TE AsylGH Erkenntnis 2010/2/18 C2 410325-1/2009

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Veröffentlicht am 18.02.2010
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Norm

AsylG 2005 §10
AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C2 410325-1/2009/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl. 08 06.830-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29.10.2009, Zl. 08 06.830-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG :

I.römisch eins.

Verfahrensgang

Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 04.08.2008 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Die beschwerdeführende Partei war vom 26.09.2007 bis zum 17.03.2008, wie auch zum Zeitpunkt der Antragstellung, in Schubhaft. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 05.08.2008 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an: "Im Jahre 1998 hatten wir in meiner Heimatstadt eine große Überschwemmung. Dabei verlor ich mein Haus. Meine Frau hat sich anschließend von mir scheiden lassen. Ich habe China im Jahre 1999 verlassen, um zu überleben. Ein weiterer Asylgrund ist, dass ich in Österreich erfahren habe, dass man nur mit einer Asylkarte einen Arzt aufsuchen kann." Zu ihrer Rückkehrbefürchtung gab die beschwerdeführende Partei an: "Ich habe in China nichts mehr, keine Familie, kein Vermögen und auch keine Unterkunft." Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 25 ff.

Am 19.08.2008 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der er - zu seinen Fluchtgründen befragt - zusammengefasst angab, China aufgrund eines Hochwasser 1998 verlassen zu haben. Die Regierung hätte ihn nicht entschädigt. Dann hätte der Beschwerdeführer erfahren, dass es in Europa viel besser sei. Weitere Fluchtgründe hätte er nicht. Der Beschwerdeführer gab an, von Mai 1999 bis September 2007 in den Niederlanden gelebt zu haben. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 63 ff).

Mit Ausfolgung einer Aufenthaltsberechtigungskarte wurde das Verfahren am 19.08.2008 zugelassen.

Am 30.09.2008 wurde das Verfahren des Beschwerdeführers eingestellt, weil sein Aufenthaltsort unbekannt war (siehe Verwaltungsakt, S. 109), und ein Festnahmeauftrag erlassen.

Am 07.09.2009 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich weiterhin regelmäßig an seiner Kontaktstelle einfinden würde (siehe Verwaltungsakt, S. 137 ff).

Am 22.10.2009 wurde der Beschwerdeführer - nachdem er sich trotz Aufforderung des Bundesasylamtes am 08.09.2009 nicht bei der Behörde eingefunden hatte - von Organen der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen und am 23.10.2009 dem Bundesasylamt vorgeführt, wo er einer Einvernahme unterzogen wurde. In dieser wiederholte der Beschwerdeführer seine bereits am 19.08.2008 vorgebrachten Fluchtgründe. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende Niederschrift im Verwaltungsakt (S. 209 ff).

Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 29.10.2009, erlassen am 17.11.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig behauptet hätte, China wegen eines Hochwassers und der schlechten wirtschaftlichen Situation verlassen zu haben. Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:

"-betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:

Zu Ihren beim Bundesasylamt behaupteten Fluchtgründen ist festzuhalten:

Niederschriftlich ist es Ihnen beim Bundesasylamt nicht gelungen ein fundiertes und substantiiertes Vorbringen darzulegen. Insb. haben Sie Ihr Vorbringen auch widersprüchlich dargestellt und sind Sie in persönlicher Hinsicht auch als höchst unglaubwürdig in Erscheinung getreten.

Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien auf das Aufstellen von bloß abstrakten und vagen Behauptungen beschränkt.

Dabei haben Sie völlig vage und unkonkret angegeben, dass es bei Ihnen zu Hause ein Hochwasser gegeben hätte und wären infolge des Hochwassers viele Menschen verstorben. Zum Zeitpunkt des Hochwassers wären Sie bereits geschieden gewesen und hätten Sie alleine gelebt. Jahrelang hätten Sie in verschiedenen Provinzen in der VR - China gearbeitet und wären Sie anschließend mit Hilfe eines Schleppers ausgereist. Das Hochwasser wäre ein Wahnsinn gewesen und hätten Sie keine weiteren Fluchtgründe.

Zusammengefasst ist aufgrund Ihrer eigenen Ausführungen rund um Ihre Fluchtgründe somit festzuhalten, dass Sie sich dabei auf das Aufstellen von bloß inhaltsleeren und abstrakten Behauptungen beschränkt haben. Sie haben beim Bundesasylamt ausschließlich einen höchst vagen, unkonkreten und abstrakten Sachverhalt geschildert.

Innerhalb Ihres Vorbringens haben Sie kein einziges Detail konkret um- bzw. beschrieben. Sie haben weder angegeben wann konkret, bzw. wo und unter welchen Begleitumständen es zu dem von Ihnen behaupteten Hochwasser gekommen ist.

Sie behaupten, dass Sie Leidtragender eines Hochwassers geworden wären, konkrete Details rund um dieses Hochwasser (Zerstörung des eigenen Hauses, tatsächliche eigene Aktivitäten beim Hochwasser, Begleitumstände rund um das Hochwasser etc.) haben Sie nicht umschrieben.

Personen die tatsächlich von einem derart einschneidenden Ereignis (Realereignis) berichten, würden gerade auch Details und Nebensächlichkeiten in Ihr Vorbringen einfließen lassen! Ein derartiges Vorbringen haben Sie jedoch nicht dargelegt und ist aus diesem Grund davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen eine ausschließliche gedankliche Konstruktion darstellt.

Dass dies tatsächlich so ist zeigt sich auch in dem gewichtigen Umstand, als dass Sie als Person in keinster Weise persönlich glaubwürdig sind.

Niederschriftlich haben Sie bei Ihrer Ersteinvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen bzw. beim Bundesasylamt/EAST - Ost angegeben, dass Ihr Vater im Jahr XXXX bzw. Ihre Mutter im Jahr XXXX verstorben wären.Niederschriftlich haben Sie bei Ihrer Ersteinvernahme bei der Polizeiinspektion Traiskirchen bzw. beim Bundesasylamt/EAST - Ost angegeben, dass Ihr Vater im Jahr römisch 40 bzw. Ihre Mutter im Jahr römisch 40 verstorben wären.

Bzgl. Ihrer Tochter haben Sie angegeben, dass sie XXXX heißen würde und XXXX geboren worden wäre.Bzgl. Ihrer Tochter haben Sie angegeben, dass sie römisch 40 heißen würde und römisch 40 geboren worden wäre.

Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie angegeben, dass sich Ihre Gattin im Anschluss an das Hochwasser (also nach dem Hochwasser) von Ihnen hätte scheiden lassen.

Diesen Ausführungen völlig widersprechend haben Sie beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien im Oktober 2009 angegeben, dass Ihr Vater vor ca. 10 Jahren verstorben wäre, bzw. wäre Ihre Mutter zwei Jahre nach Ihrem Vater verstorben.

Gemeinsam mit Ihrer Gattin hätten Sie eine Tochter namens XXXX und wäre Ihre Tochter ca. XXXX geboren worden.Gemeinsam mit Ihrer Gattin hätten Sie eine Tochter namens römisch 40 und wäre Ihre Tochter ca. römisch 40 geboren worden.

Widersprüchlicher Weise haben Sie rund um die Identität Ihrer Tochter im Formblatt des Bundesasylamtes auch angegeben, dass sie XXXX heißen würde.Widersprüchlicher Weise haben Sie rund um die Identität Ihrer Tochter im Formblatt des Bundesasylamtes auch angegeben, dass sie römisch 40 heißen würde.

Weil Sie selbst bei Ihren nächsten Angehörigen in China nicht stets widerspruchsfrei bleiben ist Ihnen jegliche persönliche Glaubwürdigkeit zu versagen! Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass erwachsene bzw. denk begabte und persönlich glaubwürdige Personen dazu stets widerspruchsfrei Angaben machen könnten. Dazu waren Sie jedoch ganz offensichtlich nicht in der Lage.

Es ist Ihnen jegliche Glaubwürdigkeit (sowohl in persönlicher Hinsicht als auch betreffend der Fluchtgründe) zu versagen! Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben."

Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 239 ff) verwiesen.

Mit am 27.11.2009 zur Post gegebenem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer in China asylrelevante Verfolgung drohen würde. Es sei nach dem Hochwasser aufgrund der Subventionen, die die Regierung gewährt hätte, zu einem Streit mit Dorfbewohnern gekommen, in deren Rahmen der Beschwerdeführer sieben Tage von der Polizei angehalten worden sei. Nach der Freilassung sei es wieder zum Streit gekommen und der Beschwerdeführer wäre von der Polizei geschlagen und schwer verletzt worden. Die Einvernahmen des Beschwerdeführers seien zu oberflächlich gewesen und der Beschwerdeführer hätte Angst gehabt. Es wurden Länderfeststellungen zu China zitiert, auch sei weder die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung noch die Ausweisung des Beschwerdeführers rechtmäßig. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Akt einliegende Beschwerde verwiesen (Verwaltungsakt, S. 305 ff)

Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:

Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, April 2009;

China.Org: White paper published on China's rule of law - China's Efforts and Achievements in Promoting the Rule of Law, 28.2.2008, http://www.china.org.cn/government/news/2008-02/28/content_11025486.htm, Zugriff 6.7.2009;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik China, Stand: Februar 2009;

Human Rights Watch: World Report 2008 - China, 31.1.2008;

China Legal Aid: Legal Aid Center of MoJ of P.R. China - Survey on Chinese legal aid system,

http://www.chinalegalaid.gov.cn:8080/english/index.asp, Zugriff 6.7.2009;

U.S. Department of State: Human Rights Report 2008 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 25.2.2009;

Council on Foreign Relations (Autor: Carin Zissis): China's Slow Road to Democracy, 7.3.2008, http://www.cfr.org/publication/13616/, Zugriff 3.7.2009;

Freedom House: Countries at the Crossroads 2007, Country Report - China, Accountability and Public Voice, 25.9.2007;

Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, kein Datum, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 3.7.2009;

Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009, http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 3.7.2009;

U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008;

Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante

Lage in der Volksrepublik China, Stand: April 2009;

World Health Organisation: Country Context China;

http://www.wpro.who.int/countries/2008/chn/; Zugriff 6.7.2009;

Asia Times Online: Greater China: Rural China misses "barefoot doctors", 16.1.2009,

http://www.atimes.com/atimes/China/KA16Ad04.html, Zugriff 6.7.2009;

BBC News: China Healthcare under spotlight, 20.10.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/health/7679162.stm, Zugriff 6.7.2009;

China.org: Medizinische Versorgung und Gesundheitspflege 2005, http://www.china.org.cn/german/201438.htm, Zugriff 3.7.2009;

Hanns Seidel Stiftung: Volksrepublik China, Monatsbericht: Jänner 2008;

Internationale Organisation für Migration - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in Fuzhou, 13.3.2008) und

Hepatitis B - Medikament/VR China, Roche, Medienmitteilungen, Zugriff 25.8.2009,

http://www.roche.com/de/media/media_releases/med-cor-2009-02-16.htm.

Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass diese Berichte - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:

Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;

Home Office, Country of origin information Report China, 08.01.2010;

Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;

Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;

Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und

Amnesty International, Amnesty Report 2009 China, 24.06.2009.

Im Verfahren wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.

II.römisch zwei.

II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden

Partei:

Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 04.08.2008 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.

Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.

Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.

Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.

Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 17.11.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 27.11.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen eingebracht, ist also rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.

Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.

Aus dem Akteninhalt und einer am 07.12.2009 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.

II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten

Bescheides:

Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.

Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie im Herkunftsstaat nach einem Hochwasser ihren gesamten Besitz verloren hätte. Im Rahmen der Beschwerde wurde weiters ausgeführt, dass der Beschwerdeführer Probleme mit der Polizei gehabt hätte, da es bei der Verteilung der Subventionen zu Unregelmäßigkeiten gekommen sei. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.

Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.

Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.

Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.

Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgeht, dass er hinsichtlich seiner Tochter nicht die Wahrheit gesagt hatte, da er in der Erstbefragung angab, diese würde XXXX heißen und sei XXXX geboren, während er im Rahmen der Einvernahme angab die Tochter würde XXXX heißen und wäre XXXX geboren. Auch der Todeszeitpunkt der Mutter wird unterschiedlich dargestellt. Vor der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass die Mutter im Jahr XXXX verstorben wäre, während er vor dem Bundesasylamt angab, dass die Mutter zwei Jahre nach dem Tod des Vaters, das wäre ungefähr 1992, verstorben wäre. Auf diese Widersprüche geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Im Rahmen der persönlichen Glaubwürdigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren nicht gestellt hat, dieses war über ein Jahr eingestellt und wurde nach einer Adressbekanntgabe fortgesetzt. Selbst nach der Adressbekanntgabe war der Beschwerdeführer jedoch nicht Willens sich dem Verfahren zu stellen, da er laut Verwaltungsakt für den 08.09.2009 geladen wurde, offenbar nicht erschien und erst nach seiner Festnahme und Vorführung am 23.10.2009 einer Befragung unterzogen werden konnte. Insgesamt ist festzustellen, dass eine wirklich verfolgte Person, die eine unbelegte und unbewiesene Fluchtgeschichte vorbringt, weder durch falsche Angaben zu ihren nächsten Angehörigen noch durch eine eklatante Weigerung am Verfahren mitzuwirken - beides ist hier der Fall - ihre persönliche Glaubwürdigkeit untergraben würde. Daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zukommt.Zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass das Bundesasylamt zu Recht davon ausgeht, dass er hinsichtlich seiner Tochter nicht die Wahrheit gesagt hatte, da er in der Erstbefragung angab, diese würde römisch 40 heißen und sei römisch 40 geboren, während er im Rahmen der Einvernahme angab die Tochter würde römisch 40 heißen und wäre römisch 40 geboren. Auch der Todeszeitpunkt der Mutter wird unterschiedlich dargestellt. Vor der Polizei gab der Beschwerdeführer an, dass die Mutter im Jahr römisch 40 verstorben wäre, während er vor dem Bundesasylamt angab, dass die Mutter zwei Jahre nach dem Tod des Vaters, das wäre ungefähr 1992, verstorben wäre. Auf diese Widersprüche geht die Beschwerde mit keinem Wort ein. Im Rahmen der persönlichen Glaubwürdigkeit ist auch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer sich dem Asylverfahren nicht gestellt hat, dieses war über ein Jahr eingestellt und wurde nach einer Adressbekanntgabe fortgesetzt. Selbst nach der Adressbekanntgabe war der Beschwerdeführer jedoch nicht Willens sich dem Verfahren zu stellen, da er laut Verwaltungsakt für den 08.09.2009 geladen wurde, offenbar nicht erschien und erst nach seiner Festnahme und Vorführung am 23.10.2009 einer Befragung unterzogen werden konnte. Insgesamt ist festzustellen, dass eine wirklich verfolgte Person, die eine unbelegte und unbewiesene Fluchtgeschichte vorbringt, weder durch falsche Angaben zu ihren nächsten Angehörigen noch durch eine eklatante Weigerung am Verfahren mitzuwirken - beides ist hier der Fall - ihre persönliche Glaubwürdigkeit untergraben würde. Daher ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die notwendige persönliche Glaubwürdigkeit nicht zukommt.

Dass es sich bei seinem Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt, zeigt sich insbesondere auch darin, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der Einvernahme durch das Bundesasylamt ausdrücklich Probleme mit der Polizei und den Sicherheitsbehörden ausgeschlossen hat (Verwaltungsakt, S. 213), jedoch in der Beschwerdeschrift selbst ausführt, dass er von Polizeiorganen festgenommen und misshandelt worden wäre, weil es zu Problemen bei der Verteilung der Subventionen nach dem Hochwasser gekommen wäre. Auch diese Tatsache stellt dar, dass es sich bei dem Vorbringen des Beschwerdeführers um ein gedankliches Konstrukt handelt; Hinweise, dass die Übersetzung so mangelhaft war, dass die geschilderten Widersprüche sich erklären würden, sind nicht zu erkennen. Daher war insgesamt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Fluchtgeschichte nicht glaubhaft machen konnte.

Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.

Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 25) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen, da sich weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei, noch aus den Länderberichten ergibt, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.

Weiters ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde. Nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes bleibt die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos und ist die illegale Ausreise aus China zwar strafbar, jedoch wird das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen würden, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen würden, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.

Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides

Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokolls zur EMRK nicht zulässig ist.

Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.2. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.2. verwiesen.

Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Erkrankung weder behauptet noch im Rahmen der oftmaliger Behördenkontakte festgestellt wurde.Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus dem Umstand, dass eine Erkrankung weder behauptet noch im Rahmen der oftmaliger Behördenkontakte festgestellt wurde.

Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197).

Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.

Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.

Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.

Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.

II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.

Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG gegründeten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf dem AsylG gegründeten Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein solches Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.

Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

der Grad der Integration;

die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

zu berücksichtigen.

Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann.

Die beschwerdeführende Partei lebt seit frühestens September 2007, also seit mehr als zwei Jahren in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Fluchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und keine sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen regelmäßig besucht. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.

Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - dass die beschwerdeführende Partei in Österreich arbeitet, ist nicht aktenkundig - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - dass die beschwerdeführende Partei in Österreich arbeitet, ist nicht aktenkundig - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.

Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen; auch ist die beschwerdeführende Partei bereits einmal mit einem Aufenthaltsverbot belegt worden und hat dieses nicht befolgt, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.

Die beschwerdeführende Partei war sich bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.

Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.

Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.

Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.

Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.

Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.

II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:

Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden.

Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätten. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich, weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen, Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.

Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Glaubwürdigkeit, Interessensabwägung, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, vorläufige Aufenthaltsberechtigung

Zuletzt aktualisiert am

02.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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