kerns" (so. Pt. 2.2.1.1) zu orientieren hat.

Es ist daher, wie ausdrücklich zu betonen ist, keineswegs ausgeschlossen, dass eine in diesem Sinn korrekte Beweiswürdigung zu einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache führen kann.

2.2.3. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne § 66 Abs. 2 AVG anzuwenden (§ 41 Abs. 3 AsylG 2005). Das Ermessen, das § 66 Abs. 3 AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (sic) ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des § 41 Abs. 3 AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an § 66 Abs. 2 AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die dem Asylgerichtshof eine prompte Erledigung unmöglich machen. Nichts anderes kann aber für Mängel der Beweiswürdigung gelten, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt worden sind. Eine Würdigung des neuen Vorbringens würde eine mündliche Verhandlung angezeigt erscheinen lassen; sie durchzuführen, scheitert gleichfalls an der Kürze der Zeit, die dem Asylgerichtshof zur Verfügung steht; sie ist überdies gemäß § 41 Abs. 4 AsylG 2005 nicht vorgesehen.2.2.3. Der Gesetzgeber hat für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide sehr kurze Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG 2005) vorgesehen, andererseits aber den Asylgerichtshof dazu verpflichtet, bei einem mangelhaften Sachverhalt der Beschwerde stattzugeben, ohne Paragraph 66, Absatz 2, AVG anzuwenden (Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005). Das Ermessen, das Paragraph 66, Absatz 3, AVG der Berufungsbehörde einräumt, allenfalls selbst zu verhandeln und zu entscheiden, besteht somit in einem solchen Verfahren nicht. Aus den Materialien (Erläut. zur RV, 952 BlgNR 22. GP, 66) geht hervor, dass "im Falle von Erhebungsmängel die Entscheidung zu beheben, das Verfahren zuzulassen und an das Bundesasylamt zur Durchführung eines materiellen Verfahrens zurückzuweisen" (sic) ist. Diese Zulassung stehe einer späteren Zurückweisung nicht entgegen. Daraus und aus den erwähnten kurzen Entscheidungsfristen ergibt sich, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof im Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte. Die Formulierung des Paragraph 41, Absatz 3, AsylG 2005 ("wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint"), die sich erkennbar an Paragraph 66, Absatz 2, AVG anlehnt, schließt somit nicht aus, dass eine Stattgabe ganz allgemein bei Erhebungsmängeln in Frage kommt, die dem Asylgerichtshof eine prompte Erledigung unmöglich machen. Nichts anderes kann aber für Mängel der Beweiswürdigung gelten, wie sie im vorliegenden Verfahren festgestellt worden sind. Eine Würdigung des neuen Vorbringens würde eine mündliche Verhandlung angezeigt erscheinen lassen; sie durchzuführen, scheitert gleichfalls an der Kürze der Zeit, die dem Asylgerichtshof zur Verfügung steht; sie ist überdies gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG 2005 nicht vorgesehen.

2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 erster Satz AsylG 2005 entfallen.2.3. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, erster Satz AsylG 2005 entfallen.

Schlagworte

Beweiswürdigung, Glaubwürdigkeit, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung, Rechtsanschauung des VwGH

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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