TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/8 C11 402008-1/2008

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Veröffentlicht am 08.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §34 Abs4
AsylG 2005 §8 Abs1
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 3 heute
  2. AsylG 2005 § 3 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.06.2016 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  4. AsylG 2005 § 3 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 3 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2013
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.03.2027 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

C11 402.008-1/2008/17E

C11 402.009-1/2008/6E

C11 402.010-1/2008/3E

C11 402.012-1/2008/3E IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. BÜCHELE als Vorsitzenden und den Richter Mag. DRAGONI als Beisitzer im Beisein der Schriftführerin Frau Mag. FACHATHALER über die Beschwerden

des XXXX alias XXXX,des römisch 40 alias römisch 40 ,

der XXXX,der römisch 40 ,

des XXXX unddes römisch 40 und

der XXXX,der römisch 40 ,

alle StA. INDIEN, 3 - 4 gesetzlich vertreten durch: XXXX, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 30.09.2008, FZ. 07 00.537-BAL, FZ. 07 00.538-BAL, FZ. 07 00.539-BAL und FZ. 08 00.715-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2009 zu Recht erkannt:alle StA. INDIEN, 3 - 4 gesetzlich vertreten durch: römisch 40 , gegen die Bescheide des Bundesasylamtes jeweils vom 30.09.2008, FZ. 07 00.537-BAL, FZ. 07 00.538-BAL, FZ. 07 00.539-BAL und FZ. 08 00.715-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.12.2009 zu Recht erkannt:

Die Beschwerden werden gemäß §§ 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerden werden gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, als unbegründet abgewiesen.

Text

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Das Verfahren vor dem Bundesasylamt:

1.1. Die Erst- bis Drittbeschwerdeführer sind alle indische Staatsangehörige aus dem Punjab und Mitglieder einer Familie. Sie reisten gemeinsam am 13.01.2007 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein. Der Erstbeschwerdeführer stellte am 16.01.2007 einen Antrag auf internationalen Schutz (in der Folge: Asylantrag). Die Zweitbeschwerdeführerin stellte am selben Tag für sich und ihren minderjährigen Sohn (den Drittbeschwerdeführer) ebenfalls jeweils einen Asylantrag. Bei der Erstbefragung am Tag der Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Polizeiinspektion Traiskirchen bei der Erstaufnahmestelle Ost des Bundesasylamtes brachte der Erstbeschwerdeführer nach der Schilderung seines Fluchtweges vor, er habe sein Heimatland verlassen, weil er in Indien Priester werden wollte und er deshalb angefangen habe im Dorf zu predigen. Das habe den anderen Dorfbewohnern nicht gepasst und er sei einige Male verprügelt worden. Deshalb habe er seine Heimat gemeinsam mit seiner Familie verlassen. Für die Ausreise aus Indien habe er insgesamt 14.000,-- Euro bezahlt.

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte diese Angaben; für sich gab sie keinen eigenen Fluchtgrund an. Für ihren Sohn gab die Zweitbeschwerdeführerin an, dass auch dieser keine eigene Asylgründe habe.

1.2. Am 19.01.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen gemäß Art. 21 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18.02.2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörden von Deutschland, Ungarn, der Slowakei und Italien. Die angefragten Mitgliedstaaten lehnten eine Zuständigkeit der Asylverfahren für die drei Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen ab.1.2. Am 19.01.2007 richtete das Bundesasylamt auf der Grundlage der Angaben der Beschwerdeführer ein Aufnahmeersuchen gemäß Artikel 21, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18.02.2003 zur Feststellung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (kurz: Dublin-Verordnung) an die zuständige Behörden von Deutschland, Ungarn, der Slowakei und Italien. Die angefragten Mitgliedstaaten lehnten eine Zuständigkeit der Asylverfahren für die drei Beschwerdeführer aus näher genannten Gründen ab.

1.3. Am 19.01.2007 führte das Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle Ost in Traiskirchen, eine erste getrennten Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin mit Hilfe eines Dolmetschs für Punjabi durch.

Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er sein Heimatdorf gemeinsam mit seiner Familie vor ca. drei Jahren verlassen habe und dann abwechselnd in Jalandhar, Neu Delhi und Paupral gelebt habe; zuletzt hätten sie sich ein Jahr lang in Neu Delhi aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, dass er innerhalb der Europäischen Union, in Norwegen oder Island keine familiären Beziehungen habe; er habe hier nur seine Frau und seinen Sohn. Er habe an den Schlepper für die Ausreise aller drei Personen 800.000,-- indische Rupien bezahlt. Das Geld stamme von seinem Lehrer, der Priester sei und bei dem er "die Bibel studiert" habe. Der Beschwerdeführer gab an, in Indien weder vorbestraft, noch bisher erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Er sei drei Mal in Polizeihaft gesessen; das erste Mal im April 2005 im Wachzimmer XXXX in Jalandhar für drei Tage. Das zweite Mal vom 01.06.2005 bis zum 30.06.2005 im selben Wachzimmer. Er sei dann ein drittes Mal vier bis fünf Tage nach seiner zweiten Festnahme auf der Polizeistation XXXX festgehalten worden. Ansonsten habe er mit der Polizei oder anderen behördlichen Stellen in seinem Heimatland keine Probleme gehabt. Es gäbe jedoch wegen seiner Missionarsarbeit seit Ende 2005 einen Haftbefehl gegen ihn. Er habe zuletzt in einer Schuhfabrik in Neu Delhi gearbeitet und dafür 2.500,-- Rupien im Monat verdient.Der Erstbeschwerdeführer gab an, dass er sein Heimatdorf gemeinsam mit seiner Familie vor ca. drei Jahren verlassen habe und dann abwechselnd in Jalandhar, Neu Delhi und Paupral gelebt habe; zuletzt hätten sie sich ein Jahr lang in Neu Delhi aufgehalten. Der Beschwerdeführer gab an, dass er innerhalb der Europäischen Union, in Norwegen oder Island keine familiären Beziehungen habe; er habe hier nur seine Frau und seinen Sohn. Er habe an den Schlepper für die Ausreise aller drei Personen 800.000,-- indische Rupien bezahlt. Das Geld stamme von seinem Lehrer, der Priester sei und bei dem er "die Bibel studiert" habe. Der Beschwerdeführer gab an, in Indien weder vorbestraft, noch bisher erkennungsdienstlich behandelt worden zu sein. Er sei drei Mal in Polizeihaft gesessen; das erste Mal im April 2005 im Wachzimmer römisch 40 in Jalandhar für drei Tage. Das zweite Mal vom 01.06.2005 bis zum 30.06.2005 im selben Wachzimmer. Er sei dann ein drittes Mal vier bis fünf Tage nach seiner zweiten Festnahme auf der Polizeistation römisch 40 festgehalten worden. Ansonsten habe er mit der Polizei oder anderen behördlichen Stellen in seinem Heimatland keine Probleme gehabt. Es gäbe jedoch wegen seiner Missionarsarbeit seit Ende 2005 einen Haftbefehl gegen ihn. Er habe zuletzt in einer Schuhfabrik in Neu Delhi gearbeitet und dafür 2.500,-- Rupien im Monat verdient.

Im Zuge der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer ein "Certificate of Baptism" vom XXXX.Im Zuge der Einvernahme legte der Erstbeschwerdeführer ein "Certificate of Baptism" vom römisch 40 .

Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigte im Wesentlichen die Angaben des Erstbeschwerdeführers und gab an, dass sie auch für den Drittbeschwerdeführer spreche. Auch die Zweitbeschwerdeführerin legte ein "Certificate of Baptism vom 15.02.2003.

1.4. Am 28.03.2007 und am 27.11.2007 wurden der Erstbeschwerdeführer neuerlich durch Vertreter des Bundesasylamtes, Erstaufnahmestelle Ost bzw. Außenstelle Linz, mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin wurde an diesen Terminen nicht befragt.

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er seine Religion mit 15 Jahren gewechselt habe; er sei früher Hindi gewesen. Eine Schwester namens XXXX aus England sei zu ihnen damals ins Dorf gekommen und habe das Christentum gepredigt. Das habe ihn so beeindruckt, dass er seinen Glauben gewechselt habe. In seinem Dorf seien sie die einzige christliche Familie. Auch seine Frau habe nach der Hochzeit die Religion gewechselt; sie sei früher eine Sikh gewesen. Er habe mit einem Priester gepredigt, der in Jalandhar lebe. Das sei von den anderen Dorfbewohnern jedoch abgelehnt worden, da er sie alle auf einen "schlechten Weg" bringe und sie hätten ihn bei der Polizei angezeigt. Sie hätten verlangt, dass er entweder das Dorf verlassen soll oder seine Religion wechseln muss. Da er jedoch Christ bleiben wollte, habe er sein Dorf verlassen und habe in Jalandhar und zuletzt in Neu Delhi gelebt, wo er in einer Fabrik gearbeitet habe. Obwohl er ständig seinen Wohnort gewechselt habe, habe er in ständiger Angst, von den Dorfbewohnern getötet zu werden, gelebt. Er sei oft geschlagen worden und der Priester, bei dem er gebetet habe, habe schließlich ihre Ausreise organisiert. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der Erstbeschwerdeführer wurde nach verschiedenen Details zum Christentum befragt.Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er seine Religion mit 15 Jahren gewechselt habe; er sei früher Hindi gewesen. Eine Schwester namens römisch 40 aus England sei zu ihnen damals ins Dorf gekommen und habe das Christentum gepredigt. Das habe ihn so beeindruckt, dass er seinen Glauben gewechselt habe. In seinem Dorf seien sie die einzige christliche Familie. Auch seine Frau habe nach der Hochzeit die Religion gewechselt; sie sei früher eine Sikh gewesen. Er habe mit einem Priester gepredigt, der in Jalandhar lebe. Das sei von den anderen Dorfbewohnern jedoch abgelehnt worden, da er sie alle auf einen "schlechten Weg" bringe und sie hätten ihn bei der Polizei angezeigt. Sie hätten verlangt, dass er entweder das Dorf verlassen soll oder seine Religion wechseln muss. Da er jedoch Christ bleiben wollte, habe er sein Dorf verlassen und habe in Jalandhar und zuletzt in Neu Delhi gelebt, wo er in einer Fabrik gearbeitet habe. Obwohl er ständig seinen Wohnort gewechselt habe, habe er in ständiger Angst, von den Dorfbewohnern getötet zu werden, gelebt. Er sei oft geschlagen worden und der Priester, bei dem er gebetet habe, habe schließlich ihre Ausreise organisiert. Weitere Fluchtgründe habe er nicht. Der Erstbeschwerdeführer wurde nach verschiedenen Details zum Christentum befragt.

Zur Frage, warum er nicht in den Süden Indiens ausgewichen sei, wo viele Christen leben, antwortete er, dass er das nicht gewusst habe; der Priester habe ihre Ausreise organisiert.

Der Erstbeschwerdeführer übermittelte dem Bundesasylamt einen Führerschein der am 06.12.2007 zur Echtheitsüberprüfung behördenintern weitergeleitet wurde.

1.5. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am XXXX in Österreich geboren und ist die gemeinsame Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie mit Schreiben vom 10.01.2008 gemäß § 3 iVm. § 17 Abs. 3 AsylG 2005 ebenfalls einen Asylantrag.1.5. Die Viertbeschwerdeführerin wurde am römisch 40 in Österreich geboren und ist die gemeinsame Tochter des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin. Die Zweitbeschwerdeführerin stellte für sie mit Schreiben vom 10.01.2008 gemäß Paragraph 3, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz 3, AsylG 2005 ebenfalls einen Asylantrag.

1.6. Das Bundesasylamt richtete am 17.12.2007 eine Anfrage an die Staatendokumentation des Bundesasylamtes zur Verfolgung von Christen im Allgemeinen sowie an die österreichische Botschaft zum Vorbringen der Beschwerdeführer im Besonderen.

Aus der Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (Aktenseiten 227 - 247) zur Verfolgung von Christen vom 28.01.2008 geht u.a. zur Frage, ob Baptisten in Indien Probleme wegen ihrer Religionszugehörigkeit hätten, hervor, dass dazu keine detaillierten Informationen zur Verfügung stünden. Allgemein zur Situation von Christen wurde der "International Religieous Freedom Report 2007 des U.S. Department of State und der Bericht des U.K. Home Office vom 20.02.2007 zu Indien auszugsweise wiedergegeben. Demnach stellen nach der 2001 durchgeführten Volkszählung Christen mit 2,3 % die zweitgrößte religiöse Minderheit in der indischen Bevölkerung. Christen seien in sechs näher bezeichneten Bundesstaaten stark vertreten. Die überwiegende Bevölkerungsmehrheit lebe in friedlicher Koexistenz mit jeder Religionsgemeinschaft; jedoch werde auch über Angriffe gegen Minderheitsreligionsgemeinschaften berichtet, besonders in den von der Bharatiya Janata-Partei (BJP) beherrschten Staaten. In vereinzelten Fällen sei es zu Gewalttätigkeiten und Belästigungen gegenüber Missionaren und deren Einrichtungen gekommen, welche manchmal auch zu Verletzungen oder Todesfälle geführt habe. In den Fällen, wo es sich um weithin bekannte religiöse Führungspersonen handle, könne es sein, dass der indische Staat nicht in Lage sei, einen zulänglichen Schutz zu liefern. Weiterhin existiere als Option für jene Personen, die auf solche Schwierigkeiten stoßen, die Möglichkeit einer innerstaatlichen Fluchtalternative zu ergreifen. Daher sei es - abgesehen von wenigen, speziellen Einzelfällen - sehr unwahrscheinlich, dass diesbezüglich Asylanträge begründet seien.

Aus der Anfragenbeantwortung der österreichischen Botschaft (Aktenseiten 267 - 283) geht - zusammengefasst - hervor, dass der Erstbeschwerdeführer vor drei bis vier Jahren mit seiner Familie das Dorf verlassen habe, da es familiäre Differenzen gegeben habe. Es hätten sich keine Nachweise gefunden, dass der Erstbeschwerdeführer zu einer anderen Religion gewechselt habe. Der Bericht von verschiedenen Festnahmen des Beschwerdeführers auf zwei Polizeistationen sei falsch.

1.7. Am 03.04.2008 wurden der Erst- und die Zweitbeschwerdeführer getrennt durch eine Vertreterin des Bundesasylamtes, Außenstelle Linz, mit Hilfe eines Dolmetschers für Punjabi einvernommen.

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, er sei seit 2001 Christ; davor sei er Hindu (Balmiki) gewesen. Er habe keinen Beruf erlernt und auch nicht gearbeitet; er sei von seiner Familie unterstützt worden und habe aber auch mit seinem Vater zusammengearbeitete. Weiters habe er Geld von einem Dorfbewohner erhalten. Zu Hause würden noch seine namentlich näher bezeichneten Eltern und seine Schwester sowie sein Bruder leben. Zu seinen Eltern habe er noch Kontakt. Der Schlepper verlange von ihm nun zusätzlich zu den vereinbarten Kosten noch weitere 500.000,-- Rupien; er habe auch bereits 200.000,-- bezahlt, 300.000,-- Rupien seien aber noch offen. Er habe seine Eltern angelogen, weil er ihnen gegenüber angegeben habe, dass er das Geld für einen Rechtsanwalt brauche. Seine Eltern seien auf ihn böse, da seine Frau eine Sikh sei.

Er habe mit seinem Schlepper ausgemacht, dass sie um 800.000,-- Rupien nach England gebracht werden. In Indien habe er bereits die vereinbarte Summe bezahlt. In Österreich habe er dem Schlepper dann noch ein Mal 200.000,-- Rupien bezahlt. Dieser habe ihm gedroht, dass er Schwierigkeiten bekomme wenn er das Geld nicht zahle. Sie seien vermutlich von Indien nach München geflogen, von wo sie dann mit Hilfe anderer Schlepper nach Österreich weitergereist seien. Diese hätten zu ihm gesagt, er solle eine Österreicherin heiraten, dann bekomme er die Papiere für einen Aufenthalt; er soll sich von seiner Frau scheiden lassen. Seine Frau solle "einen alten österreichischen Mann" heiraten, dann könne auch sie in Österreich bleiben. Die neuen Schlepper hätten ebenfalls zusätzlich 300.000,-- Rupien verlangt; sie hätten ihm gedroht, dass sie sonst Schwierigkeiten bekämen. Fünf Tage vor der Einvernahme habe er dem Schlepper geantwortet, dass er das Geld nicht habe und er sie doch wieder nach Indien zurückschicken soll. Heute habe er ein SMS bekommen, dass das nicht gehe.

Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er bisher die Wahrheit angegeben habe; lediglich bei seinen Angaben zu seinem Reiseweg habe er gelogen. Im Jahre 1992 oder 1993 sei die Polizei von Karpurthala zu ihm gekommen, da eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er sei vor zwei Jahren von XXXX und XXXX angezeigt worden. Diese hätten gute Beziehungen zur Regierung und seien im Nationalrat des Parlaments in Delhi und Mitglieder der Kongresspartei. Über diese Anzeige habe der Richter bis heute noch nicht entschieden. Er habe Angst vor diesen Personen und vor der Polizei. Es sei möglich, dass diese Personen ihn oder seine Familie umbringen. Er sei wegen der Anzeige zu einem Rechtsanwalt gegangen. Er habe 10.000,-- Rupien Kaution hinterlegen sollen. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht.Zu seinen Fluchtgründen gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er bisher die Wahrheit angegeben habe; lediglich bei seinen Angaben zu seinem Reiseweg habe er gelogen. Im Jahre 1992 oder 1993 sei die Polizei von Karpurthala zu ihm gekommen, da eine Anzeige gegen ihn erstattet worden sei. Er sei vor zwei Jahren von römisch 40 und römisch 40 angezeigt worden. Diese hätten gute Beziehungen zur Regierung und seien im Nationalrat des Parlaments in Delhi und Mitglieder der Kongresspartei. Über diese Anzeige habe der Richter bis heute noch nicht entschieden. Er habe Angst vor diesen Personen und vor der Polizei. Es sei möglich, dass diese Personen ihn oder seine Familie umbringen. Er sei wegen der Anzeige zu einem Rechtsanwalt gegangen. Er habe 10.000,-- Rupien Kaution hinterlegen sollen. Sonstige Fluchtgründe habe er nicht.

Dem Beschwerdeführer wurde von der Vertreterin des Bundesasylamtes vorgehalten, dass er bisher angegeben habe, dass er Probleme wegen seines Glaubensbekenntnisses gehabt habe und drei mal festgenommen worden sei. Er erwiderte, dass er bisher doch nicht die Wahrheit gesagt habe; er habe das erzählt, was man ihm vorgegeben habe; heute sage er aber die Wahrheit. Er sei Christ, habe deshalb aber keine Probleme; seine Frau sei Sikh.

Auf die Frage, warum er jetzt angebe, dass er zwei Tage bei der Polizei angehalten worden sei, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass das eine ganz andere Geschichte sei. Er sei im Rahmen einer Rauferei von der Polizei mitgenommen worden, das sei jedoch nicht der Grund seiner Ausreise. Er habe aber Angst vor der Polizei; in Indien könne man mit Geld alles machen. Warum er von den beiden Personen angezeigt worden sei, wisse er nicht, er könne sich diese Anzeige aus Indien senden lassen und dann vorlegen. Sein Anwalt habe ihm gesagt, dass es ganz normal sei, dass jemand eine falsche Anzeige gegen ihn erstattet. Es gebe viele Leute, die mit der Polizei zusammenarbeiten. Die Polizei brauche das Geld, daher würden auch falsche Anzeigen gemacht werden. Wenn man 100.000,-- oder 200.000,-- Rupien bezahle, dann verschwinde die Anzeige wieder. Er hätte das Geld für den Schlepper wohl besser dafür aufgewendet, dass die Anzeige wieder "verschwindet", dann hätte er jetzt keine Probleme. Mit dem Rechtsanwalt habe er keinen Kontakt bzw. wisse er nichts über den Stand des Gerichtsverfahrens. Er sei Mitglied der Akali Dal Partei und "Präsident" seines Dorfes. Zwischen 1992 und seiner Ausreise habe es bezüglich dieser Anzeige keinerlei Probleme oder Vorfälle gegeben. Wenn er jetzt nach Indien zurückkehren müsste, würde er vielleicht verhaftet werden.

Dem Erstbeschwerdeführer wurde das Antwortschreiben der österreichischen Botschaft zur Kenntnis gebracht. Er gab dazu an, sein Vater habe nicht die Wahrheit gesagt, da er etwas gegen ihn habe.

Nach dem dem Erstbeschwerdeführer die Feststellungen zu Indien vorgehalten wurden, gab er dazu an, es gebe viele Informationen und man könne viel schreiben. In Indien gäbe es viele Fälle, bei denen "Leute oder die Polizei" einem nicht helfe; man könne die Polizei bestechen. Er wolle in Österreich bleiben; er habe eine Familie mit zwei Kindern.

Dem Vernehmungsprotokoll sind verschiedene Dokumente angeschlossen, die die Beschwerdeführer im Zuge der Einvernahme vorgelegt haben; u. a. ein Zeugnis und eine Heiratsurkunde, Fotos auf denen Personen offensichtlich bei religiösen Zeremonien zu erkennen sind. Weiters Dokumente in englischer Sprache, auf denen handschriftlich angemerkt ist, dass diese am 09.04.2008 persönlich vorgelegt worden sind. Die Dokumente stammen offensichtlich aus Gerichtsakten. In diesen wird der Name des Erstbeschwerdeführers wiederholt erwähnt. U.a. geht daraus hervor, dass der Angeklagte "XXXX" im Zusammenhang mit einer nicht näher benannten Rechtssache nicht erschienen sei und dieser "öffentlich/offiziell zum Straftäter/Straffälligen" erklärt werde.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, ihr Mann habe keinen Beruf ausgeübt, er habe "Wrestling erlernt". Ihre Eltern seien verstorben; es würden aber noch drei ihrer Brüder und eine Schwester in Indien leben. Ihre bisherigen Angaben zu den Fluchtgründen würden nicht stimmen; er habe mit der Familie Probleme gehabt. Er sei Christ und die Familie habe ihn aus dem Haus "geschmissen"; sie hätten verlangt, dass er sein Geld selbst verdienen soll. Ihr Mann habe Probleme mit der Polizei; genaueres wisse sie aber nicht. Es sei zu einer Rauferei gekommen. Es habe Probleme mit der Familie; genaueres wisse sie aber nicht.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, dass ihre Kinder keine eigenen Asylgründe hätten. Im Falle ihrer Ausweisung drohe ihr und ihren Kindern, dass sie "Probleme mit der Polizei und anderen Leuten" haben werden. Sie hätten kein zu Hause und keine Zukunft; ihr Mann habe das Grundstück verkauft. Sie könne nicht vorübergehend bei ihren Geschwistern leben, da diese eigene Kinder hätten. Sie sei eigentlich Sikh; sie lebe aber mit ihrem Mann zusammen, daher sei sie auch Christin.

Zu den Länderfeststellungen wollte die Zweitbeschwerdeführer nichts angeben; für sie seien "viele Sachen falsch". Sie ergänzte, sie habe einen Mann und zwei Kinder; man möge ihnen eine Chance in Österreich geben.

1.8. Aus der vom Bundesasylamt veranlassten urkundentechnischen Untersuchung des Führerscheins des Erstbeschwerdeführers durch das Bundeskriminalamt zur Überprüfung auf Echtheit vom 13.0.8.2008 geht hervor, dass es sich bei dem vorgelegten Dokument (zusammengefasst) vermutlich um ein "Nachahmungsprodukt" handelt.

1.9. Das Bundesasylamt richtete eine weitere Anfrage an die österreichische Botschaft in Neu Delhi zu Fluchtvorbringen des Erstbeschwerdeführers.

1.9.1. Aus dem Antwortschreiben der österreichischen Botschaft vom 02.06.2008 geht hervor, dass Nachforschungen bei den Gerichtsbehörden der Bezirke Kapurthala und Jalandhar zum Vorbringen und zu den vorgelegten Dokumenten vorgenommen worden seien. Demnach wurde die Echtheit der vorgelegten Dokumente bestätigt. Frau XXXX, die Mutter des verstorbenen XXXX, habe am XXXX bei einer näher bezeichneten Polizeistation eine Anzeige gegen zehn Personen erstattet, da ihr Sohn in der letzten Woche des Jahres XXXX vergiftetet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei einer der Beschuldigten. Das endgültige Urteil durch den Richter sei am XXXX ergangen, bei dem von den zehn Angeklagten sieben freigesprochen worden seien, da keine konkreten Beweise vorlagen. Die anderen drei seien als Tatverdächtige ausgeschrieben worden, da sie nicht auffindbar waren. Der Richter habe angeordnet, den Fall "zu den Akten zu legen, bis die drei Beschuldigten - unter ihnen XXXX - von der Polizei gefasst" seien. Das Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer sei am XXXX als Mittäter eingeleitet worden; vor XXXX sei gegen ihn bei der Polizei nichts vorgelegen.1.9.1. Aus dem Antwortschreiben der österreichischen Botschaft vom 02.06.2008 geht hervor, dass Nachforschungen bei den Gerichtsbehörden der Bezirke Kapurthala und Jalandhar zum Vorbringen und zu den vorgelegten Dokumenten vorgenommen worden seien. Demnach wurde die Echtheit der vorgelegten Dokumente bestätigt. Frau römisch 40 , die Mutter des verstorbenen römisch 40 , habe am römisch 40 bei einer näher bezeichneten Polizeistation eine Anzeige gegen zehn Personen erstattet, da ihr Sohn in der letzten Woche des Jahres römisch 40 vergiftetet worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei einer der Beschuldigten. Das endgültige Urteil durch den Richter sei am römisch 40 ergangen, bei dem von den zehn Angeklagten sieben freigesprochen worden seien, da keine konkreten Beweise vorlagen. Die anderen drei seien als Tatverdächtige ausgeschrieben worden, da sie nicht auffindbar waren. Der Richter habe angeordnet, den Fall "zu den Akten zu legen, bis die drei Beschuldigten - unter ihnen römisch 40 - von der Polizei gefasst" seien. Das Verfahren gegen den Erstbeschwerdeführer sei am römisch 40 als Mittäter eingeleitet worden; vor römisch 40 sei gegen ihn bei der Polizei nichts vorgelegen.

Der Vater des Beschwerdeführers habe ausgesagt, dass sein Sohn zu Unrecht in diesem Fall beschuldigt werde. Fau XXXX, die die Anzeige erstattet habe, sei mit ihnen entfernt verwandt. XXXX und ihr ermordeter Sohn hätten keine Verbindung zu politischen Parteien. Ihr ältester Sohn sei jedoch vor ca. zehn Jahren ein Mitglied der "XXXX" gewesen. In einer Aussage bestätigt eine namentlich näher bezeichnete Tante des Erstbeschwerdeführers, dass dieser wegen eines Mordfalles gesucht werde und derzeit mit seiner Familie im Ausland lebe. Aus der Aussage des Bruder des Mordopfers geht hervor, dass sein Bruder XXXX vergiftet worden sei. Er sei bei der Punjab Polizei angestellt und am Handel mit LKW beteiligt gewesen; sein Bruder habe auch ein Motorrad gekauft. Er sei vermutlich Opfer einer Verschwörung durch eine rivalisierende Gruppe im Zusammenhang mit dem Motorrad- und LKW-Geschäft geworden. Unter den zehn Personen die in den Fall verwickelt seien, befände sich auch der Erstbeschwerdeführer; mit diesem sei er auch entfernt verwandt. Er und seine Mutter hätten keine Verbindung zu politischen Parteien. Im Weiteren sind die Aussagen von weiteren Personen wiedergegeben, aus denen hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer entweder ein "anständiger Mensch" oder bekannt sei, dass er in eine Straftat verwickelt sei.Der Vater des Beschwerdeführers habe ausgesagt, dass sein Sohn zu Unrecht in diesem Fall beschuldigt werde. Fau römisch 40 , die die Anzeige erstattet habe, sei mit ihnen entfernt verwandt. römisch 40 und ihr ermordeter Sohn hätten keine Verbindung zu politischen Parteien. Ihr ältester Sohn sei jedoch vor ca. zehn Jahren ein Mitglied der "XXXX" gewesen. In einer Aussage bestätigt eine namentlich näher bezeichnete Tante des Erstbeschwerdeführers, dass dieser wegen eines Mordfalles gesucht werde und derzeit mit seiner Familie im Ausland lebe. Aus der Aussage des Bruder des Mordopfers geht hervor, dass sein Bruder römisch 40 vergiftet worden sei. Er sei bei der Punjab Polizei angestellt und am Handel mit LKW beteiligt gewesen; sein Bruder habe auch ein Motorrad gekauft. Er sei vermutlich Opfer einer Verschwörung durch eine rivalisierende Gruppe im Zusammenhang mit dem Motorrad- und LKW-Geschäft geworden. Unter den zehn Personen die in den Fall verwickelt seien, befände sich auch der Erstbeschwerdeführer; mit diesem sei er auch entfernt verwandt. Er und seine Mutter hätten keine Verbindung zu politischen Parteien. Im Weiteren sind die Aussagen von weiteren Personen wiedergegeben, aus denen hervorgeht, dass der Erstbeschwerdeführer entweder ein "anständiger Mensch" oder bekannt sei, dass er in eine Straftat verwickelt sei.

1.9.2. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 22.09.2008 dazu an, dass der Bericht der österreichische Botschaft seine Aussagen bestätigen würde. Er sei jedoch unschuldig und es werde versucht, ihm "diese Sache in die Schuhe zu schieben". Er sei am Tod des XXXX unschuldig; er habe diesen nicht vergiftet, dafür seien andere Personen verantwortlich. Die indischen Behörden und die Justiz seien korrupt und es sei mit entsprechenden Beziehungen oder Vermögen möglich, unliebsame Personen ins Gefängnis zu bringen bzw. von den wahren Tatverdächtigen abzulenken. Dies werde schon dadurch verdeutlicht, dass er nur deswegen als Tatverdächtiger ausgeschrieben worden sei, weil er nicht anwesend war.1.9.2. Der Erstbeschwerdeführer gab in seiner Stellungnahme vom 22.09.2008 dazu an, dass der Bericht der österreichische Botschaft seine Aussagen bestätigen würde. Er sei jedoch unschuldig und es werde versucht, ihm "diese Sache in die Schuhe zu schieben". Er sei am Tod des römisch 40 unschuldig; er habe diesen nicht vergiftet, dafür seien andere Personen verantwortlich. Die indischen Behörden und die Justiz seien korrupt und es sei mit entsprechenden Beziehungen oder Vermögen möglich, unliebsame Personen ins Gefängnis zu bringen bzw. von den wahren Tatverdächtigen abzulenken. Dies werde schon dadurch verdeutlicht, dass er nur deswegen als Tatverdächtiger ausgeschrieben worden sei, weil er nicht anwesend war.

2. Die angefochtenen Bescheide des Bundesasylamtes:

Mit Bescheiden jeweils vom 30.09.2008 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der vier Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF., (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt I.) und festgestellt, dass den vier Beschwerdeführern jeweils der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt II.). Gleichzeitig wurden die vier Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden jeweils vom 30.09.2008 des Bundesasylamtes wurden die Asylanträge der vier Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF., (kurz: AsylG 2005) abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und festgestellt, dass den vier Beschwerdeführern jeweils der Status des bzw. der subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf ihren Herkunftsstaat Indien nicht zukomme (Spruchpunkt römisch zwei.). Gleichzeitig wurden die vier Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Indien ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Bundesasylamt stützte seine Entscheidung auf umfangreiche länderkundliche Feststellungen.

Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt im Wesentlichen beweiswürdigend aus, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht im Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) in Verbindung stehe. Die Fahndung nach dem Erstbeschwerdeführer beruhe vielmehr im Zusammenhang mit einer rechtstaatlich legitimen Verfolgung in einem Strafverfahren. Auch sei im Fall seiner Rückkehr nach Indien von keiner ernsthaften Bedrohung iS des § 50 FPG 2005 auszugehen. Seine Ausweisung nach Indien bedeute keine Verletzung des Art. 8 EMRK.Zum Erstbeschwerdeführer führte das Bundesasylamt im Wesentlichen beweiswürdigend aus, dass die von ihm geltend gemachte Verfolgung nicht im Zusammenhang mit der Genfer Flüchtlingskonvention (kurz: GFK) in Verbindung stehe. Die Fahndung nach dem Erstbeschwerdeführer beruhe vielmehr im Zusammenhang mit einer rechtstaatlich legitimen Verfolgung in einem Strafverfahren. Auch sei im Fall seiner Rückkehr nach Indien von keiner ernsthaften Bedrohung iS des Paragraph 50, FPG 2005 auszugehen. Seine Ausweisung nach Indien bedeute keine Verletzung des Artikel 8, EMRK.

Zu den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern führte das Bundesasylamt begründend aus, dass diese keine eigenen Asylgründe vorgebracht hätten. Auch sei im Fall ihrer Rückkehr nach Indien von keiner ernsthaften Bedrohung iS des § 50 FPG 2005 auszugehen. Ihre Ausweisung nach Indien würde keine Verletzung des Art. 8 EMRK bedeuten.Zu den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern führte das Bundesasylamt begründend aus, dass diese keine eigenen Asylgründe vorgebracht hätten. Auch sei im Fall ihrer Rückkehr nach Indien von keiner ernsthaften Bedrohung iS des Paragraph 50, FPG 2005 auszugehen. Ihre Ausweisung nach Indien würde keine Verletzung des Artikel 8, EMRK bedeuten.

3. Dagegen brachten der Erstbeschwerdeführer sowie die Zweitbeschwerdeführerin für sich und ihre Kinder fristgerecht Beschwerden ein.

3.1. In den beiden Schriftsätzen wird im Wesentlichen übereinstimmend ausgeführt, dass das Bundesasylamt zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre, wenn es nicht verschiedene näher bezeichnete Verfahrensfehler begangen hätte. Die Exekutive und die Justiz seien in Indien äußerst anfällig für Korruption. Keinesfalls könne das Bundesasylamt die Feststellung treffen, dass im Falle der Unschuld des Erstbeschwerdeführers ein Freispruch sozusagen feststehe. Die Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wird im Detail nicht angegriffen. Zumindest subsidiären Schutz hätte das Bundesasylamt den Beschwerdeführer einräumen müssen; das Bundesasylamt habe dazu lediglich Textbausteine aneinandergereiht. Die Beschwerdeführer seien im Fall ihrer Rückkehr erheblicher - nicht näher ausgeführter - Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt.

3.2. Am 17.12.2009 führte der Asylgerichtshof eine öffentliche mündliche Verhandlung mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durch.

Zu Beginn der Verhandlung gab der Erstbeschwerdeführer bekannt, dass er unter Atembeschwerden leide. Er sei deswegen in ärztlicher Behandlung und legte dazu eine Überweisung eines Arztes für Allgemeinmedizin an eine Fachärztin für Hals, Nasen und Ohren mit der Diagnose "Schnarchen" vor.

Der Erstbeschwerdeführer gab zusammengefasst an, dass er unschuldig in einen Mordfall verwickelt worden sei. Er sei gemeinsam mit anderen Personen und seinem Vater angeklagt worden. Dies habe einen politischen Hintergrund, das er Angehöriger der Kongress Partei sei. Das Ganze hinge mit den Wahlen zusammen, für die er kandidiert habe. Er sei von 1991 bis 1995 in seinem Dorf "Präsident" der Kongress Partei gewesen. Nach 1995 sei er wieder bis 2000 "zum Präsidenten" der Kongress Partei in seinem Dorf gewählt worden. Weiters sei er auch Vizepräsident der Antikorruptionsvereinigung in Jalandhar gewesen. Die Regierung wolle ihn in diesen fingierten Fall verwickeln und ins Gefängnis stecken. Wenn er in Indien geblieben wäre, wäre er aber freigesprochen worden. Er habe in Indien Angst wegen dieser falschen Anzeige in der ihm vorgeworfen werde, dass er jemanden umgebracht habe. In diesem Zusammenhang legte er einen Zeitungsartikel in Punjabi vor, aus dem hervorgeht, dass die Angeklagten alle freigesprochen worden sind. Wenn er nach Indien zurückgehe, werde auch er freigesprochen.

Weiters sei er in eine weitere Anklage verwickelt, wo ihm eine Körperverletzung zur Last gelegt werde. Diese sei gegen ihn und seinen Bruder sowie gegen andere erstattet. Was ihm dabei zum Vorwurf gemacht wird, konnte er jedoch nicht angeben. Die Anklägerin sei eine Frau aus seinem Dorf. Auf die Frage, warum er das Geld für seine Flucht nicht dafür verwendet hat, um in einen anderen Bundesstaat Indiens zu ziehen, antwortete er, dass er nicht wisse wohin er ziehen solle; man soll seiner Familie helfen, er sei "kein Moslem". Er bekomme derzeit eine finanzielle Unterstützung von der Caritas; auch ein Mann gebe seinen Kindern etwas Geld. Von dem Geld der Caritas müsse er auch seine Eltern in Indien unterstützen. Da der Erstbeschwerdeführer kein Deutsch verstand, war seine Einvernahme nur mit der Hilfe einer Dolmetscherin möglich.

Der Erstbeschwerdeführer legte im Laufe der Verhandlung bzw. nach deren Abschluss folgende Dokumente vor (Nummerierung nach der Beilagenangaben im Verhandlungsprotokoll):

A. Kopie Überweisung an eine HNO-Ärztin;

B. Kopie Taufschein vom XXXX;B. Kopie Taufschein vom römisch 40 ;

C. Kopie "Certificate For Scheduled Caste";

D1. Kopie Ausweis "Block Qouth Congress (I) Rural";D1. Kopie Ausweis "Block Qouth Congress (römisch eins) Rural";

D2. 9 Fotos im Zusammenhang mit dem Vorbringen zur Wahl zum "Präsidenten der Kongresspartei in seinem Dorf";

E. Kopie Ausweis "Anticorruption Association of India" samt Foto;

F1. Kopie Protokoll über eine strafrechtliche Verhandlung;

F2. Kopie Protokoll über eine strafrechtliche Verhandlung;

F3. Kopie Protokoll über eine strafrechtliche Verhandlung;

F4. Kopie Zeitungsausschnitt in Punjabi;

G. Kopie Protokoll über eine strafrechtliche Verhandlung;

H. Kopie Ernennungsurkunde "Distt. Congress Committee (I) Urban";H. Kopie Ernennungsurkunde "Distt. Congress Committee (römisch eins) Urban";

I. Kopie "Police Clearance Certificate";römisch eins. Kopie "Police Clearance Certificate";

Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der mündlichen Verhandlung an, dass sie Indien "wegen der Anzeigen" verlassen hätten. Ihr Mann sei beschuldigt worden; die Gründe ergäben sich aus den von ihrem Mann vorgelegten Dokumenten. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, keinen eigenen Fluchtgrund zu haben. Sie befürchte, dass im Fall ihrer Rückkehr die Polizei ihren Mann in diesen zwei Fällen belangen und verhaften werde. Es sei zu befürchten, dass er verhaftet und bestraft wird, weil er geflüchtet sei. Es könne auch sein, dass er schuldig gesprochen wird, da er alleine als Angeklagter da stehe und die Klägerin ihre politische Macht ausspielen werde. Die Anklägerin stamme aus einer politischen Familie und habe große Macht. Auch die Zweitbeschwerdeführerin verstand kein Deutsch, weshalb ihre Einvernahme nur mit der Hilfe einer Dolmetscherin möglich war.

II. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch die zuständigen Richter über die Beschwerde wie folgt erwogen:

1. Entscheidungswesentlicher Sachverhalt:

1.1. Zur Person des Erstbeschwerdeführers:

Der Erstbeschwerdeführer ist indischer Staatsangehöriger. Er stellte am 16.01.2007 den gegenständlichen Asylantrag.

Der Erstbeschwerdeführer hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen der Verfolgung durch das Gericht wegen einer Mordanklage bzw. wegen eines polizeilichen Suchbefehls nach einem Raufhandel verlassen. Seine Fluchtgründe fallen nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention bzw. ist er mit seinem Vorbringen nicht glaubwürdig (vgl. Punkt II. 2.4.). Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt (vgl. II.3.3.2.). Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung iS. der GFK.Der Erstbeschwerdeführer hat nach seinen Angaben sein Heimatland wegen der Verfolgung durch das Gericht wegen einer Mordanklage bzw. wegen eines polizeilichen Suchbefehls nach einem Raufhandel verlassen. Seine Fluchtgründe fallen nicht unter die Genfer Flüchtlingskonvention bzw. ist er mit seinem Vorbringen nicht glaubwürdig vergleiche Punkt römisch zwei. 2.4.). Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann letztlich dahingestellt bleiben, da man auch dann, wenn man die Angaben des Beschwerdeführers zugrundelegt, in rechtlicher Hinsicht zu keinem anderen Ergebnis kommt vergleiche römisch zwei.3.3.2.). Dem Beschwerdeführer droht bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung iS. der GFK.

Der Erstbeschwerdeführer ist jung, leidet an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten und ist im erwerbsfähigen Alter. Dass sein allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, hat der Erstbeschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung zwar behauptet, doch ist diese nicht gravierend (laut dem in der Verhandlung vorgelegten Befund ist er wegen "Schnarchen" in medizinischer Behandlung). Es ist daher anzunehmen, dass der Erstbeschwerdeführer im Herkunftsstaat in der Lage sein wird, sich notfalls mit Hilfstätigkeiten ein ausreichendes Auskommen zu sichern und daher nicht in eine hoffnungslose Lage zu kommen. Dass dies möglich ist, hat er selbst angegeben; so hat er u.a. angegeben, in einer Schuhfabrik in Neu Delhi gearbeitet zu haben.

Der Erstbeschwerdeführer hat außer der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und lebt auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

1.2. Zu den Zweit- bis Viertbeschwerdeführern:

Die Beschwerdeführer sind indische Staatsangehörige. Sie stellten am 16.01.2007 (bzw. Schreiben vom 10.01.2008) die gegenständlichen Asylanträge; sie haben dabei keine eigene Gründe vorgebracht. Die Zweitbeschwerdeführer gab an, das sie und ihre Kinder als Familienangehörige dem Erstbeschwerdeführer gefolgt sind.

Sie leiden an keinen lebensbedrohlichen Krankheiten. Die Zweitbeschwerdeführer ist im erwerbsfähigen Alter. Dass ihr allgemeiner Gesundheitszustand beeinträchtigt wäre, haben die Beschwerdeführer im Verfahren weder behauptet, noch ist es dem erkennenden Gericht sonst wie bekannt geworden. Es ist daher anzunehmen, dass sie durch den Erst- bzw. die Zweitbeschwerdeführerin ein ausreichendes Auskommen gesichert bekommen bzw. ist anzunehmen dass sie durch Familienangehörige unterstützt werden wurden und daher nicht in eine hoffnungslose Lage kommen werden.

Die drei Beschwerdeführer haben außer dem Erstbeschwerdeführer keine verwandtschaftlichen Beziehungen in Österreich und leben auch nicht mit jemandem in einer Familie oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft.

Die drei Beschwerdeführer haben keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht. Sie sind mit dem Erstbeschwerdeführer aus ihrem Heimatland wegen dessen Verfolgung durch ein Gericht wegen einer Mordanklage bzw. wegen eines polizeilichen Suchbefehls ausgereist. Da dem Erstbeschwerdeführer bei seiner Rückkehr in sein Heimatland keine Verfolgung iS. der GFK droht, können auch die Zweit- bis Viertbeschwerdeführer nach Indien gefahrlos ausreisen.

1.3. Zum Herkunftsstaat Indien:

Das Bundesasylamt traf umfangreiche länderkundliche Feststellungen zu Indien, welche auch dem aktuellen Kenntnisstand der Länderdokumention des Asylgerichtshofes entsprechen. Im Hinblick auf den gegenständlichen Fall wird zu Indien Folgendes festgestellt:

Allgemeine politische Lage in Indien:

Indien ist mit knapp 1,13 Milliarden Menschen der bevölkerungsreichste demokratische Staat der Welt. Er steht trotz anhaltender innenpolitischer Spannungen auf einer soliden, säkular ausgerichteten Grundlage. Die föderal aufgebaute Republik ist ein Rechtsstaat mit einem Mehrparteiensystem. Das nationale Parlament ist in zwei Kammern unterteilt. Nämlich in das Ober- und Unterhaus. Das Oberhaus vertritt dabei die Interessen der 28 Unionsstaaten und 7 Unionsterritorien.

Indien verfügt über eine reiche Parteienlandschaft. Neben den großen nationalen Parteien Kongress (links-nationalistisch), BJP (hindu-konservativ) und den kommunistischen Gruppen gibt es eine Vielzahl kleinerer Regionalparteien, die in einzelnen Bundesstaaten (Uttar Pradesh, Orissa, Bihar) mit komfortabler Mehrheit die Landesregierungen stellen. Die letzten landesweiten Wahlen fanden im April/Mai 2009 statt. Knapp 750 Millionen Wahlberechtigte waren in fünf Phasen aufgefordert, ihre Stimme abzugeben. Die Wahlen verliefen, von kleineren Störungen abgesehen, korrekt und frei. Probleme tauchten mitunter bei Wählerverzeichniseinträgen auf, die mit den wahlberechtigten Personen nicht übereinstimmten. Auch kam es vereinzelt zu von maoistischen Regierungsgegnern verursachten Gewaltausbrüchen mit Toten. Gewinnerin der nationalen Wahl war erneut das Parteienbündnis "United Progressive Alliance" mit dem Kongress als stärkste Partei.

Zusammen mit kleineren Koalitionspartnern hat die UPA die absolute Mehrheit im Parlament. Dr. Manmohan Singh wurde als Premierminister bestätigt. Die UPA-Regierung versucht, die Teilnahme auch der benachteiligten Schichten am rasanten Wirtschaftswachstum Indiens zu verbessern. Sie hat sich einer Politik zugunsten der einfachen Menschen verschrieben. Wichtige Projekte der Regierung sind die Verbesserung der Lage der Bauern, Gleichberechtigung von Frauen, die Chancengleichheit religiöser Minderheiten sowie von benachteiligten Kasten und Stammesangehörigen, die Verbesserung der Schulbildung und die Modernisierung der Infrastruktur und der Verwaltung. Wichtigste Oppositionspartei ist die hindunationalistische Bharatiya Janata Party (BJP), die von 1999- 2004 eine Koalitionsregierung aus über 20 Parteien und Gruppierungen (National Democratic Alliance) angeführt hatte. Die BJP hatte 2007/08 Wahlen in wichtigen Bundesstaaten (vor allem Gujarat und Karnataka) gewonnen, konnte diese Erfolge jedoch bei den Wahlen zum Nationalparlament nicht fortsetzen. Die kommunistischen Parteien Indiens sind über Jahrzehnte in den Bundesstaaten Westbengalen und Kerala besonders erfolgreich gewesen und hatten in der laufenden Legislaturperiode durch die Tolerierung der Regierungskoalition bis Juli 2008 auch auf zentralstaatlicher Ebene eine wichtige Rolle gespielt. Sie scheiterten jedoch bei den jüngsten Wahlen mit ihren Bemühungen, eine Gruppe heterogener Parteien in einem Parteienbündnis zur Regierung zu führen und mussten empfindliche Stimmenverluste hinnehmen. Seit Juli 2007 ist Präsidentin Pratibha Devisingh Patil indisches Staatsoberhaupt. Obwohl das Amt vor allem repräsentative Aufgaben mit sich bringt, verfügt die Präsidentin im Krisenfall über weitreichende Befugnisse.

[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik,vom Oktober 2009]

Justiz, Sicherheitskräfte:

Indien hat nach der Unabhängigkeit von Großbritannien (1947) den Grundsatz der Gewaltenteilung von Legislative, Exekutive und Judikative durchgesetzt. Die Entscheidungen der staatlichen Verwaltung (Bürokratie, Militär, Polizei) unterliegen überdies der Kontrolle durch die freie Presse des Landes, die nicht nur in den landesweiten Amtssprachen Hindi und Englisch, sondern auch in vielen der Regionalsprachen publiziert wird. Das Recht auf einen Verteidiger eigener Wahl ist ebenfalls in der Verfassung verankert. Das Rechtssystem gewährt einen dreistufigen Instanzenzug. Allerdings schränkt die häufig inakzeptabel lange Verfahrensdauer, vor allem im Strafverfahren, die Rechtssicherheit zum Teil deutlich ein.

[Quelle: DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; DAA Innenpolitik,vom Oktober 2009]

In jedem Bundesstaat existiert eine eigene bewaffnete Polizei, die in erster Linie zur Aufrechterhaltung von Recht und Ordnung in ihrem Wirkungsbereich zu sorgen hat. Sie agiert auf Grund von Polizeigesetzen der einzelnen Bundesstaaten. Die Zentralregierung greift beratend und unterstützend ein. Darüber hinaus ist die Central Reserve Police Force (CRPF) eine paramilitärische Einheit, für die innere Sicherheit des gesamten Landes zuständig. Oberbefehlshaber der indischen Armee ist der Staatspräsident. Zu den wichtigsten Aufgaben der Armee zählt die Wahrung der territorialen Integrität des Staates gegen äußere Bedrohungen. Von etlichen Ausnahmen abgesehen, werden gesetzeswidrige Handlungen durch willkürliche Übergriffe der Staatsorgane, insbesondere der Polizeikräfte, vor allem gegenüber Häftlingen in Polizeigewahrsam geahndet. Die angerufenen Gerichte haben hierbei in den letzten Jahren verstärkt Verantwortung gezeigt, zumal NGOs und die Presse kritisch über die ihnen bekannt gewordenen Fälle berichten. Auch über Übergriffe der Militärs und der paramilitärischen Gruppen bei ihren Einsätzen im Inneren (v.a. in Jammu und Kaschmir sowie in Indiens Nordosten) berichten Menschenrechtsorganisationen und die Nationale Menschenrechtskommission. Auch diese werden vereinzelt (militär-) gerichtlich geahndet, Prozess und Prozessausgang bleiben allerdings geheim.

[UK-Home Office, Country of Origin Information Report, Abs. 9.01 bis[UK-Home Office, Country of Origin Information Report, Absatz 9 Punkt 01, bis

9.10 v. 04.01.2010;ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, S. 6]

Haftbedingungen:

Die Haftbedingungen in den Gefängnissen entsprechen nicht den internationalen Standards. Auf Geschlechtertrennung wird geachtet. Eine Trennung von Kleinkriminellen und Schwerverbrechern gibt es selten. Jugendliche erhalten oft keinen gesonderten Vollzug; bereits 15Jährige werden zusammen mit Erwachsenen untergebracht.

Die ordnungsgemäße Versorgung der Gefangenen mit Nahrungsmitteln und Wasser ist durchwegs gewährleistet. Die Gesundheitsfürsorge ist oft unbefriedigend. Die Nationale Menschenrechtskommission (NHRC) zeigt Beschwerden von Gefangenen (wie Belästigung, mangelnde medizinische Versorgung, etc.) auf. Hinsichtlich der Haftbedingungen gibt es grundsätzlich keine Unterschiede zwischen politisch motivierten Straftätern und den übrigen Häftlingen.

[ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, S. 11; USDOS-Country Reports on Human Rights Practices, vom 25.02.2009, S. 6 und 7]

Todesstrafe:

Nach Art.53 Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Es kann vom Obersten Gerichtshof eine erneute Beweisaufnahme angeordnet werden, oder die Strafe von diesem umgewandelt werden. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die rechtlichen und außerrechtlichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Trotz internationalen Drucks gibt es keine Anzeichen für eine baldige Abschaffung der Todesstrafe. Es gibt keine zuverlässigen statistischen Angaben zur Zahl der Hinrichtungen. In den Jahren 2006 bis 2007 wurden vermutlich ca. 140 Menschen zum Tode verurteilt. 44 warten auf die Entscheidung über ihre Begnadigung. Der letzte bekannt gewordene Fall einer Hinrichtung fand 2004 statt.Nach Artikel 53, Strafgesetzbuch von 1860 (Indian Penal Code) gilt für bestimmte Verbrechen die Todesstrafe (Mord, Hochverrat, Anstiftung zu Selbstmord eines Kindes, terroristische Gewalttat, Besitz von tödlichem Sprengstoff, wiederholter Drogenhandel etc.). In Militärgesetzen ist die Todesstrafe als Regelstrafe für schwere Fälle von Kollaboration, Meuterei und Fahnenflucht vorgesehen. Ende 2001 trat eine Änderung des Sprengstoffgesetzes in Kraft, die den Besitz tödlicher Sprengstoffe mit der Todesstrafe bedroht. Obwohl jedes Strafgericht die Todesstrafe verhängen kann, wird sie nur nach Bestätigung durch den Obersten Gerichtshof vollstreckt. Es kann vom Obersten Gerichtshof eine erneute Beweisaufnahme angeordnet werden, oder die Strafe von diesem umgewandelt werden. Die Gouverneure in den Unionsstaaten und der Staatspräsident haben das Begnadigungsrecht. Die rechtlichen und außerrechtlichen Berufungsmöglichkeiten tragen dazu bei, dass die Todesstrafe oft erst viele Jahre nach ihrer Verhängung vollstreckt wird. Der Oberste Gerichtshof hat den Grundsatz aufgestellt, dass die Todesstrafe nur in "den seltensten aller seltenen Fälle" verhängt werden darf. Trotz internationalen Drucks gibt es keine Anzeichen für eine baldige Abschaffung der Todesstrafe. Es gibt keine zuverlässigen statistischen Angaben zur Zahl der Hinrichtungen. In den Jahren 2006 bis 2007 wurden vermutlich ca. 140 Menschen zum Tode verurteilt. 44 warten auf die Entscheidung über ihre Begnadigung. Der letzte bekannt gewordene Fall einer Hinrichtung fand 2004 statt.

[ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, S. 11; UK-Home Office, Country of Origin

Information Report, Abs. 15.01 - 15.07 v. 04.01.2010; DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009]Information Report, Absatz 15 Punkt 01, - 15.07 v. 04.01.2010; DAA asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009]

Sicherheitslage Punjab:

Der Terrorismus im Punjab ist Ende der 1990er Jahre nahezu zum Erliegen gekommen. Im Jahr 2008 verzeichnet das South Asia Terrorism Portal keinen Anschlag im Punjab. Die meisten hochkarätigen Mitglieder der verschiedenen militanten Gruppen haben den Punjab verlassen und operieren aus anderen Unionsstaaten oder Pakistan. Finanzielle Unterstützung erhalten sie auch von Sikh-Exilgruppierungen im westlichen Ausland.

[ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, S. 23; DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Indien vom 04.10.2009]

Akali Dal:

Die Akali Dal Partei wurde 1920 gegründet, nach der Bildung des SGPC (Shiromani Gurdwara Prabhandak Committee), einer religiösen Gruppe, die als Ergebnis der Bewegung zum Schutz der Sikh-Tempel (Gurdwara) vor korrupten Priestern entstand. So versteht sich Akali Dal in gewissem Sinn als politisch-religiöse Partei und vornehmster Repräsentant der Sikhs. Baba Kharag Singh wurde der erste Präsident von Akali Dal, und unter Tara Singh wurde Akali Dal zu einem nicht zu unterschätzenden Machtfaktor heran. Die Geschichte von Akali Dal ist eine Geschichte der Spaltungen und Fraktionsbildungen. Jede Fraktion behauptete, die wirkliche Akali Dal zu sein. 2003 wurde die SAD unter Parkash Singh Badal größte Fraktion und als SAD durch die Indische Wahlkommission anerkannt.

Derzeit ist Parkash Singh Badal der Regierungschef vom Bundesstaat Punjab, von der Shiromani Akali Dal (Badal).

Jene Akali Dal-Gruppen, die sich auf dem Boden der indischen Verfassung bewegen, stellen im Punjab Regierung und Opposition; die Gruppen, die auf der Liste terroristischer Vereinigungen stehen, werden, wie auch in anderen Bundesstaaten, von den Sicherheitskräften verfolgt.

[ÖB-Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009]

Religionsfreiheit:

Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Art. 25-28). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger Kirchen, denen auf bundesstaatlicher Ebene in bisher fünf Fällen mit Antikonversionsgesetzen begegnet worden ist. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht genießen religiöse Minderheiten besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.Die Religionsfreiheit ist in der Verfassung garantiert (Artikel 25 -, 28,). Der Schutz umfasst sowohl die innere Glaubensfreiheit als auch die Ausübung und im Prinzip auch die Verbreitung der Religion. Allerdings gibt es wachsenden Widerstand gegen Missionierungsaktivitäten einiger Kirchen, denen auf bundesstaatlicher Ebene in bisher fünf Fällen mit Antikonversionsgesetzen begegnet worden ist. Muslime, Buddhisten, Sikhs, Christen, Juden und Parsen sind anerkannte religiöse Minderheiten. Im Familienrecht genießen religiöse Minderheiten besondere Freiheiten, die ihnen die Beachtung ihrer jeweiligen Traditionen ermöglichen.

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; vgl.:

US-Department of State, International Religious Freedom Report 2009, vom 26.10.2009, S. 1; ÖBAsylländerbericht,vom März 2009, S. 12]

Versorgungslage:

Grundversorgung der Bevölkerung:

Etwa ein Viertel der Bevölkerung lebt unter dem veranschlagten Existenzminimum. Sofern es nicht zu außergewöhnlichen Naturkatastrophen kommt, ist jedoch eine das Überleben sichernde Nahrungsversorgung auch der untersten Schichten der Bevölkerung grundsätzlich sichergestellt. Es gibt keine staatlichen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer, Sozialhilfe oder ein anderes soziales Netz. Rückkehrer sind auf die Unterstützung der eigenen Familie oder Freunde angewiesen.

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009]

Medizinische Versorgung:

Die gesundheitliche Grundversorgung wird vom Staat im Prinzip kostenfrei gewährt. Sie ist jedoch durchwegs unzureichend. Da der Andrang auf Leistungen des staatlichen Sektors sehr stark ist, weichen viele für eine bessere oder schnellere Behandlung auf private Anbieter aus. Die privaten Gesundheitsträger genießen wegen fortschrittlicher Infrastruktur und des qualifizierteren Personals einen besseren Ruf. In allen größeren Städten gibt es medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Dies gilt mit den genannten Einschränkungen auch für den öffentlichen Bereich. Einige wenige private Krankenhäuser in den größten Städten gewährleisten einen Standard, der dem westlicher Industriestaaten vergleichbar ist. Insbesondere im wirtschaftlich starken Punjab und in New Delhi ist die Gesundheitsversorgung im Verhältnis zu anderen Landesteilen gut. Fast alle gängigen Medikamente sind auf dem Markt erhältlich. Die Einfuhr von Medikamenten ist möglich.

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, S. 17]

Menschenrechtssituation:

Obwohl wesentliche Grundrechte in der indischen Verfassung garantiert sind, kommt es im ganzen Land immer wieder zu menschenrechtswidrigen Übergriffen von Sicherheitskräften und Justizvollzugsorganen. Eine Reihe von Sicherheitsgesetzen schränkten die rechtsstaatlichen Garantien ein. Die weit reichenden Befugnisse der Sicherheitskräfte zur Bekämpfung sezessionistischer und terroristischer Gruppen in Unruhegebieten haben diese oft exzessiv genutzt. Die verfassungsmäßige Ordnung war jedoch seit der Unabhängigkeit 1947 nur einmal, während des Ausnahmezustandes ("Emergency") unter Indira Gandhi von 1975 bis 1977, landesweit außer Kraft gesetzt.

Seit 1993 gibt es eine Nationale MR-Kommission als unabhängiges Organ, die auf Antrag oder von Amts wegen Menschenrechtsverletzungen untersuchen und Empfehlungen an die Regierung richten oder beim Obersten Gerichtshof die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen beantragen kann. Ihre Kompetenz erstreckt sich allerdings nicht auf Überprüfung von Menschenrechtsverletzungen durch das Militär. Obwohl sie keine Weisungsbefugnis zur Einleitung von Strafverfahren hat und mangels Ermittlungsbefugnissen auf die Zusammenarbeit mit Ermittlungsbehörden und Polizei angewiesen ist, trägt sie zunehmend auch durch in der Öffentlichkeit ausgeübten Druck und durch Zusammenarbeit mit NGOs zur Ahndung und zur Verhinderung von Menschenrechtsverletzungen bei.

Ratifikation von Menschenrechtsabkommen: Indien hat 1948 die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte unterzeichnet und ist Vertragsstaat folgender internationaler Übereinkommen zum Schutze der Menschenrechte:

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über bürgerliche und politische Rechte (Beitritt 1979)

  • -Strichaufzählung
    Internationaler Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Beitritt 1979)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendiskriminierung (Beitritt 1969)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen über die Rechte des Kindes (Beitritt 1993; Beitritt zu CRC-OP-AC und CRC-OP-SC 2005)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau (Beitritt 1993)

  • -Strichaufzählung
    Übereinkommen für die Rechte Behinderter (Ratifikation 2007).

Indien hat zu den Übereinkommen zahlreiche Vorbehalte materieller Art eingelegt und/oder Erklärungen abgegeben. Das Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe hat Indien im Jahre 1997 unterzeichnet, aber bis heute nicht ratifiziert - als Begründung führt Indien die Dauer der Abstimmung mit seinen Bundesstaaten an.

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB-Asylländerbericht, vom März 2009, S. 8; USDOS-Country Reports on Human Rights Practices, vom 25.02.2009, S. 1]

Innerstaatliche Fluchtalternativen:

Volle Bewegungsfreiheit innerhalb des Landes ist gewährleistet. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem, so dass ein Großteil der Bevölkerung keinen Ausweis besitzt. Diese Tatsache begünstigt die Niederlassung in einem anderen Landesteil im Falle von Verfolgung. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Landesteilen möglich, ohne dass die Person ihre Identität verbergen muss. In städtischen Gebieten ist die Polizei personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. Aufgrund dieses Umstandes wurden in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet.

[DAA - asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖB-Anfragebeantwortung, vom 13.07.2009]

Rückkehr:

Die Einreise ist ohne ein gültiges Reisedokument grundsätzlich nicht möglich. Es ist aber bekannt, dass Grenzbeamte sich in Einzelfällen an Schleusungen von Immigranten ohne reguläre Pässe und Visa beteiligen. Ein von einem EU-Land ausgestelltes Heimreisepapier wird von der indischen Regierung nicht anerkannt. Die Ausstellung der nötigen Heimreisedokumente durch die indische Botschaft im jeweiligen EU-Land ist in der Regel mit einem zeitaufwendigen Verfahren verbunden, da es in Indien u.a. kein Meldewesen gibt. Bei der Ausreise kontrolliert der Staat bei Nicht-Geschäftsleuten neben dem Pass gelegentlich auch, ob die "emigration clearance" vorliegt. Diese wird erteilt, wenn der Reisende u.a. über genügend Geld und eine Rückkehrmöglichkeit verfügt. Jeder Inder hat das Recht auf Ausreise und Rückkehr in das eigene Land. Allerdings ist eine Ausreiseverweigerung aus Gründen der nationalen Sicherheit möglich. Tatsächlich verlassen jährlich viele Zehntausende Inder das Land zur Ausbildung und auf der Suche nach Arbeitsstellen.

Ein Asylantrag hat allein keine nachteiligen Konsequenzen für abgeschobene indische Staatsangehörige. In den letzten Jahren hatten indische Asylbewerber, die in ihr Heimatland abgeschoben wurden, grundsätzlich - abgesehen von einer intensiven Prüfung der (Ersatz-) Reisedokumente und einer Befragung durch die Sicherheitsbehörden - keine Probleme von Seiten des Staates zu befürchten. Polizeilich gesuchte Personen werden allerdings den Sicherheitsbehörden übergeben. Zu staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für zurückkehrende unbegleitete Minderjährige liegen keine Erkenntnisse vor.

[DAA - Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage, vom 04.10.2009; ÖBAsylländerbericht,

vom März 2009, S. 17]

Quellen:

  • -Strichaufzählung
    Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage,vom 04.10.2009

  • -Strichaufzählung
    Deutsches Auswärtiges Amt, Innenpolitik, vom Oktober 2009

  • -Strichaufzählung
    US - Department of State, Country Reports on Human Rights Practices, vom 25.02.2009

  • -Strichaufzählung
    Österreichische Botschaft New Delhi, Asylländerbericht, vom März 2009

  • -Strichaufzählung
    UK - Home Office, Country of Origin Information Report, vom 04.01.2010

  • -Strichaufzählung
    Amnesty International, Jahresbericht 2009, vom 28.05.2009

  • -Strichaufzählung
    Human Right Watch, World Report 2010, vom 20.01.2010

  • -Strichaufzählung
    US - Department of State, International Religious Freedom Report 2009, vom 26.10.2009

2. Beweiswürdigung:

Der Asylgerichtshof hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, des bekämpften Bescheides sowie des Beschwerdeschriftsatzes Beweis erhoben. Das Bundesasylamt hat zwei Anfragen an die österreichische Botschaft in Neu Delhi zum Vorbringen des Erstbeschwerdeführers gerichtet zu denen der Erstbeschwerdeführer mündlich bzw. schriftlich Stellung nahm. Weiters hat der Asylgerichtshof am 17.12.2009 eine mündliche Verhandlung mit dem Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin durchgeführt und in die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegten Dokumente Einsicht genommen.

2.1. Das Bundesasylamt hat mit dem Erst- sowie der Zweitbeschwerdeführerin mehrere eingehende Einvernahmen durchgeführt und zwei Anfragen an die österreichische Botschaft in Indien gerichtet; weiters wurden diese bei seiner Antragstellung durch einen Vertreter des öffentlichen Sicherheitsdienstes befragt. Das Bundesasylamt hat den Erst- sowie die Zweitbeschwerdeführerin konkret und ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt. Der festgestellte Sachverhalt, dessen Beweiswürdigung und die rechtliche Subsumtion finden ihren Niederschlag im angefochtenen Bescheid und sind nicht zu beanstanden.

2.2. Der Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin stammen nach ihren eigenen Angaben aus Indien; dass diese stimmen, war auch aufgrund einer gewissen geographischen Orientiertheit der beiden Beschwerdeführer auszugehen. Nähere Feststellungen zu ihren Identitäten konnten dagegen in Ermangelung von glaubhaften Dokumenten nicht erfolgen.

Der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind die gemeinsamen Kinder des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin.

2.3. Die zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen staatlichen Einrichtungen Es bestehen daher keine Bedenken dagegen, sich darauf zu stützen.

2.4. Der Erstbeschwerdeführer stützt sein Fluchtvorbringen im Kern auf die Verfolgung durch ein Strafgericht wegen einer Mordanklage bzw. wegen eines polizeilichen Haftbefehls im Zusammenhang mit einer Rauferei. Sein diesbezügliches Vorbringen stellt keine systematische Verfolgung im Sinne der GFK, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, dar. Er wird von den indischen Gerichten wegen des Vorwurfs strafbare Handlungen begangen zu haben gesucht. Im Zuge der mündlichen Verhandlung hat der Erstbeschwerdeführer zu dieser Anklage selbst angegeben, dass er freigesprochen werde, wenn er nach Indien zurückkehre und sich der Justiz stelle. Auch seine Mitangeklagten seien bereits freigesprochen worden. Zum Beleg legte er dazu einen Zeitungsausschnitt vor. Es kann somit - entgegen dem Beschwerdevorbringen - in Übereinstimmung mit dem Bundesasylamt sehr wohl gesagt werden, dass der Erstbeschwerdeführer freigesprochen werden wird.

Wenn der Erstbeschwerdeführer andeutet, dass diese Verfolgung im Zusammenhang mit einem Mordanschlag politisch motiviert ist bzw. aufgrund von falschen Anzeigen und im Zusammenhang mit polizeilicher Willkür erfolgte, so hat er selbst in der mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof angegeben, dass die übrigen Angeklagten bereits freigesprochen worden sind und auch er einen Freispruch bei seiner Rückkehr zu erwarten hat. Auch die Behauptung, dass die Person hinter der Anzeige eine politisch einflussreiche Person sei, hat sich durch die Recherche der österreichischen Botschaft als falsch erwiesen.

Die Verfolgung des Erstbeschwerdeführers im Zusammenhang mit einem Raufhandel hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 13.08.2008 erwähnt, dazu aber ausgeführt, dass dies jedoch nicht der Grund seiner Ausreise sei. Wenn er diese nun im Zuge des asylgerichtlichen Verhandlung nun erstmals als Fluchtgrund erwähnt, so ist stellt dies ein gesteigertes Fluchtvorbringen dar und ist damit nicht glaubwürdig.

Insgesamt ist der Erstbeschwerdeführer mit seinem Vorbringen nicht glaubwürdig, da er sich im Laufe des Verfahrens vor dem Bundesasylamt mehrfach in grobe Widersprüche verstrickt hat. So hat er ursprünglich angegeben, dass er in seinem Heimatland verfolgt werde, da er zum Christentum verfolgt werde; auch die Zweitbeschwerdeführerin sei zu dieser Religion übergetreten. In diesem Zusammenhang legte er für sich und seine Frau jeweils einen Taufschein vor, sowie Fotos, wo er offensichtlich bei religiösen Anlässen zu sehen ist. Später gab er an, dass das dieser Verfolgungsgrund nicht stimme. Die Zweitbeschwerdeführerin gab später an, dass sie Sikh sei.

Angesicht obiger Ausführungen ist für den Asylgerichtshof nicht ersichtlich, welchen Gefahren die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr nach Indien ausgesetzt wären. Dazu wurde auch in der Beschwerde keine solche Aufgezeigt bzw. ein Beweisangebot dazu gemacht.

2.5. Ob die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Erstbeschwerdeführers und die dazu führende Beweiswürdigung zutreffen, kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Auch wenn man den Darstellungen des Erstbeschwerdeführers zu seinen individuellen Fluchtgründen folgt und er allenfalls einer politisch motivierten Strafanklage ausgesetzt ist bzw. willkürlich wegen einer mutwilligen Anzeige polizeilich gesucht wird, ergibt sich letztlich, dass er außerhalb seines behaupteten Herkunftsortes in Indien eine innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative hat. Dass dies in Indien grundsätzlich möglich ist, ergibt sich aus den oben wiedergegebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. In Indien besteht für den Erstbeschwerdeführer die Möglichkeit, den von ihm behaupteten örtlichen Bedrohungen durch Umzug in andere Landesteile zu entgehen:

Aus den in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen ergibt sich, dass in Indien volle Bewegungsfreiheit gewährleistet ist. Die Quellen zeichnen diesbezüglich ein eindeutiges Bild, wonach grundsätzlich örtlich begrenzten Konflikten bzw. Verfolgungshandlungen durch Übersiedlung in einen anderen Landesteil ausgewichen werden kann. Es gibt kein staatliches Melde- oder Registrierungssystem für indische Bürger. Die Bürger besitzen in der Mehrzahl keine Ausweise. Die indische Verfassung garantiert indischen Staatsangehörigen das Recht auf Bewegungsfreiheit im Staatsgebiet sowie das Recht auf Niederlassung und Aufenthalt in jedem Teil des Landes. Auch bei strafrechtlicher Verfolgung ist in der Regel ein unbehelligtes Leben in ländlichen Bezirken in anderen Teilen Indiens möglich, ohne dass diese Person ihre Identität verbergen muss. Hingegen ist die Polizei in städtischen Gebieten personell und materiell besser ausgestattet, so dass die Möglichkeit der Entdeckung größer ist. So wurden z.B. in Neu Delhi Separatisten aus dem Punjab nach mehreren Jahren friedlichen Aufenthaltes aufgespürt und verhaftet. Wer sich verfolgt fühlt, kann sich demnach in einem anderen Landesteil niederlassen. Die Möglichkeit sich außerhalb der engeren Heimat in Indien eine Existenzgrundlage zu schaffen, hängt sehr stark von den individuellen Fähigkeiten, Kenntnissen und der körperlichen Verfassung ab und können durch Unterstützung seitens Verwandter, Freunde oder Glaubensbrüder deutlich erhöht werden. Für unqualifizierte, aber gesunde Menschen wird es in der Regel jedoch möglich sein, sich durch Gelegenheitsarbeiten ihren Lebensunterhalt zu sichern.

Auch im gegenständlichen Fall besteht jedenfalls die Möglichkeit eines Umzugs in einen anderen Landesteil, da sich die vom Erstbeschwerdeführer genannten Verfolgungshandlungen allenfalls auf einen regionalen Bereich beschränken.

Es ist dem Erstbeschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgung auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offensteht. So gibt es kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, die Bürger haben häufig keine Ausweise und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, um die Lebensläufe der Neuankömmlinge und damit ihre Ursprungsregion zu überprüfen. Personen, die aus anderen Teilen Indiens zuziehen, werden nicht überprüft.

2.6. Daher liegt insgesamt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl für den Erstbeschwerdeführer nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe, die sich (allenfalls im gesamten) Herkunftsstaat auswirken würde.

2.7. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte für sich und ihre beiden Kinder, den Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin, keine eigene Asylgründe vor.

3. Rechtliche Erwägungen zu den - zulässigen - Beschwerden:

3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides) des Erstbeschwerdeführers:3.1. Zur Abweisung des Asylantrags nach Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides) des Erstbeschwerdeführers:

3.1.1. Zur Regelung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005: Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. 55/1955, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.3.1.1. Zur Regelung des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005: Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt 55 aus 1955,, Genfer Flüchtlingskonvention (in der Folge: GFK) droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [Statusrichtlinie] verweist). Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."Flüchtling iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK in der Fassung des Artikel eins, Absatz 2, des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge Bundesgesetzblatt 78 aus 1974,) - deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren."

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).Gemäß Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 11, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK vorliegen kann vergleiche zur Rechtslage vor dem AsylG 2005 zB VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß Paragraph 74, AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 9.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 8.9.1999, 98/01/0614, 29.3.2001, 2000/20/0539).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 20.9.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.2.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 22.3.2000, 99/01/0256).

3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben (vgl. oben Punkt II.2.4.).3.1.2. Im gegenständlichen Fall sind nach Ansicht des Asylgerichtshofes die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr des Erstbeschwerdeführers aus einem in der GFK angeführten Grund nicht gegeben vergleiche oben Punkt römisch zwei.2.4.).

3.1.3. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt II.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.3.1.3. Des Weiteren wäre es gegebenenfalls - wenn eine aktuelle Verfolgung entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes gegeben wäre - möglich, in anderen Landesteilen (oben Punkt römisch zwei.2.5.) gefahrlos zu leben, ohne, dass die Existenz des Beschwerdeführers gefährdet wäre. Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit im Fall des Beschwerdeführers, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Dem Erstbeschwerdeführer ist es nicht gelungen, eine Verfolgung - durch ein Strafgericht oder durch die Polizei - auf dem ganzen Staatsgebiet Indiens glaubhaft zu machen, da er sich, wie sich aus den Feststellungen im angefochtenen Bescheid ergibt, in Indien außerhalb seiner engeren Heimat niederlassen kann und ihm daher eine inländische Flucht- bzw. Schutzalternative offen steht. So gibt es in Indien kein Registrierungssystem, das Neuankömmlinge aus anderen Bundesstaaten erfasst, und die lokalen Polizeibehörden verfügen nicht über die Ressourcen oder über die Sprachkenntnisse, Hintergrundinformationen über Neuankömmlinge einzuholen. Dies gilt im Besonderen auch für Personen, die im Punjab Probleme gehabt haben.

Dass sich seit der Erlassung des bekämpften Bescheides des Bundesasylamtes in Indien allgemein eine entscheidende Lageveränderung ergeben hätte, kann in diesem Fall verneint werden und stellt sich die Lage in Indien seit Jahren im Wesentlichen unverändert dar, wie sich der Asylgerichtshof durch ständige Beachtung der aktuellen Quellenlage, u.a durch Einschau in die Folgeberichte des USDOS (zuletzt 25.02.2009) - im Interesse des Beschwerdeführers - versichert hat.

3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.1.4. Im Ergebnis liegt daher die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer - insbesonders landesweiten - aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe. Somit war die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.2. Zur Abweisung des Antrags des Erstbeschwerdeführers auf subsidiären Schutz nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.2. Zur Abweisung des Antrags des Erstbeschwerdeführers auf subsidiären Schutz nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):

3.2.1. Zur Regelung des § 8 Abs. 1 AsylG 2005:3.2.1. Zur Regelung des Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.Gemäß Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden.

§ 8 Abs. 1 AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 17 ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 beschränkt den Prüfungsrahmen auf den Herkunftsstaat des Antragsstellers. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 17, ist ein Herkunftsstaat der Staat, dessen Staatsangehörigkeit der Fremde besitzt, oder - im Falle der Staatenlosigkeit - der Staat seines früheren gewöhnlichen Aufenthaltes.

Der (vormalige) § 8 Abs. 1 AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf § 57 Fremdengesetz (FrG), BGBl. I Nr. 75/1997 in der Fassung BGBl. I Nr. 126/2002, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen § 57 FrG - welche in wesentlichen Teilen auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Erstbeschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).Der (vormalige) Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997 in der Fassung der AsylG-Novelle 2003 verwies auf Paragraph 57, Fremdengesetz (FrG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 75 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002,, wonach die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig ist, wenn dadurch Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung verletzt würde. Nach der Rechtsprechung des VwGH zum vormaligen Paragraph 57, FrG - welche in wesentlichen Teilen auf Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 zu übertragen sein wird - ist Voraussetzung für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten, dass eine konkrete, den Erstbeschwerdeführer betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesem nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliegt. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben vergleiche VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122, VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen (z.B. VwGH 26.06.1997, Zl. 95/21/0294, VwGH 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438, VwGH 30.05.2001, Zl. 97/21/0560). Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0203). Die bloße Möglichkeit einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 57, FrG als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427, VwGH 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028).

3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Erstbeschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.3.2.2. Wie bereits ausgeführt wurde, hat der Erstbeschwerdeführer keine ihm konkret drohende aktuelle, an asylrelevante Merkmale im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK anknüpfende Verfolgung maßgeblicher Intensität bzw. für eine aktuelle drohende unmenschliche Behandlung oder Verfolgung sprechenden Gründe ausreichend konkret behauptet bzw. glaubhaft zu machen vermocht. Es kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden, dass dem Erstbeschwerdeführer in Indien eine konkret gegen seine Person gerichtete Verfolgung maßgeblicher Intensität droht.

3.2.3. Dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Art. 3 EMRK überschritten wäre (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Art. 3 EMRK), hat der Erstbeschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Erstbeschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.3.2.3. Dass dem Erstbeschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Indien die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen und die Schwelle des Artikel 3, EMRK überschritten wäre vergleiche VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059, zur dargestellten "Schwelle" des Artikel 3, EMRK), hat der Erstbeschwerdeführer selbst nicht ausreichend konkret behauptet und kann dies auch von Amts wegen unter Berücksichtigung der getroffenen Feststellungen zu Indien, welchen der Erstbeschwerdeführer auch in der Beschwerde nicht entgegentritt, nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden.

3.2.4. Dem jungen, gesunden und arbeitsfähigen Erstbeschwerdeführer kann grundsätzlich zugemutet werden, sich in seiner Heimat zumindest mit Gelegenheitsarbeiten seinen Lebensunterhalt zu verdienen, zumal er sich zeit seines Lebens in Indien aufgehalten hat, die dortige Sprache Punjabi spricht und darüber hinaus auch auf seine Familie bzw. die der Zweitbeschwerdeführer zurückgreifen kann. Es ist davon auszugehen, dass der Erstbeschwerdeführer auch im Falle seiner Rückkehr einen diesbezüglichen Rückhalt vorfindet. Sohin ist es nicht ausreichend wahrscheinlich, dass er bei einer Rückkehr in seine Heimat in eine lebensbedrohliche Notlage geriete.

3.2.5. Somit sind insgesamt keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung der vier Beschwerdeführer von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.3.2.5. Somit sind insgesamt keine Umstände hervorgetreten, die zu einer Verletzung der vier Beschwerdeführer von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur Konvention führen könnten und ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesasylamtes abzuweisen.

3.3. Zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers nach Indien gemäß § 10 AsylG 2005 (Spruchpunkt III. der angefochtenen Bescheide):3.3. Zur Ausweisung des Erstbeschwerdeführers nach Indien gemäß Paragraph 10, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei. der angefochtenen Bescheide):

3.3.1. Zur Regelung des § 10 Abs. 1 AsylG 2005:3.3.1. Zur Regelung des Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005:

Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 122/2009 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 122 aus 2009, ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird; 2. der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird; 3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder 4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird.

Gemäß § 10 Abs. 2 AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:Gemäß Paragraph 10, Absatz 2, AsylG 2005 sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt oder diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Dabei sind insbesondere zu berücksichtigen:

a) die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war;

b) das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens;

c) die Schutzwürdigkeit des Privatlebens;

d) der Grad der Integration;

e) die Bindungen zum Herkunftsstaat des Fremden;

f) die strafgerichtliche Unbescholtenheit;

g) Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts;

h) die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren.

Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (§ 10 Abs. 3 AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Abs. 1 Z 1 verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (§ 10 Abs. 4 AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 10 Abs. 2 Z 2 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (§ 10 Abs. 5 AsylG 2005). Ausweisungen nach Abs. 1 bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (§ 10 Abs. 6 AsylG 2005).Wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, ist gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist (Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005). Eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gemäß Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, gilt stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen (Paragraph 10, Absatz 4, AsylG 2005). Über die Zulässigkeit der Ausweisung ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre (Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005). Ausweisungen nach Absatz eins, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht (Paragraph 10, Absatz 6, AsylG 2005).

Bei der Abwägung, die durch Art. 8 EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516/2005 (Punkt IV.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des § 10 AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in § 37 FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu § 8 Abs. 2 AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516/2005 [Punkt IV.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Art. 8 EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."Bei der Abwägung, die durch Artikel 8, EMRK vorgeschrieben wird, stehen die Interessen des Fremden an seinem Verbleib im Inland, die durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschützt sind, dem öffentlichen Interesse an der Beendigung seines Aufenthaltes gegenüber. Nach dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes VfSlg. 17.516 aus 2005, (Punkt römisch vier.2.1), das zur Vorgängerbestimmung des Paragraph 10, AsylG 2005 ergangen ist (nämlich zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997), beabsichtigt der Gesetzgeber, "durch die zwingend vorgesehene Ausweisung von Asylwerbern eine über die Dauer des Asylverfahrens hinausgehende Aufenthaltsverfestigung im Inland von Personen, die sich bisher bloß auf Grund ihrer Asylantragstellung im Inland aufhalten durften, zu verhindern". Dem in Paragraph 37, FrG verankerten Ausweisungshindernis durfte nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht die Bedeutung unterstellt werden, "es wäre für Fremde zulässig, sich durch die Missachtung der für die Einreise und den Aufenthalt von Fremden geltenden Vorschriften im Bundesgebiet ein Aufenthaltsrecht zu verschaffen" (VwGH 22.3.2002, 99/21/0082 mwN). Nichts anderes kann aber für die durch das AsylG 2005 vorgeschriebene Abwägung gelten, hat doch der Verfassungsgerichtshof (zu Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 1997) ausgesprochen (VfSlg. 17.516 aus 2005, [Punkt römisch vier.3.2]): "§ 37 FrG legt [...] Kriterien fest, die sich auch aus der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte [...] zu Artikel 8, EMRK in Fällen der Außerlandesschaffung eines Fremden ergeben und die von den Asylbehörden bei Ausweisungen nach Paragraph 8, Absatz 2, AsylG 2005 , auch wenn sie dort nicht genannt sind, zu beachten sind."

3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Art. 8 Abs. 2 EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat (vgl. VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224/2007, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.3.3.2. Das Bundesasylamt hat die durch Artikel 8, Absatz 2, EMRK vorgeschriebene Interessenabwägung mängelfrei vorgenommen. In diesem Zusammenhang sei darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer seit seiner illegalen Einreise lediglich auf Grund eines Asylantrages zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt war, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat vergleiche VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479 mit weiteren Hinweisen; vergleiche auch VwGH 09.05.2003, 2002/18/0293, wonach dies anders zu beurteilen ist, wenn [fallbezogen] "nicht festgestellt wurde, dass der Asylantrag [...] von vornherein - und nicht etwa wegen einer geänderten Lage im Kosovo - unberechtigt gewesen wäre"; weiters VfSlg. 18.224 aus 2007,, wonach bei der Abwägung zu berücksichtigen ist, ob sich der Fremde seines unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst war, und daran anschließend VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216). Dem Beschwerdeführer kommt auch kein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zu; es gibt weiters keine Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in seiner Person liegen und die nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheiden auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Österreich verfügt. Der etwa ein Jahr und vier Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheiden auch zutreffend dargelegt, dass angesichts der öffentlichen, fremdenrechtlichen Interessen an einer Ausweisung keine Verletzung des Privat- oder Familienlebens im Sinne von Artikel 8, Absatz eins, EMRK vorliegt, das einer Ausweisung entgegenstehen könnte; dies im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer über keine Familienangehörige in Österreich verfügt. Der etwa ein Jahr und vier Monate dauernde Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich ist zu kurz, um allein deswegen die Ausweisung für unzulässig zu erklären. Zu verweisen ist in diesem Zusammenhang zentral auf VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479, wonach ein dreijähriger auf die Stellung eines Asylantrages gestützter Aufenthalt im Bundesgebiet (regelmäßig) noch keine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat begründet.

Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen unten Punkt II.3.3.4. zu einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechten hinzuweisen.Besondere Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich (etwa aufgrund eines Beschäftigungs- oder Familienverhältnisses) sind auch im Verfahren vor dem Asylgerichtshof nicht hervorgekommen, weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Weiters ist in diesem Zusammenhang auf die obigen Ausführungen unten Punkt römisch zwei.3.3.4. zu einer möglichen Verletzung des Beschwerdeführers in seinen durch Artikel 3, EMRK gewährleisteten Rechten hinzuweisen.

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Recht nach Art. 8 EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers in seine Recht nach Artikel 8, EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Denn der Beschwerdeführer durfte sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gegen Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt.Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt.

Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass dem Beschwerdeführer ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Beschwerdeführers liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

3.3.2. Die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind gemäß Punkt II.3.4. abzuweisen. Somit ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers auch gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit die Beschwerde insgesamt - abzuweisen.3.3.2. Die Beschwerden der Zweit- bis Viertbeschwerdeführer sind gemäß Punkt römisch zwei.3.4. abzuweisen. Somit ist die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers auch gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesasylamtes - und somit die Beschwerde insgesamt - abzuweisen.

3.4. Zu den Beschwerden der Zweit-, des Dritt- und der Viertbeschwerdeführerin:

Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und somit Familienangehörige iSd. § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005.Die Zweitbeschwerdeführerin ist die Ehefrau des Erstbeschwerdeführers, der Dritt- und die Viertbeschwerdeführerin sind die minderjährigen Kinder des Erstbeschwerdeführers und somit Familienangehörige iSd. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005.

3.4.1. Zum Asylverfahren bzw. zum Antrag auf subsidiären Schutz der drei Beschwerdeführer:

Die Zweitbeschwerdeführerin hat weder für sich noch für den Drittnoch die Viertbeschwerdeführerin eigene Asylgründe vorgebracht. Es ergibt sich auch weder aus dem Verfahren des Bundesasylamtes noch des Asylgerichtshofes, dass den Familienangehörigen des Erstbeschwerdeführers ein eigenständiger Anspruch auf subsidiären Schutz zukommt. Sie sind alle drei gesund.

Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 sind Asylanträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers "unter einem" zu führen und erhalten alle Familienangehörige den gleichen Schutzumfang; entweder ist der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Familienangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG 2005, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status eines Asylberechtigten oder eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familieneigenschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.

Wie oben ausgeführt, wurden der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers (des Ehemanns bzw. des Vaters) der drei Beschwerdeführer gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Damit kommt für die drei Beschwerdeführer auch im Wege des § 34 Abs. 4 AsylG 2005 keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.Wie oben ausgeführt, wurden der Asylantrag des Erstbeschwerdeführers (des Ehemanns bzw. des Vaters) der drei Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG 2005 abgewiesen. Damit kommt für die drei Beschwerdeführer auch im Wege des Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 keine Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten oder subsidiär Schutzberechtigten in Betracht.

3.4.2. Zur Ausweisung der drei Beschwerdeführer:

Zur Zweitbeschwerdeführerin:

Im Verfahren zur Zweitbeschwerdeführerin haben sich keine besonderen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich ergeben (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnisse oder Deutschkenntnisse - so war die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof etwa nur mit Hilfe einer Dolmetscherin möglich), weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Art. 8 EMRK verstößt. Anhaltspunkte dafür, dass den drei Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Im Verfahren zur Zweitbeschwerdeführerin haben sich keine besonderen Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt bereits bestehende dauernde Integration in Österreich ergeben (etwa: Beschäftigung, Familienverhältnisse oder Deutschkenntnisse - so war die Einvernahme der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Asylgerichtshof etwa nur mit Hilfe einer Dolmetscherin möglich), weshalb die fremdenrechtlichen öffentlichen Interessen an der Effektuierung der negativen Entscheidung im Asylverfahren zum Entscheidungszeitpunkt weiterhin überwiegen. Es kann somit nicht davon ausgegangen werden, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers gegen Artikel 8, EMRK verstößt. Anhaltspunkte dafür, dass den drei Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Zum Dritt- und zur Viertbeschwerdeführerin ist auszuführen:

Der (heute sechsjährige) Drittbeschwerdeführer war zum Zeitpunkt seiner Einreise drei Jahre alt und lebt seit seiner Einreise vor drei Jahren in Österreich bei seinen Eltern. Die Viertbeschwerdeführerin ist in Österreich geboren und lebt seither bei ihren Eltern im Bundesgebiet. Deren Asylverfahren war abschlägig zu entscheiden und die Ausweisung zu bestätigen. Da somit die Eltern der beiden Beschwerdeführer, die über keine sonstigen familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfügen, das Bundesgebiet ebenfalls zu verlassen haben, liegt kein Eingriff in das Familienleben des Dritt- bzw. der Viertbeschwerdeführerin vor.

Was das Recht der beiden minderjährigen Beschwerdeführer auf ihr Privatleben angeht, kann schon aufgrund des Alters der beiden nicht davon ausgegangen werden, dass sie ein solches begründet haben.

Zur Ausweisung der drei Beschwerdeführer insgesamt:

Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Rechte nach Art. 8 EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd. Art. 8 Abs. 2 EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:Sollte aber - entgegen der Ansicht des Asylgerichtshofes - davon auszugehen sein, dass die Ausweisung der Beschwerdeführer in ihr Rechte nach Artikel 8, EMRK eingreifen würde, wäre ein solcher Eingriff jedenfalls insofern iSd. Artikel 8, Absatz 2, EMRK gerechtfertigt, als das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das Interesse der Beschwerdeführer an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:

Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach § 33 Abs. 1 FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).Denn die Beschwerdeführer durften sich in Österreich bisher nur auf Grund seines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war vergleiche mit ähnlichen Überlegungen zu Ausweisungen nach Paragraph 33, Absatz eins, FrG zB VwGH 20.2.2004, 2003/18/0347; 26.2.2004, 2004/21/0027; 27.4.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 8.4.2008, NNYANZI gg. Vereinigtes Königreich, Rs. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen).

Anhaltspunkte dafür, dass den drei Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Art. 3 EMRK verletzen könnte.Anhaltspunkte dafür, dass den drei Beschwerdeführern ein nicht auf das AsylG 2005 gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig gibt es Hinweise darauf, dass die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person der Beschwerdeführer liegen und nicht von Dauer sind, Artikel 3, EMRK verletzen könnte.

Schlagworte

Ausweisung, Familienverfahren, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, innerstaatliche Fluchtalternative, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement

Zuletzt aktualisiert am

16.03.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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