Norm
AsylG 2005 §10Spruch
C2 410983-1/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des XXXX, StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 10.605-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Marth als Vorsitzenden und die Richterin Dr. Fischer-Szilagyi als Beisitzerin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. China, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 09.12.2009, Zl. 09 10.605-BAW, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Text
BEGRÜNDUNG :
I.römisch eins.
Verfahrensgang
Die nunmehr beschwerdeführende Partei hat am 2.9.2009 einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Im Rahmen der Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 22.9.2009 gab die beschwerdeführende Partei zu ihren Fluchtgründen an, dass man das Haus, in dem sie gewohnt hätte, zwangsweise abgerissen hätte. Da die Entschädigung zu gering gewesen sei, hätten sich die Bewohner des Hauses - darunter auch die beschwerdeführende Partei - gegen den Abriss gewehrt. Es seien einige Personen verletzt und auch festgenommen worden. Im Falle der Rückkehr nach China befürchte die beschwerdeführende Partei, festgenommen und zu einer Gefängnisstrafe verurteilt zu werden. Zum genauen Gang der Erstbefragung siehe die diese Befragung protokollierende Niederschrift, Verwaltungsakt S. 9 ff.
Am 29.9.2009 wurde das Verfahren der beschwerdeführenden Partei zugelassen (siehe Verwaltungsakt, S. 21).
Am 4.12.2009 wurde der Beschwerdeführer einer Einvernahme durch ein Organ des Bundesasylamtes unterzogen, in der dieser zusammengefasst sein Vorbringen vor der Polizei wiederholte und ergänzend ausführte, dass ein Freund von ihm zu einer fünfjährigen Haftstrafe verurteilt worden sei. Zum genauen Gang der Einvernahme siehe die diese protokollierende im Verwaltungsakt, S. 59 ff.
Nach Durchführung des oben dargestellten Ermittlungsverfahrens wurde der oben bezeichnete Antrag der beschwerdeführenden Partei mit im Spruch bezeichneten Bescheid vom 9.12.2009, erlassen am 15.12.2009, sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen. Unter einem wurde die beschwerdeführende Partei aus dem Bundesgebiet in die VR China ausgewiesen. Neben einer Darstellung des Verfahrensganges und Feststellungen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei wurde begründend ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers unglaubwürdig sei, er seinen Lebensunterhalt in China bestreiten könne und ihm dort auch keine Verfolgung drohen würde und weder sein Privat- noch Familienleben einer Ausweisung entgegenstehen würde.
Dies wurde beweiswürdigend wie folgt begründet:
"Die von der Behörde getroffenen Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:
Die vom Asylwerber geltend gemachte Furcht muss nicht nur behauptet, sondern auch glaubhaft gemacht werden. Glaubhaftmachung bedeutet, die Behörde davon zu überzeugen, dass der behauptete Sachverhalt wahrscheinlich verwirklicht worden ist.
Die Behörde hat sich dabei von folgenden Erwägungen leiten lassen:
betreffend die Feststellungen zu Ihrer Person:
Die Feststellungen zu Ihrer Person ergeben sich aus dem Umstand, als Sie beim Bundesasylamt keinerlei Personendokumente in Vorlage gebracht haben.
betreffend die Feststellungen der Gründe für das Verlassen des Herkunftslandes:
Im Asylverfahren ist es nicht ausreichend, dass Sie Behauptungen aufstellen, sondern müssen Sie diese glaubhaft machen. Dazu muss das Vorbringen in gewissem Maß substantiiert und nachvollziehbar sein, die Handlungsabläufe den allgemeinen Lebenserfahrungen entsprechen und auch Sie persönlich glaubwürdig auftreten. Insb. ist ein Vorbringen dann glaubwürdig, wenn es nicht widersprüchlich dargestellt wurde.
Sofern Sie behauptet haben, wegen der Geschehnisse im Zusammenhang mit dem behaupteten zwangsweisen Abrisses Ihres Hauses die VR China aus Furcht vor Verfolgung seitens der heimatlichen Sicherheitsbehörden verlassen zu haben, wird Folgendes festgestellt:
Bei der eigenen Darstellung der Fluchtgründe haben Sie sich beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien auf das Aufstellen von bloß abstrakten und unkonkreten Behauptungen beschränkt und haben Sie auch widersprüchliche Angaben innerhalb Ihres Vorbringens getätigt.
Bzgl. Ihrer Fluchtgründe haben Sie in der Einvernahme bei der PI Traiskirchen vom 22.09.2009 einerseits behauptet, dass Ihr Haus am 02.08.2009 im Zuge einer behördlichen Zwangsenteignung abgerissen worden wäre.
Im krassen Widerspruch dazu, gaben Sie niederschriftlich beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien vom 07.12.2009 im Zuge der Aufnahme der eigenen Personendaten wiederum an, dass Sie sich bis zur Ausreise aus der VR China ununterbrochen an Ihrer heimatlichen Wohnanschrift aufgehalten hätten. Nachgefragt gaben Sie an, dass Sie gemeinsam mit Ihren Eltern im gleichen Haushalt gelebt hätten und würden Ihre Eltern nach wie vor an der von Ihnen genannten Wohnanschrift aufhältig sein.
Auf konkrete Nachfrage haben Sie den behördlichen zwangsweisen Abriss des Hauses verneint.
Aufgrund der widersprüchlichen Vorbringenserstattung der Flucht auslösenden Ereignisse kann davon ausgegangen werden, dass Ihr Vorbringen eine gedankliche Konstruktion darstellt.
Dass dies tatsächlich so ist, zeigt sich auch in Ihrem Unvermögen als angeblich Enteigneter konkret und detailliert sowie widerspruchsfrei Auskünfte rund um die behauptete Enteignung Ihres Hauses zu geben.
Nachgefragt haben Sie in der Einvernahme vom 07.12.2009 behauptet, dass anstelle Ihres Hauses neue Wohnhäuser geplant und ca. 30 Haushalte davon betroffen gewesen wären, Weder waren Sie in der Lage konkrete Auskünfte über das geplante Bauvorhaben, noch über darin involvierte Baufirmen zu geben, sondern gaben Sie selbstredend an, gar nichts darüber zu
Nachgefragt konnten Sie auch weder allgemeine, noch fundierte Auskünfte bzgl. des Enteignungsverfahrens erteilen, sondern gaben hierzu bloß lapidar an, dass die Regierung alles nur zwangsweise enteignen hätte wollen und wiederholten Sie lediglich nichts zu wissen.
Diesbezüglich wird auf die niederschriftlichen Angaben beim Bundesasylamt/Außenstelle Wien verwiesen!
In einer Gesamtschau ist davon auszugehen, dass tatsächlich unzufrieden enteignete Personen sehr wohl über das Enteignungsverfahren und der dabei involvierten Behörden Bescheid wissen und auch jederzeit konkret nachvollziehbare Auskünfte erteilen können.
Des Weiteren haben Sie auch das Vorbringen hinsichtlich der behaupteten handgreiflichen Auseinandersetzung im Zuge der bevorstehenden Zwangsenteignung wegen des zu geringen Entschädigungsbetrages widersprüchlich und nicht nachvollziehbar dargestellt.
Niederschriftlich gaben Sie im Zuge der Erstbefragung bei der PI an, dass Sie mit dem Abrisstrupp in eine tätliche Auseinandersetzung geraten wären.
Im völligen Widerspruch dazu, behaupteten Sie beim Bundesasylamt, Außenstelle Wien jedoch nunmehr wiederum einerseits, dass Sie "Leute vom Enteignungsbüro" geschlagen hätten und gaben Sie im Laufe der Einvernahme in einer nicht nachvollziehbaren Art und Weise andererseits wiederum an, nicht mehr zu wissen, ob Sie eine Privat- oder Regierungsperson tätlich angegriffen hätten.
Des Weiteren widersprechen Ihre Angaben, wonach Sie einerseits behaupten, Sie hätten sich einer bevorstehenden Festnahme durch Flucht entziehen können und nachgefragt andererseits wiederum angeben, dass Sie unmittelbar nach der handgreiflichen Auseinadersetzung bedenkenlos einen Spaziergang am Fluss gemacht hätten, jeglicher Logik und Vernunft.
Personen, welche sich tatsächlich einer drohenden Festnahme seitens der heimatlichen Behörden durch Flucht entziehen können, spazieren sicher nicht bedenkenlos in der Öffentlichkeit herum, sondern wären im eigenen Interesse bemüht, sich bis zur Ausreise aus dem Heimatland versteckt zu halten.
Abschließend wird bemerkt, dass Sie auch zu den eigenen Personendaten unterschiedliche Angaben in den Einvernahmen tätigten.
Einerseits haben sie bei der PI Traiskirchen bzgl. den Zeiten Ihrer beruflichen Tätigkeit behauptet, dass Sie von 1994 bis 2009 bei verschiedenen Dienstgebern als Hilfsarbeiter tätig gewesen wären und behaupteten Sie niederschriftlich am 07.12.2009 wiederum, dass Sie im Zeitraum von 1977 bis Juni 2009 als Koch bei verschiedenen Dienstgebern beschäftigt gewesen wären.
Über den Wahrheitsgehalt Ihrer im Verfahren aufgestellten Behauptungen war somit abzusprechen; indiziert doch eine derart widersprüchliche Vorbringenserstattung nicht nur die Unglaubhaftigkeit der im Verfahren aufgestellten Fluchtgründe, sondern auch Ihre fehlende persönliche Glaubwürdigkeit.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass Sie begründete Furcht vor Verfolgung glaubhaft gemacht haben.
betreffend die Feststellung Ihrer Situation im Falle der Rückkehr:
Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Art. 3 EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.Es konnten keinerlei Anhaltspunkte dahingehend gefunden werden, dass Sie im Falle einer Rückkehr in die VR - China einer Verfolgungsgefährdung i. S. d. Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären oder zukünftig zu erwarten hätten.
betreffend den Feststellungen über Ihr Privat- und Familienleben:
Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Art. 8 EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!Die Feststellungen bzgl. Ihres Privat- und Familienlebens i. S. d. Artikel 8, EMRK ergeben sich aus Ihren Behauptungen beim Bundesasylamt!
betreffend die Lage in Ihrem Herkunftsland:
Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß § 60 Abs. 2 AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.Die Feststellungen zu Ihrem Herkunftsland basieren auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des BAA. Diese ist gemäß Paragraph 60, Absatz 2, AsylG 2005 zur Objektivität verpflichtet und unterliegt der Beobachtung eines Beirates. Es ist daher davon auszugehen, dass alle zitierten Unterlagen von angesehenen staatlichen und nichtstaatlichen Einrichtungen stammen, ausgewogen zusammengestellt wurden und somit keine Bedenken bestehen, sich darauf zu stützen.
Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich die erkennende Behörde auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können."
Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf jenen Bescheid im Verwaltungsakt (S. 73 ff) verwiesen.
Mit am 28.12.2009 bei der Behörde eingebrachtem Schriftsatz wurde gegen den im Spruch bezeichneten Bescheid Beschwerde erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der Bescheid des Bundesasylamtes aufgrund von Ermittlungsfehlern, einer mangelhaften Beweiswürdigung und einer unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit Mangelhaftigkeit belastet sei. Auch sei Aktenwidrigkeit erkennbar. Die Befragung sei oberflächlich und lebensfremd gewesen, die Behörde hätte bei der Schilderung nachfragen müssen. Auch hätte der Beschwerdeführer nähere Details zu seinem festgenommenen Freund angeben können; dieser würde unter dem gleichen Problem leiden und es hätte bis vor kurzem noch Kontakt zu ihm bestanden. Der Beschwerdeführer sei "durch die angespannte Atmosphäre" nicht in der Lage gewesen, die Widersprüche aufzuklären. Auch hätte ein Übersetzungs- bzw. Verständigungsproblem bestanden. Auch seien die Länderberichte verfehlt. Es sei aktenwidrig, wenn das Bundesasylamt davon ausgeht, dass der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Gattin und Geschwister zählen könne. Auch hätte der Beschwerdeführer nie behauptet, dass sein Haus abgerissen worden sei, hierbei handle es sich um einen Übersetzungsfehler. Weiters wäre das Bundesasylamt unter Umständen von einer falschen Einvernahme ausgegangen, da in der Beweiswürdigung von einer am 7. (und nicht richtigerweise am 4.) Dezember 2009 durchgeführten Einvernahme gesprochen wird. Auch wende das Bundesasylamt österreichische Maßstäbe an, wenn es anführt, dass der Beschwerdeführer unglaubwürdig sei, wenn er nicht über das Bauvorhaben Bescheid wisse. Zum genauen Wortlaut der Begründung wird auf die im Verwaltungsakt einliegende Beschwerde verwiesen (S. 139 ff).
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt wurden folgende Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat in dem im Spruch bezeichneten Bescheid der beschwerdeführenden Partei in das Verfahren als Beweismittel eingeführt:
Ausschuss für Menschenrechte, gemeinsame öffentliche Anhörung am 24. Jan. 2008, Stellungnahmen zu dem Fragenkatalog (eingereicht durch den Botschafter der VR China, S.E. Herrn Canrong Ma) http://www.bundestag.de/Ausschuesse/a17/anhoerungen/sport/SN_Ma.pdf;
Österreichische Botschaft Peking: VR China, Asylbericht, allgemein, April 2009;
China.Org: White paper published on China's rule of law - China's Efforts and Achievements in Promoting the Rule of Law, 28.2.2008, http://www.china.org.cn/government/news/2008-02/28/content_11025486.htm, Zugriff 6.7.2009;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik China, Stand: Februar 2009;
Human Rights Watch: World Report 2008 - China, 31.1.2008;
China Legal Aid: Legal Aid Center of MoJ of P.R. China - Survey on Chinese legal aid system,
http://www.chinalegalaid.gov.cn:8080/english/index.asp, Zugriff 6.7.2009;
U.S. Department of State: Human Rights Report 2008 - China (includes Tibet, Hong Kong, and Macau), 25.2.2009;
Council on Foreign Relations (Autor: Carin Zissis): China's Slow Road to Democracy, 7.3.2008, http://www.cfr.org/publication/13616/, Zugriff 3.7.2009; Freedom House: Countries at the Crossroads 2007, Country Report - China, Accountability and Public Voice, 25.9.2007;
Directory of International NGOs: China Development Brief's database of over 200 International NGOs operating in China, kein Datum, http://www.chinadevelopmentbrief.com/dingo/, Zugriff 3.7.2009;
Foreign & Common Wealth Office: Country Profile: China, 27.1.2009, http://www.fco.gov.uk/en/about-the-fco/country-profiles/asia-oceania/china?profile=all, Zugriff 3.7.2009;
U.K. Home Office: Country of Origin Information Report Report, China, 1.6.2008;
Auswärtiges Amt: Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante
Lage in der Volksrepublik China, Stand: April 2009;
World Health Organisation: Country Context China;
http://www.wpro.who.int/countries/2008/chn/; Zugriff 6.7.2009;
Asia Times Online: Greater China: Rural China misses "barefoot doctors", 16.1.2009,
http://www.atimes.com/atimes/China/KA16Ad04.html, Zugriff 6.7.2009;
BBC News: China Healthcare under spotlight, 20.10.2008, http://news.bbc.co.uk/2/hi/health/7679162.stm, Zugriff 6.7.2009;
China.org: Medizinische Versorgung und Gesundheitspflege 2005, http://www.china.org.cn/german/201438.htm, Zugriff 3.7.2009;
Hanns Seidel Stiftung: Volksrepublik China, Monatsbericht: Jänner 2008 und
Internationale Organisation für Migration - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge: Medizinische Versorgung in Fuzhou, 13.3.2008.
Der Asylgerichthof hat sich durch Einschau in aktuelle Berichte davon überzeugt, dass die genannten Erkenntnisquellen - soweit entscheidungsrelevant - noch aktuell sind. Diese Berichte sind:
Allgemeine Feststellungen, Länderfeststellungen - China, September 2009;
Home Office, Country of origin information Report China, 08.01.2010;
Österreichische Botschaft, Volksrepublik China: Allgemeiner Teil, 2009;
Spezialfragen des BMI an ÖB Peking, 2009;
Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Februar 2009 und
Amnesty International, Amnesty Report 2009 China, 24.06.2009.
Im Verfahren vor dem Bundesasylamt und vor dem Asylgerichtshof wurden darüber hinaus keine Beweismittel vorgelegt oder von Amts wegen beigeschafft.
II.römisch zwei.
II.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführendenrömisch zwei.1.: Zum Antrag auf internationalen Schutz, zum anzuwendenden Recht, der Zulässigkeit der Beschwerde und zur beschwerdeführenden
Partei:
Der gegenständliche Antrag auf internationalen Schutz wurde am 2.9.2009 gestellt und war am 1.1.2010 anhängig.
Gemäß §§ 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, BGBl. I Nr. 100/2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 135/2009 (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß § 75 Abs. 9 AsylG 2005 sind die §§ 12 Abs. 2, 12a, 22 Abs. 12, 25 Abs. 1 Z 1, 31 Abs. 4, 34 Abs. 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die §§ 12 Abs. 2, 25 Abs. 1 Z 1 und 25 AsylG 2005 in der Fassung des BGBl. I Nr. 29/2009 anzuwenden. Gemäß § 75 Abs. 11 AsylG 2005 ist § 27 Abs. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 29/2009 auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.Gemäß Paragraphen 73 und 75 des Bundesgesetzes über die Gewährung von Asyl, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, (im Folgenden: "AsylG 2005") ist dieses anzuwenden; gemäß Paragraph 75, Absatz 9, AsylG 2005 sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 12 a, 22, Absatz 12, 25, Absatz eins, Ziffer eins, 31, Absatz 4, 34, Absatz 6 und 35 AsylG 2005 jedoch nicht anzuwenden sondern es sind die Paragraphen 12, Absatz 2, 25, Absatz eins, Ziffer eins und 25 AsylG 2005 in der Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, anzuwenden. Gemäß Paragraph 75, Absatz 11, AsylG 2005 ist Paragraph 27, Absatz 3, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 29 aus 2009, auf alle Sachverhalte anzuwenden, die vor dem 1. Jänner 2010 verwirklicht wurden.
Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, BGBl. I Nr. 4/2008 in der Fassung BGBL I Nr. 147/2008 (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 20/2009 (in Folge: "AVG") anzuwenden.Hinsichtlich des Verfahrens vor dem Asylgerichthof sind die einschlägigen Bestimmungen des AsylG 2005 und das Bundesgesetz über den Asylgerichtshof, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung BGBL römisch eins Nr. 147 aus 2008, (in Folge: "AsylGHG") sowie subsidiär das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2009, (in Folge: "AVG") anzuwenden.
Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, BGBl. Nr. 200/1982 in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2008 (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.Schließlich ist das Bundesgesetz über die Zustellung behördlicher Dokumente, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2008, (im Folgenden: ZustG) anzuwenden.
Der den oben genannten Antrag erledigende Bescheid des Bundesasylamtes wurde laut Aktenlage am 15.12.2009 rechtmäßig zugestellt und daher zu diesem Zeitpunkt erlassen. Die Beschwerde wurde am 28.12.2009, also binnen der Rechtsmittelfrist von zwei Wochen, eingebracht und ist somit rechtzeitig und auch aus anderen Gründen nicht unzulässig.
Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach § 61 Abs. 3 AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach § 42 AsylG 2005 oder § 11 AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter nach Paragraph 61, Absatz 3, AsylG 2005 noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat nach Paragraph 42, AsylG 2005 oder Paragraph 11, AsylGHG vor, daher war im Senat zu entscheiden.
Die beschwerdeführende Partei ist volljährig und Staatsangehörige von China. Dies steht fest, da die beschwerdeführende Partei während des gesamten Verfahrens zum Geburtsdatum gleiche Angaben gemacht hat und dieser hinsichtlich der festgestellten Angaben zu glauben ist, weil sie durch falsche Angaben keinen Vorteil hätte und im Verfahren nichts hervorgekommen ist, was gegen diese Annahme spricht. Darüber hinaus sprechen ihre Sprachkenntnisse und ihr Wissen über den behaupteten Herkunftsstaat für die Staatsangehörigkeit der beschwerdeführenden Partei. Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist daher China.
Aus dem Akteninhalt und einer am 12.01.2010 eingeholten Strafregisterauskunft ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei unbescholten ist.
II.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch genanntenrömisch zwei.2.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch genannten
Bescheides:
Gemäß § 3 AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955 in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß § 11 AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß § 6 AsylG 2005 gesetzt hat.Gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 ist Asylwerbern auf Antrag der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft gemacht wurde, dass diesen im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974, (in Folge: GFK), droht und dem Fremden keine innerstaatliche Fluchtalternative gemäß Paragraph 11, AsylG 2005 offen steht und dieser auch keinen Asylausschlussgrund gemäß Paragraph 6, AsylG 2005 gesetzt hat.
Die beschwerdeführende Partei hatte vorgebracht, dass sie befürchte, in China wegen einer tätlichen Auseinandersetzung mit amtlichen Organen im Rahmen einer Zwangsenteignung ihres Hauses ins Gefängnis zu kommen. Eine andere Verfolgung wurde nicht vorgebracht.
Diese Verfolgungsgründe sind allerdings weder belegt noch bewiesen worden. Daher ist zur Beurteilung, ob die Verfolgungsgründe als glaubhaft gemacht anzusehen sind, auf die persönliche Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei und das Vorbringen zu den Fluchtgründen abzustellen.
Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in § 15 AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß § 18 Abs. 2 AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.Die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit der beschwerdeführenden Partei hat vor allem zu berücksichtigen, ob diese außerhalb des unmittelbaren Vortrags zu ihren Fluchtgründen die Wahrheit gesagt hat; auch ist die Beachtung der in Paragraph 15, AsylG 2005 normierten Mitwirkungspflichten gemäß Paragraph 18, Absatz 2, AsylG 2005 und die sonstige Mitwirkung der beschwerdeführenden Partei im Verfahren zu berücksichtigen.
Bei der Bewertung des Fluchtvortrages ist darauf abzustellen, ob dieser hinreichend widerspruchsfrei und - auch in Nebenpunkten und allenfalls auf Nachfrage - detailliert vorgebracht wurde und im kulturellen und historischen Zusammenhang im Bezug auf den Herkunftsstaat möglich ist.
Einleitend ist anzuführen, dass sowohl die Niederschrift der Ersteinvernahme als auch die Einvernahme dem Beschwerdeführer rückübersetzt bzw. zur Kenntnis gebracht wurden (siehe Verwaltungsakt, S. 17 und S. 69). Der Beschwerdeführer hat beide Niederschriften Seite für Seite unterschrieben. Nur der Umstand, dass eine unpassende Antwort gegeben wurde, lässt nicht auf eine mangelhafte Übersetzung schließen, da es in Asylverfahren immer wieder vorkommt, dass unpassende Antworten gegeben werden, wenn auf eine Frage nicht entsprechend geantwortet werden kann und will. Der Asylgerichtshof geht daher davon aus, dass die Niederschriften den wahren Gang der Erstbefragung und Einvernahmen wiedergeben.
Auch hatte der Beschwerdeführer am Ende der Einvernahme vor dem Bundesasylamt die Möglichkeit, von sich aus Weiteres vorzubringen, was er aber nicht genutzt hat.
Darüber hinaus ist anzuführen, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung ausdrücklich vom Hausabriss und von einem Abrisstrupp gesprochen hat, während er vor dem Bundesasylamt von Leuten von der Regierung und von Zwangsenteignung gesprochen hat; dies ist jedoch deshalb beachtlich, weil der Beschwerdeführer nur auf Grund dieses Vorfalls geflohen sei und diesen Vorfall trotzdem nicht gleichbleibend schildern kann. Wenn er die Personen - unabhängig von deren wirklicher Funktion - als Abrisstrupp wahrgenommen hat, ist nicht zu erklären, warum er in weiterer Folge von Leuten von der Regierung spricht. Ebenso wenig ist - unabhängig wie weit das Projekt wirklich fortgeschritten war - unerklärlich, warum der Beschwerdeführer - wenn er den Anlassfall als Zeitpunkt des Hausabrisses wahrgenommen hat - in weiterer Folge erst von der Zwangsenteignung - die dem Hausabriss logisch und auch zeitlich vorangeht - spricht. Da nicht zu erklären ist, warum der Beschwerdeführer die gleichen subjektiven Wahrnehmungen bei zwei Gelegenheiten verschieden darstellt, ohne seine Erinnerung durch neue Informationen - dass er an solche gekommen sei, hat er weder in der Einvernahme noch in der Beschwerde behauptet - anpassen zu müssen, spricht gegen die Glaubwürdigkeit der vorgebrachten Fluchtgeschichte. Dies deshalb, da die Lebenserfahrung zeigt, dass Menschen ihre Meinung bzw. Wahrnehmung, die sie sich von einem Ereignis gebildet haben, gleichlautend sehen und darstellen können, es sei denn, sie erhalten neue Informationen, die sie zu einer Neubewertung zwingen oder es gehen Informationen - etwa durch Vergessen - verloren.
Ebenfalls in die Richtung der Unglaubwürdigkeit deutet, dass der Beschwerdeführer in der Ersteinvernahme davon ausgeht, dass ein Abrisstrupp bei seinem Haus erschienen sei, um dieses abzureißen, während er in der Einvernahme davon ausgeht, dass dieses noch nicht abgerissen sei; der Beschwerdeführer hat nicht erklärt, warum er trotz Abrisstrupp, der bei seiner Flucht "vor dem Haus stand", davon ausging, dass dieses noch steht. Es ist - auch nach dem Amtswissen - nicht davon auszugehen, dass ziviler Widerstand die staatlichen chinesischen Behörden an der Durchführung einer geplanten Maßnahme hindert. Hätte alles das, was er in der Erstbefragung angegeben hat, seiner subjektiven Wahrnehmung entsprochen, hätte der Beschwerdeführer nicht davon ausgehen können, dass sein Haus noch nicht abgerissen ist.
Dass es sich bei dem Vorbringen um ein gedankliches Konstrukt handelt, hat den Asylgerichtshof aber schließlich der Umstand überzeugt, dass der Beschwerdeführer - sieht man von nichtssagenden Floskeln ab - weder in der Lage oder Willens war, die handgreifliche Auseinandersetzung, die zu seiner Flucht geführt hätte oder dem Umstand darzulegen, ob er eine Person verletzt habe. Hätte der Beschwerdeführer die Handgreiflichkeiten wirklich erlebt, wäre er in der Lage gewesen, diese zu beschreiben. So hätte er jedenfalls anführen können, warum die Handgreiflichkeiten begonnen hätten oder dass er den Grund nicht wahrgenommen hätte. Weiters hätte er erzählen können, welche Seite in der Überzahl gewesen wäre, welche Seite die Initiative übernommen hätte und wie die andere Seite darauf reagiert hätte, welches Gegenüber der Beschwerdeführer genau gehabt hätte und zu welchen Tätlichkeiten - etwa nur eine Stoßerei, eine Prügelei oder eine Schlägerei unter Verwendung von provisorischen Waffen - es gekommen wäre.
Im übrigen ist es aus Sicht des Asylgerichtshofs weder nachvollziehbar, warum bei der Einvernahme eine angespannte Atmosphäre geherrscht haben soll - laut seinen Angaben war der Beschwerdeführer in der Lage, die gestellten Fragen zu beantworten und es wäre ihm gut gegangen (Verwaltungsakt, S. 59) - noch welchen Einfluss der offensichtliche Schreibfehler des Bundesasylamtes, als es die Einvernahme im Bescheid auf den 7. (statt dem 4.) Dezember datierte, auf das Verfahren haben soll. Dass das Bundesasylamt von der richtigen Einvernahme ausgegangen ist, ergibt sich schon aus dem Verfahrensgang, in dem die Einvernahme wortwörtlich wiedergegeben wurde. Auch findet sich im Verwaltungsakt keine andere Einvernahme.
In einer Gesamtbetrachtung ist es dem Beschwerdeführer daher nicht gelungen, sein unbelegtes und unbewiesenes Vorbringen glaubhaft zu machen.
Da eine andere Verfolgung weder vorgebracht wurde noch von Amts wegen Hinweise auf eine solche festzustellen waren, wurde eine Verfolgung nicht glaubhaft gemacht.
Darüber hinaus ist eine Verfolgung der beschwerdeführenden Partei - sie gehört der Volksgruppe der Han-Chinesen und keiner Religionsgruppe an, wie sich aus ihren diesbezüglich unbedenklichen Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 5) ergibt - aus objektiv wahrnehmbaren Merkmalen wie der Volksgruppenangehörigkeit oder der Religionsgruppenzugehörigkeit nicht hervorgekommen. Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus den Länderberichten ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Han-Chinesen - die über 90 % der Bevölkerung Chinas ausmacht - oder wegen des Fehlens eines Religionsbekenntnisses einer Verfolgung ausgesetzt sein wird; auch war keine subjektive, objektiv nachvollziehbare Verfolgungsangst erkennbar.
Weiters ergibt sich weder aus dem Vorbringen noch aus dem Amtswissen, dass die beschwerdeführende Partei wegen der Asylantragstellung im Ausland, bzw. der rechtswidrigen Ausreise aus China asylrelevant verfolgt werden würde, da nach den bisherigen Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes die Asylantragstellung im Ausland für sich konsequenzlos bleibt und die illegale Ausreise aus China zwar strafbar ist, jedoch das heimliche Überschreiten der Grenze - soweit kein davon unabhängiges besonderes Interesse an der betreffenden Person vorliegen würde - in der Praxis nur gelegentlich, und dann mit Geldbuße geahndet wird (Außenamt, S. 35 f). Da ein solches besonderes Interesse der chinesischen Behörden an der beschwerdeführenden Partei aber nicht hervorgekommen ist und somit keine über die bloße Möglichkeit hinausgehenden stichhaltigen Gründe vorliegen, die dafür sprechen, dass der beschwerdeführenden Partei bei einer Rückführung in die Volksrepublik China wegen ihrer Ausreise oder der Asylantragstellung Probleme im Sinne eines realen Risikos einer Verfolgung oder unmenschlichen Behandlung drohen, kann auch die Asylantragstellung - die den chinesischen Behörden ja nicht bekannt wird, wenn sie von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht wird - und die rechtswidrige Ausreise aus China zu keiner Asylgewährung führen.
Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Schließlich sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.3.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch genannten Bescheides
Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß § 8 AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.Ist ein Antrag auf internationalen Schutz im Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, so ist gemäß Paragraph 8, AsylG 2005 in Erledigung des Eventualantrages auf Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten darüber abzusprechen, ob dem Antragsteller dieser Status zuzuerkennen ist. Dieser ist dann zuzuerkennen, wenn die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Herkunftsstaat wegen des realen Risikos einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK oder des 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK nicht zulässig ist.
Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf II.2. verwiesen.Die beschwerdeführende Partei hat zwar eine Verfolgung behauptet, die bei Wahrunterstellung subsidiär hinsichtlich der Gewährung des Status des subsidiär Schutzberechtigten entscheidungsrelevant wäre, jedoch hat die beschwerdeführende Partei diese Verfolgung nicht glaubhaft gemacht. Hinsichtlich des Vorbringens und der Gründe, warum die Verfolgung nicht glaubhaft gemacht wurde, wird auf römisch zwei.2. verwiesen.
Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Art. 3 EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 65).Weiters droht der beschwerdeführenden Partei auch auf Grund einer allenfalls fehlenden medizinischen Grundversorgung keine Verletzung nach Artikel 3, EMRK, da die beschwerdeführende Partei gesund ist; das ergibt sich aus ihren Aussagen (siehe etwa Verwaltungsakt, S. 65).
Nach der Judikatur wäre eine Ausweisung in den Herkunftsstaat auch unzulässig, wenn die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat bezüglich ihrer Grundbedürfnisse wie etwa Nahrung oder Unterkunft einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre (VwGH vom 30.06.2005, Zl 2005/18/0197).
Die beschwerdeführende Partei ist arbeitsfähig, gesund und männlich und wird daher im Herkunftsstaat in der Lage sein, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes - wenn auch nicht gutes - Auskommen zu sichern, und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen. Hierzu war die beschwerdeführende Partei bereits vor der Ausreise in der Lage und es ist kein Grund erkennbar, warum sie nicht auch nunmehr dazu in der Lage sein soll; es ist daher auch nicht relevant, dass das Bundesasylamt von laut Aktenlage nicht vorhandenen, bestimmten Verwandten ausgeht, da der Beschwerdeführer als arbeitsfähiger Mann zur Bestreitung seines Lebensunterhalten nicht auf diese angewiesen sein wird. In China besteht eine hinreichende Existenzsicherung für nicht selbst erhaltungsfähige Menschen (siehe etwa Österreichische Botschaft, S. 23). Dies alles ergibt sich aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei und den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei. Daher besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat auf Grund der allgemein schlechten Lebensbedingungen in eine hoffnungslose Lage kommen wird.
Weiters ergibt sich aus den Länderdokumenten nicht, dass im Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei Bürgerkrieg herrscht bzw. eine bürgerkriegsähnliche Situation besteht.
Auch besteht kein reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei im Herkunftsstaat einer dem 6. oder 13. Zusatzprotokoll zur EMRK widerstreitenden Behandlung unterworfen wird, da auf Grund der Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei zwar feststeht, dass es in diesem Staat die Todesstrafe gibt, jedoch gibt es keinen Hinweis auf ein bestehendes reales Risiko, dass die beschwerdeführende Partei dieser unterworfen werden würde, da dies weder behauptet wurde noch von Amts wegen ein Hinweis auf das Bestehen eines solchen Risikos hervorgekommen ist.
Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.Darüber hinaus sind auch keine Familienangehörigen, bezüglich derer ein Familienverfahren zu führen wäre, ersichtlich oder im Verfahren hervorgekommen. Daher ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des im Spruch bezeichneten Bescheides abzuweisen.
II.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III des im Spruch genannten Bescheidesrömisch zwei.4.: Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei des im Spruch genannten Bescheides
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, mit einer Ausweisung zu verbinden, sofern diese nicht gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 unzulässig ist, weil der beschwerdeführenden Partei ein nicht auf das Asylgesetz gegründetes Aufenthaltsrecht zusteht oder die Ausweisung eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde.
Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des § 10 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 nicht unzulässig.Hinsichtlich der Unzulässigkeit der Ausweisung nach Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 (Bestehen eines nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrechts) konnte - auch unter Zugrundelegung der Ausführungen der beschwerdeführenden Partei - nicht festgestellt werden, dass dieser ein Aufenthaltsrecht zukommt. Daher ist die Ausweisung im Lichte des Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, AsylG 2005 nicht unzulässig.
Gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondereGemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG ist eine Ausweisung aber auch dann unzulässig, wenn diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Hierbei sind insbesondere
die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;
das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;
die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;
der Grad der Integration;
die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;
die strafgerichtliche Unbescholtenheit;
Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts und
die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
zu berücksichtigen.
Weder aus dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei noch aus der Aktenlage ist zu erkennen, dass die Ausweisung einen Eingriff in das Familienleben der beschwerdeführenden Partei darstellen kann.
Die beschwerdeführende Partei lebt seit Anfang September 2009, also seit weniger als einem halben Jahr in Österreich. Dieser Aufenthalt war aber nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert, von dem die beschwerdeführende Partei wusste, dass es - im Falle der Abweisung des Antrags - enden wird, und das auf Grund eines unbegründeten Antrags auf internationalen Schutz gewährt wurde; die beschwerdeführende Partei wusste, dass ihr Antrag - die Flüchtgründe wurden als unglaubwürdig festgestellt - mit falschen Behauptungen begründet wurde. Zum in Österreich bestehenden Privatleben ist festzustellen, dass dieses sich auf allfällige freundschaftliche Beziehungen, die die beschwerdeführende Partei im Wissen um ihren prekären aufenthaltsrechtlichen Status eingegangen ist, beschränkt, da die beschwerdeführende Partei keine Verwandten in Österreich hat und der Besuch von sozialen oder gesellschaftlichen Institutionen nicht einmal behauptet wurde. Auch wird die beschwerdeführende Partei mangels hinreichender Deutschkenntnisse nicht in der Lage sein, alsbald ein solches Privatleben aufzubauen.
Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu § 291a des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79/1896 in der Fassung BGBl. I Nr. 40/2009) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei lebt in Österreich von Gelegenheitsarbeiten ohne nach Aktenlage über eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung zu verfügen - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.Mangels hinreichender Deutschkenntnisse und mangels eines über dem Existenzminimum (siehe hiezu Paragraph 291 a, des Gesetzes vom 27. Mai 1896 über das Exekutions- und Sicherungsverfahren, RGBl. Nr. 79 aus 1896, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 40 aus 2009,) liegenden, regelmäßigen und legalen Einkommens - die beschwerdeführende Partei lebt in Österreich von Gelegenheitsarbeiten ohne nach Aktenlage über eine ausländerbeschäftigungsrechtliche Bewilligung zu verfügen - und sonstiger Hinweise auf eine Verfestigung in Österreich kann eine auch nur ansatzweise tiefgehende Integration nicht erkannt werden.
Weiters ist die beschwerdeführende Partei zwar unbescholten, jedoch rechtswidrig nach Österreich eingereist und hat sich durch die Behauptung falscher Tatsachen im Asylverfahren einen vorübergehenden Aufenthalt erschlichen, sodass zu erkennen ist, dass die beschwerdeführende Partei gegen die öffentliche Ordnung im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts erheblich verstoßen hat.
Auch war sich die beschwerdeführende Partei bewusst, dass sie sich in Österreich in einer prekären aufenthaltsrechtlichen Position befindet, da sie niemals einen anderen als einen vorübergehenden asylrechtlichen Aufenthaltstitel hatte.
Schließlich ist auch nicht zu erkennen, dass die beschwerdeführende Partei eine engere Bindung zu Österreich als zum Herkunftsstaat haben soll, da sie sich weit länger im Herkunftsstaat als in Österreich aufgehalten hat, dort ihre Verwandten leben und sie - mangels Sprachkenntnis - keine tiefgreifende Beziehung zu Österreich hat aufbauen können.
Unter Bedachtnahme auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (siehe etwa das Erkenntnis vom 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, zu einem dreijährigen, auf die Stellung eines Asylantrages gestützten Aufenthalt im Bundesgebiet, der regelmäßig keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet) und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (siehe etwa das Erkenntnis Nnyanzi gegen Vereinigtes Königreich, Fall Nr. 21878/06, nach dem bei Asylwerbern, die nie im Aufenthaltsstaat niedergelassen waren, nur in besonderen Ausnahmefällen eine rechtlich relevante Bindung an diesen Aufenthaltsstaat begründet wird und regelmäßig kein schützenswertes Privatleben während des vorübergehenden Aufenthalts im Aufenthaltsstaat begründet wird) war daher im vorliegenden Fall von keiner Verletzung des Rechts auf Familien- oder Privatleben durch die Ausweisung auszugehen.
Die oben getroffenen Feststellungen ergeben sich vor allem aus den Aussagen der beschwerdeführenden Partei vor dem Bundesasylamt und dem Ermittlungsergebnis.
Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.Gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 ist die Durchführung der Ausweisung aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Dafür, dass solche Gründe vorliegen, finden sich keine Hinweise.
Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt III ist daher abzuweisen.Die Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei ist daher abzuweisen.
II.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:römisch zwei.5. Zur Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung:
Das Bundesasylamt hat im vorliegenden Verfahren weder das Ermittlungsverfahren - etwa durch eine fehlende Einvernahme durch das zur Entscheidung berufene Organ oder durch fehlende oder mangelhafte von Amts wegen durchzuführende Ermittlungen - noch den Bescheid - etwa durch fehlende Schlüssigkeit oder Nachvollziehbarkeit - mit Mängel behaftet, die einer Abweisung der Beschwerde ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entgegenstehen würden. Auch der Umstand, dass das Bundesasylamt Länderfeststellungen ohne Zusammenhang mit dem Vorbringen im Bescheid zitiert, trägt zwar nicht zu dessen Lesbarkeit bei, schadet der Entscheidung aber nicht.
Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte II und III waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Schließlich konnte das Bundesasylamt schlüssig dartun, warum den Angaben der beschwerdeführenden Partei nicht zu glauben war, und diese war während des Verfahrens vor dem Bundesasylamt und vor allem im Rahmen der Beschwerde nicht in der Lage, die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes zu erschüttern. Auch die Länderberichte, die das Bundesasylamt dem im Spruch bezeichneten Bescheid unterstellt hat, waren noch hinreichend aktuell und es hat sich aus dem Amtswissen des Asylgerichtshofes hinsichtlich neuer länderbezogener Tatsachen oder Umstände keine entscheidungsrelevante Änderung ergeben, die im Hinblick auf die vorgetragene Fluchtgeschichte und die allgemeinen Eigenschaften der beschwerdeführenden Partei (etwa Volksgruppenzugehörigkeit oder religiöse Gesinnung) eine Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung notwendig gemacht hätte. Auch die Spruchpunkte römisch zwei und römisch drei waren hinreichend begründet und auch hinsichtlich derer haben sich weder durch Zeitablauf noch durch neues Vorbringen oder Amtswissen Hinweise auf die Notwendigkeit einer Erörterung im Rahmen einer mündlichen Verhandlung ergeben. Daher haben die Ermittlungen des Bundesasylamtes zweifelsfrei ergeben, dass das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei nicht den Tatsachen entspricht, sodass gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.
Es war daher nach Durchführung einer nichtöffentlichen Beratung spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Ausweisung, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, mangelnde Deutschkenntnisse, non refoulement, soziale Verhältnisse, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
03.03.2010