TE AsylGH Beschluss 2010/3/24 S17 412125-1/2010

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Veröffentlicht am 24.03.2010
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Norm

AVG §63 Abs4
  1. AVG § 63 heute
  2. AVG § 63 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  3. AVG § 63 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 471/1995
  5. AVG § 63 gültig von 01.07.1995 bis 30.06.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 686/1994
  6. AVG § 63 gültig von 01.02.1991 bis 30.06.1995

Spruch

S17 412.125-1/2010-4E

BESCHLUSS

Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, FZ. 09 13.218-EAST Ost, beschlossen:Der Asylgerichtshof hat durch den Richter Mag. Engel als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , StA. Guinea, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.03.2010, FZ. 09 13.218-EAST Ost, beschlossen:

Die Beschwerde wird gemäß § 63 Abs 4 AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG idgF als unzulässig zurückgewiesen.

Text

BEGRÜNDUNG:

I. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.10.2009 beim Bundesasylamt (BAA), vorgeblich als ein am XXXX geborener unbegleiteter Minderjähriger, einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins. 1. Der nunmehrige Beschwerdeführer (BF) stellte am 23.10.2009 beim Bundesasylamt (BAA), vorgeblich als ein am römisch 40 geborener unbegleiteter Minderjähriger, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Auf Grundlage einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (körperlich, zahnärztlich und magnetresonanztomographisch) wurde im abschließenden gerichtsmedizinischen Gutachten des XXXX vom 16.12.2009 festgestellt, dass er zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren hatte, wobei sich eine obere Grenze nicht bestimmen lasse und sich in den durchgeführten Untersuchungen Hinweise gefunden hätten, dass er auch älter als 18 Jahre sein könnte. Das zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.Auf Grundlage einer multifaktoriellen Untersuchungsmethodik (körperlich, zahnärztlich und magnetresonanztomographisch) wurde im abschließenden gerichtsmedizinischen Gutachten des römisch 40 vom 16.12.2009 festgestellt, dass er zum Untersuchungszeitpunkt ein Mindestalter von 18 Jahren hatte, wobei sich eine obere Grenze nicht bestimmen lasse und sich in den durchgeführten Untersuchungen Hinweise gefunden hätten, dass er auch älter als 18 Jahre sein könnte. Das zum Untersuchungszeitpunkt geltend gemachte Alter von 17 Jahren sei aus gerichtsmedizinischer Sicht mit den erhobenen Befunden nicht vereinbar.

Der BF legte im Verfahren keine identitätsbescheinigenden Dokumente vor.

Mit Bescheid vom 2.3.2010 hat das BAA den Antrag auf internationalen Schutz gem. § 5 Abs 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens festgestellt. Gem. § 10 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der BF nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demgemäß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.Mit Bescheid vom 2.3.2010 hat das BAA den Antrag auf internationalen Schutz gem. Paragraph 5, Absatz eins, AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und die Zuständigkeit Italiens festgestellt. Gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der BF nach Italien ausgewiesen und festgestellt, dass demgemäß die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Italien zulässig sei.

Der Bescheid wurde dem BF beim BAA am 2.3.2010 ausgefolgt.

Nach Erlassung des Bescheides wurde er am gleichen Tag noch von der Bezirkshauptmannschaft Baden niederschriftlich einvernommen. Darin stellte er ua. die Frage, wie lange es dauern werde bis er nach Italien abgeschoben werde, worauf ihm mitgeteilt wurde, dass er noch die Möglichkeit habe gegen den Bescheid des BAA Rechtsmittel zu erheben. Anher findet sich in der Niederschrift folgende Protokollierung:

[....]

Frage[des BF]: Was ist wenn ich einen Rechtsmittelverzicht im Asylverfahren abgebe? Ich möchte so schnell wie möglich nach Italien. Am liebsten noch heute.

Frage: Der Asylverzicht wird dem Asylamt übermittelt und die Überstellung kann sofort in die Wege geleitet werden.

Antwort: Ja, das ist ok. Ich möchte den Berufungsverzicht abgeben.

[....]

Am 2.3.2010 übermittelte die Bezirkshauptmannschaft die gegenständliche Niederschrift mit dem Rechtsmittelverzicht dem BAA per E-Mail. Das Bundesasylamt verständigte folglich die Bezirkshauptmannschaft Baden von der Durchführbarkeit fremdenpolizeilicher Maßnahmen, da der Bescheid mit 2.3.2010 in Rechtskraft erwuchs.

Am 8.3.2010 langte beim BAA ein Schreiben des RA Daigneault ein, worin dieser mitteilte, dass er vom BF zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt wurde und kündigte zugleich die Einbringung einer Beschwerde an. Der BF widerrufe hiermit vollständig seinen am 2.3.2010 abgegebenen Rechtsmittelverzicht. Er gehe nach wie vor davon aus, dass er erst am XXXX das 18. Lebensjahr vollenden werde.Am 8.3.2010 langte beim BAA ein Schreiben des RA Daigneault ein, worin dieser mitteilte, dass er vom BF zur Vertretung im Asylverfahren bevollmächtigt wurde und kündigte zugleich die Einbringung einer Beschwerde an. Der BF widerrufe hiermit vollständig seinen am 2.3.2010 abgegebenen Rechtsmittelverzicht. Er gehe nach wie vor davon aus, dass er erst am römisch 40 das 18. Lebensjahr vollenden werde.

Am 16.3.2010 langte eine mit gleichem Datum datierte Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertretung gegen den Bescheid des BAA beim Bundesasylamt ein. Darin bringt er ua. vor, dass ihm seine Eltern das Geburtsdatum gesagt hätten, daher wisse er es genau. Personaldokumente habe er keine. Er sei somit noch bis zum XXXX unbegleiteter Minderjähriger gewesen und daher sei auf Grund der ersten Asylantragstellung gem. Art 6 Dublin II-VO Österreich zuständig. In weiterer Folge werden die medizinischen Sachverständigengutachten zur Alterseinschätzung in Zweifel gezogen.Am 16.3.2010 langte eine mit gleichem Datum datierte Beschwerde durch die rechtsfreundliche Vertretung gegen den Bescheid des BAA beim Bundesasylamt ein. Darin bringt er ua. vor, dass ihm seine Eltern das Geburtsdatum gesagt hätten, daher wisse er es genau. Personaldokumente habe er keine. Er sei somit noch bis zum römisch 40 unbegleiteter Minderjähriger gewesen und daher sei auf Grund der ersten Asylantragstellung gem. Artikel 6, Dublin II-VO Österreich zuständig. In weiterer Folge werden die medizinischen Sachverständigengutachten zur Alterseinschätzung in Zweifel gezogen.

Die Beschwerde langte am 19.3.2010 bei der zuständigen Geschäftsabteilung des AsylGH ein. Am 22.3.2010 langte seitens der Bezirkshauptmannschaft Baden die "Vorabinformation" ein, dass ein Abschiebetermin seit dem 9.3.2010 für den 22.3.2010 feststehe und der BF davon seit 18.3.2010 in Kenntnis sei.

Am 22.3.2010, 07.40 Uhr, wurde der BF per Flugzeug von Wien-Schwechat nach Italien überstellt.

II. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat durch den zuständigen Richter erwogen:

1. Beweis wurde erhoben durch den Inhalt des vorliegenden erstinstanzlichen Verwaltungsaktes sowie einer Einsichtnahme im AIS und einer Anfrage bei der Bezirkshauptmannschaft Baden.

2. Gemäß § 61 Abs 1 AsylG 2005 BGBl I Nr. 2005/100 idF BGBl I Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Abs. 3 oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über2. Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG 2005 BGBl römisch eins Nr. 2005/100 in der Fassung BGBl römisch eins Nr. 2009/135 entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten oder, soweit dies in Absatz 3, oder 3a vorgesehen ist, durch Einzelrichter über

1. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und

2. [.....]

(2) [.....]

(3) Der Asylgerichtshof entscheidet durch Einzelrichter über Beschwerden gegen

1. zurückweisende Bescheide

[......]

2. die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.

Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß § 23 Abs 1 Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.Soweit sich aus AsylG 2005 (AsylG 2005), BGBl. römisch eins Nr. 2005/100, nicht anderes ergibt, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Asylgerichtshofgesetz (AsylGHG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt.

Gemäß § 22 Abs 1 Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.Gemäß Paragraph 22, Absatz eins, Satz 2 AsylG ergehen Entscheidungen des Asylgerichtshofes in der Sache selbst in Erkenntnisform, alle anderen in Form eines Beschlusses.

Gemäß § 66 Abs 4 AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (§ 60) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG idgF hat der Asylgerichtshof [Berufungsbehörde], sofern die Beschwerde [Berufung] nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Er [sie] ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung (Paragraph 60,) seine [ihre] Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.

3. Gemäß § 63 Abs 4 AVG ist eine Berufung [Beschwerde] nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Berufung [Beschwerde] verzichtet hat.3. Gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG ist eine Berufung [Beschwerde] nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung ausdrücklich auf die Berufung [Beschwerde] verzichtet hat.

Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).Ein Beschwerdeverzicht kann erst nach Erlassung des Bescheides an die Partei wirksam erfolgen. Wurde der Beschwerdeverzicht vor Zustellung (Ausfolgung) oder mündlicher Verkündung des Bescheides ausgesprochen, ist er rechtlich unerheblich vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 73 mit Hinweis auf VwGH 27.04.2006, 2005/07/0177).

Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere § 871 ABGB, an (vgl. Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238, mwN).Für den Berufungs- bzw. Beschwerdeverzicht bestehen keine besonderen Formvorschriften, jedoch muss dieser ausdrücklich und zweifelsfrei erklärt werden und frei von Willensmängeln sein; liegt ein Willensmangel vor, ist der Verzicht unwirksam. Die Rechtsprechung wendet dabei sinngemäß die Regeln des Zivilrechts über den Irrtum, insbesondere Paragraph 871, ABGB, an vergleiche Thienel, Verwaltungsverfahrensrecht3, 238, mwN).

Demnach kommt eine rechtsverbindliche Willenserklärung der verzichtenden Partei unter anderem dann nicht zustande, wenn sie in einem wesentlichen Irrtum befangen und dieser "durch den anderen Teil", dh durch den Organwalter der Behörde, "veranlasst war". "Veranlassen" umfasst in diesem Zusammenhang jedes für die Entstehung des Irrtums ursächliche Verhalten des Organwalters, wobei nicht gefordert ist, dass die Irreführung schuldhaft (vorsätzlich oder fahrlässig) herbeigeführt wurde.

Ein Willensmangel liegt aber beispielsweise auch dann vor, wenn die Partei durch eine irreführende bzw. unvollständige Rechtsbelehrung falsche Vorstellungen über die Folgen und Möglichkeiten einer Beschwerde bekommen hat. Neben der Kenntnis seiner Rechtsfolgen ist Voraussetzung für einen gültigen Beschwerdeverzicht auch, dass die Partei nicht von der Behörde in rechtswidriger Weise durch Druck, Zwang oder Drohung zur Abgabe bestimmt wurde. Abgesehen davon kommt es aber auf die Absichten, Motive und Beweggründe, welche die Partei zum Verzicht veranlasst haben, nicht an.

Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich (vgl. zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63 Rz 76 mwN).Auch andere Willensmängel, wie etwa solche, die in einer geistigen Krankheit ihre Ursache haben, sind beachtlich vergleiche zu allem Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63, Rz 76 mwN).

3.1. Wie sich aus dem oben geschilderten Verfahrensgang ergibt, hat der Beschwerdeführer am 2.3.2010 nach Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides vom BAA auf die Einbringung einer Beschwerde verzichtet.

Die Initiative zum Rechtsmittelverzicht ging dem Inhalt der fremdenpolizeilichen Niederschrift unzweifelhaft sogar vom Beschwerdeführer selbst aus und seinen Aussagen ist auch zu entnehmen, dass er so bald als möglich nach Italien überstellt werden wollte, was in Zusammenschau mit dem Rechtsmittelverzicht auch stimmig ist. Ein Willensmangel ist der auch vollen Beweis iSd § 15 AVG abgebenden Niederschrift somit nicht zu entnehmen und wurde auch in weiterer Folge nicht konkret und substantiiert dargelegt.Die Initiative zum Rechtsmittelverzicht ging dem Inhalt der fremdenpolizeilichen Niederschrift unzweifelhaft sogar vom Beschwerdeführer selbst aus und seinen Aussagen ist auch zu entnehmen, dass er so bald als möglich nach Italien überstellt werden wollte, was in Zusammenschau mit dem Rechtsmittelverzicht auch stimmig ist. Ein Willensmangel ist der auch vollen Beweis iSd Paragraph 15, AVG abgebenden Niederschrift somit nicht zu entnehmen und wurde auch in weiterer Folge nicht konkret und substantiiert dargelegt.

3.2. Voraussetzung für die Wirksamkeit des abgegebenen Rechtsmittelverzichtes durch den BF selbst ist auch dessen Handlungsfähigkeit zum Zeitpunkt dieses Rechtsaktes. Die mit der Handlungsfähigkeit einhergehende Prozessfähigkeit ist die Fähigkeit durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu begründen.

Gemäß § 16 Abs 1 AsylG 2005 wird bestimmt, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit österreichisches Recht maßgeblich ist. Gemäß § 21 Abs 2 ABGB sind Minderjährige und damit nicht voll handlungsfähige Personen jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, AsylG 2005 wird bestimmt, dass für den Eintritt der Handlungsfähigkeit österreichisches Recht maßgeblich ist. Gemäß Paragraph 21, Absatz 2, ABGB sind Minderjährige und damit nicht voll handlungsfähige Personen jene, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.

Der BF selbst behauptete im Verfahren und auch in der Beschwerde, dass er am XXXX geboren sei. Seine Erkenntnisquelle seien die bloßen Aussagen seiner Eltern. Identitätsbescheinigende Dokumente legte er im erstinstanzlichen Verfahren und auch mit der Beschwerde nicht vor. Auch ergingen keine diesbezüglichen Beweisanbote.Der BF selbst behauptete im Verfahren und auch in der Beschwerde, dass er am römisch 40 geboren sei. Seine Erkenntnisquelle seien die bloßen Aussagen seiner Eltern. Identitätsbescheinigende Dokumente legte er im erstinstanzlichen Verfahren und auch mit der Beschwerde nicht vor. Auch ergingen keine diesbezüglichen Beweisanbote.

Den unbescheinigt gebliebenen Angaben des BF steht insbesondere ein auf multifaktorieller Untersuchungsmethodik durch Fachärzte beruhendes medizinisches Sachverständigengutachten entgegen, wonach er jedenfalls zum Untersuchungszeitpunkt (November/Dezember 2009) bereits 18 Jahre alt war und es auch Indizien gebe, dass er noch älter sei. Dem Gutachten wurde weder konkret und substantiiert bzw. nicht auf gleichem fachlichen Niveau wie die beteiligten Fachärzte entgegen getreten, noch wurden konkrete und substantiierte Unschlüssigkeiten des Gutachtens aufgezeigt.

Es gibt aber auch noch weitere Argumente, die gegen die Richtigkeit der angegebenen Geburtsdaten des BF und für die Richtigkeit des Ergebnisses vom Sachverständigengutachten sprechen.

So ging offensichtlich selbst der Rechtsanwalt zu einem Zeitpunkt, wo er lt. seinem angegebenen Geburtsdatum noch minderjährig gewesen wäre, offensichtlich von der Volljährigkeit des BF aus. Dem Schreiben des RA vom 8.3.2010 ist zu entnehmen, dass er schon zu diesem Termin von einer wirksamen Bevollmächtigung durch den BF ausging. Eine rechtswirksame Bevollmächtigung durch den Vollmachtgeber selbst setzt aber dessen Handlungsfähigkeit, also die Vollendung des 18. Lebensjahres, voraus.

Auch ist Italien in seiner nachträglichen Zustimmungserklärung vom 3.3.2010 der von Österreich getroffenen und mitgeteilten Feststellung der Volljährigkeit nicht entgegen getreten.

Der BF hat im gesamten Verfahren - trotz anwaltlicher Vertretung im Beschwerdeverfahren - keine Bemühungen unternommen identitätsbescheinigende Dokumente für das Verfahren zu besorgen, obwohl er spätestens seit 30.10.2009 wusste, dass die entscheidende Behörde erhebliche Zweifel an seinen Angaben zum Geburtsdatum hat und diesem keinen Glauben schenkte. Dass es ihm - zB mit Unterstützung des RA - nicht möglich gewesen wäre, derartige Unterlagen zu besorgen ist nicht nachvollziehbar, zumal er im erstinstanzlichen Verfahren auch angab, dass in seinem Herkunftsstaat insbesondere noch eine Schwester lebt, diese ihm bei der Ausreise geholfen haben soll und er auch einen konkreten Aufenthaltsort von ihr nannte.

Auch der Umstand, dass der BF bereits kurze Zeit nach seiner Einreise in Österreich wegen gewerbsmäßigem Suchtmittelhandel rechtskräftig verurteilt wurde, spricht nicht für die generelle persönliche Glaubwürdigkeit des BF, welcher vorgibt in Österreich Schutz vor ungerechtfertigter Verfolgung bzw. drohendem Tod im Herkunftsstaat zu benötigen.

Im Ergebnis sieht der AsylGH keine hinreichenden Argumente um begründete Zweifel zu hegen, dass der BF zum Zeitpunkt des hier gegenständlichen Rechtsmittelverzichtes am 2.3.2010 noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet hat. Es wird daher davon ausgegangen, dass er jedenfalls schon zu diesem Zeitpunkt über die volle Handlungsfähigkeit verfügte und selbst zur rechtswirksamen Abgabe eines Rechtsmittelverzichtes befugt war.

Auf Grund dieses Umstandes, braucht nicht (mehr) darauf eingegangen werden, ob er als ein mündiger Minderjähriger, welche gem. § 16 Abs 3 AsylG berechtigt sind Anträge zu stellen und einzubringen, wenn dessen Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, auch als "contrarius actus" berechtigt ist einen Beschwerdeantrag nicht zu stellen bzw. darauf rechtswirksam zu verzichten.Auf Grund dieses Umstandes, braucht nicht (mehr) darauf eingegangen werden, ob er als ein mündiger Minderjähriger, welche gem. Paragraph 16, Absatz 3, AsylG berechtigt sind Anträge zu stellen und einzubringen, wenn dessen Interessen von ihrem gesetzlichen Vertreter nicht wahrgenommen werden können, auch als "contrarius actus" berechtigt ist einen Beschwerdeantrag nicht zu stellen bzw. darauf rechtswirksam zu verzichten.

3.3. Wurde ein Beschwerdeverzicht wirksam ausgesprochen, kann er nicht mehr widerrufen werden und geht dadurch die Beschwerdelegitimation verloren (vgl. Thienel, aaO, 237 f). Sohin war die Beschwerde gemäß § 63 Abs 4 AVG als unzulässig zurückzuweisen.3.3. Wurde ein Beschwerdeverzicht wirksam ausgesprochen, kann er nicht mehr widerrufen werden und geht dadurch die Beschwerdelegitimation verloren vergleiche Thienel, aaO, 237 f). Sohin war die Beschwerde gemäß Paragraph 63, Absatz 4, AVG als unzulässig zurückzuweisen.

III. Gemäß § 41 Abs 4 AsylG und § 67d Abs 4 AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.römisch drei. Gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG und Paragraph 67 d, Absatz 4, AVG konnte von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Schlagworte

Altersfeststellung, Handlungsfähigkeit, Rechtsmittelverzicht, Volljährigkeit

Zuletzt aktualisiert am

06.04.2010
Quelle: Asylgerichtshof AsylGH, http://www.asylgh.gv.at
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