TE AsylGH Erkenntnis 2010/3/23 A12 261383-1/2008

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Veröffentlicht am 23.03.2010
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Norm

AVG §71 Abs1
  1. AVG § 71 heute
  2. AVG § 71 gültig ab 21.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/2023
  3. AVG § 71 gültig von 01.01.2014 bis 20.07.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. AVG § 71 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  5. AVG § 71 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  6. AVG § 71 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

A12 261.383-0/2008/17E

A12 261.383-1/2008/10E

IM NAMEN DER REPUBLIK !

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des XXXX auch XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2005, Zahl: 03 37.939 -BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Benda als Vorsitzenden und den Richter Mag. Huber als Beisitzer über die Beschwerde des römisch 40 auch römisch 40 , StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2005, Zahl: 03 37.939 -BAT, in nichtöffentlicher Sitzung, zu Recht erkannt:

1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2005, FZ 03 37.939-BAT, wird gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG 1991. BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, abgewiesen.1. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2005, FZ 03 37.939-BAT, wird gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG 1991. Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, abgewiesen.

2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 03 37.939-BAT, gemäß § 63 Abs. 5 AVG als verspätet zurückgewiesen.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 03 37.939-BAT, gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG als verspätet zurückgewiesen.

Text

Entscheidungsgründe

I. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 13.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Am 20.02.2004 wurde er niederschriftlich einvernommen.römisch eins. 1. Der (nunmehrige) Beschwerdeführer reiste nach eigenen Angaben am 13.12.2003 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am darauf folgenden Tag einen Asylantrag. Am 20.02.2004 wurde er niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 03 37.939-BAT, wurde dieser Antrag vom 14.12.2003 gemäß § 7 AsylG 1997 idF BGBl I Nr. 126/2002 abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 1997, BGBl I Nr. 76/1997 idF 101/2003 für zulässig erklärt und wurde der Antragsteller unter einem gemäß § 8 Abs. 2 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, Zl. 03 37.939-BAT, wurde dieser Antrag vom 14.12.2003 gemäß Paragraph 7, AsylG 1997 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 126 aus 2002, abgewiesen. Des Weiteren wurde die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Asylwerbers nach Nigeria gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung 101 aus 2003, für zulässig erklärt und wurde der Antragsteller unter einem gemäß Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer (nach zweimaligem frustriertem Zustellversuch) mit 15.10.2004 durch Hinterlegung beim zuständigen Postamt rechtswirksam zugestellt und erwuchs dieser in weiterer Folge in Rechtskraft.

3. Mit Schriftsatz vom 31.05.2005 (!) brachte der Einschreiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 AVG, verbunden mit dem Rechtsmittel der Berufung gegen die meritorische Erstentscheidung, ein und begründete diesen Schritt im Wesentlichen damit, dass der von ihm zu Rate gezogene Mitarbeiter der Organisation "Asyl in Not", Mag. XXXX, entgegen dessen ausdrücklicher Zusage, die "Berufung" gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht an die zuständige Behörde "weitergeleitet" habe. Konkret hätte der Wiedereinsetzungswerber am 21.10.2004 diese Hilfsorganisation aufgesucht, um die weitere Vorgangsweise nach Erhalt seines erstinstanzlich negativen Bescheides zu besprechen. Nach erfolgtem Beratungsgespräch mit Mag. XXXX habe er das "Deckblatt seines Rechtsmittelschriftsatzes" unterfertigt und sei er darüber informiert worden, dass "die weitere Begründung von Herrn3. Mit Schriftsatz vom 31.05.2005 (!) brachte der Einschreiter einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, AVG, verbunden mit dem Rechtsmittel der Berufung gegen die meritorische Erstentscheidung, ein und begründete diesen Schritt im Wesentlichen damit, dass der von ihm zu Rate gezogene Mitarbeiter der Organisation "Asyl in Not", Mag. römisch 40 , entgegen dessen ausdrücklicher Zusage, die "Berufung" gegen die Entscheidung des Bundesasylamtes nicht an die zuständige Behörde "weitergeleitet" habe. Konkret hätte der Wiedereinsetzungswerber am 21.10.2004 diese Hilfsorganisation aufgesucht, um die weitere Vorgangsweise nach Erhalt seines erstinstanzlich negativen Bescheides zu besprechen. Nach erfolgtem Beratungsgespräch mit Mag. römisch 40 habe er das "Deckblatt seines Rechtsmittelschriftsatzes" unterfertigt und sei er darüber informiert worden, dass "die weitere Begründung von Herrn

XXXX verfasst und die Berufung anschließend im Faxwege an das Bundesasylamt übermittelt würde. Durch einen internen Fehler sei der Berufungsschriftsatz zwar verfasst, jedoch nicht weitergeleitet worden, was der Wiedereinsetzungswerber jedoch nicht gewusst habe (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auf die Zusicherungen des Mitarbeiters vertrauend, habe sich der Antragsteller daraufhin nach Hause begeben und in weiterer Folge erst am 30.05.2005 durch die Beratungsorganisation SUARA erfahren, dass sein Asylverfahren zwischenzeitig bereits rechtskräftig negativ finalisiert worden sei.römisch 40 verfasst und die Berufung anschließend im Faxwege an das Bundesasylamt übermittelt würde. Durch einen internen Fehler sei der Berufungsschriftsatz zwar verfasst, jedoch nicht weitergeleitet worden, was der Wiedereinsetzungswerber jedoch nicht gewusst habe (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Auf die Zusicherungen des Mitarbeiters vertrauend, habe sich der Antragsteller daraufhin nach Hause begeben und in weiterer Folge erst am 30.05.2005 durch die Beratungsorganisation SUARA erfahren, dass sein Asylverfahren zwischenzeitig bereits rechtskräftig negativ finalisiert worden sei.

Der eben geschilderte Sachverhalt stelle zweifelsfrei ein gleichermaßen unabwendbares, wie auch unvorhersehbares Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 lit. a AVG dar und habe der Wiedereinsetzungswerber zudem auch nicht die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Hinsichtlich des Handelns von Mag. XXXX sei zudem anzumerken, dass dieser nicht als rechtsfreundlicher Vertreter des Asylwerbers, sondern vielmehr lediglich als dessen Hilfskraft tätig geworden sei. Zwar wären Hilfskräfte laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbestrittenermaßen generell zu überwachen und dürfe man daher auch nicht darauf vertrauen, dass diese ohne entsprechende Kontrolle auftragskonform handeln würden, aber stünden laut höchstgerichtlicher Judikatur "Irrtümer und Fehler von Hilfskräften einer Wiedereinsetzung nicht im Wege, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle" des Antragstellers geschehen würden. Zudem sei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Personen. Der konkret vom Beschwerdeführer als Hilfskraft zwecks Abfassung und anschließender fristgerechter Versendung herangezogene namentlich gemnannte Mitarbeiter dieser Organisation wäre mittlerweile bereits seit zwei Jahren als Mitarbeiter von "Asyl in Not" tätig und wäre letztgenannte Organisation ganz allgemein bekannt dafür, "sehr gute und sorgfältige Arbeit zu leisten (Seite 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Berater selbst habe sein rechtswissenschaftliches Studium binnen sieben Semestern erfolgreich absolviert und gelte in Flüchtlingskreisen nicht nur als äußerst engagiert, sondern auch als sorgfältig und würde daher den Asylwerber keinerlei Verschulden hinsichtlich der Auswahl seiner Hilfskraft zum Zwecke der Abfassung eines Rechtsmittels treffen. Aus all den genannten Gründen sei daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.Der eben geschilderte Sachverhalt stelle zweifelsfrei ein gleichermaßen unabwendbares, wie auch unvorhersehbares Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Litera a, AVG dar und habe der Wiedereinsetzungswerber zudem auch nicht die ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen. Hinsichtlich des Handelns von Mag. römisch 40 sei zudem anzumerken, dass dieser nicht als rechtsfreundlicher Vertreter des Asylwerbers, sondern vielmehr lediglich als dessen Hilfskraft tätig geworden sei. Zwar wären Hilfskräfte laut ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes unbestrittenermaßen generell zu überwachen und dürfe man daher auch nicht darauf vertrauen, dass diese ohne entsprechende Kontrolle auftragskonform handeln würden, aber stünden laut höchstgerichtlicher Judikatur "Irrtümer und Fehler von Hilfskräften einer Wiedereinsetzung nicht im Wege, wenn sie trotz Einhaltung der zumutbaren Kontrolle" des Antragstellers geschehen würden. Zudem sei an berufliche rechtskundige Parteienvertreter ein strengerer Maßstab anzulegen, als an rechtsunkundige Personen. Der konkret vom Beschwerdeführer als Hilfskraft zwecks Abfassung und anschließender fristgerechter Versendung herangezogene namentlich gemnannte Mitarbeiter dieser Organisation wäre mittlerweile bereits seit zwei Jahren als Mitarbeiter von "Asyl in Not" tätig und wäre letztgenannte Organisation ganz allgemein bekannt dafür, "sehr gute und sorgfältige Arbeit zu leisten (Seite 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)." Der Berater selbst habe sein rechtswissenschaftliches Studium binnen sieben Semestern erfolgreich absolviert und gelte in Flüchtlingskreisen nicht nur als äußerst engagiert, sondern auch als sorgfältig und würde daher den Asylwerber keinerlei Verschulden hinsichtlich der Auswahl seiner Hilfskraft zum Zwecke der Abfassung eines Rechtsmittels treffen. Aus all den genannten Gründen sei daher dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand stattzugeben.

4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2005, Zl. 03 37.939-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG abgewiesen, sowie unter einem gemäß § 71 Abs. 6 leg. cit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.4. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 13.06.2005, Zl. 03 37.939-BAT, wurde der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG abgewiesen, sowie unter einem gemäß Paragraph 71, Absatz 6, leg. cit die aufschiebende Wirkung zuerkannt.

5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.06.2005 brachte der Asylwerber binnen offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde), ein. Begründend wurde im Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde der Wiedereinsetzungswerber durchaus die nötige Kontrolle eingehalten hätte, was nicht zuletzt anhand des Umstandes belegt werden könne, dass dieser eine Woche nach seinem Beratungsgespräch neuerlich die Organisation "Asyl in Not" aufgesucht und bei dieser Gelegenheit auch eine Kopie der Berufung in Empfang genommen habe. Vor diesem Hintergrund wäre eine Überprüfung der Frage, ob der Rechtsmittelschriftsatz auch tatsächlich fristgerecht versandt worden sei, geradezu als "widersinnig" zu bezeichnen (vgl. Seite 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zudem sei vielmehr die Qualität der vom Antragsteller konkret als Gehilfen herangezogenen Organisation die wesentlich zentralere Frage. Da "Asyl in Not" "einen herausragenden Ruf" genieße, habe auch keinerlei Grund bestanden, an der Sorgfalt dieser Organisation zu zweifeln. Daraus resultierend wäre somit dem Berufungsbegehren stattzugeben.5. Gegen die Abweisung seines Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 13.06.2005 brachte der Asylwerber binnen offener Frist Berufung (nunmehr: Beschwerde), ein. Begründend wurde im Rechtsmittelschriftsatz ausgeführt, dass entgegen den Ausführungen der belangten Behörde der Wiedereinsetzungswerber durchaus die nötige Kontrolle eingehalten hätte, was nicht zuletzt anhand des Umstandes belegt werden könne, dass dieser eine Woche nach seinem Beratungsgespräch neuerlich die Organisation "Asyl in Not" aufgesucht und bei dieser Gelegenheit auch eine Kopie der Berufung in Empfang genommen habe. Vor diesem Hintergrund wäre eine Überprüfung der Frage, ob der Rechtsmittelschriftsatz auch tatsächlich fristgerecht versandt worden sei, geradezu als "widersinnig" zu bezeichnen vergleiche Seite 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes). Zudem sei vielmehr die Qualität der vom Antragsteller konkret als Gehilfen herangezogenen Organisation die wesentlich zentralere Frage. Da "Asyl in Not" "einen herausragenden Ruf" genieße, habe auch keinerlei Grund bestanden, an der Sorgfalt dieser Organisation zu zweifeln. Daraus resultierend wäre somit dem Berufungsbegehren stattzugeben.

II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 28 Abs. 1 Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. I Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, außer Kraft.1. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (in der Folge: AsylGHG) nimmt der Asylgerichtshof mit 01.07.2008 seine Tätigkeit auf. Gleichzeitig tritt das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, außer Kraft.

Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG sind, soweit sich aus dem AsylG 2005, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Mit 1.1.2006 ist das Asylgesetz 2005 (AsylG) in Kraft getreten.

§ 61 AsylG 2005 lautet wie folgt:Paragraph 61, AsylG 2005 lautet wie folgt:

(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 vorgesehen ist, durch Einzelrichter über(1) Der Asylgerichtshof entscheidet in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes.

(2) Beschwerden gemäß Abs. 1 Z 2 sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.(2) Beschwerden gemäß Absatz eins, Ziffer 2, sind beim Asylgerichtshof einzubringen. Im Fall der Verletzung der Entscheidungspflicht geht die Entscheidung auf den Asylgerichtshof über. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesasylamtes zurückzuführen ist.

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4;a) wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,;

b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5b) wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5

c) wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG, undc) wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, und

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung

(4) Über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde entscheidet der für die Behandlung der Beschwerde zuständige Einzelrichter oder Senatsvorsitzende.

Gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 (Art. 2 BG BGBl. I 100/2005) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. § 44 AsylG 1997 gilt."Gemäß Paragraph 75, Absatz eins, AsylG 2005 (Artikel 2, BG Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005,) sind "[A]lle am 31.12.2005 anhängigen Verfahren [...] nach den Bestimmungen des AsylG 1997 zu Ende zu führen. Paragraph 44, AsylG 1997 gilt."

Gemäß § 44 Abs. 2 AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) idF der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, ie. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, AsylG 1997 (in der Folge: AsylG) in der Fassung der AsylG-Nov. 2003 sind Verfahren über Asylanträge, die ab dem 01.05.2004 gestellt worden sind, nach den Bestimmungen des AsylG in der jeweils geltenden Fassung, ie. nunmehr die Fassung der AsylG - Nov. 2003, zu führen.

2. Gemäß § 71 Abs. 1 Z 1 AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.2. Gemäß Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG ist gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung auf Antrag der Partei, die durch die Versäumung einen Rechtsnachteil erleidet, die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten oder zur Verhandlung zu erscheinen und sie kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des § 71 Abs. 1 Z 1 AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist als Ereignis im Sinne des Paragraph 71, Absatz eins, Ziffer eins, AVG jedes Geschehen ohne jede Beschränkung auf Vorgänge in der Außenwelt anzusehen (VwGH 26.6.85, 83/03/0134, und andere). Ein Ereignis ist dann unabwendbar, wenn es durch einen Durchschnittsmenschen objektiv nicht verhindert werden konnte.

Als unvorhergesehen ist zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht miteingerechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten konnte (VwGH 17.2.94, 93/16/0020).

Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des § 1332 ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).Der Begriff des minderen Grades des Versehens ist als leichte Fahrlässigkeit im Sinne des Paragraph 1332, ABGB zu verstehen. Die Bewilligung der Wiedereinsetzung kommt sohin nur in Betracht, wenn der Partei kein Verschulden oder ein nur minderer Grad des Versehens angelastet werden kann (VwGH 22.1.92, 91/13/0254).

Der Wiedereinsetzungswerber darf also nicht auffallend sorglos gehandelt haben; somit die in Verkehr mit einer Verwaltungsbehörde oder für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen haben (VwGH 14.7.93, 93/03/0136).

Im vorliegenden Fall ergibt sich aus einem direkten Vergleich des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand mit der als Reaktion auf die negative Entscheidung des Bundesasylamtes erhobenen Berufung, dass die Darstellungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der konkreten Umstände seiner Fristversäumnis erheblich von einander abweichen:

So hatte dieser in seinem ursprünglichen Schriftsatz vom 31.05.2005 den Geschehnisablauf dergestalt geschildert, dass er am 21.10.2004 die auf Asylrechtsfragen spezialisierte Organisation namens "Asyl in Not" aufgesucht und deren Mitarbeiter Mag. XXXX mit der konkreten Abfassung eines Rechtsmittels gegen den negativ entschiedenen erstinstanzlichen Bescheid beauftragt habe. Unmittelbar nach eigenhändiger Unterfertigung des Deckblatts der noch nicht formulierten Berufung seitens des Antragstellers sei selbigem von jenem zuvor genannten Juristen ausdrücklich die zeitgerechte Einbringung des Rechtsmittels am Faxwege nach dessen Fertigstellung zugesichert worden, weshalb sich der Asylwerber im Vertrauen auf dieses Versprechen nach Hause begeben und in weiterer Folge erst am 30.05.2005 vom Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erfahren hätte.So hatte dieser in seinem ursprünglichen Schriftsatz vom 31.05.2005 den Geschehnisablauf dergestalt geschildert, dass er am 21.10.2004 die auf Asylrechtsfragen spezialisierte Organisation namens "Asyl in Not" aufgesucht und deren Mitarbeiter Mag. römisch 40 mit der konkreten Abfassung eines Rechtsmittels gegen den negativ entschiedenen erstinstanzlichen Bescheid beauftragt habe. Unmittelbar nach eigenhändiger Unterfertigung des Deckblatts der noch nicht formulierten Berufung seitens des Antragstellers sei selbigem von jenem zuvor genannten Juristen ausdrücklich die zeitgerechte Einbringung des Rechtsmittels am Faxwege nach dessen Fertigstellung zugesichert worden, weshalb sich der Asylwerber im Vertrauen auf dieses Versprechen nach Hause begeben und in weiterer Folge erst am 30.05.2005 vom Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides erfahren hätte.

Demgegenüber behauptete der Antragsteller nach Erhalt der abweisenden Entscheidung durch das Bundesasylamt nunmehr erstmalig in seinem Rechtsmittelschreiben vom 22.06.2005, dass er seinen Kontrollpflichten entgegen den Ausführungen der belangten Behörde sehr wohl nachgekommen wäre, zumal er sich "eine Woche nach der Abfassung meiner Berufung zu dieser Organisation begeben habe, wo mir sogar eine Kopie des Berufungsschriftsatzes ausgefolgt worden (Seite 121 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" sei. Bereits dieser eklatante Unterschied in der Darstellung der näheren Umstände, welche behauptetermaßen für die Versäumnis der Rechtsmittelfrist zur Folge gehabt haben sollen, lassen das Vorbringen des Asylwerbers in einem völlig unglaubwürdigen Licht erscheinen, zumal nach allgemeiner Lebenserfahrung eine inhaltlich gleichlautende Schilderung der konkreten Handlungsabläufe zu erwarten gewesen wäre. Die nachträgliche Modifikation bzw. Ergänzung der antragsrelevanten Geschehnisse indiziert das Bestreben des Beschwerdeführers durch Hinzufügen weiterer inhaltlicher Elemente die Chancen auf einen vermeintlich positiven Verfahrensausgang zu erhöhen.

Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Antragsteller seine Angaben durch keinerlei Beweismittel, wie etwa die Vorlage der angeblich seinerseits erhaltenen Kopie des Berufungsschreibens, belegen konnte und zudem keinerlei nachvollziehbare Begründung für die eigentliche Ursache für das Unterbleiben der Übermittlung des Rechtsmittelschriftsatzes ins Treffen führte. Weshalb es der juristisch versierte Mitarbeiter Mag. XXXX verabsäumt haben soll, die Berufung fristgerecht weiterzuleiten, kann unter Zugrundelegung sämtlicher Ausführungen des Asylwerbers nicht einmal im Entferntesten gemutmaßt werden. Vor diesem Hintergrund gelang es dem Antragsteller nicht einmal ansatzweise, das Vorliegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses, welches ihn an der fristgerechten Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert hätte und an dessen Eintritt ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe, glaubhaft zu machen. Zweifel an der Durchführung eines rechtskonformen Zustellvorgangs ergeben sich weder anhand der Aktenlage noch wurde das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels auch nur behauptet.Lediglich ergänzend sei in diesem Zusammenhang darauf verwiesen, dass der Antragsteller seine Angaben durch keinerlei Beweismittel, wie etwa die Vorlage der angeblich seinerseits erhaltenen Kopie des Berufungsschreibens, belegen konnte und zudem keinerlei nachvollziehbare Begründung für die eigentliche Ursache für das Unterbleiben der Übermittlung des Rechtsmittelschriftsatzes ins Treffen führte. Weshalb es der juristisch versierte Mitarbeiter Mag. römisch 40 verabsäumt haben soll, die Berufung fristgerecht weiterzuleiten, kann unter Zugrundelegung sämtlicher Ausführungen des Asylwerbers nicht einmal im Entferntesten gemutmaßt werden. Vor diesem Hintergrund gelang es dem Antragsteller nicht einmal ansatzweise, das Vorliegen eines unvorhersehbaren oder unabwendbaren Ereignisses, welches ihn an der fristgerechten Einhaltung der Rechtsmittelfrist gehindert hätte und an dessen Eintritt ihn kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens träfe, glaubhaft zu machen. Zweifel an der Durchführung eines rechtskonformen Zustellvorgangs ergeben sich weder anhand der Aktenlage noch wurde das Vorliegen eines allfälligen Zustellmangels auch nur behauptet.

Der Vollständigkeit halber bleibe aber in diesem Kontext auch nicht unerwähnt, dass selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben des Wiedereinsetzungswerbers als wahrheitskonform für diesen letztlich nichts gewonnen wäre:

So ist jener vom Asylwerber nach eigenem Vorbringen konkret mit dem Abfassen eines Berufungsschriftsatz betraute Mitarbeiter von "Asyl in Not", Mag. XXXX, keineswegs bloß als "Hilfsperson" im Sinne eines lediglich mit der fristgerechten Übermittlung eines Schriftstückes an die zuständige Behörde beauftragten "Boten" zu qualifizieren, sondern vielmehr als gewillkürter Vertreter des Antragstellers:So ist jener vom Asylwerber nach eigenem Vorbringen konkret mit dem Abfassen eines Berufungsschriftsatz betraute Mitarbeiter von "Asyl in Not", Mag. römisch 40 , keineswegs bloß als "Hilfsperson" im Sinne eines lediglich mit der fristgerechten Übermittlung eines Schriftstückes an die zuständige Behörde beauftragten "Boten" zu qualifizieren, sondern vielmehr als gewillkürter Vertreter des Antragstellers:

Laut herrschender Judikatur ist eine Person, die sich dazu verpflichtet, einen Rechtshandlung (im gegenständlichen Fall das Abfassen eines Rechtsmittelschriftsatzes) vorzunehmen und nicht bloß eine Erklärung zu überbringen, nicht mehr als "Bote" anzusehen, deren Verschulden die Partei nicht trifft (vgl. VwGH 4.12.1996, Zl. 96/21/0914; 30.11998 Zl. 96/19/2258; 11.9.2201, Zl. 2001/21/0061). Vielmehr kommt einer Person, der es überlassen ist, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei zu veranlassen, nicht die Funktion eines "Boten" sondern die eines Vertreters zu, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (VwGH 9.10.1990, Zl. 90/11/0177; 19.3.2003, Zl. 2000/16/0055; vgl. auch Hengstschläger-Leeb, "Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz", MANZ Kommentar, 4. Teilband: §§ 68 - 82a, Seite 1311).Laut herrschender Judikatur ist eine Person, die sich dazu verpflichtet, einen Rechtshandlung (im gegenständlichen Fall das Abfassen eines Rechtsmittelschriftsatzes) vorzunehmen und nicht bloß eine Erklärung zu überbringen, nicht mehr als "Bote" anzusehen, deren Verschulden die Partei nicht trifft vergleiche VwGH 4.12.1996, Zl. 96/21/0914; 30.11998 Zl. 96/19/2258; 11.9.2201, Zl. 2001/21/0061). Vielmehr kommt einer Person, der es überlassen ist, die ihr erforderlich erscheinenden Schritte zur Wahrung der rechtlichen Interessen der Partei zu veranlassen, nicht die Funktion eines "Boten" sondern die eines Vertreters zu, dessen Verschulden dem Verschulden der Partei selbst gleichzusetzen ist (VwGH 9.10.1990, Zl. 90/11/0177; 19.3.2003, Zl. 2000/16/0055; vergleiche auch Hengstschläger-Leeb, "Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz", MANZ Kommentar, 4. Teilband: Paragraphen 68, - 82a, Seite 1311).

Darauf basierend ist somit der in Rede stehende rechtskundige Mitarbeiter, welcher im Übrigen sogar "das Studium der Rechtswissenschaften in sieben Semestern absolviert" habe und zudem seit zwei Jahren bei "Asyl in Not", "einer Organisation, die sich seit fast 20 Jahren für Asylwerber einsetzt (vgl. Seite 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", zweifelsfrei als gewillkürter Vertreter zu qualifizieren und muss sich daher der Beschwerdeführer dessen Verschulden zur Gänze voll zurechnen lassen. Da es sich bei Letztgenanntem darüber hinaus auch noch um einen Juristen handelt, der bereits seit mehreren Jahren auf die einschlägige Rechtsmaterie des Asylgesetzes spezialisiert und in dieser Funktion als Mitarbeiter einer einschlägig bekannten Beratungsorganisation tätig ist, wird bei diesem ein strengerer Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Einhaltung von Fristen anzulegen sein, als bei anderen rechtsunkundigen Personen (VwGH 19.9.1991, Zl. 91/06/0067; 1.6.2006, Zl. 2005/07/0044; 23.6.2008, Zl. 2008/05/0529).Darauf basierend ist somit der in Rede stehende rechtskundige Mitarbeiter, welcher im Übrigen sogar "das Studium der Rechtswissenschaften in sieben Semestern absolviert" habe und zudem seit zwei Jahren bei "Asyl in Not", "einer Organisation, die sich seit fast 20 Jahren für Asylwerber einsetzt vergleiche Seite 81 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)", zweifelsfrei als gewillkürter Vertreter zu qualifizieren und muss sich daher der Beschwerdeführer dessen Verschulden zur Gänze voll zurechnen lassen. Da es sich bei Letztgenanntem darüber hinaus auch noch um einen Juristen handelt, der bereits seit mehreren Jahren auf die einschlägige Rechtsmaterie des Asylgesetzes spezialisiert und in dieser Funktion als Mitarbeiter einer einschlägig bekannten Beratungsorganisation tätig ist, wird bei diesem ein strengerer Sorgfaltsmaßstab hinsichtlich der Einhaltung von Fristen anzulegen sein, als bei anderen rechtsunkundigen Personen (VwGH 19.9.1991, Zl. 91/06/0067; 1.6.2006, Zl. 2005/07/0044; 23.6.2008, Zl. 2008/05/0529).

Wie bereits zuvor ausgeführt, lässt sich zudem sämtlichen Schriftsätzen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweis auf die eigentliche Ursache des Unterbleibens der fristgerechten Übermittlung der Berufung durch den von ihm beauftragten Mitarbeiters von "Asyl in Not" entnehmen und ist es daher auch nicht möglich, den Grad dessen Verschuldens hinreichend genau zu beurteilen. Sollte hingegen der Grund für die lediglich lapidar als "internen Fehler (Seite 77 des erstinstanzlichen Verwaltungsaktes)" bezeichnete Nichteinhaltung der gebotenen Sorgfalt in einem schlichten Verschwinden des Rechtsmittelschriftsatzes in den Büroräumlichkeiten eben genannter Asylwerberberatungsorganisation liegen, ohne dass dessen Ursache nachträglich tatsächlich hätte abgeklärt werden können, so ist bereits durch diesen Umstand eine Verschuldensebene erreicht, der jene eines bloß minderen Grad des Versehens bei Weitem übersteigt.

Zusammenfassend schließt sich somit die erkennende Behörde der Einschätzung des Bundesasylamtes vollinhaltlich an, derzufolge es dem Wiedereinsetzungswerber in keinster Weise gelungen ist, glaubhaft zu machen, durch ein unvorhersehbares oder unabwendbares Ereignis objektiv daran gehindert gewesen zu sein, die Rechtsmittelfrist einzuhalten und ihn beziehungsweise seinen Vertreter kein Verschulden oder auch nur ein minderer Grad des Versehens träfe.

Es ist letztlich nicht erkennbar, dass der Antragsteller, gleichzuhalten dessen gewillkürter Vertreter die im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und dem Asylwerber beziehungsweise dessen rechtsfreundlichen Vertreter nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt, konkret die fristgerechte Übermittlung der Berufung gegen den ordnungsgemäß zugestellten erstinstanzlichen Bescheid, eingehalten hätte.

Insgesamt war daher der Wiedereinsetzungsantrag des Beschwerdeführers abzuweisen, da dessen gewillkürten Vertreter einerseits an der Fristversäumnis ein Verschulden trifft, das über einen bloß minderen Grad des Versehens hinausgeht und dieser letztlich keine Gründe geltend gemacht hat, die ihn an einer fristgerechten Übermittlung eines Rechtsmittelschriftsatzes gehindert hätten. Da sich die vom Asylwerber präsentierten Rechtfertigungen ausschließlich auf die lapidar in den Raum gestellte und durch nichts belegte Behauptung, im fraglichen Zeitraum ohnehin die erforderlichen Sorgfaltspflichten eingehalten zu haben, beschränken, die basierend auf den nachträglichen inhaltlichen Umänderungen respektive Ergänzungen objektiv nicht nachvollzogen werden konnten, ist somit kein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis im Sinne der Judikatur ersichtlich, das der rechtskundige Vertreter des Antragstellers in seiner Funktion als ein für eine Asylwerberberatungsorganisation tätiger Jurist, an einer Fristenwahrung, konkret der rechtzeitigen Einbringung der Berufung, gehindert haben könnte.

Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 03 37.939-BAT, abgewiesen wurde, ist die am 31.05.2005 gegen den am 15.10.2004 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhobene Berufung als verspätet zu qualifizieren. Gemäß § 63 Abs. 5 AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 29.10.2004 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf des 29.10.2004 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.Da der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsfrist bezüglich des Bescheides des Bundesasylamtes vom 11.10.2004, FZ. 03 37.939-BAT, abgewiesen wurde, ist die am 31.05.2005 gegen den am 15.10.2004 durch Hinterlegung zugestellten Bescheid erhobene Berufung als verspätet zu qualifizieren. Gemäß Paragraph 63, Absatz 5, AVG beträgt die Beschwerdefrist zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides, sohin war im gegenständlichen Fall der 29.10.2004 der letzte Tag der Frist und somit die nach Ablauf des 29.10.2004 eingebrachte Beschwerde als verspätet zurückzuweisen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 7 AsylG unterbleiben.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG unterbleiben.

Schlagworte

Fristversäumung, Rechtsmittelfrist, Verschulden, Vertretungsverhältnis, Wiedereinsetzung

Zuletzt aktualisiert am

13.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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