TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/12 B4 256445-4/2010

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Veröffentlicht am 12.03.2010
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Spruch

B4 256.445-4/2010/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, Zl. 09 15.284-EAST OST, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Florian NEWALD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 28.12.2009, Zl. 09 15.284-EAST OST, beschlossen:

Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG) behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz Asylgesetz 2005 (AsylG) behoben.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens, begehrte erstmals am 17.2.2004 in Österreich die Gewährung von Asyl, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Er stamme aus XXXX. Seine Eltern seien bereits gestorben; in XXXX, einer in der Gemeinde XXXX gelegenen Ortschaft, lebe seine Schwester. Er habe im Herkunftsstaat die Grundschule, eine allgemeinbildende höhere Schule sowie zwei berufsbildende höhere Schulen besucht. Bereits knapp nach dem Tod Titos habe er Probleme mit den kommunistischen Behörden gehabt; damals sei er das erste Mal verprügelt worden. Auch 1986 sei er verprügelt worden, als er in einem Studentenheim versucht habe, eine liberale Partei zu gründen. Er sei dann immer öfter festgenommen und "malträtiert" worden. In den Jahren 1990, 1991, 1995 und 1997 sei er verprügelt worden, da er gegen die kommunistischen Behörden ausgesagt habe. 1998 und 1999 sei er wieder vorgeführt worden, da er gesagt habe, dass "alle Kommunisten Schwule" sein und von der Regierung abtreten müssten. Überdies habe er in seiner Heimatstadt "immer wieder" betont, dass alle Polizisten entlassen werden müssten. Deswegen sei die Polizei "immer wieder" auf ihn losgegangen. Von 1999 bis Anfang Dezember 2003 habe er sich in Ungarn aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt, der jedoch in zweiter Instanz abgelehnt worden sei. Zuletzt habe er Serbien im Dezember 2003 verlassen und sei über Ungarn, die Slowakei und Tschechien nach Österreich gereist. Hätte er Geld gehabt, wäre er nach Italien gereist, da er "Italien und die italienischen Frauen" liebe; so sei er aber in XXXX geblieben. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da ihn die Polizei bei seinem letzten "Besuch" in Serbien für eine Einvernahme gesucht habe; dies deshalb, da die Polizei wisse, dass er gegen sie ausgesagt und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Ein Freund des Beschwerdeführers, der Polizist sei, habe gesagt, er wisse, was der Beschwerdeführer über die Polizei gesagt habe. Auch hätten die ungarischen Behörden der serbischen Polizei mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn sei, und angefragt, ob nach ihm gefahndet werde und er einer Gefahr ausgesetzt sei. Befragt, was er über die serbischen Polizisten ausgesagt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe während der "Milosevic-Zeiten immer" gegen die Kommunisten und manchmal gegen die Polizisten ausgesagt. Milosevic sei nun "weg", die Polizisten seien aber geblieben; der gesamte Polizeiapparat hätte ausgewechselt werden müssen. Der Beschwerdeführer wolle von den serbischen Polizisten nicht verhört werden; denn er wolle nicht "malträtiert" werden. Überdies leide der Beschwerdeführer an Angina Pectoris; sein Vater sei mit 39 Jahren gestorben. Im Fall einer Rückkehr nach Serbien würde er "mit Sicherheit" abgeführt werden. Es könne sein, dass er "für fünf Stunden" eingesperrt und dann frei gelassen werde, es sei aber auch möglich, dass er verprügelt werde. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsland vorbestraft sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe nicht in Vukovar kämpfen wollen, weshalb er vom Gericht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei;1. Der Beschwerdeführer, ein serbischer Staatsangehöriger serbischer Volksgruppenzugehörigkeit und christlichen Glaubens, begehrte erstmals am 17.2.2004 in Österreich die Gewährung von Asyl, wobei er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Er stamme aus römisch 40 . Seine Eltern seien bereits gestorben; in römisch 40 , einer in der Gemeinde römisch 40 gelegenen Ortschaft, lebe seine Schwester. Er habe im Herkunftsstaat die Grundschule, eine allgemeinbildende höhere Schule sowie zwei berufsbildende höhere Schulen besucht. Bereits knapp nach dem Tod Titos habe er Probleme mit den kommunistischen Behörden gehabt; damals sei er das erste Mal verprügelt worden. Auch 1986 sei er verprügelt worden, als er in einem Studentenheim versucht habe, eine liberale Partei zu gründen. Er sei dann immer öfter festgenommen und "malträtiert" worden. In den Jahren 1990, 1991, 1995 und 1997 sei er verprügelt worden, da er gegen die kommunistischen Behörden ausgesagt habe. 1998 und 1999 sei er wieder vorgeführt worden, da er gesagt habe, dass "alle Kommunisten Schwule" sein und von der Regierung abtreten müssten. Überdies habe er in seiner Heimatstadt "immer wieder" betont, dass alle Polizisten entlassen werden müssten. Deswegen sei die Polizei "immer wieder" auf ihn losgegangen. Von 1999 bis Anfang Dezember 2003 habe er sich in Ungarn aufgehalten und dort einen Asylantrag gestellt, der jedoch in zweiter Instanz abgelehnt worden sei. Zuletzt habe er Serbien im Dezember 2003 verlassen und sei über Ungarn, die Slowakei und Tschechien nach Österreich gereist. Hätte er Geld gehabt, wäre er nach Italien gereist, da er "Italien und die italienischen Frauen" liebe; so sei er aber in römisch 40 geblieben. Seinen Herkunftsstaat habe er verlassen, da ihn die Polizei bei seinem letzten "Besuch" in Serbien für eine Einvernahme gesucht habe; dies deshalb, da die Polizei wisse, dass er gegen sie ausgesagt und im Ausland einen Asylantrag gestellt habe. Ein Freund des Beschwerdeführers, der Polizist sei, habe gesagt, er wisse, was der Beschwerdeführer über die Polizei gesagt habe. Auch hätten die ungarischen Behörden der serbischen Polizei mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer in Ungarn sei, und angefragt, ob nach ihm gefahndet werde und er einer Gefahr ausgesetzt sei. Befragt, was er über die serbischen Polizisten ausgesagt habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe während der "Milosevic-Zeiten immer" gegen die Kommunisten und manchmal gegen die Polizisten ausgesagt. Milosevic sei nun "weg", die Polizisten seien aber geblieben; der gesamte Polizeiapparat hätte ausgewechselt werden müssen. Der Beschwerdeführer wolle von den serbischen Polizisten nicht verhört werden; denn er wolle nicht "malträtiert" werden. Überdies leide der Beschwerdeführer an Angina Pectoris; sein Vater sei mit 39 Jahren gestorben. Im Fall einer Rückkehr nach Serbien würde er "mit Sicherheit" abgeführt werden. Es könne sein, dass er "für fünf Stunden" eingesperrt und dann frei gelassen werde, es sei aber auch möglich, dass er verprügelt werde. Die Frage, ob er in seinem Herkunftsland vorbestraft sei, bejahte der Beschwerdeführer. Er habe nicht in Vukovar kämpfen wollen, weshalb er vom Gericht zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden sei;

sein Rechtsanwalt habe aber dagegen berufen und der Beschwerdeführer habe dann nicht ins Gefängnis müssen. 1985 sei ihm sein Reisepass aufgrund von Äußerungen gegen die Kommunisten weggenommen worden;

vom Gericht habe er ihn dann "wiederbekommen". Zum Nachweis seiner Identität legte der Beschwerdeführer u.a. seine serbische Geburtsurkunde vor.

3. Mit Bescheid vom 28.12.2004, Zl. 04 01.149-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß § 7 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 ab, stellte gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro" zulässig sei, und wies ihn gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus. Die Abweisung des Asylantrages und die Refoulement-Entscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei: Da der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei zuvor auch in der Slowakei und in Tschechien gewesen und sei nur deshalb in Österreich geblieben, da er für eine Weiterreise zu wenig Geld gehabt habe, sei nicht anzunehmen, dass er in seinem Herkunftsstaat verfolgt werde; denn diesfalls hätte er im "im nächstbesten Land" um Schutz ersucht.3. Mit Bescheid vom 28.12.2004, Zl. 04 01.149-BAL, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ab, stellte gemäß Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit. fest, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach "Serbien und Montenegro" zulässig sei, und wies ihn gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. (ohne Bestimmung eines Zielstaates) aus dem Bundesgebiet aus. Die Abweisung des Asylantrages und die Refoulement-Entscheidung begründete das Bundesasylamt damit, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen unglaubwürdig sei: Da der Beschwerdeführer angegeben habe, er sei zuvor auch in der Slowakei und in Tschechien gewesen und sei nur deshalb in Österreich geblieben, da er für eine Weiterreise zu wenig Geld gehabt habe, sei nicht anzunehmen, dass er in seinem Herkunftsstaat verfolgt werde; denn diesfalls hätte er im "im nächstbesten Land" um Schutz ersucht.

4. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.2.2006, Zl. 256.445/0-IV/11/05, gemäß §§ 7, 8 Abs. 1 und Abs. 2 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 ab, wobei er den Beschwerdeführer "nach Serbien und Montenegro" auswies. Der unabhängige Bundesasylsenat schloss sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an und hielt darüber hinaus fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei derart vage geblieben, dass überhaupt kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, im Herkunftsstaat würde gegen ihn vorgegangen. Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers käme die Gewährung von Asyl nicht in Betracht, da eine Verfolgung aus asylrelevanten Motiven, die überdies eine ausreichende Eingriffsintensität aufweise, nicht erkannt werden könne. Da der Beschwerdeführer in seinen Äußerungen derart unkonkret geblieben sei, könne auch nicht angenommen werden, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer für die Refoulement-Entscheidung relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Abschließend begründete der unabhängige Bundesasylsenat seine Ausweisungsentscheidung. Dieser Bescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an die von Beschwerdeführer angegebene Adresse beim Postamt XXXX hinterlegt.4. Die dagegen erhobene Berufung wies der unabhängige Bundesasylsenat mit Bescheid vom 16.2.2006, Zl. 256.445/0-IV/11/05, gemäß Paragraphen 7, 8, Absatz eins und Absatz 2, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 ab, wobei er den Beschwerdeführer "nach Serbien und Montenegro" auswies. Der unabhängige Bundesasylsenat schloss sich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes an und hielt darüber hinaus fest, das Vorbringen des Beschwerdeführers sei derart vage geblieben, dass überhaupt kein Anhaltspunkt für die Annahme bestehe, im Herkunftsstaat würde gegen ihn vorgegangen. Selbst bei Zugrundelegung des Vorbringens des Beschwerdeführers käme die Gewährung von Asyl nicht in Betracht, da eine Verfolgung aus asylrelevanten Motiven, die überdies eine ausreichende Eingriffsintensität aufweise, nicht erkannt werden könne. Da der Beschwerdeführer in seinen Äußerungen derart unkonkret geblieben sei, könne auch nicht angenommen werden, dass im Falle einer Rückkehr in den Herkunftsstaat einer für die Refoulement-Entscheidung relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Abschließend begründete der unabhängige Bundesasylsenat seine Ausweisungsentscheidung. Dieser Bescheid wurde nach zwei erfolglosen Zustellversuchen an die von Beschwerdeführer angegebene Adresse beim Postamt römisch 40 hinterlegt.

5. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.9.2008, Zl. 2006/01/0319-6, gemäß Art. 131 Abs. 3 B-VG, § 33a VwGG ab.5. Die Behandlung der dagegen erhobenen Beschwerde lehnte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 4.9.2008, Zl. 2006/01/0319-6, gemäß Artikel 131, Absatz 3, B-VG, Paragraph 33 a, VwGG ab.

6. Am 6.3.2009 langte beim Asylgerichtshof ein undatiertes und nicht unterschriebenes, aber den Namen des Beschwerdeführers als Absender aufweisendes Anbringen mit der Bezeichnung "Bitte für erneuern der Asyl-Prozesse" ein, worin festgehalten wird, dass ein namentlich genannter Freund, der nun tot sei, berichtet habe, dass die Polizei mit dem Beschwerdeführer sprechen wolle, was "natürlich" bedeute, dass sie ihn mit Gummiknüppeln schlagen und "vielleicht töten oder willentlich totschlagen" wolle. Weiters habe die Schwester des Beschwerdeführers auch so etwas geschrieben und auch mit ihm am Telefon gesprochen. Dem Anbringen war einerseits ein als "Ermordung der Wahrheit" bezeichnetes Schreiben beigelegt; dieses richtet sich zunächst gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes; danach folgen Ausführungen, in denen das Vorbringen des Beschwerdeführers im ersten Asylverfahren wiederholt und überdies im Wesentlichen Folgendes vorgebracht wird: Der Beschwerdeführer habe 1979 die Polizeiakademie abgeschlossen, habe wegen seiner "langen Zunge" aber nur einen Monat als Polizist gearbeitet. Danach habe die Geheimpolizei über viele Jahre verhindert, dass er Arbeit finde. Später sei der Beschwerdeführer Mitglied in der SPO von Vuk Draskovic gewesen und habe an allen Demonstrationen gegen die kommunistische Macht teilgenommen; bei einer Demonstration 1990 sei ihm die Nase gebrochen worden. 1995 sei er festgenommen worden, da er seine Meinung, alle Polizei- und Armeeoffiziere müssten entlassen werden, allen mitgeteilt habe. Danach sei er nach Griechenland geflüchtet, wo er sich bis November 1996 aufgehalten habe. Nach seiner Rückkehr sei er in die DS von Zoran Djindjic eingetreten und habe an zahlreichen Demonstrationen teilgenommen. Zwischen 1997 und 1998 sei er etwa zehn Mal festgenommen worden. Während der Bombardements 1999 habe er sich geweigert, in der Armee zu dienen. Er habe sich ein halbes Jahr versteckt und sei dann nach Ungarn geflohen. Nachdem dort sein Asylantrag abgewiesen worden wäre, sei er nach Serbien zurückgekehrt, habe das Land nach zehn Tagen aber wieder verlassen und sei über Ungarn, die Slowakei und Tschechien nach Österreich gereist. Dem Anbringen war weiters ein umfangreiches Konvolut von auf Serbisch verfassten Artikeln aus dem Internet mit Übersetzung beigelegt.

7. Mit Schreiben vom 9.3.2009 übermittelte der Asylgerichtshof dieses Anbringen samt der Beilagen dem Beschwerdeführer mit dem Ersuchen, es unterschrieben wieder vorzulegen, falls es von ihm stamme, und diesfalls überdies darzulegen, er damit die Wiederaufnahme des dargestellten abgeschlossenen Asylverfahrens oder aber die Stellung eines neuen Asylantrages (Antrag auf internationalen Schutz) anstrebe.

8. Am 14.5.2009 langten beim Asylgerichtshof zwei (im Wesentlichen idente) E-Mails (XXXX) ein, in denen als Absender der Beschwerdeführer angeführt ist und in dem mitgeteilt wird, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei.8. Am 14.5.2009 langten beim Asylgerichtshof zwei (im Wesentlichen idente) E-Mails (römisch 40 ) ein, in denen als Absender der Beschwerdeführer angeführt ist und in dem mitgeteilt wird, dass ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt worden sei.

9. Daraufhin leitete der Asylgerichtshof das genannte Anbringen samt der Beilagen an das Bundesasylamt als der zuständigen Behörde weiter.

10. Am 9.12.2009 fand auf der Polizeiinspektion Traiskirchen die Ersteinvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, in der er im Wesentlichen Folgendes vorbrachte: Er halte sich seit 21.1.2004 in Österreich auf. Grund für seine Antragstellung sei, dass der Bescheid (über seinen ersten Asylantrag) "negativ" gewesen sei. Bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte er keine Arbeit zu bekommen und von der serbischen Polizei mit Gummiknüppeln misshandelt zu werden. Der Beschwerdeführer würde "garantiert" ermordet werden; überdies sei sein Herz schlecht.

11. Am 15.12.2009 beim Bundesasylamt einvernommen, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Eingangs zu seinem Gesundheitszustand befragt, antwortete der Beschwerdeführer, er sei derzeit in wegen Gastritis und Entzündung des Dickdarms in ärztlicher Behandlung; vor zwei Jahren sei er operiert worden. Überdies habe er Angina Pectoris. Letztes Jahr sei er von der Rettung ins Krankenhaus gebracht worden, da sein Herz zu schlagen aufgehört hätte. Befragt, womit er in Österreich seinen Lebensunterhalt verdiene, antwortete der Beschwerdeführer, dass er manchmal arbeite, "dort" aber nicht angemeldet sei. Auf die Frage, ob sich an seinen Fluchtgründen seit dem ersten Asylverfahren etwas geändert habe, brachte er vor, er würde in Serbien von der Polizei mit dem Gummiknüppel geschlagen. Man habe ihm erzählt, dass die Polizei ihn suche und mit ihm sprechen wolle; dies bedeute, dass er geschlagen würde. Der Freund, der ihm das mitgeteilt sei, sei Rechtsanwalt. Befragt, weshalb die Polizei mit ihm sprechen wolle, meinte der Beschwerdeführer er habe nie aufgehört, über die Leute, die in Serbien an der Macht sein, zu reden. Die Politiker, die nun an der Macht seien, seien immer noch die gleichen. Als der Beschwerdeführer "damals" im Internet geschrieben habe, sei er "nicht gerade nett" gewesen, er habe auch gedroht, man sollte sie stürzen. Er habe die Adressen von "allen" Politikern gefunden und habe ihnen "allen" geschrieben. Kostunica sei eine "Schande für Serbien"; er sei ein - wie George Bush - "schwerer Dummkopf". Überdies hätten "sie" ihm im Internet geschrieben, dass sie ihm Arme und Beine brechen würden. Befragt, wen er mit "sie" meine, gab er an, "sie" kämen aus Serbien, mehr wisse er nicht; es gebe zwar eine Internetadresse, das könne aber "irgendeine" Adresse sein. Der Beschwerdeführer habe seine alte E-Mail-Adresse geschlossen und habe eine neue Adresse; daher könnten "sie" ihm nichts mehr schicken. Auf die Frage, woher die Personen, deren Namen der Beschwerdeführer nicht kenne, seine E-Mail-Adresse hätten, antwortete er, dass er seine E-Mail-Adresse angeben müsse, wenn er im Internet etwas schreibe. Weiters legte der Beschwerdeführer einen Brief seiner Schwester vom 20.11.2009 vor. Darin heißt es, sie habe einen Mann namens "XXXX" getroffen, der gesagt habe, dass die Polizei "sicher" auf den Beschwerdeführer warte, wenn er zurückkomme. Zu den Unterlagen, die er zunächst dem Asylgerichtshof geschickt habe, meinte der Beschwerdeführer, diese Unterlagen zeigten, wie man gegen Serbien arbeite.

12. Am 22.12.2009 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. XXXX ein. Darin wird die Frage, ob beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige psychische Störung vorliege, verneint, jene, ob sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen, hingegen bejaht, dies mit folgender Erläuterung: Eine exakte Diagnose könne nicht getroffen werden; in Betracht kämen eine "Depressive Verstimmung in Remission" sowie eine "Persönlichkeitsstörung mit depressiven Anteilen"; es sei aber auch eine - derzeit nicht "florid[e]" - wahnhafte Störung nicht auszuschließen. Es dürfte "eine Art Verschwörungstheorie" vorliegen, der alleine jedoch kein Krankheitswert zuzumessen sei.12. Am 22.12.2009 langte beim Bundesasylamt eine gutachterliche Stellungnahme von Dr. römisch 40 ein. Darin wird die Frage, ob beim Beschwerdeführer aus aktueller Sicht eine belastungsabhängige psychische Störung vorliege, verneint, jene, ob sonstige psychische Krankheitssymptome vorlägen, hingegen bejaht, dies mit folgender Erläuterung: Eine exakte Diagnose könne nicht getroffen werden; in Betracht kämen eine "Depressive Verstimmung in Remission" sowie eine "Persönlichkeitsstörung mit depressiven Anteilen"; es sei aber auch eine - derzeit nicht "florid[e]" - wahnhafte Störung nicht auszuschließen. Es dürfte "eine Art Verschwörungstheorie" vorliegen, der alleine jedoch kein Krankheitswert zuzumessen sei.

13. Am 28.12.2009 abermals beim Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe seit zwei Jahren in Österreich eine Freundin. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und heiße XXXX, den Nachnamen wolle er nicht sagen; im gemeinsamen Haushalt lebe er mit ihr nicht, sehe sie aber etwa drei bis vier Mal in der Woche. Sie arbeite in einem Büro, wo genau sie arbeite, könne er nicht angeben. Befragt, worauf sich die Unterlagen, die der Beschwerdeführers am 31.3.2009 vorgelegt habe, beziehen würden und inwiefern sie einen Bezug zu seiner persönliche Lage im Herkunftsstaat hätten, gab der Beschwerdeführer an, in Serbien gebe es keine Demokratie; es seien noch immer die Titoisten an der Macht. Die Polizei sei noch immer dieselbe, es gebe in Serbien keine Veränderung. Gegen Serbien werde ein spezieller Krieg geführt, Serbien sei noch immer okkupiert. Die Politiker arbeiteten nicht für das serbische Volk. Der Beschwerdeführer habe ca. 30 Briefe und E-Mails an serbische Politiker mit seiner Unterschrift und seiner Adresse geschickt. Sie wüssten, wer er sei und wo er sich aufhalte. Weiters legte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Befunde vor, aus denen sich im Wesentlichen Folgendes ergibt: Der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Lumbalbereich sowie im Oberbauch, die nicht urologisch erklärt werden könnten. Am XXXX sei im Krankenhaus XXXX am Beschwerdeführer eine Hämorrhoidektomie durchgeführt worden, die komplikationslos verlaufen sei.13. Am 28.12.2009 abermals beim Bundesasylamt einvernommen gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Er habe seit zwei Jahren in Österreich eine Freundin. Sie sei österreichische Staatsbürgerin und heiße römisch 40 , den Nachnamen wolle er nicht sagen; im gemeinsamen Haushalt lebe er mit ihr nicht, sehe sie aber etwa drei bis vier Mal in der Woche. Sie arbeite in einem Büro, wo genau sie arbeite, könne er nicht angeben. Befragt, worauf sich die Unterlagen, die der Beschwerdeführers am 31.3.2009 vorgelegt habe, beziehen würden und inwiefern sie einen Bezug zu seiner persönliche Lage im Herkunftsstaat hätten, gab der Beschwerdeführer an, in Serbien gebe es keine Demokratie; es seien noch immer die Titoisten an der Macht. Die Polizei sei noch immer dieselbe, es gebe in Serbien keine Veränderung. Gegen Serbien werde ein spezieller Krieg geführt, Serbien sei noch immer okkupiert. Die Politiker arbeiteten nicht für das serbische Volk. Der Beschwerdeführer habe ca. 30 Briefe und E-Mails an serbische Politiker mit seiner Unterschrift und seiner Adresse geschickt. Sie wüssten, wer er sei und wo er sich aufhalte. Weiters legte der Beschwerdeführer diverse ärztliche Befunde vor, aus denen sich im Wesentlichen Folgendes ergibt: Der Beschwerdeführer habe Schmerzen im Lumbalbereich sowie im Oberbauch, die nicht urologisch erklärt werden könnten. Am römisch 40 sei im Krankenhaus römisch 40 am Beschwerdeführer eine Hämorrhoidektomie durchgeführt worden, die komplikationslos verlaufen sei.

14. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt II.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage in Serbien, darunter zur Rückkehrgefährdung, zur Existenzsicherung sowie zur medizinischen Versorgung. Diesen zufolge könnten Serben, die rückgeführt würden, nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei finde nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig seien. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland gebe es weder de iure noch de facto. Sozialhilfe werde Personen gewährt, die arbeitsunfähig seien und auch sonst (etwa durch Unterhaltspflichten Verwandter oder eigenes Vermögen) keine Mittel zum Unterhalt haben. Voraussetzung sei die Registrierung. Überdies würden Bedürftige von ihren Wohnsitzgemeinden durch Geldleistungen, aber auch etwa durch die Erlassung von Strom-, Wasser-, und Heizungsgebühren, unterstützt. Die staatliche Krankenversicherung sei grundsätzlich kostenfrei; für bestimmte Behandlungen oder Medikamente müssten Patienten jedoch eine Gebühr bezahlen. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen seien jedenfalls für alle Patienten kostenlos. Die Zurückweisung des nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass sich der Beschwerdeführer zur Gänze auf die von ihm ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt habe; diese seien bereits von der von der "Rechtskraft des Erstverfahrens" erfasst. Überdies begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2009 beim Bundesasylamt persönlich ausgefolgt.14. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Serbien aus (Spruchpunkt römisch zwei.). Nach Wiedergabe des Verfahrensganges traf das Bundesasylamt zunächst Feststellungen zur Lage in Serbien, darunter zur Rückkehrgefährdung, zur Existenzsicherung sowie zur medizinischen Versorgung. Diesen zufolge könnten Serben, die rückgeführt würden, nach ihrer Ankunft unbehelligt in ihre Heimatstädte fahren. Eine Befragung durch die Polizei finde nicht statt, sofern nicht in Serbien aus anderen Gründen Strafverfahren anhängig seien. Sanktionen wegen der Stellung eines Asylantrages im Ausland gebe es weder de iure noch de facto. Sozialhilfe werde Personen gewährt, die arbeitsunfähig seien und auch sonst (etwa durch Unterhaltspflichten Verwandter oder eigenes Vermögen) keine Mittel zum Unterhalt haben. Voraussetzung sei die Registrierung. Überdies würden Bedürftige von ihren Wohnsitzgemeinden durch Geldleistungen, aber auch etwa durch die Erlassung von Strom-, Wasser-, und Heizungsgebühren, unterstützt. Die staatliche Krankenversicherung sei grundsätzlich kostenfrei; für bestimmte Behandlungen oder Medikamente müssten Patienten jedoch eine Gebühr bezahlen. Lebensrettende und -erhaltende Maßnahmen seien jedenfalls für alle Patienten kostenlos. Die Zurückweisung des nunmehrigen Antrages auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass sich der Beschwerdeführer zur Gänze auf die von ihm ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt habe; diese seien bereits von der von der "Rechtskraft des Erstverfahrens" erfasst. Überdies begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidung. Eine Ausfertigung des Bescheides wurde dem Beschwerdeführer am 28.12.2009 beim Bundesasylamt persönlich ausgefolgt.

15. Mit einem am 13.1.2010 zur Post gegebenen Schriftsatz beantragte der Beschwerdeführer zum einen die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist und zog zum anderen den zuletzt genannten Bescheid des Bundesasylamtes in Beschwerde. Darin wird im Wesentlichen (zT abermals) vorgebracht, dass Serbien unter Okkupation sei die Regierung aus Verrätern und "CIA-Spione[n]" bestehe. Der Beschwerde beigelegt sind (abgesehen von bereits dargestellten Schriftstücken) zwei Schreiben des Beschwerdeführers, die Teil seines "Aufruf[s] zur Rebellion" seien, wobei das erste, auf Russisch verfasste, an Wladimir Putin adressiert ist.

16. Mit Schreiben vom 19.1.2010 leitet der Asylgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 6 Abs. 1 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG an das Bundesasylamt weiter.16. Mit Schreiben vom 19.1.2010 leitet der Asylgerichtshof den Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 6, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG an das Bundesasylamt weiter.

17. Mit Beschluss vom 21.1.2010, Zl. B4 256.445-3/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die genannte Beschwerde gemäß § 23 Abs. 5 AVG iVm § 63 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurück. Begründend wies er darauf hin, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels außer in dem (nicht vorliegenden) Fall, dass einem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Widereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entschieden werden könne.17. Mit Beschluss vom 21.1.2010, Zl. B4 256.445-3/2010/3E, wies der Asylgerichtshof die genannte Beschwerde gemäß Paragraph 23, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurück. Begründend wies er darauf hin, dass die Frage der Verspätung eines Rechtsmittels außer in dem (nicht vorliegenden) Fall, dass einem Wiedereinsetzungsantrag die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde, unabhängig von einem bloß anhängigen, aber noch nicht bejahend entschiedenen Widereinsetzungsantrag sogleich aufgrund der Aktenlage entschieden werden könne.

18. Mit Bescheid vom 26.2.2010. Zl. 09 15.284-EAST Ost, gab das Bundesasylamt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG statt.18. Mit Bescheid vom 26.2.2010. Zl. 09 15.284-EAST Ost, gab das Bundesasylamt dem Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG statt.

II. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat wie folgt erwogen:

1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:

1.1. Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.1.1. Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus § 61 Abs. 3 Z 1 lit. c und Z 2 AsylG.1.2. Die Zuständigkeit des Einzelrichters ergibt sich aus Paragraph 61, Absatz 3, Ziffer eins, Litera c und Ziffer 2, AsylG.

2. Hinsichtlich Spruchpunkt I.:2. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins.:

2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der (oben unter Punkt I.17. dargestellte) Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.1.2010, Zl. B4 256.445-3/2010/3E, mit dem die gegenständliche Beschwerde gemäß § 23 Abs. 5 AVG iVm § 63 Abs. 1 AsylGHG als verspätet zurückgewiesen würde, durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung durch das Bundesasylamt außer Kraft getreten ist; denn durch eine solche verlieren alle nach dem Eintritt der Säumnis gesetzten Verfahrensakte rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit (vgl. etwa VwSlg 4070 A/1956; 12.275 A/1986 verst Sen).2.1. Vorweg ist festzuhalten, dass der (oben unter Punkt römisch eins.17. dargestellte) Beschluss des Asylgerichtshofes vom 21.1.2010, Zl. B4 256.445-3/2010/3E, mit dem die gegenständliche Beschwerde gemäß Paragraph 23, Absatz 5, AVG in Verbindung mit Paragraph 63, Absatz eins, AsylGHG als verspätet zurückgewiesen würde, durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung durch das Bundesasylamt außer Kraft getreten ist; denn durch eine solche verlieren alle nach dem Eintritt der Säumnis gesetzten Verfahrensakte rückwirkend von Gesetzes wegen ihre Gültigkeit vergleiche etwa VwSlg 4070 A/1956; 12.275 A/1986 verst Sen).

2.2.1. Gemäß § 68 Abs. 1 AVG iVm § 23 AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).2.2.1. Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, AsylGHG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Beschwerde nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183; 30.5.1995, 93/08/0207; 9.9.1999, 97/21/0913; 7.6.2000, 99/01/0321).

"Entschiedene Sache" iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen (vgl. zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266)."Entschiedene Sache" iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH 9. 9.1999, 97/21/0913; 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2002, 2000/07/0235). Werden nur Nebenumstände modifiziert, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind, so ändert dies nichts an der Identität der Sache. Nur eine wesentliche Änderung des Sachverhaltes - nicht bloß von Nebenumständen - kann zu einer neuerlichen Entscheidung führen vergleiche zB VwGH 27.9.2000, 98/12/0057; 25.4.2007, 2004/20/0100). Liegt keine relevante Änderung der Rechtslage oder des Begehrens vor und hat sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt nicht geändert, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen. Stützt sich ein Asylantrag auf einen Sachverhalt, der verwirklicht worden ist, bevor das Verfahren über einen (früheren) Antrag beendet worden ist, so steht diesem (zweiten) Antrag die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH 10.6.1998, 96/20/0266).

2.2.2. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vgl. VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd § 69 Abs. 1 Z 2 AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vgl. zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd § 68 Abs. 1 AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).2.2.2. Gegenüber neu entstandenen Tatsachen (novae causae supervenientes; vergleiche VwGH 20.2.1992, 91/09/0196) fehlt es an der Identität der Sache; neu hervorgekommene Tatsachen (oder Beweismittel) rechtfertigen dagegen allenfalls eine Wiederaufnahme iSd Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG (wegen nova reperta; zur Abgrenzung vergleiche zB VwGH 4.5.2000, 99/20/0192; 21.9.2000, 98/20/0564; 24.8.2004, 2003/01/0431; 4.11.2004, 2002/20/0391), bedeuten jedoch keine Änderung des Sachverhaltes iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund des selben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch dann, wenn das selbe Begehren auf Tatsachen und Beweismittel gestützt wird, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (VwGH 30.9.1994, 94/08/0183 mwN; 24.8.2004, 2003/01/0431).

2.2.3. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. § 18 Abs. 1 AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des § 18 Abs. 1 AsylG, nämlich § 28 AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467;2.2.3. Zu einer neuen Sachentscheidung - nach etwa notwendigen amtswegigen Ermittlungen i.S.d. Paragraph 18, Absatz eins, AsylG - kann die Behörde jedoch nur durch eine solche behauptete Änderung des Sachverhaltes berechtigt und verpflichtet werden, der für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen rechtlich Asylrelevanz zukäme; eine andere rechtliche Beurteilung des Antrages darf nicht von vornherein ausgeschlossen sein. Dem neuen Tatsachenvorbringen muss eine Sachverhaltsänderung zu entnehmen sein, die - falls sie festgestellt werden kann - zu einem anderen Ergebnis als das erste Verfahren führen kann (VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391, mwN zur gleichlautenden Vorgängerbestimmung des Paragraph 18, Absatz eins, AsylG, nämlich Paragraph 28, AsylG 1997). Darüber hinaus muss die behauptete Sachverhaltsänderung zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, dem Asylrelevanz zukommt und an den diese positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Die Behörde hat sich insoweit bereits bei der Prüfung, ob der (neuerliche) Asylantrag zulässig ist, mit der Glaubwürdigkeit des Vorbringens des Antragstellers und gegebenenfalls mit der Beweiskraft von Urkunden auseinander zu setzen. Ergeben ihre Ermittlungen, dass eine Sachverhaltsänderung, die eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen erscheinen ließe, entgegen den Behauptungen der Partei nicht eingetreten ist, so ist der Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückzuweisen (VwGH 21.10.1999, 98/20/0467;

24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vgl. auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564;24.2.2000, 99/20/0173; 19.7.2001, 99/20/0418; 21.11.2002, 2002/20/0315; vergleiche auch VwGH 9.9.1999, 97/21/0913; 4.5.2000, 98/20/0578; 99/20/0193; 7.6.2000, 99/01/0321; 21.9.2000, 98/20/0564;

20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vgl. auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;20.3.2003, 99/20/0480; 4.11.2004, 2002/20/0391; vergleiche auch 19.10.2004, 2001/03/0329; 31.3.2005, 2003/20/0468; 30.6.2005, 2005/18/0197; 26.7.2005, 2005/20/0226; 29.9.2005, 2005/20/0365;

25.4.2007, 2004/20/0100). Wird in einem neuen Asylantrag eine Änderung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalts nicht einmal behauptet, geschweige denn nachgewiesen, so steht die Rechtskraft des Vorbescheides einer inhaltlichen Erledigung des neuerlichen Antrages entgegen und berechtigt die Behörde dazu, ihn zurückzuweisen (VwGH 4.5.2000, 99/20/0192).

2.2.4. Auch wenn das Vorbringen des Folgeantrages in einem inhaltlichen Zusammenhang mit den Behauptungen steht, die im vorangegangenen Verfahren nicht als glaubwürdig beurteilt worden sind, schließt dies nicht aus, dass es sich um ein asylrelevantes neues Vorbringen handelt, das auf seinen "glaubhaften Kern" zu beurteilen ist. Ein solcher Zusammenhang kann für die Beweiswürdigung der neu behaupteten Tatsachen von Bedeutung sein, macht eine neue Beweiswürdigung aber nicht von vornherein entbehrlich oder gar unzulässig, etwa in dem Sinn, mit der seinerzeitigen Beweiswürdigung unvereinbare neue Tatsachen dürften im Folgeverfahren nicht angenommen werden. "Könnten die behaupteten neuen Tatsachen, gemessen an der dem rechtskräftigen Bescheid zugrunde liegenden Rechtsanschauung, zu einem anderen Verfahrensergebnis führen, so bedarf es einer die gesamten bisherigen Ermittlungsergebnisse einbeziehenden Auseinandersetzung mit ihrer Glaubwürdigkeit" (VwGH 29.9.2005, 2005/20/0365;

22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vgl. auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245;22.11.2005, 2005/01/0626; 16.2.2006, 2006/19/0380; vergleiche auch VwGH 4.11.2004, 2002/20/0391; 26.7.2005, 2005/20/0343; 27.9.2005, 2005/01/0363; 22.12.2005, 2005/20/0556; 22.6.2006, 2006/19/0245;

21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vgl. weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).21.9.2006, 2006/19/0200; 25.4.2007, 2005/20/0300; vergleiche weiters VwGH 26.9.2007, 2007/19/0342).

2.2.5. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B.: VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen (vgl. VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).2.2.5. Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat; in der Berufung (hier: Beschwerde) gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B.: VwSlg. 5642 A/1961; 23.5.1995, 94/04/0081; 15.10.1999, 96/21/0097; 4.4.2001, 98/09/0041; 25.4.2002, 2000/07/0235). Allgemein bekannte Tatsachen hat das Bundesasylamt jedoch als Spezialbehörde von Amts wegen zu berücksichtigen vergleiche VwGH 7.6.2000, 99/01/0321; 29.6.2000, 99/01/0400).

2.2.6. "Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH 30.5.1995, 93/08/0207).

2.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit (abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers) nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.2.3.1. Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist somit (abgesehen von der Rechtmäßigkeit der Ausweisung des Beschwerdeführers) nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.

2.3.2. Zutreffend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch Zustellung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.2.2006, Zl. 256.445/0-IV/11/05, an den Beschwerdeführer am 22.2.2006 rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt I.4.). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen kann in Hinblick auf das oben unter Punkt I.5. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht angenommen werden, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde. Daher ist gemäß § 68 Abs. 1 AVG zu beurteilen, ob diese rechtkräftige Entscheidung einer materiellen Beurteilung des neuerlichen Asylantrages entgegensteht.2.3.2. Zutreffend wurde vom Bundesasylamt ausgeführt, dass das erste Asylverfahren des Beschwerdeführers durch Zustellung des Bescheides des unabhängigen Bundesasylsenates vom 16.2.2006, Zl. 256.445/0-IV/11/05, an den Beschwerdeführer am 22.2.2006 rechtskräftig abgeschlossen wurde (siehe oben Punkt römisch eins.4.). Dies wird auch vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt. Im Übrigen kann in Hinblick auf das oben unter Punkt römisch eins.5. dargestellte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes nicht angenommen werden, dass der Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates nicht (mehr) dem Rechtsbestand angehören würde. Daher ist gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zu beurteilen, ob diese rechtkräftige Entscheidung einer materiellen Beurteilung des neuerlichen Asylantrages entgegensteht.

2.4.1. Gemäß § 41 Abs. 3 AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist § 66 Abs. 2 AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.2.4.1. Gemäß Paragraph 41, Absatz 3, AsylG ist in einem Verfahren über eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung und die damit verbundene Ausweisung ist Paragraph 66, Absatz 2, AVG nicht anzuwenden. Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesasylamts im Zulassungsverfahren statt zu geben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch statt zu geben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint.

Insbesondere aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (§ 41 Abs. 2, § 37 Abs. 3 AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte (vgl. dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.3.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt (und nun auch verpflichtet) ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß § 66 Abs. 2 AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.Insbesondere aufgrund der für das Verfahren über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen normierten sehr kurzen Fristen (Paragraph 41, Absatz 2,, Paragraph 37, Absatz 3, AsylG) muss davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber den Asylgerichtshof in solchen Verfahren von einer Ermittlungstätigkeit möglichst entlasten wollte vergleiche dazu den Bescheid des unabhängigen Bundesasylsenates vom 3.3.2006, Zl. 268.326/0-X/47/06) und der Asylgerichtshof daher jedenfalls in jenen Fällen zu einer Kassation berechtigt (und nun auch verpflichtet) ist, in denen der Verwaltungsgerichtshof ein Vorgehen gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG für zulässig erachtete, wobei - aufgrund des Umstandes, dass Paragraph 66, Absatz 2, AVG im Gegensatz zu Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG eine "kann"-Bestimmung ist - die durch die Ermessensübung gezogenen Grenzen außer Betracht zu bleiben haben.

2.4.2. Wie sich aus dem oben Ausgeführten ergibt, ist im Verfahren über einen Folgeantrag zu beurteilen, ob eine Sachverhaltsänderung behauptet wurde und ob eine solche zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweist, dem Entscheidungsrelevanz zukommt und an den eine positive Entscheidungsprognose anknüpfen kann. Vor diesem Hintergrund ist das Bundesasylamt, das im angefochtenen Bescheid davon ausgegangen ist, der Beschwerdeführer habe sich zur Gänze auf die von ihm ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe gestützt, die aber bereits von der von der "Rechtskraft des Erstverfahrens" erfasst seien, auf das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen; denn es hat sich weder mit dem vom Beschwerdeführer vorgelegten Brief seiner Schwester, demzufolge er nach einer Rückkehr nach Serbien Verfolgung durch die Polizei zu befürchten habe, noch mit dem (im Erstverfahren noch nicht erstatteten) Vorbringen, der Beschwerdeführer habe von ihm unbekannten Personen über das Internet die Drohung erhalten, man werde ihm Arme und Beine brechen, und er habe den Politikern, die in Serbien an der Macht seien, gedroht, man sollte sie stürzen, auseinandergesetzt. Da nicht gesagt werden kann, dass diesen Behauptungen von vornherein keine Entscheidungsrelevanz zukäme, wäre zu beurteilen gewesen, ob sie zumindest einen "glaubhaften Kern" aufweisen, um bejahendenfalls einzuschätzen, ob der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat einer im gegebenen Zusammenhang relevanten Bedrohungssituation ausgesetzt wäre. Dazu hätte der Beschwerdeführer zu den zuvor genannten Behauptungen konkret befragt werden müssen, was aber nicht der Fall war. Somit ist eine weitere Einvernahme des Beschwerdeführers erforderlich.

3. Somit war der angefochtene Bescheid gemäß § 41 Abs. 3 letzter Satz AsylG zu beheben.3. Somit war der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 41, Absatz 3, letzter Satz AsylG zu beheben.

Schlagworte

Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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