TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/17 E7 226974-2/2010

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Veröffentlicht am 17.03.2010
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Norm

AsylG 2005 §10 Abs1
AsylG 2005 §10 Abs5
AsylG 2005 §9 Abs1
AsylG 2005 §9 Abs4
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
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Spruch

E7 226.974-2/2010-4E IM NAMEN DER REPUBLIK

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX, StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010, 01 27.327-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Vorsitzender und den Richter Dr. Martin DIEHSBACHER als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Türkei, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010, 01 27.327-BAT, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I und II gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 4 AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins und römisch zwei gemäß Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 4, AsylG 2005 idgF als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 idgF stattgegeben und gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist.römisch zwei. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 idgF stattgegeben und gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF festgestellt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers aus dem Bundesgebiet in die Türkei auf Dauer unzulässig ist.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer (ehemals: Berufungswerber; in der Folge auch:

BF) stellte am 21.11.2001 im Gefolge seiner Einreise auf dem Luftweg über den Flughafen Wien im Zuge seiner Einvernahme durch ein Organ der Sicherheitswache am Flughafen einen Asylantrag. Er legte dabei kein Identitätsdokument vor, gab aber auf Befragen neben seinen Angaben zu seinen Personalien zu seinen Antragsgründen an, er sei Mitglied der (ehemaligen pro-kurdischen) Partei HADEP und werde deshalb von den türkischen Behörden gesucht bzw. verfolgt.

2. Am 08.01.2002 wurde er an der Außenstelle Traiskirchen des Bundesasylamtes weiterführend einvernommen.

Neuerlich legte er kein Identitätsdokument vor, gab aber zu seinen Personalien an, er sei türkischer Staatsangehöriger, Angehöriger der kurdischen Volksgruppe, Moslem und verheiratet. Im Herkunftsstaat würden sich an genannter Adresse, wo auch er sich zuletzt aufgehalten habe, seine Eltern, seine Gattin sowie zwei gemeinsame minderjährige Kinder aufhalten.

Er sei am 20.11.2001 von Istanbul ausgehend direkt nach Österreich geflogen, er bestritt auf Nachfrage den Besitz eines Reisepasses.

Zu den Gründen für die Ausreise aus der Türkei befragt, legte der BF im Wesentlichen dar, sein früheres Heimatdorf sei 1995 von türkischen Militärs im Zuge der Auseinandersetzungen mit der PKK zerstört worden, danach sei er mit seiner Familie in ein anderes Dorf in der Provinz B. verzogen, wobei er im Folgenden berichtigte, er sei erst 1999 dorthin umgesiedelt. Auch zwischen 1999 und 2001 habe es Probleme in der Form gegeben, dass ins Dorf eindringende Kämpfer der PKK von den Bewohnern unter Zwang Lebensmittel verlangt hätten und dies den Bewohnern am Folgetag von den Soldaten zur Last gelegt worden sei, wobei auch der BF selbst von Soldaten geschlagen worden sei. Angesichts dessen sei er nach Istanbul verzogen, sei dort aber als Kurde diskriminiert und beschuldigt worden Kontakt zur HADEP zu haben.

Am 09.01.2001 legte der BF als Identitätsnachweis einen Ausweis für türkische Wehrdienstleistende (Wehrbuch) vor.

3. Mit Bescheid vom 18.02.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß § 7 Asylgesetz 1997, BGBl I 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt I.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß § 8 AsylG für zulässig (Spruchpunkt II.).3. Mit Bescheid vom 18.02.2002 wies das Bundesasylamt den Asylantrag des BF gemäß Paragraph 7, Asylgesetz 1997, BGBl römisch eins 1997/76 (AsylG) idgF, ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erklärte seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in die Türkei gemäß Paragraph 8, AsylG für zulässig (Spruchpunkt römisch zwei.).

Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid, im Gefolge der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme des BF, die Feststellung, er habe mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht noch hätten sich daraus stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung des BF iSd § 57 FrG ergeben.Das Bundesasylamt traf im angefochtenen Bescheid, im Gefolge der Wiedergabe der erstinstanzlichen Einvernahme des BF, die Feststellung, er habe mit seinem Vorbringen weder eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht noch hätten sich daraus stichhaltige Gründe für die Annahme einer Gefährdung des BF iSd Paragraph 57, FrG ergeben.

Begründend führte die Behörde im Wesentlichen aus, das Vorbringen des BF zu den von ihm behaupteten Aktivitäten für die HADEP sei nicht glaubhaft gewesen, dies in Anbetracht der - in Widerspruch zu den Behauptungen des BF - gänzlich fehlenden Kenntnisse über die Partei und der nur sehr vage und oberflächlich gebliebenen Ausführungen über die behaupteten Aktivitäten des BF an sich. Auch zu den behaupteten Verfolgungshandlungen zwischen 1999 und 2001 im genannten Wohnort in der Provinz B. sei er nicht glaubwürdig gewesen.

Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung seien daher mangels Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht vorgelegen. Mangels glaubhaft gemachter Bedrohungssituation seien auch die Voraussetzungen des § 57 Abs 2 FrG nicht vorgelegen.Die Voraussetzungen für eine Asylgewährung seien daher mangels Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung nicht vorgelegen. Mangels glaubhaft gemachter Bedrohungssituation seien auch die Voraussetzungen des Paragraph 57, Absatz 2, FrG nicht vorgelegen.

Dieser Bescheid wurde dem BF durch Hinterlegung am Postamt mit Wirksamkeit vom 22.02.2002 rechtswirksam zugestellt.

4. Mit Schriftsatz vom 04.03.2002 erhob der vormalige rechtsfreundliche Vertreter des BF binnen offener Frist vollumfänglich Berufung gegen diesen Bescheid.

Darin wurde das erstinstanzliche Vorbringen nur wiederholt und diesem Relevanz im Hinblick auf das Schutzbegehren des BF beigemessen.

5. Am 20.02.2007 führte ein Mitglied des Unabhängigen Bundesasylsenats als vormalige Berufungsbehörde eine mündliche Verhandlung in der Sache der BF durch.

Der Umfang der Befragung des BF zum gg. Sachverhalt im Zuge dieser Verhandlung beschränkte sich auf nur wenige Zeilen des Verhandlungsprotokolls. In Korrektur zum bisherigen Vorbringen führte der BF dabei auf Befragen aus, er sei bereits von 1996 oder 1997 an in Istanbul wohnhaft gewesen und bis zur Ausreise nicht mehr in sein Heimatdorf zurückgekehrt. Er habe aber "Probleme gehabt, weil man ihm seit 1995 vorwarf mit der HADEP zusammenzuarbeiten bzw. die HADEP zu besuchen".

Von der Berufungsbehörde wurden verschiedene länderkundliche Berichte als Beweismittel verlesen und zum Akt genommen. Der BF wurde mit der Einbringung einer schriftlichen Stellungnahme beauftragt.

Am 27.03.2007 wurde die Verhandlung fortgesetzt und lediglich eine Stellungnahme des Vertreters des BF verlesen und zum Akt genommen. Weitere Verfahrensschritte erfolgten nicht mehr.

Diese Stellungnahme gab im Wesentlichen zum bisherigen Sachverhalt wieder, dass der BF 1993 gezwungen gewesen sei, sein ursprüngliches Heimatdorf angesichts der Folgen der gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen dem türkischen Militär und Kämpfern der PKK für die Zivilbevölkerung zu verlassen und sei er von dort in ein anderes Dorf umgezogen, aber auch dieses sei noch im Frühjahr 1994 zwangsgeräumt worden und sei der BF daraufhin in das von ihm bei der erstinstanzlichen Einvernahme genannte Dorf umgezogen. 1996 sei der BF sodann nach Istanbul übersiedelt und habe er dort seine bisherigen Kontakte mit der HADEP intensiviert. Konkrete Verfolgungshandlungen gegenüber dem BF wurden die Zeit zwischen 1996 und der Ausreise in 2001 betreffend nicht dargelegt.

Nach Schluß des Beweisverfahrens verkündete das zur Entscheidung berufenen Mitglied des UBAS die mündliche Entscheidung in der Form, dass die Berufung des BF gegen die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß § 7 abgewiesen wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei aber gemäß § 8 AsylG nicht zulässig sei. Gemäß § 15 AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.03.2008 erteilt. Eine Begründung der Entscheidung findet sich im Verhandlungsprotokoll nicht.Nach Schluß des Beweisverfahrens verkündete das zur Entscheidung berufenen Mitglied des UBAS die mündliche Entscheidung in der Form, dass die Berufung des BF gegen die Abweisung seines Asylbegehrens gemäß Paragraph 7, abgewiesen wurde, dass seine Abschiebung in die Türkei aber gemäß Paragraph 8, AsylG nicht zulässig sei. Gemäß Paragraph 15, AsylG wurde dem BF eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis 27.03.2008 erteilt. Eine Begründung der Entscheidung findet sich im Verhandlungsprotokoll nicht.

6. Die schriftliche Ausfertigung der mündlichen Entscheidung datiert mit 27.02.2008, Zl. 226.974/0/10E-VIII/23/02, führte entscheidungsbegründend aus, dass der BF türkischer Staatsangehöriger und Kurde sei, er habe glaubhaft dargetan, dass er ebenso wie andere Dorfbewohner ehemals Opfer von Übergriffen in seinem früheren Heimatdorf geworden sei, nach dem Umzug in ein anderes Dorf dort neuerlich den allgemeinen Übergriffen ausgesetzt gewesen sei, und schließlich - um weiteren Vorfällen zu entgehen - sein Vermögen auflöste und nach Istanbul verzog, "wo er jedoch weiterhin bedrängt wurde" (weitere Ausführungen zur letztgenannten Feststellung die Zeit in Istanbul betreffend fanden sich in der Bescheidausfertigung nicht). Dem Vorbringen des BF zur von ihm behaupteten aktiven Unterstützung der früheren HADEP sei demgegenüber - in Übereinstimmung mit der Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde - die Glaubwürdigkeit zu versagen gewesen. Im Weiteren wurde unter pauschalem Hinweis auf die herangezogenen Länderberichte (diese finden sich im Übrigen im Berufungsakt selbst nicht) ausgeführt, dass dem BF "als Angehörigem der kurdischen Volksgruppe, der die PKK, wenn auch gegen seinen Willen, unterstützte, wie allen Kurden in ähnlicher Position Übergriffe des türkischen Militärs und der Polizei drohen würden".

In rechtlicher Würdigung dessen sei, im Hinblick auf Spruchpunkt I, eine direkt gegen den BF gerichtet gewesene staatliche Verfolgung des BF nicht feststellbar gewesen, "vielmehr seien alle früheren Bewohner des Heimatdorfes des BF von Übergriffen der Militärs betroffen gewesen". Im Hinblick auf Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass der BF vor dem Hintergrund der festgestellten früheren Übergriffe türkischer Militärs wegen Unterstützung der PKK auch im Falle der Rückkehr der Gefahr weiterer solcher Übergriffe ausgesetzt wäre, dazu komme, dass der BF zur Finanzierung seines Umzugs nach Istanbul sein Vermögen aufgelöst habe und er dort daher keine ausreichende Lebensgrundlage mehr hätte, zumal er auch von seiner ebenso vertriebenen Familie keine Unterstützung erwarten könnte.In rechtlicher Würdigung dessen sei, im Hinblick auf Spruchpunkt römisch eins, eine direkt gegen den BF gerichtet gewesene staatliche Verfolgung des BF nicht feststellbar gewesen, "vielmehr seien alle früheren Bewohner des Heimatdorfes des BF von Übergriffen der Militärs betroffen gewesen". Im Hinblick auf Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass der BF vor dem Hintergrund der festgestellten früheren Übergriffe türkischer Militärs wegen Unterstützung der PKK auch im Falle der Rückkehr der Gefahr weiterer solcher Übergriffe ausgesetzt wäre, dazu komme, dass der BF zur Finanzierung seines Umzugs nach Istanbul sein Vermögen aufgelöst habe und er dort daher keine ausreichende Lebensgrundlage mehr hätte, zumal er auch von seiner ebenso vertriebenen Familie keine Unterstützung erwarten könnte.

7. Einem Antrag des BF vom 11.02.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008 entsprochen und ihm eine solche bis 27.03.2009 erteilt.7. Einem Antrag des BF vom 11.02.2008 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 25.02.2008 entsprochen und ihm eine solche bis 27.03.2009 erteilt.

Begründend wurde lediglich dargelegt, dass "die Voraussetzungen für die Verlängerung einer befristeten Aufenthaltsberechtigung vorliegen", weitere Feststellungen dazu wurden nicht getroffen.

Auch einem Antrag des BF vom 23.02.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009 in identer Weise entsprochen und ihm eine solche bis 27.03.2010 erteilt.Auch einem Antrag des BF vom 23.02.2009 auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.03.2009 in identer Weise entsprochen und ihm eine solche bis 27.03.2010 erteilt.

8. Mit 18.11.2009 erteilte der BF Vertretungsvollmacht an seine aktuellen rechtsfreundlichen Vertreter.

Am 22.12.2009 wurde der BF "zur Prüfung des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für den ihm zugesprochenen subsidiären Schutz" vor dem Bundesasylamt einvernommen. Weiters wurde er zu seinen aktuellen Lebensumständen in Österreich und denen seiner Angehörigen und sonstigen Verwandten in Österreich wie im Herkunftsstaat sowie zu seiner beruflichen und sonstigen Integration seit der Einreise befragt. Er legte hierzu einen Versicherungsdatenauszug über seine Erwerbstätigkeiten in Österreich und ein Zeugnis vom 25.06.2008 über die Ablegung der für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendigen Prüfung vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde vor.

Im Wesentlichen brachte der BF hierzu vor, er sei seit 2002 in Österreich legal erwerbstätig, seine unmittelbaren Angehörigen (Gattin und Kinder) seien seit 2001 nach wie vor in Istanbul in einem der Familie des BF gehörigen Haus wohnhaft und seien diese vom BF finanziell abhängig.

Zu allfälligen Rückkehrproblemen befragt verwies der BF auf die früheren Probleme im Heimatdorf, auf die konkrete Frage nach Problemen bei einer Rückkehr nach Istanbul verwies er darauf, dass er ehedem die Parteilokale der HADEP und deren Versammlungen besucht habe und deshalb von der Polizei zur Rede gestellt wurde, er sei aber nicht Mitglied der Partei gewesen. Er würde auch bei einer Rückkehr von den Behörden befragt werden und würde man ihm "irgendetwas" vorwerfen. Er würde wohl auch Schwierigkeiten bei der Arbeitssuche haben. Die HADEP sei zwar zwischenzeitig verboten worden, er sei aber auch Sympathisant der Nachfolgepartei DTP.

Dem BF wurden im Zuge dessen auch länderkundliche Feststellungen der Behörde zur aktuellen Lage in der Türkei zur Kenntnis gebracht. Der Vertreter des BF beantragte eine Frist zur Einbringung einer Stellungnahme.

9. In dieser Stellungnahme vom 12.01.2010 verwies der Vertreter des BF nochmals auf allfällige dem BF bei einer Rückkehr drohende (nicht näher ausgeführte) "Probleme und polizeiliche Übergriffe" sowie zu erwartende Schwierigkeiten am Arbeitsmarkt. Die ehemals zur Gewährung der befristeten Aufenthaltsberechtigung bzw. des subsidiären Schutzes führenden Gründe seien nach wie vor gegeben, eine wesentliche Änderung sei nicht eingetreten. Zudem sei die Nachfolgepartei der HADEP, die DTP, mit 11.12.2009 behördlich verboten worden, eine Verbesserung der Lage der kurdischen Volksgruppe sei angesichts dessen nicht ersichtlich.

Sofern die belangte Behörde dennoch der Auffassung sein sollte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen, so sei im Hinblick auf den langen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, seine nachhaltige Integration in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht und seine verwandtschaftliche Anbindung in Österreich festzustellen, dass seine Ausweisung im Hinblick auf Art. 8 EMRK auf Dauer unzulässig sei.Sofern die belangte Behörde dennoch der Auffassung sein sollte, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes nicht vorliegen, so sei im Hinblick auf den langen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet, seine nachhaltige Integration in beruflicher, sprachlicher und sozialer Hinsicht und seine verwandtschaftliche Anbindung in Österreich festzustellen, dass seine Ausweisung im Hinblick auf Artikel 8, EMRK auf Dauer unzulässig sei.

10. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt I), zugleich wurde ihm die zuletzt mit Bescheid vom 17.03.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt II). Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wurde er aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt III).10. Mit dem bekämpften Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010 wurde der dem BF zuerkannte Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch eins), zugleich wurde ihm die zuletzt mit Bescheid vom 17.03.2009 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch zwei). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wurde er aus dem Bundesgebiet in die Türkei ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei).

Im Gefolge der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich des Ergebnisses der letzten Einvernahme des BF sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel gelangte die Behörde zu den Feststellungen, dass Staatsangehörigkeit, Identität und Familienstand des BF feststünden, ebenso die beruflichen und familiären bzw. verwandtschaftlichen Umstände des BF, und dass es zum einen im Herkunftsstaat "eine ausreichende und funktionierende Ordnungsmacht" gebe und zum anderen die Überlebensfähigkeit des BF und der dort ansässigen Angehörigen (Eltern, Gattin, Kinder) des BF als gegeben anzusehen sei, weshalb eine Rückkehrgefährdung im Sinne einer unmenschlichen Behandlung des BF nicht feststellbar sei. Zur aktuellen Lage in der Türkei wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen (vgl. S. 9 bis 44 des bekämpften Bescheides).Im Gefolge der Darstellung des bisherigen Verfahrensgangs einschließlich des Ergebnisses der letzten Einvernahme des BF sowie der Auflistung der herangezogenen Beweismittel gelangte die Behörde zu den Feststellungen, dass Staatsangehörigkeit, Identität und Familienstand des BF feststünden, ebenso die beruflichen und familiären bzw. verwandtschaftlichen Umstände des BF, und dass es zum einen im Herkunftsstaat "eine ausreichende und funktionierende Ordnungsmacht" gebe und zum anderen die Überlebensfähigkeit des BF und der dort ansässigen Angehörigen (Eltern, Gattin, Kinder) des BF als gegeben anzusehen sei, weshalb eine Rückkehrgefährdung im Sinne einer unmenschlichen Behandlung des BF nicht feststellbar sei. Zur aktuellen Lage in der Türkei wurden umfangreiche länderkundliche Feststellungen getroffen vergleiche S. 9 bis 44 des bekämpften Bescheides).

Hinsichtlich der Erwägungen der Behörde im Einzelnen im Rahmen ihrer Beweiswürdigung, die sie zu dieser Entscheidung bewogen, wird auf die Beweiswürdigung des AsylGH unten verwiesen.

11. Gegen diesen, dem Vertreter des BF am 03.02.2010 zugestellten Bescheid erhob dieser mit Schriftsatz vom 17.02.2010 fristgerecht Beschwerde.

12. Das Beschwerdeverfahren wurde der zuständigen Abteilung des AsylGH mit 25.02.2010 zugeteilt.

II. Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofs hat erwogen:römisch zwei. Der zur Entscheidung berufene Senat des Asylgerichtshofs hat erwogen:

1. Folgender Sachverhalt wird festgestellt und der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der BF trägt die im Spruch angeführten Personalien, er ist Staatsangehöriger der Türkei und Angehöriger der kurdischen Volksgruppe sowie der Glaubensrichtung des Islam.

Er reiste am 20.11.2001 aus Istanbul kommend, wohin er nach der Zerstörung seines früheren Heimatdorfes im Jahr 1993 und dem Umzug in ein anderes Dorf in der Provinz B. schließlich im Jahre 1996 verzogen und wo er bis zur Ausreise im Jahre 2001 mit seinen Angehörigen wohnhaft war, auf dem Luftweg unter Verwendung seines Reisepasses in das Bundesgebiet ein um anschließend einen Asylantrag zu stellen. Er ist seither ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig.

Seine Eltern leben weiterhin in Istanbul in einem der Familie seit 1996 gehörigen Haus, seine Gattin und seine beiden minderjährigen Kinder, die zuvor ebenfalls in Istanbul wohnhaft waren, reisten im Jahre 2009 in das Bundesgebiet nach und stellten ihrerseits am 01.10.2009 Anträge auf internationalen Schutz. In Österreich halten sich zudem verschiedene Verwandte, unter anderem ein Bruder des BF, auf.

In Österreich ist der BF seit Oktober 2002 bis dato durchgehend legal unselbständig erwerbstätig, seit der Einreise besuchte er auch Deutsch-Sprachkurse und absolvierte er am 25.06.2008 die für die Verleihung der Staatsbürgerschaft notwendige Prüfung vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde mit Erfolg. Strafrechtlich ist er seit der Einreise unbescholten.

1.2. Zu den Gründen für die Aberkennung des subsidiären Schutzes:

Der BF ist bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte oder einer wesentlichen Gefährdung seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Zuge eines gewaltsamen landesweiten Konfliktes ausgesetzt.Der BF ist bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte oder einer wesentlichen Gefährdung seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Zuge eines gewaltsamen landesweiten Konfliktes ausgesetzt.

Insbesondere ist auch davon auszugehen, dass er bei einer Rückkehr über eine hinreichende materielle Existenzgrundlage verfügen würde, indem er jedenfalls am Wohnsitz der Familie in Istanbul unterkommen und als gesunder und seit 2002 auch in Österreich erwerbstätiger Mann seinen Lebensunterhalt erwirtschaften kann. Zudem verfügt er über ein soziales Nerzwerk in Form seiner Eltern und weiterer Verwandter des BF in Istanbul.

2. Beweiswürdigung:

Als Beweismittel wurden herangezogen:

das gg. erstinstanzliche Verfahrensergebnis

die Ausführungen des BF im Beschwerdeschriftsatz

das Ergebnis des ersten Verfahrensgangs bis zur Entscheidung des UBAS

2.1. Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich nach Maßgabe folgender Erwägungen:

2.1.1. Die Feststellungen zur Identität und Staatsangehörigkeit, der ethnischen Herkunft und religiösen Ausrichtung des BF ergeben sich schlüssig aus dem Akteninhalt.

2.1.2. Zu den Feststellungen oben unter 1.2. ist wie folgt auszuführen:

2.1.2.1. Aus den Aktenteilen des über den Asylantrag des BF vom 21.11.2001 geführten erstinstanzlichen Verfahrens geht nachvollziehbar hervor, dass dieser sein Schutzbegehren auf das Vorbringen stützte, dass sein ehemaliges Heimatdorf in den neunziger Jahren zerstört wurde und er in gleichem Maße wie die übrigen Bewohner der Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung durch das türkische Militär vor dem Hintergrund der bewaffneten Auseinandersetzungen der türkischen Sicherheitskräfte mit der PKK und dem Vorwurf der Unterstützung derselben durch die Dorfbewohner zum Opfer fiel, er in weiterer Folge sein Fortkommen in Nachbardörfern und in Istanbul suchte, von wo aus er schließlich ausreiste, und dass er zuvor in Istanbul als Kurde diskriminiert und von den Behörden der Unterstützung der HADEP bzw. der Kontakte mit dieser beschuldigt wurde.

Diesem Vorbringen wurde lediglich im Hinblick auf die Vertreibung bzw. Zwangsumsiedlung aus dem Heimatdorf Glauben geschenkt, nicht jedoch im Hinblick auf behauptete individuelle, gegen den BF im Speziellen gerichtete Verfolgungsmaßnahmen türkischer Behörden in weiterer Folge, insbesondere wurde ihm auch das behauptete Naheverhältnis zur HADEP nicht geglaubt, zumal er praktisch keine bzw. nur äußerst rudimentäre Kenntnisse zur Partei an sich sowie zu den örtlichen Parteistrukturen in Istanbul darlegen konnte.

Der unabhängige Bundesasylsenat schließlich hat im Zuge des Berufungsverfahrens ergänzend ermittelt, dass der BF bereits seit 1996 (bis zur Ausreise 2001) in Istanbul wohnhaft war, und kam in der Folge zu den entscheidungswesentlichen Feststellungen, dass der BF in seiner früheren engeren Heimat in der Provinz B. Opfer von Übergriffen türkischer Militärs geworden war, wobei sich aus den Verfahrensunterlagen ergibt, dass damit die allgemeinen, gegen die Dorfbevölkerung insgesamt gerichteten und nicht im Speziellen gegen den BF im Einzelnen gerichtete Maßnahmen gemeint waren, und dass er im Falle einer Rückkehr dort wie andere Dorfbewohner auch Gefahr liefe, neuerlich Opfer von Übergriffen des Militärs zu werden. In weiterer Folge stellte die Berufungsbehörde fest, dass der BF durch den Umzug nach Istanbul, insbesondere durch die Verwertung seines Vermögens, in eine Lage geraten sei, die im Falle der Rückkehr eine Gefährdung seiner materiellen Existenzgrundlage darstellen würde, wobei hierzu ergänzend anzumerken ist, dass aus Sicht des erkennenden Gerichtes nicht nachvollziehbar wurde, auf welche Weise die Berufungsbehörde zu dieser Feststellung gelangte, zumal der BF ja bereits von 1996 bis 2001 in Istanbul gelebt hatte. Demgegenüber war für die Berufungsbehörde in Übereinstimmung mit der erstinstanzlichen Behörde nicht feststellbar, dass der BF vor der Ausreise tatsächlich im behaupteten Naheverhältnis zur früheren HADEP gestanden und dem zufolge auch keine Verfolgungsgefahr aus diesem Umstand abzuleiten war.

2.1.2.2. Im gg. Verfahren zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ermittelte die belangte Behörde die Lebenssituation der Angehörigen des BF im Herkunftsstaat sowie die des BF selbst seit seiner Ausreise im November 2001. Zusammengefasst gelangte sie dabei zur Feststellung, dass eine Gefährdung der existentiellen Lebensgrundlage der Angehörigen des BF seit 2001 offenkundig nicht gegeben war, ebenso wie damit auch für den Fall einer derzeitigen Rückkehr des BF nicht zu rechnen sei. Auch die sonstige allgemeine Lage im Herkunftsstaat sei nicht dergestalt, dass der BF in eine individuelle Gefahrenlage im Sinne der Art. 2 oder 3 EMRK oder eine anderweitige gravierende allgemeine Gefahrenlage geraten würde.2.1.2.2. Im gg. Verfahren zur Prüfung der weiteren Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes ermittelte die belangte Behörde die Lebenssituation der Angehörigen des BF im Herkunftsstaat sowie die des BF selbst seit seiner Ausreise im November 2001. Zusammengefasst gelangte sie dabei zur Feststellung, dass eine Gefährdung der existentiellen Lebensgrundlage der Angehörigen des BF seit 2001 offenkundig nicht gegeben war, ebenso wie damit auch für den Fall einer derzeitigen Rückkehr des BF nicht zu rechnen sei. Auch die sonstige allgemeine Lage im Herkunftsstaat sei nicht dergestalt, dass der BF in eine individuelle Gefahrenlage im Sinne der Artikel 2, oder 3 EMRK oder eine anderweitige gravierende allgemeine Gefahrenlage geraten würde.

Diesen Feststellungen setzte der Vertreter des BF in seinem Beschwerdeschriftsatz entgegen, dass die belangte Behörde nicht dargetan habe, in welchem Maße seit der Gewährung des subsidiären Schutzes an den BF eine maßgebliche Änderung eingetreten sei, vielmehr sei zwei Mal auf seinen Antrag hin dieser Schutz jeweils für ein Jahr verlängert worden. Dass sich die allgemeine Lage für Kurden in der Türkei vielmehr aktuell noch verschlechtert habe, sei aus dem jüngsten Verbot der DTP abzuleiten. Im Übrigen wurde auf die umfassende Integration des BF in Österreich seit der Einreise verwiesen.

2.1.2.3. Die belangte Behörde war aus Sicht des erkennenden Gerichts insgesamt im Recht, wenn sie auf der Grundlage der persönlichen Darstellungen des BF der Behörde gegenüber sowie der länderkundlichen Lage zur Feststellung gelangte, dass eine Gefahrenlage iSd Gewährung subsidiären Schutzes für den BF bei einer Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu gewärtigen sei. Der BF hat nämlich nachvollziehbar dargelegt, dass seine Angehörigen, nämlich seine Eltern, seine Gattin und seine Kinder, seit seiner Ausreise in Istanbul sowohl eine ausreichende Unterkunft in einem der Familie selbst gehörenden Haus als auch ansonsten eine hinreichende materielle Lebensgrundlage hatte, und dass er selbst seit 2002 in Österreich erwerbstätig war. Für den Fall der Rückkehr des BF ist angesichts dessen daher mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er auch weiterhin den notwendige Lebensgrundlage für sich und seine Familie vorfinden würde, dieser Schlußfolgerung entgegenstehende Argumente hat weder der BF selbst in seiner Einvernahme noch sein Vertreter in der Beschwerde dargetan. Daran vermag auch die zwischenzeitig erfolgte Nachreise der Gattin und der Kinder im Jahre 2009 nichts Entscheidungswesentliches zu ändern.

Soweit der Vertreter des BF ausführte, dass eine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts seit der Zuerkennung subsidiären Schutzes durch den UBAS im Jahre 2007 nicht eingetreten sei, weshalb auch eine nunmehrige Aberkennung desselben nicht nachvollziehbar sei, so ist er auf den Wortlaut des § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 zu verweisen, demnach "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes (vgl. Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105). Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Art. 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.Soweit der Vertreter des BF ausführte, dass eine maßgebliche Veränderung des Sachverhalts seit der Zuerkennung subsidiären Schutzes durch den UBAS im Jahre 2007 nicht eingetreten sei, weshalb auch eine nunmehrige Aberkennung desselben nicht nachvollziehbar sei, so ist er auf den Wortlaut des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 zu verweisen, demnach "einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen ist, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen". Während der zweite Tatbestand dieser Bestimmung auf eine maßgebliche Änderung der zuvor für die Gewährung subsidiären Schutzes herangezogenen Umstände abzielt, bezieht sich der erste Tatbestand darauf, dass diese Voraussetzungen nie vorgelegen haben, dies im Sinne einer "Zurücknahme" des zuvor gewährten Schutzes vergleiche Putzer/Rohrböck, Asylrecht, Leitfaden zum AsylG 2005, S. 102-105). Diese Regelung übernimmt erkennbar die in der EU-Statusrichtlinie vom 29.04.2004 in den Artikel 16 und 19 vorgesehene Möglichkeit der Aberkennung subsidiären Schutzes.

In diesem Sinne hat die belangte Behörde ausreichend ermittelt und in ihrer Entscheidung schlüssig dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF iSd § 8 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 aktuell nicht mehr gegeben sind. Auch die rudimentäre Entscheidungsbegründung des UBAS in der Bescheidausfertigung aus 2008 enthält keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der BF ehemals in eine dauerhafte Existenz gefährdende Lage geraten wäre, die bis heute andauern würde, vielmehr erweist sich diese Entscheidungsbegründung, die in dieser Hinsicht auf den Verlust des Vermögens vor der Übersiedlung nach Istanbul und die fehlende Unterstützung für den BF durch seine Angehörigen in der Heimat abstellte, im Nachhinein angesichts eines dem Akteninhalt nach offenbar in materieller Hinsicht ungefährdeten Aufenthalts des BF und seiner Angehörigen in Istanbul zwischen 1996 und 2001 sogar als unschlüssig. Soweit der UBAS in seiner Entscheidungsbegründung darüber hinaus feststellte, dass der BF "auch in Istanbul bedrängt wurde", so war aus dieser Formulierung nicht zu gewinnen, worin denn diese "Bedrängnis" genau bestanden habe, woraus folgerichtig auch nicht zu gewinnen war, ob diese nicht näher identifizierbare Gefährdung noch weiter fortbestehen könnte. Eine allfällige Gefährdung des BF aufgrund eines früheren Naheverhältnisses zur (nicht mehr bestehenden) HADEP war ja sowohl vom Bundesasylamt als auch vom UBAS mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hierzu verneint worden.In diesem Sinne hat die belangte Behörde ausreichend ermittelt und in ihrer Entscheidung schlüssig dargetan, dass die Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes an den BF iSd Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 aktuell nicht mehr gegeben sind. Auch die rudimentäre Entscheidungsbegründung des UBAS in der Bescheidausfertigung aus 2008 enthält keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass der BF ehemals in eine dauerhafte Existenz gefährdende Lage geraten wäre, die bis heute andauern würde, vielmehr erweist sich diese Entscheidungsbegründung, die in dieser Hinsicht auf den Verlust des Vermögens vor der Übersiedlung nach Istanbul und die fehlende Unterstützung für den BF durch seine Angehörigen in der Heimat abstellte, im Nachhinein angesichts eines dem Akteninhalt nach offenbar in materieller Hinsicht ungefährdeten Aufenthalts des BF und seiner Angehörigen in Istanbul zwischen 1996 und 2001 sogar als unschlüssig. Soweit der UBAS in seiner Entscheidungsbegründung darüber hinaus feststellte, dass der BF "auch in Istanbul bedrängt wurde", so war aus dieser Formulierung nicht zu gewinnen, worin denn diese "Bedrängnis" genau bestanden habe, woraus folgerichtig auch nicht zu gewinnen war, ob diese nicht näher identifizierbare Gefährdung noch weiter fortbestehen könnte. Eine allfällige Gefährdung des BF aufgrund eines früheren Naheverhältnisses zur (nicht mehr bestehenden) HADEP war ja sowohl vom Bundesasylamt als auch vom UBAS mangels Glaubwürdigkeit des Vorbringens des BF hierzu verneint worden.

Schließlich war auch aus der zweimaligen und ohne wesentliche Begründung erfolgten Verlängerung des befristeten Aufenthaltsrechts auf Antrag des BF durch die belangte Behörde in 2008 und 2009 nichts zu gewinnen, was etwa auf einen zwischenzeitig seit der Entscheidung des UBAS eingetretenen Sachverhalt hinweisen würde, der die weitere Gewährung subsidiären Schutzes als notwendig anzeigen würde.

Auch aus den Feststellungen der belangten Behörde zur allgemeinen Lage war - in Übereinstimmung mit dem Amtswissen des AsylGH - nicht zu folgern, dass der BF aus derlei Umständen heraus weiterhin subsidiären Schutzes bedürfe, zumal es weder in der Türkei einen das gesamte Land umfassenden gewaltsamen Konflikt gibt, der den BF als Zivilperson gefährden würde, noch dass die jüngste Entwicklung in der Form eines Verbotes der DTP für die gesamte, etwa 15 Millionen Menschen umfassende kurdische Volksgruppe eine Gefahr mit sich bringen würde. Dass der BF als ehedem politisch aktive Person davon im Speziellen betroffen wäre, wie sein Vertreter in der Beschwerde implizit nahelegte, war aus den Feststellungen im ersten Verfahrensgang zur mangelnden politischen Tätigkeit des BF vor der Ausreise und seinem seit 2001 bestehenden Aufenthalt im Bundesgebiet eben nicht abzuleiten.

III. Rechtlich folgt:römisch drei. Rechtlich folgt:

1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009 AsylG).1. Mit Datum 1.1.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 135 aus 2009, AsylG).

Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, BGBl. I Nr. 4/2008, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.Gemäß dem Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, wurde der Asylgerichtshof - bei gleichzeitigem Außerkrafttreten des Bundesgesetzes über den unabhängigen Bundesasylsenat - eingerichtet und treten die dort getroffenen Änderungen des Asylgesetzes mit 01.07.2008 in Kraft; folglich ist das AsylG 2005 ab diesem Zeitpunkt in der jeweils gültigen Fassung anzuwenden.

Gemäß § 61 AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.Gemäß Paragraph 61, AsylG 2005 idgF entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes.

Gemäß § 9 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 4/2008 in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß § 60 Abs. 3 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den §§ 4 und 5 AsylG 2005 und nach § 68 AVG durch Einzelrichter. Gemäß § 42 AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß § 11 Abs. 4 AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylGHG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der geltenden Fassung entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, soweit eine Entscheidung durch einen Einzelrichter oder Kammersenat nicht bundesgesetzlich vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 60, Absatz 3, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide nach den Paragraphen 4 und 5 AsylG 2005 und nach Paragraph 68, AVG durch Einzelrichter. Gemäß Paragraph 42, AsylG 2005 entscheidet der Asylgerichtshof bei Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung oder Rechtsfragen, die sich in einer erheblichen Anzahl von anhängigen oder in naher Zukunft zu erwartender Verfahren stellt, sowie gemäß Paragraph 11, Absatz 4, AsylGHG, wenn im zuständigen Senat kein Entscheidungsentwurf die Zustimmung des Senates findet durch einen Kammersenat. Im vorliegenden Verfahren liegen weder die Voraussetzungen für eine Entscheidung durch einen Einzelrichter noch die für eine Entscheidung durch den Kammersenat vor.

Gemäß § 23 Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Art. 1 BG BGBl. I 4/2008) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."Gemäß Paragraph 23, Asylgerichtshofgesetz (Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz; Artikel eins, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 4 aus 2008,) sind, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt."

Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat das erkennende Gericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

2. Einem Fremden ist gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn2. Einem Fremden ist gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;

2. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder

3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.3. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat gemäß Abs. 2 eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wennIst der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat gemäß Absatz 2, eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn

1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;1. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;

2. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder

3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.3. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht.

In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Abs. 3 jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Absatz 3, jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Abs. 4 mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Absatz 4, mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen.

Wurde einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, hat die Behörde gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Abs. 1 sind gemäß Abs. 2 unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in lit. a) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden. Gemäß Abs. 3 ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Abs. 5 ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 2 Z. 2 auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.Wurde einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt, hat die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 diesen Bescheid mit der Ausweisung zu verbinden. Ausweisungen nach Absatz eins, sind gemäß Absatz 2, unzulässig, wenn 1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf das AsylG gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder 2. diese, insbesondere aus den in Litera a,) bis h) näher dargestellten Gründen, eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden. Gemäß Absatz 3, ist die Durchführung einer Ausweisung für die notwenige Zeit aufzuschieben, wenn diese aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Gemäß Absatz 5, ist über die Zulässigkeit der Ausweisung jedenfalls begründet abzusprechen, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz 2, Ziffer 2, auf Dauer unzulässig ist. Die Unzulässigkeit einer Ausweisung ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Ausweisung schon alleine auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österr. Staatsbürger oder Personen, die über ein gemeinschaftsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht verfügen, unzulässig wäre.

3.1. Das erkennende Gericht schloss sich, wie oben ausführlich dargestellt, im Ergebnis der Argumentation der belangten Behörde an, dass der BF bei einer Rückkehr nicht (mehr) der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Art. 2 und 3 EMRK geschützten Rechte oder einer wesentlichen Gefährdung seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Zuge eines gewaltsamen landesweiten Konfliktes ausgesetzt wäre, wobei hier insgesamt auf den hohen Maßstab für eine solche Gefährdung im Sinne der ständigen Judikatur des EGMR zu verweisen ist, der wiederum im gg. Fall jedenfalls nicht erreicht wird.3.1. Das erkennende Gericht schloss sich, wie oben ausführlich dargestellt, im Ergebnis der Argumentation der belangten Behörde an, dass der BF bei einer Rückkehr nicht (mehr) der realen Gefahr einer Verletzung seiner durch Artikel 2 und 3 EMRK geschützten Rechte oder einer wesentlichen Gefährdung seiner Unversehrtheit durch willkürliche Gewalt im Zuge eines gewaltsamen landesweiten Konfliktes ausgesetzt wäre, wobei hier insgesamt auf den hohen Maßstab für eine solche Gefährdung im Sinne der ständigen Judikatur des EGMR zu verweisen ist, der wiederum im gg. Fall jedenfalls nicht erreicht wird.

3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt I des bekämpften Bescheides gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 idgF abzuweisen.3.2. Das Beschwerdebegehren war daher hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins des bekämpften Bescheides gemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 idgF abzuweisen.

4. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 idgF mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. In Entsprechung dessen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt II des bekämpften Bescheides abzuweisen.4. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 idgF mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. In Entsprechung dessen war daher auch die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei des bekämpften Bescheides abzuweisen.

5. Zur Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß § 10 Abs. 1 Z. 4 AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist wie folgt festzustellen:5. Zur Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Türkei gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG 2005 im angefochtenen Bescheid des Bundesasylamtes ist wie folgt festzustellen:

5.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach § 10 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Hinblick auf Abs. 2 Z. 2 auf Art 8 EMRK Bedacht zu nehmen (vgl. auch VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).5.1. Bei einer Ausweisungsentscheidung nach Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 ist im Hinblick auf Absatz 2, Ziffer 2, auf Artikel 8, EMRK Bedacht zu nehmen vergleiche auch VfGH vom 15.10.2004, G 237/03; VfGH vom 17.03.2005, G 78/04a.).

Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf sein Privat- und Familienleben in Österreich gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF kein als nicht rechtskonform anzusehender Grundrechtseingriff vorliege. In diesem Zusammenhang argumentierte die Behörde erster Instanz, dass seitens des BF kein schützenswerter Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in der Person der hierorts ansässigen entfernten Verwandten vorläge, sodass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in sein durch Art. 8 Abs. 1 EMRK geschütztes Familienleben darstelle. Darüber hinaus sei er seit sieben Jahren in Österreich erwerbstätig und erwarb er Kenntnisse der deutschen Sprache. Er sei aber im Herkunftsstaat sozialisiert und habe dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, es halte sich dort nicht zuletzt auch seine Kernfamilie auf. In Abwägung des aus den eben erwähnten Aspekten abzuleitenden Interesses der BF am weiteren Aufenthalt in Österreich zum öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen stelle sich jedoch die Ausweisung als gerechtfertigter Eingriff in die Rechtssphäre des BF iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK dar.Die Behörde erster Instanz prüfte die Ausweisung des BF aus dem österreichischen Bundesgebiet unter dem Gesichtspunkt eines Eingriffes in das Recht auf sein Privat- und Familienleben in Österreich gemäß Artikel 8 Absatz 1 EMRK und kam in ihrer Entscheidung zu dem Ergebnis, dass im Falle des BF kein als nicht rechtskonform anzusehender Grundrechtseingriff vorliege. In diesem Zusammenhang argumentierte die Behörde erster Instanz, dass seitens des BF kein schützenswerter Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in der Person der hierorts ansässigen entfernten Verwandten vorläge, sodass die Ausweisung des BF keinen Eingriff in sein durch Artikel 8, Absatz eins, EMRK geschütztes Familienleben darstelle. Darüber hinaus sei er seit sieben Jahren in Österreich erwerbstätig und erwarb er Kenntnisse der deutschen Sprache. Er sei aber im Herkunftsstaat sozialisiert und habe dort den überwiegenden Teil seines Lebens verbracht, es halte sich dort nicht zuletzt auch seine Kernfamilie auf. In Abwägung des aus den eben erwähnten Aspekten abzuleitenden Interesses der BF am weiteren Aufenthalt in Österreich zum öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen stelle sich jedoch die Ausweisung als gerechtfertigter Eingriff in die Rechtssphäre des BF iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK dar.

5.2. Gemäß Art 8 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art 8 Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.5.2. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechtes nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Art 8 EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).Das Recht auf Achtung des Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK schützt das Zusammenleben der Familie. Es umfasst jedenfalls alle durch Blutsverwandtschaft, Eheschließung oder Adoption verbundenen Familienmitglieder, die effektiv zusammenleben; das Verhältnis zwischen Eltern und minderjährigen Kindern auch dann, wenn es kein Zusammenleben gibt (EGMR Kroon, VfGH 28.06.2003, G 78/00).

Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, X ua).Der Begriff des Familienlebens ist jedoch nicht nur auf Familien beschränkt, die sich auf eine Heirat gründen, sondern schließt auch andere de facto Beziehungen ein; maßgebend ist beispielsweise das Zusammenleben eines Paares, die Dauer der Beziehung, die Demonstration der Verbundenheit durch gemeinsame Kinder oder auf andere Weise (EGMR Marckx, EGMR 23.04.1997, römisch zehn ua).

Nach der Rechtssprechung des EGMR (vgl. aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen (vgl. dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vgl. dazu VfSlg 10.737/1985; VfSlg 13.660/1993).Nach der Rechtssprechung des EGMR vergleiche aktuell SISOJEVA u.a. gg. Lettland, 16.06.2005, Bsw. Nr. 60.654/00) garantiert die Konvention Fremden kein Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem Staat. Unter gewissen Umständen können von den Staaten getroffene Entscheidungen auf dem Gebiet des Aufenthaltsrechts (zB. eine Ausweisungsentscheidung) aber in das Privatleben eines Fremden eingreifen. Dies beispielsweise dann, wenn ein Fremder den größten Teil seines Lebens in dem Gastland zugebracht (wie im Fall SISOJEVA u. a. gg. Lettland) oder besonders ausgeprägte soziale oder wirtschaftliche Bindungen im Aufenthaltsstaat vorliegen, die sogar jene zum eigentlichen Herkunftsstaat an Intensität deutlich übersteigen vergleiche dazu BAGHLI gg. Frankreich, 30.11.1999, Bsw. Nr. 34374/97; ebenso die Rsp. des Verfassungsgerichtshofes; vergleiche dazu VfSlg 10.737 aus 1985,; VfSlg 13.660 aus 1993,).

5.3. Aus den Darstellungen oben wurde ersichtlich, dass sich der Sachverhalt im Hinblick auf die Frage der Zulässigkeit der Ausweisung des BF im Laufe des Beschwerdeverfahrens insofern geändert hat, als auch die nächsten Angehörigen des BF inzwischen nachgereist sind und hier einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt haben. Aus dem nächsten Angehörigenkreis halten sich weiterhin die Eltern des BF im Herkunftsstaat auf.

Weiters ist festzuhalten, dass ein faktischer Aufenthalt des BF im Bundesgebiet seit 20.11.2001, also seit nunmehr mehr als acht Jahren dokumentiert ist. Mit Oktober 2002 trat der BF in den hiesigen Arbeitsmarkt ein und ist er seither in Österreich bis dato legal beschäftigt, dies den vorgelegten Unterlagen nach die meiste Zeit über für den gleichen Arbeitgeber. Daneben hat sich der BF in sprachlicher Hinsicht weitergebildet und zuletzt die für die Verleihung der österr. Staatsbürgerschaft notwendige Prüfung vor der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde erfolgreich absolviert. Auch bewohnt er eine eigene Wohnung und pflegt einen regelmäßigen Umgang mit seinem hier ansässigen Bruder sowie anderen Verwandten. Strafrechtlich ist er bis dato unbescholten.

Diesen integrativen Aspekten steht aus Sicht der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegenüber, dass der BF im November 2001 illegal in das Bundesgebiet einreiste und ihm zu diesem Zeitpunkt klar sein musste, dass sein weiterer Aufenthalt hierorts möglicher Weise nur ein vorübergehend legaler auf der Grundlage seines Asylgesuchs bzw. von der Ungewissheit über dessen Beurteilung bestimmt war. Erst mit Bescheidverkündung durch den UBAS im Jahre 2007 erhielt der BF ein nicht mehr nur provisorisches, sondern ein in den Folgejahren danach auch zwei Mal verlängertes befristetes Aufenthaltsrecht nach dem AsylG. Dieses wurde dem BF mit dem gg. Bescheid des Bundesasylamtes vom 27.01.2010 wieder entzogen.

Dem öffentlichen Interesse an einem geregelten Fremdenwesen in der Form, dass ehemalige Asylwerber nach Abweisung ihres Asylbegehrens bzw. - wie im gg. Fall - nach der Aberkennung des vormaligen Status des subsidiär Schutzberechtigten auch das Bundesgebiet wieder verlassen, steht somit in Anbetracht der Feststellungen oben insbesondere ein bereits mehr als achtjähriger faktischer Aufenthalt in Österreich, eine dauerhafte Integration des BF in den heimischen Arbeitsmarkt seit 2002, eine sprachliche und soziale Integration, die Etablierung seiner maßgeblichen privaten bzw. familiären Beziehungen in Österreich sowie seine Unbescholtenheit gegenüber.

In sorgfältiger Abwägung dieser Faktoren war insgesamt zum Ergebnis zu gelangen, dass das Interesse des BF an der Weiterführung seines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Aberkennung seines subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 überwiegt. Weiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern seine Integration hierorts von Dauer ist, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF gemäß § 10 Abs. 5 AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF gemäß § 44 aIn sorgfältiger Abwägung dieser Faktoren war insgesamt zum Ergebnis zu gelangen, dass das Interesse des BF an der Weiterführung seines bestehenden Privat- und Familienlebens in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts nach Aberkennung seines subsidiären Schutzes gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 überwiegt. Weiters war angesichts der erwähnten Umstände auch davon auszugehen, das deren Charakter nicht bloß vorübergehend, sondern seine Integration hierorts von Dauer ist, woraus zu folgern war, dass die Ausweisung des BF gemäß Paragraph 10, Absatz 5, AsylG 2005 idgF auf Dauer unzulässig ist. Diese Feststellung dient in der Folge als Entscheidungsgrundlage für die zuständige Fremdenbehörde im Sinne der Gewährung einer Niederlassungsbewilligung an den BF gemäß Paragraph 44, a

NAG.

6. Es war daher insgesamt unter Berücksichtigung aller bekannten Umstände spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte

Aberkennungstatbestand, Ausweisung dauernd unzulässig, familiäre Situation, Integration, Interessensabwägung, Privatleben, soziale Verhältnisse, subsidiärer Schutz

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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