Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
B3 406.777-1/2009/6E
B3 406.778-1/2009/4E
B3 406.779-1/2009/4E
B3 406.780-1/2009/4E
B3 406.781-1/2009/4E
B3 409.347-1/2009/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde (1.) des XXXX, geborener XXXX, geschiedener XXXX,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Mag. Karin WINTER als Vorsitzende und den Richter Mag. Florian NEWALD als Beisitzer über die Beschwerde (1.) des römisch 40 , geborener römisch 40 , geschiedener römisch 40 ,
(2.) des XXXX, (3.) des XXXX, (4.) des XXXX, (5.) der XXXX und (6.) des XXXX, alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1. bis 5.) vom 18. April 2009 und (6.) vom 22. September 2009, (1. bis 5.) Zlen. 08 11.561-BAT, 08 11.562-BAT, 08 11.563-BAT, 08 11.564-BAT und 08 11.566-BAT sowie (6.) Zl. 09 10.431-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:(2.) des römisch 40 , (3.) des römisch 40 , (4.) des römisch 40 , (5.) der römisch 40 und (6.) des römisch 40 , alle serbische Staatsangehörige, gegen die Bescheide des Bundesasylamtes (1. bis 5.) vom 18. April 2009 und (6.) vom 22. September 2009, (1. bis 5.) Zlen. 08 11.561-BAT, 08 11.562-BAT, 08 11.563-BAT, 08 11.564-BAT und 08 11.566-BAT sowie (6.) Zl. 09 10.431-BAT, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
I. Der Beschwerde von XXXX, geborener XXXX, geschiedener XXXX, wird stattgegeben, der von ihm angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß § 66 Abs. 2 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.römisch eins. Der Beschwerde von römisch 40 , geborener römisch 40 , geschiedener römisch 40 , wird stattgegeben, der von ihm angefochtene Bescheid behoben und die betreffende Angelegenheit gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesasylamt zurückverwiesen.
II. In Erledigung der Beschwerden von XXXX werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG aufgehoben.römisch zwei. In Erledigung der Beschwerden von römisch 40 werden die von ihnen angefochtenen Bescheide gemäß 66 Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG aufgehoben.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 25. Mai 2004 einen (ersten) Asylantrag ein. Dazu gab er bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 27. Mai und 3. Juni 2004 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in XXXX geboren, gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei Evangeliker. Die allgemeinbildende Schule habe er in XXXX abgeschlossen. Für den Zeitraum XXXX bis XXXX sei ihm ein Saisonvisum für Österreich ausgestellt worden, wo er sich bis Juni 2003 aufgehalten habe. Da er keine Arbeit gefunden habe, sei er weiter nach Belgien gereist, wo er bis 27. Jänner 2004 gewesen sei. Danach sei er nach Serbien zurückgekehrt. Am 23. Mai 2004 habe er Serbien (erneut) verlassen und sei aufgrund eines von XXXX bis XXXX gültigen ungarischen Visums legal in Ungarn eingereist und von dort am 25. Mai 2004 illegal nach Österreich gelangt. Er habe Serbien verlassen, weil er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma diskriminiert und verfolgt werde. Als Identitätsnachweis legte er1.1. Der Erstbeschwerdeführer brachte am 25. Mai 2004 einen (ersten) Asylantrag ein. Dazu gab er bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 27. Mai und 3. Juni 2004 im Wesentlichen Folgendes an: Er sei in römisch 40 geboren, gehöre der Volksgruppe der Roma an und sei Evangeliker. Die allgemeinbildende Schule habe er in römisch 40 abgeschlossen. Für den Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 sei ihm ein Saisonvisum für Österreich ausgestellt worden, wo er sich bis Juni 2003 aufgehalten habe. Da er keine Arbeit gefunden habe, sei er weiter nach Belgien gereist, wo er bis 27. Jänner 2004 gewesen sei. Danach sei er nach Serbien zurückgekehrt. Am 23. Mai 2004 habe er Serbien (erneut) verlassen und sei aufgrund eines von römisch 40 bis römisch 40 gültigen ungarischen Visums legal in Ungarn eingereist und von dort am 25. Mai 2004 illegal nach Österreich gelangt. Er habe Serbien verlassen, weil er als Angehöriger der Volksgruppe der Roma diskriminiert und verfolgt werde. Als Identitätsnachweis legte er
seinen am XXXX in XXXX ausgestellten jugoslawischen Reisepass,seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Reisepass,
seinen am XXXX in XXXX ausgestellten jugoslawischen Führerschein sowie seinen am XXXX ausgestellten serbischen Personalausweis vor; darin ist jeweils der Name XXXX angeführt (siehe dazu unten Pkt. 2.1. und Pkt. 2.3.).seinen am römisch 40 in römisch 40 ausgestellten jugoslawischen Führerschein sowie seinen am römisch 40 ausgestellten serbischen Personalausweis vor; darin ist jeweils der Name römisch 40 angeführt (siehe dazu unten Pkt. 2.1. und Pkt. 2.3.).
1.2. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004, Zl. 04 10.959-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 25. Mai 2004 gemäß § 5 Abs. 1 Asylgesetz 1997 idF der Novelle 2003 (AsylG 1997) als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Art. 9 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (ABl. L 50 vom 25. Februar 2003; Dublin II-VO), Ungarn zuständig sei, und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß § 5a Abs. 1 iVm §5a Abs. 4 AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Ungarn aus. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.1.2. Mit Bescheid vom 29. Juni 2004, Zl. 04 10.959-EAST Ost, wies das Bundesasylamt den Asylantrag des Erstbeschwerdeführers vom 25. Mai 2004 gemäß Paragraph 5, Absatz eins, Asylgesetz 1997 in der Fassung der Novelle 2003 (AsylG 1997) als unzulässig zurück und stellte fest, dass für die Prüfung des Asylantrages gemäß Artikel 9, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 343 aus 2003, des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist Amtsblatt L 50 vom 25. Februar 2003; Dublin II-VO), Ungarn zuständig sei, und wies den Erstbeschwerdeführer gemäß Paragraph 5 a, Absatz eins, in Verbindung mit §5a Absatz 4, AsylG 1997 aus dem Bundesgebiet nach Ungarn aus. Dieser Bescheid blieb unbekämpft.
1.3. Mit am 23. Juli 2004 beim Bundesasylamt eingelangten Schreiben vom 16. Juli 2004 teilte die Bundespolizeidirektion Wien, Fremdenpolizeiliches Büro, dem Bundesasylamt mit, dass der Erstbeschwerdeführer "nach Beibringung eines eigenen Flugtickets durch Verwandte" am 15. Juli 2004 nach Belgrad ausgereist sei.
2.1. Am 11. November 2008 reiste der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern (seine minderjährigen Kinder; zum [nachgeborenen] Sechstbeschwerdeführer siehe weiter unten) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer am 19. November 2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters legte er seinen (neuen) am XXXX in XXXX auf seinen geänderten Namen XXXX (siehe dazu unten Pkt. 2.3.) ausgestellten serbischen Personalausweis und seine Geburtsurkunde sowie die Sterbeurkunde seiner verstorbenen Frau (Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) und den diese betreffenden Obduktionsbericht der Gemeindeverwaltung XXXX vom XXXX als auch die Obsorgeentscheidung der Gemeindeverwaltung XXXX vom XXXX und den Bescheid der Gemeindeverwaltung XXXX vom XXXX über die Gewährung der Kinderbeihilfe für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vor (Verwaltungsakt, 21 bis 27, 31 und 181ff).2.1. Am 11. November 2008 reiste der Erstbeschwerdeführer gemeinsam mit den Zweit- bis Fünftbeschwerdeführern (seine minderjährigen Kinder; zum [nachgeborenen] Sechstbeschwerdeführer siehe weiter unten) unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte für sich und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer am 19. November 2008 jeweils einen Antrag auf internationalen Schutz. Weiters legte er seinen (neuen) am römisch 40 in römisch 40 auf seinen geänderten Namen römisch 40 (siehe dazu unten Pkt. 2.3.) ausgestellten serbischen Personalausweis und seine Geburtsurkunde sowie die Sterbeurkunde seiner verstorbenen Frau (Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer) und den diese betreffenden Obduktionsbericht der Gemeindeverwaltung römisch 40 vom römisch 40 als auch die Obsorgeentscheidung der Gemeindeverwaltung römisch 40 vom römisch 40 und den Bescheid der Gemeindeverwaltung römisch 40 vom römisch 40 über die Gewährung der Kinderbeihilfe für die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer vor (Verwaltungsakt, 21 bis 27, 31 und 181ff).
2.2. Bei seiner Erstbefragung am 19. November 2008 gab er zu seinem Verfahren und die der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sie seien serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und Evangeliker. Zuletzt hätten sie in der Gemeinde XXXX gelebt. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers lebten nach wie vor in Serbien, er wisse allerdings nicht wo genau; seine beiden Brüder seien in Tschechien bzw. in Österreich, der Aufenthaltsort seiner Schwester sei ihm nicht bekannt. Serbien habe er am 9. November 2008 gemeinsam mit seinen Kindern verlassen, weil sie als Roma dort keine Rechte hätten und er den Verdacht habe, dass seine Frau am XXXX von Serben erhängt worden sei. Für ihre Schleppungen habe er insgesamt EUR 6.000,-2.2. Bei seiner Erstbefragung am 19. November 2008 gab er zu seinem Verfahren und die der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer im Wesentlichen Folgendes an: Sie seien serbische Staatsangehörige, Angehörige der Volksgruppe der Roma und Evangeliker. Zuletzt hätten sie in der Gemeinde römisch 40 gelebt. Die Eltern des Erstbeschwerdeführers lebten nach wie vor in Serbien, er wisse allerdings nicht wo genau; seine beiden Brüder seien in Tschechien bzw. in Österreich, der Aufenthaltsort seiner Schwester sei ihm nicht bekannt. Serbien habe er am 9. November 2008 gemeinsam mit seinen Kindern verlassen, weil sie als Roma dort keine Rechte hätten und er den Verdacht habe, dass seine Frau am römisch 40 von Serben erhängt worden sei. Für ihre Schleppungen habe er insgesamt EUR 6.000,-
gezahlt. Die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer hätten keine eigenen Fluchtgründe; für sie würden dieselben Gründe gelten wie für den Erstbeschwerdeführer.
2.3. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 20. November 2008 und 12. Jänner 2009 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Er sei in XXXX geboren und habe dort bis 1979 gelebt; danach habe er bis 2002 bzw. 2003 in XXXX gewohnt. Da er und seine Familie dort nicht akzeptiert, malträtiert und von der Polizei "nicht in Ruhe gelassen" worden seien und auch die Kinder nicht in die Schule hätten gehen können, seien sie im Jahr 2003 nach XXXX gezogen. Als sie sich dort behördlich angemeldet hätten, sei es wieder "los" gegangen. Die Kinder seien in die Schule beschimpft und geschlagen worden. Ein Nachbar sei "Gendarm" gewesen und habe mit ihnen "alles" gemacht, was er wollte. So sei der Erstbeschwerdeführer - wie bereits in XXXX - grundlos mehrmals im Monat von der Polizei abgeholt, einvernommen und geschlagen worden. Er sei gezwungen worden, für die Polizei Leute "auszuspionieren". Auch seine (verstorbene) Frau sei mehrmals von der Polizei - v.a. nachts - geholt worden; auf der Polizeistation sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Da sie von der Polizei abgeholt worden seien, hätten die Nachbarn gedacht, sie seien "Kriminelle" und hätten sie beschimpft sowie mit Steinen beworfen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer "Sachen unterschreiben" müssen, von denen er "keine Ahnung" gehabt habe, und Arbeiten erledigen müssen, die ihm nicht bezahlt worden seien. Bei der Teilung eines Grundstückes der Nachbarn seien ihm einige Meter seines Grundstückes weggenommen worden. Eine Anzeige bei der "Katasterbehörde" habe nichts bewirkt. Weiters habe ein Nachbar Sand an seiner Hausmauer abgelagert und den Sand mit Wasser getränkt, um damit ein Absinken der Hausmauer des Erstbeschwerdeführers zu bewirken. Beim Einkaufen oder beim Arzt sei der Erstbeschwerdeführer "streng" beobachtet und schlecht behandelt worden. Die Polizei habe sie "immer" beschuldigt, dass sie wieder gestohlen hätten. Er habe, obwohl er kein Geld gehabt habe, für jedes Medikament zahlen müssen, wohingegen "die anderen" Medikamente auf Rezept bekämen. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von seiner Frau im Jahr 2002 geschieden worden sei, jedoch bleibe sie, "als Zigeunerin, immer [s]eine Frau". Aufgrund von Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft und Baubranche habe er ein "durchschnittliches bis unterdurchschnittliches" Leben geführt. Im Jahr 2004 sei er bereits einmal in Österreich gewesen und habe von seinen Problemen erzählt. Um kein Aufenthaltsverbot für Österreich zu bekommen und einer Abschiebung zu entgehen, sei er "gezwungen" worden, freiwillig auszureisen. Damals sei er unter dem Namen XXXX eingereist. Auf Nachfrage gab er an, er habe im Mai 2008 seinen Namen auf Anraten seines Taufpaten auf einen serbischen Vor- und Nachnamen geändert, damit er nicht mehr von Serben "malträtiert" werde. Das sei "alles problemlos" gegangen, weshalb sein "neuester" Personalausweis (siehe oben Punkt 2.1.) bereits auf diesen Namen ausgestellt worden sei. Nach dem Begräbnis seiner Frau, die sie in XXXX hätten bestatten müssen, da es ihnen in XXXX nicht erlaubt worden sei, habe er sich dazu entschlossen, Serbien mit seinen Kindern zu verlassen. Er wolle nicht nach Serbien zurück, da er dort die letzten vier Jahre "sehr viel" habe ertragen müssen, keine Zukunft habe und seine Frau von den Serben umgebracht worden sei oder zumindest zur Begehung des Suizids gezwungen worden sei. Befragt, warum er nicht versucht habe, sich in Belgrad ein neues Leben aufzubauen bzw. sich wegen seiner Probleme an NGOs zu wenden, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass man als Roma, "egal" wohin man gehe, Probleme bekomme; nachdem ihm "das alles passiert" sei, könne er "das auch nicht machen". Zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien (die mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid [siehe Punkt I.4.] übereinstimmen) wollte der Erstbeschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. In Österreich hielten sich sein Bruder und Tanten sowie Onkel auf, die ihn mit Kleidung unterstützen würden. Seine sonstigen Verwandten würden in Deutschland, in der Schweiz und in Italien befinden; in Serbien lebe hingegen niemand mehr.2.3. Bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt am 20. November 2008 und 12. Jänner 2009 gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen zusätzlich Folgendes an: Er sei in römisch 40 geboren und habe dort bis 1979 gelebt; danach habe er bis 2002 bzw. 2003 in römisch 40 gewohnt. Da er und seine Familie dort nicht akzeptiert, malträtiert und von der Polizei "nicht in Ruhe gelassen" worden seien und auch die Kinder nicht in die Schule hätten gehen können, seien sie im Jahr 2003 nach römisch 40 gezogen. Als sie sich dort behördlich angemeldet hätten, sei es wieder "los" gegangen. Die Kinder seien in die Schule beschimpft und geschlagen worden. Ein Nachbar sei "Gendarm" gewesen und habe mit ihnen "alles" gemacht, was er wollte. So sei der Erstbeschwerdeführer - wie bereits in römisch 40 - grundlos mehrmals im Monat von der Polizei abgeholt, einvernommen und geschlagen worden. Er sei gezwungen worden, für die Polizei Leute "auszuspionieren". Auch seine (verstorbene) Frau sei mehrmals von der Polizei - v.a. nachts - geholt worden; auf der Polizeistation sei sie geschlagen und vergewaltigt worden. Da sie von der Polizei abgeholt worden seien, hätten die Nachbarn gedacht, sie seien "Kriminelle" und hätten sie beschimpft sowie mit Steinen beworfen. Weiters habe der Erstbeschwerdeführer "Sachen unterschreiben" müssen, von denen er "keine Ahnung" gehabt habe, und Arbeiten erledigen müssen, die ihm nicht bezahlt worden seien. Bei der Teilung eines Grundstückes der Nachbarn seien ihm einige Meter seines Grundstückes weggenommen worden. Eine Anzeige bei der "Katasterbehörde" habe nichts bewirkt. Weiters habe ein Nachbar Sand an seiner Hausmauer abgelagert und den Sand mit Wasser getränkt, um damit ein Absinken der Hausmauer des Erstbeschwerdeführers zu bewirken. Beim Einkaufen oder beim Arzt sei der Erstbeschwerdeführer "streng" beobachtet und schlecht behandelt worden. Die Polizei habe sie "immer" beschuldigt, dass sie wieder gestohlen hätten. Er habe, obwohl er kein Geld gehabt habe, für jedes Medikament zahlen müssen, wohingegen "die anderen" Medikamente auf Rezept bekämen. Weiters gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er von seiner Frau im Jahr 2002 geschieden worden sei, jedoch bleibe sie, "als Zigeunerin, immer [s]eine Frau". Aufgrund von Gelegenheitsarbeiten in der Landwirtschaft und Baubranche habe er ein "durchschnittliches bis unterdurchschnittliches" Leben geführt. Im Jahr 2004 sei er bereits einmal in Österreich gewesen und habe von seinen Problemen erzählt. Um kein Aufenthaltsverbot für Österreich zu bekommen und einer Abschiebung zu entgehen, sei er "gezwungen" worden, freiwillig auszureisen. Damals sei er unter dem Namen römisch 40 eingereist. Auf Nachfrage gab er an, er habe im Mai 2008 seinen Namen auf Anraten seines Taufpaten auf einen serbischen Vor- und Nachnamen geändert, damit er nicht mehr von Serben "malträtiert" werde. Das sei "alles problemlos" gegangen, weshalb sein "neuester" Personalausweis (siehe oben Punkt 2.1.) bereits auf diesen Namen ausgestellt worden sei. Nach dem Begräbnis seiner Frau, die sie in römisch 40 hätten bestatten müssen, da es ihnen in römisch 40 nicht erlaubt worden sei, habe er sich dazu entschlossen, Serbien mit seinen Kindern zu verlassen. Er wolle nicht nach Serbien zurück, da er dort die letzten vier Jahre "sehr viel" habe ertragen müssen, keine Zukunft habe und seine Frau von den Serben umgebracht worden sei oder zumindest zur Begehung des Suizids gezwungen worden sei. Befragt, warum er nicht versucht habe, sich in Belgrad ein neues Leben aufzubauen bzw. sich wegen seiner Probleme an NGOs zu wenden, antwortete der Erstbeschwerdeführer, dass man als Roma, "egal" wohin man gehe, Probleme bekomme; nachdem ihm "das alles passiert" sei, könne er "das auch nicht machen". Zu den vorläufigen Sachverhaltsannahmen zur Situation in Serbien (die mit den Länderfeststellungen im angefochtenen Bescheid [siehe Punkt römisch eins.4.] übereinstimmen) wollte der Erstbeschwerdeführer keine Stellungnahme abgeben. In Österreich hielten sich sein Bruder und Tanten sowie Onkel auf, die ihn mit Kleidung unterstützen würden. Seine sonstigen Verwandten würden in Deutschland, in der Schweiz und in Italien befinden; in Serbien lebe hingegen niemand mehr.
2.4. Mit den erst- bis fünftangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, sie seien serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere zu den Minderheitenrechten und zur Lage der Roma sowie zu den Sicherheitsbehörden und zur Situation im Falle der Rückkehr. Demnach habe sich die allgemeine Situation der Minderheiten verbessert. Allerdings existierten in der serbischen Öffentlichkeit nach wie vor Vorbehalte und Vorurteile und es herrsche ein "feindlich gesinntes" Klima gegen Angehörige nationaler oder ethnischer Minderheiten. Roma sähen sich weiterhin schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Arten von Diskriminierung wie auch physischen Angriffen gegenüber. Die Behörden seien jedoch willens und fähig, Roma ausreichenden Schutz zu bieten und Personen, die "Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma" setzen würden, strafrechtlich zu verfolgen. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, die vorgebrachten wiederholten Befragungen und Einvernahmen durch die Polizei stelle in einem Rechtsstaat wie Serbien bei einer begründeten Verdachtslage einen "normalen" Vorgang dar. Weiters könne nicht nachvollzogen werden, dass der Erstbeschwerdeführer von Polizisten geschlagen werde und er sich dagegen in seinem Herkunftsstaat nicht zur Wehr setzte. So hätte er die Möglichkeit gehabt, die Übergriffe bei anderen Polizeistationen oder Gerichten anzuzeigen bzw. die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Auch hätte er nach Belgrad umzuziehen können, wo keine Menschenrechtsverletzungen bekannt seien; stattdessen einen hohen Geldbetrag zu bezahlen und in ein anderes Land auszureisen, sei unplausibel. Bei der vorgebrachten "Beobachtung durch die Bevölkerung" handle es sich um "rein subjektives Empfinden, woraus sich keinerlei Asylrelevanz" ergebe. Weiters sei die vorgebrachte Benachteiligung bei Behördengängen unplausibel, da dem Erstbeschwerdeführer von der Gemeindeverwaltung XXXX Kinderbeihilfe gewährt worden sei. Zudem sei die Namensänderung nach seinen Angaben unproblematisch gewesen und er habe auch einen Personalausweis mit geändertem Namen ausgestellt bekommen. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den Todesumständen seiner Frau gemacht: So habe er bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angeführt, seine Frau sei freiwillig aus dem Leben geschieden und demgegenüber bei seiner zweiten Einvernahme, dass sie von den Serben gezwungen worden wäre, Selbstmord zu begehen. Schließlich seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers unkonkret gewesen. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführer keine Gefährdung glaubhaft gemacht hätten. Auch drohten ihnen keine Gefahren, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.2.4. Mit den erst- bis fünftangefochtenen Bescheiden wies das Bundesasylamt die Anträge der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihnen weder den Status von Asylberechtigten noch jenen von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies sie gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Nach Wiedergabe des Verfahrensganges stellte das Bundesasylamt zur Person der Beschwerdeführer fest, sie seien serbische Staatsangehörige und Angehörige der Volksgruppe der Roma. Weiters traf es Feststellungen zur Situation in Serbien, insbesondere zu den Minderheitenrechten und zur Lage der Roma sowie zu den Sicherheitsbehörden und zur Situation im Falle der Rückkehr. Demnach habe sich die allgemeine Situation der Minderheiten verbessert. Allerdings existierten in der serbischen Öffentlichkeit nach wie vor Vorbehalte und Vorurteile und es herrsche ein "feindlich gesinntes" Klima gegen Angehörige nationaler oder ethnischer Minderheiten. Roma sähen sich weiterhin schwierigen Lebensbedingungen und verschiedenen Arten von Diskriminierung wie auch physischen Angriffen gegenüber. Die Behörden seien jedoch willens und fähig, Roma ausreichenden Schutz zu bieten und Personen, die "Akte von Diskriminierung und/oder Gewalt gegen Roma" setzen würden, strafrechtlich zu verfolgen. Das Fluchtvorbringen erachtete das Bundesasylamt als unglaubwürdig und führte dazu im Wesentlichen aus, die vorgebrachten wiederholten Befragungen und Einvernahmen durch die Polizei stelle in einem Rechtsstaat wie Serbien bei einer begründeten Verdachtslage einen "normalen" Vorgang dar. Weiters könne nicht nachvollzogen werden, dass der Erstbeschwerdeführer von Polizisten geschlagen werde und er sich dagegen in seinem Herkunftsstaat nicht zur Wehr setzte. So hätte er die Möglichkeit gehabt, die Übergriffe bei anderen Polizeistationen oder Gerichten anzuzeigen bzw. die Hilfe von NGOs in Anspruch zu nehmen. Auch hätte er nach Belgrad umzuziehen können, wo keine Menschenrechtsverletzungen bekannt seien; stattdessen einen hohen Geldbetrag zu bezahlen und in ein anderes Land auszureisen, sei unplausibel. Bei der vorgebrachten "Beobachtung durch die Bevölkerung" handle es sich um "rein subjektives Empfinden, woraus sich keinerlei Asylrelevanz" ergebe. Weiters sei die vorgebrachte Benachteiligung bei Behördengängen unplausibel, da dem Erstbeschwerdeführer von der Gemeindeverwaltung römisch 40 Kinderbeihilfe gewährt worden sei. Zudem sei die Namensänderung nach seinen Angaben unproblematisch gewesen und er habe auch einen Personalausweis mit geändertem Namen ausgestellt bekommen. Überdies habe der Erstbeschwerdeführer widersprüchliche Aussagen zu den Todesumständen seiner Frau gemacht: So habe er bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesasylamt angeführt, seine Frau sei freiwillig aus dem Leben geschieden und demgegenüber bei seiner zweiten Einvernahme, dass sie von den Serben gezwungen worden wäre, Selbstmord zu begehen. Schließlich seien die Angaben des Erstbeschwerdeführers unkonkret gewesen. Die Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz begründete das Bundesasylamt damit, dass die Beschwerdeführer keine Gefährdung glaubhaft gemacht hätten. Auch drohten ihnen keine Gefahren, die eine Gewährung von subsidiärem Schutz rechtfertige. Abschließend begründete das Bundesasylamt seine Ausweisungsentscheidungen.
2.5. Gegen diese Bescheide richten sich die vorliegenden Beschwerden der Erst- bis Fünftbeschwerdeführer. Darin wird im Wesentlichen das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers wiederholt und darauf hingewiesen, dass das Bundesasylamt verpflichtet gewesen sei, Recherchen im Heimatbezirk des Erstbeschwerdeführers durchzuführen.
2.6. Mit Erkenntnis vom 28. April 2009, Zl. B15 405.563-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde von XXXX (Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und Mutter des Sechstbeschwerdeführers, dessen Vater der Erstbeschwerdeführer ist), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. März 2009, Zl. 09 00.483-BAW, mit dem der Antrag von XXXX auf internationalen Schutz abgewiesen worden war und ihre Ausweisung nach Serbien verfügt worden war, gemäß §§ 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass XXXX keine Verfolgungsgefahr habe glaubhaft machen können.2.6. Mit Erkenntnis vom 28. April 2009, Zl. B15 405.563-1/2009/3E, wies der Asylgerichtshof die Beschwerde von römisch 40 (Lebensgefährtin des Erstbeschwerdeführers und Mutter des Sechstbeschwerdeführers, dessen Vater der Erstbeschwerdeführer ist), gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 8. März 2009, Zl. 09 00.483-BAW, mit dem der Antrag von römisch 40 auf internationalen Schutz abgewiesen worden war und ihre Ausweisung nach Serbien verfügt worden war, gemäß Paragraphen 3, 8 und 10 AsylG als unbegründet ab und führte dazu im Wesentlichen aus, dass römisch 40 keine Verfolgungsgefahr habe glaubhaft machen können.
2.7. Am 31. August 2009 stellte XXXX für den am XXXX in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer als dessen gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und daher den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens stelle.2.7. Am 31. August 2009 stellte römisch 40 für den am römisch 40 in Österreich geborenen Sechstbeschwerdeführer als dessen gesetzliche Vertreterin einen Antrag auf internationalen Schutz und gab dazu an, dass dieser keine eigenen Fluchtgründe habe und daher den Antrag auf internationalen Schutz im Rahmen des Familienverfahrens stelle.
2.8. Mit dem sechstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Sechstbeschwerdeführers gemäß § 3 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 AsylG (jeweils iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß § 10 Abs. 1 AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen würden und die dargestellte Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei. Im Falle einer Rückkehr wäre der Sechstbeschwerdeführers keiner Bedrohung ausgesetzt. Seine Ausweisung sei zulässig.2.8. Mit dem sechstangefochtenen Bescheid wies das Bundesasylamt den Antrag des Sechstbeschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins und Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (jeweils in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG) ab, erkannte ihm weder den Status eines Asylberechtigten noch jenen eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien zu und wies ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG aus dem Bundesgebiet nach Serbien aus. Das Bundesasylamt begründete seine Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die vorgebrachten Fluchtgründe keine Asylrelevanz aufweisen würden und die dargestellte Bedrohungssituation nicht glaubhaft sei. Im Falle einer Rückkehr wäre der Sechstbeschwerdeführers keiner Bedrohung ausgesetzt. Seine Ausweisung sei zulässig.
2.9. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
1. Zu den anzuwendenden Gesetzesbestimmungen:
Gemäß § 23 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (Art. 1 Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz BGBl. I Nr. 4/2008 idF BGBl. I Nr. 147/2008, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 23 Abs. 1 AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (Artikel eins, Asylgerichtshof-Einrichtungsgesetz Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008,, in der Folge: AsylGHG) ist auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof grundsätzlich das AVG mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt. Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG in Verbindung mit Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG hat der Asylgerichtshof, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er ist berechtigt, im Spruch und in der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener des Bundesasylamtes zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
2. Über die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:
2.1.1. Gemäß § 66 Abs. 2 AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Abs. 3 leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach § 66 Abs. 2 AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung (vgl. VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).2.1.1. Gemäß Paragraph 66, Absatz 2, AVG kann die Berufungsbehörde, wenn der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Gemäß Absatz 3, leg. cit. kann die Berufungsbehörde jedoch die mündliche Verhandlung und unmittelbare Beweisaufnahme auch selbst durchführen, wenn hiermit eine Ersparnis an Zeit und Kosten verbunden ist. Bei der Aufhebung nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG handelt es sich um eine verfahrensrechtliche Entscheidung vergleiche VwGH 21.6.1989, 89/01/0061).
2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach § 5 AsylG 1997 idF der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach § 66 Abs. 2 AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Art. 129 c Abs. 1 B-VG idF vor Art. 1 Z 5 BG BGBl. I 100/2005). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß § 27 Abs. 1 AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach § 66 Abs. 2 AVG vorzugehen.2.1.2. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner bisherigen Rechtsprechung (VwGH 21.11.2002, 2000/20/0084; 21.11.2002, 2002/20/0315; ähnlich auch VwGH 12.12.2002, 2000/20/0236; 30.9.2004, 2001/20/0135; ebenso der Sache nach zu einem Verfahren, in dem der unabhängige Bundesasylsenat einen nach Paragraph 5, AsylG 1997 in der Fassung der AsylGNov. 2003 ergangenen Bescheid nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG aufgehoben hatte: VwGH 9.5.2006, 2005/01/0141) ausgeführt hat, war in Asylsachen ein zweiinstanzliches Verfahren (mit nachgeordneter Kontrolle durch die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts) eingerichtet; dabei kam dem unabhängigen Bundesasylsenat - einer gerichtsähnlichen, unparteilichen und unabhängigen Instanz als besonderem Garanten eines fairen Asylverfahrens - die Rolle einer "obersten Berufungsbehörde" zu (Artikel 129, c Absatz eins, B-VG in der Fassung vor Artikel eins, Ziffer 5, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,). In diesem Verfahren hatte bereits das Bundesasylamt den gesamten für die Entscheidung über den Asylantrag relevanten Sachverhalt zu ermitteln, und es war gemäß Paragraph 27, Absatz eins, AsylG 1997 grundsätzlich verpflichtet, den Asylwerber dazu persönlich zu vernehmen. Diese Anordnungen würden aber - so die Rechtsprechung zu dieser Rechtslage - unterlaufen, wenn ein Ermittlungsverfahren in erster Instanz unterbliebe und somit nahezu das gesamte Verfahren vor die Berufungsbehörde - den unabhängigen Bundesasylsenat - verlagert würde, sodass die Einrichtung von zwei Entscheidungsinstanzen zur bloßen Formsache würde. Das wäre etwa der Fall, wenn es das Bundesasylamt ablehnte, auf das Vorbringen des Asylwerbers sachgerecht einzugehen und - so die Beispiele der Rechtsprechung - brauchbare Ermittlungsergebnisse in Bezug auf die Verhältnisse im Herkunftsstaat in das Verfahren einzuführen. Es liegt nicht im Sinne des Gesetzes, wenn es die Berufungsbehörde ist, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt ermittelt und beurteilt, sodass sie ihre umfassende Kontrollbefugnis nicht wahrnehmen kann. Eine ernsthafte Prüfung des Antrages soll nicht erst bei der "obersten Berufungsbehörde" beginnen und zugleich enden, sieht man von der im Sachverhalt beschränkten Kontrolle ihrer Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof ab. Auch bei Bedachtnahme auf eine mögliche Verlängerung des Gesamtverfahrens konnte dies dafür sprechen, nach Paragraph 66, Absatz 2, AVG vorzugehen.
Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten (vgl. dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).Diese Erwägungen müssen umso mehr für das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, der als Gericht nach Erschöpfung des Instanzenzuges (ua.) "über Bescheide der Verwaltungsbehörden in Asylsachen" erkennt, gelten vergleiche dazu ausführlich AsylGH 12.8.2008, C5 251.212-0/2008/11E).
2.2.1. Aus folgenden Gründen muss angenommen werden, dass das Bundesasylamt den entscheidungswesentlichen Sachverhalt nicht ermittelt hat und auf das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers nicht sachgerecht eingegangen ist: Vorauszuschicken ist, dass eine Annahme der Unglaubwürdigkeit der Fluchtgründe nicht auf die vom Bundesasylamt herangezogenen Argumenten gestützt werden kann. Denn - sollten sich die vom Erstbeschwerdeführer behaupteten Übergriffen tatsächlich ereignet haben - erschiene es nicht realitätsfremd, wenn dieser - anstatt eine Anzeige bei einer anderen Polizeistation zu erstatten - einen (sei es auch hohen) Geldbetrag bezahlt, um jenes Land zu verlassen, in dem seine geschiedene Frau und Mutter von fünf seiner Kinder durch massive körperliche Übergriffe von staatlichen Organen in den Selbstmord getrieben wurde. Weiters kann aus dem Umstand, dass die Verwaltungsbehörden des Herkunftsstaates Namensänderungen veranlassen und Familienbeihilfe auszahlen, nicht geschlossen werden, dass es zu keinen Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden gekommen wäre. Schließlich sind die Aussagen des Erstbeschwerdeführers zum Tod seiner geschiedenen Frau nicht in einer im gegebenen Zusammenhang relevanten Weise widersprüchlich, da (entgegen der Ansicht des Bundesasylamtes) nicht gesagt werden, dass der Erstbeschwerdeführer bei der einen Einvernahme in eindeutiger Weise angegeben hätte, seine Frau sei "freiwillig aus dem Leben geschieden" und bei der anderen, sie sei von den Serben "gezwungen worden", Selbstmord zu begehen; vielmehr brachte der Erstbeschwerdeführer bei seinen Einvernahmen vor dem Bundesasylamt zum Ausdruck, er sei sich nicht sicher, ob seine frühere Ehefrau Selbstmord begangen habe oder ermordet worden sei. Ebenso wenig kann der Vorwurf des Bundesasylamtes geteilt werden, die Angaben des Erstbeschwerdeführers seien unkonkret gewesen. Vor diesem Hintergrund sowie angesichts der vorgelegten Sterbeurkunde und des vorgelegten Obduktionsberichtes hätte das Bundesasylamt nicht von der Unglaubwürdigkeit des Fluchtvorbringens ausgehen dürfen, ohne zuvor dahingehend Ermittlungen vor Ort anzustellen, ob tatsächlich serbische Polizisten für den Tod der geschiedenen Frau des Erstbeschwerdeführers und Mutter der Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer verantwortlich waren und die behaupteten Übergriffe auf den Erstbeschwerdeführer und die Zweit- bis Fünftbeschwerdeführer selbst stattgefunden haben. Um erfolgversprechende Recherchen im Herkunftsstaat zu ermöglichen, ist der Erstbeschwerdeführer zuvor konkret zu befragen, auf welchen Polizeistationen und durch welche Polizeiorgane - er sprach von einem "General" - die vorgebrachten Misshandlungen stattgefunden haben. Bei dieser Gelegenheit wäre auch zu klären, warum sich der Erstbeschwerdeführer von seiner Frau im Jahre 2002 habe scheiden lassen.
2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd § 66 Abs. 2 AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.2.2.2. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung ist daher iSd Paragraph 66, Absatz 2, AVG unvermeidlich, wobei es unerheblich ist, ob eine Verhandlung oder nur eine Vernehmung erforderlich ist.
2.2.3. Auf Grund der unter Punkt 2.1.2. angestellten Erwägungen kann auch nicht gesagt werden, dass die unmittelbare Beweisaufnahme durch den Asylgerichtshof bei einer Gesamtbetrachtung zu einer Ersparnis an Zeit und Kosten führen würde.
3. Über die Beschwerden der Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer:
3.1.1. Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.3.1.1. Gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 22, AsylG ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung unverheiratetes minderjähriges Kind (Kernfamilie) eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Familiengemeinschaft bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
3.1.2. Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.3.1.2. Gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind "unter einem" zu führen, und es erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Dies ist entweder die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen.
Nach den erläuternden Bemerkungen zu § 34 Asylgesetz (RV 952 BlgNR XXII. GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.Nach den erläuternden Bemerkungen zu Paragraph 34, Asylgesetz Regierungsvorlage 952 BlgNR römisch 22 . GP, 54) sind die Asylverfahren einer Familie "unter einem" zu führen, wobei jeder Antrag auf internationalen Schutz gesondert zu prüfen ist. Jener Schutzumfang, der das stärkste Recht gewährt, ist auf alle Familienmitglieder anzuwenden. Das gemeinsame Führen der Verfahren hat den Vorteil, dass möglichst zeitgleich über die Berechtigungen, die Österreich einer Familie gewährt, abgesprochen wird. Diese Vereinfachung und Straffung der Verfahren wird auch im Berufungsverfahren (nunmehr: Beschwerdeverfahren) fortgesetzt.
3.2.1. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gehören als unverheiratete minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers dessen Kernfamilie an. Da das den Erstbeschwerdeführer betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß § 34 Abs. 4 AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.3.2.1. Die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer gehören als unverheiratete minderjährige Kinder des Erstbeschwerdeführers dessen Kernfamilie an. Da das den Erstbeschwerdeführer betreffende Verfahren nach der Behebung des von ihm angefochtenen Bescheides wieder beim Bundesasylamt anhängig ist und gemäß Paragraph 34, Absatz 4, AsylG Verfahren von Familienangehörigen "unter einem" zu führen sind, waren die die Zweit- bis Sechstbeschwerdeführer betreffenden Bescheide aufzuheben.
4. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Familienverfahren, Kassation, mangelnde SachverhaltsfeststellungZuletzt aktualisiert am
15.04.2010