TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/2 A5 411421-1/2010

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Veröffentlicht am 02.03.2010
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Spruch

A5 411.421-1/2010/4E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, Zl. 08 12.006-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Vorsitzende und die Richterin Mag. UNTERER als Beisitzerin, im Beisein der Schriftführerin VB LACHMAYER, über die Beschwerde des römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria alias Sudan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, Zl. 08 12.006-BAG, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

In Erledigung der Beschwerde von XXXX wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.In Erledigung der Beschwerde von römisch 40 wird der bekämpfte Bescheid des Bundesasylamtes behoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

I.1. Der Beschwerdeführer, ein eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger des Sudans, reiste am 29.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Genannte am 30.11.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in deren Rahmen er angab, Belanda Viri zu sprechen und in XXXX geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat Sudan aufgrund der Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems verlassen. Dabei hätte es auf beiden Seiten Todesfälle gegeben. Er selbst habe auch gekämpft und ein militanter Moslem namens XXXX suche nach ihm.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer, ein eigenen Angaben zufolge Staatsangehöriger des Sudans, reiste am 29.11.2008 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Hiezu wurde der Genannte am 30.11.2008 einer niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, in deren Rahmen er angab, Belanda Viri zu sprechen und in römisch 40 geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, er habe seine Heimat Sudan aufgrund der Auseinandersetzung zwischen Christen und Moslems verlassen. Dabei hätte es auf beiden Seiten Todesfälle gegeben. Er selbst habe auch gekämpft und ein militanter Moslem namens römisch 40 suche nach ihm.

I.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.römisch eins.2. In weiterer Folge wurde der Beschwerdeführer am 04.11.2009 vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, niederschriftlich einvernommen.

Dabei gab der Genannte im Wesentlichen an, in XXXX im Süden Sudans geboren worden zu sein und dort gelebt zu haben. Seine Muttersprache sei Belanda Viri, Arabisch spreche er nicht. Englisch habe er von den Missionaren der Adventisten des 7. Tages gelernt. In seinem Dorf würden mehr Christen als Moslems, welche Christen getötet hätten, leben. Deshalb habe sich die Christengemeinschaft zusammengeschlossen. In der Folge sei es im August 2008 zu über zwei Wochen andauernden Kämpfen gekommen. Dabei sei der Beschwerdeführer mit fünf anderen Christen des Nachts zu den Häusern der Moslems gegangen und hätten sie die Moslems mit Holzstöcken angegriffen. Viele von diesen seien verletzt oder getötet worden. Es seien auch andere Christen zu diesen Überfällen mitgekommen, jedoch hätten diese keine Waffen gehabt. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, wie viele Christen mitgekommen seien, da er sich mitten im Kampfgeschehen befunden habe. Auch könne er nicht angeben, wie viele Einwohner sein Heimatdorf XXXX habe. Der Beschwerdeführer und die anderen vier Personen - Viktor, Kerenzele, Jude und Grace - seien deshalb von der Community für die Überfälle ausgewählt worden, da sie die Stärksten gewesen seien. In seinem Heimatdorf hätten die Moslems die Christen nicht überfallen, da sie nicht viele seien und die Christen fürchten würden. Jedoch würden die Moslems im Norden des Sudans Christen töten. Dies habe er im Fernsehen bei den Missionaren gesehen. Von der Polizei sei niemand in das Dorf gekommen, um Nachforschungen anzustellen. In der Folge habe der Beschwerdeführer gehört, dass die Janjawid Milizen, welche moslemische Kämpfer seien, in das Dorf kommen und nach den fünf "Schlägern" suchen würden. Der Beschwerdeführer sei dann mit den anderen vier Personen zur Kirche der Adventisten des 7. Tages gelaufen, welche sie versorgt und ihre Ausreise vorbereitet hätten. Wo sich die anderen vier Personen nun befänden, wisse er nicht. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu landeskundlichen Gegebenheiten rund um sein Heimatdorf befragt.Dabei gab der Genannte im Wesentlichen an, in römisch 40 im Süden Sudans geboren worden zu sein und dort gelebt zu haben. Seine Muttersprache sei Belanda Viri, Arabisch spreche er nicht. Englisch habe er von den Missionaren der Adventisten des 7. Tages gelernt. In seinem Dorf würden mehr Christen als Moslems, welche Christen getötet hätten, leben. Deshalb habe sich die Christengemeinschaft zusammengeschlossen. In der Folge sei es im August 2008 zu über zwei Wochen andauernden Kämpfen gekommen. Dabei sei der Beschwerdeführer mit fünf anderen Christen des Nachts zu den Häusern der Moslems gegangen und hätten sie die Moslems mit Holzstöcken angegriffen. Viele von diesen seien verletzt oder getötet worden. Es seien auch andere Christen zu diesen Überfällen mitgekommen, jedoch hätten diese keine Waffen gehabt. Der Beschwerdeführer könne nicht angeben, wie viele Christen mitgekommen seien, da er sich mitten im Kampfgeschehen befunden habe. Auch könne er nicht angeben, wie viele Einwohner sein Heimatdorf römisch 40 habe. Der Beschwerdeführer und die anderen vier Personen - Viktor, Kerenzele, Jude und Grace - seien deshalb von der Community für die Überfälle ausgewählt worden, da sie die Stärksten gewesen seien. In seinem Heimatdorf hätten die Moslems die Christen nicht überfallen, da sie nicht viele seien und die Christen fürchten würden. Jedoch würden die Moslems im Norden des Sudans Christen töten. Dies habe er im Fernsehen bei den Missionaren gesehen. Von der Polizei sei niemand in das Dorf gekommen, um Nachforschungen anzustellen. In der Folge habe der Beschwerdeführer gehört, dass die Janjawid Milizen, welche moslemische Kämpfer seien, in das Dorf kommen und nach den fünf "Schlägern" suchen würden. Der Beschwerdeführer sei dann mit den anderen vier Personen zur Kirche der Adventisten des 7. Tages gelaufen, welche sie versorgt und ihre Ausreise vorbereitet hätten. Wo sich die anderen vier Personen nun befänden, wisse er nicht. Im Rahmen der Einvernahme wurde der Beschwerdeführer zu landeskundlichen Gegebenheiten rund um sein Heimatdorf befragt.

I.3. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysegutachten des Sprachinstituts SPRAKAB vom 07.12.2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Englisch und Pidgin-Englisch spreche, die offensichtlich nicht dem Sudan, sondern dem südlichen Nigeria zuzuordnen sei. Zudem besitze der Beschwerdeführer mangelhafte Kenntnisse zum Sudan, da er keine detaillierten Angaben zu Orten oder zur Kultur des Landes machen könne.römisch eins.3. In der Folge wurde mit dem Beschwerdeführer eine Sprachanalyse durchgeführt und wurde mit Sprachanalysegutachten des Sprachinstituts SPRAKAB vom 07.12.2009 festgestellt, dass der Beschwerdeführer eine Variante von Englisch und Pidgin-Englisch spreche, die offensichtlich nicht dem Sudan, sondern dem südlichen Nigeria zuzuordnen sei. Zudem besitze der Beschwerdeführer mangelhafte Kenntnisse zum Sudan, da er keine detaillierten Angaben zu Orten oder zur Kultur des Landes machen könne.

I.4. Am 20.01.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens zur Kenntnis gebracht wurde. Der Genannte blieb dabei, aus dem Sudan zu stammen. Fluchtgründe zu Nigeria habe er keine, er wisse überhaupt nicht, wo Nigeria sei.römisch eins.4. Am 20.01.2010 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Graz, statt, in deren Rahmen dem Beschwerdeführer das Ergebnis des Sprachanalysegutachtens zur Kenntnis gebracht wurde. Der Genannte blieb dabei, aus dem Sudan zu stammen. Fluchtgründe zu Nigeria habe er keine, er wisse überhaupt nicht, wo Nigeria sei.

I.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, Zl. 08 12.006-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2008 gemäß § 3 AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß § 38 Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen klarer Faktenlage weiterhin behaupte, aus dem Sudan zu stammen und habe er sein Vorbringen ausschließlich auf den Sudan bezogen. Zu seinem festgestellten Herkunftsstaat Nigeria habe er keinerlei Vorbringen erstattet, weshalb nicht feststellbar sei, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.römisch eins.5. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.01.2010, Zl. 08 12.006-BAG, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 29.11.2008 gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 abgewiesen, ihm der Status des Asylberechtigten ebenso wie der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria nicht zuerkannt und diese Entscheidung mit einer Ausweisung nach Nigeria verbunden. Weiters wurde einer Beschwerde gegen diesen Bescheid gemäß Paragraph 38, Absatz 1 AsylG die aufschiebende Wirkung aberkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer entgegen klarer Faktenlage weiterhin behaupte, aus dem Sudan zu stammen und habe er sein Vorbringen ausschließlich auf den Sudan bezogen. Zu seinem festgestellten Herkunftsstaat Nigeria habe er keinerlei Vorbringen erstattet, weshalb nicht feststellbar sei, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe.

I.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde am 03.02.2010 fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte der Beschwerdeführer, dass sich das Bundesasylamt auf eine inhaltlich vollkommen unrichtige Sprachanalyse berufen habe. Aufgrund der unzähligen Ethnien, Sprachen und Dialekte sei eine regionale Zuordnung von Flüchtlingen aus Afrika unmöglich. In diesem Zusammenhang verwies der Genannte auf einen Bericht der Universität Göteburg über die Verwendung von Sprachanalysen bei Ermittlungen bezüglich Personen aus afrikanischen Ländern. Die vorgenommene Sprachanalyse sei keineswegs ausreichend, um seine Herkunft aus Nigeria zu folgern und die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu belegen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass auch seine Muttersprache Belanda Viri zu analysieren gewesen wäre und beantragte der Genannte eine diesbezügliche Sprachanalyse. Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass er während der Einvernahme oft nicht ausreichend zu Wort gekommen sei und daher zu einigen Fragestellungen nicht detailliert Stellung nehmen habe können. Seinen asylrechtlichen Sachverhalt habe er nicht umfassend wiedergeben können. Es wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er die englische Sprache lediglich in der Kirche gelernt habe und daher sein Sprachbild sehr von den kirchlichen Lehrern, welche wahrscheinlich ihrerseits Pidgin Englisch gesprochen hätten, geprägt sei. Bezüglich seiner Fluchtgründe - Verfolgung durch Janjawid Milizen - verwies der Beschwerdeführer auf seine ausführliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Zuletzt beantragte der Genannte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.römisch eins.6. Der Beschwerdeführer bekämpfte die Entscheidung der belangten Behörde am 03.02.2010 fristgerecht mittels Beschwerde. Darin monierte der Beschwerdeführer, dass sich das Bundesasylamt auf eine inhaltlich vollkommen unrichtige Sprachanalyse berufen habe. Aufgrund der unzähligen Ethnien, Sprachen und Dialekte sei eine regionale Zuordnung von Flüchtlingen aus Afrika unmöglich. In diesem Zusammenhang verwies der Genannte auf einen Bericht der Universität Göteburg über die Verwendung von Sprachanalysen bei Ermittlungen bezüglich Personen aus afrikanischen Ländern. Die vorgenommene Sprachanalyse sei keineswegs ausreichend, um seine Herkunft aus Nigeria zu folgern und die Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens zu belegen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass auch seine Muttersprache Belanda Viri zu analysieren gewesen wäre und beantragte der Genannte eine diesbezügliche Sprachanalyse. Zudem monierte der Beschwerdeführer, dass er während der Einvernahme oft nicht ausreichend zu Wort gekommen sei und daher zu einigen Fragestellungen nicht detailliert Stellung nehmen habe können. Seinen asylrechtlichen Sachverhalt habe er nicht umfassend wiedergeben können. Es wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass er die englische Sprache lediglich in der Kirche gelernt habe und daher sein Sprachbild sehr von den kirchlichen Lehrern, welche wahrscheinlich ihrerseits Pidgin Englisch gesprochen hätten, geprägt sei. Bezüglich seiner Fluchtgründe - Verfolgung durch Janjawid Milizen - verwies der Beschwerdeführer auf seine ausführliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt. Zuletzt beantragte der Genannte die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

I.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.02.2010, Zl. A5 411.421-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß § 38 Abs. 2 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Beschwerde Behauptungen enthalte, die das reale Risiko einer Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung einer Ausweisung geltend machen würde. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handle.römisch eins.7. Mit Beschluss des Asylgerichtshofes vom 15.02.2010, Zl. A5 411.421-1/2010/2Z, wurde der Beschwerde gemäß Paragraph 38, Absatz 2, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die vorgelegte Beschwerde Behauptungen enthalte, die das reale Risiko einer Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK im Fall der Durchführung einer Ausweisung geltend machen würde. Bei einer Grobprüfung dieses Vorbringens könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um "vertretbare Behauptungen" handle.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

II.1. Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.römisch zwei.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.

II.2. Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.römisch zwei.2. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.

II.3. Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.römisch zwei.3. Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.

II.4. Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.römisch zwei.4. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

II.5. Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:römisch zwei.5. Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:

1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.

2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.

3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.

II.6. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.römisch zwei.6. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist.

Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des § 66 Abs. 2 AVG berechtigt (vgl. dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist (vgl. etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).Auch der Asylgerichtshof ist zur Anwendung des Paragraph 66, Absatz 2, AVG berechtigt vergleiche dazu VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315 und 21.11.2002, 2000/20/0084). Eine kassatorische Entscheidung darf von der Berufungsbehörde nicht bei jeder Ergänzungsbedürftigkeit des Sachverhaltes, sondern nur dann getroffen werden, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint. Die Berufungsbehörde (hier: der Asylgerichtshof) hat dabei zunächst in rechtlicher Gebundenheit zu beurteilen, ob angesichts der Ergänzungsbedürftigkeit des ihr vorliegenden Sachverhaltes die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als "unvermeidlich erscheint". Für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG ist es aber unerheblich, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist vergleiche etwa VwGH 14.3.2001, 2000/08/0200; zum Begriff "mündliche Verhandlung" im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG siehe VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084).

II.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß § 37 AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach § 66 Abs. 2 und 3 AVG einzubeziehen.römisch zwei.7. Der Gesetzgeber hat in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch den Verfassungsgerichtshof) eingerichtet. In diesem Verfahren hat bereits das Bundesasylamt gemäß Paragraph 37, AVG den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Diese Anordnung des Gesetzgebers würde aber unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens wesentlicher Sachverhaltsermittlungen in erster Instanz zu einer Verlagerung des Verfahrens vor den Asylgerichtshof käme und die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen damit zur bloßen Formsache würde. Es ist nicht im Sinne des Gesetzes, wenn der Asylgerichtshof, statt seine (umfassende) Kontrollbefugnis wahrnehmen zu können, eigentlich jene Stelle darstellt, die in einer Gesamtbetrachtung erstmals den für das Verfahren sowie für eine Entscheidung wesentlichen Sachverhalt ermittelt und einer Beurteilung unterzieht. Dieser Gesichtspunkt ist auch nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes - immer unter ausreichender Berücksichtigung des Parteieninteresses an einer raschen Erledigung des Asylverfahrens - bei der Ermessensausübung nach Paragraph 66, Absatz 2 und 3 AVG einzubeziehen.

II.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).römisch zwei.8. Der Verwaltungsgerichtshof verlangt in seiner Rechtsprechung eine ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens eines Asylwerbers unter dem Gesichtspunkt der Konsistenz der Angaben, der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers und der objektiven Wahrscheinlichkeit seines Vorbringens, wobei letzteres eine Auseinandersetzung mit (aktuellen) Länderberichten verlangt (VwGH vom 26.11.2003, Zl. 2003/20/0389).

II.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung (vgl. Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes (vgl. VfSlg. 15.451/1999, 15.743/2000, 16.354/2001, 16.383/2001). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt (vgl. VfSlg. 13.302/1992 m. w. N., 14.421/1996, 15.743/2000).römisch zwei.9. Ebenso hat der Verfassungsgerichtshof, in nunmehr ständiger Rechtsprechung vergleiche Erkenntnis vom 24.02.2009, Zl. U 179/08-14 u. a.), ausgesprochen, dass willkürliches Verhalten einer Behörde, das in die Verfassungssphäre eingreift, dann anzunehmen ist, wenn in einem entscheidenden Punkt jegliche Ermittlungstätigkeit unterlassen wird oder ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren gar nicht stattfindet, insbesondere in Verbindung mit einem Ignorieren des Parteienvorbringens oder dem Außer- Acht - Lassen des konkreten Sachverhaltes vergleiche VfSlg. 15.451 aus 1999,, 15.743 aus 2000,, 16.354 aus 2001,, 16.383 aus 2001,). Ein willkürliches Vorgehen liegt insbesondere dann vor, wenn die Behörde den Bescheid mit Ausführungen begründet, denen jeglicher Begründungswert fehlt vergleiche VfSlg. 13.302 aus 1992, m. w. N., 14.421 aus 1996,, 15.743 aus 2000,).

II.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.römisch zwei.10. Die von der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts geforderte ganzheitliche Würdigung bzw. Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens ist im gegenständlichen Fall unterblieben und ist dem Beschwerdeführer insofern zuzustimmen, als die belangte Behörde auch nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes ihrer Begründungspflicht nicht ausreichend nachgekommen ist.

Es ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Geburtsort im Sudan machen konnte - so gab er einmal XXXX, bei der nächsten Einvenahme XXXX, und schließlich wieder XXXX als seinen Geburtsort an - und er auch nicht annähernd angeben konnte, wie viele Einwohner XXXX, wo er sein gesamtes Leben gelebt haben will, hat. Dieses Antwortverhalten des Beschwerdeführers führt daher in der Tat zu groben Zweifeln an seinen Herkunftsangaben und war daher die Durchführung einer Sprachanalyse erforderlich, um diese einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.Es ist dem Bundesasylamt zwar zuzustimmen, dass der Beschwerdeführer keine gleichbleibenden Angaben zu seinem Geburtsort im Sudan machen konnte - so gab er einmal römisch 40 , bei der nächsten Einvenahme römisch 40 , und schließlich wieder römisch 40 als seinen Geburtsort an - und er auch nicht annähernd angeben konnte, wie viele Einwohner römisch 40 , wo er sein gesamtes Leben gelebt haben will, hat. Dieses Antwortverhalten des Beschwerdeführers führt daher in der Tat zu groben Zweifeln an seinen Herkunftsangaben und war daher die Durchführung einer Sprachanalyse erforderlich, um diese einer eingehenden Überprüfung zu unterziehen.

Zwar geht der Einwand des Beschwerdeführers in seinem Beschwerdeschriftsatz, er sei während der Einvernahmen nicht ausreichend zu Wort gekommen und habe seinen asylrechtlichen Sachverhalt nicht umfassend wiedergeben können, ins Leere, zumal er an drei Terminen ausreichend Gelegenheit hatte, zu seinen Fluchtgründen Stellung zu beziehen und er selbst in der Beschwerde auf seine ausführliche Einvernahme bezüglich der Verfolgung durch die Janjawid Milizen verweist. Dennoch ist dem Beschwerdeführer dahingehend zu folgen, dass die Sprachanalyse keine eindeutige Herkunft des Beschwerdeführers aus Nigeria ergeben hat. Zwar deutet die vom Beschwerdeführer gesprochene Variante von Englisch und Pidgin-Englisch auf eine Zuordnung zum südlichen Teil Nigerias hin. Jedoch kann daraus noch nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auf eine Herkunft seiner Person aus Nigeria geschlossen werden, zumal nach den Angaben des Beschwerdeführers Englisch nicht seine Muttersprache ist. Bereits im Rahmen der Erstbefragung hat er angegeben, Belanda Viri zu sprechen, und erscheint daher zwecks Überprüfung dieser Sprachkenntnisse eine neuerliche Sprachanalyse erforderlich, um seine sudanesische Herkunft gänzlich ausschließen zu können.

Abschließend ist noch darauf hinzuweisen, dass nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat dem Beschwerdeführer vorzuhalten sind, und diesem auch die Möglichkeit einer Stellungnahme einzuräumen ist, zumal die Länderfeststellungen Bestandteil des zu ermittelnden Sachverhalts sind.

II.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.römisch zwei.11. Aufgrund des augenscheinlich mangelnden Ermittlungsverfahrens des Bundesasylamtes hat die Erstbehörde jedenfalls gegen ihre Pflichten zur Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens und zur ganzheitlichen Würdigung des individuellen Vorbringens verstoßen.

Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).Das erstinstanzliche Verfahren erweist sich daher insgesamt als mangelhaft, so dass die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, wobei es für die Frage der Unvermeidlichkeit einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 66, Absatz 2, AVG unerheblich ist, ob eine kontradiktorische Verhandlung oder nur eine bloße Einvernahme erfolgt (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084 mwN; 21.11.2002, 2002/20/0315; VwGH 11.12.2003, 2003/07/0079).

Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in § 43 Abs. 4 AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.Im Rahmen einer solchen Verhandlung bzw. Einvernahme wäre zur vollständigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes auch die Erörterung der Ermittlungsergebnisse mit dem Beschwerdeführer notwendig, um diesem auch das in Paragraph 43, Absatz 4, AVG verbürgte Recht zur Stellungnahme zu gewährleisten.

II.12. Von der durch § 66 Abs. 3 AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt (vgl. § 67b Z 1 AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der §§ 51a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf § 66 Abs. 2 AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).römisch zwei.12. Von der durch Paragraph 66, Absatz 3, AVG eingeräumten Möglichkeit, die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme selbst durchzuführen, wenn "hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist", war im vorliegenden Fall schon deshalb nicht Gebrauch zu machen, weil das Verfahren vor dem Asylgerichtshof - anders als das erstinstanzliche Asylverfahren - sich als Mehrparteienverfahren darstellt vergleiche Paragraph 67 b, Ziffer eins, AVG), sodass schon aufgrund der dadurch bedingten Erhöhung des administrativ-manipulativen Aufwandes bei Durchführung einer mündlichen Verhandlung, dies unter Berücksichtigung der Paragraphen 51 a bis d AVG und der Notwendigkeit der Ladung mehrerer Parteien, keine Kostenersparnis zu erzielen wäre. Hinzu kommt, dass die Vernehmung vor dem Bundesasylamt dezentral durch die Außenstellen in den Bundesländern erfolgt, während der Asylgerichtshof als zentraler Gerichtshof in Wien (mit einer Außenstelle in Linz) eingerichtet ist, sodass auch diesbezüglich eine Kostenersparnis nicht ersichtlich ist. Im Übrigen liegt eine rechtswidrige Ausübung des Ermessens durch eine auf Paragraph 66, Absatz 2, AVG gestützte Entscheidung schon dann nicht vor, wenn die beteiligten Behörden ihren Sitz am selben Ort haben (VwGH 21.11.2002, Zl. 2000/20/0084, unter Verweis auf VwGH 29.01.1987, Zl. 86/08/0243).

II.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß § 66 Abs. 2und 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß § 66 Abs. 2 AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind (vgl. z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach § 66 Abs. 2 AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.römisch zwei.13. Ausgehend von diesen Überlegungen war im vorliegenden Fall dem diesbezüglichen Antrag in der Beschwerde Rechnung zu tragen und das dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 66, Absatz 2 u, n, d, 3 AVG eingeräumte Ermessen im Sinne einer kassatorischen Entscheidung zu üben. Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass im Fall eines gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG ergangenen aufhebenden Bescheides die Verwaltungsbehörden (lediglich) an die die Aufhebung tragenden Gründe und die für die Behebung maßgebliche Rechtsansicht gebunden sind vergleiche z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141); durch eine Zurückverweisung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befand (VwGH 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass das Bundesasylamt das im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen hat.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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