TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/1 A3 249964-2/2009

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Veröffentlicht am 01.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §66
AsylGHG §23
AVG §68 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007

Spruch

A3 249.964-2/2009/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, FZ. 09 14.042-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. HOLZSCHUSTER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, FZ. 09 14.042-EAST Ost, in nichtöffentlicher Sitzung,

I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:

Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 idgF abgewiesen.

II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:

Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bereits am 23.11.2003 einen (ersten) Asylantrag eingebracht. In der am 17.03.2004 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab dieser im Wesentlichen an, dass sein Vater ein Prinz seines Dorfes sei. Der Vater sei gestorben und er hätte als einziges Kind den Thron einnehmen sollen. Ein paar Leute seien dafür gewesen, ein paar dagegen. Es wäre jedoch sein Recht, den Thron einzunehmen. Von den Leuten, die dagegen gewesen wären, sei ein Zauber ausgesprochen worden. Es sei zu Kämpfen gekommen und Leute getötet worden. Nach dem Kampf habe seine Mutter geweint. Ein Freund des Vaters, der Dorfchief sei, habe die Mutter beruhigt. Seine Mutter sei zu einem Treffen gerufen und befragt worden, ob sie wolle, dass er auf dem Thron sitze. Sie habe gesagt, dass es sein Recht sei. Im selben Moment sei seine Mutter umgebracht worden. Er habe davon nichts gewusst. Als er sie habe besuchen wollen, sei der Chief gekommen und hätte ihn mit nach Lagos genommen. Er habe ihm schließlich mitgeteilt, dass seine Mutter umgebracht worden wäre und dass er ihn nach Lagos mitgenommen hätte, um sein Leben zu retten. Dann habe er ihn jemandem übergeben. Er habe nicht geplant, irgendwohin zu fahren.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer hat bereits am 23.11.2003 einen (ersten) Asylantrag eingebracht. In der am 17.03.2004 erfolgten niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt gab dieser im Wesentlichen an, dass sein Vater ein Prinz seines Dorfes sei. Der Vater sei gestorben und er hätte als einziges Kind den Thron einnehmen sollen. Ein paar Leute seien dafür gewesen, ein paar dagegen. Es wäre jedoch sein Recht, den Thron einzunehmen. Von den Leuten, die dagegen gewesen wären, sei ein Zauber ausgesprochen worden. Es sei zu Kämpfen gekommen und Leute getötet worden. Nach dem Kampf habe seine Mutter geweint. Ein Freund des Vaters, der Dorfchief sei, habe die Mutter beruhigt. Seine Mutter sei zu einem Treffen gerufen und befragt worden, ob sie wolle, dass er auf dem Thron sitze. Sie habe gesagt, dass es sein Recht sei. Im selben Moment sei seine Mutter umgebracht worden. Er habe davon nichts gewusst. Als er sie habe besuchen wollen, sei der Chief gekommen und hätte ihn mit nach Lagos genommen. Er habe ihm schließlich mitgeteilt, dass seine Mutter umgebracht worden wäre und dass er ihn nach Lagos mitgenommen hätte, um sein Leben zu retten. Dann habe er ihn jemandem übergeben. Er habe nicht geplant, irgendwohin zu fahren.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2004, Zl. 03 36.167-BAT, wurde der Asylantrag gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß § 8 AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 23.03.2004, Zl. 03 36.167-BAT, wurde der Asylantrag gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, abgewiesen. Gemäß Paragraph 8, AsylG wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt.

3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2008, Zl. 249.964/0/10E-XII/37/04, gemäß §§ 7 und 8 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Ferner weist das Vorbringen des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht Ungereimtheiten und Widersprüche auf, die darauf hindeuten, dass er die geschilderten Ereignisse selbst tatsächlich nicht erlebt hat. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht gegeben, da der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.3. Die dagegen erhobene Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2008, Zl. 249.964/0/10E-XII/37/04, gemäß Paragraphen 7 und 8 AsylG abgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Fluchtgründen nicht glaubhaft ist. Ferner weist das Vorbringen des Beschwerdeführers in zeitlicher Hinsicht Ungereimtheiten und Widersprüche auf, die darauf hindeuten, dass er die geschilderten Ereignisse selbst tatsächlich nicht erlebt hat. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention ist nicht gegeben, da der Beschwerdeführer die von ihm behaupteten Fluchtgründe nicht glaubhaft machen konnte.

Dieser Bescheid erwuchs mit 18.03.2008 in Rechtskraft.

4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VwGH. Mit Beschluss des VwGH vom 26.03.2008, Zl. VH 2008/20/0096-2, wurde gemäß § 61 VwGG die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Beschluss des VwGH vom 09.06.2008, Zl. AW 2008/20/0374-2, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2008, Zl. 249.964/0/10E-XII/37/04, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0404-4, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, da die Beschwerde keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Art 131 Abs 3 B-VG und § 33 a VwGG zukäme.4. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde an den VwGH. Mit Beschluss des VwGH vom 26.03.2008, Zl. VH 2008/20/0096-2, wurde gemäß Paragraph 61, VwGG die Verfahrenshilfe bewilligt. Mit Beschluss des VwGH vom 09.06.2008, Zl. AW 2008/20/0374-2, wurde der Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 14.03.2008, Zl. 249.964/0/10E-XII/37/04, die aufschiebende Wirkung zuerkannt und mit Beschluss des VwGH vom 25.11.2008, Zl. 2008/20/0404-4, wurde die Behandlung der Beschwerde abgelehnt, da die Beschwerde keine für die Entscheidung dieses Falles maßgeblichen Rechtsfragen aufwirft, denen grundsätzliche Bedeutung im Sinne des Artikel 131, Absatz 3, B-VG und Paragraph 33, a VwGG zukäme.

II. 1. Am 11.11.2009 hat der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der am 11.11.2009 erfolgten Erstbefragung durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Stammesführer gewesen sei und im Jahr 2003 verstorben wäre. Er hätte sein Nachfolger sein müssen. Die anderen hätten ihn umbringen wollen, weshalb er geflohen sei.römisch zwei. 1. Am 11.11.2009 hat der nunmehrige Beschwerdeführer aus dem Stande der Schubhaft einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz gestellt. In der am 11.11.2009 erfolgten Erstbefragung durch Organe des Öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinem Fluchtgrund an, dass sein Vater Stammesführer gewesen sei und im Jahr 2003 verstorben wäre. Er hätte sein Nachfolger sein müssen. Die anderen hätten ihn umbringen wollen, weshalb er geflohen sei.

2. Am 18.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs 3 AsylG mitgeteilt, dass beabsichtig sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.2. Am 18.11.2009 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG mitgeteilt, dass beabsichtig sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz zurückzuweisen.

3. In der am 25.11.2009 vor dem Bundesasylamt durchgeführten Einvernahme brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er vor ca. einer Woche bei der nigerianischen Botschaft gewesen sei. Dort wäre er nach seinem Namen gefragt worden. Dies sei alles gewesen. Es habe vielleicht 5 Minuten gedauert. Man habe nur seinen Namen, sein Alter und seine Herkunft wissen wollen und weshalb er hier wäre. Er habe gesagt, dass sein Asylverfahren vorbei wäre. Nach seinem Fluchtgrund befragt gab er an, dass sie in Nigeria 4 Leute gewesen wären, die Geld gefälscht hätten. Jetzt sei die Polizei hinter ihm her. Zwei wären verhaftet worden und hätten lebenslänglich bekommen. Der dritte sei jetzt in Budapest. Die beiden, die in Haft wären, hätten angegeben, dass er ihnen gezeigt habe, wie man Geld fälsche. Dies sei 2003 geschehen und bestehe unabhängig von seiner anderen Fluchtgeschichte.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, FZ. 09 14.042-EAST Ost, hat das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß § 10 Abs 1 AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.11.2009, FZ. 09 14.042-EAST Ost, hat das Bundesasylamt seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 die Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verfügt.

Den Feststellungen wurde zugrunde gelegt, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Begründung des ersten Antrags sei als unglaubwürdig erachtet worden. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, so dass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entschieden sei. Von der erkennenden Behörde könne einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung seines Antrags kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt werden. Es hätten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Den vorgebrachten Sachverhalten habe unter Berücksichtigung des Vorverfahrens keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden können. Diese Umstände seien daher nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus § 69 Abs 1 Z 2 AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen ist. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Zahl 03 36.167-BAT dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.Den Feststellungen wurde zugrunde gelegt, dass das erste Asylverfahren rechtskräftig abgeschlossen worden sei. Die Begründung des ersten Antrags sei als unglaubwürdig erachtet worden. Im Vorverfahren seien bereits alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt, so dass darüber im gegenständlichen Verfahren nicht mehr neuerlich zu entschieden sei. Von der erkennenden Behörde könne einer allfälligen inhaltlichen bzw. materiellen Prüfung seines Antrags kein neuer entscheidungsrelevanter Sachverhalt zu Grunde gelegt werden. Es hätten keine für das Verfahren relevanten familiären oder privaten Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden können. Den vorgebrachten Sachverhalten habe unter Berücksichtigung des Vorverfahrens keine Glaubwürdigkeit zugebilligt werden können. Diese Umstände seien daher nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergebe, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden hätten, ausgeschlossen ist. Da weder in der maßgeblichen Sachlage noch im Begehren und auch nicht in den anzuwendenden Rechtsnormen eine Änderung eingetreten sei, welche eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages nicht von vornherein als ausgeschlossen erscheinen ließe, stehe die Rechtskraft des ergangenen Bescheides Zahl 03 36.167-BAT dem neuerlichen Antrag entgegen, weswegen die Asylbehörde zu seiner Zurückweisung verpflichtet sei.

5. Mit der dagegen fristgerecht über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde wird betont, dass das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen worden wäre. Der belangten Behörde sei daher vorzuwerfen, dass sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre. Mit dem aktuell erstatteten Vorbringen habe der Beschwerdeführer jedenfalls "nova producta" releviert, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens entstanden seien, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags noch von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, inwiefern das ursprünglich bereits getätigte Vorbringen mit dem ergänzenden Vorbringen in Verbindung zu bringen sei. Die Bindungen zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung wären nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur unter anderen Migranten bzw. zu Landsleuten Kontakt hätte, wären dies schützens- und achtenswerte Interessen. Im Falle des Beschwerdeführers würden sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich ergeben, leider seien diese von der belangten Behörde gar nicht näher erhoben worden und daher auch nicht berücksichtigt. Eine faire Interessenabwägung hätte jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegen. Das Gegenteil sei der Fall. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen. Aus den Materialien zum Gesetzesentwurf ergebe sich, dass das Bundesasylamt in allen Asylsachen als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden soll. Im gegenständlichen Fall habe das Bundesasylamt jedoch nur als erste Instanz entschieden. Anstatt die Sache zur Entscheidung an eine zweite, letzte Instanz innerhalb des Bundesasylamtes vorzulegen, werde in der Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdemöglichkeit an den Asylgerichtshof verwiesen. Die belangte Behörde verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil ist der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige aktuell und dringend - hoch und niedrig qualifizierte - Migranten. Das Bundesasylamt habe den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einvernahme in die Justizanstalt XXXX geladen. Tatsächlich sei dann aber - ohne das Wissen des Rechtsvertreters - die Einvernahme im Polizeianhaltezentrum XXXX durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei gezielt dazu gedrängt worden, die Einvernahme ohne seinen Rechtsvertreter durchzuführen. Hätte das Bundesasylamt rechtskonform gehandelt, hätte das Verfahren insgesamt einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang nehmen können.5. Mit der dagegen fristgerecht über seinen rechtsfreundlichen Vertreter erhobenen Beschwerde wird betont, dass das neue Vorbringen keiner näheren Prüfung unterzogen worden wäre. Der belangten Behörde sei daher vorzuwerfen, dass sie kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe. Sie habe offenbar überhaupt keine konkreten Erhebungen angestellt, wozu sie jedoch verpflichtet gewesen wäre. Mit dem aktuell erstatteten Vorbringen habe der Beschwerdeführer jedenfalls "nova producta" releviert, die nach dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Verfahrens entstanden seien, wobei eine andere rechtliche Beurteilung des Antrags noch von vornherein als ausgeschlossen gelten könne. Die belangte Behörde hätte überprüfen müssen, inwiefern das ursprünglich bereits getätigte Vorbringen mit dem ergänzenden Vorbringen in Verbindung zu bringen sei. Die Bindungen zu Österreich und die Zulässigkeit der Ausweisung wären nicht ordnungsgemäß überprüft und jedenfalls nicht richtig berücksichtigt worden. Selbst wenn der Beschwerdeführer nur unter anderen Migranten bzw. zu Landsleuten Kontakt hätte, wären dies schützens- und achtenswerte Interessen. Im Falle des Beschwerdeführers würden sich noch viel mehr Bindungen zu Österreich ergeben, leider seien diese von der belangten Behörde gar nicht näher erhoben worden und daher auch nicht berücksichtigt. Eine faire Interessenabwägung hätte jedenfalls zu Gunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen. Zwingende öffentliche Interessen stünden dem Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich nicht entgegen. Das Gegenteil sei der Fall. Innerhalb des Bundesasylamtes habe kein Instanzenzug bzw. keine Überprüfung der Entscheidung stattgefunden. Dies wäre jedoch notwendig gewesen. Aus den Materialien zum Gesetzesentwurf ergebe sich, dass das Bundesasylamt in allen Asylsachen als erste und letzte verwaltungsbehördliche Instanz entscheiden soll. Im gegenständlichen Fall habe das Bundesasylamt jedoch nur als erste Instanz entschieden. Anstatt die Sache zur Entscheidung an eine zweite, letzte Instanz innerhalb des Bundesasylamtes vorzulegen, werde in der Rechtsmittelbelehrung an die Beschwerdemöglichkeit an den Asylgerichtshof verwiesen. Die belangte Behörde verkenne, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers keineswegs notwendig sei. Im Gegenteil ist der Beschwerdeführer für die öffentlichen Interessen und die Sicherung des Wohlstandes der Republik Österreich von Nutzen. Österreich benötige aktuell und dringend - hoch und niedrig qualifizierte - Migranten. Das Bundesasylamt habe den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zur Einvernahme in die Justizanstalt römisch 40 geladen. Tatsächlich sei dann aber - ohne das Wissen des Rechtsvertreters - die Einvernahme im Polizeianhaltezentrum römisch 40 durchgeführt worden. Der Beschwerdeführer sei gezielt dazu gedrängt worden, die Einvernahme ohne seinen Rechtsvertreter durchzuführen. Hätte das Bundesasylamt rechtskonform gehandelt, hätte das Verfahren insgesamt einen für den Beschwerdeführer günstigeren Ausgang nehmen können.

III. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen wie folgt:römisch drei. Der Asylgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen wie folgt:

1. Zur Zuständigkeit des Asylgerichtshofes:

Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 1. Juli 2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 61 Abs. 3 Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende BescheideGemäß Paragraph 61, Absatz 3, Asylgesetz 2005 in der geltenden Fassung (in der Folge: AsylG) entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide

wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5;wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5,;

wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undwegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Gemäß § 75 Abs. 4 AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß Paragraph 75, Absatz 4, AsylG begründen ab- oder zurückweisende Bescheide aufgrund des Asylgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des Asylgesetzes 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).

Gemäß § 23 AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, dem Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, BGBl. Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, AsylGHG sind, soweit sich aus dem Bundes-Verfassungsgesetz - B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, dem Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, und dem Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG, Bundesgesetzblatt Nr. 10, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c durch einen Einzelrichter zu entscheiden.Über die gegenständliche Beschwerde hat demnach der Asylgerichtshof, und zwar gemäß Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c, durch einen Einzelrichter zu entscheiden.

2. Zum Sachverhalt:

Der Entscheidung werden die im angefochtenen Bescheid enthaltenen Feststellungen, wonach seine Identität feststehe zu Grunde gelegt. Das Bundesasylamt hat auch zutreffend festgestellt, dass das erste Asylverfahren des nunmehrigen Beschwerdeführers rechtskräftig abgeschlossen wurde. Des Weiteren geht das Bundesasylamt zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht hat, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens entstanden wäre.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Asylgerichtshof geht davon aus, dass nicht festgestellt werden kann, dass eine besondere Integrationsverfestigung der Person des Beschwerdeführers in Österreich bestehe. Des Weiteren geht auch der Asylgerichtshof davon aus, dass sich seit rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens die allgemeine Lage im Heimatland des Beschwerdeführers nicht geändert hat. Der Asylgerichtshof geht auch davon aus, dass sich der Beschwerdeführer seit 23.11.2003 in Österreich aufhält.

3. Ausgehend von diesen Sachverhaltsfeststellungen ist in rechtlicher Hinsicht folgendes auszuführen:

3.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst (vgl. VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).3.1. Da das Bundesasylamt mit dem angefochtenen Bescheid den Asylantrag zurückgewiesen hat, ist Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur die Beurteilung der Rechtmäßigkeit dieser Zurückweisung, nicht aber der zurückgewiesene Antrag selbst vergleiche VwGH 30.10.1991, 91/09/0069; 30.05.1995, 93/08/0207).

Bei der Überprüfung einer gemäß § 68 Abs. 1 AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).Bei der Überprüfung einer gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG bescheidmäßig ausgesprochenen Zurückweisung eines Asylantrages hat es lediglich darauf anzukommen, ob sich die Zurückweisung auf ein rechtskräftig abgeschlossenes Verfahren bei gleich gebliebener Sach- und Rechtslage stützen durfte. Dabei hat die Prüfung der Zulässigkeit einer Durchbrechung der Rechtskraft auf Grund geänderten Sachverhaltes nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausschließlich anhand jener Gründe zu erfolgen, die von der Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens auf neuerliche Entscheidung geltend gemacht worden sind. Derartige Gründe können in der Berufung nicht neu geltend gemacht werden (s. z.B. VwSlg. 5642 A, VwGH 28.11.1968, 571/68, 23.5.1995, 94/04/0081; zur Frage der Änderung der Rechtslage während des anhängigen Berufungsverfahrens s. aber VwSlg. 12799 A). Allgemein bekannte Tatsachen sind dagegen jedenfalls auch von Amts wegen zu berücksichtigen (VwGH 29.06.2000, 99/01/0400; 07.06.2000, 99/01/0321).

Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Verschiedene "Sachen" iSd § 68 Abs. 1 AVG würden vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage (vgl. insoweit aber § 44 Abs. 5 AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebenden erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E 80 zu § 68 AVG sowie das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind (abgesehen von hier nicht relevanten Fällen) Anbringen von Beteiligten, die die Änderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Entschiedene Sache liegt dann vor, wenn sich gegenüber dem früheren Bescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Begehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 26.9.1994, 93/10/0054). Verschiedene "Sachen" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG würden vorliegen, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage vergleiche insoweit aber Paragraph 44, Absatz 5, AsylG) oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgebenden erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren (auch abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) abweicht vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E 80 zu Paragraph 68, AVG sowie das Verwaltungsgerichtshoferkenntnis vom 10.6.1998, Zl. 96/20/0266). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und ist in dem für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt keine Änderung eingetreten, so steht die Rechtskraft des ergangenen Bescheides dem neuerlichen Antrag entgegen.

Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben - nochmals - zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche z. B. VwGH 25.04.2002, 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, 96/21/0097).

Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden (vgl. VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).Ist Sache der Entscheidung der Rechtsmittelbehörde nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, darf sie demnach nur über die Frage entscheiden, ob die Zurückweisung durch die Vorinstanz zu Recht erfolgt ist oder nicht, und hat dementsprechend - bei einer Zurückweisung wegen entschiedener Sache - entweder (im Falle des Vorliegens entschiedener Sache) das Rechtsmittel abzuweisen oder (im Falle der Unrichtigkeit dieser Auffassung) den bekämpften Bescheid ersatzlos mit der Konsequenz zu beheben, dass die erstinstanzliche Behörde in Bindung an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde den gestellten Antrag jedenfalls nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Es ist der Rechtsmittelbehörde aber verwehrt, über den Antrag selbst meritorisch zu entscheiden vergleiche VwGH 30.05.1995, 93/08/0207).

Dem geänderten Sachverhalt muss Entscheidungsrelevanz zukommen (VwGH 15.12.1992, 91/08/0166; ebenso VwGH 16.12.1992, 92/12/0127; 23.11. 993, 91/04/0205; 26.4.1994, 93/08/0212; 30.1.1995, 94/10/0162; siehe auch VwGH 15.5.1985, 84/09/0004; 19.3.1986, 84/09/0148; 28.6.1994, 94/08/0021). Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhalts bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung

jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (VwSlg. 7762 A; VwGH 29.11.1983, 83/07/0274; 21.2.1991, 90/09/0162; 10.6.1991, 89/10/0078; 4.8.1992, 88/12/0169; 18.3.1994, 94/12/0034; siehe auch VwSlg. 12.511 A; VwGH 5.5.1960, 1202/58; 3.12.1990, 90/19/0072). Dabei muss die neue Sachentscheidung - obgleich auch diese Möglichkeit besteht - nicht zu einem anderen von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung muss zumindest einen glaubhaften Kern aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den die oben erwähnte positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann (VwGH v. 24.2.2000, Zl. 99/20/0173-6). Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung der Zulässigkeit des (neuerlichen) Asylantrages mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Asylwerbers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinanderzusetzen (VwGH v. 21.11.2002, Zl. 2002/20/0315).

Im gegenständlichen Fall hat der Beschwerdeführer in seinem nunmehrigen Asylantrag keinen entscheidungsrelevanten neuen Sachverhalt vorgebracht, sondern stützt er sich zum einen auf die bereits im (ersten) rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren behaupteten noch aufrecht erhaltene Verfolgungssituation, wonach ihn Leute umbringen wollen, weil sie dagegen wären, dass er auf den Thron seines Vaters nachfolge. Diese Behauptungen wurden im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren als unglaubwürdig eingestuft. Der Beschwerdeführer hat zur Begründung seines ersten rechtskräftig abgeschlossenen Asylantrages unglaubwürdige Angaben gemacht und hat er im nunmehrigen Asylverfahren auch keine neu entstandenen Bescheinigungsmittel vorgelegt, die eine Verfolgung darlegen, weshalb seine Angaben zur Stützung des nunmehrigen Asylantrages keinen glaubhaften Kern aufweisen. Mit dem neuerlichen Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (VwGH 7.6.2000, Zl. 99/01/0321).

Insoweit der Beschwerdeführer als weiteren Fluchtgrund nunmehr vorbringt, er habe im Jahr 2003 zusammen mit drei anderen Leuten in Nigeria Geld gefälscht und werde jetzt von der Polizei gesucht, ist diesbezüglich auszuführen, dass er diesen Umstand bereits im rechtskräftig abgeschlossenen (ersten) Asylverfahren geltend zu machen gehabt hätte. Dieser nunmehr im entscheidungsgegenständlichen Asylantrag vorgebrachte Sachverhalt hat sich bereits vor Rechtskraft des den ersten Asylantrag abweisenden Bescheides ereignet. Der Beschwerdeführer war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bereits im ersten Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte er den nunmehr behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, hat dies jedoch, obwohl er in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeschrift hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen. Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt vor Rechtskraft des (ersten) abweisenden Asylbescheides ereignet hat und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung (nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Das Bundesasylamt hat den neuerlichen Asylantrag demgemäß zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG zurückgewiesen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Asylwesens, den Beschwerdeführer vor einer strafrechtlichen Verurteilung in seinem Heimatland zu schützen, weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführers (Mitglied einer Geldfälschergruppe) nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung darzutun.Insoweit der Beschwerdeführer als weiteren Fluchtgrund nunmehr vorbringt, er habe im Jahr 2003 zusammen mit drei anderen Leuten in Nigeria Geld gefälscht und werde jetzt von der Polizei gesucht, ist diesbezüglich auszuführen, dass er diesen Umstand bereits im rechtskräftig abgeschlossenen (ersten) Asylverfahren geltend zu machen gehabt hätte. Dieser nunmehr im entscheidungsgegenständlichen Asylantrag vorgebrachte Sachverhalt hat sich bereits vor Rechtskraft des den ersten Asylantrag abweisenden Bescheides ereignet. Der Beschwerdeführer war gehalten, sämtliche asylrelevanten Verfolgungsmaßnahmen bereits im ersten Asylverfahren wahrheitsgemäß vorzubringen. Demnach hätte er den nunmehr behaupteten Sachverhalt bereits im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Verfahren vorzubringen gehabt, hat dies jedoch, obwohl er in den damaligen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt und in der Beschwerdeschrift hinreichend Gelegenheit gehabt hätte, unterlassen. Da sich der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt vor Rechtskraft des (ersten) abweisenden Asylbescheides ereignet hat und im abgeschlossenen Verfahren vorzubringen gewesen wäre, liegt keine nachträgliche Sachverhaltsänderung (nova producta) vor, sondern ist davon auszugehen, dass auch der nunmehr vorgebrachte Sachverhalt von der Rechtskraftwirkung des ersten abweisenden Asylbescheides erfasst ist. Die im ersten Asylverfahren nicht vorgebrachten Fluchtgründe können somit zu keiner neuerlichen Sachentscheidung führen. Vielmehr wurde über alle bis zur Rechtskraft des (ersten) Asylbescheides angeblich entstandenen Fluchtgründe bereits im ersten Asylverfahren rechtskräftig abgesprochen. Das Bundesasylamt hat den neuerlichen Asylantrag demgemäß zu Recht wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Im Übrigen ist es nicht Aufgabe des Asylwesens, den Beschwerdeführer vor einer strafrechtlichen Verurteilung in seinem Heimatland zu schützen, weshalb dieses Vorbringen des Beschwerdeführers (Mitglied einer Geldfälschergruppe) nicht geeignet ist, eine asylrelevante Verfolgung darzutun.

Von einer relevanten asylrechtlichen Änderung des Sachverhaltes seit der rechtskräftigen Entscheidung über den ersten Asylantrag kann daher nicht ausgegangen werden.

Schließlich ist noch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im Zuge des nunmehrigen Verfahrens keine neu entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, die zu einem abweichenden Verfahrensergebnis führen könnten.

Da der nunmehrige Beschwerdeführer - wie dargelegt - keinen nach Rechtskraft des ersten Asylbescheides neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht und darüber hinaus auch keine neuen entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit welchen das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat, als rechtmäßig.Da der nunmehrige Beschwerdeführer - wie dargelegt - keinen nach Rechtskraft des ersten Asylbescheides neu entstandenen Sachverhalt vorgebracht und darüber hinaus auch keine neuen entstandenen Beweismittel vorgelegt hat, erweist sich der angefochtene Bescheid, mit welchen das Bundesasylamt den nunmehrigen Antrag auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat, als rechtmäßig.

Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde sohin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehrt. Demnach hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.Zusammenfassend gelangt die erkennende Behörde sohin zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer keinen neu entstandenen entscheidungsrelevanten Sachverhalt vorgebracht hat, sondern die Abänderung des im ersten Asylverfahren erlassenen rechtskräftigen Bescheides begehrt. Demnach hat das Bundesasylamt den neuerlichen Asylantrag zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache als unzulässig zurückgewiesen und ist der Beschwerde nicht Folge zu geben.

Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten) vorliegen würden. In Nigeria ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich im städtischen Bereich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 18.03.2008 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in Nigeria notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Nigeria rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Art. 3 EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) vorgebracht hat. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Beschwerdeführer in keine aussichtslose Lage geraten.Es liegen auch keine (allgemein bekannten) Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Vorraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten) vorliegen würden. In Nigeria ist die Basisversorgung der Bevölkerung mit Grundnahrungsmitteln grundsätzlich im städtischen Bereich gewährleistet. Von Amts wegen sind seit dem 18.03.2008 (Zeitpunkt des rechtskräftigen Abschlusses des ersten Asylverfahrens) keine Änderungen der allgemeinen Situation in Nigeria notorisch, welche die Annahme einer allgemeinen extremen Gefährdungslage gerechtfertigt erscheinen lassen würden. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass sämtliche nach Nigeria rückgeführte Personen in eine aussichtslose Situation geraten würden bzw. einem realen Risiko einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben im Sinne von Artikel 3, EMRK ausgesetzt wären. Insbesondere besteht weder ein Anhaltspunkt für eine Bürgerkriegssituation noch für einen Zusammenbruch der Staatsgewalt. Der Beschwerdeführer ist ein junger arbeitsfähiger Mann, der keine persönlichen exzeptionellen Umstände (schwere Erkrankung etc.) vorgebracht hat. Die grundlegenden Existenzbedürfnisse erscheinen solcherart nicht gefährdet und würde der Beschwerdeführer in keine aussichtslose Lage geraten.

Es liegen demnach keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten) vorliegen würden.Es liegen demnach keine Umstände vor, die darauf hindeuten, dass nunmehr die Voraussetzungen des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des Subsidiärschutzberechtigten) vorliegen würden.

Der Asylgerichtshof gelangt sohin zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß § 68 Abs 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.Der Asylgerichtshof gelangt sohin zum Ergebnis, dass das Bundesasylamt den nunmehrigen (neuerlichen) Antrag auf internationalen Schutz zu Recht gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen hat.

Hinsichtlich der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in die Justizanstalt XXXX geladen worden sei, die Einvernahme jedoch im Polizeianhaltezentrum XXXX stattgefunden habe, ist auszuführen, dass wie gesetzlich vorgesehen ein Rechtsberater bei der niederschriftlichen Einvernahme am 25.11.2009 im Polizeianhaltezentrum XXXX teilgenommen hat. Hat der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter, so hat dieser vom Rechtsberater auf Wunsch des Beschwerdeführers über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer hat allerdings selbst angegeben mit dem Rechtsberater einverstanden zu sein und die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.11.2009 nicht vorgebracht, keine Einvernahme ohne seinen gewillkürten Rechtsvertreter durchführen zu wollen. Dass das Verfahren für den Beschwerdeführer bei Anwesenheit seines gewillkürten Vertreters einen günstigeren Verlauf hätte nehmen können, kann nicht gefolgt werden, zumal der Rechtsberater die Beratung nach bestem Wissen durchzuführen und sich sein individuelles Verhalten am Vorbild eines abstrakten, objektiven, nach bestem Wissen handelnden Beraters zu messen hat.Hinsichtlich der Ausführungen im Beschwerdeschriftsatz, dass der rechtsfreundliche Vertreter des Beschwerdeführers in die Justizanstalt römisch 40 geladen worden sei, die Einvernahme jedoch im Polizeianhaltezentrum römisch 40 stattgefunden habe, ist auszuführen, dass wie gesetzlich vorgesehen ein Rechtsberater bei der niederschriftlichen Einvernahme am 25.11.2009 im Polizeianhaltezentrum römisch 40 teilgenommen hat. Hat der Beschwerdeführer einen gewillkürten Vertreter, so hat dieser vom Rechtsberater auf Wunsch des Beschwerdeführers über den Verfahrensstand in Kenntnis gesetzt zu werden. Der Beschwerdeführer hat allerdings selbst angegeben mit dem Rechtsberater einverstanden zu sein und die Rechtsberatung in Anspruch genommen zu haben. Der Beschwerdeführer hat im Rahmen seiner niederschriftlichen Einvernahme am 25.11.2009 nicht vorgebracht, keine Einvernahme ohne seinen gewillkürten Rechtsvertreter durchführen zu wollen. Dass das Verfahren für den Beschwerdeführer bei Anwesenheit seines gewillkürten Vertreters einen günstigeren Verlauf hätte nehmen können, kann nicht gefolgt werden, zumal der Rechtsberater die Beratung nach bestem Wissen durchzuführen und sich sein individuelles Verhalten am Vorbild eines abstrakten, objektiven, nach bestem Wissen handelnden Beraters zu messen hat.

Zu den Ausführungen im Beschwerdevorbringen, wonach die Sicherheitsdirektion Wien einem Berufungsbescheid bzgl. Ausweisung des Beschwerdeführers stattgegeben und die Ausweisungsentscheidung behoben hat, wird mitgeteilt, dass mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 24.11.2009, Zl. E1/425.610/2009 der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro gemäß § 66 Abs. 4 AVG deshalb behoben wurde, weil der Beschwerdeführer durch die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz am 11.11.2009 wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers erlangte und somit im Zeitpunkt der Entscheidung der Sicherheitsdirektion Wien das für die Ausweisung nach § 53 Abs. 1 FPG maßgebliche Kriterium der Unrechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes des Fremden nicht vorlag.Zu den Ausführungen im Beschwerdevorbringen, wonach die Sicherheitsdirektion Wien einem Berufungsbescheid bzgl. Ausweisung des Beschwerdeführers stattgegeben und die Ausweisungsentscheidung behoben hat, wird mitgeteilt, dass mit Bescheid der Sicherheitsdirektion Wien vom 24.11.2009, Zl. E1/425.610 aus 2009, der angefochtene Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG deshalb behoben wurde, weil der Beschwerdeführer durch die neuerliche Antragstellung auf internationalen Schutz am 11.11.2009 wieder die Rechtsstellung eines Asylwerbers erlangte und somit im Zeitpunkt der Entscheidung der Sicherheitsdirektion Wien das für die Ausweisung nach Paragraph 53, Absatz eins, FPG maßgebliche Kriterium der Unrechtmäßigkeit des inländischen Aufenthaltes des Fremden nicht vorlag.

Dem Antrag auf persönliche Erhebungen im Herkunftsland war nicht stattzugeben, weil dieser Antrag nicht näher konkretisiert wurde und auch nicht erkennbar ist, welche Erhebungen durchgeführt werden sollten und zu welchen Ergebnissen diese nach Meinung des Beschwerdeführers führen könnten.

Von der Beiziehung des UN Sonderberichterstatters Prof. Nowak oder einen der Mitarbeiter, die an der Inspektion in Nigeria teilgenommen haben, konnte Abstand genommen werden, weil nicht erkennbar ist, dass der Sonderberichterstatter oder einer der Mitarbeiter Wahrnehmungen im Zusammenhang mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers gemacht haben.

3.2. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:3.2. Auch der Ausspruch über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides) ist im Ergebnis zutreffend. Dies aus folgenden Erwägungen:

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß § 10 Abs. 2 Z 1 und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Art. 8 EMRK vorliegt, sind dabei gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 lit. a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen, so ist gemäß § 10 Abs. 3 AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass die § 10 Abs. 2 Ziffer 1 AsylG 2005 angeführte Maßnahme nicht zum Tragen kommt.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird. Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins und 2 AsylG ist eine Ausweisung unzulässig, wenn dem Fremden ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder sie eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würde. Für die Frage, ob eine solche Verletzung von Artikel 8, EMRK vorliegt, sind dabei gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, Litera a bis h AsylG - insbesondere - zu berücksichtigten: Die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts sowie die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Würde die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen, so ist gemäß Paragraph 10, Absatz 3, AsylG die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben.Ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht liegt im vorliegenden Fall unbestrittenermaßen nicht vor, sodass die Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 1 AsylG 2005 angeführte Maßnahme nicht zum Tragen kommt.

Die Ausweisung stellt auch keine Verletzung von Artikel 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anhaltspunkte, weshalb ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliegen kann. Was das ebenfalls durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes in Österreich seit 23.11.2003 zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Abs. 2 EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung auch im Hinblick auf § 10 Abs 2 Z 2 AsylG 2005 in Verbindung mitDie Ausweisung stellt auch keine Verletzung von Artikel 8 EMRK dar. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären Anhaltspunkte, weshalb ein Eingriff in das durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Familienlebens nicht vorliegen kann. Was das ebenfalls durch Artikel 8 EMRK gewährleistete Recht auf Achtung des Privatlebens betrifft, führt eine Interessensabwägung unter Berücksichtigung seines Aufenthaltes in Österreich seit 23.11.2003 zu dem Ergebnis, dass die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten öffentlichen Interessen, insbesondere das wirtschaftliche Wohl des Landes (Interesse an geordneter Zuwanderung) die Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib im Bundesgebiet überwiegen. Dem Beschwerdeführer musste überdies bekannt sein, dass die sogenannte vorübergehende Aufenthaltsberechtigung für Asylwerber ein Aufenthaltsrecht nur für die Dauer des Asylverfahrens gewährt. Es war demnach voraussehbar, dass es im Falle einer negativen Asylentscheidung zu einer Aufenthaltsbeendigung kommt. Dadurch wird das persönliche Interesse an einem Verbleib in Österreich gegenüber den erwähnten öffentlichen Interessen herabgemindert. Zusammenfassend ergibt sich sohin, dass die in Artikel 8 Absatz 2, EMRK angeführten Interessen die Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich bei Weitem überwiegen, weshalb sich der Ausspruch betreffend die Ausweisung auch im Hinblick auf Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit

Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist. An dieser Einschätzung vermag auch der Beschwerdeschriftsatz nichts zu ändern, in dem zwar formelhaft angeführt wird, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von Kontakten zu anderen Migranten bzw. Landsleuten - noch viel mehr Bindungen zu Österreich hätte, jedoch nicht im mindesten dargestellt wird, welcher Art diese Bindungen wären. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer arbeitswillig sei und gerne nützlich tätig sein wolle, reicht nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.Artikel 8 EMRK als rechtmäßig erweist. An dieser Einschätzung vermag auch der Beschwerdeschriftsatz nichts zu ändern, in dem zwar formelhaft angeführt wird, dass der Beschwerdeführer - abgesehen von Kontakten zu anderen Migranten bzw. Landsleuten - noch viel mehr Bindungen zu Österreich hätte, jedoch nicht im mindesten dargestellt wird, welcher Art diese Bindungen wären. Auch das Vorbringen, wonach der Beschwerdeführer arbeitswillig sei und gerne nützlich tätig sein wolle, reicht nicht aus, dass unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK oder des Ermessens von einer Ausweisung hätte Abstand genommen werden müssen.

Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war. Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in § 37 Abs 1 AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.Der angefochtene Bescheid erweist sich sohin in beiden Spruchpunkten als rechtmäßig, weshalb der Beschwerde nicht Folge zu geben war. Der Beschwerde war keine aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, weil die in Paragraph 37, Absatz eins, AsylG 2005 umschriebenen Voraussetzungen nicht vorliegen.

Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß § 41 Abs 4 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.Von der Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, 1. Satz AsylG 2005 Abstand genommen werden.

Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.

Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.

Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.

Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 15.12.2009 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang ein Informationsblatt betreffend die Arbeit und Erreichbarkeit einer Flüchtlingsberatung ausgehändigt. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 15.12.2009 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Zudem wurde dem Beschwerdeführer in seinem ersten Verfahrensgang ein Informationsblatt betreffend die Arbeit und Erreichbarkeit einer Flüchtlingsberatung ausgehändigt. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.

Der beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern Flüchtlingsberater gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Der beantragten Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern Flüchtlingsberater gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Ausweisung, Flüchtlingsberater, Identität der Sache, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, Verfahrenshilfe

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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