Norm
AsylG 2005 §10 Abs1Spruch
A5 308.043-2/2010/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX alias XXXX, Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, Zl. 10 01.219 - EWEST,Der Asylgerichtshof hat durch die Richterin Dr. SCHREFLER-KÖNIG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , Staatsangehöriger von Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, Zl. 10 01.219 - EWEST,
I. zu Recht erkannt:römisch eins. zu Recht erkannt:
Die Beschwerde von XXXX alias XXXX wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, und § 10 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idF BGBl. I Nr. 4/2008, abgewiesen.Die Beschwerde von römisch 40 alias römisch 40 wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, und Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 4 aus 2008,, abgewiesen.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß § 23 AsylGHG idF BGBL I 147/2008 und § 66 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.Die Anträge auf Verfahrenshilfe und Beigebung eines Flüchtlingsberaters werden gemäß Paragraph 23, AsylGHG in der Fassung BGBL römisch eins 147 aus 2008, und Paragraph 66, AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 07.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer behauptet, Staatsangehöriger von Nigeria zu sein. Seine Identität steht in Ermangelung geeigneter sowie unbedenklicher Dokumente nicht fest. Er reiste am 07.10.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag seinen (ersten) Asylantrag.
Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die am 11.10.2005 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der Organisation Massob und sei er im Jahr 2004 von der nigerianischen Polizei in XXXX angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Der Genannte gab an, neun Monate im Krankenhaus gewesen zu sein. Über Befragung führte der Beschwerdeführer weiters aus, er sei 2003 der Massob beigetreten, es handle sich um eine Ibo- Organisation, er sei aber nur einfaches Mitglied gewesen und wisse nicht, wofür die Abkürzung dieser Organisation stünde. Er könne nicht nach Nigeria zurück, weil die Polizei ihn überall finden könnte. Diese sei hinter allen Massob Mitgliedern her.Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, die am 11.10.2005 stattfand, gab der Beschwerdeführer an, er sei Mitglied der Organisation Massob und sei er im Jahr 2004 von der nigerianischen Polizei in römisch 40 angegriffen und mit einem Messer verletzt worden. Der Genannte gab an, neun Monate im Krankenhaus gewesen zu sein. Über Befragung führte der Beschwerdeführer weiters aus, er sei 2003 der Massob beigetreten, es handle sich um eine Ibo- Organisation, er sei aber nur einfaches Mitglied gewesen und wisse nicht, wofür die Abkürzung dieser Organisation stünde. Er könne nicht nach Nigeria zurück, weil die Polizei ihn überall finden könnte. Diese sei hinter allen Massob Mitgliedern her.
Am 31.01.2006 fand eine weitere niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, statt. Dabei gab der Beschwerdeführer über Befragung an, er habe Plastiksäcke verkauft und seit zwei oder drei Jahren in Lagos gelebt. Als das Biafra Problem begonnen habe, sei er von Anambra State nach Lagos gegangen. Seine Mitgliedschaft habe er in Anambra State erworben. In Lagos habe er sich aufgehalten, um sich zu verstecken. Die Polizei wollte ihn festnehmen und töten und deshalb sei er weiter nach Ghana gereist. Er sei seit zwei Jahren Mitglied der Massob, die Polizei wisse das aber nicht. Er habe bei dem Aufgriff eine Schnittwunde erlitten und sei neun Monate im Spital gewesen. Die Dauer dieses Spitalsaufenthalts erklärte der Beschwerdeführer gegenüber dem Bundesasylamt damit, dass in Nigeria die medizinische Versorgung schlecht sei.
I.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2006, Zl. 05 16.592-BAT, gemäß § 7 AsylG 1997, BGBl. I. Nr. 76/1997 idF BGBl. I. Nr. 101/2003, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Dieser habe nicht nur unterschiedliche bzw. unschlüssige Angaben zu seiner eigenen Person (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum seines Vaters) gemacht, sondern seien auch die Ausführungen zu den angeblichen Fluchtgründen nicht nachvollziehbar gewesen.römisch eins.2. Diesen (ersten) Asylantrag hat das Bundesasylamt mit Bescheid vom 22.11.2006, Zl. 05 16.592-BAT, gemäß Paragraph 7, AsylG 1997, Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr. 101 aus 2003,, abgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria für zulässig erklärt. Diese Entscheidung wurde mit einer Ausweisung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Nigeria verbunden. Begründet wurde diese Entscheidung zusammengefasst mit der Unglaubwürdigkeit der Angaben des Genannten. Dieser habe nicht nur unterschiedliche bzw. unschlüssige Angaben zu seiner eigenen Person (Name, Geburtsdatum, Sterbedatum seines Vaters) gemacht, sondern seien auch die Ausführungen zu den angeblichen Fluchtgründen nicht nachvollziehbar gewesen.
I.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).römisch eins.3. Gegen diese Entscheidung erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde).
I.4. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.4. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 15 Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.5. Mit Bescheid vom 28.01.2008, Zl. 308.043-C1/11E-XV/54/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung hinsichtlich der negativen Asylentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2008 ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers allein aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen sei.römisch eins.5. Mit Bescheid vom 28.01.2008, Zl. 308.043-C1/11E-XV/54/06, wies der Unabhängige Bundesasylsenat die Berufung hinsichtlich der negativen Asylentscheidung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.01.2008 ab, bestätigte die Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Nigeria und verband diese Entscheidung mit einer Ausweisung des Beschwerdeführers nach Nigeria. Der Unabhängige Bundesasylsenat begründete diese Entscheidung im Wesentlichen damit, dass dem Vorbringen des Beschwerdeführers allein aufgrund der Unglaubwürdigkeit seiner Angaben die Asylrelevanz zu versagen sei.
I.6. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.römisch eins.6. Der letztgenannte Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 31.01.2008 durch persönliche Übernahme ordnungsgemäß zugestellt und erwuchs mit diesem Tag in Rechtskraft.
I.7. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.03.2008, Zl. AW 2008/20/0182-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0194-10, abgelehnt.römisch eins.7. Der seitens des Beschwerdeführers gegen den letztgenannten Bescheid erhobenen Beschwerde wurde zunächst mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs vom 19.03.2008, Zl. AW 2008/20/0182-2, die aufschiebende Wirkung zuerkannt. In der Folge wurde die Behandlung dieser Beschwerde jedoch mit höchstgerichtlichem Beschluss vom 10.09.2009, Zl. 2008/20/0194-10, abgelehnt.
I.8. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.römisch eins.8. Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen neuerlichen Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten rechtskräftig verurteilt.
I.9. Am 29.09.2009 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion XXXX gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.römisch eins.9. Am 29.09.2009 wurde mit Bescheid der Bundespolizeidirektion römisch 40 gegen den Beschwerdeführer ein rechtskräftiges Aufenthaltsverbot erlassen.
I.10. In weitere Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.02.2010 aus dem Stand der Strafhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.10. In weitere Folge stellte der Beschwerdeführer am 10.02.2010 aus dem Stand der Strafhaft gegenständlichen (zweiten) Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der daraufhin am Tag der Antragstellung stattgefundenen niederschriftlichen Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, sein Vater sei bereits wegen seines Glaubensbekenntnisses getötet worden. Im Jahr 2003 sei dem Beschwerdeführer in Nigeria von der nigerianischen Polizei eine Stichverletzung im Bereich des linken Brustkorbes zugefügt worden. Zudem sei ihm mit einem spitzen Gegenstand in das linke Ohr gestochen worden. Dies habe er bereits beim ersten Asylantrag angegeben. Etwa am 10.12.2009 habe der Beschwerdeführer von einem Freund einen Telefonanruf erhalten und erfahren, dass seine Mutter im Jahr 2009 von Moslems aufgrund ihres Religionsbekenntnisses getötet worden sei. Aufgrund der herrschenden Unruhen in Nigeria befürchte auch er, bei einer Rückkehr getötet zu werden. Von Dezember 2009 bis jetzt habe er Herzprobleme gehabt. Erst jetzt fühle er sich für einen neuerlichen Antrag gesund genug.
Am 15.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 29 Abs. 3 AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Am 15.02.2010 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 29, Absatz 3, AsylG schriftlich zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
I.11. In der Folge fand am 23.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, er stelle einen neuerlichen Antrag, da zu den damals angeführten Gründen ein neues Problem hinzugekommen sei. Er sei als Christ von der nigerianischen Regierung gesucht worden und habe daher Nigeria verlassen müssen. Dieselben "Leute", die seine Mutter umgebracht hätten, würden auch nach ihm suchen. Es gebe in ganz Nigeria Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei der Beschwerdeführer von der Polizei attackiert worden und sei von einem Polizisten mit einem Messer angegriffen worden, jedoch sei ihm die Flucht gelungen. Der Polizist sei im Krankenhaus medizinisch versorgt worden. Deshalb werde nach ihm gesucht. Vom Nachbarn seiner Mutter habe er dann erfahren, dass seine Mutter im Jahr 2009 aufgrund der Auseinandersetzung zwischen Moslems und Christen umgebracht worden sei. Den Nachbarn habe er nicht nach dem genauen Todeszeitpunkt gefragt, da er geschockt gewesen sei. Er habe im ersten Verfahren deshalb nichts von seinen religiösen Problemen in Nigeria erzählt, da diese im Prinzip dasselbe seien, wie die Probleme mit den Massob. Sein Vater sei im Jahr 2004 gestorben. Im ersten Verfahren habe er das Jahr 2004 als Todesjahr des Vaters angegeben, da er damals nicht ganz bei sich gewesen sei. Ärztliche Unterlagen bezüglich der im Zuge der Erstbefragung angeführten Herzprobleme habe er nicht. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er Freunde in Graz habe. Außerdem habe er in Graz eine Lebensgefährtin namens XXXX. Im Jahr 2007 habe er mit ihr auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Diesen Umstand habe er nicht im ersten Verfahren angegeben, da er sie erst im Jahr 2007 kennen gelernt habe. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht und habe auch in einem afrikanischen Geschäft ausgeholfen.römisch eins.11. In der Folge fand am 23.02.2010 eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesasylamt, Erstaufnahmestelle West, statt, im Zuge derer der Beschwerdeführer in Anwesenheit eines Rechtsberaters angab, er stelle einen neuerlichen Antrag, da zu den damals angeführten Gründen ein neues Problem hinzugekommen sei. Er sei als Christ von der nigerianischen Regierung gesucht worden und habe daher Nigeria verlassen müssen. Dieselben "Leute", die seine Mutter umgebracht hätten, würden auch nach ihm suchen. Es gebe in ganz Nigeria Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems. Im Zuge dieser Auseinandersetzungen sei der Beschwerdeführer von der Polizei attackiert worden und sei von einem Polizisten mit einem Messer angegriffen worden, jedoch sei ihm die Flucht gelungen. Der Polizist sei im Krankenhaus medizinisch versorgt worden. Deshalb werde nach ihm gesucht. Vom Nachbarn seiner Mutter habe er dann erfahren, dass seine Mutter im Jahr 2009 aufgrund der Auseinandersetzung zwischen Moslems und Christen umgebracht worden sei. Den Nachbarn habe er nicht nach dem genauen Todeszeitpunkt gefragt, da er geschockt gewesen sei. Er habe im ersten Verfahren deshalb nichts von seinen religiösen Problemen in Nigeria erzählt, da diese im Prinzip dasselbe seien, wie die Probleme mit den Massob. Sein Vater sei im Jahr 2004 gestorben. Im ersten Verfahren habe er das Jahr 2004 als Todesjahr des Vaters angegeben, da er damals nicht ganz bei sich gewesen sei. Ärztliche Unterlagen bezüglich der im Zuge der Erstbefragung angeführten Herzprobleme habe er nicht. Zu seiner privaten Situation in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, dass er Freunde in Graz habe. Außerdem habe er in Graz eine Lebensgefährtin namens römisch 40 . Im Jahr 2007 habe er mit ihr auch im gemeinsamen Haushalt gelebt. Diesen Umstand habe er nicht im ersten Verfahren angegeben, da er sie erst im Jahr 2007 kennen gelernt habe. Im Jahr 2008 habe der Beschwerdeführer einen Deutschkurs besucht und habe auch in einem afrikanischen Geschäft ausgeholfen.
I.12. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, Zl. 10 01.219 - EWEST, gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.römisch eins.12. Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2010 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.03.2010, Zl. 10 01.219 - EWEST, gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen sowie der Antragsteller gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 idgF aus dem österreichischem Bundesgebiet nach Nigeria ausgewiesen.
Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu § 68 AVG und Art. 8 EMRK - damit, dass das nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und sich der Genannte mehrmals widersprochen (etwa in Bezug auf das Sterbedatum seines Vaters) habe. Dem Telefonanruf mit dem Nachbarn komme keine Beweiskraft zu und sei auch nicht nachvollziehbar, dass er nicht nach dem Todestag der Mutter gefragt habe. Zu einer entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung sei es deshalb nicht gekommen.Die belangte Behörde begründete diese Entscheidung zusammengefasst - mit Hinweis auf die einschlägige höchstgerichtliche Judikatur und herrschende Lehre zu Paragraph 68, AVG und Artikel 8, EMRK - damit, dass das nunmehrigen Vorbringen des Beschwerdeführers nicht glaubhaft sei und sich der Genannte mehrmals widersprochen (etwa in Bezug auf das Sterbedatum seines Vaters) habe. Dem Telefonanruf mit dem Nachbarn komme keine Beweiskraft zu und sei auch nicht nachvollziehbar, dass er nicht nach dem Todestag der Mutter gefragt habe. Zu einer entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung sei es deshalb nicht gekommen.
I.13. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters am 17.03.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe, Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin monierte er ein mangelndes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und verwies er auf sein bisheriges Vorbringen. Weiters nahm der Genannte Bezug auf eine Stellungnahme des BMI, wonach es bei einer Rückkehr nach Nigeria zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Abgeschobenen komme, wobei meist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden müssten. Zudem sei es bei Beantragung von Heimreisezertifikaten zu illegaler Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen, wobei erwähnt worden sei, ob Betroffene von österreichischen Gerichten verurteilt worden seien. Bezüglich der Ausweisung monierte der Beschwerdeführer, dass er eine Lebensgefährtin in Graz und viele Bindungen zu Österreich habe. Eine faire Interessenabwägung hätte daher zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.römisch eins.13. Gegen die letztgenannte Entscheidung erhob der Beschwerdeführer im Wege seines nunmehr ausgewiesenen Vertreters am 17.03.2010 fristgerecht Beschwerde, verbunden mit den Anträgen auf Verfahrenshilfe, Beigebung eines Flüchtlingsberaters sowie auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. Darin monierte er ein mangelndes Ermittlungsverfahren der belangten Behörde und verwies er auf sein bisheriges Vorbringen. Weiters nahm der Genannte Bezug auf eine Stellungnahme des BMI, wonach es bei einer Rückkehr nach Nigeria zu einer kurzen Anhaltung und Befragung der Abgeschobenen komme, wobei meist Schmiergelder an die Beamten geleistet werden müssten. Zudem sei es bei Beantragung von Heimreisezertifikaten zu illegaler Datenweitergabe an die nigerianischen Behörden seitens des BMI gekommen, wobei erwähnt worden sei, ob Betroffene von österreichischen Gerichten verurteilt worden seien. Bezüglich der Ausweisung monierte der Beschwerdeführer, dass er eine Lebensgefährtin in Graz und viele Bindungen zu Österreich habe. Eine faire Interessenabwägung hätte daher zugunsten des Beschwerdeführers ausgehen müssen.
Dazu wurde wie folgt festgestellt:
Die Identität des Beschwerdeführers steht nicht fest. Unter Berücksichtung aller Umstände, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Staatsangehöriger von Nigeria ist.
Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine familiären oder verwandtschaftlichen Beziehungen.
Im gegenständlichen Rechtsgang beruft sich der im Betreff Genannte dem Kerne nach auf seine bereits im letzten Rechtsgang getätigten Fluchtgründe.
Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in das Aktenkonvolut betreffend den vorangegangenen Rechtsgang im Asylverfahren, den nunmehrigen Folgeantrag auf internationalen Schutz vom 10.02.2010, die niederschriftlichen Einvernahmeprotokolle vor dem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes und dem Bundesasylamt, den nunmehr bekämpften Bescheid sowie den Beschwerdeschriftsatz.
II. Der Asylgerichtshof hat erwogen:römisch zwei. Der Asylgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 28 Abs. 1 AsylGHG, BGBl. I Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), BGBl. Nr. 77/1997, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2005, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, AsylGHG, BGBl. römisch eins Nr. 2008/4, nimmt der Asylgerichtshof mit 1.7.2008 seine Tätigkeit auf. Das Bundesgesetz über den Unabhängigen Bundesasylsenat (UBASG), Bundesgesetzblatt Nr. 77 aus 1997,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, tritt mit 1.7.2008 außer Kraft.
Gemäß § 23 Abs. 1 AsylGHG idF der Dienstrechtsnovelle 2008, BGBl. I Nr. 147/2008 sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, BGBl. Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.Gemäß Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG in der Fassung der Dienstrechtsnovelle 2008, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 147 aus 2008, sind auf das Verfahren vor dem Asylgerichtshof, soweit sich aus dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 100, nicht anderes ergibt, die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991-AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51, mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, dass an die Stelle des Begriffs " Berufung" der Begriff " Beschwerde" tritt.
Gemäß § 9 leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.Gemäß Paragraph 9, leg.cit. entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten, sofern bundesgesetzlich nicht die Entscheidung durch Einzelrichter oder verstärkte Senate (Kammersenate) vorgesehen ist.
Gemäß § 61 Abs. 1 AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Abs. 3 entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß § 4, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß § 5 und wegen entschiedener Sache gemäß § 68 Abs. 1 AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.Gemäß Paragraph 61, Absatz eins, AsylG entscheidet der Asylgerichtshof in Senaten über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesasylamtes und über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesasylamtes. Gemäß Absatz 3, entscheidet der Asylgerichtshof durch Einzelrichter über Beschwerden gegen zurückweisende Bescheide wegen Drittstaatssicherheit gemäß Paragraph 4,, wegen Zuständigkeit eines anderen Staates gemäß Paragraph 5 und wegen entschiedener Sache gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sowie über die mit diesen Entscheidungen verbundene Ausweisung.
Gemäß § 75 Abs. 7 AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:Gemäß Paragraph 75, Absatz 7, AsylG 2005 sind am 1.7.2008 beim Unabhängigen Bundesasylsenat anhängige Verfahren vom Asylgerichtshof nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen weiterzuführen:
1. Mitglieder des Unabhängigen Bundesasylsenates, die zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannt worden sind, haben alle bei ihnen anhängigen Verfahren, in denen bereits eine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, als Einzelrichter weiterzuführen.
2. Verfahren gegen abweisende Bescheide, in denen eine mündliche Verhandlung noch nicht stattgefunden hat, sind von dem nach der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes zuständigen Senat weiterzuführen.
3. Verfahren gegen abweisende Bescheide, die von nicht zu Richtern des Asylgerichtshofes ernannten Mitgliedern des Unabhängigen Bundesasylsenates geführt wurden, sind nach Maßgabe der ersten Geschäftsverteilung des Asylgerichtshofes vom zuständigen Senat weiterzuführen.
Gemäß § 41 Abs. 7 AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 67d AVG.Gemäß Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 67 d, AVG.
Gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Abs. 2 ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, AsylG 2005 haben das Bundesasylamt und der Asylgerichtshof in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amtswegen beizuschaffen. Gemäß Absatz 2, ist im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Vorbringens eines Asylwerbers auf die Mitwirkung im Verfahren Bedacht zu nehmen.
Gemäß § 15 AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.Gemäß Paragraph 15, AsylG 2005 hat ein Asylwerber am Verfahren nach diesem Bundesgesetz mitzuwirken; insbesondere hat er ohne unnötigen Aufschub seinen Antrag zu begründen und alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen. Weiters hat er bei Verfahrenshandlungen und Untersuchungen durch einen Sachverständigen persönlich und rechtzeitig zu erscheinen, und an diesen mitzuwirken sowie unter anderem auch dem Bundesasylamt oder dem Asylgerichtshof alle ihm zur Verfügung stehenden Dokumente und Gegenstände am Beginn des Verfahrens, oder soweit diese erst während des Verfahrens hervorkommen oder zugänglich werden, unverzüglich zu übergeben, soweit diese für das Verfahren relevant sind.
Gemäß § 66 Abs. 4 AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.Gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG hat die Berufungsbehörde, sofern die Berufung nicht als unzulässig oder verspätet zurückzuweisen ist, immer in der Sache selbst zu entscheiden. Sie ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen und den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern.
Auf die zitierte Bestimmung des § 23 Abs. 1 AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.Auf die zitierte Bestimmung des Paragraph 23, Absatz eins, AsylGHG, der zufolge die Bestimmungen des AVG mit der Maßgabe anzuwenden sind, dass an die Stelle des Begriffs "Berufung" der Begriff "Beschwerde" tritt, wird hingewiesen.
Der Beschwerdeführer hat den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz am 10.02.2010 gestellt. Daher gelangen im gegenständlichen Verfahren die Bestimmungen des AsylG 2005 vollumfänglich zur Anwendung.
Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):Zur Abweisung des Asylantrages wegen entschiedener Sache (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß 75 Abs. 4 AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, BGBl. Nr. 126/1968, des Asylgesetzes 1991, BGBl. Nr. 8/1992, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (§ 68 AVG).Gemäß 75 Absatz 4, AsylG begründen ab - oder zurückweisende Bescheide aufgrund des AsylG, Bundesgesetzblatt Nr. 126 aus 1968,, des Asylgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 8 aus 1992,, sowie des AsylG 1997 in derselben Sache in Verfahren nach diesem Bundesgesetz den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache (Paragraph 68, AVG).
Gemäß § 68 Abs. 1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. § 68 Abs. 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).Gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 AVG die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen, wenn die Behörde nicht Anlass zu einer Verfügung gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG findet. Diesem ausdrücklichen Begehren auf Abänderung steht ein Ansuchen gleich, das bezweckt, eine Sache erneut inhaltlich zu behandeln, die bereits rechtskräftig entschieden ist (VwGH v. 30.09.1994, Zl. 94/08/0183; VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207; VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321). "Entschiedene Sache" i.S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber dem Vorbescheid weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen mit dem früheren deckt (VwGH v. 09.09.1999, Zl. 97/21/0913; VwGH v. 27.09.2000, Zl. 98/12/0057; VwGH v. 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235). Einem zweiten Asylantrag, der sich auf einen vor Beendigung des Verfahrens über den ersten Asylantrag verwirklichten Sachverhalt stützt, steht die Rechtskraft des Vorbescheides entgegen (VwGH v. 10.06.1998, Zl. 96/20/0266).
"Sache" des Rechtsmittelverfahrens ist nur die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung, die Rechtsmittelbehörde darf demnach nur darüber entscheiden, ob die Vorinstanz den Antrag zu Recht zurückgewiesen hat oder nicht. Sie hat daher entweder - falls entschiedene Sache vorliegt - das Rechtsmittel abzuweisen oder - falls dies nicht zutrifft - den bekämpften Bescheid ersatzlos zu beheben, dies mit der Konsequenz, dass die erstinstanzliche Behörde, gebunden an die Auffassung der Rechtsmittelbehörde, den Antrag nicht neuerlich wegen entschiedener Sache zurückweisen darf. Die Rechtsmittelbehörde darf aber über den Antrag nicht selbst meritorisch entscheiden (VwGH v. 30.05.1995, Zl. 93/08/0207).
Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd § 66 Abs. 4 AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß § 68 Abs. 1 AVG zurückgewiesen hat.Sache des vorliegenden Beschwerdeverfahrens iSd Paragraph 66, Absatz 4, AVG ist somit nur die Frage, ob das Bundesasylamt zu Recht den neuerlichen Asylantrag gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen hat.
Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vgl. VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt (vgl. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).Wird die seinerzeitige Verfolgungsbehauptung aufrechterhalten und bezieht sich der Antragsteller auf sie, so liegt nicht ein wesentlich geänderter Sachverhalt vor, sondern es wird der Sachverhalt bekräftigt (bzw. sein "Fortbestehen und Weiterwirken" behauptet; vergleiche VwGH v. 20.03.2003, Zl. 99/20/0480), über den bereits rechtskräftig abgesprochen worden ist. Mit dem zweiten Asylantrag wird daher im Ergebnis die erneute sachliche Behandlung einer bereits rechtskräftig entschiedenen Sache bezweckt vergleiche VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321).
Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vgl. z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden (vgl. z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).Ob ein neuerlicher Antrag wegen geänderten Sachverhaltes zulässig ist, darf nur anhand jener Gründe geprüft werden, welche die Partei in erster Instanz zur Begründung ihres Begehrens geltend gemacht hat (bzw. welche als allgemein bekannt anzusehen sind, vergleiche z.B. VwGH v. 07.06.2000, Zl. 99/01/0321); in der Beschwerde gegen den Zurückweisungsbescheid dürfen derartige Gründe nicht neu vorgetragen werden vergleiche z.B. VwSlg. 5642 A/1961; 23.05.1995, Zl. 94/04/0081; 15.10.1999, Zl. 96/21/0097; 04.04.2001, Zl. 98/09/0041; 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235), wobei für die Prüfung der Zulässigkeit des Folgeantrages von der Rechtsanschauung auszugehen ist, auf die sich die rechtskräftige Erledigung des Erstantrages gründete (VwGH v. 16.07.2003, Zl. 2000/01/0237, mwN).
Im Rahmen des vorangegangenen Rechtsganges wurde das Vorbringen des im Betreff Genannten zu seinen (behaupteten) Fluchtgründen in Hinblick auf deren Wahrheits- bzw. Glaubhaftigkeitsgehalt untersucht und letztlich abschließend beurteilt.
Der Beschwerdeführer behauptet im nunmehrigen (zweiten) Rechtsgang keine weiteren - allenfalls geänderten - Sachverhaltselemente, welche nach rechtskräftiger Beendigung des ersten Rechtsganges entstanden wären. Er beruft sich in gegenständlichem Asylverfahren auf seine bereits anlässlich seines vorherigen Antrages präsentierten Fluchtgründe - Verfolgung aufgrund seiner Mitgliedschaft bei der Massob. Bezieht sich der Beschwerdeführer in diesem Rechtsgang darüber hinaus darauf, aufgrund religiöser Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems in Nigeria gesucht werden, so ist festzuhalten, dass dieses Vorbringen in Vorfällen wurzelt, welche bereits zum Zeitpunkt seiner Ausreise aus Nigeria vorgelegen sein sollen und somit folglich vor Eintritt der Rechtskraft des ersten Verfahrensganges bestanden haben. Aber selbst bei gegenteiliger Würdigung - somit ausgehend von einem neuen, entscheidungsrelevanten Sachverhalt - würde dies zu keinem anderen Verfahrensausgang führen, da nicht von einem glaubhaften Kern des Vorbringens auszugehen ist, zumal er sich bei seinen Einvernahmen in Widersprüche verstrickt hat. So etwa hat der Beschwerdeführer - worauf auch das Bundesasylamt zutreffend hingewiesen hat - im ersten Verfahrensgang bereits unterschiedliche Angaben zum Sterbedatum seines Vaters getätigt, um im nunmehrigen Verfahrensgang eine dritte Version zu präsentieren. Auch dem Telefonat mit dem Nachbarn, bei welchem der Beschwerdeführer erfahren habe, dass seine Mutter getötet worden sei, kann keine Beweiskraft zukommen, zumal dieses nicht objektiv nachvollziehbar ist.
Dass es in Nigeria tatsächlich immer wieder zu Unruhen und Auseinandersetzungen zwischen Christen und Moslems kommt, wird vom Asylgerichtshof nicht bestritten. Es ist jedoch für den konkreten Fall hervorzuheben, dass dieser Umstand insofern von keiner Relevanz ist, als der Beschwerdeführer bereits in seinem ersten Asylverfahren gehalten gewesen wäre, ein tatsachenkonformes Fluchtvorbringen zu erstatten, besagte Vorfälle außerdem bereits vor rechtskräftiger Beendigung des ersten Asylverfahrens bestanden haben und das nunmehr erstattete Vorbringen aus dargelegten Gründen auch keinen glaubhaften Kern aufweist.
Monierte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde, dass im Zuge der Erlangung von Heimreisezertifikaten illegal Daten an die nigerianische Botschaft weitergegeben worden seien, hält der Asylgerichtshof in diesem Zusammenhang fest, dass die Verwendung des Formulars zur Erlangung von Heimreisezertifikaten zwischenzeitlich von der zuständigen Abteilung des Bundesministeriums für Inneres eingestellt wurde. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass den nigerianischen Behörden die Vorstrafen des Beschwerdeführers bekannt sind.
Verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters im Zusammenhang mit einer potenziellen Inhaftierung im Falle der Abschiebung auf die Stellungnahme des BMI, wonach es zu einer "kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen" komme, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein noch keine Verletzung des Art. 3 EMRK indiziert. Dass der Beschwerdeführer zudem Schmiergeld zahlen müsste, stellt im konkreten Fall eine reine Spekulation dar.Verweist der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weiters im Zusammenhang mit einer potenziellen Inhaftierung im Falle der Abschiebung auf die Stellungnahme des BMI, wonach es zu einer "kurzen Anhaltung und Befragung der Betroffenen" komme, ist diesem Vorbringen entgegenzuhalten, dass eine bloß kurze Anhaltung und Befragung allein noch keine Verletzung des Artikel 3, EMRK indiziert. Dass der Beschwerdeführer zudem Schmiergeld zahlen müsste, stellt im konkreten Fall eine reine Spekulation dar.
Die tatsächlich maßgeblichen Gründe, die den Beschwerdeführer zum vormaligen Zeitpunkt zum Verlassen seines Heimatlandes bewogen haben, haben sich daher seit seiner ersten Asylantragstellung vom 07.10.2005 nicht verändert und liegt seinem neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz in Wahrheit derselbe Sachverhalt (derselbe Ausreisegrund) zugrunde wie zum Zeitpunkt des Erstantrages.
Der Beschwerdeführer begehrt daher faktisch die Auseinandersetzung mit seinen bereits im vorangegangenen - rechtskräftig beendeten - Asylverfahren vorgebrachten Fluchtgründen.
Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der §§ 68 Abs. 2-4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.Durch den Grundsatz "ne bis in idem" soll jedoch gerade eine solche nochmalige Auseinandersetzung mit einer bereits entschiedenen Sache, abgesehen von den Fällen der Paragraphen 68, Absatz 2 -, 4, 69 und 71 AVG, nicht erfolgen.
Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. § 68 Abs. 1 AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.Es liegt somit keine Änderung des Sachverhalts vor, weshalb das Bundesasylamt zu Recht den Folgeasylantrag wegen entschiedener Sache i. S.d. Paragraph 68, Absatz eins, AVG als unzulässig zurückgewiesen hat. Dass sich im Herkunftsstaat Nigeria maßgebliche Änderungen ergeben hätten, welche für sich alleine bereits einen neuen asylrelevanten Sachverhalt bewirken würden, konnte von Amts wegen nicht festgestellt werden und wird nicht einmal vom Beschwerdeführer behauptet.
Das Bundesasylamt hat ein mängelfreies Ermittlungsverfahren durchgeführt und es ergeben sich nach dem Dafürhalten des Asylgerichtshofes keine Anhaltspunkte, dass konkret-individuelle Erhebungen hinsichtlich des gegenständlichen Vorbringens seitens der belangten Behörde verabsäumt wurden. Der Beschwerdeführer behauptet in diesem nunmehr zweiten Verfahren keine anderweitigen Gründe betreffend seine Flucht aus Nigeria, weshalb die nochmalige Überprüfung seines Vorbringens hinsichtlich des Wiederholungsverbots als nicht geboten erscheint.
Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des § 68 Abs. 1 AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil I. des angefochten Bescheides abzuweisen war.Nach dem Gesagten erweist sich die Zurückweisung des neuerlichen Antrages im Grunde des Paragraph 68, Absatz eins, AVG als rechtmäßig, sodass die Beschwerde gegen Spruchteil römisch eins. des angefochten Bescheides abzuweisen war.
Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):Zur Entscheidung über die Ausweisung (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
Gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Ausweisung zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird.
Nach Abs. 2 leg. cit. sind Ausweisungen nach Abs. 1 unzulässig, wennNach Absatz 2, leg. cit. sind Ausweisungen nach Absatz eins, unzulässig, wenn
1. dem Fremden im Einzelfall ein nicht auf dieses Bundesgesetz gestütztes Aufenthaltsrecht zukommt, oder
2. diese eine Verletzung von Art. 8 EMRK darstellen würden.2. diese eine Verletzung von Artikel 8, EMRK darstellen würden.
Nach Abs. 3 leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.Nach Absatz 3, leg. cit. ist dann, wenn die Durchführung der Ausweisung aus Gründen, die in der Person des Asylwerbers liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind, gleichzeitig mit der Ausweisung auszusprechen, dass die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben ist.
Nach Abs. 4 dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Abs. 1 Z. 1 verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.Nach Absatz 4, dieser Bestimmung gilt eine Ausweisung, die mit einer Entscheidung gem. Absatz eins, Ziffer eins, verbunden ist, stets auch als Feststellung der Zulässigkeit der Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in den betreffenden Staat. Besteht eine durchsetzbare Ausweisung, hat der Fremde unverzüglich auszureisen.
Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Art. 2 und 3 EMRK auszugehen ist.Es liegen in gegenständlichem Verfahren keine Umstände vor, die eine Rückführung des Beschwerdeführers nach Nigeria als unzulässig erscheinen ließen. Eine sein Leben und seine körperliche Integrität verletzende Verfolgungsgefahr in Nigeria vermochte er nicht in schlüssiger Weise vorzubringen. Die Lage in Nigeria hat sich überdies seit der erstmaligen Asylantragstellung nicht maßgeblich zum Schlechteren verändert, so dass nicht von einem Rückführungshindernis im Lichte der Artikel 2 und 3 EMRK auszugehen ist.
Es ist darüber hinaus festzuhalten, dass im gesamten Gebiet Nigeria keine derart extreme Gefahrenlage gegeben ist, dass praktisch jedem, der in diesen Staat abgeschoben wird, eine reale Gefahr für Leib und Leben in hohem Maße droht. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der gegenständlichen Beschwerde konnte somit unterbleiben.
Dass der Beschwerdeführer an einer lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückführung hinderlich entgegenstünden, konnte dem vorliegenden Akt nicht entnommen werden. Seine im Rahmen der Erstbefragung erwähnten Herzbeschwerden konnte er nicht durch ärztliche Befunde belegen. Diese wurden auch nicht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens dem Asylgerichtshof vorgelegt.
Es ist weiters nicht davon auszugehen, dass der junge und gesunde Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Nigeria in eine notleidende, seine Existenz bedrohende Lage (wirtschaftliche oder soziale) geriete, zumal ihm die grundsätzliche Teilnahme am Erwerbsleben aus Sicht des Asylgerichtshofs vorausgesetzt und auch erwartet werden kann.
Dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Beziehung zu einer Frau namens XXXX hätte, ist nicht glaubhaft, zumal er - entgegen seiner Behauptung - nie in Graz aufrecht gemeldet war. Zudem wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon in seinem ersten Verfahrensgang die Verpflichtung gehabt hätte, das Bestehen dieser Beziehung anzugeben, zumal er diese nach seinen Angaben bereits im Jahr 2007 und somit vor Rechtskraft des ersten Rechtsganges eingegangen sei. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Art. 8 EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde ist nicht erkennbar.Dass der Beschwerdeführer tatsächlich eine Beziehung zu einer Frau namens römisch 40 hätte, ist nicht glaubhaft, zumal er - entgegen seiner Behauptung - nie in Graz aufrecht gemeldet war. Zudem wird auch darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer schon in seinem ersten Verfahrensgang die Verpflichtung gehabt hätte, das Bestehen dieser Beziehung anzugeben, zumal er diese nach seinen Angaben bereits im Jahr 2007 und somit vor Rechtskraft des ersten Rechtsganges eingegangen sei. Der Beschwerdeführer verfügt im Bundesgebiet über keine verwandtschaftlichen beziehungsweise verwandtschaftsähnlichen Beziehungen zu dauernd in Österreich aufenthaltsberechtigten Fremden, welche eine von Artikel 8, EMRK geforderte Intensität oder ein besonderes Naheverhältnis erreichen würden. Dass der Beschwerdeführer darüber hinaus über relevante familiäre Bindungen im Bundesgebiet verfügen würde ist nicht erkennbar.
Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sowie seine missbräuchliche Antragstellung können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.Der Umstand, dass sein Aufenthalt überdies nur auf Grund einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung rechtmäßig ist, mindert das Gewicht der privaten Interessen, die aus einer in dieser Zeit unter Umständen vollzogenen Integration resultieren (Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Artikel 8, EMRK, ÖJZ 2007/4, S. 857). Der nach dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens illegale Verbleib im österreichischen Bundesgebiet sowie seine missbräuchliche Antragstellung können im Ergebnis nicht als positive Integration und als ein Recht zum weiteren Aufenthalt herangezogen werden. Vielmehr hätte der Beschwerdeführer im gegenständlichen Fall gar keine rechtliche Möglichkeit gehabt, sich in Österreich legal aufzuhalten, wenn er nicht den nunmehr zweiten Antrag auf internationalen Schutz gestellt hätte.
In Summe überwiegen somit auch im Hinblick auf seine strafgerichtlichen Verurteilungen und das gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot zweifelsfrei die öffentlichen Interessen an der vom Bundesasylamt ausgesprochenen Ausweisung, weshalb die Beschwerde letztlich vollinhaltlich abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden war.
Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß § 41 Abs. 4 AsylG unterbleiben.Eine öffentliche mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 41, Absatz 4, AsylG unterbleiben.
Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt II.):Zur Zurückweisung der Anträge auf Verfahrenshilfe und auf Beigebung eines Flüchtlingsberaters (Spruchpunkt römisch zwei.):
Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218/1998 klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 25. Juni 2009, U 561/09, mit Blick auf das rechtsstaatliche Prinzip sowie die Entscheidung zu VfSlg 15.218 aus 1998, klargestellt, dass es im Verfahren vor dem Asylgerichtshof keiner Vertretung durch einen Rechtsanwalt bedarf bzw. wurde ausdrücklich festgestellt, dass im Asylverfahren (vor dem Asylgerichtshof) kein Anwaltszwang besteht. Auch in seinem Erkenntnis vom 03.09.2009, U 556/09, führte der Verfassungsgerichtshof aus, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen die Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrages bestehen.
Im AsylGHG, AVG oder AsylG 2005 ist hinsichtlich der Einbringung der Beschwerde oder des Verfahrens vor dem Asylgerichtshof keine zwingende Beiziehung eines Rechtsanwaltes vorgesehen und es findet sich auch keine Rechtsgrundlage für das Rechtsinstitut der Verfahrenshilfe.
Der gegenständliche Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe war daher mangels gesetzlicher Grundlage als unzulässig zurückzuweisen.
Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß § 66 Abs. 1 AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 23.02.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den §§ 64f AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.Dem Beschwerdeführer stand und steht es jederzeit offen, einen Flüchtlingsberater, der gemäß Paragraph 66, Absatz eins, AsylG 2005 vom Bundesminister für Inneres für diese Aufgabe bestellt wird, aufzusuchen und dessen Dienste in Anspruch zu nehmen. Im gegenständlichen Verfahren wurde dem Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme am 23.02.2010 ein Rechtsberater zur Seite gestellt, wobei zuvor ein Beratungsgespräch stattgefunden hatte. Für die Beigebung eines Flüchtlingsberaters für ein bestimmtes Verfahren durch den Asylgerichtshof besteht keine rechtliche Grundlage. Aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 25. Juni 2009, U 561/09, ergibt sich lediglich, dass es jedem rechtsschutzsuchenden Asylweber möglich sein müsse, sich "der Hilfe einer fachkundigen (wenngleich nicht notwendigerweise rechtskundigen) Person als Beistand" zu bedienen. Diesen besonderen Bedürfnissen von Asylwerbern hätte der Gesetzgeber vor allem hinsichtlich des sprachlichen und rechtlichen Verständnisses der im Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu berücksichtigenden (rechtlichen) Fragestellungen durch die in den Paragraphen 64 f, AsylG 2005 normierte Rechtsberatung - eingeschränkt auf das Zulassungsverfahren - und der im §66 leg.cit. vorgesehenen Einrichtung eines Flüchtlingsberaters Rechnung getragen. Die für alle Verfahren zuständigen Flüchtlingsberater haben den rechtsschutzsuchenden Fremden auf sein Verlangen u.a. über das Asylrecht betreffende Fragen zu informieren, bei der Einbringung von Anträgen zu unterstützen, bei der Übersetzung von Schriftstücken und Bereitstellung von Dolmetschern behilflich zu sein, sowie den Fremden auch in Verfahren vor dem Asylgerichtshof zu vertreten, soweit nicht die Zuziehung eines Rechtsanwaltes gesetzlich vorgeschrieben ist. Der Beschwerdeführer selbst hat durch seine Vertretung durch fach- und rechtskundige Personen bereits entsprechenden Beistand zur Wahrung seiner Interessen erhalten. Es wurde auch bereits eine vollständige Beschwerde verfasst.
Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß § 66 AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.Einer Beigebung eines Flüchtlingsberaters fehlt somit die gesetzliche Grundlage. Sofern diese gemäß Paragraph 66, AsylG bei Bedarf tatsächlich zur Verfügung stehen, wovon der Asylgerichtshof, ausgeht, begegnet dies keinen offenkundigen (gemeinschafts)rechtlichen Bedenken.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot, Ausweisung, Flüchtlingsberater, Interessensabwägung, Prozesshindernis der entschiedenen Sache, strafrechtliche Verurteilung, Verfahrenshilfe, vorläufige AufenthaltsberechtigungZuletzt aktualisiert am
01.07.2010